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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1434903.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
13.09.18, 12:00
Aktualisiert
17.09.18, 06:30

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-06354 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff: Beschlussfassung der Gesellschaftsverträge der LVV Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung Verwaltungsausschuss 19.09.2018 10.10.2018 Verweisung in die Gremien 1. Lesung Beschlussvorschlag: 1. Der Ratsversammlung werden die Neufassungen der Gesellschaftsverträge der KWL, der SWL, und der LVB zur Beschlussfassung vorgelegt. 2. Der Oberbürgermeister wird danach ermächtigt, alle mit der Durchführung verbundenen Schritte umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der LVV Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH zu fassen sowie die Genehmigung einzuholen und daraus für den Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls resultierende Anpassungen zu vollziehen. 3. Die Beschlussfassung aller Gesellschaftsverträge und deren Umsetzung durch den OBM ist im I. Quartal 2019 abzuschließen. Sachverhalt: Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der LVV und einzelner anderer Verträge auf Grund der Umsetzung der Neuregelungen des Gemeindewirtschaftsrechts der Sächsischen Gemeindeordnung und der Regelungen des Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) ist bereits erfolgt. Nicht so aber in den Tochter- und Enkelunternehmen der LVV-Gruppe. Hier gibt es z. Z. noch erhebliche Verstöße gegen den Leipziger Corporate Governance Kodex, 1/2 bzw. sehr stark veraltete und unzeitgemäße Verfahrensregelungen, die sogar teilweise zu Rechtsunsicherheiten führen. Und das, obwohl die Beschlussfassung zum Kodex 2013 bereits 5 Jahre zurück liegt. Nach dem „Katalog der Informations- und Zustimmungsrechte der LVV-Gruppe“, gemäß Ratsbeschluss RBIV-675/06 vom 20.09.2006 liegt die Beschlusszuständigkeit in der Verantwortung der LVV und ihren Gremien. Die Ratsversammlung ist nach derzeitiger Regelung informatorisch über den Verwaltungsausschusses einzubinden. Da diese Töchterunternehmen aber wesentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge der Leipziger*innen sind, sollten die Neufassungen der Gesellschaftsvertrags als wesentliche Veränderung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO nicht nur der Kenntnisnahme, sondern der ausdrücklichen Zustimmung der Ratsversammlung und damit auch einer breiten öffentlichen Diskussion unterliegen. Anlagen: 2/2