Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1420024.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
08.08.18, 12:00
Aktualisiert
20.10.18, 10:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-06106-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit auf der Karl-Heine-Straße
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
FA Stadtentwicklung und Bau
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Vorberatung
Bestätigung
Beschlussfassung
☐
Zustimmung und Abhilfe
☐
Alternativvorschlag
☐
Berücksichtigung
☐
Erledigt
☒
Ablehnung
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverwaltung empfiehlt die Ablehnung der in der Petition gewünschten Maßnahmen.
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Sonstiges:
1/3
Verwaltungshandeln
Sachverhalt:
Die Karl-Heine-Straße gehört als Hauptverkehrsstraße zum Straßenhauptnetz der Stadt
Leipzig. Die Kfz-Belastung im Abschnitt zwischen Zschocherscher Straße und König-AlbertBrücke beträgt ca. 11000 bis 14000 Kfz am Tag. Zudem verkehrt dort die Straßenbahnlinie
14. Der Radverkehr wird im Seitenraum auf einem baulich angelegten Radweg geführt.
Am Felsenkeller und an der Merseburger Straße gibt es Lichtsignalanlagen.
Für den ruhenden Verkehr sind zum großen Teil baulich Parkbuchten angelegt. Ansonsten
kann in der Karl-Heine-Straße dort gehalten und geparkt werden, wo es die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubt.
Zu 1. Fußgängerüberweg mit Ampel am Karl-Heine-Platz
Unbestritten verlangt die Querung der Karl-Heine-Straße von den Fußgängern ein hohes
Maß an Aufmerksamkeit. Es liegt allerdings auf der Hand und ist der Normalfall, dass in
Hauptverkehrsstraßen nicht an jeder Stelle besondere gesicherte Querungen angeboten
werden können. Am Felsenkeller und an der Merseburger Straße können Fußgänger an den
Lichtsignalanlagen gesichert die Karl-Heine-Straße überqueren. Diese sind ca. 150 m bzw.
250 m vom Karl-Heine-Platz entfernt.
Die Anlage eines Fußgängerüberweges am Karl-Heine-Platz ist aus verkehrsrechtlichen
Gründen nicht möglich, da die nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. So ist es u.a. nicht zulässig, einen Fußgängerüberweg in der Nähe von Lichtsignalanlagen und über Straßenbahnanlagen ohne eigenen Gleiskörper anzuordnen.
Die Sicherheit der Kinder auf ihrem Schulweg wird regelmäßig im Rahmen der Arbeit der
Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit, in der Leitung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung
neben dem Verkehrs- und Tiefbauamt und dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung u.a. auch
die Polizei, die Verkehrswacht und der Stadtelternrat vertreten sind, überprüft und entsprechende Schulwege vorgegeben, bei denen die Sicherheit der Kinder möglichst hoch ist und
besonderes Gewicht hat. Deshalb ist im Schulwegplan nur an den Lichtsignalanlagen die
Querung für Schüler vorgesehen, auch wenn damit Umwege verbunden sind.
Besondere Probleme bei der Querung der Karl-Heine-Straße über das an Hauptverkehrsstraßen übliche Maß hinaus sind nicht bekannt, so dass sich aus verkehrsplanerischer Sicht
keine Ansatzpunkte für die Einordnung weiterer besonderer baulicher Querungsanlagen ergeben.
Zu 2. Tempo 30 Karl-Heine-Straße zwischen Felsenkeller und König-Albert-Brücke
Gemäß § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Markierungen nur dort
anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung übersteigt.
Solch eine besondere Gefahrenlage würde z.B. bestehen, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind oder aufgrund
unangemessener Geschwindigkeiten besondere Gefahrensituationen entstehen.
Eine erhöhte Unfalllage in dem in Rede stehenden Abschnitt der Karl-Heine-Straße ist nicht
bekannt. Ebenso sind keine besonderen Einschränkungen der Verkehrssicherheit, insbesondere bezüglich der Querungssituation, erkennbar (s.o.).
2/3
Dass die Fußwege entsprechend ihrer Funktion genutzt werden und Freisitze usw. vorhanden sind, ist keine Grundlage, um nach StVO Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Es fehlt
somit an der Rechtsgrundlage für die Anordnung von Tempo 30.
Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass die gewünschten Maßnahmen nicht angeordnet werden können.
Ein Beschluss zu Regelungen auf Grundlage der bundeseinheitlich geltenden StVO wäre
auch rechtswidrig. Die Ausführung dieser Verordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden
im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr). Somit ist die StVO kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Anweisung durch einen Stadtratsbeschluss ist daher nicht
möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt.
3/3