Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1437109.pdf
Größe
173 kB
Erstellt
17.09.18, 12:00
Aktualisiert
20.09.18, 05:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-05645-NF-01-ÄA-01-NF-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
SPD-Fraktion
Fraktion DIE LINKE
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Einführung der Gästetaxe
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
19.09.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert bzw. ergänzt (fett gedruckt):
1. Die Ratsversammlung beschließt die Einführung einer Gästetaxe ab 01.01.2019 mit der
vorliegenden Gästetaxesatzung (Anlage 1).
2. Der Oberbürgermeister wird zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Erhebung der Gästetaxe zu
folgenden Maßnahmen beauftragt:
a. Fortschreibung des Touristischen Entwicklungsplans (TEP) ab 2019
b. Entwicklung eines Konzepts für eine koordinierte und repräsentative Befragung, die alle
touristisch relevanten Einrichtungen und Angebote der Stadt Leipzig umfasst, bis zum
31.12.2018
c. Implementierung einer einheitlichen Methodik für die Kalkulation bis zum 31.12.2018
3. Unter Leitung des Ersten Bürgermeisters und Beigeordneten für Finanzen wird ein Forum
Gästetaxe gebildet. Dieses berät die Stadtverwaltung bei der Einführung der Gästetaxe, der
Auswahl neuer gästetaxefähiger Projekte sowie der Überprüfung der Höhe der Gästetaxe.
4.
Die Auswahl neuer, gästetaxefähiger Projekte, wird in jedem Jahr der Einbringung des
Doppelhaushaltes bis zum 30.06. durch die Ratsversammlung mittels Beschlussvorlage
bestätigt. Im Jahr 2018 wird dies bis zum 31.12. erfolgen.
Der OBM berichtet der Ratsversammlung regelmäßig bis zum 30.06. des Folgejahres über
die Verwendung des Gästetaxaufkommens und die Umsetzung der vom Stadtrat
beschlossenen Projekte.
5. (1) (NEU) In einem zusätzlichen Paragraphen „Befreiung von der Gästetaxepflicht“ zur
„Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig“ sind folgende Ausnahmereglungen aufzunehmen:
Von der Gästetaxepflicht sind befreit:
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a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
b) Schüler, Studenten und Auszubildende vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr,
c) Schwerbehinderte im Sinne des SGB IX,
d) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch
amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid
nachgewiesen wird
f) Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer
der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis
ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben,
g) Personen, die in Krankenhäusern oder Pflegeheimen zur vollstationären Behandlung
aufgenommen wurden oder denen Eingliederungshilfe nach § 55 SGB XII gewährt wird,
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxepflicht sind, sofern sie nicht
offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der
Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
6. Der § 3 (1), Satz 1 zum Gästetaxsatz wird wie folgt ersetzt:
Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag bei einem Übernachtungspreis bis
einschließlich 30,00 Euro 1,00 Euro sowie bei einem Übernachtungspreis von über 30,00
Euro 3,00 Euro, ggf. jeweils incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Die Verwaltung prüft bis zum 31.12.2018 nochmals die Ausgabe einer Gästecard.
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
>Worum geht es in der Vorlage: - max. 400 Zeichen ohne Leerzeichen (beim Ausfüllen
bitte überschreiben)
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
> beim Ausfüllen bitte überschreiben:
> Für den Fall, dass innerhalb der Verwaltung unterschiedliche fachliche Beurteilungen
aufgetreten sind:
- Kurze und verständliche Benennung inhaltlicher Zielkonflikte (Worum ging es?)
- Auf dieser Basis bitte eine Begründung bezüglich der vorgelegten Entscheidung
formulieren
max. 800 Zeichen ohne Leerzeichen
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Sachverhalt:
Die Einführung einer Gästetaxe kann wesentlich zur Stärkung des Kultur- und Touristik- und somit
des Wirtschaftsstandortes Leipzig beitragen. Wichtige Voraussetzung dafür ist eine gewisse
Akzeptanz bei Gästen und Beherbergungsbetrieben. Aus diesem Grunde halten wir eine Reihe von
Befreiungstatbeständen für eine sozialpolitische Ausgewogenheit für unverzichtbar. Die Stadt
Meißen, als Vorreiter bei der Einführung einer Gästetaxe in Sachsen, hat bereits ähnliche
Ausnahmetatbestände in ihrer Gästetaxsatzung aufgenommen. Mit Hinblick auf Übernachtungsgäste
im Niedrigstpreisbereich, wie Jugendherbergen, Zeltplätze etc. , halten wir eine Absenkung auf 1
Euro pro Übernachtung und Person als sachlich geboten und vertretbar. Aus unserer Sicht kann die
Einführung einer attraktiven Gästecard die Akzeptanz der Gästetaxe weiter erhöhen. Daher sollte
dies ernsthaft geprüft werden für den Fall, dass die Gästetaxpflicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Um die demokratische Mitbestimmung und Kontrolle der Gästetaxe durch den Stadtrat
sicherzustellen, ist es notwendig, dass die Auswahl neuer, gästetaxfähiger Projekte, durch den
Stadtrat bestätigt und dieser auch über die Verwendung des Gästetaxaufkommens regelmäßig
informiert werden muss.
Anlagen:
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