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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1420024.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
08.08.18, 12:00
Aktualisiert
20.10.18, 10:03

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-06106-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit auf der Karl-Heine-Straße Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin FA Stadtentwicklung und Bau Dienstberatung des Oberbürgermeisters Ratsversammlung Zuständigkeit Vorberatung Bestätigung Beschlussfassung ☐ Zustimmung und Abhilfe ☐ Alternativvorschlag ☐ Berücksichtigung ☐ Erledigt ☒ Ablehnung Beschlussvorschlag: Die Stadtverwaltung empfiehlt die Ablehnung der in der Petition gewünschten Maßnahmen. Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Sonstiges: 1/3 Verwaltungshandeln Sachverhalt: Die Karl-Heine-Straße gehört als Hauptverkehrsstraße zum Straßenhauptnetz der Stadt Leipzig. Die Kfz-Belastung im Abschnitt zwischen Zschocherscher Straße und König-AlbertBrücke beträgt ca. 11000 bis 14000 Kfz am Tag. Zudem verkehrt dort die Straßenbahnlinie 14. Der Radverkehr wird im Seitenraum auf einem baulich angelegten Radweg geführt. Am Felsenkeller und an der Merseburger Straße gibt es Lichtsignalanlagen. Für den ruhenden Verkehr sind zum großen Teil baulich Parkbuchten angelegt. Ansonsten kann in der Karl-Heine-Straße dort gehalten und geparkt werden, wo es die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubt. Zu 1. Fußgängerüberweg mit Ampel am Karl-Heine-Platz Unbestritten verlangt die Querung der Karl-Heine-Straße von den Fußgängern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit. Es liegt allerdings auf der Hand und ist der Normalfall, dass in Hauptverkehrsstraßen nicht an jeder Stelle besondere gesicherte Querungen angeboten werden können. Am Felsenkeller und an der Merseburger Straße können Fußgänger an den Lichtsignalanlagen gesichert die Karl-Heine-Straße überqueren. Diese sind ca. 150 m bzw. 250 m vom Karl-Heine-Platz entfernt. Die Anlage eines Fußgängerüberweges am Karl-Heine-Platz ist aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht möglich, da die nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. So ist es u.a. nicht zulässig, einen Fußgängerüberweg in der Nähe von Lichtsignalanlagen und über Straßenbahnanlagen ohne eigenen Gleiskörper anzuordnen. Die Sicherheit der Kinder auf ihrem Schulweg wird regelmäßig im Rahmen der Arbeit der Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit, in der Leitung des Amtes für Jugend, Familie und Bildung neben dem Verkehrs- und Tiefbauamt und dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung u.a. auch die Polizei, die Verkehrswacht und der Stadtelternrat vertreten sind, überprüft und entsprechende Schulwege vorgegeben, bei denen die Sicherheit der Kinder möglichst hoch ist und besonderes Gewicht hat. Deshalb ist im Schulwegplan nur an den Lichtsignalanlagen die Querung für Schüler vorgesehen, auch wenn damit Umwege verbunden sind. Besondere Probleme bei der Querung der Karl-Heine-Straße über das an Hauptverkehrsstraßen übliche Maß hinaus sind nicht bekannt, so dass sich aus verkehrsplanerischer Sicht keine Ansatzpunkte für die Einordnung weiterer besonderer baulicher Querungsanlagen ergeben. Zu 2. Tempo 30 Karl-Heine-Straße zwischen Felsenkeller und König-Albert-Brücke Gemäß § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Markierungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung übersteigt. Solch eine besondere Gefahrenlage würde z.B. bestehen, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind oder aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten besondere Gefahrensituationen entstehen. Eine erhöhte Unfalllage in dem in Rede stehenden Abschnitt der Karl-Heine-Straße ist nicht bekannt. Ebenso sind keine besonderen Einschränkungen der Verkehrssicherheit, insbesondere bezüglich der Querungssituation, erkennbar (s.o.). 2/3 Dass die Fußwege entsprechend ihrer Funktion genutzt werden und Freisitze usw. vorhanden sind, ist keine Grundlage, um nach StVO Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Es fehlt somit an der Rechtsgrundlage für die Anordnung von Tempo 30. Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass die gewünschten Maßnahmen nicht angeordnet werden können. Ein Beschluss zu Regelungen auf Grundlage der bundeseinheitlich geltenden StVO wäre auch rechtswidrig. Die Ausführung dieser Verordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr). Somit ist die StVO kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Anweisung durch einen Stadtratsbeschluss ist daher nicht möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt. 3/3