Daten
Kommune
Leipzig
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1401488.pdf
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804 kB
Erstellt
17.05.18, 12:00
Aktualisiert
21.09.18, 11:07
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05896
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Gesamtstädtische Voruntersuchung zum Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
SBB Mitte
SBB Ost
SBB Südost
SBB Südwest
SBB Alt-West
SBB Nord
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Finanzen
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Allgemeine Verwaltung
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
24.10.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Im Ergebnis der Voruntersuchung (Grobscreening) werden vier Stadträume in Leipzig
mit Relevanz für eine Soziale Erhaltungssatzung identifiziert:
I.
Teile von Zentrum-West und Zentrum-Nordwest (gemäß Anlage)
II.
Teile von Neustadt-Neuschönefeld, Volkmarsdorf, Anger-Crottendorf,
Sellerhausen-Stünz, Reudnitz-Thonberg und Stötteritz (gemäß Anlage)
III.
Teile von Plagwitz, Kleinzschocher, Lindenau, Altlindenau, Neulindenau,
Leutzsch und Schleußig (gemäß Anlage)
IV.
Teile von Gohlis-Süd und Eutritzsch (gemäß Anlage).
2. Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister bis Anfang 2019 für diese Stadträume
eine vertiefende Detailuntersuchung (Detailscreening) durchzuführen, als Basis ggf.
für den Erlass von Sozialen Erhaltungssatzungen in 2019 für diese Gebiete.
3. Die Aufwendungen für das Detailscreening sind auf Grundlage der Vorlagen Nr. VIDS-04005 „Freigabe einer Teilsumme der Haushaltsmittel 2017/2018 zur Umsetzung
des Wohnungspolitischen Konzepts“ und Nr. VI-DS-05276 „Fortschreibung der
Instrumente und Maßnahmen des Wohnungspolitischen Konzepts“ im Innenauftrag
Umsetzung des Wohnungspolitischen Konzepts (106452200001), Kostenbaustein D
„Wohnungspolitische Instrumente weiter entwickeln“ in den Haushaltsjahren wie folgt
geplant:
- 2018: 20.000,00 €
- 2019: 40.000,00 €.
1/6
Zusammenfassung:
Zur Einführung von Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB wurde eine
Voruntersuchung durchgeführt. Im Ergebnis wird für vier Stadträume in Leipzig die Relevanz
nachgewiesen. Vorgeschlagen wird für diese Stadträume bis Anfang 2019 vertiefende
Untersuchungen durchzuführen. Zielstellung ist, die Durchmischung der Stadtteile zu
erhalten und zu befördern sowie die Verdrängungsprozesse in bestimmten Bereichen der
Stadt abzumildern.
2/6
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
nein
nein
X
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
nein
X
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2018
2019
2018
2019
20.000,00
40.000,00
Innenauftrag
106452200001
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
X
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
3/6
Sachverhalt:
1. Anlass und Ziel
Der Auftrag für die Erarbeitung der Vorlage „Gesamtstädtische Voruntersuchung zum
Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen“ leitet sich aus dem Wohnungspolitischen
Konzept (WoPoKo) der Stadt Leipzig von 2015 ab (Beschluss der Ratsversammlung Nr. VIDS-1475-NF-002 vom 28.10.2015):
„Bei klaren Anzeichen eines angespannten Wohnungsmarktes bzw.
Anzeichen von sozial unverträglichen Verdrängungsprozessen …“werden
weitere Instrumente wie Soziale Erhaltungssatzung geprüft“ (WoPoKo
2015, S.23).
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2030 (INSEK) (VI-DS-04159-NF-01,
Beschluss vom 31.05.2018) greift im Fachkonzept Wohnen diesen Auftrag des
Wohnungspolitischen Konzeptes auf.
Wie in der Vorlage „Fortschreibung der Instrumente und Maßnahmen des
Wohnungspolitischen Konzepts“ (Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05276) belegt, verzeichnet
Leipzig einen angespannten Wohnungsmarkt. Mit dem 2016 entwickelten Leipziger
Wohnungsmarktindex ist eine Einschätzung der Wohnungsmarktlage im Hinblick auf die
Angespanntheit des Marktes möglich1. Es ist davon auszugehen, dass in angespannten
Wohnungsmärkten eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die Gefahr der Verdrängung von
einkommensschwächeren Haushalten zunimmt.
2. Kurzbeschreibung des Instruments der Sozialen Erhaltungssatzung
Das rechtliche Instrument ist im §172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB verankert. Um die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten, bedürfen im Geltungsbereich einer
Sozialen Erhaltungssatzung bestimmte Maßnahmen (Rückbau, Änderung oder
Nutzungsänderung baulicher Anlagen) entlang von Kriterien der Genehmigung. Zusätzlich
können Einschränkungen für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in
Verbindung mit einer Umwandlungsverordnung festgelegt werden. Als städtebauliches
Instrument kann die Soziale Erhaltungssatzung nur zur Vermeidung von negativen
städtebaulichen Folgewirkungen eingesetzt werden. Entscheidend sind die durch eine
Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ausgelösten nachteiligen Folgen
der jeweiligen städtebaulichen Situation. Entscheidend sind die Auswirkungen auf den
Bestand, die Größe und die Ausstattung des vorhandenen Wohnraumes. Soziale
Erhaltungssatzungen sollen negative städtebauliche Folgewirkungen von Aufwertungs- und
Verdrängungsprozessen vermindern.
„Das Ziel einer sozialen Erhaltungssatzung ist in erster Linie der Erhalt der
Zusammensetzung
(Durchmischung)
der
Wohnbevölkerung,
wobei
jedwede
Zusammensetzung schutzwürdig ist und nicht nur die eines bestimmten „Milieus“.“2
Diese wird über die Verschneidung der beiden Faktoren marktaktiver Leerstand und dem Miet- und
Einkommensindex, der das Verhältnis aus der durchschnittlichen Höhe und des Resteinkommens von
Haushalten beschreibt – ermittelt. Mit einem marktaktiven Leerstand von ca. 2 % und einem Miet- und
Einkommensindex von 5,3, der zeigt, dass die Mieten stärker stiegen als das Resteinkommen der
Haushalte, ist der Leipziger Wohnungsmarkt in die Phase der Marktanspannung getreten.
1
2
Dr. Jörg Beckmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Expertenhearing Münster, 17.11.2016
4/6
Eine Soziale Erhaltungssatzung ist ein städtebauliches Instrument und entspricht keinem
individuellen Mieterschutz. Die Satzung wirkt indirekt generell mieterschützend, weil sie die
Möglichkeiten des Immobilieneigentümers zur baulichen Veränderung (Aufwertung) seines
Wohngebäudes beschränkt. Sie wirkt dämpfend auf die Aufwertung der Bestandsbebauung
durch folgende Stellschrauben im Genehmigungsverfahren:
-
die Begrenzung der Ausstattungsstandards der Wohnungen,
die Untersagung von Grundrissveränderung,
die Versagung von Nutzungsänderungen und
das Verbot der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen (i.V.m. einer
Umwandlungsverordnung – erfordert Erlass vom Freistaat Sachsen) und
optional die Ausübung des Vorkaufsrechts.
3. Vorgehensweise
Um zu einer fundierten Einschätzung zu gelangen, ob das Instrument der sozialen
Erhaltungssatzung für die Leipziger Situation geeignet und relevant ist, wurden in einem
zeitlich parallelen Prozess folgende Analysen durchgeführt:
1. eine Befragung anderer Städte mit Sozialen Erhaltungssatzungen (Städterecherche)
im Vollzug bzw. in der Vorbereitung sowie
2. eine gesamtstädtische statistische Bewertung (Grobscreening), um einzuschätzen,
ob die Anwendungsvoraussetzungen für den möglichen Erlass einer oder mehrerer
Erhaltungssatzungen in Leipzig gemäß §172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB in Teilräumen
vorliegen.
