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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1434736.pdf
Größe
79 kB
Erstellt
12.09.18, 12:00
Aktualisiert
20.09.18, 05:29

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Inhalt der Datei

schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-06270-AW-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport, Beigeordneter H. Rosenthal Betreff: Halteverbot in der Erich-Zeigner-Allee Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 19.09.2018 schriftliche Beantwortung Sachverhalt: Vorbemerkung: Gegenständlich ist eine verkehrsrechtliche Anordnung im Zuge der Baumaßnahme "ehemalige Naumannsche Brauerei" zur Errichtung von ca. 226 Wohnungen und ca. 600 qm Gewerbeeinheiten. Hierzu wurden auf Antrag unter anderem Haltverbote in der ErichZeigner-Allee angeordnet, um den Baustellenlieferverkehr zu gewährleisten. Im Normalfall wäre das Parken am rechten Fahrbahnrand zulässig. Mit dem Fragesteller wurde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage umfänglicher Schriftwechsel geführt und ein Ortstermin vereinbart. 1. Warum konnte/wird das Halteverbot in der Erich-Zeigner-Allee (ehemalige Brauerei) seit über 530 Tagen nicht durchgesetzt werden? Wie kann es dazu, dass es ca. 530 Tage nicht durchgesetzt wurde? Die regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen haben ergeben, dass bis Mitte Juli 2018 faktisch zu keinem Zeitpunkt die aufgestellte Beschilderung dem angeordneten Verkehrszeichenplan entsprach. Teilweise befanden sich mobile Verkehrszeichen nicht im öffentlichen Verkehrsraum oder waren an anderer Stelle vorhanden, als es der Verkehrszeichenplan vorgab. Deshalb wurden wiederholt Abstimmungen mit dem verantwortlichen Bauleiter erforderlich, um letztendlich die Vollziehbarkeit der Anordnung zu erreichen. Dies wurde in dem erwähnten Gespräch ebenso erläutert wie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitet aus Artikel 20 III Grundgesetz. Insoweit bestand in der Sache das Ziel, rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen. Der Fragesteller fand auch durchaus anerkennende Worte für die diesbezüglich dargelegten Aktivitäten. Zwischenzeitlich sind die Verkehrszeichen entsprechend der Anordnung aufgestellt und unterliegen weiterhin der regelmäßigen Kontrolle. 1/2 Unterfrage 1 Ist ein zügiger Bauverlauf, für die Stadt und deren Behörden wertvoller und schützenswerter als die Sicherheit und Unversehrtheit schwächerer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen? Eine solche Rechtsgüterabwägung wurde weder vor Ort getroffen, noch entspricht sie dem Verwaltungshandeln. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind stets so zu treffen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist. Unterfrage 2: Sind die Grauzonen faktisch so umfangreich, dass die Gesetze (Halteverbote) in Leipzig ausgehebelt werden? Bei der gegenständlichen Problematik handelt es sich nicht um eine Grauzone im Sinne einer fehlenden gesetzlichen Grundlage. Das Verfahren zur Anordnung und Errichtung temporärer Haltverbote ist geregelt. Hierin enthalten ist eine Vorlaufzeit von drei Tagen von der Aufstellung bis zum Wirksamwerden. Bedauerlicherweise nutzen einige Verkehrsteilnehmer dies aus, indem zum Beispiel durch Unkenntlichmachung oder Verstellen mobiler Verkehrszeichen deren Wirksamkeit vereiteln. Letztendlich treffen die Folgen in aller Regel die Antragsteller bzw. Baustellenbetreiber selbst, denn sie haben dann keine Garantie für die Freihaltung der beantragten Flächen und können dann auch keine behördlichen Vollzugsmaßnahmen veranlassen. 2/2