Daten
Kommune
Leipzig
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1326821.pdf
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597 kB
Erstellt
17.10.17, 12:00
Aktualisiert
20.09.18, 15:19
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Inhalt der Datei
Dienstberatung des
Oberbürgermeisters
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04952
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Beteiligungsverfahren zur Änderung der gesetzlichen Stellplatzpflicht im Rahmen von
Baugenehmigungsverfahren
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Information zur Kenntnis
Beschluss des Oberbürgermeisters vom 18.09.2018:
Der Entwurf der Stellplatzsatzung wird für das Beteiligungsverfahren freigegeben.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
3/3
Verkehrs- und Tiefbauamt
Entwurf einer Stellplatzsatzung
1
Juni 2018
Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung
nichtzutreffend
2
Anlass
Mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16.12.2015 wurde den
Gemeinden in § 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO erstmalig die Möglichkeit eingeräumt, eigene Regelungen zu erforderlichen Stellplätzen, Garagen sowie Abstellplätzen für Fahrräder zu treffen.
Damit besteht nunmehr die Möglichkeit, das drängende Thema der Stellplatzverpflichtung für
a) die Schaffung von sozialer Infrastruktur (insbesondere Kitas und Schulen)
b) die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum
neu und angemessen zu regeln. Insbesondere für die soziale Infrastruktur sollte eine angepasste und abgesenkte Mindestverpflichtung geschaffen werden, da einerseits hier der direkte Zusammenhang zu den für Neubauten oder Erweiterungen benötigten Flächengrößen besteht und andererseits die verpflichtend herzustellenden Stellplätze nur für Mitarbeiter der Einrichtungen geschaffen werden und gar nicht für den möglicherwiese bestehenden Bedarf beim
Bringen und Holen der Kinder nutzbar ist. Damit stehen hier derzeitige Anforderungen und tatsächliche Nutzungen konträr gegenüber.
Deshalb ist die Frage zu klären, wie hoch tatsächlich der Bedarf zur Bereitstellung von Stellplätzen ist, da dies unmittelbar Auswirkungen auf die Kosten und vor allem auf die notwendigen Flächen hat und damit immer auch Einfluss bei der Standortfestlegung haben wird.
Zum Thema „bezahlbarer Wohnraum“ liegt auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
VI-A-02505 „Stellplatzsatzung für die Stadt Leipzig erarbeiten!“ ein Stadtratsbeschluss vom
22.06.2016 vor.
Der Beschluss begründet sich mit dem Thema Wohnungsbauförderung und Schaffung von
bezahlbarem Wohnraum:
„Um den Wohnungsbau zu fördern und bezahlbare Wohnungen zu schaffen, wurde mit dem
am 28.10.2015 vom Stadtrat beschlossenen Wohnungspolitischen Konzept der Stadt Leipzig
vereinbart, dass sich Stadt und Wohnungsmarktakteure bei Bund und Land dafür einsetzen,
dass kostentreibende bauliche Standards überprüft und ggf. auch gesenkt werden.
[…]
Damit hat die Stadt Leipzig die Möglichkeit, die Stellplatzpflicht für Kfz selbst und gebietsspezifisch zu regeln, um Baugenehmigungsverfahren zu erleichtern und um Baukosten zu senken.
Verbände der Bauwirtschaft und des Wohnungsbaus senden schon seit Jahren Signale an die
Politik, Stellplatzverpflichtungen zu reduzieren. Insbesondere die rechtliche Verpflichtung zum
Tiefgaragenbau treibt die Baukosten und damit auch die Mieten in die Höhe.
Das 2015 fortgeschriebene Wohnungspolitische Konzept der Stadt Leipzig bekräftigt diese
Maßnahme. […]“
Damit besteht der Auftrag und der Anlass, eine Stellplatzsatzung zu entwerfen, die sich in einem ersten Schritt mit einer Anpassung des Stellplatzschlüssels für die mindestens notwendigen Stellplätze in Bezug auf die Schwerpunkte Wohnungsbauten und Bildungsbauten/Soziale Infrastruktur beschäftigt.
Für den gesamten Bereich der gewerblichen Bauten müssen in einem zweiten späteren
Schritt noch weitergehende Erfahrungen gesammelt sowie die Entwicklungen verfolgt werden, um zu einem Entwurf eines Stellplatzschlüssels zu kommen.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
Entwurf einer Stellplatzsatzung
3
Juni 2018
Ziele
Die strategischen Ziele „Leipzig schafft soziale Stabilität/Handlungsschwerpunkte“, „Bezahlbares Wohnen“ sowie „Zukunftsorientierte Kita- und Schulangebote“ und „Leipzig setzt auf Lebensqualität/Handlungsschwerpunkt Nachhaltige Mobilität“ sind direkt berührt und werden positiv unterstützt.