4. Zuständigkeit und beteiligte Ämter
Die Federführung für die Erarbeitung des Entscheidungspapiers liegt beim Amt für
Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung. Im Erarbeitungsprozess waren folgende
Ämter beteiligt: Sozialamt, Stadtplanungsamt, Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Amt
für Geoinformation und Bodenordnung und Amt für Statistik und Wahlen.
5. Zusammenfassung der Erkenntnisse / Schlussfolgerung für Leipzig
Die Ergebnisse der Städtebefragung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Eine soziale Erhaltungssatzung kann Verdrängungsprozesse dämpfen.
2. Eine soziale Erhaltungssatzung kann übermäßige Aufwertungsprozesse dämpfen.
3. Ein hohes Wirkungsvermögen der Sozialen Erhaltungssatzung erfordert einen Mix an
wohnungspolitischen Instrumenten im Einsatz.
Die Stadt Leipzig erfüllt die Voraussetzungen für die weitere Vorbereitung von sozialen
Erhaltungssatzung insofern, als auf gesamtstädtischer Ebene die Eckwerte eines
angespannten Wohnungsmarktes erreicht sind und durch das gesamtstädtische
Grobscreening folgende Stadträume identifiziert wurden, die ein erhöhtes Aufwertungs- und
Verdrängungspotenzial verzeichnen (vgl. Anlage):
I.
Teile von Zentrum-West und Zentrum-Nordwest (gemäß Anlage)
5/6
II.
III.
IV.
Teile von Neustadt-Neuschönefeld, Volkmarsdorf, Anger-Crottendorf,
Sellerhausen-Stünz, Reudnitz-Thonberg und Stötteritz (gemäß Anlage)
Teile von Plagwitz, Kleinzschocher, Lindenau, Altlindenau, Neulindenau,
Leutzsch und Schleußig (gemäß Anlage)
Teile von Gohlis-Süd und Eutritzsch (gemäß Anlage).
Zielstellung für Leipzig ist, die Durchmischung der Stadtteile zu erhalten und zu befördern
sowie die Verdrängungsprozesse in bestimmten Bereichen der Stadt abzumildern.
6. Fazit
Nach Abwägung des Instruments der Sozialen Erhaltungssatzung in Verbindung mit einem
ämterübergreifenden Abstimmungsprozess kommt die Stadtverwaltung Leipzig zur
Schlussfolgerung, dass die weitere Vorbereitung und Umsetzung des Instruments der
Sozialen Erhaltungssatzung auch in Leipzig erforderlich ist.
Es wird demzufolge empfohlen, dass der Stadtrat die generelle Anwendung des Instruments
der Sozialen Erhaltungssatzung beschließt und die Stadtverwaltung mit dem Detailscreening
für die o.g. Stadträume und mit der weiteren Vorbereitung von Satzungsaufstellungen für
konkrete Gebiete beauftragt.
Im Falle einer Entscheidung gegen die weitere Vorbereitung und Anwendung des
Instruments der Sozialen Erhaltungssatzung würde die Steuerungsmöglichkeit auf dem
Wohnungsmarkt nicht voll ausgeschöpft werden.
Anlagen:
Entscheidungspapier „Soziale Erhaltungssatzungen in Leipzig – Voruntersuchung zur
Umsetzung und zur Identifikation von relevanten Stadtgebieten“
6/6
Anlage:
Entscheidungspapier „Soziale Erhaltungssatzungen in Leipzig – Voruntersuchung zur
Umsetzung und zur Identifikation von relevanten Stadtgebieten“
Dies ist als Bestandteil der Vorlage der Bericht zum Thema „Soziale Erhaltungssatzungen in
Leipzig – Voruntersuchung zur Umsetzung und zur Identifikation von relevanten
Stadtgebieten“. Dieser soll nach eingehender Prüfung und Abstimmung innerhalb der
Verwaltung als Entscheidungspapier über den Einsatz von sozialen Erhaltungssatzungen
dienen (Grundsatzentscheidung).
1. Rechtliche Rahmenbedingungen der Sozialen Erhaltungssatzung
Erhaltungssatzungen werden von der Gemeinde auf Grundlage des § 172 Baugesetzbuch
(BauGB) erlassen. Je nach Zielsetzung lassen sich drei Arten von Erhaltungssatzungen
unterscheiden:
•
•
•
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner
städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - „Gestaltschutz“
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BauGB) - „Milieuschutz“ und
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
In Leipzig wurde bisher nur von der Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB Gebrauch gemacht. Im Fokus des hier vorliegenden Entscheidungspapiers steht das
Instrument der sozialen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (auch
Milieuschutzsatzung).
In den Satzungsgebieten besteht für bestimmte Vorhaben an baulichen Anlagen ein
Genehmigungsvorbehalt. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB kann die Gemeinde in
einem Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Darüber hinaus können
die Landesregierungen Rechtsverordnungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens fünf
Jahren erlassen, nach welchen die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an
Gebäuden, die sich in einem Erhaltungssatzungsgebiet befinden und zu Wohnzwecken
dienen, einer Genehmigung bedarf (§ 172 Abs. 1 4). Die vorgenannte Genehmigung darf
nach § 172 Abs. 4 BauGB nur dann versagt werden, wenn die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Für den
Fall, dass die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen der Begründung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls
wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, muss die Genehmigung jedoch erteilt werden. Dies ist
ebenso der Fall, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines
zeitgemäßen
Ausstattungsstandards
einer
durchschnittlichen
Wohnung
unter
Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Weitere
Tatbestände, wann eine Genehmigung zu erteilen ist, sind in § 172 Abs. 4 BauGB
aufgeführt. In Erhaltungssatzungsgebieten ist optional außerdem ein gemeindliches
Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorgesehen.
Die Realisierung des mit einer Erhaltungssatzung verfolgten Schutzes erfolgt durch ein
Verfahren in zwei Schritten – dem Erlass der Satzung und der Genehmigung: Durch die
gemeindliche Satzung wird im ersten Verfahrensschritt ein Gebietsumgriff festgelegt.
Innerhalb dieses Umgriffs, das heißt innerhalb des Erhaltungssatzungsgebietes, unterliegen
die gesetzlich bestimmten baulichen Veränderungen der Genehmigungspflicht. Auf der
zweiten Stufe konkretisiert und individualisiert sich das Verfahren. Es wird geprüft, ob die
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
bauliche Maßnahme das Satzungsziel und damit den Erhalt der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung gefährdet. Zunächst wird mittels der Satzung also nur die
Schutzwürdigkeit des Gebietes festgestellt und damit der Genehmigungsvorbehalt
bestimmter Vorhaben im Umgriff begründet. Ob dann die Voraussetzungen für die
Schutzwürdigkeit im Hinblick auf das konkrete Vorhaben gegeben sind, wird hingegen erst
im Rahmen der Entscheidung über den einzelnen Genehmigungsantrag geprüft.
Zusammenfassend muss für den Erlass einer Erhaltungssatzung in einem Gebiet die
abstrakte Gefahr bestehen, dass mit baulichen Veränderungen beziehungsweise der
Aufwertung des Gebäudebestandes eine Veränderung der Zusammensetzung der
ansässigen Wohnbevölkerung einhergeht, welche aus städtebaulichen Gründen nicht
erwünscht ist.
