Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1424512.pdf
Größe
789 kB
Erstellt
20.08.18, 12:00
Aktualisiert
14.10.18, 23:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06228
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport, Beigeordneter H. Rosenthal
Betreff:
4. Änderung Abfallwirtschaftssatzung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
BA Stadtreinigung
OR Böhlitz-Ehrenberg
OR Burghausen
OR Engelsdorf
OR Hartmannsdorf-Knautnaundorf
OR Holzhausen
OR Liebertwolkwitz
OR Lindenthal
OR Lützschena-Stahmeln
OR Miltitz
OR Mölkau
OR Plaußig
OR Rückmarsdorf
OR Seehausen
OR Wiederitzsch
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
22.11.2018
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die
Ratsversammlung
beschließt
die
vierte
Änderungssatzung
der
Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014.
2. Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am
01.01.2019 in Kraft.
3. Der Beschluss der Ratsversammlung DS Nr. V/453/14 vom 20.11.2014 wird
geändert.
1/21
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
In der Abfallentsorgung wird insbesondere der wöchentliche Turnus angeboten, die
Teileigenkompostierung nicht mehr zugelassen, Änderungen der „Gelben Tonne Plus“
berücksichtigt.
2/21
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
3/21
Sachverhalt:
Begründung
4. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.2014,
gültig ab 01.01.2019
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung von 2014 werden im
Folgenden erläutert:
Zu Artikel 1
Änderung des § 2 Begriffsbestimmungen
Die Absätze 3 bis 21 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
(3)
Altgeräte (AS 20 01 36) im Sinne dieser Satzung sind Elektro- und Elektronikgeräte
aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen, die Abfall im Sinne des § 3
Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile,
Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der
Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Sie werden auch als Elektroaltgeräte
bezeichnet.
(4)
Altholz (AS 20 01 38) im Sinne dieser Satzung ist aus Vollholz oder Spanplatten
bestehender Abfall, der nicht gefährliche Stoffe enthält und üblicherweise im Sperrmüll
enthalten ist, insbesondere Möbel, Spiel- und Sportgeräte sowie anderer Hausrat.
Nicht zum Altholz gehören Bauholz, Fenster, Türen, Lauben, Gartenzäune und
Pfosten.
(5)
Alttextilien (AS 20 01 10 und AS 20 01 11) im Sinne dieser Satzung sind tragbare
Kleidung und Schuhe sowie Textilien aus Natur- und Kunstfasern mit Ausnahme
textiler Bodenbeläge.
(6)
Altmedikamente im Sinne dieser Satzung sind nicht mehr benötigte oder überlagerte
Arzneimittel aus privaten Haushaltungen. Altmedikamente enthalten chemische
Wirkstoffe und dürfen aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des
Allgemeinwohles nicht gemeinsam mit Abfällen gemäß Absatz 1 und 2 gesammelt und
transportiert werden.
(7)
Autowracks im Sinne dieser Satzung sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne
gültiges amtliches Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren
Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und nicht innerhalb eines
Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung
entfernt worden sind.
(8)
Batterien (AS 20 01 34) im Sinne dieser Satzung sind aus einer oder mehreren nicht
wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen
bestehende Quellen elektrischer Energie sowie entsprechende Batteriearten oder
Akkumulatoren. Dazu zählen auch Batterien, die gekapselt sind und in der Hand
gehalten werden können, ausgenommen Fahrzeug- und Industriebatterien.
4/21
(9)
Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Baumaßnahmen,
Baustellenabfälle, Brandabfälle, Bodenaushub und Straßenaufbruch.
(10) Befahrbare Straße. Eine Straße ist im Sinne dieser Satzung mit Sammelfahrzeugen
befahrbar, wenn sie so befestigt ist, dass sie mit einer Gesamtlast von 26 t und einer
Achslast von 18 t und zudem in Übereinstimmung mit verkehrsrechtlichen
Bestimmungen und mit Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
tatsächlich dauernd ohne unzumutbare Gefährdung von einem durch den Eigenbetrieb
Stadtreinigung Leipzig (Stadtreinigung Leipzig) vorgehaltenen Sammelfahrzeug
befahren werden kann. Eine Straße gilt jedenfalls dann nicht mehr als mit
Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn die für das Sammelfahrzeug zur Verfügung
stehende lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,55 m beträgt oder die lichte Höhe 4,20
m unterschreitet.
Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn
ein für die Sammelfahrzeuge ausreichender Wendeplatz von mindestens 20 m
Durchmesser vorhanden ist und einem erforderlichen Wendemanöver keine anderen
rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Ist eine Straße nicht
öffentlich gewidmet, ist diese nur befahrbar, wenn die o.g. Anforderungen erfüllt sind
und zudem der Eigentümer die Einfahrgenehmigung in das Privatgrundstück bzw. die
Privatstraße schriftlich erteilt hat.
(11) Bereitstellplatz im Sinne dieser Satzung ist der Platz im öffentlichen Verkehrsraum an
der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße, auf dem die Behälter am
Entsorgungstag vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten zur
Leerung bereitgestellt werden.
(12) Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind kompostierbare biologisch abbaubare,
pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
1. Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen,
2. Gartenabfälle aus Haus- und Vorgärten,
3. kompostierbare Abfälle aus sonstigen
Herkunftsbereichen, die denen in den Nummern 1 und 2 genannten Abfällen
nach Art, Menge, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(13) Eigentümer eines Grundstücks im Sinne dieser Satzung ist der/die als
Eigentümer/Eigentümerin im Grundbuch Eingetragene. Diesem gleichgestellt sind
Wohnungseigentümergemeinschaften nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie
in der angegebenen Reihenfolge
a) die Erbbauberechtigten,
b) die Nießbraucher, sofern sie das ganze Grundstück selbst nutzen.
(14) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes zusammenhängende
Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige Einheit bildet, auch
wenn es sich um mehrere Grundstücke im Sinne des Grundstücksrechtes handelt.
Teile eines Grundstücks zählen nicht als separates Grundstück.
(15) Kunststoffe (AS 20 01 39) im Sinne dieser Satzung sind ausgediente, sperrige
Gegenstände aus Kunststoff, wie sie in privaten Haushaltungen anfallen.
(16) Marktabfälle (AS 20 03 02) im Sinne dieser Satzung sind auf Märkten anfallende
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Abfälle zur Beseitigung.
(17) Metalle (AS 20 01 40) im Sinne dieser Satzung sind Gegenstände aus Metall, die
ausgedient haben.
(18) Papier und Pappe (AS 20 01 01) im Sinne dieser Satzung sind Zeitungen,
Zeitschriften, Schreibpapier, Umschläge, Prospekte, Kataloge, Knüllpapier und
sonstige verwertbare Altpapiere und Pappen, die keine gebrauchten Verpackungen
sind.
(19) Schadstoffe im Sinne dieser Satzung sind gesundheits- oder umweltgefährdende
Stoffe oder Produkte, die aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des
Allgemeinwohls nicht gemeinsam mit sonstigen Abfällen gesammelt, transportiert und
beseitigt werden dürfen. Das sind zum Beispiel Pflanzen- und Holzschutzmittel, öl- und
lösemittelhaltige Stoffe, Farbreste, Säuren, Laugen, Salze, Haushaltschemikalien und
die Verpackungen der genannten Schadstoffe mit Restinhalten.
(20) Sperrmüll (AS 20 03 07) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die auf Grund ihrer
Sperrigkeit nicht gemeinsam mit Restabfällen in einem Restabfallbehälter von maximal
60 Litern gesammelt werden können.
Abfälle aus Baumaßnahmen und Renovierungen, Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeugteile gehören nicht zum Sperrmüll.
(21) Standplatz Standort im Sinne dieser Satzung ist der Platz auf einem Grundstück, der
zur Aufbewahrung der Abfallbehälter zwischen den Leerungstagen dient.
Erläuterung:
Die Begriffserläuterungen werden zur Verständlichkeit alphabetisch geordnet, wodurch die
Anordnung der Absätze sich verändert. Die Aufführung der Abfallschlüsselnummern bei
einzelnen Abfallarten wird gestrichen, da diese Fachtermini die Lesbarkeit der Satzung
behindern. Diese werden zudem in der Anlage 1 der Abfallwirtschaftssatzung aufgeführt,
sodass eine Doppelung vermieden werden kann.
Die bisher uneinheitliche Verwendung der Bezeichnung des Eigenbetriebs Stadtreinigung
Leipzig wurde in der gesamten Satzung korrigiert und durch den Namen des Eigenbetriebes
nach § 1 Absatz 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig vom
25.03.2015 ersetzt.
Soweit diese rein formellen Änderungen in den folgenden Artikeln fortgeführt werden, wird
zur Vereinfachung dieser Begründung nicht mehr gesondert darauf eingegangen.
Dass Altgeräte auch als Elektroaltgeräte bezeichnet werden, wurde in Absatz 3
berücksichtigt.
Auf Empfehlung des Amtes für Umweltschutz (AfU) wurde die Definition von Batterien um die
der Gerätebatterien nach dem ElektroG in Absatz 8 ergänzt.
Abfälle aus Bodenaushub und Straßenaufbruch zählen in der satzungsgemäß verwendeten
Begrifflichkeit nicht zu den Bau- und Abbruchabfällen, da sie nicht haushaltstypisch sind und
dort anfallen.
6/21
Die bisherige Definition der Bioabfälle als kompositierbare Abfälle wird auf Empfehlung des
AfU in Entsprechung des § 3 Absatz 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu biologisch abbaubaren
Abfällen geändert. Dies ist auch notwendig, um Fehlwürfe in die Biotonne zu vermeiden, die
beispielsweise auch durch Einsatz von sogenannten kompostierbaren Bioabfallbeuteln/-tüten
entstehen können. Diese – meist aus Maisstärke bestehenden – Abfallbeutel sind für die
Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen auch aufgrund der langen Verwertungsdauer
nicht geeignet.
Die Änderung der bisherigen Bezeichnung Standplatz in Standort erfolgt aufgrund der
verwaltungspraktikablen Bezeichnung, die nach Standorten erfolgt.
Artikel 2
Änderung des § 3 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübergang
Die Absätze 1 bis 5 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Abfälle gelten als zum Einsammeln und Befördern angefallen, wenn sie entsprechend
den Festlegungen dieser Satzung in den Sammelbehältern am Leerungstag an der
nächsten gemäß § 2 (19) befahrbaren Straße zur Abholung bereitgestellt sind.
Weitere überlassungspflichtige Abfälle, die nicht über die zugelassenen Behälter
gesammelt werden, gelten als angefallen, wenn sie vom Abfallerzeuger oder -besitzer
an den Wertstoffhöfen der Stadt während der Öffnungszeiten übergeben werden, bzw.
zur vereinbarten Abholung am Grundstück bereitstehen.
Schadstoffe gelten mit der Abgabe durch den Erzeuger oder Besitzer am
Schadstoffmobil oder an der stationären Schadstoffsammlung in der Lößniger Straße 7
als angefallen.
Eine Durchsuchung oder Entnahme zur Entsorgung durch die Stadt bereitgestellter
Abfälle der angefallenen Abfälle durch Dritte ist untersagt, sofern keine schriftliche
Erlaubnis der Stadt vorliegt. Das gilt ebenfalls für die Entnahme von Papier und Pappe
gemäß § 2 (12) aus den Blauen Tonnen.
Eine Durchsuchung der angefallenen Abfälle nach verloren gegangenen
Gegenständen erfolgt durch die Stadt nicht.
Erläuterung:
Die Paragrafenverweisung innerhalb der Satzungsregelungen ab § 3 ff. wird zugunsten einer
Verschlankung des Satzungstextes und damit erhoffter besseren Lesbarkeit nur für
besonders notwendige Verweise durchgeführt, im Übrigen aufgehoben. Soweit diese
Änderung in den folgenden Artikel erfolgt, wird zur Vereinfachung nicht mehr gesondert
darauf hingewiesen.