4
Operative Umsetzung
4.1
Rechtliche Würdigung
Mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16.12.2015 wurde
den Gemeinden in § 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO erstmalig die Möglichkeit eingeräumt, eigene
Regelungen zu erforderlichen Stellplätzen, Garagen sowie Abstellplätzen für Fahrräder zu treffen. Dies betrifft die Zahl, die Größe und die Beschaffenheit. Die Regelung beschränkt den Anwendungsbereich auf die notwendigen Stellplätze im Sinne des § 49 Abs. 1 SächsBO. Damit können auf dieser Grundlage keine Regelungen zu Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder getroffen werden, die über den erforderlichen Bedarf hinausgehen. Für
solche Stellplätze verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des BauGB/BauNVO.
Nach § 49 Abs. 1 SächsBO i. V. m. VwVSächsBO (Punkt 49) verbleibt es bei der bisherigen
Stellplatzpflicht, soweit die Gemeinden keine eigene Regelung treffen. Soweit mit der vorliegenden Satzung der Stellplatzbedarf für einzelne Nutzungen abweichend von der VwVSächsBO geregelt wird, gilt die städtische Satzung, für alle nicht in der Satzung genannten Nutzungen gelten die gesetzliche Regelung und die dort vorgesehenen Richtzahlen fort.
Grundlage der bestehenden Stellplatzpflicht ist die Sächsische Bauordnung. Die Entscheidung
über den Nachweis der erforderlichen Stellplätze erfolgt in den jeweiligen bauaufsichtlichen
Verfahren. Die Festlegung des Bedarfs an Stellplätzen und Abstelleinrichtungen orientiert sich dabei an den Kriterien der Richtzahlentabelle der VwVSächsBO (Punkt 49 Nr. 1.2).
Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist Ausdruck des Verursacherprinzips. Die begünstigende Baugenehmigung wird mit der
Belastung der Stellplatzherstellung verknüpft. Der Bauherr schafft durch das Bauvorhaben Bedarfe, die er als Verursacher erfüllen muss. Durch die Festsetzung der Stellplätze in der Baugenehmigung können passgenau im nahen Umfeld der Baumaßnahme die Stellplatzbedarfe
erfüllt werden.
Falls die Herstellung der Stellplätze tatsächlich nicht bzw. nur unter unzumutbaren Umständen möglich ist, stellt die Möglichkeit der Ablöse ein Mittel zur Vermeidung einer ablehnenden Entscheidung über den Bauantrag dar. Durch die Möglichkeit der Ablöse ist die
Gleichbehandlung der Bauherren gewährleistet. Die Ablösung notwendiger Stellplätze kann
von den Kommunen durch Satzung geregelt werden. Die Stadt Leipzig hat eine Stellplatzablösesatzung erlassen (Beschluss Nr. RBIV-465/05 der Ratsversammlung vom 14.12.2005).
Die Möglichkeit der Ablösung bleibt unabhängig von einer kommunalen Stellplatzsatzung wie
bisher erhalten.
4.2
Ziele einer angepassten Stellplatzverpflichtung
Entsprechend dem Grundanliegen von SächsBO, BauGB und BauNVO ist inhaltliches Ziel
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, den von einem Bauvorhaben ausgelösten
ruhenden Verkehr von der öffentlichen Verkehrsfläche fernzuhalten und damit die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. An diesem Ziel ist gerade auch im Hinblick
auf das prognostizierte Bevölkerungswachstums und der damit verbundenen Zunahme von
Verkehr grundsätzlich festzuhalten. Häufig kollidiert dieses Ziel jedoch mit anderen in § 1
Abs. 6 BauGB genannten städtebaulichen Belangen, die gleichermaßen zu berücksichtigen sind:
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Anforderungen kostensparenden Bauens
gesunde Wohnverhältnisse und Sicherheit der Wohnbevölkerung
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Verkehrs- und Tiefbauamt
Entwurf einer Stellplatzsatzung
Juni 2018
Gestaltung des Ortsbilds
Belange des Umwelt- und Naturschutzes
Belange des ÖPNV und des nicht motorisierten Verkehrs unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgehenden städtebaulichen
Entwicklung
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die mit der bestehenden Richtzahlentabelle festgelegten theoretischen Bedarfe eines Bauvorhabens den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Der Antrag Nr. VI-A-02505 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Erarbeitung einer Stellplatzsatzung stellt in seiner Begründung im Wesentlichen auf die Förderung von Wohnungsbau für bezahlbare Wohnungen durch Reduzierung von kostentreibenden Faktoren ab. Solche kostentreibenden Faktoren werden auch in der Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen, insbesondere durch den in der Folge oft notwendigen Bau von Tiefgaragen, gesehen.
Nach veröffentlichten Zahlen (LK-Argus GmbH, 06.12.2016) können die Baukosten für Stellplätze in Tiefgaragen bis zu 10 % der Gesamtbaukosten ausmachen. Im nicht geförderten
Wohnungsbau hat die Stadt darauf allerdings keinen Einfluss. Dennoch könnte durch Gestaltung einer flexiblen Satzung und deren bedarfsgerechter Anwendung die Voraussetzungen für den Bau bezahlbarer Wohnungen verbessert werden.
