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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1435399.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
13.09.18, 12:00
Aktualisiert
09.10.18, 09:43

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Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-05645-NF-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff: Einführung der Gästetaxe Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit FA Kultur FA Finanzen Ratsversammlung 14.09.2018 17.09.2018 19.09.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Einführung einer Gästetaxe ab 01.01.2019 mit der vorliegenden Gästetaxesatzung (Anlage 1). 2. Der Oberbürgermeister wird zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Erhebung der Gästetaxe zu folgenden Maßnahmen beauftragt: 2.1 Fortschreibung des Touristischen Entwicklungsplans (TEP) ab 2019 2.2 Entwicklung eines Konzepts für eine koordinierte und repräsentative Befragung, die alle touristisch relevanten Einrichtungen und Angebote der Stadt Leipzig umfasst, bis zum 01.01.2019 2.3 Implementierung einer einheitlichen Methodik für die Kalkulation 3. Unter Leitung des Ersten Bürgermeisters und Beigeordneten für Finanzen wird ein Forum Gästetaxe gebildet. Dieses berät die Stadtverwaltung bei der Einführung der Gästetaxe, der Auswahl neuer gästetaxefähiger Projekte, der zweckgebundenen Verwendung des Gästetaxeaufkommens sowie der Überprüfung der Höhe der Gästetaxe. Das Forum berichtet der Ratsversammlung regelmäßig zum 30.06. des Folgejahres. Die Auswahl neuer, gästetaxfähiger Projekte wird im Jahr der Einbringung des Doppelhaushaltes bis zum 30.06. durch die Ratsversammlung mittels Beschlussvorlage bestätigt. Für den Doppelhaushalt 2019/2020 im Januar 2019. 4. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Gästetaxe befreit, ebenso Kranke, die Ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat. Das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben. 1/11 5. Die Verwaltung prüft bis zum 31.12.2018 erneut die Ausgabe einer Gästecard. 2/11 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt Erträge von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 2019 2020 2019 2020 7.290.000 7.290.000 1.100.57.5.1.01 SK 33610000 2019 2020 2019 2020 7.290.000 7.290.000 1.100.57.5.1.01 SK 63610000 Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan nein Beantragte Stellenerweiterung: n.n. X wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: X Beteiligung Personalrat 3/11 nein ja, Sachverhalt: 1. Vorbemerkung Die Stadtverwaltung wurde vom Stadtrat beauftragt, die Einführung einer Steuer/Abgabe zur Deckung des touristischen Aufwandes zu prüfen. Über den Sachstand wurde zuletzt in der Ratsversammlung am 03.11.2017 informiert. Im Ergebnis schlägt die Verwaltung die Einführung einer Gästetaxe ab dem 01.01.2019 vor. 2. Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig 2.1 Erhebung der Gästetaxe Die Stadt Leipzig erhebt nach Maßgabe des § 34 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) ab dem 01.01.2019 zur teilweisen Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr 1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen und 2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen entstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt bedient, soweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet werden. Auch eine Touristeninformation kann eine berücksichtigungsfähige Einrichtung sein, sofern und soweit sie mit ihrem Informationsangebot den Touristen während ihres Aufenthalts als Informationsquelle dient. Hingegen ist die reine Tourismuswerbung gemäß der Intention des Gesetzgebers nicht berücksichtigungsfähig: „Die Gästetaxe als Entgeltabgabe kann nur für solche Vorteile erhoben werden, die dem Touristen durch die Nutzungsmöglichkeit der touristischen Infrastruktur entstehen. Die kommunale Tourismuswerbung stellt keine derartige, von Touristen nutzbare Leistung dar.“ 2.2 Schuldner der Gästetaxe Schuldner der Gästetaxe sind Personen, die in der Stadt entgeltlich Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Stadt sind. Schuldner der Gästetaxe sind mithin auch diejenigen, deren Übernachtungsaufenthalt berufsbedingt veranlasst ist. Hingegen sind Personen, die in der Stadt zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgeltes Unterkunft nehmen, zum Beispiel bei Verwandtschaftsbesuchen, nicht gästetaxepflichtig. Weiterhin hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 2 S. 2 SächsKAG bestimmt „Abgabenpflichtig sind Personen, die … obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der die Gästetaxe erhebenden Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.“ Gemeint sind hier die Einwohner mit einer Nebenwohnung. Diese Personen unterliegen in der Stadt Leipzig jedoch der Zweitwohnungsteuer. Die durchschnittliche Zweitwohnungsteuer beträgt 468,00 € pro Jahr (Stand Januar 2018). Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wird dieser Personenkreis von der Gästetaxepflicht ausgenommen. 4/11 2.3 Gästetaxesatz, Entstehung und Fälligkeit Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 3,00 €. Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet. Gemäß § 34 Abs. 2, Satz 4 SächsKAG können aus sozialen und tourismuspolitischen Gründen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände bestimmt werden. Mit dieser Ermittlungsmethode wird der Aufenthaltstag als 24-Stunden-Tag mit Übernachtung erfasst. Die stundenweise Inanspruchnahme einer Beherbergungseinrichtung ist für die Heranziehung zur Gästetaxe unbeachtlich. Die Gästetaxeschuld entsteht mit dem Tag des Eintreffens in der Stadt. Die Gästetaxe wird am letzten Tag des Aufenthaltes in der Stadt zur Zahlung fällig. 2.4 Meldepflichten Wer eine gästetaxepflichtige Person beherbergt (Unterkunftgeber), ist verpflichtet, die bei ihm Unterkunft nehmende, ortsfremde Person zur Gästetaxe anzumelden. Zu den Unterkünften im Sinne dieser Satzung gehören Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Schiffs- und Bootsanlegeplätze und ähnliche Einrichtungen. Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Unterkunftgeber übernachtet, hat am Tag der Ankunft das amtliche Meldeformular richtig und vollständig auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. 2.5 Anzeige- und Entrichtungspflichten Wer innerhalb der Stadt Leipzig Unterkünfte im Sinne dieser Satzung eröffnet oder aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monatsunter Verwendung des elektronischen Formulars anzuzeigen. Diese satzungseigene Bestimmung zur Anzeige des Betreibens einer Unterkunft im Sinne dieser Satzung ist erforderlich, da über die Anmeldung bei der Gewerbebehörde nur die gewerblichen Beherbergungsbetriebe ermittelt werden können. Die Vermietung von Ferienhäusern und - wohnungen sowie Gästezimmern ist hingegen dem Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet und folglich nicht bei der Gewerbebehörde anzeigepflichtig. Der Unterkunftgeber hat die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen und monatlich bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt abzuführen. Die gewährten Gästeübernachtungen und die eingezogenen Beträge sind monatlich unter Verwendung des elektronischen Formulars ebenfalls bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt zu übergeben. Dieser Prozess der Meldung und Entrichtung der Gästetaxe wird in das künftige Serviceportal der Stadt Leipzig eingebunden. Der Unterkunftgeber haftet gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung der Gästetaxe nach Maßgabe dieser Satzung. Die Inanspruchnahme der Unterkunftgeber ist durch § 34 Abs. 3 S. 1 SächsKAG legitimiert: „Wer Personen gegen Entgelt beherbergt …, kann durch Satzung verpflichtet werden, die bei ihm verweilenden … ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Gästetaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; er haftet insoweit für die Einziehung und 5/11 Abführung der Gästetaxe.“ Gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 SächsKAG können diese Pflichten auch Reiseunternehmen auferlegt werden. Hingegen erlaubt es der Gesetzgeber noch nicht, die Internetportale durch die Satzung zu verpflichten, anstelle der Unterkunftgeber die Gästetaxe von den Übernachtungsgästen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. 2.6 Aufsicht und Kontrolle Der Vollzug der Gästetaxesatzung umfasst auch die Sicherstellung der vollständigen und gleichmäßigen Erhebung der Gästetaxe. Dazu gehört auch die Wahrnahme der Aufsicht bzw. Kontrollpflicht der Stadt Leipzig zur Einhaltung der Regelungen der Gäsdtetaxesatzung. Zudem sind die Sachverhalte konkret zu benennen, die als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sind. 2.7 Inkrafttreten Diese Gästetaxesatzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 01.01.2019 erfolgen. Unterkünfte im Sinne dieser Satzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits betrieben werden, sind der Stadt durch ihren Inhaber innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung unter Verwendung des elektronischen Formulars anzuzeigen. Auf diese Pflicht wird bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung im Leipziger Amtsblatt ausführlich hingewiesen. 3. Kalkulation 3.1 Methodik Mit der Gästetaxe sollen besondere Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von touristischen Einrichtungen und Anlagen sowie die Durchführung von Veranstaltungen refinanziert werden. Für die Kalkulation der Gästetaxe sind folglich die Regelungen gemäß §§ 10 ff. SächsKAG heranzuziehen. Um Prognoserisiken hinsichtlich der Kalkulation zu minimieren wurde entschieden, den Höchstrahmen von 5 Jahren nicht voll auszuschöpfen, sondern die Kalkulation für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen. Durch die zeitliche Übereinstimmung mit der Haushaltsplanung wird eine hohe Validität der Kalkulationsbasis erreicht. Für die erste Kalkulation wurden folglich die für die Jahre 2019 und 2020 geplanten Kosten von touristischen Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen angesetzt. Für die Ermittlung der tatsächlichen Nutzung durch Übernachtungsgäste wurden die Besucherauswertungen 2017, Schätzungen und zukünftige Erwartungen/Annahmen zugrunde gelegt. Nach Abschluss der HH-Planung 2019/2020 wird unter Einbeziehung der Dezernate und Beteiligungen eine präzisierte Kalkulation erstellt. Diese ist dann maßgeblich für die HHDurchführung. Zudem ist regelmäßig eine Nachkalkulation durchzuführen. Für die Erhöhung der Belastbarkeit sowie der Rechtssicherheit der Kalkulation ist die Qualität der Datenerhebung zwingend zu erhöhen! Auf die detaillierte Darstellung in der Anlage „Vorkalkulation Kalkulationsmethodik“ mit den dazugehörigen Übersichten wird verwiesen. 6/11 Gästetaxe – 3.2 Verifizierung der Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen mit touristischem Zweck Der Gesetzgeber stellt in der Begründung zur Änderung des § 34 SächsKAG klar, dass es sich um Einrichtungen und Angebote handeln muss, mit denen zielgerichtet und vordergründig touristische Bedarfe gedeckt werden. Einrichtungen, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dienen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Anhaltspunkte dafür, welche Messe- und Kongresstourismuseinrichtungen und veranstaltungen, welche kulturtouristischen Anlagen, Einrichtungen und Veranstaltungen, aber auch welche sport- und erlebnistouristischen Anlagen, Einrichtungen und Veranstaltungen in der Stadt Leipzig vorhanden sind, ergeben sich aus dem Touristischen Entwicklungsplan (TEP) der Stadt Leipzig. Der TEP ist das zusammenfassende Tourismuskonzept der Stadt Leipzig! Derzeit allerdings sind dort die zumindest auch dem Tourismus dienenden Angebote der Stadt zumeist nur beispielhaft angesprochen. Ausschließlich die Motivlage der Stadt, also ihr Wille, dass die jeweilige Einrichtung hauptsächlich touristischen Zwecken dient, ist für diese Überlegung jedoch nicht ausreichend. Für die Ermittlung des touristischen Nutzungsanteils bedarf es mindestens einer an den konkreten örtlichen und insoweit auch einrichtungsbezogenen Verhältnissen orientierten Schätzung, für die plausible Argumente in der Kalkulation benannt werden müssen. Dazu wurde folgende Kontrollfrage gestellt: „Gäbe es die Einrichtung - in diesem Umfang und in dieser Qualität - auch, wenn der Ort kein besonderes touristisches Profil hätte?“. Soweit wie diese Frage verneint wurde, wurde der für diese Einrichtung/Veranstaltung geplante Aufwand kalkulatorisch in Ansatz gebracht. Es ist zwingend erforderlich, das touristische Leitbild klar zu definieren und zu kommunizieren. Im Touristischen Entwicklungsplan sind Maßnahmen zu implementieren, die zielgerichtet der Erhöhung der touristischen Strahlkraft der Stadt Leipzig dienen. Dazu wird gegenwärtig unter der Leitung des Koordinators für Tourismus im Amt für Wirtschaftsförderung ein Programm an Maßnahmen und Einzelprojekten aus dem TEP entwickelt, das im Herbst 2018 der Ratsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Nachfolgend ist der TEP in Übereinstimmung mit der Tourismusstrategie des Freistaates Sachsen fortzuschreiben. Bei der Erstellung von Unternehmensstrategien bzw. der Ausrichtung von Förder- und Zuwendungsrichtlinien in der Stadt Leipzig ist der Tourismus als ein Aspekt der Leitbilderstellung bzw. des Förderzieles aufzunehmen. 3.3 Inanspruchnahme Dritter Grundsätzlich kann sich die Stadt, um Einrichtungen/Anlagen zu touristischen Zwecken bereitzustellen oder solchen Zwecken dienende Veranstaltungen durchzuführen, auch eines Dritten bedienen. § 34 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG erlaubt es, die Kostenbeteiligung der Stadt an Unternehmungen eines Dritten in die Kalkulation einzustellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass 1. die Stadt dem Dritten eine finanzielle Beteiligung schuldet, 2. der Dritte eine gästetaxefähige Leistung erbringt und 3. zudem sichergestellt ist, dass die Stadt ein sog. „Einwirkungsrecht“ auf die Tätigkeiten des Dritten besitzt. 7/11 Konkret wurde im Gutachten die Beauftragung und Förderung der LTM GmbH untersucht. Demnach scheint die derzeitige institutionelle Förderung hier momentan nicht über die Gästetaxe refinanzierbar zu sein. Der gleiche Sachverhalt liegt bei der Zoo Leipzig GmbH, der Leipziger Messe GmbH und der Leipziger Dok-Filmwochen GmbH vor. Deshalb wurde ergänzend eine „Alternative Kalkulation“ ohne diese 4 Gesellschaften erstellt. Allerdings hätte das zur Folge, dass diese Unternehmen nicht von den Einnahmen aus der Gästetaxe partizipieren können. Hier ist nochmals zu prüfen, ob die im Gutachten benannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit des Zuschusses als kalkulationsfähiger Aufwand für die Gästetaxe erfüllt werden können. 