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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1424512.pdf
Größe
789 kB
Erstellt
20.08.18, 12:00
Aktualisiert
14.10.18, 23:20

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06228 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport, Beigeordneter H. Rosenthal Betreff: 4. Änderung Abfallwirtschaftssatzung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung BA Stadtreinigung OR Böhlitz-Ehrenberg OR Burghausen OR Engelsdorf OR Hartmannsdorf-Knautnaundorf OR Holzhausen OR Liebertwolkwitz OR Lindenthal OR Lützschena-Stahmeln OR Miltitz OR Mölkau OR Plaußig OR Rückmarsdorf OR Seehausen OR Wiederitzsch Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 22.11.2018 Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die vierte Änderungssatzung der Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014. 2. Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01.01.2019 in Kraft. 3. Der Beschluss der Ratsversammlung DS Nr. V/453/14 vom 20.11.2014 wird geändert. 1/21 Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Verwaltungshandeln Sonstiges: In der Abfallentsorgung wird insbesondere der wöchentliche Turnus angeboten, die Teileigenkompostierung nicht mehr zugelassen, Änderungen der „Gelben Tonne Plus“ berücksichtigt. 2/21 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat Beschreibung des Abwägungsprozesses: 3/21 Sachverhalt: Begründung 4. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.2014, gültig ab 01.01.2019 Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung von 2014 werden im Folgenden erläutert: Zu Artikel 1 Änderung des § 2 Begriffsbestimmungen Die Absätze 3 bis 21 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: (3) Altgeräte (AS 20 01 36) im Sinne dieser Satzung sind Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Sie werden auch als Elektroaltgeräte bezeichnet. (4) Altholz (AS 20 01 38) im Sinne dieser Satzung ist aus Vollholz oder Spanplatten bestehender Abfall, der nicht gefährliche Stoffe enthält und üblicherweise im Sperrmüll enthalten ist, insbesondere Möbel, Spiel- und Sportgeräte sowie anderer Hausrat. Nicht zum Altholz gehören Bauholz, Fenster, Türen, Lauben, Gartenzäune und Pfosten. (5) Alttextilien (AS 20 01 10 und AS 20 01 11) im Sinne dieser Satzung sind tragbare Kleidung und Schuhe sowie Textilien aus Natur- und Kunstfasern mit Ausnahme textiler Bodenbeläge. (6) Altmedikamente im Sinne dieser Satzung sind nicht mehr benötigte oder überlagerte Arzneimittel aus privaten Haushaltungen. Altmedikamente enthalten chemische Wirkstoffe und dürfen aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des Allgemeinwohles nicht gemeinsam mit Abfällen gemäß Absatz 1 und 2 gesammelt und transportiert werden. (7) Autowracks im Sinne dieser Satzung sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültiges amtliches Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. (8) Batterien (AS 20 01 34) im Sinne dieser Satzung sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie sowie entsprechende Batteriearten oder Akkumulatoren. Dazu zählen auch Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können, ausgenommen Fahrzeug- und Industriebatterien. 4/21 (9) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Baumaßnahmen, Baustellenabfälle, Brandabfälle, Bodenaushub und Straßenaufbruch. (10) Befahrbare Straße. Eine Straße ist im Sinne dieser Satzung mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn sie so befestigt ist, dass sie mit einer Gesamtlast von 26 t und einer Achslast von 18 t und zudem in Übereinstimmung mit verkehrsrechtlichen Bestimmungen und mit Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger tatsächlich dauernd ohne unzumutbare Gefährdung von einem durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig (Stadtreinigung Leipzig) vorgehaltenen Sammelfahrzeug befahren werden kann. Eine Straße gilt jedenfalls dann nicht mehr als mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn die für das Sammelfahrzeug zur Verfügung stehende lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,55 m beträgt oder die lichte Höhe 4,20 m unterschreitet. Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn ein für die Sammelfahrzeuge ausreichender Wendeplatz von mindestens 20 m Durchmesser vorhanden ist und einem erforderlichen Wendemanöver keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Ist eine Straße nicht öffentlich gewidmet, ist diese nur befahrbar, wenn die o.g. Anforderungen erfüllt sind und zudem der Eigentümer die Einfahrgenehmigung in das Privatgrundstück bzw. die Privatstraße schriftlich erteilt hat. (11) Bereitstellplatz im Sinne dieser Satzung ist der Platz im öffentlichen Verkehrsraum an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße, auf dem die Behälter am Entsorgungstag vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten zur Leerung bereitgestellt werden. (12) Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind kompostierbare biologisch abbaubare, pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende 1. Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, 2. Gartenabfälle aus Haus- und Vorgärten, 3. kompostierbare Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die denen in den Nummern 1 und 2 genannten Abfällen nach Art, Menge, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind. (13) Eigentümer eines Grundstücks im Sinne dieser Satzung ist der/die als Eigentümer/Eigentümerin im Grundbuch Eingetragene. Diesem gleichgestellt sind Wohnungseigentümergemeinschaften nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie in der angegebenen Reihenfolge a) die Erbbauberechtigten, b) die Nießbraucher, sofern sie das ganze Grundstück selbst nutzen. (14) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke im Sinne des Grundstücksrechtes handelt. Teile eines Grundstücks zählen nicht als separates Grundstück. (15) Kunststoffe (AS 20 01 39) im Sinne dieser Satzung sind ausgediente, sperrige Gegenstände aus Kunststoff, wie sie in privaten Haushaltungen anfallen. (16) Marktabfälle (AS 20 03 02) im Sinne dieser Satzung sind auf Märkten anfallende 5/21 Abfälle zur Beseitigung. (17) Metalle (AS 20 01 40) im Sinne dieser Satzung sind Gegenstände aus Metall, die ausgedient haben. (18) Papier und Pappe (AS 20 01 01) im Sinne dieser Satzung sind Zeitungen, Zeitschriften, Schreibpapier, Umschläge, Prospekte, Kataloge, Knüllpapier und sonstige verwertbare Altpapiere und Pappen, die keine gebrauchten Verpackungen sind. (19) Schadstoffe im Sinne dieser Satzung sind gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe oder Produkte, die aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des Allgemeinwohls nicht gemeinsam mit sonstigen Abfällen gesammelt, transportiert und beseitigt werden dürfen. Das sind zum Beispiel Pflanzen- und Holzschutzmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farbreste, Säuren, Laugen, Salze, Haushaltschemikalien und die Verpackungen der genannten Schadstoffe mit Restinhalten. (20) Sperrmüll (AS 20 03 07) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die auf Grund ihrer Sperrigkeit nicht gemeinsam mit Restabfällen in einem Restabfallbehälter von maximal 60 Litern gesammelt werden können. Abfälle aus Baumaßnahmen und Renovierungen, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile gehören nicht zum Sperrmüll. (21) Standplatz Standort im Sinne dieser Satzung ist der Platz auf einem Grundstück, der zur Aufbewahrung der Abfallbehälter zwischen den Leerungstagen dient. Erläuterung: Die Begriffserläuterungen werden zur Verständlichkeit alphabetisch geordnet, wodurch die Anordnung der Absätze sich verändert. Die Aufführung der Abfallschlüsselnummern bei einzelnen Abfallarten wird gestrichen, da diese Fachtermini die Lesbarkeit der Satzung behindern. Diese werden zudem in der Anlage 1 der Abfallwirtschaftssatzung aufgeführt, sodass eine Doppelung vermieden werden kann. Die bisher uneinheitliche Verwendung der Bezeichnung des Eigenbetriebs Stadtreinigung Leipzig wurde in der gesamten Satzung korrigiert und durch den Namen des Eigenbetriebes nach § 1 Absatz 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig vom 25.03.2015 ersetzt. Soweit diese rein formellen Änderungen in den folgenden Artikeln fortgeführt werden, wird zur Vereinfachung dieser Begründung nicht mehr gesondert darauf eingegangen. Dass Altgeräte auch als Elektroaltgeräte bezeichnet werden, wurde in Absatz 3 berücksichtigt. Auf Empfehlung des Amtes für Umweltschutz (AfU) wurde die Definition von Batterien um die der Gerätebatterien nach dem ElektroG in Absatz 8 ergänzt. Abfälle aus Bodenaushub und Straßenaufbruch zählen in der satzungsgemäß verwendeten Begrifflichkeit nicht zu den Bau- und Abbruchabfällen, da sie nicht haushaltstypisch sind und dort anfallen. 6/21 Die bisherige Definition der Bioabfälle als kompositierbare Abfälle wird auf Empfehlung des AfU in Entsprechung des § 3 Absatz 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu biologisch abbaubaren Abfällen geändert. Dies ist auch notwendig, um Fehlwürfe in die Biotonne zu vermeiden, die beispielsweise auch durch Einsatz von sogenannten kompostierbaren Bioabfallbeuteln/-tüten entstehen können. Diese – meist aus Maisstärke bestehenden – Abfallbeutel sind für die Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen auch aufgrund der langen Verwertungsdauer nicht geeignet. Die Änderung der bisherigen Bezeichnung Standplatz in Standort erfolgt aufgrund der verwaltungspraktikablen Bezeichnung, die nach Standorten erfolgt. Artikel 2 Änderung des § 3 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübergang Die Absätze 1 bis 5 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: (1) (2) (3) (4) (5) Abfälle gelten als zum Einsammeln und Befördern angefallen, wenn sie entsprechend den Festlegungen dieser Satzung in den Sammelbehältern am Leerungstag an der nächsten gemäß § 2 (19) befahrbaren Straße zur Abholung bereitgestellt sind. Weitere überlassungspflichtige Abfälle, die nicht über die zugelassenen Behälter gesammelt werden, gelten als angefallen, wenn sie vom Abfallerzeuger oder -besitzer an den Wertstoffhöfen der Stadt während der Öffnungszeiten übergeben werden, bzw. zur vereinbarten Abholung am Grundstück bereitstehen. Schadstoffe gelten mit der Abgabe durch den Erzeuger oder Besitzer am Schadstoffmobil oder an der stationären Schadstoffsammlung in der Lößniger Straße 7 als angefallen. Eine Durchsuchung oder Entnahme zur Entsorgung durch die Stadt bereitgestellter Abfälle der angefallenen Abfälle durch Dritte ist untersagt, sofern keine schriftliche Erlaubnis der Stadt vorliegt. Das gilt ebenfalls für die Entnahme von Papier und Pappe gemäß § 2 (12) aus den Blauen Tonnen. Eine Durchsuchung der angefallenen Abfälle nach verloren gegangenen Gegenständen erfolgt durch die Stadt nicht. Erläuterung: Die Paragrafenverweisung innerhalb der Satzungsregelungen ab § 3 ff. wird zugunsten einer Verschlankung des Satzungstextes und damit erhoffter besseren Lesbarkeit nur für besonders notwendige Verweise durchgeführt, im Übrigen aufgehoben. Soweit diese Änderung in den folgenden Artikel erfolgt, wird zur Vereinfachung nicht mehr gesondert darauf hingewiesen. Bei Abholung am Grundstück gilt der Abfall nur dann als angefallen, wenn dessen Abholung vereinbart wurde. Dies dient vor allem zur Klarstellung, dass noch kein Anfall besteht, wenn Abfälle vor der Grundstücksgrenze abgestellt werden. Artikel 3 Änderung des § 4 Ausgeschlossene Abfälle Die Absätze 2 und 3 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: 7/21 (2) (3) Von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht sind außerdem Stammhölzer mit einem Durchmesser größer als 20 cm und länger als 1,50 m sowie Wurzelstöcke ausgeschlossen. Erzeuger oder Besitzer der vom Sammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen haben diese Abfälle selbst zu entsorgen oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten entsorgen zu lassen. Über weitere Entsorgungsmöglichkeiten informiert die Stadtreinigung Leipzig. Erläuterung: In Absatz 2 erfolgt eine sprachliche Optimierung. In Absatz 3 wird auf Anregung des AfU auf das Beratungsangebot der Fachberatung der Stadtreinigung Leipzig hingewiesen, welche je nach Abfallart über die diversen Entsorgungsmöglichkeiten informiert. Artikel 5 Änderung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang Die Absätze 1 bis 8 sowie 10 und 11 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: (1) (2) (3) (4) (5) Jeder Eigentümer gemäß § 2 (16) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, auf dem nach Maßgabe des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz überlassungspflichtige Abfälle anfallen können, ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen. Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 1 und Abfälle zur Verwertung gemäß § 2 (2) der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit sie nicht gemäß § 4 ausgeschlossen sind. Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2 dieser Satzung sind verpflichtet, diese der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit sie nicht gemäß § 4 ausgeschlossen sind. Für die Sammlung von Restabfällen Abfällen zur Beseitigung aus Haushaltungen gemäß § 2 (1) Punkt 1 wird der Behälterbedarf je Grundstück in Abhängigkeit vom Leerungsturnus nach folgendem Schlüssel ermittelt: Je amtlich gemeldete Person sind bei regulärem 14-täglichen Turnus mindestens 20 Liter und bei verkürztem wöchentlichen Turnus mindestens 10 Liter vorzuhalten (Mindestbehältervolumen Restabfall). Der kleinste zum Einsatz kommende Restabfallbehälter hat ein Volumen von 60 Litern. Für die Sammlung von Bioabfällen aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt werden, wird der Behälterbedarf je Grundstück in Abhängigkeit vom Leerungsturnus nach folgendem Schlüssel ermittelt: Je amtlich gemeldete Person sind bei regulärem 14-täglichen Turnus mindestens 10 Liter und bei verkürztem wöchentlichen Turnus mindestens 5 Liter vorzuhalten (Mindestbehältervolumen Bioabfall). Die kleinste Biotonne hat ein Volumen von 60 Litern. Vom Anschluss- und Benutzungszwang der Bioabfallentsorgung kann sich der Anschlusspflichtige gemäß §§ 7 (4), 14 (2) befreien lassen. 8/21 Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das vorzuhaltende Mindestvolumen auf Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldeter Person reduziert werden. Die Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung gemäß Anlage 4 sind einzuhalten. (6) Für die Sammlung von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2 wird der Behälterbedarf nach den Einwohnergleichwerten laut Anlage 2 ermittelt. (7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und gewerbliche Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkte 1 und 2 anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen das sich aus Absatz 6 ergebende Behältervolumen auf das nach Absatz 4 vorzuhaltende Behältervolumen angerechnet werden. (8) Das nach Absätzen 4, 5 bzw. 6 berechnete vorzuhaltende Behältervolumen wird auf zugelassene Abfallbehältergrößen entsprechend § 9 (2) aufgerundet. (10) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, ist zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung berechtigt, insbesondere bei unterlassener Anmeldung an die Abfallentsorgung, bei Nichteinhaltung des Mindestbehältervolumens oder bei mehr als zweimaligem Auftreten von Nebenablagerungen und/oder Behälterüberfüllungen innerhalb von drei Monaten oder nicht ausreichendem Behältervolumen, dieses das Behältervolumen auch ohne Antrag oder Einwilligung des Anschlusspflichtigen auf das sachlich begründete Maß zu erhöhen. Hiervon wird der Anschlusspflichtige von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, schriftlich in Kenntnis gesetzt. Das gilt ebenso bei Unterlassung der Anmeldung an die Abfallentsorgung. (11) Je Quartal und Grundstück sind zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung im 14täglichen Turnus mindestens eine, im wöchentlichen Turnus mindestens zwei Behälterleerungen vorgeschrieben (Pflichtleerung). Ausgenommen davon sind Abfallpressen. Erläuterung: Ab 2019 können anschlusspflichtige Grundstückseigentümer zusätzlich auch eine wöchentliche Entsorgung der Restabfallbehälter oder Biotonnen beantragen. Ebenfalls kann mit wöchentlichem Entsorgungsturnus der benannten Behälter die Anpassung des Mindestbehältervolumen beantragt werden. Diese Angebote sind notwendig geworden, da hier eine Nachfrage in der Bevölkerung besteht, der sich die Stadtreinigung Leipzig frühzeitig stellen möchte, um eine sonst absehbare Fehlentwicklung in der wachsenden Stadt zu vermeiden. Ausgehend vom derzeitigen Mindestbehältervolumen von 20 Liter beim Restund 10 Litern beim Bioabfall je amtlich gemeldeter Personen und Grundstück, welches im regulären 14-täglichen Turnus angefahren wird, kann bei wöchentlichem Turnus auf Antrag des Anschlusspflichtigen auch das Mindestbehältervolumen auf 10 Liter beim Rest- bzw. 5 Liter beim Bioabfall gemindert werden. Die Möglichkeit, sein Behältervolumen zu erhöhen und durch gute Abfalltrennung seine Leerungen zu beeinflussen und Kosten zu sparen, bleibt weiterhin als Anreiz für trennbewusste Abfallbesitzer bestehen. Der Anschlusspflichtige hat somit mehrere Kombinationsmöglichkeiten zur Auswahl, um die für sein Grundstück geeignete Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle zu begehren. Aufgrund dieser Angebotsmöglichkeiten kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne nur noch bei vollständiger Eigenverwertung beantragt werden. Mit der Optimierung der Entsorgungsmöglichkeiten wird die Einhaltung des Mindestbehältervolumens pro Grundstück verstärkt durchgesetzt werden. Dies gilt nicht nur 9/21 bei unterlassener Anmeldung an die Abfallentsorgung. Insbesondere bei wiederholten Fehlwürfen in den Wertstofftonnen (Gelbe Tonne PLUS und Blaue Tonne) wird nach Abzug des von den dualen Systemen beauftragten Sammlers das notwendige Mindestbehältervolumen für Restabfall durch die Stadtreinigung Leipzig angepasst und gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt. Nur so können sonst häufige illegale Entsorgungen fehlbefüllter Verpackungsabfälle vermieden und ein verstärkter Beitrag zur Sauberkeit im Stadtbild erreicht werden. Auch wird zur Sicherstellung der geordneten Entsorgung die Pflichtleerung im wöchentlichen Turnus von 1 auf 2 im Quartal erhöht. Da mit einer begehrten Umstellung auf wöchentliche Entsorgung ein höherer Anfall von Abfällen einhergehen kann, entspricht die gleichlaufende Erhöhung von Pflichtleerungen auch der bisherigen, mit der Pflichtleerung durchzusetzenden Überlassungspflicht des quartalsmäßigen Mindestvolumens von Restabfall (ca. 5-7 Liter/Einwohner*Woche). Artikel 6 Änderung § 7 Anzeige- und Antragspflicht § 7 wird geändert und lautet neu: (1) Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen: a) seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen, b) die Anschrift des betreffenden Grundstückes, c) die Zahl der amtlich gemeldeten Personen, d) die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter, e) die Größe (mit Maßangabe) der Gartenfläche, (einschließlich Rasenfläche), die bei beabsichtigter Eigenverwertung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht sowie die Art der Kompostiereinrichtung einschließlich aussagekräftiger Fotonachweise, bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem f) die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger, g) die Anzahl der Beschäftigten, Plätze/Betten, Schüler und Schülerinnen/Kinder. (2) (3) (4) Jeder Wechsel des Anschlusspflichtigen ist der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, vom vorherigen oder neuen Anschlusspflichtigen innerhalb eines Monats nach dem Eintrag im Grundbuch schriftlich anzuzeigen und mit Grundbuchauszügen zu belegen. Veränderungen der Anzahl oder Größe der benötigten Abfallbehälter und andere gebührenrelevante Veränderungen sind vom Anschlusspflichtigen mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der Adresse, der Standortnummer und des Grundes für die Veränderung bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, schriftlich zu beantragen. Die beabsichtigte ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen bei bereits bestehendem Anschluss an die Abfallwirtschaft ist mindestens einen Monat im Voraus bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, durch den Anschlusspflichtigen schriftlich zu beantragen oder deren Einstellung unverzüglich 10/21 (5) (6) (7) schriftlich anzuzeigen. Die Angaben von Absatz 1 e) sind vorzulegen, wenn dadurch eine teilweise oder vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne bewirkt werden soll. Wird die Eigenverwertung ganz oder teilweise eingestellt, ist dies durch den Anschlusspflichtigen der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bereitstellplatz der Abfallbehälter am Leerungstag ist bei Neuanlage oder Änderung einen Monat im Voraus schriftlich der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, anzuzeigen. Verlust oder Beschädigung der Abfallbehälter sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, durch den Anschlusspflichtigen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die für die Anzeigen bzw. Anträge zu verwendenden Formulare sind bei der Stadtreinigung Leipzig, über das Internet (www.stadtreinigung-leipzig.de) und in den Bürgerämtern erhältlich. Erläuterung: Dass zur Bemessung der bei Eigenverwertung ausreichenden Gartenfläche die Maßangaben notwendig sind, wird mit der Änderung in Absatz 1 klargestellt. Da nur bei vollständiger Eigenverwertung ein rechtzeitiger Antrag bzw. bei Einstellung derselben eine unverzügliche Anzeige gegenüber der Stadtreinigung Leipzig erfolgen muss, ist Absatz 4 formell angepasst worden. Die Regelungen bei teilweiser Eigenverwertung waren daher zu streichen. Artikel 7 Änderung des § 8 Auskunftspflicht und Betretungsrecht Der Absatz 4 wird durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu: (4) Bei Abmeldung eines Grundstücks von der Abfallentsorgung oder sonstigen Änderungen des Behälterbestandes hat der Anschlusspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Stadt, Stadtreinigung Leipzig, zur Abholung bzw. zum Tausch zeitnah Zugang zu den Behältern erhält. Der geplante Abhol- bzw. Tauschtermin wird dem Anschlusspflichtigen mitgeteilt. Der Absatz 5 wird neu eingefügt und lautet (5) Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Gebührenkalkulation und der Festsetzung und Beitreibung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ist es zulässig, Angaben über die Anschlusspflichtigen mit Name und Adresse, deren Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Angaben über die angeschlossenen, anschlusspflichtigen und anschließbaren Grundstücke automatisiert zu verarbeiten. Über Grundstücke in der Stadt werden folgende Angaben verarbeitet: a) Flurstück mit Nummer und Adresse, b) Anzahl und Art der gewerblichen Nutzungseinheiten auf dem Grundstück sowie Personenzahl auf dem Grundstück, c) Name und Adresse der Grundstückseigentümer/innen oder sonst dinglich Berechtigten an dem Grundstück sowie deren Empfangsbevollmächtigten sowie deren Bankdaten, d) Name, Adresse und Ansprechpartner/in bzw. Empfangsbevollmächtigte/n von anderen Anschlusspflichtigen als den/die dinglich Berechtigte/n sowie deren Bankdaten 11/21 e) durchgeführte Leerungen pro Restabfallbehälter nach Standort. Weitere Daten dürfen verarbeitet werden, sofern eine gesetzliche Ermächtigung oder Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Erläuterung: Aufgrund der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der hierzu ausgesprochenen Empfehlung des Datenschutzbeauftragten der Stadt Leipzig wurde zur Klarheit und Transparenz i. S. d. Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO die derzeitige Erfassung und Verarbeitung der bei der hoheitlichen Aufgabenerfüllung notwendigen Daten dargestellt. Artikel 8 Änderung des § 9 Abfallbehälter Die Absätze 3 und 8 bis 10 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: (3) Die Abfallbehälter werden von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gestellt und unterhalten. Art und Anzahl sind nach den Regelungen dieser Satzung zu bestimmen. Die Unterhaltung verpflichtet nicht zur kostenfreien Reinigung der Behälter durch die Stadt. (8) Durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigte Abfallbehälter werden von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gebührenpflichtig ausgetauscht. (9) Zur Verhinderung der unberechtigten Nutzung durch Dritte dürfen Abfallbehälter nach Absprache mit der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, vom Anschlusspflichtigen verschlossen werden. Mechanische Veränderungen der Behälter durch Anbohren, Ansägen o. Ä. sind nicht erlaubt. Zur Leerung vorgesehene Behälter sind vom Anschlusspflichtigen oder von einem durch ihn Beauftragten am Leerungstag bis 6.00 Uhr unverschlossen bereitzustellen. Fahrradschlösser, Ketten und Ähnliches sind zur Verhinderung von Schäden an Behältern und Sammelfahrzeugen vollständig vom Abfallbehälter zu entfernen. (10) Alle einem Grundstück zugeordneten Restabfallbehälter enthalten einen Chip zur elektronischen Identifikation. Der Chip erlaubt die eindeutige Zuordnung des jeweiligen Behälters zu einem bestimmten Grundstück. Die Zuordnung eines Behälters zu mehreren Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer und damit Gebührenpflichtigen ist nicht erlaubt. Behälter ohne Chip sind nicht zugelassen. Es ist untersagt, Behälter eines Grundstücks eigenmächtig auf ein anderes Grundstück umzusetzen. Erläuterung: Die hier erfolgten Änderungen bestehen in der Streichung einer Doppelung zur Bereitstellzeit des Anschlusspflichtigen, welche sich in § 10 wiederholt. Weiterhin war der Satz, dass Behälter ohne Chip nicht zugelassen sind zu streichen, da bspw. die Biotonne keinen Chip hat, jedoch zu benutzen ist. Schließlich entscheidet die Stadtreinigung Leipzig über die Behältergestellung, sodass damit auch vermieden wird, dass andere als die zugelassenen Behälter geleert werden. Artikel 9 Änderung des § 10 Standplatz und Bereitstellplatz für Abfallbehälter Die Überschrift und Absätze des § 10 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: 12/21 § 10 Standort und Bereitstellplatz für Abfallbehälter (1) (2) (3) (4) Jeder Anschlusspflichtige hat das Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Abfallbehälter zu dulden und ist verpflichtet, auf seinem Grundstück mindestens einen Standort für Abfallbehälter im Sinne von § 2 (17) vorzuhalten. Die Größe des Standortes für Abfallbehälter auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen ist so zu planen, dass mindestens die Anzahl von Behältern aufgestellt werden kann, die nach § 6 bzw. Anlage 2 ermittelt wird. Der Platzbedarf pro Behälter ergibt sich aus Anlage 3. Zusätzlicher Platzbedarf kann für Behälter bestehen, die der Sammlung von Abfällen im Rahmen eines Rücknahmesystems gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz oder nicht überlassungspflichtiger Abfälle dienen. Zur Einrichtung dieser Standorte berät die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, die Anschlusspflichtigen. Am Leerungstag sind die Abfallbehälter vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten an der nächsten befahrbaren Straße gemäß § 2 (19) ohne Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitzustellen, es sei denn, es gelten gesonderte schriftliche Vereinbarungen. Die Behälter haben am Leerungstag ab 6:00 Uhr bereitzustehen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich wieder aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (s. a. § 2 (18)). Der Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von Absatz 2 muss so beschaffen sein, dass die Abfälle frei zugängig und mit möglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt werden können. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße im Sinne von § 2 (18) liegen, müssen die Abfallbehälter (ggf. zugelassene Abfallsäcke) bis zur nächsten entsprechend befahrbaren Straße gebracht werden. Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, kann eine vorübergehende Verlegung des Bereitstellplatzes für Abfallbehälter anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt zur nächsten befahrbaren Straße gesperrt ist. Ebenso kann sie den geeigneten Bereitstellplatz gegenüber den Anschlusspflichtigen bestimmen, wenn die Abfallbehälter (Abfallsäcke) im Sinne von Satz 2 bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden müssen. Werden Abfallbehälterschränke genutzt, hat der Anschlusspflichtige oder ein von ihm Beauftragter die Behälter zur Leerung ebenfalls im öffentlichen Verkehrsraum an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bereitzustellen. Ist die Anfahrt unmittelbar an die Abfallbehälterschränke möglich, kann die Entnahme der Abfallbehälter auf Antrag des Anschlusspflichtigen kostenpflichtig durch die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, erfolgen. Erläuterung: Hier erfolgt die Änderung der Bezeichnung Standplatz zu Standort, wie in Artikel 1 bereits umgesetzt. Zudem wird durch eine sprachliche Anpassung deutlich, dass der Anschlusspflichtige selbst über die Anzahl der Standorte auf seinem Grundstück entscheiden kann. Dadurch kann er die von ihm zu organisierenden Abfallbewirtschaftung flexibel gestalten. Dass der Anschlusspflichtige oder auch ein von ihm Beauftragter für die Bereitstellung zu leerenden und Entfernung der geleerten Abfallbehälter Verantwortung trägt, war in Absatz 2 klarzustellen. Die Bereitstellungsregelungen des § 10 gelten auch ohne gesonderte Erwähnung für Abfallsäcke, da diese gemäß § 9 zugelassen sind. Die Vorgaben zur Bereitstellung der zu leerenden Abfallbehälter am Leerungstag wurden begrifftlich angepasst. Damit wird einer Empfehlung des Amtes für Umweltschutz gefolgt. Die Verpflichtung des Grundstückeigentümers, die zu leerenden Behälter ab 6 Uhr des Leerungstages bereitzustellen, ändert sich dabei jedoch nicht. 13/21 Artikel 10 Änderung des § 11 Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter Die Absätze 1 bis 6, 8 und 9 des § 11 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: (1) (2) (3) (4) (5) Die Leerung der gemäß § 9 (2) zugelassenen Abfallbehälter erfolgt nach festgelegten Tourenplänen regulär im 14-täglichen Turnus. Auf Antrag des Anschlusspflichtigen kann die Leerung von Restabfallbehältern oder Biotonnen im wöchentlichen Turnus erfolgen. Der Antrag auf wöchentliche oder 14-tägliche Leerung kann einmal pro Kalenderjahr vom Anschlusspflichtigen bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, gestellt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Über den Zeitpunkt der Umstellung sowie den Leerungstag und die Leerungszeiten entscheidet die Stadt, Stadtreinigung Leipzig. Für den verkürzten Leerungsturnus wird eine erhöhte Verwertungsgebühr erhoben. Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück nicht möglich ist, für das Leerungsintervall von 14 Tagen ausreichendes Restabfallbehältervolumen vorzuhalten, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Turnus verkürzt werden. Dafür wird eine erhöhte Leerungsgebühr erhoben. Die Regelungen des § 6 zum mindestens vorzuhaltenden Volumen bleiben davon unberührt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Leerungstag oder eine bestimmte Leerungszeit. Die Leerung der Abfallbehälter finde montags bis freitags zwischen 6.00 und 16.00 Uhr statt. Im Ausnahmefall gemäß § 12 dieser Satzung oder nach Wochenfeiertagen kann die Leerung auch samstags und sonntags zwischen 6.00 und 14.00 Uhr durchgeführt werden. Fällt der turnusmäßige Leerungstag auf einen gesetzlichen Feiertag oder wird er aufgrund von § 12 unterbrochen, wird die Abfuhr vorverlegt oder am folgenden Werktag nachgeholt. Damit verschieben sich alle vorangegangenen und/oder nachfolgenden Leerungstage der Woche entsprechend. Die jeweiligen Regelungen werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigungleipzig.de bekannt gegeben. Am Leerungstag im öffentlichen Verkehrsraum bereitstehende Abfallbehälter, die nicht vollständig gefüllt sind, gelten als gefüllt und werden geleert. Können die Restabfallbehälter oder Biotonnen aus einem Grund, den der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, am planmäßigen Leerungstag nicht entleert werden, führt die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, auf Antrag des Anschlusspflichtigen die Sammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes gegen gesonderte Gebühr durch. Hinderungsgründe für die Entleerung der Behälter sind insbesondere: - festgefrorene und/oder verdichtete Abfälle, - in die Behälter eingeworfene ausgeschlossene Abfälle, - dem jeweiligen Abfallbehälter fehlerhaft zugeordnete Abfälle (Fehlwürfe), - nicht am Abholtag an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bis 6:00 Uhr bereitgestellte Behälter. Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen oder eines von ihm Beauftragten beseitigt die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, einen einmaligen oder vorübergehenden Mehranfall von Restabfall oder Bioabfällen durch Zusatzberäumungen (Sonderleerungen). Für eine Sonderleerung sind die Behälter an dem bei der Auftragserteilung 14/21 (6) (8) (9) vereinbarten Termin am üblichen Bereitstellplatz zur Leerung bereitzustellen. Für kurzzeitigen Mehranfall kann ein amtlich gekennzeichneter 60-Liter-Restabfallsack in den Bürgerämtern oder an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig erworben werden. Mit dem Kauf dieses Restabfallsackes wird die Entsorgung des gefüllten Sackes bezahlt. Der amtlich gekennzeichnete Restabfallsack ist am regulären Leerungstag zugebunden neben den Restabfallbehältern am üblichen Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum bereitzulegen. Werden andere als die amtlich gekennzeichneten Restabfallsäcke verwendet, zählen diese als gebührenpflichtige Nebenablagerungen. Zur Leerung bereitgestellte, widerrechtlich überfüllte Abfallbehälter (siehe auch § 9 (4)) verursachen bei der Entleerung einen zusätzlichen Aufwand. Für die Entsorgung der Überfüllung wird entsprechend der Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Stadt Leipzig eine gesonderte Gebühr erhoben (Überfüllung). Soweit in die für gesondert zu sammelnden Abfälle (Wertstoffe) vorgesehenen Behälter (Gelbe Tonne PLUS oder Gelber Sack PLUS, Blaue Tonne, Biotonne) andere Abfälle eingegeben werden, die die ordnungsgemäße Verwertung der Wertstoffe verhindern, wird der Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, zählt der gesamte Inhalt als Abfall zur Beseitigung und der Anschlusspflichtige hat den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung). Erläuterung: Die Änderungen setzen die verwaltungsorganisatorischen Bedingungen für eine beabsichtigte Umstellung des Leerungsturnus. So erfolgt die Umstellung zunächst nur auf Antrag des anschlusspflichtigen Grundstückeigentümers oder eines vom ihm Beauftragten. Für den