Daten
Kommune
Leipzig
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1430573.pdf
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Erstellt
30.08.18, 12:00
Aktualisiert
30.10.18, 08:46
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06265
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Betreff:
Teilhabe am Arbeitsmarkt - Kommunale Beteiligung an den neuen SGB II Förderinstrumenten ab 2019 ff.
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Ratsversammlung
22.11.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1.)
Die Stadt Leipzig beteiligt sich ab 2019 an den von der Bundesregierung geplanten neuen
Förderinstrumenten „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16 e SGB II)“ und „Teilhabe
am Arbeitsmarkt (§ 16 i SGB II)“.
2.)
Vorbehaltlich der Bewilligung durch das Jobcenter werden beginnend mit dem Jahr 2019
mindestens 150 Stellen gemäß § 16 i SGB II und/oder gemäß § 16 e SGB II (neu) mit einer
Laufzeit bis 31.12.2023 beim Kommunalen Eigenbetrieb Leipzig/Engelsdorf (KEE)
eingerichtet.
Bereits bewilligte und laufende FAV – Stellen gemäß § 16 e SGB II (alt) werden bis Ende
ihrer Laufzeit im Jahr 2020 fortgeführt.
Zur städtischen Kofinanzierung der Lohnkosten für die oben genannten Stellen sowie zur
Finanzierung der Sachkosten, der begleitenden Coachingangebote sowie der erforderlichen
Anleiterstrukturen werden 2019 bis zunächst 2023 jährlich finanzielle Mittel in Höhe von
3.018.000 EUR zur Verfügung gestellt.
Die oben genannten Aufwendungen werden ab 2019 planmäßig im PSP-Element
1.100.57.1.0.02.02 (Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung/Kommunaler Eigenbetrieb
Leipzig/Engelsdorf), Sachkonto: Zuschüsse an verbund. U., SonderVM, Beteilig. (43150000)
im Doppelhaushalt 2019/2020 und 2021/2022 sowie 2023/2024 veranschlagt.
Nicht benötigte Mittel eines Maßnahmenjahres werden zur Deckung anfallender
Mehrbedarfe (bspw. Tarifsteigerungen, degressive Förderung, etc.) auf das Folgejahr
übertragen. Der entsprechende Übertragbarkeitsvermerk für das Konto 43150000 im PSPElement 1.100.57.1.0.02.02 ist festzulegen.
1/4
3.)
Vorbehaltlich der Bewilligung einer Förderung durch das Jobcenter Leipzig kofinanziert die
Stadt Leipzig die Realisierung gemäß § 16 e SGB II (neu) geförderter Arbeitsverhältnissen
durch einen Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt. Dieser Zuschuss
beträgt 50 Prozent des nicht vom Jobcenter geförderten Anteils des Arbeitgebers am zu
zahlenden Arbeitsentgelt, jedoch maximal 199,00 EUR/Arbeitnehmer/-in /Monat.
Die zur Kofinanzierung von bis zu 50 Arbeitsverhältnissen anfallenden Kosten in Höhe von
jährlich 119.400 EUR werden ab 2019 planmäßigen im PSP-Element 1.100.57.1.0.02.01
(Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung), Sachkonto: Zuschüsse an übrige Bereiche
(43180000) im Doppelhaushalt 2019/2020 und 2021/2022 sowie 2023/2024 veranschlagt.
4.)
Die Stadt Leipzig unterstützt im Rahmen des Förderinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt –
(§ 16 i SGB II)“ die Einrichtung von bis zu 250 Stellen bei Dritten (Unternehmen, freie Träger,
Vereine, etc.) mit einem Sachkostenzuschuss in Höhe von bis zu 50,00 EUR pro Monat und
Teilnehmer/-in. Hierfür werden ab 2019 ff. jährlich Mittel in Höhe von 150.000 EUR zur
Verfügung gestellt.
Die Aufwendungen hierfür werden planmäßig im PSP-Element 1.100.57.1.0.02.01
(Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung, Sachkonto: Zuschüsse an übrige Bereiche
(43180000) im Doppelhaushalt 2019/2020, 2021/2022 sowie 2023/2024 veranschlagt.
Die Bewilligung der Sachkosten erfolgt gemäß der Fachförderrichtlinie für Projekte der
Beschäftigungsförderung der Stadt Leipzig in ihrer jeweils gültigen Fassung.
5.)
