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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1360601.pdf
Größe
442 kB
Erstellt
24.01.18, 12:00
Aktualisiert
16.01.19, 12:07

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Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-04870-NF-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Wirtschaft und Arbeit Betreff: Zweckvereinbarung: Strukturwandel im Mitteldeutschen Braunkohlerevier zukunftsfähig gestalten unter zur Hilfenahme von Fördermittel Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung 31.01.2018 Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Zweckvereinbarung zur Gestaltung eines zukunftsorientierten Strukturwandels im Mitteldeutschen Braunkohlerevier und ermächtigt den Oberbürgermeister diese zu unterzeichnen. 2. Die Gesamtkosten für die Antragstellung und den zu leistenden Eigenanteil für die entsprechend der Zweckvereinbarung anvisierten Fördermittel betragen für den Zeitraum 2018-2021 für die Stadt Leipzig 146.000 € brutto und werden wie folgt bereit gestellt:  im Jahr 2018 als außerplanmäßige Aufwendung gem. § 79 SächsGemO in Höhe von 50.000 EUR, die Auszahlungen werden im PSP-Element „1.100.57.1.0.01.08, Projekte“ bereitgestellt  für die Jahre 2019-2021 erfolgt eine Bereitstellung aus dem Budget des Amtes für Wirtschaftsförderung wie folgt: 2019 2020 2021 32.000 EUR 32.000 EUR 32.000 EUR Die Mittel für die Jahre 2019 - 2021 stehen unter Haushaltsvorbehalt. 1/6 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt 2018 50.000 € 1.100.57.1.0.01.08 2019 16.000 € 16.000 € 1.100.57.1.0.01.08 108000000014 2020 16.000 € 16.000 € 1.100.57.1.0.01.08 108000000014 2021 16.000 € 16.000 € 1.100.57.1.0.01.08 108000000014 Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen X Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen X Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/6 Sachverhalt: 1. Ausgangslage Das Mitteldeutsche Braunkohlerevier ist nach den Revieren im Rheinland und in der Lausitz das drittgrößte Revier in Deutschland. Das Revier im Dreiländereck von Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen erstreckte sich in seiner ursprünglichen Ausdehnung aufgrund von Braunkohlevorkommen und -förderung vor allem auf den Großraum nördlich, südlich und westlich von Leipzig. Heute konzentriert sich der aktive Tagebau auf zwei Tagebaue südlich von Leipzig und einen Tagebau westlich davon im Landkreis Mansfeld-Südharz. Nach der Wiedervereinigung war das Revier einem gewaltigen Strukturbruch ausgesetzt. Von 1989 bis 2015 ist die Braunkohleförderung um 82 % zurückgegangen. Die Anzahl der Beschäftigten hat sich um 96 % verringert. Damit ist dies der größte Rückgang aller Reviere. Mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Bundesregierung zeichnet sich nunmehr eine neue Herausforderung für die Regionen mit Braunkohlenutzung ab. Letztendlich führen die Ziele zu einem Ausstieg aus der Braunkohleverstromung und damit zu einem perspektivisch weiteren Rückgang der Braunkohleförderung und der damit verbundenen Beschäftigung in allen Revieren in Deutschland. Bereits im Juni 2016 hat sich im Mitteldeutschen Braunkohlerevier eine Projektgruppe aus Gebietskörperschaften unter dem Dach der „Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland“ gegründet. Im September 2017 erfolgte mit der Aufstellung des Arbeitspapieres „Unternehmen Revier“ des Bundes die Hinzunahme der Stadt Leipzig und des Landkreises Nordsachen, sowie aktuell der Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Altenburger Land. Unter Zuhilfenahme einer Zweckvereinbarung soll die Zusammenarbeit geregelt werden. Der räumliche Umgriff soll für die weitere Zusammenarbeit als Innovationsregion Mitteldeutschland bezeichnet werden. 