Als bodenrechtliche Vorschrift sind Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
kein Instrument zum Schutz einzelner Mieterinnen und Mieter sondern dienen dem aus
besonderen städtebaulichen Gründen erwünschten Erhalt der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung in einem festgelegten Gebiet. Der Gesetzgeber definiert hierbei nicht, was
unter den in § 172 Abs. 4 S.1 BauGB genannten besonderen städtebaulichen Gründen zu
verstehen ist. Allgemein werden diese Gründe im Kontext der Sozialen Erhaltungssatzung
als nachteilige städtebauliche Auswirkungen verstanden, die mit der Verdrängung der
Wohnbevölkerung beziehungsweise bestimmter Bevölkerungsgruppen durch andere
einhergehen. Die Bevölkerungsgruppe oder das Milieu werden nicht genauer beschrieben. In
der Regel wird es sich bei den schutzbedürftigen und verdrängungsgefährdeten
Personengruppen jedoch um Haushalte mit geringeren oder mittleren Einkommen, um ältere
Personen, Familien mit Kindern und Alleinerziehende handeln, die in besonderem Maße auf
nahegelegene Infrastruktureinrichtungen angewiesen sind. Städtebaulich nachteilige
Entwicklungen können beispielsweise darin liegen, dass:
•
•
•
•
wegen der Verdrängungsprozesse innenstadtnaher, preisgünstiger Wohnraum
wegfällt und an anderer Stelle im Stadtgebiet Ersatzwohnraum geschaffen
werden muss. Dies ist besonders vor dem Hintergrund der knappen
Flächenressourcen und der insgesamt steigenden Grundstücks- und Mietpreise in
Leipzig ein erhebliches Problem;
vorhandene Infrastruktureinrichtungen, die auf den Bedarf der ansässigen
Bevölkerung zugeschnitten sind, nicht mehr ausgelastet werden;
Infrastruktureinrichtungen an anderer Stelle mit erheblichem Aufwand und hohen
Kosten neu geschaffen werden müssen und
bestehende Infrastruktur angepasst und erweitert werden muss.
Aus Sicht der Stadt Leipzig sind derartige Entwicklungen unerwünscht. Insbesondere der
Wegfall von preisgünstigem Mietwohnraum infolge von Modernisierungen und
Umwandlungen verschärft die Wohnraumproblematik in der Stadt zusätzlich. Da vor allem
Haushalte mit niedrigeren Einkommen auf dem freien Wohnungsmarkt nur noch sehr geringe
Chancen auf leistbaren Wohnraum haben, kann ein weiterer Verlust bezahlbarer
Wohnungen dazu führen, dass die Anzahl der Bedarfe für Sozialwohnungen noch mehr
ansteigt.
Das Ziel einer sozialen Erhaltungssatzung ist demzufolge in erster Linie der Erhalt der
Zusammensetzung (Durchmischung) der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen
Gründen, wobei jedwede Zusammensetzung schutzwürdig ist und nicht nur die eines
bestimmten „Milieus“1.
1
Dr. Jörg Beckmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Expertenhearing Münster, 17.11.2016
2
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
Eine Erhaltungssatzung führt nicht zu einer Veränderungssperre. Bauliche Veränderungen
sind daher nicht von vornherein unzulässig, müssen aber rechtzeitig beantragt werden, damit
die Vereinbarkeit mit den Satzungszielen beurteilt werden kann. Ob eine Maßnahme mit den
Zielen der Satzung vereinbar ist, wird im Einzelfall genau geprüft.
Der Erlass einer Milieuschutzsatzung setzt eine umfangreiche Voruntersuchung
(Grobscreening und Detailscreening) voraus. In dieser Vorlage werden die Ergebnisse des
Grobscreenings
zusammenfassend
dargestellt
sowie
eine
Übersicht
zum
Anwendungsbereich in Leipzig gegeben.
Gemäß BauGB § 172 Abs. 2 ist, nachdem der Beschluss über die Aufstellung einer Sozialen
Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht ist, die Zurückstellung von
Baugesuchen auf die Durchführung von Vorhaben anzuwenden. Die Zurückstellung von
Baugesuchen zählt zu den sogenannten plansichernden Instrumenten (§ 15 BauGB). Sie
findet Anwendung, wenn zu befürchten ist, dass ein Bauvorhaben im Geltungsbereich die
Ziele der Erhaltungssatzung gefährdet. Für eine Zurückstellung ist ein Aufstellungsbeschluss
notwendig. Sie bezieht sich stets auf ein konkretes Vorhaben: Wenn ein Bauantrag die Ziele
der Erhaltungssatzung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, kann er für die Dauer
von zwölf Monaten zurückgestellt werden. Das heißt der Bauantrag wird nicht abgelehnt,
sondern seine Bescheidung wird für bis zu zwölf Monate ausgesetzt. Die Zwölf-Monate-Frist
gilt ab Zustellung der Rückstellung. Nach Ablauf der Frist muss der Bauantrag beschieden
werden: entweder gemäß einer dann rechtskräftigen Erhaltungssatzung, oder – falls noch
keine rechtskräftige Satzung vorliegt – nach dem bisher gültigen Baurecht.
2. Bisheriger Arbeitsprozess, Zuständigkeiten und Beteiligung
Die Federführung für die Erarbeitung des Entscheidungspapiers liegt beim Amt für
Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung (ASW). Die Ergebnisse der folgenden
Arbeitsbausteine wurden in einem ämterübergreifenden Abstimmungsprozess mit Sozialamt,
Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Amt
für Statistik und Wahlen sowie Stadtplanungsamt abgestimmt.
Den Schlussfolgerungen und Empfehlungen in diesem Entscheidungspapier liegen zwei
Arbeitsstränge zugrunde. Die Einschätzung zur Wirksamkeit des Instruments sowie der mit
einer Vorbereitung und Umsetzung verbundenen Anforderungen erfolgte auf Basis einer
Befragung in Städten mit Sozialen Erhaltungssatzungsgebieten (siehe 3.).
Parallel dazu erfolgte ein gesamtstädtisches Grobscreening mit dem Ziel, eine
gesamtstädtische Relevanz des Instruments sowie Stadträume mit überdurchschnittlichen
Werten eines Aufwertungsdrucks, sowie einem Potential zur Aufwertung und Verdrängung
abzuleiten (s. 4). Eine pilothafte Voruntersuchung zur Identifizierung möglicher Stadträume
im Leipziger Osten aus 2017 ist in das gesamtstädtische Grobscreening methodisch und
inhaltlich eingeflossen.
3.
Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse aus der Städtebefragung
Im Rahmen der Städtebefragung wurden die folgenden Städte befragt:
•
•
•
•
•
Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung;
Berlin, Bezirk Neukölln, Stadtentwicklungsamt;
Berlin, Bezirk Pankow, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadterneuerung;
Hamburg, Bezirk Altona, Stadtplanungsamt;
Hamburg, Bezirk Mitte, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung;
3
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
•
•
München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Referat für Stadtplanung und
Bauordnung, Sozialreferat, Kommunalreferat;
Frankfurt / Main, Stadtplanungsamt, Bauaufsicht.
Insgesamt wurden 11 Interviews geführt. Es wurde darauf geachtet, dass interviewte
Mitarbeiter/innen sowohl im Bereich der Vorbereitung, als auch im Vollzug der Sozialen
Erhaltungssatzung tätig sind.
Den Interviews lag ein standardisierter Leitfaden zugrunde, der folgende thematische
Schwerpunkte beinhaltet:
•
•
•
Anlass für die Aufstellung einer sozialen Erhaltungssatzung,
Erfahrungen hinsichtlich der erforderlichen Arbeitsprozesse, strukturellen
Anforderungen in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung, Aufstellung und
Vollzug und
Einschätzung der Wirksamkeit.
Im Folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse der Städtebefragung zu den Themen
•
•
•
Vorbereitung und Aufstellung von Sozialen Erhaltungssatzungen,
Vollzug von Sozialen Erhaltungssatzungen und
Bewertung der Wirksamkeit von Sozialen Erhaltungssatzungen dargestellt.
