Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1411316.pdf
Größe
348 kB
Erstellt
18.06.18, 12:00
Aktualisiert
29.11.18, 17:28

öffnen download melden Dateigröße: 348 kB

Inhalt der Datei

Verwaltungsausschuss Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06023 Status: öffentlich Eingereicht von Beigeordneter für Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Quellensanierung Altstandort ehem. LACUFA-Lösungsmitteltanklager Mühlweg 2 in Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen FA Umwelt und Ordnung Verwaltungsausschuss 07.11.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Baumaßnahme wird realisiert (Beschluss gemäß Hauptsatzung § 13 in der zur Zeit gültigen Fassung). 2. Der Beschluss ersetzt den Beschluss-Nr. BS/RBV-1623/13 vom 15.05.2013 (DS V/2970) 3. Die Gesamtkosten für die Altlastenbearbeitung (inkl. Voruntersuchungen bzw. bereits realisierter Sicherungsmaßnahmen) betragen 1.384.611,19 €. 4. Die Maßnahme wird in Höhe von 803.424,44 € durch den Freistaat Sachsen gefördert. Der Eigenanteil der Stadt Leipzig beläuft sich auf maximal 581.186,75 €. 5. Für die Deckung des Vorhabens wurde 2013 eine Rückstellung in Höhe von 1.173.278 € (Stand 12/2017) gebildet. Die Auszahlungen werden seitdem im PSP-Element „Abfall/Bodenschutzrechtliche Maßnahmen“ (1.100.56.1.0.03) als Innenauftrag 1036 0000 0008 in den Haushaltsjahren wie folgt vorgenommen bzw. geplant: 2011-2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Gesamt 211.009 ,46€ 53.921,78 € 1.051.653,60 € 13.605,27 € 13.605,27 € 13.605,27 € 13.605,27 € 13.605,27 € 1.384.611,19 € 1/11 Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Verwaltungshandeln Sonstiges: Das im Eigentum der Stadt Leipzig stehende Grundstück im Ortsteil Mölkau ist aufgrund der Nutzungshistorie als Lösemitteltanklager kontaminiert. Zur Gefahrenabwehr bedarf es einer Quellensanierung in Form eines Bodenaustausches auf einer Fläche von ca. 500 m². Es liegt dazu eine verpflichtende bodenschutzrechtliche Anordnung seitens der Landesdirektion Sachsen vor. 2/11 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein x ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt Finanzhaushalt ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung von bis Höhe in EUR Erträge 2017 2024 803.424,44 Aufwendungen 2011 2024 wo veranschlagt IA: 1036 0000 0008 SK: 3141 0000 IA: 1036 0000 0008 1.384.611,19 SK: 4211 4000 Einzahlungen Auszahlungen x Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat Beschreibung des Abwägungsprozesses: Durch die Maßnahme werden keine strategischen Ziele verfolgt. Im Zuge der ämterübergreifenden Abstimmung gab es keine unterschiedlichen fachlichen Beurteilungen. Insofern war eine Abwägung von Zielkonflikten entbehrlich. 3/11 Sachverhalt: 1. Grundlagen 1.1 Ziel- und Entwicklungskonzeption Die Maßnahme stellt für die Stadt Leipzig als Eigentümerin der Fläche eine Pflichtaufgabe nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) dar. Neben der Abwehr von Gefahren und Umweltschäden ist die Baumaßnahme zur Quellensanierung als ein erster Schritt anzusehen, für eine derzeit nicht nutzbare Freifläche mittelfristig wieder Nutzungsoptionen zu eröffnen. 1.2 Weitere Beschlüsse Zu der Vorlage existiert ein Beschluss über eine Über-/außerplanmäßige Aufwendung gem. § 79 (1) GemO der Ratsversammlung vom 15.05.2013 /1/. Bezüglich der Grundstückssicherung liegen zwei Beschlüsse des Dezernates VII vor /6/, /7/. 