3.4 Datenerhebung zur touristischen Nutzung Die Datenerhebung spielt im Rahmen der Kalkulation eine nicht unerhebliche Rolle. Sie dient regelmäßig als Beleg dafür, dass die im Rahmen der Kalkulation anzustellenden Bewertungen und Prognosen auf sachgerechten Erwägungen beruhen. Für die genaue Abgrenzung der touristischen Nutzung wird die Definition der World Tourism Organization (UNWTO) herangezogen. „Tourismus umfasst die Aktivitäten von Personen, die an Orte außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort zu Freizeit-, Geschäfts- oder bestimmten anderen Zwecken nicht länger als ein Jahr ohne Unterbrechung aufhalten.“ Erforderlich ist deshalb u.a. bei allen Einrichtungen und Veranstaltungen gegen Entgelt eine Postleitzahlenabfrage der Besucher zu integrieren. Sofern Veranstaltungen, Einrichtungen und Anlagen entgeltfrei genutzt werden, ist der Anteil der Touristen mittels Besucherbefragungen zu ermitteln. Unter Leitung des Koordinators für Tourismus wird dazu ein Konzept für eine koordinierte und repräsentative Befragung entwickelt, die alle touristisch relevanten Einrichtungen und Angebote der Stadt Leipzig umfasst. 3.5 Ergebnis der Vorkalkulation In der Vorkalkulation wurde ein gästetaxfähiger Aufwand von 5,77 € je Übernachtung ermittelt. In der Satzung wird die Gästetaxe in Höhe von 3,00 € brutto/2,52 € netto festgesetzt. Mit dem Sicherheitsabschlag in Höhe von 2,77 € wird den noch vorhandenen Prognoserisiken in der Kalkulation Rechnung getragen. Dies sind derzeit u.a.: - unzureichende Darstellung der zielgerichteten und vordergründigen touristischen Nutzung der Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen, - keine einheitliche Erhebung der Besucherzahlen, - keine detaillierte Erfassung der Besucher nach Einwohner/ Tagestourist/Übernachtungstourist, - kein gästetaxekonformer Ausweis der Zuschüsse, - fehlende einheitliche Methodik für die Erstellung der Kalkulation. 8/11 Ergänzend wurde eine „Alternative Kalkulation“ ohne die 4 GmbH’s (siehe 3.3) durchgeführt. Im Ergebnis beträgt der gästetaxefähige Aufwand 4,31 €. Der Sicherheitsabschlag in Höhe von 1,31 € wird als ausreichend angesehen. 4. Gästetaxe und Umsatzsteuer Die Stadt Leipzig hat am 13.02.2018 beim Finanzamt Leipzig II einen Antrag auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zur Einführung der Gästetaxe gestellt. In der abschließenden Erörterung vom 03.08.2018 stellt das Finanzamt Leipzig II nach Rücksprache mit dem Landesamt für Steuern und Finanzen fest: „Die Stadt Leipzig wird mit der Erhebung einer Gästetaxe unternehmerisch tätig. Die Gästetaxe unterliegt der Umsatzsteuer.“ Die Stadt Leipzig vertritt hingegen weiterhin die Auffassung, dass die Erhebung der Gästetaxe nicht steuerbar ist. Es werden Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen für die touristische Nutzung allgemein vorgehalten. Es wird keine Gästecard ausgegeben, die die Inanspruchnahme von konkreten Gegenleistungen ermöglicht. Es besteht kein eigenständiger Gästetaxebetrieb, dem konkrete Aufwendungen für den Tourismus zugeordnet werden können. Im Gegenteil, der gästetaxefähige Aufwand wird in einer Vielzahl von Beteiligungsunternehmen, Eigenbetrieben, Ämtern sowie durch Dritte erbracht. Eine tatsächliche steuerrechtliche Prüfung ist nur noch im Rahmen des Finanzrechtsweges nach Erlass des Umsatzsteuerbescheides für das KJ 2019 möglich. Um das Ergebnis nicht vorwegzunehmen und den Rechtsweg offen zu halten wird der § 3 Abs. 1 GTS allgemein wie folgt formuliert: 1Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 3,00 €. Abreisetag werden als ein Tag berechnet. 2Ankunfts- und Somit gehen die steuerlichen Folgen zu Lasten der Stadt. Von den Erträgen werden 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Gästetaxe brutto Umsatzsteuer 19 % Gästetaxe netto 3,00 € 0,48 € 2,52 € Mit der Erhebung der Gästetaxe wird ab 01.01.2019 ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Gästetaxe“ begründet. Dieser ist bilanzierungspflichtig. 5. Forum Gästetaxe Die Stadt Leipzig richtet ein Forum zur Beratung der Verwaltung bezüglich der Gästetaxe ein. Dieses berät die Stadtverwaltung in den folgenden Angelegenheiten: 1. Einführung der Gästetaxe 2. Auswahl neuer gästetaxefähiger Projekte 3. Zweckgebundene Verwendung des Gästetaxeaufkommens 4. Überprüfung der Höhe der Gästetaxe. Mit der Bildung dieses Forums wird den umfangreichen Bedürfnissen nach Transparenz und Kommunikation entsprochen. Den Vorsitz führt der Erste Bürgermeister und Beigeordnete für Finanzen. Dem Forum gehören an: 9/11 - je ein Vertreter der DEHOGA, der Leipziger Hotelallianz, des City-Vereins, der IHK, der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH sowie der Leipziger Messe GmbH, je ein Vertreter der Dezernate Kultur, Umwelt/Ordnung/Sport sowie Wirtschaft und Arbeit je ein Vertreter der Kultur und des "grünen" Tourismus (diese werden durch das jeweils zuständige Fachdezernat benannt). Das Forum Gästetaxe tagt nicht öffentlich. Die Berichterstattung erfolgt jeweils zum 30.06. des Folgejahres in der Ratsversammlung. 6. Fallzahlen und Gästetaxeaufkommen Im Jahr 2017 waren insgesamt 365 Beherbergungsbetriebe bei der Stadt Leipzig angemeldet: 112 Hotels 63 Pensionen 18 Hostels 10 Jugendherbergen/Übernachtungshäuser 23 Campingplätze 14 Wasseranlieger 125 Ferienwohnungen. Diese Zahlen lassen vermuten, dass nicht alle gewerblichen Beherbergungsbetriebe im Sinne der Satzung ihr Gewerbe bei der Stadt Leipzig angezeigt haben. Hier ist eine engere Zusammenarbeit von Stadtkämmerei und Ordnungsamt u.a. zur Durchsetzung der Gewerbeordnung und bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich. Ein Schwerpunkt ist die Ermittlung von Privatunterkünften, die über Internetplattformen vermittelt werden. Dazu wird sich die Stadt Leipzig mit den bekannten Internetportalen zwecks Herausgabe der Identitäten der Vermieter in Verbindung setzen. Die gesetzliche Ermächtigung ergibt sich aus § 93 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a SächsKAG zur Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen. Tatsächlich durchsetzbar - ggf. unter Einsatz eines Zwangsmittels - ist die Auskunftspflicht jedoch nur bei Portalbetreibern, die ihren Geschäftssitz in Deutschland haben. Für das Jahr 2017 wurden für die Stadt Leipzig über 3 Millionen touristische Übernachtungen vermeldet. Ein weiterer Zuwachs in den nächsten Jahren wird erwartet. Auf dieser Grundlage prognostiziert die Stadt Leipzig in der Haushaltsplanung ein Gästetaxeaufkommen für das Jahr 2019 in Höhe von 7,29 Mio. € und für das Jahr 2020 in Höhe von 7,29 Mio. €. Die Erträge aus der Gästetaxe werden im PSP-Element 1.100.57.5.1.01 im Sachkonto 33610000 verbucht. 7. Personal- und Sachaufwand Die Erhebung und Verwaltung der Gästetaxe ist für die Stadt Leipzig eine neue Aufgabe. Der damit verbundene Aufwand wird aus dem Gästetaxeaufkommen gedeckt. In der Haushaltsplanung 2019/2020 wird dieser Aufwand zunächst angesetzt mit jährlich 100.000,00 € für Personal und 350.000,00 € für Sachkosten. 