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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1409439.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
12.06.18, 12:00
Aktualisiert
12.11.18, 23:15

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05926-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Milieuschutz im Leipziger Osten umsetzen - Veränderungssperre erlassen, Erhaltungssatzung voranbringen! Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau SBB Ost Ratsversammlung 25.09.2018 10.10.2018 24.10.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre x Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Antrag wird abgelehnt. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen X Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert die Einführung einer Sozialen Erhaltungssatzung im Leipziger Osten. Dieser Antrag wird abgelehnt, weil er in direktem Bezug zu der sich im Verfahren befindlichen Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05896 „Gesamtstädtische Voruntersuchung zum Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen“ steht. Sollte die Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05896 nicht beschlossen werden, ist der o.g. Antrag rechtswidrig, da mangels konkreter Voruntersuchungen mögliche Soziale Erhaltungssatzungen nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB rechtlich zu unbestimmt wären und damit unwirksam. Sollte die sich im Verfahren befindliche Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05896 „Gesamtstädtische Voruntersuchung zum Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen“ beschlossen werden, geht der Antrag Nr. VI-A-05926 „Milieuschutz im Leipziger Osten umsetzen - Veränderungssperre erlassen, Erhaltungssatzung voranbringen!“ in die Phase der Detailuntersuchung bis Anfang 2019 ein. Hintergrund ist, dass sich die Vorlage "Gesamtstädtische Voruntersuchung zum Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen“ als Entscheidungspapier und gesamtstädtische Betrachtung der Relevanz des Themas für Leipzig aktuell im Verfahren befindet und dem Stadtrat schnellstmöglich zum Beschluss vorgelegt werden soll. In dieser Vorlage werden auch Aussagen zum weiteren Vorgehen mit Umwandlungsverordnungen, die im Zusammenhang mit Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom Freistaat Sachsen erlassen werden können, getroffen. Es werden mit dieser Vorlage folgende Beschlussvorschläge vorgelegt:  Unter 1. sollen im Ergebnis der Voruntersuchung (Grobscreening) vier Stadträume in Leipzig mit Relevanz für eine Soziale Erhaltungssatzung bestätigt werden.  Unter 2. sollen für diese Stadträume eine vertiefende Detailuntersuchung (Detailscreening) durchgeführt werden bis Anfang 2019, um die Grundlagen für den Erlass von Sozialen Erhaltungssatzungen zu erhalten.  Unter 3. erfolgt die Finanzierung der Detailuntersuchung. Die Detailuntersuchungen sind erforderlich, um die darauf fußende Soziale Erhaltungssatzung rechtlich bestimmbar und dann auch vollziehbar zu machen. Das erfolgte Grobscreening ist dafür nicht ausreichend. Ferner ist die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB kein Instrument in Sozialen Erhaltungssatzungsgebieten. Zur Sicherstellung der Erhaltungsziele können aber gemäß § 172 Abs. 2 vor Inkrafttreten der besonderen Sozialen Erhaltungssatzung Anträge auf die von § 172 Abs. 1 erfassten Vorhaben unter Anwendung des § 15 Abs. 1 BauGB für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten befristet zurückgestellt werden. Voraussetzung ist, dass ein Aufstellungsbeschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Federführung für das Thema Soziale Erhaltungssatzungen hat im Dezernat Stadtentwicklung und Bau das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung. 3/3