Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1435399.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
13.09.18, 12:00
Aktualisiert
09.10.18, 09:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-05645-NF-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Einführung der Gästetaxe
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
FA Kultur
FA Finanzen
Ratsversammlung
14.09.2018
17.09.2018
19.09.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Einführung einer Gästetaxe ab 01.01.2019 mit
der vorliegenden Gästetaxesatzung (Anlage 1).
2. Der Oberbürgermeister wird zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Erhebung der
Gästetaxe zu folgenden Maßnahmen beauftragt:
2.1 Fortschreibung des Touristischen Entwicklungsplans (TEP) ab 2019
2.2 Entwicklung eines Konzepts für eine koordinierte und repräsentative Befragung,
die alle touristisch relevanten Einrichtungen und Angebote der Stadt Leipzig
umfasst, bis zum 01.01.2019
2.3 Implementierung einer einheitlichen Methodik für die Kalkulation
3. Unter Leitung des Ersten Bürgermeisters und Beigeordneten für Finanzen wird ein
Forum Gästetaxe gebildet. Dieses berät die Stadtverwaltung bei der Einführung der
Gästetaxe, der Auswahl neuer gästetaxefähiger Projekte, der zweckgebundenen
Verwendung des Gästetaxeaufkommens sowie der Überprüfung der Höhe der
Gästetaxe. Das Forum berichtet der Ratsversammlung regelmäßig zum 30.06. des
Folgejahres.
Die Auswahl neuer, gästetaxfähiger Projekte wird im Jahr der Einbringung des
Doppelhaushaltes bis zum 30.06. durch die Ratsversammlung mittels
Beschlussvorlage bestätigt. Für den Doppelhaushalt 2019/2020 im Januar 2019.
4. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Gästetaxe
befreit, ebenso Kranke, die Ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der
Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
nachgewiesen hat. Das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme
zurückzugeben.
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5. Die Verwaltung prüft bis zum 31.12.2018 erneut die Ausgabe einer Gästecard.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Erträge
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2019
2020
2019
2020
7.290.000
7.290.000
1.100.57.5.1.01
SK 33610000
2019
2020
2019
2020
7.290.000
7.290.000
1.100.57.5.1.01
SK 63610000
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
nein
Beantragte Stellenerweiterung: n.n.
X
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Beteiligung Personalrat
3/11
nein
ja,
Sachverhalt:
1. Vorbemerkung
Die Stadtverwaltung wurde vom Stadtrat beauftragt, die Einführung einer Steuer/Abgabe zur
Deckung des touristischen Aufwandes zu prüfen. Über den Sachstand wurde zuletzt in der
Ratsversammlung am 03.11.2017 informiert. Im Ergebnis schlägt die Verwaltung die
Einführung einer Gästetaxe ab dem 01.01.2019 vor.
2. Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig
2.1 Erhebung der Gästetaxe
Die Stadt Leipzig erhebt nach Maßgabe des § 34 Sächsisches Kommunalabgabengesetz
(SächsKAG) ab dem 01.01.2019 zur teilweisen Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr
1.
für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu
touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen und
2.
für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen
entstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang
die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen tatsächlich in
Anspruch genommen werden. Zu den Kosten zählen auch die Kosten, die einem Dritten
entstehen, dessen sich die Stadt bedient, soweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet
werden.
Auch eine Touristeninformation kann eine berücksichtigungsfähige Einrichtung sein, sofern
und soweit sie mit ihrem Informationsangebot den Touristen während ihres Aufenthalts als
Informationsquelle dient. Hingegen ist die reine Tourismuswerbung gemäß der Intention des
Gesetzgebers nicht berücksichtigungsfähig: „Die Gästetaxe als Entgeltabgabe kann nur für
solche Vorteile erhoben werden, die dem Touristen durch die Nutzungsmöglichkeit der
touristischen Infrastruktur entstehen. Die kommunale Tourismuswerbung stellt keine
derartige, von Touristen nutzbare Leistung dar.“
2.2 Schuldner der Gästetaxe
Schuldner der Gästetaxe sind Personen, die in der Stadt entgeltlich Unterkunft nehmen, aber
nicht Einwohner der Stadt sind. Schuldner der Gästetaxe sind mithin auch diejenigen, deren
Übernachtungsaufenthalt berufsbedingt veranlasst ist.
Hingegen sind Personen, die in der Stadt zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines
Entgeltes Unterkunft nehmen, zum Beispiel bei Verwandtschaftsbesuchen, nicht
gästetaxepflichtig.
Weiterhin hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 2 S. 2 SächsKAG bestimmt „Abgabenpflichtig
sind Personen, die … obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der die Gästetaxe erhebenden Gemeinde
arbeiten oder in Ausbildung stehen.“ Gemeint sind hier die Einwohner mit einer
Nebenwohnung. Diese Personen unterliegen in der Stadt Leipzig jedoch der
Zweitwohnungsteuer. Die durchschnittliche Zweitwohnungsteuer beträgt 468,00 € pro Jahr
(Stand Januar 2018). Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wird dieser Personenkreis von
der Gästetaxepflicht ausgenommen.
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2.3 Gästetaxesatz, Entstehung und Fälligkeit
Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 3,00 €. Ankunfts- und Abreisetag
werden als ein Tag berechnet. Gemäß § 34 Abs. 2, Satz 4 SächsKAG können aus sozialen
und tourismuspolitischen Gründen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände bestimmt
werden.
Mit dieser Ermittlungsmethode wird der Aufenthaltstag als 24-Stunden-Tag mit
Übernachtung erfasst. Die stundenweise Inanspruchnahme einer Beherbergungseinrichtung
ist für die Heranziehung zur Gästetaxe unbeachtlich.
Die Gästetaxeschuld entsteht mit dem Tag des Eintreffens in der Stadt. Die Gästetaxe wird
am letzten Tag des Aufenthaltes in der Stadt zur Zahlung fällig.
2.4 Meldepflichten
Wer eine gästetaxepflichtige Person beherbergt (Unterkunftgeber), ist verpflichtet, die bei
ihm Unterkunft nehmende, ortsfremde Person zur Gästetaxe anzumelden. Zu den
Unterkünften im Sinne dieser Satzung gehören Hotels, Hostels, Pensionen,
Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer,
Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Schiffs- und Bootsanlegeplätze und ähnliche
Einrichtungen.
Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Unterkunftgeber übernachtet, hat am Tag der
Ankunft das amtliche Meldeformular richtig und vollständig auszufüllen und handschriftlich zu
unterschreiben.
2.5 Anzeige- und Entrichtungspflichten
Wer innerhalb der Stadt Leipzig Unterkünfte im Sinne dieser Satzung eröffnet oder aufgibt,
hat dies der Stadt innerhalb eines Monatsunter Verwendung des elektronischen Formulars
anzuzeigen.
Diese satzungseigene Bestimmung zur Anzeige des Betreibens einer Unterkunft im Sinne
dieser Satzung ist erforderlich, da über die Anmeldung bei der Gewerbebehörde nur die
gewerblichen Beherbergungsbetriebe ermittelt werden können. Die Vermietung von
Ferienhäusern und - wohnungen sowie Gästezimmern ist hingegen dem Bereich der
Vermögensverwaltung zugeordnet und folglich nicht bei der Gewerbebehörde
anzeigepflichtig.
Der Unterkunftgeber hat die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen
und monatlich bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt abzuführen. Die
gewährten Gästeübernachtungen und die eingezogenen Beträge sind monatlich unter
Verwendung des elektronischen Formulars ebenfalls bis zum zehnten Werktag des
Folgemonats an die Stadt zu übergeben.
Dieser Prozess der Meldung und Entrichtung der Gästetaxe wird in das künftige
Serviceportal der Stadt Leipzig eingebunden.
Der Unterkunftgeber haftet gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung der
Gästetaxe nach Maßgabe dieser Satzung.
Die Inanspruchnahme der Unterkunftgeber ist durch § 34 Abs. 3 S. 1 SächsKAG legitimiert:
„Wer Personen gegen Entgelt beherbergt …, kann durch Satzung verpflichtet werden, die bei
ihm verweilenden … ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Gästetaxe
einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; er haftet insoweit für die Einziehung und
5/11
Abführung der Gästetaxe.“ Gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 SächsKAG können diese Pflichten auch
Reiseunternehmen auferlegt werden.
Hingegen erlaubt es der Gesetzgeber noch nicht, die Internetportale durch die Satzung zu
verpflichten, anstelle der Unterkunftgeber die Gästetaxe von den Übernachtungsgästen
einzuziehen und an die Stadt abzuführen.
2.6 Aufsicht und Kontrolle
Der Vollzug der Gästetaxesatzung umfasst auch die Sicherstellung der vollständigen und
gleichmäßigen Erhebung der Gästetaxe. Dazu gehört auch die Wahrnahme der Aufsicht
bzw. Kontrollpflicht der Stadt Leipzig zur Einhaltung der Regelungen der Gäsdtetaxesatzung.
