Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1416810.pdf
Größe
7,8 MB
Erstellt
02.07.18, 12:00
Aktualisiert
12.11.18, 23:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06073
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung;
Stadtbezirk Nord, Ortsteil Wiederitzsch;
Satzungsbeschluss
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
OR Wiederitzsch
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
22.11.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die
Ratsversammlung mit dem Ergebnis geprüft, sie in der Art und Weise zu
berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem
beiliegenden Abwägungsvorschlag angegeben ist.
2. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
3. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
Sachverhalt:
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes
(B-Planes) herbeigeführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf
vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt
gegeben:
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von
Arbeitsplätzen
In Folge der Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass mit Realisierung der
Planung die Voraussetzungen für eine flexible Entwicklung des Gebietes insgesamt und
somit auch zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen gegeben ist.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass zusätzlich zu den
geplanten Entwicklungsmöglichkeiten die schulischen Bildungsangebote und die
Wohnbedingungen der Familien durch Ergänzung der sozialen Infrastruktur sowie die
Freizeit- und Sportangebote verbessert werden.
Der Ortschaftsrat Wiederitzsch hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am
19.09.2017 behandelt und befürwortet.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet vorhanden; es finden jedoch keine
Veränderungen der bestehenden Verhältnisse statt.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der
Änderung des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf
städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt
zu erwarten:
Die Planung und Herstellung der zur Erschließung der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2
dienenden Straßenverkehrsfläche im südöstlichen Teil des Plangebietes (ca. 1500 m²) wird
über einen noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag auf den Grundstückseigentümer
übertragen.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat
Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt
machen.
Dem Ortschaftsrat Wiederitzsch wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Im Jahre 2016 wurde der Standort Wiederitzsch als geeigneter Schulstandort identifiziert.
Daraufhin wurden der Beschluss zur Ergänzung und Präzisierung der Planungsziele gefasst
und eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht erlassen.
Aufgrund dieser Beschlüsse erfolgte der Auftrag den Bebauungsplanentwurf erneut zu
ändern und eine Fläche für den Gemeinbedarf (anstelle des bisher festgesetzten
Gewerbegebietes GE1) zur Sicherung eines Schulstandortes nördlich der Messe-Allee
festzusetzen. Parallel dazu wurde der Ankauf der Grundstücke vorbereitet.
3/4
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Übersichtskarte
3 Übersichtsplan
4 Abwägungsvorschlag
5 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
6 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
7 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
8 Bebauungsplan Teil B: Text
9 Begründung zum Bebauungsplan
4/4
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
1 Arbeitsplatzsituation
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
gesichert
verschlechtert
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
hoch
✘ mittel
✘ ja
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
5 Finanzierung
1
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
✘
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
✘
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
✘
✘
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
✘
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
✘
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
✘
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW-ehemaliges Holzveredelungswerk“ 1. Änderung
Übersichtskarte - Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 40000, Stand: 05/2017
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“ 1. Änderung
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 10000, Stand: 05/2017
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
Seite 1 von 21
Abwägungsvorschlag zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“,
1. Änderung
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o
die wesentlichen Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen
- der Träger öffentlicher Belange (TöB) – nur, soweit es einer Abwägungsentscheidung bedarf – und
- aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o
die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o
die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
Weitere Ergebnisse der Beteiligungen sind Kap. 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
08.08.2018
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
Seite 2 von 21
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
A.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 2005
I-1.
DB Netz AG
berücksichtigt
J
N
X
Stellungnahme vom 09.06.2005
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angeregt, die seitens der Stadt angedachten Maßnahmen zur Änderung der Delitzscher Landstraße im Bereich der Eisenbahnüberführung einschließlich der Verschiebung
der Eisenbahnüberführung in östlicher Richtung mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Die bauplanungsrechtliche Vorbereitung dieser Maßnahmen soll kein Ziel und deshalb auch
nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sein. Hierzu ist zu gegebener Zeit ein gesondertes
Verfahren (z.B. Planfeststellungsverfahren) erforderlich.
B.
Stellungnahmen aus der dritten erneuten Beteiligung 2017
I-2.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Stellungnahme vom 08.01.2018
I-2.1
Inhalt der Stellungnahme:
X
Die bestehenden Gleisanlagen der LVB werden nicht mehr dargestellt bzw. nicht gesondert
als Bahnanlagen ausgewiesen. Die vorhandenen Anlagen sind in der Darstellung zu ergänzen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Grundsätzlich ist es möglich, Bahnanlagen separat festzusetzen; Gleisanlagen der
Straßenbahn sind aber auch in allgemeinen Verkehrsflächen regelmäßig zulässig. Die
eigenständige Festsetzung ist im vorliegenden Planverfahren nicht notwendig, da die
Verkehrsflächen, auch um die Gleisanlagen unterzubringen, ausreichend dimensioniert
festgesetzt worden sind.
Die Gleisanlagen der Straßenbahn waren deshalb zu keinem Zeitpunkt dieses Planverfahrens gesondert als Bahnanlagen zur Festsetzung vorgesehen. Sie waren lediglich als Teil der
Plangrundlage dargestellt. Zugunsten einer besseren Lesbarkeit der Planzeichnung wurde
die Plangrundlage in ihrer Darstellungstiefe verringert; dadurch sind u.a. die Gleisdarstellungen entfallen. Eine Änderung der Planinhalte folgt daraus nicht.
I-2.2
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird gefordert, die Festsetzung der privaten Grünfläche noch einmal zu prüfen, da es im
Bereich der Fläche P1 im Knotenbereich zu einer Überschneidung mit Flächen der Straßenbahn kommt.
Die Flächen der Haltestelle 'Wiederitzsch-Mitte' werden von den Flächen L03 und L05
(Teilflächen der als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Flächen) überstrichen.
08.08.2018
X
Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 21
berücksichtigt
J
N
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Die Festsetzung der Flächen wurde erneut geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass keine
Überschneidung mit der Straßenbahntrasse vorliegt. Für das Flurstück 79/2 (Gemarkung
Großwiederitzsch) eines privaten Eigentümers werden die tatsächlich ausgeübten Nutzungen (Flurstücksfläche = Fläche P 1) in den Bebauungsplan als Festsetzung übernommen.
Die Festsetzung als private Grünfläche bezieht sich ausschließlich auf das o.g. Flurstück
und ist insofern korrekt.
Die Haltestelle befindet sich vollständig innerhalb des Flurstückes 38/4 (Haltestelle sowie
Gleisanlagen in Richtung Messe Leipzig) und damit innerhalb des als Verkehrsfläche festsetzen Bereichs.
Die Plandarstellung ist voraussichtlich missverstanden worden: Mit der letzten Überarbeitung der Planung ist die Fläche des eingeschränkten Gewerbegebietes in dem angesprochenen Bereich sogar zugunsten der Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Geh- und Radweg) verkleinert worden. Dort soll ein Gehweg (evtl. in Kombination mit einem Radweg) von mindestens 4 m Breite in gerader Verlängerung der Haltestelle
errichtet werden. Der Haltestellenbereich ist insofern unberührt geblieben.
I-2.3
Inhalt der Stellungnahme:
X
Es wird angeregt zu prüfen, ob die bestehenden Anlagen bei der zu erwartenden Zunahme
der Fahrgastzahlen insbesondere im Schülerverkehr für die weitere Nutzung noch ausreichen. Es sind entsprechende Flächenreserven vorzusehen. Eine Bebauung bis zur Grundstücksgrenze ermöglicht spätere Erweiterungen nicht mehr.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Tatsächlich wird die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer an den Haltestellen mit Eröffnung
der Schulen zunehmen. Mit der neu aufgenommenen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Geh- und Radweg) steht im Bereich der Haltestelle ‚Wiederitzsch-Mitte‘ für
diesen Fall eine „Reservefläche“ zur Verfügung, durch die die Haltestelle praktisch verlängert werden kann.
Ferner ist davon auszugehen, dass sich eine größere Zahl an Wartenden primär auf der
stadteinwärtigen Haltestellenseite befinden wird. Eine bauliche Erweiterung ist hier im
Rahmen des Bebauungsplanes, der die gesamten Verkehrsanlagen als Straßenverkehrsfläche festsetzt, prinzipiell gegeben.
Von dem Haltepunkt 'Wiederitzsch-Mitte' abgesehen, erschließt auch die in Richtung Messe
folgende Haltestelle 'Georg-Herwegh-Straße' die Fläche für den Gemeinbedarf. Es ist daher
bei einer Bebauung mit mehreren Schulen auf der Länge der Fläche von einer nahezu
gleichmäßigen Verteilung der Nutzung beider Haltestellen auszugehen.
I-2.4
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angeregt, bei der Festlegung der Flächen für den zusätzlichen Geh- und Radweg
entlang der Seehausener Straße zur Erschließung des Schulstandortes ausreichende Sicherheitsabstände zwischen Radweg und Stadtbahntrasse vorzusehen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Für die Erschließung der neuen Schulen ist ein neuer Fuß- und Radweg notwendig. Bei der
Festsetzung einer mehr als 4 m breiten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß-
08.08.2018
-
Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 21
berücksichtigt
J
und Radweg“ wurde der notwendige Sicherheitsabstand zur Straßenbahntrasse bereits berücksichtigt, eine Verbreiterung der Fläche ist daher nicht erforderlich. Die konkrete bauliche Ausgestaltung des Weges und damit auch der sicheren Abgrenzung zur Trasse der Straßenbahn ist Gegenstand nachfolgender Planungen. Eine Änderung des Bebauungsplanes
resultiert daraus nicht.
I-2.5
Inhalt der Stellungnahme:
-
Eine Führung des Radweges durch die Haltestelle wird abgelehnt.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Es ist nicht beabsichtigt, einen Radweg durch den Haltestellenbereich zu führen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist damit nicht erforderlich.
Die festgesetzte Breite der sich an die Haltestelle anschließenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung von mehr als 4 m ist prinzipiell ausreichend, um einen Geh- und
Radweg, auch in Kombination beider Nutzungen, regelkonform auszubilden.
Die konkrete verkehrsorganisatorische Ausgestaltung bzw. der verkehrsrechtliche Charakter
(Fußweg oder Fußweg mit Radmitbenutzung, getrennte Wege) der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wird jedoch erst in den folgenden Planungsphasen abgestimmt und
festgelegt.
I-2.6
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird gefordert im Bereich P 3 bei der Festlegung der Baumstandorte auf die vorhandenen Fahrleitungs- und Gleisanlagen Rücksicht zu nehmen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Der Forderung wurde im Bebauungsplan entsprochen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.6.3.2
regelt die Bepflanzung der mit P 3 bezeichneten privaten Grünfläche. Danach ist eine mehrreihige Hecke mit einer festgelegten Anzahl von Gehölzen und Laubbäumen zu pflanzen.
Die genauen Pflanzstandorte sind dabei nicht festgesetzt. Die Pflanzungen sind – unter
Berücksichtigung der vorhandenen Fahrleitungs- und Gleisanlagen – bereits realisiert. Mit
über den realisierten Bestand hinausgehenden weiteren Pflanzungen ist auf die vorhandenen Fahrleitungs- und Gleisanlagen entsprechend der Forderung Rücksicht zu nehmen;
einer eigenen Regelung in der Festsetzung bedarf es dazu nicht.
08.08.2018
-
N
Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
Seite 5 von 21
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt ist.
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
A.
Stellungnahmen aus der ersten öffentlichen Auslegung 2006
II-1.
Stellungnahme vom 02.03.2006
II-1.1 Inhalt der Stellungnahme:
berücksichtigt
J
N
-
Es wurde angeregt, die amtlichen Straßennamen zutreffend in den Plan einzutragen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Planunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und waren bereits in der Planfassung
(Stand 12/2010) der erneuten öffentlichen Auslegung im Jahre 2011 korrekt angegeben.
II-1.2 Inhalt der Stellungnahme:
-
Es wurden Empfehlungen zur Benennung oder Umbenennung von Straßen gegeben.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die Benennung oder Umbenennung von Straßen ist im Bebauungsplan nicht festsetzbar
und kann deshalb nicht Gegenstand dieses Planverfahrens sein.
II-2.
Stellungnahme vom 03.03./10.03.2006
-
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angeregt, für den Bereich der vorhandenen Halle mit 3-geschossigem Bürogebäude
auf dem Flurstück 37/32 der Gemarkung Großwiederitzsch als Anzahl der zulässigen Vollgeschosse nicht I, sondern II-IV festzusetzen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Anregung war bereits in der Planfassung (Stand 12/2010) der erneuten öffentlichen
Auslegung im Jahre 2011 insofern berücksichtigt, dass für den fraglichen Bereich die Festsetzung der Geschossigkeit entfallen und statt dessen die Gebäudehöhe mit minimal 6,50 m
(in der nördlichen überbaubaren Grundstücksfläche von GE 1) und insgesamt bis zu 15 m
festgesetzt ist. Damit sind die Anforderungen der gewerblichen Nutzung berücksichtigt
worden, sodass im Rahmen der festgesetzten Gebäudehöhe die Anzahl der Geschosse frei
wählbar ist.
B.
Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung 2011
II-3.
Stellungnahme vom 23.12.2010
II-3.1 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angeregt, die Teilung des Flurstückes Nr. 38/23 der Gemarkung Großwiederitzsch
08.08.2018
-
Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 6 von 21
berücksichtigt
J
N
in kleinere Flurstücke mit direkter Zufahrt/Einfahrgenehmigung von der Messe-Allee zu
ermöglichen.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Der Bebauungsplan steht einer Teilung des Flurstückes generell nicht entgegen. Auch ist
eine direkte Zufahrt vom Grundstück in die Messe-Allee prinzipiell möglich. Die Genehmigung der Grundstückszufahrt erfolgt mit Bauantragstellung. Im Baugenehmigungsverfahren wird dann geprüft, ob – unter Berücksichtigung der Gesamtanzahl der Zufahrten –
der ausreichende Verkehrsabfluss und die erforderliche Leistungsfähigkeit der Messe-Allee
als innerörtliche Erschließungsstraße gewährleistet bleiben.
II-3.2 Inhalt der Stellungnahme: (Zitat)
-
Anrechnung des in dem Bebauungsplan vorgeschriebenen grünen Gürtels entlang der Eisenbahn zu dem einzuhaltenden Grünflächenanteil des Gesamtgrundstückes.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die offenkundig durch die Einwender gemeinte „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ...“ ist Teil des Baugebietes GE 1. Sie kann damit
vollständig auf die nicht zu versiegelnden Flächen von 20 % des Baugrundstückes angerechnet werden. Der verbleibende Teil des Gesamtgrundstückes steht, soweit er 80 % des
jeweiligen Baugrundstückes nicht überschreitet, für bauliche Nutzungen zur Verfügung.
II-4.
Stellungnahme vom 28.01.2011
Die Eigentümer des Flurstücks 37/23 der Gemarkung Großwiederitzsch baten, folgende
Anregungen und Bedenken in den Bebauungsplan einzuarbeiten:
II-4.1 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird gefordert, die Erschließungsstraße D über einen Erschließungsvertrag mit der Stadt
Leipzig zu regeln und ansonsten auf dem Flurstück keine weiteren Erschließungskosten zu
erheben.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan die Begriffe „Planstraße A, B,
C bzw. D“ nicht mehr verwendet werden, da ausgenommen der hier benannten
Erschließungsstraße alle anderen Verkehrsflächen bereits hergestellt wurden.
Die hier in Rede stehende, im Südosten des Plangebietes befindliche Straßenverkehrsfläche
war entsprechend bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten, führte aber bis an die
Bahntrasse heran. Sie soll zur Erschließung des Gewerbegebietes GE 2 und im Falle
entsprechender Grundstücksteilung und -veräußerung potentiell auch des östlichen Teiles
des Gewerbegebietes GE 1 dienen. Die Erschließung des Gewerbegebietes GE 1 ist
angesichts der derzeitigen Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse noch vollständig über
die Messe-Allee gesichert. Erst im Falle entsprechender Grundstücksteilung und Grundstücksveräußerung kann aufgrund des in der Planzeichnung festgesetzten „Bereiches ohne
Ein- und Ausfahrt“ die Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten
Straßenverkehrsfläche erforderlich werden.
Bisher wurde lediglich die Anbindung der geplanten Verkehrsfläche an die Messe-Allee
08.08.2018
-
Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 7 von 21
berücksichtigt
J
N
realisiert. Über die Planung und Herstellung des verbleibenden Teils dieser
Erschließungsanlage und über die dafür notwendige rechtliche Absicherung (z.B.
städtebaulicher Vertrag bzw. Erwerb durch die Stadt) ist zu gegebener Zeit zu entscheiden.
Dies ist folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
II-4.2 Inhalt der Stellungnahme:
-
Die Höhenlage bzw. Neigung der Erschließungsstraße D sei mit dem Projektentwickler als
Grundstückseigentümer abzustimmen, da der vorhandene Straßenabzweig extrem tief gegenüber der natürlichen Grundstücksfläche liege.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die genannten Eigenschaften des Straßenbauwerkes sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanes, sondern erst im Rahmen der konkreten Entwurfs- und Ausführungsplanung zu
klären.
II-4.3 Inhalt der Stellungnahme:
Zur Festsetzung der Gebäudehöhe wurden folgende Anregungen und Bedenken vorgetragen:
Das Flurstück sei ein sehr markantes Grundstück. Auf Seite 11 der Begründung [Anm.:
zum Bebauungsplan, Fassung 2010] werde eindeutig darauf hingewiesen, dass eine repräsentative Bebauung zur Messe-Allee zu erstellen sei.
Die fixierte Höhe von 15 m Flachdach oder mit einer Dachneigung von 15° ergebe maximal eine 3-geschossige Bebauung. Diese sei in diesem Zufahrtsbereich zu diesem Bebauungsplangebiet nicht ausreichend hoch bemessen.
Für eine 4-geschossige Bebauung würden 17 m Höhe benötigt. Dies wäre sicherlich für
dieses Grundstück eine sinnvolle Festlegung.
Im Dreiecksbereich [Anm.: im Winkel zwischen Messe-Allee und Bahntrasse] könne sogar
noch eine weitaus höhere Bebauung zugelassen werden. Im damaligen [Anm.: dem rechtskräftigen] Bebauungsplan seien im nördlichen Bereich bis zu 8 Vollgeschosse möglich gewesen. Um einen absolut markanten Punkt zu setzen, sei es im vorderen Bereich sicherlich
sinnvoll, hier eine 8-Geschossigkeit zuzulassen, um wirklich einen markanten Punkt zu
setzen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Das Flurstück (Nr. 37/23; festgesetzt als GE 2) befindet sich im Südosten des Plangebietes
und wird im Norden durch die Messe-Allee und im Osten bzw. Südosten durch die Anlagen
der DB begrenzt.
Die zulässige Höhe der Oberkante von Gebäuden ist hier mit 15 m über der natürlichen
Geländeoberfläche (siehe dazu Festsetzung Nr. 1.2.1) festgesetzt. Damit entspricht die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen auch dem für die im Umfeld festgesetzten
Gewerbegebiete geltenden Maß.
Die Randlage, die Begrenzung durch die Verkehrsanlagen und das Höhenniveau zeichnen
das Grundstück in besonderem Maße aus, so dass dieses aus städtebaulicher Sicht eine
Sonderstellung genießt.
Diese Tatsache wurde in der städtebaulichen Planung berücksichtigt. So wurde im Gegensatz zur geplanten Bebauung an der Messe-Allee eine überbaubare Grundstücksfläche ohne
08.08.2018
X
Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 8 von 21
berücksichtigt
J
N
Differenzierung des Maßes der baulichen Nutzung festgesetzt, so dass eine flexible Anordnung und Ausrichtung der baulichen Anlagen möglich ist. Auch wurde lediglich eine maximale Höhe festgeschrieben, die unter Berücksichtigung der Festsetzungen in dem übrigen
Gewerbegebiet und der Besonderheiten des Grundstücks eine angemessene Bebauung gewährleistet. Bei einer Bebauung von maximal 15 m Höhe sind je nach Raumhöhe vier,
teilweise sogar fünf Geschosse realisierbar. Dies ist auf diesem Grundstück, welches auch
weit über die angrenzenden Verkehrsanlagen hinaus einsehbar ist, eine seitens der Stadt
städtebaulich gewollte und angemessene planerische Regulierung.
Städtebauliches Ziel der Stadt ist es allerdings nicht, an dieser Stelle eine Höhenentwicklung von Gebäuden, die über die ansonsten in den umgebenden Gewerbegebieten zulässige
Höhe (etwa in Form eines markanten Punktes) hinausgeht, zu ermöglichen.
Eine gewisse Überschreitung der im Umfeld möglichen Oberkanten der Gebäudehöhe über
der Messe-Allee ergibt sich zwar allein schon daraus, dass die Geländeoberkante des gegenständlichen Flurstücks (Bezugshöhe) deutlich über der Oberkante der Messe-Allee liegt.
Dies ist allerdings lediglich dem Gleichbehandlungsgrundsatz geschuldet und soll nicht der
Ausbildung eines „markanten Punktes“ dienen.
Die Beschränkung der Gebäudehöhe ist dem Grundstückseigentümer auch zumutbar. Die
wirtschaftliche Verwertbarkeit seines Grundstückes wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Auch wird er durch die Festsetzung nicht gegenüber den Eigentümern der umliegenden
Gewerbegrundstücke unverhältnismäßig benachteiligt. Aufgrund der oben genannten Berücksichtigung der Sonderstellung seines Grundstückes durch entsprechende Festsetzungen
genießt er sogar größere Spielräume, als sie auf den umliegenden Baugrundstücken bestehen. Im Ergebnis soll es bei der Festsetzung bleiben.
Das in der Begründung zum Bebauungsplan erklärte städtebauliche Konzept, dass zur Messe-Allee eine repräsentative Bebauung zu erstellen sei, bezieht sich im Übrigen auf die
Baukörper, die direkt an die Verkehrsachse angrenzen. Durch eine Mindesthöhe der baulichen Anlagen von 6,50 m soll diese Achse durch repräsentative Verwaltungsgebäude architektonisch aufgewertet werden und der Straße einen eigenen Charakter verleihen.
Auch auf dem hier in Rede stehenden Grundstück können ein oder mehrere markante Gebäude entstehen, die diesem Standort in besonderer Weise gerecht werden und diesen zu
einer einmaligen Adresse ausbilden. Dies wird durch die, mit dieser Änderungsplanung
getroffenen Festsetzungen in ausreichendem Maße gewährleistet.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass für den Fall, dass ein entsprechend konkretisiertes Vorhaben vorgelegt wird, welches eine konkrete Beurteilung aus städtebaulicher Sicht ermöglicht, dessen Zulässigkeit über eine weitere Änderung dieses Bebauungsplanes oder durch
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hergestellt werden könnte.
II-4.4 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird angeregt auf dem Grundstück (Nr. 37/23 der Gemarkung Großwiederitzsch) die
nach § 8 BauNVO zulässigen Nutzungen um die Nutzung „Messegebäude“ zu ergänzen.
Denkbar wäre ein Vertriebszentrum für Großhändler, die ihre Produkte den Einzelhändlern
vorstellen und die sich hier ihre Waren ordern könnten.
Diese Nutzung sei in § 8 BauNVO nicht beinhaltet.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Grundsätzlich wird mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ nach § 8 BauNVO ein sehr brei-
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Inhalt der Stellungnahme,
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tes Nutzungsspektrum ermöglicht. Insbesondere die Zulässigkeit von „Gewerbebetrieben
aller Art“ umfasst ein Spektrum von Betrieben, die, vorbehaltlich einer abschließenden
Prüfung im Baugenehmigungsverfahren, auch die durch den Einwender vorgetragene Betriebsform enthalten kann. Eine spezielle Festsetzung einer solchen Nutzung innerhalb des
Plangebietes ist deshalb nicht erforderlich.
II-4.5 Inhalt der Stellungnahme:
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In Bezug auf den Immissionsschutz wird angeregt, den flächenbezogenen Schallleistungspegel in der Nachtzeit von 47 auf 53 dB(A)/m² anzuheben. Die Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels in der Nachtzeit auf 47 dB(A)/m², sei vor dem Hintergrund
der verkehrstechnisch exponierten Lage des Grundstücks und der Belastung durch den
Umgebungsverkehr nicht nachvollziehbar.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Im Rahmen der Prüfung, ob durch die Bebauungsplanänderung schädliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, wurden Schallgutachten erstellt. Die im Gutachten zur Bestimmung der Kontingente berechneten Werte wurden als Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen. Mit der Überarbeitung der Planunterlagen in Vorbereitung der dritten erneuten öffentlichen Auslegung ist eine Umstellung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln hin zu Lärmemissionskontingenten erfolgt. Dies stellt keinerlei Reduzierung des
Lärmschutzniveaus dar, sondern nur eine Änderung des Berechnungssystems. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass gutachterlich festgestellt werden konnte, dass bei Einhaltung dieser Kontingente das Überschreiten der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm ausgeschlossen und so die schalltechnisch konfliktfreie Nachbarschaft möglicher Gewerbeansiedlungen zur schutzbedürftigen Bebauung gewährleistet ist.
C.
Stellungnahme aus der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung 2015
II-5.
Stellungnahme vom 31.03.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Umweltverband teilte mit, dass er den Bebauungsplan in seiner gegenwärtigen Form
ablehne. Gefordert wird, den Entwurf der Bebauungsplanänderung zu überarbeiten.
Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet (wörtliche Wiedergabe kursiv dargestellt,
Buchstabierung ergänzt):
a) Die noch immer brachliegende Fläche hat sich zu einem ansprechenden Lebensraum
verschiedener Tier- und Pflanzenarten entwickelt. Laut Planbegründung kommen im
betreffenden Gebiet die nach dem BNatSchG besonders geschützten Vogelarten Dorngrasmücke, Feldlerche, Neuntöter, Feldsperling sowie Schwarzkehlchen vor. Sie finden
sich auf der Vorwarnliste der Roten Liste Sachsen wieder. Das Schwarzkehlchen wird
als gefährdete Art in der Roten Liste Sachsen geführt.
Wir weisen […] darauf hin, dass die vorgenommene Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2005
mittlerweile zehn Jahre zurückliegt. Da der geltende Bebauungsplan noch nicht verwirklicht wurde und die betreffenden Flächen weiterhin einer natürlichen Entwicklung unterworfen sind, erachten wir es als notwendig, eine erneute Bestandsaufnahme vorzunehmen.
Des Weiteren sind der Planbegründung nur Informationen zu vorhandenen Vogelarten zu
entnehmen. Ausführungen zu betroffenen Amphibien-, Insekten- und Wirbeltierarten fehlen.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes geschützte Arten wie bspw. die blauflügelige Ödlandschrecke und der Brachpieper
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
nachgewiesen wurden. Das Vorhabengebiet weist vereinzelt geeignete Strukturen für diese
Tierarten auf. Auch daher ergibt sich aus unserer Sicht die Notwendigkeit, eine erneute
Bestandsaufnahme durchzuführen.
b) Die Bewertung der Eingriffsintensität ist durch die Weiterentwicklung der vorhandenen
Strukturen ebenfalls erneut vorzunehmen.
c)
Durchaus ratsam ist weiterhin die Erstellung eines speziellen artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages für die betroffenen Arten.
d) Der Grünordnungsplan […] ist im vorliegenden Beteiligungsverfahren nicht zur Verfügung gestellt worden. Die zur Erarbeitung des Grünordnungsplanes vorgenommene
Bestandsaufnahme, die Biotopkartierung sowie die Ausgleichs-Eingriffsbilanzierung
sind ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt worden und sind daher einer Überprüfung
unsererseits nicht zugänglich. Wir rügen damit das Fehlen beizubringender und abwägungsrelevanter Unterlagen gem. § 2a BauGB.
e)
Die Bebauungsplanänderung weist eine mögliche Versiegelung von ca. 19,6 ha aus.
Der Versiegelungsgrad der Planänderung beträgt etwa 66 %. das entspricht gegenüber
dem rechtskräftigen Bebauungsplan einer Zunahme um ca. 8 % bzw. 1,5 ha höhere
Versiegelung (Bebauungsplanbegründung S. 25). Da sich der Versiegelungsgrad erhöht und mit einem größeren Flächenverlust zu rechnen ist, fordern wir die Überarbeitung des Grünordnungsplan[es] sowie der im Jahre 2005 vorgenommenen Eingriffsund Ausgleichsbilanzierung.
f)
Des Weiteren halten wir die vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen für unzureichend. Geplant sind
lediglich der Erhalt und die Entwicklung kleinteiliger bereits vorhandener Gehölzbestände […]. Lediglich am Rande des Planungsgebietes werden Einzelbaumpflanzungen
vorgesehen, die den vorhandenen Lebensraum in keiner Weise kompensieren können.
Eine Kompensation der höheren Versiegelung und des flächenhaften Verlust[es] des
Lebensraums ist durch die Bebauungsplanänderung nicht vorgesehen und somit unzureichend.
g) Daneben ist auch die Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung fehlerhaft. Es wird angenommen, dass sich Brachflächen als Ersatzlebensraum nordöstlich und südöstlich des Planungsgebietes befinden. Dies ist nur noch bedingt zutreffend, da auch angrenzende Gebiete einer Planung unterworfen sind, die einen Verlust
an Brachflächen zur Folge haben. Zu nennen ist hier die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35.2 - „Neues Messegelände“, der einen weiteren großflächigen Verlust von
Brachflächen vorsieht. Die im vorliegenden Verfahren angenommenen Ausweichhabitate sind somit nicht in ausreichendem Maße vorhanden.
h) Erforderlich ist es, Ausweichhabitate für die beeinträchtigten Tiere neu zu schaffen.
Dabei sollte auch auf besondere Anforderungen der beeinträchtigten Tiere an ihre Lebensräume geachtet werden. So bevorzugt bspw. die Feldlerche offene, gehölzarme
Fluren mit niedriger Vegetation und findet mit der vorhandenen Brachfläche einen entsprechenden geeigneten Lebensraum.
i)
Da die durch den Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Maßnahmen und Festsetzungen den verursachten Eingriff in Natur und Landschaft nicht kompensieren können,
halten wir die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3
BNatSchG für erfüllt. Der Änderung des Bebauungsplanes stehen damit die artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
j)
Die durch die Planung beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen sind im Bebauungsplan als Flächen zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen. Sie können somit dem
Eingriff zugeordnet werden, was bei der beabsichtigten Festsetzung als Grünflächen
nicht der Fall ist.
k)
Weiterhin merken wir an, dass auch die beabsichtigten grünordnerischen Maßnahmen
unzureichend festgesetzt sind. So wird beabsichtigt, die Gehölzgruppen entlang der im
südlichen Planungsgebiet gelegenen Bahngleise zu einem Grünzug zu verbinden. Eine
entsprechende Festsetzung findet sich im Bebauungsplanentwurf nicht wieder.
l)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Belange des Umweltschutzes fehlerhaft ermittelt wurden und eine nachfolgende Abwägung somit ebenfalls fehlerhaft ist.
Daneben stehen der Aufstellung des Bebauungsplans zwingende Planungsleitsätze in
Form der artenschutzrechtlichen Verbote aus § 44 BNatSchG entgegen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Eine Überarbeitung der Änderung des Bebauungsplanes soll aus folgenden Gründen nicht
erfolgen:
Den sich aus der Stellungnahme ergebenden Anregungen und Bedenken wurde sorgfältig
nachgegangen. Das Abwägungsmaterial wurde entsprechend vervollständigt. Anhaltspunkte
dafür, dass die Änderung des Bebauungsplanes nicht oder zumindest in der vorliegenden
Form nicht Ergebnis einer sachgerechten Abwägung sein könnte, ergaben sich daraus nicht.
Im Einzelnen:
Zu a):
Der Anregung, für die noch immer brachliegenden Flächen eine erneute Bestandsaufnahme
durchzuführen, wurde dadurch entsprochen, dass für diese Flächen eine Potenzialabschätzung durch einen externen Gutachter durchgeführt wurde. In diese Potenzialabschätzung
wurde auch die am südöstlichen Rand des Plangebietes gelegene Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft einbezogen.
Die Potenzialabschätzung umfasste eine naturschutzfachliche Überprüfung der Teilflächen
zu den Artengruppen Vögel, Säugetiere und Amphibien/Reptilien sowie zu Tagfaltern, Libellen, Laufkäfern und xylobionten Käfern. Sie erfolgte vor allem in Bezug darauf, inwieweit Reproduktions-, Nahrungs- oder Aufenthaltsstätten vorhanden sind und durch die geplanten Baumaßnahmen beeinflusst werden könnten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).
Auf Grundlage der Ergebnisse der Potenzialabschätzung wurden Empfehlungen gegeben,
bei deren Berücksichtigung nach Ansicht des Gutachters aus artenschutzfachlicher Sicht
keine Bedenken gegen die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes bestehen.
Soweit zweckmäßig, wurden die Empfehlungen, die nur im Rahmen der Umsetzung konkreter Vorhaben von Bedeutung sind, als Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen.
Näheres dazu ist dem Kap. 7.1.2.3 und dem Anhang I der Begründung zum Bebauungsplan
zu entnehmen.
Zu b):
Die Notwendigkeit, zur Vervollständigung des Abwägungsmaterials eine erneute Bewertung der Eingriffsintensität vorzunehmen, besteht nicht. Die Eingriffsregelung für diese
Änderung des Bebauungsplanes bezieht sich ausschließlich auf die Änderungen gegenüber
dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Auch darin waren die fraglichen Flächen bereits als
Baugebiete festgesetzt (siehe dazu auch Kap. 7.1.2.3 und Kap. 7.5 der Begründung zum
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Bebauungsplan). Im Ergebnis der Potenzialabschätzung wurde zudem festgestellt, dass
infolge der fortgeschrittenen Sukzession und des Gehölzaufwuchses Offenlandarten und
Arten der Gebüschsäume auf den noch brachliegenden Bebauungsflächen abnahmen, dagegen Arten der Gehölzbestände nur langsam zunahmen, so dass eine relative temporäre Verarmung zu verzeichnen ist.
Zu c):
Auch die Notwendigkeit, einen speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die betroffenen Arten zu erstellen, ergab sich im Ergebnis der Potenzialabschätzung nicht. Siehe
dazu die Ergebnisse der Potenzialabschätzung in Kap. 7.1.2.3 der Begründung zum Bebauungsplan.
Zu d):
Dass der Grünordnungsplan sowie die anderen genannten umweltbezogenen Informationen
einer Überprüfung durch den Umweltverband nicht zugänglich gewesen wären, ist nicht
zutreffend. Die vorliegenden umweltbezogenen Informationen wurden während der öffentlichen Auslegung zusammen mit dem Entwurf des Bebauungsplanes und seiner Begründung öffentlich ausgelegt. Mit der Bekanntmachung der 2. erneuten öffentlichen Auslegung
wurde auch bekannt gemacht, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind. Zudem wurde der Umweltverband mit Schreiben der Stadt vom 09.03.2015 schriftlich
über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die umweltbezogenen Informationen wären
dem Umweltverband folglich zur Einsichtnahme zugänglich gewesen.
Ein Anspruch auf Zusendung der Unterlagen durch die Stadt an den Umweltverband bestand und besteht nicht. Dass dem Umweltverband zusätzlich zur Unterrichtung über die
öffentliche Auslegung auch Kopien des Bebauungsplan-Entwurfes und seiner Begründung
durch die Stadt zugesandt wurden, beruht im Übrigen nicht auf einem Rechtsanspruch,
sondern allein auf einer freiwilligen Entscheidung der Stadt, nach der bestimmte Leipziger
Bürgervereine in den Bauleitplanverfahren „ähnlich wie Träger öffentlicher Belange zu
behandeln“ sind. Dazu ist zu ergänzen, dass es im Übrigen auch im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem BauGB regelmäßig nicht erforderlich ist,
zusätzlich zum Bebauungsplan(vor)entwurf und seiner Begründung den Trägern auch
Fachpläne und Gutachten zuzuschicken (vgl. entspr.: Krautzberger in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger: Baugesetzbuch Kommentar, § 4, Lfg. 101, September 2011, Rn. 39).
Auch gehören die genannten Unterlagen nicht zu den gemäß § 2a BauGB beizubringenden
Unterlagen; dies sind ausschließlich die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht als gesonderter Teil der Planbegründung. Die Rüge ist folglich unbegründet.
Zu e):
Hinsichtlich der Bedeutung der vom Umweltverband zutreffend aus dem Umweltbericht
zitierten Zahlen liegt offensichtlich ein Missverständnis auf Seiten des Umweltverbandes
vor. Die genannten Zahlen geben die Erhöhung der zulässigen Versiegelung im Vergleich
zwischen
dem bereits rechtskräftigen Bebauungsplan auf der einen und
der Änderung des Bebauungsplanes auf der anderen Seite
an.
Diese Erhöhung des zulässigen Versiegelungsgrades war bereits Grundlage des vorliegenden Grünordnungsplanes sowie der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung von 2005 bzw. 2009.
Eine weitere Erhöhung des zulässigen Versiegelungsgrades gegenüber dem Planentwurf
von 2005 hat es nicht gegeben. Dagegen ist durch die Reduzierung der südöstlichen Erschließungsstraße um 0,2ha eine Verbesserung des ökologischen Potenzials zu verzeichnen.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Einer Überarbeitung des Grünordnungsplanes und der der Eingriffs-AusgleichsBilanzierung bedurfte es folglich nicht. Mit Änderung der o.g. Verkehrsfläche wurde im
Jahre 2009 eine Anpassung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz vorgenommen. Im Interesse
der besseren Nachvollziehbarkeit werden die Darlegungen im Kap. 4 weiter präzisiert. Zur
Überarbeitung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz siehe auch oben zu b).
Zu f):
Dass die vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf
Tiere und Pflanzen unzureichend seien, ist nicht zutreffend. Auch dies ist aus den oben
beschriebenen Zusammenhängen hinsichtlich der nur auf die Änderungen bezogenen Eingriffsregelung und den Ergebnissen der Potenzialabschätzung abzuleiten. Soweit es im
Einzelfall doch so sein sollte, dass andere als die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hätten getroffen werden können, um einen vollständigen oder einen (z.B. funktional) besser
auf den konkreten Eingriff zugeschnittenen Ausgleich zu erreichen, so wird dies ausdrücklich hinter die auf die bauliche Entwicklung des Plangebietes gerichteten Ziele dieses Bebauungsplanes zurückgestellt.
Zu g):
Die seitens des Umweltverbandes angenommene Fehlerhaftigkeit der Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung beruht auf einer unvollständigen
bzw. uneindeutigen Formulierung in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes.
Die dort getroffene Aussage „Brachflächen als Ersatzlebensräume finden sich nordöstlich
und südöstlich des Planungsgebietes“ gibt die gewollte Aussage nicht exakt wieder. Gemeint war und ist, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Flächen und
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und Flächen und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzt sind. Insbesondere diese Flächen sind – neben anderen Flächen im Umfeld des
Plangebietes – geeignet, nicht geschützten Tieren des übrigen Areals als Rückzugsfläche zu
dienen. Hinzuweisen ist im Übrigen auf die Ergebnisse der Potenzialabschätzung von 2015,
nach denen keine geschützten Arten bedroht sind; folglich bedarf es keiner entsprechender
Festsetzung von Ersatzlebensräumen. Anhaltspunkte dafür, dass Ausweichhabitate nicht in
ausreichendem Maße vorhanden wären, bestehen im Ergebnis (auch auf der Grundlage der
Potenzialabschätzung) nicht.
Zu h):
Die Neuschaffung von Ausweichhabitaten für die beeinträchtigten Tiere ist im Ergebnis der
Potenzialabschätzung nicht erforderlich. Der naturschutzfachlich wertvollste Teil des Untersuchungsgebiets, die Fläche A, hat laut der Potenzialabschätzung das Potenzial, eventuell
im Rahmen einer Bebauung verdrängte Brutvogelarten aufzunehmen und ist bereits jetzt
Rückzugsraum von Offenlandarten und Arten der Gebüschsäume.
Zu i):
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus § 44 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 BNatSchG werden, entgegen der Annahme des Naturschutzverbandes, durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht erfüllt. Zu den Ausweichhabitaten siehe zu h). Zudem wurden die für die
Umsetzung konkreter Vorhaben relevanten Empfehlungen aus der Potenzialabschätzung,
bei deren Berücksichtigung nach Ansicht des Gutachters aus artenschutzfachlicher Sicht
gegen die vorgesehene Bebauungsplanänderung keine Bedenken bestehen, soweit zweckmäßig als Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Zu j):
Dass es erforderlich ist, die durch die Planung beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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im Bebauungsplan als Flächen zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen, um dem Eingriff zugeordnet werden zu können, ist nicht zutreffend. Die Umsetzung der Maßnahmen ist im
städtebaulichen Vertrag geregelt. Einer detaillierten Zuordnung einzelner Ausgleichsmaßnahmen zu einzelnen Eingriffen bedarf es deshalb nicht.
Zu k):
Dass sich zu der Absicht, die Gehölzgruppen entlang der Bahngleise zu einem Grünzug zu
verbinden, keine entsprechende Festsetzung im Planentwurf befindet, ist nicht zutreffend.
Die fragliche Fläche ist in der Planzeichnung mit einer entsprechenden Umgrenzung als
„Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen [§ 9 Abs.
1 Nr. 25a BauGB]“ festgesetzt. Zudem ist mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.6.1 eine Regelung zur Bepflanzung der Fläche getroffen worden.
Zu l):
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Belange des Umweltschutzes umfassend und
sachgerecht ermittelt wurden. Folglich ist davon auszugehen, dass auch die Abwägung hinsichtlich der Umweltbelange sachgerecht ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufstellung des
Bebauungsplans unüberwindliche Hindernisse in Form der artenschutzrechtlichen Verbote
aus § 44 BNatSchG entgegenstehen, ist im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht
erkennbar.
Im Ergebnis dessen entscheidet sich die Stadt dafür, den Bebauungsplan in der vorliegenden Form aufzustellen.
D.
Stellungnahmen aus der dritten erneuten öffentlichen Auslegung 2017
II-6.
Stellungnahme vom 13.12.2017
Ein Umweltverband teilte mit, dass er den Entwurf der Bebauungsplan-Änderung ablehnt.
Begründet wird dies im Einzelnen wie nachfolgend aufgeführt. (wörtliche Wiedergabe kursiv dargestellt)
II-6.1 Inhalt der Stellungnahme:
Die erstellte Potenzialabschätzung ist unzureichend und kann vorliegend keinen Ersatz für
eine Kartierung bieten. Darüber hinaus wird bemängelt, dass relevante Arten (alle europäischen Vogelarten sowie die Blauflügelige Ödlandschrecke) nicht berücksichtigt worden
seien und darauf aufmerksam gemacht, dass in der artenschutzrechtlichen Betrachtung alle
besonders und streng geschützten Arten zu betrachten sind.
Kritisch wird zudem gesehen, dass nur sogenannte wertgebende Arten betrachtet wurden,
es sich teilweise um wenig mobile Arten handelt und zudem davon auszugehen ist, dass
aufgrund des hohen Nutzungsdrucks auf Grünflächen in städtischen Lagen, die Reviere (in
Bezug auf Vogelarten) schon durch Artgenossen besetzt sind.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Dieser Teil der Stellungnahme wird dahingehend verstanden, dass, ergänzend zu der durchgeführten Potenzialabschätzung, eine Kartierung unter Einbeziehung auch der in der Stellungnahme genannten Arten angeregt wird. Dem wird aus den nachfolgend genannten
Gründen nicht entsprochen.
Nach § 2 Abs. 4 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Dies gilt unmittel08.08.2018
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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bar also auch für die Begutachtung des Artenschutzes, denn artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Deshalb haben sie für die
Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Erst die Verwirklichung des Bebauungsplanes
oder einzelner seiner Festsetzungen stellt den verbotenen Eingriff dar. Aus diesem Grunde
findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die
Zulassungsebene statt. Im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan bedarf es lediglich
einer Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit sind unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands
überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Denn nur so kann eine ausreichende Berücksichtigung der Entwicklung bis zum Eingriff, dem letztlich für den Artenschutz maßgeblichen Zeitpunkt, erreicht werden. So können einerseits hinzugekommene geschützte Arten
entsprechend berücksichtigt, aber anderseits auch unberechtigte Forderungen wegen Fortfalls der Grundlage (z.B. bei Abwanderung der geschützten Arten) ggü. Eingriffsverursachern vermieden werden. Näheres siehe OVG NRW, Urteil vom 21.04.2015 – 10 D
21/12.NE.
Vor diesem Hintergrund ist die Potenzialabschätzung erfolgt und gerade keine vollständige
Kartierung durchgeführt worden. Das Ergebnis der Untersuchung wird durch die zuständige
untere Naturschutzbehörde mitgetragen.
Hinsichtlich der explizit angesprochenen Gruppe der Vögel ist festzustellen, dass sich mit
den Aussagen zu den betrachteten Arten hinreichende Schlussfolgerungen auch für Arten
ergeben, die nicht den Schutzstatus der als Indikator genutzten Arten aufweisen. Dass also
durch die Betrachtung der sogenannten wertgebenden Arten (9 Arten, die im Anhang I der
EU-Vogelschutz-Richtlinie und/oder in den Roten Listen der BRD bzw. Sachsens aufgeführt sind) die Auswirkungen für die Allerwelts-Arten ebenfalls abgeschätzt werden konnten und so eine ausreichende Beurteilung möglich war. Eine weitergehende Einschränkung
der Untersuchungstiefe entstand durch die Konzentration auf die wertgebenden Arten dabei
nicht.
Wenngleich in der Umgebung des Plangebietes Vorkommen der Blauflügeligen Ödlandschrecke bekannt sind, kann auch eine Betroffenheit der Art ausgeschlossen werden.
Das Abwägungsmaterial wurde bereits nach der öffentlichen Auslegung im Jahr 2015 noch
einmal entsprechend vervollständigt. In der in diesem Zusammenhang erstellten Potenzialabschätzung ist u.a. festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Begehungen in allen untersuchten Teilflächen keine offenen bzw. schütteren Vegetationsflächen mit Rohbodenanteilen, wie sie von den Ödlandschrecken bevorzugt werden, existierten. Ferner ist in dem Bericht auch festgehalten, dass infolge der fortgeschrittenen Sukzession und des Gehölzaufwuchses Offenlandarten und Arten der Gebüschsäume auf den untersuchten Bebauungsflächen abnahmen und Arten der Gehölzbestände aber nur langsam zunahmen, sodass eine
relative temporäre Verarmung zu verzeichnen ist. Und abschließend wurde schließlich festgestellt, dass unter Berücksichtigung der in dem Bericht angegebenen Bedingungen (vgl.
Kap. 4 der Potenzialabschätzung) aus artenschutzfachlicher Sicht gegen die vorgesehene
Planänderung keine Bedenken bestehen.
Anhaltspunkte dafür, dass seit dem Zeitpunkt der Befassung im Rahmen der Potenzialabschätzung Änderungen der Situation eingetreten sind, bestehen – auch nach nochmaligem
Vergleich der Landschaftsstrukturen damals und heute mittels Luftbild – nicht.
II-6.2 Inhalt der Stellungnahme:
In Bezug auf die Fledermäuse wird ferner festgestellt, dass abstehende Baumrinden (Sommerquartiere) sowie Baumhöhlen (Nutzung als Wochenstuben) unberücksichtigt geblieben
sind und zudem der Umstand nicht gewürdigt wurde, dass mit der geplanten Versiegelung
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Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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das Nahrungshabitat nachhaltig verloren geht, da infolge der Beseitigung der Gehölzbestände auch die Insektenarten verschwinden.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Ausgehend von der Verwaltungsvorschrift Biotopschutz des Freistaates Sachsen
(SächsABl. 2008 Nr. 51, S. 1716; zuletzt: SächsABl. SDr. S. S 433 vom 07.12.2017), derzufolge bei Vorkommen z.B. von Fledermäusen Bäume mit bereits einer kleineren Höhle
als höhlenreiche Einzelbäume eingestuft werden, handelt es sich bei den Bäumen, auf die
ein anderer Umweltverband verwiesen hat, voraussichtlich tatsächlich um Biotope im Sinne
des Gesetzes. Gleichwohl ist in der Potenzialabschätzung bereits auch auf mögliche Quartiere in dem alten Pappelbestand verwiesen worden.
Da Fledermäuse bereits kleinste Spalten an Baumrinden als Verstecke nutzen, ist eine vollständige Erhebung aller potenziellen Quartiere andererseits praktisch nicht zu gewährleisten. Dies führt dazu, dass immer gewisse Unsicherheiten und Räume für Veränderungen im
Laufe der Zeit verbleiben. Auch aus diesem Grund ist letztlich für den Artenschutz der
Vollzugszeitpunkt der maßgebliche Zeitpunkt für eine endgültige Einschätzung der Situation. Bezogen auf die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebene Situation, ist das Artenschutzrecht mit seinen verschiedenen Verbotstatbeständen zwingend zu beachten. Denn nur
so kann eine ausreichende Berücksichtigung der Entwicklung bis zum Eingriff erreicht
werden. So können einerseits hinzugekommene geschützte Arten, aber anderseits auch der
Fortfall der artenschutzrechtlichen Grundlage (z.B. bei Abwanderung der geschützten Arten) entsprechend berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der geäußerten Befürchtung der Reduzierung des Nahrungsangebotes durch
den Verlust von Gehölzen ist festzustellen, dass durch die Bebauung und die damit einhergehende Beleuchtung von Straßen usw. auch wiederum Insekten angelockt werden, die
letztlich den Fledermäusen, aber auch anderen Tieren, als Nahrungsquelle dienen (vgl. Kap.
3.1 der Potenzialabschätzung).
II-6.3 Inhalt der Stellungnahme:
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Für die besonders geschützte Blauflügelige Ödlandschrecke wird mit einem (erhöhten)
Tötungsrisiko durch Bodenveränderungen in Folge der Bauarbeiten gerechnet und darauf
verwiesen, dass es sich um eine besonders geschützte Art handelt.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Entsprechend den Ergebnissen und den Ausführungen im Bericht der Potenzialabschätzung
ist nicht mit einer Betroffenheit der genannten Art zu rechnen. Auf die weiterführenden
Ausführungen zum Artenschutz unter II-6.1 sei an dieser Stelle verwiesen.
II-6.4 Inhalt der Stellungnahme:
Kritisch gesehen werden die (nicht näher benannten) grünordnerischen Festsetzungen, nach
denen ein Erhalt vorhandener Gehölze nur vorgesehen sei, wenn diese sich in der Pflanzempfehlung wiederfinden. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass gerade die schnell wachsenden Gehölze, die aufgrund ihres größeren Stammumfanges für das Ökosystem besonders relevant seien (vorhandene Höhlen und damit Biotopbäume), gerodet werden sollen,
was auf Unverständnis stoße.
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
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Begründung:
Hier liegt offensichtlich ein Missverständnis vor. Eine Festsetzung, nach der ein Erhalt
vorhandener Gehölze nur vorgesehen ist, wenn diese sich in der Pflanzempfehlung wiederfinden, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Mit den textlichen Festsetzungen 1.6.1 und 1.6.2, auf die sich die Kritik vermutlich bezieht,
wird für die jeweils genannten Flächen festgesetzt, dass dort vorhandene Gehölze, die hinsichtlich der Art und der festgesetzten Qualität mindestens den Pflanzempfehlungen entsprechen und erhalten werden, angerechnet werden. Damit wird nicht auf den Erhalt ausschließlich der in der Pflanzempfehlung genannter Gehölze abgezielt, sondern lediglich die
Anrechnung entsprechend vorhandener und erhaltener Bestände auf die nach der textlichen
Festsetzung zu pflanzenden Bäume und Sträucher eröffnet. Dies führt im Ergebnis einerseits zu einer Reduzierung der Neupflanzungen, andererseits aber potenziell auch zur Sicherung vorhandener Grünstrukturen und damit auch zu einem nicht zu unterschätzenden
Vorteil für die Tierwelt und das Landschaftsbild. Im Übrigen ist in der Festsetzung 1.6.1
ausdrücklich geregelt: Die vorhandenen und die neu gepflanzten Gehölze sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Dies bezieht grundsätzlich alle vorhandenen Gehölze
ein und gilt auch für solche, die nicht von der an anderer Stelle in der Festsetzung geregelten Anrechnungsmöglichkeit erfasst sind. Dass in der Festsetzung 1.6.2 nur der dauerhafte
Erhalt der vorgenommenen Pflanzungen festgesetzt wird, steht einem dauerhaften Erhalt
auch des Gehölzbestandes nicht entgegen.
Soweit in der Stellungnahme mit „schnell wachsenden Gehölzen“ die im Plangebiet vorhandenen Pappeln gemeint sind, ist von Bedeutung: Die Pappeln dürften, soweit sie sich
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinden, bei einer Inanspruchnahme der
Flächen für eine Bebauung auch schon nach dem bisher bestehenden Bebauungsplan (unter
Beachtung artenschutzrechtlicher Belange) gefällt werden. Mit der hier gegenständlichen
Änderung des Bebauungsplanes ändert sich daran nichts. Die Pappeln sind zudem, soweit
sie sich nicht in den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern oder den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen befinden, nicht von den textlichen Festsetzungen 1.6.1
und 1.6.2 und den darin enthaltenen Anrechnungsregeln betroffen.
