Daten
Kommune
Leipzig
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1382536.pdf
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500 kB
Erstellt
27.03.18, 12:00
Aktualisiert
22.08.18, 12:43
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05673
Status: öffentlich
Eingereicht von
Beigeordneter für Allgemeine Verwaltung
Betreff:
Rahmenvertrag über Beratungsleistungen mit der bbvl mbH
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Allgemeine Verwaltung
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Der Abschluss eines Rahmenvertrages über Beratungsleistungen für Projekte im
Bereich Organisation und Digitalisierung mit der bbvl mbH wird bestätigt.
2. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 48.000 € werden 2018 aus dem Budget des
Hauptamtes bereitgestellt.
3. Für die Option der Vertragsverlängerung werden jeweils 48.000 € im
Ergebnishaushalt für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 geplant.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
x
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
x
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
x
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
01.06.18
31.12.18
48.000
PSP: 1.100.11.1.2.001
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
wenn ja,
von
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
01.01.19
01.01.20
31.12.19
31.12.20
48.000
48.000
PSP: 1.100.1112001
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
Sachverhalt:
1.
Begründung
Mit der Vorlage VI-DS-04814 „Digitalisierung der Verwaltung“ wurde die Vorgehensweise zur
Digitalisierung der Verwaltung in der DB des OBM am 26.02.18 bestätigt.
Prozesse zwischen Verwaltung und Bürgern bzw. Wirtschaft, zwischen Verwaltungen sowie
interne Prozesse der Verwaltung sollen zunehmend digital abgewickelt werden können.
Dieser Arbeitsprozess wird längere Zeit in Anspruch nehmen, die Stadtverwaltung befindet
sich hier noch am Anfang.
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der Digitalisierung ist, nicht nur bestehende
Verfahren zu digitalisieren, sondern interne Verwaltungsprozesse bei Bedarf zu
reorganisieren. Dieses Vorgehen soll lt. Vorlage „Digitalisierung der Verwaltung“ als ein
einheitliches Vorgehensmodell bei der Umsetzung der Digitalisierung der Prozesse etabliert
werden.
Notwendig ist dazu die Analyse der Ist-Geschäftsprozesse. Der Prozessablauf mit
zugehörigen Schnittstellen, ein- und ausgehenden Informationen, Prozessbeteiligten, Rollen,
Verantwortlichkeiten sowie genutzten IT-Systemen wird hinsichtlich bestehender
Schwachstellen analysiert. Daraus werden Optimierungspotentiale abgeleitet, die das
Verschlanken von Prozessen, die Vermeidung von Medienbrüchen, die Senkung der
Prozesskosten, die Reduzierung von Schnittstellen usw. ermöglichen sollen. Im Ergebnis
wird ein Soll-Modell entwickelt. In der bestätigten Vorlage VI-DS-05085 „Methodik des
Prozessmanagements“ wird mit der Prozessmodellierung (einschl. Erhebung, Detailanalyse,
Optimierung der Prozesse) die Abteilung Organisation und Dienste des Hauptamtes
beauftragt.
Im Rahmen der Digitalisierungsprojekte sind viele Prozesse parallel und dazu noch in relativ
kurzer Zeit zu bearbeiten. Dafür sind entsprechende Ressourcen erforderlich, die
gegenwärtig im Bereich Organisationsentwicklung für eine solche Dimension nicht in
ausreichendem Maße vorhanden sind. Die Etablierung der Geschäftsstelle Digitalisierung
der Verwaltung erfolgte durch die Delegierung von zwei Stellen aus dem Bereich
Organisationsentwicklung des Hauptamtes.
Abgegrenzt von diesen Aufgaben sind die Aufgaben der Projektsteuerer zu betrachten, die
mit der Vorlage VI-DS-05920 „Umsetzung der Methodik zur Haushaltsplanung 2019/2020“
bestätigt wurden. Diese Projektsteuerer sollen Modernisierungsvorhaben der Fachämter und
Digitalisierungsprojekte mit dem notwendigen Know-how begleiten. Deren Aufgaben werden
die Leitung, Organisation und Durchführung von Projekten umfassen sowie die damit
zusammenhängenden Planungs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben.