10/11 Dieser Aufwand umfasst im Einzelnen u.a. folgende Positionen: - - Einbindung in das Serviceportal der Stadt Leipzig elektronische Monatsmeldung der Unterkunftgeber an die Stadt, Möglichkeit der elektronischen Bezahlung an die Stadt, Einführung und Nutzung eines Gästetaxe-Veranlagungsverfahrens, Führen von E-Akten, Aufwand für die jährliche Kalkulation, Aufwand für die Abbildung und Überwachung der Zweckbindung des Gästetaxeaufkommens in der Haushaltsplanung und –durchführung sowie im Jahresabschluss, Erstellung statistischer Berichte, Aufwand für die Gästetaxeaufsicht und die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten. Weiterer Aufwand kann durch die Einrichtung eines bilanzierungspflichtigen BgA (Siehe Punkt 4) entstehen. Die Untersetzung des Aufwandes kann daher konkret erst in den tatsächlichen Vorbereitungs- und Einführungsprozessen erfolgen. Es wird ein möglichst effizienter Personal- und Sachaufwand angestrebt. Anlagen: Anlage 1: Gästetaxesatzung Ä 14.09.2018 (GTS) Anlage 2: Vorkalkulation Gästetaxe – Kalkulationsmethodik Anlage 3: Vorkalkulation - Anlage 1 Touristischer Anteil Anlage 4: Vorkalkulation - Anlage 2 Ermittlung Aufwand Anlage 5: Vorkalkulation – Anlage 3 Ergebnis Anlage 6: Alternative Kalkulation Seite 1 Anlage 7: Alternative Kalkulation Seite 2 Anlage 8: Unbeachtlichkeitsvermerk Anlage 9: Vergleichende Übersicht zu Abgaben auf Übernachtungen 11/11 Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig (GTS) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (GVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S. 652) sowie der §§ 2, 6 Abs. 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (SächsGVBl. S. 504) hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in der Sitzung am […] folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebung einer Gästetaxe (1) (2) 1 Die Stadt Leipzig erhebt zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr 1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen und 2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen entstehen, eine Gästetaxe. 2Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. 3Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt bedient, soweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet werden. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen der Stadt bleibt unberührt. §2 Schuldner der Gästetaxe (1) (2) (3) Schuldner der Gästetaxe sind Personen, die in der Stadt entgeltlich Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Stadt sind. 1 Gästetaxepflichtig sind auch Personen, die, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der die Gästetaxe erhebenden Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. 2 Ausgenommen von der Gästetaxepflicht sind diese jedoch, sofern sie der Zweitwohnungsteuer der Stadt Leipzig unterliegen. Nicht gästetaxepflichtig sind Personen, die in der Stadt zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgeltes Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen. 1 §3 Maßstab der Gästetaxe und Gästetaxesatz Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 3,00 €. 2Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet. (2) Von der Gästetaxe befreit sind: a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, b) Kranke, die Ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat. Das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben. (1) 1 §4 Entstehung der Gästetaxe Die Gästetaxeschuld entsteht mit dem Tag des Eintreffens in der Stadt. §5 Fälligkeit der Gästetaxe Die Gästetaxe wird am letzten Tag des Aufenthaltes in der Stadt zur Zahlung fällig. §6 Meldepflichten (1) (2) (3) (4) 1 Wer eine nach § 2 der Satzung gästetaxepflichtige Person beherbergt (Unterkunftgeber), ist verpflichtet, die bei ihm Unterkunft nehmende, ortsfremde Person zur Gästetaxe anzumelden. 2Zu den Unterkünften im Sinne dieser Satzung gehören Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Schiffs- und Bootsanlegeplätze und ähnliche Einrichtungen. 3Keine Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen. 1 Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Unterkunftgeber im Sinne des Abs. 1 übernachtet, hat am Tag der Ankunft das amtliche Meldeformular richtig und vollständig auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. 2Der Unterkunftgeber gemäß Abs. 1 hat die vorgeschriebenen Meldeformulare bereit zu halten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen gästetaxepflichtigen Gäste ihre Pflichten erfüllen. 3Das Original des Meldeformulars ist vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. 1 Meldungen nach dieser Satzung sind unter Verwendung der von der Stadt bereitgestellten amtlichen Formulare vorzunehmen. 2Bestehende Verpflichtungen nach dem Bundesmeldegesetz bleiben unberührt. Der Unterkunftgeber muss die Gästetaxesatzung für jeden Gast zur Einsichtnahme am Ort der Beherbergung oder sonstigen Unterkunft bereithalten. 2 §7 Anzeige- und Entrichtungspflichten (1) (2) (3) (4) (5) Wer innerhalb der Stadt Leipzig Unterkünfte nach § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung eröffnet oder endgültig aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats unter Verwendung des elektronischen Formulars anzuzeigen. 1 Der Unterkunftgeber gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung hat die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen und monatlich bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt abzuführen. 2Die gewährten Gästeübernachtungen und die eingezogenen Beträge sind monatlich unter Verwendung des elektronischen Formulars ebenfalls bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt zu übergeben. 3Dies gilt auch, sofern der Unterkunftgeber in einem Monat keine Person beherbergt hat; in diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Nullmeldung“) zu erfolgen. 1 Wenn die Gästetaxe bereits in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, ist die Gästetaxe durch das Reiseunternehmen einzuziehen und nach Ankunft unverzüglich an die Unterkunftgeber im Sinne von § 6 Abs. 1 der Satzung abzuführen. 2Der weitere Vollzug in Form der Entrichtung der Gästetaxe an die Stadt obliegt in Anwendung des Abs. 1 dem Unterkunftgeber. 1 Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe durch den Unterkunftgeber hat getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. 2Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch für die Kontoführung. Der Unterkunftgeber haftet gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung der Gästetaxe nach Maßgabe dieser Satzung. §8 Gästetaxeaufsicht (1) (2) (3) 1 Die Unterkunftgeber und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Stadt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zur Erhebung der Gästetaxe erforderlich sind. 2Nach Aufforderung sind die Geschäftsunterlagen an Amtsstelle vorzulegen. Zur Sicherung der vollständigen Erhebung der Gästetaxe ist den Bediensteten der Stadt auch ohne vorherige Ankündigung der Zutritt zu den Geschäftsgrundstücken und – räumen der Unterkunftgeber sowie zu den Unterkünften zu gewähren, um Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Gästetaxesatzung durchzuführen. Weitergehende gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Unterkunftgeber i.S.d. § 6 Abs. 1 dieser Satzung entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung bei ihm verweilende ortsfremde Personen nach ihrer Ankunft nicht bis zum zehnten Werktag des Folgemonats unter Verwendung des amtlichen Meldescheins bei der Stadt anmeldet, 3 2. (2) (3) als Gästetaxepflichtiger entgegen § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung nicht am Tag seiner Ankunft den amtlichen Meldeschein richtig und vollständig ausfüllt und unterschreibt, 3. als