Alle oben genannten städtischen Zuwendungen für 2019 ff. stehen unter dem Vorbehalt des
Beschlusses und der Genehmigung der jeweiligen Haushaltssatzungen.
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Die Vorlage informiert über die rechtlichen Änderungen des Förderinstrumentariums im
Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung im SGB II, die voraussichtlich ab 1.1.2019
in Kraft treten und gibt unter Berücksichtigung der Zielgruppenbedarfe und der finanziellen
Aufwendungen eine Empfehlung zur Umsetzung in Leipzig. Ziel ist es, für die Stadt Leipzig
im Rahmen der Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielstellungen des INSEK 2030,
insbesondere eines öffentlich geförderten Beschäftigungssektors sowie zur Unterstützung
des Teilhabeprozesses von langzeitarbeitslosen Menschen, eine Umsetzung ab 1.1.2019 zu
erwirken.
2/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
01.01.19
31.12.19
01.01.20
31.12.20
01.01.21
31.12.21
01.01.22
31.12.22
01.01.23
31.12.23
3.018.000
269.400
3.018.000
269.400
3.018.000
269.400
3.018.000
269.400
3.018.000
269.400
1.100.57.1.0.02.02
1.100.57.1.0.02.01
1.100.57.1.0.02.02
1.100.57.1.0.02.01
1.100.57.1.0.02.02
1.100.57.1.0.02.01
1.100.57.1.0.02.02
1.100.57.1.0.02.01
1.100.57.1.0.02.02
1.100.57.1.0.02.01
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
3/4
Sachverhalt:
siehe Anlage „VI-DS-06265 – Begründung“
Anlage:
VI-DS-6265 - Begründung
4/4
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
Vorbemerkung......................................................................................................................... 1
Neue Regelinstrumente im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ..................................... 2
2.1
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - § 16 e SGB II (neu) .......................................... 2
2.2
3.
Teilhabe am Arbeitsmarkt - § 16 i SGB II ......................................................................... 3
Umsetzung der neuen Regelinstrumente in Leipzig ................................................................ 3
3.1
Einrichtung von Arbeitsplätzen innerhalb der Kommune ................................................... 3
3.1.1
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen bei der Kommune - § 16 e SGB II (neu) ...... 4
3.1.2
Teilhabe am Arbeitsmarkt bei der Kommune (§ 16 i SGB II) ..................................... 5
3.2
4.
Förderung von Arbeitsplätzen bei Unternehmen und Vereinen (Dritte) ............................. 6
3.2.1
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen bei Dritten - § 16 e SGB II (neu) .................. 6
3.2.2
Teilhabe am Arbeitsmarkt bei Dritten - § 16 i SGB II .................................................. 7
Empfehlung zur Umsetzung in kommunaler Trägerschaft ....................................................... 7
4.1
Vorläufige Anzahl der realisierbaren Stellen ..................................................................... 7
4.2
Tätigkeitsbereiche............................................................................................................. 8
4.3
Finanzierung ..................................................................................................................... 8
4.4
Prognostizierte Minderausgaben KdU............................................................................... 9
1.
Vorbemerkung
Die Vorlage informiert über die rechtlichen Änderungen im SGB II, die voraussichtlich ab
01.01.2019 in Kraft treten und gibt unter Berücksichtigung der finanziellen Bedarfe eine Empfehlung zur Umsetzung in Leipzig. Ziel ist es, für Leipzig eine Umsetzung ab 01.01.2019 zu erwirken.
Die drei Säulen der Agentur für Arbeit zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit bilden
•
•
•
Prävention, damit Langzeitarbeitslosigkeit gar nicht erst entsteht (Übergang Schule- Beruf
sowie die ganzheitliche Betreuung von Familien),
Integration, unterstützt durch Qualifizierung und
der Soziale Arbeitsmarkt, für den Personenkreis, welcher derzeit keine Chance hat, auf
dem regulären Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Trotz anhaltender positiver Entwicklung am Arbeitsmarkt und einer aktuellen Arbeitslosenquote
von 6,6 Prozent bestehen in Leipzig weiterhin arbeitsmarktpolitische Herausforderungen, denen es
sich zu stellen gilt.
Aktuell gibt es in Leipzig rund 21.000 Personen, die seit vier Jahren oder länger Leistungen nach
dem SGB II beziehen. 14.474 Menschen im Rechtskreis SGB II sind arbeitslos. Die Unterbeschäftigungsquote im SGB II lag im gleichen Zeitraum bei 7,6 Prozent. Das entspricht über 9.000 Menschen die auf Grund der Teilnahme an einer Maßnahme oder an einem Förderprogramm als „nah
am Arbeitslosenstatus“ gelten.