Bei Abholung am Grundstück gilt der Abfall nur dann als angefallen, wenn dessen Abholung
vereinbart wurde. Dies dient vor allem zur Klarstellung, dass noch kein Anfall besteht, wenn
Abfälle vor der Grundstücksgrenze abgestellt werden.
Artikel 3
Änderung des § 4 Ausgeschlossene Abfälle
Die Absätze 2 und 3 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
7/21
(2)
(3)
Von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht sind außerdem Stammhölzer mit
einem Durchmesser größer als 20 cm und länger als 1,50 m sowie Wurzelstöcke
ausgeschlossen.
Erzeuger oder Besitzer der vom Sammeln und Befördern durch die Stadt
ausgeschlossenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen
haben diese Abfälle selbst zu entsorgen oder durch einen von ihnen beauftragten
Dritten entsorgen zu lassen. Über weitere Entsorgungsmöglichkeiten informiert die
Stadtreinigung Leipzig.
Erläuterung:
In Absatz 2 erfolgt eine sprachliche Optimierung.
In Absatz 3 wird auf Anregung des AfU auf das Beratungsangebot der Fachberatung der
Stadtreinigung Leipzig hingewiesen, welche je nach Abfallart über die diversen
Entsorgungsmöglichkeiten informiert.
Artikel 5
Änderung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang
Die Absätze 1 bis 8 sowie 10 und 11 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen
ergänzt und lauten neu:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Jeder Eigentümer gemäß § 2 (16) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks,
auf dem nach Maßgabe des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz überlassungspflichtige
Abfälle anfallen können, ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an
die städtische Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen.
Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von
Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf dem Grundstück oder
sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 1 und
Abfälle zur Verwertung gemäß § 2 (2) der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen,
soweit sie nicht gemäß § 4 ausgeschlossen sind.
Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von
gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2 dieser Satzung sind
verpflichtet, diese der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit sie nicht
gemäß § 4 ausgeschlossen sind.
Für die Sammlung von Restabfällen Abfällen zur Beseitigung aus Haushaltungen
gemäß § 2 (1) Punkt 1 wird der Behälterbedarf je Grundstück in Abhängigkeit vom
Leerungsturnus nach folgendem Schlüssel ermittelt:
Je amtlich gemeldete Person sind bei regulärem 14-täglichen Turnus mindestens 20
Liter und bei verkürztem wöchentlichen Turnus mindestens 10 Liter vorzuhalten
(Mindestbehältervolumen Restabfall).
Der kleinste zum Einsatz kommende Restabfallbehälter hat ein Volumen von 60 Litern.
Für die Sammlung von Bioabfällen aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die
Biotonne gesammelt werden, wird der Behälterbedarf je Grundstück in Abhängigkeit
vom Leerungsturnus nach folgendem Schlüssel ermittelt:
Je amtlich gemeldete Person sind bei regulärem 14-täglichen Turnus mindestens 10
Liter und bei verkürztem wöchentlichen Turnus mindestens 5 Liter vorzuhalten
(Mindestbehältervolumen Bioabfall).
Die kleinste Biotonne hat ein Volumen von 60 Litern.
Vom Anschluss- und Benutzungszwang der Bioabfallentsorgung kann sich der
Anschlusspflichtige gemäß §§ 7 (4), 14 (2) befreien lassen.
8/21
Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle
zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das vorzuhaltende Mindestvolumen
auf Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldeter Person reduziert werden. Die Kriterien für
die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung gemäß Anlage 4 sind
einzuhalten.
(6) Für die Sammlung von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2
wird der Behälterbedarf nach den Einwohnergleichwerten laut Anlage 2 ermittelt.
(7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und
gewerbliche Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkte 1 und 2 anfallen, die
gemeinsam gesammelt werden können, kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen das
sich aus Absatz 6 ergebende Behältervolumen auf das nach Absatz 4 vorzuhaltende
Behältervolumen angerechnet werden.
(8) Das nach Absätzen 4, 5 bzw. 6 berechnete vorzuhaltende Behältervolumen wird auf
zugelassene Abfallbehältergrößen entsprechend § 9 (2) aufgerundet.
(10) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, ist zur Sicherstellung einer geordneten
Entsorgung berechtigt, insbesondere bei unterlassener Anmeldung an die
Abfallentsorgung, bei Nichteinhaltung des Mindestbehältervolumens oder bei mehr als
zweimaligem Auftreten von Nebenablagerungen und/oder Behälterüberfüllungen
innerhalb von drei Monaten oder nicht ausreichendem Behältervolumen, dieses das
Behältervolumen auch ohne Antrag oder Einwilligung des Anschlusspflichtigen auf das
sachlich begründete Maß zu erhöhen. Hiervon wird der Anschlusspflichtige von der
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, schriftlich in Kenntnis gesetzt. Das gilt
ebenso bei Unterlassung der Anmeldung an die Abfallentsorgung.
(11) Je Quartal und Grundstück sind zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung im 14täglichen Turnus mindestens eine, im wöchentlichen Turnus mindestens zwei
Behälterleerungen vorgeschrieben (Pflichtleerung). Ausgenommen davon sind
Abfallpressen.
Erläuterung:
Ab 2019 können anschlusspflichtige Grundstückseigentümer zusätzlich auch eine
wöchentliche Entsorgung der Restabfallbehälter oder Biotonnen beantragen. Ebenfalls kann
mit wöchentlichem Entsorgungsturnus der benannten Behälter die Anpassung des
Mindestbehältervolumen beantragt werden. Diese Angebote sind notwendig geworden, da
hier eine Nachfrage in der Bevölkerung besteht, der sich die Stadtreinigung Leipzig frühzeitig
stellen möchte, um eine sonst absehbare Fehlentwicklung in der wachsenden Stadt zu
vermeiden. Ausgehend vom derzeitigen Mindestbehältervolumen von 20 Liter beim Restund 10 Litern beim Bioabfall je amtlich gemeldeter Personen und Grundstück, welches im
regulären 14-täglichen Turnus angefahren wird, kann bei wöchentlichem Turnus auf Antrag
des Anschlusspflichtigen auch das Mindestbehältervolumen auf 10 Liter beim Rest- bzw. 5
Liter beim Bioabfall gemindert werden. Die Möglichkeit, sein Behältervolumen zu erhöhen
und durch gute Abfalltrennung seine Leerungen zu beeinflussen und Kosten zu sparen,
bleibt weiterhin als Anreiz für trennbewusste Abfallbesitzer bestehen. Der Anschlusspflichtige
hat somit mehrere Kombinationsmöglichkeiten zur Auswahl, um die für sein Grundstück
geeignete Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle zu begehren.
Aufgrund dieser Angebotsmöglichkeiten kann eine Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang an die Biotonne nur noch bei vollständiger Eigenverwertung beantragt
werden.
Mit der Optimierung der Entsorgungsmöglichkeiten wird die Einhaltung des
Mindestbehältervolumens pro Grundstück verstärkt durchgesetzt werden. Dies gilt nicht nur
9/21
bei unterlassener Anmeldung an die Abfallentsorgung. Insbesondere bei wiederholten
Fehlwürfen in den Wertstofftonnen (Gelbe Tonne PLUS und Blaue Tonne) wird nach Abzug
des von den dualen Systemen beauftragten Sammlers das notwendige
Mindestbehältervolumen für Restabfall durch die Stadtreinigung Leipzig angepasst und
gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt. Nur so können sonst häufige illegale
Entsorgungen fehlbefüllter Verpackungsabfälle vermieden und ein verstärkter Beitrag zur
Sauberkeit im Stadtbild erreicht werden.
Auch wird zur Sicherstellung der geordneten Entsorgung die Pflichtleerung im wöchentlichen
Turnus von 1 auf 2 im Quartal erhöht. Da mit einer begehrten Umstellung auf wöchentliche
Entsorgung ein höherer Anfall von Abfällen einhergehen kann, entspricht die gleichlaufende
Erhöhung von Pflichtleerungen auch der bisherigen, mit der Pflichtleerung durchzusetzenden
Überlassungspflicht des quartalsmäßigen Mindestvolumens von Restabfall (ca. 5-7
Liter/Einwohner*Woche).
Artikel 6
Änderung § 7 Anzeige- und Antragspflicht
§ 7 wird geändert und lautet neu:
(1)
Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt,
Stadtreinigung Leipzig, mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des
Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen:
a) seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen,
b) die Anschrift des betreffenden Grundstückes,
c) die Zahl der amtlich gemeldeten Personen,
d) die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter,
e) die Größe (mit Maßangabe) der Gartenfläche, (einschließlich Rasenfläche), die bei
beabsichtigter Eigenverwertung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht
sowie die Art der Kompostiereinrichtung einschließlich aussagekräftiger
Fotonachweise,
bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem
f) die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger,
g) die Anzahl der Beschäftigten, Plätze/Betten, Schüler und Schülerinnen/Kinder.
(2)
(3)
(4)
Jeder Wechsel des Anschlusspflichtigen ist der Stadt, Eigenbetrieb
Stadtreinigung Leipzig, vom vorherigen oder neuen Anschlusspflichtigen
innerhalb eines Monats nach dem Eintrag im Grundbuch schriftlich anzuzeigen
und mit Grundbuchauszügen zu belegen.
Veränderungen der Anzahl oder Größe der benötigten Abfallbehälter und andere
gebührenrelevante Veränderungen sind vom Anschlusspflichtigen mindestens einen
Monat im Voraus unter Angabe der Adresse, der Standortnummer und des Grundes für
die Veränderung bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, schriftlich zu
beantragen.
Die beabsichtigte ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen
bei bereits bestehendem Anschluss an die Abfallwirtschaft ist mindestens einen Monat
im Voraus bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, durch den
Anschlusspflichtigen schriftlich zu beantragen oder deren Einstellung unverzüglich
10/21
(5)
(6)
(7)
schriftlich anzuzeigen. Die Angaben von Absatz 1 e) sind vorzulegen, wenn dadurch
eine teilweise oder vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an
die Biotonne bewirkt werden soll. Wird die Eigenverwertung ganz oder teilweise
eingestellt, ist dies durch den Anschlusspflichtigen der Stadt, Stadtreinigung Leipzig,
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Bereitstellplatz der Abfallbehälter am Leerungstag ist bei Neuanlage oder
Änderung einen Monat im Voraus schriftlich der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung
Leipzig, anzuzeigen.
Verlust oder Beschädigung der Abfallbehälter sind der Stadt, Eigenbetrieb
Stadtreinigung Leipzig, durch den Anschlusspflichtigen unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Die für die Anzeigen bzw. Anträge zu verwendenden Formulare sind bei der
Stadtreinigung Leipzig, über das Internet (www.stadtreinigung-leipzig.de) und in den
Bürgerämtern erhältlich.
Erläuterung:
Dass zur Bemessung der bei Eigenverwertung ausreichenden Gartenfläche die
Maßangaben notwendig sind, wird mit der Änderung in Absatz 1 klargestellt.
Da nur bei vollständiger Eigenverwertung ein rechtzeitiger Antrag bzw. bei Einstellung
derselben eine unverzügliche Anzeige gegenüber der Stadtreinigung Leipzig erfolgen muss,
ist Absatz 4 formell angepasst worden. Die Regelungen bei teilweiser Eigenverwertung
waren daher zu streichen.
Artikel 7
Änderung des § 8 Auskunftspflicht und Betretungsrecht
Der Absatz 4 wird durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu:
(4)
Bei Abmeldung eines Grundstücks von der Abfallentsorgung oder sonstigen
Änderungen des Behälterbestandes hat der Anschlusspflichtige dafür Sorge zu tragen,
dass die Stadt, Stadtreinigung Leipzig, zur Abholung bzw. zum Tausch zeitnah Zugang
zu den Behältern erhält. Der geplante Abhol- bzw. Tauschtermin wird dem
Anschlusspflichtigen mitgeteilt.