II-6.5 Inhalt der Stellungnahme:
Auf Unverständnis trifft, dass bereits einzelne Vorhaben zugelassen wurden, obwohl auf
artenschutzrechtliche Konflikte in vorangegangenen Planungsständen verwiesen worden
ist. Betroffen sind davon Habitatflächen der Zauneidechse, wobei nicht ausgeschlossen
werden kann, dass dies auch zu Verstößen mit den artenschutzrechtlichen Verboten geführt
hat.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
2015 wurde erstmals von diesem Umweltverband in einer Stellungnahme auf potenziell
vorhandene Konflikte verwiesen. Die einschlägigen Baugenehmigungen hingegen wurden
bereits 2013 erteilt; mithin weit vor dem erstmaligen Hinweis.
Die seitens des Umweltverbandes angesprochenen Vorhaben sind auf der planungsrechtlichen Grundlage von § 33 BauGB genehmigt worden. Sie entsprachen im Übrigen sowohl
dem bestehenden, wie auch dem mit der Änderung des Bebauungsplans beabsichtigten,
Planungsrecht und konnten daher bereits während des Planverfahrens zugelassen werden.
Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu den angesprochenen Vorhaben ist – wie es
gängige Praxis ist – das Amt für Umweltschutz, zu dem auch die untere Naturschutzbehörde gehört, beteiligt worden. Insofern sind Befürchtungen dahingehend, dass die Belange
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N
Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
des Artenschutzes im Rahmen der Vorhabenszulassung keine entsprechende Berücksichtigung gefunden haben, unbegründet. Auf die oben unter II-5. gemachten Ausführungen zu
der Stellungnahme von 2015 sei an dieser Stelle verwiesen.
II-7.
Stellungnahme vom 11.12.2017
Der Planung in der vorliegenden Form wird durch einen Umweltverband nicht zugestimmt.
Die vorliegende gutachterliche Einschätzung zum Artenschutz wird als unzureichend
kritisiert.
Begründet wird dies im Einzelnen wie nachfolgend aufgeführt. (wörtliche Wiedergabe kursiv dargestellt)
II-7.1 Inhalt der Stellungnahme:
X
Das Schienennetz der Bahn dient der streng geschützten Zauneidechse in Leipzig vielfach
zur Ausbreitung auf angrenzende Brachflächen. Durch den Umweltverband wird daher
formuliert, dass vom Vorkommen der Zauneidechse auf der untersuchten Fläche zwischen
Messe-Allee und der südlich verlaufenden Bahnanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit und
im Sinne einer worst-case-Betrachtung auszugehen ist. Begründet wird dieses damit, dass
ältere Luftbilder zeigen, dass das Gebiet hervorragende Eigenschaften hinsichtlich des
Wechsels zwischen krautiger Vegetation, Gehölzstrukturen und vegetationsarmen Sonnenplätzen aufwies. Die benannten Strukturen waren vor dem Eingriff auf der Fläche vorhanden und sind es in den verschonten Bereichen immer noch. Das Gutachten geht demzufolge
nur unzureichend auf die von Zauneidechsen typischerweise bevölkerten Requisiten ein
und kommt so letztlich zu einem falschen Ergebnis.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Der Beitrag wurde zum Anlass genommen über die untere Naturschutzbehörde in die Zentrale Artdatenbank Sachsen (landesweite Dokumentation von Artvorkommen im Sinne naturschutzbedeutsamer Objekte), in der von behördlichen aber auch von Fachleuten aus
Kreisen der Naturschutzverbände Beobachtungen erfasst werden, Einsicht zu nehmen.
Dabei konnten keine Ergebnisse, die auf eine Besiedlung des betreffenden Bereiches durch
Zauneidechsen hindeuten, ausgegeben werden.
Weitere Untersuchungen sind dementsprechend nicht angezeigt. Das Gutachten kommt
letztlich – auch durch die Einsicht in die Datenbank nochmals untermauert – zu diesem
negativen Ergebnis.
II-7.2 Inhalt der Stellungnahme:
Im Zuge der Begehung des Geländes im Jahr 2017 wurden vier Höhlen an Bäumen vorgefunden (Anm.: nähere Angaben zum konkreten Standort, Größe der Höhlen (entscheidend
für die Einstufung als Biotop oder nicht), Verteilung usw. erfolgten nicht).
Neben der möglichen Bedeutung der Bäume für Fledermäuse und Brutvögel handelt es sich
dabei auch um geschützte Biotope im Sinne des § 21 Bundesnaturschutzgesetz.
Neben der Potenzialabschätzung ist auch der Umweltbericht bezüglich der gesetzlich geschützten Biotope unvollständig.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Ausgehend von der VwV Biotopschutz des Freistaates Sachsen (SächsABl. 2008 Nr. 51, S.
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Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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1716; zuletzt: SächsABl. SDr. S. S 433 vom 07.12.2017), nach der bei Vorkommen z.B.
von Fledermäusen Bäume mit bereits einer kleineren Höhle als höhlenreiche Einzelbäume
eingestuft werden, handelt es sich bei den genannten Höhlenbäumen voraussichtlich tatsächlich um Biotope im Sinne des Gesetzes. Gleichwohl bleibt anzumerken, dass in der
Potenzialabschätzung sehr wohl bereits auch auf mögliche Quartiere in dem alten Pappelbestand verwiesen worden ist.
Da von Fledermäusen bereits kleinste Spalten an Baumrinden als Verstecke genutzt werden,
ist eine vollständige Erhebung aller potenziellen Quartiere andererseits praktisch nicht zu
gewährleisten. Dies führt dazu, dass immer gewisse Unsicherheiten und Räume für Veränderungen im Laufe der Zeit verbleiben. Auch aus diesem Grund ist letztlich für den Artenschutz der Vollzugszeitpunkt der maßgebliche für eine endgültige Einschätzung der Situation und an dem das Artenschutzrecht mit seinen verschiedenen Verbotstatbeständen zwingend zu beachten ist. Denn nur so kann eine ausreichende Berücksichtigung der Entwicklung bis zum Eingriff erreicht werden. So können einerseits hinzugekommene geschützte
Arten entsprechend berücksichtigt, aber anderseits auch unberechtigte Forderungen wegen
Fortfalls der Grundlage (z.B. bei Abwanderung der geschützten Arten) ggü. Eingriffsverursachern vermieden werden.
Wenngleich die einzelnen Bauherren und die in deren Auftrag am Bau Beteiligten für die
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, was auch den Artenschutz einschließt,
ohnehin generell verantwortlich sind, werden wegen der benannten (potenziellen) Biotope
die Hinweise auf der Planurkunde um einen zum Artenschutz ergänzt. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird an entsprechender Stelle fortgeschrieben.
II-7.3 Inhalt der Stellungnahme:
Kritisiert wird die nicht erfolgte Auseinandersetzung mit den sogenannten AllerweltsBrutvogelarten in der vorliegenden Potenzialabschätzung.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Der aus diesem Teil der Stellungnahme zu entnehmenden Anregung, die Potenzialabschätzung um eine Auseinandersetzung mit den Allerwelts-Brutvogelarten zu ergänzen, wird
nicht gefolgt, weil dieser Sachverhalt bei der Erarbeitung der Potenzialabschätzung bereits
ausreichend berücksichtigt wurde.
In Kapitel 4 der Potenzialabschätzung wird ausgeführt, dass in Verbindung mit einer Requisitenerfassung und einer übersichtsmäßigen Vegetationsgliederung davon ausgegangen
wird, dass sich mit den Aussagen zu den betrachteten Arten hinreichende Schlussfolgerungen auch für Arten ergeben, die nicht den Schutzstatus der als Indikator genutzten Arten
aufweisen. Es wird also herausgestellt, dass durch die Betrachtung der sogenannten wertgebenden Arten (9 Arten, die im Anhang I der EU-Vogelschutz-Richtlinie und/oder in den
Roten Listen der BRD bzw. Sachsens aufgeführt sind) die Auswirkungen für die AllerweltsArten ebenfalls abgeschätzt werden konnten und so eine ausreichende Beurteilung möglich
war. Eine weitergehende Einschränkung der Untersuchungstiefe entstand durch die Konzentration auf die wertgebenden Arten nicht.
Dies entspricht auch der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen, Seite 13: „Arten mit hoher räumlicher Indikatorfunktion, wie
z.B. Vögel, sind zu bevorzugen. Für andere als die Standard-Artengruppen ist eine Erfassung nur erforderlich, wenn eine besondere Lebensraumbedeutung für diese Arten im Planungsraum nachgewiesen oder sicher zu erwarten ist.“
Da Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Lebensraumbedeutung für diese Arten im
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Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
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Planungsraum zu erwarten ist, nicht vorliegen, war eine nähere Auseinandersetzung mit
diesen nicht erforderlich.
II-7.4 Inhalt der Stellungnahme:
-
Da die grünordnerischen Festsetzungen allein den Erhalt der in der Pflanzempfehlung (Begründung, Anhang II) vorgesehenen Gehölzarten anrechnen, kann mit einer vollständigen,
sinnlosen Fällung der Pappeln im Zuge der Umgestaltung der Grünflächen im Bereich der
Flächen B2 [Bezeichnung laut Potenzialabschätzung für die Fläche zwischen der Messeallee und der Bahntrasse sowie westlich der Gewerbebebauung und östlich des nach Süden
weisenden Abschnitts der Straße Am Holzveredlungswerk] gerechnet werden. Es wird daher der Verlust von Lebensräumen für Spechte und andere Tiere befürchtet. Deshalb wird
gefordert, alle Bäume über 10 cm Durchmesser auf dem geplanten Grünstreifen entlang der
südlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches zu erhalten.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Für den geplanten Grünstreifen entlang der südlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches – es wird davon ausgegangen, dass damit die entlang der südlichen Grenze des
räumlichen Geltungsbereiches festgesetzten „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gemeint ist – ist eine der Anregung entsprechende
Festsetzung bereits in dem Bebauungsplan enthalten.
In der textlichen Festsetzung 1.6.1 ist ausdrücklich geregelt: Die vorhandenen und die neu
gepflanzten Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Dies bezieht
grundsätzlich alle vorhandenen Gehölze (auch unter 10 cm Durchmesser) ein und gilt auch
für solche, die nicht von der an anderer Stelle in der Festsetzung geregelten Anrechnungsmöglichkeit erfasst sind (also auch für Pappeln).
Für die nicht in der o.g. Fläche vorhandenen Pappeln ist im Übrigen von Bedeutung: Die
Pappeln dürften, soweit sie sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinden,
bei einer Inanspruchnahme der Flächen für eine Bebauung auch schon nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan (unter Beachtung artenschutzrechtlicher Belange) gefällt werden.
Mit der hier gegenständlichen Änderung des Bebauungsplanes ändert sich daran nichts.
II-7.5 Inhalt der Stellungnahme:
Ausgehend von der Annahme, dass sich auf der Fläche zwischen der Messe-Allee und der
Bahnlinie Zauneidechsen befanden bzw. befinden, wird die festgesetzte Art der Entwicklung des südlichen Grünstreifens abgelehnt: Statt einer verdichteten Bepflanzung sollten
stattdessen Pflanzungen von Strauchgruppen aller 30 m vorgenommen werden, um den
Eingriff in die bestehenden Staudenstrukturen gering zu halten und Nahrungsflächen für
Insekten und Vögel zu erhalten.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Ausgehend von den oben getroffenen Feststellungen zur Zauneidechse (vgl. II-7.1) sind
keine Veränderungen notwendig; mit der angestrebten Entwicklung der Flächen, sind diese
auch in dieser Form in der Lage Nahrungsfläche für Vögel und Insekten zu sein. Potenziell
könnten sie darüber hinaus auch – wenn auch vielleicht nicht in Idealausformung – ein
künftiges Habitat für Zauneidechsen, die über den Bahnkörper in das Gebiet hereinkommen, werden.
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Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
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Nr.
II-8.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Stellungnahme vom 19.11.2017
Stellungnahme gleichen Inhalts wie II-6 und II-7. Siehe dort.
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berücksichtigt
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[entsprechend PlanZV]
1. Art der baulichen Nutzung
hier z.B. Baugebiet MI 1
hier z.B. Baugebiet GE 1
z.B. Baugebiet SO EH1
0,3
II
z.B. 6,5-15,0 m
3. Bauweisen, Baugrenzen
a
o
Zweckbestimmung
Zweckbestimmung Park + Ride - Platz
Zweckbestimmung Bike + Ride - Anlage
Zweckbestimmung Geh- und Radweg
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Zweckbestimmung Abwasser (Regenwasser)
P1
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
9. Sonstige Planzeichen
Abgrenzung zwischen Baugebieten
1
2 Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
3 Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrecht zugunsten
EH2
4
Fahradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit
L01
Fd
Dachform:
Flachdach
Bahnanlagen
121,42
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten
im Sinne des Naturschutzrechts
Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen
III. Darstellungen ohne Normcharakter
5,00
Art der baulichen Nutzung
Geschossigkeit
Bauweise
Dachform
IV. Darstellungen der Plangrundlage
38
14
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
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Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen
Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 498, während der
Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1
Planungsrechtliche Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 bis 3 BauGB]
1.1
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1.1
Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO
Innerhalb der Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und des eingeschränkten
Gewerbegebietes GEe sind Einzelhandelsbetriebe sowie Freiflächensolaranlagen nicht zulässig. Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind
Lagerplätze und Tankstellen nicht zulässig.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
1.1.1.1
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der mit L 01 bis L 12 bezeichneten Teilflächen sind ausschließlich
Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der
folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN
45691:2006-12 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Festsetzung von Lärmemissionskontingenten
Teilfläche
LEK,tags dB(A)
LEK,nachts dB(A)
L 01
61
48
L 02
60
48
L 03
62
47
L 04
62
50
L 05
62
40
L 06
----
----
L 07
59
46
L 08
62
46
L 09
60
46
L 10
60
45
L 11
60
45
L 12
60
46
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach
DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.
1/8
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
08.08.2018
Festsetzung von Zusatzkontingenten
Für die Immissionsorte IO 01 bis IO 07 und IO 10 bis IO 19, die mit folgenden
Koordinaten definiert sind, gelten um die in der folgenden Tabelle genannten
Zusatzkontingente erhöhte Lärmemissionskontingente.
Immissionsorte
LEK,zus,j,tags
dB(A)
LEK,zus,j,nachts
dB(A)
Rechtswert*
Hochwert*
IO 01
318215
5697191
+2
+6
IO 02
318099
5697169
+3
+6
IO 03
318016
5697150
+3
+6
IO 04
317939
5697008
+3
+6
IO 05
317808
5696974
+3
+6
IO 06
317708
5696940
+3
+6
IO 07
317629
5696923
+2
+2
IO 10
317426
5696772
+3
+5
IO 11
317452
5696749
+4
+3
IO 12
317465
5696701
+4
+3
IO 13
317485
5696676
+4
+3
IO 14
317556
5696670
+1
-
IO 15
317563
5696637
+2
-
IO 16
317683
5696577
+2
+2
IO 17
317811
5696582
+2
+2
IO 18
317897
5696648
+2
+2
IO 19
318029
5696659
+2
+2
* Koordinatensystem: ETRS89 UTM Zone 33N (EPSG-Code 25833)
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach
DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für die
Immissionsorte j LEK,i durch LEK,i + LEK,zus j zu ersetzen ist.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 BauNVO]
2/8
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
08.08.2018
1.1.2
Sonstiges Sondergebiet ‚Zweckbestimmung Einzelhandel‘ SOEH
1.1.2.1
Das SOEH, bestehend aus den Teilflächen SOEH 1 und SOEH 2, dient der
Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben einschließlich Schank- und
Speisewirtschaften, Dienstleistungsbetrieben, Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie der
dazugehörigen Stellplätze.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO]
1.1.2.2
Die festgesetzte Verkaufsflächenzahl (VFZ) gem. Teil A: Planzeichnung gibt
an, wieviele Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstücksfläche zulässig sind. Maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Verkaufsfläche ist die Fläche des jeweiligen Baugrundstückes, die innerhalb des SOEH
liegt.
1.1.2.3 a) Innerhalb der mit SOEH 1 bezeichneten Teilfläche sind nur
Einzelhandelsbetriebe mit den Hauptsortimenten Lebensmittel und
Reformwaren zulässig.
b) Innerhalb der mit SOEH 2 bezeichneten Teilfläche sind nur Einzelhandelsbetriebe, die einzelne oder mehrere der folgenden Sortimente als
Hauptsortiment führen, zulässig:
- Nahrungs- und Genussmittel (incl. Kaffee/Tee/Tabakwaren)
- Back- und Konditoreiwaren
- Fleischwaren
- Getränke (incl. Wein/Sekt/Spirituosen)
- Drogeriewaren
- Parfümerie- und Kosmetikartikel
- Apothekenwaren (freiverkäuflich)
- Sanitätsartikel
- Schnittblumen
- Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen
- Zeitungen und Zeitschriften
- zoologische Artikel, lebende Tiere
1.1.3
Fläche für den Gemeinbedarf [§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB]
Zulässig ist die Errichtung von Schulen, Sportanlagen und Kindertageseinrichtungen. Die außerschulische Nutzung der Schulgebäude und
Sportanlagen zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen oder sportlichen
Zwecken ist zulässig.
3/8
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
08.08.2018
1.2
Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.2.1
Bezugshöhe
Bezugshöhe für die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen in der Fläche für
den Gemeinbedarf und im Gebiet GE 1 ist die mittlere Höhe der Oberkante
der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche MesseAllee, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenzen des
jeweiligen Baugrundstückes.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO]
Bezugshöhe für die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen ist im Gebiet GE 2
die mittlere Höhe der natürlichen Geländeoberfläche, gemessen an den
äußeren Eckpunkten der Außenwände des jeweiligen Hauptbaukörpers.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO]
1.3
Abweichende Bauweise [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Abweichend von der offenen Bauweise sind auch Gebäude mit einer Länge
und Breite von mehr als 50 m zulässig. [§ 22 Abs. 4 BauNVO]
1.4
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Die Befestigung der Stellplatzflächen des P+R-Platzes ist so auszuführen,
dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend
innerhalb dieser Flächen versickern kann.
1.5
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Für die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft festgesetzte Fläche gilt:
Auf der gesamten Fläche ist die heterogene Artenzusammensetzung
dauerhaft zu erhalten. Der Teich mit Randbereich und den angrenzenden
Freiflächen ist der natürlichen Entwicklung dauerhaft zu überlassen. Die
Flächen, die als mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten festgesetzt sind, sind von Bäumen und
Sträuchern freizuhalten.
1.6
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.6.1
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 sind in den Abschnitten
zwischen den vorhandenen Gehölzgruppen je 100 m² Anpflanzungsfläche
mindestens 80 Gehölze entsprechend Pflanzempfehlung 2 (siehe Anhang II
4/8
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
08.08.2018
der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen. Vorhandene Gehölze, die
hinsichtlich der Art und der festgesetzten Qualität mindestens den
Pflanzempfehlungen entsprechen, werden angerechnet.
Die vorhandenen und die neu gepflanzten Gehölze sind dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.
1.6.2
Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb der Gewerbegebiete und
der Fläche für den Gemeinbedarf
Je 100 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens 20
Sträucher und ein Laubbaum entsprechend Pflanzempfehlung 3 (siehe
Anhang II der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen. Vorhandene
Gehölze, die hinsichtlich der Art und der festgesetzten Qualität mindestens
den Pflanzempfehlungen entsprechen, werden angerechnet.
Die Pflanzungen sind an den Nord-Süd-gerichteten Grundstücksgrenzen auf
einem Streifen von mindestens 2 m Breite vorzunehmen. Die Gehölze sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
1.6.3
Grünflächen
1.6.3.1
Auf der mit P 2 bezeichneten privaten Grünfläche ist eine mindestens 3reihige Hecke an der westlichen Grundstücksgrenze zu pflanzen. Je 100 m²
Heckenfläche sind mindestens 90 Gehölze entsprechend Pflanzempfehlung 4
(siehe Anhang II der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen. Die
Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die Flächen, die als mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten festgesetzt sind, sind dabei von einer
Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ausgenommen.
1.6.3.2
Auf den mit P 3 bezeichneten privaten Grünflächen ist jeweils eine mehrreihige Hecke zu pflanzen. Je 100 m² Pflanzfläche sind mindestens 90
Gehölze und mindestens 2 Laubbäume entsprechend Pflanzempfehlung 1
(siehe Anhang II der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen. Die
Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die Flächen, die als mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten festgesetzt sind, sind dabei von einer
Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ausgenommen.
1.6.4
Parkplätze
Auf der Fläche des P+R-Platzes ist je angefangene 6 Stellplätze ein
Laubbaum entsprechend Pflanzempfehlung 5 (siehe Anhang II der
Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
Innerhalb der festgesetzten privaten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Parkplatzfläche ist je angefangene 6 Stellplätze ein Laubbaum
entsprechend Pflanzempfehlung 5 (siehe Anhang II der Begründung zum
Bebauungsplan) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
5/8
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
08.08.2018
Die Bäume sind in Baumscheiben mit einer offenen, unversiegelten Fläche
von mindestens 6 m² (Nettofläche) zu pflanzen. Die Baumscheiben sind
gegen Befahren zu schützen. Die Baumstandorte sind gleichmäßig über die
gesamte Fläche des P+R -Platzes bzw. der Parkplatzanlage verteilt
anzulegen.
1.6.5
Straßenbäume
An der Georg-Herwegh-Straße ist im Abstand von 10 m in der Reihe eine
beidseitige Allee aus Bäumen entsprechend Pflanzempfehlung 6 (siehe
Anhang II der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen. Abweichungen
vom Standort sind in begründeten Fällen (Zufahrten, Leitungstrassen)
zulässig.
Die Bäume sind in Baumscheiben mit einer offenen, unversiegelten Fläche
von mindestens 6 m² (Nettofläche) zu pflanzen. Die Baumscheiben sind
gegen Befahren zu schützen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
1.6.6
Dachbegrünung
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf sind die festgesetzten
Flachdächer auf mindestens 70 % ihrer Fläche mit standortgerechten Arten
(Substratschichtdicke mindestens 10 cm) extensiv zu begrünen. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
1.7
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und
Sonstigen Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
Die innerhalb der mit P 1 bezeichneten privaten Grünfläche vorhandenen
Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
1.8
Immissionsschutz [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
In den an Baugrenzen festgesetzten Bereichen, in denen Vorkehrungen zum
Schutz vor Außenlärm zu treffen sind (siehe Planzeichnung), sind an
Gebäudefronten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 90° zu
den Baugrenzen ausgerichtet sind, bei Neu-, Um- und Anbauten
Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz wie folgt einzuhalten:
a) Die Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind mindestens gemäß der
Regelung in Kapitel 7.2 der DIN 4109-1:2016-07 auszuführen, soweit dies
aufgrund der jeweiligen Raumart erforderlich ist. Geringere SchalldämmMaße sind zulässig, soweit durch Sachverständige für Schallschutz
nachgewiesen wird, dass die Anwendung dieser Maße ausreichend ist.
b) Für Mischgebiete gilt zusätzlich: Schutzbedürftige Räume, die nur Fenster
zu Fassaden mit einer Lärmbelastung > 50 dB(A) nachts besitzen, sind mit
schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten.
6/8
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
08.08.2018
2
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
2.1
Dachform
Die festgesetzte Dachform 'Flachdach' ist wie folgt definiert: Zulässig sind
flache und flach geneigte Dächer bis 15° Dachneigung.
2.2
Werbeanlagen
2.2.1
Werbeanlagen am Gebäude dürfen die Fläche von 10 % der Gesamtfassadenfläche nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbeanlagen
oberhalb der Traufe oder auf Flachdächern ist nicht zulässig.
2.2.2
Werbeanlagen mit bewegtem, laufendem oder blinkendem Licht sind nicht
zulässig.
2.2.3
Freistehende Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig und dürfen eine Höhe von 15 m nicht
überschreiten.
II.
Hinweise
1
Altlasten
Die folgenden Flurstücke der Gemarkung Großwiederitzsch sind im
Altlastenkataster der Stadt Leipzig unter der Kennziffer 65952792 erfasst:
37/6, 37/9, 37/10, 37/11, 37/13, 37/15, 37/16, 37/22, 37/23, 37/27, 37/29,
37/30, 37/31, 37/32, 38/2, 38/4, 38/13, 38/14, 38/16, 38/18, 38/19, 38/22,
38/23, 38/24, 38/25, 38/26, 38/28, 38/29, 38/30, 38/31, 41/4, 41/18, 41/22,
41/23, 41/24, 41/25, 41/26.
In den benannten Flurstücksbereichen wurde eine Bodensanierung
durchgeführt. Dennoch kann bei Bodeneingriffen das Auftreten lokal
begrenzter kontaminierter Bodenbereiche nicht ausgeschlossen werden.
Der sich in der Untersuchungsfläche befindliche Tiefbrunnen TB 8 wurde
zurückgebaut. Eine abschließende fachliche Bewertung steht noch aus.
2
Grundwasseraufschlüsse
Innerhalb der Flurstücke 37/29 (P+R-Platz), 37/10 (GE 1), 41/9 und 41/11
(Biotop Gleisdreieck) sowie innerhalb des Flurstücks 37/24 (Bahn- und
Straßenflächen) können Grundwasseraufschlüsse nicht ausgeschlossen
werden.
Bei Antreffen von Grundwasseraufschlüssen im Rahmen der Planung, der
Vorbereitung, der Umsetzung und des Betriebes neu entstehender Anlagen
ist das Amt für Umweltschutz zu informieren.
3
Bodendenkmalpflege
Das Vorhabenareal ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes.
Nach § 14 SächsDSchG bedürfen Erdarbeiten im Plangeltungsbereich einer
denkmalrechtlichen Genehmigung.
7/8
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“, 1. Änderung
08.08.2018
4
Artenschutz
Vor notwendigen Baumfällungen auf der Fläche B2 (Lage der Flächen siehe
Anlage III der Begründung zum Bebauungsplan) sind die alten Hybridpappeln
auf Höhlen/Spalten und auf das Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln und
xylobionten Käfern zu überprüfen.
8/8
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139
„VHW – ehemaliges Holzveredelungswerk“
1. Änderung
Stadtbezirk:
Nord
Ortsteil:
Wiederitzsch
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
08.08.2018
Terra IN Büro für Landschafts- und Umweltplanung
Kochstraße 28 04275 Leipzig
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A
EINLEITUNG ................................................................................................................ 5
1
Lage und Größe des Plangebietes ............................................................................... 5
2
Planungsanlass und -erfordernis .................................................................................. 5
3
Ziele und Zwecke der Planung...................................................................................... 6
4
Verfahrensdurchführung ............................................................................................... 7
B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG ................................................................................ 10
5
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes ................................................ 10
5.1
Topografie .................................................................................................................. 10
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen ...................................................................... 10
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung................................................................................... 10
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung .................................................................. 10
5.5
Soziale Infrastruktur .................................................................................................... 10
5.6
Technische Infrastruktur ............................................................................................. 11
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur .................................................................................................. 11
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen .................................................................................... 11
6
Planerische und rechtliche Grundlagen ...................................................................... 13
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen .................................................................................. 13
6.1.1
Landesentwicklungsplan ............................................................................................. 13
6.1.2
Regionalplan............................................................................................................... 14
6.1.3
Flächennutzungsplan .................................................................................................. 14
6.1.4
Landschaftsplan.......................................................................................................... 14
6.1.5
Bebauungspläne ......................................................................................................... 14
6.2
Sonstige Planungen.................................................................................................... 15
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) .......................................................... 15
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren (STEP Zentren) ......................................................... 15
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnungsbau ................................................................ 16
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen ......................................................... 16
6.2.5
Schulentwicklungsplan................................................................................................ 16
7
Umweltbericht ............................................................................................................. 18
7.1
Einleitung .................................................................................................................... 18
7.1.1
Ziele und Inhalte der Bebauungsplanänderung ........................................................... 18
7.1.2
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen ................................... 19
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
der Planung ................................................................................................................ 26
7.2.1
Tiere/Pflanzen ............................................................................................................ 26
7.2.2
Boden ......................................................................................................................... 29
7.2.3
Wasser ....................................................................................................................... 31
7.2.4
Luft ............................................................................................................................. 33
7.2.5
Klima .......................................................................................................................... 36
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 3
7.2.6
Landschaftsbild und Erholungsfunktion....................................................................... 37
7.2.7
Mensch ....................................................................................................................... 39
7.2.8
Kultur und sonstige Sachgüter .................................................................................... 41
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten.......................................................................... 43
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen .................................................. 43
7.5
Zusammenfassung ..................................................................................................... 44
8
Ergebnisse der Beteiligungen ..................................................................................... 45
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit .................................................................... 45
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange .............................................. 46
8.3
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf .................................................................. 50
8.4
Beteiligung der TöB zum Entwurf ................................................................................ 51
8.5
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf .................................................... 55
8.6
Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf .................................................................. 57
8.7
2. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf ................................................. 61
8.8
2. erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf ............................................................... 61
8.9
3. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf ................................................. 64
8.10
3. erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf ............................................................... 66
9
Städtebauliches Konzept ............................................................................................ 70
9.1
Gliederung des Gebietes ............................................................................................ 70
9.2
Bebauungs- und Nutzungskonzept ............................................................................. 70
9.3
Erschließungskonzept................................................................................................. 71
9.4
Grünkonzept ............................................................................................................... 72
C
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES ....................................................................... 73
10
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ................................................................ 73
11
Gliederung des Plangebietes ...................................................................................... 73
12
Baugebiete ................................................................................................................. 74
12.1
Mischgebiete .............................................................................................................. 74
12.2
Gewerbegebiete ......................................................................................................... 74
12.3
Sonstiges Sondergebiet .............................................................................................. 77
12.4
Fläche für den Gemeinbedarf ..................................................................................... 78
13
Verkehrsflächen .......................................................................................................... 79
13.1
Straßenverkehrsflächen .............................................................................................. 79
13.2
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung......................................................... 80
14
Flächen für Versorgungsanlagen ................................................................................ 80
15
Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser .............................................. 80
16
Grünflächen ................................................................................................................ 81
17
Grünordnerische Festsetzungen ................................................................................. 81
17.1
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft ............................................................................... 82
17.2
Anpflanzungsfestsetzungen ........................................................................................ 82
17.3
Erhaltungsbindungen .................................................................................................. 83
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 4
18
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ...................................... 83
19
Immissionsschutz ....................................................................................................... 84
19.1
Verkehrslärm .............................................................................................................. 84
19.2
Gewerbelärm .............................................................................................................. 85
20
Örtliche Bauvorschriften.............................................................................................. 86
20.1
Dachform .................................................................................................................... 86
20.2
Werbeanlagen ............................................................................................................ 87
21
Nachrichtliche Übernahmen ........................................................................................ 87
D
STÄDTEBAULICHE KALKULATION .......................................................................... 88
22
Flächenbilanz des Plangebietes ................................................................................. 88
Anhang I:
Hinweise
II:
Pflanzempfehlungen
III:
Übersicht der Untersuchungsgebiete in der Potentialabschätzung
IV: Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 5
A
EINLEITUNG
1
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich in Leipzig, Stadtbezirk Nord, Ortsteil Wiederitzsch, in unmittelbarer Nachbarschaft der Messe Leipzig.
Es ist umgeben:
im Norden von der Seehausener Straße,
im Osten von der Bahnstrecken Leipzig-Halle bzw. von der Maximilianallee (B 2),
im Süden von der Bahnstrecke Leipzig-Magdeburg und
im Westen von der Delitzscher Landstraße.
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 30 ha.
Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke
bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kapitel 10 dieser Begründung
entnommen werden.
2
Planungsanlass und -erfordernis
Die Gemeinde Wiederitzsch hat für das Gelände des ehemaligen Holzveredelungswerkes Wiederitzsch (Vereinigte Holzveredelungswerke - VHW) einen Bebauungsplan aufgestellt, der am
10.01.1997 in Kraft trat. Mit der Eingemeindung von Wiederitzsch zum 01.01.1999 ging die Planungshoheit auf die Stadt Leipzig über, in deren Systematik der Bauleitpläne dieser Bebauungsplan seither unter dem Titel Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk"
geführt wird.
Der Bebauungsplan ist die planungsrechtliche Grundlage u.a. für die inzwischen gebaute MesseAllee und die gleichfalls realisierte Stadtbahnlinie, die auf der Delitzscher Landstraße bzw. Seehausener Straße verläuft. Im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes
sind außerdem Flächen festgesetzt für die Entwicklung eines Ortszentrums an der Delitzscher
Landstraße mit äußerst großzügigen öffentlichen Verkehrsflächen, für umfangreichen Geschosswohnungsbau, Büronutzungen, Gemeinbedarf sowie für Gewerbe. Innerhalb des Gleisdreiecks im
Südosten des Plangebietes wurden im Umfeld des ehemaligen Holzschwemmteiches Grünflächen
für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Aus heutiger Sicht entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr den stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen. Eine Realisierung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist
auf Grund geänderter Rahmenbedingungen teilweise nicht mehr umsetzbar und aus stadtplanerischer Sicht nicht mehr geboten.
Aus diesem Grund hat die Stadt Leipzig gemeinsam mit der TLG Immobilien GmbH (TLG), die
größtenteils Eigentümerin der Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
war, bereits im Jahr 2001 ein informelles Struktur- und Nutzungskonzept erarbeitet. Der rechtskräftige Bebauungsplan wurde mit dem Ziel der Anpassung an die gesamtstädtischen Entwicklungsziele überprüft. Es wurde aufgrund der Lagegunst und der Flächenpotentiale eine vorwiegend gewerbliche Nutzung des Gebietes empfohlen. Dieses Struktur- und Nutzungskonzept wurde im laufenden Bebauungsplanverfahren an die jeweils aktuellen Ziele der Stadtentwicklung angepasst.
Neben der Entwicklung von gewerblichen Bauflächen südlich der Messe-Allee sind die Einordnung
eines Einkaufszentrums zur Stabilisierung der Nahversorgung im Ortsteil Wiederitzsch sowie die
eines Park+Ride-Platzes (P+R-Platzes) und geeigneter Flächen für Bike+Ride-Anlagen (B+RAnlagen) im Bereich der Straßenbahnhaltestellen an der Seehausener Straße weitere Anliegen
der Planung.
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 6
Der P+R-Platz und die Bike+Ride-Anlagen sind bereits fertig gestellt. Diese Anlagen wurden auf
der Grundlage des bestehenden Baurechts genehmigt und werden mit der Änderung des Bebauungsplanes dauerhaft planungsrechtlich gesichert.
Im Südosten des Plangebietes entstand eine Freiflächen-Photovoltaikanlage, die Genehmigungsgrundlage hierfür war der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. E-139.
Des Weiteren wurden auf Grundlage der vorliegenden Änderungsplanung ein Einzelhandelsmarkt
als auch eine Produktions- und eine Lagerhalle als Ergänzung eines bestehenden Gewerbebetriebes errichtet. Der Einzelhandelsmarkt sollte auf Grund entsprechender Nachfrage als ‚Markt der
Generationen’ erweitert werden. Daher wurde eine erneute Anpassung der Planung notwendig
(siehe Kapitel 12).
Nördlich der Messe-Allee soll auf einer Fläche von ca. 4 ha ein Schulstandort entstehen. Die Notwendigkeit dieser Entwicklung ist durch das aktuelle Bevölkerungswachstum gegeben. Um die
bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Konzeptes
insgesamt zu schaffen wurde die Planung diesbezüglich präzisiert und geändert.
3
Ziele und Zwecke der Planung
Übergeordnetes Ziel dieser Änderung des Bebauungsplanes ist die Anpassung des bauplanungsrechtlichen Rahmens für die Zulässigkeit von Bauvorhaben an die aktuellen städtebaulichen Rahmenbedingungen.
Zur Umsetzung dessen werden mit der Änderung insbesondere folgende Planungsziele verfolgt:
1. Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Entwicklung
des zentralen Versorgungsbereiches Wiederitzsch (näheres dazu siehe Kapitel 12),
2. Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Schulstandortes nördlich der Messe-Allee,
3. Sicherung der bestehenden gemischten Nutzung an der Delitzscher Landstraße und Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes zwischen Seehausener Straße und
Kreisverkehr,
4. städtebauliche Einbindung und planungsrechtliche Sicherung eines dauerhaften P+RPlatzes der Stadt Leipzig mit ca. 1.000 Stellplätzen unmittelbar an der Stadtbahnlinie 16
sowie von B+R-Anlagen im Umfeld der Straßenbahnhaltestellen zur besseren inneren Vernetzung des Stadtteils, zur Realisierung des Verkehrskonzeptes der Stadt Leipzig für
Großveranstaltungen und zur langfristigen Verkehrsentlastung der Innenstadt,
5. Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Entwicklung südlich der Messe-Allee,
6. Festsetzung von großräumigen überbaubaren Grundstücksflächen für eine flexible gewerbliche Nutzung auch unter Berücksichtigung des Bestandes,
7. Bewältigung der Immissionsschutzproblematik auch im Hinblick auf außerhalb des Plangebietes angrenzende Misch- und Wohngebiete,
8. Verzicht auf die im Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen Feuerwehr sowie sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
südlich der Messe-Allee (Hinweis: der Neubau der Feuerwache Wiederitzsch wurde bereits
2004 in der Bahnhofstraße realisiert),
9. Optimierung der Erschließungs- und Verkehrsflächen zugunsten einer eindeutigen
Adressbildung entlang der Messe-Allee und
10. Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft auch im Rückgriff und auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes.
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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4
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Einleitung des Verfahrens
durch den Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau am
12.04.2005
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) mit
Schreiben vom
03.05.2005
Aufstellungsbeschluss und Billigungs- und Auslegungsbeschluss vom
Beschluss Nr. VI-517/06,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 02/2007 vom 28.01.2006
18.01.2006
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB)
mit Schreiben vom
03.02.2006
Öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB)
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 02/2006 vom 28.01.2006
07.02.2006 bis
06.03.2006
Erneute Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom
22.12.2010
Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 4a Abs. 3 BauGB)
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/2010 vom 27.12.2010
04.01.2011 bis
03.02.2011
2. erneute Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom
09.03.2015
2. erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 4a Abs. 3 BauGB)
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 05/2015 vom 07.03.2015
17.03.2015 bis
31.03.2015
Ergänzung und Präzisierung der Planungsziele mit Beschluss vom
Beschluss Nr. VI-DS-02917
22.06.2016
3. erneute Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB) mit Schreiben vom
17.11.2017
3. erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 4a Abs. 2 BauGB)
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 20/2017 vom 11.11.2017
21.11.2017 bis
20.12.2017
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB abgesehen. Die Planung wurde im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Wiederitzsch am 10.05.2005 von der ehemals größten Grundstückseigentümerin im Plangebiet, im Beisein der Stadt Leipzig (Stadtplanungsamt), öffentlich vorgestellt und den Anwesenden wurde Gelegenheit zur Erörterung gegeben.
Unabhängig davon wurden mehrere Bürgervereine mit Schreiben vom 03.05.2005 beteiligt.
Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund Änderung und Ergänzung des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum Entwurf wurden erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 8
Geändert bzw. ergänzt wurden:
o
Festsetzung einer eindeutigen Höhe der baulichen Anlagen als Mindest- und Höchstmaße
anstelle der bisherigen Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse in den Gewerbegebieten,
o
Festsetzung von Dachformen,
o
Berücksichtigung eines Bauvorhabens durch geringfügige Änderung der überbaubaren
Grundstücksfläche und Verschiebung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen ohne Veränderungen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz,
o
Reduzierung der Straßenverkehrsfläche im Südosten des Plangebietes auf das zur Erschließung der angrenzenden Gewerbeflächen notwendige Maß. Der nicht mehr benötigte
Teil der Straßenverkehrsfläche (= 0,2 ha) wird als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt, wodurch sich die EingriffsAusgleichs-Bilanz von -4,8 % auf -3,6 % verbessert. Das Erfordernis einer Bahnunterführung ist nicht mehr gegeben, da mit Änderung des Planungsrechts auf dem südlich angrenzenden Grundstück eine derartige Erschließung nicht mehr benötigt wurde.
Die Grundzüge der Planung wurden durch die Änderung und Ergänzung nicht berührt, sodass die
Einholung der Stellungnahmen auf die berührten Träger öffentlicher Belange (TöB) beschränkt
wurde.
Zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt.
Durchführung zweiter erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund weiterer Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes nach den erneuten Beteiligungen zum Entwurf wurden nochmalige erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3
BauGB durchgeführt.
Geändert bzw. ergänzt wurden:
o
Festsetzungen zum Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel in Übereinstimmung mit den Zielen der Stadtentwicklung (STEP Zentren)
1.) Das Sondergebiet wurde unter Beibehaltung der maximal zulässigen Verkaufsfläche
von 2.200 m² in zwei Teilgebiete – SO EH 1 und SO EH 2 – gegliedert. Für die Teilgebiete
wurden entsprechende Verkaufsflächenzahlen festgesetzt.
2.) Für das SO EH 2 wurde eine Anpassung der Sortimentsliste vorgenommen, d.h. es
wurden nur Sortimente für zulässig erklärt, die im kurzfristigen Bedarfssegment liegen.
o
Festsetzungen zum eingeschränkten Gewerbegebiet
Die Fläche dieses Gewerbegebietes wurde zu Lasten einer geringfügigeren Sondergebietsfläche erweitert, ohne den tatsächlichen Eingriff zu verändern. Die Grundflächenzahl wurde
entsprechend angepasst.
o
Ausschluss von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Gewerbegebieten
In den Bebauungsplan wurde eine zusätzliche Festsetzung zum Ausschluss von Freiflächen-Photovoltaikanlagen innerhalb der Gewerbegebiete aufgenommen.
Dabei erfolgte eine Beschränkung dahingehend, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten
oder ergänzten Teilen abgegeben werden konnten (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Die Grundzüge der Planung wurden durch die Änderung und Ergänzung nicht berührt, sodass die
Einholung der Stellungnahmen auf die berührten Träger öffentlicher Belange (TöB) beschränkt
wurde (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt.
Durchführung dritter erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund nochmaliger Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes nach den 2. erneuten
Beteiligungen zum Entwurf sind nochmalig erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3
BauGB erforderlich gewesen.
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 9
Geändert bzw. ergänzt wurden:
o
Für den Teilbereich zwischen Seehausener Straße, Georg-Herwegh-Straße, Messe-Allee
sowie der Straßenverkehrsfläche nördlich des vorhandenen Kreisverkehrs wurden die im
Aufstellungsbeschluss bzw. in den daran anschließenden Verfahrensschritten formulierten
Planungsziele ergänzt und präzisiert. Anstelle des im Entwurf vom 01.03.2016 festgesetzten Gewerbegebietes (GE 1) wurde eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Hinsichtlich der ergänzten und präzisierten Ziele siehe Kapitel 3 bzw. Kapitel 9.
o
Die Straßenverkehrsfläche, des vom Kreisverkehr nach Norden bzw. nach Süden abzweigenden Straßenansatzes wurde entsprechend des Bestandes geringfügig geändert. (Näheres siehe Kapitel 9.3).
o
Es erfolgte eine Änderung bzw. Anpassung der Festsetzungen zum Immissionsschutz.
o
Zur Optimierung der Erschließung des Schulstandortes wurde an der Seehausener Straße
eine zusätzliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Geh- und Radweg festgesetzt.
Des Weiteren wurde zwischen Seehausener Straße und der nördlich des Kreisverkehrs
verlaufenden Straßenverkehrsfläche ein Bereich ausgewiesen, der als mit Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche festgesetzt ist (siehe Planzeichnung bzw. Kapitel 9.3 bzw. Kapitel 13).
o
Innerhalb des festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebietes wurde die Festsetzung zur
Dachform ergänzt.
o
Die Fläche zwischen der Seehausener Straße und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Parkplatzfläche), die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten festgesetzt ist, wurde von 3,00 m auf 5,00 m verbreitert.
o
Die Festsetzung zur „Verwendungsbeschränkung zugunsten schadstoffarmer Brennstoffe“ wurde aus dem Teil B: Text entfernt. Die Festsetzung ist aufgrund der zwischenzeitlich
in Kraft getretenen Stufe 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1.
BImSchV – obsolet geworden und deshalb ersatzlos entfallen. Der durch den Bebauungsplan gesetzte Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben wird damit nicht geändert.
Auch Änderungen hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Situation, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, ergeben sich daraus nicht.
Zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt.
Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kapitel 8 dieser Begründung.
Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Parallelverfahren
Der FNP wird im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) geändert. Näheres siehe Kapitel 6.1.2 dieser Begründung.
Abschluss des Verfahrens nach dem bis zum 12.05.2017 geltenden BauGB
Rechtsgrundlage für dieses Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes ist das BauGB in der
bis zum 12.05.2017 geltenden Fassung. Die sich dafür aus § 233 Abs. 1 Satz i.V.m. § 245c Abs. 1
BauGB (in der seit dem 13.05.2017 geltenden Fassung) ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt.
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 10
B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Das Plangebiet befindet sich vorwiegend auf dem Gelände des ehemaligen Holzveredelungswerkes in Leipzig, OT Wiederitzsch. Seine Ausdehnung in nordost-südwestlicher Richtung beträgt ca.
1.000 m und in nordwest-südöstlicher Richtung ca. 280 m.
5.1
Topografie
Das Gelände ist nahezu eben und steigt in östlicher Richtung minimal an.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Die Gebäude und Anlagen auf dem Gelände des ehemaligen Holzveredelungswerkes Wiederitzsch wurden 1992 - 1995 nahezu vollständig abgebrochen und die Flächen wurden beräumt.
Durch den Bau der Messe-Allee, der auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. E-139 erfolgte, siedelten sich zunächst im Süden des Plangebietes zwei Gewerbebetriebe an.
Im Westen des Plangeltungsbereiches entlang der Delitzscher Landstraße befinden sich fünf Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungen. Neben villenartigen Wohn- und Mehrfamilienhäusern stehen hier der Jugendclub Wiederitzsch sowie ein Ärztehaus.
Im Süden des Gebietes befindet sich direkt an der Bahnlinie ein Mehrfamilienwohngebäude. Im
Nordosten des Plangeltungsbereichs ist östlich der Georg-Herwegh-Straße der P+R-Platz bereits
hergestellt worden.
Nordwestlich des Kreisverkehrs entstand im Jahre 2006 ein Einzelhandelsmarkt, der mittlerweile
erweitert wurde.
Im Südosten des Plangebietes existiert eine Freiflächen-Photovoltaikanlage.
Die restlichen Flächen stellen sich als verwilderte Brachen mit Spontanbewuchs dar.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Der Anteil an Wohnbevölkerung innerhalb des Gebietes ist aufgrund des geringen Bestandes an
Wohngebäuden (4 Gebäude im MI 1) sehr niedrig. Nördlich des Plangebietes und südlich der
Bahnanlagen grenzen allerdings größere Wohnbauflächen mit einem hohen Anteil an Eigenheimbebauung an.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Weite Teile des Plangebietes stellen sich als Brachflächen mit Ruderalvegetation dar. Darin eingestreut befinden sich vor allem südlich der Messe-Allee Gehölzgruppen unterschiedlicher Wertigkeit.
Vereinzelte Bereiche des Plangebietes werden als Lagerflächen genutzt.
Die im Südosten des Areals im Gleisdreieck gelegene ehemalige Lagerfläche für Holzstämme hat
sich zu einer wertvollen Vegetationsfläche entwickelt. Sie ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als
Ausgleichsfläche festgesetzt.
Der ehemalige Holzschwemmteich des „VHW“ steht als besonders geschütztes Biotop mit einer
Fläche von 2.565 m² nach § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG), Registrier-Nr.
9506.R, Biotoptyp: Röhrichte, unter Schutz.
Die Freibereiche der Grundstücke an der Delitzscher Landstraße werden gärtnerisch genutzt. Auf
dem Eckgrundstück zur Seehausener Straße (Flurstück 79/2 der Gemarkung Großwiederitzsch)
gibt es einen dichten Bestand wertvoller Gehölzstrukturen.
5.5
Soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangeltungsbereiches befindet sich an der Einmündung der Messe-Allee in die Delitzscher Landstraße der Jugendclub Wiederitzsch. Er dient der Freizeitgestaltung von Kindern und
Jugendlichen und hat eine große Bedeutung im Ortsteil. Aus städtebaulicher, sozialer und kultureller Sicht ist beabsichtigt diesen zu erhalten und planungsrechtlich zu sichern.
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 11
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur
Auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde der Bau der Messe-Allee (K 6529) zur
verbesserten Anbindung der Messe Leipzig und als Verbindung zwischen der Delitzscher Landstraße und der Maximilianallee (B 2) inzwischen realisiert. Sie durchquert das Plangebiet in OstWest-Richtung und ist im westlichen Bereich als Kreisverkehr ausgebaut.
Die verlängerte Georg-Herwegh-Straße (zwischen Seehausener Straße und Messe-Allee) und die
vom Kreisverkehr abzweigenden nördlichen und südlichen Erschließungsstraßen sind ebenfalls
bereits hergestellt worden.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Straßenbahntrasse der Stadtbahnlinie 16 und
der damit verbundene Umbau der Seehausener Straße wurden inzwischen ebenfalls realisiert.
Durch die unmittelbare Nähe zur Maximilianallee und weiterführend zur Bundesautobahn (BAB A
14) ist eine ideale überregionale Anbindung des Plangebietes für Lkw- und Pkw-Verkehr gegeben.
Das Stadtzentrum von Leipzig in einer Entfernung von ca. 6 km ist ebenfalls sehr gut erreichbar.
Die Belegungsdichte auf der Messe-Allee im Abschnitt Delitzscher Landstraße bis Maximilianallee
bleibt mit ca. 12.800 Kfz/24 h (Straßenverkehrszählung 2015 einschließlich prognostischer Anstieg
von jährlich einem Prozent bis 2020) deutlich hinter den Prognosewerten aus der Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans zurück.1
Das Gebiet ist durch die Nähe zur Messe Leipzig ausgezeichnet mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zu erreichen. Entlang der Seehausener Straße verläuft die Stadtbahnlinie 16. Durch die Inbetriebnahme des City-Tunnels Leipzig ist auch ein unmittelbarer S-Bahn-Anschluss gegeben. Am Bahnhof 'Leipzig Messe' verkehren die S-Bahnen – Linie S2 (in Richtung Delitzsch-Bitterfeld), Linie
S5/S5X (in Richtung Flughafen-Halle/Saale) und die Linie S6 (in Richtung Borna-Geithain) Die
Buslinie 86 bedient den Bahnhof 'Leipzig Messe' und wird von hier bis zum BMW-Werk weitergeführt. Die Buslinie 87 verkehrt in der Delitzscher Landstraße und verbindet mit der Linie 88 den
Ortsteil Wiederitzsch mit den Ortsteilen Breitenfeld, Lindenthal und Wahren.
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Die Versorgung des Plangebietes ist durch bestehende Leitungen für Trinkwasser, Elektroenergie,
Gas und Telekommunikation sowie die abwasserseitige Entsorgung grundsätzlich gegeben. In
Abhängigkeit von der künftigen Bebauung wird eine weitere innere Erschließung erforderlich.
Wasserversorgung/Abwasserentsorgung
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Trinkwasserleitungen:
- DN 300 GGG in der Seehausener Straße und
- DN 200 GGG in der Delitzscher Landstraße.
Von der Trinkwasserleitung DN 300 Seehausener Straße wurden bereits Abgänge in Höhe Verlängerung Kreisverkehr sowie in Höhe Georg-Herwegh-Straße angelegt. Über die vorgenannten
Leitungen kann eine Löschwassermenge von 96 m³/h (Löschwassergrundschutz) bereitgestellt
werden.
Die Schmutzwasserentsorgung ist über die Anbindung an die vorhandenen Sammler in der Seehausener Allee und in der Delitzscher Landstraße möglich. In Abhängigkeit von der geplanten
Grundstücksgliederung ist ein entsprechendes Schmutzwassernetz aufzubauen. Die Anbindepunkte an die vorhandenen Netze werden im Rahmen der Planung festgelegt.
Regenwasserableitung
Das bestehende Regenwassernetz/Regenrückhalteanlage und Ableitungskanal in den Vorfluter ist
für Mehrmengen aufnahmefähig, es ist jedoch die Genehmigung der Unteren Wasserbehörde für
die Einleitmengen in den Vorfluter erforderlich. Besteht keine zusätzliche Aufnahmefähigkeit im
öffentlichen Netz sind Rückhaltungen auf den Privatgrundstücken mit gedrosselter Ableitung in die
öffentlichen Regenwasseranlagen vorzusehen.
1
Goritzka Akustik (2017): Schalltechnische Untersuchung Bericht 4383k/16 Bebauungsplan Nr. 139, 1.
Änderung, der Stadt Leipzig, „HVW – Ehemaliges Holzveredelungswerk Wiederitzsch“, Kontingentierung nach DIN 45691, Leipzig
08.08.2018
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Gasversorgung
Im Gebiet existiert eine Gashochdruckleitung TN 106.05 (DN 200/DP 16) der MITNETZ Gas mbH
und stillgelegte Gasniederdruckleitungen.
