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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1326821.pdf
Größe
597 kB
Erstellt
17.10.17, 12:00
Aktualisiert
20.09.18, 15:19

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Inhalt der Datei

Dienstberatung des Oberbürgermeisters Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04952 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Beteiligungsverfahren zur Änderung der gesetzlichen Stellplatzpflicht im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau Zuständigkeit Beschlussfassung Information zur Kenntnis Beschluss des Oberbürgermeisters vom 18.09.2018: Der Entwurf der Stellplatzsatzung wird für das Beteiligungsverfahren freigegeben. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant x Finanzielle Auswirkungen Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis nein wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung X ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 3/3 Verkehrs- und Tiefbauamt Entwurf einer Stellplatzsatzung 1 Juni 2018 Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung nichtzutreffend 2 Anlass Mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16.12.2015 wurde den Gemeinden in § 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO erstmalig die Möglichkeit eingeräumt, eigene Regelungen zu erforderlichen Stellplätzen, Garagen sowie Abstellplätzen für Fahrräder zu treffen. Damit besteht nunmehr die Möglichkeit, das drängende Thema der Stellplatzverpflichtung für a) die Schaffung von sozialer Infrastruktur (insbesondere Kitas und Schulen) b) die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum neu und angemessen zu regeln. Insbesondere für die soziale Infrastruktur sollte eine angepasste und abgesenkte Mindestverpflichtung geschaffen werden, da einerseits hier der direkte Zusammenhang zu den für Neubauten oder Erweiterungen benötigten Flächengrößen besteht und andererseits die verpflichtend herzustellenden Stellplätze nur für Mitarbeiter der Einrichtungen geschaffen werden und gar nicht für den möglicherwiese bestehenden Bedarf beim Bringen und Holen der Kinder nutzbar ist. Damit stehen hier derzeitige Anforderungen und tatsächliche Nutzungen konträr gegenüber. Deshalb ist die Frage zu klären, wie hoch tatsächlich der Bedarf zur Bereitstellung von Stellplätzen ist, da dies unmittelbar Auswirkungen auf die Kosten und vor allem auf die notwendigen Flächen hat und damit immer auch Einfluss bei der Standortfestlegung haben wird. Zum Thema „bezahlbarer Wohnraum“ liegt auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen VI-A-02505 „Stellplatzsatzung für die Stadt Leipzig erarbeiten!“ ein Stadtratsbeschluss vom 22.06.2016 vor. Der Beschluss begründet sich mit dem Thema Wohnungsbauförderung und Schaffung von bezahlbarem Wohnraum: „Um den Wohnungsbau zu fördern und bezahlbare Wohnungen zu schaffen, wurde mit dem am 28.10.2015 vom Stadtrat beschlossenen Wohnungspolitischen Konzept der Stadt Leipzig vereinbart, dass sich Stadt und Wohnungsmarktakteure bei Bund und Land dafür einsetzen, dass kostentreibende bauliche Standards überprüft und ggf. auch gesenkt werden. […] Damit hat die Stadt Leipzig die Möglichkeit, die Stellplatzpflicht für Kfz selbst und gebietsspezifisch zu regeln, um Baugenehmigungsverfahren zu erleichtern und um Baukosten zu senken. Verbände der Bauwirtschaft und des Wohnungsbaus senden schon seit Jahren Signale an die Politik, Stellplatzverpflichtungen zu reduzieren. Insbesondere die rechtliche Verpflichtung zum Tiefgaragenbau treibt die Baukosten und damit auch die Mieten in die Höhe. Das 2015 fortgeschriebene Wohnungspolitische Konzept der Stadt Leipzig bekräftigt diese Maßnahme. […]“ Damit besteht der Auftrag und der Anlass, eine Stellplatzsatzung zu entwerfen, die sich in einem ersten Schritt mit einer Anpassung des Stellplatzschlüssels für die mindestens notwendigen Stellplätze in Bezug auf die Schwerpunkte Wohnungsbauten und Bildungsbauten/Soziale Infrastruktur beschäftigt. Für den gesamten Bereich der gewerblichen Bauten müssen in einem zweiten späteren Schritt noch weitergehende Erfahrungen gesammelt sowie die Entwicklungen verfolgt werden, um zu einem Entwurf eines Stellplatzschlüssels zu kommen. Seite 1 Verkehrs- und Tiefbauamt Entwurf einer Stellplatzsatzung 3 Juni 2018 Ziele Die strategischen Ziele „Leipzig schafft soziale Stabilität/Handlungsschwerpunkte“, „Bezahlbares Wohnen“ sowie „Zukunftsorientierte Kita- und Schulangebote“ und „Leipzig setzt auf Lebensqualität/Handlungsschwerpunkt Nachhaltige Mobilität“ sind direkt berührt und werden positiv unterstützt. 