Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1434736.pdf
Größe
79 kB
Erstellt
12.09.18, 12:00
Aktualisiert
20.09.18, 05:29
Stichworte
Inhalt der Datei
schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-06270-AW-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport, Beigeordneter H. Rosenthal
Betreff:
Halteverbot in der Erich-Zeigner-Allee
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
19.09.2018
schriftliche Beantwortung
Sachverhalt:
Vorbemerkung:
Gegenständlich ist eine verkehrsrechtliche Anordnung im Zuge der Baumaßnahme
"ehemalige Naumannsche Brauerei" zur Errichtung von ca. 226 Wohnungen und ca. 600 qm
Gewerbeeinheiten. Hierzu wurden auf Antrag unter anderem Haltverbote in der ErichZeigner-Allee angeordnet, um den Baustellenlieferverkehr zu gewährleisten. Im Normalfall
wäre das Parken am rechten Fahrbahnrand zulässig. Mit dem Fragesteller wurde hinsichtlich
der Sach- und Rechtslage umfänglicher Schriftwechsel geführt und ein Ortstermin vereinbart.
1.
Warum konnte/wird das Halteverbot in der Erich-Zeigner-Allee (ehemalige
Brauerei) seit über 530 Tagen nicht durchgesetzt werden? Wie kann es dazu,
dass es ca. 530 Tage nicht durchgesetzt wurde?
Die regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen haben ergeben, dass bis Mitte Juli 2018 faktisch zu
keinem Zeitpunkt die aufgestellte Beschilderung dem angeordneten Verkehrszeichenplan
entsprach. Teilweise befanden sich mobile Verkehrszeichen nicht im öffentlichen
Verkehrsraum oder waren an anderer Stelle vorhanden, als es der Verkehrszeichenplan
vorgab. Deshalb wurden wiederholt Abstimmungen mit dem verantwortlichen Bauleiter
erforderlich, um letztendlich die Vollziehbarkeit der Anordnung zu erreichen. Dies wurde in
dem erwähnten Gespräch ebenso erläutert wie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung, abgeleitet aus Artikel 20 III Grundgesetz. Insoweit bestand in der Sache das
Ziel, rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen. Der Fragesteller fand auch durchaus
anerkennende Worte für die diesbezüglich dargelegten Aktivitäten. Zwischenzeitlich sind die
Verkehrszeichen entsprechend der Anordnung aufgestellt und unterliegen weiterhin der
regelmäßigen Kontrolle.
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Unterfrage 1
Ist ein zügiger Bauverlauf, für die Stadt und deren Behörden wertvoller und
schützenswerter
als
die
Sicherheit
und
Unversehrtheit
schwächerer
Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen?
Eine solche Rechtsgüterabwägung wurde weder vor Ort getroffen, noch entspricht sie dem
Verwaltungshandeln. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind stets so zu treffen, dass die
Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist.
Unterfrage 2:
Sind die Grauzonen faktisch so umfangreich, dass die Gesetze (Halteverbote) in
Leipzig ausgehebelt werden?
Bei der gegenständlichen Problematik handelt es sich nicht um eine Grauzone im Sinne
einer fehlenden gesetzlichen Grundlage. Das Verfahren zur Anordnung und Errichtung
temporärer Haltverbote ist geregelt. Hierin enthalten ist eine Vorlaufzeit von drei Tagen von
der Aufstellung bis zum Wirksamwerden. Bedauerlicherweise nutzen einige
Verkehrsteilnehmer dies aus, indem zum Beispiel durch Unkenntlichmachung oder
Verstellen mobiler Verkehrszeichen deren Wirksamkeit vereiteln. Letztendlich treffen die
Folgen in aller Regel die Antragsteller bzw. Baustellenbetreiber selbst, denn sie haben dann
keine Garantie für die Freihaltung der beantragten Flächen und können dann auch keine
behördlichen Vollzugsmaßnahmen veranlassen.
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