3.1 Vorbereitung und Aufstellung von Sozialen Erhaltungssatzungen
a) Anlass
Durchgängig in allen Städten konnte Bevölkerungswachstum mit damit einhergehenden
Mietsteigerungen und Aufwertungsdruck attestiert werden und war somit der
Ausgangspunkt, sich mit dem Thema „Soziale Erhaltungssatzung“ zu beschäftigen. Auf
Grundlage dieser Erkenntnis wurden in allen befragten Städten vertiefende Untersuchungen
in den Stadträumen begonnen.
b) Gebietsauswahl und Gebietstypik
Generell kann festgestellt werden, dass in allen Gebieten der Sozialen Erhaltungssatzung
heterogene Eigentümerstrukturen vorzufinden sind. Wohnungsbestände in kommunalem
oder genossenschaftlichem Eigentum kommen dafür nicht in Frage, da hier in der Regel
nicht von übermäßigen, über den Gebietsstandard hinausgehenden Modernisierungen
auszugehen ist. Es gibt keine typischen Gebietsgrößen oder -lagen. Allein sachliche
Erfordernisse bestimmen die Art und Größe des Gebietes. In den untersuchten Städten gibt
es keine Sozialen Erhaltungssatzungsgebiete im Großsiedlungsbestand. Ausgenommen
sind auch Einfamilienhausbereiche.
c) Ableitung der Sozialen Erhaltungsgebiete
Zur Definition der Stadträume mit Relevanz für eine Soziale Erhaltungssatzung kamen in den
Städten verschiedene statistische Methoden zur Anwendung. Die Analyse bestimmter
Stadtbereiche kann ein- oder zweistufig erfolgen. Bei der ersten Stufe handelt es sich um ein
Monitoring auf Sekundärdatenbasis, bei der zweiten Stufe in Form von Gutachten und/oder
Screenings werden weiterführend bspw. Haushaltsbefragungen und eigene Erhebungen
durchgeführt.
d) Frühwarnsystem, Evaluation, Monitoring
4
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
Bestehende Gebiete sollen regelmäßig überprüft werden. In der Regel existiert auf Senats/Bezirks- und Stadtebene ein regelmäßiges stadtweites Monitoring. Daraus ergeben sich die
relevanten Informationen, die zur weiteren Überprüfung eines Gebietes führen. Bereits
bestehende Erhaltungssatzungsgebiete werden jedoch in der Regel gesondert überprüft.
Diese Überprüfung findet i.d.R. alle fünf Jahre statt.
e) Kooperationen in Sozialen Erhaltungssatzungsgebieten
Die Bedeutung der Zusammenarbeit mit Quartiersvertretungen bzw. Mieterverbänden
wurden von den Städtevertreter/Innen für alle Phasen einer Sozialen Erhaltungssatzung
betont, um eine möglichst hohe Zielorientierung und damit verbundene Wirksamkeit der
Satzung zu erreichen. Ein weiteres sehr wichtiges Mittel ist eine begleitende Sensibilisierung
der Bestandsbevölkerung und Beratungsangebote für Eigentümer.
3.2 Vollzug von Sozialen Erhaltungssatzungen
a) Durchsetzung des Genehmigungsverfahrens
Die genehmigenden Behörden treten unterschiedlich auf. Genehmigungsfälle können
entweder sehr restriktiv gelöst (bspw. Berlin) oder in Gesprächen verhandelt werden (bspw.
Hamburg). Im Falle eines kooperativen Auftretens der Genehmigungsbehörde ist die
Behandlung der Bauanträge, die nicht der Sozialen Erhaltungssatzung entsprechen sehr
zeitintensiv. In diesen Fällen kommt es aufgrund der Verhandlungen mit dem Antragsteller
jedoch kaum zu Versagungen.
b) Kriterien im Genehmigungsverfahren
Für die Beurteilung der beantragten baulichen Maßnahme gibt es kein einheitliches
Vorgehen bei den befragten Städten. Es besteht die Möglichkeit die Kriterien für die
Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben je nach Gebietstyp, Sozialstruktur und
Ausstattungsstandard zu bilden. Alternativ können feste Kriterienkataloge verfasst und
veröffentlicht werden. Dies schafft i.d.R. erhöhte Transparenz und mehr Akzeptanz bei den
Eigentümern, ist allerdings auch starr in der Handhabung und muss regelmäßig überprüft
werden.
Bei der Beurteilung der beantragten baulichen Maßnahmen wird als Maßstab in der Regel
der
zeitgemäße
Ausstattungsstandard
einer
durchschnittlichen
Wohnung
im
Erhaltungssatzungsgebiet/Stadtgebiet zugrunde gelegt. Dieser muss vorab auf Grundlage
von Gebietskenntnis und vorliegenden Daten festgelegt werden.
c) Umgang mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG)
Dieses Thema wurde von den befragten Städten im Vollzug als Herausforderung
angesehen, da es hier einen Konflikt zwischen Aufwertung durch energetische Sanierung,
damit einhergehenden Mietsteigerungen und dem Vollzug des sozialen Erhaltungsrechtes
gibt. Um hierbei eine korrekte Einschätzung der Lage zu ermöglichen, ist die vertiefende
Erarbeitung technischer Kompetenz und das Nutzbarmachen von existierendem Wissen
notwendig. Ggf. ist die Einholung von externer Expertise notwendig.
d) Vorkaufsrecht
Praxis in den befragten Städten ist, dass vor der Ausübung des Vorkaufsrechts die
Sicherung der Ziele der Erhaltungssatzung über eine mit dem Käufer vereinbarte
Abwendungserklärung und damit die Kriterien gerechte Ausgestaltung des Bauvorhabens
5
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
erste Priorität für die befragten Städte hat. Die tatsächliche Ausübung des Vorkaufsrechts ist
letztes Mittel. Bei den Vorkaufsfällen wird zu 85% über eine Abwendungserklärung das
Vorkaufsrecht vom Eigentümer abgewendet. Lediglich in 15% der Fälle wird das
Vorkaufsrecht tatsächlich durchgeführt. Das Vorkaufsrecht braucht aufgrund der gesetzlich
vorgegebenen Frist von zwei Monaten ein schlankes und effizientes Verfahren innerhalb der
Verwaltung sowie die Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln im Haushalt.
e) Vereinbarkeit von
Erhaltungssatzung
Sanierungsgebiet
und
dem
Gebiet
einer
sozialen
Beide Gebiete können übereinander liegen oder zumindest Teilbereiche gemeinsam
abdecken. Bei beiden handelt es sich um städtebaulich regulierende Instrumente. Ein
Sanierungsgebiet möchte einen städtebaulichen Missstand beseitigen, eine soziale
Erhaltungssatzung übermäßige Aufwertung begrenzen. Beide treffen sich beim zeitgemäßen
Ausstattungsstandard, schließen sich also nicht aus.
f)
Information und Kommunikation
Dies wird im Allgemeinen als sehr wichtig angesehen, um die Akzeptanz und das
Verständnis für das Instrument zu erhöhen und die Fähigkeiten des Instruments deutlich zu
formulieren. Zielgruppen sind die Mieter und deren Sensibilisierung für bauliche
Aufwertungsmaßnahmen, die den üblichen Ausstattungsstandard überschreiten sowie die
Eigentümer, denen vermittelt werden muss, was die Ziele der Sozialen Erhaltungssatzung
sind und wie diese erreicht werden können.
g) Strukturen in der Verwaltung
Die Einbindung des Themas (Vorbereitung und Vollzug) in die Verwaltungen der Städte ist
unterschiedlich und muss je nach sachlichem Erfordernis implementiert werden.
h) Aufwand
Für die Bearbeitung des Themas wird durchschnittlich je Satzungsgebiet ca. 1
Vollzeitäquivalent (VZÄ) für die Vorbereitung (rechtlich und methodisch) und ca. 0,75
VZÄ/Gebiet für den Vollzug kalkuliert.
3.3 Bewertung der Wirksamkeit von Sozialen Erhaltungssatzungen
In den befragten Städten mit Sozialen Erhaltungssatzungen
Einschätzungen zur Wirksamkeit des Instrumentes gegeben:
•
•
•
•
•
wurden
folgende
Die soziale Erhaltungssatzung kann Verdrängungsprozesse dämpfen.
Die soziale Erhaltungssatzung kann übermäßige Aufwertungsprozesse dämpfen.
Es ist die einzige Möglichkeit (im BauGB) etwas gegen (übermäßige) Aufwertung zu
tun.