4 Operative Umsetzung 4.1 Rechtliche Würdigung Mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 16.12.2015 wurde den Gemeinden in § 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO erstmalig die Möglichkeit eingeräumt, eigene Regelungen zu erforderlichen Stellplätzen, Garagen sowie Abstellplätzen für Fahrräder zu treffen. Dies betrifft die Zahl, die Größe und die Beschaffenheit. Die Regelung beschränkt den Anwendungsbereich auf die notwendigen Stellplätze im Sinne des § 49 Abs. 1 SächsBO. Damit können auf dieser Grundlage keine Regelungen zu Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder getroffen werden, die über den erforderlichen Bedarf hinausgehen. Für solche Stellplätze verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des BauGB/BauNVO. Nach § 49 Abs. 1 SächsBO i. V. m. VwVSächsBO (Punkt 49) verbleibt es bei der bisherigen Stellplatzpflicht, soweit die Gemeinden keine eigene Regelung treffen. Soweit mit der vorliegenden Satzung der Stellplatzbedarf für einzelne Nutzungen abweichend von der VwVSächsBO geregelt wird, gilt die städtische Satzung, für alle nicht in der Satzung genannten Nutzungen gelten die gesetzliche Regelung und die dort vorgesehenen Richtzahlen fort. Grundlage der bestehenden Stellplatzpflicht ist die Sächsische Bauordnung. Die Entscheidung über den Nachweis der erforderlichen Stellplätze erfolgt in den jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahren. Die Festlegung des Bedarfs an Stellplätzen und Abstelleinrichtungen orientiert sich dabei an den Kriterien der Richtzahlentabelle der VwVSächsBO (Punkt 49 Nr. 1.2). Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist Ausdruck des Verursacherprinzips. Die begünstigende Baugenehmigung wird mit der Belastung der Stellplatzherstellung verknüpft. Der Bauherr schafft durch das Bauvorhaben Bedarfe, die er als Verursacher erfüllen muss. Durch die Festsetzung der Stellplätze in der Baugenehmigung können passgenau im nahen Umfeld der Baumaßnahme die Stellplatzbedarfe erfüllt werden. Falls die Herstellung der Stellplätze tatsächlich nicht bzw. nur unter unzumutbaren Umständen möglich ist, stellt die Möglichkeit der Ablöse ein Mittel zur Vermeidung einer ablehnenden Entscheidung über den Bauantrag dar. Durch die Möglichkeit der Ablöse ist die Gleichbehandlung der Bauherren gewährleistet. Die Ablösung notwendiger Stellplätze kann von den Kommunen durch Satzung geregelt werden. Die Stadt Leipzig hat eine Stellplatzablösesatzung erlassen (Beschluss Nr. RBIV-465/05 der Ratsversammlung vom 14.12.2005). Die Möglichkeit der Ablösung bleibt unabhängig von einer kommunalen Stellplatzsatzung wie bisher erhalten. 4.2 Ziele einer angepassten Stellplatzverpflichtung Entsprechend dem Grundanliegen von SächsBO, BauGB und BauNVO ist inhaltliches Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, den von einem Bauvorhaben ausgelösten ruhenden Verkehr von der öffentlichen Verkehrsfläche fernzuhalten und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. An diesem Ziel ist gerade auch im Hinblick auf das prognostizierte Bevölkerungswachstums und der damit verbundenen Zunahme von Verkehr grundsätzlich festzuhalten. Häufig kollidiert dieses Ziel jedoch mit anderen in § 1 Abs. 6 BauGB genannten städtebaulichen Belangen, die gleichermaßen zu berücksichtigen sind:   Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Anforderungen kostensparenden Bauens gesunde Wohnverhältnisse und Sicherheit der Wohnbevölkerung Seite 2 Verkehrs- und Tiefbauamt Entwurf einer Stellplatzsatzung    Juni 2018 Gestaltung des Ortsbilds Belange des Umwelt- und Naturschutzes Belange des ÖPNV und des nicht motorisierten Verkehrs unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgehenden städtebaulichen