Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1409439.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
12.06.18, 12:00
Aktualisiert
12.11.18, 23:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05926-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Milieuschutz im Leipziger Osten umsetzen - Veränderungssperre erlassen,
Erhaltungssatzung voranbringen!
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Ost
Ratsversammlung
25.09.2018
10.10.2018
24.10.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
x
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
X
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert die Einführung einer Sozialen
Erhaltungssatzung im Leipziger Osten.
Dieser Antrag wird abgelehnt, weil er in direktem Bezug zu der sich im Verfahren
befindlichen Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05896 „Gesamtstädtische Voruntersuchung zum
Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen“ steht.
Sollte die Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05896 nicht beschlossen werden, ist der o.g. Antrag
rechtswidrig, da mangels konkreter Voruntersuchungen mögliche Soziale
Erhaltungssatzungen nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB rechtlich zu unbestimmt
wären und damit unwirksam. Sollte die sich im Verfahren befindliche Beschlussvorlage Nr.
VI-DS-05896 „Gesamtstädtische Voruntersuchung zum Einsatz von Sozialen
Erhaltungssatzungen“ beschlossen werden, geht der Antrag Nr. VI-A-05926 „Milieuschutz im
Leipziger Osten umsetzen - Veränderungssperre erlassen, Erhaltungssatzung
voranbringen!“ in die Phase der Detailuntersuchung bis Anfang 2019 ein.
Hintergrund ist, dass sich die Vorlage "Gesamtstädtische Voruntersuchung zum Einsatz von
Sozialen Erhaltungssatzungen“ als Entscheidungspapier und gesamtstädtische Betrachtung
der Relevanz des Themas für Leipzig aktuell im Verfahren befindet und dem Stadtrat
schnellstmöglich zum Beschluss vorgelegt werden soll. In dieser Vorlage werden auch
Aussagen zum weiteren Vorgehen mit Umwandlungsverordnungen, die im Zusammenhang
mit Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom Freistaat
Sachsen erlassen werden können, getroffen.
Es werden mit dieser Vorlage folgende Beschlussvorschläge vorgelegt:
Unter 1. sollen im Ergebnis der Voruntersuchung (Grobscreening) vier Stadträume in
Leipzig mit Relevanz für eine Soziale Erhaltungssatzung bestätigt werden.
Unter 2. sollen für diese Stadträume eine vertiefende Detailuntersuchung
(Detailscreening) durchgeführt werden bis Anfang 2019, um die Grundlagen für den
Erlass von Sozialen Erhaltungssatzungen zu erhalten.
Unter 3. erfolgt die Finanzierung der Detailuntersuchung.
Die Detailuntersuchungen sind erforderlich, um die darauf fußende Soziale
Erhaltungssatzung rechtlich bestimmbar und dann auch vollziehbar zu machen. Das erfolgte
Grobscreening ist dafür nicht ausreichend.
Ferner ist die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB kein Instrument in Sozialen
Erhaltungssatzungsgebieten. Zur Sicherstellung der Erhaltungsziele können aber gemäß §
172 Abs. 2 vor Inkrafttreten der besonderen Sozialen Erhaltungssatzung Anträge auf die von
§ 172 Abs. 1 erfassten Vorhaben unter Anwendung des § 15 Abs. 1 BauGB für einen
Zeitraum bis zu 12 Monaten befristet zurückgestellt werden. Voraussetzung ist, dass ein
Aufstellungsbeschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Federführung für das Thema Soziale Erhaltungssatzungen hat im Dezernat Stadtentwicklung
und Bau das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung.
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