Darüber hinaus sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Richtzahlentabelle und damit die folgende Festlegung der notwendigen Stellplätze sowohl heute als auch in einer zukünftigen Satzung eine Mindestverpflichtung und damit keinesfalls eine Höchstbegrenzung beinhaltet.
Grundsätzlich muss eine Stellplatzsatzung für Leipzig aus Sicht der Verwaltung so gestaltet
sein, dass
4.3
die Handhabung für Verwaltung und Antragsteller klar, einfach und verständlich ist
einfach abzuleitende Richtgrößen enthält (Richtzahlentabelle)
Normalfälle regelt, möglichst keine Spezialfälle/Spezialregelungen enthält
einfaches Controlling ohne zusätzliche Strukturen oder Verwaltungsaufwand ermöglicht.
Ansatz für eine überarbeitete Satzung
Die Stadt Leipzig selbst plant und baut derzeit und auch noch in einem größeren Zeitraum an
mehreren Standorten Kitas und Schulen. Für alle Neubau- oder Erweiterungsprojekte sind
insbesondere die Flächenanforderungen für die Gebäude, für Freiflächen, Sportflächen und
für Nebenflächen – dazu gehören auch die auszuweisenden Stellplätze – besondere Herausforderung bei der Grundstückssuche bzw. –erweiterung. Insbesondere bei Neubauten (auf
neuen Grundstücken) muss auf die unterschiedlichsten Grundstücksgegebenheiten reagiert
werden und häufig sind Abstriche bei der möglichen Platzanzahl wegen fehlender Freiflächen
nötig.
Hier muss jedes Potenzial genutzt werden, um die Flächenanforderungen zu erfüllen. Hinsichtlich der nachzuweisenden Stellplätze ergibt sich ein solches Potenzial. Einerseits sind die erforderlichen Stellplätze für die Mitarbeiter der Einrichtungen bemessen. Das sind bei städtischen Kitas die Angestellten der Stadt Leipzig, für die hiermit „garantierte“ Stellplätze am Arbeitsort geschaffen würden.
Andererseits trifft hier bei den städtischen Lagen und der weiteren Verdichtung der Standorte
ebenso zu, dass durch verändertes Mobilitätsverhalten in Verbindung mit sich verringerndem
Pkw-Besitz (Anlage 3) und vor allem durch sich stetig verbessernde ÖPNV-Bedingungen auch
die Möglichkeit ergibt, hier zwingend benötigte Stellplatzzahlen zu verringern und damit das
Flächenpotenzial für andere dringend benötigte Flächenanforderungen an den Standorten zu erhöhen.
Für die Festlegungen in Bezug auf die Schaffung von Wohnraum können ähnliche Randbedingungen gelten.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
Entwurf einer Stellplatzsatzung
Juni 2018
Veränderte Anschauungen bei den Bauherren und Bewohnern, etwa das veränderte Mobilitätsverhalten im Zusammenhang mit dem Ausbau von ÖPNV und Carsharing-Modellen oder
der Wunsch nach einer Pkw-freien Wohnumfeldgestaltung führen dazu, von der neuen rechtlichen Grundlage zur Modifizierung der Bemessungsgrundlagen für den Stellplatznachweis
Gebrauch zu machen. Generell werden im Rahmen der Bauleitplanung oder im Zusammenhang mit dem Nachweis der erforderlichen Stellplätze im Bauantragsverfahren Mobilitätskonzepte vorzulegen sein, die nachhaltig die tatsächliche Einhaltung der Stellplatzzahlen ermöglichen.
Darüber hinaus sollen in der Stellplatzsatzung wohnungspolitische Gesichtspunkte Anwendung finden. Generell ist hier eine Änderung der bisherigen Wohnformen zu berücksichtigen,
d. h. eine Entwicklung zu mehr Single-Haushalten (Senioren, Studenten), die vielfach über keinen Pkw verfügen (realer Pkw-Besitz siehe Anlage 3). Der Wunsch, die Bereitschaft und die
Möglichkeiten zur Nutzung von Mobilitätsangeboten neben dem Pkw-Besitz führen dazu, dass
auch bei einer verringerten Mindestverpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen keine schädlichen verkehrlichen Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum entstehen. Darüber hinaus regelt dies auch die Nachfrage nach Stellplätzen, da Investoren im Wohnungsbau über eine größere Stellplatzanzahl marktgerecht entscheiden können.
Ziel des wohnungspolitischen Konzepts der Stadt Leipzig vom 28.10.2015 war u. a. die Überprüfung kostentreibender baulicher Standards (z. B. Stellplatzpflicht, differenzierte energetische Standards bei Neubau und Sanierung). Auf Bundesebene war insoweit vom BMUB
das Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen in 2014 initiiert worden. Das Ergebnis der
Arbeit des Bündnisses ist dann in Form von Empfehlungen zur Kostenreduzierung im Wohnungsbau vom BMUB veröffentlicht worden.