Zudem sind die Sachverhalte konkret zu benennen, die als Ordnungswidrigkeit zu ahnden
sind.
2.7 Inkrafttreten
Diese Gästetaxesatzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet
Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 01.01.2019
erfolgen.
Unterkünfte im Sinne dieser Satzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung bereits betrieben werden, sind der Stadt durch ihren Inhaber innerhalb
eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung unter Verwendung des elektronischen
Formulars anzuzeigen. Auf diese Pflicht wird bei der öffentlichen Bekanntmachung der
Satzung im Leipziger Amtsblatt ausführlich hingewiesen.
3. Kalkulation
3.1 Methodik
Mit der Gästetaxe sollen besondere Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von
touristischen Einrichtungen und Anlagen sowie die Durchführung von Veranstaltungen
refinanziert werden. Für die Kalkulation der Gästetaxe sind folglich die Regelungen gemäß
§§ 10 ff. SächsKAG heranzuziehen. Um Prognoserisiken hinsichtlich der Kalkulation zu
minimieren wurde entschieden, den Höchstrahmen von 5 Jahren nicht voll auszuschöpfen,
sondern die Kalkulation für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen. Durch die zeitliche
Übereinstimmung mit der Haushaltsplanung wird eine hohe Validität der Kalkulationsbasis
erreicht. Für die erste Kalkulation wurden folglich die für die Jahre 2019 und 2020 geplanten
Kosten von touristischen Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen angesetzt. Für die
Ermittlung der tatsächlichen Nutzung durch Übernachtungsgäste wurden die
Besucherauswertungen 2017, Schätzungen und zukünftige Erwartungen/Annahmen
zugrunde gelegt.
Nach Abschluss der HH-Planung 2019/2020 wird unter Einbeziehung der Dezernate und
Beteiligungen eine präzisierte Kalkulation erstellt. Diese ist dann maßgeblich für die HHDurchführung.
Zudem ist regelmäßig eine Nachkalkulation durchzuführen.
Für die Erhöhung der Belastbarkeit sowie der Rechtssicherheit der Kalkulation ist die
Qualität der Datenerhebung zwingend zu erhöhen!
Auf die detaillierte Darstellung in der Anlage „Vorkalkulation
Kalkulationsmethodik“ mit den dazugehörigen Übersichten wird verwiesen.
6/11
Gästetaxe
–
3.2 Verifizierung der Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen mit touristischem
Zweck
Der Gesetzgeber stellt in der Begründung zur Änderung des § 34 SächsKAG klar, dass es
sich um Einrichtungen und Angebote handeln muss, mit denen zielgerichtet und
vordergründig touristische Bedarfe gedeckt werden. Einrichtungen, die der allgemeinen
Daseinsvorsorge dienen, sind nicht berücksichtigungsfähig.
Anhaltspunkte dafür, welche Messe- und Kongresstourismuseinrichtungen und veranstaltungen, welche kulturtouristischen Anlagen, Einrichtungen und Veranstaltungen,
aber auch welche sport- und erlebnistouristischen Anlagen, Einrichtungen und
Veranstaltungen in der Stadt Leipzig vorhanden sind, ergeben sich aus dem Touristischen
Entwicklungsplan (TEP) der Stadt Leipzig.
Der TEP ist das zusammenfassende Tourismuskonzept der Stadt Leipzig!
Derzeit allerdings sind dort die zumindest auch dem Tourismus dienenden Angebote der
Stadt zumeist nur beispielhaft angesprochen. Ausschließlich die Motivlage der Stadt, also ihr
Wille, dass die jeweilige Einrichtung hauptsächlich touristischen Zwecken dient, ist für diese
Überlegung jedoch nicht ausreichend. Für die Ermittlung des touristischen Nutzungsanteils
bedarf es mindestens einer an den konkreten örtlichen und insoweit auch
einrichtungsbezogenen Verhältnissen orientierten Schätzung, für die plausible Argumente in
der Kalkulation benannt werden müssen.
Dazu wurde folgende Kontrollfrage gestellt: „Gäbe es die Einrichtung - in diesem Umfang
und in dieser Qualität - auch, wenn der Ort kein besonderes touristisches Profil hätte?“.
Soweit wie diese Frage verneint wurde, wurde der für diese Einrichtung/Veranstaltung
geplante Aufwand kalkulatorisch in Ansatz gebracht.
Es ist zwingend erforderlich, das touristische Leitbild klar zu definieren und zu
kommunizieren. Im Touristischen Entwicklungsplan sind Maßnahmen zu implementieren, die
zielgerichtet der Erhöhung der touristischen Strahlkraft der Stadt Leipzig dienen.
Dazu wird gegenwärtig unter der Leitung des Koordinators für Tourismus im Amt für
Wirtschaftsförderung ein Programm an Maßnahmen und Einzelprojekten aus dem TEP
entwickelt, das im Herbst 2018 der Ratsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Nachfolgend ist der TEP in Übereinstimmung mit der Tourismusstrategie des Freistaates
Sachsen fortzuschreiben.
Bei der Erstellung von Unternehmensstrategien bzw. der Ausrichtung von Förder- und
Zuwendungsrichtlinien in der Stadt Leipzig ist der Tourismus als ein Aspekt der
Leitbilderstellung bzw. des Förderzieles aufzunehmen.
3.3 Inanspruchnahme Dritter
Grundsätzlich kann sich die Stadt, um Einrichtungen/Anlagen zu touristischen Zwecken
bereitzustellen oder solchen Zwecken dienende Veranstaltungen durchzuführen, auch eines
Dritten bedienen. § 34 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG erlaubt es, die Kostenbeteiligung der Stadt
an Unternehmungen eines Dritten in die Kalkulation einzustellen.
Voraussetzung dafür ist aber, dass
1. die Stadt dem Dritten eine finanzielle Beteiligung schuldet,
2. der Dritte eine gästetaxefähige Leistung erbringt und
3. zudem sichergestellt ist, dass die Stadt ein sog. „Einwirkungsrecht“ auf die
Tätigkeiten des Dritten besitzt.
7/11
Konkret wurde im Gutachten die Beauftragung und Förderung der LTM GmbH untersucht.
Demnach scheint die derzeitige institutionelle Förderung hier momentan nicht über die
Gästetaxe refinanzierbar zu sein.
Der gleiche Sachverhalt liegt bei der Zoo Leipzig GmbH, der Leipziger Messe GmbH und der
Leipziger Dok-Filmwochen GmbH vor.
Deshalb wurde ergänzend eine „Alternative Kalkulation“ ohne diese 4 Gesellschaften erstellt.
Allerdings hätte das zur Folge, dass diese Unternehmen nicht von den Einnahmen aus der
Gästetaxe partizipieren können.
Hier ist nochmals zu prüfen, ob die im Gutachten benannten Kriterien für die
Berücksichtigungsfähigkeit des Zuschusses als kalkulationsfähiger Aufwand für die
Gästetaxe erfüllt werden können.
3.4 Datenerhebung zur touristischen Nutzung
Die Datenerhebung spielt im Rahmen der Kalkulation eine nicht unerhebliche Rolle. Sie dient
regelmäßig als Beleg dafür, dass die im Rahmen der Kalkulation anzustellenden
Bewertungen und Prognosen auf sachgerechten Erwägungen beruhen.
Für die genaue Abgrenzung der touristischen Nutzung wird die Definition der World Tourism
Organization (UNWTO) herangezogen.
„Tourismus umfasst die Aktivitäten von Personen, die an Orte außerhalb ihrer gewohnten
Umgebung reisen und sich dort zu Freizeit-, Geschäfts- oder bestimmten anderen Zwecken
nicht länger als ein Jahr ohne Unterbrechung aufhalten.“
Erforderlich ist deshalb u.a. bei allen Einrichtungen und Veranstaltungen gegen Entgelt eine
Postleitzahlenabfrage der Besucher zu integrieren. Sofern Veranstaltungen, Einrichtungen
und Anlagen entgeltfrei genutzt werden, ist der Anteil der Touristen mittels
Besucherbefragungen zu ermitteln.
Unter Leitung des Koordinators für Tourismus wird dazu ein Konzept für eine koordinierte
und repräsentative Befragung entwickelt, die alle touristisch relevanten Einrichtungen und
Angebote der Stadt Leipzig umfasst.
3.5 Ergebnis der Vorkalkulation
In der Vorkalkulation wurde ein gästetaxfähiger Aufwand von 5,77 € je Übernachtung
ermittelt. In der Satzung wird die Gästetaxe in Höhe von 3,00 € brutto/2,52 € netto
festgesetzt.
