Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1433757.pdf
Größe
581 kB
Erstellt
11.09.18, 12:00
Aktualisiert
29.11.18, 17:29

öffnen download melden Dateigröße: 581 kB

Inhalt der Datei

Verwaltungsausschuss Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06340 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Versorgungsverträge mit dem Diakonischen Werk, Innere Mission Leipzig e. V. und der SZL Suchtzentrum gGmbH für 2019 und 2020 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Verwaltungsausschuss 05.12.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Der Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären Versorgung auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe in der Stadt Leipzig wird mit dem Diakonischen Werk, Innere Mission Leipzig e. V. zum Betreiben der Beratungsstelle „Blaues Kreuz“ gemäß Anlage 1 wird für die Jahre 2019 und 2020 abgeschlossen. 2. Der Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären Versorgung auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe in der Stadt Leipzig wird mit der SZL Suchtzentrum gGmbH zum Betreiben der Beratungsstelle „Impuls“ gemäß Anlage 2 für die Jahre 2019 und 2010 abgeschlossen. Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Verwaltungshandeln Sonstiges: Für die Sicherung der Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe[1] hat die Stadt Leipzig mit der SZL Suchtzentrum gGmbH und dem Diakonischen Werk, Innere Mission Leipzig e. V. Versorgungsverträge abgeschlossen. Diese laufen Ende 2018 aus und sollen für zwei Jahre verlängert werden. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung nein nein x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 01/2019 01/2020 12/2019 12/2020 1.164.935 1.202.834 1.100.41.4.0.03.03 bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen x Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat Beschreibung des Abwägungsprozesses: - 2/4 1. Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung 2. Sachverhalt 2.1 Anlass Das Betreiben von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Die Kreisfreien Städte können die Aufgaben der Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützigen Institutionen übertragen, soweit und solange diese zur Aufgabenerfüllung geeignet und bereit sind. 2.2 Strategische Ziele Die Maßnahme ordnet sich dem strategischen Ziel Leipzig schafft soziale Stabilität unter. Sucht ist eine Krankheit, mit der Schaffung von Angeboten zur Behandlung von Suchterkrankungen aber auch durch präventive Maßnahmen, die das Entstehen einer Suchtgefährdung verhindern sollen tragen zur Gewährleistung einer Chancengleichheit einer inklusiven Stadt bei. 2.3 Operative Umsetzung Der Zugang von suchtkranken, suchtgefährdeten Menschen, deren Angehörigen und Kontaktpersonen in das Versorgungssystem wird gesichert. Die Einrichtung von Suchtberatungsstellen ist nicht regional begrenzt. Die Suchtberatungsstellen in Leipzig stehen prinzipiell allen NutzerIinnen mit Hauptwohnsitz in Leipzig zur Verfügung, unabhängig in welchem Gebiet sie wohnen. Suchtberatung ist anonym, das gilt es zu gewährleisten. 2.4 Realisierungs-/ Zeithorizont Die Versorgungsverträge laufen über die Jahre 2019 und 2020. 3. Finanzielle Auswirkungen Die mit der Vorlage verbundenen finanziellen Auswirkungen sind auf Seite 2 dargestellt. 4. Auswirkungen auf den Stellenplan Der Abschluss der Versorgungsverträge hat keine Auswirkungen auf den Stellenplan der Stadt Leipzig. 5. Bürgerbeteiligung Eine Bürgerbeteiligung ist nicht erforderlich, da Verwaltungshandeln gesetzlich und über vom Stadtrat beschlossene Leitlinien vorgegeben ist. 6. Besonderheiten der Vorlage keine 7. Folgen bei Nichtbeschluss Bei Nichtabschluss geht die Sicherstellungspflicht für die mit den Trägern verhandelten Versorgungsleistungen und Aufgaben wieder auf die Kommune über. 3/4 Anlagen: Anlage 1 Vertrag Diakonie Anlage 1.1 Leistungskatalog Anlage 2 Vertag Suchtzentrum Anlage 2.1 Leistungskatalog 4/4 VERSORGUNGSVERTRAG für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe Zwischen der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, dieser endvertreten durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule, Herrn Prof. Dr. Fabian - nachstehend Stadt Leipzig genannt und dem Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V. vertreten durch den kaufmännischen Vorstand Herrn Junge und den Missionsdirektor Pfarrer Kreusel, Gneisenaustraße 10, 04105 Leipzig Präambel 1) Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (nachstehend Betroffene genannt) sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Diese Verpflichtung umfasst die Planung, den Aufbau und die Durchführung sowie die Koordination und die Qualitätskontrolle der Hilfen im Sinne des § 5 SächsPsychKG. Die Kommune kann diese Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise an Träger der freien Wohlfahrtspflege oder an gemeinnüt1) zige Institutionen übertragen . 2) Fachliche Grundlagen sind die zum Aufbau und zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung erlassenen Gesetze und die gefassten gesundheits- und sozialpolitischen Beschlüsse, insbesondere: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBI. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist SGB II § 16a Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2 Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) i. d. F. vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBI., Jg. 2007, Bl. Nr.12, S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe - RL-PsySu) vom 12. September 2017 (SächsABl. S. 1289) Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13) Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17. März 1999 (Beschluss des Stadtrates 1543/99) in aktueller Fassung 1 SächsPsychKG § 6 Abs. 1 1 TEIL I Zweck des Vertrages §1 Inhalt des Vertrages (1) Dieser Vertrag regelt die Wahrnehmung der kommunalen Versorgungsverpflichtung oder Teilen davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 5 durch den Träger. (Diese Übertragung ist eine Beteiligung des Trägers als Drittem im Sinne der §§ 4 und 5 SGB XII in Verbindung mit § 17 Abs. 3 SGB I und § 97 Abs. 1 SGB X und § 16a Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Pkt. 2) (2) Für die Betroffenen erwachsen aus diesem Vertrag keine Verpflichtungen. §2 Übernahme der Versorgungsverpflichtung Der Träger ist verpflichtet, die ihm übertragenen kommunalen Versorgungsleistungen für die von ihm zu betreuenden Betroffenen wirtschaftlich, bedarfsgerecht und entsprechend moderner fachlicher Standards zu erbringen und an der stetig erforderlichen Weiterentwicklung der Versorgungsangebote im Suchthilfesystem aktiv mitzuwirken. TEIL II Pflichten des Trägers §3 Umfang der Versorgungsverpflichtung (1) Die übertragene Versorgungsverpflichtung umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender und nachsorgender Hilfen gemäß § 5 SächsPsychKG. Bei Beachtung des Zieles der effektiven Vernetzung aller Angebote der Suchthilfe und –prävention und zum gemeindepsychiatrischen Verbund sind dies I. Betreiben einer Suchtberatungs- und behandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige Abhängige von illegalen Drogen gehörlose Abhängigkeitskranke Gefährdete Angehörige und Bezugspersonen einschließlich Multiplikator*innen wie Lehrer*innen u. a. II. Betreiben einer Jugenddrogenberatungsstelle für Kinder und Jugendliche bis 27 Jahren als Außenstelle der Suchtberatungs- und behandlungsstelle “Blaues Kreuz” mit Missbrauch und/oder Abhängigkeit von Alkohol, Nikotin und/oder Medikamenten illegalen Drogen oder problematischem Medienkonsum auf der Grundlage der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL-PsySu vom 12. September 2017). Das beinhaltet Beratung, Behandlung Vermittlung in Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, andere medizinische Einrichtungen und Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung Kooperation mit und Unterstützung von aufsuchenden Diensten Angehörigenarbeit Unterstützung von Selbsthilfegruppen. 2 Neben diesen Leistungen werden von der Jugenddrogenberatungsstelle zusätzlich folgende Leistungen erbracht: Beteiligung an der Jugenddrogensprechstunde des Helios Park-Krankenklinikum Leipzig Beratung von erstauffälligen Drogenkonsumenten nach Vermittlung durch Behörden Beratung von Jugendlichen aus suchtbelasteten Familien Umsetzung des reaktiven Bausteines des HaLT-Projektes, abzüglich der Krankenkassenleistungen Durchführung von Präventionsveranstaltungen in Absprache mit dem Projekt „Drahtseil“, einschließlich Elternabende und Multiplikatorenschulungen Umsetzung Prev@work (nach Bedarfslage) 2) Die vorzuhaltenden Leistungen sind im Leistungskatalog festgeschrieben. Der Leistungskatalog ist Bestandteil des Vertrages. 