Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1353503.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
21.12.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-P-04702-DS-03
Status: öffentlich
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff:
Die Sächsisch-Thüringische Industrie- und Gewerbeausstellung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
31.01.2018
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Petition wird hinsichtlich der Forderungen 1 und 2 abgelehnt.
Zu den Forderungen 3 und 4 wird folgender Alternativvorschlag beschlossen.
Zu Forderung 3 und 4 Alternativvorschlag
Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, wie im Zuge des Jahres der Industriekultur
in Sachsen 2020 in geeigneter Weise an die Säch.-Thüring. Industireausstellung erinnert
werden kann. In den Dezernaten Kultur und Wirtschaft und Arbeit werden derzeit erste
Überlegungen getroffen, in welcher Art und Weise das Thema Industriekultur im Jahr 2020 in
Leipzig entsprechend gewürdigt und nachhaltig präsentiert werden kann. In diesem
Zusammenhang könnt auch an die Sächs.-Thür. Industrieausstellung erinnert werden. Ein
konkreter Umsetzungsvorschlag wird dem Stadtrat im Rahmen der Planung städtischer
Jubiläen 2020 spätestens im Herbst 2019 vorgelegt und entsprechende finanzielle Mittel im
Haushalt 2019/20 eingeplant.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
2/3
Sachverhalt:
Zu Forderung 1: Ablehnung
Die Vorgeschichte des Clara-Zetkin-Parks als Gelände der Sächsisch-Thüringischen
Industrie- und Gewerbeausstellung wird in der Denkmalbegründung des Landesamtes für
Denkmalpflege Sachsen ausführlich gewürdigt (Kopie siehe Anlage). Die auf die Ausstellung
zurückgehenden Strukturen wie Straßen- und Wegeachsen, Wasserbecken, Inselteich,
Bodenmodellierung und auch die Raumbildung werden als Teile der Sachgesamtheit des
Parks beschrieben. Die Kriterien für seinen Status als Kulturdenkmal sind gem. § 2 (1)
Sächs. Denkmalschutzgesetz seine baugeschichtliche, stadtgeschichtliche und
gartenkünstlerische Bedeutung. Der genannte Paragraph sieht nicht eigens eine industrieoder technikgeschichtliche Bedeutung als Denkmalkriterium vor. Jedoch wird in § 2 (5) d)
benannt, dass Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte Kulturdenkmale sein
können. Insofern es sich beim Clara-Zetkin-Park auch um ein solches handelt, findet dies in
der angesprochenen Denkmalbegründung seinen Niederschlag. Die Kriterien der bau- und
stadtgeschichtlichen Bedeutung beziehen sich auch auf die ehemalige Nutzung und
Strukturierung des Geländes für die Sächsisch-Thüringische Industrie- und
Gewerbeausstellung 1897. Über die Benennung von Werken der Produktions- und
Verkehrsgeschichte in § 2 (5) d) hinaus, sieht das Sächsische Denkmalschutzgesetz jedoch
keinen formalen Status eines „Industriedenkmals“ vor, wie auch den anderer
Denkmalgattungen nicht (Kopie s. Anlage).
Zu Forderung 2 Ablehnung
Das Entwicklungskonzept für den Clara-Zetkin- und für den Johannapark ist im Auftrag des
Amtes für Stadtgrün und Gewässer erarbeitet worden. Es erfasst die Konfliktstellen bzw.
Bereiche in den Parkanlagen, an denen Handlungsbedarf besteht. Auf dieser Grundlage
werden konzeptionelle Aussagen getroffen. Ziel ist die weitere Sanierung und nachhaltige
Entwicklung von beiden o. g. Parkanlagen. Der Begriff „Kulturstandort“ ist für diese
Arbeitsgrundlage nicht relevant.
Nachrichtlich:
Darüber hinaus wurde bereits im Jahr 2016 in einem Gespräch der Beigeordneten für Kultur
mit dem Petent der Hinweis auf die Möglichkeit der Förderung einer Ausstellung zum
relevanten Thema im Rahmen der Fachförderrichtlinie Kultur gegeben.
Anlage:
- Petition
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