Elektroenergie
Die envia Mitteldeutsche Energie AG als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte hat die MITNETZ Strom mbH u.a. beauftragt die Verteilungsanlagen des Mittel- und Niederspannungsnetzes
zu betreiben. Im Gebiet befinden sich zwei Trafostationen „TrSt Seehausener Allee“ und „TrSt GG
an der Holzveredlung“ im Eigentum der enviaM. Weiterhin befinden sich drei Kundentrafostationen
im Plangebiet: „LVB Seehausen“, „Übergabestation PVA“ und „WMW AG“.
Fernmeldeanlagen
Im Plangebiet befinden sich Gemeinschafts-FM-Kabelanlagen in Rechtsträgerschaft der enviaM
und envia TEL GmbH.
08.08.2018
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Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 13
6
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Landesentwicklungsplan
Im Landesentwicklungsplan Sachsen von 2013 ist die Stadt Leipzig als Oberzentrum in der Metropolregion ‚Sachsendreieck’ ausgewiesen. Die Stärkung und Entwicklung der Oberzentren im Freistaat Sachsen gehört zu den vorrangigen Zielen des Landesentwicklungsplanes (LEP Ziel 1.3.6).
Damit hat die Stadt die Aufgabe, ihre innere Entwicklung sowie die ihres Wirkungsbereiches voranzutreiben und sich als überregionales Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentrum zu entwickeln.
Die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte, bedarfsgerechte Entwicklung von Gewerbestandorten und für die Sicherung der kommunalen Eigenentwicklung sind zu schaffen, wobei die Erneuerung, Abrundung und maßvolle Erweiterung des bestehenden Siedlungsgefüges Vorrang hat (LEP Ziel 2.2.1.4 und Grundsätze 2.3.2.1 und 2.3.1.2).
Dabei kommt der Nachnutzung von brachliegenden und brachgefallenen Bauflächen, wie bspw.
Gewerbe- und Industriebrachen, eine besondere Bedeutung zu (LEP Ziel 2.2.1.1 i.V.m. Ziel
2.2.1.7).
Da die Bebauungspläne selbst der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB unterliegen, müssen
in Bezug auf den Handel die Ziele der Raumordnung bei Aufstellung bzw. Änderung der Bebauungspläne beachtet bzw. diese nachträglich an die Ziele angepasst werden (Ziel 2.3.2).
Für den Handel gilt das raumordnerische Ziel (Z 2.3.2.3 und Z 2.3.2.4), dass bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten von mehr als 800 m² die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen nur in städtebaulich integrierten Lagen zulässig sind. Dabei sind in den zentralen Orten, in denen zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen sind, diese Vorhaben nur in den zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Es gilt der
Grundsatz (G 2.3.2.6), dass bei der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen eine
ausreichende Anbindung an den ÖPNV gewährleistet wird.
Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese besteht in der
Versorgung des Gebietes oder eines Teilbereiches mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs. Diesen Grundsätzen und Zielen wird durch die vorliegende Bebauungsplanung entsprochen (siehe Kapitel 9 und 12).
Für das Erziehungs- und Bildungswesen besteht das raumordnerische Ziel (Z 6.3.4 und Z 6.3.5),
dass Gymnasien und Oberschulen insbesondere in Ober- und Mittelzentren zur Verfügung stehen
sollen. Die Bedarfssicherung trifft auch für andere soziale und Bildungseinrichtungen zu. Diesem
Ziel wird durch die planungsrechtliche Sicherung eines Schulstandortes entsprochen.
Der LEP definiert als Grundsatz für den Straßenverkehr (G 3.2.1), dass die vorhandene Straßeninfrastruktur zur Gewährleistung eines funktionsfähigen und standardgerechten Netzes erhalten und verbessert werden soll. Bestehende Lücken sollen bei Bedarf geschlossen werden. Für die
Entwicklung des Gebietes werden die vorhandenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen genutzt.
Zum Schutz des Freiraumes soll darauf hingewirkt werden, dass landschaftsprägende Gehölze
und Baumbestände entlang von Straßen, Wegen und Gewässern sowie im Offenland als Flurelemente erhalten, wiederhergestellt oder entsprechend der kulturlandschaftlichen Eigenart neu angelegt werden (Z 4.1.1.14).
Zur Sicherung der biologischen Vielfalt und Bewahrung der biologischen Ressourcen in Sachsen
sind heimische Tiere, Pflanzen und Pilze sowie ihre Lebensräume und Lebensgemeinschaften
dauerhaft zu erhalten.
Das grünordnerische und landschaftsplanerische Konzept der Bebauungsplanänderung entspricht
den Grundsätzen des Landschaftsplanes (siehe Kapitel 12).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes mit den
Zielen des LEP Sachsen im Einklang steht.
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 14
6.1.2
Regionalplan
Die Gesamtfortschreibung des Regionalplans Westsachsen ist am 25.07.2008 in Kraft getreten. Er
sieht als Grundlage für eine prosperierende wirtschaftliche Entwicklung der Region eine gezielte
Sicherung und Verbesserung von Rahmenbedingungen und Standortqualitäten für Unternehmen
und Betriebe vor allem in den zentralen Orten vor. Als Ziel der Raumordnung ist die Wiedernutzung industrieller Altstandorte vor der Neuausweisung von Bauflächen und die Auslastung bereits
baurechtlich genehmigter Gebiete anzustreben. Dabei ist u.a. darauf hinzuwirken, dass die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe vorrangig auf geeigneten Industriebrachen im Oberzentrum bzw.
der Stadtregion Leipzig erfolgt.
Ziel des Regionalplanes ist es auch, das Schulnetz in Anpassung an die raum- und siedlungsstrukturellen Bedingungen und die demographische Entwicklung zu planen und umzusetzen. Dabei sind
vorrangig zentrale Orte entsprechend ihrer Einstufung als Schulstandorte zu sichern. In den vergangenen Jahren hat der nördliche Verdichtungsraum Leipzig im Rahmen des Suburbanisierungsprozesses eine überproportionale Entwicklung im Wohnbausektor erfahren. Die im rechtskräftigen
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiete sind auf Grund der Lage und der damit verbundenen Immissionsbelastungen nicht für eine derartige Nutzung geeignet.
Die Entwicklung der festgesetzten Nutzungen entspricht dem Regionalplan und dem Entwurf des
Regionalplanes Leipzig-Westsachsen 2018.
6.1.3
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den überwiegenden Teil der Flächen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes als gewerbliche Bauflächen dar. Am westlichen Rand ist eine gemischte
Baufläche und im südwestlichen Bereich eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt.
Der Bebauungsplan ist zum größten Teil aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Die im Bebauungsplan als „Fläche für den Gemeinbedarf“ festgesetzte Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Hier ist der Bebauungsplan
nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dementsprechend wird diese Darstellung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren geändert. Die Änderung erfolgt entsprechend der Zielstellung der Stadt Leipzig zur Entwicklung eines Schulstandortes nördlich der Messe-Allee.
6.1.4
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung
erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Im integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes wird das Plangebiet als geplanter Industrie- und Gewerbestandort (LB 12) dargestellt. Der Bereich entlang der bestehenden südlichen
Bahnanlagen dient der Erhaltung und Entwicklung von Trockenbiotopen, Ruderalfluren und Gehölzen. Das Biotop im Gleisdreieck soll als standortspezifischer Lebensraum an Gewässern entwickelt werden.
Die Bebauungsplanänderung entspricht aufgrund der getroffenen Festsetzungen den Darstellungen des Landschaftsplanes.
6.1.5
Bebauungspläne
An das Plangebiet grenzen in allen Richtungen rechtskräftige Bebauungspläne an:
im Osten:
Bebauungsplan Nr. 35.2 'Neue Messe - Teil 2 - Dübener Landstraße Nord',
2. Änderung rechtskräftig seit 23.04.2016 (Gewerbegebiet)
im Süden:
Bebauungsplan Nr. 333 'Solarpark Leipzig-Nord',
rechtskräftig seit 15.03.2014 (Sondergebiet Solar)
Bebauungsplan Nr. E-136 'Riedelsiedlung',
rechtskräftig seit 01.02.1996 (Allgemeines Wohngebiet)
im Westen: Bebauungsplan Nr. E-127 'Delitzscher Landstraße - Teil 3',
rechtskräftig seit 30.01.1995 (Mischgebiet)
08.08.2018
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Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 15
im Norden:
6.2
Bebauungsplan Nr. E-125 'Delitzscher Landstraße - Teil 1',
rechtskräftig seit 05.05.1995 (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet)
Bebauungsplan Nr. E-135 'Nördliche Seehausener Straße',
rechtskräftig seit 13.02.1998 (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet),
1. Änderung rechtskräftig seit 19.10.2002 (Allgemeines Wohngebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet)
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK)
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept „Leipzig 2030“ ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) am 31. Mai 2018 vom Stadtrat beschlossen worden
(RB IV – DS-04159-NF-01)
Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept wird eine langfristige fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig formuliert. Sie enthält gesamtstädtische Ziele sowie fachübergreifende Ziele und Handlungsansätze zur Entwicklung fachübergreifender Schwerpunkträume.
Das Vorhaben liegt am Rande des Schwerpunktraumes „Nordraum“. Ein wesentliches Ziel für den
Nordraum ist die nachfragegerechte Entwicklung von Flächen für Industrie und Gewerbe, bei
gleichzeitiger Minimierung der Nutzungskonflikte für Wohnnutzungen und der weiteren landschaftsgestalterischen Aufwertung des Nordraums. Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept wird
für den Nordraum Handlungsbedarf beim bedarfsgerechten Ausbau der Bildungsinfrastruktur formuliert.
Der Bebauungsplan, der u.a. die Festsetzung für eine flexible gewerbliche Nutzung, die Bewältigung der Immissionsschutzproblematik, die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft und die Entwicklung von Bildungsinfrastruktur zum Ziel hat, entspricht den Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren (STEP Zentren)
Der STEP Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur
Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wurde mit Beschluss des
Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben. Damit liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt enthält.
Der STEP Zentren fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen
an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an
nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. Dazu weist er auf der Basis
eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus.
Sowohl der STEP Zentren 2009 als auch der vorliegende fortgeschriebene STEP Zentren von
2017 weist für Wiederitzsch ein Nahversorgungszentrum (Kategorie D) aus.
Es umfasst die ursprünglich nur durch kleinteilige Ladennutzungen an der Delitzscher Landstraße
geprägte Versorgungslage, die durch einen Discounter und durch einen Supermarkt im SO Einzelhandel 1 diese Bebauungsplans zwischen Seehausener Straße und Messe-Allee eine wesentliche
Angebotsausweitung und Stärkung erfahren hat.
Mit den beiden festgesetzten Flächen SO Einzelhandel 1 und SO Einzelhandel 2 im ausgewiesenen Nahversorgungszentrum (Kategorie D) Wiederitzsch soll eine weitere Qualifizierung der Nahversorgung für die Bevölkerung von Wiederitzsch sichergestellt werden. So wurde mit der Erweiterung des Supermarktes das Nahversorgungsangebot auch generationsfreundlicher gestaltet. Hierdurch kann eine stärkere Bindung der Nachfrage auch aus den entfernter gelegenen Wohngebieten des Ortsteils an den Zentrumsstandort erreicht werden.
Eine bessere Anbindung des neuen Standortes an die straßenbegleitende Einkaufslage wird mit
Entwicklung der im Übergangsbereich zur Straßenbahnhaltestelle noch ungenutzten Potenzialfläche (SO Einzelhandel 2) angestrebt und ist bereits bauplanungsrechtlich sichergestellt.
Das Verfahren zum erneut fortgeschriebenen STEP Zentren wurde 2017 abgeschlossen. Mit dem
am 20.09.2017 von der Ratsversammlung beschlossenem STEP Zentren liegt ein aktualisiertes
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB für die Stadt Leipzig
vor. Die Festsetzungen zum Einzelhandel gehen mit den Zielen und Grundsätzen zur Steuerung
von Einzelhandelsvorhaben (Grundsatz 1 und 2) des STEP Zentren konform.
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnungsbau
Die Stadt verfügt über zwei strategische Konzepte für den Wohnungsneubau die eng miteinander
verzahnt sind:
Der seit 2011 gültige Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung, Teilplan Wohnungsbau (RB-V-771/11), legt im Sinne einer flächensparenden, ökologischen und ökonomischen,
aber auch nachfragerechten Siedlungsentwicklung mit Priorität zu entwickelnde Standorte des
Wohnungsneubaus fest. Der Teilplan Wohnungsbau liefert die analytischen Grundlagen zur
Standortbewertung, entwickelt darauf aufbauend strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung und leitet hieraus sowie aus der rechtlichen Situation seine Zielkategorien für die Standortentwicklung ab.
Die jetzt zu beplanenden Flächen sind im Teilplan Wohnungsbau 2011 nicht als Wohnbaufläche
betrachtet worden, da zum damaligen Zeitpunkt die Flächen einer anderen Nutzung vorbehalten
waren. Infolgedessen wurden die Flächen auch im wirksamen Flächennutzungsplan von 2015
nicht mehr als Wohnbaufläche dargestellt.
Das Wohnungspolitische Konzept, Fortschreibung 2015 (VI-DS-1475-NF) als zweites strategisches Konzept, wurde am 28.10.2015 durch den Stadtrat beschlossen. Es definiert vor dem Hintergrund der Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt die wohnungspolitischen Leitlinien der Stadt
und benennt Instrumente sowie Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts. Ein Instrument ist der
Teilplan Wohnungsbau, dessen Fortschreibung auf der Grundlage des wohnungspolitischen Konzeptes derzeit vorbereitet wird.
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E-139, 1. Änderung werden auch aktuell nicht in den Teilplan einbezogen. Der zu ändernde Bereich zwischen Messe-Allee und Seehausener Straße soll als Fläche für den Gemeinbedarf rechtlich gesichert werden. Begründet wird
diese Entscheidung einerseits mit dem vorhandenen umfangreichen Nachverdichtungspotenzial in
den Bestandsgebieten und auf Konversionsflächen im gesamtstädtischen Kontext, welche im Sinne einer flächensparenden, ökologischen und ökonomischen, aber auch nachfragerechten Siedlungsentwicklung mit Priorität zu entwickeln sind. Andererseits ist im Flächennutzungsplan eine
Vielzahl von Flächen als Wohnbauflächen dargestellt, die noch nicht umgesetzt sind und insofern
ein Potenzial für den Wohnungsneubau darstellen. Im Sinne einer ausgeglichenen gesamtstädtischen Entwicklung sind für die vorhandenen und geplanten Wohnbauflächen in ausreichendem
Maße u. a. auch Einrichtungen der sozialen und kulturellen Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
Da im Ortsteil Wiederitzsch in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Wohnungen neugebaut
wurde, muss die vorhandene schulische Infrastruktur jetzt qualitativ und quantitativ ergänzt werden.
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der STEP 'Gewerbliche Bauflächen' ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die
Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Die Fortschreibung des STEP 'Gewerbliche Bauflächen' von 1999 wurde im Juli 2005 durch die Ratsversammlung beschlossen (Beschlussnummer RB IV 330/05).
Vorrangiges Ziel des Stadtentwicklungsplanes ist es, mit einem quantitativ ausreichenden und
qualitativ differenzierten Angebot an Gewerbeflächen den Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken.
Der STEP stuft das Plangebiet in die Kategorien 'Bestandsgebiet - Revitalisierung' bzw. 'Prüfung
auf Nutzung als gewerbliche Baufläche' ein. Mit der Festsetzung von gewerblichen Bauflächen
südlich der Messe-Allee ist eine Entwicklung aus dem STEP grundsätzlich gegeben.
6.2.5
Schulentwicklungsplan
Die aktuelle kommunale Schulnetzplanung ist im Schulentwicklungsplan der Stadt Leipzig verankert. Diese basiert auf den gesetzlichen Grundlagen des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen
in der geänderten Fassung von 2017 und der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung (von
2001 mit Änderungen von 2009).
Anlass für die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes war die Bevölkerungsprognose des
Jahres 2016, die eine Anpassung dieses Entwicklungskonzeptes an die neuen Rahmenbedingun08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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gen erforderte. Der Schulentwicklungsplan mit Fortschreibung 2017 wurde am 21.06.2017 vom
Stadtrat beschlossen.
Die Schulentwicklungsplanung der Stadt Leipzig hat, als Folge einer staatlichen Aufgabenteilung
zwischen Freistaat und Gemeinden, vordringlich die Bereitstellung eines quantitativ und qualitativ
hinreichenden Raumangebotes zu sichern. Das Vorhalten von ausreichend, qualitativ angemessenem Schulraum für die Stadt Leipzig ist eine vom Freistaat übertragene Pflichtaufgabe, die zu erfüllen ist.
Aufgrund des starken Anstiegs der Schülerzahlen besteht stadtweit sowohl für Grundschulen als
auch für Oberschulen und Gymnasien ein hoher Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten. Auch im Planungsraum Nord sind dringend Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung erforderlich, da die Oberschulen bereits ausgelastet bzw. überlastet sind und ab 2023/24 auch im gymnasialen Bereich
zusätzliche Kapazitäten benötigt werden. Der erwartete Anstieg der Schülerzahlen im Planungsraum kann nur durch Umsetzung einer Vielzahl von Maßnahmen, wie bspw. der Reaktivierung von
Schulgebäuden sowie durch Neubauten, aufgefangen werden (s. Schulentwicklungsplan - Fortschreibung 2017, Kapitel 5.4 Planungsraum Nord).
Neben der erforderlichen Kapazitätserweiterung der Oberschule von zwei auf fünf Züge besteht
mittelfristig Bedarf für ein fünfzügiges Gymnasium.
Um die erforderlichen Bedarfe erfüllen zu können, wird an der Messe-Allee eine Fläche für den
Gemeinbedarf festgesetzt, auf der eine fünfzügige Oberschule, ein fünfzügiges Gymnasium sowie
die dazugehörigen Sporthallen und Freiflächen errichtet werden sollen. Die Oberschule Wiederitzsch, die zur Zeit gemeinsam mit der Grundschule Wiederitzsch das Gebäude am Standort „Zur
Schule 11“ nutzt, wird nach Fertigstellung in eines der neuen Gebäude an den Standort MesseAllee verlagert und dabei um drei Züge erweitert. Die freiwerdenden Räume können anschließend
von der Grundschule und dem Hort genutzt werden. Damit können für den Bereich Wiederitzsch
langfristig ausreichende Grundschulkapazitäten bereitgestellt werden, um die ermittelten Bedarfe
abzusichern. Mit der dann möglichen Umgestaltung kann zugleich der bestehende Schulstandort
an die Bedürfnisse moderner Grundschulen angepasst werden.
Im gesamten Stadtgebiet steht die Stadt Leipzig vor der Herausforderung, geeignete Flächen für
die Errichtung und Erweiterung von Kindertagesstätten und Schulen zur Deckung des u.a. mit der
Einwohnerentwicklung einhergehenden stark gestiegenen Bedarfs an derlei Einrichtungen zu ermitteln.
Bei der Suche nach Schulstandorten wurde eine Alternativenprüfung bezogen auf folgende Suchräume vorgenommen:
1. erweiterter Suchraum
Dieser erstreckt sich über den Siedlungsbereich Wiederitzsch hinaus, ohne Berücksichtigung von
Gemarkungsgrenzen. Ziel war es, geeignete Flächen zu finden, die den Anforderungen an einen
Schulstandort gerecht werden. So ist der Bereich östlich der B 2 vorwiegend durch die Messe
Leipzig, durch Handel, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen geprägt. Eine Wohnbebauung
ist im näheren Umfeld nicht vorhanden. Somit ist in diesem Bereich aus räumlich-funktionaler und
planungsrechtlicher Sicht, als auch im Hinblick auf die Ziele der Stadtentwicklung, ein Schulstandort nicht zu verfolgen. Eine mögliche Inanspruchnahme von nördlich und östlich an die Siedlung
Wiederitzsch angrenzender Flächen wäre nur mit entsprechender „Umwidmung“ landwirtschaftlicher Flächen bzw. von Grünbereichen möglich. Dies ist aus ökologischer Sicht zu verwerfen gewesen, zumal diese Flächen außerhalb der Siedlungsbereiche liegen und eine zwingend notwendige Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet wäre.
2. Ortsteil Wiederitzsch (Siedlungsbereich)
Bei der Suche nach geeigneten Schulstandorten wurden zwei weitere potenzielle Standorte im
Ortsteil Wiederitzsch identifiziert und auf ihre Eignung als Schulstandort für weiterführende Schulen geprüft. Im Ergebnis wurden diese Flächen u. a. deshalb nicht weiter verfolgt, weil es sich bei
dem einen Standort um eine festgesetzte Grünfläche als Teil der Renaturierung der Bachaue
Nördliche Rietzschke handelt und der andere Standort durch eine Straße durchschnitten und somit
für eine Schulnutzung nicht geeignet ist bzw. vom Eigentümer bereits eine andere bauliche Entwicklung verbindlich geplant war (Bauantrag zur Errichtung eines Seniorenzentrums).
3. Bereich des Bebauungsplanes „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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Die planungsrechtliche Sicherung einer Fläche für nur eine weiterführende Schule – und damit die
nur teilweise Inanspruchnahme des nunmehr als Gemeinbedarfsfläche festgesetzten Bereiches –
ist aufgrund der wachsenden Stadt und der daraus resultierenden Schulentwicklungsplanung keine
Option gewesen. Aufgrund der dargelegten Situation benötigt die Stadt zwingend eine Oberschule
und in naher Zukunft ein weiteres Gymnasium.
Im Plangebiet gibt es abgesehen von der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche nur noch einen großflächigen unbebauten Bereich. Dieser befindet sich südlich der Messe-Allee, zwischen dem bestehenden Gewerbegrundstück und der vom Kreisverkehr nach Süden verlängerten Straße. Diese
Fläche ist als Gewerbegebiet festgesetzt. Entsprechend der Flächengröße eignet sich dieser Bereich nur für die Errichtung einer Schule, nicht entsprechend dem dargelegten Bedarf für mehrere
Einrichtungen. Ohne detailliertere Prüfung kann zudem festgestellt werden, dass diese Fläche, die
sich zwischen Bahngelände in Hochlage, Gewerbebetrieb und Messe-Allee befindet, eine hohe
Immissionsvorbelastung aufweist. Somit ist bei der Errichtung einer Schule und der notwendigen
Freianlagen mit hohen Lärmschutzanforderungen zu rechnen, die wiederum einen großen finanziellen Mehrbedarf auslösen und letztlich für ein Ausscheiden dieser Fläche als Standort sprechen.
Im Ergebnis dieser Alternativenprüfung wird am geplanten Standort südlich der Stadtbahntrasse
festgehalten.
7
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und die ermittelten
erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2
Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
In Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig sind für die vorliegende Bebauungsplanänderung Betrachtungs- und Vergleichsgegenstand des Umweltberichtes sowohl der
rechtskräftige Bebauungsplan mit seinen entsprechenden Inhalten aus dem Jahr 1997 als auch
der aktuelle Zustand vor Ort, der sich aus der Beräumung der Flächen und der schleppenden Umsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes zwischenzeitlich eingestellt hat. Die quantitative Bewertung des Eingriffs im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung im Grünordnungsplan
(GOP) erfolgt auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes.
7.1.1
Ziele und Inhalte der Bebauungsplanänderung
Detaillierte Angaben zu Zielen und Inhalten des Bebauungsplans sind dem Kapitel 3 zu entnehmen. An dieser Stelle erfolgt nur eine kurze Zusammenfassung.
Übergeordnetes Ziel ist die Anpassung des bauplanungsrechtlichen Rahmens für die Zulässigkeit
von Bauvorhaben an die aktuellen städtebaulichen Rahmenbedingungen. Zur Umsetzung dessen
werden insbesondere folgende Planungsziele angestrebt:
Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches Wiederitzsch,
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Entwicklung eines Schulstandortes,
Sicherung der bestehenden gemischten Nutzung und Festsetzung eines eingeschränkten
Gewerbegebietes,
städtebauliche Einbindung und planungsrechtliche Sicherung eines dauerhaften P+RPlatzes sowie von B+R-Anlagen,
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Entwicklung,
Bewältigung der Immissionsschutzproblematik,
Optimierung der Erschließungs- und Verkehrsflächen und
Berücksichtigung der Belange der Umwelt einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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Inhalte der Bebauungsplanänderung
Umweltrelevante Inhalte der 1. Änderung des Bebauungsplans sind:
Festsetzung von Gewerbegebieten, Mischgebieten und eines Sondergebietes Einzelhandel
mit einer Gesamtgröße von rund 10,7 ha,
Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit einer Größe von 3,6 ha,
Festsetzung der Grundflächenzahlen (GRZ) ,
Festsetzung von Verkehrsflächen einschließlich Parkplätzen in einer Größe von 10,0 ha,
Festsetzung von privaten Grünflächen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in einer Gesamtgröße von 4,5 ha,
Übernahme des bestehenden Bahngeländes mit 0,8 ha sowie
Festsetzungen zu Anpflanzungen, zur Dachbegrünung und zum Immissionsschutz.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung ist mit dem räumlichen Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. E-139 identisch.
7.1.2
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
7.1.2.1
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Vogelschutzrichtlinie
Das Planungsgebiet ist nicht Bestandteil eines Special Protection Area (SPA-Gebietes).
Südwestlich des Untersuchungsgebietes befindet sich das SPA-Gebiet 'Leipziger Auwald'. Zum
Plangebiet gibt es keine Wechselwirkungen.
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Das Planungsgebiet ist nicht Bestandteil eines FFH-Gebietes. In der Umgebung des Plangebietes
befinden sich zwei FFH-Gebiete:
südöstlich der Messe Leipzig an der Parthe das FFH-Gebiet 'Partheaue',
nördlich des Ortsteiles Lindenthal das FFH-Gebiet 'Brösen Glesien und Tannenwald'.
Zum Plangebiet gibt es keine Wechselbeziehungen.
Weitere Schutzgebiete und -objekte
Der Teich mit Röhricht innerhalb des Gleisdreiecks im Südosten des Plangebiets steht gemäß § 21
SächsNatSchG in Verbindung mit § 30 BNatSchG als besonders geschütztes Biotop unter Schutz.
Im Planungsgebiet gibt es keine weiteren Schutzgebiete und -objekte nach dem Bundes- bzw.
dem Sächsischen Naturschutzgesetz.
7.1.2.2
Sonstige Ziele des Umweltschutzes
Regionalplanerische Zielstellungen
Im Regionalplan Westsachsen, verbindlich seit 25.07.2008 und im Entwurf zum Regionalplan
Leipzig-Westsachsen, werden regionalisierte Leitbilder für Natur und Landschaft aufgestellt, die
gemäß SächsNatSchG angemessen zu berücksichtigen sind.
Das Plangebiet wird als urbane Landschaft erfasst. Die Umweltqualität urbaner Landschaften soll
schrittweise so verbessert werden, dass Belastungen des Menschen und seiner natürlichen Umwelt durch Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden sowie Wärmestress und Lärm auf ein Mindestmaß reduziert und die wenigen verbliebenen naturnahen Lebensräume für Flora und Fauna nachhaltig gesichert werden.
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7.1.2.3
Sonstige fachliche Grundlagen
Grünordnungsplan
Für diesen Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan (GOP; § 11 BNatSchG i.V.m. § 7
SächsNatSchG) aufgestellt. Seine Inhalte sind ökologische Grundlage für diesen Bebauungsplan.
Der GOP liegt mit Stand vom 07.12.2005, einschließlich der Ergänzungen vom 06.10.2009, vor.
Nach erfolgter Bestandserfassung werden die folgenden konzeptionellen Grundzüge der Grünplanung formuliert:
Das Biotop innerhalb des Gleisdreiecks ist gemäß § 21 SächsNatSchG besonders geschützt und steht unter der Reg.-Nr. 9506.R, Biotoptyp: Röhrichte unter Schutz. Durch die
relativ ungestörte Entwicklung konnte sich auch auf den angrenzenden Freiflächen infolge
von Sukzession eine heterogene Artenzusammensetzung herausbilden. Die Fläche besitzt
damit einen hohen ökologischen Wert und ist ein wichtiger Bestandteil der Biotopvernetzung. Der Teich mit Randbereich und die angrenzenden Freiflächen sollen dauerhaft einer
natürlichen Entwicklung überlassen werden. Dazu wird die Erarbeitung eines eigenständigen Pflegekonzeptes empfohlen. Die Fläche wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
Der Grünzug südlich der Gewerbeflächen entlang der Bahntrasse ist durch eine Verbesserung der Bepflanzungsverhältnisse sowie Strukturanreicherung zu einem durchgängigen linearen Korridor zu entwickeln. Dieser Grünzug wurde um einen Flächenanteil von 0,2 ha
der südöstlichen Straßenverkehrsfläche, die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht mehr als durchgängige Erschließungsstraße erforderlich ist, erweitert.
Des Weiteren ist die Gehölzgruppe südlich des Kreisverkehrs in die Strukturen einzubinden.
Ziel ist der Aufbau von Biotopvernetzungsstrukturen zu angrenzenden naturnahen Flächen.
Der genetische Austausch und die Wanderung von Tierarten werden gefördert. Im Bebauungsplan ist diese Fläche durch ein Pflanzgebot gesichert.
Der Grünzug nördlich der Fläche für den Gemeinbedarf bzw. des Park+Ride-Platzes dient
sowohl als Baugebietsabgrenzung als auch dem Sichtschutz für die gegenüberliegende
Wohnbebauung und die Stadtbahntrasse. Der Grünzug wird als private Grünfläche P 3
festgesetzt.
Westlich des Sondergebietes „Einkaufszentrum“ ist ebenfalls eine Grünfläche zu entwickeln,
die die vorhandene Mischbebauung von der geplanten neuen Nutzung abgrenzt. Der Bebauungsplan setzt diesen Bereich als private Grünfläche P 2 fest.
Die Grünfläche im Einmündungsbereich der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße stellt durch ihre Höhenstaffelung und die heterogene Artenzusammensetzung einen
wichtigen faunistischen Lebensraum dar. Die vorhandenen Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Durch ergänzende Obstbaumpflanzungen soll der ökologische Wert erhöht werden. Die Fläche wird als private Grünfläche P 1 festgesetzt.
Es werden Pflanzgebote für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Gewerbe- und
Mischgebiete sowie für die Parkflächen im Plangebiet festgesetzt.
Der Erhalt und der Ausbau der Alleebepflanzungen sollen Gliederung und Durchgrünung
des Plangebietes unterstützen.
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
Für diesen Bebauungsplan wird die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt.
Dazu wurde eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz mit folgenden Ergebnissen erstellt:
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erfolgt nach dem „Leipziger Bewertungsmodell“ (Stadt
Leipzig, Amt für Umweltschutz, Mai 2002). Sie liegt als Bestandteil des GOP vor und wurde im
Oktober 2009 aktualisiert. Die Eingriffsregelung für die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf
die Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Für den Zustand bei Umsetzung
des rechtskräftigen Bebauungsplans wird eine Gesamtwertzahl von 4.437.734 Wertpunkten ermittelt, für den Zustand bei Umsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans beträgt die Gesamtwertzahl 4.277.000 Wertpunkte. Die Differenz von 160.734 Wertpunkten entspricht 3,6 % von der
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ursprünglichen Gesamtwertzahl und drückt damit eine geringfügige Minderung der ökologischen
Funktionen aus.
Im Juni 2017 erfolgte eine Überprüfung der Eingriffsbilanzierung, da weitere Änderungen des Bebauungsplans vorgenommen wurden. Diese Änderungen beziehen sich in erster Linie auf die
Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf anstelle des bisher dort festgesetzten Gewerbegebiets GE 1 (Bebauungsplanentwurf 2016) nördlich der Messe-Allee. Es wurde überprüft, ob die
Änderungen Einfluss auf die Eingriffsbilanzierung haben. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die
veränderten Festsetzungen keine negativen Auswirkungen auf die Eingriffsbilanzierung haben, da
die GRZ unverändert und somit das Maß der baulichen Nutzung konstant bleibt. Zudem sind durch
die nun festgesetzte Nutzung der Fläche als Schulstandort weniger Auswirkungen auf die Umweltbelange Gewerbe- und Verkehrslärm sowie das Landschaftsbild zu erwarten. Die zusätzlich eingefügte Festsetzung zur Dachbegrünung innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf wirkt sich positiv auf die Umweltbelange Wasser, Klima, Luft und Tiere/Pflanzen aus. Durch Festsetzung der
Dachbegrünung innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf wird eine Wertsteigerung von 288.225
Wertpunkten erzielt2. Damit übersteigt die Wertsteigerung durch Dachbegrünung das ermittelte
Defizit von 160.734 Wertpunkten. Somit belegt die Bilanzierung, dass mit der 1. Änderung des
Bebauungsplans kein zusätzlicher Eingriff ermöglicht wird, der über den bereits zulässigen Eingriff
durch den rechtskräftigen Bebauungsplan hinausgeht. Zu beachten ist allerdings, dass sich die
maximal zulässige Versiegelung mit der 1. Änderung des Bebauungsplans im Vergleich zum
rechtskräftigen Bebauungsplan erhöht, was jedoch nicht allein auf geänderte Festsetzungen zurückzuführen ist, sondern auch auf die Aktualisierung der Datengrundlage und die daraus resultierende Flächenermittlung.
Im Ergebnis der Bewertung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz ist festzustellen, dass das aus § 1a Abs.
3 Satz 1 BauGB vorgegebene Ziel der Vermeidung und des Ausgleichs erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts mit
dieser Bebauungsplanänderung erreicht wird. Die durch den Eingriff in Natur und Landschaft verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden durch die im Bebauungsplan
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen wieder hergestellt bzw. in gleichwertiger Weise kompensiert.
Externe Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind daher nicht erforderlich.
Lärmschutz
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wurden mehrere schalltechnische Gutachten im Jahre 2005 3 erstellt, die die folgenden Untersuchungsbereiche abdecken:
Verkehrslärm:
Ermittlung der Emissionswerte der immissionsrelevanten Schallquellen – Straßenverkehr
im und angrenzend an das Plangebiet, Schienenverkehr der Deutschen Bahn AG und
Straßenbahnverkehr der Linie 16. Berechnung der Immissionspegel am schutzbedürftigen
Bereich (Mischgebiet im Westen des Plangebietes). Es wurden Vorschläge zu schallmindernden Maßnahmen hergeleitet.
Ermittlung der vom P+R-Platz ausgehenden Immissionen.
2
3
Gewerbliche Bauflächen:
Ermittlung der Vorbelastungen durch die bestehenden Gewerbebetriebe. Festlegung immissionswirksamer Schallleistungspegel (Emissionskontingente), bei deren Einhaltung die
schalltechnisch konfliktfreie Nachbarschaft zur schutzbedürftigen Bebauung gewährleistet
werden kann.
Sondergebiet Einkaufszentrum:
Schallimmissionsprognose für die geplante Nutzung, wobei Anliefer- und Parkverkehr sowie die kühl- und lufttechnischen Aggregate als signifikante Geräuschquellen betrachtet
Berechnung der zu begrünenden Dachfläche: Fläche für den Gemeinbedarf: 36.600 m²; bei einer GRZ
von 0,6 können 60% davon bebaut werden: 21.960 m²; von der Dachfläche sind 70% zu begrünen:
15.372 m²
Goritzka Akustik (2005): Schallgutachten 1985V/05 (Verkehrslärm), 1985P/05 (P+R-Parkplatz), 1985K/05 (Gewerbelärm) und
1985M/05 (Sondergebiet Einkaufzentrum), Leipzig
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wurden. Nachweis der konfliktfreien Nutzung in Nachbarschaft des Mischgebietes. Hinweise zu lärmmindernden Maßnahmen.
Im Rahmen der Überarbeitung des Bebauungsplanes wurden weitere Schalltechnische Untersuchungen im Jahre 2017 durchgeführt.4,5 Ziel der zusätzlichen Untersuchungen war die konfliktfreie Einbindung des geplanten Schulstandortes in den bisher gewerblich geprägten Geltungsbereich. Es erfolgte eine gutachterliche Ermittlung der Schallimmission „Verkehr“ und eine „Kontingentierung“ des Gewerbelärms nach der DIN 45691:2006-12“.
Ermittlung der Schallimmission Verkehr
Für den Schulstandort wurde die Immissionsbelastung aus den Immissionsquellen Straßen-,
Schienen- und Straßenbahnverkehr untersucht. Die Beurteilung der Geräuschsituation erfolgte
anhand der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Als Beurteilungswerte
„außen“ wurde für den Beurteilungszeitraum „Tag“ der Orientierungswert für Mischgebiete – 60
dB(A) – angesetzt.
Im Ergebnis der Berechnungen wird der angesetzte Orientierungswert überschritten.
In Bezug auf die Gebäude wird deshalb empfohlen, Mindestanforderungen an den passiven
Schallschutz einzuhalten. Zum Schutz der Unterrichtsräume ist das resultierende bewertete
Schalldämmmaß der Außenbauteile gemäß der Regelung der DIN 4109-1:2016-07 „Schallschutz
im Hochbau“ entsprechend des Lärmpegelbereiches bzw. des „maßgeblichen Außenlärmpegels“ auszulegen.
Gutachterlich wird empfohlen, dass im Falle eines Gebäudes mit öffenbaren Fenstern die Luftzufuhr durch eine in die Fassade/Fenster integrierte schallgedämmte Zulufteinrichtung zu erfolgen
hat. Dabei dürfen schallgedämmte Zulufteinrichtungen oder Rollläden zu keiner Minderung des
resultierenden, bewerteten Gesamtschalldämm-Maßes der Außenflächen des betreffenden Raumes führen.
Zum Schutz der Außenbereiche werden pegelmindernde Maßnahmen, wie z.B. die Einrichtung
einer Tempo-30-Zone auf der Messe-Allee, die Errichtung einer Schallschutzwand bzw. eines
Schallschutzwalls oder einer geeigneten Baukörperstellung zur Schaffung lärmberuhigter Außenbereiche empfohlen.
Kontingentierung
Gutachterlich wurde ermittelt, dass für die geplanten Gewerbeflächen und das Sondergebiet Emissionskontingente im Bebauungsplan festzusetzen sind, um abzusichern, dass an der vorhandenen
schutzbedürftigen Bebauung innerhalb und im Umfeld des Plangebietes keine schalltechnischen
Konflikte auftreten. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die ermittelten Planwerte an allen relevanten
Immissionsorten bei Ausnutzung der Emissionskontingente eingehalten bzw. unterschritten werden. Es wurde rechnerisch ermittelt, dass an einigen Immissionsorten die Planwerte nicht ausgeschöpft werden, deshalb wurde vorgeschlagen, entsprechende Zusatzkontingente zu vergeben.
Näheres zu den immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen siehe Kapitel 19.
Vorbelastungen durch den Jugendclub wurden nicht mit in die Berechnung eingestellt. Nach einer
Vorortbesichtigung wurde gutachterlich eingeschätzt, dass von dem Gebäude keine störenden
Emissionen ausgehen (keine Disko, Nutzungen spielen sich lediglich im Innenbereich ab).
Für das Plangebiet liegen darüber hinaus ein Schallgutachten aus dem Jahr 2000 und die Lärmminderungsplanung der Stadt Leipzig für den Ortsteil Wiederitzsch aus dem Jahr 2002 vor. Der
Bebauungsplan umfasst keine Vorhaben, die nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV – genehmigungsbedürftige Anlagen) genehmigungspflichtig sind.
Potentialabschätzung 2015
Im Oktober 2015 wurde – aufgrund der Anregung eines Umweltverbandes – für die folgenden drei
Teilflächen des Plangebietes eine Potentialabschätzung durchgeführt:
4
5
Goritzka Akustik (2017): Schalltechnische Untersuchung Bericht 4383K/16 Bebauungsplan Nr. 139, 1. Änderung, der Stadt
Leipzig, „HVW – Ehemaliges Holzveredelungswerk Wiederitzsch“, Kontingentierung nach DIN 45691, Leipzig
Goritzka Akustik (2017): Schalltechnische Untersuchung Bericht 4383V/16 Geplanter Schulstandort im Bebauungsplan Nr. E139, 1. Änderung, Ermittlung der Schallimmission „Verkehr“, Leipzig
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Fläche A: Die am östlichen Rand des Plangebietes zwischen Bundesstraße B 2 und zwei
Bahnlinien gelegene Fläche, im Bebauungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
Fläche B1: Die unbebauten Flächen nördlich der Messe-Allee, die im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf (im Bebauungsplanentwurf 2016: GE 1) und als Gewerbegebiet
GEe festgesetzt sind.
Fläche B2: Die bis dahin unbebauten Flächen südlich der Messe-Allee, bei denen es sich um
einen Teil der im Bebauungsplan als Gewerbegebiet GE 1 festgesetzten Flächen handelt (im
Bebauungsplanentwurf 2016: GE 2).
Hinweis: Die Übersicht der Untersuchungsgebiete ist dem Anhang III zu entnehmen.
Die Potenzialabschätzung umfasste eine naturschutzfachliche Überprüfung der Teilflächen zu den
Artengruppen Vögel, Säugetiere und Amphibien/Reptilien sowie zu Tagfaltern, Libellen, Laufkäfern
und xylobionten Käfern. Die Schwerpunkte der Potenzialabschätzung lagen auf Arten, die nach
Anhang IV der EU-FFH-Richtlinie bzw. Anhang 1 der europäischen Vogelschutzrichtlinie geschützt
sind. Ergänzend dazu wurden alle Arten, die in den Roten Listen Deutschlands und/oder Sachsens
aufgeführt sind analog betrachtet.
Die Abschätzung erfolgte vor allem in Bezug darauf, inwieweit Reproduktions-, Nahrungs- oder
Aufenthaltsstätten vorhanden sind und durch die geplanten Baumaßnahmen beeinflusst werden
könnten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Dazu erfolgte eine Requisitenerfassung (Höhlen, artenschutzrelevante Spalten, Nisthilfen, Totholz mit Faulstellen, Steinhaufen, Holzstapel etc.) und eine übersichtsmäßige Betrachtung der Vegetationsgliederung. Zudem wurden vorhandene Daten ausgewertet.
Der Gutachter geht davon aus, dass die Aussagen zu den betrachteten Arten hinreichende Hinweise und Schlussfolgerungen auch für Arten ergeben, die keinen o.g. Schutzstatus aufweisen,
wie z.B. die in der Stellungnahme eines Umweltverbandes aufgeführten Arten Dorngrasmücke,
Feldsperling und Schwarzkehlchen (Arten der Vorwarnlisten); siehe auch Kapitel 8.9.
Wesentliche Ergebnisse der Potentialabschätzung sind:
Fläche A, die seit längerer Zeit als Ödland der natürlichen Sukzession unterliegt, ist naturschutzfachlich wertvollster Teil des Untersuchungsgebietes. Die Fläche hat das Potential,
eventuell im Rahmen einer Bebauung [der Teilflächen B1 und B2] verdrängte Brutvogelarten
aufzunehmen und ist bereits jetzt Rückzugsraum von Offenlandarten und Arten der Gebüschsäume.
Auf Fläche B1 stockt auf teilweise durchragendem Bauschutt ein nach Osten dichter werdender, relativ junger Gehölzaufwuchs unterschiedlicher Gehölzarten. Die nicht verbuschten Flächen sind mit Dominanzgesellschaften aus Landreitgras (Calamagrostis epigejos) und Goldrute (Solidago canadensis) bewachsen. Auf der Fläche konnten keine Höhlenbäume bzw. Gehölze mit artenschutzrelevanten Spalten festgestellt werden. Ebenso wurde das Vorkommen
artenschutzrelevanter xylobionter Käfer ausgeschlossen.
Im Südteil der Fläche B2 sind alte Gehölze unterschiedlicher Gehölzarten vorhanden. Im Gegensatz zur Fläche B1 sind die Freiflächen wenig verbuscht. Außer im Norden entlang der
Straße sind die Freiflächen mit einem Mosaik von mit Gehölzanflug durchsetzten Beständen,
die von Landreitgras (Calamagrostis epigejos) und Kanadischer Goldrute (Solidago canadensis) dominiert werden, besetzt. Auch auf dieser Fläche konnten keine Höhlenbäume bzw. Gehölze mit artenschutzrelevanten Spalten festgestellt werden und wurde das Vorkommen artenschutzrelevanter xylobionter Käfer ausgeschlossen.
In allen drei Teilflächen existierten zum Zeitpunkt der Begehungen keine offenen bzw. schütteren Vegetationsflächen mit Rohbodenanteilen mehr. Infolge der fortgeschrittenen Sukzession und des Gehölzaufwuchses nahmen Offenlandarten und Arten der Gebüschsäume auf den
Bebauungsflächen B1 und B2 ab, Arten der Gehölzbestände aber nur langsam zu, so dass
eine relative temporäre Verarmung zu verzeichnen ist.
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Säugetiere: Aus dem Umfeld des Untersuchungsgebiets sind insgesamt 42 Säugetierarten
sicher nachgewiesen. Für die Potenzialabschätzung sind davon 9 Arten der FFH-Richtlinie und
3 Arten, die in den Roten Listen der BRD (RL D) bzw. Sachsens (RL SN) aufgeführt sind, relevant:
◦
Im Umfeld der zu untersuchenden Flächen wurden insgesamt 9 Fledermausarten nachgewiesen, die alle durch die FFH-Richtlinie geschützt sind. Im Bereich der Flächen B1 und
B2 befinden sich keine als Winter- oder Reproduktionsquartiere geeigneten Requisiten
(Höhlen, artenschutzrelevante Spalten). Erfahrungsgemäß kann aber damit gerechnet
werden, dass die Flächen von Fledermäusen aus dem Umfeld zum Zweck der Nahrungssuche besucht werden. Im alten Pappelbestand auf der Fläche B2 können als Zwischenquartiere geeignete Spalten vorhanden sein, die bei einer Rodung verloren gehen. Sie
sollten vorsorglich durch geeignete künstliche Quartiere am Südrand dieser Fläche oder
an neu errichteten Gebäuden ersetzt werden. Auch bei einer künftigen Bebauung geht die
Funktion der Flächen als Nahrungshabitat nicht zwingend verloren. Leitstrukturen bleiben
erhalten (z.B. Bahnlinien- und Straßen-Randbepflanzung). Aus Untersuchungen in anderen Gewerbegebieten ist bekannt, dass lokale Populationen auch von Insektenansammlungen entlang von Beleuchtungen profitieren können.
◦
Der Baummarder kommt auf den Flächen B1 und B2 nicht vor und ist auch auf Fläche A
nicht zu erwarten.
◦
Im Bereich der Flächen B1 und B2 ist ein Auftreten des Feldhasen wenig wahrscheinlich,
allerdings nur als seltener Nahrungsgast. Reproduktionsgebiete und gewöhnliche Aufenthaltsbereiche befinden sich nicht im Gebiet des Bebauungsplans. Ein negativer Einfluss
einer Bebauung auf die lokale Population wird daher ausgeschlossen.
◦
Für den Iltis geeignete Strukturen sind weder auf den Flächen B1 und B2 noch auf der
Fläche A vorhanden.
Vögel: Aus der Umgebung des Untersuchungsgebiets sind ohne Berücksichtigung der Wasservögel, für die geeignete Strukturen im Bereich der Flächen B1 und B2 fehlen, insgesamt 68
Brutvogelarten bekannt. Für die Potenzialabschätzung sind davon 9 Arten, die im Anhang I der
EU-Vogelschutz-Richtlinie (VSR) und/oder in den Roten Listen der BRD (RL D) bzw. Sachsens (RL SN) aufgeführt sind, relevant:
◦
Für den Neuntöter befinden sich im Bereich der Flächen B1 und B2 keine geeigneten
Brutmöglichkeiten, wohl aber auf der Referenzfläche A.
◦
Für den Rotmilan befinden sich im Bereich der Flächen A, B1 und B2 keine Horstbäume.
Der Rotmilan könnte aber das Gebiet zum Nahrungserwerb besuchen.
◦
Das Gelände aller drei Untersuchungsflächen ist für die Feldlerche ungeeignet.
◦
Der Gartenrotschwanz wird auf den Flächen B1 und B2 nicht erwartet. Allerdings sollte er
in den angrenzenden Siedlungsbereichen nördlich des Bebauungsplangebiets präsent
sein. Die lokale Population bleibt durch eine Bebauung mit großer Wahrscheinlichkeit unbeeinflusst.
◦
Im Bereich der Flächen A, B1 und B2 finden sich keine für die Haubenlerche geeigneten
Habitate.
◦
Für die Reproduktion des Brutparasiten Kuckuck können im Gebiet vorkommende Niststätten von Kleinvögeln prinzipiell genutzt werden. Derzeit sind 41 Wirtsvogelarten für den
Kuckuck nachgewiesen, von denen mehrere im Umfeld der Flächen B1 und B2 vorkommen, jedoch nur in geringem Umfang auf diesen Flächen. Hauptvorkommen von Wirtsvögeln befinden sich auf Fläche A. Einschränkungen für die Reproduktionsmöglichkeiten des
Kuckucks werden nicht gesehen.
◦
Für die Mehlschwalbe bestehen derzeit im Bereich der Flächen A, B1 und B2 keine Nistmöglichkeiten. Ansiedlungen sind jedoch nach der Bebauung möglich.
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◦
Die Voraussetzungen für Ansiedlungen der Rauchschwalbe im Bereich des Bebauungsplans sind derzeit nicht vorhanden und werden auch in Zukunft nicht erwartet.
◦
Der Steinschmätzer findet lediglich im Südteil der Fläche B2 einen suboptimalen Lebensraum für ein bis zwei Brutpaare. Da im Bereich der angrenzenden Verkehrsflächen und
des östlich des Bebauungsplanbereichs gelegenen Messegeländes und Gewerbegebiets
optimale Habitate befinden und die wenigen Brutpaare dahin ausweichen können, ist eine
Beeinträchtigung einer eventuellen lokalen Population unwahrscheinlich.
Amphibien/Reptilien: Aus dem Umfeld des Bebauungsplangebiets sind nur wenige Hinweise
zum Vorkommen von Amphibienarten bekannt. Im Bereich der Flächen B1 und B2 selbst befinden sich keine Laichplätze. Inwieweit sich im Gewässer auf Fläche A reproduzierende Amphibienarten (z.B. Teichfrosch oder Grasfrosch) befinden, ist nicht bekannt. Aufgrund der
Wanderstrecke zwischen dem potenziellem Laichgewässer und den Flächen B1 und B2 ist eine Nutzung als Sommerlebensraum extrem unwahrscheinlich. Für das Vorkommen von Reptilienarten müssen bestimmte Requisiten in der Landschaft vorhanden sein, z.B. Steinhaufen,
Hohlräume unter Eisenbahnschwellen und Holzstapeln, Reisighaufen und gerodete Stubben
auf grabbarem Untergrund. Diese fehlen auf den Flächen.
Lediglich die für die Potenzialabschätzung relevante FFH-Art Zauneidechse könnte im Bereich
der Fläche B2 präsent sein. Im Rahmen der Begehung wurden keine für die Zauneidechse
geeigneten Habitate festgestellt. Eventuelle Vorkommen dürften sich auf die Bahnlinien und ihre Randflächen beschränken.
Relevante andere Tierartengruppen sind Tagfalter, Libellen, Laufkäfer und xylobionte Käfer.
Zu diesen Artengruppen existieren kaum auf den Untersuchungsbereich bezogene Angaben.
◦
Das Vorkommen xylobionter Käfer in den alten Gehölzen auf Fläche B2 ist nach der Begehung mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, sollte aber vor der Fällung von Gehölzen nochmals gründlich untersucht werden.
◦
Die auf den Flächen B1 und B2 vorhandenen ruderalen Staudenfluren ermöglichen erfahrungsgemäß das Vorkommen einer artenreichen Tagfalterfauna. Vorangegangene Untersuchungen im Umfeld (z.B. Gewerbegebiet Seehausen I) ergaben jedoch trotz reichlichem
Vorkommen keine für eine Potenzialabschätzung relevanten FFH- oder Rote-Liste-Arten.
Soweit das aus der noch erkennbaren Flora ableitbar ist, sind im Untersuchungsbereich auch
keine geschützten Pflanzen zu erwarten.
Folgende für den Bebauungsplan relevanten Empfehlungen hat der Gutachter aus den vorgenannten Ergebnissen gezogen:
a) Vor notwendigen Baumfällungen auf Fläche B2 (GE 1 im Bebauungsplan) sind die alten Hybridpappeln auf Höhlen/Spalten und auf das Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln und xylobionten Käfern zu überprüfen.
b) Der Bebauungsplan sieht auf Fläche B2 (GE 1 im Bebauungsplan) gegenüber der südlich davon verlaufenden Bahnlinie eine Schutzbegrünung durch einen Baum-Strauch-Bestand vor.
