Daten
Kommune
Leipzig
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1360601.pdf
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442 kB
Erstellt
24.01.18, 12:00
Aktualisiert
16.01.19, 12:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-04870-NF-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Betreff:
Zweckvereinbarung: Strukturwandel im Mitteldeutschen Braunkohlerevier
zukunftsfähig gestalten unter zur Hilfenahme von Fördermittel
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
31.01.2018
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Zweckvereinbarung zur Gestaltung eines
zukunftsorientierten Strukturwandels im Mitteldeutschen Braunkohlerevier und
ermächtigt den Oberbürgermeister diese zu unterzeichnen.
2. Die Gesamtkosten für die Antragstellung und den zu leistenden Eigenanteil für die
entsprechend der Zweckvereinbarung anvisierten Fördermittel betragen für den
Zeitraum 2018-2021 für die Stadt Leipzig 146.000 € brutto und werden wie folgt bereit
gestellt:
im Jahr 2018 als außerplanmäßige Aufwendung gem. § 79 SächsGemO in Höhe
von 50.000 EUR, die Auszahlungen werden im PSP-Element „1.100.57.1.0.01.08,
Projekte“ bereitgestellt
für die Jahre 2019-2021 erfolgt eine Bereitstellung aus dem Budget des Amtes für
Wirtschaftsförderung wie folgt:
2019
2020
2021
32.000 EUR
32.000 EUR
32.000 EUR
Die Mittel für die Jahre 2019 - 2021 stehen unter Haushaltsvorbehalt.
1/6
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2018
50.000 €
1.100.57.1.0.01.08
2019
16.000 €
16.000 €
1.100.57.1.0.01.08
108000000014
2020
16.000 €
16.000 €
1.100.57.1.0.01.08
108000000014
2021
16.000 €
16.000 €
1.100.57.1.0.01.08
108000000014
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
X
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
X
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/6
Sachverhalt:
1. Ausgangslage
Das Mitteldeutsche Braunkohlerevier ist nach den Revieren im Rheinland und in der Lausitz
das drittgrößte Revier in Deutschland. Das Revier im Dreiländereck von Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen erstreckte sich in seiner ursprünglichen Ausdehnung aufgrund von
Braunkohlevorkommen und -förderung vor allem auf den Großraum nördlich, südlich und
westlich von Leipzig. Heute konzentriert sich der aktive Tagebau auf zwei Tagebaue südlich
von Leipzig und einen Tagebau westlich davon im Landkreis Mansfeld-Südharz.
Nach der Wiedervereinigung war das Revier einem gewaltigen Strukturbruch ausgesetzt.
Von 1989 bis 2015 ist die Braunkohleförderung um 82 % zurückgegangen. Die Anzahl der
Beschäftigten hat sich um 96 % verringert. Damit ist dies der größte Rückgang aller Reviere.
Mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Bundesregierung zeichnet sich nunmehr
eine neue Herausforderung für die Regionen mit Braunkohlenutzung ab. Letztendlich führen
die Ziele zu einem Ausstieg aus der Braunkohleverstromung und damit zu einem
perspektivisch weiteren Rückgang der Braunkohleförderung und der damit verbundenen
Beschäftigung in allen Revieren in Deutschland. Bereits im Juni 2016 hat sich im
Mitteldeutschen Braunkohlerevier eine Projektgruppe aus Gebietskörperschaften unter dem
Dach der „Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland“ gegründet. Im September 2017
erfolgte mit der Aufstellung des Arbeitspapieres „Unternehmen Revier“ des Bundes die
Hinzunahme der Stadt Leipzig und des Landkreises Nordsachen, sowie aktuell der
Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Altenburger Land. Unter Zuhilfenahme einer
Zweckvereinbarung soll die Zusammenarbeit geregelt werden. Der räumliche Umgriff soll für
die weitere Zusammenarbeit als Innovationsregion Mitteldeutschland bezeichnet werden.