2. Akteure Die geplante Innovationsregion Mitteldeutschland stellt räumlich das Kerngebiet des Mitteldeutschen Braunkohlereviers dar. Die räumliche Abgrenzung orientiert sich an der administrativen Gliederung. Die folgende Karte zeigt die administrative Gliederung der Innovationsregion mit folgenden Gebietskörperschaften: Abbildung 1: Innovationsregion Mitteldeutschland 3/6  Burgenlandkreis  Landkreis Anhalt-Bitterfeld  Landkreis Leipzig  Landkreis Mansfeld-Südharz  Landkreis Nordsachsen  Saalekreis  Stadt Halle  Stadt Leipzig  Landkreis Altenburger Land 3. Ziel und Zweck der Zweckvereinbarung Das Ziel dieser Zweckvereinbarung ist eine interkommunale Zusammenarbeit zu erreichen, um den Anpassungsprozess nachhaltig zu gestalten. Die Wirtschaftsstruktur ist vielfach durch die Verknüpfung mit dem Bergbau geprägt. Während im Bundesdurchschnitt das „Produzierende Gewerbe ohne verarbeitendes Gewerbe und ohne Baugewerbe“ nur einen Anteil an der Bruttowertschöpfung von 3 % erreicht, liegt der Anteil des Mitteldeutschen Reviers bei 6 % mit einem Spitzenwert von 16 % im Landkreis Leipzig. Unter dem Dach Gestaltung eines zukunftsorientierten Strukturwandels in Mitteldeutschland haben sich die Gebietskörperschaften zusammengetan, um Fördermittel zur Abfederung des Strukturwandels einzuwerben. Es ist beabsichtigt Anträge für zwei Fördermittelprogramme zu stellen: a. die Förderrichtlinie Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) unter Nutzung der Experimentierklausel und b. das Arbeitspapier zum Förderprogramm „Unternehmen Revier“- Ideenwettbewerb zur Abfederung des Strukturwandels in den deutschen Braunkohleregionen vom 02.05.2017. Die Möglichkeit der Nutzung weiterer Förderprogramme wird in der Zweckvereinbarung offen gehalten. Die Zweckvereinbarung regelt die rechtlichen Grundlagen, Aufgabenverteilung, die Kosten- und Risikoverteilung sowie deren Dauer. Derzeit ist der Abschluss unbefristet mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. 4. Organisation Die Federführung wird der Burgenlandkreises übernehmen. Die nachfolgende Abbildung zeigt die vorgesehene organisatorische Struktur. Die regionalen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Förderprogrammen erfolgt über das Model. Demnach übernimmt der Burgenlandkreis das Projektmanagement, welches die Fördermittelbeantragung, das Budgetmanagement (einschließlich der Ausreichung und Abrechnung), Begleitung der Projektdurchführung und die Abrechnung koordiniert. Dabei darf der Landkreis sich den Dienstleistungen Dritter bedienen. Begleitet wird der Prozess durch einen ständigen Ausschuss mit Vertretern aller Gebietskörperschaften, welcher regelmäßig tagt, mindestens aber einmal halbjährig. Dieser entscheidet auch über die Weiterreichung von Fördermitteln über 50.000 €. Darüber hinaus ist es geplant, die Projektauswahl durch ein eigens hierfür zu gründendes regionales Empfehlungsgremium durchführen zu lassen, in den weitere Akteure der Region wie Vertreter von Unternehmen und Hochschulen vertreten sind. Abbildung 2: Organisationsaufbau 4/6 Nach Auswahl der Förderprojekte erfolgt unter Federführung des Burgenlandkreises die Beantragung der Fördermittel sowie das weitere Projektmanagement. Die zunächst über die vorgenannten Fördermittelprogramme finanzierten Projekte sollen die Aspekte des Strukturwandels inhaltlich analysieren und erste intensive Maßnahmen durch z. B. Machbarkeitsstudien vorbereiten. Hierzu haben sich die Gebietskörperschaften auf folgenden Handlungsfelder verständigt:      NUTZUNG von Wertschöpfungspotentialen ERSCHLIESSUNG vorhandener Ressourcen GESTALTUNG der künftigen Energieregion BEWEGUNG mit Mobilität und Logistik GENUSS durch vernetzte Attraktivität 5. Kostenübersicht Entsprechend der Zweckvereinbarung sollen Fördermittel eingeworben werden. Derzeit stehen folgende Fördersummen zur Verfügung:  Länderübergreifende GRW-Förderung: 8.000.000 € für 4 Jahre Antragsteller kann nur die öffentliche Hand sein, Förderhöhe 90 %, Eigenanteil 10 %  Förderung im „Bundesprogramm Unternehmen Revier“; 40 Mio.