Mit dem Sicherheitsabschlag in Höhe von 2,77 € wird den noch vorhandenen
Prognoserisiken in der Kalkulation Rechnung getragen.
Dies sind derzeit u.a.:
- unzureichende Darstellung der zielgerichteten und vordergründigen touristischen
Nutzung der Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen,
- keine einheitliche Erhebung der Besucherzahlen,
- keine
detaillierte
Erfassung
der
Besucher
nach
Einwohner/
Tagestourist/Übernachtungstourist,
- kein gästetaxekonformer Ausweis der Zuschüsse,
- fehlende einheitliche Methodik für die Erstellung der Kalkulation.
8/11
Ergänzend wurde eine „Alternative Kalkulation“ ohne die 4 GmbH’s (siehe 3.3) durchgeführt.
Im Ergebnis beträgt der gästetaxefähige Aufwand 4,31 €. Der Sicherheitsabschlag in Höhe
von 1,31 € wird als ausreichend angesehen.
4. Gästetaxe und Umsatzsteuer
Die Stadt Leipzig hat am 13.02.2018 beim Finanzamt Leipzig II einen Antrag auf verbindliche
Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zur Einführung der Gästetaxe gestellt.
In der abschließenden Erörterung vom 03.08.2018 stellt das Finanzamt Leipzig II nach
Rücksprache mit dem Landesamt für Steuern und Finanzen fest:
„Die Stadt Leipzig wird mit der Erhebung einer Gästetaxe unternehmerisch tätig. Die
Gästetaxe unterliegt der Umsatzsteuer.“
Die Stadt Leipzig vertritt hingegen weiterhin die Auffassung, dass die Erhebung der
Gästetaxe nicht steuerbar ist. Es werden Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen für die
touristische Nutzung allgemein vorgehalten. Es wird keine Gästecard ausgegeben, die die
Inanspruchnahme von konkreten Gegenleistungen ermöglicht. Es besteht kein
eigenständiger Gästetaxebetrieb, dem konkrete Aufwendungen für den Tourismus
zugeordnet werden können. Im Gegenteil, der gästetaxefähige Aufwand wird in einer
Vielzahl von Beteiligungsunternehmen, Eigenbetrieben, Ämtern sowie durch Dritte erbracht.
Eine tatsächliche steuerrechtliche Prüfung ist nur noch im Rahmen des Finanzrechtsweges
nach Erlass des Umsatzsteuerbescheides für das KJ 2019 möglich.
Um das Ergebnis nicht vorwegzunehmen und den Rechtsweg offen zu halten wird der § 3
Abs. 1 GTS allgemein wie folgt formuliert:
1Die
Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 3,00 €.
Abreisetag werden als ein Tag berechnet.
2Ankunfts-
und
Somit gehen die steuerlichen Folgen zu Lasten der Stadt. Von den Erträgen werden 19 %
Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Gästetaxe brutto
Umsatzsteuer 19 %
Gästetaxe netto
3,00 €
0,48 €
2,52 €
Mit der Erhebung der Gästetaxe wird ab 01.01.2019 ein Betrieb gewerblicher Art (BgA)
„Gästetaxe“ begründet. Dieser ist bilanzierungspflichtig.
5. Forum Gästetaxe
Die Stadt Leipzig richtet ein Forum zur Beratung der Verwaltung bezüglich der Gästetaxe
ein. Dieses berät die Stadtverwaltung in den folgenden Angelegenheiten:
1. Einführung der Gästetaxe
2. Auswahl neuer gästetaxefähiger Projekte
3. Zweckgebundene Verwendung des Gästetaxeaufkommens
4. Überprüfung der Höhe der Gästetaxe.
Mit der Bildung dieses Forums wird den umfangreichen Bedürfnissen nach Transparenz und
Kommunikation entsprochen.
Den Vorsitz führt der Erste Bürgermeister und Beigeordnete für Finanzen. Dem Forum
gehören an:
9/11
-
je ein Vertreter der DEHOGA, der Leipziger Hotelallianz, des City-Vereins, der IHK,
der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH sowie der Leipziger Messe GmbH,
je ein Vertreter der Dezernate Kultur, Umwelt/Ordnung/Sport sowie Wirtschaft und
Arbeit
je ein Vertreter der Kultur und des "grünen" Tourismus (diese werden durch das
jeweils zuständige Fachdezernat benannt).
Das Forum Gästetaxe tagt nicht öffentlich. Die Berichterstattung erfolgt jeweils zum 30.06.
des Folgejahres in der Ratsversammlung.
6. Fallzahlen und Gästetaxeaufkommen
Im Jahr 2017 waren insgesamt 365 Beherbergungsbetriebe bei der Stadt Leipzig
angemeldet:
112
Hotels
63
Pensionen
18
Hostels
10
Jugendherbergen/Übernachtungshäuser
23
Campingplätze
14
Wasseranlieger
125
Ferienwohnungen.
Diese Zahlen lassen vermuten, dass nicht alle gewerblichen Beherbergungsbetriebe im
Sinne der Satzung ihr Gewerbe bei der Stadt Leipzig angezeigt haben. Hier ist eine engere
Zusammenarbeit von Stadtkämmerei und Ordnungsamt u.a. zur Durchsetzung der
Gewerbeordnung und bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich.
Ein Schwerpunkt ist die Ermittlung von Privatunterkünften, die über Internetplattformen
vermittelt werden. Dazu wird sich die Stadt Leipzig mit den bekannten Internetportalen
zwecks Herausgabe der Identitäten der Vermieter in Verbindung setzen. Die gesetzliche
Ermächtigung ergibt sich aus § 93 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a
SächsKAG zur Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen. Tatsächlich
durchsetzbar - ggf. unter Einsatz eines Zwangsmittels - ist die Auskunftspflicht jedoch nur bei
Portalbetreibern, die ihren Geschäftssitz in Deutschland haben.
Für das Jahr 2017 wurden für die Stadt Leipzig über 3 Millionen touristische Übernachtungen
vermeldet. Ein weiterer Zuwachs in den nächsten Jahren wird erwartet. Auf dieser Grundlage
prognostiziert die Stadt Leipzig in der Haushaltsplanung ein Gästetaxeaufkommen
für das Jahr 2019 in Höhe von 7,29 Mio. €
und für das Jahr 2020 in Höhe von 7,29 Mio. €.
Die Erträge aus der Gästetaxe werden im PSP-Element 1.100.57.5.1.01 im Sachkonto
33610000 verbucht.
7. Personal- und Sachaufwand
Die Erhebung und Verwaltung der Gästetaxe ist für die Stadt Leipzig eine neue Aufgabe. Der
damit verbundene Aufwand wird aus dem Gästetaxeaufkommen gedeckt. In der
Haushaltsplanung 2019/2020 wird dieser Aufwand zunächst angesetzt mit jährlich
100.000,00 € für Personal
und
350.000,00 € für Sachkosten.
10/11
Dieser Aufwand umfasst im Einzelnen u.a. folgende Positionen:
-
-
Einbindung in das Serviceportal der Stadt Leipzig
elektronische Monatsmeldung der Unterkunftgeber an die Stadt,
Möglichkeit der elektronischen Bezahlung an die Stadt,
Einführung und Nutzung eines Gästetaxe-Veranlagungsverfahrens,
Führen von E-Akten,
Aufwand für die jährliche Kalkulation,
Aufwand für die Abbildung und Überwachung der Zweckbindung des
Gästetaxeaufkommens in der Haushaltsplanung und –durchführung sowie im
Jahresabschluss,
Erstellung statistischer Berichte,
Aufwand für die Gästetaxeaufsicht und die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten.
Weiterer Aufwand kann durch die Einrichtung eines bilanzierungspflichtigen BgA (Siehe
Punkt 4) entstehen.
Die Untersetzung des Aufwandes kann daher konkret erst in den tatsächlichen
Vorbereitungs- und Einführungsprozessen erfolgen.
Es wird ein möglichst effizienter Personal- und Sachaufwand angestrebt.
Anlagen:
Anlage 1: Gästetaxesatzung Ä 14.09.2018 (GTS)
Anlage 2: Vorkalkulation Gästetaxe – Kalkulationsmethodik
Anlage 3: Vorkalkulation - Anlage 1 Touristischer Anteil
Anlage 4: Vorkalkulation - Anlage 2 Ermittlung Aufwand
Anlage 5: Vorkalkulation – Anlage 3 Ergebnis
Anlage 6: Alternative Kalkulation Seite 1
Anlage 7: Alternative Kalkulation Seite 2
Anlage 8: Unbeachtlichkeitsvermerk
Anlage 9: Vergleichende Übersicht zu Abgaben auf Übernachtungen
11/11
Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig (GTS)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (GVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel
1 und 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S. 652) sowie der §§ 2, 6 Abs. 2 Satz 2 und
34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.08.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26.10.2016 (SächsGVBl. S. 504) hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in der Sitzung am
[…] folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung einer Gästetaxe
(1)
(2)
1
Die Stadt Leipzig erhebt zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr
1.
für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu
touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen und
2.
für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen
entstehen, eine Gästetaxe. 2Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem
Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen
tatsächlich in Anspruch genommen werden. 3Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1
zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt bedient,
soweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet werden.
Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche
Einrichtungen und Veranstaltungen der Stadt bleibt unberührt.
§2
Schuldner der Gästetaxe
(1)
(2)
(3)
Schuldner der Gästetaxe sind Personen, die in der Stadt entgeltlich Unterkunft nehmen,
aber nicht Einwohner der Stadt sind.
1
Gästetaxepflichtig sind auch Personen, die, obwohl sie Einwohner sind, den
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in
der die Gästetaxe erhebenden Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.
2
Ausgenommen von der Gästetaxepflicht sind diese jedoch, sofern sie der
Zweitwohnungsteuer der Stadt Leipzig unterliegen.
Nicht gästetaxepflichtig sind Personen, die in der Stadt zum vorübergehenden Besuch
ohne Zahlung eines Entgeltes Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat
anzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen.
1
§3
Maßstab der Gästetaxe und Gästetaxesatz
Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 3,00 €. 2Ankunfts- und Abreisetag
werden als ein Tag berechnet.
(2) Von der Gästetaxe befreit sind:
a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
b) Kranke, die Ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die
Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen
hat. Das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben.
(1)
1
§4
Entstehung der Gästetaxe
Die Gästetaxeschuld entsteht mit dem Tag des Eintreffens in der Stadt.
§5
Fälligkeit der Gästetaxe
Die Gästetaxe wird am letzten Tag des Aufenthaltes in der Stadt zur Zahlung fällig.
§6
Meldepflichten
(1)
(2)
(3)
(4)
1
Wer eine nach § 2 der Satzung gästetaxepflichtige Person beherbergt
(Unterkunftgeber), ist verpflichtet, die bei ihm Unterkunft nehmende, ortsfremde Person
zur Gästetaxe anzumelden. 2Zu den Unterkünften im Sinne dieser Satzung gehören
Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser,
Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Schiffs- und
Bootsanlegeplätze und ähnliche Einrichtungen. 3Keine Unterkünfte im Sinne dieser
Satzung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre
Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen.
1
Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Unterkunftgeber im Sinne des Abs. 1
übernachtet, hat am Tag der Ankunft das amtliche Meldeformular richtig und vollständig
auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. 2Der Unterkunftgeber gemäß Abs. 1
hat die vorgeschriebenen Meldeformulare bereit zu halten und darauf hinzuwirken, dass
die von ihm aufgenommenen gästetaxepflichtigen Gäste ihre Pflichten erfüllen. 3Das
Original des Meldeformulars ist vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein
Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
1
Meldungen nach dieser Satzung sind unter Verwendung der von der Stadt
bereitgestellten amtlichen Formulare vorzunehmen. 2Bestehende Verpflichtungen nach
dem Bundesmeldegesetz bleiben unberührt.
Der Unterkunftgeber muss die Gästetaxesatzung für jeden Gast zur Einsichtnahme am
Ort der Beherbergung oder sonstigen Unterkunft bereithalten.
2
§7
Anzeige- und Entrichtungspflichten
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Wer innerhalb der Stadt Leipzig Unterkünfte nach § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung eröffnet
oder endgültig aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats unter Verwendung des
elektronischen Formulars anzuzeigen.
1
Der Unterkunftgeber gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung hat die Gästetaxe von den
gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen und monatlich bis zum zehnten Werktag des
Folgemonats an die Stadt abzuführen. 2Die gewährten Gästeübernachtungen und die
eingezogenen Beträge sind monatlich unter Verwendung des elektronischen Formulars
ebenfalls bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt zu übergeben. 3Dies
gilt auch, sofern der Unterkunftgeber in einem Monat keine Person beherbergt hat; in
diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Nullmeldung“) zu erfolgen.
1
Wenn die Gästetaxe bereits in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an
ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, ist die Gästetaxe durch das
Reiseunternehmen einzuziehen und nach Ankunft unverzüglich an die Unterkunftgeber
im Sinne von § 6 Abs. 1 der Satzung abzuführen. 2Der weitere Vollzug in Form der
Entrichtung der Gästetaxe an die Stadt obliegt in Anwendung des Abs. 1 dem
Unterkunftgeber.
1
Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe durch den Unterkunftgeber hat
getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. 2Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch
für die Kontoführung.
Der Unterkunftgeber haftet gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung der
Gästetaxe nach Maßgabe dieser Satzung.
§8
Gästetaxeaufsicht
(1)
(2)
(3)
1
Die Unterkunftgeber und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der
Stadt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zur Erhebung der Gästetaxe
erforderlich sind. 2Nach Aufforderung sind die Geschäftsunterlagen an Amtsstelle
vorzulegen.
Zur Sicherung der vollständigen Erhebung der Gästetaxe ist den Bediensteten der Stadt
auch ohne vorherige Ankündigung der Zutritt zu den Geschäftsgrundstücken und –
räumen der Unterkunftgeber sowie zu den Unterkünften zu gewähren, um
Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Gästetaxesatzung durchzuführen.
Weitergehende gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1.
als Unterkunftgeber i.S.d. § 6 Abs. 1 dieser Satzung entgegen § 6 Abs. 1 und Abs.
3 der Satzung bei ihm verweilende ortsfremde Personen nach ihrer Ankunft nicht
bis zum zehnten Werktag des Folgemonats unter Verwendung des amtlichen
Meldescheins bei der Stadt anmeldet,
3
2.
(2)
(3)
als Gästetaxepflichtiger entgegen § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung nicht am Tag
seiner Ankunft den amtlichen Meldeschein richtig und vollständig ausfüllt und
unterschreibt,
3.
als Unterkunftgeber seiner Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 der Satzung nicht
nachkommt,
4.
als Unterkunftgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Gästetaxe von
den gästetaxepflichtigen Personen nicht einzieht,
5.
als Unterkunftgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung die
eingezogene Gästetaxe nicht spätestens bis zum zehnten Werktag des
Folgemonats an die Stadt abführt,
6.
als Unterkunftgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung die gewährten
Gästeübernachtungen und die in Anknüpfung daran eingezogenen Beträge nicht
bis zum zehnten Werktag des Folgemonats unter Verwendung des elektronischen
Formulars gegenüber der Stadt abrechnet,
7.
als für ein Reiseunternehmen verantwortlich Handelnder entgegen § 7 Abs. 3
Satz 1 der Satzung die Gästetaxe nicht unverzüglich nach Ankunft an den
Quartiergeber abführt, obwohl die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die
Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben,
8.
als Unterkunftgeber entgegen § 7 Abs. 4 der Satzung nicht dafür Sorge trägt, dass
die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe sowohl bei der Kassen- als
auch bei der Kontoführung getrennt vom Betriebsvermögen erfolgt,
9.
seiner Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 1 der Satzung nicht nachkommt und es
dadurch ermöglicht, eine Gästetaxe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte
Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung),
10. als Inhaber einer Unterkunft nach § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung seiner Anzeigepflicht
nach § 11 Abs. 2 der Satzung nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt
unberührt.
§ 10
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.
§ 11
Inkrafttreten
(1)
(2)
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung
auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 01.01.2019 erfolgen.
Unterkünfte nach § 6 Abs. 1 S. 2 der Satzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung bereits betrieben werden, sind der Stadt durch ihren Inhaber innerhalb
eines Monats nach Inkrafttreten der Satzung unter Verwendung des elektronischen
Formulars anzuzeigen.
4
Vorkalkulation Gästetaxe - Kalkulationsmethodik
1. Grundlagen
SächsKAG § 34 - Gästetaxe
Gutachterliche Stellungnahme Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs
Handreichung zur Finanzierung touristischer Aufgaben - Landestourismusverband Sachsen
Touristischer Entwicklungsplan der Stadt Leipzig bis 2019 (TEP)
Satzungsentwurf Gästetaxe
Statistisches Jahrbuch
Besucherzahlenermittlungen/Besucherbefragungen
2. Kalkulationszeitraum
Die Stadt Leipzig nimmt erstmals eine Kalkulation für eine Gästetaxe vor. Gemäß § 10
SächsKAG können die Gebühren für einen mehrjährigen Zeitraum kalkuliert werden, wobei
dieser 5 Jahre nicht überschreiten darf. Dabei ist anzumerken, dass das SächsKAG im
Kommentar bisher noch keine Ausführungen für die Kalkulation einer Gästetaxe vorsieht. Um
Prognoserisiken hinsichtlich der Kalkulation zu minimieren, wurde deshalb entschieden, den
Höchstrahmen von 5 Jahren nicht voll auszuschöpfen, sondern die Gebührenkalkulation für
einen Kalkulationszeitraum von 2 Jahren festzulegen. Durch die zeitliche Übereinstimmung
mit der Haushaltsplanung wird eine hohe Validität der Kalkulationsbasis erreicht.