Diese Überlegungen haben generell zu statistischen Untersuchungen bestehender Stellplatzregelungen geführt. Andere Bundesländer haben bereits mit geänderten rechtlichen Regelungen reagiert. Insgesamt sind jedoch die Regelungen und der Umfang der Ermächtigungsgrundlage für die Kommunen sehr unterschiedlich ausgestaltet. Deshalb ist ein Vergleich mit
anderen Städten und Gemeinden immer unter dem Hinblick der konkreten Regelung des jeweiligen Bundeslandes zu betrachten.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung der Stadt Leipzig mit entsprechender räumlicher Verdichtung gewinnen o. g. Gesichtspunkte aber immer
mehr an Bedeutung.
Wesentlich für die Stadt Leipzig ist die Regelung im Hinblick auf die Anzahl der Pkw-Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder. Größe und Beschaffenheit ergeben sich aus bestehenden Rechtsvorschriften, so dass insoweit kein gesonderter Regelungsbedarf besteht.
4.4
Schrittweises Vorgehen
Die Richtzahlentabelle der Sächsischen Bauordnung regelt umfassend und sehr differenziert
die anzusetzenden Stellplatzbedarfe. Um alle einzelnen Bedarfe zu überprüfen und ggf. neu
zu regeln, ist eine sehr ausführliche, tiefgründige und zeitaufwändige Untersuchung/Bewertung erforderlich.
Daher bietet sich an, hier schrittweise vorzugehen und zunächst die beiden für Leipzig
drängendsten Themen „Kita- und Schulbau bzw. Bildungsbauten“ sowie „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ anzugehen und zu allen weiteren Themen bei Bedarf die notwendigen
Untersuchungen anzugehen und Schlussfolgerungen zu ziehen.
Um im Bereich des Wohnungsbaus und der dringend benötigten sozialen Einrichtungen
(Schulen und Einrichtungen der Jugendförderung) kurzfristig die gewünschte Reduzierung der
Stellplatzpflicht zu erreichen, werden in einem ersten Schritt mit dem vorgelegten Entwurf
einer Satzungsänderung zunächst die Richtzahlen nach VwVSächsBO nur für diese Nutzungen reduziert. Dabei verbleibt es bei der bisherigen rechtlichen Systematik, die nicht von absoluten Zahlen ausgeht, sondern die Möglichkeit umfasst, im Einzelfall aufgrund des vorhabenspezifischen Bedarfs und der das Baugrundstück beeinflussenden Bedingungen der verkehrlichen Situation auch von der reduzierten Richtzahl nach oben oder unten abzuweichen.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
Entwurf einer Stellplatzsatzung
Juni 2018
Die Berücksichtigung des vorhabenspezifischen Bedarfs ist rechtssicherer als die Festsetzung von absoluten Stellplatzbedarfen. Gleichzeitig werden die Richtzahlen für Fahrradabstellplätze für die v. g. Nutzungsarten erhöht und soweit dem öffentlichen statistisch nachgewiesenen Bedarf angepasst.
Die bisherige Regelung der VwVSächsBO (Punkt 49.1.5.1) zur Verringerung der festzusetzenden Stellplatzanzahl bei einem gesicherten und leistungsfähigen Anschluss an den ÖPNV in
zumutbarer Entfernung (bis zu 500 Meter) um 30 % wird auf die Wohnungsnutzung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ausgedehnt. Die bisherige Regelung wurde in der Vergangenheit bereits für andere Nutzungsarten (z. B. gewerbliche und soziale Nutzungen) angewendet.
Die neue Satzung wird in erster Linie bei Bauvorhaben nach § 34 BauGB und in bereits bestehenden Bebauungsplangebieten, die keine gesonderten Regelungen zu Stellplätzen enthalten, zur Anwendung kommen. In neuen Bebauungsplangebieten und insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen werden schon jetzt Stellplatzmodelle unter Einbeziehung
von Carsharing zur Ersetzung von privaten Pkw durch textliche Festsetzungen oder städtebauliche Verträge geregelt.
In einem zweiten Schritt werden dann die Richtzahlen für die übrigen Nutzungsarten überprüft
und ggf. angepasst. Dies setzt jedoch voraus, dass weitere Untersuchungen zum Bedarf und
der Bedarfsentwicklung in diesem Bereich vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt könnten dann auch
Verknüpfungen der Stellplatzreduzierung mit Carsharing-Modellen aufgenommen werden. Der
Stadtrat hat zur Förderung dieses Mobilitätsangebotes die Parkvorberechtigung für stationsungebundenes Carsharing beschlossen. Die damit verbundenen Evaluierungen können dann
auch der Aufnahme solcher Modelle in der Stellplatzsatzung dienen. Hier wird sich der Markt
erst in der nächsten Zeit entwickeln und etablieren, so dass diese Entwicklung für eine satzungsmäßige Umsetzung noch beobachtet werden können. Eine vollständige Aufhebung der
Stellplatzpflicht wird jedoch nicht angestrebt. Dem steht entgegen, dass nach wie vor ein privater Pkw in vielen Haushalten aus unterschiedlichsten Gründen ein gängiges Verkehrsmittel
darstellt.