Der Absatz 5 wird neu eingefügt und lautet
(5)
Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Gebührenkalkulation und der Festsetzung und
Beitreibung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ist es zulässig, Angaben über
die Anschlusspflichtigen mit Name und Adresse, deren Auskünfte nach den Absätzen 1
bis 4 sowie Angaben über die angeschlossenen, anschlusspflichtigen und
anschließbaren Grundstücke automatisiert zu verarbeiten. Über Grundstücke in der
Stadt werden folgende Angaben verarbeitet:
a) Flurstück mit Nummer und Adresse,
b) Anzahl und Art der gewerblichen Nutzungseinheiten auf dem Grundstück sowie
Personenzahl auf dem Grundstück,
c) Name und Adresse der Grundstückseigentümer/innen oder sonst dinglich
Berechtigten an dem Grundstück sowie deren Empfangsbevollmächtigten sowie
deren Bankdaten,
d) Name, Adresse und Ansprechpartner/in bzw. Empfangsbevollmächtigte/n von
anderen Anschlusspflichtigen als den/die dinglich Berechtigte/n sowie deren
Bankdaten
11/21
e) durchgeführte Leerungen pro Restabfallbehälter nach Standort.
Weitere Daten dürfen verarbeitet werden, sofern eine gesetzliche Ermächtigung oder
Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
Erläuterung:
Aufgrund der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der hierzu
ausgesprochenen Empfehlung des Datenschutzbeauftragten der Stadt Leipzig wurde zur
Klarheit und Transparenz i. S. d. Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO die derzeitige Erfassung und
Verarbeitung der bei der hoheitlichen Aufgabenerfüllung notwendigen Daten dargestellt.
Artikel 8
Änderung des § 9 Abfallbehälter
Die Absätze 3 und 8 bis 10 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und
lauten neu:
(3)
Die Abfallbehälter werden von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gestellt
und unterhalten. Art und Anzahl sind nach den Regelungen dieser Satzung zu
bestimmen. Die Unterhaltung verpflichtet nicht zur kostenfreien Reinigung der Behälter
durch die Stadt.
(8) Durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigte Abfallbehälter werden von der Stadt,
Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gebührenpflichtig ausgetauscht.
(9) Zur Verhinderung der unberechtigten Nutzung durch Dritte dürfen Abfallbehälter nach
Absprache mit der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, vom
Anschlusspflichtigen verschlossen werden. Mechanische Veränderungen der Behälter
durch Anbohren, Ansägen o. Ä. sind nicht erlaubt.
Zur Leerung vorgesehene Behälter sind vom Anschlusspflichtigen oder von einem
durch ihn Beauftragten am Leerungstag bis 6.00 Uhr unverschlossen bereitzustellen.
Fahrradschlösser, Ketten und Ähnliches sind zur Verhinderung von Schäden an
Behältern und Sammelfahrzeugen vollständig vom Abfallbehälter zu entfernen.
(10) Alle einem Grundstück zugeordneten Restabfallbehälter enthalten einen Chip zur
elektronischen Identifikation. Der Chip erlaubt die eindeutige Zuordnung des jeweiligen
Behälters zu einem bestimmten Grundstück. Die Zuordnung eines Behälters zu
mehreren Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer und damit Gebührenpflichtigen
ist nicht erlaubt. Behälter ohne Chip sind nicht zugelassen. Es ist untersagt, Behälter
eines Grundstücks eigenmächtig auf ein anderes Grundstück umzusetzen.
Erläuterung:
Die hier erfolgten Änderungen bestehen in der Streichung einer Doppelung zur Bereitstellzeit
des Anschlusspflichtigen, welche sich in § 10 wiederholt. Weiterhin war der Satz, dass
Behälter ohne Chip nicht zugelassen sind zu streichen, da bspw. die Biotonne keinen Chip
hat, jedoch zu benutzen ist. Schließlich entscheidet die Stadtreinigung Leipzig über die
Behältergestellung, sodass damit auch vermieden wird, dass andere als die zugelassenen
Behälter geleert werden.
Artikel 9
Änderung des § 10 Standplatz und Bereitstellplatz für Abfallbehälter
Die Überschrift und Absätze des § 10 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen
ergänzt und lauten neu:
12/21
§ 10 Standort und Bereitstellplatz für Abfallbehälter
(1)
(2)
(3)
(4)
Jeder Anschlusspflichtige hat das Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle
notwendigen Abfallbehälter zu dulden und ist verpflichtet, auf seinem Grundstück
mindestens einen Standort für Abfallbehälter im Sinne von § 2 (17) vorzuhalten. Die
Größe des Standortes für Abfallbehälter auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen
ist so zu planen, dass mindestens die Anzahl von Behältern aufgestellt werden kann,
die nach § 6 bzw. Anlage 2 ermittelt wird. Der Platzbedarf pro Behälter ergibt sich aus
Anlage 3.
Zusätzlicher Platzbedarf kann für Behälter bestehen, die der Sammlung von Abfällen
im Rahmen eines Rücknahmesystems gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz oder nicht
überlassungspflichtiger Abfälle dienen. Zur Einrichtung dieser Standorte berät die
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, die Anschlusspflichtigen.
Am Leerungstag sind die Abfallbehälter vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm
Beauftragten an der nächsten befahrbaren Straße gemäß § 2 (19) ohne Behinderung
und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitzustellen, es sei denn, es gelten
gesonderte schriftliche Vereinbarungen. Die Behälter haben am Leerungstag ab 6:00
Uhr bereitzustehen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich wieder aus
dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (s. a. § 2 (18)).
Der Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von Absatz 2 muss so
beschaffen sein, dass die Abfälle frei zugängig und mit möglichst geringem Aufwand
gefahrlos eingesammelt werden können. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an
einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße im Sinne von § 2 (18) liegen, müssen
die Abfallbehälter (ggf. zugelassene Abfallsäcke) bis zur nächsten entsprechend
befahrbaren Straße gebracht werden.
Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, kann eine vorübergehende Verlegung
des Bereitstellplatzes für Abfallbehälter anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und
Abfahrt zur nächsten befahrbaren Straße gesperrt ist. Ebenso kann sie den geeigneten
Bereitstellplatz gegenüber den Anschlusspflichtigen bestimmen, wenn die
Abfallbehälter (Abfallsäcke) im Sinne von Satz 2 bis zur nächsten befahrbaren Straße
gebracht werden müssen.
Werden Abfallbehälterschränke genutzt, hat der Anschlusspflichtige oder ein von ihm
Beauftragter die Behälter zur Leerung ebenfalls im öffentlichen Verkehrsraum an der
nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bereitzustellen. Ist die Anfahrt
unmittelbar an die Abfallbehälterschränke möglich, kann die Entnahme der
Abfallbehälter auf Antrag des Anschlusspflichtigen kostenpflichtig durch die Stadt,
Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, erfolgen.
Erläuterung:
Hier erfolgt die Änderung der Bezeichnung Standplatz zu Standort, wie in Artikel 1 bereits
umgesetzt.
Zudem wird durch eine sprachliche Anpassung deutlich, dass der Anschlusspflichtige selbst
über die Anzahl der Standorte auf seinem Grundstück entscheiden kann. Dadurch kann er
die von ihm zu organisierenden Abfallbewirtschaftung flexibel gestalten.
Dass der Anschlusspflichtige oder auch ein von ihm Beauftragter für die Bereitstellung zu
leerenden und Entfernung der geleerten Abfallbehälter Verantwortung trägt, war in Absatz 2
klarzustellen.
Die Bereitstellungsregelungen des § 10 gelten auch ohne gesonderte Erwähnung für
Abfallsäcke, da diese gemäß § 9 zugelassen sind. Die Vorgaben zur Bereitstellung der zu
leerenden Abfallbehälter am Leerungstag wurden begrifftlich angepasst. Damit wird einer
Empfehlung des Amtes für Umweltschutz gefolgt. Die Verpflichtung des
Grundstückeigentümers, die zu leerenden Behälter ab 6 Uhr des Leerungstages
bereitzustellen, ändert sich dabei jedoch nicht.
13/21
Artikel 10
Änderung des § 11 Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter
Die Absätze 1 bis 6, 8 und 9 des § 11 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen
ergänzt und lauten neu:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Die Leerung der gemäß § 9 (2) zugelassenen Abfallbehälter erfolgt nach festgelegten
Tourenplänen regulär im 14-täglichen Turnus. Auf Antrag des Anschlusspflichtigen
kann die Leerung von Restabfallbehältern oder Biotonnen im wöchentlichen Turnus
erfolgen.
Der Antrag auf wöchentliche oder 14-tägliche Leerung kann einmal pro Kalenderjahr
vom Anschlusspflichtigen bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, gestellt werden. Der
Antrag ist gebührenpflichtig.
Über den Zeitpunkt der Umstellung sowie den Leerungstag und die Leerungszeiten
entscheidet die Stadt, Stadtreinigung Leipzig.
Für den verkürzten Leerungsturnus wird eine erhöhte Verwertungsgebühr erhoben.
Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück nicht
möglich ist, für das Leerungsintervall von 14 Tagen ausreichendes
Restabfallbehältervolumen vorzuhalten, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Turnus
verkürzt werden. Dafür wird eine erhöhte Leerungsgebühr erhoben. Die Regelungen
des § 6 zum mindestens vorzuhaltenden Volumen bleiben davon unberührt. Es besteht
kein Anspruch auf einen bestimmten Leerungstag oder eine bestimmte Leerungszeit.
Die Leerung der Abfallbehälter finde montags bis freitags zwischen 6.00 und 16.00 Uhr
statt. Im Ausnahmefall gemäß § 12 dieser Satzung oder nach Wochenfeiertagen kann
die Leerung auch samstags und sonntags zwischen 6.00 und 14.00 Uhr durchgeführt
werden.
Fällt der turnusmäßige Leerungstag auf einen gesetzlichen Feiertag oder wird er
aufgrund von § 12 unterbrochen, wird die Abfuhr vorverlegt oder am folgenden
Werktag nachgeholt. Damit verschieben sich alle vorangegangenen und/oder
nachfolgenden Leerungstage der Woche entsprechend. Die jeweiligen Regelungen
werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigungleipzig.de bekannt gegeben.
Am Leerungstag im öffentlichen Verkehrsraum bereitstehende Abfallbehälter, die nicht
vollständig gefüllt sind, gelten als gefüllt und werden geleert.
Können die Restabfallbehälter oder Biotonnen aus einem Grund, den der
Anschlusspflichtige zu vertreten hat, am planmäßigen Leerungstag nicht entleert
werden, führt die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, auf Antrag des
Anschlusspflichtigen die Sammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes gegen
gesonderte Gebühr durch.
Hinderungsgründe für die Entleerung der Behälter sind insbesondere:
- festgefrorene und/oder verdichtete Abfälle,
- in die Behälter eingeworfene ausgeschlossene Abfälle,
- dem jeweiligen Abfallbehälter fehlerhaft zugeordnete Abfälle (Fehlwürfe),
- nicht am Abholtag an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bis
6:00 Uhr bereitgestellte Behälter.
Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen oder eines von ihm Beauftragten
beseitigt die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, einen einmaligen oder
vorübergehenden Mehranfall von Restabfall oder Bioabfällen durch
Zusatzberäumungen (Sonderleerungen).
Für eine Sonderleerung sind die Behälter an dem bei der Auftragserteilung
14/21
(6)
(8)
(9)
vereinbarten Termin am üblichen Bereitstellplatz zur Leerung bereitzustellen.
Für kurzzeitigen Mehranfall kann ein amtlich gekennzeichneter 60-Liter-Restabfallsack
in den Bürgerämtern oder an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig erworben werden.
Mit dem Kauf dieses Restabfallsackes wird die Entsorgung des gefüllten Sackes
bezahlt. Der amtlich gekennzeichnete Restabfallsack ist am regulären Leerungstag
zugebunden neben den Restabfallbehältern am üblichen Bereitstellplatz im öffentlichen
Verkehrsraum bereitzulegen. Werden andere als die amtlich gekennzeichneten
Restabfallsäcke verwendet, zählen diese als gebührenpflichtige Nebenablagerungen.
