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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1421361.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
15.08.18, 12:00
Aktualisiert
23.01.19, 16:00

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Antrag Nr. VI-A-06206 Status: öffentlich Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff: Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Ratsversammlung FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung Zuständigkeit Verweisung in die Gremien Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Der Oberbürgermeister setzt sich in der Trägerversammlung des Jobcenters für die Anhebung der Mehraufwandsentschädigung für Arbeitslose von 1,50 Euro auf 2,50 Euro je Stunde zum 01.01.2019 ein und berichtet der Ratsversammlung zum Umsetzungsstand in der letzten Sitzung im Dezember 2018. Begründung: Menschen erhalten durch zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE nach § 16d SGB II, sog. 1-Euro-Jobs) die Möglichkeit durch sinnvolle Tätigkeiten u. a. für die Stadt Leipzig und einer arbeitsmarktintegrativen Betreuung wieder an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt zu werden. In Leipzig gibt es über 31.000 Langleistungsbeziehende im Rechtskreis des SGB II, wovon ca. 1.500 Menschen u.a. eine AGH-MAE absolvieren und die Möglichkeit erhalten ihre Arbeitsmarktkompetenzen zu schulen (in Schulen, in der Fahrradregistrierung, bei Begeh- und Bürgerdiensten etc.), um so langfristig nach einem Abbau der Hemmnisse die Fachkräftesicherung für die Stadt Leipzig zu unterstützen. Im Jobcenter gelten etwa 80 % der Menschen durch vermittlungsrelevante Einschränkungen als arbeitsmarktfern (gesundheitliche, familiäre und berufliche Situation). Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten haben Anspruch auf eine angemessene Mehraufwandsentschädigung (MAE) für die Dauer der Zuweisung. Die MAE ist vom Jobcenter zu bewilligen. Die MAE ist kein Arbeitsentgelt und wird nicht auf die Leistungen 1/2 zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II). Die MAE ist auch kein Bestandteil der bewilligten Maßnahmekosten an den Maßnahmeträger. Die Höhe der MAE ist gesetzlich nicht beziffert und wird in den Kommunen vor Ort eigenständig entschieden. Bemessungsgrundlage für die Höhe sind die tatsächlichen Aufwendungen, die für die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Als arbeitsbedingter Mehrbedarf kommen in erster Linie Fahrkosten in Betracht, sowie z. B. auch ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung (soweit nicht vom Maßnahmeträger gestellt), Körperreinigung, Wäschewaschen sowie ernährungsbedingte Mehraufwendungen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden ein angemessener Stundenlohn gewährt wird, da es keine Erwerbsarbeit ist. Die MAE wird nur für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten während des Zuweisungszeitraums gezahlt (d. h. nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder andere Fehlzeiten). Zugleich soll die MAE einen finanziellen Anreiz für die Betroffenen darstellen, da es nicht auf die übrigen Grundsicherungsleistungen angerechnet wird. Der Teuerungsrate bei Konsumgütern und dem öffentlichen Nahverkehr muss jedoch und insbesondere auch hier Rechnung getragen werden. Ausgehend von 25 Wochenstunden je durchschnittlicher Arbeitsgelegenheit würde ein durchschnittlicher Teilnehmer 150 € mehr je Monat erhalten. Die Aufwendungen sind haushaltsneutral für die Stadt Leipzig, da diese Zusatzaufwendungen aus dem Eingliederungshaushalt des Jobcenters bewirtschaftet werden (Bundesmittel). Durch den städtischen Vorsitz in der Trägerversammlung kann dieses Ansinnen für die Leipziger Erwerbslosen durchgesetzt werden. 2/2