Ein gutes Wirkungsvermögen der Sozialen Erhaltungssatzung erfordert einen Mix
verschiedener rechtlicher und Steuerungsinstrumente der Stadtteilentwicklung.
Die Überlagerung einer Sozialen Erhaltungssatzung mit einem
Sanierungsgebiet/Städtebaufördergebiet, wie Soziale Stadt schließen sich nicht aus.
6
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
4.
Ergebnisse des gesamtstädtischen Grobscreenings hinsichtlich Relevanz von
Stadträumen in Leipzig
4.1 Grobscreening und Datenabgleich – Aktuelle Situation in Leipzig
Fragestellung des Grobscreenings ist: Liegen derzeit Anwendungsvoraussetzungen für den
Erlass von Sozialen Erhaltungssatzungen in der Stadt Leipzig vor und falls ja, welche
Bereiche können als erste Stadträume identifiziert werden?
Nicht jedes Stadtviertel beziehungsweise Gebiet in Leipzig ist gleichermaßen von
Aufwertungs- und Verdrängungsprozessen betroffen. Anhand einer statistischen Bewertung
des gesamten Stadtgebietes ist eine qualifizierte Abschätzung erfolgt, in welchen
Stadtvierteln begründete Anzeichen bestehen, dass die Anwendungsvoraussetzungen für
den Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung gegeben sind (Identifikation von relevanten
Stadträumen).
4.2 Methodik des Grobscreenings
Für die 310 Leipziger statistischen Bezirke wurden in einem standardisierten statistischen
Verfahren 19 Indikatoren analysiert und in den drei Dimensionen „Aufwertungspotenzial“,
„Aufwertungsdruck“
und
„Verdrängungspotenzial“
zusammenfassend
ausgewertet
(Verfahren der z-Transformation mit gleichgewichtiger Bewertung der Einzelindikatoren,
signifikante Werte mit mittlerer Relevanz >=0,66 bis <1 und signifikante Werte mit hoher
Relevanz >=1). Mittels des statistischen Verfahrens konnten die einzelnen Indikatoren für
Teilräume untereinander verglichen und zu einem Index „Gesamtdimension/
Gesamtindikator“ zusammengeführt werden2.
Die Einschätzung des Aufwertungspotentials erfolgt durch die Bewertung des Gebäude- und
Wohnungsbestands. Es wurde eine Abschätzung vorgenommen, ob und wenn ja, in
welchem Umfang das Potential für eine bauliche Veränderung vorliegt. Die Dimension
Aufwertungsdruck beschreibt die Intensität und Dynamik von Aufwertungs-, Verdrängungsund Umwandlungsprozessen. Zur Ermittlung des Verdrängungspotentials wurden
insbesondere die Struktur und die soziale Situation der ansässigen Wohnbevölkerung
analysiert. Von hohem Verdrängungspotential kann ausgegangen werden, wenn ein großer
Anteil
der
ansässigen
Wohnbevölkerung
durch
(mietpreiswirksame)
Aufwertungsmaßnahmen und Umwandlung des Wohnungsbestandes nicht im
angestammten Wohngebiet verbleiben kann.
4.3 Indikatoren der Analysedimension Aufwertungspotenzial
Die Dimension „Aufwertungspotenzial“ zum Gebäude- und Wohnungsbestand umfasst
Spielräume für Aufwertung, die durch die aktuelle Situation entstehen - z.B. durch kleine
Wohnungen, die anfällig für Zusammenlegungen sind. Die Möglichkeiten, den vorhandenen
Wohnungsbestand durch kostenaufwändige Wertverbesserungsmaßnahmen und die
Zusammenlegung von Kleinwohnungen aufzuwerten, wurden mit folgenden fünf
ausgewählten Einzelindikatoren untersucht. Aufgrund fehlender Verfügbarkeit der
Indikatoren Leerstand und Sanierungsstand für die Gesamtstadt werden diese Indikatoren im
Rahmen des Detailscreenings für die relevanten Leipziger Stadträume erhoben.
2
Durch die angewandte Normierung der Indikatorenwerte über die z-Transformation, bei der die errechneten
Differenzen mit der Standardabweichung dividiert werden, wird deutlich, ob dieser Dimensionsindikator des
jeweiligen statistischen Bezirks signifikant vom Durchschnitt abweicht. Werte, die unterhalb der
Standardabweichung liegen, weisen daher einen Wert unter 1 auf, während Werte, die signifikant abweichen,
einen Wert über 1 verzeichnen. Um nach der gleichen Methodik wie bei den Indikatoren zu den drei Dimensionen
Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck und Verdrängungspotenzial selbst zu verfahren und weiterhin
signifikante Ausprägungen feststellen zu können, wurde im Rahmen der Berechnung des Gesamtindikators/der
Gesamtdimension ebenfalls die z-Transformation angewandt.
7
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
Tabelle: Indikatorenset Aufwertungspotenzial
Indikator
Definition
Relevanz für das
Aufwertungspotenzial
Gebäudealter
Anteil an Wohnungen in
Gebäuden mit Baualter vor
1919 in % des
Gesamtwohnungsbestandes
(2016)
Gründerzeitliche Altbauten besitzen
tendenziell eine höhere
Wahrscheinlichkeit, über
Modernisierungsmaßnahmen
aufgewertet zu werden.
Gebäudealter
Anteil an Wohnungen in
Gebäuden mit Baualter
zwischen 1919 und 1949 in %
des
Gesamtwohnungsbestandes
(2016)
Gebäude der 20er bis 40er Jahre weisen
zwar in der Regel eine nicht so hohe
Attraktivität wie gründerzeitliche
Altbauten auf. Aufgrund des
fortgeschrittenen Baualters ist jedoch
auch hier die Wahrscheinlichkeit hoch,
dass Modernisierungs- und
Aufwertungspotenzial besteht.
Wohnungsschlüssel
Anteil an 1- und 2-ZimmerWohnungen am
Gesamtwohnungsbestand in
% (2011)
Ein überdurchschnittlicher Anteil an 1und 2-Zimmer-Wohnungen führt zu einer
höheren Wahrscheinlichkeit von
Wohnungszusammenlegungen. Je höher
der Anteil an Kleinwohnungen, umso
größer das Aufwertungspotenzial und
umso höher ist die Gefahr, dass der
Wohnungsbestand nicht mehr zur
gegenwärtigen Bevölkerungsstruktur
passt.
Eigentümerstruktur
Anteil Wohnungen der LWB
am Gesamtwohnungsbestand
in % (2017)
Je höher der Anteil an Wohnungen von
kommunalen Unternehmen ist, desto
geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass
Wohnungen über den durchschnittlichen
Standard hinaus modernisiert werden.
Eigentümerstruktur
Anteil Wohnungen
genossenschaftlicher
Unternehmen am
Gesamtwohnungsbestand in
% (2017)
Je höher der Anteil an Wohnungen von
genossenschaftlichen Unternehmen ist,
desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit,
dass Wohnungen über den
durchschnittlichen Standard hinaus
modernisiert werden.
4.4 Indikatoren der Analysedimension Aufwertungsdruck
In der Dimension „Aufwertungsdruck“ sind die Entwicklungen der letzten Jahre entscheidend,
wie z.B. erhöhte Umbauaktivitäten, die i.d.R. zu Mietsteigerungen und damit häufig zu
Verdrängung führen. Betrachtet wurden folgende sechs Indikatoren zur Intensität und
Dynamik von Aufwertungs- und Verdrängungsprozessen.
Tabelle: Indikatorenset Aufwertungsdruck
Indikator
Definition
Relevanz für das
Aufwertungsdruck
Angebotsmieten
Prozentuale Veränderung der
Angebotsmieten im Zeitraum von
2012-2017
Je höher der Anstieg der
Angebotsmieten zwischen 2012 und
2017, desto größer ist der
Aufwertungsdruck im Gebiet
8
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
Entwicklung der
Wohnungsverkäufe (im
Bestand)
Anzahl der Wohnungsverkäufe
sanierter Eigentumswohnungen
(Erstverkauf) zwischen 2012 und
2016
Aus dem Umfang und der
Entwicklung der Verkaufsfälle
können Rückschlüsse auf die
Attraktivität (=Investitionsdruck) der
Quartiere gezogen werden. Je
stärker die Zunahme an
Wohnungsverkäufen, umso höher
der Aufwertungsdruck und damit das
Verdrängungspotenzial für Mieter.
