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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1353503.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
21.12.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 18:07

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-P-04702-DS-03 Status: öffentlich Eingereicht von Petitionsausschuss Betreff: Die Sächsisch-Thüringische Industrie- und Gewerbeausstellung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Petitionsausschuss Ratsversammlung 31.01.2018 Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Petition wird hinsichtlich der Forderungen 1 und 2 abgelehnt. Zu den Forderungen 3 und 4 wird folgender Alternativvorschlag beschlossen. Zu Forderung 3 und 4 Alternativvorschlag Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, wie im Zuge des Jahres der Industriekultur in Sachsen 2020 in geeigneter Weise an die Säch.-Thüring. Industireausstellung erinnert werden kann. In den Dezernaten Kultur und Wirtschaft und Arbeit werden derzeit erste Überlegungen getroffen, in welcher Art und Weise das Thema Industriekultur im Jahr 2020 in Leipzig entsprechend gewürdigt und nachhaltig präsentiert werden kann. In diesem Zusammenhang könnt auch an die Sächs.-Thür. Industrieausstellung erinnert werden. Ein konkreter Umsetzungsvorschlag wird dem Stadtrat im Rahmen der Planung städtischer Jubiläen 2020 spätestens im Herbst 2019 vorgelegt und entsprechende finanzielle Mittel im Haushalt 2019/20 eingeplant. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: 2/3 Sachverhalt: Zu Forderung 1: Ablehnung Die Vorgeschichte des Clara-Zetkin-Parks als Gelände der Sächsisch-Thüringischen Industrie- und Gewerbeausstellung wird in der Denkmalbegründung des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen ausführlich gewürdigt (Kopie siehe Anlage). Die auf die Ausstellung zurückgehenden Strukturen wie Straßen- und Wegeachsen, Wasserbecken, Inselteich, Bodenmodellierung und auch die Raumbildung werden als Teile der Sachgesamtheit des Parks beschrieben. Die Kriterien für seinen Status als Kulturdenkmal sind gem. § 2 (1) Sächs. Denkmalschutzgesetz seine baugeschichtliche, stadtgeschichtliche und gartenkünstlerische Bedeutung. Der genannte Paragraph sieht nicht eigens eine industrieoder technikgeschichtliche Bedeutung als Denkmalkriterium vor. Jedoch wird in § 2 (5) d) benannt, dass Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte Kulturdenkmale sein können. Insofern es sich beim Clara-Zetkin-Park auch um ein solches handelt, findet dies in der angesprochenen Denkmalbegründung seinen Niederschlag. Die Kriterien der bau- und stadtgeschichtlichen Bedeutung beziehen sich auch auf die ehemalige Nutzung und Strukturierung des Geländes für die Sächsisch-Thüringische Industrie- und Gewerbeausstellung 1897. Über die Benennung von Werken der Produktions- und Verkehrsgeschichte in § 2 (5) d) hinaus, sieht das Sächsische Denkmalschutzgesetz jedoch keinen formalen Status eines „Industriedenkmals“ vor, wie auch den anderer Denkmalgattungen nicht (Kopie s. Anlage). Zu Forderung 2 Ablehnung Das Entwicklungskonzept für den Clara-Zetkin- und für den Johannapark ist im Auftrag des Amtes für Stadtgrün und Gewässer erarbeitet worden. Es erfasst die Konfliktstellen bzw. Bereiche in den Parkanlagen, an denen Handlungsbedarf besteht. Auf dieser Grundlage werden konzeptionelle Aussagen getroffen. Ziel ist die weitere Sanierung und nachhaltige Entwicklung von beiden o. g. Parkanlagen. Der Begriff „Kulturstandort“ ist für diese Arbeitsgrundlage nicht relevant. Nachrichtlich: Darüber hinaus wurde bereits im Jahr 2016 in einem Gespräch der Beigeordneten für Kultur mit dem Petent der Hinweis auf die Möglichkeit der Förderung einer Ausstellung zum relevanten Thema im Rahmen der Fachförderrichtlinie Kultur gegeben. Anlage: - Petition 3/3