3) Die Leistungen sind durch entsprechendes Fachpersonal zu erbringen. Die Berechnung der Fachkräfte beruht auf dem Kosten- und Finanzierungsplan vom 22.06.2018. Entsprechend sind 4,325 VzÄ Fachkräfte in der SBB „Blaues Kreuz“ und 2,8 VzÄ Fachkräfte in der Jugendberatung „DRAHTSEIL“ sowie 1,125 VzÄ durch andere Mitarbeiter*innen abzusichern. Änderung sind dem Gesundheitsamt mitzuteilen. (2) Der Träger ist verpflichtet, keinen Betroffenen aus dem ihm nach § 5 übertragenen Versorgungsgebiet von der Versorgung auszuschließen. (3) Der Träger ist Mitglied des Drogenbeirates der Stadt Leipzig (als PSAG im Sinne des § 7 SächsPsychKG). Der Träger und das Fachdezernat verpflichten sich, im Rahmen einer abgestimmten Bedarfsplanung innerhalb des Beirates, auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken. Änderungen, auch konzeptioneller Art, bedürfen immer der Zustimmung des Fachdezernates. §4 Komplementäre Maßnahmen Die Ausgestaltung und Finanzierung weiterer Angebote sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Zusätzliche Angebote sind gesondert über die zuständigen Kostenträger zu verhandeln. Die notwendigen Personal- und Sachkosten sind über diese Verhandlungen vollständig abzudecken. §5 Versorgungsgebiet Das Versorgungsgebiet umfasst das Stadtgebiet Leipzig in seinen jeweils geltenden Grenzen. Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem SächsPsychKG besteht die Zuständigkeit für die Stadtteile Nord/Nordost, einschließlich Wiederitzsch, Seehausen und Plaußig. §6 Suchtberichterstattung (1) Der Träger ist nach § 7, Abs. 2 SächsPsychKG verpflichtet, seine Leistungen zu dokumentieren. (2) Der Träger ist nach § 8 a, Abs. 3 verpflichtet, an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik mitzuwirken. (3) Für die Beratungsstelle sind das durch die Stadt Leipzig bereitgestellte Dokumentationssystem und der standardisierte Jahresbericht der SLS e. V. verbindlich. 2 s. Anlage Leistungskatalog vom 31.08.2018 IX Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB), PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005), Rahmenkonzepts der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) vom 29.09.2017 3) 3 Der Träger ist verpflichtet, in diesem Sinne an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken und die Daten jährlich 4 zum 15.01. an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln . TEIL III Pflichten der Kommune §7 Finanzierung (1) Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Trägers erfolgt (unbeschadet der Verpflichtungen Dritter) durch die Stadt Leipzig. Vorrangige Leistungsansprüche anderer sind zu beachten. Sie ergeben sich aus der Prüfung des Umfangs der Versorgungsverpflichtung nach § 3 dieses Vertrages. Die Vertragspartner wirken dabei auf eine Regelung, der sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ergebenden Mischfinanzierung hin. (2) Der Träger verpflichtet sich, die Leistungen gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu erbringen. (3) Der Träger erhält als Ausgleich für die finanziellen Aufwendungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten von der Stadt Leipzig einen jährlichen Erstattungsbetrag zu den anerkannten Kosten. Dieser beträgt im Jahr 2019 480.245,00 € (SBB „Blaues Kreuz“) und 206.636,00 € („DRAHTSEIL“) insgesamt 686.881,00 € sowie im Jahr 2020 497.853,00 € (SBB „Blaues Kreuz“) und 214.699,00 € („DRAHTSEIL“) insgesamt 712.552,00 €. Soweit der Erstattungsbetrag beim Träger umsatzsteuerpflichtig ist, wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich von der Stadt Leipzig an den Träger gezahlt. Mit dieser Vergütung sind Sachkosten und Personalkosten abgegolten. Grundlage der Kostenerstattung ist der am 22.06.2018 eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan für die Jahre 2019 und 2020. Die Zahlung erfolgt quartalsweise des jeweiligen Jahres jeweils zum 15. Des zweiten Monats im Quartal. Der Träger verpflichtet sich, sich im Rahmen seiner Geschäftsführung, soweit wie möglich für die entstehenden Aufwendungen bei der Erfüllung des Vertrages an den Kosten- und Finanzierungsplan zu halten. Unvorhersehbare Kostensteigerungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten sind unverzüglich gegenüber dem Gesundheitsamt der Stadt Leipzig anzuzeigen, um in Abstimmung ggf. Leistungsinhalte neu zu definieren. (4) Unter Hinweis auf das geltende Haushaltsrecht erfolgt die Zahlung des Erstattungsbeitrages teilweise oder gar nicht, wenn die Mittel nachweislich nicht zweckentsprechend verwendet werden. (5) Das Fachdezernat wird bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) Fördermittel gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu) vom 12.September 2017 B. Teil 1 VII. beantragen. Grundlage hierfür ist der am 22.06.2018 eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan. Auf die Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Vergabebestimmungen wird hingewiesen. In dem Erstattungsbetrag gemäß Absatz (3) ist der zu beantragende Landesanteil enthalten. Dieser wird nach Vorlage des Bewilligungsbescheides der SAB an die Stadt Leipzig dem Träger mittels Zuwendungsbescheid formal zugewiesen, jedoch nicht separat ausgezahlt. Die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO sind einzuhalten. 4 Übermittlung des standardisierten Jahresberichtes an die SlS e. V. zum 31.01. 4 (6) Der Träger versichert, dass die in dem Kosten- und Finanzierungplan gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Mit Unterzeichnung des Vertrages versichert der Träger, dass kein/e Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (einschließlich Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) oder Mahn-/Klageverfahren bzw. Kreditkündigungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers von Bedeutung, beantragt oder durchgeführt sind. Dem Träger ist bekannt, dass falsche Angaben den Widerruf des Erstattungsbetrages und die Rückerstattung bereits ausgezahlter Beträge nebst Verzinsung zur Folge haben können. (7) Für die Fortführung der Finanzierung der Jahre 2021/2022 ist ein Antrag bis zum 31.12.2019 an die Stadt Leipzig, Gesundheitsamt, 04092 Leipzig zu stellen. Der Antrag beinhaltet den Kosten- und Finanzierungsplan getrennt für die Jahre 2021 und 2022, Angaben zur Personalausstattung mit Angaben der Wochenarbeitszeit pro Fach-/Verwaltungskraft, Eingruppierung und Bruttopersonalkosten sowie eine Aufstellung der Standorte mit Angaben der Öffnungszeiten. Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sind die Bruttokosten/-ausgaben abzüglich der anrechenbaren Umsatzsteuer anzugeben. Sind für die Antragstellung gegenüber der SAB weitere Unterlagen erforderlich, ist der Träger zur Beibringung verpflichtet. §8 Verwendungsnachweis (1) Der Träger ist verpflichtet, für das Jahr 2019 bis zum 31.03.2020 und für das Jahr 2020 bis zum 31.03.2021 eine Abrechnung einzureichen. Diese besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. In dem Sachbericht sind die Verwendung des Erstattungsbetrages sowie das erzielte Ergebnis darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen (Erstattungen, Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) entsprechend dem Finanzierungsplan und die Ausgaben entsprechend dem Kostenplan summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit der Maßnahme zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sowie eine Personalaufstellung in zeitlicher Folge und voneinander getrennt enthalten. Aus dem Nachweis müssen Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Träger zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Es sind nur Ausgaben abzurechnen, die vorhabensbezogen im Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019 bzw. 01.01.2020 - 31.12.2020 entstehen und bezahlt werden. Im Verwendungsnachweis ist vom Träger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen und die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhaltes der Belege gewährleistet ist. (2) Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege), die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Stadt Leipzig ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Mittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig und der Sächsische Rechnungshof sind berechtigt, die Mittelverwendung zu prüfen. Ergibt die Abrechnung, dass der in § 7 festgesetzte Erstattungsbetrag nicht vollständig oder nicht zweckentsprechend für die in § 3 übernommene Versorgungsverpflichtung verausgabt wurde, ist der zuviel ausgezahlte Erstattungsbetrag zurückzuzahlen. 