€ bundesweit für 10 Jahre (Geltungsdauer 4 Jahre) d. h. 4 Mio. € p. a., für das mitteldeutsche Revier sind 20 % vorgesehen, d. h. 800.000 € p. a., für 4 Jahre sind dies 3.200.000 € Förderhöhe ist abhängig vom Projektdurchführer/Antragsteller: o Kommune/öffentliche Hand: Förderhöhe 90%, Eigenanteil 10% o Unternehmen: Förderhöhe 60%, Eigenanteil 40% Budget Mitteldeutsches Revier Förderung für Mitteldeutsches Revier Laufzeit Eigenmittel/ Kosten insgesamt Eigenanteil Stadt Leipzig (=Gesamtk osten / Anzahl 9 Akteure) 89.000 € (23.000 € p.a.) 6.000 € 12.000 € Länderübergreifende GRW-Förderung / Experimentierklausel Erstellung Antrag Anlaufkosten Burgenlandkreis 8.000.000 € 7.200.000 € (Förderung 90%*) 4 Jahre 48.000 € 105.000 € 0€ 0€ einmalig 1 Jahr 800.000 € (Eigenanteil 10%) 48.000 € 105.000 € Bundesprogramm “Unternehmen Revier“ Projektförderung: Bundesprogramm “Unternehmen Revier“ zusätzliche Ausgaben 3.200.000 € 2.880.000 € (Förderung 90%*) 4 Jahre 320.000 € 36.000 € 1,0 VZÄ 1,0 VZÄ 4 Jahre 0€ 0€ 26.000 € zzgl. 26 T€ für Konzepterstellung (Förderung 100%) einmalig 8.983.000 € +1,0 VZÄ Tabelle 1: Übersicht Kosten gesamt 8.030.000 € +1,0 VZÄ 4 Jahre 1.273.000€ 143 000€ Summe: 5/6 Eigenanteil Stadt gesamt 2018 2019 2020 2021 Länderübergreifende GRW-Förderung / Experimentierklausel Erstellung Antrag Anlaufkosten Burgenlandkreis 89.000 € 22.250 € 22.250 € 22.250 € 22.250 € 6.000 € 12.000 € 6.000 € 12.000 € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ Bundesprogramm “Unternehmen Revier“ Projektförderung: 36.000 € 9.000 € 9.000 € 9.000 € 9.000 € 143 000 € 49.250 € 32.250 € 32.250 € 32.250 € 32.000 € 32.000 € 32.000 € Summe: HH-Ansatz: 146.000 € 50.000 € Tabelle 2: Jahresaufteilung Eigenanteil Stadt Leipzig Alle Gebietskörperschaften tragen die Kosten solidarisch zu gleichen Teilen. Der Aufgabenträger Burgenlandkreis ist beauftragt in einem angemessenen Proporz die Gebietskörperschaften zu berücksichtigen. Das heißt für die Stadt Leipzig eine mögliche Förderung von Projekten in Höhe von ca. 800.000 € im Fördermittelprogramm GRW-Infra und 320.000 € aus dem Bundesprogramm „Unternehmen Revier“ bis zum Jahr 2021. Die Teilnahme an dem Zusammenschluss wird als große Chance Fördermittel um ein Vielfaches für Leipzig und die Region einzuwerben gesehen. Dem mitteldeutschem Raum sollen entsprechend des Programms „Unternehmen im Revier“ hiervon 20 % der Bundesmittel zur Bewältigung des drohenden Strukturwandels im Zuge eines Braunkohleausstieges zur Verfügung gestellt werden. Sollte Leipzig der Zweckvereinbarung nicht beitreten, droht Leipzig ein Ausschluss aus dieser Förderkulisse. Um einen planmäßigen Beginn der Antragstellung zu gewährleisten, wird die Zweckvereinbarung vorbehaltlich einer Gremienzustimmung bereits im Dezember 2017 unterschrieben. Anlage: Zweckvereinbarung 6/6 Zweckvereinbarung Zwischen dem Burgenlandkreis, vertreten durch den Landrat, Herrn Götz Ulrich, - im Folgenden Aufgabenträger genannt und dem Saalekreis, vertreten durch den Landrat, Herrn Frank Bannert, der Stadt Halle (Saale), vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Bernd Wiegand, dem Landkreis Mansfeld-Südharz, vertreten durch die Landrätin, Frau Dr. Angelika Klein, dem Landkreis Leipzig, vertreten durch den Landrat, Herrn Henry Graichen, der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Burkhard Jung sowie dem Landkreis Nordsachsen, vertreten durch den Landrat, Herrn Kai Emanuel, dem Landkreis Altenburger Land, vertreten durch die Landrätin, Frau Michaele Sojka, dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld, vertreten durch den Landrat, Herrn Uwe Schulze, - im Folgenden übertragende Gebietskörperschaften genannt - wird folgende Zweckvereinbarung abgeschlossen: Präambel Der Abschluss dieser Zweckvereinbarung erfolgt auf der Grundlage folgender Staatsverträge: Staatsverträge zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen sowie dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen vom 26.08.1996 gemäß Gesetz zu den Staatsverträgen des Landes Sachsen-Anhalt mit den Ländern Brandenburg und Niedersachsen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen über grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit vom 18.07.1997 (GVBl. LSA, 1997, S.704), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSA, 2002, S.130 (137)) und Zustimmungsgesetz des Freistaates Sachsen vom 30. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 441). Sowie Zustimmungsgesetz des Landes Thüringen vom 30.01.1997 (Thür.GVBl.S.71) Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften vom 30.04.1997 gem. Zustimmungsgesetz des Freistaates Sachsen vom 16.12.1997 (Sächs. GVBl. 550) und Zustimmungsgesetz des Freistaates Thüringen vom 27.11.1997 (GVBl.S.427). § 1 Grundlagen der Vereinbarung (1) Die Zweckvereinbarung zielt auf die Initiierung und Umsetzung eines zukunftsorientierten Innovationsprozesses im Mitteldeutschen Braunkohlerevier im Sinne eines aktiven Strukturwandels ab und legt die Rahmenbedingungen für das erforderliche Zusammenwirken aller Vertragspartner fest. (2) Grundlage dafür bilden derzeit: a. die Förderrichtlinie Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) unter Nutzung der Experimentierklausel und b. das Arbeitspapier des BMWi zum Förderprogramm „Unternehmen Revier“ -Ideenwettbewerb zur Abfederung des Strukturwandels in den deutschen Braunkohleregionen vom 02.05.2017. (3) Punkt I. des vorbezeichneten Arbeitspapiers definiert die regionale Abgrenzung des Mitteldeutschen Braunkohlereviers. Auf dieser Grundlage wird diese Zweckvereinbarung von allen neun, vom Bund adressierten Gebietskörperschaften, abgeschlossen. (4) Für diese Zweckvereinbarung gilt gem. Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages das Recht des Landes Sachsen-Anhalt, da dem Burgenlandkreis mit dieser Zweckvereinbarung die Aufgabenerfüllung übertragen werden soll. § 2 Gegenstand der Vereinbarung (1) Dem Aufgabenträger wird öffentlich-rechtlich die Aufgabe übertragen, Fördermittelanträge zur Gestaltung des Strukturwandels im Mitteldeutschen Braunkohlerevier auch für die übertragenden Gebietskörperschaften des Mitteldeutschen Braunkohlereviers auf Grundlage: a. Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohlebergbauregionen im Rahmen des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen Revier“ vom 01. November 2017 (BAnz AT vom 3.11.2017) und b. der Richtlinie Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) – B. Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation, 4.7 Experimentierklausel“ und c. weiterer Förderprogramme zur Bewältigung des Strukturwandels zu stellen und gem. Absatz 2 abzuwickeln. (2) Im Falle der Gewährung von Fördergeldern ist der Aufgabenträger Zuwendungsempfänger. Er ist auch verantwortlich für die Durchführung der Förderung. Dies beinhaltet: Veröffentlichung von Wettbewerbsaufrufen, Auswahl der Projekte, Treffen der abschließenden Förderentscheidung, Erteilung der Fördermittelbescheide für diese Projekte, finanziell-administrative Abwicklung der einzelnen Projekte und Zuwendungen sowie Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber den Fördermittelgebern. (3) Die Vertragspartner dieser Vereinbarung haben außerdem den Burgenlandkreis als Abwicklungspartner für das Förderprogramm „Unternehmen Revier“ des Bundes bestimmt. § 3 Aufgabenverteilung (1) Der Aufgabenträger erledigt die nach § 2 dieser Zweckvereinbarung übertragene Aufgabe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Förderrichtlinien der jeweiligen Fördermittelgeber. Er handelt gegenüber den Bewilligungsbehörden von Bund und Land und ist für die Projektdurchführung und die Verwendungsnachweisführung zuständig. (2) Bei der Auswahl der Einzelprojekte und der Förderentscheidung achtet der Aufgabenträger darauf, dass die beteiligten Gebietskörperschaften in einem angemessenen Proporz berücksichtigt werden. (3) Der Aufgabenträger kann sich externer Dienstleister bedienen. (4) Die übertragenden Gebietskörperschaften wirken bei der Aufgabenerledigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit: a) Alle übertragenden Gebietskörperschaften stellen dem Aufgabenträger die für die Realisierung des Vorhabens relevanten Unterlagen unverzüglich zur Verfügung. b) Die Hauptverwaltungsbeamten aller beteiligten Gebietskörperschaften bilden einen ständigen Ausschuss. Mitglieder dieses ständigen Ausschusses sind die Hauptverwaltungsbeamten oder von ihnen schriftlich benannte Vertreter. Den Vorsitz im ständigen Ausschuss führt der Aufgabenträger. c) Der ständige Ausschuss tagt regelmäßig, mindestens aber einmal im Halbjahr. d) Der ständige Ausschuss entscheidet über Projekte und über die Beauftragung externer Dienstleister, wenn das Fördervolumen oder der Auftragswert 50.000 € übersteigen, sowie über die Beteiligung an neuen Förderprogrammen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. e) Durch