Zur Leerung bereitgestellte, widerrechtlich überfüllte Abfallbehälter (siehe auch § 9 (4))
verursachen bei der Entleerung einen zusätzlichen Aufwand. Für die Entsorgung der
Überfüllung wird entsprechend der Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Stadt Leipzig
eine gesonderte Gebühr erhoben (Überfüllung).
Soweit in die für gesondert zu sammelnden Abfälle (Wertstoffe) vorgesehenen Behälter
(Gelbe Tonne PLUS oder Gelber Sack PLUS, Blaue Tonne, Biotonne) andere Abfälle
eingegeben werden, die die ordnungsgemäße Verwertung der Wertstoffe verhindern,
wird der Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am
Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass
der nicht verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, zählt der gesamte
Inhalt als Abfall zur Beseitigung und der Anschlusspflichtige hat den Behälter als
Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung).
Erläuterung:
Die Änderungen setzen die verwaltungsorganisatorischen Bedingungen für eine
beabsichtigte Umstellung des Leerungsturnus. So erfolgt die Umstellung zunächst nur auf
Antrag des anschlusspflichtigen Grundstückeigentümers oder eines vom ihm Beauftragten.
Für den hierbei entstehenden Verwaltungsaufwand erhebt die Stadtreinigung Leipzig eine
Gebühr. Diese richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig. Sie ist in
der Abfallwirtschaftsgebührensatzung aufgeführt.
Zur Sicherung der geordneten Entsorgung kann der Antrag auf Umstellung des (Leerungs)turnus einmal pro Kalenderjahr gestellt werden. Aufgrund der hiernach erfolgenden Bedarfsund Tourenplanung obliegt die Entscheidung über den Zeitpunkt der Umstellung ebenso wie
der Zeitpunkt der dann erfolgenden Leerung der Stadtreinigung Leipzig. Sie informiert und
berät den Grundstückseigentümer im Bedarfsfalle auch über die Kostenauswirkungen oder
Alternativen.
Weiterhin war die bisherige Formulierung der Verschiebung von Leerungstagen in
Ausnahmefälle zu ändern, um eine Organisationsflexibilisierung der Entsorgung in
Einzelfällen herzustellen. Die Information der betroffenen Grundstückseigentümer bleibt
davon unberührt.
Artikel 12
Änderung des § 13 Wertstoffhöfe / stationäre Schadstoffsammlung
Absatz 3 des § 13 wird gestrichen, wodurch sich die folgenden Absätze ändern. Die Absätze
1 bis 2 und 5 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu:
(1)
Die Stadt Leipzig, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, betreibt ein Netz von
Wertstoffhöfen.
Die Standorte, Öffnungszeiten und die am jeweiligen Platz entgegengenommenen
Abfälle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter
www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
Die Wertstoffhöfe dürfen nur für die Entsorgung von Abfällen aus der Stadt Leipzig
genutzt werden. Die Abfallerzeuger oder deren Beauftragte haben bei Anlieferung
15/21
(2)
(5)
durch geeignete Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass sie in Leipzig gemeldet
oder zur Nutzung des Wertstoffhofes berechtigt sind.
Hierzu können geeignete Dokumente wie
o der Personalausweis - bei Nebenwohnung zusätzlich die
Meldebescheinigung,
o der Studentenausweis oder das Semesterticket,
o der Mietvertrag oder
o die bei der Stadtreinigung erhältliche „Berechtigungskarte zur Nutzung der
Wertstoffhöfe“
verwendet werden.
Werden Abfälle durch Privatpersonen im Auftrag eines Abfallerzeugers abgegeben, ist
dazu eine Vollmacht mit Namen, Anschrift und Unterschrift des Abfallerzeugers und
des Bevollmächtigten vorzulegen.
Das Ablegen von Abfällen vor den Wertstoffhöfen oder auf den Wertstoffhöfen ohne
Zustimmung des Personals der Stadtreinigung Leipzig ist nicht gestattet.
Erläuterung:
Durch Zusammenlegung des bisherigen Absatz 2 in den neuen Absatz 1 wurde eine
sprachliche Vereinfachung der bisherigen Regelungen zur Nutzung der Wertstoffhöfe
hergestellt. Inhaltlich verbleibt es dabei, dass die Nutzer der Wertstoffhöfe bei Anlieferung
die Berechtigung zur Nutzung nachweisen müssen. Die hierzu geeigneten Nachweise
werden zur Vereinfachung nicht mehr aufgezählt. Die Stadtreinigung Leipzig erstellt in 2018
einen neuen Wegweiser, der unter anderem auch die neue Berechtigungskarte enthält.
Artikel 13
Änderung des § 14 Bioabfälle
Der § 14 wird geändert bzw. durch kursive Passagen ergänzt und lautet neu:
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, stellt zur Sammlung von biologisch
abbaubaren organischen Abfällen Bioabfällen nach gemäß § 2 (8) dieser Satzung
Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist
verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grundstück anfallenden
Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden.
Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne entfällt nach schriftlichem
Antrag, wenn alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und
schadlos vor Ort kompostiert und verwertet werden. Die sachgerechte
Eigenverwertung (Kompostierung und Ausbringung des Komposts) ist gemäß § 7 (1)
und (4) nachzuweisen. Für die Eigenverwertung gelten die Kriterien laut Anlage 4.
Wenn die Stadt, Stadtreinigung Leipzig, einen Monat nach Eingang des vollständigen
Antrags keine ablehnende Entscheidung trifft, gilt die Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang an die Biotonne als erteilt. Die Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang an die Biotonne kann von der Stadt widerrufen werden, wenn
bekannt wird, dass die Kriterien gemäß Anlage 4 nicht erfüllt werden.
In die Biotonne dürfen nur kompostierbare biologisch abbaubare Abfälle eingeworfen
werden. Dazu gehören insbesondere:
Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz mit Papierfiltertüten, Teebeutel,
Speisereste, Schnittblumen, Säge- und Hobelspäne von unbehandeltem Holz,
kompostierbare Kleintierstreu von nicht fleischfressenden Tieren, Rasenschnitt,
Wildkräuter, Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Balkon- und Zimmerpflanzen (ohne
Topf).
Bioabfälle sind ohne Fremdstoffe insbesondere aus Kunststoffen (z. B. Plastiktüten
16/21
(5)
(6)
(6)
(7)
(8)
oder –behältnisse, auch als kompostierbar deklarierte Kunststofftüten) oder aus Glas
(z. B. Flaschen) oder Metall in die Biotonne einzugeben. Feuchte Bioabfälle sollen in
saugfähiges Altpapier eingewickelt werden, um Anhaftungen bzw. Anfrieren im
Behälter zu vermeiden. Ebenso ist das Verdichten der Abfälle in den Biotonnen
untersagt.
Soweit die Biotonne Fremdstoffe enthält, wird der Behälter nicht geleert. Der
Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole
informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare Inhalt entfernt
wird. Ist das nicht möglich, hat er den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr
gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung).
Fallen saisonbedingt mehr Gartenabfälle an, als die Biotonne fasst, können diese an
den Wertstoffhöfen der Stadt abgegeben werden (kostenpflichtiges Bringesystem für
Gartenabfall). Dazu gehören auch Gehölze einschließlich Stammholz mit einem
Durchmesser bis zu 20 cm und einer Länge bis zu 150 cm. Davon ausgenommen ist
Fallobst.
Die Abgabe ist nur gegen Wertmarken möglich. Die Gartenabfallwertmarken sind in
den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und
weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden jährlich im Leipziger
Amtsblatt öffentlich und stets im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt
gegeben.
Die direkte Abgabe zur ordnungsgemäßen Verwertung an Kompostieranlagen ist
ebenfalls möglich. Es gelten die Annahmebedingungen und Preise der jeweiligen
Kompostieranlage.
Gartenabfälle gemäß § 2 (8) Punkt 2 dieser Satzung können auf Abruf vom Grundstück
abgeholt werden. Dazu sind amtlich gekennzeichnete 100-Liter-Gartenabfallsäcke bei
der Stadtreinigung Leipzig oder in den Bürgerämtern zu erwerben (kostenpflichtiges
Holsystem).
In den Monaten Oktober und November wird Laub an den Wertstoffhöfen gegen
Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) kostenfrei
entgegengenommen. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal
einen Kubikmeter begrenzt.
Für die ausschließliche Ablage zur Sammlung von Weihnachtsbäumen werden
temporäre Ablegestellen eingerichtet und im Internet unter www.stadtreinigungleipzig.de sowie über das Leipziger Amtsblatt bekannt gegeben. Die Ablage von
Weihnachtsbäumen an anderen öffentlichen Stellen ist untersagt.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Über Ausnahmen
im Einzelfall entscheidet die Stadt, Amt für Umweltschutz. Beim Befall durch
Pflanzenschädlinge gelten die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG).
Erläuterung:
Neben der formellen Anpassung von Bioabfällen nach § 2 wird der Anschluss- und
Benutzungszwang einem eigenen neuen Absatz 2 zugeordnet.
Die Aufzählung der über die Biotonne sammelbaren Bioabfälle ist nicht abschließend, was in
Absatz 3 durch Ergänzung des Wortes „insbesondere“ klargestellt wird.
Um die Bedeutung einer hochwertigen Bioabfallsammlung herauszustellen, werden die
Abfälle, welche nicht in die Biotonne gehören, sogenannte Fremdstoffe, in einem neuen
Absatz 4 neu geregelt und herausgestellt. Dies und weitere intensive Öffentlichkeitsarbeit
sowie Beratungsangebote sollen auch ein größeres Bewusstsein in der Leipziger
Bevölkerung für die damit verbundenen ökologischen Aspekte bringen.
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Mit Fremdstoffen befüllte Biotonnen werden weiterhin nicht bzw. nur als gebührenpflichtige
Sonderleerung geleert.
Der Verweis auf alternative Abgabemöglichkeiten von Bioabfällen wird gestrichen, da dieses
Angebot in der Fachberatung der Stadtreinigung Leipzig aufgeht.
Um der steigenden illegalen Ablagerung von Weihnachtsbäumen entgegenzuwirken, werden
die Bedingungen und Angebote der Stadtreinigung Leipzig besonders herausgestellt.
Artikel 14
Änderung des § 15 Getrenntsammlung weiterer Abfälle
Der § 15 wird geändert bzw. durch kursive Passagen ergänzt und lautet neu:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Altgeräte/Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten gemäß § 2 (3) werden an den von
der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung
der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem).
Diese Regelungen gelten auch für sonstige Herkunftsbereiche von
Altgeräten/Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und Anzahl der dort
anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten
vergleichbar sind. Wird dabei die Anzahl von drei Geräten pro Art überschritten, haben
Gewerbetreibende Alt/Elektroaltgeräte gemäß ElektroG über die Annahmestelle der
Stadt Leipzig in der Geithainer Straße 60 zu entsorgen. Die Anlieferung ist nur nach
vorheriger Anmeldung unter der Rufnummer (0341) 657 13 23 bei der Stadt,
Stadtreinigung Leipzig möglich.
Für Waschmaschinen, Waschtrockner, Wäschetrockner, Schleudern, Kühlschränke,
Gefrierschränke, Gefrier-Kühl-Kombinationen, Geschirrspüler, Fernsehgeräte,
Computer und Herde aus privaten Haushalten bietet die Stadt, Eigenbetrieb
Stadtreinigung Leipzig, zusätzlich einen kostenpflichtigen Abholdienst ab Grundstück
an (kostenpflichtiges Holsystem).
Altgeräte, deren Maße 30 cm Kantenlänge nicht überschreiten, können außerdem in
die Gelbe Tonne (sogenannte Gelbe Tonne plus) bzw. in den Gelben Sack
eingeworfen werden.
Altholz gemäß § 2 (4) wird an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Menge je
Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt.
Altmedikamente aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 (5) sind am Schadstoffmobil
bzw. an der stationären Schadstoffsammelstelle in der Lößniger Straße 7 abzugeben.