2. Akteure
Die geplante Innovationsregion Mitteldeutschland stellt räumlich das Kerngebiet des
Mitteldeutschen Braunkohlereviers dar. Die räumliche Abgrenzung orientiert sich an der
administrativen Gliederung. Die folgende Karte zeigt die administrative Gliederung der
Innovationsregion mit folgenden Gebietskörperschaften:
Abbildung 1: Innovationsregion Mitteldeutschland
3/6
Burgenlandkreis
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Landkreis Leipzig
Landkreis Mansfeld-Südharz
Landkreis Nordsachsen
Saalekreis
Stadt Halle
Stadt Leipzig
Landkreis Altenburger Land
3. Ziel und Zweck der Zweckvereinbarung
Das Ziel dieser Zweckvereinbarung ist eine interkommunale Zusammenarbeit zu erreichen,
um den Anpassungsprozess nachhaltig zu gestalten. Die Wirtschaftsstruktur ist vielfach
durch die Verknüpfung mit dem Bergbau geprägt. Während im Bundesdurchschnitt das
„Produzierende Gewerbe ohne verarbeitendes Gewerbe und ohne Baugewerbe“ nur einen
Anteil an der Bruttowertschöpfung von 3 % erreicht, liegt der Anteil des Mitteldeutschen
Reviers bei 6 % mit einem Spitzenwert von 16 % im Landkreis Leipzig. Unter dem Dach
Gestaltung eines zukunftsorientierten Strukturwandels in Mitteldeutschland haben sich die
Gebietskörperschaften zusammengetan, um Fördermittel zur Abfederung des
Strukturwandels einzuwerben.
Es ist beabsichtigt Anträge für zwei Fördermittelprogramme zu stellen:
a. die Förderrichtlinie Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW) unter Nutzung der Experimentierklausel und
b. das Arbeitspapier zum Förderprogramm „Unternehmen Revier“- Ideenwettbewerb
zur Abfederung des Strukturwandels in den deutschen Braunkohleregionen vom
02.05.2017.
Die Möglichkeit der Nutzung weiterer Förderprogramme wird in der Zweckvereinbarung offen
gehalten. Die Zweckvereinbarung regelt die rechtlichen Grundlagen, Aufgabenverteilung, die
Kosten- und Risikoverteilung sowie deren Dauer. Derzeit ist der Abschluss unbefristet mit
einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
4. Organisation
Die Federführung wird der Burgenlandkreises übernehmen. Die nachfolgende Abbildung
zeigt die vorgesehene organisatorische Struktur. Die regionalen Aktivitäten im
Zusammenhang mit den Förderprogrammen erfolgt über das Model. Demnach übernimmt
der Burgenlandkreis das Projektmanagement, welches die Fördermittelbeantragung, das
Budgetmanagement (einschließlich der Ausreichung und Abrechnung), Begleitung der
Projektdurchführung und die Abrechnung koordiniert. Dabei darf der Landkreis sich den
Dienstleistungen Dritter bedienen.
Begleitet wird der Prozess durch einen ständigen Ausschuss mit Vertretern aller
Gebietskörperschaften, welcher regelmäßig tagt, mindestens aber einmal halbjährig. Dieser
entscheidet auch über die Weiterreichung von Fördermitteln über 50.000 €. Darüber hinaus
ist es geplant, die Projektauswahl durch ein eigens hierfür zu gründendes regionales
Empfehlungsgremium durchführen zu lassen, in den weitere Akteure der Region wie
Vertreter von Unternehmen und Hochschulen vertreten sind.
Abbildung 2: Organisationsaufbau
4/6
Nach Auswahl der Förderprojekte erfolgt unter Federführung des Burgenlandkreises die
Beantragung der Fördermittel sowie das weitere Projektmanagement.
