Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1381544.pdf
Größe
19 MB
Erstellt
23.03.18, 12:00
Aktualisiert
21.08.18, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05656
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 323.2 "Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der
Parthe";
Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-Ost;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Mitte
Ratsversammlung
19.09.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt.
2. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.
3. Die voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2024 ff anfallenden Folgekosten werden
zunächst zur Kenntnis genommen. Über eine zusätzliche Bereitstellung der notwendigen
Haushaltsmittel ist im Rahmen der Haushaltsplanung zu entscheiden. Die Mittel sind
dann entsprechend durch das Fachamt anzumelden.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
nein
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
von
bis
wo veranschlagt
Ab
2024
Jährlich 54 T€
PSD 1.100.55.1.0.01
SK 42112000
Ab
2024
Jährlich 19 T€
PSD 1.100.55.1.0.01
SK 42112000
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
Sachverhalt:
Mit dieser Vorlage soll der Billigungs- und Auslegungsbeschluss als Voraussetzung für die
Durchführung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (B-Planes)
und seiner Begründung herbeigeführt werden.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt
gegeben:
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von
Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch die Festsetzung
von Gewerbegebieten im Plangebiet die Rahmenbedingungen für die Schaffung von
Arbeitsplätzen verbessert werden.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch die Schaffung der
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers
mit einer Nutzungsmischung aus Wohnen, Büro, Dienstleistungen sowie der notwendigen
sozialen Infrastruktur (hier vor allem eines fünfzügigen Gymnasiums) die
Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur signifikant verbessert werden.
Der Stadtbezirksbeirat Mitte hat den Vorentwurf des B-Planes in seiner Sitzung am
08.11.2012 behandelt und befürwortet.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet vorhanden. Näheres siehe Kap. 13 der
Begründung zum B-Plan.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der
Aufstellung des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf
städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen
wie folgt zu erwarten:
54 T €/Jahr für Unterhaltskosten der zukünftigen öffentlichen Grünfläche „Parthepark“
sowie
19 T €/Jahr für die Pflege der Straßenbäume.
Die voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2024 ff anfallenden Folgekosten in Höhe von ca.
73 T €/Jahr werden zunächst zur Kenntnis genommen. Über eine zusätzliche Bereitstellung
ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2024 zu entscheiden.
Die voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2024 ff anfallenden Folgekosten für die
verkehrlichen Anlagen werden vom Fachamt zum Satzungsbeschluss ermittelt und in dem
entsprechenden Haushaltsjahr angemeldet. Die Kosten befinden sich im für neuerrichtete
verkehrliche Anlagen üblichen Budget.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat
Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt,
die öffentliche Auslegung und
zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie
die Bürgervereine beteiligen.
Dem Stadtbezirksbeirat Mitte wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
3/4
Anlagen:
Prüfkatalog
Übersichtskarte
Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
Bebauungsplan Teil B: Text
Begründung zum Bebauungsplan
Masterplan
Städtebauliches Konzept - Freiraumstruktur
4/4
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
1
Seite
1 Arbeitsplatzsituation
☒
☐
☐
☐
2 Ausbildungsplatzsituation
☒
☐
☐
☐
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
☐
☐
☐
☒
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
☐ hoch ☒ mittel
☐ niedrig
☐
☐
private Mittel
Drittmittel/
Fördermittel
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
keine
Auswirkung
☒ ja
☒ ja
☒ ja
5 Finanzierung
tadt Leipzig
1.15/016/01.12
1
☐ nein
☐ nein
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
☐ nein ☐
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
☒
☐
☐
☐
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
☒
☐
☐
☐
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
☒
☐
☐
☐
☒
☐
☐
☐
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
☐
☒
☐
☐
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
☐
☒
☐
☐
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
☐
☒
☐
☐
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
ist nicht vorgesehen
☐
☐
☐
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Begründung in
1
Vorlage Seite
Begründung in
1
Vorlage, Seite
Bebauungsplan Nr. 323.2 "Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich
südlich der Parthe"
Übersichtskarte - Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte DSK5, M 1:10000, Stand: 03.2018
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Lage des Plangebietes
20.03.2018
38
2733
31
3952
Bebauungsplan Nr. 323.2 "Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe"
2719
6
2719
7
Teil A: Planzeichnung
2733
14
2719/g
2719
26
2733
26
2719
15
6
2719
25
22
2828
1
2733
50
FUSSUND
RADWEG
5
2719
24
2719
18
1892
21
Rettungsplatz
10
95
8 .2
30
2719
14
2719
23
(1)
06
9 .6
10
2719
17
74
8 .3
2719
19
10
2719
16
5
(2)
FUSSUND
RADWEG
(2)
112.192
2790/b
2790/a
112.335
555
111.
770
111.