Entwicklung Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die mit der bestehenden Richtzahlentabelle festgelegten theoretischen Bedarfe eines Bauvorhabens den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Der Antrag Nr. VI-A-02505 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Erarbeitung einer Stellplatzsatzung stellt in seiner Begründung im Wesentlichen auf die Förderung von Wohnungsbau für bezahlbare Wohnungen durch Reduzierung von kostentreibenden Faktoren ab. Solche kostentreibenden Faktoren werden auch in der Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen, insbesondere durch den in der Folge oft notwendigen Bau von Tiefgaragen, gesehen. Nach veröffentlichten Zahlen (LK-Argus GmbH, 06.12.2016) können die Baukosten für Stellplätze in Tiefgaragen bis zu 10 % der Gesamtbaukosten ausmachen. Im nicht geförderten Wohnungsbau hat die Stadt darauf allerdings keinen Einfluss. Dennoch könnte durch Gestaltung einer flexiblen Satzung und deren bedarfsgerechter Anwendung die Voraussetzungen für den Bau bezahlbarer Wohnungen verbessert werden. Darüber hinaus sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Richtzahlentabelle und damit die folgende Festlegung der notwendigen Stellplätze sowohl heute als auch in einer zukünftigen Satzung eine Mindestverpflichtung und damit keinesfalls eine Höchstbegrenzung beinhaltet. Grundsätzlich muss eine Stellplatzsatzung für Leipzig aus Sicht der Verwaltung so gestaltet sein, dass     4.3 die Handhabung für Verwaltung und Antragsteller klar, einfach und verständlich ist einfach abzuleitende Richtgrößen enthält (Richtzahlentabelle) Normalfälle regelt, möglichst keine Spezialfälle/Spezialregelungen enthält einfaches Controlling ohne zusätzliche Strukturen oder Verwaltungsaufwand ermöglicht. Ansatz für eine überarbeitete Satzung Die Stadt Leipzig selbst plant und baut derzeit und auch noch in einem größeren Zeitraum an mehreren Standorten Kitas und Schulen. Für alle Neubau- oder Erweiterungsprojekte sind insbesondere die Flächenanforderungen für die Gebäude, für Freiflächen, Sportflächen und für Nebenflächen – dazu gehören auch die auszuweisenden Stellplätze – besondere Herausforderung bei der Grundstückssuche bzw. –erweiterung. Insbesondere bei Neubauten (auf neuen Grundstücken) muss auf die unterschiedlichsten Grundstücksgegebenheiten reagiert werden und häufig sind Abstriche bei der möglichen Platzanzahl wegen fehlender Freiflächen nötig. Hier muss jedes Potenzial genutzt werden, um die Flächenanforderungen zu erfüllen. Hinsichtlich der nachzuweisenden Stellplätze ergibt sich ein solches Potenzial. Einerseits sind die erforderlichen Stellplätze für die Mitarbeiter der Einrichtungen bemessen. Das sind bei städtischen Kitas die Angestellten der Stadt Leipzig, für die hiermit „garantierte“ Stellplätze am Arbeitsort geschaffen würden. Andererseits trifft hier bei den städtischen Lagen und der weiteren Verdichtung der Standorte ebenso zu, dass durch verändertes Mobilitätsverhalten in Verbindung mit sich verringerndem Pkw-Besitz (Anlage 3) und vor allem durch sich stetig verbessernde ÖPNV-Bedingungen auch die Möglichkeit ergibt, hier zwingend benötigte Stellplatzzahlen zu verringern und damit das Flächenpotenzial für andere dringend benötigte Flächenanforderungen an den Standorten zu erhöhen. Für die Festlegungen in Bezug auf die Schaffung von Wohnraum können ähnliche Randbedingungen gelten. Seite 3 Verkehrs- und Tiefbauamt Entwurf einer Stellplatzsatzung Juni 2018 Veränderte Anschauungen bei den Bauherren und Bewohnern, etwa das veränderte Mobilitätsverhalten im Zusammenhang mit dem Ausbau von ÖPNV und Carsharing-Modellen oder der Wunsch nach einer Pkw-freien Wohnumfeldgestaltung führen dazu, von der neuen rechtlichen Grundlage zur Modifizierung der Bemessungsgrundlagen für den Stellplatznachweis Gebrauch zu machen. Generell werden im Rahmen der Bauleitplanung oder im Zusammenhang mit dem Nachweis der erforderlichen Stellplätze im Bauantragsverfahren Mobilitätskonzepte vorzulegen sein, die nachhaltig die tatsächliche Einhaltung der Stellplatzzahlen ermöglichen. Darüber hinaus sollen in der Stellplatzsatzung wohnungspolitische Gesichtspunkte Anwendung finden. Generell ist hier eine