Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1425372.pdf
Größe
169 kB
Erstellt
22.08.18, 12:00
Aktualisiert
30.10.18, 08:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06233
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Vermietung kommunaler Objekte an freie Träger der Jugendhilfe
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Jugendhilfeausschuss
Grundstücksverkehrsausschuss
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
22.11.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Für Liegenschaften der Stadt Leipzig, die an
Träger der freien Jugendhilfe für den Nutzungszweck des Betriebes einer Kindertagesstätte
beziehungsweise eines Hortes
Träger der freien Jugendhilfe, die eine Förderung nach §§ 11-14; 16 SGB VIII erhalten, oder
Angebote i. S. v. §§ 16, 16a SächsSchulG (Schulgesetz des Freistaates Sachsen)
vermietet werden, sind bei Neuabschluss von Mietverträgen weiterhin folgende
Quadratmeterpreise anzusetzen:
a) 2 Euro/m² für Haupträume
b) 1 Euro/m² für Nebenräume
c) 0,50 Euro/m² für die Freifläche
2. Für die Vermietung von Liegenschaften der Stadt Leipzig sind für nachstehende Nutzer bzw.
Nutzungsarten die bisherigen Mietpreise anzuwenden:
a) gemeinnützige Vereine, Imbissversorgung an Berufsschulen, Lagerflächen, Eigenbetriebe der
Stadt Leipzig → Haupträume: 2 Euro/m² monatlich, Nebenräume: 1 Euro/m²
b) Zirkusveranstaltungen im Rahmen von Projektwochen an Schulen → Pauschale i. H. v. 110
Euro
c) kulturelle Gruppen (z. B. Bands) → Pauschale entsprechend des baulichen Zustands/
Bedingungen
d) Gewerbetreibende → marktübliche Preise unter Berücksichtigung des entsprechenden
baulichen Zustands/Gegebenheiten
e) Freiflächen → 0,50 Euro/m²
f) Anmietung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) für
Polizeieinsätze → Pauschale i. H. v. 150 Euro/Tag
3. Für Liegenschaften, die durch die Stadt Leipzig von Dritten angemietet und für unter Punkt 1
genannte Zwecke untervermietet werden, ist die tatsächlich zu zahlende Miete auch in der
internen Leistungsverrechnung und in den Untermietverträgen abzubilden.
1/6
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Verwaltungshandeln bei der Vermietung von Fachliegenschaften des Amtes für Jugend,
Familie und Bildung insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe. Auf Empfehlung des
Rechnungsprüfungsamtes sollen die hierzu am 21.07.2015 in der DB OBM getroffenen
Festlegungen (DS-01565) nun vom Stadtrat im Rahmen der Wahrnehmung seiner
Budgethoheit bestätigt werden. Die hier vorgeschlagenen Beschlusspunkte sind
deckungsgleich mit den damaligen Festlegungen der DB OBM.
2/6
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Auf Grundlage einer verwaltungsinternen Festlegung werden für kommunale Objekte, die an
freie Träger der Jugendhilfe vermietet werden, pauschale Mieten herangezogen. Vom
Rechnungsprüfungsamt werden demgegenüber entweder Mieten auf Basis einer
Kostenkalkulation oder ortsübliche Mieten gefordert. In Abwägung von Mehraufwand und
Mehrwert folgt die vorliegende Vorlage dem Status quo pauschaler Mietansätze.
3/6
Sachverhalt:
1
Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung
Nicht erforderlich.
2
Sachverhalt
2.1
Anlass
Bei der Vermietung von Fachliegenschaften des Amtes für Jugend, Familie und Bildung
(AfJFB) insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe gilt hinsichtlich der Miethöhe gegenwärtig
die in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters am 21.07.2015 bestätigte Drucksache VIDS-01565 "Festlegung der Höhe des Mietzinses bei Vermietung von städtischen
Liegenschaften an Träger der freien Jugendhilfe zur Betreibung einer Kindertageseinrichtung
(Bruttomieten) und bei der Förderung nach §§ 11- 14; 156 SGB VIII". Die darin enthaltenen
Festlegungen sind deckungsgleich mit den vorgeschlagenen Beschlusspunkten in dieser
Vorlage. Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes sollen die Festlegungen vom
21.07.2015 vom Stadtrat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Budgethoheit bestätigt
werden.
2.2
Strategische Ziele
Mit dieser Vorlage sollen die Mietkonditionen für die Fachliegenschaften des Amtes für
Jugend, Familie und Bildung festgelegt werden, so dass eine langfristige Planungssicherheit
für Angebote der Jugendhilfe und deren Träger sowie bei sonstigen Vermietungen
geschaffen wird.