3. Abfrage der Einrichtungen
Ausgangsgrundlage für die Auswahl der gem. § 34 Abs. 1 SächsKAG zu touristischen
Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen bzw. der zu touristischen Zwecken
durchgeführten Veranstaltungen war die Abbildung im TEP der Stadt Leipzig. Davon
ausgehend wurden Kulturbetriebe (Museen, Eigenbetriebe Kultur, Zoo Leipzig,
Thomanerchor, Galerie für zeitgenössische Kunst, kulturelle Großveranstaltungen etc.), die
LTM, die Leipziger Messe sowie Einrichtungen des Amtes für Stadtgrün und Gewässer
(touristische Gewässermaßnahmen etc.) sowie des Amtes für Sport (Großveranstaltungen
etc.) abgefragt.
Wesentlicher Inhalt der Abfrage war die Beantwortung der Kontrollfrage „Gäbe es die
Einrichtung/Veranstaltung - in diesem Umfang und in dieser Qualität – auch ohne
touristische Nutzung?“. Hierzu wurden in der Abfrage „Hilfsmittel“ benannt, um die
Beantwortung der Kontrollfrage möglichst genau vornehmen zu können. Das war z.B. das
Kriterium, ob die Einrichtungen zielgerichtet und vordergründig touristische Bedarfe
abdecken. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass Angebote der allgemeinen
Daseinsvorsorge nicht berücksichtigungsfähig sind.
Die Einrichtungen wurden aufgefordert, den touristischen Anteil für ihre Maßnahmen
nachvollziehbar zu bewerten bzw. zu schätzen.
Im nächsten Schritt mussten dann die ansatzfähigen Kosten sowie die abzugsfähigen Erträge ab 2017 (voraussichtliches IST) und für die Vorkalkulation die geplanten ansatzfähigen
Kosten und abzugsfähigen Erträge für die Jahre 2018-2020 aufgeschlüsselt werden. Für die
Stadt Leipzig gibt es einen beschlossenen Haushaltsplan bis zum Haushaltsjahr 2018. Somit
dienen die Jahre 2017 (IST) und 2018 (PLAN) als Anhaltspunkt für die Kostenschätzung im
Rahmen der Vorkalkulation für einen prognostizierten 2-Jahres-Zeitraum 2019-2020.
1
Die abgefragten Besucherzahlen „Anzahl Besucher je Einrichtung“ stellen eine Argumentationshilfe für den vorsichtig geschätzten touristischen Anteil dar, d.h. der Basis dafür, ob eine
Einrichtung oder Veranstaltung touristisch geprägt und damit gästetaxfähig ist. In der Anlage
1 „Touristischer Anteil“ ist die Auswertung dieser Daten dargestellt.
Diesbezüglich wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Nachweis z.B. auf der Basis von
Besucherbefragungen, stichprobenartigen Nutzungsdatenerhebungen zu verschiedenen
Tages- und Jahreszeiten sowie statistischen Abfragen sachdienlich ist. Das Besucheraufkommen sollte nach Möglichkeit nach Übernachtungstouristen, Tagestouristen und Einwohnern differenziert werden. Dies wiederum ist im Rahmen der Kalkulation die Berechnungsgrundlage für den kommunalen Anteil/Anteil der Allgemeinheit. Der kommunale Anteil ist in
der Anlage 2 „Ermittlung Aufwand“ dargestellt.
4. Auswertung der Zuarbeiten der Einrichtungen
Leipziger Messe GmbH:
Der Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters hat auf das Für und Wider einer Gästetaxe in
Bezug auf die Leipziger Messe GmbH ausgeführt. Die vom Dezernat Finanzen abgeforderte
Tabelle konnte in der Form nicht ausgefüllt werden, da die Datengrundlage (jede einzelne
Messe) so nicht abrufbar ist. Die Leipziger Messe GmbH bekommt jährlich einen Gesellschafterbeitrag in Höhe von 3.500.000 €. Dieser "Zuschuss" wurde adäquat der Zoo Leipzig
GmbH in der Kalkulation angesetzt. Die vorsichtige Schätzung des touristischen Anteils wurde anhand einer Gewichtung der durchgeführten Messen vorgenommen.
LTM:
Für die LTM wurden die Kosten für das Lichtfest und die Touristinformation zugearbeitet. Die
Kontrollfrage wurde jeweils mit „Nein“ beantwortet und auch umfänglich begründet. So stellt
die Touristinformation die erste und wichtigste Anlaufstelle für regionale, nationale und internationale Gäste dar. In der Touristinformation erhalten die Touristen Informationen und Tickets, werden Gästeführungen und Merchandisingartikel angeboten.
Das Lichtfest hat eine überregionale Strahlkraft. So berichteten beispielsweise über das
Lichtfest 2014 zum 25-jährigen Jubiläum 600 akkredierte Journalisten aus 21 Nationen in
ihre jeweiligen Heimatländer.
Die LTM hatte angegeben, dass die Touristinformation zu annähernd 100 % touristischen
Zwecken dient. Im Rahmen einer vorsichtigen Schätzung wurde für die Gästetaxe nur mit 90
% kalkuliert. Für das Lichtfest wurden die Besucherzahlen 2014 und die Angaben der Besucherbefragung zugrunde gelegt. Hier beläuft sich die vorsichtige Schätzung für den touristischen Anteil auf 35 %. Diese Schätzung basiert auf der Besucherbefragung für das Lichtfest
2017.
Amt für Sport:
Gemäß der Sportförderungsrichtlinie werden in Leipzig Sportveranstaltungen der Vereine/Verbände, Projekte im Nachwuchsleistungssport, Ehrungen, Projekte im Freizeit- und
Breitensport sowie Sportgroßveranstaltungen gefördert. Im Rahmen der Sportgroßveranstaltungen wurden der Marathon, Neuseen Classics, Sachsenbeach und Triathlon aufgrund ihrer
überregionalen Bedeutung für die Gästetaxe benannt. Entsprechend dem Stadtentwicklungskonzept für Leipzig bis zum Jahr 2020/Fachkonzept Sport sind Sportveranstaltungen
wie z.B. Leipzig Marathon oder Leipziger Triathlon Imagefaktor und Motor für Tourismus und
Wirtschaft.
2
Die Kontrollfrage wurde mit "Nein" beantwortet, so dass die Kosten für diese Veranstaltungen mit in die Kalkulation einfließen können.
Der durch das Amt für Sport genannte touristische Anteil wurde je Veranstaltung anhand der
genannten Besucherzahlen (Aufteilung nach Übernachtungs- und Tagesgästen sowie Einwohnern) durch die Stadtkämmerei nach unten korrigiert, so dass sich im Rahmen der Kalkulation ein gästetaxfähiger Anteil (nur Übernachtungsgäste) von den ansatzfähigen Kosten
in Höhe von durchschnittlich 18 % ergibt.
Wassertouristische Projekte:
Das Amt für Stadtgrün und Gewässer hat zu wassertouristischen Projekten und der begleitenden Infrastruktur zugearbeitet. Die Kontrollfrage wurde für alle Maßnahmen mit "Nein"
beantwortet, so dass auch diese Kosten in die Kalkulation einfließen können. Allerdings handelt es sich nach den Recherchen der Stadtkämmerei um Investitionsmaßnahmen. D.h., die
geplanten Investitionskosten können so nicht in die Kalkulation einfließen, sondern nur die
entsprechenden planbaren Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Diese wurden
durch die Stadtkämmerei ermittelt (in Absprache mit der Anlagenbuchhaltung zu den etwaigen Nutzungsdauern = vorsichtige Schätzung).
Weiterhin wurde für diese Maßnahmen größtenteils eine 100%ige touristische Nutzung durch
das Amt für Stadtgrün und Gewässer angegeben.
Diese Schätzung wurde aus Sicht der Stadtkämmerei im Rahmen einer vorsichtigen Kostenschätzung jeweils auf 50 % bzw. 40 % korrigiert.
Kultur:
Ein großer Teil der Kultureinrichtungen hat die Kontrollfrage mit "Ja" beantwortet. D.h. die
Kosten dieser Einrichtungen könnten nicht in die Kalkulation mit einfließen.
Das betrifft beispielsweise die Eigenbetriebe Kultur, den Thomanerchor, die Museen. Die
Oper hat diese Frage nicht beantwortet.