Unterkunftgeber seiner Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 der Satzung nicht nachkommt, 4. als Unterkunftgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen nicht einzieht, 5. als Unterkunftgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung die eingezogene Gästetaxe nicht spätestens bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt abführt, 6. als Unterkunftgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung die gewährten Gästeübernachtungen und die in Anknüpfung daran eingezogenen Beträge nicht bis zum zehnten Werktag des Folgemonats unter Verwendung des elektronischen Formulars gegenüber der Stadt abrechnet, 7. als für ein Reiseunternehmen verantwortlich Handelnder entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung die Gästetaxe nicht unverzüglich nach Ankunft an den Quartiergeber abführt, obwohl die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben, 8. als Unterkunftgeber entgegen § 7 Abs. 4 der Satzung nicht dafür Sorge trägt, dass die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe sowohl bei der Kassen- als auch bei der Kontoführung getrennt vom Betriebsvermögen erfolgt, 9. seiner Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 1 der Satzung nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Gästetaxe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung), 10. als Inhaber einer Unterkunft nach § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung seiner Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 2 der Satzung nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt. § 10 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 11 Inkrafttreten (1) (2) Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 01.01.2019 erfolgen. Unterkünfte nach § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits betrieben werden, sind der Stadt durch ihren Inhaber innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Satzung unter Verwendung des elektronischen Formulars anzuzeigen. 4 Vorkalkulation Gästetaxe - Kalkulationsmethodik 1. Grundlagen SächsKAG § 34 - Gästetaxe Gutachterliche Stellungnahme Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs Handreichung zur Finanzierung touristischer Aufgaben - Landestourismusverband Sachsen Touristischer Entwicklungsplan der Stadt Leipzig bis 2019 (TEP) Satzungsentwurf Gästetaxe Statistisches Jahrbuch Besucherzahlenermittlungen/Besucherbefragungen 2. Kalkulationszeitraum Die Stadt Leipzig nimmt erstmals eine Kalkulation für eine Gästetaxe vor. Gemäß § 10 SächsKAG können die Gebühren für einen mehrjährigen Zeitraum kalkuliert werden, wobei dieser 5 Jahre nicht überschreiten darf. Dabei ist anzumerken, dass das SächsKAG im Kommentar bisher noch keine Ausführungen für die Kalkulation einer Gästetaxe vorsieht. Um Prognoserisiken hinsichtlich der Kalkulation zu minimieren, wurde deshalb entschieden, den Höchstrahmen von 5 Jahren nicht voll auszuschöpfen, sondern die Gebührenkalkulation für einen Kalkulationszeitraum von 2 Jahren festzulegen. Durch die zeitliche Übereinstimmung mit der Haushaltsplanung wird eine hohe Validität der Kalkulationsbasis erreicht. 3. Abfrage der Einrichtungen Ausgangsgrundlage für die Auswahl der gem. § 34 Abs. 1 SächsKAG zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen bzw. der zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen war die Abbildung im TEP der Stadt Leipzig. Davon ausgehend wurden Kulturbetriebe (Museen, Eigenbetriebe Kultur, Zoo Leipzig, Thomanerchor, Galerie für zeitgenössische Kunst, kulturelle Großveranstaltungen etc.), die LTM, die Leipziger Messe sowie Einrichtungen des Amtes für Stadtgrün und Gewässer (touristische Gewässermaßnahmen etc.) sowie des Amtes für Sport (Großveranstaltungen etc.) abgefragt. Wesentlicher Inhalt der Abfrage war die Beantwortung der Kontrollfrage „Gäbe es die Einrichtung/Veranstaltung - in diesem Umfang und in dieser Qualität – auch ohne touristische Nutzung?“. Hierzu wurden in der Abfrage „Hilfsmittel“ benannt, um die Beantwortung der Kontrollfrage möglichst genau vornehmen zu können. Das war z.B. das Kriterium, ob die Einrichtungen zielgerichtet und vordergründig touristische Bedarfe abdecken. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass Angebote der allgemeinen Daseinsvorsorge nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Einrichtungen wurden aufgefordert, den touristischen Anteil für ihre Maßnahmen nachvollziehbar zu bewerten bzw. zu schätzen. Im nächsten Schritt mussten dann die ansatzfähigen Kosten sowie die abzugsfähigen Erträge ab 2017 (voraussichtliches IST) und für die Vorkalkulation die geplanten ansatzfähigen Kosten und abzugsfähigen Erträge für die Jahre 2018-2020 aufgeschlüsselt werden. Für die Stadt Leipzig gibt es einen beschlossenen Haushaltsplan bis zum Haushaltsjahr 2018. Somit dienen die Jahre 2017 (IST) und 2018 (PLAN) als Anhaltspunkt für die Kostenschätzung im Rahmen der Vorkalkulation für einen prognostizierten 2-Jahres-Zeitraum 2019-2020. 1 Die abgefragten Besucherzahlen „Anzahl Besucher je Einrichtung“ stellen eine Argumentationshilfe für den vorsichtig geschätzten touristischen Anteil dar, d.h. der Basis dafür, ob eine Einrichtung oder Veranstaltung touristisch geprägt und damit gästetaxfähig ist. In der Anlage 1 „Touristischer Anteil“ ist die Auswertung dieser Daten dargestellt. Diesbezüglich wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Nachweis z.B. auf der Basis von Besucherbefragungen, stichprobenartigen Nutzungsdatenerhebungen zu verschiedenen Tages- und Jahreszeiten sowie statistischen Abfragen sachdienlich ist. Das Besucheraufkommen sollte nach Möglichkeit nach Übernachtungstouristen, Tagestouristen und Einwohnern differenziert werden. Dies wiederum ist im Rahmen der Kalkulation die Berechnungsgrundlage für den kommunalen Anteil/Anteil der Allgemeinheit. Der kommunale Anteil ist in der Anlage 2 „Ermittlung Aufwand“ dargestellt. 4. Auswertung der Zuarbeiten der Einrichtungen Leipziger Messe GmbH: Der Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters hat auf das Für und Wider einer Gästetaxe in Bezug auf die Leipziger Messe GmbH ausgeführt. Die vom Dezernat Finanzen abgeforderte Tabelle konnte in der Form nicht ausgefüllt werden, da die Datengrundlage (jede einzelne Messe) so nicht abrufbar ist. Die Leipziger Messe GmbH bekommt jährlich einen Gesellschafterbeitrag in Höhe von 3.500.000 €. Dieser "Zuschuss" wurde adäquat der Zoo Leipzig GmbH in der Kalkulation angesetzt. Die vorsichtige Schätzung des touristischen Anteils wurde anhand einer Gewichtung der durchgeführten Messen vorgenommen. LTM: Für die LTM wurden die Kosten für das Lichtfest und die Touristinformation zugearbeitet. Die Kontrollfrage wurde jeweils mit „Nein“ beantwortet und auch umfänglich begründet. So stellt die Touristinformation die erste und wichtigste Anlaufstelle für regionale, nationale und internationale Gäste dar. In der Touristinformation erhalten die Touristen Informationen und Tickets, werden Gästeführungen und Merchandisingartikel angeboten. Das Lichtfest hat eine überregionale Strahlkraft. So berichteten beispielsweise über das Lichtfest 2014 zum 25-jährigen Jubiläum 600 akkredierte Journalisten aus 21 Nationen in ihre jeweiligen Heimatländer. Die LTM hatte angegeben, dass die Touristinformation zu annähernd 100 % touristischen Zwecken dient. Im Rahmen einer vorsichtigen Schätzung wurde für die Gästetaxe nur mit 90 % kalkuliert. Für das Lichtfest wurden die Besucherzahlen 2014 und die Angaben der Besucherbefragung zugrunde gelegt. Hier beläuft sich die vorsichtige Schätzung für den touristischen Anteil auf 35 %. Diese Schätzung basiert auf der Besucherbefragung für das Lichtfest 2017. Amt für Sport: Gemäß der Sportförderungsrichtlinie werden in Leipzig Sportveranstaltungen der Vereine/Verbände, Projekte im Nachwuchsleistungssport, Ehrungen, Projekte im Freizeit- und Breitensport sowie Sportgroßveranstaltungen gefördert. Im Rahmen der Sportgroßveranstaltungen wurden der Marathon, Neuseen Classics, Sachsenbeach und Triathlon aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für die Gästetaxe benannt. Entsprechend dem Stadtentwicklungskonzept für Leipzig bis zum Jahr 2020/Fachkonzept Sport sind Sportveranstaltungen wie z.B. Leipzig Marathon oder Leipziger Triathlon Imagefaktor und Motor für Tourismus und Wirtschaft. 