1892
h
2790/c
3955
1
43
0.9
11
1892
48
2719
8
1892
46
2
.13
111
2719
12
19
0.5
11
73
0.4
11
82
0.3
11
10
14
0.0
11
29
9 .7
1892/k
1892
20
2790
FUSSUND
RADWEG
2827
3
1895/k
2726/e
GE 1
GRZ 0,8
GFZ 3,65
3815
2
10
0
11
2.1
79
1895/c
6
11
2.0
35
1895/d
0
1895/e
1894
11
2.0
46
GH max. 130,95
1892
31
2723/c
11
2.1
66
11
2.2
86
11
2.2
11
41
11
1 .9
71
11
1 .8
51
11
1 .8
51
11
1 .9
70
str
aß
eC
an
Pl
1892
33
Nebenzeichnung 1
11
1 .9
95
11
1 .9
95
11
1 .8
08
1892
34
11
1 .8
08
11
1 .5
84
25
Resultierender Außenlärmpegel
La,res an den geplanten Bebauungen
Maximalwerte des La,res (aller Geschosse)
pro Fassadenabschnitt
und
11
1 .5
84
Pl
11
2.0
91
13
(B
2)
(E)
(E)
13
B
a
11
Richtungssektor des Zusatzkontingents
11
1 .4
07
,7
33
11
1 .2
48
20°i
0°
5
11
1 .2
48
(B
2)
56
11
2.2
11
(B
2)
11
1 .9
14
11
1 .7
17
(B
1)
(B
2)
30
11
1 .4
08
Leipzig
1892
28
11
1 .3
97
11
1 .0
91
11
1 .4
5
11
1 .4
07
11
1 .7
67
(E)
1892
15
270°
11
1 .0
78
11
0.5
39
180°
Bild 4: Richtungssektor
des
Zusatzkontingentes
11
0.3
28
220°i
11
0.4
34
9 .9
30
42
90°
!(
B-Plan 323.2 derSektor-Ai
Stadt Leipzig
"Westlich des Hauptbahnhofes,3918
20
Teilbereich südlich der Parthe"
11
0.5
31
(B
2)
5
1892
42
6
3918
44
4
Bezugspunkt des Richtungssektors
11
0.0
31
9 .3
93
9,5
14
D1
TH max. 116,75
FH max. 122,07 GH 118,81
- 119,81
Sd
1892
32
x: 317 836,00 m
x: 5691 947,50 m
FUSSUND
RADWEG
3918
56
(Lagestatus: ETRS89 UTM33)
Bezugspunkt des Richtungssektors
1892
39
II
x:
x:
3
D2
1905/l
(B nw
2) eg
11
2.0
64
11
1 .7
42
13
51
18
1892
17
10
16
11
1 .3
91
1905/m
GRZ 0,6
GH 128,71
- 129,71
46 V
GH 132,15
- 133,15
G
33
11
.35
7
MU 1.2
(E)
raße D
Planst
1905/o
G
1892
37
GRZ 0,8
a
GH 129,65
- 130,65
10
4470
2
11
1 .2
34
D2
1905/q
1905/p
VI
(E)
24
11
1 .5
54
9
(B
1)
1
6
4470
1
VI
1892
36
1892
41
1892
45
GH 118,95
119,95
II
13
VI
33
Sd
1905
3
42
6
D4
1905/t
V
GH 132,15
- 133,15
11
1 .7
17
III
11
1 .5
20
1905/v
(E)
32
6
GRZ 0,6
GH 128,85
- 129,85
11
1 .6
17
TH max. 116,5
FH max.121 ,9
GH 122,87
- 123,87
(B
2)
(E)
1905/w
11
1 .8
14
D1
Stadtplatz
II
GH 132,15
- 133,15
MU 4
V
V
13
13
(B
1)
1905/x
GH 128,85
- 129,85
GH 118,95
119,95
V
G
11
1 .5
17
GRZ 0,6
1905
1
GH 128,85
- 129,85
25
TG
hrt
11
1 .6
14
11
1 .7
14
MU 1.1
(E)
11
1 .4
17
V
55
33
an
11
1 .9
64
(E)
1904/c
13
1905/z
4468
3
6,5
VI
11
1 .5
42
GH 127,89
- 128,89
GH 124,59
- 125,59
IV
GH 132,15
- 133,15
(B
1)
1904/d
11
1 .7
39
2950
GH 128,85
- 129,85
VI
GRZ 0,6
(A)
11
1 .9
39
(E)
VI
4,7
5
V
GH 132,15
- 133,15
MU 3
G
GH 132,15
- 133,15
GH 119,45
120,45
(E) II
GH 129,25
- 130,25
(A)
9
11
1 .8
67
GH 128,22
- 129,22
(E)
GH 124,59
- 125,59
IV
1904/f
4,7
5
G
11
1 .8
04
11
1 .6
66
1892/l
V
Pl
(E)
GRZ 0,6
V
Zu
fa
1904/e
GH 124,92
- 125,92
IV
31
9
1904
2931
5
MU 2
18
11
1 .7
81
11
2.0
14
V
,2
G
6
11
1 .9
19
11
2.0
91
22
11
1 .8
97
VI
11
1 .8
17
(E)
38
GH 124,92
- 125,92
IV
1899/e
1899/b
1899/d
1899/g
1899/f
1899/h
3957
15
1899/a
1898
GE 2
11
11
1 .6
52
13
GH 132,15
- 133,15
(B
1)
11
2.0
34
G
GH 129,25
- 130,25
11
1 .6
67
1899/i
str
aß
eA
3955
2
1892
GH 128,17
22
GH 124,87 - 129,17
-125,87
IV
11
1 .8
64
1897
5
11
1 .7
14
11
1 .5
75
1892
19
11
1 .9
70
Zu
fa
hrt
4467
11
1 .2
37
5
TG
2717/c
GH 128,15
- 129,15
V
11
1 .4
54
1896/b
11
1 .8
04
2717/g
11
2.0
02
1892
44
11
2.2
86
11
1 .3
02
(E)
1896/a
2
899/c
11
1 .3
99
11
1 .0
90
2717/h
3956
2717/f
1896
11
2.1
66
GH max. 124,70
11
2.0
46
(C)
1896/e
1892
30
11
1 .9
26
GRZ 0,6
1895/l
,5
11
1 .9
26
1895
2723/b
18
5
3953
11
1 .8
90
50
11
1 .8
90
2722/a
11
2.0
35
HQ
2726/a
o
11
2.1
79
2726/b
(2)
1892
47
HQ
2726/d
2717/q
5
11
2.3
24
1895/h
11
2.4
68
1895/i
2732/c
2732/a
11
2.3
24
1895/b
2726/c
2719/d
11
2.4
68
GH 133,60 134,60
11
2.7
65
1895/a
2732/d
2732/e
11
2.6
13
(D)
2726/h
3814
1
112.
764
1895/f
2726/g
112.
602
10
3954
10
1892
49
1895/g
83
/p
2736
8
2733
30
1892
7
317 836 ,00 m
5691 947 ,50 m
(Lagestatus: ETRS89 UTM33)
D3
Legende
Legende
469
4471
3958
3918
53
1892
6
4472
(!