Außerdem können im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung des
Apothekerverbandes mit der Stadt Altmedikamente aus privaten Haushaltungen in
vielen Leipziger Apotheken gebührenfrei abgegeben werden.
Batterien gemäß § 2 (21) sind getrennt von anderen Abfallarten zu sammeln und der
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Abgabe ist
auch in der stationären Sammelstelle oder am Schadstoffmobil (§ 15 (8)) möglich.
Kunststoffe gemäß § 2 (9) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die
Regelungen des § 13 (2) sind zu beachten. Die Menge je Anlieferung ist aus
Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Mit einer Kantenlänge bis
zu 30 cm können Kunststoffe zusätzlich in die Gelbe Tonne PLUS eingeworfen werden.
Besitzer von Verkaufseinrichtungen und Händler auf Märkten, öffentlichen Straßen und
in öffentlichen Grünanlagen haben für Marktabfälle gemäß § 2 (10) entsprechend den
Festlegungen dieser Satzung Abfallbehälter durch die Stadt, Eigenbetrieb
Stadtreinigung Leipzig, aufstellen zu lassen. Gleiches gilt für die Ausrichter von
Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen. Nach Abschluss der Veranstaltungen sind
veranstaltungsbedingte Abfälle im betreffenden Gebiet einzusammeln und der Stadt,
18/21
Stadtreinigung Leipzig zur Entsorgung zu überlassen, sofern diese Abfälle nicht selbst
verwertet werden.
(7) Metalle gemäß § 2 (11) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die
Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter
begrenzt. Mit einer Kantenlänge von bis zu 30 cm können Gegenstände aus Metall
auch in die Gelbe Tonne PLUS eingeworfen werden.
(8) Papier und Pappe gemäß § 2 (12) werden über die Blaue Tonne, die Wertstoffhöfe
und Sammelstellen an kommunalen Einrichtungen gesammelt.
(9) Schadstoffe gemäß § 2 (13) sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig,
gesondert in der stationären Sammelstelle Lößniger Straße 7 oder am Schadstoffmobil
zu übergeben. Die Abgabe haushaltstypischer Mengen ist kostenfrei. Das gilt ebenfalls
für Schadstoffe aus den an die Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbebetrieben
und medizinischen Einrichtungen. Die Standorte und Standzeiten des Schadstoffmobils
sowie die Öffnungszeiten der stationären Sammelstelle werden über das Leipziger
Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
(10) Sperrmüll gemäß § 2 (14) wird bis zu einer Maximalmenge von vier Kubikmetern pro
Auftrag je Haushalt bzw. je angeschlossenen Gewerbebetrieb vor dem Grundstück
abgeholt (kostenpflichtiges Holsystem). Die Bezahlung erfolgt über eine
Sperrmüllwertmarke. Wird die Abholung aus der Wohnung angefordert oder ist ein
Transport vom Grundstück nötig, wird eine gesonderte Sperrmüllwertmarke fällig.
Diese Wertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig,
Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen
werden im Leipziger Amtsblatt und im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de
bekannt gegebenen.
Sperrmüll wird außerdem an den von der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen
Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2)
entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem).
Erläuterung:
Neben den rein sprachlich bedingten Streichungen in § 15 war vor allem die bisherige
Erfassung von sogenannten Elektrokleingeräten über die sog. Gelbe Tonne PLUS aus
rechtlichen Gründen aufzuheben. Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG)
zum 01.01.2019 ist die bisher in Leipzig erfolgte gemeinsame Erfassung von
Elektrokleingeräten mit Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungsabfällen
nicht mehr zugelassen, § 22 Absatz 5 VerpackG. Nichtverwertbare Elektrokleingeräte
können mit Inkrafttreten dieser Satzung wie alle Alt-/Elektroaltgeräte entsorgt werden. Hierzu
werden die Leipziger durch die Stadtreinigung Leipzig rechtzeitig informiert.
Weiterhin wird für die Abholung von Sperrmüll mit zusätzlichen Transportleistungen (Tragen
aus der Wohnung oder dem Grundstück) eine erhöhte Gebühr durch eine gesonderte
Wertmarke fällig.
Artikel 16
Änderung des § 18 Gebühren
Der Absatz 3 wird neu aufgenommen und lautet:
19/21
(3)
Für Tätigkeiten, die in Ausübung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben wahrgenommen
werden (Amtshandlungen), werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach der
Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
erhoben.
Erläuterung:
Zur Verbesserung der Serviceangebote werden zunehmend Verwaltungstätigkeiten
ausgeführt, die mit der Erhebung von Gebühren ausgeglichen werden sollen. Hierzu nutzt
die Stadtreinigung Leipzig zusätzliche Gebühren entsprechend der
Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig.
Artikel 17
Änderung des § 19 Ordnungswidrigkeiten
Die Punkte 13 und 14 werden durch Einfügung geändert, wonach sich die nachfolgenden
Punkte verschieben. Die neuen Punkte 13 und 14 lauten:
13.
entgegen
§ 14 (4)
Bioabfälle nicht richtig trennt oder wiederholt mit Fremdstoffen in der
Biotonne eingibt.
14.
Entgegen
§ 14 (8)
Weihnachtsbäume an anderen als den dafür vorgesehenen Flächen
zur Entsorgung ablegt,
Erläuterung:
Die zunehmende Bedeutung einer sauberen Erfassung von Bioabfällen erfordert eine
Sensibilisierung der Einwohner. Einerseits werden für diese verbesserte
Entsorgungsangebote vorgehalten (wöchentlicher Turnus). Andererseits muss auch eine
Prüfung der Bioabfälle erfolgen, um Mitnahmeeffekte aus den günstigeren Bioabfallgebühren
und hohe Folgekosten bei der gesonderten Verwertung verunreinigter Bioabfälle zu
vermeiden. Insoweit werden vermehrte Kontrollen der Biotonnen durchgeführt. Nimmt eine
Fehlbefüllung mit Fremd- oder Störstoffen auch nach mehrmaligen Hinweisen und
Beseitigungsaufforderungen nicht ab, so wird dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit zu
ahnden sein.
Entsprechendes gilt für die zunehmende Ablagerung von gebrauchten Weihnachtsbäumen
auf öffentlichen Flächen, die nicht hierfür ausgewiesen sind. Zur Vermeidung von
zunehmenden Verunreinigungen und dadurch entstehenden Kostenlasten ist hier ebenfalls
eine Ahndung geboten.
Beidem soll durch die Aufnahme im Ordnungswidrigkeitenkatalog dieser Satzung Rechnung
getragen werden.
Artikel 18
Änderung der Anlage 4
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
Die Anlage 4 wird geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu:
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
Die Eigenkompostierung und die Ausbringung des entstandenen Komposts
(Eigenverwertung) haben auf dem Grundstück, auf dem die biogenen Abfälle angefallen
sind, nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Die Vorgaben des
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sächsischen Nachbarrechtsgesetzes sind einzuhalten. Für ausreichend Belüftung des
Kompostes ist zu sorgen.
Es muss eine ausreichende Gartenfläche auf dem Grundstück vorhanden sein. Die
Gartenfläche ist die auf dem Grundstück für das Verwerten des Komposts verfügbare
Fläche. Sie berechnet sich aus der Gesamtgartenfläche einschließlich etwaiger
Rasenflächen. Ausreichend ist die Gartenfläche, wenn pro Person mindestens 50 m² und
bei paralleler Nutzung einer Biotonne mindestens 25 m² für die Verwertung des
hergestellten Komposts zur Verfügung stehen.
Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet:
Küchenabfälle wie
Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel,
verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen,
biogene Gartenabfälle wie
Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene
Pflanzen, Fallobst,
Topfpflanzen mit Erde,
Sägespäne von unbehandeltem Holz.
Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind:
von gefährlichen Krankheiten (z. B. Feuerbrand, Scharkakrankheit, Kohlhernie oder
Welkekrankheit) sowie anderen Pilzen, Viren und tierischen Schädlingen oder Maden
befallene Pflanzen oder Pflanzenteile,
nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und
Japanischer Staudenknöterich,
behandeltes Holz,
gekochte Essensreste,
Fleisch-, Wurst- und Fischreste,
Milchprodukte.
Erläuterung:
Da die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne ausschließlich bei
vollständiger Eigenverwertung von Bioabfällen gewährt werden kann, war die bisherige
Teileigenkompostierung und die dazu vorzuhaltende Gartenfläche von 25 m² aufzuheben.
Die übrigen Ergänzungen folgen den Empfehlungen des AfU, welche insbesondere
gesetzliche Kriterien bei der Eigenkompostierung sowie neue Kriterien für
nichtkompostierbare Abfälle berücksichtigen.
Anlage:
Änderungssatzung
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4. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.14, gültig ab 01.01.2019
Auf der Grundlage
- des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626),
- des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert
durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 26.04.
2018 (SächsGVBl. S. 198),
- des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes (SächsNRG) in der Bekanntmachung vom
11.11.1997 (SächsGVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940),
- des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom
20.07.2017 (BGBl. I S. 2808),
- der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234),
- der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der AbfallverzeichnisVerordnung vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2644),
- des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966),
- des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) in der Fassung
vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1582) zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S.
872)
hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 22.11.2018 (Nr. VI-DS-06228/18) folgende
Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014 (DS Nr. V/453/14, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/14 vom 20.12.2014), geändert am 19.11.2015 (Nr. VI-DS1777/15, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt 23/15 vom 12.12.2015), geändert am
17.11.2016 (Nr. VI-DS-03212/16, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt 22/16 vom 10.12.2016)
sowie am 15.11.2017 (Nr. VI-DS-04586/17, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt 22/17 vom
09.12.2017) beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des § 2 Begriffsbestimmung
Die Absätze 3 bis 21 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
Altgeräte (AS 20 01 36) im Sinne dieser Satzung sind Elektro- und Elektronikgeräte aus
privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz
1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Sie werden auch als Elektroaltgeräte bezeichnet.
Altholz (AS 20 01 38) im Sinne dieser Satzung ist aus Vollholz oder Spanplatten bestehender Abfall, der nicht gefährliche Stoffe enthält und üblicherweise im Sperrmüll enthalten ist, insbesondere Möbel, Spiel- und Sportgeräte sowie anderer Hausrat. Nicht
zum Altholz gehören Bauholz, Fenster, Türen, Lauben, Gartenzäune und Pfosten.
Alttextilien (AS 20 01 10 und AS 20 01 11) im Sinne dieser Satzung sind tragbare Kleidung und Schuhe sowie Textilien aus Natur- und Kunstfasern mit Ausnahme textiler Bodenbeläge.
Altmedikamente im Sinne dieser Satzung sind nicht mehr benötigte oder überlagerte
Arzneimittel aus privaten Haushaltungen. Altmedikamente enthalten chemische Wirkstoffe und dürfen aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des Allgemeinwohles nicht gemeinsam mit Abfällen gemäß Absatz 1 und 2 gesammelt und transportiert werden.
Autowracks im Sinne dieser Satzung sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültiges
amtliches Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung
oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und nicht innerhalb eines Monats nach
einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden
sind.
Batterien (AS 20 01 34) im Sinne dieser Satzung sind aus einer oder mehreren nicht
wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie sowie entsprechende Batteriearten oder Akkumulatoren. Dazu zählen auch Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden
können, ausgenommen Fahrzeug- und Industriebatterien.
Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Baumaßnahmen,
Baustellenabfälle, Brandabfälle, Bodenaushub und Straßenaufbruch.
Befahrbare Straße. Eine Straße ist im Sinne dieser Satzung mit Sammelfahrzeugen
befahrbar, wenn sie so befestigt ist, dass sie mit einer Gesamtlast von 26 t und einer
Achslast von 18 t und zudem in Übereinstimmung mit verkehrsrechtlichen Bestimmungen und mit Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger tatsächlich dauernd ohne unzumutbare Gefährdung von einem durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung
Leipzig (Stadtreinigung Leipzig) vorgehaltenen Sammelfahrzeug befahren werden kann.