Änderung der bisherigen Wohnformen zu berücksichtigen, d. h. eine Entwicklung zu mehr Single-Haushalten (Senioren, Studenten), die vielfach über keinen Pkw verfügen (realer Pkw-Besitz siehe Anlage 3). Der Wunsch, die Bereitschaft und die Möglichkeiten zur Nutzung von Mobilitätsangeboten neben dem Pkw-Besitz führen dazu, dass auch bei einer verringerten Mindestverpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen keine schädlichen verkehrlichen Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum entstehen. Darüber hinaus regelt dies auch die Nachfrage nach Stellplätzen, da Investoren im Wohnungsbau über eine größere Stellplatzanzahl marktgerecht entscheiden können. Ziel des wohnungspolitischen Konzepts der Stadt Leipzig vom 28.10.2015 war u. a. die Überprüfung kostentreibender baulicher Standards (z. B. Stellplatzpflicht, differenzierte energetische Standards bei Neubau und Sanierung). Auf Bundesebene war insoweit vom BMUB das Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen in 2014 initiiert worden. Das Ergebnis der Arbeit des Bündnisses ist dann in Form von Empfehlungen zur Kostenreduzierung im Wohnungsbau vom BMUB veröffentlicht worden. Diese Überlegungen haben generell zu statistischen Untersuchungen bestehender Stellplatzregelungen geführt. Andere Bundesländer haben bereits mit geänderten rechtlichen Regelungen reagiert. Insgesamt sind jedoch die Regelungen und der Umfang der Ermächtigungsgrundlage für die Kommunen sehr unterschiedlich ausgestaltet. Deshalb ist ein Vergleich mit anderen Städten und Gemeinden immer unter dem Hinblick der konkreten Regelung des jeweiligen Bundeslandes zu betrachten. Unter Berücksichtigung der jüngsten Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung der Stadt Leipzig mit entsprechender räumlicher Verdichtung gewinnen o. g. Gesichtspunkte aber immer mehr an Bedeutung. Wesentlich für die Stadt Leipzig ist die Regelung im Hinblick auf die Anzahl der Pkw-Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder. Größe und Beschaffenheit ergeben sich aus bestehenden Rechtsvorschriften, so dass insoweit kein gesonderter Regelungsbedarf besteht. 4.4 Schrittweises Vorgehen Die Richtzahlentabelle der Sächsischen Bauordnung regelt umfassend und sehr differenziert die anzusetzenden Stellplatzbedarfe. Um alle einzelnen Bedarfe zu überprüfen und ggf. neu zu regeln, ist eine sehr ausführliche, tiefgründige und zeitaufwändige Untersuchung/Bewertung erforderlich. Daher bietet sich an, hier schrittweise vorzugehen und zunächst die beiden für Leipzig drängendsten Themen „Kita- und Schulbau bzw. Bildungsbauten“ sowie „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ anzugehen und zu allen weiteren Themen bei Bedarf die notwendigen Untersuchungen anzugehen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Um im Bereich des Wohnungsbaus und der dringend benötigten sozialen Einrichtungen (Schulen und Einrichtungen der Jugendförderung) kurzfristig die gewünschte Reduzierung der Stellplatzpflicht zu erreichen, werden in einem ersten Schritt mit dem vorgelegten Entwurf einer Satzungsänderung zunächst die Richtzahlen nach VwVSächsBO nur für diese Nutzungen reduziert. Dabei verbleibt es bei der bisherigen rechtlichen Systematik, die nicht von absoluten Zahlen ausgeht, sondern die Möglichkeit umfasst, im Einzelfall aufgrund des vorhabenspezifischen Bedarfs und der das Baugrundstück beeinflussenden Bedingungen der verkehrlichen Situation auch von der reduzierten Richtzahl nach oben oder unten abzuweichen. Seite 4 Verkehrs- und Tiefbauamt Entwurf einer Stellplatzsatzung Juni 2018 Die Berücksichtigung des vorhabenspezifischen Bedarfs ist rechtssicherer als die Festsetzung von absoluten Stellplatzbedarfen. Gleichzeitig werden die Richtzahlen für Fahrradabstellplätze für die v. g. Nutzungsarten erhöht und soweit dem öffentlichen statistisch nachgewiesenen Bedarf angepasst. Die bisherige Regelung der VwVSächsBO (Punkt 49.1.5.1) zur Verringerung der festzusetzenden Stellplatzanzahl bei einem gesicherten und leistungsfähigen Anschluss an den ÖPNV in zumutbarer Entfernung (bis zu 500 Meter) um 30 % wird auf die Wohnungsnutzung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ausgedehnt. Die