1892
2
0
D2
1906
4
1906
12
1906
3
Bezugspunkt des Richtungssektors
!(
1892
43
4473
1906
11
Bebauung (Bestand)
La.res 3918
> 65 bis 70 dB(A)/LPB IV
DB-Anlagen
La.res >25
60 bis 65 dB(A)/LPB III
Grenze
323.2
La.res
> B-Plan
55 bis 60
dB(A)/LPB II
Baulinien
imdB(A)/
B-Plan-Gebiet*
La.res
bis 55
LPB I
3918
8
Bebauung (Bestand)
* laut Entwurf zum B-Plan 323.2
Bezugspunkt des Richtungssektors
25
50
3918
24
3918
22
100
150
±
Meter
3918
DIN A3
Lagesystem: ETRS89_UTM33 |23
Höhensystem: ohne
Maßstab 1:2.250
1890
2
N
1906
10
INGENIEURBÜRO FÜR SCHALL- UND SCHWINGUNGSTECHNIK
1906
9
Handelsplatz 1
04319 Leipzig, Tel. 0341 - 651 00 92
3918
3
1906
8
Bericht 4653-K/17
31
Maßstab 11854
: 2500
1854
3
0
1892
4
25
1854
1
1860
8
1853
8
125
5
250m
1843
1
Stadt Leipzig
Bebauungsplan Nr. 323.2
"Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe"
Planzeichenerklärung
I.
Festsetzungen
[§ 9 Abs. 1 bis 3 BauGB, § 9 Abs, 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO, § 9 Abs, 7 BauGB]
1.
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
MU
Urbanes Gebiet (gemäß § 6a BauNVO)
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 7 BauNVO]
GE
Gewerbegebiet (gemäß § 8 BauNVO)
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9 BauNVO]
2.
Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16, 20 BauNVO]
0,6
Grundflächenzahl
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO]
3,65
Geschossflächenzahl
[§ 16 Abs. 2 Nr. 2, § 20 BauNVO]
II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO]
III
Zahl der Vollgeschosse , zwingend, z.B. III
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, § 20 BauNVO]
GH max.120
Höhe der Oberkante von Gebäuden über NHN als
Höchstmaß
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
GH 129-130
Höhe der Oberkante von Gebäuden über NHN als Mindest- und Höchstmaß
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 BauNVO]
TH max. 116
Höhe der Traufe über NHN als Höchstmaß
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
FH max. 122
Firsthöhe über NHN als Höchstmaß
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
3.
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO]
a
Abweichende Bauweise
[§ 22 Abs. 4 BauNVO]
Baulinie
[§ 23 Abs. 1, 2 BauNVO]
Baulinie mit Überschreitungsregelung gem. textl. Festsetzung 3.2
[§ 23 Abs. 1, 2 BauNVO]
Baugrenze
[§ 23 Abs. 1, 3 BauNVO]
Baugrenze mit Überschreitungsregelung gem. textl. Festsetzung 3.3
[§ 23 Abs. 1, 3 BauNVO]
28.05.2018
(E)
Abgrenzung für Bereiche mit Überschreitungsregelung gem. textl. Festsetzung 3.3
[§ 23 Abs. 1, 3 BauNVO]
Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
4.
(B)
Abgrenzung für Bereiche mit Regelung zur Unterschreitung der Abstandsflächen gem. textl.
Festsetzung 4.3
5.
Flächen für den Gemeinbedarf
[§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB]
Flächen für den Gemeinbedarf mit näherer Zweckbestimmung:
Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel
6.
Verkehrsflächen , Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Straßenverkehrsfläche
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
7.
Grünflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
Öffentliche Grünfläche mit näherer Zweckbestimmung "Parkanlage/Spielfläche"
Pflanzfestsetzungen
[§ 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB]
8.
6
5
Linie für Baumpflanzungen und Angabe der Zahl zu pflanzender Bäume, hier z.B. 6 Stück
(siehe Teil B: Text, Nr. 7.3)
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, hier z.B. 5 Stück (siehe Teil B: Text, Nr. 7.4)
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
[§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
9.
Maßnahmenfläche
z.B. (1)
Nummerierung der Maßnahmenfläche zur näheren Bestimmung der Maßnahme
(siehe Teil B: Text, Nr. 8.3, 8.4)
Sonstige Planzeichen
10.
(A)
Besondere Festsetzung (siehe Teil B: Text)
Abgrenzung für besondere Festsetzungen; s. Teil B, textl. Festsetzungen 1.4.3
Brücke
Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
[§ 1 Abs. 4 BauNVO]
Bedingte Festsetzung von Flächen, die derzeit noch dem Fachplanungsvorbehalt des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes unterliegen (s. Teil B: Text Nr. 12)
[§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB]
Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
11.
Firstrichtung
Sd
II.
Satteldach
Nachrichtliche Übernahmen, Vermerke
[§ 9 Abs. 6, Abs. 6 a BauGB]
D
Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale) , die dem Denkmalschutz unterliegen
HQ 100
Festgesetztes Überschwemmungsgebiet HQ 100
HQ 500
Festgesetztes Überschwemmungsgebiet HQ 500
Wasserfläche
Flächen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Allgemeinen Eisenbahngesetzes unterliegen
(mit Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar)
III.
Darstellungen ohne Normcharakter
MU 2
20
111.45
IV.
Nummerierung Baugebiete, z.B. MU 2
Vermaßung in Meter
geplante Höhen, Geländeoberfläche bezogen auf Normalhöhennull (NHN)
Darstellungen der Plangrundlage
Vorhandene Gebäude
Flurstücksgrenze
z.B. 1892/17
Flurstücksnummer
Rettungsplatz
Darstellung des Rettungsplatzes
Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 498,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1, 6a, 8 BauNVO]
1.1
Urbanes Gebiet MU 1.1
1.1.1
Allgemein zulässig sind:
a) Geschäfts- und Bürogebäude,
b) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstige Gewerbebetriebe,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.1.2
Unzulässig sind:
a) Wohnungen,
b) Vergnügungsstätten,
c) Bordelle und bordellartige Betriebe,
d) Tankstellen,
e) Einzelhandelsbetriebe.