Um die Umsetzung der Digitalisierungsprojekte nicht zu gefährden, ist der Einkauf externer
Beratungsleistungen für Prozessanalysen notwendig.
Dazu beabsichtigt das Hauptamt im Rahmen eines Inhouse-Geschäftes, die bbvl mit der
Aufnahme und Modellierung der Ist- und Soll-Prozesse zu beauftragen. Dazu soll ein
Rahmenvertrag für den Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen werden, der bei Bedarf in
beiderseitigem Einvernehmen optional zweimal verlängert werden kann. Voraussetzung ist
dabei die Bereitstellung der entsprechenden Haushaltsmittel.
Ein Rahmenvertrag ist sinnvoll, um in einer längerfristigen Zusammenarbeit ein
gemeinsames Verständnis für die Modellierung der Prozesse zu entwickeln und einheitlichen
Standard für die Aufnahme, Modellierung und Optimierung der zu gewährleisten. Außerdem
soll der Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand ressourcenschonend gestaltet werden,
ebenso kann flexibel auf entsprechende Anforderungen reagiert werden.
3/4
2.
Geplanter Inhalt des Rahmenvertrages
2.1
2.2
Die bbvl soll bei Bedarf die folgenden Leistungen erbringen:
Betrachtung der aktuellen Prozesse in den amtsbezogenen Projekten bzw. für die
Einführung/Umsetzung der Basisdienste
Aufnahme der Prozesse mittels geeigneter Methoden
Modellierung der Ist- und Soll-Prozesse unter Nutzung der
Geschäftsprozessmanagementsoftware ADONIS, Standard BPMN 2.0 unter
Beachtung des Handbuches für Prozessmanagement der Stadt Leipzig
Berücksichtigung von technischen Anforderungen bei der Gestaltung der SollProzesse
Finanzen
Der Rahmenvertrag geht von einem Auftragsvolumen von 35 Beratertagen aus, das
entspricht rd. 48.000 € (Brutto).
Das Hauptamt beauftragt die bbvl im Rahmen des Vertrages bei Bedarf zu einzelnen
Teilleistungen und vereinbart mit der bbvl den voraussichtlichen Arbeitsumfang. Der Abruf
der Leistungen erfolgt jeweils schriftlich unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag.
2.3
Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird vorerst für ein Jahr abgeschlossen und kann bei Bedarf in beiderseitigem
Einvernehmen optional zweimal verlängert werden. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel
wurden für die Planung des Ergebnishaushaltes 2019/20 durch das Hauptamt angemeldet.
Anlage:
Vertrag über Beratungsleistung der bbvl mbH
4/4
Vertrag über Beratungsleistung für Projekte im Bereich Organisation und
Digitalisierung
Zwischen
Stadt Leipzig
vertreten durch den
Amtsleiter des Hauptamtes, Herrn Dr. Christian Aegerter
nachfolgend Auftraggeberin genannt
und
bbvl Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH
vertreten durch den
Geschäftsführer, Herrn André Tegtmeier
nachfolgend bbvl oder Auftragnehmerin genannt
wird folgender Vertrag geschlossen:
bbvl | 24.07.2018
§ 1 Präambel
Die Stadt Leipzig beabsichtigt im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung Serviceprozesse
der Verwaltung für Bürger und Unternehmen sowie eine Reihe von internen Prozessen für
eine vollständig digitale Bearbeitung vorzubereiten bzw. gänzlich darauf umzustellen.
Für die digitale Umsetzung dieser Prozesse in bestehenden oder neu zu beschaffenden Fachverfahren bedarf es im Vorfeld einer Analyse der Ist-Prozesse sowie der Erarbeitung von für
die IT-gestützte Umsetzung geeigneten Sollprozessen. Diesbezüglich wünscht das Hauptamt
eine längerfristige intensive Zusammenarbeit mit der bbvl bei der Aufnahme der Prozesse.