Legt man für diese Einrichtungen die Kontrollfrage auf den Focus „in diesem Umfang und
dieser Qualität“ müsste die Kontrollfrage aus Sicht des Dezernates Finanzen eindeutig mit
„Nein“ beantwortet werden. Gemäß dem Stadtentwicklungskonzept/Fachkonzept Kultur verfügt die Stadt Leipzig mit der Oper, dem Gewandhaus, dem Thomanerchor und dem BachArchiv über ein qualitativ hochwertiges Musik- und Theaterangebot mit internationaler Bedeutung. Die im Stadtentwicklungskonzept genannten kulturellen Einrichtungen, zu denen
auch die Museen gehören, haben eine starke Wirkung auf die Wahrnehmung Leipzigs im
überregionalen Kontext und als Wirtschaftsfaktor. Die gästetaxfähigen Kosten für diese Einrichtungen sind demzufolge in die Kalkulation mit eingeflossen. Zudem wurden bei den Kultureinrichtungen für die Kalkulation pauschal die Kulturraumfördermittel gem. dem Sächsischen Kulturraumgesetz (30 % - Erfahrungswert der letzten Jahre) abgezogen.
Der Abzug von Kulturraumfördermitteln wurde für folgende Einrichtungen in der Kalkulation
berücksichtigt:
• Museum der bildenden Künste
• Stadtgeschichtliches Museum
• Grassimuseum
• Völkerschlachtdenkmal incl. Museum
• Oper
• Gewandhaus
Für den Thomanerchor wurden lediglich die Aufwendungen und die Erträge für die Weihnachtsliederabende angegeben – allerdings sind die Erträge lt. Aufstellung im Widerspruch
3
zu den Aufwendungen zu hoch. Diese Angaben sind nicht verwertbar und müssen mit der
nächsten Kalkulation zwingend untersetzt werden.
Für die Zoo Leipzig GmbH wurden nicht die Kosten und Erträge einzeln abgefragt, sondern
als Basis der jährliche Zuschuss ermittelt. Gemäß den Angaben der Zoo Leipzig GmbH entfallen ca. 1/3 der Besucher auf Übernachtungsgäste, so dass sich demnach ein Tourismusanteil in Höhe von ca. 33 % ergäbe.
Dezernat Finanzen:
Der Aufwand für die Erhebung und Verwaltung der Gästetaxe wird in der Haushaltsplanung
2019-2020 zunächst mit jährlich 100.000 € für Personal und 350.000 € für Sachkosten angesetzt. Die Untersetzung kann erst im Prozess der tatsächlichen Einführung erfolgen.
5. Kalkulation
Im ersten Schritt erfolgte die Zusammenfassung aller Bereiche, welche die Kontrollfrage mit
„Nein“ beantwortet haben. Danach wurden die Bereiche, welche die Kontrollfrage mit „Ja“
beantwortet haben einer Prüfung unterzogen. Die Ermittlung der geplanten Kosten erfolgte
abzüglich der geplanten abzugsfähigen Erträge im Rahmen der Vorkalkulation für die Jahre
2019-2020. Anhand der Besucherzahlen wurde der Eigenanteil der Stadt Leipzig ermittelt.
Dieser kommunale Eigenanteil ist immer dann zu ermitteln, wenn die Einrichtungen auch der
Allgemeinheit zu Gute kommen. Der Eigenanteil wird für jede Einrichtung/Veranstaltung separat ausgewiesen. Grundlage ist hierbei die Nutzung der jeweiligen touristischen Einrichtung durch Einwohner und Tagestouristen, d.h. auf die nicht abgabepflichtigen Besucher.
Dieser Eigenanteil wurde von den Gesamtkosten (=Kosten./.abzugsfähige Erträge) abgezogen. Damit ergeben sich die gesamtansatzfähigen Kosten für die Kalkulation.
Die Ermittlung der Maßstabseinheiten für die Vorkalkulation erfolgte auf Basis der Anzahl der
Übernachtungen für 2016 und für 2017 anhand der im jeweiligen statistischen Jahrbuch veröffentlichten voraussichtlichen Besucherzahlen.
Demnach konnte eine vorsichtige Prognose für die Kalkulationsjahre 2019-2020 vorgenommen werden. In Anlage 3 „Ergebnis“ wurden die Kosten je Übernachtung pro Jahr berechnet:
Geplante Kosten 2019 – 2020 pro Jahr:
18.449.706,65 €
Geplante Übernachtungen 2019 – 2020 pro Jahr:
3.200.000
Kosten je Übernachtung:
5,77 €
geplante Gästetaxe je Aufenthaltstag:
3,00 €
Abschlag je Aufenthaltstag:
2,77 €
Bei den Kosten je Übernachtung handelt es sich um den sich aus der Kalkulation ergebenden höchstzulässigen Tagessatz für die Gästetaxe. Der Abschlag je Aufenthaltstag berücksichtigt die in der Vorkalkulation steckenden Prognoserisiken. Da die Stadt Leipzig erstmals
eine Gästetaxe kalkuliert, muss parallel zur Einführung der Gästetaxe die Kalkulationsmethodik weiter angepasst werden. So sollten einheitliche Grundlagen in den Einrichtungen etc.
geschaffen werden, nach welcher Methode die Besucherzahlen ermittelt werden. Bezüglich
der Besucherzahlen und ansatzfähigen Kosten erfolgte bereits eine Einzelbetrachtung je
Einrichtung, welche aber künftig weiter auszubauen ist.
4
Touristischer Anteil
Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen, welche für touristische
Zwecke bereitgestellt bzw. durchgeführt werden
Anlage 1
im TEP enthalten
Kontrollfrage 1)
Mendelssohn-Haus
ja
nein
Bach Museum
Bachfest
Gedenkstätte Museum in der Runden Ecke
2019: 30 Jahre Friedl. Rev
2019: 200. Geb. Clara Wieck
2019: 500 Jahre Disputation
2020: 100. Todestag Max Klinger
2020: Industriekultur
Zoo Leipzig GmbH – Zuschuss
geplante wassertouristische Projekte
Stadthafen Leipzig
Marina Leipzig-Lindenau
Slipanlage
Störstelle
Gewässerverbindung SEK-LiHa
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
Begleitende Infrastruktrur:
Einstiegstelle Ritter-Pflug-Str.
Einstiegstelle Gefällestufe Hartmannsdorf
Einstiegstelle Sportplatz LVB
Umtrageeinrichtung Wehr Großzschocher
Einstiegstelle AGRA Park
ja
geschätzter
touristischer Anteil
in %
Museum: ca. 80%;
Sonntagskonzerte:
ca. 60%
70
85
80
20
20
25
20
20
33
50
50
50
50
40
ja
nein
Offenlegung von Wasserabschnitten:
Elstermühlgraben BA 3 (TBA 3.1/3.2)
Monitoring/Überwachung zur Begleitung der umweltverträglichen
Umsetzung des Wassertouristischen Nutzungskonzeptes
50
50
50
50
50
5
75
Marathon
Neuseen Classics
Sachsenbeach
Triathlon
Leipziger Messe GmbH
ja
nein
nein
nein
nein
13
28
13
18
75
ja
Leipziger Dok-Filmwochen GmbH
Museum der bildenden Künste
Stadtgeschichtliches Museum
GRASSI MUSEUM
Völkerschlachtdenkmal incl. Museum
Oper
Gewandhaus
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
75
23
40
30
70
20
10
Thomanerchor (nur Weihnachtsliederabende)
LTM Touristinformation
LTM Lichtfest
Stadtkämmerei Verwaltungsaufwand Gästetaxe
ja
nein
nein
nein
nein
40
ja
ja
1) Kontrollfrage: „Gäbe es die Einrichtung/Veranstaltung – in diesem Umfang und in dieser Qualität –
auch ohne touristische Nutzung?“
90
35
100
Kalkulation – Ermittlung des gästetaxfähigen Aufwandes
Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen, welche für
touristische Zwecke bereitgestellt bzw. durchgeführt
werden
Anlage 2
im TEP
enthalten
Kontrollfrage
kommunaler
Anteil in %
Bruttokosten
2017
voraussichtl. IST
2018
Plan
abzugsfähige Erträge
geplante Kosten
2019 - 2020 pro
Jahr
durchschnittl.
2017
voraussichtl. IST
2018
Plan
Kostenunterdeckung /
Kostenüberdeckung
Gesamtaufwendungen
kommunaler
Anteil in €
(Kosten ./. Erträge
für 2019-2020 im
Rahmen der
Vorkalkulation)
Gästetaxfähiger
Aufwand
(Gesamtaufwendungen
./.kommunaler
Anteil Leipzig)
geplante
abzugsfähige
Erträge 2019 2020 pro Jahr
durchschnittl.