1.3 Bezüge/Quelle /1/ Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz: Über-/außerplanmäßige Aufwendung gem. § 79 (1) GemO für das Haushaltsjahr 2012 für Gefahrenabwehrmaßnahmen auf dem herrenlosen Grundstück Mühlweg 2 in Leipzig OT Mölkau i. H. v. 947.500 €; RBV1623/13 vom 15.05.2013; DS V/2970 /2/ Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz: Stand der Umsetzung der Beschlüsse; 02.12.2013 /3/ Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz: Antrag auf Zuwendung gemäß Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen; 24.11.2016 /4/ Landesdirektion Sachsen: Vollzug Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen – Zuwendungsbescheid AA007-16 RL IWB/2015; 20.03.2017 /5/ Ingenieurbüro R.W.Ashauer und Partner GmbH: Fortschreibung Sanierungsplan gem. BBodSchV; 16.11.2017 /6/ Stadt Leipzig, Liegenschaftsamt: Vorlage Erwerb und Ausübung eines Aneignungsrechtes gemäß § 928, Abs. 2, Satz 1 BGB; bestätigt durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Wirtschaft und Arbeit am 02.11.2016 /7/ Stadt Leipzig, Liegenschaftsamt: Vorlage Erwerb von Flurstücken durch Zuordnung gem. § 2 Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz; bestätigt durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Wirtschaft und Arbeit am 04.09.2017 2. Begründete Zielstellung der Baumaßnahme 2.1 Ist-Zustand Das Grundstück Mühlweg 2 ist aufgrund der Nutzungsvergangenheit im Sächsischen Altlastenkataster registriert. Seit 1928 befinden sich insgesamt sieben Erdtankbehälter mit einem Gesamtfassungsvermögen von ca. 200.000 Litern auf dem Gelände. Während zunächst Vergaserkraftstoffe gelagert wurden, nutzte der ehemalige VEB Lack- und Farbfabrik (VEB LACUFA) den Standort ab 1947 zur Aufbewahrung von Farbverdünnungen und Lösungsmitteln. Durch die Lagerung bzw. damit in Verbindung stehende An- und Abtransporte, Umfüllungen und Handhabungsverluste gelangten wesentliche Schadstoffmengen in den Untergrund und belasten seitdem den Boden und das Grundwasser. Nach 1989 wurde das Gelände zwischenzeitlich durch einen Fuhrbetrieb genutzt. Seit 2013 findet keine Nutzung mehr statt. Das Gelände hat eine Grundfläche von ca. 5.000 m² und besteht überwiegend aus unversiegelter Brachfläche. Der darauf befindliche Flachbau (ca. 350 m² Grundfläche) ist bereits vollständig entkernt und zukünftig nicht mehr nutzbar. An der Ostgrenze befinden sich Reste des ehemaligen Anschlussgleises. In der unmittelbaren Umgebung sind weitere 4/11 Altstandorte vorhanden von welchen ebenfalls Schadstoffe in den Untergrund eingetragen wurden bzw. werden. Der Umweltschaden ist demnach nicht isoliert zu betrachten. Im Flächennutzungsplan ist der Standort als gewerbliche Baufläche registriert. 2.2 Historie der Projektbearbeitung Seit 1991 fanden mehrere Erkundungsstufen im Auftrag der Stadt Leipzig am Standort statt. Mit Abschluss der Detailuntersuchung im Jahr 2012 stand unumstößlich fest, dass eine Sanierung zu erfolgen hat. Gemäß BBodSchG ist zur Sanierung entweder der Verursacher, der Eigentümer oder der Besitzer des Grundstückes zu verpflichten. Der vormals am Standort tätige VEB LACUFA kann als Verursacher der Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen nicht verpflichtet werden. Seine Rechtsfähigkeit erlosch am 01.03.1990. Seit 1993 war der Großteil des Altstandortes (Flurstück 129/13) durch Eigentumsverzicht der Deutschen Shell Aktiengesellschaft herrenlos, was durch eine entsprechende Grundbucheintragung dokumentiert wurde. Der zwischendurch vor Ort ansässige Betrieb (Fuhrunternehmen Straube) war prinzipiell zu einer Sanierung bereit, zog sich aber aufgrund des Kostenvolumens im Jahr 2013 vom