Dem Bauherrn bleibt unbenommen, eine über die Richtzahlen hinausgehende Zahl von Stellplätzen zu errichten, sofern nicht baurechtliche Vorschriften entgegenstehen.
4.5
Die Regelungen im Einzelnen:
4.5.1
Wohnnutzung
a) Für Ein-/Mehrfamilienhäuser und sonstige Wohnungen wurde die heutige Richtzahl
von 1 bis 2 Stellplätzen pro WE angepasst. Da feststellbar ist, dass ab einer Wohnungsgröße von 50 m² die Anzahl der Pkws im Haushalt steigt, berücksichtigt die reduzierte Stellplatzzahl die Wohnungsgröße. Für eine Wohnung bis 50 m² beträgt daher die Richtzahl
0,5 Stellplätze je Wohnung und ab einer Größe von 50 m² 0,7 Stellplatz je Wohnung (siehe Anlage 3 - Pkw-Besitz). Die moderate Absenkung der Richtzahl um 0,3 Stellplätze für
eine Wohnung erscheint auch unter Berücksichtigung des steigenden Parkdrucks in den
Wohnquartieren und Gewährleistung der Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben angemessen. Unter Berücksichtigung von guter ÖPNV-Anbindung kann davon eine weitere Reduzierung um bis zu 30 % erfolgen. Im Gegenzug dazu wurden die Fahrradstellplätze von
1 bis 2 je Wohnung auf 1 bis 4 je Wohnung erhöht.
b) Für die übrigen Wohnnutzungen wie Gebäude für Seniorenwohnen (1 Stellplatz je 12
Wohnungen), Wochenend- und Ferienhäuser (0,5 Stellplätze je Wohneinheit), Kinder- und
Jugendwohnheime (1 Stellplatz je 40 Betten) sowie sonstige Wohnheime (1 Stellplatz je 8
bis 16 Betten) wurde die Stellplatzanzahl jeweils auf 1 Stellplatz je 6 Wohnungen bzw. bei
Wohnheimen auf 1 Stellplatz je Bett halbiert. Dagegen wurde die Anzahl der Fahrradabstellplätze im Vergleich zur VwVSächsBO (siehe Anlage 2) verdoppelt und nur für das Seniorenwohnen unverändert beibehalten.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
Entwurf einer Stellplatzsatzung
4.5.2
Juni 2018
Sportstätten
Für Sporthallen sowohl mit als auch ohne Besucherplätze wurde die Anzahl der erforderlichen Stellplätze halbiert und die Fahrradabstellplätze verdoppelt. Dies im Hinblick darauf, dass
die überwiegende Zahl der Sporthallen Schulsporthallen sind, die auch dem Vereinssport zur
Verfügung stehen.
Im Rahmen einer Doppelnutzung für Schul- und Vereinssport kann hier mit 1 Pkw-Stellplatz
der Bedarf von 2 notwendigen Stellplätzen gedeckt werden, sodass hier keine zusätzlichen
Stellplätze herzustellen sind.
4.5.3
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
Für allgemeinbildende Schulen wurde die Stellplatzzahl von 1 Stellplatz je 25 Schüler auf 1
Stellplatz je 75 Schüler verändert und die Fahrradabstellplätze von 1 Stellplatz je 3 Schüler
auf nunmehr 1 Stellplatz je 2 Schüler erhöht.
Für Berufsschulen und Berufsfachschulen wurde die Verpflichtung zur Herstellung von
Stellplätzen bedarfsgerecht von 1 Stellplatz je 5 Schüler über 18 Jahre auf 1 Stellplatz je 20
bis 30 Schüler über 18 Jahre verändert bzw. angepasst. Die Zahl der Fahrradabstellplätze
wurde von 1 Stellplatz je 5 Schüler auf 1 Stellplatz je 3 Schüler erhöht.
Die Pkw-Stellplätze für Sonderschulen für Behinderte wurden halbiert (von 1 Stellplatz je 15
Schüler auf 1 Stellplatz je 30 Schüler) und die Fahrradabstellplätze verdoppelt (von 1 Stellplatz je 10 bis 15 Schüler auf 1 Stellplatz je 5 bis 12 Schüler).