einstimmigen Beschluss kann der ständige Ausschuss weitere Gremien auch unter Einbeziehung Dritter bilden. Diese Gremien können auch mit beschließenden Kompetenzen eingerichtet werden, wenn die Förderrichtlinien dies erfordern oder gestatten. f) In den Sitzungen des ständigen Ausschusses berichtet der Vertreter des Aufgabenträgers oder ein Vertreter des externen Dienstleisters den Vertretern der beteiligten Gebietskörperschaften über den jeweils aktuellen Stand, die Organisation und wesentliche Details der Aufgabenerledigung. g) Die Vertreter der übertragenden Gebietskörperschaften unterrichten über alle Umstände, die für die Aufgabenerledigung von Bedeutung sind. § 4 Kosten- und Risikoverteilung (1) Alle beteiligten Gebietskörperschaften tragen die für die Aufgabenerfüllung nach § 3 entstehenden Kosten solidarisch zu gleichen Teilen, dies trifft insbesondere für die notwendigen Eigenmittelanteile im Rahmen der Fördermittelbeantragung zu. (2) Für eintretende Risiken im Rahmen der Aufgabenerfüllung (z. Bsp. fehlgeschlagene Fördermittelrückforderungen - Insolvenzrisiko) haften alle beteiligten Gebietskörperschaften ebenfalls solidarisch zu gleichen Teilen. Von der solidarischen Haftung ausgenommen sind Risiken, die auf Grund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln einer Gebietskörperschaft entstehen. (3) Der Aufgabenträger ermittelt die Aufwendungen und erstellt dafür halbjährlich Abschlagsrechnungen. Die Abschlagsrechnungen werden nach dem Verhältnis gemäß Absatz 1 erstellt. Die erste Abrechnung erfolgt ein halbes Jahr nach Beginn der Bearbeitung gemäß dieser Vereinbarung. (4) Zu den nach Abs.1 auszugleichenden Aufwendungen gehören jedenfalls folgende Positionen: Aufwendungen für das erforderliche Personal hierzu Gemeinkostenpauschale gem. KGSt hierzu Sachkostenpauschale gem. KGSt Reisekosten nach Abrechnung Rechtsanwalts- und Gutachterkosten sonstige Fremddienstleistungen § 5 Dauer und Beendigung (1) Die Zweckvereinbarung gilt unbefristet und kann von den beteiligten Gebietskörperschaften mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren gekündigt werden. Davon unberührt bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. (2) Kündigungen sind schriftlich zu erklären und zu begründen. (3) Im Falle der Kündigung der Zweckvereinbarung regeln die beteiligten Gebietskörperschaften die Abwicklung durch Vertrag. Alle Beteiligten gleichen die Auswirkungen der auf der Grundlage dieser Zweckerklärung getroffenen Entscheidungen solidarisch zu gleichen Teilen aus. Kommt ein Vertrag innerhalb angemessener Frist nicht zustande, so trifft die für die Aufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Bestimmungen. § 6 Zweckvereinbarungsanpassungen (1) Bei wesentlichen Änderungen der dieser Zweckvereinbarung zugrundeliegenden gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen werden alle beteiligten Gebietskörperschaften in Verhandlung, treten mit dem Ziel, die Zweckvereinbarung den geänderten Verhältnissen anzupassen. (2) Änderungen der Zweckvereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. § 7 Salvatorische Klausel (1) Sollten Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. (2) Die beteiligten Gebietskörperschaften verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Gebietskörperschaften dieser Zweckvereinbarung gewollt haben oder nach dem Sinn der Zweckvereinbarung bedacht hätten. § 8 Inkrafttreten Die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften machen die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt. Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung wirksam. Burgenlandkreis Saalekreis Stadt Halle (Saale) Naumburg, d. Merseburg, d. Halle (Saale), d. Götz Ulrich Landrat Frank Bannert Landrat Dr. Bernd Wiegand Oberbürgermeister Landkreis Mansfeld-Südharz Landkreis Leipzig Stadt Leipzig Sangerhausen, d. Borna, d. Leipzig, d. Dr. Angelika Klein Landrätin Henry Graichen Landrat Burkhard Jung Oberbürgermeister Landkreis Nordsachsen Landkreis Altenburger Land Landkreis Anhalt-Bitterfeld Torgau, d. Altenburg, d. Köthen, d. Kai Emanuel Landrat Michaele Sojka Landrätin Uwe Schulze Landrat