Mendelssohn-Haus
ja
nein
100
953.500,00 €
974.000,00 €
983.000,00 €
485.000,00 €
527.500,00 €
527.500,00 €
455.500,00 €
455.500,00 €
0,00 €
Bach Museum
Bachfest
Gedenkstätte Museum in der Runden Ecke
2019: 30 Jahre Friedl. Rev
2019: 200. Geb. Clara Wieck
2019: 500 Jahre Disputation
2020: 100. Todestag Max Klinger
2020: Industriekultur
Zoo Leipzig GmbH – Zuschuss
geplante wassertouristische Projekte
Stadthafen Leipzig
Marina Leipzig-Lindenau
Slipanlage
Störstelle
Gewässerverbindung SEK-LiHa
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
30
15
20
80
100
100
100
100
67
508.101,49 €
2.171.067,00 €
595.000,00 €
493.109,00 €
2.562.000,00 €
660.000,00 €
500.000,00 €
328.787,00 €
1.222.583,00 €
470.000,00 €
279.500,00 €
1.602.000,00 €
475.000,00 €
2.800.000,00 €
2.800.000,00 €
530.861,00 €
2.387.000,00 €
1.065.000,00 €
0,00 €
130.000,00 €
65.000,00 €
100.000,00 €
100.000,00 €
2.800.000,00 €
303.250,00 €
1.427.000,00 €
910.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
227.611,00 €
960.000,00 €
155.000,00 €
0,00 €
130.000,00 €
65.000,00 €
100.000,00 €
100.000,00 €
2.800.000,00 €
68.283,30 €
144.000,00 €
31.000,00 €
0,00 €
130.000,00 €
65.000,00 €
100.000,00 €
100.000,00 €
1.866.666,67 €
159.327,70 €
816.000,00 €
124.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
933.333,33 €
543,75 €
0,00 €
0,00 €
25.522,50 €
693,75 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
50
50
50
50
50
125,00 €
0,00 €
312,50 €
187,50 €
187,50 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
543,75 €
0,00 €
0,00 €
25.522,50 €
693,75 €
0,00 €
0,00 €
125,00 €
0,00 €
312,50 €
187,50 €
187,50 €
271,88 €
0,00 €
0,00 €
12.761,25 €
416,25 €
0,00 €
0,00 €
62,50 €
0,00 €
156,25 €
93,75 €
93,75 €
271,88 €
0,00 €
0,00 €
12.761,25 €
277,50 €
0,00 €
0,00 €
62,50 €
0,00 €
156,25 €
93,75 €
93,75 €
95
828,13 €
0,00 €
828,13 €
786,72 €
41,41 €
Begleitende Infrastruktrur:
Einstiegstelle Ritter-Pflug-Str.
Einstiegstelle Gefällestufe Hartmannsdorf
Einstiegstelle Sportplatz LVB
Umtrageeinrichtung Wehr Großzschocher
Einstiegstelle AGRA Park
ja
50
50
50
50
60
ja
nein
Offenlegung von Wasserabschnitten:
Elstermühlgraben BA 3 (TBA 3.1/3.2)
Monitoring/Überwachung zur Begleitung der
umweltverträglichen Umsetzung des
Wassertouristischen Nutzungskonzeptes
Marathon
Neuseen Classics
Sachsenbeach
Triathlon
Leipziger Messe GmbH
Leipziger Dok-Filmwochen GmbH
Museum der bildenden Künste
Stadtgeschichtliches Museum
GRASSI MUSEUM
Völkerschlachtdenkmal incl. Museum
Oper
Gewandhaus
LTM Touristinformation
LTM Lichtfest
Stadtkämmerei Verwaltungsaufwand Gästetaxe
SUMME
ja
25
25.000,00 €
25.000,00 €
50.000,00 €
0,00 €
50.000,00 €
12.500,00 €
37.500,00 €
nein
nein
nein
nein
87
72
87
82
25
20.000,00 €
50.000,00 €
30.000,00 €
6.000,00 €
3.500.000,00 €
20.000,00 €
50.000,00 €
30.000,00 €
6.000,00 €
3.500.000,00 €
20.000,00 €
50.000,00 €
30.000,00 €
6.000,00 €
3.500.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
25
77
60
70
50
78
90
10
65
0
7.399.366,65
3.135.943,61
4.179.753,00
1.400.000,00
59.990.000
41.816.000
525.000,00 €
375.000,00 €
421.300,00 €
6.711.323,10
3.823.708,68
4.275.830,00
1.559.500,00
63.377.000
43.569.000
510.000,00 €
385.000,00 €
450.000,00 €
421.300,00 €
7.223.061,49 €
3.823.708,68 €
4.275.830,00 €
1.750.000,00 €
63.126.500,00 €
44.021.500,00 €
523.000,00 €
859.500,00 €
450.000,00 €
138.319.661,79 €
17.473,68 €
36.111,11 €
26.000,00 €
4.909,09 €
875.000,00 €
0,00 €
105.325,00 €
4.591.536,35 €
1.933.025,21 €
2.806.181,00 €
0,00 €
41.590.142,76 €
18.977.850,00 €
52.300,00 €
558.675,00 €
0,00 €
74.562.121,52 €
2.526,32 €
13.888,89 €
4.000,00 €
1.090,91 €
2.625.000,00 €
nein
20.000,00 €
50.000,00 €
30.000,00 €
6.000,00 €
3.500.000,00 €
0,00 €
421.300,00 €
5.991.241,25 €
3.221.708,68 €
4.008.830,00 €
0,00 €
52.993.000,00 €
21.086.500,00 €
523.000,00 €
859.500,00 €
450.000,00 €
98.232.591,55 €
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
4.837,50 €
nein
nein
nein
1.588.606,15
558.689,98
389.388,00
1.940.000,00
9.636.000,00
21.591.000,00
1.231.820
602.000,00
267.000,00
1.559.500,00
9.743.000
22.545.000
0,00 €
1.231.820,24 €
602.000,00 €
267.000,00 €
1.750.000,00 €
10.133.500,00 €
22.935.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
40.087.070,24 €
315.975,00 €
1.399.704,89 €
1.288.683,47 €
1.202.649,00 €
0,00 €
11.402.857,24 €
2.108.650,00 €
470.700,00 €
300.825,00 €
450.000,00 €
23.670.470,03 €
Kalkulation
Übernachtungen
Quelle: statistisches Jahrbuch 2016 sowie 2017
2017
voraussichtl.
IST
2016
2.899.393
Berücksichtigung Kulturlastenausgleich
gästetaxfähiger Aufwand Kultur gesamt
30 % Kulturlastenausgleich
17.402.544,60 €
5.220.763,38 €
Kalkulation pro Übernachtung
Gesamtaufwendungen (abzüglich Erträge)
Gästetaxfähiger Aufwand (abzüglich komm. Anteil)
abzüglich Kulturlastenausgleich
Gästetaxfähiger Aufwand
Anzahl der Übernachtungen (2019-2020) pro Jahr
Kosten je Übernachtung
98.232.591,55 €
23.670.470,03 €
5.220.763,38 €
18.449.706,65 €
3.200.000
5,77 €
geplante Gästetaxe je Übernachtung
Abschlag für Prognoserisiko je Übernachtung
3€
2,77 €
3.000.000
2018
Plan
3.200.000
2019
Plan
3.200.000
2020
Plan
3.200.000
Ermittlung des gästetaxefähigen Aufwands
ohne Zoo Leipzig, Messe Leipzig, LTM, Leipziger Dok-Filmwochen GmbH
Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen, welche
für touristische Zwecke bereitgestellt bzw.
durchgeführt werden
im TEP enthalten
Kontrollfrage
1)
geschätzter
touristischer
Anteil in %
Seite 1
Eigenanteil Stadt
in %
Bruttokosten
2017
voraussichtl. IST
2018
Plan
abzugsfähige Erträge
geplante Kosten
2019 - 2020 pro
Jahr durchschnittl.
2017
voraussichtl. IST
2018
Plan
Kostenunterdeckung /
Kostenüberdeckung
Gesamtaufwendungen
Eigenanteil Stadt
(Kosten - Erträge)
Gästetaxfähiger
Aufwand
(Gesamtaufwendungen
./.Eigenanteil
Stadt Leipzig)
geplante
abzugsfähige
Erträge 2019 2020 pro Jahr
durchschnittl.