5 TEIL IV Qualität und Kooperation §9 Qualitätssicherung (1) Das Fachdezernat und der Träger bestimmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit den Inhalt und das Verfahren für Maßnahmen zur Qualitätssicherung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. (2) Der Träger ist verpflichtet, an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Der Träger ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung der Struktur, Prozessund Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er kann sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. Für die Qualitätssicherung werden folgende Maßnahmen ausgewählt: systematische Dokumentation der Einzelfallbearbeitung Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln (Ambulanzberatung) Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung Die Durchführung der Qualitätssicherung wird vom Träger in der jährlichen Berichterstattung dokumentiert. (3) Die Durchführung der Qualitätszirkel und die Festlegung des Dokumentationssystems zur Qualitätssicherung obliegen der Stadt Leipzig. § 10 Kooperationsverpflichtung (1) Der Träger verpflichtet sich, mit der Stadt Leipzig zusammen zu arbeiten und diese über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren. (2) Der Träger ist zur fachlichen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst und den aufnahmeverpflichteten Krankenhäusern, den im Sinne von § 72 Abs. 2 und § 72 a SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen niedergelassenen Ärzte, insbesondere den Psychiatern und Psychotherapeuten sowie den anderen im Bereich der ambulant-komplementären Versorgung tätigen Trägern verpflichtet. (3) Der Träger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den im Versorgungsgebiet nach § 5 tätigen Vereinen und Verbänden der Betroffenen und Angehörigen. (4) Das Fachdezernat hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung dieser Kooperationsverpflichtungen zu prüfen. Dies erfolgt über die Suchtbeauftragte. Der Drogenbeirat und der Träger sind über die Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen zu informieren. Der Stadtrat wird über den jährlich zu erstellenden Suchtbericht der Stadt Leipzig informiert. § 11 Weiterbildung und Supervision (1) Bei der regionalen Versorgung haben Weiterbildung und Supervision einen besonderen Stellenwert. Der Träger verpflichtet sich daher, Weiterbildungskonzepte zu entwickeln und regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen bzw. den Mitarbeiter*innen die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen anderer Anbieter zu ermöglichen. Dabei ist effektiv und kostengünstig zu verfahren. Die Vorgaben entsprechend Leistungskatalog sind einzuhalten. (2) Das Fachdezernat beteiligt sich in angemessenem Umfang an den Maßnahmen i. S. des Abs.1, soweit diese Aufgaben durch das Fachdezernat wahrgenommen und finanziert werden. Fördermaßnahmen des Freistaates Sachsen werden durch diesen Vertrag nicht berührt. 6 TEIL V Vertragsdauer § 12 Vertragsdauer, Änderungen und Auflösung des Vertrages (1) Der Vertrag wird für die Dauer von 2 Jahren geschlossen. Der Vertrag kann frühestens mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden und ist bis spätestens 1 Jahr vor Vertragsende neu zu verhandeln. (2) Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist geht die Sicherstellungspflicht für die in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen wieder auf die Stadt Leipzig über. (3) Die Vertragspartner wirken bei der Sicherstellung der in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen im Kündigungszeitraum zusammen. Bei Streitfragen entscheidet auf Antrag eines der Vertragspartner das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. (4) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. (5) Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. § 13 Außerordentliche Kündigung (1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden, nicht korrigierbaren Verstößen gegen die vorgenannten Vertragsbedingungen jederzeit ohne Einhaltung der in § 12 genannten Frist einseitig gekündigt werden. (2) Der Träger verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 mit der Stadt Leipzig bis zum Kündigungstermin mit dem Fachdezernat kooperativ zusammen zu arbeiten und diesem zu ermöglichen, die Maßnahmen selbst weiter zu führen oder auf einen anderen Leistungsträger zu übertragen. Der Träger hat sicher zu stellen, dass 1. die im Rahmen der durch den Träger übernommenen Versorgungsverpflichtung zu erbringenden Leistungen bei Bedarf weiterhin erbracht werden, 2. verbindliche Fristen festgelegt werden, 3. die Vertragspartner auch unter diesen Umständen bis zum Kündigungstermin kooperativ zusammenzuarbeiten, um eine anderweitige Weiterführung der Maßnahme(n) im Interesse der Betroffenen zu ermöglichen. TEIL VI Datenschutz § 14 Datenschutzbestimmungen (1) Bei der Leistungserbringung ist der Träger für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Vorschriften nach DSGVO und des SächsPsychKG zu beachten. Bei der Leistungserbringung im Rahmen von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch sind § 35 SGB I und die §§ 67 ff. SGB X einzuhalten. (2) Für die erforderlichen Datenverarbeitungen zur Bewertung, Entscheidung und Abwicklung von Fördermaßnahmen gemäß RL PsySu sowie damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten hat der Träger bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten: a. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, u. a. durch die Einholung erforderlicher (und nachweisbarer) Einwilligungen gemäß den Anforderungen von Art. 7 DSGVO, b. die Information der betroffenen Personen gemäß Artt. 13, 14 DSGVO Die erforderlichen Übermittlungen von der Stadt Leipzig an die Bewilligungsstelle und andere an der Förderung beteiligte Stellen und die von diesen Stellen vorgenommene Datenverarbeitung müssen dabei berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten des Trägers entsprechend. 7 (3) Dem Träger ist bekannt, dass die Stadt Leipzig, die Sächsischen Staatsministerien und die Sächsische Staatskanzlei, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über die Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) verarbeiten und an die zuständigen Stellen übermitteln dürfen. TEIL VII Schlussbestimmungen § 15 Zeitpunkt der Übertragung Die Versorgungsverpflichtung im Sinne des Vertrages beginnt mit Wirkung vom 01.01.2019 und endet am 31.12.2020. § 16 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Zweck und Sinn des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Im Zweifelsfall muss die unwirksam gewordene Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame ergänzt werden; dies gilt auch für den Fall von Lücken oder von Ergänzungsbedürftigkeit dieses Vertrages. § 17 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Leipzig. Leipzig, den Leipzig, den Prof. Dr. Thomas Fabian Träger Bürgermeister und Beigeordneter für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 8 Leistungskatalog auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes für Sächsische Suchtberatungs- und -behandlungsstellen (SBB) Das vorliegende Rahmenkonzept orientiert sich an der Empfehlung des SMS zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB)“ (1999). Und dem Empfehlungen der SLS e. V. und dem Grundlagenpapier der Psychiatrie- und Suchtkoordinatoren. Ausgangslage Nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG „sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung der Hilfen im Sinne von § 5 und deren Koordinierung zuständig. Sie erlassen Kreis- oder Stadtpsychiatriepläne, welche die verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen festlegen.“ Um diesem Steuerungsauftrag unter den Bedingungen der neuen RL-PsySu verantwortungsvoll gerecht zu werden, erarbeitete die LAG PK ein Positionspapier , das Teilaspekte der bisherigen Bewertungssysteme und Arbeitshilfen PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005), sowie des Rahmenkonzepts der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) vom 29.09.2017 berücksichtigt. Die für die Stadt Leipzig relevanten Aufgaben und Bewertungskriterien wurden den Trägern in den mitgeteilt und gemeinsam diskutiert. Für die Die Träger SBB haben einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit der Gebietskörperschaft abgeschlossen. 