Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1421329.pdf
Größe
79 kB
Erstellt
15.08.18, 12:00
Aktualisiert
02.09.18, 13:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-DS-05605-NF-02-ÄA-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Satzung zur Festlegung der Schulbezirksgrenzen der Grundschulen der Stadt Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Schulbezirke wird geändert:
§2
(1) Kinder, welche in einem Schulbezirk mit mehreren Grundschulen wohnen, werden von
einer dieser Grundschulen aufgenommen. § 25 Absatz 5 SächsSchulG bleibt davon
unberührt.
(2) Die Entscheidung treffen die Schulleiter. Dabei sind besonders die Kapazitäten der
Schulen sowie die Schulweglängen und die -sicherheit zu berücksichtigen. Für die
Bestimmung der Schulweglänge und -sicherheit steht den Schulleitern ein elektronisches
System zur Verfügung. Dieses ist den Eltern gegenüber transparent zu machen. Die
Schulleiter haben die Möglichkeit aus pädagogischen Gründen (z.B. Jahrgangswiederholer)
bei der Bescheidung der Anträge einige Plätze frei zu halten.
(3) Eine Zuweisung einer Schule, auf deren Schulweg das Kind an einer anderen Schule des
Schulbezirkes vorbei laufen muss, erfolgt nicht.
(4) Anträge auf Beschulung an einer Schule außerhalb des Schulbezirks, in dem das Kind
wohnt, sollen im Rahmen der Kapazität der gewünschten Schule positiv beschieden werden.
(5) Der Zugang zum Hort der zugewiesenen Grundschule wird jedem Kind sichergestellt.
Sachverhalt:
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Schulleiter können nicht auf den Stadtplan verwiesen werden. Insbesondere die Schulleiter
der begehrten Schulen werden sehr viele Schulweglängen bestimmen müssen. Hierbei
müssen sie auch auf die Schulwegsicherheit achten. Diese geht aus einem Stadtplan gar
nicht hervor. Sichere Schulwege müssen für jedes Kind individuell von der Stadtverwaltung
zugearbeitet werden oder in einem elektronischen System bestimmbar sein. Wenn ein
solches System ohnehin existiert, kann es auch für alle transparent sein. Diese Transparenz
kann helfen, Widersprüche und Klagen gegen die Schulzuweisung zu verhindern.)
Insbesondere an der im Schulbezirk beliebtesten Schule werden die Schulplätze bis zum
letzten Platz mit Neuanmeldungen gefüllt werden müssen, um erfolgreiche Klagen von
abgewiesenen SchülerInnen zu vermeiden. Freie Plätze würde erfolgreiche Klagen nach sich
ziehen. Möchte man aus nachvollziehbaren pädagogischen Gründen (zum Beispiel
Jahrgangswiederholer) einzelne Plätze frei lassen, muss dies in der Satzung klar geregelt
werden. Die Bescheide werden ohnehin erst im Mai erstellt und verschickt. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist es häufig bereits absehbar, ob Kinder die Klassenstufe 1 wiederholen. Diesem
Umstand muss die Schulleitung Rechnung tragen können.
Kurze Beine, kurze Weg. Es wurde im Rahmen des Verfahrens der Neugestaltung der
Schulbezirke immer wieder versichert, dass kein Kind an einer Schule vorbei zu einer
anderen laufen sollte. Dies muss in der Satzung so festgeschrieben werden.
Gerade für Kinder, die am Rande der neu gebildeten Schulbezirke wohnen, kann es
günstiger sein, eine Schule im Nachbarschulbezirk zu besuchen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn ihnen im eigenen Schulbezirk nicht die wohnortnächste Schule zugewiesen
werden kann.
Es ist nicht zumutbar, dass ein Kind einen Hortplatz an einer anderen Schule oder gar
keinen Hortplatz bekommt, weil die ihm zugewiesene Schule keine Kapazität mehr im Hort
hat. Es ist so zu planen, dass auch jedem Kind ein Hortplatz bereitgestellt werden kann.
Anlagen:
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