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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1432829.pdf
Größe
363 kB
Erstellt
10.09.18, 12:00
Aktualisiert
20.09.18, 05:29

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-P-05771-DS-02 Status: öffentlich Eingereicht von Petitionsausschuss Betreff: Petition zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Wermsdorfer Straße 1 36 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 19.09.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Petition wird abgelehnt. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: 2/4 Sachverhalt: Mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Leipzig und dem Erschließungsträger des "Wohnparks Waldidyll" verpflichtete sich jener Vertragspartner u.a. zur Herstellung bzw. zum Ausbau der öffentlichen Straßen im zukünftigen Wohngebiet und zur anschließenden Übertragung der öffentlichen Verkehrsflächen ins Eigentum der Stadt Leipzig. Der Zeitraum zwischen Herstellung der Erschließungsanlagen und Widmung ist bedingt durch die Insolvenz des Erschließungsträgers und einer damit einhergehenden Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig. Die erforderlichen Voraussetzungen für das Widmungsverfahren waren letztlich erst zu Beginn des Jahres 2016 erfüllt. Die öffentliche Widmung als Voraussetzung für die Geltung der Satzungen der Stadt Leipzig erfolgte abschließend mit Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 03/2016 - 26.03.2016. Hiergegen wurde aufgrund des eingelegten Widerspruchs durch die Petenten die Gründe für die Widmung der Straße im einem ausführlichen Gespräch erläutert. Bis zur öffentlichen Widmung haben die Petenten die Reinigung der Straße dankenswerter Weise selbst durchgeführt. Aufgrund der Widmung war durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig eine Prüfung und Zuordnung der Wermsdorfer Straße in der Straßenreinigungssatzung durchzuführen. Denn mit der Widmung obliegt der Gemeinde die grundsätzliche Reinigungspflicht der Fahrbahnen und Gehwege auch, um die anliegenden Bürger damit zu entlasten. Im Ergebnis der Prüfung war die Fahrbahn der Wermsdorfer Straße in die Reinigung der Gemeinden nach § 51 Abs. 1 SächsStrG und deshalb in die Straßenreinigungssatzung aufzunehmen. Bei der Beurteilung zur Aufnahme in die Straßenreinigungssatzung wurden zunächst vor Ort Besonderheiten der gewidmeten Straße bewertet. Da insoweit keine Besonderheiten gegeben waren, wurde anhand der Länge, Bauzustand, Anliegersituation und bestehenden Organisation die konkrete Reinigungsleistung der Fahrbahn festgelegt. Dabei war auch der bestehende Reinigungsturnus angrenzender Straßenbereiche, welche bereits durch die kommunale Reinigung betreut werden, zu berücksichtigen. Durch die Aufnahme der Wermsdorfer Straße in den Reinigungsturnus, der bereits für die Meusdorfer Straße besteht, wurde eine wirtschaftliche Auslastung der bestehenden Reinigungstour ermöglicht. Mit dieser Effektivierung der Reinigungstour konnte zudem die Reinigungspflicht der Stadt Leipzig für die Fahrbahn erfüllt werden. Im Hinblick auf die Gehwegreinigung war eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger geboten. Dabei kam zum einen der Bauzustand in der Wermsdorfer Straße zum Tragen. Anders als bei der Fahrbahn ist hier auch die Fluktuation durch Nutzer angemessen, um eine Durchführung der Reinigung den Anlieger zu überantworten. Ferner lagen keine wirtschaftlichen Gründe vor, auch die Gehwegreinigung in den hierzu vorhandenen Reinigungsturnus der angrenzenden Straßen (Meusdorfer Straße) einzubinden. Aus diesen rechtlichen und organisatorischen Gründen war eine Übertragung der Fahrbahnreinigung auf die Anlieger der Wermsdorfer Straße nicht angezeigt. Lediglich für die Reinigung der Gehwege erfolgte die Übertragung auf die Anlieger entsprechend den Regelungen der Satzung. Insoweit wurde durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig die ihm übertragene gesetzliche Pflicht der Stadt Leipzig zur Straßenreinigung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht der Anlieger besteht bei der Ausübung dieser Pflichten nicht. 3/4 Die Hinweise auf Straßenzüge in Meusdorf oder Marienbrunn können mangels konkreter Zuordenbarkeit nicht geprüft werden. Gleichwohl werden einige Straßen im Stadtgebiet Leipzigs nicht von der kommunalen Straßenreinigung betreut, sodass dort die umfassende Reinigungspflicht für Fahrbahn und Gehwege vollständig durch die Anlieger erfolgen muss. Hinsichtlich der hinterfragten Gebührenbescheide, die eine Gesamtstraßenlänge (Frontmetermaßstab) von ca. 770 m statt der tatsächlichen 127 m veranlagen, ist dies auf den Umstand zurückzuführen, dass die Gebührenpflicht neben den Anliegern (Grundstücke, welche direkt an die zu reinigende Straße angrenzen) auch die sog. Hinteranlieger (Grundstücke, welche von der zu reinigenden Straße erschlossen werden, jedoch hinter den Anliegern gelegen sind) trifft, § 5 Straßenreinigungsgebührensatzung. Der Frontmetermaßstab stellt dabei lediglich die Kalkulationsgrundlage dar, wobei die umlagefähigen Kosten der Straßenreinigung durch die Summe der Berechnungsmeter geteilt werden. Es werden also die Straßenfrontmeter aller Vorder-, Hinter- und Teilhinterlieger gleichsam mit eingerechnet, soweit vorhanden. Somit kommt es zu keiner Vielfacherhebung von Gebühren für dieselbe Säuberung. Durch die Heranziehung auch der Hinterliegergrundstücke wird somit eine Gleichstellung mit den Anliegergrundstücken/ Vorderliegern hergestellt. Die unveränderten Gesamtkosten werden demnach nur auf mehr Gebührenzahler verteilt. Zusammenfassend war die Aufnahme der Wermsdorfer Straße in die Straßenreinigung nicht zu beanstanden, sodass die Petition abzulehnen ist. Anlagen: -Petition 4/4