Zweck der längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Hauptamt und bbvl ist es neben der Bereitstellung der personellen Ressourcen insbesondere, ein gemeinsames Verständnis für die
Modellierung der Prozesse zu entwickeln und dieses als Standard für die Aufnahme, Modellierung und Optimierung der Prozesse für eine digitale Umsetzung zu vereinbaren.
Dazu ist es erforderlich, dass der Auftraggeberin innerhalb der bbvl mehrere Berater für die
Bearbeitung zur Verfügung stehen, die mit den anzuwendenden Standards vertraut sind.
Um dies gewährleisten zu können, wird der vorliegende Rahmenvertrag geschlossen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Die bbvl erbringt bei Bedarf und auf besondere Aufforderung hin (siehe § 3) für die Auftraggeberin folgende Leistungen:
1.
Sichtung und Auswertung der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Prozessbeschreibung.
Beide Parteien sind sich darin einig, dass je nach Amt und je nach aufzunehmendem
Prozess unterschiedliche Grundlagen und Voraussetzungen für die zu modellierenden
Abläufe vorliegen werden. Nicht in jedem Fall werden die vorliegenden Unterlagen eine
Modellierung mit dem gewünschten Detaillierungsgrad ermöglichen. In Abhängigkeit
von der Qualität der vorliegenden Vorarbeiten der Ämter entscheiden Hauptamt und
bbvl, ob auf dieser Basis eine Prozessmodellierung erfolgen kann.
2.
Aufnahme der von der Auftraggeberin geforderten Prozesse mittels geeigneter Methoden.
Sind die Informationen zur Prozessmodellierung nicht ausreichend, wird die bbvl der
Auftraggeberin einen Vorschlag unterbreiten, wie die notwendigen Angaben ressourcenschonend ermittelt werden können. Hinsichtlich der Nutzung einzelner Methoden,
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Seite 2
wie z. B. der Durchführung von Interviews oder Workshops zur Prozessaufnahme, wird
sich die bbvl mit der Auftraggeberin abstimmen.
3.
Modellierung der Ist- und Soll-Prozesse in der Geschäftsprozessmanagementsoftware
ADONIS.
Beide Parteien haben sich darauf verständigt, für die Prozessmodellierung die Geschäftsprozessmanagementsoftware ADONIS zu nutzen. Die Auftraggeberin gibt den
Standard BPMN 2.0 zur Nutzung vor. Hinsichtlich der zu verwendenden Notation für die
einheitliche Darstellung der Prozesse beabsichtigen die Partner Prozessbausteine zu definieren (siehe auch Handbuch für Prozessmanagement in der Stadtverwaltung Leipzig).
4.
Übermittlung der modellierten Ist- und Soll-Prozesse in einer für die Auftraggeberin
weiter nutzbaren digitalen Form.
Über die Nutzung konkreter Programmversionen und Austauschformate werden sich
die Parteien abstimmen.
5.
Begleitung des Gesamtthemas durch Teilnahme an Abstimmungsrunden zum Thema
Digitalisierung innerhalb der Stadtverwaltung.
Die bbvl kann die Umstellung der Verwaltung auf digitale Geschäftsprozesse bei Bedarf
durch die Teilnahme an den Abstimmungsrunden zu dieser Thematik begleiten. Das hat
den Vorteil, dass die technische Anforderungen bereits bei der Gestaltung der Sollprozesse berücksichtigt und Anregungen für den weiteren Projektverlauf gegeben werden
können.
Die Aufzählung ist abschließend. Darüber hinaus gehende Leistungen sind nicht geschuldet.
Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist insbesondere:
1.
die Einbindung bzw. die Einholung gegebenenfalls erforderlicher verwaltungsinterner
Zustimmungen von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragten etc. bei der Erhebung der
Prozesse und insbesondere bei der Erhebung von Bearbeitungszeiten, falls dies von der
Auftraggeberin bei einzelnen Prozessen gewünscht sein sollte,
2.
die Klärung datenschutzrechtlicher Sachverhalte im Rahmen der Prozesserhebungen.
§ 3 Form der Beauftragung und Erbringung von Teilleistungen
1.
