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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1411220.pdf
Größe
109 kB
Erstellt
18.06.18, 12:00
Aktualisiert
12.11.18, 23:15

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05929-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Vielfältige Ampelmännchen-Motive Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 23.10.2018 24.10.2018 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☒ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung unterbreitet folgenden Alternativvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, nach positiver Beurteilung durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als oberer Straßenverkehrsbehörde, auch das Sinnbild „weibliche Ampelfiguren“ zu verwenden. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Der Einsatz von Sinnbildern in Lichtsignalanlagen erfolgt auf der Grundlage bundeseinheitlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). So ist in der StVO festgelegt, dass es durch das Sinnbild "Fußgänger" angezeigt wird, wenn Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende gelten (§ 37 Absatz (2) Nr. 5.). Das entsprechende Sinnbild ist im § 39 Absatz (7) dargestellt. In der VwV-StVO ist zusätzlich geregelt, dass das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen muss. Diese sind in den "Richtlinien für Lichtsignalanlagen" auch bildlich dargestellt. Zur Verwendung des DDR-Ampelmännchens gibt es einen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus dem Jahr 1996, wonach abweichend von darin genannten verkehrsrechtlichen Bestimmungen bevorzugt die Sinnbilder für stehende und schreitende Fußgänger in den Formen und Maßen, wie sie die vormals geltende TGL 12096 der ehemaligen DDR enthielt, vorzusehen sind. Dieser Erlass stützt sich auf § 46 Absatz (2) StVO, wonach die zuständigen obersten Landesbehörden ... von allen Vorschriften der StVO Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle ... genehmigen können. Da die verkehrsrechtliche Anordnung von Lichtsignalanlagen auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Straßenverkehrsordnung bzw. Ausnahmeregelungen nach § 46 StVO erfolgt, dürfen auch weiterhin nur das Fußgänger-Sinnbild der StVO bzw. das DDR-Ampelmännchen verkehrsrechtlich angeordnet werden. Selbst für das an 6 Lichtsignalanlagen im Stadtgebiet Leipzig verwendete Sinnbild "weibliche Ampelfigur" gibt es keine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung. Sie wurden im Rahmen der Errichtung der Lichtsignalanlagen ausnahmsweise eingebaut und können nur als geduldeter Ausnahmefall angesehen werden. Es wird darauf verwiesen, dass die Ausführung der StVO den Straßenverkehrsbehörden im übertragenen Wirkungskreis obliegt und der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) unterliegt. Eine Anweisung zur Verwendung anderer als der zugelassenen Ampel-Motive mittels eines Stadtratsbeschlusses ist daher nicht möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt. Um den Intentionen des Antrags dennoch gerecht zu werden, wird derzeit eine Anfrage an die obere Straßenverkehrsbehörde zur Verwendung des Ampelmotivs "weibliche Ampelfigur" erstellt. Sollte die Erlaubnis hierfür analog des o.g. Erlasses auf der Grundlage § 46 Absatz (2) erteilt werden, könnte künftig eine rechtssichere, gleichberechtigte Verwendung männlicher und weiblicher Symbole erfolgen. Der Stadtrat wird über das Ergebnis der Anfrage informiert, sobald die Antwort vorliegt. 3/3