Abgeschlossenheitsbescheinigungen im
Wohnungsbestand
Summe der Abgeschlossenheitsbescheinigungen der Jahre 20122016 je Anzahl Wohnungen im
statistischen Bezirk
Abgeschlossenheitsbescheinigungen informieren über den
Anteil der Wohnungen, die die
Voraussetzung für eine Umwandlung
in Eigentumswohnungen besitzen.
Der Indikator deutet auf mögliche
Umwandlungsaktivitäten hin. Die
Abgeschlossenheitsbescheinigungen stellen somit
eindeutig das Potenzial einer
Aufwertung dar.
Kaufpreisentwicklung
Durchschnittlicher Kaufpreis in €
pro m² Wohnfläche für den
Erstverkauf sanierter
Eigentumswohnungen im Zeitraum
2012-2016
Je höher die Abweichung der
Kaufpreisentwicklung vom
Durchschnittswert ist, desto höher ist
der Aufwertungsdruck im
statistischen Bezirk.
Baugenehmigungen im
Bestand
Summe der Baugenehmigungen im
Bestand 2012-2016 je Anzahl
Wohnungen im statistischen Bezirk
Je höher die Anzahl an
Baugenehmigungen zwischen 2012
und 2016, desto größer ist der
Aufwertungsdruck im Gebiet
Baufertigstellungen im
Bestand
Summe der Baufertigstellungen im
Bestand 2012-2016 je Anzahl
Wohnungen im statistischen Bezirk
Je höher die Anzahl an
Baufertigstellungen zwischen 2012
und 2016, desto größer ist der
Aufwertungsdruck im Gebiet.
4.5 Indikatoren der Analysedimension Verdrängungspotenzial
Die Dimension „Verdrängungspotenzial“ umfasst v.a. demografische Daten zur
Identifizierung von Personengruppen, die anfällig für Wohnkostensteigerungen und einer
möglichen Verdrängung sind. Dies sind: Senioren, Migranten, Beschäftige, SGB IIEmpfänger und Haushalte mit Wohngeldbezug.
Tabelle: Indikatorenset Verdrängungspotenzial
Indikator
Definition
Relevanz für das
Verdrängungspotenzial
SGB-II-Quote
Personen mit Leistungsbezug
SGB-II bezogen auf die Zahl
der Einwohner im Alter bis 65
Jahren (2016)
Personen, die Transferleistungen
beziehen, gehören tendenziell zu
den verdrängungsgefährdeten
Personengruppen.
Haushalte mit Wohngeld
Anteil der Haushalte mit
Wohngeldbezug an allen
Haushalten in % (2018)
Haushalte mit Wohngeld gehören
tendenziell zu den
verdrängungsgefährdeten
Personengruppen.
9
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
Anteil der
sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten
Anteil
sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigte im erwerbsfähigen
Alter in % (2016)
Erwerbstätige sind in der Regel
wirtschaftlich leistungsfähiger als
beschäftigungslose Personen.
Letztere sind damit tendenziell
anfälliger für
Wohnkostensteigerungen durch
Mieterhöhungen.
Anteil Einwohner/innen unter
18 Jahren
Anteil der unter 18-jährigen an
der Gesamtbevölkerung in %
(2016)
Kennwert der
Bevölkerungszusammensetzung
im Hinblick auf die Einschätzung
der besonderen
Schutzbedürftigkeit aus
städtebaulichen Gründen (Familien
mit Kindern).
Anteil älterer Bewohner
Anteil der über 65-jährigen an
der Gesamtbevölkerung in %
(2016)
Ältere Bewohner sind meist
weniger mobil aber in ihrem
Wohnumfeld stark vernetzt. Sie
sind daher potenziell stärker
verdrängungsgefährdet und
gleichzeitig mehr auf
zielgruppenorientierte Angebote
vor Ort angewiesen.
Anteil der Ein-PersonenHaushalte
Anteil der Ein-PersonenHaushalte an der Gesamtzahl
der Haushalte in % (2016)
Kleinere Haushalte haben aktuell
auf dem Leipziger Wohnungsmarkt
höhere Zugangsschwierigkeiten,
da das Angebot geringer als die
Nachfrage ist. Außerdem sind
deren Wohnungen tendenziell von
Zusammenlegungen bedroht.
Anteil der Haushalte ab 4
Personen
Anteil Haushalte ab 4 Personen
an der Gesamtzahl der
Haushalte in % (2016)
Diese Gruppe hat tendenziell
weniger Möglichkeiten,
angemessene Wohnungen zu
finden. Je höher hier der Anteil,
desto höher ist das
Verdrängungspotenzial.
Anteil Einwohner/innen mit
Migrationshintergrund
Anteil Personen mit
Migrationshintergrund an der
Gesamtbevölkerung in %
(2016)
Menschen mit
Migrationshintergrund sind durch
Aufwertungen besonders betroffen
und auf dem Wohnungsmarkt
oftmals benachteiligt. Je höher der
Anteil, desto höher ist das
Verdrängungspotenzial.
4.6 Ergebnisse des Grobscreenings
Im Ergebnis des unter 4.2 beschriebenen Berechnungsverfahrens sind in der Verschneidung
der Indikatoren sowie der Analysedimensionen folgende vier Stadträume mit mittlerer und
hoher Relevanz abgeleitet worden (vgl. nachfolgende Tabelle):
I.
II.
III.
Mitte (umfasst die statistischen Bezirke 040, 051, 052, 053, 054)
Ost i.V.m. Südost (umfasst die statistischen Bezirke 200, 201, 202, 205, 206,
210, 211, 212, 213, 215, 222, 223, 224, 233, 234, 300, 301, 302, 303, 308,
310)
Alt-West i.V.m. Südwest (umfasst die statistischen Bezirke 501, 502, 510,
511, 513, 524, 525, 700, 701, 702, 710, 711, 712, 714, 715, 716, 723, 731,
735)
10
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
IV.
Nord (umfasst die statistischen Bezirke 900, 905, 933, 934).
In der beigefügten Anlage 1 sind die Stadträume in einer Karte abgebildet. Die Methodik,
Ergebnisse und Auswahl der Stadträume sind verwaltungsseitig abgestimmt.