Eine Straße gilt jedenfalls dann nicht mehr als mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn
die für das Sammelfahrzeug zur Verfügung stehende lichte Durchfahrtsbreite weniger
als 3,55 m beträgt oder die lichte Höhe 4,20 m unterschreitet.
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Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn ein
für die Sammelfahrzeuge ausreichender Wendeplatz von mindestens 20 m Durchmesser vorhanden ist und einem erforderlichen Wendemanöver keine anderen rechtlichen
oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Ist eine Straße nicht öffentlich gewidmet, ist diese nur befahrbar, wenn die o.g. Anforderungen erfüllt sind und zudem der
Eigentümer die Einfahrgenehmigung in das Privatgrundstück bzw. die Privatstraße
schriftlich erteilt hat.
Bereitstellplatz im Sinne dieser Satzung ist der Platz im öffentlichen Verkehrsraum an
der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße, auf dem die Behälter am Entsorgungstag vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten zur Leerung
bereitgestellt werden.
Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind kompostierbare biologisch abbaubare, pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
1. Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen,
2. Gartenabfälle aus Haus- und Vorgärten,
3. kompostierbare Abfälle aus sonstigen
Herkunftsbereichen, die denen in den Nummern 1 und 2 genannten Abfällen
nach Art, Menge, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar
sind.
Eigentümer eines Grundstücks im Sinne dieser Satzung ist der/die als Eigentümer/Eigentümerin im Grundbuch Eingetragene. Diesem gleichgestellt sind Wohnungseigentümergemeinschaften nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie in der angegebenen Reihenfolge
a) die Erbbauberechtigten,
b) die Nießbraucher, sofern sie das ganze Grundstück selbst nutzen.
Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes zusammenhängende Grundeigentum
desselben Eigentümers, das eine selbstständige Einheit bildet, auch wenn es sich um
mehrere Grundstücke im Sinne des Grundstücksrechtes handelt. Teile eines Grundstücks zählen nicht als separates Grundstück.
Kunststoffe (AS 20 01 39) im Sinne dieser Satzung sind ausgediente, sperrige Gegenstände aus Kunststoff, wie sie in privaten Haushaltungen anfallen.
Marktabfälle (AS 20 03 02) im Sinne dieser Satzung sind auf Märkten anfallende Abfälle
zur Beseitigung.
Metalle (AS 20 01 40) im Sinne dieser Satzung sind Gegenstände aus Metall, die ausgedient haben.
Papier und Pappe (AS 20 01 01) im Sinne dieser Satzung sind Zeitungen, Zeitschriften,
Schreibpapier, Umschläge, Prospekte, Kataloge, Knüllpapier und sonstige verwertbare
Altpapiere und Pappen, die keine gebrauchten Verpackungen sind.
Schadstoffe im Sinne dieser Satzung sind gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe
oder Produkte, die aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des Allgemeinwohls nicht gemeinsam mit sonstigen Abfällen gesammelt, transportiert und besei-
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tigt werden dürfen. Das sind zum Beispiel Pflanzen- und Holzschutzmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farbreste, Säuren, Laugen, Salze, Haushaltschemikalien und die
Verpackungen der genannten Schadstoffe mit Restinhalten.
Sperrmüll (AS 20 03 07) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die auf Grund ihrer Sperrigkeit nicht gemeinsam mit Restabfällen in einem Restabfallbehälter von maximal 60
Litern gesammelt werden können.
Abfälle aus Baumaßnahmen und Renovierungen, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile
gehören nicht zum Sperrmüll.
Standplatz Standort im Sinne dieser Satzung ist der Platz auf einem Grundstück, der
zur Aufbewahrung der Abfallbehälter zwischen den Leerungstagen dient.
Artikel 2
Änderung des § 3 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübergang
Die Absätze 1 bis 5 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
Abfälle gelten als zum Einsammeln und Befördern angefallen, wenn sie entsprechend
den Festlegungen dieser Satzung in den Sammelbehältern am Leerungstag an der
nächsten gemäß § 2 (19) befahrbaren Straße zur Abholung bereitgestellt sind.
Weitere überlassungspflichtige Abfälle, die nicht über die zugelassenen Behälter gesammelt werden, gelten als angefallen, wenn sie vom Abfallerzeuger oder -besitzer an den
Wertstoffhöfen der Stadt während der Öffnungszeiten übergeben werden, bzw. zur vereinbarten Abholung am Grundstück bereitstehen.
Schadstoffe gelten mit der Abgabe durch den Erzeuger oder Besitzer am Schadstoffmobil oder an der stationären Schadstoffsammlung in der Lößniger Straße 7 als angefallen.
Eine Durchsuchung oder Entnahme zur Entsorgung durch die Stadt bereitgestellter Abfälle der angefallenen Abfälle durch Dritte ist untersagt, sofern keine schriftliche Erlaubnis der Stadt vorliegt. Das gilt ebenfalls für die Entnahme von Papier und Pappe gemäß
§ 2 (12) aus den Blauen Tonnen.
Eine Durchsuchung der angefallenen Abfälle nach verloren gegangenen Gegenständen
erfolgt durch die Stadt nicht.
Artikel 3
Änderung des § 4 Ausgeschlossene Abfälle
Die Absätze 2 und 3 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten
neu:
Von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht sind außerdem Stammhölzer mit einem
Durchmesser größer als 20 cm und länger als 1,50 m sowie Wurzelstöcke ausgeschlossen.
Erzeuger oder Besitzer der vom Sammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen haben diese
Abfälle selbst zu entsorgen oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten entsorgen
zu lassen. Über weitere Entsorgungsmöglichkeiten informiert die Stadtreinigung Leipzig.
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Artikel 4
Änderung des § 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
Der Absatz 1 wird geändert und lautet neu:
Jeder Eigentümer gemäß § 2 (16) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist
berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung im
Rahmen dieser Satzung zu verlangen (Anschlussrecht).
Artikel 5
Änderung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang
Die Absätze 1 bis 8 sowie 10 und 11 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen
ergänzt und lauten neu:
Jeder Eigentümer gemäß § 2 (16) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, auf
dem nach Maßgabe des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz überlassungspflichtige Abfälle
anfallen können, ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen.
Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von
Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf dem Grundstück oder
sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 1 und Abfälle zur Verwertung gemäß § 2 (2) der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit sie nicht gemäß § 4 ausgeschlossen sind.
Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von
gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2 dieser Satzung sind verpflichtet, diese der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit sie nicht gemäß
§ 4 ausgeschlossen sind.
Für die Sammlung von Restabfällen Abfällen zur Beseitigung aus Haushaltungen gemäß
§ 2 (1) Punkt 1 wird der Behälterbedarf je Grundstück in Abhängigkeit vom Leerungsturnus nach folgendem Schlüssel ermittelt:
Je amtlich gemeldete Person sind bei regulärem 14-täglichen Turnus mindestens 20 Liter und bei verkürztem wöchentlichen Turnus mindestens 10 Liter vorzuhalten (Mindestbehältervolumen Restabfall).
Der kleinste zum Einsatz kommende Restabfallbehälter hat ein Volumen von 60 Litern.
Für die Sammlung von Bioabfällen aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt werden, wird der Behälterbedarf je Grundstück in Abhängigkeit vom
Leerungsturnus nach folgendem Schlüssel ermittelt:
Je amtlich gemeldete Person sind bei regulärem 14-täglichen Turnus mindestens 10 Liter und bei verkürztem wöchentlichen Turnus mindestens 5 Liter vorzuhalten (Mindestbehältervolumen Bioabfall).
Die kleinste Biotonne hat ein Volumen von 60 Litern.
Vom Anschluss- und Benutzungszwang der Bioabfallentsorgung kann sich der Anschlusspflichtige gemäß §§ 7 (4), 14 (2) befreien lassen.
Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das vorzuhaltende Mindestvolumen auf Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldeter Person reduziert werden. Die Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung gemäß Anlage 4 sind einzuhalten.
Für die Sammlung von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2
wird der Behälterbedarf nach den Einwohnergleichwerten laut Anlage 2 ermittelt.
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und
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gewerbliche Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkte 1 und 2 anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen das sich aus
Absatz 6 ergebende Behältervolumen auf das nach Absatz 4 vorzuhaltende Behältervolumen angerechnet werden.
Das nach Absätzen 4, 5 bzw. 6 berechnete vorzuhaltende Behältervolumen wird auf
zugelassene Abfallbehältergrößen entsprechend § 9 (2) aufgerundet.
Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, ist zur Sicherstellung einer geordneten
Entsorgung berechtigt, insbesondere bei unterlassener Anmeldung an die Abfallentsorgung, bei Nichteinhaltung des Mindestbehältervolumens oder bei mehr als zweimaligem
Auftreten von Nebenablagerungen und/oder Behälterüberfüllungen innerhalb von drei
Monaten oder nicht ausreichendem Behältervolumen, dieses das Behältervolumen auch
ohne Antrag oder Einwilligung des Anschlusspflichtigen auf das sachlich begründete
Maß zu erhöhen. Hiervon wird der Anschlusspflichtige von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, schriftlich in Kenntnis gesetzt. Das gilt ebenso bei Unterlassung der
Anmeldung an die Abfallentsorgung.
Je Quartal und Grundstück sind zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung im 14täglichen Turnus mindestens eine, im wöchentlichen Turnus mindestens zwei Behälterleerungen vorgeschrieben (Pflichtleerung). Ausgenommen davon sind Abfallpressen.
Artikel 6
Änderung § 7 Anzeige- und Antragspflicht
§ 7 wird geändert und lautet neu:
Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen:
a) seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen,
b) die Anschrift des betreffenden Grundstückes,
c) die Zahl der amtlich gemeldeten Personen,
d) die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter,
e) die Größe (mit Maßangabe) der Gartenfläche, (einschließlich Rasenfläche), die bei
beabsichtigter Eigenverwertung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht
sowie die Art der Kompostiereinrichtung einschließlich aussagekräftiger Fotonachweise,
bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem
f) die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger,
g) die Anzahl der Beschäftigten, Plätze/Betten, Schüler und Schülerinnen/Kinder.
Jeder Wechsel des Anschlusspflichtigen ist der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung
Leipzig, vom vorherigen oder neuen Anschlusspflichtigen innerhalb eines Monats nach
dem Eintrag im Grundbuch schriftlich anzuzeigen und mit Grundbuchauszügen zu belegen.
Veränderungen der Anzahl oder Größe der benötigten Abfallbehälter und andere gebührenrelevante Veränderungen sind vom Anschlusspflichtigen mindestens einen Monat im
Voraus unter Angabe der Adresse, der Standortnummer und des Grundes für die Veränderung bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, schriftlich zu beantragen.
Die beabsichtigte ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen bei
bereits bestehendem Anschluss an die Abfallwirtschaft ist mindestens einen Monat im
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Voraus bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, durch den Anschlusspflichtigen schriftlich zu beantragen oder deren Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Angaben von Absatz 1 e) sind vorzulegen, wenn dadurch eine teilweise oder vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne bewirkt werden soll. Wird die Eigenverwertung ganz oder teilweise eingestellt, ist dies durch den
Anschlusspflichtigen der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Bereitstellplatz der Abfallbehälter am Leerungstag ist bei Neuanlage oder Änderung
einen Monat im Voraus schriftlich der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, anzuzeigen.
Verlust oder Beschädigung der Abfallbehälter sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, durch den Anschlusspflichtigen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die für die Anzeigen bzw. Anträge zu verwendenden Formulare sind bei der Stadtreinigung Leipzig, über das Internet (www.stadtreinigung-leipzig.de) und in den Bürgerämtern erhältlich.
Artikel 7
Änderung des § 8 Auskunftspflicht und Betretungsrecht
Der Absatz 4 wird durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu:
Bei Abmeldung eines Grundstücks von der Abfallentsorgung oder sonstigen Änderungen des Behälterbestandes hat der Anschlusspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die
Stadt, Stadtreinigung Leipzig, zur Abholung bzw. zum Tausch zeitnah Zugang zu den
Behältern erhält. Der geplante Abhol- bzw. Tauschtermin wird dem Anschlusspflichtigen
mitgeteilt.