1. Allgemeine Zielstellung Ambulante Suchtberatungs- und -behandlungsstellen zählen zu den wichtigen Bausteinen der regionalen Suchthilfe. Die Leistungsangebote richten sich an Suchtgefährdete, Suchtkranke und deren Angehörige aufgrund substanzbezogener Problemlagen (z. B. bedingt durch Alkohol, Medikamente, illegale Drogen) oder nicht stoffgebundener Suchtprobleme (z. B. pathologisches Glücksspiel). Mitarbeiter*innen in den Einrichtungen übernehmen somit einen wichtigen gesundheitspolitischen Auftrag, Suchtprobleme zu vermeiden bzw. Auswege aus der Sucht zu bahnen. Allgemein orientiert sich die ambulante Suchthilfe an folgenden Zielstellungen (nach FRD 2005 und DHS 2010 1 ): Minderung substanz- bzw. verhaltensbezogener Störungen und Probleme und resultierender gesundheitlicher Risiken und Folgeschäden Psychische, physische und soziale Stabilisierung Interventionen erfolgen möglichst frühzeitig und orientieren sich an der Zielhierarchie entsprechender Interventionsziele Sicherung der Teilhabe, Förderung der sozialen und beruflichen (Re-)Integration Senkung des Mortalitätsrisikos und Sicherung des Überlebens Suchtberatungs- und Behandlungsstellen arbeiten am Bedarf und am Ratsuchenden orientiert und bieten individuelle Lösungswege, evidenzbasiert und kosteneffektiv unter Anwendung wirksamer Methodik und differenzierter Ansätze. 2. Anforderungen an die Strukturqualität Versorgungsdichte/Fachkräfteschlüssel Der Versorgungsschlüssel (Fachkraftschlüssel) nach den Leitlinien und dem Suchtkonzept der Stadt Leipzig von 1:16.800 ist aufrecht zu erhalten1 Die Bedarfsgerechtigkeit des Versorgungsschlüssels ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. an veränderte Bedarfslagen (z. B. Zunahme Beratungsbedarf auf Grund Crystal-Missbrauch, im Bereich pathologisches Glücksspiel oder Medienabhängigkeit) anzupassen. Anpassungen der Beratungskapazität entsprechend regionalen Erfordernissen z. B. für besondere Zielgruppen und Hilfebereiche erfolgen in Verantwortung der regionalen Suchthilfeplanung zu Erfolg in Abstimmung mit dem Drogenbeirat und in Abhängigkeit der Haushaltplanungen. 2. 1. Personellen Voraussetzungen Fachkräfte: Pro SBB sind mind. 3 Fachkräfte mit einem Arbeitsumfang von wöchentlich mind. 100 h (= 2,5 VZÄ) angestellt. Fachkräfte sind: o Dipl. Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder bzw. Bachelor oder Master in „Sozialer Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung o Diplompsychologen bzw. konsekutiver Master in Psychologie mit Berechtigung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten , approbierte Psychologen Suchttherapeutische Zusatzqualifikation Allen Fachkräften ist nach zweijähriger Tätigkeit die Teilnahme an einem vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger zur Anerkennung empfohlenen fachspezifischen Weiterbildungen anzuraten (z. B. Weiterbildung zum Suchtkrankentherapeuten/ Sozialtherapeuten im Suchtbereich, psychoanalytisch, verhaltenstherapeutisch oder systemisch familien-therapeutisch orientiert. Nach vierjähriger Tätigkeit in der SBB ist der Beginn der suchttherapeutischen Zusatzausbildung nachzuweisen. Den fachspezifischen Weiterbildungen entsprechen: bei Psychologen auch die Anerkennung als Fachpsychologe der Medizin oder als Klinischer Psychologe/Psychotherapeut BDP oder einer verhaltenstherapeutisch bzw. tiefenpsychologisch orientierten Weiterbildung bzw. Approbation als psychologischer Psychotherapeut. Verwaltungskräfte/Geschäftsumlage Zusätzlich sind pro VZÄ 0,25 Anteile für Büroorganisation/Verwaltung vorzusehen. 1 Diese Versorgungsdichte orientiert sich an den bisherigen Strukturvorgaben. Dieser Versorgungsgrad erreicht jedoch noch keinen Bundesdurchschnitt, der mit 1:15.000 angegeben wird (DHS, Jahrbuch Sucht 2007, S. 148) 2. 2. Öffnungszeiten: Je SBB sind Öffnungszeiten von mind. 25 Stunden je Woche vorzuhalten. Die Öffnungszeiten der SBB sind bedarfsabhängig festzulegen. Eine werktägliche Öffnung ist zu festen Zeiten mit insgesamt mindestens 25 Wochenstunden erforderlich. Für Berufstätige sind Sprechstunden und Gruppenarbeit auch abends durchzuführen bzw. als Öffnungszeiten auszuweisen, je SBB eine nachmittägliche Öffnungszeit bis 16:00 Uhr und eine nachmittägliche Öffnungszeit bis 18:00 Uhr. Für Sofortberatung ohne Beratungstermin sind pro SBB wöchentlich 2 h vorzuhalten. Zur Vorbeugung langer Wartezeiten ist zu prüfen, Infogruppen anzubieten. Die Festlegung zur Sofortberatung erfolgt in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt damit eine wechselseitige Zeit über die Wochentage und die SBB gewährleistet wird. Die Öffnungszeiten sind zu dokumentieren. 2. 3. Vernetzung / Weiterbildung / Supervision: Suchtberatungsstellen sind aktiver Bestandteil im regionalen Suchthilfeverbund und beteiligen sich an Maßnahmen der Mitarbeiterqualifizierung (mindestens pro Fachkraft 10 h pro Jahr), Supervision (mindestens 4 x und max. 6 x für 2 Stunden pro Jahr) und Qualitätssicherung. Die Teilnahme an den Ambulanzberatungen ist bindend. Themenspezifische Ambulanzberatungen werden viermal jährlich angeboten und als Weiterbildungen anerkannt. 2. 3. Qualitätssicherung Die Suchtberatungs- und Behandlungsstellen sind verpflichtet, ihre Leistungen zu dokumentieren und hierbei sowohl personenbezogene als auch einrichtungsbezogene Daten zu erfassen. Für die Beratungsstellen ist das durch das Gesundheitsamt bereitgestellte Dokumentationssystem verbindlich. Die Suchtberatungs- und Behandlungsstellen sind verpflichtet an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken und die Daten jährlich an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln. Die Suchtberatung nimmt entsprechend § 8 a Absatz 3 des SächsPsychKG an der Deutschen Suchthilfestatistik teil. Für ein regionalisiertes Suchthilfemonitoring ausgewählter Indikatoren erfolgt eine Beteiligung am SLS-Standardisierten Jahresbericht. Vertretungen an trägerübergreifenden Qualitätszirkeln (s. Tabelle S. 4) und an der Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung 3. Aufgaben der SBB 3.1 Basisversorgung (Pflichtaufgaben) Die Basisversorgung umfasst folgende Aufgaben: Beratung und Begleitung von Suchtkranken, Suchtgefährdeten, deren Angehörigen und Bezugspersonen sowie anderen Ratsuchenden, Vorbereitung (Diagnostik, Motivation, Erstellung von Sozialberichten für die Entwöhnungsbehandlung) und Vermittlung ambulanter und/oder stationärer Therapie bzw. Maßnahmen der Eingliederungs- und Jugendhilfe, Begleitung während einer stationären Behandlung niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote (auch in Form tagesstrukturierender Maßnahmen, z. B. Teestubenarbeit, Überlebenshilfe), Streetwork, Projekte für Kinder von suchtgefährdeten/suchtkranken Eltern ambulante Nachbetreuung und Nachsorge, aufsuchende und nachgehende Sozialarbeit, Krisenintervention, Beratung sowie Unterstützung von ehrenamtlichen Helfern und Selbsthilfegruppen Kooperation mit Selbsthilfe, Mitwirkung bei der Suchtprävention Psychosoziale Betreuung Substituierter Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe 31.08.2018, Seite 1 von 3 Leistungen SBB Blaues Kreuz Jugenddrogenberatung Drahtseil Beratung/Therapie1 der Suchterkrankung Kontaktphase, Erstgespräch Kontaktphase, Erstgespräch Diagnostik und Anamnese Diagnostik und Anamnese Beratungsgespräch Beratungsgespräch Therapiegespräch Therapiegespräch Krisenintervention Krisenintervention Beratung für hörgeschädigte Menschen mit Beratung von Jugendlichen mit proble- Suchtmittelmissbrauch oder Abhängigkeit matischen Medienkosnum und deren Angehörigen Jugenddrogensprechstunde in Kooperation mit dem Helois-Parkkrankenhaus Betreuung, Begleitung, Vermittlung Suchtbegleitende Betreuung Suchtbegleitende Betreuung Vorbereitung und Vermittlung zu weiterführen- Vorbereitung und Vermittlung zu weiter- den psychosozialen und medizinischen Hilfen führenden psychosozialen und medizini- und Wohnhilfen schen Hilfen und Wohnhilfen Vermittlung in betreute Wohnformen Vermittlung in betreute Wohnformen Psychosoziale Begleitung Drogenabhängiger während einer Substitutionsbehandlung 1 Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungspro- Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungs- jekte und tagesstrukturierende Angebote in projekte und tagesstrukturierende Angebote Leipzig in Leipzig Therapiegespräche erfolgen durch Fachkräfte mit suchttherapeutischer Zusatzqualifikation 1 Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe 31.08.2018, Seite 2 von 3 Leistungen SBB Blaues Kreuz Jugenddrogenberatung Drahtseil Nachsorgeleistungen nach einer Entwöhnungsbehand- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Im Rahmen der Kooperation mit dem Helios- lung Rahmenkonzept zur Nachsorge, Anteilige Kosten- Parkklinikum Leipzig übernahme durch den Mitteldeutschen Rentenversicherungsträger. Aufsuchende Hilfen Hausbesuche erfolgen auf der Grundlage des Angebote im Jobcenter, offenen Freizeit- Sächs.PsychKG und nach Notwendigkeit des Einzel- treffs oder Schulen nach Bedarfslage falls. Im Einzelfall