Dort bereits vorhandene Bäume sind in die Bepflanzung einzubeziehen. Sie können als
Standorte geeigneter künstlicher Quartiere für den Ersatz eventueller FledermausZwischenquartiere im alten Pappelbestand auf dieser Fläche genutzt werden. Außerdem ist
eine derartige Pflanzung geeignet, nicht unter Schutzstatus stehenden Tieren des übrigen
Areals als Rückzugsfläche zu dienen. Bei der Planung der Bepflanzung ist zu mindestens 50 %
auf standortheimisches Pflanzgut zurückzugreifen.
c) Es wird empfohlen, am Westrand der Fläche B2 einen Streifen der vorhandenen Gehölze im
Sinne ökologischer Trittsteine zu erhalten.
d) Gehölzfällungen sind zwischen Ende Oktober und Ende Februar durchzuführen.
e) Im Rahmen nachgelagerter Baugenehmigungsverfahren auf den Flächen B1 und B2 sollte als
Vorsorge die Anlage von Hecken (z.B. Flächenbegrenzungen) und Gehölzinseln sowie das
Anbringen von Nisthilfen an Gebäuden oder im Gehölzbestand vorgesehen werden.
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Unter den o.g. Bedingungen bestehen nach Ansicht des Gutachters aus artenschutzfachlicher
Sicht gegen die vorgesehene Bebauungsplanänderung keine Bedenken.
Mit den Empfehlungen wurde im Bebauungsplan wie folgt umgegangen:
Zu a), c) und e): Ein entsprechender Hinweis wurde in Anhang I dieser Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Zu b): Sowohl der Erhalt bestehender Bäume als auch die Verwendung standorteinheimischen
Pflanzgutes war bereits im Bebauungsplan berücksichtigt.
Zu d): Eine Einschränkung von Gehölzfällungen auf die Zeit vom 1. März bis zum 30. September
ergibt sich bereits aus § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Einer Wiederholung dessen bedarf es im Bebauungsplan nicht.
Hinweis: Aus der Potentialabschätzung ergibt sich, dass Teile der nachfolgenden Darlegungen
nicht mehr aktuell und deshalb anders zu bewerten sind. Sie sollen aber, da sie Gegenstand der
Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange waren, unverändert stehen
bleiben.
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung
Betrachtungs- und Vergleichsgegenstand des Umweltberichtes sind sowohl der seit 10.01.1997
rechtskräftige Bebauungsplan als auch der Zustand vor Ort, d.h. die Bestandsanalyse aus dem
Jahre 2005 (dies entspricht dem Zeitraum der Erstellung des Grünordnungsplanes) und die Bestandsermittlungen 2009, 2015 und 2017). Dies wird im Rahmen der Bestandserfassung dargestellt.
Die qualitativ verbale Bewertung der Eingriffserheblichkeit bezieht sich auf einen Vergleich zwischen dem rechtskräftigen Bebauungsplan und der Planänderung sowie dem aktuellen Zustand
vor Ort.
Da eine Nicht-Durchführung der vorliegenden Planung (Null-Fall) zur Realisierung des rechtsverbindlichen Planes führen würde, kann auf eine prognostische Betrachtung der Entwicklung der
Schutzgüter für diesen Fall verzichtet werden.
7.2.1
Tiere/Pflanzen
7.2.1.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Mit der Umsetzung der rechtskräftigen Planung würde ein weitgehend anthropogen gestalteter
Raum mit wenig naturnahen Biotop- und Vegetationsstrukturen entstehen. Das Plangebiet würde
einen hohen Anteil an Bebauung aufweisen. Große Anteile der Fläche würden versiegelt.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen und Pflanzmaßnahmen (straßenbegleitende Baumpflanzungen, Verkehrsgrün und öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz) sind als naturfern und wenig vielfältig einzuschätzen. Sie nehmen keinen
Bezug auf vorhandene Biotop- und Vegetationsstrukturen.
Die Fläche im Gleisdreieck sollte nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans als
ökologische Ausgleichsfläche extensiv ausgebaut und mit wenig Pflegeaufwand erhalten werden.
Die wertvolle naturnahe Uferbepflanzung (Röhrichtflächen) sollte demzufolge erhalten bleiben.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Die im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen sind im GOP kartiert und wurden tabellarisch und
graphisch dargestellt. Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass das Gebiet wenig vielfältige Biotop- und Vegetationsstrukturen aufweist. Aufgrund der starken anthropogenen Überprägung gibt
es keine der potentiellen natürlichen Vegetation gleichende Fläche.
Der größte Teil des Plangebietes wird von Ruderalfluren eingenommen, die aufgrund der nur kurzzeitig zurückliegenden Sukzessionsentwicklung auch kurzzeitig zu ersetzen sind.
Hecken- und Gebüsch-Strukturen entwickelten sich entlang der Bahnlinie im Süden des Plangebietes. Diese Bestände erfüllen als Wanderungs- und Ausbreitungslinien wichtige Biotopverbundfunktionen.
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Besonderen Wert besitzen Gehölzgruppen, die aus heimischen Gehölzen unterschiedlicher Arten
und Alters- bzw. Größenklassen aufgebaut sind. Wertvolle heterogen entwickelte Gehölzgruppen
befinden sich überwiegend im Süden des Plangebietes im Umfeld der Bahntrasse.
Gehölz- und Baumgruppen mit homogener Artenzusammensetzung bzw. aus nichteinheimischen
Gehölzen befinden sich ebenfalls im Süden des Untersuchungsraumes bzw. innerhalb des Gleisdreiecks.
Die Grünfläche im Gleisdreieck, die durch den ehemaligen Holzschwemmteich geprägt wird, ist
von großer Bedeutung für das Plangebiet. Der Teich steht gemäß § 21 SächsNatSchG unter
Schutz (Reg.-Nr. 9506.R, Biotoptyp: Röhrichte). Der nördliche Gewässerrand wird durch Röhricht
(Rohrkolben) gebildet, während sich im südöstlichen Gewässerabschnitt Großseggenried und eine
Gehölzfläche aus überwiegend heimischen Gehölzen entwickelten.
Den hohen ökologischen Wert erhält die Fläche durch die relativ ungestörte natürliche Sukzession
aufgrund der Abschirmung des Gebiets durch die Gleisanlagen, die zu einer heterogenen Artenzusammensetzung führte. Dadurch entwickelten sich Gewässerrand- und Ruderalfluren unterschiedlicher Ausprägung zu wertvollen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.
Funktionale und ökologische Beeinträchtigungen der Fläche ergeben sich aus der Nutzung des
Teiches als Angelgewässer sowie durch Lärm und Stoffeinträge durch die Bahn. Mit der Frequentierung der Uferbereiche durch Angler finden auch Eingriffe in die vorhandene Vegetation statt.
Zudem sind die Wasserfläche und Teile des Ufers durch Müll belastet.
Großgehölze, Zier- und Obstgehölze in den Gärten der Wohnhäuser an der Delitzscher Landstraße sowie der Gehölzbestand entlang des Bahndammes sind von großer Bedeutung als Brutund Nahrungshabitat für die Avifauna. Diese Habitate sind in der gegenwärtigen Ausprägung nur
mittelfristig wieder herstellbar.
Höhlenreiche Obstbäume, die Lebensbereiche zahlreicher seltener Säuger, Vogelarten und Insekten sind, können nur langfristig wieder entwickelt werden.
Von den im Rahmen der Brutvogelkartierung nachgewiesenen Vogelarten stehen fünf Arten auf
der Roten Liste Deutschlands. Dorngrasmücke, Feldlerche, Neuntöter und Feldsperling befinden
sich auf der Vorwarnliste, während das Schwarzkehlchen gefährdet und gemäß der Roten Liste
Sachsens im Freistaat auch extrem selten ist. Schwarzkehlchen und Neuntöter wurden für den
westlichen Teil und Feldlerche, Feldsperling sowie Dorngrasmücke für den östlichen Teil nachgewiesen.
Die anderen aufgelisteten Vogelarten haben in Sachsen keinen gesonderten Schutzstatus. Ein
Großteil der Arten kommt häufiger vor und ist somit weniger bedroht als die Arten, die auf der Roten Liste aufgeführt sind.
Sowohl für die Brachflächen des ehemaligen Holzveredelungswerkes als auch für den Teich im
Gleisdreieck konnten keine weiteren bedrohten Tierarten bzw. FFH-Arten nachgewiesen werden.
Weit verbreitete Säugetierarten wie Reh, Fuchs, Marder und Wildschwein leben bevorzugt östlich
des Planungsgebietes und wechseln in die Ruderal- und Brachflächen ein.
Potentialabschätzung (2015)
Zur Aktualisierung des Abwägungsmaterials vor dem Satzungsbeschluss wurde im Jahre 2015 für
die noch unbebauten Bereiche des Plangebietes eine Potentialabschätzung durchgeführt. Es erfolgte eine naturschutzfachliche Überprüfung des Areals dahingehend, inwieweit Reproduktions-,
Nahrungs- oder Aufenthaltsstätten für die Artengruppen Vögel, Säugetiere und Amphibien/Reptilien durch die geplanten Baumaßnahmen beeinflusst werden könnten (§ 44 Abs.1
BNatSchG). Siehe dazu auch Kapitel 7.1.2.3.
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7.2.1.2
Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere/Pflanzen ergeben sich allgemein aus
dem Verlust vorhandener Lebensraum-, Biotop- und Vegetationsstrukturen durch Flächenversiegelung und Inanspruchnahme während der Baumaßnahmen,
damit einhergehend dem Verlust der Biotopverbundfunktion im großräumigen Maßstab.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung entsteht ein weitgehend anthropogen gestalteter
Raum mit wenig naturnahen Biotop- und Vegetationsstrukturen.
Die Avifauna innerhalb des Gebietes setzt sich aus Arten verschiedener Habitate zusammen. Die
geringste Eingriffsintensität tritt auf die Arten der menschlichen Siedlungen ein. Mittlere Eingriffe
finden bei der Avifauna der Gehölze und der Brachflächen statt.
Die im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten mit Schutzstatus sind von den Änderungen der Gebietskategorien durch die geplante Bebauung betroffen.
Arten, die kleinere Grünflächen als Lebensraum nutzen (z.B. Feldsperling), werden auch in Zukunft
diese Habitate im Plangebiet finden. Der Feldsperling ist als Charaktervogel des Siedlungsrandes
im Übergang zur offenen Feldflur auf dichte Hecken, Baumgruppen und Obstgärten angewiesen.
Diese Strukturen werden ihm durch die neue Planung zur Verfügung gestellt.
Die Feldlerche, die offene, gehölzarme Fluren mit niedriger Vegetation bewohnt, verliert mit dem
Verlust der Brachflächen ihren Lebensraum. Brachflächen als Ersatzlebensräume finden sich
diesbezüglich nordöstlich und südöstlich des Planungsgebietes und innerhalb des Gleisdreiecks
wieder. Diese Lebensräume können auch durch den Neuntöter genutzt werden.
Die Dorngrasmücke wird als Brutvogel der offenen Landschaft mit Hecken und Laubgehölzgebüschen auf benachbarte Brachflächen ausweichen. Das Schwarzkehlchen, das als Habitat locker
bis spärlich mit Strauchwerk oder Gehölzanflug bewachsenes Ödland oder Ruderalgelände bevorzugt, findet innerhalb des Gleisdreiecks ein entsprechendes Habitat.
Hinweis:
Das Ergebnis der Potentialabschätzung ist, dass keine geschützten Arten bedroht sind und folglich
eine Neuschaffung von Ersatzlebensräumen nicht erforderlich wird. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind geeignet, den nicht geschützten Tieren des Areals als Rückzugsfläche zu dienen.
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung sollen wichtige naturnahe und nur mittel- bzw. langfristig
wiederherstellbare Strukturen erhalten, entwickelt und, wenn möglich, in ein Biotopverbundsystem
eingebunden werden. Dies kann durch folgende Maßnahmen sichergestellt werden:
Erhalt und Entwicklung naturnaher Gehölzbestände (z.B. im Einmündungsbereich Delitzscher Landstraße/Seehausener Straße, Anbindung des Gehölzbestandes südlich des
Kreisverkehrs an den bahnbegleitenden Grünzug),
Erhalt und Entwicklung der naturnahen Hecken- und Gebüschstrukturen entlang der Bahnlinie,
Erhalt des Wanderungs- und Ausbreitungskorridors an der südlichen Plangebietsgrenze.
Entwicklung zu einem durchgängigen linearen Korridor, der den genetischen Austausch
und den Wanderungsbedarf von Tierarten fördert. Einbindung in das Biotopverbundsystem
und
Erhalt und dauerhafte Sicherung des Biotops im Gleisdreieck durch Gewährleistung einer
natürlichen Entwicklung auch der angrenzenden Freiflächen,
Erhalt und Vervollständigung der Allee-Baumanpflanzungen an der Messe-Allee,
Festsetzung von Dachbegrünung innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf, so dass zusätzliche Vegetationsflächen geschaffen werden und neue Lebensräume für die heimische
Tier- und Pflanzenwelt entstehen.
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Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Pflanzen/Tiere gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan kann als positiv eingeschätzt werden. Ausschlaggebend dafür sind der Erhalt und die
Entwicklung naturnaher Biotop- und Vegetationsstrukturen sowie der Aufbau von Biotopverbundsystemen und Wanderungskorridoren.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Pflanzen/Tiere gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort
kann als mittel eingeschätzt werden. Die vor allem für die Bebauung beanspruchten Ruderal- und
Brachflächen sind durch wenig vielfältige Biotop- und Vegetationsstrukturen gekennzeichnet und
aufgrund der kurzzeitig zurückliegenden Sukzessionsentwicklung auch kurz- bis mittelfristig regenerierbar. Wichtige Biotopstrukturen mit heterogener Artenzusammensetzung bleiben erhalten. Mit
den geplanten grünordnerischen Maßnahmen werden ökologisch wertvolle Grünflächen erhalten
und entwickelt.
7.2.1.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
Erhalt und Entwicklung des faunistisch wertvollen Lebensraumes im Einmündungsbereich
der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße,
Entwicklung und Aufbau eines Biotopverbundkorridors im Süden des Plangebietes, Einbeziehung der Gehölzgruppe südlich des Kreisverkehrs,
Entwicklung eines sichtabschirmenden Grünzuges im Norden des Plangebietes und
dauerhafte Sicherung der Biotopfläche und der angrenzenden Freiflächen im Gleisdreieck
für eine natürliche Entwicklung.
7.2.2
Boden
7.2.2.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Bodenstruktur
Das Untersuchungsgebiet befindet sich in der Leipziger Tieflandbucht, die aus glazigenen Ablagerungen aufgebaut ist. Durch die Lage im Randbereich eines saalekaltzeitlichen glazilimnischen
Beckens ergibt sich das folgende Regelprofil: Mutterboden → Auffüllung → Geschiebelehm →
Sand. Der Boden des Untersuchungsraumes ist durch hoch anstehenden Geschiebelehm gekennzeichnet.
Der überwiegende Teil der Fläche besteht aus anthropogen beeinflussten Allosol-Bodentypgruppen auf <10 dm umgelagerten natürlichen Substraten über gewachsenen Substraten. Begleitbodentyp ist die Lockersyrosem-Bodentypgruppe auf mächtigen umgelagerten natürlichen Substraten. Der Boden weist bei Bodenwertzahlen zwischen 31 und 40 eine geringe Fruchtbarkeit auf.
Holozäner anthropogen gebildeter Lehm lagert in maximal 11/12 dm Mächtigkeit auf einer quartären lehmigen Grundmoräne. Die sickerwasserbestimmten Böden weisen Aufschüttungen zwischen
3/4 und 10 dm auf, die aus umgelagertem natürlichem Material bestehen und mit schlecht perkolierenden, stauenden Schichten unterlagert sind. Das Retentionsvermögen liegt im mittleren Bereich.
Die Bodenverhältnisse im Plangebiet sind weitgehend anthropogen überformt. Selbst im Bereich
der Biotopfläche im Gleisdreieck wurde mit der Anlage eines künstlichen ehemaligen Holzschwemmteiches in die natürlichen Bodenverhältnisse eingegriffen.
Altlasten
Der ehemalige Tiefbrunnen TB 8 wurde zurückgebaut. Der Rückbau des Tiefbrunnens wurde mit
dem Einbringen einer Tonsperre im oberen Geschiebelehmhorizont abgeschlossen.
Versiegelung
Der rechtskräftige Bebauungsplan weist eine mögliche Versiegelung von ca. 18 ha aus, das entspräche einem Versiegelungsgrad von etwa 61 %.
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Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Bodenstruktur (siehe oben)
Altlasten
Die folgenden Flurstücke der Gemarkung Großwiederitzsch sind im Altlastenkataster der
Stadt Leipzig unter der Kennziffer 65952792 erfasst37/6, 37/9, 37/10, 37/11, 37/13, 37/15,
37/16, 37/22, 37/23, 37/27, 37/29, 37/30, 37/31, 37/32, 38/2, 38/4, 38/13, 38/14, 38/16,
38/18, 38/19, 38/22, 38/23, 38/24, 38/25, 38/26, 38/28, 38/29, 38/30, 38/31, 41/4, 41/18,
41/22, 41/23, 41/24, 41/25, 41/26.
In den benannten Flurstücksbereichen wurde eine Bodensanierung durchgeführt. Dennoch
kann bei Bodeneingriffen das Auftreten lokal begrenzter kontaminierter Bodenbereiche
nicht ausgeschlossen werden.
Der auf der Fläche des P+R-Platzes befindliche Tiefbrunnen TB 8 wurde zurückgebaut.
Versiegelung
Im Ergebnis der Erstellung des Grünordnungsplanes kann festgestellt werden, dass das Plangebiet infolge des Abrisses der Gebäude und Anlagen des ehemaligen Holzveredelungswerkes und
der schleppenden Umsetzung der geplanten Bebauung für einen innerstädtischen Bereich eine
geringe Versiegelung aufweist. Diese hat eine Größenordnung von ca. 7 ha, was einem Versiegelungsgrad von etwa 24 % entspricht.
Zwischen 2005 und 2017 wurden verschiedene Bauvorhaben im Geltungsbereich entsprechend
der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans bzw. der Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs zur 1. Änderung realisiert. Dazu gehören der Park+Ride-Platz im Nordosten, die Photovoltaik-Anlage im Südosten, der Einzelhandelsmarkt mit Parkplatz im westlichen Teil und ein
Gebäude südlich der Messe-Allee. Zur Ermittlung des aktuellen (2017) Versiegelungsgrads werden die Fläche des P+R-Platzes zu 50% und die Fläche der Photovoltaik-Anlage zu 20% als versiegelte Fläche bewertet. Zu diesem Zeitpunkt sind rund 10,3 ha im Geltungsbereich versiegelt,
der Versiegelungsgrad liegt somit bei 35%.
7.2.2.2
Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ergeben sich allgemein aus:
1. einer Veränderung der Bodenstruktur durch Eingriff in die natürlichen Bodenverhältnisse im
Rahmen von Baumaßnahmen
Der Eingriff in die Bodenstruktur erfolgt bei der Errichtung baulicher Anlagen und von Erschließungsstraßen. Aufgrund der notwendigen Arbeitsräume gehen die Bodenbewegungen über die unmittelbar zu versiegelnde Fläche hinaus. Die Tiefe der Eingriffe reicht bis zu
mehreren Metern bei der Erstellung der Fundamente und der Erschließungsstraßen. Im Ergebnis werden die natürlichen standörtlichen Eigenschaften zerstört, die Filterkapazität des
Bodens herabgesetzt und der edaphische Lebensraum verändert.
2. der Gefahr von Schadstoffeinträgen durch Altlastverdachtsflächen im Rahmen der Baumaßnahmen und der geplanten Nutzungen
3. der Versiegelung des Bodens im Zuge der Anlage befestigter Flächen und Gebäude
Mit der Flächenversiegelung geht der Verlust aller Bodenfunktionen einher, die an eine offene Bodenoberfläche gebunden sind. In erster Linie sind dies die Aufnahme von Wasser
(Retention) und die Substratfunktion des Bodens. Außerdem geht der Boden als Lebensraum und als Standort für die Vegetation im Bereich der Versiegelungen verloren.
Ein Ausgleich des Boden- und Ertragspotenzials ist prinzipiell nicht möglich. Die Belastung des
Schutzgutes kann aber durch vorbeugende bzw. mindernde Maßnahmen reduziert werden.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bodenstruktur
Das Plangebiet ist eine Gewerbe- und Industriebrache. Durch die vorhergehende Bebauung, den
Abriss und die Sanierung der Flächen sind die natürlichen Bodenverhältnisse bereits weitgehend
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anthropogen überformt und gestört. Damit werden durch das Vorhaben natürliche Bodenverhältnisse nicht in Anspruch genommen.
Altlasten
Mit der Sanierung bestehender Bodenbelastungen und -gefährdungen können Schadstoffeinträge
aus bekannten Altlastenflächen weitestgehend ausgeschlossen werden.
Versiegelung
Die Bebauungsplanänderung weist eine mögliche Versiegelung von ca. 20,2 ha aus. Der maximale
Versiegelungsgrad beträgt etwa 68 %.
Die Bebauungsplanänderung lässt damit eine um 2,1 ha höhere Versiegelung zu als der rechtskräftige Bebauungsplan. Das entspricht einer Zunahme um ca. 10 % (siehe auch Tabelle in Kapitel
7.5). Diese Zunahme der zulässigen Versiegelung resultiert nicht allein aus der Veränderung von
Festsetzungen sondern auch aus der Aktualisierung der Vermessungsgrundlage.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Boden gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kann
als gering bis mittel eingeschätzt werden. Die Bodenstruktur ist bereits weitgehend anthropogen
überformt. Mit der Sanierung der bekannten Altlasten hat sich die Schadstoffsituation verbessert.
Auf der anderen Seite hat sich der zulässige Bebauungs- und Versiegelungsgrad erhöht.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Boden gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann als
mittel eingeschätzt werden. Die Bodenstruktur ist bereits weitgehend anthropogen überformt. Der
Bebauungs- und Versiegelungsgrad erhöht sich deutlich.
7.2.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
Brachflächenrevitalisierung, d. h. für das Bauvorhaben werden Flächen verwendet, auf denen die natürlichen Bodenverhältnisse bereits überformt und gestört sind. Außerdem wird
eine äquivalente Neuversiegelung von Flächen im Außenbereich unterbunden.
Durch die Erfassung und Sanierung bestehender Bodenbelastungen und -gefährdungen
kann der Schadstoffeintrag in die Schutzgüter Boden und Grundwasser minimiert werden.
Die Befestigung der Stellplatzflächen auf dem P+R-Platz ist so auszuführen, dass das auf
den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickern kann. Bei
der Realisierung des P+R-Platzes erfolgte bereits eine entsprechende wasserdurchlässige
Ausführung der Stellplatzflächen.
Optimierung der Flächenversiegelung durch Verzicht auf die rückwärtigen Erschließungsflächen im südlichen Planbereich.
7.2.3
Wasser
7.2.3.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Oberflächengewässer
Als einziges Oberflächengewässer ist der Teich im Gleisdreieck ausgewiesen. Es sind im Rahmen
des rechtskräftigen Bebauungsplanes keine Eingriffe in das Gewässer und sein Umfeld vorgesehen gewesen.
Grundwasser
Für das Grundwasser wurde seinerzeit im Rahmen der orientierenden und näheren technischen
Altlastenerkundung eine Verunreinigung mit Mineralkohlenwasserstoffen mit Schwerpunkt beim
Tiefbrunnen (TB) 8 festgestellt. Betroffen sind die Grundwasserleiter (GWL) 1.5 und 1.8, bei denen
schweres Heizöl aufschwimmt. Es wurde ausgeführt, dass Sanierungsbedarf besteht.
Der hohe Grad der Bodenversiegelung vermindert die Niederschlagswasserversickerung.
Der Anteil von Flächen mit gleichmäßiger bzw. permanenter Verdunstung ist gering.
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Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Oberflächengewässer
Der künstlich angelegte Teich im Gleisdreieck (ehemals Nutzung als Holzschwemme für das Holzveredelungswerk) ist das einzige Oberflächengewässer im Plangebiet. Der Teich ist als Biotop
gem. § 21 SächsNatSchG geschützt, wird aber auch als Angelgewässer genutzt.
Das Oberflächenwasser fließt der Nördlichen Rietzschke westlich der Delitzscher Landstraße zu
bzw. versickert in den Sandschichten. Die Nördliche Rietzschke leitet das Oberflächenwasser in
den Hauptvorfluter des Gebietes, in die Weiße Elster.
Grundwasser
Der hoch anstehende Geschiebelehm verhindert die schnelle Versickerung anfallender Wassermengen. In dem Lehm sind Sandlinsen enthalten, die temporär und lokal unterschiedliche Mengen
von versickerndem Oberflächenwasser bis zu einer Tiefe von 4 – 7 m enthalten. Diese oberen
Grundwasserleiter 1.3 und 1.4 sind für die Grundwasserneubildung nicht bedeutend. Es ist kein
einheitlicher oberer Grundwasserhorizont zu erwarten.
Der Hauptgrundwasserleiter GWL 1.5 liegt zwischen 11 – 15 m unterhalb der Oberkante Gelände.
Die generelle Abströmrichtung des Grundwassers verläuft im Gebiet von Wiederitzsch nach Westsüdwest.
Durch das geringe Versickerungspotential des Bodens und die durchgängige Abdeckung des
Hauptgrundwasserleiters mit Geschiebemergel ist die Grundwasserneubildung im Hauptgrundwasserleiter als gering einzuschätzen.
Das Gefährdungspotenzial des Grundwassers durch eindringende Schadstoffe ist infolge der fehlenden direkten vertikalen Verbindung, des großen Grundwasserflurabstands und des geringen
Versickerungspotentials gering. Gefahr besteht in Bereichen, in denen eine hydrologische Verbindung zwischen den oberen und den unteren Grundwasserleitern besteht.
Am Tiefbrunnen TB 8 wurde eine Sanierung durchgeführt. Der Abschlussbericht liegt der Stadt
Leipzig vor.
Hochwassergefährdung (Hochwasserschutzgesetz)
Das Untersuchungsgebiet befindet sich gemäß der interaktiven Gefahrenhinweiskarte zur Überflutung im Freistaat Sachsen außerhalb überschwemmungsgefährdeter Bereiche.
7.2.3.2
Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser ergeben sich allgemein aus:
der Gefahr von Schadstoffeinträgen in das Oberflächen- und Grundwasser aus Altlastverdachtsflächen, im Rahmen der Baumaßnahmen und der geplanten Nutzungen.
der Flächenversiegelung und dem damit einhergehendem Eingriff in den natürlichen Wasserkreislauf. Die Versickerung des Regenwassers wird eingeschränkt, der Oberflächenwasserabfluss verstärkt, was wiederum eine geringere Grundwasserneubildungsrate zur
Folge hat. Die Verdunstung auf den versiegelten Flächen ist nur noch eingeschränkt möglich.
einem möglichen Eingriff in den Grundwasserkörper durch geplante Baumaßnahmen.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen. In das Umfeld des Teiches
im Gleisdreieck wird mit der Planung nicht eingegriffen.
Für das Schutzgut Grundwasser lassen sich die folgenden Aussagen treffen:
Mit der Sanierung der bekannten Altlasten haben sich die ökologischen Bedingungen für
das Schutzgut Grundwasser deutlich verbessert. Schadstoffeinträge aus kontaminierten
Bodenbereichen wurden reduziert bzw. abgestellt.
Stoffeinträge sind demnach lediglich durch defekte Fahrzeuge des ruhenden Verkehrs sowie im Havariefall auf den Bauflächen zu erwarten. Das Gefährdungspotential für den
Hauptgrundwasserleiter GWL 1.5 ist dabei eher als gering einzuschätzen.
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Durch das geringe Versickerungspotential des Bodens hat die mit der Bebauung einhergehende Versiegelung von Flächen keinen gravierenden Einfluss auf die Neubildungsrate
im Hauptgrundwasserleiter.
Der erhöhte Oberflächenwasserabfluss soll mit der (bereits realisierten) Regenwasserrückhaltung gedrosselt und dem Vorfluter geordnet zugeleitet werden. Wo es die lokalen Verhältnisse zulassen (Sandlinsen), soll Regenwasser vor Ort versickert werden (P+R-Platz).
Bedingt durch den Anteil von Geschiebelehm innerhalb der oberen Bodenschicht wird die
Versickerung von Regenwasser aus den versiegelten Bauflächen nur in sehr geringem Umfang und nach vorheriger lokaler Prüfung möglich sein.
Aufgrund des großen Flurabstandes des Hauptgrundwasserleiters sind Eingriffe durch die
geplanten Baumaßnahmen weitgehend auszuschließen.
Das Plangebiet liegt an der südlichen Grenze des Grundwasserabsenkungsgebietes des ehemaligen Braunkohletagebaus Breitenfeld. Es ist damit zu rechnen, dass sich der Grundwasserspiegel
der Hauptgrundwasserleiter (GWL 1.5, 1.8, 5) erhöht. Die lokalen Schichtwasserstände oberhalb
der Hauptterrassen sind davon voraussichtlich nicht betroffen.
Grundwassernutzungen und Schutzgebiete sind im Plangebiet nicht bekannt. Es ist aber im Plangebiet mit alten Grundwasseraufschlüssen (ehemalige Pegelmessstellen) zu rechnen.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Wasser gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan
kann als gering bis mittel eingeschätzt werden. Mit der Sanierung der bekannten Altlasten hat
sich die Schadstoffsituation vor Ort verbessert. Auf der anderen Seite hat sich der zulässige Bebauungs- und Versiegelungsgrad erhöht. Damit hat sich der Anteil von Flächen mit gleichmäßiger
bzw. permanenter Verdunstung verringert.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Wasser gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann als
mittel eingeschätzt werden. Durch den geringeren Versiegelungsgrad ist der Anteil von Flächen
mit intaktem Wasserhaushalt (Versickerungs- und Verdunstungsflächen) deutlich höher. Durch das
geringe Versickerungspotential des Bodens ist aber die Grundwasserneubildung im Hauptleiter
nicht gravierend betroffen.
7.2.3.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
Regenrückhaltebecken zum verzögerten Abfluss des verstärkt anfallenden Niederschlagswassers,
wasserdurchlässige Befestigung der Stellplatzflächen des P+R-Platzes,
Dachbegrünung der Gebäude auf der Fläche für den Gemeinbedarf, wodurch der Oberflächenabfluss reduziert wird, weil Niederschlagswasser gespeichert und von den Pflanzen
aufgenommen wird.
Regenwasserbewirtschaftung: Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen, inwiefern das anfallende Niederschlagswasser vor Ort belassen und bewirtschaftet werden kann (z.B.
Retentionsdächer, Regenwassernutzung zur Gebäudekühlung, Multifunktionsflächen, Baumrigolen).
7.2.4
Luft
7.2.4.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Die Luftqualität im Plangebiet würde bei Realisierung der rechtskräftigen Planung vor allem durch
den Straßenverkehr beeinflusst. Mit der Delitzscher Landstraße und der Messe-Allee wird das
Plangebiet von zwei großen Verkehrstrassen durchquert bzw. tangiert. Die Seehausener Straße
als Anliegerstraße weist dagegen nur ein geringes Verkehrsaufkommen auf.
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Zur Verkehrsbelastung der Messe-Allee lagen die folgenden prognostizierten Werte der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV), bezogen auf das Jahr 2010, vor:
13.900 – 17.300 Kfz/24 Std. Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan 1993,
12.290 Kfz/24 Std.
Schallgutachten 1268-2/00 zum rechtskräftigen Bebauungsplan.
Die Luftbelastung im Umgriff des Bebauungsplanes (Stickoxide, Benzol, Schwebstaub) kann aufgrund des beachtlichen Verkehrsaufkommens als hoch angenommen werden.
Durch die Stilllegung des alten Holzveredelungswerkes, die konsequente Umrüstung vorhandener
Heizungsanlagen und die Nutzung umweltfreundlicher Energieträger ist eine deutliche Verringerung der Schwefeldioxid-Belastung zu verzeichnen.
Aufgrund der Zunahme der verkehrsinduzierten Luftschadstoffe ist mit einer Abnahme der Belastung durch Ozon zu rechnen (Stickstoffmonoxid der Straßenverkehrsemissionen unterstützt den
Ozon-Abbau). Dagegen unterstützt die Lage im Lee der Stadtbebauung (vorherrschende Windrichtung aus Westen) die Ozon-Konzentration.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2009)
Gemäß der dem Luftreinhalteplan vom 18.12.2009 zugrundeliegenden Daten der Luftschadstoffprognose beträgt die Verkehrsbelastung auf der Messe-Allee im Abschnitt Delitzscher Landstraße
bis Maximilianallee ca. 6.000 Kfz/24 Stunden (Mo.- So.). Der Lkw-Anteil (über 3,5 Tonnen) beträgt
ca. 8,5 %. Die Verkehrsbelastung auf der Delitzscher Landstraße beträgt im Abschnitt Dachauer
Straße bis Messe-Allee ca. 11.400 Kfz/24 Stunden (Mo.- So.) bei einem Lkw-Anteil von 4,1%.
Entsprechend den Untersuchungsergebnissen des Luftreinhalteplanes 2009 (LRP) kann die Luft
im Umgriff des Bebauungsplangebietes „VHW- Ehemaliges Holzveredelungswerk“ als gering bis
mäßig stark belastet eingeschätzt werden.
Am Wohnhaus der Delitzscher Landstraße 40, unmittelbar am Knoten Delitzscher Landstraße/Messe-Allee, wurde eine Luftbelastung mit Feinstaub (PM 10) deutlich unterhalb von 30
Mikrogramm/Kubikmeter im Jahresmittel berechnet. 30 Mikrogramm/Kubikmeter gelten als Äquivalenzwert, bei dessen Unterschreitung davon auszugehen ist, dass der PM 10-Tagesgrenzwert (50
Mikrogramm/Kubikmeter) nicht öfter als zulässig (35-mal im Kalenderjahr) überschritten wird.
Für die Luftbelastung mit Stickstoffdioxid wurde ebenfalls ein Wert von 30 Mikrogramm/Kubikmeter
im Jahresmittel berechnet. Der gesetzliche Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40
Mikrogramm/Kubikmeter wird damit deutlich unterschritten.
7.2.4.2
Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft ergeben sich allgemein aus:
der Belastung mit Schadstoffen aus dem Straßenverkehr,
der Belastung mit Schadstoffen aus der gewerblichen Produktion.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Ausschlaggebend für die Luftqualität im Plangebiet ist auch weiterhin der Straßenverkehr. Vom
Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig wird eine Verkehrsbelastung der Messe-Allee von ca.
10.000 Kfz/ 24 Std. angenommen, nicht eingeschlossen das zusätzlich zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Gebiet selbst.
Im Schallgutachten zur Bebauungsplanänderung wird eine DTV (durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung) bezogen auf den Prognosezeitraum 2015, von 12.800 Kfz/ 24 Std. angesetzt.
Damit entspricht das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der Größenordnung der Prognose des
Schallgutachtens aus dem Jahr 2000.
Der Schalltechnischen Untersuchung6 liegen Straßenverkehrszahlen aus dem Jahre 2015 zugrunde, wobei ein prognostischer Anstieg der Straßenverkehrsdaten mit jährlich ein Prozent bis zum
Jahre 2020 angenommen wurde. Danach hat die Messe-Allee ein Verkehrsaufkommen von 12.874
Kfz/24 h und entspricht somit den o.g. Prognosedaten.
6
Goritzka Akustik (2017): Schalltechnische Untersuchung Bericht 4383V/16 Geplanter Schulstandort im
Bebauungsplan Nr. E-139, 1. Änderung, Ermittlung der Schallimmission „Verkehr“, Leipzig
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Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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Es kann eingeschätzt werden, dass das im rechtskräftigen Bebauungsplan prognostizierte Verkehrsaufkommen für die Messe-Allee nicht erreicht wird. Ursachen dafür liegen aber vorrangig
nicht in der veränderten Bebauungsplanung, sondern in der teilweise geänderten Entwicklung des
Leipziger Nordraumes.
Errichtung und Betrieb von gewerblichen Anlagen, bei denen mit einer erheblichen Umweltbelästigung zu rechnen ist, sind gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig und nur in Industriegebieten gemäß § 9 BauNVO zulässig. Da innerhalb des Bebauungsplans Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO festgesetzt sind, in denen vorwiegend nicht erhebliche
belästigende Gewerbebetriebe untergebracht werden sollen, ist die Ansiedlung von Industriebetrieben, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich.
Mit der Festsetzung durchgehender Pflanzflächen an der nördlichen und südlichen Plangebietsgrenze soll die Durchlüftung des Plangebietes sichergestellt werden, um damit hohe Schadstoffkonzentrationen zu vermeiden (Hauptwindrichtung aus West).
Die 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) fordert die Einhaltung verschärfter
Grenzwerte. Nach der 39. BImSchV ist eine PM 10-Belastung von 40 Mikrogramm/Kubikmeter im
Jahresdurchschnitt erlaubt. Durch den zu erwartenden Lkw-Verkehr im Plangebiet sowie in dessen
Umfeld kann eine Zunahme der Luftbelastung durch Stickstoffdioxid nicht ausgeschlossen werden.
Insbesondere im näheren Umfeld der Hauptverkehrsstraßen können Stickstoffdioxidbelastungen in
Konzentrationen zwischen 35- 40 Mikrogramm/Kubikmeter im Jahresmittel nicht ausgeschlossen
werden (LRP 2009, Karte 26).
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte erfordert entsprechend kontinuierliche Luftschadstoffmessungen. Bei Überschreitungen der Grenzwerte sind von der Stadt Leipzig entsprechende Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan in Kraft zu setzen. Der aktuelle Luftreinhalteplan ist
auch ein Plan für kurzfristige Maßnahmen der Luftreinhaltung, die im Sinne von Artikel 24 der
Richtlinie 2008/50/EG in den Luftreinhalteplan integriert wurden.
Neben den verkehrsbedingten Emissionen sind auch zukünftig Schadstoffemissionen aus dem
Hausbrand und anderer Kleinverbraucher als weitere bedeutsame Quelle der Feinstaubbelastung
zu berücksichtigen. Um eine wirkungsvolle Reduzierung an luftverunreinigenden Stoffen im gesamtstädtischen Raum zu erzielen, war in den Entwurf des Bebauungsplanes eine Verwendungsbeschränkung für feste Brennstoffe als eine Maßnahme des Luftreinhalteplanes (Maßnahme M 4.1
des LRP) aufgenommen worden. Diese ist aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Stufe
2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – obsolet geworden
und deshalb ersatzlos entfallen.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Luft gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kann als
gering eingeschätzt werden. Ausschlaggebend für die Luftschadstoffsituation ist vor allem der
Straßenverkehr. Die Belegungszahlen hängen dabei weniger vom Verkehrsaufkommen des Plangebietes selbst ab, sondern orientieren sich an den überörtlichen Verkehrsströmen auf der MesseAllee und der Delitzscher Landstraße. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan prognostizierten Belegungswerte werden mit der Bebauungsplanänderung nicht erreicht.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Luft gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann als mittel eingeschätzt werden. Die Emissionen der geplanten Nutzungen (Ziel- und Quellverkehr, gewerbliche Nutzungen) erhöhen die Schadstoffbelastung der Luft im Plangebiet.
7.2.4.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
Der Anschluss des Planungsgebietes an den ÖPNV ist mit zwei Straßenbahnhaltestellen
an der Seehausener Straße gegeben. Damit kann dem Anwachsen der verkehrsbedingten
Umweltbelastungen entgegengewirkt werden.
Ausweisung von Verkehrstrassen für den Fuß- und Radverkehr im Plangebiet, um den
nichtmotorisierten Verkehr zu unterstützen.
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Mit der bedarfsgerechten Entwicklung der Nahversorgung für den Ortsteil Wiederitzsch wird
das Prinzip der „Stadt der kurzen Wege“ aufgenommen. Mit dem Ausbau wohnstandortnaher Versorgungseinrichtungen kann die Mobilität zu Fuß und per Fahrrad erhöht werden;
Verkehr zu Einkaufszentren auf der grünen Wiese wird vermieden.
Durchgehende Pflanzflächen an der nördlichen und südlichen Plangebietsgrenze unterstützen die Durchlüftung des Planungsgebietes und wirken hohen Schadstoffkonzentrationen
entgegen.
7.2.5
Klima
7.2.5.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Mit der intensiven Bebauung und der großflächigen Versiegelung stellt sich das Lokalklima eines
belasteten, verdichteten Siedlungsbereiches ein. Durch die erhöhte Absorption von Strahlungsenergie und die geringere Verdunstungsrate kommt es zu einer Erhöhung der Temperaturamplitude.
Die durchgehende Bebauung vermindert den Frischluftaustausch mit angrenzenden Flächen.
Das Plangebiet wird der Kategorie „Siedlungsfläche mit mittlerer Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung“ (gering bis mäßig belastete Siedlungsbereiche mit geringer klimatischer und
lufthygienischer Ausgleichsfunktion für angrenzende Flächen) zugeordnet. Die an das Planungsgebiet grenzenden Bahnlinien sind als potentielle Luftleitbahnen zu werten.
Auswirkungen auf unmittelbar angrenzende Gebiete sind als gering einzuschätzen. Es grenzen
keine belasteten Flächen unmittelbar an, für die das Plangebiet Ausgleichsfunktionen übernehmen
müssten.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Der Ortsteil Wiederitzsch gehört ebenso wie der Großraum Leipzig zur gemäßigten Klimazone.
Das Planungsgebiet wird dem Klimabezirk „Leipziger Bucht“ zugeordnet. Dieser ist durch Wärmebegünstigung, relative Niederschlagsarmut und relativ lange Vegetationsperioden gekennzeichnet.
Das Plangebiet ist aufgrund des von baulichen Anlagen weitgehend beräumten Geländes als Kaltluftfläche mit mittlerer Abkühlung zu werten.
Die vorhandenen Brach- bzw. Ruderalflächen sind potentielle Kaltluftentstehungsgebiete. Auch die
Wasserfläche innerhalb des Gleisdreiecks hat positiven Einfluss auf den klimatischen Ausgleich.
Kaltluftabflussbahnen sind, bedingt durch die ebene Geländetopographie, im Plangebiet nicht vorhanden. Aus diesem Grund hat die Fläche auch nur eine geringe Bedeutung für angrenzende
Baugebiete.
Die Gleisanlagen sind als primäre, wenn auch belastete Luftleitbahnen zu werten.
7.2.5.2
Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima ergeben sich allgemein aus:
dem Verlust von Freiraum als Kaltluftentstehungsgebiet,
dem Verlust von Freiraum als Ventilationsbahn und
der Ausweitung der städtischen Wärmeinsel.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Mit der Bebauungsplanänderung erhöhen sich Verdichtungs- und Versiegelungsgrad gegenüber
dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Das Plangebiet kann immer noch als verdichtete Siedlungsfläche mit erhöhter Temperaturamplitude und geringerer Durchlüftung eingeschätzt werden. Das
Mikroklima wird durch Schadstoff- und Wärmeemission, Aufheizung versiegelter Flächen und Baukörper sowie Veränderung der Boden- und Luftfeuchteverhältnisse beeinträchtigt.
Konfliktmindernde Ausgleichsmaßnahmen zielen in erster Linie darauf, der Aufheizung durch die
Flächenversiegelung entgegenzuwirken (Durchgrünung des Gebietes mit Freiflächen und Straßenbegleitgrün, teilweise Dachbegrünung, Begrenzung der Versiegelung). Lineare Grünstrukturen
verbessern die Durchlüftung des Plangebietes.
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Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Klima gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kann
als gering bis mittel eingeschätzt werden. Ausschlaggebend dafür ist die Erhöhung des zulässigen Bebauungs- und Versiegelungsgrades.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Klima gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann als
mittel bis hoch eingeschätzt werden. Stadtklimatisch ist mit der geplanten Bebauung vom Verlust
eines Kaltluftentstehungsgebietes auszugehen. Die Dachbegrünung innerhalb der Fläche für den
Gemeinbedarf wirkt der Aufheizung der Dachflächen am Tag und der Abstrahlung bei Nacht entgegen, was den Eingriff mindert. Durch die fehlenden Kaltluftabflussbahnen hat das Plangebiet nur
eine geringe Bedeutung für angrenzende Baugebiete. Angrenzende Luftleitbahnen sind ebenso
wie die Luft im Plangebiet selbst als belastet einzuschätzen.
7.2.5.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
Festsetzung durchgehender Pflanzflächen an der nördlichen und südlichen Baugebietsgrenze zur Durchlüftung des Planungsgebietes,
Festsetzung von Dachbegrünung innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf vermindert
die Aufheizung von Dachflächen,
Festsetzung von Grünflächen und Pflanzmaßnahmen im öffentlichen und privaten Raum.
Große zusammenhängende Grünflächen (z.B. Biotop im Gleisdreieck) begünstigen und
verbessern das Territorialklima und
Begrenzung des Versiegelungsgrades. wasserdurchlässige Befestigung der Stellplatzflächen des P+R-Platzes.
7.2.6
Landschaftsbild und Erholungsfunktion
7.2.6.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Mit der Umsetzung der Planung entstünde ein anthropogen geprägter, innerstädtisch verdichteter
Siedlungsbereich, der unterschiedliche Nutzungen zusammenfasst.
Am Kreuzungspunkt Delitzscher Landstraße und Seehausener Straße war die neue Ortsmitte von
Wiederitzsch geplant. Um einen Hauptplatz sollten sich Einkaufs- und Dienstleistungsfunktionen
gruppieren.
Der nördliche Teil des Plangebietes war für vierstöckigen Geschosswohnungsbau vorgesehen. Im
Süden waren gewerbliche Ansiedlungen geplant. Den östlichen Abschluss des Bebauungsgebietes bildete ein sechs- bis achtgeschossiger Hotel- und Dienstleistungskomplex mit einer möglichen
Überbauung der Messe-Allee, der städtebaulich zur Messe Leipzig überleiten sollte.
Die Gliederung des Plangebietes erfolgte durch Grünzäsuren und durchgehende Straßenbaumpflanzungen. Die Ausgleichsfläche im Gleisdreieck sollte der natürlichen Sukzession überlassen
werden.
Insgesamt müsste das mit der Realisierung der rechtskräftigen Planung entstehende Landschaftsbild als wenig naturnah, wenig vielfältig, mit einer geringen Vielfalt an Vegetations- und Biotopstrukturen eingeschätzt werden. Kennzeichnend wäre ein hoher Bebauungsanteil mit wenig Bezug
zur historischen städtebaulichen Entwicklung. Gebäudehöhe und Großformatigkeit der baulichen
Anlagen setzen weithin sichtbare Blickpunkte und wirken auch über das Plangebiet hinaus.
Die Erholungseignung ist nur gering ausgeprägt und am ehesten bei der ursprünglich geplanten
Wohnbebauung mit ihren Grünflächen und im Bereich des Ortszentrums zu finden.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Das Landschaftsbild ist als stark beeinträchtigt zu charakterisieren. Das Plangebiet stellt sich als
großräumig ausgeräumte, fast ebene Fläche, weitgehend ohne gliedernde Strukturen dar. Prägend
sind vor allem die weiträumigen Brachflächen und die einschneidenden Verkehrstrassen.
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Landschaftsgliedernde Gehölzgruppen findet man im Süden des Plangebietes in der Nähe der
Bahntrasse. Kleinteilige Bebauungs- und Grünstrukturen haben sich nur parallel zur Delitzscher
Landstraße herausgebildet.
Das Landschaftsbild des Plangebietes ist anthropogen überformt. Lediglich innerhalb des Gleisdreiecks entstanden naturnahe Landschaftsstrukturen.
Durch die eingeschränkte öffentliche Nutzbarkeit, die fortschreitende Verbrachung, die Verlärmung
durch die querenden Verkehrstrassen sowie die angrenzenden Bahnanlagen und aufgrund der
vorhandenen Gewerbebetriebe besitzt das Plangebiet keinen ästhetischen Erlebnis- und Erholungswert. Es ist nicht als Naherholungsgebiet für die angrenzenden Wohngebiete zu werten. Lediglich der Teich im Gleisdreieck wird partiell zur Naherholung (Angelgewässer) genutzt. Es fehlt
jedoch ein gesicherter Zugang.
7.2.6.2
Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild und Erholungsfunktion ergeben sich allgemein aus:
dem Verlust der derzeitigen Eigenart und
der Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung entsteht ein Gebiet, welches durch großräumige
Strukturen gekennzeichnet ist. Der kleinteilige Bestand parallel zur Delitzscher Landstraße wird
lediglich gefasst.
Für den südlichen Teil des Plangebietes ist eine Weiterentwicklung des ehemaligen Gewerbestandortes vorgesehen. Die Verwaltungsgebäude der Gewerbebetriebe sollen sich zur Messe-Allee
orientieren, um den Straßenraum zu fassen und diesen städtebaulich aufzuwerten. Dabei wurden
Mindest- und Höchstmaße der Gebäude festgesetzt. Die Produktions- und Lagergebäude sollen im
straßenabgewandten Grundstücksbereich eingeordnet werden und sind ebenfalls höhenmäßig
begrenzt.
Weiterhin wird die Errichtung eines Schulstandortes zwischen Seehausener Straße und MesseAllee ermöglicht. Auch hier sollen die Gebäudekomplexe den Straßenraum der Messe-Allee fassen. Dadurch entstehen von der Messe-Allee abgewandte Sport- und Freiflächen im Lärmschatten
der Gebäude, was sich positiv auf die Nutzbarkeit dieser Flächen auswirkt. Durch die mögliche
außerschulische Nutzung der Schulgebäude und Sportanlagen zu Bildungs-, sozialen, kulturellen
und sportlichen Zwecken ist eine Freizeitgestaltung und somit eine aktive Erholung gegeben.
Eine städtebauliche Einbindung in bestehende Strukturen der umliegenden Bebauung erfolgt nicht.
Das Gebiet ist durch vorhandene Verkehrstrassen gegliedert und klar begrenzt. Mit der weithin
sichtbaren, großformatigen Bebauung der Gewerbebetriebe und dem großräumig angelegten
P+R-Platz wird an die frühere Nutzung durch das Holzveredelungswerk angeknüpft und ein Gegenpol zur umliegenden kleinteiligen Wohnbebauung geschaffen.
Mit dem Verzicht auf die sechs- bis achtgeschossige Bebauung am Ostrand des Plangebietes verbessern sich die städtebaulich-ästhetische Ortsbild und die Außenwirkung.
Die geplanten Grünzonen an der nördlichen und südlichen Plangebietsgrenze verbessern die
landschaftsgestalterische Einbindung und gewährleisten einen Grün- und Biotopverbund.
Aufgrund der vorrangigen gewerblichen Nutzung mit seiner großräumigen Bebauung sowie der
Lärmbelastung durch den Straßenverkehr kann die Erholungseignung des Gebietes als ungeeignet eingeschätzt werden, lediglich der Schulstandort bietet Möglichkeiten der aktiven Erholung.
Das Biotop im Gleisdreieck mit den angrenzenden Freiflächen soll als naturschutzfachlich hochwertige Fläche erhalten werden, eine Unterstützung der Naherholungsnutzung würde diesem Ziel
zuwiderlaufen.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsfunktion gegenüber dem
rechtskräftigen Bebauungsplan kann als gering bis mittel eingeschätzt werden. Ausschlaggebend
dafür sind die Verschlechterung des Landschaftsbildes durch die gewerbliche Bebauung und der
Wegfall der potentiellen Erholungsfunktion bei der ursprünglich geplanten Wohnbebauung mit ih08.08.2018
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ren Grünflächen und im Bereich des geplanten Ortszentrums. Nur der Schulstandort bietet Sportund Freiflächen für eine außerschulische Nutzung und somit für eine aktive Erholung.
Durch die Planung verbessert sich partiell die Außenwirkung durch den Verzicht auf die ehemals
geplante großflächige sechs- bis achtgeschossige Randbebauung und die verbesserte Eingrünung.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsfunktion gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann als gering bis mittel eingeschätzt werden. Das Landschaftsbild als
großräumig ausgeräumte Fläche im städtischen Bereich ist bereits als gestört zu charakterisieren.
Die Erholungseignung des Gebietes wird nicht wesentlich reduziert, da gegenwärtig eine eingeschränkte Erholungsnutzung stattfindet.
7.2.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
Begrenzung der Gebäudehöhe, um einen relativ einheitlichen und kompakten Stadtraum zu
schaffen, die Außenwirkung des Plangebietes zu verbessern,
Verzicht auf die Überbauung der Messe-Allee,
Festsetzung einer Grünzone an der nördlichen Plangebietsgrenze, welche vorrangig der
gestalterischen Abschirmung der gewerblichen Bebauung gegenüber der Stadtbahntrasse
und den Wohn- und Mischnutzungen nördlich der Seehausener Straße dient,
Durchgrünung des Planungsgebietes und
Ausbildung eines durchgängigen Grünzuges parallel zur Bahnstrecke im Süden des Plangebietes.
7.2.7
Mensch
7.2.7.1
Bestandsaufnahme
Schädliche Umwelteinwirkungen auf den Menschen durch Altlasten und Luftschadstoffe wurden
bei den Schutzgütern Boden, Wasser und Luft betrachtet.
Damit sind beim Schutzgut Mensch vor allem schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu untersuchen.