Der Absatz 5 wird neu eingefügt und lautet
Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Gebührenkalkulation und der Festsetzung und
Beitreibung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ist es zulässig, Angaben über
die Anschlusspflichtigen mit Name und Adresse, deren Auskünfte nach den Absätzen 1
bis 4 sowie Angaben über die angeschlossenen, anschlusspflichtigen und anschließbaren Grundstücke automatisiert zu verarbeiten. Über Grundstücke in der Stadt werden
folgende Angaben verarbeitet:
a) Flurstück mit Nummer und Adresse,
b) Anzahl und Art der gewerblichen Nutzungseinheiten auf dem Grundstück sowie Personenzahl auf dem Grundstück,
c) Name und Adresse der Grundstückseigentümer/innen oder sonst dinglich Berechtigten an dem Grundstück sowie deren Empfangsbevollmächtigten sowie deren Bankdaten,
d) Name, Adresse und Ansprechpartner/in bzw. Empfangsbevollmächtigte/n von anderen Anschlusspflichtigen als den/die dinglich Berechtigte/n sowie deren Bankdaten
e) durchgeführte Leerungen pro Restabfallbehälter nach Standort.
Weitere Daten dürfen verarbeitet werden, sofern eine gesetzliche Ermächtigung oder
Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
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Artikel 8
Änderung des § 9 Abfallbehälter
Die Absätze 3 und 8 bis 10 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und
lauten neu:
Die Abfallbehälter werden von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gestellt
und unterhalten. Art und Anzahl sind nach den Regelungen dieser Satzung zu bestimmen. Die Unterhaltung verpflichtet nicht zur kostenfreien Reinigung der Behälter durch
die Stadt.
Durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigte Abfallbehälter werden von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gebührenpflichtig ausgetauscht.
Zur Verhinderung der unberechtigten Nutzung durch Dritte dürfen Abfallbehälter nach
Absprache mit der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, vom Anschlusspflichtigen
verschlossen werden. Mechanische Veränderungen der Behälter durch Anbohren, Ansägen o. Ä. sind nicht erlaubt.
Zur Leerung vorgesehene Behälter sind vom Anschlusspflichtigen oder von einem durch
ihn Beauftragten am Leerungstag bis 6.00 Uhr unverschlossen bereitzustellen. Fahrradschlösser, Ketten und Ähnliches sind zur Verhinderung von Schäden an Behältern und
Sammelfahrzeugen vollständig vom Abfallbehälter zu entfernen.
Alle einem Grundstück zugeordneten Restabfallbehälter enthalten einen Chip zur elektronischen Identifikation. Der Chip erlaubt die eindeutige Zuordnung des jeweiligen Behälters zu einem bestimmten Grundstück. Die Zuordnung eines Behälters zu mehreren
Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer und damit Gebührenpflichtigen ist nicht erlaubt. Behälter ohne Chip sind nicht zugelassen. Es ist untersagt, Behälter eines Grundstücks eigenmächtig auf ein anderes Grundstück umzusetzen.
Artikel 9
Änderung des § 10 Standplatz und Bereitstellplatz für Abfallbehälter
Die Überschrift und Absätze des § 10 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen
ergänzt und lauten neu:
§ 10 Standort und Bereitstellplatz für Abfallbehälter
Jeder Anschlusspflichtige hat das Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle notwendigen
Abfallbehälter zu dulden und ist verpflichtet, auf seinem Grundstück mindestens einen
Standort für Abfallbehälter im Sinne von § 2 (17) vorzuhalten. Die Größe des Standortes
für Abfallbehälter auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen ist so zu planen, dass
mindestens die Anzahl von Behältern aufgestellt werden kann, die nach § 6 bzw. Anlage
2 ermittelt wird. Der Platzbedarf pro Behälter ergibt sich aus Anlage 3.
Zusätzlicher Platzbedarf kann für Behälter bestehen, die der Sammlung von Abfällen im
Rahmen eines Rücknahmesystems gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz oder nicht überlassungspflichtiger Abfälle dienen. Zur Einrichtung dieser Standorte berät die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, die Anschlusspflichtigen.
Am Leerungstag sind die Abfallbehälter vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm
Beauftragten an der nächsten befahrbaren Straße gemäß § 2 (19) ohne Behinderung
und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitzustellen, es sei denn, es gelten gesonderte schriftliche Vereinbarungen. Die Behälter haben am Leerungstag ab 06:00 Uhr
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bereitzustehen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich wieder aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (s. a. § 2 (18)).
Der Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von Absatz 2 muss so beschaffen sein, dass die Abfälle frei zugängig und mit möglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt werden können. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer
für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße im Sinne von § 2 (18) liegen, müssen die Abfallbehälter (ggf. zugelassene Abfallsäcke) bis zur nächsten entsprechend befahrbaren
Straße gebracht werden.
Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, kann eine vorübergehende Verlegung
des Bereitstellplatzes für Abfallbehälter anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt zur nächsten befahrbaren Straße gesperrt ist. Ebenso kann sie den geeigneten
Bereitstellplatz gegenüber den Anschlusspflichtigen bestimmen, wenn die Abfallbehälter
(Abfallsäcke) im Sinne von Satz 2 bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden
müssen.
Werden Abfallbehälterschränke genutzt, hat der Anschlusspflichtige oder ein von ihm
Beauftragter die Behälter zur Leerung ebenfalls im öffentlichen Verkehrsraum an der
nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bereitzustellen. Ist die Anfahrt unmittelbar an die Abfallbehälterschränke möglich, kann die Entnahme der Abfallbehälter
auf Antrag des Anschlusspflichtigen kostenpflichtig durch die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, erfolgen.
Artikel 10
Änderung des § 11 Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter
Die Absätze 1 bis 6, 8 und 9 des § 11 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen
ergänzt und lauten neu:
Die Leerung der gemäß § 9 (2) zugelassenen Abfallbehälter erfolgt nach festgelegten
Tourenplänen regulär im 14-täglichen Turnus. Auf Antrag des Anschlusspflichtigen kann
die Leerung von Restabfallbehältern oder Biotonnen im wöchentlichen Turnus erfolgen.
Der Antrag auf wöchentliche oder 14-tägliche Leerung kann einmal pro Kalenderjahr
vom Anschlusspflichtigen bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, gestellt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
Über den Zeitpunkt der Umstellung sowie den Leerungstag und die Leerungszeiten entscheidet die Stadt, Stadtreinigung Leipzig.
Für den verkürzten Leerungsturnus wird eine erhöhte Verwertungsgebühr erhoben.
Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück nicht
möglich ist, für das Leerungsintervall von 14 Tagen ausreichendes Restabfallbehältervolumen vorzuhalten, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Turnus verkürzt werden.
Dafür wird eine erhöhte Leerungsgebühr erhoben. Die Regelungen des § 6 zum mindestens vorzuhaltenden Volumen bleiben davon unberührt. Es besteht kein Anspruch auf
einen bestimmten Leerungstag oder eine bestimmte Leerungszeit.
Die Leerung der Abfallbehälter finde montags bis freitags zwischen 6.00 und 16.00 Uhr
statt. Im Ausnahmefall gemäß § 12 dieser Satzung oder nach Wochenfeiertagen kann
die Leerung auch samstags und sonntags zwischen 6.00 und 14.00 Uhr durchgeführt
werden.
Fällt der turnusmäßige Leerungstag auf einen gesetzlichen Feiertag oder wird er aufgrund von § 12 unterbrochen, wird die Abfuhr vorverlegt oder am folgenden Werktag
nachgeholt. Damit verschieben sich alle vorangegangenen und/oder nachfolgenden
Leerungstage der Woche entsprechend. Die jeweiligen Regelungen werden über das
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Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
Am Leerungstag im öffentlichen Verkehrsraum bereitstehende Abfallbehälter, die nicht
vollständig gefüllt sind, gelten als gefüllt und werden geleert.
Können die Restabfallbehälter oder Biotonnen aus einem Grund, den der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, am planmäßigen Leerungstag nicht entleert werden, führt die
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, auf Antrag des Anschlusspflichtigen die
Sammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes gegen gesonderte Gebühr durch.
Hinderungsgründe für die Entleerung der Behälter sind insbesondere:
- festgefrorene und/oder verdichtete Abfälle,
- in die Behälter eingeworfene ausgeschlossene Abfälle,
- dem jeweiligen Abfallbehälter fehlerhaft zugeordnete Abfälle (Fehlwürfe),
- nicht am Abholtag an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bis
6:00 Uhr bereitgestellte Behälter.
Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen oder eines von ihm Beauftragten beseitigt die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, einen einmaligen oder vorübergehenden Mehranfall von Restabfall oder Bioabfällen durch Zusatzberäumungen (Sonderleerungen).
Für eine Sonderleerung sind die Behälter an dem bei der Auftragserteilung vereinbarten
Termin am üblichen Bereitstellplatz zur Leerung bereitzustellen.
Für kurzzeitigen Mehranfall kann ein amtlich gekennzeichneter 60-Liter-Restabfallsack
in den Bürgerämtern oder an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig erworben werden.
Mit dem Kauf dieses Restabfallsackes wird die Entsorgung des gefüllten Sackes bezahlt.
Der amtlich gekennzeichnete Restabfallsack ist am regulären Leerungstag zugebunden
neben den Restabfallbehältern am üblichen Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum bereitzulegen. Werden andere als die amtlich gekennzeichneten Restabfallsäcke
verwendet, zählen diese als gebührenpflichtige Nebenablagerungen.
Zur Leerung bereitgestellte, widerrechtlich überfüllte Abfallbehälter (siehe auch § 9 (4))
verursachen bei der Entleerung einen zusätzlichen Aufwand. Für die Entsorgung der
Überfüllung wird entsprechend der Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Stadt Leipzig
eine gesonderte Gebühr erhoben (Überfüllung).
Soweit in die für gesondert zu sammelnden Abfälle (Wertstoffe) vorgesehenen Behälter
(Gelbe Tonne PLUS oder Gelber Sack PLUS, Blaue Tonne, Biotonne) andere Abfälle eingegeben werden, die die ordnungsgemäße Verwertung der Wertstoffe verhindern, wird der
Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter
angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht
verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, zählt der gesamte Inhalt als Abfall
zur Beseitigung und der Anschlusspflichtige hat den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung).
Artikel 11
Änderung des § 12 Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter
Der § 12 wird durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu:
Bei Einschränkung, Unterbrechung, Verspätung oder Ausfall der Abfallentsorgung infolge einer Betriebsstörung, durch höhere Gewalt oder behördliche Verfügung besteht kein Anspruch
auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung, es sei denn, die Störung wurde durch die
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
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Artikel 12
Änderung des § 13 Wertstoffhöfe / stationäre Schadstoffsammlung
Absatz 3 des § 13 wird gestrichen, wodurch sich die folgenden Absätze ändern. Die Absätze
1 bis 2 und 4 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu:
Die Stadt Leipzig, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, betreibt ein Netz von Wertstoffhöfen.
Die Standorte, Öffnungszeiten und die am jeweiligen Platz entgegengenommenen Abfälle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigungleipzig.de bekannt gegeben.
Die Wertstoffhöfe dürfen nur für die Entsorgung von Abfällen aus der Stadt Leipzig genutzt werden. Die Abfallerzeuger oder deren Beauftragte haben bei Anlieferung durch
geeignete Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass sie in Leipzig gemeldet oder
zur Nutzung des Wertstoffhofes berechtigt sind.
Hierzu können geeignete Dokumente wie
o der Personalausweis - bei Nebenwohnung zusätzlich die Meldebescheinigung,
o der Studentenausweis oder das Semesterticket,
o der Mietvertrag oder
o die bei der Stadtreinigung erhältliche „Berechtigungskarte zur Nutzung der
Wertstoffhöfe“
verwendet werden.