Für Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen wurde die Anzahl der herzustellenden Stellplätze halbiert (von 1 Stellplatz je 20 bis 30 Kinder auf 1 Stellplatz je 40 bis 60 Kinder). Hier wurde die kurzfristige Nutzung im Rahmen des Holens und Bringens im Vergleich
zum Ganztagsparken berücksichtigt. Dagegen wurde die Anzahl der Fahrradstellplätze verdoppelt (von 1 Stellplatz je 20 bis 30 Kinder auf 1 Stellplatz je 10 bis 15 Kinder).
Die Richtzahl für Jugendfreizeitheime und dergleichen wurde ebenso halbiert (von 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze auf 1 Stellplatz je 30 Besucherplätze) und zum Ausgleich die Fahrradabstellplätze etwa verdoppelt (von 1 Stellplatz je 5 Besucherplätze auf 1 Stellplatz je 2 Besucherplätze).
Als letztes erfolgte eine Änderung für Fachschulen und Hochschulen. Hier wurde eine erhebliche Reduzierung der Stellplätze von 1 Stellplatz je 4 Studienplätze auf 1 Stellplatz je 20
bis 30 Studienplätze vorgenommen. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze wurde dagegen verdoppelt (von 1 Stellplatz je 4 bis 8 Studienplätze auf 1 Stellplatz je 2 bis 4 Studienplätze).
Insgesamt dürfte sich daraus eine erhebliche Erleichterung und Kostensenkung für die Realisierung von den vorgenannten Bauvorhaben und Einrichtungen ergeben.
5
Beteiligte
VTA in Verbindung mit SPA und ABD.
Im Beteiligungsverfahren sind die einschlägigen Verbände der Immobilienwirtschaft einzubeziehen. Dazu gehören auch die Wohnungsgenossenschaften/Wohnungsbaugesellschaften.
Daneben ist auch die IHK als TöB zu beteiligen und die Universität/HTWK anzusprechen.
Ansprechpartner im VTA: Michael Jana, 123 7641
6
Realisierungs-/Zeithorizont
Nach Bestätigung in der DB OBM wird das Beteiligungsverfahren (siehe Punkt 9) durchgeführt. Dies könnte über die Sommerpause bis Ende September 2018 erfolgen.
Damit wird die Überarbeitung der Vorlage im IV. Quartal 2018 mit Beschlussfassung im Dezember 2018 angestrebt.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
Entwurf einer Stellplatzsatzung
7
Juni 2018
Finanzielle Auswirkungen
Die Freigabe des Entwurfs der Stellplatzsatzung hat zunächst keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Der Beschluss einer entsprechenden Satzung kann dann jedoch mittelbar
finanzielle Auswirkungen entfalten.
Bisher wurden auf Grundlage der Stellplatzablösesatzung Einnahmen in Höhe von jährlich ca.
600.000 € (Durchschnittswert der letzten 10 Jahre) generiert. In welcher Größenordnung hier
Verringerungen eintreten, lässt sich schwer abschätzen.
Die Einnahmen, welche nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt zur Verfügung stehen,
sondern nur zweckgebunden eingesetzt werden dürfen, hängen davon ab, welche Bauvorhaben genehmigt werden und für welche Anzahl von Stellplätzen ausnahmsweise von der Möglichkeit der Ablöse Gebrauch gemacht werden kann.
Nachfolgend sind Rechenbeispiele für auf Grund der neuen Stellplatzsatzung möglicherweise
verringerte Ablösebeträge tabellarisch aufgeführt. Dabei wird angenommen, dass sich die Verringerung gleichmäßig auf die 3 Zonen (§2(2) Stellplatzablösesatzung) aufteilt. Die Tabelle
stellt dar, um welchen Betrag sich die Einnahmen verringern könnten, wenn im selben Umfang wie in den letzten Jahren bzw. entsprechend weniger Ablöseanträge gestellt würden.
Verkehrsquelle
Verringerung der
Mindestverpflichtung
1.1
75%
1.2
50%
1.3
50%
1.4
50%
1.5
50%
5.2
50%
5.3
50%
8.1
66%
8.2
80%
8.3
50%
8.4
50%
8.5
50%
8.6
80%
Durchschnitt
58%
(Verkehrsquelle gemäß Richtzahlentabelle)
Sofern die Beantragung und Bescheidung von Stellplatzablösungen in vergleichbarer Höhe
(100%) des 10-Jahres-Durchschnitts erfolgt, würde sich die jährliche Einnahme im Treuhandkonto möglicherweise gemäß nachfolgender Aufstellung verringern.
Sofern weniger Ablösungen beschieden würden (75%, 50%, 25%) sind die dann möglicherweise auftretenden Einnahmeverringerungen entsprechend ausgewiesen.
100%
346.615 €
75%
259.962 €
50%
173.308 €
25%
86.654 €
Die Mittel aus Stellplatzablösegebühren werden bisher über eine in der DB OBM beschlossene und dem Stadtrat zur Kenntnis zugeleitete Maßnahmenliste zur anteiligen Finanzierung von
Stellplätzen (in Parkgaragen), aber auch für radverkehrliche Maßnahmen (Bike & Ride Anlagen, Anordnungen zur Verbesserung des Radverkehrs, Fahrradabstellanlagen), dem behin-
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Verkehrs- und Tiefbauamt
Entwurf einer Stellplatzsatzung
Juni 2018
dertengerechten Ausbau von Bushaltestellen sowie Ersatz/Neubau von Fahrgastunterständen
eingesetzt.
