Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1422477.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
16.08.18, 12:00
Aktualisiert
22.08.18, 16:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-06219
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Werbungs- und Gestaltungssatzung(en)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
22.08.2018
Vorberatung
Vorberatung
1. Lesung
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverwaltung erarbeitet bis zum I. Quartal 2019 den Entwurf einer gesamtstädtischen
oder stadtteilbezogenen „Werbungs- und Gestaltungssatzung“, durch die Leuchtwerbung
und Gebäudeillumination in Grundzügen geregelt ist.
Sachverhalt:
Werbung, insbesondere Leuchtwerbung, gehört sein Jahrzehnten untrennbar zum Stadtbild.
Schließlich hat Leipzig den Anspruch, eine attraktive Messestadt mit internationalem Flair zu
sein. Was die Gebäudeillumination angeht, spielt Leipzig in der Weltliga der Großstädte mit
und gehört der internationalen Vereinigung LUCI an, deren Anliegen es ist, durch eine
attraktive Beleuchtung der Freiräume und Gebäude die Städte attraktiver zu machen.
Gleichzeitig soll aber auch „Lichtverschmutzung“, insbesondere in Grünzügen und Parks,
vermieden werden. Leuchtreklame oder Gebäudeilluminationen sollen auch aus
Energiespargründen und als gewollter Teil der Attraktivität der Freiräume und Gebäude mit
der Stadtbeleuchtung abgestimmt sein. Sie sind auch geeignet, das Sicherheitsempfinden zu
erhöhen.
In früheren Jahren war der Planungs- bzw. Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau bei
der Außengestaltung wichtiger Bauvorhaben, einschließlich beleuchteter und unbeleuchteter
Werbung, einbezogen. Aufgrund der Vielfalt der Themen und Vorlagen, um die sich der
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau zu kümmern hat, und der Überschneidung mit
anderen Dezernaten ist es sinnvoll, diese Aufgabe in Beiräte ( Gestaltungsbeirat, Beirat für
Kunst am Bau) zu delegieren. Bisher ist das nur in der Örtlichen Bauvorschrift für das
Leipziger Stadtzentrum – Historische Altstadt (Gestaltungssatzung vom 11.01.1993)
geregelt.
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In den gesamtstädtischen Sondernutzungssaatzungen vom 05.05.2018 sowie in der
Wahlwerbesatzung vom 11.10.2014 für temporäre politische Werbung und die der
Sächsischen Bauordnung gibt es keine bzw. nur ansatzweise Regelungen, die ersatzweise
herangezogen werden könnten. Bei Außen- und Leuchtwerbung könnten strittige Vorhaben
in einen Werbebeirat delegiert werden. Ein Antrag für einen solchen Beirat befindet sich seit
einem reichlichen Jahr im Verfahren.
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