Wesentliche Emissionsquelle im Plangebiet ist der Verkehr (Straße, Stadtbahn, Schiene). Emissionen der gewerblichen Produktion werden durch Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln den gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen für die im Plangebiet vorhandenen bzw. im Rahmen
des rechtskräftigen Bebauungsplanes und der Bebauungsplanänderung festgesetzten Baugebiete
können die Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen werden. Diese sind aus der Sicht
des Schallschutzes anzustrebende Zielwerte, jedoch keine Grenzwerte.
Werden die Orientierungswerte überschritten, so können zur Abwägung die Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV herangezogen werden.
Im Rahmen der Lärmminderungsplanung der Stadt Leipzig wurden die Verkehrsemissionen, unterschieden nach Straße, Schiene und Straßenbahn, ermittelt. Dabei wurden nur die schutzwürdigen Bereiche des Plangebietes untersucht.
Das schließt das bestehende Mischgebiet an der Delitzscher Landstraße und die geplanten Wohnund Mischgebiete des rechtskräftigen Bebauungsplanes ein.
Für die geplanten gewerblichen Bauflächen im Osten und Süden des Plangebietes liegen keine
Immissionswerte vor. Deutliche Belastungen sind durch die Emissionen von Straße und Schiene
zu verzeichnen.
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Leipzig würden bei Realisierung der rechtskräftigen
Planung aufgrund bestehender Verkehrsemissionen für die schutzwürdigen Baugebiete die fol-
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genden Höchstgrenzwertüberschreitungen (gegenüber den Grenzwerten der 16. BImSchV) auftreten. Lärmabschirmung durch die geplante Bebauung wurde dabei nicht berücksichtigt.
Mischgebiet an der Delitzscher Landstraße:
Tag
> 6 – 9 dB(A) im Süden an der Bahnstrecke
Nacht > 15 – 18 dB(A) im Süden an der Bahnstrecke
Mischgebiet an der Messe-Allee:
Tag
> 0 – 3 dB(A) an der Messe-Allee
Nacht > 6 – 9 dB(A) an der Messe-Allee
Allgemeines Wohngebiet:
Tag
> 9 – 12 dB(A) an der Messe-Allee
Nacht > 12 – 15 dB(A) an der Messe-Allee
Es kann zusammengefasst werden, dass für die schutzwürdige Bebauung für die Zeit von 6 –
22 Uhr (Tag) große Teile des Plangebietes Pegelüberschreitungen aufweisen. In der Zeit von 22 –
6 Uhr (Nacht) liegen alle Flächen im Bereich von Pegelüberschreitungen. Das Plangebiet kann
damit als stark verkehrslärmbelastet eingeschätzt werden.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind aktive und passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen.
An der ICE-Strecke am östlichen Rand des Plangebietes wurde eine Lärmschutzwand errichtet.
Daneben sind eine lärmabschirmende Gebäudeanordnung, Schallschutzfenster und eine Zwangsbelüftung schutzwürdiger Räume festgesetzt.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005/2011)
Neben der vorhandenen Mischbebauung an der Delitzscher Landstraße gibt es im Plangebiet folgende Gewerbebetriebe:
WMW AG – Handel mit neuen und gebrauchten Produktionsmaschinen und Anlagen aller
Art, Handel mit Industrieersatzteilen, Durchführung von Betriebsauflösungen und Übernahme von Industrierestposten, Modernisierung bzw. Umbau von Maschinen,
Hölscher Wasserbau GmbH Niederlassung Ost – Brunnenbau, Spezialtiefbau, Rohrvortrieb,
Wasserhaltung, Umwelttechnik,
Freiflächen-Photovoltaikanlage.
Diese Betriebe gehören nicht zu den gemäß 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Als verkehrslärmbelastet ist vor allem das bestehende Mischgebiet an der Delitzscher Landstraße
zu werten. Straßen- und Schienenverkehr führen zu teilweise erheblichen Pegelüberschreitungen
7.2.7.2
Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch im Sinne des Lärmschutzes ergeben sich allgemein
aus:
der Störung der Wohn-, Arbeits- und Erholungsfunktion durch Lärm.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Auf Grundlage der Ergebnisse und Empfehlungen der Schalltechnischen Untersuchungen (siehe
Kap. 7.1.2.3) wurden folgende Festsetzungen getroffen:
Festsetzung von Emissionskontingenten für die gewerblichen Bauflächen und das Sondergebiet zum Schutz von schutzbedürftigen Nutzungen (Fläche für den Gemeinbedarf, Wohnen, Mischgebiete) innerhalb und angrenzend an das Plangebiet. Dabei werden Teilflächen
in Lage und Größe festgesetzt. Diesen Teilflächen werden Emissionskontingente zugeordnet, deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist.
Beim Betrieb der Einzelhandelseinrichtungen sind schallmindernde Maßnahmen vorzusehen und einzuhalten (ist teilweise bereits erfolgt).
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Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für das Mischgebiet an der Delitzscher
Landstraße. Die zur Messe-Allee und zur Delitzscher Landstraße hin orientierten Fassaden
von Aufenthalts- und Schlafräumen sind so auszubilden, dass sie den Anforderungen des
Lärmpegelbereichs V der DIN 4109 an die Luftschalldämmung für Außenbauteile entsprechen. Dies beinhaltet auch, dass Räume mit besonders sensiblen Nutzungen mit einer vom
Öffnen der Fenster unabhängigen Lüftung auszustatten sind.
Auch für die Fassaden der Gebäude in der Fläche für den Gemeinbedarf (Schulstandort)
sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Fassaden vorzusehen.
Bei Umsetzung der Festsetzungen sind im gesamten Einwirkungsbereich des Bebauungsplans
keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm (IRW) bzw. der schalltechnischen
Orientierungswerte nach DIN 18005 zu erwarten. Somit wird den Anforderungen des BauGB an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprochen.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Mensch im Sinne des Schallschutzes gegenüber dem
rechtskräftigen Bebauungsplan kann als gering bis mittel eingeschätzt werden. Ausschlaggebend
dafür ist der weitgehende Verzicht auf die Ausweisung schutzbedürftiger Nutzungen (Wohn- und
Mischgebietsflächen), eingeschränkte Erholungsfunktionen und damit eine Minimierung der Konfliktsituation. Auf der anderen Seite kann sich die absolute Belastung für die angrenzenden Baugebiete mit der Ausweisung der gewerblichen Bauflächen erhöhen.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Mensch im Sinne des Schallschutzes gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann als mittel eingeschätzt werden. Die Situation in den besonders stark verkehrslärmbelasteten Mischgebieten entlang der Delitzscher Landstraße ändert sich infolge der
Planung kaum. Mit der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen auch gegenüber den bestehenden Emissionen (Verkehrsbelastung) werden die vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen gesichert. Die absolute Belastung nimmt aufgrund der geplanten gewerblichen Nutzung sowie des
damit verbundenen Ziel- und Quellverkehrs zu.
7.2.7.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für die gewerblichen Bauflächen und das
Sondergebiet.
Beim Betrieb der Einzelhandelseinrichtungen sind schallmindernde Maßnahmen vorzusehen und einzuhalten (ist teilweise bereits erfolgt).
Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für das Mischgebiet an der Delitzscher
Landstraße.
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf (Schulstandort) werden Bereiche festgesetzt, in
denen Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen sind. Für diese Bereiche werden Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz formuliert (Schalldämm-Maße,
fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen).
7.2.8
Kultur und sonstige Sachgüter
7.2.8.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes/des Zustandes vor Ort (2005)
Im Planungsgebiet ist das folgende Kulturdenkmal gemäß § 2 SächsDSchG erfasst:
Apelstein Nr.21 an der Einmündung der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße,
Delitzscher Landstraße 40.
Ein weiteres Kulturdenkmal befindet sich im Nahbereich des Plangebietes, auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Delitzscher Landstraße:
Wohnhaus Delitzscher Landstraße 45 (1913 erbaut).
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Das Plangebiet ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Aufgrund der vorhergehenden durchgängigen Bebauung des Areals durch das Holzveredelungswerk dürften eventuell vorhandene
Bodendenkmale bereits weitgehend zerstört worden sein.
Das archäologische Denkmal Nr. 56 720 'Mittelalterlicher Dorfkern Kleinwiederitzsch' befindet sich
ebenfalls im Nahbereich des Planungsgebietes, auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Delitzscher Landstraße.
7.2.8.2
Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter ergeben sich allgemein aus:
dem Verlust von städtebaulichen Denkmalen sowie historisch entstandenen Stadtstrukturen und
der Beeinträchtigung von archäologischen Bodendenkmalen durch Bodenbewegungen.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Der Apelstein ist in seinem Bestand in der Planzeichnung gekennzeichnet. Eine Beeinträchtigung
des Kulturdenkmals durch die geplante Bebauung erfolgt nicht.
Eine Beeinträchtigung der Kulturdenkmale Delitzscher Landstraße 40 als auch des Wohnhauses
Delitzscher Landstraße 45 (im Nahbereich des Plangebietes) sind durch das Vorhaben ebenfalls
nicht zu erkennen. Die Bebauung an der Delitzscher Landstraße wird im Rahmen der Bebauungsplanänderung lediglich gefasst.
Eine Beeinträchtigung von archäologischen Bodendenkmalen im Zuge von Bodenbewegungen
kann weitgehend ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorhergehenden Bebauung des Plangebietes mit den Gebäuden und Anlagen des Holzveredelungswerkes dürfte der Baugrund bereits
tiefgreifend gestört sein.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kann als nicht vorhanden eingeschätzt werden. Sowohl archäologische als
auch Kulturdenkmale sind von der Planung nicht betroffen.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter gegenüber dem aktuellen
Zustand vor Ort kann als nicht vorhanden eingeschätzt werden. Sowohl archäologische Denkmale als auch Kulturdenkmale sind von der Planung nicht betroffen.
7.2.8.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
Nachrichtliche Übernahme der Kulturdenkmale im Bebauungsplan, um auf den Erhalt desselben hinzuweisen.
7.2.9
Wechselwirkungen zwischen o.g. Belangen
Die natürlichen Schutzgüter beeinflussen und bedingen sich gegenseitig. Einflüsse auf ein Schutzgut ziehen zumeist auch Veränderungen bei anderen Schutzgütern nach sich:
Ein hoher Versiegelungsgrad greift nicht nur in die natürlichen Boden- und Wasserverhältnisse ein, es geht auch Lebensraum für Pflanzen verloren, was wiederum Auswirkungen
auf die faunistische Ausstattung des Gebietes hat. Mit dem Wegfall von Verdunstungsflächen verschlechtert sich das Mikroklima.
Auf der anderen Seite erfordert der Schutz von Boden und Grundwasser vor Schadstoffeinträgen im Rahmen der gewerblichen Produktion eine ausreichende Versiegelung.
Die erhöhte Luftbelastung im Plangebiet verschlechtert auch die klimatischen Bedingungen
vor Ort.
Mit der Sanierung der bekannten Altlasten wird das Schutzgut Boden aufgewertet und der
Schadstoffeintrag in das Grundwasser verringert.
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Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Belastung des Schutzgutes Mensch unmittelbar von der
Eingriffsstärke auf die anderen untersuchten Schutzgüter abhängt. Je geringer in die natürlichen
Verhältnisse der Schutzgüter eingegriffen wird, desto besser gestalten sich die Lebensverhältnisse
für den Menschen. Dem steht aber das Ziel des Bebauungsplanes entgegen, der mit der geplanten
Bebauung immer einen Eingriff in die vorhandenen Verhältnisse darstellt.
Bei der vorliegenden Planung kann festgestellt werden, dass sowohl im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan als auch mit dem aktuellen Zustand vor Ort die untersuchten Schutzgüter als
bereits mehr oder weniger vorbelastet einzuschätzen sind.
Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen wird ein vertretbarer Kompromiss zwischen den mit der
Planung vorgesehenen Eingriffen und den Auswirkungen auf die Schutzgüter gefunden.
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die vorliegende Bebauungsplanänderung ist sowohl auf die gesamtstädtische Entwicklung als
auch auf die Bedarfssituation abgestellt. Anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen in der
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes bzw. der Beibehaltung des Zustandes vor Ort.
Beide Möglichkeiten entsprechen aus den folgenden Gründen nicht den städtebaulichen Zielstellungen:
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes: Die im rechtskräftigen Bebauungsplan
festgesetzten Nutzungen (z.B. Ortszentrum von Wiederitzsch, Flächen für Büronutzungen)
entsprechen nicht den aktuellen Zielen der Stadtentwicklung (siehe Kapitel 6) und sollen so
nicht umgesetzt werden. Zudem sind aufgrund der baulichen Entwicklungen der letzten
Jahre (z.B. Errichtung Einzelhandelsmarkt, P+R-Platz) die Voraussetzungen zur Umsetzung der Planung teilweise nicht mehr gegeben.
Beibehaltung des Zustandes vor Ort:
Diese Planungsvariante führt zum endgültigen Brachfallen des Plangebietes. Diese Option
behindert die Entwicklung einer großräumigen innerörtlichen Baufläche und scheidet in einer dynamisch wachsenden Stadt wie Leipzig mit hohen Anforderungen u.a. an die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung aus und soll auch hier nicht weiter verfolgt
werden.
Es wird festgestellt, dass aufgrund der guten infrastrukturellen Gegebenheiten, der bereits bestehenden Vorbelastung (Altgewerbestandort) und der aktuellen Ziele der Stadtentwicklung die Ansiedlung von großflächigem Gewerbe zum bereits bestehenden Sonder- und Mischgebiet und die
Sicherung eines Schulstandortes auf der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf in diesem
Bereich zu favorisieren sind.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben.
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen Durchführung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach sich ziehen wird. Deshalb sind für die Überwachung keine Maßnahmen vorgesehen.
Sollte es bei Durchführung dieses Bebauungsplanes Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen geben, werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen.
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Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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7.5
Zusammenfassung
Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden (siehe Kapitel 7.1).
Der Umweltbericht untersuchte den Eingriff der Bebauungsplanänderung auf die einzelnen
Schutzgüter. Dabei werden als Betrachtungs- und Vergleichsgegenstand sowohl der rechtskräftige
Bebauungsplan als auch der Zustand vor Ort herangezogen.
Ziel dieses Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung
dieses Areals entsprechend des städtebaulichen Konzeptes zu schaffen.
Als fachliche Grundlagen und Ziele liegen dem Plan vor allem zugrunde: Erkenntnisse zu Schutzgebieten und Schutzobjekten nach BNatSchG, der Landschaftsplan, ein Grünordnungsplan, eine
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz, mehrere Schallgutachten sowie eine artenschutzfachliche Potentialabschätzung.
Im Ergebnis der Umweltprüfung ist festzustellen, dass die Eingriffsstärke im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan als gering bis mittel eingeschätzt werden kann. Ausschlaggebend dafür
ist die Erhöhung des zulässigen Bebauungs- und Versiegelungsgrades. Mit der durch den rechtskräftigen Plan möglichen Bebauung wurde bereits ein deutlicher Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet und für zulässig erklärt. Folgende Tabelle fasst den tatsächlichen bzw. zulässigen Versiegelungsgrad zu verschiedenen Zeitpunkten und in verschiedenen Planungen zusammen:
realer Bestand
2005
versiegelte Fläche
unversiegelte Fläche
Versiegelungsgrad
rechtskräftiger
B-Plan Nr. E-139
realer Bestand
2017
B-Plan Nr. E-139
1. Änderung *
7,0 ha
18,1 ha
10,3 ha
20,2 ha
22,6 ha
11,5 ha
19,3 ha
9,4 ha
24 %
61 %
35 %
68 %
* Flächenermittlung auf Grundlage der aktualisierten Vermessung
Verbesserungen ergeben sich für das Schutzgut Pflanzen/Tiere, durch die Anlage heterogener
naturnaher Vegetations- und Biotopvernetzungsstrukturen, deren Wert deutlich über den bisher
geplanten, eher als naturfern einzuschätzenden, Grünflächen liegt.
Im Hinblick auf die Belastungen mit Lärm und Luftschadstoffen sind bei Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Verstärkungen
der Vorbelastung durch Verkehrslärm sind durch die Planung im Vergleich zum rechtskräftigen
Bebauungsplan ebenfalls nicht zu erwarten. Die Belastung von schutzbedürftigen Nutzungen
durch Gewerbelärm wird durch die vorgenommene Kontingentierung in Form der Festsetzung von
Emissionskontingenten für das Sondergebiet und die Gewerbegebiete unterhalb der Richtwerte
der DIN 18005 eingehalten. Mit der Festsetzung von Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO ist zudem die Ansiedlung von Unternehmen, die wegen ihrer Emissionen eine Genehmigung nach dem
BImSchG benötigen, unwahrscheinlich. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffe sind damit für das Plangebiet nicht zu erwarten.
Im Vergleich zum Zustand vor Ort kann die Eingriffsstärke im Allgemeinen als mittel eingeschätzt
werden. Das Plangebiet stellt in großen Teilen eine Gewerbe- und Industriebrache dar. Mit der
vormals vorhandenen Bebauung wurde schon in die natürlichen Standortverhältnisse eingegriffen.
Nach dem Abriss der baulichen Anlagen haben sich Ruderalflächen entwickelt, deren Wert im geringen Versiegelungsgrad und ihrer klimatischen Bedeutung liegt. Hier sind mit der geplanten Bebauung und Versiegelung auch die größten Eingriffe zu erwarten. Die naturschutzfachlich und ökologisch hochwertige Grünfläche im Gleisdreieck wird im Rahmen der Planung nicht geändert und
soll entsprechend der Maßnahmen erhalten bleiben.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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Zusammenfassend wird festgestellt, dass erhebliche Umweltauswirkungen, die in der Abwägung
zu berücksichtigen wären, aus dieser Änderung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten sind. Dies
beruht einerseits auf den in der Bebauungsplanänderung festgesetzten Maßnahmen (z.B. zum
Schallschutz), andererseits aber auch darauf, dass es sich lediglich um die Überplanung des bereits bestehenden Bebauungsplanes handelt. Mit dessen Aufstellung wurde bereits eine abschließende Abwägungsentscheidung über seine Inhalte und über die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde liegende Bebauungsplan insgesamt oder in Teilen aufgrund von Entwicklungen des tatsächlichen Umweltzustandes oder aus
anderen umweltbezogenen Gründen nicht mehr in der vorliegenden Form aufgestellt werden könnte, liegen nicht vor. Im Übrigen werden bereits Teile des Plangebietes den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend baulich genutzt. Näheres zu den einzelnen Umweltbelangen siehe
Kapitel 7.2 aber auch Kapitel 7.1.2.3 unter „Potentialabschätzung 2015“.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen wie folgt in Betracht: Umsetzung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes bzw. der Beibehaltung des Zustandes vor Ort. Beide Möglichkeiten entsprechen
nicht den städtebaulichen Zielstellungen. Näheres siehe Kapitel 7.3.
8
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Stadt konnte abgesehen werden, da
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind (§ 3 Abs. 1 Satz
3 Nr. 2 BauGB).
Im Rahmen des öffentlichen Teils der Sitzung des Ortschaftsrates Wiederitzsch am 10.05.2005
wurde die Planung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes durch die zu dem Zeitpunkt größte
Grundstückseigentümerin des Plangebietes der Öffentlichkeit vorgestellt. Anhand der Planunterlagen wurde das Projekt erläutert und den Anwesenden Gelegenheit zur Erörterung gegeben.
Dabei gab es keine Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplanes. Von einem einzelnen Grundstückseigentümer wurden Anregungen vorgebracht und im Nachgang zu der Ortschaftsratssitzung auch schriftlich gegenüber dem Stadtplanungsamt der Stadt Leipzig vorgetragen. Diese Anregungen wurden unter Berücksichtigung aller planerischen Belange in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. So wurde das Baufenster an der Delitzscher Landstraße in der Planzeichnung nach Osten erweitert und zwischen der Mischgebietsfläche und dem Sondergebiet Einzelhandel wurde als Sichtschutz eine dicht zu bepflanzende Hecke auf einer privaten Grünfläche
festgesetzt.
Unabhängig davon wurden drei Umweltverbände mit Schreiben vom 03.05.2005 ähnlich den TöB
beteiligt. Ein Umweltverband gab eine Stellungnahme ab und zeigte sich mit dem Vorentwurf einverstanden.
Mit Stellungnahme vom 03.05.2005 wurden aus der Öffentlichkeit folgende Anregungen und Hinweise gegeben:
Es wurden Anregungen hinsichtlich wesentlicher Planungsinhalte wie Adressbildung und Ausrichtung zur Messe-Allee als prägender Straßenzug, und die Reduzierung der Erschließungsanlagen
(Versiegelungen) in den Grundstücksrücklagen gegeben.
Die Anregungen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung und bspw. durch die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen, zu den grünordnerischen Festsetzungen und den Örtlichen Bauvorschriften berücksichtigt. Die Begründung, Kapitel 9, 12 und 13 wurde ergänzt und
fortgeschrieben.
Angeregt wurde, dass mindestens drei Zufahrten von der Messe-Allee auf die nördlich und südlich
gelegenen zukünftigen Gewerbeflächen mit dem Kompromiss des jeweiligen rechts Ein- und wieder rechts Ausfahrens genehmigt werden sollten.
Dies ist in der Form berücksichtigt worden, als dass in der Begründung, Kapitel 9 erläutert wird,
dass die Einordnung von Zufahrten im Abschnitt zwischen Kreisverkehr und Georg-HerweghStraße im Norden bzw. zwischen Kreisverkehr und der südöstlichen Erschließungsstraße grundsätzlich möglich ist. Dabei ist jedoch zu gewährleisten, dass die Messe-Allee in ihrer Funktion für
einen flüssigen Verkehrsablauf sorgen muss und die Leistungsfähigkeit durch zu viele Zufahrten
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nicht eingeschränkt werden darf. Im Bereich der Straßeneinmündungen sind Zufahrten deshalb
nicht möglich.
Zudem erfolgte die Anmerkung, dass innerhalb des Gleisdreiecks Grünordnungsmaßnahmen als
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt werden sollten.
Dem wird gefolgt, indem dieser Bereich als private Grünfläche und Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bzw. als geschütztes
Biotop festgesetzt wird.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 03.05.2005 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) gem. § 4 Abs. 1
BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes
mit Planstand vom 22.03.2005 aufgefordert.
Am Planverfahren wurden 25 TöB beteiligt.
Die Stellungnahmen der folgenden Beteiligten blieben aus:
Landesamt für Denkmalpflege Sachsen und
Handwerkskammer Leipzig.
Die nachfolgend aufgeführten TöB brachten keine Anregungen ein bzw. erklärten ihr Einverständnis mit der Planung:
Sächsisches Oberbergamt
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
Flughafen Leipzig-Halle
DFS Deutsche Flugsicherung
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Stadtwerke Leipzig GmbH
GDMcom
Bundeseisenbahnvermögensamt (nachträglich beteiligt)
Die nachfolgend genannten TöB brachten im Wesentlichen die unten kursiv wiedergegebenen
Anregungen und Hinweise zu der Planung vor. Diese wurden in der Planung wie unten angegeben
berücksichtigt. Dabei sind im Interesse der Übersichtlichkeit ausschließlich diejenigen Sachverhalte aufgeführt, die sich auf die hier vorliegende Planung und ihre Inhalte beziehen. Sachverhalte,
die sich auf nicht mehr im Plan festgesetzte Inhalte beziehen, sind nicht angegeben, da sie nicht
mehr Gegenstand der Planung sind.
IHK Industrie- und Handelskammer Leipzig, Stellungnahme vom 15.07.2005
Die IHK merkt an, dass der Einzugsbereich des geplanten Nahversorgungszentrums auf den Versorgungsbereich des Ortsteils Wiederitzsch auszurichten sei. Insofern werde die Etablierung eines
in Verkaufsflächengröße und Funktion ausgerichteten D-Zentrums (laut Zielkatalog des Stadtentwicklungsplanes Zentren der Stadt Leipzig) für angemessen gehalten.
Dieser Anregung wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die Abwägung der
Stellungnahme vom 11.02.2011 im Kapitel 8.6 dieser Begründung.
Es wurde der Hinweis gegeben, dass die baurechtlichen Festsetzungen des Nahversorgungszentrums in Umfang und Struktur des Einzelhandels und der begleitenden Dienstleistungsfunktionen in
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ergänzen seien.
Dem wurde mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 und der zeichnerischen Festsetzung der Verkaufsflächenzahl entsprochen.
Angeregt wurde, dass zum Schutz der nördlich an das geplante GE 1 angrenzenden Wohnbebauung und der im Plangebiet vorhandenen Wohnbebauung vor unzulässigen Immissionen ein
Schallgutachten zu erarbeiten sei.
Darüber hinaus wurde angemerkt, dass die geplante Schaffung von Produktionsflächen speziell
auf den rückwärtigen Flächen des GE 1 hinsichtlich der Schallemission problematisch erscheine.
Hinweis: Da mit vorliegender Planung das ehemalige Gewerbegebiet GE 1 in eine Fläche für den
Gemeinbedarf geändert wurde, ist eine diesbezügliche Abwägung nicht mehr erforderlich.
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Mit der vorliegenden Änderungsplanung wurden aktuelle Schalltechnische Untersuchungen (siehe
Bericht 4383V/16 und 4383K/16) zur Ermittlung der Schallimmissionen des Verkehrs hinsichtlich
des geplanten Schulstandortes durchgeführt und eine Kontingentierung nach DIN 45691 vorgenommen (siehe zeichnerische und textliche Festsetzungen). Näheres dazu ist dem Umweltbericht,
Kapitel 7.2.7 zu entnehmen.7
Landesamt für Archäologie, Stellungnahme vom 27.05.2005
Das Landesamt für Archäologie weist darauf hin, dass das Plangebiet Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes sei. Im direkten Umfeld des Vorhabenareals befänden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale, die die hohe archäologische Relevanz des gesamten Vorhabenareals deutlich anzeigten und nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes seien. Es wird angeregt, dass vor Beginn von Bodeneingriffen eine archäologische Grabung durch das Landesamt
durchgeführt werden muss und dass auftretende Befunde und Funde sachgerecht auszugraben
und zu dokumentieren sind.
Dies wurde in der Form berücksichtigt, dass dieser Hinweis in den Anhang I dieser Begründung
und in die Hinweise im Teil B: Text auf der Planurkunde aufgenommen wurde.
Regierungspräsidium Dresden, Luftfahrtbehörde, Stellungnahme vom 16.06.2005
Die Luftfahrtbehörde teilte mit, dass sich das Plangebiet im Schutzbereich der Flugsicherungsanlage „Leipzig/Halle LOC (MA)“ in Lindenthal befinde und demzufolge Bauwerks- und Anlagenhöhen von bis 100 m über Grund ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörde im Plangebiet errichtet werden können.
Dies ist für die Planung nicht von Belang, da die Höhe der baulichen Anlagen in den Gewerbegebieten auf maximal 15 m begrenzt ist. Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf ist zwar keine
Begrenzung der baulichen Höhe von Gebäuden festgesetzt worden, doch selbst bei maximal fünf
Geschossen für ein Schulgebäude werden die genannten Anforderungen an den Schutzbereich
der Flugsicherung nicht überschritten.
Regierungspräsidium Leipzig, Abt. Raumordnung und Umweltfachbereich, Stellungnahme vom
08.06.2005
Es wird angemerkt, dass hinsichtlich der geplanten Ansiedlung eines Einkaufszentrums mit
2.200m² Verkaufsfläche mit dem definierten Hauptziel der Stabilisierung der Nahversorgung und
den textlichen Festsetzungen Differenzen bestehen, die ihrerseits zu Widersprüchen mit den fachlichen Zielen der Raumordnung (Ansiedlung großflächigen Einzelhandels ohne substanzielle Auswirkungen auf das städtebauliche Gefüge und der vorrangigen Entwicklung von Stadtteilzentren)
führen können.
Hierzu wird weiter ausgeführt, dass ein auf die Ortslage Wiederitzsch orientiertes Nahversorgungszentrum, welches die Merkmale der im STEP 'Zentren' definierten D-Zentren in sich vereint,
raumordnerisch unbedenklich sei. Insofern bedürfe die Einzelhandelsplanung zum einen des funktionalen Bezugs auf den Nahbereich des Ortsteils Wiederitzsch und zum anderen die baurechtliche Festsetzung des Nahversorgungszentrums in Umfang und Struktur des Einzelhandels und der
begleitenden Dienstleistungsfunktionen.
Dieser Anregung wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die Abwägung der
Stellungnahme vom 02.02.2011 im Kapitel 8.6 dieser Begründung.
Es werden Hinweise dahingehend gegeben, dass sich im Einwirkungsbereich dieser Planung
Wohnnutzungen (WA und MI) befinden und das als weitere Immissionsorte das MI 1 und MI 2 innerhalb des Plangebietes zu betrachten seien. Bezogen auf das MI 2 solle beachtet werden, dass
der Jugendclub bei lärmrelevanter Nutzung selbst eine Lärmquelle darstelle, die in die Umweltprüfung mit einzubeziehen sei.
7
Goritzka Akustik (2017): Schalltechnische Untersuchung Bericht 4383K/16
Bebauungsplan Nr. 139, 1. Änderung, der Stadt Leipzig, „HVW – Ehemaliges Holzveredelungswerk
Wiederitzsch“, Kontingentierung nach DIN 45691, Leipzig
Goritzka Akustik (2017): Schalltechnische Untersuchung Bericht 4383V/16
Geplanter Schulstandort im Bebauungsplan Nr. 139, 1. Änderung, Ermittlung der Schallimmission
„Verkehr“, Leipzig
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Die zu erwartenden Schallemissionen durch die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet seien mit
Hilfe einer Schallimmissionsprognose zu untersuchen. Die geplante Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln werde befürwortet, eine Gliederung des Gewerbegebietes in Teilflächen wird empfohlen. Weiterhin wird vorgeschlagen, die Vorbelastungen
bezüglich Geräuschimmissionen im Rahmen der Umweltprüfung zu ermitteln.
Es wird mitgeteilt, dass eine Beschreibung und Bewertung der Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung der genannten Vorbelastungen zu erfolgen habe. Vorgeschlagen wird, die Schallimmissionsprognose als Bestandteil in die Planung aufzunehmen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung seien in die Abwägung einzustellen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die vom Plangebiet ausgehenden Verkehrslärmbelästigungen einer Überprüfung (Umweltprüfung) bedürfen. Erhebliche Überschreitungen der Grenzwerte würden die Festsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen erfordern. Die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmbelästigungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Den Anregungen zum Immissionsschutz wurde gefolgt. Es wurden zunächst drei Schallgutachten
erarbeitet: 1985V/05- Verkehrslärm, 1985P/05- P+R-Platz, 1985M/05-Sondergebiet Einkaufszentrum. Im Rahmen der Überarbeitung der Planung wurden im Jahre 2016 zwei weitere Schalltechnische Untersuchungen durchgeführt (Bericht 4383K/16 und Bericht 4383V/16), in deren Ergebnis
die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen aktualisiert und konkretisiert wurden. Siehe hierzu
der textlichen Festsetzung Nr. 1.8 und Kapitel 7, Umweltbericht bzw. Kapitel 12 und 19 dieser Begründung.
Es wird angeregt, luftschadstoffemittierende Betriebe in den GE auszuschließen oder bei der Möglichkeit von Ansiedlung solcher Betriebe auf die Einhaltung der Immissionswerte sowie die Nachweispflicht im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren hinzuweisen.
Der Anregung wird dadurch gefolgt, dass ein entsprechender Hinweis in Anhang I dieser Begründung aufgenommen wird.
Der Umweltfachbereich gab Hinweise und Anregungen bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung zu den Themen Immissionsschutz, Gewerbe- und Verkehrslärm, Luftschadstoffe, Wasserwirtschaft, Altlasten, Bodenschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege.
Die Hinweise und Anregungen wurden bei der Durchführung der Umweltprüfung berücksichtigt.
Die Ergebnisse sind im Umweltbericht, Kapitel 7, beschrieben und bewertet und soweit möglich im
Bebauungsplan als zeichnerische und textliche Festsetzungen festgesetzt.
Regionaler Planungsverband Westsachsen, Stellungnahme vom 31.05.2005
Mit Verweis auf den Landesentwicklungsplan Sachsen vom 01.01.2004 wurde der Hinweis gegeben, dass die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen weder durch Lage, Größe oder Folgewirkung das städtebauliche Gefüge, die
Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungszentrums oder die verbrauchernahe Versorgung substanziell beeinträchtigt werden dürfe. Der Einzugsbereich des geplanten Einkaufszentrums sei daher auf den Versorgungsbereich Wiederitzsch auszurichten. Innerhalb des EKZ solle
die Sortimentsstruktur bestimmt und ein Lebensmittelvollsortimenter festgesetzt werden.
Im Bezug zur vorliegenden, überarbeiteten Planung wird auf den aktuellen Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 verwiesen (siehe auch Kapitel 6.1.1).
Dieser Anregung wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die Abwägung der
Stellungnahme vom 02.02.2011 im Kapitel 8.6 dieser Begründung.
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Stellungnahme vom 07.06.2005
Seitens der Landesbehörde wird der Hinweis gegeben, dass zur näheren Quantifizierung der örtlichen Baugrundschichtverhältnisse die Durchführung von standortkonkreten Baugrunduntersuchungen für erforderlich erachtet wird.
Mit dem Hinweis zur Baugrunduntersuchung im Anhang I dieser Begründung wird diesem Belang
des Landesamtes entsprochen.
Weiterhin wird der Hinweis gegeben, dass für eine geplante Versickerung von Niederschlagswasser der maßgebliche Grundwasserflurabstand und die Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes
standortkonkret nachgewiesen werden sollten.
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Dies wurde berücksichtigt; Ausführungen dazu sind dem Kapitel 7, Umweltbericht, und Kapitel 9.3
sowie Kapitel 15 zu entnehmen.
DB Netz AG, Stellungnahme vom 09.06.2005
Es wurde angemerkt, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellten Bahnanlagen nicht als solche dargestellt worden seien.
Die bauplanungsrechtliche Vorbereitung dieser Maßnahme soll kein Ziel und deshalb auch nicht
Gegenstand des Bebauungsplanes sein. Hierzu ist zu gegebener Zeit ein gesondertes Verfahren
(z.B. Planfeststellungsverfahren) erforderlich.
Es wurde empfohlen, die seitens der Stadt angedachten Maßnahmen zur Änderung der Delitzscher Landstraße im Bereich der Eisenbahnüberführung einschließlich der Verschiebung der Eisenbahnüberführung in östlicher Richtung mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Dem wird nicht gefolgt, denn die bauplanungsrechtliche Vorbereitung dieser Maßnahmen soll kein
Ziel und deshalb auch nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sein. Hierzu ist zu gegebener Zeit
ein gesondertes Verfahren (evtl. Planfeststellungsverfahren) erforderlich.
envia Verteilnetz GmbH, Stellungnahme vom 07.06.2005
Es wurden Hinweise zum Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen gegeben.
Dies wurde im Bebauungsplan durch Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastenden Flächen berücksichtigt.
Weitere Hinweise wurden zum Anlagenbestand und zu dessen Schutz gegeben.
Diese Hinweise wurden im Kapitel 5 bzw. in Anhang I dieser Begründung berücksichtigt.
MITGAS, Stellungnahme vom 30.05.2005
Es wurden Hinweise zum Anlagenbestand und zum Schutz der Anlagen gegeben.
Die Hinweise wurden im Kapitel 5 bzw. in Anhang I dieser Begründung berücksichtigt.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Stellungnahme vom 03.06.2005
Es wurden Hinweise zur Ver- und Entsorgung des Plangebiets gegeben.
Diese wurden soweit erforderlich im Bebauungsplan berücksichtigt (siehe zeichnerische und textliche Festsetzungen) und in der Begründung, Kapitel 7 und Kapitel 9, dargelegt.
Zudem wurden konkrete Hinweise zur grundstücksbezogenen Ver- und Entsorgung mit Verweis
auf die Regelwerke gegeben.
Diese Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Planung und finden im nachgeordneten Verfahren,
im Rahmen der Erschließungsplanung, Berücksichtigung.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Stellungnahme vom 03.06.2005
Es wurden Hinweise zur Präzisierung der Begründung im Kapitel 5.6.1 und im Kapitel 13.2 bezüglich der Erschließung des Plangebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der geplanten Bike+Ride-Anlage an der Straßenbahnhaltestelle Wiederitzsch-Zentrum gegeben.
Die Hinweise fanden in der Planzeichnung (B+R-Anlage) und in dieser Begründung (siehe Kapitel
5.6.1 und Kapitel 13.2) entsprechend Berücksichtigung.
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH, Stellungnahme vom 02.06.2005
Es wurden Anmerkungen zur Erreichbarkeit des Plangebietes mit dem ÖPNV gegeben.
Die Anmerkungen wurden im Kapitel 5.6.1 dieser Begründung ergänzt. Die Ergänzungen und Änderungen beziehen sich dabei auf den aktuellen Stand der Verkehrsinfrastruktur.
Polizeidirektion Leipzig, Stellungnahme vom 18.05.2005
Es wurde darauf hingewiesen, dass bei der weiterführenden Planung die Sichtdreiecke für abbiegende Fahrzeuge bzw. querende Fußgänger hinsichtlich der Baumstandorte überprüft werden
sollten, um Gefahrensituationen auszuschließen.
Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Planung, da standortkonkrete Pflanzungen, die potenziell die Sicht behindern könnten, im Bebauungsplan nicht getroffen werden.
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Die Seehausener Straße, die Messe-Allee einschließlich Kreisverkehr und die Georg-HerweghStraße (teilweise) wurden auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E- 139 bereits
hergestellt. Die noch nicht entwickelten Straßenverkehrsflächen werden in einem nachgeordneten
Verfahren im Rahmen einer Erschließungsplanung auf Grundlage dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes hergestellt.
Stadtreinigung Leipzig (Eigenbetrieb), Stellungnahme vom 18.05.2005
Es werden Hinweise zur Dimensionierung der Zufahrtswege für Abfallsammelfahrzeuge gegeben.
Der Hinweis ist nicht Gegenstand der Planung. Hierzu wird angemerkt, dass die ausgewiesenen
Straßenverkehrsflächen auch für Abfallsammelfahrzeuge ausreichend dimensioniert sind. Für noch
herzustellende Straßen findet dieser Hinweis im Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung, einem nachgeordneten Verfahren, Beachtung.
8.3
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) des Entwurfes dieses Bebauungsplanes und seiner
Begründung fand in der Zeit vom 07.02.2006 bis 06.03.2006 statt.
Für die Planung bedeutsame Ergebnisse sind:
Aus der Öffentlichkeit gingen zwei Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen bezogen sich im Wesentlichen auf die Veränderungen der Festsetzungen zur Geschossigkeit innerhalb der Gewerbegebiete.
Dies wurde in der überarbeiteten Planfassung (Stand 06/2018) wie folgt berücksichtigt:
Mit vorliegender Planung wurde das Gewerbegebiet GE 1 in eine Fläche für den Gemeinbedarf
geändert. Dadurch hat das vormalige Gewerbegebiet GE 2 die Bezeichnung GE 1 erhalten, aus
dem vormaligen Gewerbegebiet GE 3 wurde das Gewerbegebiet GE 2 (siehe hierzu Kapitel 9 und
Kapitel 12).
Anstelle der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse wurde für die Gewerbegebiete eine exakte
Höhenfestsetzung getroffen. Dabei wurden Mindest- und/bzw. Höchstmaße der baulichen Anlagen
wie folgt eindeutig definiert:
Im südlichen Bereich des Gewerbegebietes GE 1 (ehemals GE 2) wurde die Höhe der baulichen Anlagen auf maximal 15,00 m begrenzt. Im nördlichen Bereich dieses Gewerbegebietes - parallel zur Messe-Allee - ist für alle Gebäude eine Mindesthöhe von 6,50 m und
eine maximale Höhe von 15,00 m festgesetzt.
Aufgrund der besonderen topografischen und geografischen Lage im Bereich des Gewerbegebietes GE 2 (ehemals GE 3) wurde die Höhe der baulichen Anlagen einheitlich auf
maximal 15,00 m festgesetzt.
Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche wurde keine Höhenfestsetzung getroffen, um flexibel
auf die besonderen Anforderungen der beabsichtigten Bebauung reagieren zu können. Eine nicht gerechtfertigte Andersbehandlung gegenüber den sonstigen Gebieten erfolgt damit
nicht, denn die Besonderheiten eines „städtebaulichen Bausteins“ `Schule` grenzen diese
Nutzung deutlich von den im Umfeld festgesetzten Nutzungen ab. Zudem wird die Stadt
Leipzig als Bauherr und Projektentwickler ein städtebauliches Gesamtkonzept für den geplanten Bildungsstandort entwickeln, welches den örtlichen Gegebenheiten und dem besonderen Standort gerecht wird.
Im Rahmen der festgesetzten Gebäudehöhe für die Gewerbegebiete ist die Anzahl der Geschosse
frei wählbar. Mit den getroffenen Festsetzungen kann gewährleistet werden, dass die Umsetzbarkeit der Planungsziele, insbesondere die Schaffung einer städtebaulichen Ordnung innerhalb der
Gewerbegebiete im Bereich der Messe-Allee und die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen
für eine flexible Nutzung gleichermaßen erfüllt sind. Darüber hinaus kann die geplante Bebauung
an der lärmintensiven Bahnstrecke, insbesondere durch die getroffenen Höhenfestsetzungen, zur
Lärmabschirmung der angrenzenden schutzwürdigen Baugebiete beitragen.
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8.4
Beteiligung der TöB zum Entwurf
Mit Schreiben vom 03.02.2006 wurden die TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Fassung
24.11.2005 benachrichtigt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
Da die Belange der Umlandgemeinden von der Planung nicht betroffen sind, war keine Beteiligung
der Nachbargemeinden erforderlich.
Es wurden 26 Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Von diesen gaben folgende Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme ab:
Landesamt für Denkmalpflege
DSF Deutsche Flugsicherung GmbH
Handwerkskammer zu Leipzig
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Die folgenden Träger öffentlicher Belange äußerten keine für den Bebauungsplan relevanten Anregungen oder erklärten ihr Einverständnis mit der Planung:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bundesnetzagentur
envia Verteilnetz GmbH
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
Flughafen Leipzig-Halle GmbH
Polizeidirektion Leipzig
Regierungspräsidium Dresden
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Sächsisches Oberbergamt
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. 6 (Luftverkehr)
Stadtwerke Leipzig GmbH
Verbundnetz Gas AG
Die nachfolgend genannten TöB brachten im Wesentlichen die unten kursiv wiedergegebenen
Anregungen und Hinweise zu der Planung vor. Diese wurden in der Planung wie unten angegeben
berücksichtigt. Dabei sind im Interesse der Übersichtlichkeit ausschließlich diejenigen Sachverhalte aufgeführt, die sich auf die hier vorliegende Planung und ihre Inhalte beziehen. Sachverhalte,
die sich auf nicht mehr im Plan festgesetzte Inhalte beziehen, sind nicht angegeben, da sie nicht
mehr Gegenstand der Planung sind.
Bundeseisenbahnvermögen, Stellungnahme vom 15.02.2006
Es wird auf ein teilweise leerstehendes Mehrfamilienhaus hingewiesen, welches sich im Eigentum
des Bundeseisenbahnvermögens befinde. Diesbezüglich müsse dem notwendigen Lärmschutz
eine beträchtliche Bedeutung beigemessen werden. Das Haus zu Wohnzwecken zu vermieten,
dürfte aufgrund der geplanten Baumaßnahmen mit den späteren, erheblich höheren Lärmbelästigungen Schwierigkeiten bereiten. Das Bundeseisenbahnvermögen sei unter den geänderten Bedingungen bereit, das Grundstück als Ausgleichsfläche zu marktüblichen Konditionen zu veräußern.
Die genannten Sachverhalte sind bereits berücksichtigt. Das Wohngebäude ist vor allem aufgrund
der nahe gelegenen Bahntrasse bereits in hohem Maße Verkehrslärmbelastungen ausgesetzt.
Deshalb wurde das Grundstück bereits im ursprünglichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt und die Wohnnutzung damit auf den passiven Bestandsschutz verwiesen. Dem Grundstückseigentümer wurde so die Möglichkeit eröffnet, das Grundstück als Gewerbegrundstück zu
veräußern. In der jetzigen Änderung des Bebauungsplanes wird die Festsetzung des UrsprungsBebauungsplanes lediglich übernommen. Eine erhöhte Verkehrslärmbelastung bzw. eine unzulässige Gewerbelärmbelastung resultiert aus der Planänderung nicht.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, Stellungnahme vom 09.03.2006
Es erfolgt der Hinweis, dass die Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung im Ortsteil
Wiederitzsch mit der geplanten Ansiedlung nicht flächendeckend erfolgen könne.
Angeregt wird, dass das geplante Sondergebiet in den Festsetzungen im Sinne seiner tatsächlichen Funktion und eindeutigen Bestimmung als „Nahversorgungszentrum“ bezeichnet werden
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solle. Für die verbleibenden 1.000 m² Verkaufsfläche seien einerseits großflächige Einzelhandelsansiedlungen auszuschließen und andererseits die Sortimente auf den kurzfristigen Bedarf zu begrenzen.
Dem wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die Abwägung der Stellungnahme
vom 11.02.2011 im Kapitel 8.6 dieser Begründung.
Es wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 zur Bestimmung der Verkaufsfläche hingewiesen.
Dem Hinweis wird gefolgt. So ist in dieser Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 12.3 der Begriff der Verkaufsfläche entsprechend der gültigen Definition erläutert.
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Bauleitplan gemäß § 2 BauGB mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen sei.
Der Hinweis wurde geprüft. Eine Beteiligung der benachbarten Gemeinden war im Ergebnis dessen nicht erforderlich, da deren Belange von der Planung nicht berührt sind.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Stellungnahme vom 03.03.2006
Es wird die Anmerkung gegeben, dass die Planung von Baumpflanzungen auf die geplanten Leitungstrassen abzustimmen sei, dass die Trink-und Abwasserleitungen nicht mit Bäumen bepflanzt
werden dürfen und das zu den wasserwirtschaftlichen Anlagen Mindestabstände einzuhalten seien.
Diese Belange wurden im Bebauungsplan in der Form berücksichtigt, dass dem Leitungsbestand
und deren Schutzabständen durch mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen entsprochen wurde. Zusätzlich ist ein Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen worden.
Landesamt für Archäologie, Stellungnahme vom 28.02.2006
Es wird mitgeteilt, dass vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt
werden muss.
Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Genehmigung von Bodeneingriffen im Bebauungsplan, Teil B: Text, unter Hinweise und im Anhang I
in dieser Begründung hingewiesen wird. Im Rahmen dieser Genehmigung kann dann durch die
zuständige Behörde auf die Durchführung archäologischer Grabungen hingewirkt werden.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Stellungnahme vom 01.03.2006
Es wird auf Absichten zur langfristigen Umplanung von Straßenbahnanlagen hingewiesen.
Der Hinweis ist nicht Gegenstand des Planverfahrens, dies erfolgt im Rahmen eines gesonderten
Verfahrens, z.B. als Planfeststellungsverfahren bzw. nach Personenbeförderungsgesetz. Die Delitzscher Landstraße und die Seehausener Straße sind als Straßenverkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt.
Es erfolgt ein Hinweis zur Einhaltung von Schutzabständen zu den Straßenbahntrassen.
Dies war bereits berücksichtigt.
MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH, Stellungnahme vom 15.03.2006
Es erfolgt der Hinweis, dass bei der Grünplanung entsprechende Trassenkorridore beachtet werden sollten, die für die einzelnen Medien vorgesehen werden. Die Mindestabstände zur geplanten
Bepflanzung seien einzuhalten.
Der Leitungsbestand und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung
durch die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen berücksichtigt. Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang I dieser Begründung
aufgenommen worden.
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH, Stellungnahme vom 20.02.2006
Mit Verweis auf das Kapitel 5.6.1 wird erklärt, dass es sich bei den erwähnten Buslinien 84 und der
Anbindung des BMW-Werkes mittels Busverbindung um dieselbe Linie handelt.
Dies wurde in der Begründung entsprechend korrigiert. Die Nummer der Buslinie hat sich zwischenzeitlich geändert. Im Kapitel 5.6.1 erfolgte dahingehend eine Aktualisierung.
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Regierungspräsidium Leipzig, Stellungnahmen vom 07.03. und vom 31.03.2006
Die Landesbehörde (jetzt: Landesdirektion Sachsen) merkt an, dass die Ausweisung eines Sondergebietes „Einkaufszentrum“ problematisch erscheine. Mit Verweis auf die Stellungnahme vom
08.06.2005 wird nochmals darauf hingewiesen, dass mit der vorliegenden Entwurfsfassung die
rechtlich eindeutige Bestimmung des Nahversorgungszentrums „D“ Wiederitzsch ungenügend berücksichtigt worden sei. Zwischen den Planfestsetzungen und der Begründung bestünden Differenzen, die im Ergebnis einen Verstoß zu den fachlichen Zielen der Raumordnung und Regionalplanung zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels nicht ausschließen lassen (Ziel zur flächigen
Sicherung der Nahversorgung und zur Entwicklung und Stabilisierung des städtebaulichen Gefüges). Es wird empfohlen, dass Sondergebiet „Einkaufszentrum“ in den STEP „Zentren“ aufzunehmen und eine Vernetzung und Abstimmung der Entwicklung in Wiederitzsch mit dem Anliegen des
Zentrenkonzeptes vorzunehmen. Weiter wird die Empfehlung gegeben, die verbleibenden
1.000 m² Verkaufsfläche auf die Sortimente der Nahversorgung auszurichten.
Im Bezug zur vorliegenden, überarbeiteten Planung wird auf den aktuellen Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 verwiesen (siehe auch Kapitel 6.1.1).
Den Anregungen und Hinweisen wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die
Abwägung der Stellungnahme vom 02.02.2011 im Kapitel 8.6 dieser Begründung.
Es wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 zur Bestimmung der Verkaufsfläche hingewiesen.
Dem Hinweis wird gefolgt. So ist in dieser Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 12.3 der Begriff der Verkaufsfläche entsprechend der gültigen Definition erläutert.
Es wird darauf verwiesen, dass aufgrund eines fehlenden GOP und fehlender schalltechnischer
Gutachten keine abschließende immissionsschutzrechtliche Stellungnahmen und keine fachliche
Stellungnahme zum Naturschutz und zur Landschaftspflege gegeben werden könnten.
Diesen Hinweisen wurden durch die Erarbeitung eines GOP und entsprechender Gutachten gefolgt (siehe auch Kapitel 7, Umweltbericht).
Hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung werden Hinweise gegeben.
Diese wurden in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und in der Begründung, Kapitel
7, Umweltbericht und Kapitel 17 entsprechend berücksichtigt.
Es wurden Hinweise zum Thema „Altlasten“ gegeben.
Den Hinweisen wurde durch Ergänzungen in der Begründung, Kapitel 7, Umweltbericht, gefolgt.
Zusätzlich wurden Hinweise zu dieser Thematik in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen.
Es wurden Hinweise zum Thema „Bodenschutz“ gegeben.
Die Hinweise fanden in der Eingriffs- Ausgleichs-Bilanz Beachtung. Ein externer Ausgleich ist nicht
erforderlich, siehe hierzu Kapitel 7, Umweltbericht, dieser Begründung. An dieser Stelle kann jedoch erklärt werden, dass ein Ausgleich von planungsbedingten Mehrversiegelungen nicht erfolgt,
da es sich um ein Defizit von weniger als 4 % handelt und das Plangebiet vor der Planänderung
fast vollständig versiegelt war.
Es wurden Anregungen zum Schallgutachten gegeben.
Die Anregungen wurden im Bebauungsplan und in der Begründung berücksichtigt. Die angeregte
Aufnahme eines Hinweises zur Einhaltung der Schallleistungspegel wurde geprüft. Die Einhaltung
sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplanes ist im Rahmen des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Das Berechnungsverfahren für die Emissionskontingente wurde wie gefordert in der Festsetzung ergänzt. Die geforderte Schutzwürdigkeit für das geplante
Bürgerhaus wurde im Schallschutzgutachten korrigiert. Zusätzlich ist ein Hinweis zum Immissionsschutz in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen worden.
Es wird mitgeteilt, dass im MI 1 aufgrund der Vorbelastung von Neuplanungen schutzbedürftiger
Wohnnutzung abgesehen werden sollte.
Der Anregung wird dadurch gefolgt, dass diese an potentielle Bauherren gerichtete Empfehlung
zusätzlich im Umweltbericht, Kapitel 7.2.7 aufgenommen wurde. Im Übrigen handelt es sich im
MI 1 vorwiegend um Bestandssicherung mit Erweiterungsmöglichkeit, dagegen kaum um Neubebauungen. Im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung wurden Bereiche in denen Vorkehrungen
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zum Schutz vor Außenlärm zu treffen sind festgesetzt. Die Festsetzung Nr. 1.8 regelt zudem passive Schallschutzmaßnahmen in den Mischgebieten. Der Anregung zur Prüfung der Verkehrslärmauswirkungen auf unbebaute Flächen in MI 2 wurde gefolgt. Im Ergebnis dessen sind keine
weiteren Maßnahmen erforderlich, da es sich hier um den bestehenden Jugendclub und ein Regenrückhaltebecken handelt.
Es wird die Festsetzung von Lüftungseinrichtungen in MI 1 und MI 2 angeregt.