Tabelle: Stadträume mit Relevanz für eine Soziale Erhaltungssatzung im Ergebnis des
Grobscreenings
Stadtraum
I
I
I
I
I
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
IV
IV
IV
IV
Stadtbezirk
Mitte
Mitte
Mitte
Mitte
Mitte
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Ost
Südost
Südost
Südost
Südost
Südost
Südost
Südwest
Südwest
Südwest
Südwest
Südwest
Südwest
Südwest
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Alt-West
Nord
Nord
Nord
Nord
Ortsteil
Zentrum-West
Zentrum-Nordwest
Zentrum-Nordwest
Zentrum-Nordwest
Zentrum-Nordwest
Neustadt-Neuschönefeld
Neustadt-Neuschönefeld
Neustadt-Neuschönefeld
Neustadt-Neuschönefeld
Neustadt-Neuschönefeld
Volkmarsdorf
Volkmarsdorf
Volkmarsdorf
Volkmarsdorf
Volkmarsdorf
Anger-Crottendorf
Anger-Crottendorf
Anger-Crottendorf
Sellerhausen-Stünz
Sellerhausen-Stünz
Reudnitz-Thonberg
Reudnitz-Thonberg
Reudnitz-Thonberg
Reudnitz-Thonberg
Reudnitz-Thonberg
Stötteritz
Schleußig
Schleußig
Plagwitz
Plagwitz
Plagwitz
Kleinzschocher
Kleinzschocher
Lindenau
Lindenau
Lindenau
Altlindenau
Altlindenau
Altlindenau
Altlindenau
Altlindenau
Altlindenau
Neulindenau
Leutzsch
Leutzsch
Gohlis-Süd
Gohlis-Süd
Eutritzsch
Eutritzsch
Statistischer Gesamtdimension /
Bezirk
Gesamtindikator
040
1,23 Hohe Relevanz
051
0,79 Mittlere Relevanz
052
0,80 Mittlere Relevanz
053
0,94 Mittlere Relevanz
054
0,90 Mittlere Relevanz
200
1,59 Hohe Relevanz
201
1,69 Hohe Relevanz
202
1,68 Hohe Relevanz
205
0,91 Mittlere Relevanz
206
0,82 Mittlere Relevanz
210
2,65 Hohe Relevanz
211
2,33 Hohe Relevanz
212
1,49 Hohe Relevanz
213
1,40 Hohe Relevanz
215
2,11 Hohe Relevanz
222
1,16 Hohe Relevanz
223
0,78 Mittlere Relevanz
224
1,06 Hohe Relevanz
233
0,69 Mittlere Relevanz
234
0,86 Mittlere Relevanz
300
0,87 Mittlere Relevanz
301
0,73 Mittlere Relevanz
302
1,34 Hohe Relevanz
303
1,11 Hohe Relevanz
308
2,22 Hohe Relevanz
310
1,64 Hohe Relevanz
501
0,68 Mittlere Relevanz
502
0,83 Mittlere Relevanz
510
1,62 Hohe Relevanz
511
1,10 Hohe Relevanz
513
1,40 Hohe Relevanz
524
1,28 Hohe Relevanz
525
1,05 Hohe Relevanz
700
1,42 Hohe Relevanz
701
1,09 Hohe Relevanz
702
1,97 Hohe Relevanz
710
0,81 Mittlere Relevanz
711
0,85 Mittlere Relevanz
712
1,10 Hohe Relevanz
714
1,36 Hohe Relevanz
715
1,52 Hohe Relevanz
716
2,38 Hohe Relevanz
723
1,08 Hohe Relevanz
731
0,90 Mittlere Relevanz
735
1,17 Hohe Relevanz
900
0,90 Mittlere Relevanz
905
0,83 Mittlere Relevanz
933
1,01 Hohe Relevanz
0,87 Mittlere Relevanz
934
z-Wert >=1
z-Wert >=0,66
z-Wert <0,66
Index Dimension Index Dimension Index Dimension
AufwertungsAufwertungsVerdrängungspotenzial
druck
potenzial
1,84
0,38
0,11
1,28
0,71
-0,50
1,50
0,11
-0,09
1,05
0,68
0,04
1,07
0,67
-0,04
1,19
0,34
1,47
1,12
0,18
1,88
1,08
0,65
1,42
0,85
-0,19
1,06
1,16
0,49
-0,11
1,04
2,07
1,86
1,01
0,84
2,52
1,14
-0,30
1,95
1,03
-0,12
1,73
1,36
0,78
1,83
1,18
0,75
0,26
1,09
-0,08
0,46
1,43
0,13
0,44
1,09
0,10
0,11
0,95
0,20
0,47
0,48
1,12
0,04
1,07
-0,02
0,33
0,98
1,83
-0,30
-0,21
1,91
0,37
0,33
0,97
2,87
1,28
2,29
-0,49
0,89
-0,04
0,43
1,02
0,15
0,41
1,23
1,28
0,53
1,22
0,33
0,52
0,78
1,62
0,25
1,12
-0,11
1,40
1,14
0,16
0,68
1,11
1,23
0,33
1,19
0,64
0,23
1,28
1,08
1,33
1,25
0,32
-0,06
1,11
0,60
-0,12
1,42
-0,01
0,66
1,42
0,31
0,82
0,90
1,55
0,41
1,11
2,65
0,71
0,63
0,74
0,66
1,21
0,37
0,12
1,13
1,09
-0,01
1,32
0,55
-0,19
1,10
0,24
0,22
1,02
0,60
0,29
0,30
1,99
-0,66
Hohe Relevanz
Mittlere Relevanz
Keine Relevanz
11
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
4.7 Detailscreening für die relevanten Stadträume
Nach Beschluss werden die Stadträume, für die bei dem Grobscreening ein erhöhtes
Aufwertungs- bzw. Verdrängungspotenzial identifiziert wurde, einem Detailscreening
unterzogen, als Untersetzung zur Definition der Bestimmtheit der Gebiete für mögliche
Aufstellungsbeschlüsse Anfang 2019 und spätere Satzungen. Zusätzlich erforderlich in
diesen Stadtteilen sind Vor-Ort-Analysen, Gespräche, Auswertung von Dokumenten/
Materialien, Umfragen/Haushaltsbefragungen usw. als vertiefende Analysebausteine. Im
Rahmen des Detailscreenings sind auch weitere Indikatoren wie Leerstand und
Sanierungsstand in die Analyse aufzunehmen.
Die Stadt Leipzig, Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung beabsichtigt
aufgrund der zurzeit vorhandenen Personalkapazitäten das Detailscreening für die vier
Stadträume extern im Rahmen eines Beauftragtenvertrages an ein Büro zu vergeben, zur
Unterstützung bei der Bearbeitung der qualitativ hohen Anforderungen. Für die Durchführung
der Detailuntersuchungen veranschlagt das ASW ca. drei bis vier Monate. Die
Aufwendungen für das Detailscreening (z.B. für Gutachten und Beauftragtenverträge) sind
auf der Grundlage der Vorlage Nr. VI-DS-04005 „Freigabe einer Teilsumme der
Haushaltsmittel 2017/2018 zur Umsetzung des Wohnungspolitischen Konzepts“ sowie des
Entwurfes der Vorlage Nr. VI-DS-05276 „Fortschreibung der Instrumente und Maßnahmen
des Wohnungspolitischen Konzepts“ im Innenauftrag Umsetzung Wohnungspolitisches
Konzept (106452200001), Kostenbaustein D „Wohnungspolitische Instrumente weiter
entwickeln“ in den Haushaltsjahren wie folgt geplant: 2018 in Höhe von 20.000,00 € und
2019 in Höhe von 40.000,00 €.
5. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Im Folgenden werden die zentralen Erkenntnisse der Städterecherche und des
Grobscreenings zusammengefasst und daraus resultierende Schlussfolgerungen für den
weiteren Umgang mit dem Instrument der sozialen Erhaltungssatzung in Leipzig abgeleitet.
Laut gesamtstädtischen Grobscreening weisen vier Stadträume überdurchschnittliche Werte
in
der
Gesamtdimension
durch
Verschneidung
der
Analysedimensionen
Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck und Verdrängungspotenzial auf.
Nach Abwägung des Instruments der Sozialen Erhaltungssatzung und einem
ämterübergreifenden Abstimmungsprozess kommt die Stadtverwaltung Leipzig zur
Schlussfolgerung, dass die Anwendung des Instruments der Sozialen
Erhaltungssatzung auch in Leipzig erforderlich ist.
6. Vorschlag für die weitere Vorgehensweise
Nach Beschluss des Stadtrats für den Einsatz ist folgende weitere Vorgehensweise
erforderlich:
Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung und die korrekte Durchführung des
Erlassverfahrens sind wichtige Aspekte und grundlegend für die rechtliche Sicherheit der
Satzung. Dies erfordert bereits während des Aufstellungsverfahrens eine gut organisierte
Vollzugsstruktur.
Die folgenden Bearbeitungsschritte und zeitlichen Eckwerte zu den Arbeitsschritten 2-5
orientieren sich an den Erfahrungen der befragten Städte.
12
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
Schritt 1: Erarbeitung Entscheidungspapier (abgeschlossen)
Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus dieser Arbeitsphase liegen mit diesem
Entscheidungspapier vor. Diese Phase wird mit Beschluss des Stadtrates voraussichtlich
nach der Sommerpause für bzw. gegen die Anwendung der Sozialen Erhaltungssatzung
abgeschlossen.