[§ 1 Abs. 4, Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
1.2
Urbanes Gebiet MU 1.2
1.2.1
Allgemein zulässig sind:
a) Geschäfts- und Bürogebäude,
b) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstige Gewerbebetriebe,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.2.2
Unzulässig sind:
a) Wohnungen,
b) Vergnügungsstätten,
c) Bordelle und bordellartige Betriebe,
d) Tankstellen,
e) Einzelhandelsbetriebe.
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Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
[§ 1 Abs. 4, Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
1.3
Urbanes Gebiet MU 2
1.3.1
Allgemein zulässig sind:
a) Wohnungen, Wohngebäude,
b) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.3.2 Unzulässig sind:
a) Vergnügungsstätten,
b) Tankstellen,
c) Geschäfts- und Bürogebäude,
d) sonstige Gewerbebetriebe,
e) Einzelhandelsbetriebe.
[§ 1 Abs. 4, Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
1.3.3
Oberhalb des Erdgeschosses sind ausschließlich Wohnungen zulässig.
1.4
Urbanes Gebiet MU 3
1.4.1
Allgemein zulässig sind:
a) Wohnungen, Wohngebäude,
b) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstige Gewerbebetriebe,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.4.2 Unzulässig sind:
a) Vergnügungsstätten,
b) Bordelle und bordellartige Betriebe,
c) Tankstellen,
d) Geschäfts- und Bürogebäude,
e) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht nach 1.4.3 b) zulässig sind.
1.4.3
a) oberhalb des 1. Obergeschosses sind ausschließlich Wohnungen zulässig,
b) in den mit (A) bezeichneten Teilflächen der überbaubaren Grundstücksflächen sind
im Erdgeschoss nur Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungsbetriebe, Schank- und
Speisewirtschaften und Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke zulässig.
[§ 1 Abs. 4, Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9, § 6a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
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Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
1.5
Urbanes Gebiet MU 4
1.5.1
Allgemein zulässig sind:
a) Wohnungen, Wohngebäude,
b) Geschäfts- und Bürogebäude,
c) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente
gemäß der „Leipziger Sortimentsliste 2014“ anbieten,
d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
e) sonstige Gewerbebetriebe,
f) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.5.2
Unzulässig sind:
a) Vergnügungsstätten,
b) Bordelle und bordellartige Betriebe, sowie Verkaufsräume und –flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
c) Tankstellen,
d) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht nach 1.5.1 c) zulässig sind.
1.5.3
In Gebäuden sind mindestens 50 vom Hundert der zulässigen Geschossfläche für
gewerbliche Nutzungen zu verwenden.
[§ 1 Abs. 4, Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9, § 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO]
1.6
Gewerbegebiet GE 1
1.6.1
Allgemein zulässig sind:
a) Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
b) Schank- und Speisewirtschaften,
c) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
d) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente
gemäß der „Leipziger Sortimentsliste 2014“ anbieten.
1.6.2 Ausnahmsweise zulässig sind:
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) Lagerhäuser und öffentliche Betriebe,
c) Anlagen für sportliche Zwecke,
d) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
1.6.3 Unzulässig sind:
a) Lagerplätze,
b) Vergnügungsstätten,
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28.05.2018
Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
c) Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und –flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
d) Tankstellen.
[§1 Abs. 4, Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
1.7
Gewerbegebiet GE 2
1.7.1
Allgemein zulässig sind:
a) Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe,
b) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
c) Anlagen für sportliche Zwecke,
d) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente
gemäß der „Leipziger Sortimentsliste 2014“ anbieten.
1.7.2 Ausnahmsweise zulässig sind:
a) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
b) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
1.7.3 Unzulässig sind:
a) Lagerplätze,
b) Vergnügungsstätten,
c) Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und –flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
d) Tankstellen,
e) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht nach 1.7.1 d) zulässig sind.
[§ 1 Abs. 4, Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
Leipziger Sortimentsliste 2014
Zentrenrelevante Sortimente
Nahversorgungsrelevante Sortimente
Apothekenwaren (freiverkäuflich)
Sanitätsartikel
Back- und Konditoreiwaren
Schnittblumen
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel
Fleischwaren
Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und
Vasen
Getränke
1
Zeitungen/Zeitschriften
Nahrungs- und Genussmittel
Bekleidung
Bettwaren
3
Bild- und Tonträger
Bücher
Seite 4
2
Zoologische Artikel, lebende Tiere
Kunstgewerbe/Bilder/Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel
Künstlerartikel/Bastelzubehör, Sammlerbriefmarken und -münzen
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
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Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
Camping- und Outdoorartikel
4
Lederwaren/Taschen/Koffer/Regenschirme
Computer und Zubehör
Musikinstrumente und Zubehör
Elektrogroßgeräte
Optik, Augenoptik
Elektrokleingeräte
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Fotoartikel
Schuhe
Glas/Porzellan/Keramik
5
Spielwaren
Handarbeitswaren/Kurzwaren/Meterware/ Wolle
Haushaltswaren
6
Sportartikel/Sportgeräte
7
Sportbekleidung
Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-, Bettund Tischwäsche
Sportschuhe
Hörgeräte
Uhren, Schmuck
Kinderwagen
Unterhaltungselektronik und Zubehör
Telekommunikation und Zubehör
Nicht zentrenrelevante Sortimente (beispielhafte, nicht abschließende Auflistung
Anglerartikel und Waffen
Bauelemente, Baustoffe
8
11
Kfz- , Caravan-
9
12
und Motorradzubehör
Maschinen / Werkzeuge
Bodenbeläge, Teppiche (Auslegware)
Matratzen
Eisenwaren/Beschläge
Möbel
Elektroinstallationsmaterial
Pflanzen/Samen
Erotikartikel
Rollläden/Markisen
Fahrräder und technisches Zubehör
Sanitärartikel
Farben/Lacke
Sportgroßgeräte
Fliesen
Gartenartikel und –geräte
13
14
Tapeten
10
Teppiche (Einzelware)
Kamine/Kachelöfen
bezogen auf den Einzelhandel im engeren Sinne (inkl. Lebensmittelhandwerk), d. h. ohne Berücksichtigung von Kfz-, Brenn-,
Kraft- und Schmierstoffhandel sowie rezeptpflichtigen Pharmazeutika
Quelle: Junker und Kruse, Stadtforschung
01/2013
Planung aus Dortmund, 2013 u. a. auf Basis der Einzelhandelserhebung Leipzig
Erläuterungen
1. inkl. Wein/Sekt/Spirituosen
2.
inkl. Kaffee/Tee/Tabakwaren
3.