Diese Anregung war bereits berücksichtigt, da dies in der textlichen Festsetzung Nr. 1.8.2 zu passiven Schallschutzmaßnahmen bereits enthalten ist. Es erfolgt jedoch eine Ergänzung dieser Begründung im Kapitel 19.2.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Bau von Wohnungen gemäß § 8 BauNVO in den Gewerbegebieten passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich seien. Dieser Sachverhalt sei entsprechend im Bebauungsplan festzusetzen.
Aufgrund des Hinweises wurde ein entsprechender Hinweis in Kapitel 19.2 dieser Begründung
aufgenommen. Einer entsprechenden Festsetzung bedarf es nicht. Bei der Entscheidung über die
Zulässigkeit einer solchen nur ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung, bei der der notwendige Schutz im Baugenehmigungsverfahren ohnehin
nachgewiesen werden muss.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Begründung keine Angaben zu der im Plangebiet zu erwartenden großräumigen Luftschadstoffvorbelastung zur durchschnittlichen Windgeschwindigkeit und
zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge bzw. zur mittleren Fahrzeuggeschwindigkeit
enthält. In der weiteren Planung ist nachzuweisen, dass die festgelegten Immissionsgrenzwerte an
den im Bebauungsplangebiet geplanten schutzbedürftigen Nutzungen eingehalten werden.
Der Anregung wird in der Form gefolgt, indem der Umweltbericht neben den enthaltenen Angaben
zu den übrigen Schutzgütern insbesondere im Kapitel 7.2.4 entsprechend dem Luftreinhalteplan
der Stadt Leipzig ergänzt bzw. fortgeschrieben wird.
Hinweis: Darüber hinaus wurde mit der vorliegenden Änderungsplanung eine aktuelle Schalltechnische Untersuchungen (siehe Bericht 4383V/16 und Bericht 4383K/16) zur Ermittlung der Schallimmissionen des Verkehr hinsichtlich des geplanten Schulstandortes durchgeführt und immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen. Näheres siehe Kapitel 7 bzw. Kapitel 19.
Es wird angeregt, die Festsetzung der Massenkonzentration für staubförmige Emissionen entsprechend der Vorgaben der TA Luft zu korrigieren.
Die angeregte Änderung war nicht erforderlich. Die Anregung bezog sich auf die Festsetzung zur
„Verwendungsbeschränkung zugunsten schadstoffarmer Brennstoffe“. Diese ist aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Stufe 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – obsolet geworden und deshalb ersatzlos entfallen.
Es wird ein Hinweis auf Erschütterungsschutz für die südlich gelegenen Gleisanlagen gegeben.
Der Hinweis wird beachtet, indem ein Hinweis in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen
wurde.
Regionaler Planungsverband Westsachsen, Stellungnahme vom 06.03.2006
Es wird mitgeteilt, dass aus regionalplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Planung bestehen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß Ziel 6.2.4 des LEP die Ansiedlung, Erweiterung
oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen weder durch Lage,
Größe oder Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen
Versorgungszentrums oder die verbrauchernahe Versorgung substanziell beeinträchtigen soll.
Das im Kapitel 12.3 dieser Begründung genannte Ziel der Festsetzung „die Versorgung der Einwohner von Wiederitzsch mit Waren des vorwiegend kurzfristigen Bedarfs zu verbessern, spiegele
sich nicht vollständig in den textlichen Festsetzungen wider. So gesehen wäre lediglich für die
1.200 m² Verkaufsfläche mit Lebensmittelvollsortimenten eine Sortimentsbestimmung erfolgt. Auf
den weiteren 1.000 m² Verkaufsfläche wären dagegen Sortimente aller Art zugelassen.
Zur Einhaltung der Ziele des Landesentwicklungsplans solle die Zulässigkeit der Sortimente auf
solche der Nahversorgung beschränkt werden.
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Im Bezug zur vorliegenden, überarbeiteten Planung wird auf den aktuellen Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 verwiesen (siehe auch Kapitel 6.1.1).
Den Anregungen und Hinweisen wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die
Abwägung der Stellungnahme vom 02.02.2011 im Kapitel 8.6 dieser Begründung.
Stadtreinigung Leipzig, Stellungnahme vom 02.03.2006
Es ergehen Hinweise, dass die Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter entsprechend
der gültigen Abfallwirtschaftssatzung einzurichten seien und das gemäß dieser Satzung die Dimensionierung und Beschaffenheit der Zufahrtswege zu beachten sei.
Dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern erst im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung oder der Planung konkreter Bauvorhaben zu berücksichtigen.
8.5
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 4a Abs. 3 BauGB) fand in der Zeit vom
04.01.2011 bis 03.02.2011 statt.
Bei den zwei aus der Öffentlichkeit vorgetragenen Stellungnahmen handelte es sich um Stellungnahmen von Grundstückseigentümern im Plangebiet, die sich im Wesentlichen auf die Teilung und
Erschließung einzelner Grundstücke, die Geschossigkeit und den Immissionsschutz beziehen. Die
eingegangenen Stellungnahmen wurden im Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt:
Bürger A
1)
Die Bürger teilen mit, dass sie dem Bebauungsplan nur zustimmen könnten, wenn die Teilung des einen Flurstückes in kleinere Flurstücke mit direkter Zufahrt/Einfahrgenehmigung von der
Messe-Allee möglich ist und kein weiterer Erschließungsbedarf für die Flurstücke erforderlich wird.
Hierzu wird ausgeführt, dass der Bebauungsplan einer Teilung des Flurstückes generell nicht entgegensteht. Auch ist eine direkte Zufahrt vom Grundstück in die Messe-Allee prinzipiell möglich.
Die Genehmigung der Grundstückszufahrt erfolgt mit Bauantragstellung. Im Baugenehmigungsverfahren wird dann geprüft, ob – unter Berücksichtigung der Gesamtanzahl der Zufahrten – der ausreichende Verkehrsabfluss und die erforderliche Leistungsfähigkeit der Messe-Allee als innerörtliche Erschließungsstraße gewährleistet bleiben.
2)
Die Anregung, dass die „vorgeschriebenen grünen Gürtel entlang der Eisenbahn zu dem
einzuhaltenden Grünflächenanteil des Gesamtgrundstückes“ im Bebauungsplan anzurechnen sind,
ist bereits berücksichtigt worden. Die offenkundig durch die Einwender gemeinte „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen…“ ist Teil des Baugebietes GE 1.
Sie kann damit vollständig auf die nicht zu versiegelnden Flächen von 20 % des Baugrundstückes
angerechnet werden. Der verbleibende Teil des Gesamtgrundstückes steht, soweit er 80 % des
jeweiligen Baugrundstückes nicht überschreitet, für bauliche Nutzungen zur Verfügung.
Bürger B
1)
Ein Bürger teilt mit, dass dem Bebauungsplan nur zugestimmt werden könne, wenn die
angrenzende Erschließungsstraße (südöstliche Straßenverkehrsfläche) über einen Erschließungsvertrag mit der Stadt Leipzig geregelt wird und ansonsten auf dem Flurstück (Nr. 37/23 der Gemarkung Großwiederitzsch) keine weiteren Erschließungskosten anfallen.
Die hier in Rede stehende, im Südosten des Plangebietes befindliche, Straßenverkehrsfläche soll
zur Erschließung des Gewerbegebietes GE 2 und im Falle entsprechender Grundstücksteilung und
–veräußerung potentiell auch des östlichen Teiles des Gewerbegebietes GE 1 dienen. Die Erschließung des Gewerbegebietes GE 1 ist angesichts der derzeitigen Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse noch vollständig über die Messe-Allee gesichert. Erst im Falle entsprechender
Grundstücksteilung und –veräußerung kann aufgrund des in der Planzeichnung festgesetzten „Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt“ die Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche erforderlich werden.
Bisher wurde lediglich die Anbindung der geplanten Verkehrsfläche an die Messe-Allee realisiert.
Über die Planung und Herstellung des verbleibenden Teils dieser Erschließungsanlage und über
die dafür notwendige rechtliche Absicherung (z.B. städtebaulicher Vertrag bzw. Erwerb durch die
Stadt) ist zu gegebener Zeit zu entscheiden. Dies ist folglich nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
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2)
Es wurde die Anregung gegeben, dass die Höhenlage bzw. Neigung der Erschließungsstraße D (betrifft südöstliche Straßenverkehrsfläche) mit dem Projektentwickler als Grundstückseigentümer abzustimmen sei, da der vorhandene Straßenabzweig extrem tief gegenüber der natürlichen Grundstücksfläche liege.
Hierzu ist anzumerken, dass die genannten Eigenschaften des Straßenbauwerkes (südöstliche
Straßenverkehrsfläche) nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanes sind, sondern erst im Rahmen
der konkreten Entwurfs- und Ausführungsplanung zu klären sind.
3)
Weiter wurden hinsichtlich der festgesetzten Gebäudehöhe Anregungen und Bedenken
dahingehend geäußert, dass das genannte Flurstück (betrifft Gewerbegebiet GE 2) ein sehr markantes Grundstück sei und eine Höhe von 15 m (ergebe maximal eine 3-geschossige Bebauung)
nicht ausreichend hoch bemessen wäre. So würde für eine 4-geschossige Bebauung 17 m Höhe
benötigt. Im Übrigen wären nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan bis zu 8 Vollgeschosse zulässig.
Die Stellungnahme wurde wie folgt berücksichtigt:
Das genannte Flurstück (Nr. 37/23 Gemarkung Großwiederitzsch) befindet sich im Südosten des
Plangebietes (GE 2), die natürliche Höhe der Oberkante von Gebäuden ist hier mit 15 m über der
natürlichen Geländeoberfläche festgesetzt.
Das städtebauliche Konzept bewertet die besondere Lage des Grundstücks, stellt aber auch den
Zusammenhang zur geplanten Bebauung in den anderen Gewerbegebieten her. So wurde eine
überbaubare Grundstücksfläche ohne Differenzierung des Maßes der baulichen Nutzung festgesetzt, so dass eine flexible Anordnung und Ausrichtung der baulichen Anlagen möglich ist. Auch
wurde lediglich eine maximale Höhe festgeschrieben, die unter Berücksichtigung der Festsetzungen in den übrigen Gewerbegebieten und der Besonderheiten des Grundstücks eine angemessene Bebauung gewährleistet. Dies ist auf diesem Grundstück, welches durch das erhöhte Gelände
auch weit über die angrenzenden Verkehrsanlagen hinaus einsehbar ist, eine seitens der Stadt
städtebaulich gewollte und angemessene planerische Regulierung. Auch auf dem hier in Rede
stehenden Grundstück können ein oder mehrere markante Gebäude entstehen, die diesem
Standort in besonderer Weise gerecht werden und diesen zu einer einmaligen Adresse ausbilden.
Dies wird durch die mit dieser Änderungsplanung getroffenen Festsetzungen in ausreichendem
Maße gewährleistet. Siehe dazu auch Kapitel 12.2.
4)
Darüber hinaus wurde vorgetragen, dass auf dem Grundstück, für das § 8 BauNVO gelte,
eine zusätzliche Ergänzung stattfinden solle, dass in diesem Gebiet Messegebäude zulässig wären.
Eindeutiges Planungsziel ist die Schaffung von Planungsrecht für eine gewerbliche Entwicklung
auf den dafür ausgewiesenen Flächen. Grundsätzlich wird mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ nach § 8 BauNVO ein sehr breites Nutzungsspektrum ermöglicht. Insbesondere die Zulässigkeit von „Gewerbebetrieben aller Art“ umfasst ein Spektrum von Betrieben, die, vorbehaltlich einer
abschließenden Prüfung im Baugenehmigungsverfahren, auch die durch den Einwender vorgetragene Betriebsform enthalten kann. Eine spezielle Festsetzung einer solchen Nutzung innerhalb
des Plangebietes ist deshalb nicht erforderlich. Siehe dazu auch Kapitel 12.2.
5)
In Bezug auf den Immissionsschutz wird angeregt, den flächenbezogenen Schallleistungspegel in der Nachtzeit von 47 auf 53 dB(A)/m² anzuheben.
Im Rahmen der Prüfung, ob durch die Bebauungsplanänderung schädliche Umweltauswirkungen
zu erwarten sind, wurden Schallgutachten erstellt. Die im Gutachten zur Bestimmung der Kontingente berechneten Werte wurden als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit der
Überarbeitung der Planunterlagen in Vorbereitung der dritten erneuten öffentlichen Auslegung ist
eine Umstellung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln hin zu Lärmemissionskontingenten
erfolgt. Dies stellt keinerlei Reduzierung des Lärmschutzniveaus dar, sondern nur eine Änderung
des Berechnungssystems. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass gutachterlich festgestellt
werden konnte, dass bei Einhaltung dieser Kontingente das Überschreiten der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm ausgeschlossen und so die schalltechnisch konfliktfreie Nachbarschaft möglicher
Gewerbeansiedlungen zur schutzbedürftigen Bebauung gewährleistet ist.
Hinweis: Mit der vorliegenden Änderungsplanung wurden aktuelle Schalltechnische Untersuchungen (siehe Bericht 4383V/16 und 4383K/16) zur Ermittlung der Schallimmissionen des Verkehrs in
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Bezug auf den geplanten Schulstandort durchgeführt und immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen. Näheres siehe Kapitel 7 bzw. Kapitel 19.
8.6
Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf
Mit Schreiben vom 22.12.2010 wurden die TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Fassung
12/2010 benachrichtigt (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Da die Belange der Umlandgemeinden von der Planung nicht betroffen sind, war keine Beteiligung
der Nachbargemeinden erforderlich.
Es wurden 22 Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Von diesen gaben folgende Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme ab:
Landesamt für Archäologie
Landesamt für Denkmalpflege
DSF Deutsche Flugsicherung GmbH
Handwerkskammer zu Leipzig
Die folgenden Träger öffentlicher Belange äußerten keine für den Bebauungsplan relevanten Anregungen oder erklärten ihr Einverständnis mit der Planung.
Sächsisches Oberbergamt
Verbundnetz Gas AG
Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH
Polizeidirektion Leipzig
Stadtreinigung Leipzig
Flughafen Leipzig/Halle GmbH
Bundesnetzagentur
Landesdirektion Dresden (Luftfahrtbehörde)
Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten die nachfolgend wiedergegebenen Anregungen
oder Hinweise zum Planentwurf. Diese wurden wie folgt in Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung berücksichtigt:
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, Stellungnahme vom 11.02.2011
Seitens der IHK Leipzig wird folgende Anmerkung gegeben: Das Sondergebiet liege außerhalb
des im STEP „Zentren“ ausgewiesenen Zentralen Versorgungsbereiches (D-Zentrum
Wiederitzsch) und deckt sich auch nicht mit der Baupotentialfläche des D-Zentrums. Einzig der
bereits ansässige Lebensmittelmarkt (Edeka) sei als strukturprägender Einzelhandelsbetrieb gekennzeichnet. In der Begründung werde die Ausweisung des Sondergebietes vor allem auf die
Verbesserung der Nahversorgungssituation im Ortsteil Wiederitzsch zurückgeführt. Demgegenüber erfolge keinerlei Beschränkung der verbleibenden 1.000 m² Verkaufsfläche innerhalb des
Sondergebietes. Diese könnten nicht automatisch dem Non-food-Bereich zugeordnet werden,
auch könne damit nicht die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen
werden. Mit Verweis auf die Stellungnahme vom 09.03.2006 solle auf diesen verbleibenden Flächen großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen und die Sortimente auf den kurzfristigen Bedarf
beschränkt werden.
Die Anregungen und Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:
Das Sonstige Sondergebiet Zweckbestimmung Einzelhandel wurde mit der vorliegenden Planung
überarbeitet. Es erfolgte eine Gliederung in zwei Teilbereiche - SOEH 1 und SOEH 2. Grundsätzliches Ziel der Festsetzungen ist es, die Versorgung der Einwohner von Wiederitzsch mit Waren
des vorwiegend kurzfristigen Bedarfs zu verbessern.
Im fortgeschriebenen Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren von 2017 befindet sich der im Bebauungsplan mit SO Einzelhandel festgesetzte Bereich im ausgewiesenen Nahversorgungszentrum (Kategorie D Wiederitzsch). Im Kapitel 6.2.2 sind Ziel und Zweck dieses D-Zentrums bezogen
auf die Einzelhandelssituation in Wiederitzsch eindeutig beschrieben. Es wird u.a. erläutert, dass
im Rahmen der Weiterentwicklung der Zentrenstruktur und Magistralen auch für Wiederitzsch in
Verknüpfung der historisch gewachsenen Versorgungslage mit zwei Lebensmittel-Standorten ein
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D-Zentrum dargestellt wird. Dies entspricht der in den letzten Jahren stark angestiegenen Einwohnerzahl von Wiederitzsch und dient zugleich der Stärkung der Nahversorgung als Gegengewicht
zum dezentral gelegenen und autoorientierten „Sachsenpark“.
Mit der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im ausgewiesenen SO
auf max. 2.200 m² Verkaufsfläche wird einerseits der Versorgungssituation und der Einwohnerentwicklung von Wiederitzsch Rechnung getragen und andererseits gewährleistet, dass der Kerneinzugsbereich des geplanten Einkaufszentrums auf den Versorgungsbereich des Ortsteils Wiede
ritzsch ausgerichtet sein wird.
In Umsetzung der Planung erweitert sich der Edeka-Markt auf eine Verkaufsfläche von ca.
1.600 m². Dies entspricht einer Verkaufsflächenzahl von ca. 0,33. Damit ist die max. festgesetzte
VKZ im SO EH 1 ausgeschöpft, hier gibt es keine Erweiterungsmöglichkeiten. Unter Berücksichtigung der max. Verkaufsfläche von 2.200 m² ist für das SO EH 2 ebenfalls eine VKZ von 0,33 festgesetzt. Unter Anrechnung der Grundstücksfläche bedeutet das, dass hier eine Einzelhandelseinrichtung mit einer max. Verkaufsfläche von 600 m² zulässig ist. Durch die Festsetzung von genau
definierten Hauptsortimenten (Nr. 1.1.2.3) wird gewährleistet, dass der bereits in der Versorgungslage Delitzscher Landstraße ansässige kleinflächige Einzelhandel im kurzfristigen Bedarfssegment
stabilisiert und ergänzt wird. Darüber hinaus sollen weitere nahversorgungsrelevante SB-Märkte in
Wiederitzsch nicht in ihrem Bestand gefährdet werden.
Im Ergebnis kann konstatiert werden, dass mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes – hier
zum Einzelhandel – eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung
besteht und den Zielen des STEP „Zentren“ entsprochen wird. Siehe dazu auch Kapitel 6.2.2 und
Kapitel 12.3 dieser Begründung.
Landesdirektion Leipzig, Abt. 3, Ref. 37 Raumordnung und Regionalentwicklung
Stellungnahme vom 02.02.2011
Die Landesdirektion Leipzig erklärt, dass die Planung des Sondergebietes EKZ weiterer Ergänzungen und Überarbeitungen bedürfe, um zum einen fachlichen Zielen des Beeinträchtigungsverbots bei der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels (Ziel 6.2.4 LEP 2003) und zum anderen der
Forderung des LEP 2003 zur Begründung von Planungsabsichten aus vorliegenden Entwicklungsbzw. Teilentwicklungskonzepten (Ziel 5.1.3 LEP 2003) vollumfänglich entsprechen zu können.
Begründet wird dies wie folgt: Das SO EKZ liege außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs DZentrum „Nahversorgungszentrum Wiederitzsch“ entsprechend dem STEP „Zentren“ von 2009.
Das geplante SO EKZ gehe mit dem STEP „Zentren“ nur insofern konform, dass der Stadtentwicklungsplan am Standort des SO EKZ auf das Vorhandensein eines strukturprägenden Einzelhandelsbetriebes abstelle.
Der Bebauungsplan in seiner Planfassung von 2009 ermögliche auch nicht den in den Planungszielen formulierten Anspruch des konsequenten Schutzes des „Nahversorgungszentrums Wiederitzsch“. So lasse die textliche Festsetzung zur Einzelhandelszulässigkeit durchaus die Ansiedlung von Lebensmitteldiscountbetrieben klein- und großflächig zu, obwohl in der Planbegründung
gerade der Schutz zentraler Versorgungsbereiche vor peripher angesiedelten Lebensmitteldiscountansiedlungen in innerstädtisch geprägten Ortsteilen gefordert werde. Mit Verweis auf die textliche Festsetzung zur möglichen Einzelhandelsansiedlung im SO EKZ könne bei der nach Abzug
der Fläche des Lebensmittelvollsortimenters verbleibenden Fläche von 1.000 m² nicht automatisch
die ausschließliche Zulässigkeit der Ansiedlung flankierender Betriebe, deren Sortiment dem NonFood-Bereich zuzuordnen ist, angenommen werden. Auch schließe sich bei dem Einzelhandel mit
non-food-Sortimenten, ebenso bei den Food-Sortimenten, die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels nicht aus.
Das landesplanerische Beeinträchtigungsverbot der Vermeidung substanzieller Auswirkungen auf
die verbrauchernahe Grundversorgung , die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen versorgungszentrums und das städtebauliche Gefüge sei deshalb kritisch zu hinterfragen.
An dieser Stelle wird zunächst darauf hingewiesen, dass die planungsrechtliche Grundlage für die
1. Änderung des Bebauungsplanes in der vorliegenden Fassung nunmehr der aktuelle Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 ist (siehe Kapitel 6.1.1).
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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Den Anregungen und Hinweisen wird mit vorliegender Planung gefolgt. Da die vorgebrachten Belange in ähnlicher Form auch von der IHK Leipzig sowie der Regionalen Planungsstelle geäußert
wurden, ist hier eine inhaltliche Gesamtabwägung zum geplanten Sondergebiet vorgenommen
worden. Diesbezüglich ist die Abwägung der Stellungnahme der IHK vom 11.02.2011 für die Abwägung der hier vorgebrachten Belange der Landesdirektion Leipzig gleichermaßen gültig.
Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen, Stellungnahme vom 02.02.2011
Der Planungsverband gibt eine Aussage aus dem Kapitel 6.2.1 wieder, indem erklärt wird, dass
das Plangebiet außerhalb des tatsächlich vorhandenen und im STEP Zentren ausgewiesenen
zentralen Versorgungsbereich Wiederitzsch liege.
Mit Verweis auf das Kapitel 12.3 der Begründung zum Bebauungsplan wird angemerkt, dass sich
das Ziel der Festsetzung, die Versorgung der Einwohner von Wiederitzsch mit Waren des vorwiegend kurzfristigen Bedarfs zu verbessern, in den textlichen Festsetzungen widerspiegeln sollte.
Die Zulässigkeit der Sortimente solle zur Einhaltung des LEP-Ziels 6.2.4 auf solche der Nahversorgung beschränkt werden.
An dieser Stelle wird zunächst darauf hingewiesen, dass die planungsrechtliche Grundlage für die
1. Änderung des Bebauungsplanes in der vorliegenden Fassung nunmehr der aktuelle Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 ist (siehe Kapitel 6.1.1).
Den Anregungen und Hinweisen wird mit vorliegender Planung gefolgt. Da die vorgebrachten Belange in ähnlicher Form auch von der IHK Leipzig sowie der Landesdirektion Leipzig geäußert
wurden, ist hier eine inhaltliche Gesamtabwägung zum geplanten Sondergebiet vorgenommen
worden. Diesbezüglich ist die Abwägung der Stellungnahme der IHK vom 11.02.2011 für die Abwägung der hier vorgebrachten Belange des Planungsverbandes gleichermaßen gültig.
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellungnahme vom 26.01.2011
Es wird die Durchführung von standortkonkreten Baugrunduntersuchungen für geplante Baumaßnahmen empfohlen.
Eine entsprechende Empfehlung wird in der Begründung, Anhang I: Hinweise gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse von Untersuchungen mit geologischem Belang
(z. B. Baugrundgutachten, Hydrogeologisches Gutachten) dem Landesamt zur Verfügung gestellt
werden sollten.
Der Hinweis, wird in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen.
DB Services Immobilien GmbH, Stellungnahme vom 17.01.2011
Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin, dass die Stand- und Betriebssicherheit aller
Bahnanlagen in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfe.
Dieser Hinweis wird in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen.
Es wird angemerkt, dass für das Regenrückhaltebecken auch Teile des Flurstücks 41/13 der DB
Netz AG in Anspruch genommen würden.
Es wird davon ausgegangen, dass es sich hier um das Flurstück 41/28 der Gemarkung Großwiederitzsch handelt. Die Herstellung und Übernahme des Regenrückhaltebeckens wurden vertraglich
geregelt. Die wasserwirtschaftliche Anlage ist errichtet und in Betrieb genommen worden. Der genannte Hinweis ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Eisenbahn-Bundesamt, Stellungnahme vom 17.01.2011
Es wird darauf hingewiesen, dass von den Eisenbahnbetriebsanlagen und insbesondere durch den
auf ihnen stattfindenden Eisenbahnverkehr eisenbahntypische Lärmemissionen ausgehen.
Der Hinweis wurde bereits in Begründung, im Umweltbericht, Kapitel 7, berücksichtigt.
Envia Verteilnetz GmbH, Stellungnahme vom 18.01.2011
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen sowie die geplanten Trassen und Standorte mit
den dazugehörigen Schutzstreifen in den Bebauungsplan aufzunehmen und auszuweisen seien.
Dies war nicht erforderlich und ist deshalb nicht Bestandteil dieses Planverfahrens. Die Kabeltrassen befinden sich größtenteils in den öffentlichen Verkehrsflächen und sind insofern rechtlich gesichert (Konzessionsverträge). Ausgenommen davon ist das Niederspannungskabel, welches die
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Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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Fläche für den Gemeinbedarf (ehemals Gewerbegebiet GE 1) quert. Nach (zwischenzeitlicher)
Auskunft des Versorgungsträgers kann dieses umverlegt werden. Städtebauliche Gründe, die eine
bauplanungsrechtliche Sicherung des Kabels in der vorhandenen Trassenlage erforderlich machen
würden, liegen nicht vor.
Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen worden.
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH, Stellungnahme vom 05.01.2011
Es erfolgt ein Hinweis zum Kapitel 5.6.1 der Begründung, mit welchen Bahnen der Bahnhof Leipzig
Messe bedient wird und das im Jahre 2013 voraussichtlich eine S-Bahn-Bedienung mit Inbetriebnahme des City-Tunnels erfolgt.
Aufgrund dieses Hinweises wurde die Begründung ergänzt und insbesondere zur S-BahnAnbindung dem aktuellen Stand angepasst.
MITGAS GmbH, Stellungnahme vom 28.01.2011
Das Versorgungsunternehmen weist auf den Leitungsbestand hin und fordert den Schutz der Leitungen einschließlich der Schutzstreifen durch Leitungsrechte und das Einhalten von Mindestabständen bei Pflanzmaßnahmen.
Der Anregung wurde gefolgt. Für die Anlagen (einschließlich der Schutzstreifen) sind im Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsunternehmens zu belastende Flächen festgesetzt. Die Hinweise zum Schutz der Anlagen wurden in den Anhang 1 dieser
Begründung aufgenommen.
Für die vorhandene Niederdruckgasleitung im Bereich des SOEH sind bereits mit Leitungsrechten
zu belastende Flächen im Bebauungsplan festgesetzt. Auf Schutzabstände zu den Gasleitungen
wird in der Begründung unter Hinweise hingewiesen.
KWL Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Stellungnahme vom 01.02.2011
Die KWL GmbH hat schwerpunktmäßig folgende Anregungen vorgetragen:
Der Bestand an Trink- und Abwasserleitungen ist bei der weiteren Planung der Erschließung, insbesondere bei der Umsetzung des Grünkonzeptes zu berücksichtigen.
Diese Anlagen dürfen nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Zu den wasserwirtschaftlichen
Anlagen sind die Mindestabstände gemäß dem Technischen Regelwerk der KWL einzuhalten. Das gilt insbesondere für die mit Leitungsrecht zu sichernden Trassen.
Eine Konfliktsituation entsteht im Bereich der festgesetzten Grünfläche P2.
Ebenso kollidiert die festgesetzte Grünfläche P3 mit der südlich der Seehausener Straße
verlaufenden Trinkwasserleitung DN 300 GGG. Diese Trasse ist durch Leitungsrecht zu sichern (Breite 6,00 m).
Für das festzusetzende Biotop im Gleisdreieck ist zu beachten, dass eine bestehende Abwasserdruckleitung das Biotop quert. Die Leitung ist zu schützen (Breite 10,00 m).
Diese Anregungen und Hinweise wurden im Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt:
Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung durch die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten berücksichtigt.
Auch die bestehende Trinkwasserleitung in der mit P 3 bezeichneten Fläche wurde zusätzlich mit
einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert.
Die Begründung wurde ergänzt und fortgeschrieben. Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der
Anlagen in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen worden.
Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind flächenmäßig und maßnahmebezogen untergliedert worden, wodurch der Schutz der Leitungstrassen gewährleistet wird. So
sind in der privaten Grünfläche P 2 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
festgesetzt, in der zugeordneten textlichen Festsetzung Nr. 1.6.3 wird auf den Schutz der Anlagen
hingewiesen. Das geschützte Biotop im Gleisdreieck ist entsprechend der Festsetzung Nr. 1.5 der
natürlichen Entwicklung dauerhaft zu überlassen. Hier findet kein Eingriff statt.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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8.7
2. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die 2. erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 17.03. bis zum
31.03.2015 statt.
Während dieser Auslegung ging lediglich eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. Darin teilte ein Umweltverband mit, dass er den Bebauungsplan in seiner gegenwärtigen Form ablehne.
Gefordert wird, den Entwurf der Bebauungsplanänderung zu überarbeiten. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine noch immer brachliegende Fläche sich zu einem ansprechenden
Lebensraum verschiedener Tier- und Pflanzenarten entwickelt habe. Hinsichtlich der vorgenommenen Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2005 werde es als notwendig erachtet, eine erneute Bestandsaufnahme vorzunehmen. In der Planbegründung seien nur Informationen zu vorhandenen
Vogelarten zu entnehmen; Ausführungen zu betroffenen Amphibien-, Insekten- und Wirbeltierarten
fehlten. Die Bewertung der Eingriffsintensität sei durch die Weiterentwicklung der vorhandenen
Strukturen ebenfalls erneut vorzunehmen. Durchaus ratsam sei weiterhin die Erstellung eines speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrages für die betroffenen Arten. Die vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen
würden für unzureichend gehalten. Erforderlich sei es, Ausweichhabitate für die beeinträchtigten
Tiere neu zu schaffen. Da die durch den Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Maßnahmen und
Festsetzungen den verursachten Eingriff in Natur und Landschaft nicht kompensieren könnten,
halte man die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BNatSchG für
erfüllt. Der Änderung des Bebauungsplanes stünden damit die artenschutzrechtlichen Verbote
entgegen. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die Belange des Umweltschutzes fehlerhaft ermittelt worden seien und eine nachfolgende Abwägung somit ebenfalls fehlerhaft sei. Daneben stünden der Aufstellung des Bebauungsplans zwingende Planungsleitsätze in Form der artenschutzrechtlichen Verbote aus § 44 BNatSchG entgegen.
Die Stellungnahme wurde wie folgt berücksichtigt:
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme wurden weitere Ermittlungen hinsichtlich der Umweltbelange angestellt und damit das Abwägungsmaterial vervollständigt. Entsprechende Darlegungen wurden in dieser Begründung ergänzt (siehe vor allem Kapitel 7.1.2.3 „Potentialabschätzung 2015“). Im Ergebnis wurden die Planinhalte weder geändert noch ergänzt. Es wurden aber
Hinweise in Anhang I dieser Begründung aufgenommen (siehe dort unter „Artenschutz“), bei deren
Berücksichtigung nach Ansicht des Gutachters aus artenschutzfachlicher Sicht keine Bedenken
gegen die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes bestehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Belange des Umweltschutzes umfassend und sachgerecht ermittelt und bewertet wurden. Folglich ist davon auszugehen, dass auch die Abwägung
hinsichtlich der Umweltbelange sachgerecht ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufstellung des
Bebauungsplans unüberwindliche Hindernisse in Form der artenschutzrechtlichen Verbote aus §
44 BNatSchG entgegenstehen, ist im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht erkennbar.
Im Ergebnis dessen entscheidet sich die Stadt dafür, den Bebauungsplan in der vorliegenden
Form aufzustellen.
8.8
2. erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf
Mit Schreiben vom 09.03.2015 wurden die TöB gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Fassung vom
06/2014 benachrichtigt.
Da die Belange der Umlandgemeinden von der Planung nicht betroffen sind, war keine Beteiligung
der Nachbargemeinden erforderlich.
Es wurden 11 Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Von diesen gaben folgende Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme ab:
-
Industrie- und Handelskammer Leipzig
Handwerkskammer zu Leipzig
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Die folgenden Träger öffentlicher Belange äußerten keine für den Bebauungsplan relevanten Anregungen oder erklärten ihr Einverständnis mit der Planung.
Landesdirektion Sachsen
Regionaler Planungsverband
Deutsche Bahn AG
GDMcom (ontras Gastransport GmbH, VNG Gasspeicher)
Polizeidirektion Leipzig
Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten die nachfolgend wiedergegebenen Anregungen
oder Hinweise zum Planentwurf. Diese wurden wie folgt in Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung berücksichtigt:
Kommunale Wasserwerke Leipzig, Stellungnahme vom 31.03.2015
Die KWL GmbH hat schwerpunktmäßig folgende Anregungen vorgetragen:
Der Bestand an Trink- und Abwasserleitungen ist bei der weiteren Planung der Erschließung, insbesondere bei der Umsetzung des Grünkonzeptes zu berücksichtigen.
Diese Anlagen dürfen nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Zu den wasserwirtschaftlichen
Anlagen sind die Mindestabstände gemäß dem Technischen Regelwerk der KWL einzuhalten. Das gilt insbesondere für die mit Leitungsrecht zu sichernde Trassen.
Für die geplanten Baumpflanzungen in Verbindung mit dem vorgesehenen Straßenausbau
(Planstraße C) ist zu den vorhandenen und noch zu verlegenden Leitungen in der Straße
ein Mindestabstand von 2,50 m zu gewährleisten.
Die Aussage unter Punkt 5.6.2 der Begründung ist nicht allgemein gültig (es liegen keine
Trinkwasser- und Schmutzwasserleitungen in der Messe-Allee, an die angebunden werden
kann).
Hinweis auf das Erfordernis einer weiteren inneren Erschließung des Plangebietes in Abhängigkeit von der künftigen Bebauung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des bestehenden Bebauungsplanes Nr.
E-139 Grundlage für die abwasserseitige Planung des Erschließungsgebietes ist und die
vorgegebenen Versiegelungsgrade mit den entsprechenden Bemessungsansätzen berücksichtigt wurden.
Mit vorliegender Bebauungsplanung ist eine höhere Versiegelung im Plangebiet vorgesehen und damit ein Mehrmengenanfall an Regenwasser. Diese höheren Regenwassermengen sind durch den Erschließungs-/Vorhabenträger im Rahmen der Planung nachzuweisen
(entsprechende Möglichkeiten werden aufgeführt).
Es wird darauf verwiesen, dass der im Jahre 2006 mit der TLG Immobilien abgeschlossener Erschließungsvertrag zwei Bauabschnitte beinhaltete, wobei nur ein Bauabschnitt realisiert wurde. Der Vertrag wurde aufgehoben.
Diese Anregungen und Hinweise wurden im Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt:
Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung durch die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten berücksichtigt.
Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind flächenmäßig und maßnahmebezogen untergliedert worden, wodurch der Schutz der Leitungstrassen gewährleistet wird. So
sind in den privaten Grünflächen P 2 und P 3 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende
Flächen festgesetzt worden und darüber hinaus wurde in der zugeordneten textlichen Festsetzung
Nr. 1.6.3 auf den Schutz der Anlagen hingewiesen.
Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang I, Hinweise dieser Begründung
aufgenommen worden.
Der Hinweis zum Schutz der Anlagen beim Straßenausbau ist nicht Gegenstand der Planung, die
Berücksichtigung der Belange muss in der Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung erfolgen.
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Begründung zum
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Das Kapitel 5.6.2 wurden hinsichtlich der genannten Anregungen zum Leitungsbestand und der
Notwendigkeit einer weiteren inneren Erschließung des Plangebietes ergänzt und konkretisiert.
Die vorliegende Bebauungsplanänderung weist in Bezug auf den rechtskräftigen Bebauungsplan
eine geringfügig höhere Versiegelung auf. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden,
dass eine größere Menge an Regenwasser anfällt. Im Bebauungsplan wird der zulässige Bebauungs- und Versiegelungsgrad berechnet (siehe Kapitel 7). Dabei handelt es sich um Maximalwerte,
die je nach konkreten Vorhaben auch unterschritten werden können. Eine genaue Berechnung der
anfallenden Regenwassermenge ist projektbezogen. Der Nachweis der Ableitung einschließlich
eines aufgezeigten Regenwassermanagements erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Die Anregungen zur Regenwasserableitung wurden beachtet und im Kapitel 7 ergänzt und konkretisiert.
Gegenstand des Städtebaulichen Vertrages aus dem Jahre 2006 ist u.a. gewesen, dass sich der
Erschließungsträger zur Planung und Herstellung der (im Vertrag benannten) Erschließungsanlagen und Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet. Es ist geregelt, dass die Herstellung der Anlagen bauabschnittsweise erfolgt, wobei im Vertrag nur Regelungen für den 1. und 2.
Bauabschnitt getroffen wurden. Für den 1. Bauabschnitt sind die Entwässerung, die Straßen- und
Wegeflächen und die Grünanlagen herzustellen. Vertragsgemäß verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen im 1. und 2. Bauabschnitt.
Der Erschließungsträger hat noch nicht alle Verpflichtungen vertragsgemäß umgesetzt, demzufolge ist der Vertrag – anders als von der KWL dargelegt – noch nicht erfüllt.
MITNETZ Gas, Stellungnahme vom 19.03.2015
Das Versorgungsunternehmen weist auf den Leitungsbestand hin verweist auf die übergebenen
Übersichtspläne. Gleichzeitig wird auf den Schutz der Leitungen einschließlich der Schutzstreifen
durch Leitungsrechte und das Einhalten von Mindestabständen bei Pflanzmaßnahmen verwiesen.
Der Anregung wurde gefolgt. Für die Anlagen (einschließlich der Schutzstreifen) sind im Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsunternehmens zu belastende Flächen festgesetzt. Die Hinweise zum Schutz der Anlagen wurden in den Anhang I dieser
Begründung aufgenommen.
Es wird darauf verwiesen, dass bei erforderlichen Umverlegungsmaßnahmen der bestandsgesicherten Anlagen eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Versorgungsunternehmen zu gewährleisten ist. Die Finanzierung erfolgt durch den Verursacher.
Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Planung. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist eine Erschließungsplanung auf Grundlage dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
MITNETZ Strom, Stellungnahme vom 19.03.2015
Das Versorgungsunternehmen verweist auf den Leitungsbestand und fordert den Schutz der Leitungen einschließlich der Schutzstreifen durch Leitungsrechte und das Einhalten von Mindestabständen bei Pflanzmaßnahmen.
Der Anregung wurde gefolgt. Für die Anlagen (einschließlich der Schutzstreifen) sind im Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsunternehmens zu belastende Flächen festgesetzt. Die Hinweise zum Schutz der Anlagen wurden in den Anhang I dieser
Begründung aufgenommen.
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Stellungnahme vom 31.03.2015
Es wird empfohlen, die Hinweise zur Geologie in der weiteren Planungsphase zu berücksichtigen.
Im Anhang I der Begründung wird der Hinweis zur Baugrunduntersuchung im Sinne der näheren
Quantifizierung der örtlichen Baugrundverhältnisse gegeben.
Das Landesamt weist darauf hin, dass im Rahmen weiterer Planungen zur Bebauung die fachlichen Hinweise zum vorsorglichen Radonschutz beachtet werden sollen.
Der Hinweis zur natürlichen Radioaktivität wurde in die Begründung, Kapitel 5.1 und in Anhang I
eingestellt.
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8.9
3. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die 3. erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 21.11.2017 bis zum
20.12.2017 statt.
Während dieser Auslegung gingen vier Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Ein Umweltverband teilte mit, dass er den Entwurf der Bebauungsplanänderung ablehnt. Begründet wird dies zusammenfassend wie folgt:
a) Die erstellte Potentialabschätzung wäre unzureichend und könne vorliegend keinen Ersatz
für eine Kartierung bieten. Bemängelt wird, dass relevante Arten keine Berücksichtigung
fanden und nur sogenannte wertgebende Arten betrachtet wurden.
b) In Bezug auf die Fledermäuse wird festgestellt, dass abstehende Baumrinden sowie
Baumhöhlen unberücksichtigt blieben und zudem der Umstand nicht gewürdigt wurde, dass
mit der geplanten Versiegelung das Nahrungshabitat nachhaltig verloren geht (Verlust von
Insektenarten).
c) Für die besonders geschützte blauflüglige Ödlandschrecke bestehe ein erhöhtes Tötungsrisiko durch Bodenveränderungen infolge von Bauarbeiten.
d) Es wird Kritik an den grünordnerischen Festsetzungen geäußert, nach denen ein Erhalt
vorhandener Gehölze nur vorgesehen sei, wenn diese sich in der Pflanzempfehlung wiederfinden. Bezug genommen wird auf die schnell wachsenden Gehölze, die aufgrund ihres
größeren Stammumfanges für das Ökosystem besonders relevant seien (vorhandene Höhlen = Biotopbäume). Die geplante Rodung sei unverständlich.
e) Weiter stoße auf Unverständnis, dass bereits einzelne Vorhaben zugelassen wurden, obwohl auf artenschutzrechtliche Konflikte in vorangegangenen Planungsständen verwiesen
worden ist (Verweis auf Habitatflächen der Zauneidechse und Anmerkung zu möglichen
Verstößen artenschutzrechtlicher Verbote).
Ein anderer Umweltverband stimmt der Planung in der aktuellen Form ebenfalls nicht zu. Die vorliegende gutachterliche Einschätzung zum Artenschutz wird als unzureichend kritisiert. Begründet
wird dies im Einzelnen wie folgt:
a) Mit Bezug auf das Vorkommen der Zauneidechse wird auf die Ausbreitung auf die an
Bahnanlagen angrenzende Flächen allgemein in Leipzig verwiesen und für die Bahnflächen
im Plangebiet eine worst-case-Betrachtung gefordert. Das Gutachten wird angezweifelt, da
es nur unzureichend auf die von Zauneidechsen typischerweise bevölkerten Requisiten
eingeht und demnach zu einen falschen Ergebnis kommt.
b) Der Umweltverband bezieht sich auf eine Begehung im Jahre 2017 und erklärt, dass vier
Höhlen an Bäumen gefunden wurden, wobei es sich um eine mögliche Bedeutung der
Bäume für Fledermäuse und Brutvögel handeln könnte und auch um geschützte Biotope im
Sinne des § 21 Bundesnaturschutzgesetz. In Bezug auf die gesetzlich geschützten Biotope
sei neben der Potentialabschätzung auch der Umweltbericht unvollständig.
c) Kritisiert wird die nicht erfolgte Auseinandersetzung mit den sogenannten AllerweltsBrutvogelarten in der vorliegenden Potentialabschätzung.
d) Mit Verweis auf die grünordnerischen Festsetzungen wird erklärt, dass mit einer vollständigen, sinnlosen Fällung der Pappeln bei Umgestaltung der Grünflächen im Bereich der Flächen B2 (siehe Anhang III dieser Begründung) gerechnet werden kann, da gemäß Festsetzung allein der Erhalt der in der Pflanzempfehlung vorgesehenen Gehölzarten angerechnet
wird. Somit wird der Verlust von Lebensräumen für Spechte und andere Tiere befürchtet
und die Forderung erhoben, alle Bäume über 10 cm Durchmesser auf dem geplanten
Grünstreifen entlang der südlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches zu erhalten.
e) Ausgehend von der Annahmen, dass sich auf der Fläche zwischen der Messe-Allee und
der Bahnlinie Zauneidechsen befanden und befinden, wird die festgesetzte Art der Entwicklung des südlichen Grünstreifens abgelehnt (statt verdichteter Bepflanzung sollen Pflanzungen von Strauchgruppen aller 30 m vorgenommen werden, mit dem Ziel eines geringen
Eingriffs in die bestehenden Staudenstrukturen und der Sicherung von Nahrungsflächen)
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Begründung zum
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Die Stellungnahme eines weiteren Umweltverbandes wiederholte die beiden vorstehenden Stellungnahmen, siehe dort.
Die Stellungnahmen wurden wie folgt berücksichtigt:
Die durch den Umweltverband ergänzend zu der Potentialabschätzung geforderte Kartierung unter
Einbeziehung auch der in der Stellungnahme genannten Arten wird aus folgenden Gründen nicht
entsprochen:
Nach § 2 Abs. 4 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissenstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Dies gilt unmittelbar auch für die Begutachtung des Artenschutzes, denn artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind allein auf die
Verwirklichungshandlung bezogen. Da erst die Verwirklichung des Bebauungsplanes oder einzelner Festsetzungen den verbotenen Eingriff darstellen, findet grundsätzlich eine Verlagerung der
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Im Aufstellungsverfahren
für den Bebauungsplan bedarf es lediglich einer Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Potentialabschätzung und keine Kartierung.
Durch die Betrachtung der sogenannten wertgebenden Arten konnten die Auswirkungen für die
Allerwelts-Arten ebenfalls abgeschätzt werden, wodurch eine ausreichende Beurteilung möglich
war.
Nach der öffentlichen Auslegung im Jahr 2015 wurde durch die Erstellung der Potentialabschätzung das Abwägungsmaterial nochmals vervollständigt. Dabei ist u.a. festgestellt wurden, dass
zum Zeitpunkt der Begehungen in allen untersuchten Teilflächen keine offenen bzw. schütteren
Vegetationsflächen mit Rohbodenanteilen (bevorzugt von der Ödlandschrecke) existieren. Im Bericht wird weiter erklärt, dass infolge der fortgeschrittenen Sukzession und des Gehölzaufwuchses
Offenlandarten und Arten der Gebüschsäume auf den untersuchten Flächen abnahmen und Arten
der Gehölzbestände nur langsam zunahmen, sodass eine relativ temporäre Verarmung zu verzeichnen ist. Der Bericht kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass aus artenschutzfachlicher Sicht
gegen die vorgesehene Planänderung keine Bedenken bestehen.
In der Potentialabschätzung wurde bereits auch auf mögliche Quartiere für Fledermäuse in den
alten Pappelbeständen verwiesen. Da Fledermäusen bereits kleine Spalten in Baumrinden als
Verstecke nutzen, ist eine vollständige Erhebung praktisch nicht zu gewährleisten, da gewisse
Unsicherheiten und Räume für Veränderungen im Laufe der Zeit verbleiben. Auch aus diesem
Grund ist der Vollzugszeitpunkt der maßgebliche Zeitpunkt für eine endgültige Einschätzung. Zu
diesem Zeitpunkt ist das Artenschutzrecht mit seinen verschiedenen Verbotstatbeständen zwingend zu beachten.
Der Befürchtung dass das Nahrungshabitat durch die geplante Versiegelung nachhaltig verlorengeht, kann entgegengehalten werden, dass neben den geplanten Grünbereichen und Einzelmaßnahmen auch die mit der Bebauung einhergehende Beleuchtung Insekten anlockt, die wiederum
anderen Tieren als Nahrungsquelle dienen.
Hinsichtlich der Kritik an den grünordnerischen Festsetzungen wird bezüglich Nr. 1.6.1 und 1.6.2
für die jeweils benannten Flächen festgesetzt, dass dort vorhandene Gehölze, die hinsichtlich der
Art und festgesetzten Qualität mindestens den Pflanzempfehlungen entsprechen und erhalten
werden, angerechnet werden. Dies führt im Ergebnis einerseits zu einer Reduzierung der
Neupflanzungen, andererseits aber potentiell auch zur Sicherung vorhandener Grünstrukturen
(siehe auch Kapitel 17.2).
In der Annahme, dass mit „schnell wachsenden Gehölzen“ die im Plangebiet vorhandenen Pappeln gemeint sind, ist zu beachten, dass diese, soweit sie sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinden, bei einer Inanspruchnahme der Flächen für eine Bebauung auch schon
nach bisher bestehenden Bebauungsplan gefällt werden dürften. Die Pappeln sind zudem, soweit
sie sich nicht in den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern oder den nicht überbaubaren Grundstücksflächen befinden, nicht von den textlichen Festsetzungen Nr. 1.6.1 und
1.6.2 und den darin enthaltenen Anrechnungsregeln betroffen.
Hinsichtlich der Anmerkung der Zulassung von Bauvorhaben während der Planaufstellung und
einer möglichen Betroffenheit der Zauneidechse wird darauf verwiesen, dass der Umweltverband
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erstmalig 2015 in einer Stellungnahme auf potentiell vorhandene Konflikte verwiesen hat, die einschlägige Baugenehmigung wurde 2013 erteilt. Die genannten Vorhaben sind auf planungsrechtlicher Grundlage von § 33 BauGB genehmigt worden, sie entsprachen dem bestehenden, wie auch
dem mit der Änderung des Bebauungsplanes beabsichtigten, Planungsrecht und konnten daher
bereits während des Planverfahrens zugelassen werden.
Die vom anderen Umweltverband vorgetragene Befürchtung, dass das Vorkommen der Zauneidechse nicht ausreichend untersucht wurde und das Gutachten demzufolge zu einem falschen
Ergebnis kommt, wurde nochmals geprüft.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Belange des Umweltschutzes umfassend und sachgerecht ermittelt und bewertet wurden. Folglich ist davon auszugehen, dass auch die Abwägung
hinsichtlich der Umweltbelange sachgerecht ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufstellung des
Bebauungsplans unüberwindliche Hindernisse in Form der artenschutzrechtlichen Verbote aus §
44 BNatSchG entgegenstehen, ist im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht erkennbar.
Im Ergebnis dessen entscheidet sich die Stadt dafür, den Bebauungsplan in der vorliegenden
Form aufzustellen.
Über die vorstehenden Sachverhalte hinaus ist eine Stellungnahme einer Eigentümergemeinschaft
von Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eingegangen. Diese wurde nach eingehenden Verhandlungen und letztlich dem Erwerb der betreffenden Flächen durch die Stadt Leipzig
über den Weg einer entsprechenden Regelung im Kaufvertrag zurückgezogen. Die darin vorgetragenen Sachverhalte bedürfen somit keiner weiteren Auseinandersetzung.
8.10
3. erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf
Mit Schreiben vom 17.11.2017 wurden die TöB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Fassung vom
08/2017 benachrichtigt (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Da die Belange der Umlandgemeinden von der Planung nicht betroffen sind, war keine Beteiligung
der Nachbargemeinden erforderlich.
Es wurden 21 Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Von diesen gab
nur das Eisenbahnbundesamt keine Stellungnahme ab.
Die folgenden Träger öffentlicher Belange äußerten keine für den Bebauungsplan relevanten Anregungen oder erklärten ihr Einverständnis mit der Planung:
Regionaler Planungsverband
LMBV mbH
Flughafen Leipzig/Halle GmbH
Polizeidirektion Leipzig
Handwerkskammer zu Leipzig
Bundesnetzagentur
Landesdirektion Sachsen, Luftfahrtbehörde
ontras GmbH (VNG, GDMcom)
Stadtreinigung Leipzig, Abfallentsorgung
Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten die nachfolgend wiedergegebenen Anregungen
oder Hinweise zum Planentwurf. Diese wurden wie folgt in Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung berücksichtigt:
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Stellungnahme vom 15.12.2017
Das Versorgungsunternehmen verweist auf die Stellungnahme vom 31.03.2015, die weiterhin Gültigkeit besitzt.
Siehe dazu Kapitel 8.8 dieser Begründung.
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Darüber hinaus wurden schwerpunktmäßig folgende Anregungen vorgetragen:
Der Bestand an Trink- und Abwasserleitungen ist bei der weiteren Planung der Erschließung, insbesondere bei der Umsetzung des Grünkonzeptes zu berücksichtigen. Die im Bereich der Grünfläche P 3 vorhandenen Mischwasserleitungen sind von Bepflanzung freizuhalten.
Für die geplanten Baumpflanzungen ist zu den vorhandenen und noch zu verlegenden Leitungen in der Straße bzw. in Trassen, die durch Leitungsrechte gesichert sind, ein Mindestabstand von 2,50 m zu gewährleisten.
Die Aussage unter Punkt 5.6.2 der Begründung ist nicht allgemein gültig (es liegen keine
Trinkwasser- und Schmutzwasserleitungen in der Messe-Allee, an die angebunden werden
kann). Hier ist eine Übereinstimmung mit dem Kapitel 9.3 herzustellen.
Hinweis auf das Erfordernis einer weiteren inneren Erschließung des Plangebietes in Abhängigkeit von der künftigen Bebauung.
Zur Regenwasserableitung wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des bestehenden
Bebauungsplanes Nr. E-139 Grundlage für die abwasserseitige Planung des Erschließungsgebietes ist und die vorgegebenen Versiegelungsgrade mit den entsprechenden
Bemessungsansätzen berücksichtigt wurden.