2 Die Kontrollfrage wurde mit "Nein" beantwortet, so dass die Kosten für diese Veranstaltungen mit in die Kalkulation einfließen können. Der durch das Amt für Sport genannte touristische Anteil wurde je Veranstaltung anhand der genannten Besucherzahlen (Aufteilung nach Übernachtungs- und Tagesgästen sowie Einwohnern) durch die Stadtkämmerei nach unten korrigiert, so dass sich im Rahmen der Kalkulation ein gästetaxfähiger Anteil (nur Übernachtungsgäste) von den ansatzfähigen Kosten in Höhe von durchschnittlich 18 % ergibt. Wassertouristische Projekte: Das Amt für Stadtgrün und Gewässer hat zu wassertouristischen Projekten und der begleitenden Infrastruktur zugearbeitet. Die Kontrollfrage wurde für alle Maßnahmen mit "Nein" beantwortet, so dass auch diese Kosten in die Kalkulation einfließen können. Allerdings handelt es sich nach den Recherchen der Stadtkämmerei um Investitionsmaßnahmen. D.h., die geplanten Investitionskosten können so nicht in die Kalkulation einfließen, sondern nur die entsprechenden planbaren Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Diese wurden durch die Stadtkämmerei ermittelt (in Absprache mit der Anlagenbuchhaltung zu den etwaigen Nutzungsdauern = vorsichtige Schätzung). Weiterhin wurde für diese Maßnahmen größtenteils eine 100%ige touristische Nutzung durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer angegeben. Diese Schätzung wurde aus Sicht der Stadtkämmerei im Rahmen einer vorsichtigen Kostenschätzung jeweils auf 50 % bzw. 40 % korrigiert. Kultur: Ein großer Teil der Kultureinrichtungen hat die Kontrollfrage mit "Ja" beantwortet. D.h. die Kosten dieser Einrichtungen könnten nicht in die Kalkulation mit einfließen. Das betrifft beispielsweise die Eigenbetriebe Kultur, den Thomanerchor, die Museen. Die Oper hat diese Frage nicht beantwortet. Legt man für diese Einrichtungen die Kontrollfrage auf den Focus „in diesem Umfang und dieser Qualität“ müsste die Kontrollfrage aus Sicht des Dezernates Finanzen eindeutig mit „Nein“ beantwortet werden. Gemäß dem Stadtentwicklungskonzept/Fachkonzept Kultur verfügt die Stadt Leipzig mit der Oper, dem Gewandhaus, dem Thomanerchor und dem BachArchiv über ein qualitativ hochwertiges Musik- und Theaterangebot mit internationaler Bedeutung. Die im Stadtentwicklungskonzept genannten kulturellen Einrichtungen, zu denen auch die Museen gehören, haben eine starke Wirkung auf die Wahrnehmung Leipzigs im überregionalen Kontext und als Wirtschaftsfaktor. Die gästetaxfähigen Kosten für diese Einrichtungen sind demzufolge in die Kalkulation mit eingeflossen. Zudem wurden bei den Kultureinrichtungen für die Kalkulation pauschal die Kulturraumfördermittel gem. dem Sächsischen Kulturraumgesetz (30 % - Erfahrungswert der letzten Jahre) abgezogen. Der Abzug von Kulturraumfördermitteln wurde für folgende Einrichtungen in der Kalkulation berücksichtigt: • Museum der bildenden Künste • Stadtgeschichtliches Museum • Grassimuseum • Völkerschlachtdenkmal incl. Museum • Oper • Gewandhaus Für den Thomanerchor wurden lediglich die Aufwendungen und die Erträge für die Weihnachtsliederabende angegeben – allerdings sind die Erträge lt. Aufstellung im Widerspruch 3 zu den Aufwendungen zu hoch. Diese Angaben sind nicht verwertbar und müssen mit der nächsten Kalkulation zwingend untersetzt werden. Für die Zoo Leipzig GmbH wurden nicht die Kosten und Erträge einzeln abgefragt, sondern als Basis der jährliche Zuschuss ermittelt. Gemäß den Angaben der Zoo Leipzig GmbH entfallen ca. 1/3 der Besucher auf Übernachtungsgäste, so dass sich demnach ein Tourismusanteil in Höhe von ca. 33 % ergäbe. Dezernat Finanzen: Der Aufwand für die Erhebung und Verwaltung der Gästetaxe wird in der Haushaltsplanung 2019-2020 zunächst mit jährlich 100.000 € für Personal und 350.000 € für Sachkosten angesetzt. Die Untersetzung kann erst im Prozess der tatsächlichen Einführung erfolgen. 5. Kalkulation Im ersten Schritt erfolgte die Zusammenfassung aller Bereiche, welche die Kontrollfrage mit „Nein“ beantwortet haben. Danach wurden die Bereiche, welche die Kontrollfrage mit „Ja“ beantwortet haben einer Prüfung unterzogen. Die Ermittlung der geplanten Kosten erfolgte abzüglich der geplanten abzugsfähigen Erträge im Rahmen der Vorkalkulation für die Jahre 2019-2020. Anhand der Besucherzahlen wurde der Eigenanteil der Stadt Leipzig ermittelt. Dieser kommunale Eigenanteil ist immer dann zu ermitteln, wenn die Einrichtungen auch der Allgemeinheit zu Gute kommen. Der Eigenanteil wird für jede Einrichtung/Veranstaltung separat ausgewiesen. Grundlage ist hierbei die Nutzung der jeweiligen touristischen Einrichtung durch Einwohner und Tagestouristen, d.h. auf die nicht abgabepflichtigen Besucher. Dieser Eigenanteil wurde von den Gesamtkosten (=Kosten./.abzugsfähige Erträge) abgezogen. Damit ergeben sich die gesamtansatzfähigen Kosten für die Kalkulation. Die Ermittlung der Maßstabseinheiten für die Vorkalkulation erfolgte auf Basis der Anzahl der Übernachtungen für 2016 und für 2017 anhand der im jeweiligen statistischen Jahrbuch veröffentlichten voraussichtlichen Besucherzahlen. Demnach konnte eine vorsichtige Prognose für die Kalkulationsjahre 2019-2020 vorgenommen werden. In Anlage 3 „Ergebnis“ wurden die Kosten je Übernachtung pro Jahr berechnet: Geplante Kosten 2019 – 2020 pro Jahr: 18.449.706,65 € Geplante Übernachtungen 2019 – 2020 pro Jahr: 3.200.000 Kosten je Übernachtung: 5,77 € geplante Gästetaxe je Aufenthaltstag: 3,00 € Abschlag je Aufenthaltstag: 2,77 € Bei den Kosten je Übernachtung handelt es sich um den sich aus der Kalkulation ergebenden höchstzulässigen Tagessatz für die Gästetaxe. Der Abschlag je Aufenthaltstag berücksichtigt die in der Vorkalkulation steckenden Prognoserisiken. Da die Stadt Leipzig erstmals eine Gästetaxe kalkuliert, muss parallel zur Einführung der Gästetaxe die Kalkulationsmethodik weiter angepasst werden. So sollten einheitliche Grundlagen in den Einrichtungen etc. geschaffen werden, nach welcher Methode die Besucherzahlen ermittelt werden. Bezüglich der Besucherzahlen und ansatzfähigen Kosten erfolgte bereits eine Einzelbetrachtung je Einrichtung, welche aber künftig weiter auszubauen ist. 4 Touristischer Anteil Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen, welche für touristische Zwecke bereitgestellt bzw. durchgeführt werden Anlage 1 im TEP enthalten Kontrollfrage 1) Mendelssohn-Haus ja nein Bach Museum Bachfest Gedenkstätte Museum in der