Die zunächst über die vorgenannten Fördermittelprogramme finanzierten Projekte sollen die
Aspekte des Strukturwandels inhaltlich analysieren und erste intensive Maßnahmen durch
z. B. Machbarkeitsstudien vorbereiten. Hierzu haben sich die Gebietskörperschaften auf
folgenden Handlungsfelder verständigt:
NUTZUNG von Wertschöpfungspotentialen
ERSCHLIESSUNG vorhandener Ressourcen
GESTALTUNG der künftigen Energieregion
BEWEGUNG mit Mobilität und Logistik
GENUSS durch vernetzte Attraktivität
5. Kostenübersicht
Entsprechend der Zweckvereinbarung sollen Fördermittel eingeworben werden. Derzeit
stehen folgende Fördersummen zur Verfügung:
Länderübergreifende GRW-Förderung: 8.000.000 € für 4 Jahre Antragsteller kann
nur die öffentliche Hand sein, Förderhöhe 90 %, Eigenanteil 10 %
Förderung im „Bundesprogramm Unternehmen Revier“;
40 Mio.€ bundesweit für 10 Jahre (Geltungsdauer 4 Jahre) d. h. 4 Mio. € p. a., für das
mitteldeutsche Revier sind 20 % vorgesehen, d. h. 800.000 € p. a., für 4 Jahre sind
dies 3.200.000 €
Förderhöhe ist abhängig vom Projektdurchführer/Antragsteller:
o Kommune/öffentliche Hand: Förderhöhe 90%, Eigenanteil 10%
o Unternehmen:
Förderhöhe 60%, Eigenanteil 40%
Budget
Mitteldeutsches
Revier
Förderung für
Mitteldeutsches
Revier
Laufzeit
Eigenmittel/
Kosten
insgesamt
Eigenanteil
Stadt
Leipzig
(=Gesamtk
osten /
Anzahl 9
Akteure)
89.000 €
(23.000 €
p.a.)
6.000 €
12.000 €
Länderübergreifende
GRW-Förderung /
Experimentierklausel
Erstellung Antrag
Anlaufkosten
Burgenlandkreis
8.000.000 €
7.200.000 €
(Förderung 90%*)
4 Jahre
48.000 €
105.000 €
0€
0€
einmalig
1 Jahr
800.000 €
(Eigenanteil
10%)
48.000 €
105.000 €
Bundesprogramm
“Unternehmen
Revier“
Projektförderung:
Bundesprogramm
“Unternehmen
Revier“ zusätzliche
Ausgaben
3.200.000 €
2.880.000 €
(Förderung 90%*)
4 Jahre
320.000 €
36.000 €
1,0 VZÄ
1,0 VZÄ
4 Jahre
0€
0€
26.000 €
zzgl. 26 T€ für
Konzepterstellung
(Förderung 100%)
einmalig
8.983.000 €
+1,0 VZÄ
Tabelle 1: Übersicht Kosten gesamt
8.030.000 €
+1,0 VZÄ
4 Jahre
1.273.000€
143 000€
Summe:
5/6
Eigenanteil
Stadt
gesamt
2018
2019
2020
2021
Länderübergreifende
GRW-Förderung /
Experimentierklausel
Erstellung Antrag
Anlaufkosten
Burgenlandkreis
89.000 €
22.250 €
22.250 €
22.250 €
22.250 €
6.000 €
12.000 €
6.000 €
12.000 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
Bundesprogramm
“Unternehmen
Revier“
Projektförderung:
36.000 €
9.000 €
9.000 €
9.000 €
9.000 €
143 000 €
49.250 €
32.250 €
32.250 €
32.250 €
32.000 €
32.000 €
32.000 €
Summe:
HH-Ansatz:
146.000 €
50.000 €
Tabelle 2: Jahresaufteilung Eigenanteil Stadt Leipzig
Alle Gebietskörperschaften tragen die Kosten solidarisch zu gleichen Teilen. Der
Aufgabenträger Burgenlandkreis ist beauftragt in einem angemessenen Proporz die
Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.
Das heißt für die Stadt Leipzig eine mögliche Förderung von Projekten in Höhe von ca.
800.000 € im Fördermittelprogramm GRW-Infra und 320.000 € aus dem Bundesprogramm
„Unternehmen Revier“ bis zum Jahr 2021.