Standort zurück. Insofern war kein Verursacher, kein Eigentümer und kein Besitzer, also kein Verpflichteter nach BBodSchG für die Sanierung heranziehbar. In derartigen Fällen hat die zuständige Bodenschutzbehörde, in diesem Falle zunächst die Stadt Leipzig, selbst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Aus diesem Grunde wurden innerhalb der Stadt Leipzig mit dem Ratsbeschluss vom 15.05.2013 /1/ die finanziellen Voraussetzungen für die Gefahrenabwehr durch die Stadt Leipzig geschaffen. Danach wurde die Sanierungsuntersuchung durchgeführt und Ende 2015 ein Sanierungskonzept erarbeitet. Dieses sah die Entfernung der Tankbehälter sowie des umgebenden Erdreiches und eine anschließende Beobachtung des Standortes zur Festlegung weiterer Maßnahmen vor. Im Oktober 2016 wurde aus dem Sanierungskonzept ein Sanierungsplan (entspricht einer Entwurfs- und Genehmigungsplanung) entwickelt und vorgelegt. Während der Erarbeitung des Sanierungsplanes wurden nach Abstimmung zwischen Liegenschaftsamt und Amt für Umweltschutz entschieden, dass eine Aneignung des herrenlosen Grundstückes erfolgen sollte (vgl. Punkt 3.4). Die Beweggründe dafür waren folgende:  Sicherstellung des uneingeschränkten Zugriffs auf das Grundstück  Inanspruchnahme von in Aussicht gestellten Fördermitteln nach der Richtlinie Inwertsetzung belasteter Flächen (RL IWB/2015)  Möglichkeit der Inwertsetzung/Selbstnutzung nach Abschluss der Maßnahme Mit der Übernahme des Flurstückes 129/13 der Gemarkung Mölkau war aufgrund der Selbstbetroffenheit der Stadt Leipzig ein bodenschutzrechtlicher Zuständigkeitswechsel verbunden. Die seit Beginn 2017 als zuständige Behörde agierende Landesdirektion Sachsen (LDS) ordnete nochmals ergänzende Untersuchungen an. Nach Ausführung dieser im Frühjahr 2017, musste die Sanierungszone nochmals angepasst und der Sanierungsplan überarbeitet werden. Dieser liegt seit 20.11.2017 vor und bildet als Bezug /5/ die Grundlage für den vorliegenden Beschlussvorschlag. Parallel zur Planung der Baumaßnahme wird seit Juli 2017 als Sicherungsmaßnahme die auf dem Grundwasser aufschwimmende Leichtphase aus dem Untergrund entfernt. 5/11 2.3 Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme Im Bereich des ehem. Lösungsmitteltanklagers wurde eine erhebliche Kontamination mit leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) im Untergrund festgestellt. Es liegt eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des BBodSchG vor. Vom Boden ausgehend hat eine massive Schädigung des Grundwassers stattgefunden. Dieser Prozess dauert aufgrund des erheblichen Nachschubpotenzials im Boden weiterhin an. Als besonders schwerwiegend ist einzuschätzen, dass neben dem obersten Grundwasserleiter auch das tiefer liegende Grundwasserstockwerk geschädigt ist. Auf dem Grundwasser schwimmt zudem eine bis zu ca. 70 cm starke organische Leichtphase auf, aus welcher heraus sich permanent Schadstoffe in das Grundwasser lösen. Es liegt somit auch eine schädliche Grundwasserverunreinigung vor, woraus sich ein Sanierungsbedarf ableitet. Eine weitere Ausdehnung der Schadstoffe über die Grundstücksgrenze hinaus sowie eine Verfrachtung in tiefere Grundwasserstockwerke findet statt. Insgesamt ist von einer Menge von ca. 7 Tonnen BTEX im Boden und Grundwasser auszugehen. BTEX sind stark gesundheits- und umweltschädlich. Der Einzelstoff Benzol ist zudem krebserregend. Nach medizinischer Einschätzung existiert für krebserregende Stoffe wie Benzol keine unschädliche Dosierung bzw. keinen Schwellenwert unter dem kein gesundheitliches