Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1440682.pdf
Größe
160 kB
Erstellt
25.09.18, 12:00
Aktualisiert
26.09.18, 15:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-06105-NF-01-VSP-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Quartiersentwicklung "Eutritzscher Freiladebahnhof": Masterplan und ergänzender
städtebaulicher Vertrag
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
27.09.2018
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Städtebaulichen Vertrag vom 26.4.2017
in der unterzeichneten und unveränderten Vertragsfassung auszugestalten.
Eine Aktualisierung der Ausgestaltung gemäß beiliegendem Sachverhalt wird als
Grundlage bestätigt.
2. Die Ratsversammlung ist spätestens zur Beschlussfassung der Masterplanung über
die zwischen Stadt und Vorhabenträger erreichte Ausgestaltung umfassend zu
informieren.
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Sonstiges: Antrag aus dem Stadtrat
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Verwaltungshandeln
Mit der Vorlage VI-A-06105-NF-01 werden ergänzende Regelungen zum bestehenden
städtebaulichen Vertrag gefordert sowie die kostenfreie Übertragung zahlreicher
Grundstücke. Der Verwaltungsstandpunkt stellt einen Alternativvorschlag zur Diskussion.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Bei der Abwägung wurden durch die zuständige Fachabteilung wurden alle rechtlichen
Aspekte erwogen und ein entsprechender Alternativvorschlag erarbeitet.
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Sachverhalt:
Der aktuelle Stand der Masterplanung macht eine Überprüfung der Justierung des
Interessenausgleiches, der dem Städtebaulichen Vertrag zugrunde liegt, notwendig. Darüber
hinaus werden mit der Vorlage VI-A-06105-NF-01 ergänzende Regelungen zum
bestehenden Städtebaulichen Vertrag gefordert.
Dieser Verwaltungsstandpunkt signalisiert, dass eine einvernehmliche Regelung zur
Ausgestaltung des städtebaulichen Vertrages vom 26.4.2017 unter Würdigung des aktuellen
Planungsstandes sowie wesentlicher Elemente des Antrages VI-A-06105-NF-01 zwischen
Stadt und Vorhabenträger möglich ist.
Dabei geht die Stadtverwaltung davon aus, dass eine Regelung unterhalb der
Erheblichkeitsgrenze erfolgen kann, die einen Änderungsbedarf des Gesamtvertrages im
Rahmen einer Fortschreibung oder Neufassung des Vertrages begründen würde.
Eine Aktualisierung des Interessenausgleiches soll innerhalb des Vertragswerkes
ausgestaltend und dort wo Regelungslücken vorhanden sind, heilend im Sinne § 14 des
Vertrages durchgeführt werden.
In der folgenden Sachverhaltsdarstellung wird eine Einigungsregelung erkennbar dargestellt,
die mit dem Vorhabenträger einvernehmlich erzielbar ist.
Folgende Aktualisierung durch beidseitige Erklärung ist vorgesehen:
1.
Kooperative Baulandentwicklung
hier: - Grundstücksübertragung:
-
Die bestehende Regelung zur Grundstücksübertragung für Wohnfolgeeinrichtungen
(bisher Schulen und Kindertagesstätten) bleiben erhalten.
-
Neu: Als Wohnfolgeeinrichtung werden nunmehr alle gemeinbedarfsorientierten
Einrichtungen im Projektgebiet verstanden. Dies können kulturelle, soziale, innovative
(z.B. Aufbau und Management von Vernetzungsstrukturen innerhalb des Gebietes)
Einrichtungen sein.
-
Neu: Der Vorhabenträger überträgt Gebäude einschließlich zugehöriger, neu zu
bildender Grundstücke (i.d.R. Gebäudefläche) des Baufeldes 25 „Ladeschuppen“ und
des Gebäudes des Baufeldes 26 „Lokschuppen“ analog § 7 Abs. 6 zum Verkehrswert
an die Stadt. Die Verkehrswertermittlung erfolgt durch einen öffentlich bestellten
Sachverständigen. Die Kaufverträge sollen zeitgleich zur Beschlussfassung der
Masterplanung durch die Ratsversammlung abgeschlossen werden, der
Eigentumsübergang erfolgt zum Zeitpunkt der planrechtlichen Sicherung mit dem
Satzungsbeschluß.