2.3
Operative Umsetzung
Bei der Vermietung von städtischen Liegenschaften an freie Träger der Jugendhilfe zu den
Zwecken der Betreibung einer Kindertageseinrichtung im Sinne des Sächsisches Gesetz zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) sowie zur Förderung nach §§
11-14; 16 SGB VIII und nach §§ 16 und 16a SächsSchulG gibt es eine Festlegung über die
Höhe des Mietzinses aus den neunziger Jahren. Seitens des Liegenschaftsamtes wurde im
Jahr 2014 im Zuge der Organisationsverfügung 14/99 aufgrund der nicht marktüblichen
Höhe ein Handlungsbedarf gesehen.
Anfang der 1990er Jahre wurde durch die Stadt Leipzig der Mietzins für o. g. Sachverhalt in
einer Höhe von 2 Euro/m² für Haupträume, 1 Euro/m² für Nebenräume sowie 0,50 Euro/m²
für die Freifläche festgesetzt. Nach dieser Festsetzung sind in den Folgejahren die
städtischen Liegenschaften an die Träger der freien Jugendhilfe in der Regel für einen
Zeitraum von 10 bis 20 Jahren (inkl. Optionsrechte) vermietet worden. Gegenwärtig sind
über hundert städtische Liegenschaften an freie Träger zum Zweck der Kinderbetreuung im
Sinne des SächsKitaG vermietet.
Viele dieser Mietverträge laufen in den nächsten Jahren aus und müssen aufgrund der
Bedarfslage an Kinderbetreuungsplätzen in der Stadt Leipzig dringend verlängert werden.
Bis zum 31.12.2019 laufen derzeit 28 Mietverträge aus. Ohne einen gültigen Mietvertrag
erteilt das Landesjugendamt keine Betriebserlaubnis zur Betreibung einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII bzw. widerruft diese.
Gemäß der Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters Nr. 14/99 „Liegenschafts- und
Gebäudemanagement der Stadt Leipzig...“ sind Fachliegenschaften grundsätzlich zu
marktüblichen Konditionen zu vermieten bzw. zu verpachten. Bei Abweichungen von dieser
4/6
Festlegung ist eine Entscheidung der Dienstberatung des Oberbürgermeisters und ggf. des
jeweils zuständigen parlamentarischen Gremiums einzuholen.
Unter Heranziehung der in den Jahren 2012 bis 2017 in Betrieb genommenen Kindertageseinrichtungen kann von einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis für Neubauten
zwischen acht und elf Euro ausgegangen werden. Der Quadratmeterpreis wird unter
anderem durch die Lage des Grundstücks, die Baukosten, die Zinsen, die Fördermittelquote, die Anzahl der Integrationsplätze etc. beeinflusst. Im Gegensatz dazu sind die Preise
pro Quadratmeter für Kindertageseinrichtungen, die vor 2012 ihren Betrieb aufgenommen
haben, in der Regel mit zwei bis sechs Euro erheblich geringer und weisen eine große
Spannweite auf. Darunter fallen auch die Liegenschaften, die seitens der Stadt Leipzig von
Dritten angemietet und anschließend an freie Träger der Jugendhilfe untervermietet wurden.
Zum Teil lässt außerdem der bauliche Zustand der Liegenschaften eine Anhebung des
Mietpreises auf das Niveau der Neubauten nicht zu.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Mieten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 SächsKitaG unter die
Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) einer Kindertageseinrichtung fallen. Nach § 14
Abs. 4 SächsKitaG werden die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung eines Trägers
der freien Jugendhilfe durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch
Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht. Im Regelfall reichen Elternbeiträge, Landeszuschüsse und der Eigenanteil des freien Trägers bereits nicht aus, um die
Personal- sowie die klassischen Sachkosten (päd. Material, Bürobedarf, Reinigungsmittel,
Dienstleistungen, Strom, Wasser, Heizung, Fachberatung, Fortbildung etc.) zu decken,
sodass Mietaufwendungen meist vollständig im Rahmen der Defizitfinanzierung des § 17
Abs. 2 SächsKitaG über den Gemeindeanteil finanziert werden müssen.
Insofern die Mieten auf ein ortsübliches Niveau angehoben werden, ist im Umkehrschluss
aufgrund der dargelegten Defizitfinanzierung eine Erhöhung der Aufwendungen für die Stadt
Leipzig hinsichtlich des Gemeindeanteils an den Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung um den gleichen Betrag unumgänglich. Dementsprechend würde eine
Anpassung des Mietzinses bei Kindertageseinrichtungen lediglich eine Erhöhung der
städtischen Bilanz bedeuten, auch wenn diese sich als haushaltsneutral darstellen würde.