8
Auswirkungen auf den Stellenplan
keine
9
Bürgerbeteiligung/Beteiligung
Das Beteiligungsverfahren für die Änderung einer Stellplatzsatzung ist vor allem in der Einbeziehung einschlägiger Verbände und TöBs sinnvoll und notwendig.
Dies soll folgendermaßen geschehen:
1. Schriftliche Information mit dieser Vorlage und Einholen einer ersten Stellungnahme
2. Informations- und Diskussionsveranstaltung
3. ggf. Erarbeitung und Abstimmung von Anpassungsvorschlägen
parallel
1. Erste Diskussion im Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
2. Information des Ausschusses über die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens
3. ggf. Erarbeitung und Abstimmung von Anpassungsvorschlägen
Anschließend erfolgt die Überarbeitung der Vorlage sowie des Satzungsentwurfs und Einbringung der Vorlage zur Beschlussfassung im Stadtrat.
10
Besonderheiten der Vorlage
Die Vorlage dient zunächst zur Einleitung und Durchführung des Beteiligungsverfahrens. Im
zweiten Schritt wird dann mit Beschlussvorlage für den Stadtrat der Satzungsbeschluss eingebracht.
11
Folgen bei Nichtbeschluss
Weitergeltung der derzeitigen Regelungen in der Sächsischen Bauordnung.
Anlagen
Seite 8
Entwurf 19.03.2018
Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht
(Stellplatzsatzung)
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am ................... auf Grundlage des § 4 der
Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO vom 03.03.2014, zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016) sowie der §§ 49 Abs. 1 i. V. m. 89
Abs. 1 Nr. 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO in der Bekanntmachung vom 11.05.2016)
die Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht -Stellplatzsatzung- beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Leipzig.
(2) Diese Satzung regelt die Richtzahlen für den Bedarf an Kfz-Stellplätzen und
Fahrradabstellplätzen nach Verkehrsquellen gemäß der VwVSächsBO vom 18.03.2005 (in
der Fassung vom 01.12.2015) in der Richtzahlentabelle zu Punkt 49.1.2 für Wohngebäude
gemäß Ziffer 1 und für Schulen und Einrichtungen der Jugendförderung gemäß Ziffer 8. Im
Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen des § 49 Abs. 1 SächsBO i. V. m.
der VwVSächsBO (Punkt 49) und der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und
Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätzen für Fahrräder.
(3) Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen gehen dieser Satzung vor.
§ 2 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für
Fahrräder bemisst sich abweichend von der Richtzahlentabelle gemäß VwVSächsBO
nach Anlage 1 dieser Satzung.
(2) Entgegen der Regelung Ziffer 49.1.5.3 VwVSächsBO kann bei gesichertem und
leistungsfähigem Anschluss an den ÖPNV in zumutbarer fußläufiger Entfernung zur
Anlage (bis zu 500 m) bei Wohngebäuden die Stellplatzpflicht im Einzelfall um bis zu 30 %
verringert werden.
(3) Die geldwerte Ablösung von der Verpflichtung zur Herstellung der notwendigen
Stellplätze im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren richtet sich nach der jeweils
geltenden Stellplatzablösesatzung der Stadt Leipzig.