Mit vorliegender Bebauungsplanung ist eine höhere Versiegelung im Plangebiet vorgesehen und damit ein Mehrmengenanfall an Regenwasser. Diese höheren Regenwassermengen sind durch den Erschließungs-/Vorhabenträger im Rahmen der Planung nachzuweisen.
Durch bereits genehmigte Einleitmengen in den Vorfluter und den aktuellen Berechnungsansätzen ist nach heutigem Stand eine Überprüfung und Nachweisführung für die Regenwasserrückhaltung erforderlich. (entsprechende Möglichkeiten werden aufgeführt).
Es wird darauf verwiesen, dass der im Jahre 2006 mit der TLG Immobilien abgeschlossener Erschließungsvertrag zwei Bauabschnitte beinhaltete, wobei nur ein Bauabschnitt realisiert wurde. Der Vertrag wurde aufgehoben.
Diese Anregungen und Hinweise wurden im Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt:
Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung durch die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten berücksichtigt. Dazu gehört auch die bestehende Trinkwasserleitung in der mit P 3 bezeichneten Fläche.
Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind flächenmäßig und maßnahmebezogen untergliedert worden, wodurch der Schutz der Leitungstrassen gewährleistet wird. So
sind in der privaten Grünfläche P 3 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
festgesetzt und darüber hinaus in der zugeordneten textlichen Festsetzung Nr. 1.6.3 auf den
Schutz der Anlagen hingewiesen worden.
Zusätzlich erfolgte der Hinweis zum Schutz der Anlagen im Anhang I.
Die Anregungen zu den Themen Bestandspläne, Aussagen zum Kapitel 5.6.2, Erfordernis der inneren Erschließung des Plangebietes, Versiegelung/Regenwassermenge und Städtebaulicher
Vertrag sind mit den Aussagen in der Stellungnahme vom 31.03.2015 identisch, siehe hierzu Kapitel 8.8 dieser Begründung.
Industrie- und Handelskammer, Stellungnahme vom 03.01.2017
Es wird auf eine Richtigstellung zum Stand des Stadtentwicklungsplanes Zentren verwiesen und
um Korrektur gebeten.
Das Kapitel 6.2.2 wurde hinsichtlich des aktuellen Beschlusses zur Fortschreibung des STEP Zentren überarbeitet und ergänzt.
Landesamt für Archäologie, Stellungnahme vom 07.12.2017
Es wird mitgeteilt, dass vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten im von Bautätigkeit betroffenen Areal auf allen ungestörten Flächen durch das Landesamt für Archäologie archäologische Grabungen durchgeführt werden müssen.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Genehmigung von Bodeneingriffen im Bebauungsplan, Teil B: Text, unter Hinweise und im Anhang I
in dieser Begründung hingewiesen wird. Im Rahmen dieser Genehmigung kann dann durch die
zuständige Behörde auf die Durchführung archäologischer Grabungen hingewirkt werden.
Landesamt für Denkmalpflege
Es wird mitgeteilt, dass neben dem Apelstein Nr. 21 (Delitzscher Landstraße/ Ecke Seehausener
Straße) auch das Wohnhaus Delitzscher Landstraße Nr. 40 in das Denkmalverzeichnis des Freistaates Sachsen aufgenommen wurde.
Das genannte Wohnhaus wird nachträglich in der Planurkunde als Denkmal gekennzeichnet.
Landesdirektion Sachsen, Stellungnahme vom 19.12.2017
Es wird der Hinweis zur redaktionellen Richtigstellung der Aussage zum Stand des Stadtentwicklungsplanes Zentren gegeben und um Korrektur gebeten.
Das Kapitel 6.2.2 wurde hinsichtlich des aktuellen Beschlusses zur Fortschreibung des STEP Zentren überarbeitet und ergänzt.
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Stellungnahme vom 18.12.2017
Es erfolgt ein Hinweis, dass sich im Gewerbegebiet auch ein Betrieb ansiedeln könnte, der der
Störfallverordnung unterliegt. Die Zulässigkeit einer Betriebsansiedlung ist in einem Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu prüfen.
Der Hinweis bzw. die Feststellung ist korrekt und wird so zur Kenntnis genommen. Da noch nicht
abschätzbar ist ob überhaupt ein – und wenn ja, ein mit welchen Stoffen zu charakterisierender –
Störfallbetrieb eine Ansiedlung im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans beabsichtigt, wird eine
diesbezügliche Auseinandersetzung bewusst auf einen späteren Zeitpunkt – in erster Linie den
eines durchzuführenden Genehmigungsverfahrens – verschoben.
Das Landesamt verweist auf das neue Strahlenschutzgesetz, welches im Juni 2017 verabschiedet
wurde. Mit diesem Gesetz wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in
Innenräumen erstmalig ein Referenzwert festgeschrieben, der am 31.12.2018 in Kraft tritt. Diesbezüglich wird ein vorsorglicher Schutz empfohlen.
Der Hinweis zur natürlichen Radioaktivität wurde in die Begründung, Kapitel 5.1 und in Anhang I:
Hinweise eingestellt.
Deutsche Bahn AG, Stellungnahme vom 04.12.2017
Das Unternehmen verweist auf planfestgestellte und gewidmete Bahnanlagen im und angrenzend
an den Bebauungsplan, die der Planungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dürfen nicht gefährdet oder gestört werden, die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen muss gewährleistet sein. Weiter wird auf mögliche Emissionen und auf Regelungen zur Neubepflanzung im Nachbarbereich von Bahnanlagen
hingewiesen.
Der Hinweis auf mögliche Emissionen durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen wurde bereits im Umweltbericht, Kapitel 7, berücksichtigt. Im Anhang I wurden die Hinweise
zu den Bahnanlagen hinsichtlich der aufgeführten Pflanzbedingungen an Bahnstrecken ergänzt.
MITNETZ Strom, Stellungnahme vom 30.11.2017
Das Versorgungsunternehmen verweist auf den Leitungsbestand und fordert den Schutz der Leitungen einschließlich der Schutzstreifen durch Leitungsrechte und das Einhalten von Mindestabständen bei Pflanzmaßnahmen.
Der Anregung wurde gefolgt. Der aufgeführte Leitungsbestand ist im Kapitel 5.6.2 benannt. Für die
Anlagen (einschließlich der Schutzstreifen) sind im Bebauungsplan, Teil A mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsunternehmens zu belastende Flächen festgesetzt. Die
Hinweise zum Schutz der Anlagen sind bereits im Anhang I dieser Begründung aufgeführt.
MITNETZ Gas, Stellungnahme vom 05.12.2017
Es erfolgt ein Verweis auf die Stellungnahme vom 19.03.2015.
Dazu siehe Kapitel 8.8 dieser Begründung.
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Leipziger Verkehrsbetriebe, Stellungnahme vom 08.01.2018
Das Verkehrsunternehmen gibt folgende Hinweise zur Planung:
Es wird bemängelt, dass die bestehenden Gleisanlagen nicht gesondert als Bahnanlagen ausgewiesen sind. Die vorhandenen Anlagen sind in der Darstellung zu ergänzen.
Grundsätzlich ist es möglich, Bahnanlagen separat festzusetzen; Gleisanlagen der Straßenbahn
sind aber auch in allgemeinen Verkehrsflächen regelmäßig zulässig. Die eigenständige Festsetzung ist im vorliegenden Planverfahren nicht notwendig, da die Verkehrsflächen in ausreichender
Dimension festgesetzt worden.
Die Gleisanlagen der Straßenbahn waren zu keinem Zeitpunkt des Planverfahrens gesondert als
Bahnanlagen zur Festsetzung vorgesehen, sondern lediglich als Teil der Plangrundlage dargestellt.
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit der Planzeichnung wurde die Plangrundlage in ihrer Darstellungstiefe verringert, dadurch sind u.a. die Gleisdarstellungen entfallen.
Es wird gefordert, die Festsetzung der privaten Grünfläche noch einmal zu prüfen, da es im Bereich der Fläche P 1 zu einer Überschneidung der Flächen im Knotenpunkt Delitzscher Landstraße/Seehausener Straße kommt.
Die Flächen der Haltestelle „Wiederitzsch-Mitte“ sind nicht dargestellt bzw. werden von den Flächen LO3 und LO5 (Teilflächen der als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Flächen)
überstrichen.
Nach erneuter Prüfung der Festsetzung der Flächen wurde festgestellt, dass keine Überschneidungen mit der Straßenbahntrasse vorliegen. Für das Flurstück 79/2 (Gemarkung Großwiederitzsch) eines privaten Eigentümers werden die tatsächlich ausgeübten Nutzungen (Flurstücksfläche =
Fläche P 1) in den Bebauungsplan als Festsetzung übernommen. Die Festsetzung als private
Grünfläche bezieht sich ausschließlich auf das o.g. Flurstück und ist insofern korrekt.
Die Haltestelle befindet sich vollständig innerhalb des Flurstücks 38/4 (Gemarkung Großwiederitzsch) und damit innerhalb des als Verkehrsfläche festgesetzten Bereiches. Mit der letzten Überarbeitung der Planung ist die Fläche des eingeschränkten Gewerbegebietes in dem angesprochenen
Bereich sogar zugunsten der Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(Geh- und Radweg) verkleinert worden. Dort soll ein Gehweg (evtl. in Kombination mit einem
Radweg) von mind. 4 m Breite in gerader Verlängerung der Haltestelle errichtet werden. Der Haltestellenbereich ist insofern unberührt geblieben.
Es wird angeregt zu prüfen, ob die bestehenden Anlagen bei der zu erwartenden Zunahme der
Fahrgastzahlen (Schülerverkehr) für die weitere Nutzung noch ausreichen; Hinweis auf vorzusehende Flächenreserven und Erweiterungsmöglichkeiten.
Tatsächlich wird die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer an den Haltestellen mit Eröffnung der Schulen zunehmen. Mit der neu aufgenommenen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Gehund Radweg) steht im Bereich der Haltestelle ‚Wiederitzsch Mitte‘ für diesen Fall eine „Reservefläche“ zur Verfügung, durch die die Haltestelle praktisch verlängert werden kann.
Ferner ist davon auszugehen, dass sich eine größere Zahl an Wartenden primär auf der stadteinwärtigen Haltestellenseite befinden wird. Eine bauliche Erweiterung ist hier im Rahmen des Bebauungsplanes, der die gesamten Verkehrsanlagen als Straßenverkehrsfläche festsetzt, prinzipiell
gegeben.
Von dem Haltepunkt ‚Wiederitzsch-Mitte‘ abgesehen, erschließt auch die in Richtung Messe folgende Haltestelle ‚Georg-Herwegh-Straße‘ die Fläche für den Gemeinbedarf. Es ist daher bei einer
Bebauung mit mehreren Schulen auf der Länge der Fläche von einer nahezu gleichmäßigen Verteilung der Nutzung beider Haltestellen auszugehen.
Es wird angeregt, bei der Festlegung der Flächen für den zusätzlichen Geh- und Radweg entlang
der Seehausener Straße zur Erschließung des Schulstandortes ausreichende Sicherheitsabstände
zwischen Radweg und Straßenbahntrasse vorzusehen.
Für die Erschließung der neuen Schulen ist ein neuer Fuß- und Radweg notwendig. Bei der Festsetzung einer mehr als 4 m breiten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ wurde der notwendige Sicherheitsabstand zur Straßenbahntrasse bereits berücksichtigt. Eine
Verbreiterung der Fläche ist daher nicht erforderlich. Die konkrete bauliche Ausgestaltung des
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Weges und damit auch die sichere Abgrenzung zur Trasse der Straßenbahn ist Gegenstand nachfolgender Planung.
Eine Führung des Radweges durch die Haltestellen ist abzulehnen.
Es ist nicht beabsichtigt, einen Radweg durch den Haltestellenbereich zu führen.
Die festgesetzte Breite der sich an die Haltestelle anschließenden Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung von mehr als 4 m ist prinzipiell ausreichend, um einen Geh- und Radweg, auch
in Kombination beider Nutzungen, regelkonform auszubilden. Die konkrete verkehrsorganisatorische Ausgestaltung bzw. der verkehrsrechtliche Charakter dieser Verkehrsfläche wird jedoch erst
in den folgenden Planungsphasen abgestimmt und festgelegt.
Im Bereich P 3 ist bei der Festlegung der Baumstandorte auf die vorhandenen Fahrleitungs- und
Gleisanlagen Rücksicht zu nehmen.
Der Forderung wurde im Bebauungsplan entsprochen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.6.3.2 regelt
die Bepflanzung der mit P 3 bezeichneten privaten Grünfläche. Danach ist eine mehrreihige Hecke
mit einer festgelegten Anzahl von Gehölzen und Laubbäumen zu pflanzen. Die genauen Pflanzstandorte sind dabei nicht festgesetzt. Die Pflanzungen sind – unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrleitungs- und Gleisanlagen – bereits realisiert. Mit über den realisierten Bestand hinausgehenden weiteren Bepflanzungen ist auf die vorhandenen Fahrleitungs- und Gleisanlagen
entsprechend der Forderung Rücksicht zu nehmen; einer eigenen Regelung in der Festsetzung
bedarf es dazu nicht.
Die MIV-Prognosedaten für das Jahr 2020 sollen durch die Prognose für das Jahr 2030 aktualisiert
werden.
Der Anregung zur Aktualisierung der Prognosedaten wird nicht gefolgt, da es sich hierbei um eine
Vorhersage handelt, die großen Schwankungen unterliegen kann. Die jeweilige Objektplanung,
insbesondere die Schulplanung erfolgt dann aufgrund aktueller Verkehrsdaten.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Delitzscher Landstraße die Buslinie 87 verkehrt, die mit
der Linie 88 verbunden ist.
Die zusätzliche Information zu den Buslinien wurde im Kapitel 5.6.1 ergänzt.
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH, Stellungnahme vom 29.11.2017
Zur bestehenden Verkehrsinfrastruktur werden Hinweise zum Schienenpersonennahverkehr gegeben.
Das Kapitel 5.6.1 wurde hinsichtlich der genannten Anmerkungen fortgeschrieben.
9
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Das Plangebiet erstreckt sich beidseits der Messe-Allee bis an die Nordseite der Seehausener
Straße im Norden und bis an die Nordseite der Anlagen der Deutschen Bahn AG im Süden. Eine
Gliederung in Teilbereiche erfolgt im Wesentlichen nur durch die vorhandenen bzw. auszubauenden Straßen.
9.2
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes sind eine gewerbliche Entwicklung sowie eine Fläche für den Gemeinbedarf (Schulstandort) vorgesehen. Entsprechend des städtebaulichen Konzeptes soll der Straßenraum der Messe-Allee auf der Südseite durch die Verwaltungsgebäude der
neuen Gewerbebetriebe gefasst werden. Die hier vorgesehene Bebauung mit einer zwei Geschossen entsprechenden Mindesthöhe soll sich mit ihrer repräsentativen Seite zur Straße darstellen
und zu einer eindeutigen Adressbildung für den Gewerbestandort beitragen; Produktions- und Lagerbereiche mit hallenähnlichem Charakter sollen im straßenabgewandten, rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet werden. Für die Fläche für den Gemeinbedarf nördlich der Messe-Allee
werden keine Vorgaben zu Gebäudeanordnung und -höhe gemacht. Die Bebauung wird hier den
spezifischen Anforderungen der schulischen Nutzung mit einem Wechsel von differenzierten Baukörpern und Freibereichen folgen. Durch die lineare Anordnung gewerblicher Bauten auf der Südseite und die voraussichtlich offenere Bebauungsstruktur des Schulstandortes auf der Nordseite
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erhält die Messe-Allee eine ablesbare Identität. Hochwertig gestaltete Freibereiche auf dem Schulgelände werden den Straßenraum in das Quartiersinnere hinein erweitern und damit die lineare
Verkehrsachse rhythmisieren.
Die Fläche östlich der Georg-Herwegh-Straße und nördlich der Messe-Allee wird als Park+RidePlatz für Großveranstaltungen der Stadt genutzt. Die Zufahrt erfolgt ausgehend von der BAB A 14
bzw. der Bundesstraße 2 über die Messe-Allee und die Georg-Herwegh-Straße.
Östlich der Delitzscher Landstraße sind zur Bestandssicherung Mischgebietsflächen festgesetzt. In
dem westlich angrenzenden Sondergebiet Einzelhandel zwischen der Messe-Allee und der Seehausener Straße ist die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben mit dem Hauptsortiment Lebensmittel und definierten Teilsortimenten zulässig. Weiterhin sind Schank- und Speisewirtschaften,
Dienstleistungsbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke zulässig, welche die Nahversorgungsstruktur des Ortsteiles Wiederitzsch vervollständigen.
Insgesamt wird die Verkaufsfläche auf 2.200 m² (festgesetzt als Verkaufsflächenzahl im Verhältnis
zur Grundstücksgröße) begrenzt, um eine dem Ortsteil Wiederitzsch angemessene Entwicklung zu
wahren.
9.3
Erschließungskonzept
Die Messe-Allee wurde auf der Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes realisiert. Sie durchquert das Plangebiet in Ost-West-Richtung und ist im westlichen Bereich als Kreisverkehr ausgebaut worden. Die im Bebauungsplan vorgesehene Straßenbahntrasse der Stadtbahnlinie 16 und
der damit verbundene Umbau der Seehausener Straße wurden ebenfalls bereits hergestellt.
Alle Baugebiete werden durch vorhandene Straßen verkehrlich erschlossen. Allerdings wurde eine
geringfügige Erweiterung der beiden vom Kreisverkehr der Messe-Allee nach Norden bzw. nach
Süden abgehenden Straßenansätze notwendig. Diese bereits hergestellten Straßenverkehrsflächen sind als öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt.
Die Verbindung zu den südlich der Seehausener Straße gelegenen Baugebieten erfolgt zudem
über eine Straßenverkehrsfläche in Verlängerung der vorhandenen Georg-Herwegh-Straße in das
Plangebiet hinein, die ebenfalls bereits hergestellt und im Straßenregister der Stadt Leipzig als
Georg-Herwegh-Straße registriert ist. Sie dient auch der Erschließung des P+R-Platzes. Zur Erschließung der im südöstlichen Bereich der Messe-Allee anliegenden Gewerbeflächen ist eine
weitere Straßenverkehrsfläche vorgesehen. Diese sollte ursprünglich auch die südlich der Bahnlinie angrenzenden Bauflächen des Bebauungsplanes Nr. E-130 "Business-Park" erschließen.
Mangels Nachfrage fand die hier geplante bauliche Entwicklung nicht statt. Der Bebauungsplan
wurde aufgehoben. Für die derzeitige Nutzung dieser Fläche südlich der Bahnlinie als Solarpark ist
die Erschließung über diese Straßenverkehrsfläche nicht mehr erforderlich, so dass die Verkehrsfläche verringert wurde und nur noch der Erschließung der angrenzenden Gewerbeflächen GE 1
und GE 2 dient.
Aufgrund der derzeit prognostizierten Verkehrsbelegung der Messe-Allee und ihrer Funktion als
innerörtliche Erschließungsstraße wird davon ausgegangen, dass im Straßenabschnitt zwischen
Kreisverkehr und Georg-Herwegh-Straße die Einordnung von Zufahrten zu den nördlich bzw. südlich davon gelegenen Bauflächen grundsätzlich möglich ist. Dabei ist jedoch zu gewährleisten,
dass Verkehrsablauf und Leistungsfähigkeit nicht durch zu viele Zufahrten eingeschränkt werden.
Im Bereich der Straßeneinmündungen sind Zufahrten deshalb nicht zulässig.
Die aufwändigen rückwärtigen Erschließungsstraßen des bisher rechtskräftigen Bebauungsplanes
entfallen mit der vorliegenden Planung.
Für den Bereich des Sondergebietes Einzelhandel ist die Zufahrt zur Warenanlieferung und für den
Pkw-Verkehr über die Verlängerung des Kreisverkehrs nach Norden vorgesehen und bereits realisiert worden. In der Sondergebietsfläche soll zur Vernetzung der nördlich und südlich des Plangebietes gelegenen Quartiere ein Gehweg als Verbindung zwischen der Stadtbahnhaltestelle und der
Messe-Allee freigehalten werden, der im Zuge der Erschließung des Einzelhandelsmarktes ebenfalls hergestellt worden ist.
Die verkehrliche Erschließung der Fläche für den Gemeinbedarf erfolgt im Süden über die MesseAllee, im Westen über den Kreisverkehr und im Osten über die Georg-Herwegh-Straße. Die fußläufige Anbindung an den Schulstandort soll über eine zusätzlich festgesetzte Verkehrsfläche mit
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der Zweckbestimmung Geh- und Radweg erfolgen, die nördlich des eingeschränkten Gewerbegebietes verläuft und die Straßenbahnhaltestelle ‚Wiederitzsch-Mitte‘ mit dem Schulstandort verbindet. Um an der westlichen Grenze der Fläche für Gemeinbedarf eine weitere Erschließungsmöglichkeit zu sichern, wurde eine mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit
zu belastende Fläche festgesetzt. Im Osten kann die fußläufige Anbindung ausgehend von der SBahn-Haltestelle ‚S-Bahnhof Messe‘ bzw. der Straßenbahnhaltestelle ‚Georg-HerweghStraße‘ über die Seehausener Straße bzw. die Georg-Herwegh-Straße erfolgen. Innerhalb der
Fläche für den Gemeinbedarf soll die Erschließung über einen, südlich der mit P 3 bezeichneten
Grünfläche verlaufenden Geh- und Radweg erfolgen, der im Osten und Westen an die geplanten
Straßenverkehrsflächen anbindet.
Die Anbindung an das bestehende Ver- und Entsorgungsnetz kann über die in der Delitzscher
Landstraße und in der Seehausener Straße liegenden Leitungen gewährleistet werden. Beim Bau
der Messe-Allee wurden bis auf einen Regenwasser-Staukanal keine weiteren Leitungstrassen
realisiert. Daher ist eine Anbindung nach Norden zur Seehausener Straße über die festgesetzten
Straßenverkehrsflächen sowie nach Osten zur Delitzscher Landstraße erforderlich. Die zur Grundstückserschließung benötigten Leitungstrassen sollen im öffentlichen Raum der Messe-Allee angeordnet werden.
Das im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Regenrückhaltebecken auf den Flurstücken
40/1 und teilweise 41/28 der Gemarkung Großwiederitzsch ist weiterhin zur Rückhaltung des Niederschlagswassers von versiegelten Flächen im gesamten Plangebiet mit Ausnahme des P+RPlatzes notwendig. Das Regenrückhaltebecken war Bedingung für die gesicherte Erschließung
des Einzelhandelsmarktes und ist entsprechend der vorliegenden Planung hergestellt worden. Der
P+R-Platz wurde nur teilweise versiegelt, so dass das dort anfallende Niederschlagswasser an Ort
und Stelle versickern kann. Von dem Regenrückhaltebecken wird das Niederschlagswasser über z.
T. bereits vorhandene Kanäle in die Nördliche Rietzschke eingeleitet.
9.4
Grünkonzept
Für das Grünkonzept werden auf Grundlage des Grünordnungsplans unterschiedliche Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen für Grünstrukturen im Plangebiet vorgesehen. Dabei soll insbesondere
der Bestand an Gehölzen gesichert und erweitert sowie die Biotopverknüpfung zwischen inselhaften Strukturen verbessert werden.
Im Norden und im Süden des Plangebietes ist die Entwicklung von straßen- bzw. bahnbegleitenden linearen Grünzügen vorgesehen. Sie dienen u.a. zur Verbesserung des Biotopverbundes und
vor allem im Norden des Gebietes auch zur Sichtabschirmung gegenüber den jenseits der Seehausener Straße angrenzenden Wohn- und Mischnutzungen.
Durch die vorhandenen und ggf. in Teilen noch zu ergänzenden Baumpflanzungen entlang der
Messe-Allee wird das Gebiet zusätzlich gegliedert. Ebenso sind auf dem P+R-Platz und auf dem
Parkplatz des Einzelhandelsmarktes Einzelbäume vorgesehen bzw. teilweise bereits gepflanzt
worden.
Weiterhin befindet sich im Westen des Plangebietes eine Grünfläche mit wertvollem Obstbaumbestand, die bewahrt und im Rahmen einer privaten Grundstücksnutzung aufgewertet werden soll.
Zur Abgrenzung der hier vorhandenen Wohngärten gegenüber den baulichen Anlagen des Sondergebietes wird zudem eine nord-süd-gerichtete private Grünfläche in Rücklage zu dem Sondergebiet festgesetzt.
Im Südosten des Gebietes hat sich innerhalb des Gleisdreiecks um den ehemaligen Holzschwemmteich (Biotop gem. § 21 SächsNatSchG) eine Sukzessionsfläche mit heterogener Artenzusammensetzung herausgebildet, die als Fläche für die Entwicklung von Natur und Landschaft
dauerhaft gesichert werden soll.
Für die Fläche für Gemeinbedarf ist eine Begrünung der Dachflächen festgesetzt, um den Eingriff
unter anderem durch Rückhaltung von Regenwasser, zusätzlichen Lebensraum und die Verminderte Aufheizung von Dachflächen zu reduzieren.
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C
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
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Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Der Plangeltungsbereich für die vorliegende 1. Änderung überdeckt den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk“.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung festgesetzt.
Der Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist folgender:
im Westen durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Delitzscher Landstraße,
im Norden durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Seehausener Straße und im
Nordosten durch die nördliche Begrenzung des Abgangs zur Merkurpromenade,
im Osten durch die östliche Begrenzung der Bahnüberführung, die westliche Grenze der
Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, dann weiter die nördliche Straßenbegrenzungslinie
der Messe-Allee bis zur Bahnüberführung und folgt dann der östlichen Grenze des Gleisdreiecks und
im Süden und im Südosten durch die südliche bzw. südöstliche Flurstücksgrenze der an die
Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG angrenzenden Grundstücke.
11
Gliederung des Plangebietes
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch die festgesetzte Straßenverkehrsfläche der Messe-Allee in einen nördlichen und einen südlichen Gebietsteil getrennt und im Norden
durch die Seehausener Straße sowie im Süden durch die Bahnstrecke begrenzt.
Im Westen des nördlichen Teilgebiets wird der vorhandene Baubestand unmittelbar an der Delitzscher Landstraße dem Bestand nach als Mischgebiet (MI 1) festgesetzt. Die östlich dahinter liegenden Flächen bis zur nördlich vom Kreisverkehr abzweigenden Straßenverkehrsfläche werden
als Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel (SOEH) bzw. im Nordosten als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) und Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Parkfläche, private Verkehrsfläche) festgesetzt.
Östlich daran schließt sich zwischen der Straßenverkehrsfläche nördlich des Kreisverkehrs und
der Georg-Herwegh-Straße eine Fläche für den Gemeinbedarf an. Östlich der Georg-HerweghStraße erstreckt sich der P+R-Platz bis zur gebietsbegrenzenden Bahnfläche. Die Fläche für den
Gemeinbedarf und der P+R-Platz werden im Norden durch eine Grünzone zur Seehausener Straße abgeschirmt.
Südlich der Messe-Allee wird an der Delitzscher Landstraße die Fläche des Wiederitzscher Jugendclubs ebenfalls als Mischgebiet (MI 2) festgesetzt. Im Freiflächenbereich des Grundstücks ist
zudem eine Regenrückhaltungsmaßnahme bereits realisiert. Östlich des Jugendclubs werden die
Flächen mit Ausnahme der Straßenverkehrsflächen als Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) festgesetzt.
Die Straßenflächen der Delitzscher Landstraße, der Seehausener Straße und der Messe-Allee
sowie die Bahnflächen sind dem Bestand nach erfasst und verbleiben unverändert.
Die Flächen innerhalb des Gleisdreiecks werden aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan als
Grünfläche überlagert mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft übernommen. Der ehemalige Holzschwemmteich wird als geschütztes Biotop nach § 21 SächsNatSchG nachrichtlich übernommen.
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12
Baugebiete
12.1
Mischgebiete
Östlich der Delitzscher Landstraße werden die hier vorhandenen Grundstücke nördlich (MI 1) und
südlich (MI 2) als Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
Mischgebiet MI 1
Im MI 1 werden damit die vorhandenen Wohn- und Geschäftshäuser im Bestand gesichert. Diese
Änderung gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan, der in diesem Bereich mit einem
grundsätzlich anderen städtebaulichen Konzept die Entwicklung eines neuen Ortszentrums vorsah,
wird mit der bereits erläuterten veränderten Bedarfssituation und den realistischen städtebaulichen
Zielvorstellungen begründet.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 bei max. 4 Vollgeschossen und offener Bauweise den großzügig geschnittenen Grundstücken gerecht. Die überbaubaren Grundstücksflächen (sog. Baufenster) werden mit einer Baugrenze festgesetzt, die über
den Bestand hinaus Spielraum für bauliche Erweiterungen in den z. T. sehr großen Gärten einräumt.
Mischgebiet MI 2
Im MI 2 befindet sich das Gebäude des Wiederitzscher Jugendclubs. Die Festsetzung als Mischgebiet erfasst den baulichen Bestand. Gebäude und Funktion sollen grundsätzlich an dieser Stelle
erhalten bleiben, jedoch ermöglicht die Festsetzung als Mischgebiet hier eine flexible Anpassung
an potentielle Bedarfsänderungen. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer GRZ von 0,4 bei
max. 4 Vollgeschossen und offener Bauweise in der Größenordnung des Mischgebietes MI 1 nördlich der Messe-Allee festgesetzt. Das mit Baugrenzen festgesetzte Baufenster berücksichtigt neben dem baulichen Bestand auch die Möglichkeit einer geringfügigen Erweiterung.
Immissionsschutz
Das Mischgebiet ist in hohem Maße durch Verkehrslärm (Straßen- und Schienenlärm) vorbelastet
(vgl. auch Kapitel 7 Umweltbericht). Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmverordnung) werden an der schutzwürdigen Bebauung an der Messe-Allee und an der Delitzscher
Landstraße in erheblichem Maß überschritten. Aktive Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der
Lärmbelastung sind hier aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Auf Grundlage des Schallgutachtens (1985V/05) werden deshalb die straßenzugewandten Außenfassaden von Aufenthaltsräumen mit schutzwürdigen Nutzungen dem Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau) zugeordnet; das entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 – 75 dB(A). Im
Schallgutachten (1985V/05) wurde für ein Gebäude exemplarisch ermittelt, dass ein ausreichender
Schallschutz mit dem Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse 3 erreicht werden kann.
12.2
Gewerbegebiete
Östlich des Sondergebietes wird das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe und südlich der MesseAllee werden die Gewerbegebiete GE 1 – GE 2 nach § 8 BauNVO festgesetzt.
Gewerbegebiete GE 1 und GE 2
Das Gewerbegebiet GE 1 dehnt sich südlich der Messe-Allee von der östlichen Mischgebietsgrenze (MI 2) bis zur geplanten Straßenverkehrsfläche im Südosten der Messe-Allee aus. Auf der östlich daran anschließenden, nahezu dreieckigen Fläche zwischen Messe-Allee und Bahnstrecke ist
das Gewerbegebiet GE 2 festgesetzt. Die Gewerbegebietsfestsetzungen in diesem Bereich entsprechen im Wesentlichen dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Allerdings wird im Bereich des
bereits realisierten südlichen Straßenabzweigs vom Kreisverkehr an der Messe-Allee auf Mischgebietsflächen zur Zentrumsentwicklung verzichtet (s.o.), ebenso auf eine Fläche für Gemeinbedarf für die Feuerwehr und Soziales, die ursprünglich vorgesehen war. Ein Neubau für die Feuerwehr wurde im Ortsteil Wiederitzsch bereits an der Bahnhofsstraße realisiert.
Aufgrund der Bedeutung der Messe-Allee als verkehrliches Bindeglied zwischen dem Ortsteil Wiederitzsch und der Messe Leipzig ist die städtebauliche Ordnung der angrenzenden Gewerbegebiete ein wichtiges Planungsziel.
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Mit der Festsetzung der straßenraumfassenden Bebauung entlang der Messe-Allee wird der mit
dem städtebaulichen Konzept angestrebte Gebiets- und Straßenraumcharakter als wesentlicher
Bestandteil der Standortqualität gesichert.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im GE 1 mit großzügig dimensionierten Baufeldern
gefasst, der Bereich zur Messe-Allee hin wird mit einer zweiten Baugrenze definiert. Dagegen ist
im Gewerbegebiet GE 2 ein nicht weiter differenziertes Baufeld festgesetzt. Die GRZ für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 wird mit 0,8 festgesetzt. Damit wird auf den im Hinblick auf benachbarte Nutzungen unempfindlicheren, zwischen Messe-Allee und Bahnstrecke gelegenen, Gewerbeflächen eine maximale Ausnutzung ermöglicht.
Auf die Festsetzung von Geschossigkeiten wird verzichtet, da mit dieser die bauliche Entwicklung
von Gewerbegebieten schwer zu bestimmen ist. In Gewerbegebieten ist die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen geeigneter, um die Baukörper unabhängig von einzelnen Geschossen zu
definieren bzw. in ihrer Höhe zu begrenzen. Während die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse
nur für Gebäude gilt, lässt sich mit der eindeutigen Höhenfestsetzung die Höhenentwicklung aller
baulichen Anlagen genau bestimmen. Die Anwendung des Vollgeschosses als Bestimmungsfaktor
für das Maß der baulichen Nutzung hat den Nachteil, dass Vollgeschosse, insbesondere für gewerbliche Anlagen unterschiedlich hoch sein können.
Unbenommen hiervon unterliegen die auf Grundlage des bisher rechtskräftigen Bebauungsplans
bereits im rückwärtigen Teil von GE 1 errichteten Gewerbebauten dem Bestandsschutz.
Die Höhenentwicklung der Bebauung wird für das Gewerbegebiet GE 1 nach dem städtebaulichen
Konzept mit Mindest- und Höchstmaßen für die Gebäudehöhe entlang des öffentlichen Straßenraumes und nur Höchstmaßen im rückwärtigen Bereich festgesetzt. Mit dem Verzicht auf eine
rückwärtige Erschließungsstraße und der damit verbundenen Optimierung der Erschließungsflächen wird so auch auf der Südseite der Messe-Allee eine eindeutige Adressbildung angestrebt, bei
der sich die Unternehmen mit ihren üblicherweise repräsentativeren Büro- bzw. Verwaltungsbauten zur Straße orientieren und die Produktionsflächen im rückwärtigen Bereich angeordnet werden.
Eine Ausnahme bildet dabei das östlich gelegene Gewerbegebiet GE 2, hier wird auf die Unterteilung in straßenraumfassende und rückwärtige Bebauung verzichtet, da diese hier aufgrund der
Tieflage der Messe-Allee, des gegenüberliegenden Park+Ride-Platzes und des besonderen
Grundstückszuschnitts nicht notwendig erscheint. Dabei zeichnet sich das Grundstück durch die
Randlage, die Begrenzung mittels der bestehenden Verkehrsanlagen und durch das Höhenniveau
in besonderem Maße aus, so dass dieses aus städtebaulicher Sicht eine Sonderstellung genießt.
Diese Tatsache wurde in der städtebaulichen Planung berücksichtigt. So wurde im Gegensatz zur
geplanten Bebauung an der Messe-Allee eine überbaubare Grundstücksfläche ohne Differenzierung des Maßes der baulichen Nutzung festgesetzt, so dass eine flexible Anordnung und Ausrichtung der baulichen Anlagen möglich ist. Auch wurde lediglich eine maximale Höhe festgeschrieben,
die unter Berücksichtigung der Festsetzungen in den übrigen Gewerbegebieten und der Besonderheiten des Grundstücks eine angemessene Bebauung gewährleistet. Bei einer Bebauung von
maximal 15,00 m Höhe sind je nach Raumhöhe vier, teilweise sogar fünf Geschosse realisierbar.
Dies ist auf diesem Grundstück, welches auch weit über die angrenzenden Verkehrsanlagen hinaus einsehbar ist, eine seitens der Stadt städtebaulich gewollte und angemessene planerische
Regulierung.
Städtebauliches Ziel der Stadt ist es allerdings nicht, an dieser Stelle eine Höhenentwicklung von
Gebäuden, die über die ansonsten in den umgebenden Gewerbegebieten zulässige Höhe (etwa in
Form eines markanten Punktes) hinausgeht, zu ermöglichen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch,
dass die Geländeoberkante des gegenständlichen Flurstücks (Bezugshöhe) deutlich über der
Oberkante der Messe-Allee liegt. Dies ist allerdings lediglich dem Gleichbehandlungsgrundsatz
geschuldet und soll nicht der Ausbildung eines „markanten Punktes“ dienen.
Mit den getroffenen Festsetzungen können auf diesem Grundstück ein oder mehrere markante
Gebäude entstehen, die diesem Standort in besonderer Weise gerecht werden und diesen zu einer einmaligen Adresse ausbilden. Dies wird durch die mit dieser Änderungsplanung getroffenen
Festsetzungen in ausreichendem Maße gewährleistet. Damit ist auch gegeben, dass eine Bebauung in vergleichbarer und gleichwertiger Art und Weise wie auf Grundlage des vorhergehenden
Planungsrechtes möglich ist.
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Parallel zur südlich angrenzenden Bahnfläche sind innerhalb der GE 1 und GE 2 wertvolle Gehölzund Biotopstrukturen vorhanden, die nach dem städtebaulichen Konzept und im Ergebnis der
Grünordnungsplanung zu einem durchgehenden Grünzug entwickelt werden sollen. Mit einer
durchschnittlichen Breite von ca. 18 m in GE 1 und ca. 10 m in GE 2 wird hierfür parallel zur Bahnfläche eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Eine zugeordnete textliche Festsetzung regelt die Art, Qualität und Quantität der hier vorzunehmenden Bepflanzung. Mit Reduzierung der südöstlich der Messe-Allee gelegenen Straßenverkehrsfläche wurde der Grünzug um ca. 2.000 m² in nördliche Richtung erweitert.
Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe
Im Nordwesten des Plangebietes ist an der Seehausener Straße in Verlängerung der Straßenverkehrsfläche, die nördlich an den Kreisverkehr anschließt, ein eingeschränktes Gewerbegebiet GEe
festgesetzt. Diese Flächen waren ebenso wie die angrenzenden Sondergebietsflächen (s. u.) ursprünglich als Mischgebiete zur Zentrumsentwicklung vorgesehen. Die geänderte Planung sieht
vor, diese Flächen im Zusammenhang mit dem benachbarten Einzelhandelsflächen in einer solchen Form zu entwickeln, dass ergänzende gewerbliche Nutzungen oder Dienstleistungen angesiedelt werden sollen. Zum Schutz der Wohnnutzungen innerhalb des Mischgebietes an der Delitzscher Landstraße und an der Seehausener Straße sollen innerhalb des GEe nur Unternehmen
zugelassen werden, die nach ihrem Störungsgrad auch in einem Mischgebiet zulässig sind. Das
Maß der baulichen Nutzung wird hier mit einer GRZ von 0,75 bei max. 2 Vollgeschossen festgesetzt, um auf den räumlich eng zusammenhängenden Flächen eine einheitliche städtebauliche
Ordnung zu sichern. Im Zusammenspiel mit der großzügig gefassten Baugrenze lassen diese Regelungen den hier zulässigen Gewerbebetrieben ausreichend Spielraum für eine angemessene
bauliche Ausformung.
Bauweise
Die Bauweise ist für alle Gewerbegebiete (GE 1, GE 2 und GEe) als abweichend festgesetzt. Mit
einer textlichen Festsetzung wird für die abweichende Bauweise definiert, dass auch Gebäude mit
mehr als 50 m Länge und Breite zulässig sind, um den Erfordernissen gewerblicher Bauten Rechnung zu tragen. Die erforderliche Einhaltung der Abstände nach der Sächsischen Bauordnung
(SächsBO) ist davon unbenommen.
Art der baulichen Nutzung
Die Stadt Leipzig hat aus Gründen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im gewerblichen Bereich ein berechtigtes Interesse am Erhalt der bestehenden sowie der Ansiedlung neuer
Gewerbebetriebe. Stadtentwicklungsplanerische Grundlage hierfür ist der STEP „Gewerbliche
Bauflächen“. Stadtentwicklungsplanerisches Ziel ist die ausschließliche Nutzung der Flächen für
Gewerbebetriebe mit der im STEP „Gewerbliche Bauflächen“ beschriebenen Gebietseignung. Dies
sind vor allem Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes mit höheren Anforderungen an das
Umfeld und für industrienahe Dienstleistungen, produzierendes Handwerk. Strukturell besteht eine
Eignung insbesondere für arbeitsplatzintensives Gewerbe. Diesbezüglich wird der Bereich südlich
der Messe-Allee als Gewerbegebiet festgesetzt. Hier haben sich bereits Betriebe angesiedelt, die
erweitert oder durch andere Gewerbebetriebe ergänzt werden können. Das ehemals nördlich der
Messe-Allee geplante Gewerbegebiet wurde zugunsten einer Fläche für den Gemeinbedarf aufgegeben. Der Schulstandort ist für den Ortsteil bzw. das nördliche Stadtgebiet von sehr großer Bedeutung, dagegen gibt es stadtweit noch ausreichend Gewerbeflächen.
Nutzungs- und Emissionseinschränkungen
Unter Berücksichtigung des städtebaulichen Konzeptes sind alle festgesetzten Gewerbegebiete
(GE 1 - 2 und GEe) nach § 1 Abs. 5 BauNVO dergestalt eingeschränkt, dass Einzelhandelsbetriebe generell nicht zulässig sind. Für derartige Nutzungen stehen in dem Sonstigen Sondergebiet
Einzelhandel und darüber hinaus im Wiederitzscher Ortszentrum an der Delitzscher Landstraße
ausreichend Flächenangebote zur Verfügung. Die Nutzungseinschränkung für Einzelhandel in den
Gewerbegebieten trägt damit u.a. auch den Zielsetzungen des STEP „Zentren“ Rechnung.
In allen Gewerbegebieten ist die Errichtung von Freiflächensolaranlagen ausgeschlossen. Dabei
besteht für die im Gewerbegebiet GE 2 vorhandene Anlage lediglich Bestandsschutz. Zusätzliche
Anlagen sollen dagegen nicht zugelassen werden. Dies begründet sich damit, dass die voll er-
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
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schlossenen Bauflächen in guter städtebaulicher Lage für eine angemessene gewerbliche Nutzung
mit hoher Arbeitsplatzintensität vorzuhalten sind.
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind darüber hinaus Lagerplätze und Tankstellen ausgeschlossen. Zur Seehausener Straße, dem zugeordneten Ortsteilzentrum hin, wird eine bauliche
Fassung des Straßenraumes angestrebt, die durch Tankstellen und Lagerplätze nicht in dem gleichen Maße erreicht werden kann.
Zum Schutz der vorhandenen Wohnnutzungen innerhalb der Mischgebiete und der Fläche für den
Gemeinbedarf im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der angrenzenden Wohnbebauung
außerhalb des Plangebietes vor unzulässigen Gewerbelärmbelastungen werden die Gewerbegebiete GE 1 - GE 2 und das GEe gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert, indem für die in der Planzeichnung festgesetzten Teilflächen Emissionsbegrenzungen durch Lärmemissionskontingente
(LEK) festgesetzt werden. Die Festsetzung folgt damit den Empfehlungen der Schalltechnischen
Untersuchung 4383K/16 vom 08.02.20178 (siehe Kapitel 7).
12.3
Sonstiges Sondergebiet
Zwischen Seehausener Straße und Messe-Allee wird westlich des Kreisverkehrs ein Sonstiges
Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Einzelhandel festgesetzt. Mit dieser
Festsetzung sind die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben definiert, die durch Einrichtungen des Dienstleistungs-, Freizeit- und Gastronomiebereichs ergänzt werden sollen. Ziel der Festsetzung ist die
verbesserte Grundversorgung der Bewohner von Wiederitzsch mit Waren des vorwiegend kurzfristigen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel, Back- und Konditoreiwaren, Fleischwaren, Getränke,
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel, Sanitätsartikel, Apothekenwaren, Schnittblumen,
Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen, Zeitungen/Zeitschriften, zoologische Artikel siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1.2.3 b.). Das Nahversorgungszentrum bildet den südlichen Abschluss des Einkaufsbereichs entlang der Delitzscher Landstraße.
Die Nahversorgungssituation für die Einwohner von Wiederitzsch ist rein quantitativ im kurzfristigen Bedarfssegment vergleichsweise unzureichend. Aus diesem Grund sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in den Kernsortimenten Waren des kurzfristigen Bedarfes anbieten.
Durch die bereits erfolgte Ansiedlung eines SB-Marktes, der als sogenannter Vollsortimenter im
Angebotsschwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel eine ausreichende Sortimentstiefe und -breite
bereitstellt, konnte die Nahversorgungssituation in Wiederitzsch nicht nur rein quantitativ verbessert werden. Die Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzung mit genau definierten Hauptsortimenten
soll gewährleisten, dass der bereits in der Versorgungslage Delitzscher Landstraße ansässige
kleinflächige Einzelhandel im kurzfristigen Bedarfssegment stabilisiert und ergänzt wird. Darüber
hinaus sollen weitere nahversorgungsrelevante SB-Märkte in Wiederitzsch nicht in ihrem Bestand
gefährdet werden.
Aus diesem Grund wird eine Begrenzung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche vorgenommen.
Die auch bisher festgesetzten maximal 2.200 m² Verkaufsfläche werden beibehalten. Definiert wird
die zulässige Verkaufsfläche jedoch über die Festsetzung einer Verkaufsflächenzahl. Diese beziffert die zulässige Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstücksfläche.
Fläche gesamt
VFZ 0,33 - anteilige Verkaufsfläche/Grundstücksgröße (-fläche)
SOEH 1 in m²
SOEH 2 in m²
4.900
1.840
1.600 / 4.900
600 / 1.840
Mit der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe auf im Ergebnis max.
2.200 m² Verkaufsfläche wird einerseits der Versorgungssituation und der Einwohnerentwicklung
8
Goritzka Akustik (2017): Schalltechnische Untersuchung Bericht 4383K/16
Bebauungsplan Nr. 139, 1. Änderung, der Stadt Leipzig, „HVW – Ehemaliges Holzveredelungswerk
Wiederitzsch“, Kontingentierung nach DIN 45691, Leipzig
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von Wiederitzsch Rechnung getragen und andererseits gewährleistet, dass der Kerneinzugsbereich des geplanten Einkaufszentrums auf den Versorgungsbereich des Ortsteils Wiederitzsch
ausgerichtet sein wird. Damit soll gewährleistet werden, dass sich das Nahversorgungszentrum
von Wiederitzsch in die Zentrenstruktur des Versorgungsraumes Nord der Stadt Leipzig einordnet
und nicht anderen Zentren Kaufkraft entzogen wird.
Des Weiteren ist durch entsprechende Festsetzungen im Bereich der Gewerbegebiete gesichert,
dass hier keine weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben erfolgt.
Als Verkaufsfläche im Sinne der Festsetzungen für das SOEH ist der Teil der Geschäftsfläche zu
verstehen, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone,
Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindenden Treppen und Aufzüge). Bei der Ermittlung
der Verkaufsfläche sind alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten werden können
oder die er zu Kaufzwecken einsehen kann, die aber aus hygienischen oder anderen Gründen
vom Kunden nicht betreten werden dürfen, wie etwa eine Fleischtheke mit Bedienung. Auch der
Bereich, in den die Kunden nach der Bezahlung gelangen, ist in die Verkaufsflächenberechnung
einzubeziehen. Auch Flächen von Pfandräumen, die vom Kunden betreten werden können, gehören zur Verkaufsfläche. Sie werden unter dem Gesichtspunkt der Verkaufsanbahnung der Verkaufsfläche zugerechnet. Erfolgt der Verkauf unmittelbar aus dem Lager, dann gilt die dafür verwendete Lagerfläche als Verkaufsfläche und ist vollständig mitzurechnen. Keine Verkaufsflächen
sind solche Flächen, die nicht dauerhaft und saisonal, sondern nur kurzfristig zum Verkauf genutzt
werden.
Die Einzelhandelsflächen sind direkt an der Stadtbahnhaltestelle „Wiederitzsch Zentrum“ gelegen
und damit sehr gut auch an den ÖPNV angebunden. Zur Vernetzung der nördlich und südlich des
Plangebietes gelegenen Quartiere führt ein Gehweg zwischen der Haltestelle "Wiederitzsch Mitte"
und der Messe-Allee östlich des Sondergebietsgeländes entlang, der mit der Errichtung des Einzelhandelsmarktes bereits hergestellt wurde. Der Weg wird über die Festsetzung einer mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche gesichert. Für den Fahrverkehr erfolgt
die Erschließung über den Kreisverkehr der Messe-Allee.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer GRZ von 0,6 und dazu eine abweichender Bauweise festgesetzt. Danach sind auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig.
Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Festsetzung einer maximalen Geschossigkeit definiert.
Sowohl im SOEH 1 an der Seehausener Straße als auch im SOEH 2 an der Messe-Allee ist eine einbis zweigeschossige Bebauung zulässig. Dies entspricht den Anforderungen des Einzelhandels
und ist an dieser Stelle städtebaulich verträglich.
Die überbaubaren Flächen sind mit Baugrenzen definiert, um die Anordnung der Baukörper entsprechend des städtebaulichen Konzeptes zu sichern. Die erforderlichen Stellplätze sind auf der
östlich angrenzenden, als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ‚Parkplatzfläche‘ festgesetzten, Fläche anzuordnen.
Zum Schutz der angrenzenden Wohnnutzungen im benachbarten MI 1 und nördlich der Seehausener Straße vor unzulässigen Lärmbelastungen, insbesondere durch den Lieferverkehr, wird
auch das Sondergebiet auf Grundlage der o. a. Schallgutachten sowie einer vertiefenden Untersuchung für die konkret geplante Bebauung (Gutachten 1985M/05) gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert und für die in der Planzeichnung bezeichneten Teilflächen Emissionskontingente entsprechend der Schalltechnischen Untersuchung (Bericht 4383K/16) festgesetzt9 (siehe hierzu auch
Kapitel 7).
12.4
Fläche für den Gemeinbedarf
Entsprechend den Zielen des Bebauungsplanes wird zur Entwicklung von Schulen, Sportanlagen
und für die Zulassung von Kindertagesstätten die Art der baulichen Nutzung als Fläche für den
Gemeinbedarf festgesetzt.
9
Goritzka Akustik (2017): Schalltechnische Untersuchung Bericht 4383k/16
Bebauungsplan Nr. 139, 1. Änderung, der Stadt Leipzig, „HVW – Ehemaliges Holzveredelungswerk
Wiederitzsch“, Kontingentierung nach DIN 45691, Leipzig
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Im rechtskräftigen Bebauungsplan waren hier Mischgebiete (MI) und Allgemeine Wohngebiete
(WA) vorgesehen, die von einer unmittelbar an der Straßenbahnlinie gelegenen Erschließungsstraße und einer mittigen, parallel zur Messe-Allee verlaufenden Wohnstraße erschlossen werden
sollten. Diese Planungsabsicht wird zugunsten der Entwicklung des Schulstandortes und ergänzender Nutzungen gänzlich aufgegeben. Damit wird den Zielen der Stadtentwicklung entsprochen
(siehe dazu auch Kapitel 6).
Gemäß der städtischen Schulentwicklungsplanung soll auf dieser Fläche zunächst eine Oberschule und perspektivisch ein Gymnasium errichtet werden. Da die geplanten Sporthallen neben der
Schulnutzung auch durch Vereine für Vereinssport genutzt werden sollen, erfolgte die Festsetzung,
dass die außerschulische Nutzung der Schulgebäude und Sportanlagen zu sonstigen Bildungs-,
sozialen, kulturellen oder sportlichen Zwecken allgemein zulässig ist. Über diese Zweckbestimmung hinaus soll auf der Fläche für Gemeinbedarf grundsätzlich die Möglichkeit zur Errichtung von
Kindertagesstätten bestehen.
Das Maß der baulichen Nutzung für diese Fläche wird mit einer GRZ von 0,6 festgesetzt, welche
eine flexible Anordnung der gewünschten baulichen Anlagen erlaubt und gleichzeitig ein gewisses
Maß an nicht überbauter bzw. versiegelter Grundfläche sichert.
13
Verkehrsflächen
In der Planzeichnung werden bestehende und geplante Verkehrsflächen als öffentliche Straßenverkehrsfläche und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB
festgesetzt.
13.1
Straßenverkehrsflächen
Die Messe-Allee, die Delitzscher Landstraße und die Seehausener Straße wurden auf Grundlage
der rechtskräftigen Planung bzw. des zum Ausbau der Straßenbahnlinie 16 durchgeführten Planfeststellungsverfahrens realisiert und werden dem Bestand nach als Verkehrsflächen festgesetzt.
