Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1392844.pdf
Größe
163 kB
Erstellt
24.04.18, 12:00
Aktualisiert
05.09.18, 09:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05611-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Stadtraum Bayerischer Bahnhof: Einleitung einer städtebaulichen Entwicklung gemäß
§§ 165 ff BauGB
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Süd
SBB Mitte
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
05.09.2018
06.09.2018
19.09.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☒
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Vereinbarung ausschließlich zur Ergebnissicherung des Beschlusses VI-DS-03968 und zur geregelten Zusammenarbeit zwischen der Stadt
und dem Vorhabenträger bis zur Ratsversammlung am 22. November 2018 zu unterzeichnen.
2.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im 1. Quartal 2019 einen umfassenden städtebaulichen Vertrag zu dem im Ratsbeschluss VI-DS-03968 vom 21. Juni 2017 benannten Verhandlungsauftrag vorzulegen.
3.
Verstreicht die unter 1. oder unter 2. genannte Frist aufgrund von Umständen, die in der
Sphäre des Vorhabenträgers liegen, fruchtlos, sind die erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen
gem.
§
165
(4)
BauGB
unverzüglich
durchzuführen.
Die Kosten in Höhe von € 100.000 werden aus dem städtischen Haushalt, veranschlagt in
PSP 1.100.51.1.1.01, Wirtschaftsjahr 2019, finanziert.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
Kostengünstigere Alternativen geprüft
X
Folgen bei Ablehnung
nein
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
X
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2019
2019
100.000
1.100.51.1.1.01
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
nein
X
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer
OE
X
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Nach Abschluss des städtebaulichen Wettbewerbes auf dem Areal "Stadtraum Bayerischer
Bahnhof" im Jahr 2011 und des Stadtratsbeschlusses zur Entwicklung des Areals aus dem
Jahr 2012 wurde als Auftakt und Voraussetzung für die bauliche Entwicklung der Aufstellungsbeschluss (RBV-1202/12) zum Bebauungsplan Nr.: 397 "Stadtraum Bayerischer Bahnhof" gefasst. Den Abschluss dieser Initiierungsphase bildete im Juli 2014 der Stadtratsbeschluss (RBV-2159/14) "Rahmenvereinbarung Stadtraum Bayerischer Bahnhof". Die sich
anschließenden Verhandlungen zu einem Interessenausgleich zwischen Vorhabenträger und
der Stadt im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ("Städtebaulicher Vertrag")
konnten zu keinem Ergebnis geführt werden.
Erst nach einem externen Mediationsverfahren lag dem Stadtrat eine unterschriftsreife
Durchführungsvereinbarung (Stand 21. Oktober 2016) vor, die vom Stadtrat am 21. Juni
2017 (VI-DS-03968) einschließlich zweier Änderungsanträge (VI-DS-03968-ÄA02-NF-01 und
VI-DS-03968-ÄA-01) beschlossen wurde. Der Vorhabenträger ist aufgrund der Beschlussfassung, speziell der Ergänzungsanträge, jedoch nicht bereit, die vorliegende Durchführungsvereinbarung in unveränderter Form zu unterzeichnen. Aus seiner Sicht greift die Beschlusslage in den beabsichtigten Interessenausgleich der Durchführungsvereinbarung ein. Eine
Unterzeichnung lediglich der Durchführungsvereinbarung (und anschließende Nachverhandlung), wie im Ratsbeschluss formuliert, lehnt er deshalb ab.
Bisher haben erste Gespräche zur Umsetzung des am 21. Juni 2017 vom Stadtrat erteilten
Verhandlungsmandats, u.a. zur kooperativen Baulandentwicklung stattgefunden. In einem
Klärungsgespräch mit der Stadtverwaltung am 29. März 2018 wurde vom Vorhabenträger
der Abschluss von internen Prüfungen und – zu diesem Zeitpunkt – die anschließende mögliche Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung für Herbst 2018 avisiert. Ebenfalls wurde die Aufnahme von Gesprächen zur Schaffung einer belastbaren Arbeitsgrundlage für das
Gesamtprojekt und die Gesamtlaufzeit in Aussicht gestellt.