erfolgen Hausbesuche in Kooperation mit sozialpsychiatrischen Diensten oder bei ämterübergreifenden Anfragen sowie bei Hinweisen aus der Bevölkerung (über das Gesundheitsamt). Mitwirkung Prävention und Öffentlichkeitsarbeit In Abstimmung mit dem Fachdezernat Schulungsveranstaltungen für Multiplikatoren, z.B. Jugendhilfeeinrichtungen, Ärzte, Lehrer, Mitarbeiter/-innen von ARGE/Jobcenter. Präventionsveranstaltungen in Absprache mit dem Projekt DRAHTSEIL Mitwirkungen bei Aktionen des AK Suchtprävention Umsetzung des reaktiven Bausteines des HaLT-Projektes, abzüglich der Krankenkasseleistung Beratung von erstauffälligen Drogenkonsumet/-innen nach Vermittlung durch Behörden 2 Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Blaues Kreuz“ des Diakonischen Werkes, Innere Mission Leipzig Anlage zum Versorgungsvertrag für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe 31.08.2018, Seite 3 von 3 Leistungen SBB Blaues Kreuz Jugenddrogenberatung Drahtseil Qualitätssicherung Wöchentliche Teamfallbesprechung Regelmäßig auch gemeinsame Fallbsprechungen Fortbildung für alle Mitarbeiter/-innen mindestens 10 Stunden externe Weiterbildung im Jahr Supervision Mindestens 4 und maximal 6 a 2 h im Jahr Regelmäßige Dokumentation der Leistungs- und Klien- Jährlich einmal erfolgt ein anonymisierter Datenexport an das Gesundheitsamt tendaten mit dem Basisdokumentationssystem von der Abgleich der Daten des Jahresberichtes der SBB (standardisierter Jahresbericht) mit dem Ge- Stadt Leipzig zur Verfügung gestellten Dokumentations- sundheitsamt vor Zuarbeit an die SLS e. V. system Gremienarbeit Vertretung im Drogenbeirat Leiter/-in des Fachbereiches Mitarbeiter/-in SBB Ambulanzberatungen Leiter/-in SBB Mitarbeiter/-in DRAHTSEIL AK Suchtprävention Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit medizinischen Mitarbeiter/-in DRAHTSEIL Beteiligung an Hilfeplangesprächen, Vermittlungen in geeignete suchtspezifische Hilfen mit be- und anderen sozialen Einrichtungen, fachliche Beratung sonderen Angeboten. und Kooperation mit Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe Fachliche Anleitung Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter/-innen, AGH u.ä. X X Initiierung und Kooperation mit der Selbsthilfe Multiplikatorenarbeit Besondere Angebote der SBB, die das gemeindepsychi- Gruppenangebote atrische Versorgungssystem sinnvoll ergänzen Beratung von suchtkranken russischsprachigen Menschen, auch Initiierung von muttersprachlichen Selbsthilfegruppen 3 VERSORGUNGSVERTRAG für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe Zwischen der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, dieser endvertreten durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule, Herrn Prof. Dr. Fabian - nachstehend Stadt Leipzig genannt und der SZL Suchtzentrum gGmbH, Geschäftsführer Herrn Herzog, Plaustraße 18, 04179 Leipzig Präambel 1) Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (nachstehend Betroffene genannt) sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Diese Verpflichtung umfasst die Planung, den Aufbau und die Durchführung sowie die Koordination und die Qualitätskontrolle der Hilfen im Sinne des § 5 SächsPsychKG. Die Kommune kann diese Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise an Träger der freien Wohlfahrtspflege oder an gemeinnützige Institutionen übertragen1). 2) Fachliche Grundlagen sind die zum Aufbau und zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung erlassenen Gesetze und die gefassten gesundheits- und sozialpolitischen Beschlüsse, insbesondere: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBI. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist SGB II § 16a Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2 Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) i. d. F. vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBI., Jg. 2007, Bl. Nr.12, S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe - RL-PsySu) vom 12. September 2017 (SächsABl. S. 1289) Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13) Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17. März 1999 (Beschluss des Stadtrates 1543/99) in aktueller Fassung 1 SächsPsychKG § 6 Abs. 1 1 TEIL I Zweck des Vertrages §1 Inhalt des Vertrages TEIL II (1) Dieser Vertrag regelt die Wahrnehmung der kommunalen Versorgungsverpflichtung oder Teilen davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 5 durch den Träger. (Diese Übertragung ist eine Beteiligung des Trägers als Drittem im Sinne der §§ 4 und 5 SGB XII in Verbindung mit § 17 Abs. 3 SGB I und § 97 Abs. 1 SGB X und § 16a Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Pkt. 2) (2) Für die Betroffenen erwachsen aus diesem Vertrag keine Verpflichtungen. §2 Übernahme der Versorgungsverpflichtung Der Träger ist verpflichtet, die ihm übertragenen kommunalen Versorgungsleistungen für die von ihm zu betreuenden Betroffenen wirtschaftlich, bedarfsgerecht und entsprechend moderner fachlicher Standards zu erbringen und an der stetig erforderlichen Weiterentwicklung der Versorgungsangebote im Suchthilfesystem aktiv mitzuwirken. Pflichten des Trägers §3 Umfang der Versorgungsverpflichtung (1) Die übertragene Versorgungsverpflichtung umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender und nachsorgender Hilfen gemäß § 5 SächsPsychKG. Bei Beachtung des Zieles der effektiven Vernetzung aller Angebote der Suchthilfe und –prävention und zum gemeindepsychiatrischen Verbund sind dies: I. Betreiben einer Suchtberatungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige Abhängige von illegalen Drogen Abhängige von pathologischer Glücksspielsucht Gefährdete Angehörige und Bezugspersonen einschließlich Multiplikator*innen II. Durchführung des Angebotes „Safe-Straßensozialarbeit für Erwachsene“ für Menschen mit Missbrauch und/oder Abhängigkeit von Alkohol, Nikotin und/oder Medikamenten Illegalen Drogen und Menschen mit schwierigen Lebenssituationen im öffentlichen Raum. auf der Grundlage der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL-PsySu vom 12. September 2017). Das beinhaltet Beratung, Behandlung Vermittlung in Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, andere medizinische Einrichtungen und Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung Kooperation mit und Unterstützung von aufsuchenden Diensten Angehörigenarbeit Unterstützung von Selbsthilfegruppen. Neben diesen Leistungen beinhaltet das für das Projekt Streetwork zusätzlich: 2 Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu den Menschen im Stadtteil, die sich überwiegend im öffentlichen Raum aufhalten, die von bestehenden Unterstützungsangeboten nicht erreicht werden und/oder anderweitig Benachteiligungen erleben Information und Beratung zu bestehenden Unterstützungsstrukturen, Vermittlung und Begleitung zu Ämtern, Behörden und anderen Einrichtungen Krisenintervention bei akuten Problemen Kooperation mit anderen Streetworkprojekten Kooperation mit Angeboten der Wohnungslosenhilfe Abstimmung der Einsatzgebiete über Fachdezernat im Rahmen der Qualitätszirkels Erwachsenenstreetwork Die vorzuhaltenden Leistungen sind im Leistungskatalog2) festgeschrieben. Der Leistungskatalog ist Bestandteil des Vertrages. Die Leistungen sind durch entsprechendes Fachpersonal 3) zu erbringen. Die Berechnung der Fachkräfte beruht auf dem Kosten- und Finanzierungsplan vom 06.09.2018. Entsprechend sind 3,85 VzÄ Fachkräfte in der SBB „Impuls“ und 2,3 VzÄ Fachkräfte „Streetwork“. Der Stellenplan ist Bestandteil des Vertrages. Änderung sind dem Gesundheitsamt mitzuteilen. (2) Der Träger ist verpflichtet keinen Betroffenen aus dem ihm nach § 5 übertragenen Versorgungsgebiet von der Versorgung auszuschließen. (3) Der Träger ist Mitglied des Drogenbeirates der Stadt Leipzig (als PSAG im Sinne des § 7 SächsPsychKG). Der Träger und das Fachdezernat verpflichten sich, im Rahmen einer abgestimmten Bedarfsplanung innerhalb des Beirates auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken. Änderungen, auch konzeptioneller Art, bedürfen immer der Zustimmung des Fachdezernates. §4 Komplementäre Maßnahmen Die Ausgestaltung und Finanzierung weiterer Angebote ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Zusätzliche Angebote sind gesondert über die zuständigen Kostenträger zu verhandeln. Die notwendigen Personal- und Sachkosten sind über diese Verhandlungen vollständig abzudecken. §5 Versorgungsgebiet Das Versorgungsgebiet umfasst das Stadtgebiet der Stadt Leipzig in seinen jeweils geltenden Grenzen. Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem SächsPsychKG besteht die Zuständigkeit für die Stadtteile Mitte/Altwest/Nordwest/Nord. §6 Suchtberichterstattung (1) Der Träger ist nach § 7, Abs. 2 SächsPsychKG verpflichtet, seine Leistungen zu dokumentieren. (2) Der Träger ist nach § 8 a, Abs. 3 verpflichtet, an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik mitzuwirken. (3) Für die Beratungsstelle sind das durch die Stadt Leipzig bereitgestellte Dokumentationssystem und der standardisierte Jahresbericht der SLS e. V. verbindlich. 2 s. Anlage Leistungskatalog vom 29.08.2018 IX Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB), PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005), Rahmenkonzepts der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) vom 29.09.2017 3) 3 Der Träger ist verpflichtet, in diesem Sinne an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken und die Daten jährlich zum 15.01. an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln. TEIL III Pflichten der Kommune §7 Finanzierung (1) Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Trägers erfolgt (unbeschadet der Verpflichtungen Dritter) durch die Stadt Leipzig. Vorrangige Leistungsansprüche anderer sind zu beachten. Sie ergeben sich aus der Prüfung des Umfangs der Versorgungsverpflichtung nach § 3 dieses Vertrages. Die Vertragspartner wirken dabei auf eine Regelung, der sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ergebenden Mischfinanzierung hin. (2) Der Träger verpflichtet sich, die Leistungen gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu erbringen. (3) Der Träger erhält als Ausgleich für die finanziellen Aufwendungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten von der Stadt Leipzig einen jährlichen Erstattungsbetrag zu den anerkannten Kosten. Dieser beträgt im Jahr 2019 478.053,00 € und im Jahr 2020 490.282,00 €. Soweit der Erstattungsbetrag beim Träger umsatzsteuerpflichtig ist, wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich von der Stadt Leipzig an den Träger gezahlt. Mit dieser Vergütung sind Sachkosten und Personalkosten abgegolten. Grundlage der Kostenerstattung ist der am 06.09.2018 eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan für die Jahre 2019 und 2020. Die Zahlung erfolgt quartalsweise des jeweiligen Jahres jeweils zum 15. des zweiten Monats im Quartal. Der Träger verpflichtet sich, sich im Rahmen seiner Geschäftsführung, soweit wie möglich für die entstehenden Aufwendungen bei der Erfüllung des Vertrages an den Kosten- und Finanzierungsplan zu halten. Unvorhersehbare Kostensteigerungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten sind unverzüglich gegenüber dem Gesundheitsamt der Stadt Leipzig anzuzeigen, um in Abstimmung ggf. Leistungsinhalte neu zu definieren. (4) Unter Hinweis auf das geltende Haushaltsrecht erfolgt die Zahlung des Erstattungsbeitrages teilweise oder gar nicht, wenn die Mittel nachweislich nicht zweckentsprechend verwendet werden. (5) Das Fachdezernat wird bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) Fördermittel gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (RL-PsySu) vom 12.September 2017 B. Teil 1 VII. beantragen. Grundlage hierfür ist der am 06.09.2018 eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan. Auf die Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Vergabebestimmungen wird hingewiesen. In dem Erstattungsbetrag gemäß Absatz (3) ist der zu beantragende Landesanteil enthalten. Dieser wird nach Vorlage des Bewilligungsbescheides der SAB an die Stadt Leipzig dem Träger mittels Zuwendungsbescheid formal zugewiesen, jedoch nicht separat ausgezahlt. Die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO sind einzuhalten. 4 (6) Der Träger versichert, dass die in dem Kosten- und Finanzierungplan gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Mit Unterzeichnung des Vertrages versichert der Träger, dass kein/e Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (einschließlich Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) oder Mahn-/Klageverfahren bzw. Kreditkündigungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers von Bedeutung, beantragt oder durchgeführt sind. Dem Träger ist bekannt, dass falsche Angaben den Widerruf des Erstattungsbetrages und die Rückerstattung bereits ausgezahlter Beträge nebst Verzinsung zur Folge haben können. (7) Für die Fortführung der Finanzierung der Jahre 2021/2022 ist ein Antrag bis zum 31.12.2019 an die Stadt Leipzig, Gesundheitsamt, 04092 Leipzig zu stellen. Der Antrag beinhaltet den Kosten- und Finanzierungsplan getrennt für die Jahre 2021 und 2022, Angaben zur Personalausstattung mit Angaben der Wochenarbeitszeit pro Fach-/Verwaltungskraft, Eingruppierung und Bruttopersonalkosten sowie eine Aufstellung der Standorte mit Angaben der Öffnungszeiten. Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sind die Bruttokosten/-ausgaben abzüglich der anrechenbaren Umsatzsteuer anzugeben. Sind für die Antragstellung gegenüber der SAB weitere Unterlagen erforderlich, ist der Träger zur Beibringung verpflichtet. §8 Verwendungsnachweis (1) Der Träger ist verpflichtet, für das Jahr 2019 bis zum 31.03.2020 und für das Jahr 2020 bis zum 31.03.2021 eine Abrechnung einzureichen. Diese besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. In dem Sachbericht ist die Verwendung des Erstattungsbetrages sowie das erzielte Ergebnis darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen (Erstattungen, Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) entsprechend dem Finanzierungsplan und die Ausgaben entsprechend dem Kostenplan summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit der Maßnahme zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sowie eine Personalaufstellung in zeitlicher Folge und voneinander getrennt enthalten. Aus dem Nachweis müssen Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Träger zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Es sind nur Ausgaben abzurechnen, die vorhabensbezogen im Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2019 bzw. 01.01.2020 - 31.12.2020 entstehen und bezahlt werden. Im Verwendungsnachweis ist vom Träger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen und die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhaltes der Belege gewährleistet ist. (2) Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege), die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Stadt Leipzig ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Mittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig und der Sächsische Rechnungshof sind berechtigt die Mittelverwendung zu prüfen. Ergibt die Abrechnung, dass der in § 7 festgesetzte Erstattungsbetrag nicht vollständig oder nicht zweckentsprechend für die in § 3 übernommene Versorgungsverpflichtung verausgabt wurde, ist der zuviel ausgezahlte Erstattungsbetrag zurückzuzahlen. 5 TEIL IV Qualität und Kooperation §9 Qualitätssicherung (1) Das Fachdezernat und der Träger bestimmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im Drogenbeirat gemeinsam den Inhalt und das Verfahren für Maßnahmen zur Qualitätssicherung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. (2) Der Träger ist verpflichtet, an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Der Träger ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung der Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er kann sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. Für die Qualitätssicherung werden folgende Maßnahmen ausgewählt: systematische Dokumentation der Einzelfallbearbeitung Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln (Ambulanzberatung, Qualitätszirkel Erwachsenenstreetwork) Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung Die Durchführung der Qualitätssicherung wird vom Träger in der jährlichen Berichterstattung dokumentiert. (3) Die Durchführung der Qualitätszirkel und die Festlegung des Dokumentationssystems zur Qualitätssicherung obliegt der Stadt Leipzig. § 10 Kooperationsverpflichtung (1) Der Träger verpflichtet sich, mit der Stadt Leipzig zusammen zu arbeiten und diese über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren. (2) Der Träger ist zur fachlichen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst und den aufnahmeverpflichteten Krankenhäusern, den im Sinne von § 72 Abs. 2 und § 72a SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen niedergelassenen Ärzte, insbesondere den Psychiatern und Psychotherapeuten sowie den anderen im Bereich der ambulant-komplementären Versorgung tätigen Trägern verpflichtet. (3) Der Träger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den im Versorgungsgebiet nach § 5 tätigen Vereinen und Verbänden der Betroffenen und Angehörigen. (4) Das Fachdezernat hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung dieser Kooperationsverpflichtungen zu prüfen. Sie bedient sich dabei der Suchtbeauftragten. Der Drogenbeirat und der Träger sind über die Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen zu informieren. Der Stadtrat wird über den jährlich zu erstellenden Suchtbericht der Stadt Leipzig informiert. § 11 Weiterbildung und Supervision (1) Bei der regionalen Versorgung haben Weiterbildung und Supervision einen besonderen Stellenwert. Der Träger verpflichtet sich daher, Weiterbildungskonzepte zu entwickeln und regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen bzw. den Mitarbeiter*innen die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen anderer Anbieter zu ermöglichen. Dabei ist effektiv und kostengünstig zu verfahren. Die Vorgaben entsprechend Leistungskatalog sind einzuhalten. (2) Das Fachdezernat beteiligt sich in angemessenem Umfang an den Maßnahmen i. S. des Abs.1 soweit diese Aufgaben durch das Fachdezernat wahrgenommen und finanziert werden. Fördermaßnahmen des Freistaates Sachsen werden durch diesen Vertrag nicht berührt. 