1
Zum Jahreswechsel lebten in Leipzig zudem 11.660 Bedarfsgemeinschaften (BG) mit Kindern,
davon waren rund 6.600 Alleinerziehende-BGs, wovon rund 2.000 arbeitslos waren. Diese Personengruppen sollen u. a. verstärkt von den neuen beiden Regelinstrumenten profitieren.
Eine Aussage, wie viele Eingliederungsmittel dem Jobcenter Leipzig konkret für die beiden Regelinstrumente in den nächsten Jahren zugewiesen werden, hat die Bundesagentur für Arbeit noch
nicht getroffen. Für die Vorlage wurde daher von einer mengenmäßigen Fortschreibung der bisherigen Stellen aus den Instrumenten „Soziale Teilhabe“ und „FAV“ ausgegangen.
2.
Neue Regelinstrumente im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Der derzeit vorliegende Regierungsentwurf 1 vom 18.07.2018 für ein „Gesetz zur Schaffung neuer
Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (10. SGB
II-ÄndG – Teilhabechancengesetz)“ beschreibt zwei neue Regelinstrumente und adressiert im Wesentlichen zwei Zielgruppen. Für welche Menschen die Instrumente geeignet sind, hängt vom Einzelfall, den individuellen Gegebenheiten und der persönlichen Lebenssituation ab. Grundsätzlich
ist bei der Einrichtung der Arbeitsplätze das Setzen zielgruppenspezifischer Schwerpunkte möglich.
So könnten beispielsweise Bedarfsgemeinschaften mit Kindern oder auch Menschen mit Behinderung in besonderem Maße von den entstehenden Arbeitsplätzen partizipieren. Besondere Berücksichtigung werden die Ergebnisse des Landesprogramms „Tandem“ finden.
2.1
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - § 16 e SGB II (neu)
Mit diesem Instrument werden die bisher bekannten FAV (Förderung von Arbeitsverhältnissen)
weiterentwickelt und ersetzt.
Die Förderung erfolgt nach folgenden Prämissen (Auszug):
•
•
•
•
Teilnehmervoraussetzungen: erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die mindestens
zwei Jahre arbeitslos sind
Begründung eines nicht nur geringfügigen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses von mindestens zwei Jahren (mit anschließend ungeförderter Nachbeschäftigungszeit
von 6 Monaten)
keine Prüfung von Vermittlungshemmnissen oder Minderleistung
Förderung der Arbeitslosenversicherung
Die Höhe der Förderung beträgt:
•
•
•
im ersten Jahr: 75 Prozent pauschal des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
im zweiten Jahr 50 Prozent
Angebot eines flankierenden beschäftigungsbegleitenden Coachings von 6 Monaten.
1
Alle in dieser Vorlage getroffenen Aussagen, bspw. zu Zugangskriterien, Fördermitteln oder Laufzeiten, etc. beruhen
daher auf dem vorliegenden Gesetzesentwurf vom 18.07.2018.
2
2.2
Teilhabe am Arbeitsmarkt - § 16 i SGB II
Mit diesem Instrument erfolgt die Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe“ zum Regelinstrument im SGB II. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel.
Die Förderung erfolgt nach folgenden Prämissen (Auszug):
•
•
•
•
Teilnehmervoraussetzungen: erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die innerhalb
von acht Jahren, mindestens sieben Jahre Leistungen nach dem SGB II beziehen und in
dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren,
die Teilnehmenden werden durch das Jobcenter zugewiesen,
das Kriterium der Zusätzlichkeit entfällt,
keine Förderung der Arbeitslosenversicherung.
Die Höhe und Dauer der Förderung beträgt bis zu fünf Jahre:
•
•
•
•
in den ersten beiden Jahren:
im dritten Jahr:
im vierten Jahr:
im fünften Jahr:
100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns
90 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns
80 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns
70 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns
Zusätzlich werden Coaching, Weiterbildung und betriebliche Praktika neben der Beschäftigung
angeboten.
Nach dem aktuell vorliegenden Gesetzesentwurf gelten Beschäftigungsverhältnisse, die von der
Arbeitslosenversicherung befreit waren bzw. sind, in Bezug auf die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit als nicht förderschädlich.
