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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1426967.pdf
Größe
118 kB
Erstellt
23.08.18, 12:00
Aktualisiert
20.10.18, 10:03

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-P-05765-VSP-01-NF-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Petition nach § 12 Sächsischer Gemeindeordnung zur Prüfung einer Änderung des Flächennutzungsplanes innerhalb des Leipziger Innenstadtringes zur Verhinderung weiterer Hotelbauten nach der Karstadt-Kündigung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Petitionsausschuss Ratsversammlung Zuständigkeit Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Petition kann nicht abgeholfen werden, sie muss daher abgelehnt werden. Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Verwaltungshandeln Sonstiges: Der Petent begehrt die Änderung des FNP der Stadt im Bereich der Innenstadt, um das Kaufhaus Karstadt zu erhalten. Alternativ solle die Stadt versuchen, auf dem WilhelmLeuschner-Platz ein neues Kaufhaus anzusiedeln. Sollte, wie der Petent mutmaßt, IKEA in das jetzige Karstadt-Kaufhaus einziehen wollen, solle die Stadt außerdem dafür sorgen, dass dies kein Selbstabholermarkt würde. Der Umsetzung des Anliegens das Kaufhaus Karstadt zu erhalten, stehen in der vorgeschlagenen (und auch in anderen) Form fehlende Rechtsgrundlagen für städtisches Handeln entgegen, so dass es abgelehnt werden muss. 1/5 2/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat Beschreibung des Abwägungsprozesses: Es war zuerst zu prüfen, ob es rechtlich möglich wäre, dem Anliegen der Petition zu entsprechen. Dies ist für das Grundanliegen nicht gegeben, ein weiterer Abwägungsprozess diesbezüglich erübrigte sich damit. Dies gilt auch für eine Verhinderung einer Vermietung der Immobilie an IKEA für ein bestimmtes Nutzungskonzept. Für den Wilhelm-Leuschner-Platz wiederum hat der Stadtrat einen Masterplan beschlossen, auf dessen Basis derzeit der Entwurf des Bebauungsplanes erarbeitet wird und der Aussagen über zulässige Nutzungen und deren Umfang trifft. Davon abweichende Vorschläge können in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung zum B-Plan Entwurf eingebracht werden und müssen – unbeschadet dessen, dass es dafür überhaupt auch eines Investitionsinteresses bedürfte - in diesem Verfahren geprüft, abgewogen und entschieden werden. 3/5 Sachverhalt: Vorauszuschicken ist, dass die Stadt um eine Moderation zwischen Karstadt und dem Eigentümer der Immobilie mit dem Ziel des Erhalts des Warenhausstandortes bemüht war und ist. Entsprechende Gespräche wurden zunächst durch den Bürgermeister für Wirtschaft und Arbeit, Herrn Albrecht, geführt und zuletzt auch durch den Oberbürgermeister, Herrn Jung. Die einzelnen in der Petition aufgeführten Punkte wurden mit folgendem Ergebnis geprüft: Änderung Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan gibt den Rahmen für die städtebauliche Entwicklung für das gesamte Stadtgebiet für einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahre vor. Für die Erstellung des Flächennutzungsplanes wurden sowohl übergeordnete als auch kommunale, informelle Pläne und Fachpläne ausgewertet. Die Inhalte eines Flächennutzungsplanes ergeben sich aus § 5 BauGB. Im Flächennutzungsplan wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der baulichen Nutzung in den Grundzügen, d.h. nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt. Das sind für den Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen und Grünflächen. Das Leipziger Stadtzentrum ist dementsprechend im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt als „gemischte Baufläche (Kerngebiet nach § 7 BauNVO möglich)“ mit der Sonder-baufläche Universität ausgewiesen. Diese Ausweisung ergibt sich aus der Rolle des Stadtkerns als Oberzentrum der Region und einziges A-Zentrum der Stadt. Die intensive und einzigartige Nutzungsmischung oberzentraler Funktionen, kultureller Einrichtungen, Büroflächen, Einzelhandel aller Couleurs, Gastronomie, Wohnen und auch Hotels ist maßgebend für das besondere Flair der Innenstadt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist also kein geeignetes Mittel zur Wahrung dieser Nutzungsvielfalt. Für das Areal innerhalb des Leipziger Innenstadtrings ist seit 16.09.2017 der Bebauungsplan Nr. 45.6 „Stadtzentrum“ rechtsverbindlich. Abgeleitet aus dem Flächennutzungsplan ist das Stadtzentrum überwiegend als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO festgesetzt. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind regelmäßig zulässig; allerdings ist eine Umnutzung festgesetzter Wohnflächenanteile als Boardinghouses und Ferienwohnungen ausgeschlossen. Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes sind mit Ausnahme von Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und Gewerbegebieten in nahezu allen Gebietstypen der BauNVO regelmäßig bzw. ausnahmsweise (allgemeine Wohngebiete) planungsrechtlich zulässig. D.h., der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung, wenn die Einfügung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegeben und die Erschließung gesichert ist. Verhinderung IKEA-Selbstabholermarkt: Der Eigentümer der derzeit durch Karstadt genutzten Immobilie ist frei in seiner Entscheidung, das Gebäude ggf. an ein anderes Handelsunternehmen zu vermieten. Die Handelsnutzung kann im Rahmen der durch das Gebäude und seine Erschließung gegebenen Möglichkeiten geschehen. Somit wäre es wiederum Sache eines potentiellen Mieters, die Funktionsund Tragfähigkeit eines Handelskonzeptes auf die Möglichkeiten des Standortes abzustimmen und die unternehmerische Entscheidung dazu zu treffen. Die Stadt hat hier im Rahmen bestehender Nutzungsrechte keine Eingriffsbefugnisse. Unabhängig davon ist nicht davon auszugehen, dass das Konzept klassischer IKEA-Märkte an diesem Standort in Erwägung gezogen würde. Ansiedlung eines Kaufhauses auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz: 4/5 Den Rahmen für die Bebauung des Wilhelm-Leuschner-Platzes, einschließlich der zulässigen Nutzungen und deren Umfangs, hat der Stadtrat nach intensiver Diskussion vor einem Jahr mit dem Masterplan beschlossen. Auf dieser Basis erarbeitet die Verwaltung derzeit den Entwurf des B-Planes. Abweichungen davon können nur und müssen innerhalb des BPlan Prozesses geprüft und abgewogen werden. Entsprechende Einwendungen und Vorschläge können in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht werden. . Anlagen: 5/5