6 TEIL V Vertragsdauer § 12 Vertragsdauer, Änderungen und Auflösung des Vertrages (1) Der Vertrag wird für die Dauer von 2 Jahren geschlossen. Der Vertrag kann frühestens mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden und ist bis spätestens 1 Jahr vor Vertragsende neu zu verhandeln. (2) Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist geht die Sicherstellungspflicht für die in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen wieder auf die Stadt Leipzig über. (3) Die Vertragspartner wirken bei der Sicherstellung der in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsleistungen im Kündigungszeitraum zusammen. Bei Streitfragen entscheidet auf Antrag eines der Vertragspartner das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. (4) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. (5) Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. § 13 Außerordentliche Kündigung (1) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden, nicht korrigierbaren Verstößen gegen die vorgenannten Vertragsbedingungen jederzeit ohne Einhaltung der in § 12 genannten Frist einseitig gekündigt werden. (2) Der Träger verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 mit der Stadt Leipzig bis zum Kündigungstermin mit dem Fachdezernat kooperativ zusammen zu arbeiten und diesem zu ermöglichen, die Maßnahmen selbst weiter zu führen oder auf einen anderen Leistungsträger zu übertragen. Der Träger hat sicher zu stellen, dass 1. die im Rahmen der durch den Träger übernommenen Versorgungsverpflichtung zu erbringenden Leistungen bei Bedarf weiterhin erbracht werden, 2. verbindliche Fristen festgelegt werden, 3. die Vertragspartner auch unter diesen Umständen bis zum Kündigungstermin kooperativ zusammenzuarbeiten, um eine anderweitige Weiterführung der Maßnahme(n) im Interesse der Betroffenen zu ermöglichen. TEIL VI Datenschutz § 14 Datenschutzbestimmungen (1) Bei der Leistungserbringung ist der Träger für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Vorschriften nach DSGVO und des SächsPsychKG zu beachten. Bei der Leistungserbringung im Rahmen von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch sind § 35 SGB I und die §§ 67 ff. SGB X einzuhalten. (2) Für die erforderlichen Datenverarbeitungen zur Bewertung, Entscheidung und Abwicklung von Fördermaßnahmen gemäß RL PsySu sowie damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten hat der Träger bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten: a. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, u. a. durch die Einholung erforderlicher (und nachweisbarer) Einwilligungen gemäß den Anforderungen von Art. 7 DSGVO, b. die Information der betroffenen Personen gemäß Artt. 13, 14 DSGVO Die erforderlichen Übermittlungen von der Stadt Leipzig an die Bewilligungsstelle und andere an der Förderung beteiligte Stellen und die von diesen Stellen vorgenommene 7 Datenverarbeitung müssen dabei berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten des Trägers entsprechend. (3) Dem Träger ist bekannt, dass die Stadt Leipzig, die Sächsischen Staatsministerien und die Sächsische Staatskanzlei, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über die Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) verarbeiten und an die zuständigen Stellen übermitteln dürfen. TEIL VII Schlussbestimmungen § 15 Zeitpunkt der Übertragung Die Versorgungsverpflichtung im Sinne des Vertrages beginnt mit Wirkung vom 01.01.2019 und endet am 31.12.2020. § 16 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Zweck und Sinn des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Im Zweifelsfall muss die unwirksam gewordene Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame ergänzt werden; dies gilt auch für den Fall von Lücken oder von Ergänzungsbedürftigkeit dieses Vertrages. § 17 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Leipzig. Leipzig, den Prof. Dr. Thomas Fabian Leipzig, den Träger Bürgermeister und Beigeordneter für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 8 Leistungskatalog auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes für Sächsische Suchtberatungs- und -behandlungsstellen (SBB) Das vorliegende Rahmenkonzept orientiert sich an der Empfehlung des SMS zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB)“ (1999). Und dem Empfehlungen der SLS e. V. und dem Grundlagenpapier der Psychiatrie- und Suchtkoordinatoren. 1 Ausgangslage Nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG „sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung der Hilfen im Sinne von § 5 und deren Koordinierung zuständig. Sie erlassen Kreis- oder Stadtpsychiatriepläne, welche die verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen festlegen.“ Um diesem Steuerungsauftrag unter den Bedingungen der neuen RL-PsySu verantwortungsvoll gerecht zu werden, erarbeitete die LAG PK ein Positionspapier , das Teilaspekte der bisherigen Bewertungssysteme und Arbeitshilfen PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005), sowie des Rahmenkonzepts der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) vom 29.09.2017 berücksichtigt. Die für die Stadt Leipzig relevanten Aufgaben und Bewertungskriterien wurden den Trägern in den mitgeteilt und gemeinsam diskutiert. Für die Die Träger SBB haben einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit der Gebietskörperschaft abgeschlossen. 1. Allgemeine Zielstellung Ambulante Suchtberatungs- und -behandlungsstellen zählen zu den wichtigen Bausteinen der regionalen Suchthilfe. Die Leistungsangebote richten sich an Suchtgefährdete, Suchtkranke und deren Angehörige aufgrund substanzbezogener Problemlagen (z. B. bedingt durch Alkohol, Medikamente, illegale Drogen) oder nicht stoffgebundener Suchtprobleme (z. B. pathologisches Glücksspiel). Mitarbeiter*innen in den Einrichtungen übernehmen somit einen wichtigen gesundheitspolitischen Auftrag, Suchtprobleme zu vermeiden bzw. Auswege aus der Sucht zu bahnen. Allgemein orientiert sich die ambulante Suchthilfe an folgenden Zielstellungen (nach FRD 2005 und DHS 2010 1 ): Minderung substanz- bzw. verhaltensbezogener Störungen und Probleme und resultierender gesundheitlicher Risiken und Folgeschäden Psychische, physische und soziale Stabilisierung Interventionen erfolgen möglichst frühzeitig und orientieren sich an der Zielhierarchie entsprechender Interventionsziele Sicherung der Teilhabe, Förderung der sozialen und beruflichen (Re-)Integration Senkung des Mortalitätsrisikos und Sicherung des Überlebens Suchtberatungs- und Behandlungsstellen arbeiten am Bedarf und am Ratsuchenden orientiert und bieten individuelle Lösungswege, evidenzbasiert und kosteneffektiv unter Anwendung wirksamer Methodik und differenzierter Ansätze. 2. Anforderungen an die Strukturqualität Versorgungsdichte/Fachkräfteschlüssel Der Versorgungsschlüssel (Fachkraftschlüssel) nach den Leitlinien und dem Suchtkonzept der Stadt Leipzig von 1:16.800 ist aufrecht zu erhalten1 Die Bedarfsgerechtigkeit des Versorgungsschlüssels ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. an veränderte Bedarfslagen (z. B. Zunahme Beratungsbedarf auf Grund Crystal-Missbrauch, im Bereich pathologisches Glücksspiel oder Medienabhängigkeit) anzupassen. Anpassungen der Beratungskapazität entsprechend regionalen Erfordernissen z. B. für besondere Zielgruppen und Hilfebereiche erfolgen in Verantwortung der regionalen Suchthilfeplanung zu Erfolg in Abstimmung mit dem Drogenbeirat und in Abhängigkeit der Haushaltplanungen. 2. 