Risiko auftritt. Um den weiteren Schadstoffnachschub über den Wirkungspfad Boden-Grundwasser zu unterbinden und das Schadstoffpotential im Boden und oberflächennahen Grundwasserleiter zu mindern, ist dringend eine Quellensanierung im Bereich des ehem. Lösungsmitteltanklagers einschl. angrenzendem Gleisbereich als Gefahrenabwehrmaßnahme erforderlich. Die zuständige Bodenschutzbehörde, die LDS, wird die Sanierung in Form einer Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes /5/ anordnen. Insofern besteht eine Sanierungspflicht. 2.4 Zielstellung der Maßnahme Um die Gefahr zu beseitigen und den noch stattfindenden Schadstoffnachschub zu unterbinden, muss zuerst die aktive Schadstoffquelle aus dem Boden entfernt werden. Als konkretes Ziel dieser Quellensanierung wurde vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Beseitigung von 80 % der abgeschätzten Schadstoffmenge formuliert. Dazu wurde anhand der Untersuchungserkenntnisse eine geometrische Sanierungszone definiert, innerhalb derer ein Bodenaustausch stattfinden soll. Die Entfernung der außerhalb der Sanierungszone befindlichen Schadstoffe wird als nicht verhältnismäßig eingeschätzt. Nach erfolgter Quellensanierung schließt sich eine 5jährige Grundwasserbeobachtung (Monitoring) an. Dadurch soll festgestellt werden, ob die durchgeführten Maßnahmen ausgereicht haben, die dann noch vorhandenen Grundwasserbelastung als tolerabel einstufen zu können, oder ob weitere Maßnahmen notwendig werden. 2.5 Zeitpunkt der Vorlage und Folgen bei Nichtbeschlussfassung Ursprünglich war vorgesehen, die Quellensanierung im Rahmen einer Gefahrenabwehrmaßnahme als zuständige Behörde vorzunehmen. Für diese kurzfristige Baumaßnahme wurde gemäß Dienstanweisung 41/2012 (Kap 3.2.3. Absatz 3) mit Datum vom 15.05.2013 ein entsprechender Ratsbeschluss einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung gem. § 79 (1) GemO herbeigeführt /1/. Aufgrund der eingetretenen Verzögerungen (vgl. Kapitel 2.2 und 3.4) und der Tatsache, dass es sich jetzt um eine klassische Sanierungsmaßnahme nach Bodenschutzrecht handelt, verschob sich die Realisierung der Baumaßnahme. 2017 wurde letztlich der Sanierungsplan erstellt. Dieser entspricht der Entwurfs- und Genehmigungsplanung nach HOAI und beinhaltet erstmals eine Kostenangabe auf der Stufe einer Kostenberechnung. Gemäß Dienstanweisung 41/2012 ist auf dieser Basis ein Planungs-, Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen. Der vorliegende Planungs-, Bau- und 6/11 Finanzierungsbeschluss ersetzt damit den bereits bestehenden Ratsbeschluss vom 15.03.2013 /1/. Eine Nichtdurchführung der Maßnahme entspricht einem Verstoß gegen geltendes Bodenschutzrecht. Die zuständige LDS wird dementsprechende Rechtsmittel ausschöpfen und die Stadt Leipzig gemäß § 4 BBodSchG zur Sanierung verpflichten. Bei Nichtdurchführung des Bodenaustausches findet über Jahrzehnte eine weitere Schädigung der Umweltmedien Boden und Grundwasser und eine Verfrachtung über die Grundstücksgrenze hinaus statt. Im ungünstigsten Fall könnten Schadsensersatzansprüche von möglicherweise Geschädigten gegen den Zustandsstörer, in dem Fall die Stadt Leipzig, geltend gemacht werden. Die derzeit bewilligten Fördermittel (vgl. Punkt 5) würden bei Nichtbeschluss nicht eingesetzt werden können und stünden für eine spätere Maßnahme nicht mehr zur Verfügung. Ohne die Durchführung der Bodensanierung bleibt das Gelände auf unabsehbare Zeit nicht nutzbar. 