Die bbvl wird im Rahmen dieses Vertrages nur in Abstimmung mit der Auftraggeberin
tätig. Die Auftraggeberin beauftragt die bbvl im Rahmen dieses Vertrages bei Bedarf zu
einzelnen Teilleistungen und vereinbart mit der bbvl den voraussichtlichen Arbeitsumfang.
2.
Der Abruf von Teilleistungen bei der bbvl erfolgt seitens der Auftraggeberin in schriftlicher Form unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Rahmenvertrag. Die
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elektronisch schriftliche Form, etwa E-Mail durch Mitarbeiter der Auftraggeberin, ist dabei hinreichend. Eine rein mündliche oder fernmündliche Beauftragung von Teilleistungen ist zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse nicht möglich. Die übliche Schriftform mit Unterschriften der jeweiligen Zeichnungsberechtigten steht der Auftraggeberin frei. Die Schriftform bietet sich insbesondere bei komplexen, umfangreichen Beratungs- bzw. Unterstützungsprojekten an.
3.
Die bbvl wird die Beauftragung, sofern von der Auftraggeberin nicht ausdrücklich eine
formal-schriftliche Form gewünscht wird, jeweils in elektronisch-schriftlicher Form bestätigen und eine Einschätzung zum voraussichtlichen Arbeitsumfang zur Erbringung
der jeweiligen Teilleistung abgeben sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Leistungserbringung für die einzelnen Aktivitäten mitteilen. Dieser Arbeitsumfang soll zwischen beiden Parteien in elektronisch-schriftlicher Form grundsätzlich vor Tätigwerden
der bbvl abgestimmt werden. Hierbei kann auch für die jeweilige Teilleistung ein Fixbetrag vereinbart werden.
4.
Sollte sich herausstellen, dass der Arbeitsumfang im Laufe der Bearbeitung der Teilleistung nicht ausreicht und kein Fixbetrag oder ein anderweitiger Umgang mit etwaigen
Budgetüberschreitungen vereinbart sein, so wird die bbvl die Auftraggeberin hierüber
zeitnah in elektronisch schriftlicher Form in Kenntnis setzen. Sollte danach der voraussichtliche Arbeitsumfang den ursprünglich abgestimmten Arbeitsumfang übersteigen,
so steht es der Auftraggeberin frei, im Moment der Kenntnisnahme die weitere Bearbeitung durch die bbvl zu stoppen. Sollte sich eine entsprechende Überschreitung des
ursprünglich abgestimmten Zeitaufwandes für die jeweilige Teilleistung erst nach tatsächlicher Erbringung der Teilleistung ergeben, so verpflichten sich die Parteien, sich
grundsätzlich einvernehmlich über den in Rechnung zu stellenden Teilbetrag zu verständigen.
5.
Auch für die Abarbeitung der Leistungen der bbvl reicht grundsätzlich die elektronischschriftliche Form, es sei denn die Stadt Leipzig wünscht eine Zuarbeit in Druckform.
§ 4 Projektorganisation
Es handelt sich um einen Rahmenvertrag. Die Gesamtverantwortung für die Abarbeitung der
im Rahmen dieses Vertrages beauftragten Teilleistungen liegt bei dem Geschäftsführer der
Auftragnehmerin, Herrn André Tegtmeier.
Um die in § 2 genannten Beratungsleistungen gemäß der nach § 3 beschriebenen Verfahrensweisen für die Beauftragung von Teilleistungen zeit- und anforderungsgerecht erbringen
zu können, wird die bbvl die notwendigen fachlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten im benötigten Umfang bereitstellen.
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Seite 4
Herr Andreas Goldmann wird dem Auftraggeber während des gesamten Projektes als Projektleiter zur Verfügung stehen. Er wird dabei von Frau Karen Herrmann, Herrn Henrik Simon
und Herrn Johannes Neuburger unterstützt werden.
Die Auftraggeberin erwartet zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der Ressourcen sowie einer
einheitlichen Qualität der Modellierungsergebnisse ein festes Beraterteam für die Bearbeitung der Teilleistungen. Alle oben genannten Projektmitarbeiter verfügen über Erfahrungen
im Bereich der Prozessmodellierung und -optimierung.