Beispielsweise wäre bei einer Anhebung der Mietpreise auf 5 Euro/m² für Haupträume und
2,50 Euro/m² für Nebenräume im Jahr 2020 mit einem jährlichen Mehrertrag bzw. -aufwand
in Höhe von ca. 1,2 Mio. Euro zu rechnen.
Übertragbar ist diese Problematik auch auf die freien Träger der Jugendhilfe und
Drittanbieter, die eine Förderung nach §§ 11 - 14, 16 SGB VIII oder §§ 16 und 16a
SächsSchulG erhalten. Auch in diesem Leistungsbereich sind derzeit alle kommunalen
Liegenschaften zur Aufgabenerfüllung mit Quadratmeterpreisen in Höhe von 2 Euro/m² für
Haupträume, 1 Euro/m² für Nebenräume sowie 0,50 Euro/m² vermietet. Allerdings erfolgt bei
diesem Leistungsbereich keine 100 %-ige Finanzierung. Hinsichtlich der unter
Beschlusspunkt 2 aufgeführten Vermietungen wurden bisher die genannten Mietpreise
angesetzt. Hier bedarf es hinsichtlich der weiteren Anwendung ebenfalls der Zustimmung der
Gremien.
Um marktübliche Quadratmeterpreise zu erheben, müsste jede einzelne Einrichtung im
Vorfeld nach den bereits genannten Kriterien (baulicher Zustand, Lage des Grundstücks
usw.) überprüft werden und somit ein separater Mietzins berechnet werden. Dies würde
erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen beanspruchen. Im Gegensatz ständen
diesen Aufwendungen keine rechtfertigenden Mehrerträge gegenüber, da es sich bei den
Mieten um eine haushaltsneutrale Finanzierung in der Stadt Leipzig handelt.
Um diesen Aufwand zu vermeiden wird weiterhin ein einheitlicher Quadratmeterpreis
vorgeschlagen, wie dieser auch im Jahr 2015 von der DB OBM beschlossen wurde.
5/6
2.4
Realisierungs-/ Zeithorizont
Die bisher geltenden Regelungen sollen fortgesetzt und durch die Ratsversammlung
bestätigt werden.
3
Finanzielle Auswirkungen
Bei Beschluss der Vorlage entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Aufgrund der
Refinanzierung gebäudebezogener Sonderkosten (Sachkosten i.w.S.) stehen den
Mieterträgen (planerisch dem AGM zugeordnet) Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüber
(planerisch im AfJFB veranschlagt).
4
Auswirkungen auf den Stellenplan
Keine.
5
Bürgerbeteiligung
Nicht erforderlich.
6
Besonderheiten der Vorlage
Die Besonderheit der aufgezeigten Mietvertragskonstellation mit den freien Trägern im Kitaund teilweise im Schulbereich ist, dass die Kaltmiete nicht vom Träger eingezahlt wird und
dieser dementsprechend auch keinen Gemeindeanteil hierfür erhält. Stattdessen erfolgt eine
innere Verrechnung im Sinne der Einhaltung des Bruttoprinzips innerhalb einer Budgeteinheit des Amtes für Jugend, Familie und Bildung nach § 48 Abs. 2 SächsKomHVO.
7
Folgen bei Nichtbeschluss
Zur Absicherung des Erhalts der Betriebserlaubnis ist es ohne die gegenwärtige Regelung
notwendig, eine Einzelobjektbetrachtung durchzuführen. Dies wird als sehr zeitintensiv
eingeschätzt.
Es führt weiterhin zu einer fehlenden Planungssicherheit sowohl aus haushalterischer, als
auch aus bedarfsplanerischer Sicht. Des Weiteren könnte es zu einer Gefährdung für die
Erteilung der Betriebserlaubnis führen.
Eine Vielzahl der durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung geförderten Träger ist
derzeit in kommunale Liegenschaften eingemietet. Eine Erhöhung des Mietzinses führt
folglich zu einer enormen Mehrbelastung für freie Träger der Jugendhilfe. Da eine Kompensation aus Eigenmitteln für die Träger nicht möglich ist, führt dies zu einem erhöhten
Antragsvolumen im Bereich der Jugendhilfe nach §§ 11-14 SGB VIII. Das geschilderte
Szenario stellt damit auch die Kinder- und Jugendförderung vor eine enorme Herausforderung, denn der Umfang dieser Erhöhung kann nur durch Leistungsreduzierung bzw. eine
Erhöhung des Förderbudgets kompensiert werden.
6/6