Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1409352.pdf
Größe
125 kB
Erstellt
12.06.18, 12:00
Aktualisiert
03.10.18, 11:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05907-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Einführung Sozialer Erhaltungssatzungen in Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
25.09.2018
24.10.2018
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
x
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
X
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE fordert die Einführung Sozialer Erhaltungssatzungen in
Leipzig.
Dieser Antrag wird abgelehnt, weil er in direktem Bezug zu der sich im Verfahren
befindlichen Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05896 „Gesamtstädtische Voruntersuchung zum
Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen“ steht.
Sollte die Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05896 nicht beschlossen werden, ist der o.g. Antrag
rechtswidrig, da mangels konkreter Voruntersuchungen mögliche Soziale
Erhaltungssatzungen nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB rechtlich zu unbestimmt
wären und damit unwirksam. Sollte die sich im Verfahren befindliche Beschlussvorlage Nr.
VI-DS-05896 „Gesamtstädtische Voruntersuchung zum Einsatz von Sozialen
Erhaltungssatzungen“ beschlossen werden, geht der Antrag Nr. VI-A-05907 „Einführung
Sozialer Erhaltungssatzungen in Leipzig“ darin auf.
Hintergrund ist, dass sich die Vorlage "Gesamtstädtische Voruntersuchung zum Einsatz von
Sozialen Erhaltungssatzungen“ als Entscheidungspapier und gesamtstädtische Betrachtung
der Relevanz des Themas für Leipzig aktuell im Verfahren befindet und dem Stadtrat
schnellstmöglich zum Beschluss vorgelegt werden soll. In dieser Vorlage werden auch
Aussagen zum weiteren Vorgehen mit Umwandlungsverordnungen, die im Zusammenhang
mit Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom Freistaat
Sachsen erlassen werden können, getroffen.
Es werden mit dieser Vorlage folgende Beschlussvorschläge vorgelegt:
• Unter 1. sollen im Ergebnis der Voruntersuchung (Grobscreening) vier Stadträume in
Leipzig mit Relevanz für eine Soziale Erhaltungssatzung bestätigt werden.
• Unter 2. sollen für diese Stadträume eine vertiefende Detailuntersuchung
(Detailscreening) durchgeführt werden bis Anfang 2019, um die Grundlagen für den
Erlass von Sozialen Erhaltungssatzungen zu erhalten.
• Unter 3. erfolgt die Finanzierung der Detailuntersuchung.
Die Detailuntersuchungen sind erforderlich, um die darauf fußende Soziale
Erhaltungssatzung rechtlich bestimmbar und dann auch vollziehbar zu machen. Das erfolgte
Grobscreening ist dafür nicht ausreichend.
Das Detailscreening bis Anfang 2019 soll auch folgende im Antrag der Fraktion DIE LINKE
aufgerufene Themen umfassen:
Die Definition von Kriterien und der genehmigungspflichtigen Maßnahmen als
Grundlage für die Leipziger Genehmigungspraxis im Einzelfall sowie die Präzisierung
der Zielstellungen des sozialen Erhaltungsrechts gemäß den Vorschriften der §§ 172
und 173 des BauGB.
Die Entwicklung einer frühzeitigen Kommunikationsstrategie zur Bewohner- und
Eigentümerinformation und –beratung in Gebieten mit Sozialen Erhaltungssatzungen.
Federführung für das Thema Soziale Erhaltungssatzungen hat im Dezernat Stadtentwicklung
und Bau das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung.
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