§ 5 Honorar und Nebenleistungen
Für die in § 2 genannten Leistungen schuldet die Auftraggeberin folgende Vergütung:
1.200 € zzgl. Umsatzsteuer je Honorartag für den Geschäftsführer der Auftragnehmerin,
1.040 € zzgl. Umsatzsteuer je Honorartag für Berater.
Ein Honorartag wird mit acht Stunden angenommen. Die bbvl fertigt hierzu Leistungsnachweise und Zeiterfassungen, mit denen der konkrete Aufwand und jeweilige Sachverhalt nachgewiesen werden. Soweit der gesamte tägliche Zeitaufwand einen vollen
Honorartag nicht erreicht bzw. überschreitet, erfolgt eine anteilige Berechnung unter
Zugrundelegung des Honorars für einen Honorartag. Je angefangene 15 Minuten wird ¼
einer Arbeitsstunde in Ansatz gebracht.
Für Sach- und Nebenkosten berechnet die bbvl 5 % des Tageshonorarsatzes. Damit sind
alle sonstigen Leistungen (Sekretariat, Assistenz und sonstige sachliche Aufwendungen)
abgegolten.
Insgesamt wird von folgendem maximalen Honorarvolumen ausgegangen:
-
35 Honorartage zu 1.040,00 €
-
5 % Reise-, Sach- und Nebenkosten
-
Nettohonorar
38.220,00 €
-
Bruttohonorar
45.481,80 €
36.400,00 €
1.820,00 €
Es wird nur der jeweils abgerufene Leistungsumfang in Rechnung gestellt. Dazu wird die
bbvl die Auftraggeberin den tatsächlichen Arbeitsumfang mit der Rechnungslegung belegen. Bei einer Einigung auf Fixbeträge entfällt der Nachweis für diesen Teilauftrag.
§ 6 Laufzeit des Vertrages
Dieser Rahmenvertrag wird für den Zeitraum vom 02.01.2018 bis zum 31.12.2018 geschlossen. Der Vertrag kann in beiderseitigem Einverständnis optional zwei Mal um jeweils ein Jahr
verlängert werden. Er kann jederzeit mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Quartalsende gekündigt werden.
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§ 7 Fälligkeit
Es wird vereinbart, dass die bbvl der Auftraggeberin das Honorar für die jeweils beauftragten
Teilleistungen zuzüglich der angefallenen Nebenkosten jeweils zum Ende eines Quartals in
Rechnung stellt.
§ 8 Vertraulichkeit
Die bbvl verpflichtet sich, über alle vom Auftraggeber erlangten Informationen, die dieser in geeigneter Form als vertraulich benannt hat, Stillschweigen zu bewahren. Diese
Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
Die vorstehenden Verpflichtungen erstrecken sich auf sämtliche für die bbvl oder in deren Auftrag handelnden Personen.
§ 9 Referenzen
Der Auftraggeber räumt der bbvl ein zeitlich unbegrenztes Recht ein, seinen Namen und sein
Logo sowie eine Kurzbeschreibung des Projektes als Referenzprojekt in Firmenbroschüren,
Internetauftritten und Korrespondenz mit potentiellen Kunden der bbvl anzugeben. Vertrauliche Inhalte gemäß Paragraph 8 werden hiervon nicht erfasst. Das Recht nach Satz 1 kann
die Auftraggeberin ohne Angaben von Gründen jederzeit schriftlich gegenüber der bbvl widerrufen.
§ 10 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer
unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmungen möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen der bbvl vom 3. Juni 2013 sind, soweit die Bestimmungen dieses Vertrages nicht von ihnen abweichende Regelungen treffen, Bestandteil dieses Vertrages.
Leipzig,
Leipzig,
André Tegtmeier
Andreas Goldmann
Dr. Christian Aegerter
Geschäftsführer bbvl
Prokurist
Amtsleiter Hauptamt Stadt Leipzig
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Allgemeine Auftragsbedingungen der bbvl
Stand: 03.06.2013
© bbvl
1
Geltungsbereich
Für Verträge mit der bbvl gelten ausschließlich die
nachfolgenden Auftragsbedingungen; andere Allge‐
meine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertrags‐
bestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich wider‐
sprochen wird.