hierbei entstehenden Verwaltungsaufwand erhebt die Stadtreinigung Leipzig eine Gebühr. Diese richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig. Sie ist in der Abfallwirtschaftsgebührensatzung aufgeführt. Zur Sicherung der geordneten Entsorgung kann der Antrag auf Umstellung des (Leerungs)turnus einmal pro Kalenderjahr gestellt werden. Aufgrund der hiernach erfolgenden Bedarfsund Tourenplanung obliegt die Entscheidung über den Zeitpunkt der Umstellung ebenso wie der Zeitpunkt der dann erfolgenden Leerung der Stadtreinigung Leipzig. Sie informiert und berät den Grundstückseigentümer im Bedarfsfalle auch über die Kostenauswirkungen oder Alternativen. Weiterhin war die bisherige Formulierung der Verschiebung von Leerungstagen in Ausnahmefälle zu ändern, um eine Organisationsflexibilisierung der Entsorgung in Einzelfällen herzustellen. Die Information der betroffenen Grundstückseigentümer bleibt davon unberührt. Artikel 12 Änderung des § 13 Wertstoffhöfe / stationäre Schadstoffsammlung Absatz 3 des § 13 wird gestrichen, wodurch sich die folgenden Absätze ändern. Die Absätze 1 bis 2 und 5 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: (1) Die Stadt Leipzig, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, betreibt ein Netz von Wertstoffhöfen. Die Standorte, Öffnungszeiten und die am jeweiligen Platz entgegengenommenen Abfälle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben. Die Wertstoffhöfe dürfen nur für die Entsorgung von Abfällen aus der Stadt Leipzig genutzt werden. Die Abfallerzeuger oder deren Beauftragte haben bei Anlieferung 15/21 (2) (5) durch geeignete Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass sie in Leipzig gemeldet oder zur Nutzung des Wertstoffhofes berechtigt sind. Hierzu können geeignete Dokumente wie o der Personalausweis - bei Nebenwohnung zusätzlich die Meldebescheinigung, o der Studentenausweis oder das Semesterticket, o der Mietvertrag oder o die bei der Stadtreinigung erhältliche „Berechtigungskarte zur Nutzung der Wertstoffhöfe“ verwendet werden. Werden Abfälle durch Privatpersonen im Auftrag eines Abfallerzeugers abgegeben, ist dazu eine Vollmacht mit Namen, Anschrift und Unterschrift des Abfallerzeugers und des Bevollmächtigten vorzulegen. Das Ablegen von Abfällen vor den Wertstoffhöfen oder auf den Wertstoffhöfen ohne Zustimmung des Personals der Stadtreinigung Leipzig ist nicht gestattet. Erläuterung: Durch Zusammenlegung des bisherigen Absatz 2 in den neuen Absatz 1 wurde eine sprachliche Vereinfachung der bisherigen Regelungen zur Nutzung der Wertstoffhöfe hergestellt. Inhaltlich verbleibt es dabei, dass die Nutzer der Wertstoffhöfe bei Anlieferung die Berechtigung zur Nutzung nachweisen müssen. Die hierzu geeigneten Nachweise werden zur Vereinfachung nicht mehr aufgezählt. Die Stadtreinigung Leipzig erstellt in 2018 einen neuen Wegweiser, der unter anderem auch die neue Berechtigungskarte enthält. Artikel 13 Änderung des § 14 Bioabfälle Der § 14 wird geändert bzw. durch kursive Passagen ergänzt und lautet neu: (1) (2) (3) (4) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen Bioabfällen nach gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne entfällt nach schriftlichem Antrag, wenn alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort kompostiert und verwertet werden. Die sachgerechte Eigenverwertung (Kompostierung und Ausbringung des Komposts) ist gemäß § 7 (1) und (4) nachzuweisen. Für die Eigenverwertung gelten die Kriterien laut Anlage 4. Wenn die Stadt, Stadtreinigung Leipzig, einen Monat nach Eingang des vollständigen Antrags keine ablehnende Entscheidung trifft, gilt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne als erteilt. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne kann von der Stadt widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass die Kriterien gemäß Anlage 4 nicht erfüllt werden. In die Biotonne dürfen nur kompostierbare biologisch abbaubare Abfälle eingeworfen werden. Dazu gehören insbesondere: Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz mit Papierfiltertüten, Teebeutel, Speisereste, Schnittblumen, Säge- und Hobelspäne von unbehandeltem Holz, kompostierbare Kleintierstreu von nicht fleischfressenden Tieren, Rasenschnitt, Wildkräuter, Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Balkon- und Zimmerpflanzen (ohne Topf). Bioabfälle sind ohne Fremdstoffe insbesondere aus Kunststoffen (z. B. Plastiktüten 16/21 (5) (6) (6) (7) (8) oder –behältnisse, auch als kompostierbar deklarierte Kunststofftüten) oder aus Glas (z. B. Flaschen) oder Metall in die Biotonne einzugeben. Feuchte Bioabfälle sollen in saugfähiges Altpapier eingewickelt werden, um Anhaftungen bzw. Anfrieren im Behälter zu vermeiden. Ebenso ist das Verdichten der Abfälle in den Biotonnen untersagt. Soweit die Biotonne Fremdstoffe enthält, wird der Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, hat er den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung). Fallen saisonbedingt mehr Gartenabfälle an, als die Biotonne fasst, können diese an den Wertstoffhöfen der Stadt abgegeben werden (kostenpflichtiges Bringesystem für Gartenabfall). Dazu gehören auch Gehölze einschließlich Stammholz mit einem Durchmesser bis zu 20 cm und einer Länge bis zu 150 cm. Davon ausgenommen ist Fallobst. Die Abgabe ist nur gegen Wertmarken möglich. Die Gartenabfallwertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden jährlich im Leipziger Amtsblatt öffentlich und stets im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben. Die direkte Abgabe zur ordnungsgemäßen Verwertung an Kompostieranlagen ist ebenfalls möglich. Es gelten die Annahmebedingungen und Preise der jeweiligen Kompostieranlage. Gartenabfälle gemäß § 2 (8) Punkt 2 dieser Satzung können auf Abruf vom Grundstück abgeholt werden. Dazu sind amtlich gekennzeichnete 100-Liter-Gartenabfallsäcke bei der Stadtreinigung Leipzig oder in den Bürgerämtern zu erwerben (kostenpflichtiges Holsystem). In den Monaten Oktober und November wird Laub an den Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) kostenfrei entgegengenommen. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Für die ausschließliche Ablage zur Sammlung von Weihnachtsbäumen werden temporäre Ablegestellen eingerichtet und im Internet unter www.stadtreinigungleipzig.de sowie über das Leipziger Amtsblatt bekannt gegeben. Die Ablage von Weihnachtsbäumen an anderen öffentlichen Stellen ist untersagt. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Stadt, Amt für Umweltschutz. Beim Befall durch Pflanzenschädlinge gelten die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG). Erläuterung: Neben der formellen Anpassung von Bioabfällen nach § 2 wird der Anschluss- und Benutzungszwang einem eigenen neuen Absatz 2 zugeordnet. Die Aufzählung der über die Biotonne sammelbaren Bioabfälle ist nicht abschließend, was in Absatz 3 durch Ergänzung des Wortes „insbesondere“ klargestellt wird. Um die Bedeutung einer hochwertigen Bioabfallsammlung herauszustellen, werden die Abfälle, welche nicht in die Biotonne gehören, sogenannte Fremdstoffe, in einem neuen Absatz 4 neu geregelt und herausgestellt. Dies und weitere intensive Öffentlichkeitsarbeit sowie Beratungsangebote sollen auch ein größeres Bewusstsein in der Leipziger Bevölkerung für die damit verbundenen ökologischen Aspekte bringen. 17/21 Mit Fremdstoffen befüllte Biotonnen werden weiterhin nicht bzw. nur als gebührenpflichtige Sonderleerung geleert. Der Verweis auf alternative Abgabemöglichkeiten von Bioabfällen wird gestrichen, da dieses Angebot in der Fachberatung der Stadtreinigung Leipzig aufgeht. Um der steigenden illegalen Ablagerung von Weihnachtsbäumen entgegenzuwirken, werden die Bedingungen und Angebote der Stadtreinigung Leipzig besonders herausgestellt. Artikel 14 Änderung des § 15 Getrenntsammlung weiterer Abfälle Der § 15 wird geändert bzw. durch kursive Passagen ergänzt und lautet neu: (1) (2) (3) (4) (5) (6) Altgeräte/Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten gemäß § 2 (3) werden an den von der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem). Diese Regelungen gelten auch für sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten/Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und Anzahl der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Wird dabei die Anzahl von drei Geräten pro Art überschritten, haben Gewerbetreibende Alt/Elektroaltgeräte gemäß ElektroG über die Annahmestelle der Stadt Leipzig in der Geithainer Straße 60 zu entsorgen. Die Anlieferung ist nur nach vorheriger Anmeldung unter der Rufnummer (0341) 657 13 23 bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig möglich. Für Waschmaschinen, Waschtrockner, Wäschetrockner, Schleudern, Kühlschränke, Gefrierschränke, Gefrier-Kühl-Kombinationen, Geschirrspüler, Fernsehgeräte, Computer und Herde aus privaten Haushalten bietet die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, zusätzlich einen kostenpflichtigen Abholdienst ab Grundstück an (kostenpflichtiges Holsystem). Altgeräte, deren Maße 30 cm Kantenlänge nicht überschreiten, können außerdem in die Gelbe Tonne (sogenannte Gelbe Tonne plus) bzw. in den Gelben Sack eingeworfen werden. Altholz gemäß § 2 (4) wird an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Altmedikamente aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 (5) sind am Schadstoffmobil bzw. an der stationären Schadstoffsammelstelle in der Lößniger Straße 7 abzugeben. Außerdem können im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung des Apothekerverbandes mit der Stadt Altmedikamente aus privaten Haushaltungen in vielen Leipziger Apotheken gebührenfrei abgegeben werden. Batterien gemäß § 2 (21) sind getrennt von anderen Abfallarten zu sammeln und der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Abgabe ist auch in der stationären Sammelstelle oder am Schadstoffmobil (§ 15 (8)) möglich. Kunststoffe gemäß § 2 (9) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Regelungen des § 13 (2) sind zu beachten. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Mit einer Kantenlänge bis zu 30 cm können Kunststoffe zusätzlich in die Gelbe Tonne PLUS eingeworfen werden. Besitzer von Verkaufseinrichtungen und Händler auf Märkten, öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grünanlagen haben für Marktabfälle gemäß § 2 (10) entsprechend den Festlegungen dieser Satzung Abfallbehälter durch die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, aufstellen zu lassen. Gleiches gilt für die Ausrichter von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen. Nach Abschluss der Veranstaltungen sind veranstaltungsbedingte Abfälle im betreffenden Gebiet einzusammeln und der Stadt, 18/21 Stadtreinigung Leipzig zur Entsorgung zu überlassen, sofern diese Abfälle nicht selbst verwertet werden. (7) Metalle gemäß § 2 (11) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Mit einer Kantenlänge von bis zu 30 cm können Gegenstände aus Metall auch in die Gelbe Tonne PLUS eingeworfen werden. (8) Papier und Pappe gemäß § 2 (12) werden über die Blaue Tonne, die Wertstoffhöfe und Sammelstellen an kommunalen Einrichtungen gesammelt. (9) Schadstoffe gemäß § 2 (13) sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gesondert in der stationären Sammelstelle Lößniger Straße 7 oder am Schadstoffmobil zu übergeben. Die Abgabe haushaltstypischer Mengen ist kostenfrei. Das gilt ebenfalls für Schadstoffe aus den an die Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbebetrieben und medizinischen Einrichtungen. Die Standorte und Standzeiten des Schadstoffmobils sowie die Öffnungszeiten der stationären Sammelstelle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben. (10) Sperrmüll gemäß § 2 (14) wird bis zu einer Maximalmenge von vier Kubikmetern pro Auftrag je Haushalt bzw. je angeschlossenen Gewerbebetrieb vor dem Grundstück abgeholt (kostenpflichtiges Holsystem). Die Bezahlung erfolgt über eine Sperrmüllwertmarke. Wird die Abholung aus der Wohnung angefordert oder ist ein Transport vom Grundstück nötig, wird eine gesonderte Sperrmüllwertmarke fällig. Diese Wertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden im Leipziger Amtsblatt und im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegebenen. Sperrmüll wird außerdem an den von der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem). Erläuterung: Neben den rein sprachlich bedingten Streichungen in § 15 war vor allem die bisherige Erfassung von sogenannten Elektrokleingeräten über die sog. Gelbe Tonne PLUS aus rechtlichen Gründen aufzuheben. Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 01.01.2019 ist die bisher in Leipzig erfolgte gemeinsame Erfassung von Elektrokleingeräten mit Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungsabfällen nicht mehr zugelassen, § 22 Absatz 5 VerpackG. Nichtverwertbare Elektrokleingeräte können mit Inkrafttreten dieser Satzung wie alle Alt-/Elektroaltgeräte entsorgt werden. Hierzu werden die Leipziger durch die Stadtreinigung Leipzig rechtzeitig informiert. Weiterhin wird für die Abholung von Sperrmüll mit zusätzlichen Transportleistungen (Tragen aus der Wohnung oder dem Grundstück) eine erhöhte Gebühr durch eine gesonderte Wertmarke fällig. Artikel 16 Änderung des § 18 Gebühren Der Absatz 3 wird neu aufgenommen und lautet: 19/21 (3) Für Tätigkeiten, die in Ausübung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben wahrgenommen werden (Amtshandlungen), werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) erhoben. Erläuterung: Zur Verbesserung der Serviceangebote werden zunehmend Verwaltungstätigkeiten ausgeführt, die mit der Erhebung von Gebühren ausgeglichen werden sollen. Hierzu nutzt die Stadtreinigung Leipzig zusätzliche Gebühren entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig. Artikel 17 Änderung des § 19 Ordnungswidrigkeiten Die Punkte 13 und 14 werden durch Einfügung geändert, wonach sich die nachfolgenden Punkte verschieben. Die neuen Punkte 13 und 14 lauten: 13. entgegen § 14 (4) Bioabfälle nicht richtig trennt oder wiederholt mit Fremdstoffen in der Biotonne eingibt. 14. Entgegen § 14 (8) Weihnachtsbäume an anderen als den dafür vorgesehenen Flächen zur Entsorgung ablegt, Erläuterung: Die zunehmende Bedeutung einer sauberen Erfassung von Bioabfällen erfordert eine Sensibilisierung der Einwohner. Einerseits werden für diese verbesserte Entsorgungsangebote vorgehalten (wöchentlicher Turnus). Andererseits muss auch eine Prüfung der Bioabfälle erfolgen, um Mitnahmeeffekte aus den günstigeren Bioabfallgebühren und hohe Folgekosten bei der gesonderten Verwertung verunreinigter Bioabfälle zu vermeiden. Insoweit werden vermehrte Kontrollen der Biotonnen durchgeführt. Nimmt eine Fehlbefüllung mit Fremd- oder Störstoffen auch nach mehrmaligen Hinweisen und Beseitigungsaufforderungen nicht ab, so wird dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sein. Entsprechendes gilt für die zunehmende Ablagerung von gebrauchten Weihnachtsbäumen auf öffentlichen Flächen, die nicht hierfür ausgewiesen sind. Zur Vermeidung von zunehmenden Verunreinigungen und dadurch entstehenden Kostenlasten ist hier ebenfalls eine Ahndung geboten. Beidem soll durch die Aufnahme im Ordnungswidrigkeitenkatalog dieser Satzung Rechnung getragen werden. Artikel 18 Änderung der Anlage 4 Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung Die Anlage 4 wird geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu: Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung  Die Eigenkompostierung und die Ausbringung des entstandenen Komposts (Eigenverwertung) haben auf dem Grundstück, auf dem die biogenen Abfälle angefallen sind, nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Die Vorgaben des 20/21 sächsischen Nachbarrechtsgesetzes sind einzuhalten. Für ausreichend Belüftung des Kompostes ist zu sorgen.  Es muss eine ausreichende Gartenfläche auf dem Grundstück vorhanden sein. Die Gartenfläche ist die auf dem Grundstück für das Verwerten des Komposts verfügbare Fläche. Sie berechnet sich aus der Gesamtgartenfläche einschließlich etwaiger Rasenflächen. Ausreichend ist die Gartenfläche, wenn pro Person mindestens 50 m² und bei paralleler Nutzung einer Biotonne mindestens 25 m² für die Verwertung des hergestellten Komposts zur Verfügung stehen.  Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet:  Küchenabfälle wie Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen,  biogene Gartenabfälle wie Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene Pflanzen, Fallobst,  Topfpflanzen mit Erde,  Sägespäne von unbehandeltem Holz.  Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind:  von gefährlichen Krankheiten (z. B. Feuerbrand, Scharkakrankheit, Kohlhernie oder Welkekrankheit) sowie anderen Pilzen, Viren und tierischen Schädlingen oder Maden befallene Pflanzen oder Pflanzenteile,  nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und Japanischer Staudenknöterich,  behandeltes Holz,  gekochte Essensreste,  Fleisch-, Wurst- und Fischreste,  Milchprodukte. Erläuterung: Da die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne ausschließlich bei vollständiger Eigenverwertung von Bioabfällen gewährt werden kann, war die bisherige Teileigenkompostierung und die dazu vorzuhaltende Gartenfläche von 25 m² aufzuheben. Die übrigen Ergänzungen folgen den Empfehlungen des AfU, welche insbesondere gesetzliche Kriterien bei der Eigenkompostierung sowie neue Kriterien für nichtkompostierbare Abfälle berücksichtigen. Anlage: Änderungssatzung 21/21 4. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.14, gültig ab 01.01.2019 Auf der Grundlage - des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626), - des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 26.04. 2018 (SächsGVBl. S. 198), - des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes (SächsNRG) in der Bekanntmachung vom 11.11.1997 (SächsGVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940), - des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), - der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234), - der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der AbfallverzeichnisVerordnung vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2644), - des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966), - des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) in der Fassung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1582) zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 22.11.2018 (Nr. VI-DS-06228/18) folgende Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014 (DS Nr. V/453/14, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/14 vom 20.12.2014), geändert am 19.11.2015 (Nr. VI-DS1777/15, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt 23/15 vom 12.12.2015), geändert am 17.11.2016 (Nr. VI-DS-03212/16, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt 22/16 vom 10.12.2016) sowie am 15.11.2017 (Nr. VI-DS-04586/17, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt 22/17 vom 09.12.2017) beschlossen: 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 1 von 15 Artikel 1 Änderung des § 2 Begriffsbestimmung Die Absätze 3 bis 21 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: Altgeräte (AS 20 01 36) im Sinne dieser Satzung sind Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Sie werden auch als Elektroaltgeräte bezeichnet. Altholz (AS 20 01 38) im Sinne dieser Satzung ist aus Vollholz oder Spanplatten bestehender Abfall, der nicht gefährliche Stoffe enthält und üblicherweise im Sperrmüll enthalten ist, insbesondere Möbel, Spiel- und Sportgeräte sowie anderer Hausrat. Nicht zum Altholz gehören Bauholz, Fenster, Türen, Lauben, Gartenzäune und Pfosten. Alttextilien (AS 20 01 10 und AS 20 01 11) im Sinne dieser Satzung sind tragbare Kleidung und Schuhe sowie Textilien aus Natur- und Kunstfasern mit Ausnahme textiler Bodenbeläge. Altmedikamente im Sinne dieser Satzung sind nicht mehr benötigte oder überlagerte Arzneimittel aus privaten Haushaltungen. Altmedikamente enthalten chemische Wirkstoffe und dürfen aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des Allgemeinwohles nicht gemeinsam mit Abfällen gemäß Absatz 1 und 2 gesammelt und transportiert werden. Autowracks im Sinne dieser Satzung sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültiges amtliches Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Batterien (AS 20 01 34) im Sinne dieser Satzung sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie sowie entsprechende Batteriearten oder Akkumulatoren. Dazu zählen auch Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können, ausgenommen Fahrzeug- und Industriebatterien. Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Baumaßnahmen, Baustellenabfälle, Brandabfälle, Bodenaushub und Straßenaufbruch. Befahrbare Straße. Eine Straße ist im Sinne dieser Satzung mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn sie so befestigt ist, dass sie mit einer Gesamtlast von 26 t und einer Achslast von 18 t und zudem in Übereinstimmung mit verkehrsrechtlichen Bestimmungen und mit Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger tatsächlich dauernd ohne unzumutbare Gefährdung von einem durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig (Stadtreinigung Leipzig) vorgehaltenen Sammelfahrzeug befahren werden kann. Eine Straße gilt jedenfalls dann nicht mehr als mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn die für das Sammelfahrzeug zur Verfügung stehende lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,55 m beträgt oder die lichte Höhe 4,20 m unterschreitet. 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 2 von 15 Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn ein für die Sammelfahrzeuge ausreichender Wendeplatz von mindestens 20 m Durchmesser vorhanden ist und einem erforderlichen Wendemanöver keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Ist eine Straße nicht öffentlich gewidmet, ist diese nur befahrbar, wenn die o.g. Anforderungen erfüllt sind und zudem der Eigentümer die Einfahrgenehmigung in das Privatgrundstück bzw. die Privatstraße schriftlich erteilt hat. Bereitstellplatz im Sinne dieser Satzung ist der Platz im öffentlichen Verkehrsraum an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße, auf dem die Behälter am Entsorgungstag vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten zur Leerung bereitgestellt werden. Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind kompostierbare biologisch abbaubare, pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende 1. Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, 2. Gartenabfälle aus Haus- und Vorgärten, 3. kompostierbare Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die denen in den Nummern 1 und 2 genannten Abfällen nach Art, Menge, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind. Eigentümer eines Grundstücks im Sinne dieser Satzung ist der/die als Eigentümer/Eigentümerin im Grundbuch Eingetragene. Diesem gleichgestellt sind Wohnungseigentümergemeinschaften nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie in der angegebenen Reihenfolge a) die Erbbauberechtigten, b) die Nießbraucher, sofern sie das ganze Grundstück selbst nutzen. Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke im Sinne des Grundstücksrechtes handelt. Teile eines Grundstücks zählen nicht als separates Grundstück. Kunststoffe (AS 20 01 39) im Sinne dieser Satzung sind ausgediente, sperrige Gegenstände aus Kunststoff, wie sie in privaten Haushaltungen anfallen. Marktabfälle (AS 20 03 02) im Sinne dieser Satzung sind auf Märkten anfallende Abfälle zur Beseitigung. Metalle (AS 20 01 40) im Sinne dieser Satzung sind Gegenstände aus Metall, die ausgedient haben. Papier und Pappe (AS 20 01 01) im Sinne dieser Satzung sind Zeitungen, Zeitschriften, Schreibpapier, Umschläge, Prospekte, Kataloge, Knüllpapier und sonstige verwertbare Altpapiere und Pappen, die keine gebrauchten Verpackungen sind. Schadstoffe im Sinne dieser Satzung sind gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe oder Produkte, die aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des Allgemeinwohls nicht gemeinsam mit sonstigen Abfällen gesammelt, transportiert und besei- 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 3 von 15 tigt werden dürfen. Das sind zum Beispiel Pflanzen- und Holzschutzmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farbreste, Säuren, Laugen, Salze, Haushaltschemikalien und die Verpackungen der genannten Schadstoffe mit Restinhalten. Sperrmüll (AS 20 03 07) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die auf Grund ihrer Sperrigkeit nicht gemeinsam mit Restabfällen in einem Restabfallbehälter von maximal 60 Litern gesammelt werden können. Abfälle aus Baumaßnahmen und Renovierungen, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile gehören nicht zum Sperrmüll. Standplatz Standort im Sinne dieser Satzung ist der Platz auf einem Grundstück, der zur Aufbewahrung der Abfallbehälter zwischen den Leerungstagen dient. Artikel 2 Änderung des § 3 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübergang Die Absätze 1 bis 5 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: Abfälle gelten als zum Einsammeln und Befördern angefallen, wenn sie entsprechend den Festlegungen dieser Satzung in den Sammelbehältern am Leerungstag an der nächsten gemäß § 2 (19) befahrbaren Straße zur Abholung bereitgestellt sind. Weitere überlassungspflichtige Abfälle, die nicht über die zugelassenen Behälter gesammelt werden, gelten als angefallen, wenn sie vom Abfallerzeuger oder -besitzer an den Wertstoffhöfen der Stadt während der Öffnungszeiten übergeben werden, bzw. zur vereinbarten Abholung am Grundstück bereitstehen. Schadstoffe gelten mit der Abgabe durch den Erzeuger oder Besitzer am Schadstoffmobil oder an der stationären Schadstoffsammlung in der Lößniger Straße 7 als angefallen. Eine Durchsuchung oder Entnahme zur Entsorgung durch die Stadt bereitgestellter Abfälle der angefallenen Abfälle durch Dritte ist untersagt, sofern keine schriftliche Erlaubnis der Stadt vorliegt. Das gilt ebenfalls für die Entnahme von Papier und Pappe gemäß § 2 (12) aus den Blauen Tonnen. Eine Durchsuchung der angefallenen Abfälle nach verloren gegangenen Gegenständen erfolgt durch die Stadt nicht. Artikel 3 Änderung des § 4 Ausgeschlossene Abfälle Die Absätze 2 und 3 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: Von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht sind außerdem Stammhölzer mit einem Durchmesser größer als 20 cm und länger als 1,50 m sowie Wurzelstöcke ausgeschlossen. Erzeuger oder Besitzer der vom Sammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen haben diese Abfälle selbst zu entsorgen oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten entsorgen zu lassen. Über weitere Entsorgungsmöglichkeiten informiert die Stadtreinigung Leipzig. 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 4 von 15 Artikel 4 Änderung des § 5 Anschluss- und Benutzungsrecht Der Absatz 1 wird geändert und lautet neu: Jeder Eigentümer gemäß § 2 (16) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung im Rahmen dieser Satzung zu verlangen (Anschlussrecht). Artikel 5 Änderung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang Die Absätze 1 bis 8 sowie 10 und 11 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: Jeder Eigentümer gemäß § 2 (16) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, auf dem nach Maßgabe des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz überlassungspflichtige Abfälle anfallen können, ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen. Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 1 und Abfälle zur Verwertung gemäß § 2 (2) der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit sie nicht gemäß § 4 ausgeschlossen sind. Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2 dieser Satzung sind verpflichtet, diese der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit sie nicht gemäß § 4 ausgeschlossen sind. Für die Sammlung von Restabfällen Abfällen zur Beseitigung aus Haushaltungen gemäß § 2 (1) Punkt 1 wird der Behälterbedarf je Grundstück in Abhängigkeit vom Leerungsturnus nach folgendem Schlüssel ermittelt: Je amtlich gemeldete Person sind bei regulärem 14-täglichen Turnus mindestens 20 Liter und bei verkürztem wöchentlichen Turnus mindestens 10 Liter vorzuhalten (Mindestbehältervolumen Restabfall). Der kleinste zum Einsatz kommende Restabfallbehälter hat ein Volumen von 60 Litern. Für die Sammlung von Bioabfällen aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt werden, wird der Behälterbedarf je Grundstück in Abhängigkeit vom Leerungsturnus nach folgendem Schlüssel ermittelt: Je amtlich gemeldete Person sind bei regulärem 14-täglichen Turnus mindestens 10 Liter und bei verkürztem wöchentlichen Turnus mindestens 5 Liter vorzuhalten (Mindestbehältervolumen Bioabfall). Die kleinste Biotonne hat ein Volumen von 60 Litern. Vom Anschluss- und Benutzungszwang der Bioabfallentsorgung kann sich der Anschlusspflichtige gemäß §§ 7 (4), 14 (2) befreien lassen. Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das vorzuhaltende Mindestvolumen auf Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldeter Person reduziert werden. Die Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung gemäß Anlage 4 sind einzuhalten. Für die Sammlung von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2 wird der Behälterbedarf nach den Einwohnergleichwerten laut Anlage 2 ermittelt. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 5 von 15 gewerbliche Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkte 1 und 2 anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen das sich aus Absatz 6 ergebende Behältervolumen auf das nach Absatz 4 vorzuhaltende Behältervolumen angerechnet werden. Das nach Absätzen 4, 5 bzw. 6 berechnete vorzuhaltende Behältervolumen wird auf zugelassene Abfallbehältergrößen entsprechend § 9 (2) aufgerundet. Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, ist zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung berechtigt, insbesondere bei unterlassener Anmeldung an die Abfallentsorgung, bei Nichteinhaltung des Mindestbehältervolumens oder bei mehr als zweimaligem Auftreten von Nebenablagerungen und/oder Behälterüberfüllungen innerhalb von drei Monaten oder nicht ausreichendem Behältervolumen, dieses das Behältervolumen auch ohne Antrag oder Einwilligung des Anschlusspflichtigen auf das sachlich begründete Maß zu erhöhen. Hiervon wird der Anschlusspflichtige von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, schriftlich in Kenntnis gesetzt. Das gilt ebenso bei Unterlassung der Anmeldung an die Abfallentsorgung. Je Quartal und Grundstück sind zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung im 14täglichen Turnus mindestens eine, im wöchentlichen Turnus mindestens zwei Behälterleerungen vorgeschrieben (Pflichtleerung). Ausgenommen davon sind Abfallpressen. Artikel 6 Änderung § 7 Anzeige- und Antragspflicht § 7 wird geändert und lautet neu: Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen: a) seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen, b) die Anschrift des betreffenden Grundstückes, c) die Zahl der amtlich gemeldeten Personen, d) die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter, e) die Größe (mit Maßangabe) der Gartenfläche, (einschließlich Rasenfläche), die bei beabsichtigter Eigenverwertung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht sowie die Art der Kompostiereinrichtung einschließlich aussagekräftiger Fotonachweise, bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem f) die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger, g) die Anzahl der Beschäftigten, Plätze/Betten, Schüler und Schülerinnen/Kinder. Jeder Wechsel des Anschlusspflichtigen ist der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, vom vorherigen oder neuen Anschlusspflichtigen innerhalb eines Monats nach dem Eintrag im Grundbuch schriftlich anzuzeigen und mit Grundbuchauszügen zu belegen. Veränderungen der Anzahl oder Größe der benötigten Abfallbehälter und andere gebührenrelevante Veränderungen sind vom Anschlusspflichtigen mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der Adresse, der Standortnummer und des Grundes für die Veränderung bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, schriftlich zu beantragen. Die beabsichtigte ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen bei bereits bestehendem Anschluss an die Abfallwirtschaft ist mindestens einen Monat im 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 6 von 15 Voraus bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, durch den Anschlusspflichtigen schriftlich zu beantragen oder deren Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Angaben von Absatz 1 e) sind vorzulegen, wenn dadurch eine teilweise oder vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne bewirkt werden soll. Wird die Eigenverwertung ganz oder teilweise eingestellt, ist dies durch den Anschlusspflichtigen der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bereitstellplatz der Abfallbehälter am Leerungstag ist bei Neuanlage oder Änderung einen Monat im Voraus schriftlich der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, anzuzeigen. Verlust oder Beschädigung der Abfallbehälter sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, durch den Anschlusspflichtigen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die für die Anzeigen bzw. Anträge zu verwendenden Formulare sind bei der Stadtreinigung Leipzig, über das Internet (www.stadtreinigung-leipzig.de) und in den Bürgerämtern erhältlich. Artikel 7 Änderung des § 8 Auskunftspflicht und Betretungsrecht Der Absatz 4 wird durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu: Bei Abmeldung eines Grundstücks von der Abfallentsorgung oder sonstigen Änderungen des Behälterbestandes hat der Anschlusspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Stadt, Stadtreinigung Leipzig, zur Abholung bzw. zum Tausch zeitnah Zugang zu den Behältern erhält. Der geplante Abhol- bzw. Tauschtermin wird dem Anschlusspflichtigen mitgeteilt. Der Absatz 5 wird neu eingefügt und lautet Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Gebührenkalkulation und der Festsetzung und Beitreibung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ist es zulässig, Angaben über die Anschlusspflichtigen mit Name und Adresse, deren Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Angaben über die angeschlossenen, anschlusspflichtigen und anschließbaren Grundstücke automatisiert zu verarbeiten. Über Grundstücke in der Stadt werden folgende Angaben verarbeitet: a) Flurstück mit Nummer und Adresse, b) Anzahl und Art der gewerblichen Nutzungseinheiten auf dem Grundstück sowie Personenzahl auf dem Grundstück, c) Name und Adresse der Grundstückseigentümer/innen oder sonst dinglich Berechtigten an dem Grundstück sowie deren Empfangsbevollmächtigten sowie deren Bankdaten, d) Name, Adresse und Ansprechpartner/in bzw. Empfangsbevollmächtigte/n von anderen Anschlusspflichtigen als den/die dinglich Berechtigte/n sowie deren Bankdaten e) durchgeführte Leerungen pro Restabfallbehälter nach Standort. Weitere Daten dürfen verarbeitet werden, sofern eine gesetzliche Ermächtigung oder Einwilligung der Betroffenen vorliegt. 