Weitere Planungen für Veränderungen der Straßenraumgestaltung liegen z. Z. nicht vor. Sollte
aufgrund von Veränderungen im Bereich der Eisenbahnüberführung zu einem späteren Zeitpunkt
eine Separierung des Stadtbahngleises auf der Delitzscher Landstraße im Bereich zwischen
Dachauer und Seehausener Straße möglich werden, ist hierfür wiederum ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Die vorgesehenen bzw. bereits realisierten Abzweige vom Kreisverkehr der Messe-Allee nach
Norden bzw. Süden bzw. die (verlängerte) Georg-Herwegh-Straße werden ebenfalls als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Die Straßenverkehrsfläche südöstlich der Messe-Allee dient zukünftig nur noch der Erschließung
der angrenzenden Gewerbeflächen GE 1 und GE 2. Angesichts der derzeitigen Grundstücks- und
Eigentumsverhältnisse ist die Erschließung des Gewerbegebietes GE 1 zwar noch vollständig über
die Messe-Allee gesichert. Erst im Falle entsprechender Grundstücksteilung und -veräußerung
kann aufgrund des in der Planzeichnung festgesetzten „Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt“ die
Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche erforderlich werden.
Diese südöstlich gelegene Straßenverkehrsfläche wurde zu Gunsten der Erweiterung des Grünzuges verkürzt. Grund für die Reduzierung der Straßenverkehrsfläche ist, dass die ursprünglich geplante Bahnunterführung, die der Erschließung der südlich angrenzenden Baufläche des Bebauungsplanes Nr. E-130 "Businesspark" diente, nicht mehr benötigt wird (siehe Kapitel 9.3). Auf die
bisher ausgewiesenen rückwärtigen Erschließungsstraßen parallel zur Seehausener Straße und
entlang der Bahnstrecke wird verzichtet. Zur flexiblen Entwicklung des Schulstandortes und des
Gewerbegebietes ist die volle Grundstückstiefe von ca. 90 m nördlich und ca. 110 m südlich der
Messe-Allee erforderlich.
Zudem ist die derzeit prognostizierte Verkehrsbelastung der Messe-Allee mit ca. 12.800 Kfz/24 h
um mehr als die Hälfte geringer als die seinerzeit angenommenen Verkehrszahlen.
Zufahrten zu den Sondergebietsflächen, der Fläche für den Gemeinbedarf und des GE 1 sind in
einem definierten Abstand - ausgehend von den Einmündungen der abzweigenden Verkehrsflä-
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chen - auf die Messe-Allee nicht zulässig, um den Verkehrsfluss der Messe-Allee nicht unnötig zu
behindern. Hier sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Die jeweils am östlichen bzw. westlichen Rand der Gewerbegebiete gelegenen Grundstücke sind
durch die festgesetzten Straßenverkehrsflächen erschlossen. Im restlichen Abschnitt der MesseAllee, die als innerörtliche Erschließungsstraße zu sehen ist, können die Fläche für den Gemeinbedarf und das Gewerbegebiet GE 1 direkt erschlossen werden. Die Einordnung von Zufahrten ist
hier im nachgeordneten Verfahren zu beurteilen. Dabei sind Standorte der Straßenbäume zu berücksichtigen.
13.2
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Auf die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Fußgängerbereiche festgesetzten Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung im Bereich des zur Delitzscher Landstraße geplanten Ortszentrums
sowie auf die Wohnstraßen zur inneren Erschließung der seinerzeit vorgesehenen Wohngebiete
wird in der geänderten Planung verzichtet.
Entsprechend der geänderten Planungsziele wird östlich der Georg-Herwegh-Straße eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für den bereits fertig gestellten P+R-Platz festgesetzt.
Der Platz wurde zum Confederations-Cup 2005 in Betrieb genommen. Mit der Festsetzung im
Rahmen der Bebauungsplanänderung wird der P+R-Platz in eine dauerhafte Anlage überführt. Die
Zu- und Abfahrt zu dem Großparkplatz erfolgt von der Messe-Allee über die Georg-HerweghStraße. Er bietet die Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wodurch Pkw-Verkehr in
die Innenstadt und bei Großveranstaltungen von den Veranstaltungsorten ferngehalten werden
kann. Durch die direkte Lage an der Haltestelle “Georg-Herwegh-Straße“ der Stadtbahnlinie 16
und nahe des Bahnhofs „Leipzig-Messe“ kommt diesem Parkplatz eine verkehrsstrategisch wichtige Bedeutung zu.
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs des Sondergebietes Einzelhandel erfolgt die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ’Parkplatzfläche’ zwischen dem
Sondergebiet und dem Kreisverkehr an der Messe-Allee. Da beide Teilflächen des Sondergebietes
Einzelhandel nur über die Messe-Allee, Kreisverkehr und nördliche Stichstraße erschlossen werden können, dient die zentrale Fläche zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze.
Ergänzend sollen in der Nähe der beiden im Plangebiet vorhandenen Haltestellen Bike+RideAnlagen installiert werden. Hierfür sind zwei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 'B+R'
festgesetzt. Im Osten des Plangebiets ist dies die Fläche zwischen dem Trafo und den Straßenbahnanlagen (Haltestelle „Georg-Herwegh-Straße“). An der Straßenbahnhaltestelle " Wiederitzsch
Mitte" wird die B+R-Anlage südlich der Gleisanlagen so angeordnet, dass Anschluss an den hier
vorgesehenen Fußweg vom Einkaufszentrum und zum geplanten Schulstandort besteht (beide
Anlagen sind bereits hergestellt worden).
Zur Optimierung der Geh- und Radwege-Erschließung des Schulstandortes wurde an der Seehausener Straße eine zusätzliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Geh- und Radweg mit
einer Mindestbreite von 4,00 m festgesetzt. Damit ist ausgehend von der Straßenbahnhaltestelle
„Wiederitzsch-Mitte“ eine direkte Fuß- und Radwegeanbindung an die Fläche für den Gemeinbedarf gewährleistet.
14
Flächen für Versorgungsanlagen
Zur Sicherung der Versorgung mit Elektroenergie sind für eine vorhandene und zwei für die weitere Erschließung des Gebietes erforderliche Trafostationen nördlich des Kreisverkehrs und östlich
der Georg-Herwegh-Straße die entsprechenden Flächen für Versorgungsanlagen nach § 9 Abs. 1
Nr. 12 BauGB festgesetzt.
15
Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser
Auf dem Grundstück des Wiederitzscher Jugendclubs an der Einmündung Messe-Allee/Delitzscher
Landstraße wird eine Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 14
BauGB festgesetzt. Das Regenrückhaltebecken wurde mittlerweile realisiert. Dies war bereits in
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dem rechtskräftigen Bebauungsplan so vorgesehen. Abweichend vom bisherigen Konzept soll zur
Minimierung von Erschließungsaufwendungen die Einleitung in die Rückhalteanlage von der Messe-Allee aus erfolgen. Damit kann auf die bisher parallel zur Bahn festgesetzten Leitungsrechte
verzichtet werden.
Dem Regenrückhaltebecken wird ein Stauraumkanal unterirdisch nachgeschaltet, aus dem max.
55 l/s Niederschlagswasser in die Nördliche Rietzschke eingeleitet werden können.
Das Regenrückhaltebecken nimmt Regenwasser von den versiegelten Flächen des gesamten
Plangebiets mit Ausnahme des P+R-Platzes und dem östlichen Teil der Messe-Allee (der höhenmäßig abfällt) auf. Mit seiner Realisierung wird die bisherige Interimslösung der Straßenentwässerung, die über einen Staukanal in der Messe-Allee in das Mischwasserkanalnetz erfolgt, abgelöst.
Das Oberflächenwasser auf dem P+R-Platz wird an Ort und Stelle versickert; die Entwässerung
des östlichen Abschnitts der Messe-Allee erfolgt in östliche Richtung. Unabhängig davon ist die
Fläche des P+R-Platzes vorsorglich mit zwei Anschlussmöglichkeiten an die Straßenentwässerung
versehen, so dass ein Überlauf und die Ableitung des Oberflächenwassers über das im Südwesten
des Plangebietes vorhandene Regenrückhaltebecken in die Vorflut grundsätzlich möglich sind.
16
Grünflächen
Innerhalb des Geltungsbereichs werden auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes bzw. der
Grünordnungsplanung private Grünflächen nach § 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB festgesetzt.
Südlich der Einmündung der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße wird ein brachliegendes Grundstück als private Grünfläche (P 1) festgesetzt. Die Fläche ist für eine private Gartennutzung, z. B. durch den benachbarten Anlieger, vorgesehen. In diesem Rahmen soll der vorhandene wertvolle Baumbestand erhalten werden. Die private Grünfläche wird daher über eine textliche Festsetzung mit einer entsprechenden Erhaltungsbindung belegt. Aus Gründen der redaktionellen Klarstellung erfolgt die Abgrenzung zwischen den Grünflächen P 1 und P 2 an der östlichen
Grenze des Flurstücks 79/2 der Gemarkung Großwiederitzsch.
Zwischen dem MI 1 und dem östlich angrenzenden Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel ist eine
private Grünfläche (P 2) festgesetzt. Sie grenzt die Gartenbereiche der vorhandenen Grundstücke
im Mischgebiet von den bereits entstandenen und geplanten Handelsnutzungen ab und soll damit
eine Beeinträchtigung des Bestandes durch die Neuentwicklungen verhindern. Zudem stärkt die
Grünfläche den Biotopverbund zwischen den zu entwickelnden linearen Grünstrukturen entlang
der Seehausener Straße (s.u.) und der Alleebepflanzung an der Messe-Allee. Die Bepflanzung der
Grünfläche mit einer 3-reihigen Hecke, mit Ausnahme der mit Leitungsrechten belegten Flächen,
nach Maßgabe des Grünordnungsplans ist mit einer textlichen Festsetzung geregelt.
Weiterhin sind Grünflächen im Norden der Fläche für den Gemeinbedarf und des P+R-Platzes zur
Seehausener Straße bzw. Merkurpromenade (P 3) hin festgesetzt. Hier sind Anpflanzungsfestsetzungen getroffen worden (siehe Kapitel 17.2), um eine durchgehende Pflanzfläche entlang der
öffentlichen Straßen zu entwickeln. Innerhalb dieser Grünfläche ist im Nordwesten ein Anschluss
der Fläche für den Gemeinbedarf an den Geh- und Radweg an der Seehausener Straße bzw.
nördlich des eingeschränkten Gewerbegebietes möglich.
Auf den Flächen innerhalb des Gleisdreiecks im Südosten des Plangebietes sind eine Grünfläche
sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt. Mit diesen geplanten Maßnahmen soll das Biotop im Gleisdreieck erhalten, dauerhaft
gesichert und die natürliche Entwicklung der angrenzenden Flächen gewährleistet werden (siehe
auch Kapitel 17.1).
17
Grünordnerische Festsetzungen
Zur vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans E-139 „VHW - ehemaliges Holzveredelungswerk“ wurde ein Grünordnungsplan (GOP) als Grundlage für die erforderlichen Festsetzungen zur
Grünordnung aufgestellt. Da bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan mit integrierten grünordnerischen Festsetzungen vorliegt, ist das wesentliche Ziel dabei die Entwicklung eines gegenüber
dem rechtskräftigen Bebauungsplan qualitativ und quantitativ gleichwertigen Kompensationskon08.08.2018
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zeptes für die geänderte Planung. Im Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung des GOP
kann der mit der Planung verbundene Eingriff innerhalb des Plangebietes weitestgehend ausgeglichen werden (vgl. auch Kapitel 7 Umweltbericht).
Auf dieser Grundlage werden folgende grünordnerische Festsetzungen für die vorliegende Planung getroffen:
17.1
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Als Maßnahme zum Schutz des Bodens wird festgesetzt, dass die Befestigung der Stellplatzflächen auf dem P+R-Platz so ausgeführt werden soll, dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend hier versickern kann. Mit dieser Maßnahme wird die Versiegelung
bzw. der Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt minimiert. Bei der Realisierung des P+RPlatzes wurde bereits eine entsprechende wasserdurchlässige Ausführung der Stellplatzflächen
ausgeführt. Die Stellplatzflächen wurden lediglich profiliert und bleiben als Rasenflächen unversiegelt. Die Überhangstreifen der Stellflächen wurden als Mulde mit einer Sickerschicht von ca. 70 cm
Tiefe ausgebildet.
Die Fläche innerhalb des Gleisdreiecks im Südosten des Plangeltungsbereichs wird als Fläche für
Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Innerhalb
dieses Bereichs ist mit der ehemaligen Holzschwemme ein nach § 21 SächsNatSchG besonders
geschütztes Biotop vorhanden, das mit Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen auch der umgebenden
Flächen in seinem Bestand gesichert werden soll. Nach den Vorgaben des GOP soll auf der gesamten Fläche die heterogene Artenzusammensetzung dauerhaft stabilisiert und der Teich mit
seinem Randbereich und den angrenzenden Freiflächen einer natürlichen Entwicklung dauerhaft
überlassen werden. (vgl. auch Kapitel 7 Umweltbericht).
17.2
Anpflanzungsfestsetzungen
Die partiell vorhandenen Gehölzgruppen im Süden des GE 1 entlang der Bahnstrecke sollen nach
dem Kompensationskonzept zu einem Grünzug entlang der Bahn verbunden werden. Dazu wird
der Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Zur Fortsetzung
des Grünzuges wird eine solche Festsetzung auch für den südöstlichen Randbereich des GE 2
getroffen. Vorhandene Gehölze, die hinsichtlich der Art und der festgesetzten Qualität mindestens
den Pflanzempfehlungen entsprechen und erhalten werden, werden bei der Anpflanzung angerechnet. Damit wird nicht auf den Erhalt ausschließlich der in der Pflanzempfehlung genannten
Gehölze abgezielt, sondern die Anrechnung entsprechend vorhandener und erhaltener Bestände
auf die nach der textlichen Festsetzung zu pflanzenden Bäume und Sträucher eröffnet. Dies führt
im Ergebnis einerseits zu einer Reduzierung der Neuanpflanzungen, anderseits aber potentiell
auch zur Sicherung vorhandener Gehölzstrukturen und damit auch zu einem nicht zu unterschätzenden Vorteil für die Tierwelt und das Landschaftsbild.
Weiterhin werden nach Maßgabe des Grünordnungsplans Anpflanzungsfestsetzungen für die privaten Grünflächen westlich des Sondergebietes Einzelhandel (P 2) getroffen, die zur Abschirmung
und zum Sichtschutz für die benachbarte Nutzung beitragen.
Weitere Anpflanzungen werden entlang der Seehausener Straße für eine nördlich der Fläche für
den Gemeinbedarf gelegene Grünfläche sowie deren Verlängerung zwischen den Straßenbahngleisen und der P+R-Fläche bis zum Abgang zum Bahnhof „Leipzig Messe“ festgesetzt. Diese
beiden mit P 3 bezeichneten Grünflächen dienen vorrangig der Abschirmung der Fläche für den
Gemeinbedarf bzw. des Parkplatzes gegenüber den Wohn- und Mischnutzungen nördlich der
Seehausener Straße. Sie sollen mit einer breiten, baumüberschirmten Hecke bepflanzt werden.
Hierfür ist nach Maßgabe des Grünordnungsplans eine entsprechende textliche Festsetzung getroffen worden. Diese Festsetzung regelt gleichzeitig auch, dass auf den Flächen, die mit einem
Leitungsrecht belastet sind, eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ausgeschlossen ist.
Neben diesem gestalterischen Aspekt haben alle festgesetzten Pflanzungen aber auch elementare
Bedeutung innerhalb des Biotopverbundes.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf und die privaten Gewerbegebietsflächen gilt, dass die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen sind. Je 100 m² nicht überbaubarer Grundstücks08.08.2018
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fläche sollen mindestens 20 Sträucher und ein Laubbaum gepflanzt werden. Zur Ergänzung der
übergeordneten west-ost-gerichteten Grünzüge sollen die Anpflanzungen an den nord-südgerichteten Grundstücksgrenzen konzentriert werden, so dass sich zwischen den Leitstrukturen
ein Verbund entwickeln kann. Vorhandene Gehölze, die hinsichtlich der Art und der festgesetzten
Qualität mindestens den Pflanzempfehlungen entsprechen, werden dabei angerechnet.
Zur gestalterischen Einbindung der großflächigen Parkplatzflächen auf dem P+R-Platz und innerhalb der privaten Parkplatzfläche östlich des SOEH wird die Pflanzung von einem Baum je 6 Stellplätze festgesetzt. Die Bäume sind in Baumscheiben mit einer offenen, unversiegelten Fläche von
mindestens 6 m² (Nettofläche) zu pflanzen. Die Baumscheiben sind gegen Befahren zu schützen.
Die Baumstandorte sind gleichmäßig über die gesamte Fläche des P+R -Platzes bzw. der Parkplatzanlage verteilt anzulegen.
Die Festsetzung sichert die Gliederung und Gestaltung der großflächigen Parkplatzflächen mit
Grün. Die Baumpflanzung ist bereits erfolgt.
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Straßenbäumen an der Messe-Allee werden für die
Georg-Herwegh-Straße beidseitig Baumpflanzungen festgesetzt (siehe textliche Festsetzung Nr.
1.6.5). Bei der Festlegung der Standorte sind die Sichtverhältnisse im Bereich möglicher Einfahrten besonders zu berücksichtigen.
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf sind die festgesetzten Flachdächer auf mindestens 70 %
ihrer Fläche mit standortgerechten Arten mit einer Substratschichtdicke von mindestens 10 cm
auszuführen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang
zu ersetzen. Dadurch werden zusätzliche Vegetationsflächen geschaffen und es entstehen neue
Lebensräume für die heimische Tier- und Pflanzenwelt. Des Weiteren wird durch die Maßnahme
der Oberflächenabfluss reduziert, da Niederschlagswasser gespeichert wird. Die Dachbegrünung
wirkt außerdem der Aufheizung der Dachflächen am Tag und der Abstrahlung bei Nacht entgegen.
Mit den getroffenen Maßnahmen und Festsetzungen kann der durch die Änderungsplanung verursachte Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden. Weitere Maßnahmen oder zusätzliche Maßnahmen außerhalb des Plangebiets sind nicht erforderlich (vgl. auch Kapitel 7 Umweltbericht).
17.3
Erhaltungsbindungen
Die im Rahmen der Bestandserfassung zum Grünordnungsplan als besonders wertvoll eingestufte
Gehölzfläche im Einmündungsbereich Delitzscher Landstraße/Seehausener Straße (private Grünfläche P 1) ist mit einer textlichen Festsetzung als Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Der vorhandene Obstbestand ist hier zu schützen, zu pflegen und
ggf. behutsam weiter zu entwickeln.
Darüber hinaus sind die im Plangebiet vorhandenen und die im Rahmen der Straßenausbauten an
der Seehausener Straße und an der Messe-Allee gepflanzten Bäume dauerhaft zu erhalten.
18
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
In der Planzeichnung sind mit Geh-, Fahr-, Fahrradfahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt (siehe Nr. 1-4).
Zur Sicherung der Erschließung sind im Nordwesten des Plangebietes Leitungstrassen für Verund Entsorgungsleitungen (Nr. 1) zwischen der Seehausener Straße, der Stichstraße nördlich des
Kreisverkehrs und der Delitzscher Landstraße bzw. zur Messe-Allee erforderlich, die über das Gelände des Sonstigen Sondergebietes Einzelhandel und über das MI 1 geführt werden müssen. Die
benötigten Flächen werden als mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgung- und Entsorgungsträger zu belastende Flächen festgesetzt.
Weiterhin werden zur Sicherung vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen in der Grünfläche
nördlich des P+R-Platzes und im Süden der Maßnahmenfläche Leitungsrechte zugunsten der Verund Entsorgungsträger festgesetzt (Nr. 1).
Die fußläufige Anbindung der nördlich und südlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Baugebiete an das Sonstige Sondergebiet Einzelhandel und die Anbindung an das Wiederitzscher Ortszentrum erfolgt über einen Gehweg, der eine Verbindung zwischen der Straßenbahnhaltestelle „Wie08.08.2018
Begründung zum
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deritzsch-Mitte“ und der Messe-Allee darstellt. Die Wegeverbindung ist bereits hergestellt worden
und wird über ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesichert (Nr. 2). Dieser Gehweg dient
perspektivisch auch der Schulwegsicherung. Aus diesem Grund wird die Fläche, die als mit einem
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten festgesetzt ist, auf ca. 5,00 m verbreitert.
Die an der Seehausener Straße gelegene Teilfläche des Sondergebietes Einzelhandel (SOEH 2)
kann aufgrund der Straßenbahnhaltestelle nicht von der Seehausener Straße erschlossen werden.
Zur Sicherung der Erschließung dieser Teilfläche wird für die angrenzenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Parkplatzfläche festgesetzt, dass diese mit einem Geh- und Fahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
sowie der Eigentümer des Sondergebietes Einzelhandel SOEH 2 zu belasten ist (Nr. 1 und 3).
Im östlichen Bereich des eingeschränkten Gewerbegebietes werden darüber hinaus zur Sicherung
von Leitungsführungen und der Anbindung der nördlich des Kreisverkehrs verlaufenden Straßenverkehrsfläche an die Seehausener Straße Flächen festgesetzt, die mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger und mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit ( Nr. 4) belastet werden können. Neben der Sicherung der bestehenden Versorgungsleitungen dienen diese Flächen auch der Schulwegsicherung. Durch die zusätzlich mit einem
Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche soll planungsrechtlich sichergestellt werden, dass westlich an die Fläche für Gemeinbedarf angrenzend ein Geh- und
Radweg zur Schulwegsicherung errichtet werden kann. Dieser Weg soll eine Breite von maximal
5,00 m haben und schließt nördlich und südlich an die bestehenden bzw. planungsrechtlich gesicherten Verkehrsflächen an. Die tatsächliche Erforderlichkeit dieses Weges wird im Rahmen der
Objektplanung der Schulen, im nachgeordneten Verfahren bestimmt. In diesem Zusammenhang
wird auch die exakte Dimensionierung festgelegt.
19
Immissionsschutz
19.1
Verkehrslärm
Das Plangebiet ist in hohem Maß von Verkehrslärm belastet, der von der Messe-Allee, den angrenzenden Bahnstrecken, teilweise vom Straßenbahnverkehr und den, an das Gebiet angrenzenden, Verkehrstrassen herrührt (vgl. Kapitel 7 Umweltbericht).
Gewerbegebiete
In den festgesetzten Gewerbegebieten sind hieraus grundsätzlich keine Konflikte zu erwarten. Für
die hier nach Maßgabe bauordnungsrechtlicher Einzelfallentscheidungen ausnahmsweise zulässigen betriebsbedingten Wohnungen sind jedoch im Genehmigungsverfahren entsprechende
Schutzmaßnahmen nach DIN 4109 nachzuweisen.
Fläche für den Gemeinbedarf
Die vorgesehenen Nutzungen auf der Fläche für den Gemeinbedarf wurden hinsichtlich ihrer
Schutzbedürftigkeit denen eines Mischgebietes gleichgestellt. Im Ergebnis der Ermittlung hat sich
gezeigt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) für den Tagzeitraum mit Beurteilungspegeln von bis zu 65 dB(A) teilweise überschritten werden. Der Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr) ist für den Schulbetrieb bzw. ähnliche Nutzungen nicht relevant.
Da sich Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes nicht sinnvoll realisieren lassen, soll für Unterrichts- und Büroräume, bei denen eine Überschreitung der Orientierungswerte zu verzeichnen ist,
die Verträglichkeit der Nutzung über passiven Schallschutz erreicht werden.
Diesbezüglich sind die in den an Baugrenzen festgesetzten Bereiche, in denen Vorkehrungen zum
Schutz vor Außenlärm zu treffen sind (siehe Planzeichnung), an Gebäudefronten, die parallel oder
in einem Winkel von weniger als 90° zu den Baugrenzen ausgerichtet sind, bei Neu-, Um- und Anbauten Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz wie folgt einzuhalten:
Die Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind mindestens gemäß der Regelung in Kapitel 7.2 der
DIN 4109-1:2016-07 auszuführen, soweit dies aufgrund der jeweiligen Raumart erforderlich ist.
Geringere Schalldämm-Maße sind zulässig, soweit durch Sachverständige für Schallschutz nachgewiesen wird, dass die Anwendung dieser abweichenden Maße ausreichend ist.
Die Außenbereiche der Schulen unterliegen dagegen keinem ausgewiesenen Schutzanspruch.
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Unabhängig von den rechtlichen Anforderungen möchte die Stadt Leipzig jedoch zum Schutz der
Schulfreibereiche geeignete schallmindernde Maßnahmen und Vorkehrungen umsetzen. Eine
konkrete diesbezügliche Festsetzung ist jedoch nicht sinnvoll. Die Auswahl von geeigneten Maßnahmen soll der Objektplanung vorbehalten bleiben, um eine optimale Wirkung der gewählten
Maßnahmen zu gewährleisten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein entsprechender
Schallschutz für Teile der Freibereiche (z.B. Stellplätze, Fahrradabstellanlagen etc.) gar nicht erforderlich ist. Zudem ist die Stadt Leipzig Vorhabenträger für den Bau der Schulen und somit liegt
die Umsetzung von geeigneten Schallschutzmaßnahmen in der Verantwortung der Stadt selbst.
Im Rahmen der Erarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung (Verkehr) wurden bereits eine
Reihe von schallmindernden Maßnahmen (z.B. Tempo-30-Zone auf der Messe-Allee, Schutzwände/-wälle - ggf. auch in Kombination, Schallabschirmung durch Baukörperstellung) empfohlen. Eine konkrete Festsetzung wird jedoch aufgrund der fehlenden Objektplanung nicht getroffen.
Unabhängig davon, ob die Stadt Leipzig die Errichtung dieser Schulen und Sportanlagen selbst
plant und für den Betrieb der Anlagen zuständig sein wird, ist es Aufgabe der Objektplanung, einerseits die Gebäude so zu errichten bzw. auszustatten, dass diese vor Außenlärm geschützt werden und andererseits durch eine planmäßige Gebäudestellung und Maßnahmen zur baulichen
Eingrenzung die schulischen Freibereiche in geeigneter Weise zu schützen.
Mischgebiete
In den festgesetzten Mischgebieten gibt es im Bestand schutzbedürftige Wohnnutzungen, die mit
Verkehrslärmimmissionen oberhalb der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmverordnung belastet sind. Nach den Ergebnissen des Schallgutachtens sind hier maßgebliche Außenlärmpegel von
70 - 75 dB(A) zu erwarten. Betroffen sind die der Delitzscher Landstraße und der Messe-Allee zugewandten Fassaden. Aus städtebaulichen Gründen sind aktive Schallschutzmaßnahmen hier
nicht möglich: deshalb werden entlang der Baugrenzen Bereiche gekennzeichnet, in denen Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm gemäß DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau' in Verbindung
mit VDI 2719 'Schalldämmung von Fenstern und Zusatzeinrichtungen' zu treffen sind. Der entsprechende Nachweis obliegt den Bauherren im bauordnungsrechtlichen Verfahren. Nach einer überschlägigen Ermittlung im Schallgutachten kann ein ausreichender Schutz durch den Einbau von
Schallschutzfenstern der Klasse III und den Einbau von öffnungsunabhängigen Lüftungseinrichtungen erreicht werden.
19.2
Gewerbelärm
Zur Vermeidung schalltechnischer Konflikte durch Gewerbelärm werden für die Gewerbe- und
Sondergebiete nach Maßgabe der Schalltechnischen Untersuchungen Emissionskontingente festgesetzt. Sofern an den untersuchten Immissionsorten die Planwerte unterschritten werden, sind
außerdem Zusatzkontingente vorgesehen.
Innerhalb der im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit L 01 – L 12 gekennzeichneten Flächen sind auf jeder Teilfläche nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die jeweiligen festgesetzten Emissionskontingente weder tags noch nachts überschreiten.
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben erfolgt nach DIN 45691:2006-12,
Abschnitt 5.
Dabei ist im Genehmigungsverfahren von jedem anzusiedelnden Betrieb bzw. bei Änderungsgenehmigungsanträgen von bestehenden Betrieben anhand schalltechnischer Gutachten auf der
Grundlage der Beurteilungsvorschrift „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ nachzuweisen, dass die zulässigen Immissionen an den Immissionsorten nicht überschritten werden.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber
dürfen auf den gewerblichen Bauflächen nur errichtet werden, wenn mit dem Bauantrag nachgewiesen wird, dass die Schutzwürdigkeit der Wohnungen zu keinen zusätzlichen Einschränkungen
der zulässigen Immissionen von benachbarten oder zukünftig möglichen, hinzukommenden Gewerbebetrieben führt. Es ist deshalb bei einem Bauantrag mit Betriebsleiterwohnung ein schalltechnisches Gutachten vorzulegen, das die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch
aktive und/oder passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen der Wohnungen nachweist (Basis sind die sich real/planerisch ergebenden Beurteilungspegel/Spitzenpegel an den betroffenen Fassaden der Wohnungen).
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Zum Schutz der Wohnbereiche innerhalb der Mischgebiete im Plangebiet aber auch der angrenzenden Wohnnutzungen, z. B. an der Seehausener Straße, vor Gewerbelärm werden die zulässigen Emissionen des Sondergebietes, der zugehörigen Parkfläche und der Gewerbegebiete nach
Maßgabe des Schallgutachtens kontingentiert. Die Kontingentierung berücksichtigt dabei den Bestand der beiden bereits im GE 1 ansässigen Unternehmen und die besonderen Arbeitsabläufe
des Einkaufszentrums im SOEH1 (Anlieferung, technische Gebäudeausrüstung usw.).
Die Gliederung des Bebauungsplangebietes hinsichtlich des Emissionsverhaltens der Betriebe,
Einrichtungen und Anlagen soll zum einen dem Schutz der benachbarten schutzbedürftigen Bereiche (WA, MI, Fläche für den Gemeinbedarf) innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes
insbesondere im Nachtzeitraum sicherstellen und zum anderen ein hohes Maß an „gewerblichen"
Aktivitäten ermöglichen.
Die Festsetzung bedeutet, dass der Bauherr bzw. Betreiber Schallschutzmaßnahmen so zu treffen
hat, dass die von seinem Grundstück ausgehenden Geräusche in keinem Punkt außerhalb des
Geländes einen höheren Beurteilungspegel erzeugen, als dort bei ungehinderter Schallausbreitung
entstehen würde, wenn von jedem Quadratmeter Grundstücksfläche das für ihn benannte Emissionskontingent abgestrahlt würde.
Das Emissionskontingent ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes
oder einer Anlage, das als Eigenschaft einer Teilfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Dabei wurde das Plangebiet in Teilflächen unterteilt, in denen unterschiedlich hohe
Schallleistungspegel zulässig sind. Das festgesetzte Emissionskontingent enthält für jede TeilBaufläche die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingentes, das sich
aus der Differenz zwischen dem abgestrahlten Emissionskontingent und dem Abstandsmaß ergibt.
Diese Regelungstechnik führt dazu, dass Vorhaben, die den aus dem festgesetzten Emissionskontingent abgeleiteten anteiligen Immissionswert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes zulässig sind. Es kommt bei einer späteren Ansiedlung von Vorhaben im Bebauungsplangebiet auf
die zu prüfende Einhaltung des in dem Emissionskontingent enthaltenen anteiligen Immissionskontingentes an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen
Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zum Zeitpunkt der Genehmigung.
Dabei wird dem Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrissgestaltung, Abschirmung, o.ä.) er eine Überschreitung seines Immissionskontingentes verhindert.
Die ermittelten Emissionskontingente für Bebauungspläne werden häufig durch einen besonders
kritischen Immissionsort bestimmt, während an anderen Immissionsorten die Planwerte nicht ausgeschöpft werden. Um ein Gebiet hinsichtlich maximaler Emissionen besser zu nutzen, können im
Bebauungsplan zusätzliche oder andere Festsetzungen getroffen werden. Die DIN 45691 ermöglicht die Festsetzung Immissionsort-bezogener Zusatzkontingente. Von dieser Möglichkeit wurde
im Bebauungsplan Gebrauch gemacht. Die Immissionsorte sind in der Festsetzung über Koordinaten eindeutig bestimmt.
In der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf wurde die Belastung durch Gewerbelärm an
fünf Immissionsorten entlang der relevanten Gebietsbegrenzungen (West/Süd/Ost) untersucht. Mit
den vorgegebenen Emissionskontingenten einschließlich der Zusatzkontingente wird der maßgebende Orientierungswert für den Tagzeitraum von 60 dB(A) in der gesamten Fläche für den Gemeinbedarf eingehalten.
20
Örtliche Bauvorschriften
20.1
Dachform
Für die Fläche für den Gemeinbedarf, die Gewerbegebiete GEe, GE 1 und GE 2 sowie die Sondergebiete SOEH1 und SOEH2 werden als Dachform Flachdächer bzw. Dächer mit einer flachen
Neigung bis max. 15° festgesetzt. Dadurch wird für die großzügigen Bauflächen beidseits der
Messe-Allee ein moderner Charakter angestrebt. Aufgrund des großen Spielraumes an möglichen
Gebäudehöhen soll das Erscheinungsbild nicht durch unterschiedliche Dachformen auf den teilweise großen Hallen mit unterschiedlichen Dacheindeckungen gestört werden, sondern die Dächer
sollen insbesondere im Straßenraum zurücktreten.
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20.2
Werbeanlagen
Weitere gestalterische Festsetzungen werden zu Werbeanlagen getroffen. Die Größe von Werbeflächen an der Fassade ist auf 10 % der Gesamtfassadenfläche (aller Seiten) beschränkt, da vermieden werden soll, dass ganze Fassaden der Werbung dienen.
Werbeanlagen oberhalb der Traufe oder auf Flachdächern sowie mit bewegtem, laufendem oder
blinkendem Licht sind ebenfalls nicht zulässig. Durch diese Festsetzungen soll verhindert werden,
dass der Straßenraum der Messe-Allee und das Stadtbild durch Werbeanlagen dominiert werden.
Freistehende Werbeanlagen dürfen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet
werden und damit nicht unmittelbar an der Straße, um den Straßenraum nicht zu beeinträchtigen.
Die Höhe ist auf 15 m, analog der maximal zulässigen Gebäudehöhe, begrenzt.
21
Nachrichtliche Übernahmen
Bahnanlagen
Im Osten werden Teile der gewidmeten Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG vom Plangeltungsbereich erfasst und gem. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen.
Naturschutz
Der ehemalige Holzschwemmteich innerhalb des Gleisdreiecks steht nach § 21 SächsNatSchG als
besonders geschütztes Biotop unter Schutz (Registrier-Nr.: 9506.R, Biotoptyp: Röhricht); dies wird
entsprechend nachrichtlich dargestellt.
Denkmalschutz
Das Wohngebäude Delitzscher Landstraße 40 und der Apelstein an der Einmündung der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße sind als Kulturdenkmale nach § 2 SächsDSchG in
die Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Der Apelstein erinnert an einen Regimentsstandort
zu Zeiten der Völkerschlacht bei Leipzig.
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Seite 88
D
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
22
Flächenbilanz des Plangebietes
Gesamtfläche:
ca. 295.600 m²
100 %
Baugebiete:
Gewerbegebiete GE 1 – GE 2
davon mit Anpflanzungsfestsetzung
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel
Mischgebiet
Flächen für den Gemeinbedarf
ca. 143.900 m²
48 %
Verkehrsflächen:
Straßen
Parkplatz Sondergebiet
P+R–Parkplatz
B+R–Anlagen
Geh- und Radweg
ca. 100.800 m²
Grünflächen, privat:
P1–P3
Gleisdreieck/Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
davon geschütztes Biotop
ca.
Flächen für Versorgung/Abwasserbeseitigung:
Elektrizität
Regenrückhaltebecken
ca.
Bahngelände:
davon mit Straßenflächen unterlagert
ca.
ca.
ca.
ca.
ca.
ca.
ca.
84.100 m²
14.200 m²
3.800 m²
6.600 m²
12.800 m²
36.600 m²
34 %
ca. 65.500 m²
ca.
5.100 m²
ca. 29.600 m²
ca.
200 m²
ca.
400 m²
45.100 m²
15 %
ca. 12.900 m²
ca. 32.200 m²
ca.
6.900 m²
1.700 m²
ca.
200 m²
ca. 1.500 m²
8.500 m²
3%
ca. 2.800 m²
Flächenbilanz der zulässigen Grundflächen:
Baugebiete
Gewerbegebiete:
GE 1
GE 2
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel:
SOEH1
SOEH2
Mischgebiete:
MI 1
MI 2
Flächen für den Gemeinbedarf
gez.
Stefan Heinig
amt. Amtsleiter
Anhang
08.08.2018
Fläche
ca. 87.900 m²
ca. 67.300 m²
ca. 16.800 m²
ca. 3.800 m²
ca. 6.600 m²
ca. 4.900 m²
ca. 1.700 m²
ca. 12.800 m²
ca. 7.200 m²
ca. 5.600 m²
ca. 36.600 m²
zul. GRZ
0,8
0,8
0,75
0,6
0,6
0,4
0,4
0,6
Versiegelung
ca. 69.640 m²
ca. 53.840 m²
ca. 13.440 m²
ca. 2.360 m²
ca. 3.960 m²
ca. 2.940 m²
ca. 1.020 m²
ca. 5.120 m²
ca. 2.880 m²
ca. 2.240 m²
ca. 21.960 m²
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Anhang I: Hinweise, Seite 1
Anhang I: Hinweise
1. Altlasten
Die folgenden Flurstücke der Gemarkung Großwiederitzsch sind im Altlastenkataster der Stadt
Leipzig unter der Kennziffer 65952792 erfasst: 37/6, 37/9, 37/10, 37/11, 37/13, 37/15, 37/16, 37/22,
37/23, 37/27, 37/29, 37/30, 37/31, 37/32, 38/2, 38/4, 38/13, 38/14, 38/16, 38/18, 38/19, 38/22,
38/23, 38/24, 38/25, 38/26, 38/28, 38/29, 38/30, 38/31, 41/4, 41/18, 41/22, 41/23, 41/24, 41/25,
41/26.
In den benannten Flurstücksbereichen wurde eine Bodensanierung durchgeführt. Dennoch kann
bei Bodeneingriffen das Auftreten lokal begrenzter kontaminierter Bodenbereiche nicht ausgeschlossen werden.
Der sich in der Untersuchungsfläche befindliche Tiefbrunnen TB 8 wurde zurückgebaut. Eine abschließende fachliche Bewertung steht noch aus.
2. Grundwasseraufschlüsse
Innerhalb der Flurstücke 37/29 (P+R-Platz), 37/10 (GE 1), 41/9 und 41/11 (Biotop Gleisdreieck)
sowie innerhalb des Flurstücks 37/24 (Bahn- und Straßenflächen) können Grundwasseraufschlüsse nicht ausgeschlossen werden.
Bei Antreffen von Grundwasseraufschlüssen im Rahmen der Planung, der Vorbereitung, der Umsetzung und des Betriebes neu entstehender Anlagen ist das Amt für Umweltschutz der Stadt
Leipzig zu informieren.
3. Bodendenkmalpflege
Das Vorhabenareal ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Im direkten Umfeld befinden sich
zahlreiche archäologische Kulturdenkmale, die die archäologische Relevanz des Vorhabengebietes belegen und die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Nach § 14 SächsDSchG bedürfen
Erdarbeiten im Plangeltungsbereich deshalb einer denkmalrechtlichen Genehmigung.
4. Erschütterungsschutz/Bahnanlagen
Aufgrund der Nähe der überbaubaren Flächen zu den südlich der Gewerbegebiete gelegenen
Gleisanlagen wird darauf hingewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen und Bauvorhaben der Nähe
der Gleisanlagen die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Erschütterungsschutz zu prüfen ist. Die
Stand- und Betriebssicherheit aller Bahnanlagen darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Bei Neupflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen ist die DB Richtlinie (Ril) 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu beachten.
5. Baugrunduntersuchung
Zur näheren Quantifizierung der örtlichen Baugrundverhältnisse wird für geplante Baumaßnahmen
prinzipiell die Durchführung einer standortkonkreten Baugrunduntersuchung gemäß DIN 4020 /
DIN EN 1997-2 empfohlen. Werden im Rahmen der weiteren Planung Untersuchungen mit geologischem Belang (z. B. Baugrundgutachten, Hydrogeologische Gutachten) durchgeführt, sind die
Ergebnisse dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zur Verfügung zu
stellen. Es wird auf § 11 (Geowissenschaftliche Landesaufnahme) des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) vom 20. Mai 1999 hingewiesen. Sofern für die o.
g. Untersuchungen Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung 10 (Geologie) des LfULG.
6. Leitungsbestand/Schutzabstände
Elektrizität - Für Kabeltrassen sind 2,0 m Schutzstreifen in Ansatz zu bringen. Bei der Anpflanzung
von Großgrün ist zu den Kabeltrassen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
Das Baufeld GE 1 wird von einem Niederspannungskabel gequert, welches vom Flurstück 37/4
über die Messe-Allee, das Baufeld GE 1 und die Seehausener Straße führt. Es handelt sich dabei
um einen Hausanschluss, der umgebunden werden muss.
Gasleitungen – Leitungen und Anlagen dürfen nicht überbaut werden. Die Schutzstreifenbreite
beträgt für Gasnieder-/-mitteldruckleitungen je 1,0 m von der Leitung, bei Gashochdruckleitungen
zwischen 1,0 und 5,0 m. Bei geplanten Pflanzmaßnahmen beträgt der einzuhaltende Mindestab-
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk", 1. Änderung
Anhang I: Hinweise, Seite 2
stand 2,5 m als horizontaler Abstand zwischen Stammachse der Pflanze und Außenhaut der Versorgungsanlage.
Anlagen der KWL - Die Trink- und Abwasserleitungen dürfen nicht mit Bäumen bepflanzt werden.
Zu den wasserwirtschaftlichen Anlagen sind die Mindestabstände gemäß dem Technischen Regelwerk der KWL einzuhalten.
7. Artenschutz
Vor notwendigen Baumfällungen auf der Fläche B2 (Lage der Flächen siehe Anlage III der Begründung zum Bebauungsplan) sind die alten Hybridpappeln auf Höhlen/Spalten und auf das Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln und xylobionten Käfern zu überprüfen.
Es wird empfohlen, am Westrand der Fläche B2 einen Streifen der vorhandenen Gehölze im Sinne
ökologischer Trittsteine zu erhalten.
Im Rahmen nachgelagerter Baugenehmigungsverfahren auf den Flächen B1 und B2 sollte als
Vorsorge die Anlage von Hecken (z. B. Flächenbegrenzungen) und Gehölzinseln sowie das Anbringen von Nisthilfen an Gebäuden oder im Gehölzbestand vorgesehen werden.
8. Immissionsschutz
Auf potentiell in Genehmigungsverfahren für Gewerbenutzungen bestehende Nachweispflichten
hinsichtlich der Einhaltung der TA Luft und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissionsrichtlinie – GIRL) wird hingewiesen.
9. Natürliche Radioaktivität
Im Strahlenschutzgesetz vom Juni 2017 wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume und
Arbeitsplätze in Innenräumen erstmalig ein Referenzwert festgeschrieben, der am 31.12.2018 in
Kraft tritt. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in
Aufenthaltsräume wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück
und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen.
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk", 1. Änderung
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Pflanzempfehlung 1:
Weißdorn
Blutroter Hartriegel
Rote Heckenkirsche
Vogelkirsche
Schlehe
Hundsrose
Eberesche
Schwarzer Holunder
Sträucher (2 x verpflanzt, 3 Triebe, ohne Ballierung, Höhe 60 - 100 cm)
(Crataegus spec.)
(Cornus sanguinea)
(Lonicera xylosteum)
(Prunus avium)
(Prunus spinosa)
(Rosa canina)
(Sorbus aucuparia)
(Sambucus nigra)
Pflanzempfehlung 2: Sträucher (2 x verpflanzt, 3 Triebe, ohne Ballierung, Höhe 60 - 100 cm)
Blutroter Hartriegel
(Cornus sanguinea)
Weißdorn
(Crataegus spec.)
Rote Heckenkirsche
(Lonicera xylosteum)
Vogelkirsche
(Prunus avium)
Schlehe
(Prunus spinosa)
Hundsrose
(Rosa canina)
Gemeiner Schneeball
(Viburnum opulus)
Pflanzempfehlung 3:
Feldahorn
Gemeiner Hasel
Stieleiche
Eberesche
Winterlinde
Laubbäume (3 x verpflanzt, mit Drahtballen, StU 14-16 cm)
(Acer campestre)
(Corylus avellana)
(Quercus robur)
(Sorbus aucuparia)
(Tilia cordata)
Pflanzempfehlung 4:
Sträucher bzw. Kleinbäume (Solitär, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen,
Höhe 125 - 150 cm)
(Corylus avellana)
(Sorbus aucuparia)
(Syringa vulgaris)
Gemeiner Hasel
Eberesche
Gemeiner Flieder
Pflanzempfehlung 5: Laubbäume (Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, StU 20-25 cm)
Feldahorn
(Acer campestre 'Elsrijk')
Platane
(Platanus acerifolia)
Vogelkirsche
(Prunus avium 'Plena')
Säuleneiche
(Quercus robur ‘Fastigiata’)
Robinie
(Robinia pseudoacacia 'Bessonia‘)
Pflanzempfehlung 6: Laubbäume (Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, StU 20-25 cm)
Feldahorn
(Acer campestre ‘Elsrijk')
Platane
(Platanus acerifolia)
Traubeneiche
(Quercus petrea)
Säuleneiche
(Quercus robur ‘Fastigiata’)
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk", 1. Änderung
Anhang III: Übersicht der Untersuchungsbereiche in der Potentialabschätzung, Seite 1
Anhang III: Übersicht der Untersuchungsgebiete in der Potentialabschätzung
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk", 1. Änderung
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung, Seite 1
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10a Abs. 1 BauGB]
Diese Zusammenfassende Erklärung gibt Antworten auf folgende Fragen:
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in dem Bebauungsplan berücksichtigt?
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Bebauungsplan berücksichtigt?
3. Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Die Umweltbelange wurden in diesem Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt:
Der Umweltbericht beinhaltet im Wesentlichen eine umfassende Beschreibung und Bewertung der
erheblichen Umweltauswirkungen der Bebauungsplanänderung, die in der Umweltprüfung ermittelt
wurden. Dabei wurden als Betrachtungs- und Vergleichsgegenstand sowohl der rechtskräftige Bebauungsplan als auch der Zustand vor Ort herangezogen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Eingriffsstärke im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan als gering bis mittel eingeschätzt werden kann. Ausschlaggebend dafür ist die Erhöhung
des zulässigen Bebauungs- und Versiegelungsgrades.
Verbesserungen ergeben sich für die Schutzgüter Pflanzen/Tiere durch die Anlage heterogener
naturnaher Vegetations- und Biotopvernetzungsstrukturen, deren Wert deutlich über den bisher
geplanten, eher als naturfern einzuschätzenden, Grünflächen liegt.
Im Hinblick auf die Belastungen mit Lärm und Luftschadstoffen sind bei Berücksichtigung der Festsetzungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Auch gibt es keine Hinweise
darauf, dass im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan Verstärkungen der Vorbelastung
durch Verkehrslärm infolge der Planung zu erwarten sind.
Im Vergleich zum Zustand vor Ort kann die Eingriffsstärke im Allgemeinen als mittel eingeschätzt
werden. Das Plangebiet stellt in großen Teilen eine Gewerbe- und Industriebrache dar. Mit der
vormals vorhandenen Bebauung wurde schon in die natürlichen Standortverhältnisse eingegriffen.
Nach Abriss der baulichen Anlagen haben sich Ruderalstrukturen entwickelt, deren Wert im geringen Versiegelungsgrad und ihrer klimatischen Bedeutung liegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass erhebliche Umweltauswirkungen aus dieser Änderung
des Bebauungsplanes nicht zu erwarten sind. Dies beruht einerseits auf den festgesetzten Maßnahmen (z. B. zum Schallschutz), andererseits aber auch darauf, dass es sich lediglich um die
Überplanung des bereits bestehenden Bebauungsplanes handelt.
Näheres siehe im Umweltbericht (Kapitel 7 der Begründung zum Bebauungsplan).
Die relevanten Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange wurden wie folgt berücksichtigt:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden insgesamt vier Beteiligungen der Öffentlichkeit
durchgeführt. Dies geschah in den Jahren 2006, 2011, 2015 und 2017 (Näheres dazu siehe Kapitel 4).
Die relevanten Anregungen der Bürger im Rahmen der Beteiligungen in den Jahren 2006 und
2011 bezogen sich auf die Themen Ergänzung der gewerblichen Nutzung, Geschossigkeit der
baulichen Anlagen, Erschließung und Berücksichtigung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in den Gewerbegebieten. Dies führte teilweise zur Anpassung der Planung bzw. zur Ergänzung der Begründung.
Die Umweltverbände beteiligten sich erstmals 2015 an der Planung. Hauptsächlich wurde angemerkt, dass keine aktuelle artenschutzrechtliche Bewertung vorliegt und diesbezüglich die Planung
abgelehnt wird. Den Anregungen wurde sorgfältig nachgegangen und das Abwägungsmaterial
vervollständigt. Dem entsprechend wurde für die brachliegenden Flächen eine erneute Bestandsaufnahme durch einen externen Gutachter in Form einer Potentialabschätzung vorgenommen. Die
im Gutachten genannten Empfehlungen wurden - soweit zweckmäßig - als Hinweise in die Begründung aufgenommen. Somit bestehen bei Berücksichtigung der Empfehlungen, die nur im
08.08.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk", 1. Änderung
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung, Seite 2
Rahmen der Umsetzung konkreter Vorhaben von Bedeutung sind, aus artenschutzfachlicher Sicht
keine Bedenken gegen die Änderung der Planung.
Mit der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit im Jahre 2017 haben die Umweltverbände der Planung neuerlich nicht zugestimmt und begründen dies im Allgemeinen damit, dass die gutachterliche Einschätzung zum Artenschutz unzureichend wäre.
Nach eingehender Prüfung wird der von den Verbänden eröffneten Forderung nach einer vollständigen Kartierung nicht entsprochen. Nach § 2 Abs. 4 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf
das, was nach gegenwärtigem Wissenstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach
Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Dies gilt
unmittelbar auch für die Begutachtung des Artenschutzes, denn artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Da erst die Verwirklichung des
Bebauungsplanes oder einzelner Festsetzungen den verbotenen Eingriff darstellen, findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene
statt.
Die Stellungnahmen zur vorliegenden Planung erforderten keine Anpassung des Bebauungsplanes, jedoch wurden die Hinweise auf der Planurkunde und in der Begründung um einen zum Artenschutz ergänzt (siehe Kapitel 8 der Begründung).
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden ebenfalls in den Jahren
2006, 2011, 2015 und 2017 beteiligt.
Die eingegangenen Stellungnahmen führten in einigen Fällen zu Änderungen und Ergänzungen
der Festsetzungen sowie der Hinweise im Plan. Näheres siehe Kapitel 4 und Kapitel 8.
Die Wahl der Bebauungsplanänderung erfolgte nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten aus folgenden Gründen:
Die vorliegende Bebauungsplanänderung ist sowohl auf die gesamtstädtische Entwicklung als
auch auf die aktuelle Bedarfssituation abgestellt. Anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen in
der Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes bzw. der Aufhebung der Planung und damit
der Beibehaltung des Zustandes vor Ort. Beide Möglichkeiten entsprechen nicht den städtebaulichen Zielstellungen.
Die bestehenden Straßenverkehrsflächen wurden auf planungsrechtlicher Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes hergestellt. Eine Umsetzung der übrigen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entsprach bereits 2006 nicht mehr den stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen,
sodass in dieser Zeit die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen wurde. Anstelle der Entwicklung eines Ortszentrums mit großzügigen öffentlichen Verkehrsflächen, dem Bau von umfangreichen Geschosswohnungen, Büros und Gemeinbedarfsbedarfseinrichtungen wurde der Schwerpunkt der baulichen Entwicklung auf Gewerbe, der Einordnung eines Einkaufszentrums sowie eines Park+Ride-Platzes gelegt. Auf Grundlage der geänderten Planung wurden das Einkaufszentrum, der Park+Ride-Platz und eine Erweiterung des Gewerbes realisiert. In den darauffolgenden
Jahren erfolgten dann geringfügige Anpassungen der Planung mit der Folge erneuter Beteiligungen. Durch das Bevölkerungswachstum der Stadt wurde dann im Jahre 2015 eine erneute Anpassung der Planung erforderlich, da auch im Planungsraum Nord aufgrund des Anstiegs der Schülerzahlen dringende Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung der bestehenden Schulen erforderlich
wurden und mittelfristig der Bedarf für eine weiterführende Schule besteht.
Im Rahmen der Anpassung der Ziele der Stadtentwicklung wurde eine Wichtung der möglichen
und erforderlichen Nutzungen vorgenommen. In dieser Prüfung wurde auch berücksichtigt, inwieweit das im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Wohn- und Mischgebiet mit den Zielen der
Stadtentwicklung vereinbar ist. Dabei wurde festgestellt, dass im Planungsraum Nord aktuell ausreichend Wohnbaupotentiale vorhanden sind und aufgrund der Entwicklung des Wohnungsstandortes und damit der Einwohnerentwicklung ein Schulstandort für zwei weiterführende Schulen
prioritär zu planen und zu errichten ist.
Aus den genannten Gründen sind eine Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als auch
eine Aufhebung der Planung keine Alternativen.
08.08.2018