Bettwaren umfassen u. a. Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner
4.
zu Camping- und Outdoorartikeln zählen u. a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke (ohne
Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe)
5.
Glas/Porzellan/Keramik ohne Pflanzgefäße
6.
7.
Haushaltswaren umfassen: Küchenartikel und -geräte (ohne Elektrokleingeräte); Messer, Scheren, Besteck,
Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln
Sportartikel/-geräte ohne Sportgroßgeräte
8.
inkl. sonstigen Jagdartikeln; ohne Schuhe und Bekleidung
9.
inkl. Holz
10. Gartengeräte und -artikel beinhalten auch Pflanzgefäße (Terrakotta), Gartenhäuser sowie Grillgeräte und zubehör
11. Kfz-Zubehör inkl. Autokindersitze
12. zum Caravanzubehör zählen u. a. Markisen, Vorzelte, Wohnwagenheizungen
13. Möbel inkl. Badmöbel, Küchenmöbel, Büromöbel und Gartenmöbel/Polsterauflagen sowie antike Möbel
14. Sportgroßgeräte umfassen u. a. Crosstrainer, Ergometer, Fitnessstationen, Großhanteln, Fußball-, Hockeyoder Handballtore, Hantelbänke, Heimtrainer, Kickertische, Laufbänder, Trampolin, Turnmatten,
Schlauchboote, Boote und Zubehör (im Facheinzelhandel mit Sportbooten, Yachten)
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Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
2.
Höhe baulicher Anlagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
2.1
Im GE 1 kann die festgesetzte Gebäudehöhe auf 50 % der überbaubaren Fläche bis
zu einer Gebäudehöhe von 162 m ü. NHN überschritten werden.
[§ 16 Abs. 6 BauNVO]
2.2
Die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen können in den Urbanen
Gebieten MU 1.1, MU 2 und MU 3 auf bis zu 15 % und in den Gewerbegebieten GE 1
und GE 2, den Urbanen Gebieten MU 1.2 und MU 4 sowie der Gemeinbedarfsfläche
auf bis zu 25% der Dachfläche des darunter liegenden Geschosses um bis zu 3 m
durch Aufbauten wie Dachzugänge und technische Anlagen (z.B. Zu- und
Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) überschritten werden. Ausgenommen von der
Regelung in Satz 1 sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Der Abstand
der Aufbauten von den Außenseiten des darunter liegenden Geschosses muss
mindestens der Höhe des Aufbaus entsprechen. Abweichend von Satz 1 darf bei
Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen die Grundfläche der in Satz 1 genannten
Aufbauten insgesamt 15% der auf dem Baugrundstück tatsächlich überbauten
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschreiten. Bei Ausnutzung
von Nr. 2.1 sind Dachaufbauten, welche nach oben über den oberen Abschluss der
Fassaden hinausreichen, unzulässig.
[§ 16 Abs. 6 BauNVO]
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
3.1
In den Bereichen mit unterbrochener Baugrenze ist eine Überschreitung der
Baugrenzen für Erker und Balkone bis zu einer Tiefe von 1 m ausnahmsweise
zulässig, sofern eine Breite von jeweils 6 m nicht überschritten wird. Die Länge aller
Überschreitungen darf dabei je Geschoss höchstens 1/3 der Breite der jeweiligen
Außenwand betragen.
[§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO]
3.2
In den Bereichen mit unterbrochener Baulinie ist eine Überschreitung der Baulinien
für Erker und Balkone bis zu einer Tiefe von 1 m sowie ein Zurückweichen von der
Baulinie bis zu einer Tiefe von 2 m ausnahmsweise zulässig, sofern eine Breite von
jeweils 6 m nicht überschritten wird. Die Länge aller Überschreitungen darf dabei je
Geschoss höchstens 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand betragen.
[§ 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO]
3.3
An den mit (E) bezeichneten Baugrenzen ist eine Überschreitung dieser für Erker und
Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m ausnahmsweise zulässig. Die Länge aller
Überschreitungen darf dabei je Geschoss höchstens 1/2 der Breite der jeweiligen
Außenwand betragen.
[§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO]
Seite 6
28.05.2018
Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
3.4
Kellergeschosse und Tiefgaragen mit ihren Nebeneinrichtungen dürfen, mit
Ausnahme ihrer Zufahrtsrampen, auch außerhalb der festgesetzten Baulinien und
Baugrenzen errichtet werden.
[§ 23 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 BauNVO]
4.
Bauweise und vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der
Abstandsflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a BauGB]
4.1
Für die Urbanen Gebiete MU 1.1 bis MU 4 und das Gewerbegebiet GE 1 wird eine
geschlossene Bauweise festgesetzt.
4.2
Für das Gewerbegebiet GE 2 wird als abweichende Bauweise festgesetzt:
Es gilt die offene Bauweise, jedoch darf die Länge der Gebäude gemessen parallel
zur straßenseitigen Baulinie jeweils nicht weniger als 40 m und nicht mehr als 80 m
betragen. Abweichend von Satz 2 beträgt die erforderliche Mindesttiefe der seitlichen
Abstandsflächen 10 m.