Runden Ecke 2019: 30 Jahre Friedl. Rev 2019: 200. Geb. Clara Wieck 2019: 500 Jahre Disputation 2020: 100. Todestag Max Klinger 2020: Industriekultur Zoo Leipzig GmbH – Zuschuss geplante wassertouristische Projekte Stadthafen Leipzig Marina Leipzig-Lindenau Slipanlage Störstelle Gewässerverbindung SEK-LiHa ja ja ja nein nein nein nein nein nein nein nein nein Begleitende Infrastruktrur: Einstiegstelle Ritter-Pflug-Str. Einstiegstelle Gefällestufe Hartmannsdorf Einstiegstelle Sportplatz LVB Umtrageeinrichtung Wehr Großzschocher Einstiegstelle AGRA Park ja geschätzter touristischer Anteil in % Museum: ca. 80%; Sonntagskonzerte: ca. 60% 70 85 80 20 20 25 20 20 33 50 50 50 50 40 ja nein Offenlegung von Wasserabschnitten: Elstermühlgraben BA 3 (TBA 3.1/3.2) Monitoring/Überwachung zur Begleitung der umweltverträglichen Umsetzung des Wassertouristischen Nutzungskonzeptes 50 50 50 50 50 5 75 Marathon Neuseen Classics Sachsenbeach Triathlon Leipziger Messe GmbH ja nein nein nein nein 13 28 13 18 75 ja Leipziger Dok-Filmwochen GmbH Museum der bildenden Künste Stadtgeschichtliches Museum GRASSI MUSEUM Völkerschlachtdenkmal incl. Museum Oper Gewandhaus ja ja ja ja ja ja ja nein 75 23 40 30 70 20 10 Thomanerchor (nur Weihnachtsliederabende) LTM Touristinformation LTM Lichtfest Stadtkämmerei Verwaltungsaufwand Gästetaxe ja nein nein nein nein 40 ja ja 1) Kontrollfrage: „Gäbe es die Einrichtung/Veranstaltung – in diesem Umfang und in dieser Qualität – auch ohne touristische Nutzung?“ 90 35 100 Kalkulation – Ermittlung des gästetaxfähigen Aufwandes Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen, welche für touristische Zwecke bereitgestellt bzw. durchgeführt werden Anlage 2 im TEP enthalten Kontrollfrage kommunaler Anteil in % Bruttokosten 2017 voraussichtl. IST 2018 Plan abzugsfähige Erträge geplante Kosten 2019 - 2020 pro Jahr durchschnittl. 2017 voraussichtl. IST 2018 Plan Kostenunterdeckung / Kostenüberdeckung Gesamtaufwendungen kommunaler Anteil in € (Kosten ./. Erträge für 2019-2020 im Rahmen der Vorkalkulation) Gästetaxfähiger Aufwand (Gesamtaufwendungen ./.kommunaler Anteil Leipzig) geplante abzugsfähige Erträge 2019 2020 pro Jahr durchschnittl. Mendelssohn-Haus ja nein 100 953.500,00 € 974.000,00 € 983.000,00 € 485.000,00 € 527.500,00 € 527.500,00 € 455.500,00 € 455.500,00 € 0,00 € Bach Museum Bachfest Gedenkstätte Museum in der Runden Ecke 2019: 30 Jahre Friedl. Rev 2019: 200. Geb. Clara Wieck 2019: 500 Jahre Disputation 2020: 100. Todestag Max Klinger 2020: Industriekultur Zoo Leipzig GmbH – Zuschuss geplante wassertouristische Projekte Stadthafen Leipzig Marina Leipzig-Lindenau Slipanlage Störstelle Gewässerverbindung SEK-LiHa ja ja ja nein nein nein nein nein nein nein nein nein 30 15 20 80 100 100 100 100 67 508.101,49 € 2.171.067,00 € 595.000,00 € 493.109,00 € 2.562.000,00 € 660.000,00 € 500.000,00 € 328.787,00 € 1.222.583,00 € 470.000,00 € 279.500,00 € 1.602.000,00 € 475.000,00 € 2.800.000,00 € 2.800.000,00 € 530.861,00 € 2.387.000,00 € 1.065.000,00 € 0,00 € 130.000,00 € 65.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 2.800.000,00 € 303.250,00 € 1.427.000,00 € 910.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 227.611,00 € 960.000,00 € 155.000,00 € 0,00 € 130.000,00 € 65.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 2.800.000,00 € 68.283,30 € 144.000,00 € 31.000,00 € 0,00 € 130.000,00 € 65.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 1.866.666,67 € 159.327,70 € 816.000,00 € 124.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 933.333,33 € 543,75 € 0,00 € 0,00 € 25.522,50 € 693,75 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 50 50 50 50 50 125,00 € 0,00 € 312,50 € 187,50 € 187,50 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 543,75 € 0,00 € 0,00 € 25.522,50 € 693,75 € 0,00 € 0,00 € 125,00 € 0,00 € 312,50 € 187,50 € 187,50 € 271,88 € 0,00 € 0,00 € 12.761,25 € 416,25 € 0,00 € 0,00 € 62,50 € 0,00 € 156,25 € 93,75 € 93,75 € 271,88 € 0,00 € 0,00 € 12.761,25 € 277,50 € 0,00 € 0,00 € 62,50 € 0,00 € 156,25 € 93,75 € 93,75 € 95 828,13 € 0,00 € 828,13 € 786,72 € 41,41 € Begleitende Infrastruktrur: Einstiegstelle Ritter-Pflug-Str. Einstiegstelle Gefällestufe Hartmannsdorf Einstiegstelle Sportplatz LVB Umtrageeinrichtung Wehr Großzschocher Einstiegstelle AGRA Park ja 50 50 50 50 60 ja nein Offenlegung von Wasserabschnitten: Elstermühlgraben BA 3 (TBA 3.1/3.2) Monitoring/Überwachung zur Begleitung der umweltverträglichen Umsetzung des Wassertouristischen Nutzungskonzeptes Marathon Neuseen Classics Sachsenbeach Triathlon Leipziger Messe GmbH Leipziger Dok-Filmwochen GmbH Museum der bildenden Künste Stadtgeschichtliches Museum GRASSI MUSEUM Völkerschlachtdenkmal incl. Museum Oper Gewandhaus LTM Touristinformation LTM Lichtfest Stadtkämmerei Verwaltungsaufwand Gästetaxe SUMME ja 25 25.000,00 € 25.000,00 € 50.000,00 € 0,00 € 50.000,00 € 12.500,00 € 37.500,00 € nein nein nein nein 87 72 87 82 25 20.000,00 € 50.000,00 € 30.000,00 € 6.000,00 € 3.500.000,00 € 20.000,00 € 50.000,00 € 30.000,00 € 6.000,00 € 3.500.000,00 € 20.000,00 € 50.000,00 € 30.000,00 € 6.000,00 € 3.500.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 25 77 60 70 50 78 90 10 65 0 7.399.366,65 3.135.943,61 4.179.753,00 1.400.000,00 59.990.000 41.816.000 525.000,00 € 375.000,00 € 421.300,00 € 6.711.323,10 3.823.708,68 4.275.830,00 1.559.500,00 63.377.000 43.569.000 510.000,00 € 385.000,00 € 450.000,00 € 421.300,00 € 7.223.061,49 € 3.823.708,68 € 4.275.830,00 € 1.750.000,00 € 63.126.500,00 € 44.021.500,00 € 523.000,00 € 859.500,00 € 450.000,00 € 138.319.661,79 € 17.473,68 € 36.111,11 € 26.000,00 € 4.909,09 € 875.000,00 € 0,00 € 105.325,00 € 4.591.536,35 € 1.933.025,21 € 2.806.181,00 € 0,00 € 41.590.142,76 € 18.977.850,00 € 52.300,00 € 558.675,00 € 0,00 € 74.562.121,52 € 2.526,32 € 13.888,89 € 4.000,00 € 1.090,91 € 2.625.000,00 € nein 20.000,00 € 50.000,00 € 30.000,00 € 6.000,00 € 3.500.000,00 € 0,00 € 421.300,00 € 5.991.241,25 € 3.221.708,68 € 4.008.830,00 € 0,00 € 52.993.000,00 € 21.086.500,00 € 523.000,00 € 859.500,00 € 450.000,00 € 98.232.591,55 € ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja 4.837,50 € nein nein nein 1.588.606,15 558.689,98 389.388,00 1.940.000,00 9.636.000,00 21.591.000,00 1.231.820 602.000,00 267.000,00 1.559.500,00 9.743.000 22.545.000 0,00 € 1.231.820,24 € 602.000,00 € 267.000,00 € 1.750.000,00 € 10.133.500,00 € 22.935.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 40.087.070,24 € 315.975,00 € 1.399.704,89 € 1.288.683,47 € 1.202.649,00 € 0,00 € 11.402.857,24 € 2.108.650,00 € 470.700,00 € 300.825,00 € 450.000,00 € 23.670.470,03 € Kalkulation Übernachtungen Quelle: statistisches Jahrbuch 2016 sowie 2017 2017 voraussichtl. IST 2016 2.899.393 Berücksichtigung Kulturlastenausgleich gästetaxfähiger Aufwand Kultur gesamt 30 % Kulturlastenausgleich 17.402.544,60 € 5.220.763,38 € Kalkulation pro Übernachtung Gesamtaufwendungen (abzüglich Erträge) Gästetaxfähiger Aufwand (abzüglich komm. Anteil) abzüglich Kulturlastenausgleich Gästetaxfähiger Aufwand Anzahl der Übernachtungen (2019-2020) pro Jahr Kosten je Übernachtung 98.232.591,55 € 23.670.470,03 € 5.220.763,38 € 18.449.706,65 € 3.200.000 5,77 € geplante Gästetaxe je Übernachtung Abschlag für Prognoserisiko je Übernachtung 3€ 2,77 € 3.000.000 2018 Plan 3.200.000 2019 Plan 3.200.000 2020 Plan 3.200.000 Ermittlung des gästetaxefähigen Aufwands ohne Zoo Leipzig, Messe Leipzig, LTM, Leipziger Dok-Filmwochen GmbH Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen, welche für touristische Zwecke bereitgestellt bzw. durchgeführt werden im TEP enthalten Kontrollfrage 1) geschätzter touristischer Anteil in % Seite 1 Eigenanteil Stadt in % Bruttokosten 2017 voraussichtl. IST 2018 Plan abzugsfähige Erträge geplante Kosten 2019 - 2020 pro Jahr durchschnittl. 