Die Teilnahme an dem Zusammenschluss wird als große Chance Fördermittel um ein
Vielfaches für Leipzig und die Region einzuwerben gesehen. Dem mitteldeutschem Raum
sollen entsprechend des Programms „Unternehmen im Revier“ hiervon 20 % der
Bundesmittel zur Bewältigung des drohenden Strukturwandels im Zuge eines
Braunkohleausstieges zur Verfügung gestellt werden. Sollte Leipzig der Zweckvereinbarung
nicht beitreten, droht Leipzig ein Ausschluss aus dieser Förderkulisse.
Um einen planmäßigen Beginn der Antragstellung zu gewährleisten, wird die
Zweckvereinbarung vorbehaltlich einer Gremienzustimmung bereits im Dezember 2017
unterschrieben.
Anlage:
Zweckvereinbarung
6/6
Zweckvereinbarung
Zwischen
dem Burgenlandkreis, vertreten durch den Landrat, Herrn Götz Ulrich,
- im Folgenden Aufgabenträger genannt und
dem Saalekreis, vertreten durch den Landrat, Herrn Frank Bannert,
der Stadt Halle (Saale), vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Bernd Wiegand,
dem Landkreis Mansfeld-Südharz, vertreten durch die Landrätin, Frau Dr. Angelika Klein,
dem Landkreis Leipzig, vertreten durch den Landrat, Herrn Henry Graichen,
der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Burkhard Jung sowie
dem Landkreis Nordsachsen, vertreten durch den Landrat, Herrn Kai Emanuel,
dem Landkreis Altenburger Land, vertreten durch die Landrätin, Frau Michaele Sojka,
dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld, vertreten durch den Landrat, Herrn Uwe Schulze,
- im Folgenden übertragende Gebietskörperschaften genannt -
wird folgende Zweckvereinbarung abgeschlossen:
Präambel
Der Abschluss dieser Zweckvereinbarung erfolgt auf der Grundlage folgender Staatsverträge:
Staatsverträge zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen sowie dem Freistaat
Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch
Zweckvereinbarungen vom 26.08.1996 gemäß Gesetz zu den Staatsverträgen des Landes Sachsen-Anhalt
mit den Ländern Brandenburg und Niedersachsen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen über
grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit vom 18.07.1997 (GVBl. LSA, 1997, S.704), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSA, 2002, S.130
(137)) und Zustimmungsgesetz des Freistaates Sachsen vom 30. Oktober 1996
(SächsGVBl. S. 441). Sowie Zustimmungsgesetz des Landes Thüringen vom 30.01.1997
(Thür.GVBl.S.71)
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über
Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften vom
30.04.1997 gem. Zustimmungsgesetz des Freistaates Sachsen vom 16.12.1997 (Sächs.
GVBl. 550) und Zustimmungsgesetz des Freistaates Thüringen vom 27.11.1997
(GVBl.S.427).
§ 1 Grundlagen der Vereinbarung
(1) Die Zweckvereinbarung zielt auf die Initiierung und Umsetzung eines
zukunftsorientierten Innovationsprozesses im Mitteldeutschen Braunkohlerevier im Sinne
eines aktiven Strukturwandels ab und legt die Rahmenbedingungen für das erforderliche
Zusammenwirken aller Vertragspartner fest.
(2) Grundlage dafür bilden derzeit:
a. die Förderrichtlinie Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW) unter Nutzung der Experimentierklausel und
b. das Arbeitspapier des BMWi zum Förderprogramm „Unternehmen Revier“
-Ideenwettbewerb zur Abfederung des Strukturwandels in den deutschen
Braunkohleregionen vom 02.05.2017.
(3) Punkt I. des vorbezeichneten Arbeitspapiers definiert die regionale Abgrenzung des
Mitteldeutschen Braunkohlereviers. Auf dieser Grundlage wird diese Zweckvereinbarung
von allen neun, vom Bund adressierten Gebietskörperschaften, abgeschlossen.
(4) Für diese Zweckvereinbarung gilt gem. Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages das Recht des
Landes Sachsen-Anhalt, da dem Burgenlandkreis mit dieser Zweckvereinbarung die
Aufgabenerfüllung übertragen werden soll.
