Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1421361.pdf
Größe
90 kB
Erstellt
15.08.18, 12:00
Aktualisiert
23.01.19, 16:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Antrag Nr. VI-A-06206
Status: öffentlich
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff:
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Ratsversammlung
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Verweisung in die Gremien
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister setzt sich in der Trägerversammlung des Jobcenters für die
Anhebung der Mehraufwandsentschädigung für Arbeitslose von 1,50 Euro auf 2,50 Euro je
Stunde zum 01.01.2019 ein und berichtet der Ratsversammlung zum Umsetzungsstand in
der letzten Sitzung im Dezember 2018.
Begründung:
Menschen erhalten durch zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten im
Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE nach § 16d
SGB II, sog. 1-Euro-Jobs) die Möglichkeit durch sinnvolle Tätigkeiten u. a. für die Stadt
Leipzig und einer arbeitsmarktintegrativen Betreuung wieder an den ersten Arbeitsmarkt
herangeführt zu werden. In Leipzig gibt es über 31.000 Langleistungsbeziehende im
Rechtskreis des SGB II, wovon ca. 1.500 Menschen u.a. eine AGH-MAE absolvieren und die
Möglichkeit erhalten ihre Arbeitsmarktkompetenzen zu schulen (in Schulen, in der
Fahrradregistrierung, bei Begeh- und Bürgerdiensten etc.), um so langfristig nach einem
Abbau der Hemmnisse die Fachkräftesicherung für die Stadt Leipzig zu unterstützen. Im
Jobcenter gelten etwa 80 % der Menschen durch vermittlungsrelevante Einschränkungen als
arbeitsmarktfern (gesundheitliche, familiäre und berufliche Situation).
Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten haben Anspruch auf eine angemessene
Mehraufwandsentschädigung (MAE) für die Dauer der Zuweisung. Die MAE ist vom
Jobcenter zu bewilligen. Die MAE ist kein Arbeitsentgelt und wird nicht auf die Leistungen
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zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II). Die MAE ist auch
kein Bestandteil der bewilligten Maßnahmekosten an den Maßnahmeträger.
Die Höhe der MAE ist gesetzlich nicht beziffert und wird in den Kommunen vor Ort
eigenständig entschieden. Bemessungsgrundlage für die Höhe sind die tatsächlichen
Aufwendungen, die für die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Als
arbeitsbedingter Mehrbedarf kommen in erster Linie Fahrkosten in Betracht, sowie z. B. auch
ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung (soweit nicht vom Maßnahmeträger gestellt),
Körperreinigung, Wäschewaschen sowie ernährungsbedingte Mehraufwendungen. Es
kommt hingegen nicht darauf an, ob im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden ein
angemessener Stundenlohn gewährt wird, da es keine Erwerbsarbeit ist. Die MAE wird nur
für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten während des Zuweisungszeitraums gezahlt (d. h.
nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder andere Fehlzeiten).
Zugleich soll die MAE einen finanziellen Anreiz für die Betroffenen darstellen, da es nicht auf
die übrigen Grundsicherungsleistungen angerechnet wird. Der Teuerungsrate bei
Konsumgütern und dem öffentlichen Nahverkehr muss jedoch und insbesondere auch hier
Rechnung getragen werden.
Ausgehend von 25 Wochenstunden je durchschnittlicher Arbeitsgelegenheit würde ein
durchschnittlicher Teilnehmer 150 € mehr je Monat erhalten. Die Aufwendungen sind
haushaltsneutral für die Stadt Leipzig, da diese Zusatzaufwendungen aus dem
Eingliederungshaushalt des Jobcenters bewirtschaftet werden (Bundesmittel). Durch den
städtischen Vorsitz in der Trägerversammlung kann dieses Ansinnen für die Leipziger
Erwerbslosen durchgesetzt werden.
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