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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1422477.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
16.08.18, 12:00
Aktualisiert
22.08.18, 16:06

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-06219 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Werbungs- und Gestaltungssatzung(en) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium FA Stadtentwicklung und Bau FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 22.08.2018 Vorberatung Vorberatung 1. Lesung Beschlussvorschlag: Die Stadtverwaltung erarbeitet bis zum I. Quartal 2019 den Entwurf einer gesamtstädtischen oder stadtteilbezogenen „Werbungs- und Gestaltungssatzung“, durch die Leuchtwerbung und Gebäudeillumination in Grundzügen geregelt ist. Sachverhalt: Werbung, insbesondere Leuchtwerbung, gehört sein Jahrzehnten untrennbar zum Stadtbild. Schließlich hat Leipzig den Anspruch, eine attraktive Messestadt mit internationalem Flair zu sein. Was die Gebäudeillumination angeht, spielt Leipzig in der Weltliga der Großstädte mit und gehört der internationalen Vereinigung LUCI an, deren Anliegen es ist, durch eine attraktive Beleuchtung der Freiräume und Gebäude die Städte attraktiver zu machen. Gleichzeitig soll aber auch „Lichtverschmutzung“, insbesondere in Grünzügen und Parks, vermieden werden. Leuchtreklame oder Gebäudeilluminationen sollen auch aus Energiespargründen und als gewollter Teil der Attraktivität der Freiräume und Gebäude mit der Stadtbeleuchtung abgestimmt sein. Sie sind auch geeignet, das Sicherheitsempfinden zu erhöhen. In früheren Jahren war der Planungs- bzw. Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau bei der Außengestaltung wichtiger Bauvorhaben, einschließlich beleuchteter und unbeleuchteter Werbung, einbezogen. Aufgrund der Vielfalt der Themen und Vorlagen, um die sich der Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau zu kümmern hat, und der Überschneidung mit anderen Dezernaten ist es sinnvoll, diese Aufgabe in Beiräte ( Gestaltungsbeirat, Beirat für Kunst am Bau) zu delegieren. Bisher ist das nur in der Örtlichen Bauvorschrift für das Leipziger Stadtzentrum – Historische Altstadt (Gestaltungssatzung vom 11.01.1993) geregelt. 1/2 In den gesamtstädtischen Sondernutzungssaatzungen vom 05.05.2018 sowie in der Wahlwerbesatzung vom 11.10.2014 für temporäre politische Werbung und die der Sächsischen Bauordnung gibt es keine bzw. nur ansatzweise Regelungen, die ersatzweise herangezogen werden könnten. Bei Außen- und Leuchtwerbung könnten strittige Vorhaben in einen Werbebeirat delegiert werden. Ein Antrag für einen solchen Beirat befindet sich seit einem reichlichen Jahr im Verfahren. 2/2