§ 3 Übergangsregelung
Für Bauanträge, die vor Erlass der Stellplatzsatzung eingeleitet und keiner
bestandskräftigen Entscheidung zugeführt wurden, sind mit Inkrafttreten der Satzung die
Regelungen dieser Satzung anzuwenden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
Juni 2018
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung
Richtzahlentabelle
Nr. Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
1.1 Ein-/Mehrfamilienhäuser und sonstige
Wohnungen
Wohnungsgröße:
- bis 50 m² 0,5 je Wohnung
- ab 50 m² 0,7 je Wohnung
1 bis 4 je Wohnung
1.2 Gebäude mit Seniorenwohnungen
1 je 12 Wohnungen
1 je 6 Wohnungen
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser
0,5 je Wohneinheit
0
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime
1 je 40 Betten
1 je Bett
1.5 sonstige Wohnheime
1 je 8 bis 16 Betten
1 je Bett
5.2 Sporthallen mit Besucherplätze
1 je 30 Besucherplätze
2 je 10 Besucherplätze
5.3 Sporthallen ohne Besucherplätze
1 je 100
Hallenfläche
2 je 25 m²
Hallenfläche
8.1 Allgemeinbildende Schulen
1 je 75 Schüler
1 je 2 Schüler
8.2 Berufsschulen, Berufsfachschulen
1 je 20 - 30 Schüler über 18 Jahre
1 je 3 Schüler
8.3 Sonderschulen für Behinderte
1 je 30 Schüler
1 je 5 bis 12 Schüler
8.4 Kindergärten, Kindertagesstätten und
dergleichen
1 je 40 bis 60 Kinder
1 je10 bis 15 Kinder
8.5 Jugendfreizeitheime und dergleichen
1 je 30 Besucherplätze
1 je 2 Besucherplätze
8.6 Fachschulen, Hochschulen
1 je 20 – 30 Studienplätze
1 je 2 bis 4 Studienplätze
1
5
8
Wohngebäude
Sportstätten
Schulen, Einrichtungen der
Jugendförderung
Juni 2018
Synopse der Richtzahlentabelle
Nr. Verkehrsquelle
1
Anlage 2 zur Stellplatzsatzung
Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
VwVSächsBO
Satzung neu
VwVSächsBO
Satzung neu
Wohnungsgröße:
- bis 50 m²
0,5 je Wohnung
1 bis 2 je Wohnung
1 bis 4 je Wohnung
Wohngebäude
1.1 Ein-/Mehrfamilienhäuser und sonstige 1 bis 2 je Wohnung
Wohnungen
- ab 50 m²
0,7 je Wohnung
1.2 Gebäude mit Seniorenwohnungen
1 je 6 Wohnungen
1 je 12 Wohnungen 1 je 6 Wohnungen
1 je 6 Wohnungen
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser
1 je Wohneinheit
0,5 je Wohneinheit
0
0
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime
1 je 20 Betten, jedoch 1 je 40 Betten
mind. 2 Stellplätze
1 je 2 Betten
1 je Bett
1.5 sonstige Wohnheime
1 je 4 bis 8 Betten
1 je 8 bis 16 Betten 1 je 2 Betten
1 je Bett
5.2 Sporthallen mit Besucherplätzen
1 je 15
Besucherplätze
1 je 30
Besucherplätze
2 je 20
Besucherplätze
2 je 10
Besucherplätze
5.3 Sporthallen ohne Besucherplätze
1 je 50 m²
Hallenfläche
1 je 100
Hallenfläche
2 je 50 m²
Hallenfläche
2 je 25 m²
Hallenfläche
8.1 Allgemeinbildende Schulen
1 je 25 Schüler
1 je 75 Schüler
1 je 3 Schüler
1 je 2 Schüler
8.2 Berufsschulen, Berufsfachschulen
1 je 5 Schüler über
18 Jahre
1 je 20 - 30 Schüler 1 je 5 Schüler
über 18 Jahre
1 je 3 Schüler
8.3 Sonderschulen für Behinderte
1 je 15 Schüler
1 je 30 Schüler
1 je 5 bis 12 Schüler
5
8
Sportstätten
Schulen, Einrichtungen der
Jugendförderung
1 von 2
1 je 10 bis 15
Schüler
Juni 2018
Nr. Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
VwVSächsBO
Satzung neu
VwVSächsBO
8.4 Kindergärten, Kindertagesstätten und
dergleichen
1 je 20 bis 30 Kinder
1 je 40 bis 60
Kinder
1 je 20 bis 30 Kinder 1 je10 bis 15 Kinder
8.5 Jugendfreizeitheime und dergleichen
1 je 15
Besucherplätze
1 je 30
Besucherplätze
1 je 5
Besucherplätze
1 je 2 Besucherplätze
8.6 Fachschulen, Hochschulen
1 je 4
Studienplätze
1 je 20 - 30
Studienplätze
1 je 4 bis 8
Studienplätze
1 je 2 bis 4
Studienplätze
2 von 2
Satzung neu
Stand: 19.03.2018
Anlage 3 zur Stellplatzsatzung
Durchschnittliche Anzahl an PKW pro Wohnung und Anteil an Wohnungen nach Anzahl an
PKW im Haushalt (nach Wohnungsgröße)
Wohnungen nach
Wohnungsgröße
unter 50 m²
50 bis unter 60 m²
60 bis unter 70 m²
70 bis unter 80 m²
80 bis unter 90 m²
90 bis unter 100 m²
100 bis unter 110 m²
110 bis unter 130 m²
130 bis unter 300 m²
insgesamt
Privat- und Firmen-Pkw im Haushalt
Anteil an Wohnungen nach Anzahl an PKW im
Durchschnittliche
Haushalt
Anzahl an PKW
pro Wohnung
Kein PKW
1 PKW
2 und mehr PKW
0,4
0,7
0,8
0,9
1,1
1,1
1,2
1,3
1,6
0,8
61%
37%
36%
26%
18%
11%
12%
11%
4%
35%
Quelle: Amt für Statistik und Wahlen Leipzig, Kommunale Bürgerumfrage 2015
35%
59%
52%
59%
56%
64%
55%
51%
36%
50%
4%
4%
12%
15%
27%
25%
33%
38%
60%
15%