Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1434903.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
13.09.18, 12:00
Aktualisiert
17.09.18, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-06354
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Beschlussfassung der Gesellschaftsverträge der LVV
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Verwaltungsausschuss
19.09.2018
10.10.2018
Verweisung in die Gremien
1. Lesung
Beschlussvorschlag:
1. Der Ratsversammlung werden die Neufassungen der Gesellschaftsverträge der
KWL, der SWL, und der LVB zur Beschlussfassung vorgelegt.
2. Der Oberbürgermeister wird danach ermächtigt, alle mit der Durchführung
verbundenen Schritte umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Beschlüsse in
der Gesellschafterversammlung der LVV Leipziger Versorgungs- und
Verkehrsgesellschaft mbH zu fassen sowie die Genehmigung einzuholen und daraus
für den Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls resultierende Anpassungen zu
vollziehen.
3. Die Beschlussfassung aller Gesellschaftsverträge und deren Umsetzung durch den
OBM ist im I. Quartal 2019 abzuschließen.
Sachverhalt:
Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der LVV und einzelner anderer Verträge
auf Grund der Umsetzung der Neuregelungen des Gemeindewirtschaftsrechts der
Sächsischen Gemeindeordnung und der Regelungen des Leipziger Corporate
Governance Kodex (LCGK) ist bereits erfolgt.
Nicht so aber in den Tochter- und Enkelunternehmen der LVV-Gruppe. Hier gibt es z.
Z. noch erhebliche Verstöße gegen den Leipziger Corporate Governance Kodex,
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bzw. sehr stark veraltete und unzeitgemäße Verfahrensregelungen, die sogar
teilweise zu Rechtsunsicherheiten führen. Und das, obwohl die Beschlussfassung
zum Kodex 2013 bereits 5 Jahre zurück liegt.
Nach dem „Katalog der Informations- und Zustimmungsrechte der LVV-Gruppe“,
gemäß Ratsbeschluss RBIV-675/06 vom 20.09.2006 liegt die Beschlusszuständigkeit
in der Verantwortung der LVV und ihren Gremien. Die Ratsversammlung ist nach
derzeitiger Regelung informatorisch über den Verwaltungsausschusses einzubinden.
Da diese Töchterunternehmen aber wesentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge
der Leipziger*innen sind, sollten die Neufassungen der Gesellschaftsvertrags als
wesentliche Veränderung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO nicht nur der
Kenntnisnahme, sondern der ausdrücklichen Zustimmung der Ratsversammlung und
damit auch einer breiten öffentlichen Diskussion unterliegen.
Anlagen:
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