§ 2 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Dem Aufgabenträger wird öffentlich-rechtlich die Aufgabe übertragen,
Fördermittelanträge zur Gestaltung des Strukturwandels im Mitteldeutschen
Braunkohlerevier auch für die übertragenden Gebietskörperschaften des Mitteldeutschen
Braunkohlereviers auf Grundlage:
a. Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Strukturanpassung in
Braunkohlebergbauregionen im Rahmen des Bundesmodellvorhabens „Unternehmen
Revier“ vom 01. November 2017 (BAnz AT vom 3.11.2017) und
b. der Richtlinie Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
(GRW) – B. Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation, 4.7
Experimentierklausel“ und
c. weiterer Förderprogramme zur Bewältigung des Strukturwandels
zu stellen und gem. Absatz 2 abzuwickeln.
(2) Im Falle der Gewährung von Fördergeldern ist der Aufgabenträger
Zuwendungsempfänger. Er ist auch verantwortlich für die Durchführung der Förderung.
Dies beinhaltet: Veröffentlichung von Wettbewerbsaufrufen, Auswahl der Projekte, Treffen
der abschließenden Förderentscheidung, Erteilung der Fördermittelbescheide für diese
Projekte, finanziell-administrative Abwicklung der einzelnen Projekte und Zuwendungen
sowie Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber den Fördermittelgebern.
(3) Die Vertragspartner dieser Vereinbarung haben außerdem den Burgenlandkreis als
Abwicklungspartner für das Förderprogramm „Unternehmen Revier“ des Bundes bestimmt.
§ 3 Aufgabenverteilung
(1) Der Aufgabenträger erledigt die nach § 2 dieser Zweckvereinbarung übertragene
Aufgabe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Förderrichtlinien der
jeweiligen Fördermittelgeber. Er handelt gegenüber den Bewilligungsbehörden von Bund
und Land und ist für die Projektdurchführung und die Verwendungsnachweisführung
zuständig.
(2) Bei der Auswahl der Einzelprojekte und der Förderentscheidung achtet der
Aufgabenträger darauf, dass die beteiligten Gebietskörperschaften in einem
angemessenen Proporz berücksichtigt werden.
(3) Der Aufgabenträger kann sich externer Dienstleister bedienen.
(4) Die übertragenden Gebietskörperschaften wirken bei der Aufgabenerledigung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit:
a) Alle übertragenden Gebietskörperschaften stellen dem Aufgabenträger die für die
Realisierung des Vorhabens relevanten Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.
b) Die Hauptverwaltungsbeamten aller beteiligten Gebietskörperschaften bilden einen
ständigen Ausschuss. Mitglieder dieses ständigen Ausschusses sind die
Hauptverwaltungsbeamten oder von ihnen schriftlich benannte Vertreter. Den Vorsitz im
ständigen Ausschuss führt der Aufgabenträger.
c) Der ständige Ausschuss tagt regelmäßig, mindestens aber einmal im Halbjahr.
d) Der ständige Ausschuss entscheidet über Projekte und über die Beauftragung externer
Dienstleister, wenn das Fördervolumen oder der Auftragswert 50.000 € übersteigen, sowie
über die Beteiligung an neuen Förderprogrammen. Beschlüsse können auch im
Umlaufverfahren gefasst werden.
e) Durch einstimmigen Beschluss kann der ständige Ausschuss weitere Gremien auch
unter Einbeziehung Dritter bilden. Diese Gremien können auch mit beschließenden
Kompetenzen eingerichtet werden, wenn die Förderrichtlinien dies erfordern oder
gestatten.
f) In den Sitzungen des ständigen Ausschusses berichtet der Vertreter des
Aufgabenträgers oder ein Vertreter des externen Dienstleisters den Vertretern der
beteiligten Gebietskörperschaften über den jeweils aktuellen Stand, die Organisation und
wesentliche Details der Aufgabenerledigung.
g) Die Vertreter der übertragenden Gebietskörperschaften unterrichten über alle Umstände,
die für die Aufgabenerledigung von Bedeutung sind.