Diese Gespräche sind zwischenzeitlich konstruktiv angelaufen. Sie sind soweit vorangeschritten, dass die zukünftigen Vertragsparteien sich einen konsensualen Weg vorstellen
können, wie eine umfassende öffentlich-rechtliche Vereinbarung unter Würdigung der Beschlusslage aus VI-DS-03968 ermöglicht wird. Diese Vereinbarung soll in zwei Stufen aufgebaut werden:
Stufe 1. Ergebnissicherung und Zusammenarbeit
Der Inhalt dieser Vereinbarung beschreibt den konsensualen Weg und legt terminliche und
organisatorische Prozessstrukturen fest. Folgende Kapitel mit beinhalteter Themengliederung ist geplant:
Vorbemerkungen
§ 1 Gegenstand des städtebaulichen Vertrages
§ 2 Vertragsgebiet und Eigentumsverhältnisse
§ 3 Grundlagen des Vertrages
§ 4 Planungsablauf / Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit / Zeitplan
§ 5 Hinweis zur geplanten Fortschreibung
§ 6 Zusammenarbeit
§ 7 Planungshoheit / keine planerische Vorwegbindung
§ 8 Veräußerung von Flächen / Rechtsnachfolger
§ 9 Kündigung
§ 10 Anlagenverzeichnis (Durchführungsvereinbarung, Beschlusslage Stadtrat)
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Stufe 2. Umfassende Planungs- und Entwicklungsvereinbarung einschließlich Abwendungsvereinbarung.
Der Inhalt dieser Vereinbarung richtet sich nach der Kapitelgliederung der Stufe 1. In der 2.
Stufe sollen die Inhalte der Durchführungsvereinbarung sowie der beiden beschlossenen
Ergänzungsanträge, nach Verhandlung rechtssicher gefasst, aufgehen.
Die Stadtverwaltung sieht ohne Unterzeichnung öffentlich-rechtlicher Verträge (Städtebauliche Verträge) keine Grundlage für weiteres zielgerichtetes Handeln in diesem Großprojekt.
Weiterhin sieht sie im Falle der Nichtunterzeichnung ihre Handlungsmöglichkeiten auf
Grundlage des Allgemeinen Baurechts als ausgeschöpft an. Die Stadtverwaltung empfiehlt
daher, geeignete und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die das BauGB für einen solchen Fall vorsieht, wenn nicht bis zur Ratsversammlung im November eine verbindliche Ergebnissicherung und Zusammenarbeitsregeln für eine geordnete Projektvorbereitung in Kraft
gesetzt sind und darauf aufbauend im 1. Quartal 2019 eine unterschriftsreife Planungs- und
Entwicklungsvereinbarung vorliegt, die dem Anspruch an das Großprojekt gerecht wird..
Bei der angespannten Wohnungssituation in der Gesamtstadt, den bisher nicht einheitlichen
Eigentumsverhältnissen und aufgrund der bisher feststellbaren erheblichen Verzögerung bei
der Entwicklung des Stadtraums Bayerischer Bahnhof lässt der Gesetzgeber die „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme“ als Instrument des Besonderen Städtebaurechts zu. Vorbereitende Untersuchungen gem. § 165 (4) BauGB sind vor Satzungsbeschluss durchzuführen
und sollen der Stadt helfen, Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen
zu gewinnen.
Die Stadtverwaltung sieht die Einleitung vorbereitender Untersuchungen als angemessenen
Schritt an, wenn der Abschluss Städtebaulicher Verträge wiederum scheitern sollte.
Geplante Vorgehensweise bei Bindung durch Städtebauliche Verträge:
Der am 21. Juni 2017 im Stadtrat erörterte Entwurf eines städtebaulichen Vertrages soll auf
Grundlage der Beschlüsse VI-DS-03968, VI-DS-03968-ÄA-01, VI-DS-03968-ÄA-02-NF-01
zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger umfassend nachverhandelt werden. Zu diesem
Zwecke streben die Vertragsparteien in einem ersten, zeitnahen Vertragsschritt nicht die
Unterzeichnung der Durchführungsvereinbarung, sondern eine einvernehmliche Ergebnissicherung für beide Seiten an, die dem Stadtratsbeschluss entspricht und daher nicht beschlussbedürftig wird. Diese soll als städtebaulicher Vertrag gefasst werden. In diesem Städtebaulichen Vertrag, 1. Stufe werden noch keine detaillierten Städtebaulichen Kennziffern
erarbeitet oder detaillierte Festlegungen zum Ablauf des städtebaulichen Verfahrens gemacht.
Das bisher in der Durchführungsvereinbarung enthaltene, beurkundungspflichtige Grundstücksgeschäft am Dösner Weg soll in geordneter Weise erst in der geplanten Stufe 2, Planungs- und Entwicklungsvereinbarung, gefasst werden.