2
Umfang und Ausführung des Auftra‐
ges
1.
Die bbvl ist berechtigt, sich zur Durchführung des
Auftrages geeigneter Dritter zu bedienen.
2.
Der Auftrag umfasst die Prüfung der von dem
Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Zah‐
len sowie Informationen auf offensichtliche Wi‐
dersprüche und Plausibilität. Eine weitergehende
Prüfung, insbesondere der Richtigkeit, Vollstän‐
digkeit und Ordnungsmäßigkeit der von dem Auf‐
traggeber übergebenen Unterlagen und Zahlen
sowie Informationen gehört nur zum Auftrag,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3
Vertraulichkeit
1.
Die bbvl verpflichtet sich, über alle vom Auftrag‐
geber erlangten Informationen, die dieser in ge‐
eigneter Form als vertraulich benannt hat, Still‐
schweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung be‐
steht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
2.
Die vorstehenden Verpflichtungen erstrecken
sich auf sämtliche für die bbvl oder in deren Auf‐
trag handelnden Personen.
4
Pflichten des Auftraggebers
1.
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Er hat der bbvl unaufgefordert alle erheblichen
Informationen vollständig und rechtzeitig zur Ver‐
fügung zu stellen. Dies gilt auch für Informatio‐
nen, die erst während der Vertragsausführung
bekannt werden. Die Informationsweitergabe hat
so rechtzeitig zu erfolgen, dass der bbvl eine an‐
gemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
2.
Der Einwand der Schlechtleistung ist für den Auf‐
traggeber insoweit ausgeschlossen, wie eine et‐
waige Schlechtleistung auf unvollständigen, un‐
richtigen oder verspäteten Informationen des
Auftraggebers gründet.
5
Vergütung
1.
Mehrere Auftraggeber haften für die vereinbarte Vergü‐
tung sowie den geschuldeten Ersatz von Auslagen als
Gesamtschuldner.
2.
Die bbvl kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung
und Auslagenersatz verlangen. Sie kann die Auslieferung
ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer bis da‐
hin entstandenen Ansprüche abhängig machen, es sei
denn, deren Nichtbestehen ist unbestritten oder rechts‐
kräftig festgestellt.
3.
Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung gegen Forde‐
rungen der bbvl auf Vergütung und Auslagenersatz ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
6
Nutzungsrechte/Referenzen
1.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistung der
bbvl zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwe‐
cken zu verwenden. Wenn und soweit Schutzrechte an
der Leistung der bbvl bestehen, bleiben die Rechte zur
Vervielfältigung und Verbreitung, Ausstellung sowie das
Recht der öffentlichen Wiedergabe bei der bbvl, soweit
im Vertrag nicht ausdrücklich und schriftlich Abwei‐
chendes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist aber be‐
rechtigt, für eigene Zwecke Kopien anzufertigen, wenn
und soweit die Art der Leistung und der Zweck des Ver‐
trages nicht entgegenstehen.
2.
Der Auftraggeber räumt der bbvl ein zeitlich unbegrenz‐
tes Recht ein, seinen Namen und sein Logo sowie eine
Kurzbeschreibung des Projekts als Referenzprojekt in
Firmenbroschüren, Internetauftritten und Korrespon‐
denz mit potentiellen Kunden der bbvl anzugeben. Ver‐
trauliche Inhalte gemäß Ziffer 3 werden hiervon nicht
erfasst. Das Recht nach diesem Abs. 2 Satz 1 kann der
Auftraggeber ohne Angabe von Gründen jederzeit
schriftlich gegenüber der bbvl widerrufen.
7
Mündliche Auskünfte
Der Auftraggeber kann sich auf mündliche Erklärungen und
Auskünfte durch die bbvl bzw. in deren Auftrag handelnder
Erfüllungsgehilfen nicht berufen, wenn und soweit schriftliche
Erklärungen und Arbeitsergebnisse hiervon abweichen.