Darüber hinaus sieht der Entwurf zu § 16 i Abs. 10 SGB II vor, dass Teilnehmer/-innen aus dem
Bundesprogramm „Soziale Teilhabe“ oder aus geförderten Arbeitsverhältnissen (FAV gem. § 16 e
SGB II) an dem neuen Instrument teilhaben können. Allerdings werden die Teilnahmezeiten aus
den beiden vorgenannten Maßnahmen auf das neue Instrument bei der Ermittlung der Förderdauer und der Förderhöhe angerechnet.
Teilnehmende, die bspw. zum 01.01.2019 bereits drei Jahre im Programm „Soziale Teilhabe“ beschäftigt waren, können dann nur noch weitere zwei Jahre im Rahmen des § 16 i SGB II weiterbeschäftigt werden. Der Arbeitgeber erhält dann 80 Prozent Lohnkostenförderung im ersten Jahr und
70 Prozent im zweiten Jahr.
3.
Umsetzung der neuen Regelinstrumente in Leipzig
3.1
Einrichtung von Arbeitsplätzen innerhalb der Kommune
Die Umsetzung der neuen Regelinstrumente erfolgt in der Regie des Kommunalen Eigenbetriebs
Leipzig / Engelsdorf (KEE), da ihm die disziplinarische und organisatorische Umsetzung beschäftigungspolitischer Maßnahmen der Stadt Leipzig obliegt. So ist es möglich, dass die Teilnehmer/innen direkt in den Fachämtern und anderen Eigenbetrieben der Stadtverwaltung eingesetzt wer3
den. Zudem haben die Fachämter im Rahmen des gemeinsamen Personalauswahlverfahrens mit
dem KEE Einfluss auf ihre künftigen Mitarbeiter/-innen.
Gleichzeitig bietet der KEE sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und begleitendes
Coaching aus einer Hand. Er kann damit der gesetzgeberischen Intension einer „ganzheitlichen
Betreuung“ der jeweiligen Bedarfsgemeinschaften gerecht werden.
Das dazu notwendige Personal zur Anleitung und sozialpädagogischen Betreuung ist derzeit im
Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ noch bis Ende 2018 gebunden. Die Mitarbeiter/-innen könnten im Rahmen der Umsetzung des neuen Instrumentes ihre erfolgreiche Arbeit ab 2019 fortsetzen. Langfristig erworbenes Know-how kann gesichert und die
Vielzahl begleitender Angebote2, die sich bereits innerhalb anderer Programme bewährt haben,
können für die Teilnehmenden fortgeführt werden.
3.1.1 Eingliederung von Langzeitarbeitslosen bei der Kommune - § 16 e SGB II (neu)
Die aktuellen, in 2018 begonnenen FAV (75 Stellen) in kommunaler Trägerschaft, sind für 12 Monate (15 Stellen) bzw. 24 Monate (60 Stellen) bewilligt und laufen bis in das Jahr 2020 hinein. Eine
Fortführung von 60 dieser Stellen unter den neuen Förderkonditionen ab Juli 2020 würden finanzielle Mittel zur Kofinanzierung in Höhe von 2.757.388 EUR für die gesetzliche Laufzeit von 30 Monaten, einschließlich der Mittel für notwenige Sachkosten erfordern.
Auf Grund der sinkenden Förderung im zweiten Jahr auf 50 Prozent und der ungeförderten
sechsmonatigen Nachbeschäftigungsfrist kommt es zu einer deutlichen Kostensteigerung gegenüber dem bisherigen Instrument „FAV“. Allerdings kommen nunmehr auch Teilnehmer/-innen in
Frage, deren einziges Zugangskriterium eine vorangegangene Arbeitslosigkeit von zwei Jahren ist.
Das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen ist kein Zugangskriterium.
Tabelle 1: Beispielrechnung – Fortführung von 60 Stellen in Kommunaler Trägerschaft ab 2020
Kostenpositionen
60 Stellen
ab 07/2020
in EG 3 / I
2020
(6 Monate)
75 %
Förderung
2021
(6 Monate)
75 %
Förderung
2021
(6 Monate)
50 %
Förderung
+2,5 % Tarifst.
2022
(6 Monate)
50 %
Förderung
+2,5 % Tarifst.