Werden Abfälle durch Privatpersonen im Auftrag eines Abfallerzeugers abgegeben, ist
dazu eine Vollmacht mit Namen, Anschrift und Unterschrift des Abfallerzeugers und des
Bevollmächtigten vorzulegen.
Das Ablegen von Abfällen vor den Wertstoffhöfen oder auf den Wertstoffhöfen ohne Zustimmung des Personals der Stadtreinigung Leipzig ist nicht gestattet.
Artikel 13
Änderung des § 14 Bioabfälle
Der § 14 wird geändert bzw. durch kursive Passagen ergänzt und lautet neu:
Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen Bioabfällen nach gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet
dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle getrennt
gehalten und in die Biotonne eingegeben werden.
Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne entfällt nach schriftlichem Antrag, wenn alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort kompostiert und verwertet werden. Die sachgerechte Eigenverwertung (Kompostierung und Ausbringung des Komposts) ist gemäß § 7 (1) und (4) nachzuweisen.
Für die Eigenverwertung gelten die Kriterien laut Anlage 4.
Wenn die Stadt, Stadtreinigung Leipzig, einen Monat nach Eingang des vollständigen
Antrags keine ablehnende Entscheidung trifft, gilt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne als erteilt. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne kann von der Stadt widerrufen werden, wenn bekannt wird,
dass die Kriterien gemäß Anlage 4 nicht erfüllt werden.
In die Biotonne dürfen nur kompostierbare biologisch abbaubare Abfälle eingeworfen
werden. Dazu gehören insbesondere:
Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz mit Papierfiltertüten, Teebeutel,
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Speisereste, Schnittblumen, Säge- und Hobelspäne von unbehandeltem Holz, kompostierbare Kleintierstreu von nicht fleischfressenden Tieren, Rasenschnitt, Wildkräuter, Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Balkon- und Zimmerpflanzen (ohne Topf).
Bioabfälle sind ohne Fremdstoffe insbesondere aus Kunststoffen (z. B. Plastiktüten oder
–behältnisse, auch als kompostierbar deklarierte Kunststofftüten) oder aus Glas (z. B.
Flaschen) oder Metall in die Biotonne einzugeben. Feuchte Bioabfälle sollen in saugfähiges Altpapier eingewickelt werden, um Anhaftungen bzw. Anfrieren im Behälter zu vermeiden. Ebenso ist das Verdichten der Abfälle in den Biotonnen untersagt.
Soweit die Biotonne Fremdstoffe enthält, wird der Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er
hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das
nicht möglich, hat er den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung).
Fallen saisonbedingt mehr Gartenabfälle an, als die Biotonne fasst, können diese an den
Wertstoffhöfen der Stadt abgegeben werden (kostenpflichtiges Bringesystem für Gartenabfall). Dazu gehören auch Gehölze einschließlich Stammholz mit einem Durchmesser bis zu 20 cm und einer Länge bis zu 150 cm. Davon ausgenommen ist Fallobst.
Die Abgabe ist nur gegen Wertmarken möglich. Die Gartenabfallwertmarken sind in den
Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden jährlich im Leipziger Amtsblatt öffentlich und stets im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
Die direkte Abgabe zur ordnungsgemäßen Verwertung an Kompostieranlagen ist ebenfalls möglich. Es gelten die Annahmebedingungen und Preise der jeweiligen Kompostieranlage.
Gartenabfälle gemäß § 2 (8) Punkt 2 dieser Satzung können auf Abruf vom Grundstück
abgeholt werden. Dazu sind amtlich gekennzeichnete 100-Liter-Gartenabfallsäcke bei
der Stadtreinigung Leipzig oder in den Bürgerämtern zu erwerben (kostenpflichtiges Holsystem).
In den Monaten Oktober und November wird Laub an den Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) kostenfrei entgegengenommen. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen
Kubikmeter begrenzt.
Für die ausschließliche Ablage zur Sammlung von Weihnachtsbäumen werden temporäre Ablegestellen eingerichtet und im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de sowie über das Leipziger Amtsblatt bekannt gegeben. Die Ablage von Weihnachtsbäumen
an anderen öffentlichen Stellen ist untersagt.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Über Ausnahmen
im Einzelfall entscheidet die Stadt, Amt für Umweltschutz. Beim Befall durch Pflanzenschädlinge gelten die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG).
Artikel 14
Änderung des § 15 Getrenntsammlung weiterer Abfälle
Der § 15 wird geändert bzw. durch kursive Passagen ergänzt und lautet neu:
Altgeräte/Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten gemäß § 2 (3) werden an den von
der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung
der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem).
Diese Regelungen gelten auch für sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten/Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und Anzahl der dort anfallenden Altgeräte mit den
in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Wird dabei die Anzahl
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von drei Geräten pro Art überschritten, haben Gewerbetreibende Alt/Elektroaltgeräte gemäß ElektroG über die Annahmestelle der Stadt Leipzig in der Geithainer Straße 60 zu
entsorgen. Die Anlieferung ist nur nach vorheriger Anmeldung unter der Rufnummer
(0341) 657 13 23 bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig möglich.
Für Waschmaschinen, Waschtrockner, Wäschetrockner, Schleudern, Kühlschränke,
Gefrierschränke, Gefrier-Kühl-Kombinationen, Geschirrspüler, Fernsehgeräte, Computer und Herde aus privaten Haushalten bietet die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung
Leipzig, zusätzlich einen kostenpflichtigen Abholdienst ab Grundstück an (kostenpflichtiges Holsystem).
Altgeräte, deren Maße 30 cm Kantenlänge nicht überschreiten, können außerdem in die
Gelbe Tonne (sogenannte Gelbe Tonne plus) bzw. in den Gelben Sack eingeworfen
werden.
Altholz gemäß § 2 (4) wird an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Menge je
Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt.
Altmedikamente aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 (5) sind am Schadstoffmobil
bzw. an der stationären Schadstoffsammelstelle in der Lößniger Straße 7 abzugeben.
Außerdem können im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung des Apothekerverbandes
mit der Stadt Altmedikamente aus privaten Haushaltungen in vielen Leipziger Apotheken
gebührenfrei abgegeben werden.
Batterien gemäß § 2 (21) sind getrennt von anderen Abfallarten zu sammeln und der
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Abgabe ist
auch in der stationären Sammelstelle oder am Schadstoffmobil (§ 15 (8)) möglich.
Kunststoffe gemäß § 2 (9) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die
Regelungen des § 13 (2) sind zu beachten. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Mit einer Kantenlänge bis zu 30 cm
können Kunststoffe zusätzlich in die Gelbe Tonne PLUS eingeworfen werden.
Besitzer von Verkaufseinrichtungen und Händler auf Märkten, öffentlichen Straßen und
in öffentlichen Grünanlagen haben für Marktabfälle gemäß § 2 (10) entsprechend den
Festlegungen dieser Satzung Abfallbehälter durch die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, aufstellen zu lassen. Gleiches gilt für die Ausrichter von Veranstaltungen
auf öffentlichen Straßen. Nach Abschluss der Veranstaltungen sind veranstaltungsbedingte Abfälle im betreffenden Gebiet einzusammeln und der Stadt, Stadtreinigung
Leipzig zur Entsorgung zu überlassen, sofern diese Abfälle nicht selbst verwertet werden.
Metalle gemäß § 2 (11) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Menge
je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Mit
einer Kantenlänge von bis zu 30 cm können Gegenstände aus Metall auch in die Gelbe
Tonne PLUS eingeworfen werden.
Papier und Pappe gemäß § 2 (12) werden über die Blaue Tonne, die Wertstoffhöfe und
Sammelstellen an kommunalen Einrichtungen gesammelt.
Schadstoffe gemäß § 2 (13) sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gesondert in der stationären Sammelstelle Lößniger Straße 7 oder am Schadstoffmobil zu
übergeben. Die Abgabe haushaltstypischer Mengen ist kostenfrei. Das gilt ebenfalls für
Schadstoffe aus den an die Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbebetrieben und
medizinischen Einrichtungen. Die Standorte und Standzeiten des Schadstoffmobils sowie die Öffnungszeiten der stationären Sammelstelle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
Sperrmüll gemäß § 2 (14) wird bis zu einer Maximalmenge von vier Kubikmetern pro
Auftrag je Haushalt bzw. je angeschlossenen Gewerbebetrieb vor dem Grundstück abgeholt (kostenpflichtiges Holsystem). Die Bezahlung erfolgt über eine Sperrmüllwertmarke. Wird die Abholung aus der Wohnung angefordert oder ist ein Transport vom
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Grundstück nötig, wird eine gesonderte Sperrmüllwertmarke fällig. Diese Wertmarken
sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße
60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden im Leipziger
Amtsblatt und im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegebenen.
Sperrmüll wird außerdem an den von der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem).
Artikel 15
Änderung des § 17 Autowracks
Der § 17 wird geändert und lautet neu:
Die Stadt, Stadtreinigung Leipzig, beseitigt Autowracks gemß § 2 (7). Die Beseitigung ist gebührenpflichtig.
Artikel 16
Änderung des § 18 Gebühren
Der Absatz 3 wird neu aufgenommen und lautet:
Für Tätigkeiten, die in Ausübung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben wahrgenommen
werden (Amtshandlungen), werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) erhoben.
Artikel 17
Änderung des § 19 Ordnungswidrigkeiten
Die Punkte 13 und 14 werden durch Einfügung geändert, wonach sich die nachfolgenden
Punkte verschieben. Die neuen Punkte 13 und 14 lauten:
13.
entgegen
§ 14 (4)
Bioabfälle nicht richtig trennt oder wiederholt mit Fremdstoffen in der
Biotonne eingibt.
14.
Entgegen
§ 14 (8)
Weihnachtsbäume an anderen als den dafür vorgesehenen Flächen zur
Entsorgung ablegt,
Artikel 18
Änderung der Anlage 4
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
Die Anlage 4 wird geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu:
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
Die Eigenkompostierung und die Ausbringung des entstandenen Komposts (Eigenverwertung) haben auf dem Grundstück, auf dem die biogenen Abfälle angefallen sind, nach den
Regeln der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Die Vorgaben des sächsischen Nachbarrechtsgesetzes sind einzuhalten. Für ausreichend Belüftung des Kompostes ist zu sorgen.
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Es muss eine ausreichende Gartenfläche auf dem Grundstück vorhanden sein. Die Gartenfläche ist die auf dem Grundstück für das Verwerten des Komposts verfügbare Fläche.
Sie berechnet sich aus der Gesamtgartenfläche einschließlich etwaiger Rasenflächen. Ausreichend ist die Gartenfläche, wenn pro Person mindestens 50 m² und bei paralleler Nutzung einer Biotonne mindestens 25 m² für die Verwertung des hergestellten Komposts zur
Verfügung stehen.
Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet:
Küchenabfälle wie
Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen,
biogene Gartenabfälle wie
Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene Pflanzen,
Fallobst,
Topfpflanzen mit Erde,
Sägespäne von unbehandeltem Holz.
Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind:
von gefährlichen Krankheiten (z. B. Feuerbrand, Scharkakrankheit, Kohlhernie oder
Welkekrankheit) sowie anderen Pilzen, Viren und tierischen Schädlingen oder Maden
befallene Pflanzen oder Pflanzenteile,
nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und
Japanischer Staudenknöterich,
behandeltes Holz,
gekochte Essensreste,
Fleisch-, Wurst- und Fischreste,
Milchprodukte.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01. Januar 2019 in Kraft.
Leipzig, am 23.11.2018
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Die eventuelle Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist innerhalb eines Jahres
nach der Bekanntgabe dieser Satzung geltend zu machen.
Hinweis
Etwa vier Wochen nach der Veröffentlichung der Änderungssatzung im Leipziger Amtsblatt
und deren Inkrafttreten ist die komplette Abfallwirtschaftssatzung als Druckexemplar erhältlich.
Außerdem kann sie nach dem Inkrafttreten im Internet unter www.leipzig.de oder www.stadtreinigung-leipzig.de abgerufen werden.
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