3. Beschreibung der beabsichtigten Baumaßnahme 3.1 Städtebauliche Einordnung Das Grundstück befindet sich im Grenzbereich des Ortsteile Mölkau und Engelsdorf nördlich der Engelsdorfer Straße und östlich des Mühlwegs im direkten Kreuzungsbereich der beiden Straßen (vgl. nachstehende Abbildung). Die Grundstücke sind als Gewerbefläche eingestuft. In der direkten Umgebung sind weitere Gewerbeflächen. Südlich des Standortes befindet sich landwirtschaftliche Nutzfläche. Zu weiteren Ausführungen wird auf Kapitel 2.1 verwiesen. 7/11 3.2 Erläuterung Entwurfsplanung (Bauablauf) Zu Beginn der Baumaßnahme erfolgen die Baufeldfreimachung und bauvorbereitende Arbeiten. Danach werden die Betonrampe und diverse oberirdische Haufwerke, unter welcher die Tankbehälter lagern, zurückgebaut. Im Zuge des sich anschließenden Voraushubs der Baugrube bis in eine Tiefe von 2 Metern werden die Tankbehälter geborgen, stillgelegt und entsorgt. Ausgehend von der so entstehenden Arbeitsebene wird der umlaufende Baugrubenverbau (wasserdichte Spundwand) in den Untergrund eingebracht. Danach wird die ca. 540 m² große Baugrube bis zur Endtiefe von 4 Metern (bereichsweise auch 5 Meter) ausgehoben und das kontaminierte Erdreich entfernt. Da sich diese Teilmaßnahme z. T. im Bereich des anstehenden Grundwassers abspielt, ist eine baubegleitende Grundwasserabsenkung auf das Niveau unterhalb der Baugrubensohle notwendig. Das zu fördernde Grundwasser muss vor der Wiedereinleitung gereinigt werden. Das ausgehobene Bodenmaterial wird extern entsorgt (z.B. in einer Bodenbehandlungsanlage) und durch unbelastetes Substrat ersetzt. Nach Rückbau des Baugrubenverbaus und der Wiederverfüllung der Baugrube erfolgt eine Oberflächenwiederherstellung. Neben der Entfernung der Tankbehälter werden insgesamt ca. 2.400 m³ Boden ausgetauscht. Abgeschätzt wurde, dass dadurch ca. 5,7 Tonnen BTEX vom Standort entfernt werden. Die Bauzeit der Maßnahme wird insgesamt mit ca. 4 Monaten abgeschätzt. Nach Abschluss der Maßnahme schließt sich ein 5jähriges Nachsorgemonitoring in Form von jährlichen Grundwasserbeobachtungen an. Im Ergebnis dessen wird über den weiteren Handlungsbedarf entschieden. 3.3 Nutzungsverbesserung durch die beabsichtigte Baumaßnahme Im Ergebnis der Quellensanierung (Entfernung der Tankbehälter und Austausch des umliegenden belasteten Erdreiches) steht eine ca. 5.000 m² große Fläche zur Verfügung, welche größtenteils unversiegelt ist. Die vorhandene Grundwasserbelastung unter dem Grundstück wird jedoch auch nach der Quellensanierung weiterhin zu konstatieren sein. Von einem altlastenfreien Grundstück kann somit, auch aufgrund der auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Altlastenthematik, nicht ausgegangen werden. Eine Nutzung des Grundstückes durch Gewerbe sollte mittelfristig möglich werden. Im Vorfeld dazu müsste eine konkrete Gefährdungsbewertung hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsabsicht erfolgen. Auch die noch ausstehenden altlastbedingt notwendigen Folgemaßnahmen (Grundwassermonitoring, evtl. weitere Maßnahmen) sind dabei zu berücksichtigen. Das vorhandene und bereits entkernte Gebäude soll abgerissen werden. Dies erfolgt durch das Liegenschaftsamt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Baubeschlusses. Im weiteren Planungsprozess wird versucht, mögliche Synergieeffekte der beiden Maßnahmen zu nutzen. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Grundstück Mühlweg 2 besteht aus dem Flurstück 129/13 (ca. 4.400 m²) der Gemarkung Mölkau und dem Flurstück 443/2 (ca. 550 m²) der Gemarkung Engelsdorf. Das Flurstück 129/13 war aufgrund eines eingetragenen Eigentumsverzichtes seit 1993 herrenlos. Das Aneignungsrecht besaß zuletzt der Freistaat Sachsen bzw. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB). Seitens des Liegenschaftsamtes erfolgte zur Sicherung des Zugriffs auf das Grundstück bzw. zur Ermöglichung einer späteren Vermarktung im Jahr 2017 der Erwerb des Aneignungsrechts für ein Entgelt in 8/11 Höhe von 1 €. Seit 04.05.2017 ist die Stadt Leipzig im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Das Flurstück 443/2 befand sich im Besitz der Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH (GESA). Da sich die Sanierungszone auch auf dieses Flurstück erstreckt, war die Erlangung einer Zutrittsgenehmigung bzw. Duldung der Maßnahme erforderlich. Im Verlauf der diesbezüglichen Verhandlungen hat es sich als zweckmäßig herausgestellt, auch dieses Grundstück mit zu erwerben. Der diesbezügliche Vertrag zur kostenfreien Übernahme des Flurstückes datiert auf den 19.09.2017. Insofern befinden sich sämtliche für die Maßnahme benötigte Flächen im Eigentum der Stadt Leipzig. Während das Amt für Umweltschutz für diese Maßnahme das Baufachamt ist, tritt das Liegenschaftsamt durch Übernahme der Fachliegenschaft formal als Bauherrenamt auf. 4. Kosten Die Kostenangaben beruhen auf der Kostenberechnung aus dem Sanierungsplan /5/ und auf den bereits abgerechneten Leistungen. Die Gesamtkosten für die Altlastenbearbeitung ab dem Jahr 2011 betragen nach derzeitigem Stand 1.384.611 €. Auf die Baumaßnahme selbst, einschließlich der Herrichtungs- und zugehörigen Baunebenkosten sowie dem sich anschließenden Grundwassermonitoring, entfällt dabei ein Betrag in Höhe von 1.216.476 €. Bei Baumaßnahmen im Altlastenbereich fallen die baubegleitenden Ingenieurleistungen (KG 700) aufgrund der besonderen Anforderungen an den Arbeits- und Immissionsschutz bzw. an die Qualitätssicherung vergleichsweise hoch aus. Die übrigen 167.811 € resultieren aus den Erkundungsleistungen zwischen 2011 und 2015 sowie der notwendigen Sofortmaßnahme der Phasenrückgewinnung in 2017-2018. Die im Jahr 2012 durch den Ratsbeschluss /1/ herbeigeführte über-/außerplanmäßige Aufwendung in Höhe von 947.500 € wird nunmehr deutlich überschritten. Die Hauptgründe dafür sind:  Vergrößerung der Sanierungszone um ca. 20 % auf Anordnung der LDS  Realisierung eines umlaufenden Baugrubenverbaus aufgrund der Nichtdurchführbarkeit einer offenen Baugrube wegen zu hohen Grundwasserandrangs.  Erhöhung des Marktpreises für Aushub- und Entsorgungsleistungen Kostengruppe 100 Grundstück 200 Herrichten und Erschließen 300 Bauwerk - Baukonstruktion 400 Bauwerk - Technische Anlagen 500 Außenanlagen 600 Ausstattung und Kunstwerke 700 Baunebenkosten Nachsorgemonitoring (5 Jahre) Kosten für Voruntersuchungen und Sofortmaßnahmen zwischen 2011 bis 2018 Gesamtkosten für die Altlastenbearbeitung 5. Gesamtkosten [€] 0 75.079,48 896.665,71 0 0 0 176.704,87 68.026,35 168.134,78 1.384.611,19 Finanzierungsplan Für die gesamte Altlastenbearbeitung wurden im Jahr 2016 Fördermittel des Freistaates Sachsens gemäß Förderrichtlinie „Inwertsetzung von belasteten Flächen vom März 2015 (RL IWB/2015)“ beantragt /3/. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Gesamtkosten mit 1.004.280,55 € abgeschätzt. Mit entsprechendem Bescheid der LDS vom 20.03.2017 /4/ 9/11 wurde bei einem Fördersatz von 80 % eine Fördersumme in Höhe von 803.424,44 € bewilligt. Der Fördermittelbescheid deckt neben den Kosten für die Baumaßnahme und den damit in Verbindung stehenden ingenieurtechnischen Leistungen auch die bereits realisierten Erkundungsleistungen bzw. die Leistungen für die Sofortmaßnahme der Phasenrückgewinnung ab. Eine Aufstockung der Fördermittel ist in Vorbereitung und wurde bereits gegenüber dem Fördermittelgeber angekündigt. Eine Erhöhung wird als wahrscheinlich angesehen, da das Vorhaben bei der LDS in der höchsten Förderprioritätsstufe gelistet ist. Je nach Ausgang ist für die Realisierung der Baumaßnahme seitens der Stadt Leipzig ein Eigenanteil in Höhe von 276.922,24 € bzw. im ungünstigsten Fall in Höhe von 581.186,75 € aufzubringen (vgl. nachstehende Tabelle). Gesamtkosten davon förderfähige Kosten derzeit bestätigte Fördermittel derzeit vorzuhaltender Eigenanteil Stadt Leipzig zu erwartende Fördermittel zu erwartender Eigenanteil Stadt Leipzig 6. Kosten für die Altlastenbearbeitung [€] 1.384.611,19 1.384.611,19 803.424,44 581.186,75 1.107.688,95 276.922,24 Einordnung in die Haushaltsplanung Die Einordnung in die mittelfristige Haushaltsplanung gestaltet sich wie folgt: Jahr 2011-2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Gesamt Kosten für die Altlastenbearbeitung [€] Kosten zu erwartende zu erwartender Fördermittel (80%) Eigenanteil (20%) 211.009,46 168.807,57 42.201,89 53.921,78 43.137,42 10.784,36 1.051.653,60 841.322,88 210.330,72 13.605,27 10.884,22 2.721,05 13.605,27 10.884,22 2.721,05 13.605,27 10.884,22 2.721,05 13.605,27 10.884,22 2.721,05 13.605,27 10.884,22 2.721,05 1.384.611,19 1.107.688,95 276.922,24 Die finanziellen Mittel sind im PSP-Element „Abfall-/Bodenschutzrechtliche Maßnahmen“ (1.100.56.1.0.03) als Innenauftrag 1036 0000 0008 zur Verfügung zu stellen. Die veranschlagten Mittel werden nach Vorliegen des Ausschreibungsergebnisses im Rahmen der weiteren Haushaltsplanung an den tatsächlichen Bedarf angepasst. 7. Effektivität und Wirtschaftlichkeit 7.1 Effektivität und Wirtschaftlichkeit Im Rahmen der Sanierungsuntersuchung wurden mehrere Sanierungsverfahren hinsichtlich Eignung und Wirtschaftlichkeit untersucht. Die Vorzugsvariante wurde mittels des Sanierungsplans /5/ in die Genehmigungsreife geführt. 10/11 7.2 Folgekosten Da die Baumaßnahme keine Investition im eigentlichen Sinne darstellt weil kein bleibendes Bauwerk entsteht, sind keine Folgekosten für eine Unterhaltung der Investition abzusehen. Die Kosten für die Unterhaltung der Liegenschaft, d.h. Grundsteuer, Winterdienst o. ä. stellen so genannte Sowiesokosten dar, die auch ohne die Baumaßnahme anfallen würden, so dass diese hier unberücksichtigt bleiben. Diese werden innerhalb des planmäßigen Budgets des Fachamtes (Liegenschaftsamt) gedeckt. Nicht absehbar ist, ob und in welcher Höhe weitere Kosten nach Durchführung der Quellensanierung und des sich anschließenden Grundwassermonitorings für die weitere Altlastenbearbeitung notwendig werden. Dies wird durch die zuständige Behörde in Abhängigkeit der dann festgestellten Beobachtungsergebnisse festgelegt. 8. Fristenplan Nach erfolgter Bestätigung des Baubeschlusses ist nach derzeitigen Planungen von folgenden Fristen auszugehen. Leistung Ausführungsplanung und Erstellung Vergabeunterlagen (LP 5-6 nach HOAI) Ausschreibung und Vergabe der Bauleistung Durchführung der Baumaßnahme Grundwasserbeobachtung 9. Dauer 2 Monate Voraussichtliche Beendigung Oktober 2018 3 Monate Februar 2019 4 Monate Juli 2019 5 Jahre 2024 Projektbeteiligte Zuständige Bodenschutzbehörde Baufachamt Bauherrenamt und Liegenschaftsverwaltung Planungsbüro Landesdirektion Sachsen Amt für Umweltschutz Liegenschaftsamt Ingenieurbüro R.W.Ashauer und Partner GmbH; Borsdorf Anlagen: 11/11