2022
(6 Monate)
0%
Förderung
Summe
Personalkosten
850.460 €
871.499 €
954.522 €
970.429 €
978.383 €
4.533.457 €
Förderung Bund
558.126 €
567.428 €
412.736 €
419.615 €
0,00 €
1.957.905 €
Personalkosten
Kommune
292.334 €
304.071 €
541.786 €
550.814 €
978.383 €
2.667.388 €
Sachkosten KEE
18.000 €
18.000 €
18.000 €
18.000 €
18.000 €
90.000 €
Kosten
Kommune
310.334 €
322.071 €
559.786 €
568.814 €
996.383 €
2.757.388
2
Aufsuchende sozialpädagogische Betreuung, AktivA, Stressfaktor Arbeitslosigkeit, Abbau depressiver Befindlichkeiten,
Schuldnerberatung, Verweisberatung, etc. .
4
3.1.2 Teilhabe am Arbeitsmarkt bei der Kommune (§ 16 i SGB II)
Analog dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ wird empfohlen, mindestens
150 Stellen3 bei der Stadt Leipzig einzurichten. Aufgrund der Erfahrungen aus den vorangegangenen Beschäftigungsprogrammen, sollen diese Stellen grundsätzlich mit 30 Wochenstunden oder
weniger realisiert werden. Die zu verrichtenden Tätigkeiten sollen sich teilweise an dem noch laufenden Programm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ orientieren.
Die Zuschüsse an Arbeitgeber orientieren sich gemäß § 16 i SGB II am gesetzlichen Mindestlohn
(ab 2019: 9,19 EUR/Std. bzw. ab 2020: 9,35 EUR/Std.), d. h. 1.416 EUR/Monat (einschließlich AGAnteil) bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Die Differenz zum tatsächlich zu zahlendem
Arbeitsentgelt gemäß TVöD ist, analog dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe“, durch die Kommune zu finanzieren.4
Die unter Punkt 3.1 genannten beschäftigungsbegleitenden kommunalen Angebote, d. h. das sozialpädagogische Personal (2,5 VzÄ) und die erforderlichen Anleiter (3 VzÄ bei 150 TN) sind ebenfalls aus kommunalen Mitteln zu finanzieren. Im weiteren Verlauf wird allerdings geprüft, ob hierfür
im Rahmen der neuen Instrumente Fördermittel beim Jobcenter beantragt werden können.
Zudem sind notwenige Mittel für teilnehmerbezogene Sachkosten (max. 25 EUR/TN/Monat), die
ausschließlich zur Sicherstellung des Arbeits- und/oder Gesundheitsschutzes der/des jeweiligen
Beschäftigten zwingend erforderlich sind und eine monatliche Pauschale für Personalbewirtschaftungskosten in Höhe von 25 EUR/Stelle/Monat bei der Planung zu berücksichtigen.
Derzeit sind zudem 35 Teilnehmer/-innen des aktuell laufenden Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ beim KEE beschäftigt, welche die Förderkriterien des § 16 i SGB II erfüllen.
Sie können unter dem neuen Instrument weiterbeschäftigt werden. Hierdurch können die in den
letzten drei Jahren erworbenen Arbeitserfahrungen dieser Mitarbeiter/-innen für die Stadt gesichert
werden.
Gleichzeitig bekämen sie, wenn sich ihnen im Anschluss an das laufende Programm keine Beschäftigungschance auf dem regulären Arbeitsmarkt bietet (bspw. kurz vor dem Renteneintrittsalter), die Gelegenheit, weiterhin einer geregelten Tätigkeit nachgehen zu können. Unter Berücksichtigung der Anrechnung der bisherigen Förderzeit auf die Förderhöhe (siehe Punkt 2.2) erhalten
diese ehemaligen „Soziale-Teilhabe“-Teilnehmer/-innen in 2019 einen reduzierten Fördersatz
(2019: 80 Prozent/2020: 70 Prozent).
Insgesamt ergibt sich dadurch der in der folgenden Modellrechnung dargestellte finanzielle Bedarf
in den Jahren 2019 bis 2023:
3
Erfahrungsgemäß können bspw. manche Stellen nicht nachbesetzt werden oder werden mit einem geringeren Stundenumfang umgesetzt, wodurch Mittel für Personal- und Sachkosten frei werden. Daher wurde in die vorläufige Stellenkalkulation ein Planungspuffer von 35 Stellen (vorläufige Laufzeit 2019-2021) aufgenommen.