1. Personellen Voraussetzungen Fachkräfte: Pro SBB sind mind. 3 Fachkräfte mit einem Arbeitsumfang von wöchentlich mind. 100 h (= 2,5 VZÄ) angestellt. Fachkräfte sind: o Dipl. Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder bzw. Bachelor oder Master in „Sozialer Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung o Diplompsychologen bzw. konsekutiver Master in Psychologie mit Berechtigung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten , approbierte Psychologen Suchttherapeutische Zusatzqualifikation Allen Fachkräften ist nach zweijähriger Tätigkeit die Teilnahme an einem vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger zur Anerkennung empfohlenen fachspezifischen Weiterbildungen anzuraten (z. B. Weiterbildung zum Suchtkrankentherapeuten/ Sozialtherapeuten im Suchtbereich, psychoanalytisch, verhaltenstherapeutisch oder systemisch familien-therapeutisch orientiert. Nach vierjähriger Tätigkeit in der SBB ist der Beginn der suchttherapeutischen Zusatzausbildung nachzuweisen. Den fachspezifischen Weiterbildungen entsprechen: bei Psychologen auch die Anerkennung als Fachpsychologe der Medizin oder als Klinischer Psychologe/Psychotherapeut BDP oder einer verhaltenstherapeutisch bzw. tiefenpsychologisch orientierten Weiterbildung bzw. Approbation als psychologischer Psychotherapeut. Verwaltungskräfte/Geschäftsumlage Zusätzlich sind pro VZÄ 0,25 Anteile für Büroorganisation/Verwaltung vorzusehen. 1 Diese Versorgungsdichte orientiert sich an den bisherigen Strukturvorgaben. Dieser Versorgungsgrad erreicht jedoch noch keinen Bundesdurchschnitt, der mit 1:15.000 angegeben wird (DHS, Jahrbuch Sucht 2007, S. 148) 2. 2. Öffnungszeiten: Je SBB sind Öffnungszeiten von mind. 25 Stunden je Woche vorzuhalten. Die Öffnungszeiten der SBB sind bedarfsabhängig festzulegen. Eine werktägliche Öffnung ist zu festen Zeiten mit insgesamt mindestens 25 Wochenstunden erforderlich. Für Berufstätige sind Sprechstunden und Gruppenarbeit auch abends durchzuführen bzw. als Öffnungszeiten auszuweisen, je SBB eine nachmittägliche Öffnungszeit bis 16:00 Uhr und eine nachmittägliche Öffnungszeit bis 18:00 Uhr. Für Sofortberatung ohne Beratungstermin sind pro SBB wöchentlich 2 h vorzuhalten. Zur Vorbeugung langer Wartezeiten ist zu prüfen, Infogruppen anzubieten. Die Festlegung zur Sofortberatung erfolgt in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt damit eine wechselseitige Zeit über die Wochenentage und die SBB gewährleistet wird. Die Öffnungszeiten sind zu dokumentieren. 2. 3. Vernetzung / Weiterbildung / Supervision: Suchtberatungsstellen sind aktiver Bestandteil im regionalen Suchthilfeverbund und beteiligen sich an Maßnahmen der Mitarbeiterqualifizierung (mindestens pro Fachkraft 10 h pro Jahr), Supervision (mindestens 4 x und max. 6 x für 2 Stunden pro Jahr) und Qualitätssicherung. Die Teilnahme an den Ambulanzberatungen ist bindend. Themenspezifische Ambulanzberatungen werden viermal jährlich angeboten und als Weiterbildungen anerkannt. 2. 3. Qualitätssicherung Die Suchtberatungs- und Behandlungsstellen sind verpflichtet, ihre Leistungen zu dokumentieren und hierbei sowohl personenbezogene als auch einrichtungsbezogene Daten zu erfassen. Für die Beratungsstellen ist das durch das Gesundheitsamt bereitgestellte Dokumentationssystem verbindlich. Die Suchtberatungs- und Behandlungsstellen sind verpflichtet an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken und die Daten jährlich an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln. Die Suchtberatung nimmt entsprechend § 8 a Absatz 3 des SächsPsychKG an der Deutschen Suchthilfestatistik teil. Für ein regionalisiertes Suchthilfemonitoring ausgewählter Indikatoren erfolgt eine Beteiligung am SLS-Standardisierten Jahresbericht. Vertretungen an trägerübergreifenden Qualitätszirkeln (s. Tabelle S. 4) und an der Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung 3. Aufgaben der SBB 3.1 Basisversorgung (Pflichtaufgaben) Die Basisversorgung umfasst folgende Aufgaben: Beratung und Begleitung von Suchtkranken, Suchtgefährdeten, deren Angehörigen und Bezugspersonen sowie anderen Ratsuchenden, Vorbereitung (Diagnostik, Motivation, Erstellung von Sozialberichten für die Entwöhnungsbehandlung) und Vermittlung ambulanter und/oder stationärer Therapie bzw. Maßnahmen der Eingliederungs- und Jugendhilfe, Begleitung während einer stationären Behandlung niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote (auch in Form tagesstrukturierender Maßnahmen, z. B. Teestubenarbeit, Überlebenshilfe), Streetwork, Projekte für Kinder von suchtgefährdeten/suchtkranken Eltern ambulante Nachbetreuung und Nachsorge, aufsuchende und nachgehende Sozialarbeit, Krisenintervention, Beratung sowie Unterstützung von ehrenamtlichen Helfern und Selbsthilfegruppen Kooperation mit Selbsthilfe, Mitwirkung bei der Suchtprävention Psychosoziale Betreuung Substituierter Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Impuls“ der SZL Suchtzentrum gGmbH 29.08.2018 SZL , Seite 1 von 2 Leistungen Bemerkungen Niederschwellige Angebote Streetwork für erwachsene alkoholabhängige Menschen Einsatzgebiete SAFE werden im Qualitätszirkel und in Abstimmung mit dem Fachdezernat festgelegt Beratung/ Therapie von Suchterkrankungen Kontaktphase, Erstgespräch Diagnostik und Anamnese Beratungsgespräch Therapiegespräch Therapiegespräche erfolgen durch Mitarbeiter mit suchttherapeutischer Zu- Krisenintervention satzqualifikation Beratung/Therapie für Abhängige von pathologischer Glücksspielsucht Betreuung, Begleitung, Vermittlung Suchtbegleitende Betreuung Vorbereitung und Vermittlung zu weiterführenden psychosozialen Vermittlungen immer innerhalb aller Beratungsstellen mit entsprechenden und medizinischen Hilfen und Wohnhilfen Profilen und Angeboten der Stadt Leipzig Vermittlung in betreute Wohnformen Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte Vermittlungen immer innerhalb aller Angebote der Stadt Leipzig Psychosoziale Begleitung Drogenabhängiger während einer Substitutionsbehandlung Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte und tagesstrukturierender Angebote Nachsorgeleistungen nach einer Entwöhnungsbehandlung Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Rahmenkonzept zur Nachsorge, Anteilige Kostenübernahme durch den Mitteldeutschen Rentenversicherungsträger Aufsuchende Hilfen Hausbesuche Hausbesuche erfolgen auf der Grundlage des Sächsischen PsychKG und nach Notwendigkeit des Einzelfalls. Im Einzelfall erfolgen Hausbesuche in Kooperation mit den sozialpsychiatrischen Diensten oder bei ämterübergreifenden Anfragen im Interesse der Stadt Leipzig sowie bei Hinweisen aus der Bevölkerung (über das Gesundheitsamt). 1 Leistungskatalog der Suchtberatungs- und Behandlungsstelle „Impuls“ der SZL Suchtzentrum gGmbH 29.08.2018 SZL , Seite 2 von 2 Leistungen Bemerkungen Mitwirkung Prävention und Öffentlichkeitsarbeit Präventionsveranstaltungen, Kontakt- Informationsangebote in Sze- In Absprache der Planungen des Arbeitskreises Suchtprävention neveranstaltungen Schulungsveranstaltungen für Multiplikatoren, z.B. Jugendhilfeeinrichtungen, Ärzte, Lehrer*innen, Mitarbeiter*innen Jobcenter Qualitätssicherung Wöchentliche Teamfallbesprechung Regelmäßige externe Supervisionen im Jahr mind. 4 x und max. 6 x á 2 h im Jahr Fortbildung für alle Mitarbeiter*innen Mindestens 10 h Weiterbildungen im Jahr Regelmäßige Dokumentation der Leistungs- und Klientendaten mit dem Jährlich einmal erfolgt ein anonymisierter Datenexport an das Gesundheitsamt vom Gesundheitsamt zur Verfügung gestellten Dokumentationssystem Abgleich der Daten des Jahresberichtes der SBB (standardisierter Jahresbericht) mit dem Gesundheitsamt vor Zuarbeit an die SLS e. V. Gremienarbeit Vertretung im Drogenbeirat Leiter SZL Suchtzentrum gGmbH Teilnahme an den Ambulanzberatungen Vertreter*in der SBB Teilnahme am QZ Erwachsenenstreetwork Vertreter*in SAFE Teilnahme am AK wohnungslose, suchtkranke und/oder psychisch kran- Vertreter*in SAFE, Vertreter*in Wohnangebot ke Menschen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit medizinischen und anderen Beteiligung an Hilfeplangesprächen, Vermittlungen in geeignete suchtspezifi- sozialen Einrichtungen, fachliche Beratung und Kooperation mit sche Hilfen mit besonderen Angeboten. Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe Fachliche Anleitung Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter, AGH u. ä. Initiierung und Kooperation mit der Selbsthilfe Multiplikatorenarbeit Besondere Angebote der SBB, die das gemeindepsychiatrische Max. fünf Angebote insgesamt bei Landesförderung anrechenbar (gedeckelt Versorgungssystem sinnvoll ergänzen nach Einwohnerzahl im Rahmen der Landesförderung) 2