bisherige Regelung wurde in der Vergangenheit bereits für andere Nutzungsarten (z. B. gewerbliche und soziale Nutzungen) angewendet. Die neue Satzung wird in erster Linie bei Bauvorhaben nach § 34 BauGB und in bereits bestehenden Bebauungsplangebieten, die keine gesonderten Regelungen zu Stellplätzen enthalten, zur Anwendung kommen. In neuen Bebauungsplangebieten und insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen werden schon jetzt Stellplatzmodelle unter Einbeziehung von Carsharing zur Ersetzung von privaten Pkw durch textliche Festsetzungen oder städtebauliche Verträge geregelt. In einem zweiten Schritt werden dann die Richtzahlen für die übrigen Nutzungsarten überprüft und ggf. angepasst. Dies setzt jedoch voraus, dass weitere Untersuchungen zum Bedarf und der Bedarfsentwicklung in diesem Bereich vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt könnten dann auch Verknüpfungen der Stellplatzreduzierung mit Carsharing-Modellen aufgenommen werden. Der Stadtrat hat zur Förderung dieses Mobilitätsangebotes die Parkvorberechtigung für stationsungebundenes Carsharing beschlossen. Die damit verbundenen Evaluierungen können dann auch der Aufnahme solcher Modelle in der Stellplatzsatzung dienen. Hier wird sich der Markt erst in der nächsten Zeit entwickeln und etablieren, so dass diese Entwicklung für eine satzungsmäßige Umsetzung noch beobachtet werden können. Eine vollständige Aufhebung der Stellplatzpflicht wird jedoch nicht angestrebt. Dem steht entgegen, dass nach wie vor ein privater Pkw in vielen Haushalten aus unterschiedlichsten Gründen ein gängiges Verkehrsmittel darstellt. Dem Bauherrn bleibt unbenommen, eine über die Richtzahlen hinausgehende Zahl von Stellplätzen zu errichten, sofern nicht baurechtliche Vorschriften entgegenstehen. 4.5 Die Regelungen im Einzelnen: 4.5.1 Wohnnutzung a) Für Ein-/Mehrfamilienhäuser und sonstige Wohnungen wurde die heutige Richtzahl von 1 bis 2 Stellplätzen pro WE angepasst. Da feststellbar ist, dass ab einer Wohnungsgröße von 50 m² die Anzahl der Pkws im Haushalt steigt, berücksichtigt die reduzierte Stellplatzzahl die Wohnungsgröße. Für eine Wohnung bis 50 m² beträgt daher die Richtzahl 0,5 Stellplätze je Wohnung und ab einer Größe von 50 m² 0,7 Stellplatz je Wohnung (siehe Anlage 3 - Pkw-Besitz). Die moderate Absenkung der Richtzahl um 0,3 Stellplätze für eine Wohnung erscheint auch unter Berücksichtigung des steigenden Parkdrucks in den Wohnquartieren und Gewährleistung der Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben angemessen. Unter Berücksichtigung von guter ÖPNV-Anbindung kann davon eine weitere Reduzierung um bis zu 30 % erfolgen. Im Gegenzug dazu wurden die Fahrradstellplätze von 1 bis 2 je Wohnung auf 1 bis 4 je Wohnung erhöht. b) Für die übrigen Wohnnutzungen wie Gebäude für Seniorenwohnen (1 Stellplatz je 12 Wohnungen), Wochenend- und Ferienhäuser (0,5 Stellplätze je Wohneinheit), Kinder- und Jugendwohnheime (1 Stellplatz je 40 Betten) sowie sonstige Wohnheime (1 Stellplatz je 8 bis 16 Betten) wurde die Stellplatzanzahl jeweils auf 1 Stellplatz je 6 Wohnungen bzw. bei Wohnheimen auf 1 Stellplatz je Bett halbiert. Dagegen wurde die Anzahl der Fahrradabstellplätze im Vergleich zur VwVSächsBO (siehe Anlage 2) verdoppelt und nur für das Seniorenwohnen unverändert beibehalten. Seite 5 Verkehrs- und Tiefbauamt Entwurf einer Stellplatzsatzung 4.5.2 Juni 2018 Sportstätten Für Sporthallen sowohl mit als auch ohne Besucherplätze wurde die Anzahl der erforderlichen Stellplätze halbiert und die Fahrradabstellplätze verdoppelt. Dies im Hinblick darauf, dass die überwiegende Zahl der Sporthallen Schulsporthallen sind, die auch dem Vereinssport zur Verfügung stehen. Im Rahmen einer Doppelnutzung für Schul- und Vereinssport kann hier mit 1 Pkw-Stellplatz der Bedarf von 2 notwendigen Stellplätzen gedeckt werden, sodass hier keine zusätzlichen Stellplätze herzustellen sind. 4.5.3 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung Für allgemeinbildende Schulen wurde die Stellplatzzahl von 1 Stellplatz je 25 Schüler auf 1 Stellplatz je 75 Schüler verändert und die Fahrradabstellplätze von 1 Stellplatz je 3 Schüler auf nunmehr 1 