4
Alle Modellrechnungen in dieser Vorlage erfolgen für eine Stelle in der EG 3 bei 30 Wochenarbeitsstunden, soweit
keine anderweitigen Angaben gemacht werden. Die Tarifsteigerungen ab 01.04.2019 sind berücksichtigt.
5
Tabelle 2: Beispielrechnung – 185 Stellen in Kommunaler Trägerschaft (150 neue & 35 erfahrene Teilnehmende)
Kostenpositionen
bei 185 Stellen
(150 in 2019-2023
+ 35 in 2019-2021)
1. Jahr / 2019
2. Jahr / 2020
3. Jahr / 2021
4. Jahr / 2022
5. Jahr / 2023
150 EG 3 / I
35 EG 3 / III
150 EG 3 / II
35 EG / III
150 EG 3 / II
35 EG 3 / I
115 EG 3 / III
35 EG 3 / II
115 EG 3 / III
35 EG 3 / II
+2,5 % Tarifst.
+2,5 % Tarifst.
+2 % Tarifst.
Summe
Personalkosten
Kommune
1.812.883 €
2.435.821 €
2.507.688 €
2.460.807 €
2.604.144 €
11.821.343 €
Sachkosten KEE
(50 €/TN/Monat)
111.000 €
111.000 €
111.000 €
90.000 €
90.000 €
450.000 €
Sozialpädagogen /
Anleiter
292.000 €
309.000 €
315.000 €
339.000 €
350.000 €
1.605.000 €
2.215.883 €
2.855.821 €
2.933.688 €
2.889.807 €
3.044.144 €
13.939.343 €
Gesamtkosten
Kommune
3.2
Förderung von Arbeitsplätzen bei Unternehmen und Vereinen (Dritte)
Die neuen Regelinstrumente sehen für den Arbeitgeber ausschließlich einen Lohnkostenzuschuss
für die Teilnehmer/-innen vor. Darüber hinausgehende Personal- und/oder Sachkosten hat der
Arbeitgeber als Eigenleistung zu erbringen. Auch die ab einer gewissen Anzahl an Teilnehmer/innen erforderlichen Anleiterstrukturen werden im Rahmen dieses Programms nicht finanziert.
Daher wird analog dem bisherigen Verfahren empfohlen, die Einrichtung von Arbeitsplätzen im
Rahmen der neuen Förderinstrumente bei Vereinen und Unternehmen wie im Folgenden
dargestellt finanziell zu unterstützen:
3.2.1 Eingliederung von Langzeitarbeitslosen bei Dritten - § 16 e SGB II (neu)
Mit Beschluss VI-DS-1277 hat der Stadtrat am 16.09.2015 die Kofinanzierung von Beschäftigungsverhältnissen bei Dritten beschlossen, die gemäß § 16 e SGB II (FAV) durch das Jobcenter
gefördert werden. Dieser Zuschuss beträgt 50 Prozent des nicht geförderten Anteils des Arbeitgebers am zu zahlenden Arbeitsentgelt, bisher jedoch maximal 199 EUR/Arbeitnehmer/-in /Monat.
Es wird empfohlen, diesen Ansatz unter dem neuen Förderinstrument grundsätzlich beizubehalten.
Nach Gesetzesbeschluss und Kenntnis, wie viele Förderfälle das Jobcenter im Rahmen von § 16 e
SGB II (neu) jährlich realisieren kann, wird verwaltungsintern geprüft werden, ob diese kommunale
Förderung für jede(n) vom Jobcenter geförderte(n) Arbeitnehmer/-in ausgereicht werden soll.
Insbesondere könnte eine entsprechende kommunale ergänzende Lohnkostenförderung vorrangig
zur Unterstützung der Beschäftigungsaufnahme bei besonderen Personengruppen (bspw. unter
25-Jährige, Menschen mit Behinderung und Personen aus Bedarfsgemeinschaften mit Kindern)
eingesetzt werden.
6
Tabelle 3: Schätzung der Verteilung der Lohnkostenzuschüsse pro Jahr bei Dritten
Jahr
2019 ff.
Stellenanzahl
Laufzeit in Monaten
Summe / Jahr
50
12
119.400 €
3.2.2 Teilhabe am Arbeitsmarkt bei Dritten - § 16 i SGB II
Vergleichbar mit der Förderung bei bisherigen Beschäftigungsprogrammen wie bspw. dem
“Modellprojekt Bürgerarbeit” und „Soziale Teilhabe“, sollte die Einrichtung von Stellen im Rahmen
des neuen Instruments (§ 16 i SGB II) ebenfalls mit monatlich bis zu 50 EUR/Teilnehmer/-in
unterstützt werden.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind gemäß der „Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig für Projekte
der Beschäftigungsförderung“ Sachausgaben, die teilnehmerbezogen und unmittelbar in
Zusammenhang mit der einzurichtenden Stelle stehen (bspw. Raum- und Kommunikationskosten,
Anschaffungskosten für Arbeitsplatzausstattung und Berufsgenossenschaft).
