Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1432829.pdf
Größe
363 kB
Erstellt
10.09.18, 12:00
Aktualisiert
20.09.18, 05:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-P-05771-DS-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff:
Petition zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Wermsdorfer Straße 1 36
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
19.09.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Petition wird abgelehnt.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
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Sachverhalt:
Mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Leipzig und dem
Erschließungsträger des "Wohnparks Waldidyll" verpflichtete sich jener Vertragspartner u.a.
zur Herstellung bzw. zum Ausbau der öffentlichen Straßen im zukünftigen Wohngebiet und
zur anschließenden Übertragung der öffentlichen Verkehrsflächen ins Eigentum der Stadt
Leipzig. Der Zeitraum zwischen Herstellung der Erschließungsanlagen und Widmung ist
bedingt durch die Insolvenz des Erschließungsträgers und einer damit einhergehenden
Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag mit der
Stadt Leipzig. Die erforderlichen Voraussetzungen für das Widmungsverfahren waren
letztlich erst zu Beginn des Jahres 2016 erfüllt.
Die öffentliche Widmung als Voraussetzung für die Geltung der Satzungen der Stadt Leipzig
erfolgte abschließend mit Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 03/2016 - 26.03.2016.
Hiergegen wurde aufgrund des eingelegten Widerspruchs durch die Petenten die Gründe für
die Widmung der Straße im einem ausführlichen Gespräch erläutert.
Bis zur öffentlichen Widmung haben die Petenten die Reinigung der Straße dankenswerter
Weise selbst durchgeführt.
Aufgrund der Widmung war durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig eine Prüfung und
Zuordnung der Wermsdorfer Straße in der Straßenreinigungssatzung durchzuführen. Denn
mit der Widmung obliegt der Gemeinde die grundsätzliche Reinigungspflicht der Fahrbahnen
und Gehwege auch, um die anliegenden Bürger damit zu entlasten.
Im Ergebnis der Prüfung war die Fahrbahn der Wermsdorfer Straße in die Reinigung der
Gemeinden nach § 51 Abs. 1 SächsStrG und deshalb in die Straßenreinigungssatzung
aufzunehmen.
Bei der Beurteilung zur Aufnahme in die Straßenreinigungssatzung wurden zunächst vor Ort
Besonderheiten der gewidmeten Straße bewertet. Da insoweit keine Besonderheiten
gegeben waren, wurde anhand der Länge, Bauzustand, Anliegersituation und bestehenden
Organisation die konkrete Reinigungsleistung der Fahrbahn festgelegt.
Dabei war auch der bestehende Reinigungsturnus angrenzender Straßenbereiche, welche
bereits durch die kommunale Reinigung betreut werden, zu berücksichtigen. Durch die
Aufnahme der Wermsdorfer Straße in den Reinigungsturnus, der bereits für die Meusdorfer
Straße besteht, wurde eine wirtschaftliche Auslastung der bestehenden Reinigungstour
ermöglicht. Mit dieser Effektivierung der Reinigungstour konnte zudem die Reinigungspflicht
der Stadt Leipzig für die Fahrbahn erfüllt werden.
Im Hinblick auf die Gehwegreinigung war eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Anlieger geboten. Dabei kam zum einen der Bauzustand in der Wermsdorfer Straße zum
Tragen. Anders als bei der Fahrbahn ist hier auch die Fluktuation durch Nutzer angemessen,
um eine Durchführung der Reinigung den Anlieger zu überantworten. Ferner lagen keine
wirtschaftlichen Gründe vor, auch die Gehwegreinigung in den hierzu vorhandenen
Reinigungsturnus der angrenzenden Straßen (Meusdorfer Straße) einzubinden.
Aus diesen rechtlichen und organisatorischen Gründen war eine Übertragung der
Fahrbahnreinigung auf die Anlieger der Wermsdorfer Straße nicht angezeigt. Lediglich für
die Reinigung der Gehwege erfolgte die Übertragung auf die Anlieger entsprechend den
Regelungen der Satzung. Insoweit wurde durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig die
ihm übertragene gesetzliche Pflicht der Stadt Leipzig zur Straßenreinigung in nicht zu
beanstandender Weise ausgeübt. Ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht der Anlieger
besteht bei der Ausübung dieser Pflichten nicht.
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Die Hinweise auf Straßenzüge in Meusdorf oder Marienbrunn können mangels konkreter
Zuordenbarkeit nicht geprüft werden. Gleichwohl werden einige Straßen im Stadtgebiet
Leipzigs nicht von der kommunalen Straßenreinigung betreut, sodass dort die umfassende
Reinigungspflicht für Fahrbahn und Gehwege vollständig durch die Anlieger erfolgen muss.
Hinsichtlich der hinterfragten Gebührenbescheide, die eine Gesamtstraßenlänge
(Frontmetermaßstab) von ca. 770 m statt der tatsächlichen 127 m veranlagen, ist dies auf
den Umstand zurückzuführen, dass die Gebührenpflicht neben den Anliegern (Grundstücke,
welche direkt an die zu reinigende Straße angrenzen) auch die sog. Hinteranlieger
(Grundstücke, welche von der zu reinigenden Straße erschlossen werden, jedoch hinter den
Anliegern gelegen sind) trifft, § 5 Straßenreinigungsgebührensatzung.
Der Frontmetermaßstab stellt dabei lediglich die Kalkulationsgrundlage dar, wobei die
umlagefähigen Kosten der Straßenreinigung durch die Summe der Berechnungsmeter geteilt
werden. Es werden also die Straßenfrontmeter aller Vorder-, Hinter- und Teilhinterlieger
gleichsam mit eingerechnet, soweit vorhanden. Somit kommt es zu keiner Vielfacherhebung
von Gebühren für dieselbe Säuberung. Durch die Heranziehung auch der
Hinterliegergrundstücke wird somit eine Gleichstellung mit den Anliegergrundstücken/
Vorderliegern hergestellt. Die unveränderten Gesamtkosten werden demnach nur auf mehr
Gebührenzahler verteilt.
Zusammenfassend war die Aufnahme der Wermsdorfer Straße in die Straßenreinigung nicht
zu beanstanden, sodass die Petition abzulehnen ist.
Anlagen:
-Petition
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