[§ 22 Abs. 4 BauNVO]
4.3
Die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen beträgt entlang der mit (B1) bezeichneten
Gebäudeseiten 0,25 H und entlang der mit (B2) bezeichneten Gebäudeseiten 0,3 H.
5.
Stellplätze und Nebenanlagen, Beschränkung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
5.1
In den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 4 sind Stellplätze und zugehörige
Nebeneinrichtungen nur in Untergeschossen zulässig (Tiefgaragen).
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
5.2
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind nur in Form
von Werbepylonen gemäß 9.4, Außenspielflächen, Einfriedungen und Möblierungen
wie z.B. Bänken zulässig. Ausnahmsweise können auch Freisitze außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Abweichend von Satz 1 sind
im MU 1.1 und MU 2 Nebenanlagen in einem 5 m tiefen Bereich im Anschluss an die
öffentliche Grünfläche und die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fußund Radweg" ausgeschlossen. Von der Regelung in Satz 3 ausgenommen sind
Einfriedungen, sofern diese zur öffentlichen Grünfläche durch eine mindestens gleich
hohe Hecke abgeschirmt werden.
[§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO]
5.3
Abweichend von der Festsetzung 5.2 sind Abstellplätze für Fahrräder in den
Urbanen Gebieten ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig.
[§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO i.V.m. VwVSächsBO 49.1.2]
Seite 7
28.05.2018
Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
5.4
Die höchstens zulässige Zahl der Kfz-Stellplätze ergibt sich aus der für
Wohnnutzungen um 40%, für Gewerbenutzungen um 50% und für Schulnutzungen
um 25% reduzierten Mindestzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze, die auf der
Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung durch die
zuständige Behörde ermittelt wurde. Stellplätze für mobilitätseingeschränkte
Personen erfahren abweichend von Satz 1 keine Reduktion anhand der genannten
Werte.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO i.V.m. VwVSächsBO 49.2.1]
6.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
6.1
Für schutzbedürftige Räume nach DIN 4109-1:2018-01 sind Vorkehrungen zum
Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen. Für die Mindest-Dimensionierung der
Vorkehrungen zum Schutzes vor Außenlärm ist das gesamte bewertete BauSchalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach der
o.g. Norm unter Anwendung des in der Nebenzeichnung 1 für den entsprechenden
Fassadenabschnitt eingetragenen resultierenden Außenlärmpegels La,res zu
bestimmen. Die Anwendung eines geringeren Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges ist
zulässig, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass aus der tatsächlichen AußenLärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.
6.2
Schutzbedürftige Räume im Sinne der o.g. Norm, die nur Fenster zu Fassaden mit
einer Lärmbelastung > 50 dB(A) nachts besitzen, sind nach VDI-Richtlinie 2719 mit
schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten. Für die
Lüftung dieser Räume sind auch andere technische Lösungen zulässig, wenn der
sich aus der o.g. Norm ergebende Schutzanspruch nicht unterschritten wird.
6.3
Innerhalb der mit GE 1 und GE 2 bezeichneten Teilflächen sind ausschließlich solche
Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden
Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12
weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten:
Teilfläche
LEK tags [dB(A)]
LEK nachts [dB(A)]
GE 1
61
47
GE 2
66
49
Für den im Plan dargestellten Richtungssektor A (Bezugspunkt ETRS89/UTM33: 317
836,00 / 5691 947,50) erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende
Zusatzkontingente:
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28.05.2018
Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
Zusatzkontingent
Sektor
Richtung
LEK,Zus,tags
LEK,Zus,nachts
A
20° bis 220°
+10 dB
+11 dB
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN
45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) nach DIN 45691
für Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.
7.
Grünordnerische Festsetzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB]
7.1
Je angefangene 200 m2 nicht überbaubare Grundstücksfläche ist ein
standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 20 cm) zu pflanzen,
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene standortgerechte
Laubbäume, die die vorstehend festgesetzten Mindestanforderungen erfüllen, werden
angerechnet.
7.2
Je angefangene vier ebenerdige Kfz-Stellplätze ist ein hochstämmiger Laubbaum
(Stammumfang mindestens 20 cm) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Die mindestens 6 m2 großen begrünten Baumscheiben sind mit
einer Breite von mindestens 2 m anzulegen und vor Überfahren zu schützen.
7.3
Entlang der zeichnerisch festgesetzten Linien für Baumpflanzungen ist mindestens
die jeweils in der zeichnerischen Festsetzung angegebene Anzahl standortgerechter
Laubbäume (Stammumfang mindestens 20 cm) anzupflanzen.
Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die mindestens 6 m2 großen begrünten Baumscheiben sind mit einer Breite von
mindestens 2 m anzulegen und vor Überfahren zu schützen.
Geringfügige Abweichungen von den Standorten der zeichnerischen Festsetzungen
sind zulässig.
7.4
Auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen ist
mindestens die jeweils in der zeichnerischen Festsetzung angegebene Anzahl
standortgerechter, großkroniger, hochstämmiger Laubbäume (Stammumfang
mindestens 20 cm) anzupflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
7.5
Auf der öffentlichen Grünfläche sind offene Rasen- und Wiesenflächen mit
mindestens 100 mittel- bis großkronigen, einheimischen Bäumen mit einem
Stammumfang von mindesten 20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Parkwege, Möblierung und Spiel- und Bewegungsangebote sind zulässig.
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28.05.2018
Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
7.6
Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Dies gilt nicht für
Terrassen, erforderliche Müllstandorte und Fahrradabstellplätze sowie Zuwegungen
und Platzflächen.
8.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
8.1
Flachdächer mit einer Neigung bis 5 Grad sind auf mindestens 80% ihrer Fläche zu
begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und
Terrassen. Die Gesamtaufbaustärke der Dachbegrünung ist mit einer Stärke von
mindestens 26 cm, incl. der Retentionselemente, anzulegen, sodass ein
Retentionsvolumen von mindestens 60 l pro m2 erreicht wird. Die Begrünung und die
Retentionselemente sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
8.2
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken ist
so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende
Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
8.3
Auf der Maßnahmenfläche (1) sind 75 % der Fläche mit einheimischen Sträuchern
und Einzelbäumen zu bepflanzen und 25 % der Fläche als artenreiche Ruderalflur
anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind mindestens 24 großkronige,
einheimische Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflanzen.
