Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1411220.pdf
Größe
109 kB
Erstellt
18.06.18, 12:00
Aktualisiert
12.11.18, 23:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05929-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Vielfältige Ampelmännchen-Motive
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
23.10.2018
24.10.2018
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung unterbreitet folgenden Alternativvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, nach positiver Beurteilung durch das Landesamt für
Straßenbau und Verkehr als oberer Straßenverkehrsbehörde, auch das Sinnbild „weibliche
Ampelfiguren“ zu verwenden.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Der Einsatz von Sinnbildern in Lichtsignalanlagen erfolgt auf der Grundlage bundeseinheitlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). So ist in der StVO festgelegt, dass es durch das
Sinnbild "Fußgänger" angezeigt wird, wenn Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende gelten (§
37 Absatz (2) Nr. 5.). Das entsprechende Sinnbild ist im § 39 Absatz (7) dargestellt.
In der VwV-StVO ist zusätzlich geregelt, dass das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne
einen schreitenden Fußgänger zeigen muss. Diese sind in den "Richtlinien für Lichtsignalanlagen" auch bildlich dargestellt.
Zur Verwendung des DDR-Ampelmännchens gibt es einen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus dem Jahr 1996, wonach abweichend von darin
genannten verkehrsrechtlichen Bestimmungen bevorzugt die Sinnbilder für stehende und
schreitende Fußgänger in den Formen und Maßen, wie sie die vormals geltende TGL 12096
der ehemaligen DDR enthielt, vorzusehen sind. Dieser Erlass stützt sich auf § 46 Absatz (2)
StVO, wonach die zuständigen obersten Landesbehörden ... von allen Vorschriften der StVO
Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle ... genehmigen können.
Da die verkehrsrechtliche Anordnung von Lichtsignalanlagen auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Straßenverkehrsordnung bzw. Ausnahmeregelungen nach § 46 StVO erfolgt,
dürfen auch weiterhin nur das Fußgänger-Sinnbild der StVO bzw. das DDR-Ampelmännchen
verkehrsrechtlich angeordnet werden. Selbst für das an 6 Lichtsignalanlagen im Stadtgebiet
Leipzig verwendete Sinnbild "weibliche Ampelfigur" gibt es keine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung. Sie wurden im Rahmen der Errichtung der Lichtsignalanlagen ausnahmsweise eingebaut und können nur als geduldeter Ausnahmefall angesehen werden.
Es wird darauf verwiesen, dass die Ausführung der StVO den Straßenverkehrsbehörden im
übertragenen Wirkungskreis obliegt und der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) unterliegt. Eine Anweisung zur Verwendung
anderer als der zugelassenen Ampel-Motive mittels eines Stadtratsbeschlusses ist daher
nicht möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt.
Um den Intentionen des Antrags dennoch gerecht zu werden, wird derzeit eine Anfrage an
die obere Straßenverkehrsbehörde zur Verwendung des Ampelmotivs "weibliche Ampelfigur"
erstellt. Sollte die Erlaubnis hierfür analog des o.g. Erlasses auf der Grundlage § 46 Absatz
(2) erteilt werden, könnte künftig eine rechtssichere, gleichberechtigte Verwendung männlicher und weiblicher Symbole erfolgen. Der Stadtrat wird über das Ergebnis der Anfrage informiert, sobald die Antwort vorliegt.
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