Schritt 2: Detailscreening und Plausibilisierung der Stadträume (bis Anfang 2019)
Die vier Stadträume, für die bei dem Grobscreening ein erhöhtes Aufwertungs- bzw.
Verdrängungspotenzial oder erhöhter Aufwertungsdruck identifiziert wurde, werden einem
Detailscreening unterzogen. Dabei werden weitergehende Indikatoren innerhalb der o.g.
Dimensionen in die Analyse mit einbezogen. Die vertiefende Auswertung der Daten wird
begleitet von Vor-Ort-Analysen, Gesprächen, der Auswertung von Dokumenten/Materialien
und Umfrageergebnissen.
Über das Detailscreening
Feststellungen getroffen:
•
•
•
•
•
•
werden
folgende
weitere
Erkenntnisse
abgeleitet
und
Feststellung der Erhaltungswürdigkeit eines Gebietes,
Ableitung der zu schützenden Zusammensetzung der Wohnbevölkerung,
Ableitung von Satzungszielen und Genehmigungskriterien,
Festlegungen zum angemessenen Standard bei Modernisierungen, Entwicklung
einer Definition des zeitgemäßen Ausstattungsstandards
Erkenntnisse zum jeweils im Gebiet erforderlichen Instrumentenset an
wohnungspolitischen Maßnahmen, welches begleitend zur Sozialen
Erhaltungssatzung mit angewendet werden muss (z.B. Umwandlungsverordnung,
Vorkaufsrecht etc.),
Ableitung der vorläufigen Gebietskulissen.
Für die Durchführung der Detailuntersuchungen veranschlagt das ASW ca. drei bis vier
Monate. Die Aufwendungen für das Detailscreening (z.B. für Gutachten und
Beauftragtenverträge) sind im Innenauftrag Umsetzung Wohnungspolitisches Konzept
(106452200001), Kostenbaustein D „Wohnungspolitische Instrumente weiter entwickeln“ in
den Haushaltsjahren wie folgt geplant: 2018 in Höhe von 20.000,00 € und 2019 in Höhe von
40.000,00 €.
Folgende Fragestellungen sind in dieser Phase ebenfalls zu klären:
a) Erfordernis eines Aufstellungsbeschlusses für potenzielle Satzungsgebiete,
b) Umgang mit der zum Zeitpunkt gültigen Energieeinsparverordnung EnEV und
dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG),
c) Vorbereitung von Verfahren und Prüfung einer finanziellen Untersetzung zur
Ausübung von Vorkaufsrechten und
d) Implementierung eines Frühwarnsystems, Evaluation und Monitoring.
13
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
Schritt 3: Vorbereitung und Umsetzung von Aufstellungsbeschlüssen für die
relevanten Stadträume (bis II. Quartal 2019)
In den Gebieten mit möglichem Handlungsbedarf (relevante Stadträume) werden ggf. im
Ergebnis von Schritt 2 Aufstellungsbeschlüsse gefasst. Mit dem Aufstellungsbeschluss wird
eine vorläufige Abgrenzung des potentiellen Satzungsgebiets vorgenommen. Dies hat zur
Konsequenz, dass Baugesuche für maximal ein Jahr zurückgestellt werden können. Bereits
mit dem gefassten Aufstellungsbeschluss sind Personalkosten verbunden, insbesondere für
die Zurückstellung von Baugesuchen.
Schritt 4, Schritt 5: Satzungserlass (Zeitraum bis Dezember 2019) und Vollzug (ab
Ende 2019)
Dem Stadtrat werden nach Durchführung der Arbeitsschritte 2 und 3 ggf. die erarbeiteten
gebietsbezogenen Sozialen Erhaltungssatzungen i.V.m. der erforderlichen Implementierung
(Verfahren, Strukturen, Haushaltsabsicherung, Stellenplanung und Arbeitsabläufe) zum
Beschluss vorgelegt.
7. Arbeitsstruktur für das Detailscreening, weitere Beschlussfassung
Vorbereitung und Vollzug einer sozialen Erhaltungssatzung sind sehr komplex und berühren
verschiedene Fach- und Rechtsbereiche, bspw. Bauordnungsrecht, Mietrecht,
Ausstattungsstandards von Wohnungen, Eingriff in Privateigentum etc.
Die Federführung bei der Durchführung der weiteren Arbeitsschritte liegt im ASW. Dies
erfolgt in weiterer enger Abstimmung mit dem Sozialamt, dem SPA, dem ABD, dem
Rechtsamt, dem Liegenschaftsamt sowie dem Amt für Statistik und Wahlen (vgl. folgende
Übersicht).
Abbildung: Prozessbausteine und Arbeitsstruktur (Prozessskizze)
ASW (Federführung)
Relevante Fachämter (Arbeitsstruktur)
Aufstellungsbeschlüsse
(i.V.m.Rückstellung von
Baugesuchen)
Amt für Statistik und Wahlen, Stadtplanungsamt
(SPA), Sozialamt, Amt für Bauordnung und
Denkmalpflege (ABD), Stadtteilakteure
Vorbereitung Satzungen
Umsetzung
Erhaltungssatzungen:
- Genehmigungsverfahren
ABD
- Vorkaufsrecht
Liegenschaftsamt, Finanzen
Öffentlichkeitsarbeit,
Beteiligung, Beratung
Mieterverein, Bewohner/innen, Eigentümer,
Quartiersmanagements, Sozialamt
Evaluation / Monitoring
Amt für Statistik und Wahlen, SPA, Sozialamt,
ABD
Umwandlungsverordnung,
Zweckentfremdung
SPA, Freistaat Sachsen
14
„Soziale Erhaltungssatzung in Leipzig“ - Entscheidungsgrundlage
Ausgehend von diesem Grundsatzbeschluss ist im Arbeitsschritt 2 „Detailscreening und
Plausibilisierung der Stadträume“ bis Anfang 2019 in Abstimmung mit den in der
Prozessskizze benannten Fachämtern ein konkreter Prozessablaufplan zu entwickeln, der
auch Aussagen zu den Folgekosten und den Auswirkungen auf den Stellenplan umfasst.
Dies mündet in einer weiteren Beschlussvorlage.
8. Begleitende vorbereitende Maßnahmen zur Implementierung in der Verwaltung und
zur Absicherung im Haushalt
Folgende Punkte müssen verwaltungsseitig weiter vorbereitet werden:
•
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Entwicklung des Genehmigungsverfahren abhängig von der strukturellen
Verankerung,
Entwicklung von Verfahren im Vorkaufsrechtsfall und
Entwicklung einer frühzeitigen Kommunikationsstrategie zur Bewohner- und
Eigentümerinformation in Gebieten mit Sozialen Erhaltungssatzungen.
Beim Freistaat Sachsen wird der Erlass zur Umwandlungsverordnung beantragt.
Anlagen
Anlage 1: Karte Stadträume mit Relevanz für eine Soziale Erhaltungssatzung im Ergebnis
des Grobscreenings
15
Voruntersuchung
Soziale Erhaltungssatzung
Gesamtindikator (bereinigt) der
Analysedimensionen Aufwertungspotenzial,
Aufwertungsdruck und Verdrängungspotenzial
94
95
83
82
15
74
75
72
60
63
93
12
62
61
04
70
51
00
03
50
40
52
64
53
41
01
20
30
02
Ergebnis der z-Transformation
Gesamtindikator bereinigt
26
28
42
43
Ortsteile
27
22
31
44
54
Statistische Bezirke
24
23
21
Legende
25
11
10
06
05
71
65
91
14
90
73
66
92
80
81
13
32
35
29
Keine Relevanz
Mittlere Relevanz
Hohe Relevanz
33
34
55
Stand: 04/2018
Maßstab 1:125.000
Kartengrundlage: Amt für
Geoinformation und Bodenordnung