8.4
Auf der Maßnahmenfläche (2) sind 75 % der Fläche mit einheimischen Sträuchern
und Einzelbäumen zu bepflanzen und 25 % der Fläche als artenreiche Ruderalflur
anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind mindestens 22 großkronige,
einheimische Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflanzen.
9.
Höhenlage
[§ 9 Abs. 3 BauGB]
9.1
In dem Urbanen Gebiet MU 4 und dem Gewerbegebiet GE 1 muss der Abstand
zwischen der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens und der Oberkante des
Fertigfußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 4,5 m und darf höchstens
5,5 m betragen.
9.2
In dem Urbanen Gebiet MU 3 muss der Abstand zwischen der Oberkante des
Erdgeschossfertigfußbodens und der Oberkante des Fertigfußbodens des ersten
Obergeschosses mindestens 3,5 m und darf höchstens 5,5 m betragen.
Hiervon abweichend muss bei den mit (A) bezeichneten Gebäuden der Abstand
zwischen der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens und der Oberkante des
Fertigfußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 4,5 m und darf höchstens
5,5 m betragen.
Seite 10
28.05.2018
Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
10.
Örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO]
10.1
Werbeanlagen sind nur im Erdgeschossbereich sowie im Brüstungsbereich des
ersten Obergeschosses zulässig.
Sofern ein Anbringen nach Satz 1 nicht möglich ist, sind Werbeanlagen an den
Gebäudefronten entlang der Planstraßen C und D ausnahmsweise auch bis in den
Brüstungsbereich des zweiten Obergeschosses zulässig.
10.2
In den Baugebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 4, GE 1 und GE 2 kann in den Bereichen,
die an die öffentliche Verkehrsfläche grenzen, die Errichtung von Dachwerbeanlagen
(Werbung auf den Gebäuden) aus Einzelbuchstaben und Signets unter
Überschreitung der festgesetzten Oberkante der Gebäude ausnahmsweise
zugelassen werden. Bedingung für die Überschreitung ist, dass die festgesetzte
Oberkante des Gebäudes durch die Dachwerbeanlage um nicht mehr als 1,5 m
überschritten wird und die Überschreitung nicht verunstaltend wirkt.
10.3
Werbeanlagen über 8,0 m2 Ansichtsfläche sind unzulässig. Die Ansichtsfläche von
Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die
einzelnen Buchstaben umgrenzenden Rechtecke. Freistehende Werbepylone sind bis
zu einer Höhe von 4 m und einer Breite und Tiefe von 1 m zulässig.
10.4
Werbeausleger dürfen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten und nicht mehr als
0,6 m aus der Fassade herausragen.
10.5
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Anstrahlungen sind
unzulässig.
Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht, Digitalbildanlagen sowie Bild- oder
Filmprojektionen sind unzulässig.
11.
Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO]
11.1
Dachform
Die festgesetzten Satteldächer sind mit Dachneigungen von mindestens 30 und
höchstens 40 Grad auszubilden. Alle weiteren Dächer der Hauptgebäude sind als
Flachdach mit einer Dachneigung bis höchstens 5 Grad auszuführen.
11.2
Fassaden
Putzflächen sind zu mindestens 80% als hell getönte Putzflächen auszubilden:
zulässig sind nur Farben, die nach dem Natural Color System folgende Eigenschaften
aufweisen:
Seite 11
28.05.2018
Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
•
abgetöntes Weiß aus allen Farbbereichen mit einem Schwarzanteil von mindestens
5% und höchstens 10% und einem Buntanteil von höchstens 2%, reines Grau mit
einem Schwarzanteil von mindestens 5% und höchstens 10%.
•
Farben aus dem Farbbereich von Gelb bis Gelbrot (davon max. 50 % Rot) mit einem
Schwarzanteil von mindestens 5% und höchstens 10% und einem Buntanteil von
höchstens 10%.
11.3
Fassadenbegrünung
An Gebäudeaußenwänden, die nicht grenzständig sind und die keine Fenster- oder
Türöffnungen aufweisen, sind mindestens 2 Kletterpflanzen je 1 m Wandlänge
anzupflanzen. Die Kletterpflanzen sind bis zur Begrünung von mindestens 50 % der
jeweiligen Wandfläche aufwachsen zu lassen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
12.
Aufschiebend bedingte Festsetzung Bahnanlagen
[§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB]
Die Straßenverkehrsfläche auf den Flurstücken 3952, 3955/1, 2733/26, 2733/50,
2733/51, 2828/1 und 1892/20, die Maßnahmenfläche (1) auf dem Flurstück 1892/21
und die Maßnahmenfläche (2) auf den Flurstücken 1892/46 und 1892/47 der
Gemarkung Leipzig, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem
Fachplanungsrecht unterliegen, sind erst mit der Freistellung der Flächen nach § 23
Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994
I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, zulässig.
Seite 12
28.05.2018
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 323.2
„Westlich des Hauptbahnhofes,
Teilbereich südlich der Parthe“
(Entwurf)
Mitte
Ortsteil:
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
A.
1.
2.