Stellplatz je 2 Schüler erhöht. Für Berufsschulen und Berufsfachschulen wurde die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen bedarfsgerecht von 1 Stellplatz je 5 Schüler über 18 Jahre auf 1 Stellplatz je 20 bis 30 Schüler über 18 Jahre verändert bzw. angepasst. Die Zahl der Fahrradabstellplätze wurde von 1 Stellplatz je 5 Schüler auf 1 Stellplatz je 3 Schüler erhöht. Die Pkw-Stellplätze für Sonderschulen für Behinderte wurden halbiert (von 1 Stellplatz je 15 Schüler auf 1 Stellplatz je 30 Schüler) und die Fahrradabstellplätze verdoppelt (von 1 Stellplatz je 10 bis 15 Schüler auf 1 Stellplatz je 5 bis 12 Schüler). Für Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen wurde die Anzahl der herzustellenden Stellplätze halbiert (von 1 Stellplatz je 20 bis 30 Kinder auf 1 Stellplatz je 40 bis 60 Kinder). Hier wurde die kurzfristige Nutzung im Rahmen des Holens und Bringens im Vergleich zum Ganztagsparken berücksichtigt. Dagegen wurde die Anzahl der Fahrradstellplätze verdoppelt (von 1 Stellplatz je 20 bis 30 Kinder auf 1 Stellplatz je 10 bis 15 Kinder). Die Richtzahl für Jugendfreizeitheime und dergleichen wurde ebenso halbiert (von 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze auf 1 Stellplatz je 30 Besucherplätze) und zum Ausgleich die Fahrradabstellplätze etwa verdoppelt (von 1 Stellplatz je 5 Besucherplätze auf 1 Stellplatz je 2 Besucherplätze). Als letztes erfolgte eine Änderung für Fachschulen und Hochschulen. Hier wurde eine erhebliche Reduzierung der Stellplätze von 1 Stellplatz je 4 Studienplätze auf 1 Stellplatz je 20 bis 30 Studienplätze vorgenommen. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze wurde dagegen verdoppelt (von 1 Stellplatz je 4 bis 8 Studienplätze auf 1 Stellplatz je 2 bis 4 Studienplätze). Insgesamt dürfte sich daraus eine erhebliche Erleichterung und Kostensenkung für die Realisierung von den vorgenannten Bauvorhaben und Einrichtungen ergeben. 5 Beteiligte VTA in Verbindung mit SPA und ABD. Im Beteiligungsverfahren sind die einschlägigen Verbände der Immobilienwirtschaft einzubeziehen. Dazu gehören auch die Wohnungsgenossenschaften/Wohnungsbaugesellschaften. Daneben ist auch die IHK als TöB zu beteiligen und die Universität/HTWK anzusprechen. Ansprechpartner im VTA: Michael Jana, 123 7641 6 Realisierungs-/Zeithorizont Nach Bestätigung in der DB OBM wird das Beteiligungsverfahren (siehe Punkt 9) durchgeführt. Dies könnte über die Sommerpause bis Ende September 2018 erfolgen. Damit wird die Überarbeitung der Vorlage im IV. Quartal 2018 mit Beschlussfassung im Dezember 2018 angestrebt. Seite 6 Verkehrs- und Tiefbauamt Entwurf einer Stellplatzsatzung 7 Juni 2018 Finanzielle Auswirkungen Die Freigabe des Entwurfs der Stellplatzsatzung hat zunächst keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Der Beschluss einer entsprechenden Satzung kann dann jedoch mittelbar finanzielle Auswirkungen entfalten. Bisher wurden auf Grundlage der Stellplatzablösesatzung Einnahmen in Höhe von jährlich ca. 600.000 € (Durchschnittswert der letzten 10 Jahre) generiert. In welcher Größenordnung hier Verringerungen eintreten, lässt sich schwer abschätzen. Die Einnahmen, welche nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt zur Verfügung stehen, sondern nur zweckgebunden eingesetzt werden dürfen, hängen davon ab, welche Bauvorhaben genehmigt werden und für welche Anzahl von Stellplätzen ausnahmsweise von der Möglichkeit der Ablöse Gebrauch gemacht werden kann. Nachfolgend sind Rechenbeispiele für auf Grund der neuen Stellplatzsatzung möglicherweise verringerte Ablösebeträge tabellarisch aufgeführt. Dabei wird angenommen, dass sich die Verringerung gleichmäßig auf die 3 Zonen (§2(2) Stellplatzablösesatzung) aufteilt. Die Tabelle stellt dar, um welchen Betrag sich die Einnahmen verringern könnten, wenn im selben Umfang wie in den letzten Jahren bzw. entsprechend weniger Ablöseanträge gestellt würden. Verkehrsquelle Verringerung der Mindestverpflichtung 1.1 75% 1.2 50% 1.3 50% 1.4 50% 1.5 50% 5.2 50% 5.3 50% 8.1 66% 8.2 80% 8.3 50% 8.4 50% 8.5 50% 8.6 80% Durchschnitt 58% (Verkehrsquelle gemäß Richtzahlentabelle) Sofern die Beantragung und Bescheidung von Stellplatzablösungen in vergleichbarer Höhe (100%) des 10-Jahres-Durchschnitts erfolgt, würde sich die jährliche Einnahme im Treuhandkonto möglicherweise gemäß nachfolgender Aufstellung verringern. Sofern weniger Ablösungen beschieden würden (75%, 50%, 25%) sind die dann möglicherweise auftretenden Einnahmeverringerungen entsprechend ausgewiesen. 