Das stufenweise Vorgehen bei der Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Bindungen mit dem
Vorhabenträger und einer unverzüglichen ersten Bindung ist dringend anzuraten, da ohne
abgestimmtes konsensuales Handeln zwischen Stadt und Vorhabenträger die angelaufenen
Planungen zu Schulbauten, Wohnungs- und Gewerbebauten immer schwieriger koordiniert
werden können und die Gefahr unerwünschter und irreversibler planerischer Unschärfen
wächst.
Auf Grundlage des o.g. Städtebaulichen Vertrages, 1. Stufe soll der Diskurs über die bisher
noch unvollständigen bzw. fehlenden Vertragsthemen, z.B.: städtebauliche Ziele, städtebauliche Kennwerte, räumliche Ergänzungen südlich der Kurt Eisner Straße oder die Herstellung
von Erschließungsanlagen eröffnet und durchgeführt werden.
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Das Ergebnis dieses Diskurses ist im 4. Quartal zu erwarten und kann, vertraglich als „Städtebaulicher Vertrag zur Quartiersentwicklung Stadtraum Bayerischer Bahnhof, Fortschreibung“ gefasst, voraussichtlich im 1. Quartal 2019 im Stadtrat behandelt werden.
Rechtliche Würdigung einer Entwicklungssatzung gemäß § 165 BauGB:
1.
Die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung eines Entwicklungsbereichs durch
Entwicklungssatzung für das Areal "Stadtraum Bayerischer Bahnhof" sind derzeit nicht
zweifelsfrei erfüllt. Gemäß § 165 Abs.3 Nr. 3 BauGB dürfen die mit der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke nicht durch städtebauliche Verträge erreicht werden können. Hieraus folgt ein allgemeiner Vorrang des allgemeinen
Städtebaurechts vor den Instrumenten des besonderen Städtebaurechts, hier des Entwicklungsrechts.
Hintergrund ist, dass das Entwicklungsrecht tiefergehende Eingriffe in das Grundeigentum zulässt als die Überplanung durch Bebauungspläne. Es bedarf daher des Nachweises, dass die betroffenen Grundstückseigentümer im geplanten Entwicklungsbereich
nicht bereit sind, die Entwicklungsziele zügig und kooperativ mit der Gemeinde zu realisieren. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Vielzahl von Grundstückseigentümern im geplanten Entwicklungsbereich existieren, da dann regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Bereitschaft zur Kooperation nicht bei allen
Grundstückseigentümern vorliegt. Vorliegend sind die betroffenen Grundstücksflächen
i.w. nur im Eigentum von zwei Grundstückseigentümern, der BBH Entwicklungs GmbH
und der Deutschen Bahn AG.
Gespräche zwischen der BBH Entwicklungs GmbH und der Stadt Leipzig haben in den
letzten Jahren zwar nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt. Insbesondere hat die BBH
Entwicklungs GmbH bis heute die vom Stadtrat 2017 mit Maßgaben beschlossene
Durchführungsvereinbarung nicht unterzeichnet, die zwischen der Stadt Leipzig und der
BBH Entwicklungs GmbH im Mediationsverfahren zur Umsetzung des Ergebnisses des
städtebaulichen Wettbewerbs 2011 ausgehandelt worden war. In einem Gespräch am
29. März 2018 haben Vertreter der BBH Entwicklungs GmbH gegenüber der Stadtverwaltung aber erklärt, dass sie weiter an der Durchführungsvereinbarung festhalten wollen und lediglich der verzögerte Terminablauf und die aus der Beschlußfassung des
Stadtrates resultierenden formalen und finanziellen Bedingungen noch bewertet werden
müssen.
Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass die BBH Entwicklungs
GmbH die Durchführungsvereinbarung oder eine mit gleichem Regelungsinhalt gefasste
Vereinbarung unterzeichnen und in Zukunft erfüllen wird. Eine verlässliche Prognose,
dass die Entwicklungsziele (Schaffung von 3.000 Wohneinheiten, 2 Kindertagesstätten
und 2 Schulen) mittelfristig durch die Grundstückseigentümer nicht realisiert werden,
kann deshalb nicht abgegeben werden.
2.
Die Stadtverwaltung empfiehlt gleichwohl, im Stadtrat einen Beschluss zu vorbereitenden Untersuchungen gem. § 165 Abs. 4 BauGB zu fassen.