§ 4 Kosten- und Risikoverteilung
(1) Alle beteiligten Gebietskörperschaften tragen die für die Aufgabenerfüllung nach § 3
entstehenden Kosten solidarisch zu gleichen Teilen, dies trifft insbesondere für die
notwendigen Eigenmittelanteile im Rahmen der Fördermittelbeantragung zu.
(2) Für eintretende Risiken im Rahmen der Aufgabenerfüllung (z. Bsp. fehlgeschlagene
Fördermittelrückforderungen - Insolvenzrisiko) haften alle beteiligten Gebietskörperschaften
ebenfalls solidarisch zu gleichen Teilen. Von der solidarischen Haftung ausgenommen sind
Risiken, die auf Grund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln einer
Gebietskörperschaft entstehen.
(3) Der Aufgabenträger ermittelt die Aufwendungen und erstellt dafür halbjährlich
Abschlagsrechnungen. Die Abschlagsrechnungen werden nach dem Verhältnis gemäß
Absatz 1 erstellt. Die erste Abrechnung erfolgt ein halbes Jahr nach Beginn der
Bearbeitung gemäß dieser Vereinbarung.
(4) Zu den nach Abs.1 auszugleichenden Aufwendungen gehören jedenfalls folgende
Positionen:
Aufwendungen für das erforderliche Personal
hierzu Gemeinkostenpauschale gem. KGSt
hierzu Sachkostenpauschale gem. KGSt
Reisekosten nach Abrechnung
Rechtsanwalts- und Gutachterkosten
sonstige Fremddienstleistungen
§ 5 Dauer und Beendigung
(1) Die Zweckvereinbarung gilt unbefristet und kann von den beteiligten
Gebietskörperschaften mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren gekündigt werden. Davon unberührt bleibt
das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
(2) Kündigungen sind schriftlich zu erklären und zu begründen.
(3) Im Falle der Kündigung der Zweckvereinbarung regeln die beteiligten
Gebietskörperschaften die Abwicklung durch Vertrag. Alle Beteiligten gleichen die
Auswirkungen der auf der Grundlage dieser Zweckerklärung getroffenen Entscheidungen
solidarisch zu gleichen Teilen aus. Kommt ein Vertrag innerhalb angemessener Frist nicht
zustande, so trifft die für die Aufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Bestimmungen.
§ 6 Zweckvereinbarungsanpassungen
(1) Bei wesentlichen Änderungen der dieser Zweckvereinbarung zugrundeliegenden
gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen werden alle beteiligten Gebietskörperschaften
in Verhandlung, treten mit dem Ziel, die Zweckvereinbarung den geänderten Verhältnissen
anzupassen.
(2) Änderungen der Zweckvereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 7 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung oder eine künftig in ihr
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung nicht berührt. Das
Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke
enthält.
(2) Die beteiligten Gebietskörperschaften verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine
Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten
Gebietskörperschaften dieser Zweckvereinbarung gewollt haben oder nach dem Sinn der
Zweckvereinbarung bedacht hätten.
§ 8 Inkrafttreten
Die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften machen die Zweckvereinbarung nach den für ihre
Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt. Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten
Bekanntmachung wirksam.
Burgenlandkreis
Saalekreis
Stadt Halle (Saale)
Naumburg, d.
Merseburg, d.
Halle (Saale), d.
Götz Ulrich
Landrat
Frank Bannert
Landrat
Dr. Bernd Wiegand
Oberbürgermeister
Landkreis Mansfeld-Südharz
Landkreis Leipzig
Stadt Leipzig
Sangerhausen, d.
Borna, d.
Leipzig, d.
Dr. Angelika Klein
Landrätin
Henry Graichen
Landrat
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Landkreis Nordsachsen
Landkreis Altenburger Land Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Torgau, d.
Altenburg, d.
Köthen, d.
Kai Emanuel
Landrat
Michaele Sojka
Landrätin
Uwe Schulze
Landrat