-
Neu: Der Vorhabenträger übernimmt auf eigene Kosten die Instandsetzung und
Herrichtung der Gebäude Baufeld 25 und 26 nach mittlerem üblichem Standard (Rohund Ausbau) für Wohnfolgeeinrichtungen. Die Ausführung (Baubeschreibung) ist
gemeinsam festzulegen. Über die Entscheidung für den Besatz der Gebäude wird der
Vorhabenträger paritätisch beteiligt.
2.
Kooperative Baulandentwicklung
hier: Anzahl und Kostenbeteiligung Kitaplätze und Grundschulplätze:
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-
Der Regelungsprozess der notwendigen Bedarfe nach Anlage 8 für Kita-Plätze und
Grundschulplätze zum Satzungsbeschluss bleibt unverändert bestehen. Mit der
Fixierung der Geschossfläche im Gebiet und der daraus resultierenden Ableitung der
Wohneinheiten auf Basis der Normwohnungsgrößen kann der abschließende Bedarf
an vorhabenverursachter sozialer Infrastruktur festgelegt werden.
-
Neu: Zur Kostensicherheit des Vorhabens und präzisierter Regelung des
Interessenausgleichs sehen die Vertragsparteien eine Festsetzung der Platzkosten
durch eine Fixkostenregelung auf Basis der letzten evaluierten Datenbasis der Stadt,
Stand 31.12.2016 vor. Diese ist derzeit Grundlage der Kostenannahmen für die
Kooperative Baulandentwicklung im Einzelfall. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach
dem Rechenmodell der Anlage 8 zum städtebaulichen Vertrag und berücksichtigt die
höhere BGF.
Der Vorhabenträger wird zur Sicherung dieser Kosten entsprechende Sicherheiten
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Masterplans durch die Ratsversammlung
vorlegen.
3.
-
4.
-
-
5.
-
Kooperative Baulandentwicklung
hier: Planungs- und Verfahrenskosten - Erbringung von Planungsleistungen
Die Regelungen nach § 7 Abs. 2 bleiben erhalten.
Neu: Treten jedwede Leistungsstörungen bei der Erbringung von Planungsleistungen
auf, die nicht der Verantwortung der Stadt Leipzig zuzuordnen sind, ist die Stadt
berechtigt, unter Fristsetzung die Erfüllung zu verlangen. Verläuft diese
Nachfristsetzung erfolglos, ist die Stadt zur Ersatzvornahme zu Lasten des
Vorhabenträgers berechtigt. Diesbezüglich hinterlegt der Vorhabenträger
entsprechende Sicherheiten spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des
Masterplans durch die Ratsversammlung.
Planungsziele
hier: Ökologisches Gesamtkonzept und Vorzeigequartier
Neu: Der Vorhabenträger wird ein ökologisches Vorzeigequartier erstellen. Dazu wird
das im Städtebaulichen Vertrag als Anlage 5 benannte Gesamtkonzept im Benehmen
mit der Stadt weiter vertieft und bauliche Umsetzungsmaßnahmen mit innovativem
Charakter detailliert ausgearbeitet. Diese werden als „Bauverpflichtung“ planrechtlich
eingeordnet.
Das im Städtebaulichen Vertrag bereits aufgeführte gewerkeübergreifende
Gesamtkonzept wird dadurch u.a. die folgenden Elemente zusammenfassen und
vernetzen:
Regenwasserversickerung
Stadtklima
Begrünung im Quartier
Dachbegrünung
Energie und Effizienz
Mobilität.
Planungsziele:
hier: Baukultur - Qualität und Gestaltung; Gestaltungshandbuch
Die Stadt Leipzig und der Vorhabenträger sind sich einig, das eine hochwertige,
lebendige und nutzerorientierte Gestaltung des Quartiers erfolgen soll, die dem
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Quartier einen besonderen Charakter gibt und eine für die Gestaltung der inneren
Stadt angemessene Erscheinung gibt.