Unterstellt, dass bei Dritten über das neue Instrument (§ 16 i SGB II) ebenfalls analog „Soziale
Teilhabe“ 250 Stellen realisiert werden können, beträgt der jährlich maximal anfallende Sachkostenzuschuss insgesamt 150.000 EUR.
Tabelle 4: Schätzung der Verteilung der Sachkostenzuschüsse pro Jahr bei Dritten
Jahr
2019 ff.
4.
Stellenanzahl
Laufzeit Monaten
Summe / Jahr
250
12
150.000 €
Empfehlung zur Umsetzung in kommunaler Trägerschaft
Die neuen Regelinstrumente sind Fördermöglichkeiten, die insbesondere den langzeitarbeitslosen
Menschen dabei helfen können eine reguläre Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden und
damit ihre Hilfebedürftigkeit mittel- bis langfristig zu beenden. Aufgrund der unter Punkt 1 dargestellten Herausforderungen am Leipziger Arbeitsmarkt wird zum jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zu den beiden neuen Eingliederungsinstrumenten § 16 e SGB II – „Eingliederung
von Langzeitarbeitslosen“ und § 16 i SGB II – „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ die folgende Umsetzung
der neuen Regelinstrumente in kommunaler Trägerschaft empfohlen:
4.1
Vorläufige Anzahl der realisierbaren Stellen
Ausgehend von dem jetzigen Kenntnis- und Planungsstand wird beabsichtigt, folgendes Maßnahmenplätzekontingent in den kommenden Jahren für die jeweilige Zielgruppe anzubieten5:
5
Für den Fall, dass es der Gesetzesbeschluss und die zur Verfügung stehenden Eingliederungsmittel zulassen, dass
mehr als die beabsichtigten Stellen (150) eingerichtet werden können, kann von dieser Zahl im Rahmen des zur Verfügung stehenden kommunalen Finanzbudgets abgewichen werden.
7
•
Einrichtung von bis zu 185 Stellen im Rahmen des neuen Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“, davon 150 für mindestens fünf Jahre, 35 Stellen für 3 Jahre (Puffer),
•
Fortführung der 75 laufenden FAV Stellen (alt) bis zum Ende ihrer Bewilligungsdauer, d. h. bis
längstens 2020,
•
Entscheidung im Rahmen der Haushaltsplanung 2021 / 2022, ob bzw. mit welchen Instrumenten die ehemaligen FAV-Stellen fortgeführt werden können, bspw. durch eine Aufstockung
oder inhaltliche Umwandlung der „Teilhabestellen“. Zudem sollen sukzessive auslaufende alte
FAV-Stellen im Bereich Ordnung und Sauberkeit in das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ überführt werden.
4.2
Tätigkeitsbereiche
Entsprechend des Teilnehmerpotentials sowie unter Berücksichtigung der übrigen Förderkriterien
und unter dem Fokus der sozialen Teilhabe sollen diese Stellen vorwiegend in den Tätigkeitsbereichen Kinder- und Jugendarbeit sowie Ordnung und Sauberkeit umgesetzt werden.
Somit kann die Stadt Leipzig weiterhin kommunale Angebote im sozialen Bereich, wie bspw. die
Betreuung der Schulbibliotheken und Leseräume oder die Begleitung von Schüler/-innen mit
Migrationshintergrund im Schulalltag vorhalten. Gleichzeitig werden im Bereich Ordnung und
Sauberkeit, bspw. bei der Stadtreinigung oder in der Betreuung der Sporthallen und -plätze
Arbeitsplätze geschaffen, die einen wichtigen Beitrag zur Attraktivitätssteigerung der Stadt Leipzig
leisten.
4.3
Finanzierung
Ausgehend von diesen Empfehlungen ergibt sich momentan die folgende Beispielrechnung:
Tabelle 5: Kostenübersicht – 185 Stellen „Teilhabe am AM“ und 75 Stellen „FAV“ in Kommunaler Trägerschaft
Kostenpositionen 185
Stellen „Teilhabe“ +
75 Stellen FAV
Personalkosten Kommune (185)
1. Jahr / 2019
2. Jahr / 2020
3. Jahr / 2021
4. Jahr / 2022
5. Jahr / 2023
+2 % Tarifst.