8
Unterlassene Mitwirkung des Auftragge‐
bers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziffer 4 oder sonst
wie obliegende Mitwirkung, so ist die bbvl berechtigt, dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Mitwirkung zu be‐
stimmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die bbvl be‐
rechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der
© bbvl
Seite 2
Vergütungsanspruch der bbvl bemisst sich in diesem
Fall nach§ 649 BGB, wenn ein Werkvertrag vorliegt
bzw. nach § 628 BGB, wenn ein Dienstvertrag vorliegt.
Der bbvl bleibt vorbehalten, den Ersatz der ihr durch
die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers ent‐
standenen Mehraufwendungen sowie des verursach‐
ten Schadens vom Auftraggeber zu verlangen.
Unberührt hiervon bleiben die sonstigen Ansprüche auf
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Schadenser‐
satz wegen Verzögerung der Leistung und Schadenser‐
satz statt der Leistung.
deutung ist ("Kardinalpflicht"). In diesem Fall ist die Haf‐
tung auf den vorhersehbaren Schaden und dieser auf
250.000,00 € begrenzt.
3.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für
Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper und Ge‐
sundheit.
4.
Soweit die Haftung der bbvl ausgeschlossen oder be‐
schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der
bbvl.
9
Mängelbeseitigung
11 Beendigung des Vertrages
1.
Etwaige Mängel der Leistungen der bbvl werden
nach Wahl der bbvl von dieser beseitigt oder die
Leistung neu erbracht. Nur bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung oder deren Verweigerung kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurückzu‐
treten; der Auftraggeber kann die Rückgängigma‐
chung des Vertrages nur verlangen, wenn die er‐
brachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nach‐
erfüllung oder deren Verweigerung für ihn ohne
Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadener‐
satzansprüche bestehen gilt Ziffer 10.
1.
Handelt es sich bei dem Vertrag um ein auf unbestimm‐
te Zeit geschlossenes Dauerschuldverhältnis, kann der
Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von
drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderviertel‐
jahres gekündigt werden, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist. Jede Kündigung, auch die aus wichtigem
Grund (§ 314 BGB), hat schriftlich zu erfolgen.
2.
Bei Kündigung des Vertrages durch die bbvl sind zur
Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in
jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen,
die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden. Auch
für diese Handlungen haftet die bbvl nach Ziffer 10.
2.
Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss
vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend
gemacht werden.
3.
Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in
1 Jahr, sofern nicht die bbvl einen Mangel arglis‐
tig verschwiegen hat. Die Verjährung beginnt mit
Abnahme des Werkes. Sofern eine Abnahme
nicht vorgesehen ist oder nach der Beschaffen‐
heit des Werkes ausgeschlossen ist, beginnt die
Verjährung, sobald die bbvl ihre Leistung voll‐
ständig erbracht hat.
4.
Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfeh‐
ler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in der
Leistung der bbvl enthalten sind, können jeder‐
zeit von der bbvl auch Dritten gegenüber berich‐
tigt werden. Der Auftraggeber ist danach nicht
länger berechtigt, die unkorrigierte Leistung der
bbvl zu verwenden.
10 Haftung
1.
Die bbvl haftet unbeschränkt für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
2.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet die bbvl nur,
wenn ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs‐
gehilfen eine Pflicht verletzen, die für die Errei‐
chung des Vertragszwecks von wesentlicher Be‐
© bbvl
12 Softwareüberlassung
1.
Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart
wurde, kann der Auftraggeber die von der bbvl ihm
überlassene und bei ihm verbleibende Software nur auf
einer Maschine zur gleichen Zeit, wenn sich nicht Mehr‐
fachnutzung oder Netzeinsatz aus dem Produktschein
ergeben, verwenden. Darüber hinaus verbleiben die Ur‐
heber‐ und Nutzungsrechte an den Softwareprodukten
bei der bbvl. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe
dieser Softwareprodukte an Dritte.
2.
Bei von der bbvl gelieferter und nicht von ihr produzier‐
ter Software (Fremdsoftware) gelten die der Fremd‐
software beigefügten Lizenzbedingungen des jeweiligen
Softwareproduzenten.
13 Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus er‐
gebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist Leipzig.
2.
Gerichtsstand ist Leipzig.
Seite 3