Mendelssohn-Haus
ja
nein
Museum: ca. 80%;
Sonntagskonzerte:
ca. 60%
100
953.500,00 €
974.000,00 €
983.000,00 €
485.000,00 €
527.500,00 €
527.500,00 €
455.500,00 €
455.500,00 €
0,00 €
Bach Museum
Bachfest
Gedenkstätte Museum in der Runden Ecke
2019: 30 Jahre Friedl. Rev
2019: 200. Geb. Clara Wieck
2019: 500 Jahre Disputation
2020: 100. Todestag Max Klinger
2020: Industriekultur
geplante wassertouristische Projekte
Stadthafen Leipzig
Marina Leipzig-Lindenau
Slipanlage
Störstelle
Gewässerverbindung SEK-LiHa
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
70
85
80
20
20
25
20
20
30
15
20
80
100
100
100
100
508.101,49 €
2.171.067,00 €
595.000,00 €
493.109,00 €
2.562.000,00 €
660.000,00 €
500.000,00 €
530.861,00 €
2.387.000,00 €
1.065.000,00 €
0,00 €
130.000,00 €
65.000,00 €
100.000,00 €
100.000,00 €
328.787,00 €
1.222.583,00 €
470.000,00 €
279.500,00 €
1.602.000,00 €
475.000,00 €
303.250,00 €
1.427.000,00 €
910.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
227.611,00 €
960.000,00 €
155.000,00 €
0,00 €
130.000,00 €
65.000,00 €
100.000,00 €
100.000,00 €
68.283,30 €
144.000,00 €
31.000,00 €
0,00 €
130.000,00 €
65.000,00 €
100.000,00 €
100.000,00 €
159.327,70 €
816.000,00 €
124.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
50
50
50
50
40
50
50
50
50
60
543,75 €
0,00 €
0,00 €
25.522,50 €
693,75 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
125,00 €
0,00 €
312,50 €
187,50 €
187,50 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
543,75 €
0,00 €
0,00 €
25.522,50 €
693,75 €
0,00 €
0,00 €
125,00 €
0,00 €
312,50 €
187,50 €
187,50 €
271,88 €
0,00 €
0,00 €
12.761,25 €
416,25 €
0,00 €
0,00 €
62,50 €
0,00 €
156,25 €
93,75 €
93,75 €
271,88 €
0,00 €
0,00 €
12.761,25 €
277,50 €
0,00 €
0,00 €
62,50 €
0,00 €
156,25 €
93,75 €
93,75 €
5
95
828,13 €
0,00 €
828,13 €
786,72 €
41,41 €
75
25
25.000,00 €
25.000,00 €
50.000,00 €
0,00 €
50.000,00 €
12.500,00 €
37.500,00 €
13
28
13
18
87
72
87
82
20.000,00 €
50.000,00 €
30.000,00 €
6.000,00 €
20.000,00 €
50.000,00 €
30.000,00 €
6.000,00 €
20.000,00 €
50.000,00 €
30.000,00 €
6.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
77
60
70
50
78
90
7.399.366,65
3.135.943,61
4.179.753,00
1.400.000,00
59.990.000
41.816.000
6.711.323,10
3.823.708,68
4.275.830,00
1.559.500,00
63.377.000
43.569.000
7.223.061,49 €
3.823.708,68 €
4.275.830,00 €
1.750.000,00 €
63.126.500,00 €
44.021.500,00 €
1.588.606,15
558.689,98
389.388,00
1.940.000,00
9.636.000,00
21.591.000,00
1.231.820
602.000,00
267.000,00
1.559.500,00
9.743.000
22.545.000
1.231.820,24 €
602.000,00 €
267.000,00 €
1.750.000,00 €
10.133.500,00 €
22.935.000,00 €
17.473,68 €
36.111,11 €
26.000,00 €
4.909,09 €
0,00 €
4.591.536,35 €
1.933.025,21 €
2.806.181,00 €
0,00 €
41.590.142,76 €
18.977.850,00 €
2.526,32 €
13.888,89 €
4.000,00 €
1.090,91 €
23
40
30
70
20
10
1.399.704,89 €
1.288.683,47 €
1.202.649,00 €
0,00 €
11.402.857,24 €
2.108.650,00 €
nein
40
60
10.050,00
10.150,00
10.300,00 €
84.800,00
84.800,00
84.800,00 €
nein
100
0
450.000,00 €
450.000,00 €
130.215.861,79 €
20.000,00 €
50.000,00 €
30.000,00 €
6.000,00 €
0,00 €
5.991.241,25 €
3.221.708,68 €
4.008.830,00 €
0,00 €
52.993.000,00 €
21.086.500,00 €
nicht
berücksichtigt, da
Erträge höher als
Aufwendungen
450.000,00 €
90.128.791,55 €
0,00 €
71.104.154,86 €
450.000,00 €
19.024.636,69 €
Begleitende Infrastruktrur:
Einstiegstelle Ritter-Pflug-Str.
Einstiegstelle Gefällestufe Hartmannsdorf
Einstiegstelle Sportplatz LVB
Umtrageeinrichtung Wehr Großzschocher
Einstiegstelle AGRA Park
ja
nein
Offenlegung von Wasserabschnitten:
Elstermühlgraben BA 3 (TBA 3.1/3.2)
Monitoring/Überwachung zur Begleitung der
umweltverträglichen Umsetzung des
Wassertouristischen Nutzungskonzeptes
Marathon
Neuseen Classics
Sachsenbeach
Triathlon
ja
Museum der bildenden Künste
Stadtgeschichtliches Museum
GRASSI MUSEUM
Völkerschlachtdenkmal incl. Museum
Oper
Gewandhaus
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Thomanerchor (nur Weihnachtsliederabende)
ja
Stadtkämmerei Verwaltungsaufwand Gästetaxe
SUMME
nein
nein
nein
nein
4.837,50 €
0,00 €
40.087.070,24 €
Kalkulation ohne Zoo Leipzig, Messe Leipzig, LTM, Leipziger Dok-Filmwochen GmbH
Übernachtungen
Quelle: statistisches Jahrbuch 2016 sowie 2017
2017
voraussichtl.
IST
2016
2.899.393
Berücksichtigung Kulturlastenausgleich
gästetaxfähiger Aufwand Kultur gesamt
30 % Kulturlastenausgleich
17.402.544,60 €
5.220.763,38 €
Kalkulation pro Übernachtung
Gesamtaufwendungen (abzüglich Erträge)
Gästetaxfähiger Aufwand (abzüglich Eigenanteil)
abzüglich Kulturlastenausgleich
Gästetaxfähiger Aufwand
Anzahl der Übernachtungen (2019-2020) pro Jahr
Kosten je Übernachtung
90.128.791,55 €
19.024.636,69 €
5.220.763,38 €
13.803.873,31 €
3.200.000
4,31 €
geplante Gästetaxe je Übernachtung
3,00 €
Abschlag für Prognoserisiko je Übernachtung
1,31 €
3.000.000
Seite 2
2018
Plan
3.200.000
2019
Plan
3.200.000
2020
Plan
3.200.000
2019-2020
durchschnittl.
Planfortschreibung pro Jahr
3.200.000
UNBEACHTLICHKEITSVERMERK
zur Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a)
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis
3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen
für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bezeichnung
Tourismusbeitrag
Gästetaxe
Einführung ab
2018
2019
Höhe der Abgabe
Weimar
Dortmund
Bremen/
Bremerhaven
Bonn
Köln
Dresden
Wittenberg
Hamburg
Berlin
Stadt
Kulturförderabgabe
City Tax
Kultur- und
Tourismustaxe
Übernachtungssteuer
Beherbergungssteuer
Kulturförderabgabe
Beherbergungssteuer
Tourismusabgabe/
Citytax
Beherbergungsabgabe
Bezeichnung
2005
2015
2013
2015
2015
2015
2018
2013
2014
Seit
Netto
Brutto
50
Netto
ab 50 Zimmer
Tarif nach Größe des Beherbergungsbetriebes:
7,5 %
5%
5%
5%
6%
5%
Staffeltarif
5%
Steuersatz
5,63
Brutto
75
Netto
Brutto
Eine Vielzahl von Städten erhebt eine Abgabe als örtliche Aufwandsteuer.
Bemessungsgrundlage ist i.d.R. das Entgelt ohne Umsatzsteuer (Netto) oder das Entgelt incl. Umsatzsteuer (Brutto).
Netto
Brutto
Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) stellt für die Stadt Frankfurt am Main keine verbindliche Rechtsgrundlage dar. Daher
besteht nur bedingte Vergleichbarkeit.
Stadt
Frankfurt am Main
Meißen
Vergleichbar mit der Gästetaxe der Stadt Leipzig sind:
Vergleichende Übersicht zu Abgaben auf Übernachtungen
1
Wismar
Trier
Schwerin
Potsdam
Münster
Lüneburg
Gera
Freiburg
Erfurt
Eisenach
Stadt
Kulturförderabgabe
Übernachtungssteuer
Übernachtungssteuer
Beherbergungssteuer
Beherbergungssteuer
Übernachtungssteuer
Übernachtungssteuer
Beherbergungssteuer
Beherbergungssteuer
Kulturförderabgabe
Bezeichnung
2015
2018
2014
2014
2016
2015
2012
2014
2013
2012
Seit
5%
3,5 %
5%
5%
4,5 %
4%
Staffeltarif
5%
5%
Netto
Brutto
Netto
Brutto
50
75
Tarif nach Klassifizierung des Beherbergungsbetriebes:
Steuersatz
Netto
Brutto
Netto
Brutto
2