+2 % Tarifst.
+1 % Tarifst.
Summe
1.812.883 €
2.435.821 €
2.507.688 €
2.460.807 €
2.604.144 €
11.821.343 €
Sachkosten KEE
(185*50 € / TN/Monat)
111.000 €
111.000 €
111.000 €
90.000 €
90.000 €
513.000 €
Sozialpädagogen /
Anleiter
292.000 €
309.000 €
315.000 €
339.000 €
350.000 €
1.605.000 €
Personalkosten
Kommune
(75 FAV alt)
666.979 €
250.000 €
916.979 €
42.750 €
18.000 €
60.750 €
2.925.612 €
3.123.821 €
Sachkosten KEE
(75 FAV alt)
komm. Gesamtkosten
2.933.688 €
2.889.807 €
3.044.143 €
14.917.072 €
8
Das Jobcenter Leipzig beabsichtigt im ersten Quartal 2019 den überwiegenden Teil der neuen
Teilhabe-Stellen zu besetzen. Dieses Vorhaben will die Stadt Leipzig selbstverständlich unterstützen und hierzu ihr Stellenkontingent ab 01.01.2019 zur Verfügung stellen. Der Beschluss des Teilhabechancengesetzes wird jedoch erst im November 2019 erwartet.
Auf Grund der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren sollen daher die finanziellen Mittel, die
für die kommunale Beteiligung an beiden Instrumenten (§ 16 e und § 16 i SB II) in den kommenden Jahren (2019 – 2023) eingesetzt werden können, analog der vergangenen drei Haushaltsjahre
(2016-2018), d. h. in Höhe von 3.018.000 EUR/Jahr fortgeschrieben werden.
Des Weiteren sollen nicht benötigte Mittel eines Maßnahmenjahres zur Deckung anfallender
Mehrbedarfe (bspw. Tarifsteigerungen, degressive Förderung ab dem 3. Jahr, etc.) auf das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Der entsprechende Übertragbarkeitsvermerk für das Konto
43150000 im PSP-Element 1.100.57.1.0.02.02 ist festzulegen.
Ein Abwarten des Gesetzesbeschlusses bzw. der verbindlichen Förderkriterien hätte zur Konsequenz, dass dem Stadtrat im regulären Verfahren, frühestens im Januar 2019 eine detailliertere
Stellenuntersetzung zur Entscheidung vorgelegt werden könnte.
Ein Beginn der beabsichtigten Maßnahmen zum 01.01.2019 wäre damit ausgeschlossen. Damit
wäre bspw. auch eine nahtlose Weiterführung von Angeboten, wie der Betreuung der Schulbibliotheken, nicht möglich. Diese Maßnahmen werden derzeit über das Bundesprogramm „Soziale
Teilhabe“ gefördert, welches zum 31.12.2018 endet.
4.4
Prognostizierte Minderausgaben KdU
Den dargestellten kommunalen Aufwendungen stehen aber auch zu erwartende Minderausgaben
bei den Kosten für Unterkunft und Heizung gegenüber. Die Erfahrungen aus dem laufenden Bundesprogramm „Soziale Teilhabe“ haben gezeigt, dass sich nur noch knapp 34 % der Teilnehmer/innen (54) im SGB II – Leistungsbezug befinden. Der übrige Teil (96) ist nicht mehr auf entsprechende aufstockende Leistungen angewiesen.
Ausgehend von einem durchschnittlichen KdU-Monatswert in Höhe von 309 EUR/Bedarfsgemeinschaft, abzüglich der Bundesbeteiligung an den KdU-Kosten in Höhe von 34,4 Prozent, konnten
damit in den Jahren 2016 bis 2018 KdU-Minderausgaben von schätzungsweise ca. 233.500
EUR/Jahr erzielt werden.
Da die kommunal beschäftigten Teilnehmer/-innen im Rahmen der neuen Instrumente ebenfalls
gemäß TVöD entlohnt werden, könnten bei entsprechender Teilnehmerzahl (150) vergleichbare
KdU-Minderausgaben von insgesamt rund 1,16 Mio. EUR in den nächsten fünf Jahren erzielt werden.
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