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 7 von 15 Artikel 8 Änderung des § 9 Abfallbehälter Die Absätze 3 und 8 bis 10 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: Die Abfallbehälter werden von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gestellt und unterhalten. Art und Anzahl sind nach den Regelungen dieser Satzung zu bestimmen. Die Unterhaltung verpflichtet nicht zur kostenfreien Reinigung der Behälter durch die Stadt. Durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigte Abfallbehälter werden von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gebührenpflichtig ausgetauscht. Zur Verhinderung der unberechtigten Nutzung durch Dritte dürfen Abfallbehälter nach Absprache mit der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, vom Anschlusspflichtigen verschlossen werden. Mechanische Veränderungen der Behälter durch Anbohren, Ansägen o. Ä. sind nicht erlaubt. Zur Leerung vorgesehene Behälter sind vom Anschlusspflichtigen oder von einem durch ihn Beauftragten am Leerungstag bis 6.00 Uhr unverschlossen bereitzustellen. Fahrradschlösser, Ketten und Ähnliches sind zur Verhinderung von Schäden an Behältern und Sammelfahrzeugen vollständig vom Abfallbehälter zu entfernen. Alle einem Grundstück zugeordneten Restabfallbehälter enthalten einen Chip zur elektronischen Identifikation. Der Chip erlaubt die eindeutige Zuordnung des jeweiligen Behälters zu einem bestimmten Grundstück. Die Zuordnung eines Behälters zu mehreren Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer und damit Gebührenpflichtigen ist nicht erlaubt. Behälter ohne Chip sind nicht zugelassen. Es ist untersagt, Behälter eines Grundstücks eigenmächtig auf ein anderes Grundstück umzusetzen. Artikel 9 Änderung des § 10 Standplatz und Bereitstellplatz für Abfallbehälter Die Überschrift und Absätze des § 10 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: § 10 Standort und Bereitstellplatz für Abfallbehälter Jeder Anschlusspflichtige hat das Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Abfallbehälter zu dulden und ist verpflichtet, auf seinem Grundstück mindestens einen Standort für Abfallbehälter im Sinne von § 2 (17) vorzuhalten. Die Größe des Standortes für Abfallbehälter auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen ist so zu planen, dass mindestens die Anzahl von Behältern aufgestellt werden kann, die nach § 6 bzw. Anlage 2 ermittelt wird. Der Platzbedarf pro Behälter ergibt sich aus Anlage 3. Zusätzlicher Platzbedarf kann für Behälter bestehen, die der Sammlung von Abfällen im Rahmen eines Rücknahmesystems gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz oder nicht überlassungspflichtiger Abfälle dienen. Zur Einrichtung dieser Standorte berät die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, die Anschlusspflichtigen. Am Leerungstag sind die Abfallbehälter vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten an der nächsten befahrbaren Straße gemäß § 2 (19) ohne Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitzustellen, es sei denn, es gelten gesonderte schriftliche Vereinbarungen. Die Behälter haben am Leerungstag ab 06:00 Uhr 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 8 von 15 bereitzustehen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich wieder aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (s. a. § 2 (18)). Der Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von Absatz 2 muss so beschaffen sein, dass die Abfälle frei zugängig und mit möglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt werden können. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße im Sinne von § 2 (18) liegen, müssen die Abfallbehälter (ggf. zugelassene Abfallsäcke) bis zur nächsten entsprechend befahrbaren Straße gebracht werden. Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, kann eine vorübergehende Verlegung des Bereitstellplatzes für Abfallbehälter anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt zur nächsten befahrbaren Straße gesperrt ist. Ebenso kann sie den geeigneten Bereitstellplatz gegenüber den Anschlusspflichtigen bestimmen, wenn die Abfallbehälter (Abfallsäcke) im Sinne von Satz 2 bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden müssen. Werden Abfallbehälterschränke genutzt, hat der Anschlusspflichtige oder ein von ihm Beauftragter die Behälter zur Leerung ebenfalls im öffentlichen Verkehrsraum an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bereitzustellen. Ist die Anfahrt unmittelbar an die Abfallbehälterschränke möglich, kann die Entnahme der Abfallbehälter auf Antrag des Anschlusspflichtigen kostenpflichtig durch die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, erfolgen. Artikel 10 Änderung des § 11 Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter Die Absätze 1 bis 6, 8 und 9 des § 11 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: Die Leerung der gemäß § 9 (2) zugelassenen Abfallbehälter erfolgt nach festgelegten Tourenplänen regulär im 14-täglichen Turnus. Auf Antrag des Anschlusspflichtigen kann die Leerung von Restabfallbehältern oder Biotonnen im wöchentlichen Turnus erfolgen. Der Antrag auf wöchentliche oder 14-tägliche Leerung kann einmal pro Kalenderjahr vom Anschlusspflichtigen bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig, gestellt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Über den Zeitpunkt der Umstellung sowie den Leerungstag und die Leerungszeiten entscheidet die Stadt, Stadtreinigung Leipzig. Für den verkürzten Leerungsturnus wird eine erhöhte Verwertungsgebühr erhoben. Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück nicht möglich ist, für das Leerungsintervall von 14 Tagen ausreichendes Restabfallbehältervolumen vorzuhalten, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Turnus verkürzt werden. Dafür wird eine erhöhte Leerungsgebühr erhoben. Die Regelungen des § 6 zum mindestens vorzuhaltenden Volumen bleiben davon unberührt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Leerungstag oder eine bestimmte Leerungszeit. Die Leerung der Abfallbehälter finde montags bis freitags zwischen 6.00 und 16.00 Uhr statt. Im Ausnahmefall gemäß § 12 dieser Satzung oder nach Wochenfeiertagen kann die Leerung auch samstags und sonntags zwischen 6.00 und 14.00 Uhr durchgeführt werden. Fällt der turnusmäßige Leerungstag auf einen gesetzlichen Feiertag oder wird er aufgrund von § 12 unterbrochen, wird die Abfuhr vorverlegt oder am folgenden Werktag nachgeholt. Damit verschieben sich alle vorangegangenen und/oder nachfolgenden Leerungstage der Woche entsprechend. Die jeweiligen Regelungen werden über das 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 9 von 15 Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben. Am Leerungstag im öffentlichen Verkehrsraum bereitstehende Abfallbehälter, die nicht vollständig gefüllt sind, gelten als gefüllt und werden geleert. Können die Restabfallbehälter oder Biotonnen aus einem Grund, den der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, am planmäßigen Leerungstag nicht entleert werden, führt die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, auf Antrag des Anschlusspflichtigen die Sammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes gegen gesonderte Gebühr durch. Hinderungsgründe für die Entleerung der Behälter sind insbesondere: - festgefrorene und/oder verdichtete Abfälle, - in die Behälter eingeworfene ausgeschlossene Abfälle, - dem jeweiligen Abfallbehälter fehlerhaft zugeordnete Abfälle (Fehlwürfe), - nicht am Abholtag an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bis 6:00 Uhr bereitgestellte Behälter. Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen oder eines von ihm Beauftragten beseitigt die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, einen einmaligen oder vorübergehenden Mehranfall von Restabfall oder Bioabfällen durch Zusatzberäumungen (Sonderleerungen). Für eine Sonderleerung sind die Behälter an dem bei der Auftragserteilung vereinbarten Termin am üblichen Bereitstellplatz zur Leerung bereitzustellen. Für kurzzeitigen Mehranfall kann ein amtlich gekennzeichneter 60-Liter-Restabfallsack in den Bürgerämtern oder an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig erworben werden. Mit dem Kauf dieses Restabfallsackes wird die Entsorgung des gefüllten Sackes bezahlt. Der amtlich gekennzeichnete Restabfallsack ist am regulären Leerungstag zugebunden neben den Restabfallbehältern am üblichen Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum bereitzulegen. Werden andere als die amtlich gekennzeichneten Restabfallsäcke verwendet, zählen diese als gebührenpflichtige Nebenablagerungen. Zur Leerung bereitgestellte, widerrechtlich überfüllte Abfallbehälter (siehe auch § 9 (4)) verursachen bei der Entleerung einen zusätzlichen Aufwand. Für die Entsorgung der Überfüllung wird entsprechend der Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Stadt Leipzig eine gesonderte Gebühr erhoben (Überfüllung). Soweit in die für gesondert zu sammelnden Abfälle (Wertstoffe) vorgesehenen Behälter (Gelbe Tonne PLUS oder Gelber Sack PLUS, Blaue Tonne, Biotonne) andere Abfälle eingegeben werden, die die ordnungsgemäße Verwertung der Wertstoffe verhindern, wird der Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, zählt der gesamte Inhalt als Abfall zur Beseitigung und der Anschlusspflichtige hat den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung). Artikel 11 Änderung des § 12 Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter Der § 12 wird durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: Bei Einschränkung, Unterbrechung, Verspätung oder Ausfall der Abfallentsorgung infolge einer Betriebsstörung, durch höhere Gewalt oder behördliche Verfügung besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung, es sei denn, die Störung wurde durch die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 10 von 15 Artikel 12 Änderung des § 13 Wertstoffhöfe / stationäre Schadstoffsammlung Absatz 3 des § 13 wird gestrichen, wodurch sich die folgenden Absätze ändern. Die Absätze 1 bis 2 und 4 werden geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lauten neu: Die Stadt Leipzig, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, betreibt ein Netz von Wertstoffhöfen. Die Standorte, Öffnungszeiten und die am jeweiligen Platz entgegengenommenen Abfälle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigungleipzig.de bekannt gegeben. Die Wertstoffhöfe dürfen nur für die Entsorgung von Abfällen aus der Stadt Leipzig genutzt werden. Die Abfallerzeuger oder deren Beauftragte haben bei Anlieferung durch geeignete Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass sie in Leipzig gemeldet oder zur Nutzung des Wertstoffhofes berechtigt sind. Hierzu können geeignete Dokumente wie o der Personalausweis - bei Nebenwohnung zusätzlich die Meldebescheinigung, o der Studentenausweis oder das Semesterticket, o der Mietvertrag oder o die bei der Stadtreinigung erhältliche „Berechtigungskarte zur Nutzung der Wertstoffhöfe“ verwendet werden. Werden Abfälle durch Privatpersonen im Auftrag eines Abfallerzeugers abgegeben, ist dazu eine Vollmacht mit Namen, Anschrift und Unterschrift des Abfallerzeugers und des Bevollmächtigten vorzulegen. Das Ablegen von Abfällen vor den Wertstoffhöfen oder auf den Wertstoffhöfen ohne Zustimmung des Personals der Stadtreinigung Leipzig ist nicht gestattet. Artikel 13 Änderung des § 14 Bioabfälle Der § 14 wird geändert bzw. durch kursive Passagen ergänzt und lautet neu: Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen Bioabfällen nach gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne entfällt nach schriftlichem Antrag, wenn alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort kompostiert und verwertet werden. Die sachgerechte Eigenverwertung (Kompostierung und Ausbringung des Komposts) ist gemäß § 7 (1) und (4) nachzuweisen. Für die Eigenverwertung gelten die Kriterien laut Anlage 4. Wenn die Stadt, Stadtreinigung Leipzig, einen Monat nach Eingang des vollständigen Antrags keine ablehnende Entscheidung trifft, gilt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne als erteilt. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne kann von der Stadt widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass die Kriterien gemäß Anlage 4 nicht erfüllt werden. In die Biotonne dürfen nur kompostierbare biologisch abbaubare Abfälle eingeworfen werden. Dazu gehören insbesondere: Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz mit Papierfiltertüten, Teebeutel, 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 11 von 15 Speisereste, Schnittblumen, Säge- und Hobelspäne von unbehandeltem Holz, kompostierbare Kleintierstreu von nicht fleischfressenden Tieren, Rasenschnitt, Wildkräuter, Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Balkon- und Zimmerpflanzen (ohne Topf). Bioabfälle sind ohne Fremdstoffe insbesondere aus Kunststoffen (z. B. Plastiktüten oder –behältnisse, auch als kompostierbar deklarierte Kunststofftüten) oder aus Glas (z. B. Flaschen) oder Metall in die Biotonne einzugeben. Feuchte Bioabfälle sollen in saugfähiges Altpapier eingewickelt werden, um Anhaftungen bzw. Anfrieren im Behälter zu vermeiden. Ebenso ist das Verdichten der Abfälle in den Biotonnen untersagt. Soweit die Biotonne Fremdstoffe enthält, wird der Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, hat er den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung). Fallen saisonbedingt mehr Gartenabfälle an, als die Biotonne fasst, können diese an den Wertstoffhöfen der Stadt abgegeben werden (kostenpflichtiges Bringesystem für Gartenabfall). Dazu gehören auch Gehölze einschließlich Stammholz mit einem Durchmesser bis zu 20 cm und einer Länge bis zu 150 cm. Davon ausgenommen ist Fallobst. Die Abgabe ist nur gegen Wertmarken möglich. Die Gartenabfallwertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden jährlich im Leipziger Amtsblatt öffentlich und stets im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben. Die direkte Abgabe zur ordnungsgemäßen Verwertung an Kompostieranlagen ist ebenfalls möglich. Es gelten die Annahmebedingungen und Preise der jeweiligen Kompostieranlage. Gartenabfälle gemäß § 2 (8) Punkt 2 dieser Satzung können auf Abruf vom Grundstück abgeholt werden. Dazu sind amtlich gekennzeichnete 100-Liter-Gartenabfallsäcke bei der Stadtreinigung Leipzig oder in den Bürgerämtern zu erwerben (kostenpflichtiges Holsystem). In den Monaten Oktober und November wird Laub an den Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) kostenfrei entgegengenommen. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Für die ausschließliche Ablage zur Sammlung von Weihnachtsbäumen werden temporäre Ablegestellen eingerichtet und im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de sowie über das Leipziger Amtsblatt bekannt gegeben. Die Ablage von Weihnachtsbäumen an anderen öffentlichen Stellen ist untersagt. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Stadt, Amt für Umweltschutz. Beim Befall durch Pflanzenschädlinge gelten die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG). Artikel 14 Änderung des § 15 Getrenntsammlung weiterer Abfälle Der § 15 wird geändert bzw. durch kursive Passagen ergänzt und lautet neu: Altgeräte/Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten gemäß § 2 (3) werden an den von der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem). Diese Regelungen gelten auch für sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten/Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und Anzahl der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Wird dabei die Anzahl 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 12 von 15 von drei Geräten pro Art überschritten, haben Gewerbetreibende Alt/Elektroaltgeräte gemäß ElektroG über die Annahmestelle der Stadt Leipzig in der Geithainer Straße 60 zu entsorgen. Die Anlieferung ist nur nach vorheriger Anmeldung unter der Rufnummer (0341) 657 13 23 bei der Stadt, Stadtreinigung Leipzig möglich. Für Waschmaschinen, Waschtrockner, Wäschetrockner, Schleudern, Kühlschränke, Gefrierschränke, Gefrier-Kühl-Kombinationen, Geschirrspüler, Fernsehgeräte, Computer und Herde aus privaten Haushalten bietet die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, zusätzlich einen kostenpflichtigen Abholdienst ab Grundstück an (kostenpflichtiges Holsystem). Altgeräte, deren Maße 30 cm Kantenlänge nicht überschreiten, können außerdem in die Gelbe Tonne (sogenannte Gelbe Tonne plus) bzw. in den Gelben Sack eingeworfen werden. Altholz gemäß § 2 (4) wird an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Altmedikamente aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 (5) sind am Schadstoffmobil bzw. an der stationären Schadstoffsammelstelle in der Lößniger Straße 7 abzugeben. Außerdem können im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung des Apothekerverbandes mit der Stadt Altmedikamente aus privaten Haushaltungen in vielen Leipziger Apotheken gebührenfrei abgegeben werden. Batterien gemäß § 2 (21) sind getrennt von anderen Abfallarten zu sammeln und der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Abgabe ist auch in der stationären Sammelstelle oder am Schadstoffmobil (§ 15 (8)) möglich. Kunststoffe gemäß § 2 (9) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Regelungen des § 13 (2) sind zu beachten. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Mit einer Kantenlänge bis zu 30 cm können Kunststoffe zusätzlich in die Gelbe Tonne PLUS eingeworfen werden. Besitzer von Verkaufseinrichtungen und Händler auf Märkten, öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grünanlagen haben für Marktabfälle gemäß § 2 (10) entsprechend den Festlegungen dieser Satzung Abfallbehälter durch die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, aufstellen zu lassen. Gleiches gilt für die Ausrichter von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen. Nach Abschluss der Veranstaltungen sind veranstaltungsbedingte Abfälle im betreffenden Gebiet einzusammeln und der Stadt, Stadtreinigung Leipzig zur Entsorgung zu überlassen, sofern diese Abfälle nicht selbst verwertet werden. Metalle gemäß § 2 (11) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt. Mit einer Kantenlänge von bis zu 30 cm können Gegenstände aus Metall auch in die Gelbe Tonne PLUS eingeworfen werden. Papier und Pappe gemäß § 2 (12) werden über die Blaue Tonne, die Wertstoffhöfe und Sammelstellen an kommunalen Einrichtungen gesammelt. Schadstoffe gemäß § 2 (13) sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig, gesondert in der stationären Sammelstelle Lößniger Straße 7 oder am Schadstoffmobil zu übergeben. Die Abgabe haushaltstypischer Mengen ist kostenfrei. Das gilt ebenfalls für Schadstoffe aus den an die Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbebetrieben und medizinischen Einrichtungen. Die Standorte und Standzeiten des Schadstoffmobils sowie die Öffnungszeiten der stationären Sammelstelle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben. Sperrmüll gemäß § 2 (14) wird bis zu einer Maximalmenge von vier Kubikmetern pro Auftrag je Haushalt bzw. je angeschlossenen Gewerbebetrieb vor dem Grundstück abgeholt (kostenpflichtiges Holsystem). Die Bezahlung erfolgt über eine Sperrmüllwertmarke. Wird die Abholung aus der Wohnung angefordert oder ist ein Transport vom 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 13 von 15 Grundstück nötig, wird eine gesonderte Sperrmüllwertmarke fällig. Diese Wertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden im Leipziger Amtsblatt und im Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegebenen. Sperrmüll wird außerdem an den von der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem). Artikel 15 Änderung des § 17 Autowracks Der § 17 wird geändert und lautet neu: Die Stadt, Stadtreinigung Leipzig, beseitigt Autowracks gemß § 2 (7). Die Beseitigung ist gebührenpflichtig. Artikel 16 Änderung des § 18 Gebühren Der Absatz 3 wird neu aufgenommen und lautet: Für Tätigkeiten, die in Ausübung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben wahrgenommen werden (Amtshandlungen), werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) erhoben. Artikel 17 Änderung des § 19 Ordnungswidrigkeiten Die Punkte 13 und 14 werden durch Einfügung geändert, wonach sich die nachfolgenden Punkte verschieben. Die neuen Punkte 13 und 14 lauten: 13. entgegen § 14 (4) Bioabfälle nicht richtig trennt oder wiederholt mit Fremdstoffen in der Biotonne eingibt. 14. Entgegen § 14 (8) Weihnachtsbäume an anderen als den dafür vorgesehenen Flächen zur Entsorgung ablegt, Artikel 18 Änderung der Anlage 4 Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung Die Anlage 4 wird geändert bzw. durch die kursiven Passagen ergänzt und lautet neu: Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung  Die Eigenkompostierung und die Ausbringung des entstandenen Komposts (Eigenverwertung) haben auf dem Grundstück, auf dem die biogenen Abfälle angefallen sind, nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Die Vorgaben des sächsischen Nachbarrechtsgesetzes sind einzuhalten. Für ausreichend Belüftung des Kompostes ist zu sorgen. 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 14 von 15  Es muss eine ausreichende Gartenfläche auf dem Grundstück vorhanden sein. Die Gartenfläche ist die auf dem Grundstück für das Verwerten des Komposts verfügbare Fläche. Sie berechnet sich aus der Gesamtgartenfläche einschließlich etwaiger Rasenflächen. Ausreichend ist die Gartenfläche, wenn pro Person mindestens 50 m² und bei paralleler Nutzung einer Biotonne mindestens 25 m² für die Verwertung des hergestellten Komposts zur Verfügung stehen.  Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet:  Küchenabfälle wie Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen,  biogene Gartenabfälle wie Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene Pflanzen, Fallobst,  Topfpflanzen mit Erde,  Sägespäne von unbehandeltem Holz.  Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind:  von gefährlichen Krankheiten (z. B. Feuerbrand, Scharkakrankheit, Kohlhernie oder Welkekrankheit) sowie anderen Pilzen, Viren und tierischen Schädlingen oder Maden befallene Pflanzen oder Pflanzenteile,  nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und Japanischer Staudenknöterich,  behandeltes Holz,  gekochte Essensreste,  Fleisch-, Wurst- und Fischreste,  Milchprodukte. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01. Januar 2019 in Kraft. Leipzig, am 23.11.2018 Burkhard Jung Oberbürgermeister Die eventuelle Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe dieser Satzung geltend zu machen. Hinweis Etwa vier Wochen nach der Veröffentlichung der Änderungssatzung im Leipziger Amtsblatt und deren Inkrafttreten ist die komplette Abfallwirtschaftssatzung als Druckexemplar erhältlich. Außerdem kann sie nach dem Inkrafttreten im Internet unter www.leipzig.de oder www.stadtreinigung-leipzig.de abgerufen werden. 4. ÄS AWS 2019/2020 Seite 15 von 15