Die Einleitung der Entwicklungsmaßnahme verfolgt eine doppelte Zielrichtung: Allgemein dienen vorbereitende Untersuchungen dazu, durch tiefergehende Untersuchungen
das Vorliegen der Voraussetzungen zur förmlichen Festlegung eines Entwicklungsbereichs zu klären. Dies gilt in erster Linie für den Nachweis eines erhöhten Bedarfs an
Wohneinheiten. Dieser ergibt sich aus der Bevölkerungsvorausschätzung und der darauf
basierenden Wohnungsbedarfsprognose (VI DS 03919).
Weiter bedarf es der Darlegung der besonderen Bedeutung des Areals für die städtebauliche Entwicklung der Stadt Leipzig. Sodann ist darzulegen, zu welchen Kosten die
Entwicklungsmaßnahme voraussichtlich führen wird. Die Anwendung des Entwicklungsrechts führt dazu, dass die Stadt Leipzig die wesentlichen Grundstücke im künftigen Ent-
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wicklungsbereich durch freihändigen Erwerb oder Enteignung erwirbt, um sie im Rahmen der Baureifmachung zu beplanen und zu entwickeln und sodann wieder – vorrangig
an die Alteigentümer – zu veräußern. Insoweit muss auch sichergestellt sein, dass die
notwendigen Finanzmittel hierfür bereitgestellt werden können. Insoweit tritt die Stadt
Leipzig in finanzielle Vorleistung. Es bedarf damit einer näheren Kostenabschätzung im
Rahmen
einer
Kostenund
Finanzierungsplanung.
Weiter bedarf es der Darlegung, dass die Entwicklungsmaßnahme auch zügig durchgeführt werden kann. Erfahrungsgemäß dauern Entwicklungsmaßnahmen von solcher
Größenordnung rund 10 bis 15 Jahre bis zu ihrem Abschluss. Die Zeitschiene der Stadt
ist detailliert darzulegen. Schließlich ist Teil der vorbereitenden Untersuchungen auch
die Feststellung der Kooperations- und Verkaufsbereitschaft der betroffenen Grundstückseigentümer. Nach Erlass des Beschlusses über die Einleitung vorbereitender Untersuchungen ist es daher Aufgabe der Stadt Leipzig, mit den beiden Grundstückseigentümern Verhandlungen aufzunehmen und zu prüfen, ob hier städtebauliche Verträge
oder auch Abwendungsvereinbarungen zur Erreichung der Entwicklungsziele und zur
Umsetzung des 2011 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbs abgeschlossen werden können.
Die vorbereitenden Untersuchungen dienen demnach auch dem Ausräumen der oben
dargelegten und derzeit bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Motivlage der BBH
Entwicklungs GmbH. Daneben dient der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen
auch dazu, die Gefahr möglicher Verkäufe der Arealgrundstücke zu überhöhten und
spekulativen Preisen zu reduzieren.
Nach den Erfahrungen anderer Kommunen mit deren Entwicklungsbereichen führt der
Beschluss in der Regel dazu, überhöhte Kaufpreise, die nicht im Interesse der Stadt
Leipzig liegen, auszuschließen. Da Käufer Gefahr laufen, bei förmlicher Festsetzung eines Entwicklungsbereichs nur einen Teil des gezahlten Kaufpreises, nämlich den entwicklungsunbeeinflussten Anfangswert, der mit dem Stichtag des Einleitungs-beschlusses festgelegt wird, von der Stadt Leipzig ersetzt zu bekommen, kann damit auch eine
mögliche Kaufbereitschaft eines potentiellen Käufers bezüglich eines Grundstücksgeschäftes hinfällig werden.
Die vorbereitenden Untersuchungen werden erfahrungsgemäß einen Zeitraum von ca.
einem Jahr in Anspruch nehmen. Es ist mit Kosten von ca. 100.000 € im Jahr 2019 zu
rechnen. Diese werden aus den verfügbaren Mitteln des Stadtplanungsamtes aus dem
PSP-Element 1.100.51.1.1.01 bereitgestellt.
Stellt sich in den Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern heraus, dass ein
Realisierungswille auf der Grundlage des Beschlusses VI-DS-03968 gegeben ist, wird
die Stadt Leipzig weiterhin mittels des allgemeinen Städtebaurechts die Gesamtentwicklung des Areals zügig zum Abschluss bringen. Sollten gesetzte Fristen verstreichen oder
aber unangemessene Vertragsbedingungen gefordert werden, wird die Stadtverwaltung
bei Vorliegen der Voraussetzungen die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs
empfehlen und selber für die zügige Gesamtentwicklung des Areals sorgen.
6/6