Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1445305.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
11.10.18, 12:00
Aktualisiert
03.12.18, 12:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-06521
Status: öffentlich
Eingereicht von
Ute Elisabeth Gabelmann
Betreff:
Brandschutzauflagen bei Baumhäusern
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
24.10.2018
schriftliche Beantwortung
Sachverhalt:
Baumhäuser, also Hütten bzw. Häuser aus Holz oder anderen leichten Materialien, die auf
Bäumen angebracht werden, erfreuen seit jeher Jung und Alt. Während einige Baumhäuser
erwünscht sind, sind es andere nicht. Sie können unter schlechten Umständen aufgrund der
Nichteinhaltung von Auflagen geräumt werden, zum Beispiel wegen des Brandschutzes.
Hierzu frage ich an:
1. Welche Auflagen gelten für den Besitz eines Baumhauses?
2. Welche Auflagen gelten beim Betrieb eines Baumhauses?
3. Welche Auflagen gelten konkret im Bezug auf den Brandschutz bei Baumhäusern?
4. Welche bestandsrechtlichen Übergangsregelungen gelten für Baumhäuser, die schon
existieren?
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