2017 voraussichtl. IST 2018 Plan Kostenunterdeckung / Kostenüberdeckung Gesamtaufwendungen Eigenanteil Stadt (Kosten - Erträge) Gästetaxfähiger Aufwand (Gesamtaufwendungen ./.Eigenanteil Stadt Leipzig) geplante abzugsfähige Erträge 2019 2020 pro Jahr durchschnittl. Mendelssohn-Haus ja nein Museum: ca. 80%; Sonntagskonzerte: ca. 60% 100 953.500,00 € 974.000,00 € 983.000,00 € 485.000,00 € 527.500,00 € 527.500,00 € 455.500,00 € 455.500,00 € 0,00 € Bach Museum Bachfest Gedenkstätte Museum in der Runden Ecke 2019: 30 Jahre Friedl. Rev 2019: 200. Geb. Clara Wieck 2019: 500 Jahre Disputation 2020: 100. Todestag Max Klinger 2020: Industriekultur geplante wassertouristische Projekte Stadthafen Leipzig Marina Leipzig-Lindenau Slipanlage Störstelle Gewässerverbindung SEK-LiHa ja ja ja nein nein nein nein nein nein nein nein 70 85 80 20 20 25 20 20 30 15 20 80 100 100 100 100 508.101,49 € 2.171.067,00 € 595.000,00 € 493.109,00 € 2.562.000,00 € 660.000,00 € 500.000,00 € 530.861,00 € 2.387.000,00 € 1.065.000,00 € 0,00 € 130.000,00 € 65.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 328.787,00 € 1.222.583,00 € 470.000,00 € 279.500,00 € 1.602.000,00 € 475.000,00 € 303.250,00 € 1.427.000,00 € 910.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 227.611,00 € 960.000,00 € 155.000,00 € 0,00 € 130.000,00 € 65.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 68.283,30 € 144.000,00 € 31.000,00 € 0,00 € 130.000,00 € 65.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 159.327,70 € 816.000,00 € 124.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 50 50 50 50 40 50 50 50 50 60 543,75 € 0,00 € 0,00 € 25.522,50 € 693,75 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50 125,00 € 0,00 € 312,50 € 187,50 € 187,50 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 543,75 € 0,00 € 0,00 € 25.522,50 € 693,75 € 0,00 € 0,00 € 125,00 € 0,00 € 312,50 € 187,50 € 187,50 € 271,88 € 0,00 € 0,00 € 12.761,25 € 416,25 € 0,00 € 0,00 € 62,50 € 0,00 € 156,25 € 93,75 € 93,75 € 271,88 € 0,00 € 0,00 € 12.761,25 € 277,50 € 0,00 € 0,00 € 62,50 € 0,00 € 156,25 € 93,75 € 93,75 € 5 95 828,13 € 0,00 € 828,13 € 786,72 € 41,41 € 75 25 25.000,00 € 25.000,00 € 50.000,00 € 0,00 € 50.000,00 € 12.500,00 € 37.500,00 € 13 28 13 18 87 72 87 82 20.000,00 € 50.000,00 € 30.000,00 € 6.000,00 € 20.000,00 € 50.000,00 € 30.000,00 € 6.000,00 € 20.000,00 € 50.000,00 € 30.000,00 € 6.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 77 60 70 50 78 90 7.399.366,65 3.135.943,61 4.179.753,00 1.400.000,00 59.990.000 41.816.000 6.711.323,10 3.823.708,68 4.275.830,00 1.559.500,00 63.377.000 43.569.000 7.223.061,49 € 3.823.708,68 € 4.275.830,00 € 1.750.000,00 € 63.126.500,00 € 44.021.500,00 € 1.588.606,15 558.689,98 389.388,00 1.940.000,00 9.636.000,00 21.591.000,00 1.231.820 602.000,00 267.000,00 1.559.500,00 9.743.000 22.545.000 1.231.820,24 € 602.000,00 € 267.000,00 € 1.750.000,00 € 10.133.500,00 € 22.935.000,00 € 17.473,68 € 36.111,11 € 26.000,00 € 4.909,09 € 0,00 € 4.591.536,35 € 1.933.025,21 € 2.806.181,00 € 0,00 € 41.590.142,76 € 18.977.850,00 € 2.526,32 € 13.888,89 € 4.000,00 € 1.090,91 € 23 40 30 70 20 10 1.399.704,89 € 1.288.683,47 € 1.202.649,00 € 0,00 € 11.402.857,24 € 2.108.650,00 € nein 40 60 10.050,00 10.150,00 10.300,00 € 84.800,00 84.800,00 84.800,00 € nein 100 0 450.000,00 € 450.000,00 € 130.215.861,79 € 20.000,00 € 50.000,00 € 30.000,00 € 6.000,00 € 0,00 € 5.991.241,25 € 3.221.708,68 € 4.008.830,00 € 0,00 € 52.993.000,00 € 21.086.500,00 € nicht berücksichtigt, da Erträge höher als Aufwendungen 450.000,00 € 90.128.791,55 € 0,00 € 71.104.154,86 € 450.000,00 € 19.024.636,69 € Begleitende Infrastruktrur: Einstiegstelle Ritter-Pflug-Str. Einstiegstelle Gefällestufe Hartmannsdorf Einstiegstelle Sportplatz LVB Umtrageeinrichtung Wehr Großzschocher Einstiegstelle AGRA Park ja nein Offenlegung von Wasserabschnitten: Elstermühlgraben BA 3 (TBA 3.1/3.2) Monitoring/Überwachung zur Begleitung der umweltverträglichen Umsetzung des Wassertouristischen Nutzungskonzeptes Marathon Neuseen Classics Sachsenbeach Triathlon ja Museum der bildenden Künste Stadtgeschichtliches Museum GRASSI MUSEUM Völkerschlachtdenkmal incl. Museum Oper Gewandhaus ja ja ja ja ja ja Thomanerchor (nur Weihnachtsliederabende) ja Stadtkämmerei Verwaltungsaufwand Gästetaxe SUMME nein nein nein nein 4.837,50 € 0,00 € 40.087.070,24 € Kalkulation ohne Zoo Leipzig, Messe Leipzig, LTM, Leipziger Dok-Filmwochen GmbH Übernachtungen Quelle: statistisches Jahrbuch 2016 sowie 2017 2017 voraussichtl. IST 2016 2.899.393 Berücksichtigung Kulturlastenausgleich gästetaxfähiger Aufwand Kultur gesamt 30 % Kulturlastenausgleich 17.402.544,60 € 5.220.763,38 € Kalkulation pro Übernachtung Gesamtaufwendungen (abzüglich Erträge) Gästetaxfähiger Aufwand (abzüglich Eigenanteil) abzüglich Kulturlastenausgleich Gästetaxfähiger Aufwand Anzahl der Übernachtungen (2019-2020) pro Jahr Kosten je Übernachtung 90.128.791,55 € 19.024.636,69 € 5.220.763,38 € 13.803.873,31 € 3.200.000 4,31 € geplante Gästetaxe je Übernachtung 3,00 € Abschlag für Prognoserisiko je Übernachtung 1,31 € 3.000.000 Seite 2 2018 Plan 3.200.000 2019 Plan 3.200.000 2020 Plan 3.200.000 2019-2020 durchschnittl. Planfortschreibung pro Jahr 3.200.000 UNBEACHTLICHKEITSVERMERK zur Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt Hinweis gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Bezeichnung Tourismusbeitrag Gästetaxe Einführung ab 2018 2019 Höhe der Abgabe Weimar Dortmund Bremen/ Bremerhaven Bonn Köln Dresden Wittenberg Hamburg Berlin Stadt Kulturförderabgabe City Tax Kultur- und Tourismustaxe Übernachtungssteuer Beherbergungssteuer Kulturförderabgabe Beherbergungssteuer Tourismusabgabe/ Citytax Beherbergungsabgabe Bezeichnung 2005 2015 2013 2015 2015 2015 2018 2013 2014 Seit Netto Brutto 50 Netto ab 50 Zimmer Tarif nach Größe des Beherbergungsbetriebes: 7,5 % 5% 5% 5% 6% 5% Staffeltarif 5% Steuersatz 5,63 Brutto 75 Netto Brutto Eine Vielzahl von Städten erhebt eine Abgabe als örtliche Aufwandsteuer. Bemessungsgrundlage ist i.d.R. das Entgelt ohne Umsatzsteuer (Netto) oder das Entgelt incl. Umsatzsteuer (Brutto). Netto Brutto Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) stellt für die Stadt Frankfurt am Main keine verbindliche Rechtsgrundlage dar. Daher besteht nur bedingte Vergleichbarkeit. Stadt Frankfurt am Main Meißen Vergleichbar mit der Gästetaxe der Stadt Leipzig sind: Vergleichende Übersicht zu Abgaben auf Übernachtungen 1 Wismar Trier Schwerin Potsdam Münster Lüneburg Gera Freiburg Erfurt Eisenach Stadt Kulturförderabgabe Übernachtungssteuer Übernachtungssteuer Beherbergungssteuer Beherbergungssteuer Übernachtungssteuer Übernachtungssteuer Beherbergungssteuer Beherbergungssteuer Kulturförderabgabe Bezeichnung 2015 2018 2014 2014 2016 2015 2012 2014 2013 2012 Seit 5% 3,5 % 5% 5% 4,5 % 4% Staffeltarif 5% 5% Netto Brutto Netto Brutto 50 75 Tarif nach Klassifizierung des Beherbergungsbetriebes: Steuersatz Netto Brutto Netto Brutto 2