100% 346.615 € 75% 259.962 € 50% 173.308 € 25% 86.654 € Die Mittel aus Stellplatzablösegebühren werden bisher über eine in der DB OBM beschlossene und dem Stadtrat zur Kenntnis zugeleitete Maßnahmenliste zur anteiligen Finanzierung von Stellplätzen (in Parkgaragen), aber auch für radverkehrliche Maßnahmen (Bike & Ride Anlagen, Anordnungen zur Verbesserung des Radverkehrs, Fahrradabstellanlagen), dem behin- Seite 7 Verkehrs- und Tiefbauamt Entwurf einer Stellplatzsatzung Juni 2018 dertengerechten Ausbau von Bushaltestellen sowie Ersatz/Neubau von Fahrgastunterständen eingesetzt. 8 Auswirkungen auf den Stellenplan keine 9 Bürgerbeteiligung/Beteiligung Das Beteiligungsverfahren für die Änderung einer Stellplatzsatzung ist vor allem in der Einbeziehung einschlägiger Verbände und TöBs sinnvoll und notwendig. Dies soll folgendermaßen geschehen: 1. Schriftliche Information mit dieser Vorlage und Einholen einer ersten Stellungnahme 2. Informations- und Diskussionsveranstaltung 3. ggf. Erarbeitung und Abstimmung von Anpassungsvorschlägen parallel 1. Erste Diskussion im Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 2. Information des Ausschusses über die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens 3. ggf. Erarbeitung und Abstimmung von Anpassungsvorschlägen Anschließend erfolgt die Überarbeitung der Vorlage sowie des Satzungsentwurfs und Einbringung der Vorlage zur Beschlussfassung im Stadtrat. 10 Besonderheiten der Vorlage Die Vorlage dient zunächst zur Einleitung und Durchführung des Beteiligungsverfahrens. Im zweiten Schritt wird dann mit Beschlussvorlage für den Stadtrat der Satzungsbeschluss eingebracht. 11 Folgen bei Nichtbeschluss Weitergeltung der derzeitigen Regelungen in der Sächsischen Bauordnung. Anlagen Seite 8 Entwurf 19.03.2018 Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht (Stellplatzsatzung) Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am ................... auf Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO vom 03.03.2014, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016) sowie der §§ 49 Abs. 1 i. V. m. 89 Abs. 1 Nr. 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO in der Bekanntmachung vom 11.05.2016) die Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht -Stellplatzsatzung- beschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Leipzig. (2) Diese Satzung regelt die Richtzahlen für den Bedarf an Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen nach Verkehrsquellen gemäß der VwVSächsBO vom 18.03.2005 (in der Fassung vom 01.12.2015) in der Richtzahlentabelle zu Punkt 49.1.2 für Wohngebäude gemäß Ziffer 1 und für Schulen und Einrichtungen der Jugendförderung gemäß Ziffer 8. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen des § 49 Abs. 1 SächsBO i. V. m. der VwVSächsBO (Punkt 49) und der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätzen für Fahrräder. (3) Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen gehen dieser Satzung vor. § 2 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich abweichend von der Richtzahlentabelle gemäß VwVSächsBO nach Anlage 1 dieser Satzung. (2) Entgegen der Regelung Ziffer 49.1.5.3 VwVSächsBO kann bei gesichertem und leistungsfähigem Anschluss an den ÖPNV in zumutbarer fußläufiger Entfernung zur Anlage (bis zu 500 m) bei Wohngebäuden die Stellplatzpflicht im Einzelfall um bis zu 30 % verringert werden. (3) Die geldwerte Ablösung von der Verpflichtung zur Herstellung der notwendigen Stellplätze im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren richtet sich nach der jeweils geltenden Stellplatzablösesatzung der Stadt Leipzig. § 3 Übergangsregelung Für Bauanträge, die vor Erlass der Stellplatzsatzung eingeleitet und keiner bestandskräftigen Entscheidung zugeführt wurden, sind mit Inkrafttreten der Satzung die Regelungen dieser Satzung anzuwenden. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage 1 Juni 2018 Anlage 1 zur Stellplatzsatzung Richtzahlentabelle Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1.1 Ein-/Mehrfamilienhäuser und sonstige Wohnungen Wohnungsgröße: - bis 50 m² 0,5 je Wohnung - ab 50 m² 0,7 je Wohnung 1 bis 4 je Wohnung 1.2 Gebäude mit Seniorenwohnungen 1 je 12 Wohnungen 1 je 6 Wohnungen 1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 0,5 je Wohneinheit 0 1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 40 Betten 1 je Bett 1.5 sonstige Wohnheime 1 je 8 bis 16 Betten 1 je Bett 5.2 Sporthallen mit Besucherplätze 1 je 30 Besucherplätze 2 je 10 Besucherplätze 5.3 Sporthallen ohne Besucherplätze 1 je 100 Hallenfläche 2 je 25 m² Hallenfläche 8.1 Allgemeinbildende Schulen 1 je 75 Schüler 1 je 2 Schüler 8.2 Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 je 20 - 30 Schüler über 18 Jahre 1 je 3 Schüler 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 je 30 Schüler 1 je 5 bis 12 Schüler 8.4 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 je 40 bis 60 Kinder 1 je10 bis 15 Kinder 8.5 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 je 30 Besucherplätze 1 je 2 Besucherplätze 8.6 Fachschulen, Hochschulen 1 je 20 – 30 Studienplätze 1 je 2 bis 4 Studienplätze 1 5 8 Wohngebäude Sportstätten Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung Juni 2018 Synopse der Richtzahlentabelle Nr. Verkehrsquelle 1 Anlage 2 zur Stellplatzsatzung Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder VwVSächsBO Satzung neu VwVSächsBO Satzung neu Wohnungsgröße: - bis 50 m² 0,5 je Wohnung 1 bis 2 je Wohnung 1 bis 4 je Wohnung Wohngebäude 1.1 Ein-/Mehrfamilienhäuser und sonstige 1 bis 2 je Wohnung Wohnungen - ab 50 m² 0,7 je Wohnung 1.2 Gebäude mit Seniorenwohnungen 1 je 6 Wohnungen 1 je 12 Wohnungen 1 je 6 Wohnungen 1 je 6 Wohnungen 1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohneinheit 0,5 je Wohneinheit 0 0 1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 20 Betten, jedoch 1 je 40 Betten mind. 2 Stellplätze 1 je 2 Betten 1 je Bett 1.5 sonstige Wohnheime 1 je 4 bis 8 Betten 1 je 8 bis 16 Betten 1 je 2 Betten 1 je Bett 5.2 Sporthallen mit Besucherplätzen 1 je 15 Besucherplätze 1 je 30 Besucherplätze 2 je 20 Besucherplätze 2 je 10 Besucherplätze 5.3 Sporthallen ohne Besucherplätze 1 je 50 m² Hallenfläche 1 je 100 Hallenfläche 2 je 50 m² Hallenfläche 2 je 25 m² Hallenfläche 8.1 Allgemeinbildende Schulen 1 je 25 Schüler 1 je 75 Schüler 1 je 3 Schüler 1 je 2 Schüler 8.2 Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 je 5 Schüler über 18 Jahre 1 je 20 - 30 Schüler 1 je 5 Schüler über 18 Jahre 1 je 3 Schüler 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 je 15 Schüler 1 je 30 Schüler 1 je 5 bis 12 Schüler 5 8 Sportstätten Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 1 von 2 1 je 10 bis 15 Schüler Juni 2018 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder VwVSächsBO Satzung neu VwVSächsBO 8.4 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 je 20 bis 30 Kinder 1 je 40 bis 60 Kinder 1 je 20 bis 30 Kinder 1 je10 bis 15 Kinder 8.5 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 je 15 Besucherplätze 1 je 30 Besucherplätze 1 je 5 Besucherplätze 1 je 2 Besucherplätze 8.6 Fachschulen, Hochschulen 1 je 4 Studienplätze 1 je 20 - 30 Studienplätze 1 je 4 bis 8 Studienplätze 1 je 2 bis 4 Studienplätze 2 von 2 Satzung neu Stand: 19.03.2018 Anlage 3 zur Stellplatzsatzung Durchschnittliche Anzahl an PKW pro Wohnung und Anteil an Wohnungen nach Anzahl an PKW im Haushalt (nach Wohnungsgröße) Wohnungen nach Wohnungsgröße unter 50 m² 50 bis unter 60 m² 60 bis unter 70 m² 70 bis unter 80 m² 80 bis unter 90 m² 90 bis unter 100 m² 100 bis unter 110 m² 110 bis unter 130 m² 130 bis unter 300 m² insgesamt Privat- und Firmen-Pkw im Haushalt Anteil an Wohnungen nach Anzahl an PKW im Durchschnittliche Haushalt Anzahl an PKW pro Wohnung Kein PKW 1 PKW 2 und mehr PKW 0,4 0,7 0,8 0,9 1,1 1,1 1,2 1,3 1,6 0,8 61% 37% 36% 26% 18% 11% 12% 11% 4% 35% Quelle: Amt für Statistik und Wahlen Leipzig, Kommunale Bürgerumfrage 2015 35% 59% 52% 59% 56% 64% 55% 51% 36% 50% 4% 4% 12% 15% 27% 25% 33% 38% 60% 15%