Neu: Dafür wird ein verbindliches und für den Vorhabenträger verpflichtendes
Gestaltungshandbuch mit den folgenden Themen erstellt:
Gestaltung von Gebäuden, Fassaden und Dachformen
Bestimmung von Materialen, Farben und Erscheinungsformen
Gestaltung der Blöcke für ein differenziertes Erscheinungsbild
Hochwertiges Freiraumkonzept in der Grüngestaltung
Hochwertige, angemessen Ausstattung der öffentlichen Freiflächen
Entsprechende zukunftsweisende und wertige Spielplätze
Integration des ökologischen Gesamtkonzeptes in die Gestaltung
ökologische Wertigkeit und Vernetzung im Kontext mit der Baukultur.
6.
-
7.
Planungsziele:
hier: Baufeld 10 und 11 - experimentelles Wohnen
Neu: Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Modelle zu genossenschaftlichen Bau-,
Wohn- und Arbeitsformen nach Münchner oder Wiener Vorbild in den Baufeldern 10
und 11 federführend, aber in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsamt zu
prüfen.
Planungsziele:
hier: Einzelhandel und einzelhandelsnahe Dienstleistungen
- Neu: Mit dem aktuellen Planungsstand 09/2018 wird der zusätzliche Bedarf an
Einzelhandelsflächen und einzelhandelsnahen Dienstleistungen erkennbar. Dieser
zusätzliche Bedarf ist für eine geordnete Quartiersentwicklung erforderlich, steht aber
möglicherweise in Konkurrenz zu den räumlichen Annahmen des STEP Zentren, der
zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung die aktuelle Entwicklung im Projektgebiet
nicht hinreichend annehmen konnte. Deshalb werden Vorhabenträger und Stadt als
Grundlage eine – ein Gutachten ersetzende - noch in Bearbeitung befindliche
Stellungnahme des Stadtplanungsamtes für eine deutliche Erweiterung des
Flächenansatzes für Teilflächen des Gebietes weiterarbeiten.
8.
Fortführung der Öffentlichkeitsbeteiligung / integrierten informellen
Bürgerbeteiligung
- Die diesbezüglichen Leistungen des Vorhabenträgers aus dem Städtebaulichen
Vertrag wurden erbracht und sind formell beendet.
Neu: Auf Wunsch des Vorhabenträgers soll die bisherige Öffentlichkeits- und
Bürgerbeteiligung bestehend aus Bürgerforum und Nachbarschaftsforum fortgesetzt
werden. Die genauen Rahmenbedingungen, Inhalte und Vorgehensweisen legen
Stadt und Vorhabenträger gesondert fest.
Die Stadt wird nach Eröffnung des Bauleitplanverfahrens den Verfahrensschritt
frühzeitige Bürgerbeteiligung durchführen.
9.
Schuldrechtliche Eingriffe in Miet- und Pachtverhältnisse
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Auf der Grundlage des Allgemeinen Baurechts sieht das Stadtplanungsamt keine
Möglichkeit, auf Höhe oder Dauer von Miet- oder Pachtverhältnissen einzuwirken.
Das Besondere Städtebaurecht bietet diese Möglichkeiten, ist aber über § 8 des
Städtebaulichen Vertrages vor dem Hintergrund einer Abwägung für das
Gesamtquartier abgewendet.
Ergänzende Stellungnahme zur Petition VI-DS-06198 „Kostenlose Übertragung der
öffentlichen Flächen beim Bauprojekt Eutritzscher Freiladebahnhof“
Auf die Kostenberechnung der Petition wird die Verwaltung nicht dezidiert eingehen, da es
weder Aufgabe der Verwaltung ist, die Baukosten Dritter zu berechnen (siehe dazu auch
Verwaltungsstandpunkt zu Petition VI-P-06200 „Überprüfung der Baukostenangabe der CG
Group AG beim Bauprojekt Eutritzscher Freiladebahnhof“), noch die Nachvollziehbarkeit der
vom Einreicher der Petition eingebrachten Kostenansätze zu gewährleisten.
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