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
EINLEITUNG .............................................................................................................................. 4
Lage und Größe des Plangebietes ............................................................................................. 4
Planungsanlass und -erfordernis ................................................................................................ 4
Ziele und Zwecke der Planung ................................................................................................... 5
Schaffung eines urbanen Wohnquartiers ................................................................................... 7
Integration einer weiterbildenden Schule .................................................................................... 7
Erhöhung der Erlebbarkeit der Parthe ........................................................................................ 7
Radweg entlang der Parthe ........................................................................................................ 7
Bedarfsgerechte Verkehrserschließung und Realisierung einer Kfz- reduzierten
Quartiersmobilität ..................................................................................................................... 7
3.6 Erhalt der lokalen klimaökologischen Funktion ........................................................................... 8
3.7 Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ....................................................... 8
3.8 Umsetzung, Städtebaulicher Vertrag .......................................................................................... 8
4. Verfahrensdurchführung ............................................................................................................. 9
B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG.............................................................................................. 10
5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes ............................................................. 10
5.1 Topografie ................................................................................................................................. 10
5.2 Eigentumsverhältnisse .............................................................................................................. 11
5.3 Vorhandene Bebauung und Nutzungen ................................................................................... 11
5.4 Vorhandene Wohnbevölkerung ................................................................................................ 12
5.5 Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung ............................................................................... 12
5.6 Soziale Infrastruktur .................................................................................................................. 12
5.7 Technische Infrastruktur: Verkehrsinfrastruktur ........................................................................ 12
5.8 Technische Infrastruktur: Ver- und Entsorgungsanlagen ......................................................... 13
6. Planungsrechtliche und sonstige planerische Grundlagen ....................................................... 14
6.1 Planungsrechtliche Grundlagen ................................................................................................ 14
6.1.1 Ziele der Raumordnung .......................................................................................................... 14
6.1.2 Flächennutzungsplan ............................................................................................................. 17
6.1.3 Landschaftsplan ..................................................................................................................... 18
6.1.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben ............................................................................................... 19
6.1.5 Eisenbahnrechtliche Planfeststellung ..................................................................................... 21
6.2 Sonstige Planungen .................................................................................................................. 21
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept ................................................................................... 21
6.2.2 Stadtentwicklungsplan „Zentren“ ............................................................................................ 23
6.2.3 Strategische Konzepte zum Wohnen ..................................................................................... 24
6.2.4 Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ ................................................................. 24
6.2.5 Stadtentwicklungsplan „Verkehr und öffentlicher Raum“ ........................................................ 25
7. Umweltbericht ........................................................................................................................... 25
7.1 Einleitung .................................................................................................................................. 27
7.1.1 Ziele und Inhalt des Planes, Angaben zu geplanten Vorhaben.............................................. 27
7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes ........................................................... 28
7.1.3 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
Planung .................................................................................................................................. 39
7.1.4 Fläche ..................................................................................................................................... 39
7.1.5 Boden / Altlasten .................................................................................................................... 39
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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7.1.6 Wasser ................................................................................................................................... 43
7.1.7 Klima / Luft .............................................................................................................................. 47
7.1.8 Pflanzen .................................................................................................................................. 53
7.1.9 Tiere ....................................................................................................................................... 55
7.1.10 Biologische Vielfalt ............................................................................................................ 59
7.1.11 Landschaft ......................................................................................................................... 61
7.1.12 Menschen: Erholungspotential .......................................................................................... 61
7.1.13 Menschen: Lärm ................................................................................................................ 61
7.1.14 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................................................................. 64
7.1.15 Wechselwirkungen ............................................................................................................ 64
7.1.16 Auswirkungen aufgrund Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ..................... 66
8. Ergebnisse der Beteiligungen ................................................................................................... 70
8.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ................................................................................. 70
8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ........................................................... 73
9. Städtebauliches Konzept .......................................................................................................... 77
9.1 Gliederung des Gebietes .......................................................................................................... 77
9.2 Bebauungs-/Nutzungskonzept .................................................................................................. 77
9.3 Erschließungskonzept............................................................................................................... 78
9.3.1 Kfz-Verkehr/ÖPNV ................................................................................................................. 78
9.3.2 Fuß- und Radwege ................................................................................................................. 79
9.3.3 Mobilitätskonzept .................................................................................................................... 79
9.3.4 Ver- und Entsorgungsanlagen ................................................................................................ 80
9.3.5 Soziale Infrastruktur ................................................................................................................ 81
9.4 Grünordnerisches Konzept ....................................................................................................... 81
9.5 Energiekonzept ......................................................................................................................... 82
9.6 Klimaökologische Analyse ........................................................................................................ 83
9.7 Regenwassermanagement – Hochwasserschutz ..................................................................... 84
C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES..................................................................................... 85
10. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ............................................................................ 85
11. Gliederung des Plangebietes .................................................................................................... 85
12. Baugebiete ................................................................................................................................ 86
12.1 Art der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 87
12.1.1 Teil-Baugebiet MU 1.1 ....................................................................................................... 87
12.1.2 Teil-Baugebiet MU 1.2 ....................................................................................................... 90
12.1.3 Teil-Baugebiet MU 2 .......................................................................................................... 92
12.1.4 Teil-Baugebiet MU 3 .......................................................................................................... 93
12.1.5 Teil-Baugebiet MU 4 .......................................................................................................... 96
12.1.6 Gewerbegebiet GE 1 ......................................................................................................... 97
12.1.7 Gewerbegebiet GE 2 ......................................................................................................... 99
12.2 Fläche für den Gemeinbedarf ............................................................................................... 101
12.3 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage/Spielfläche“ ....................... 101
12.4 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................. 102
12.4.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl .................................................................. 102
12.4.2 Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen ........................................................... 104
12.5 Überbaubare Grundstücksfläche; Bauweise; Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
Stellplätze, Nebenanlagen .................................................................................................... 111
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12.5.1 Überbaubare Grundstücksfläche ..................................................................................... 111
12.5.2 Bauweise ......................................................................................................................... 115
12.5.3 Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche ...................................................................... 117
12.5.4 Stellplätze ........................................................................................................................ 117
12.5.5 Nebenanlagen ................................................................................................................. 118
12.6 Gehrechte ............................................................................................................................. 120
12.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ...................................................................... 121
12.8 Beschränkung der Stellplätze ............................................................................................... 126
13. Verkehrsflächen, Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen .................................. 128
14. Grünordnerische Festsetzungen............................................................................................. 131
15. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
.............................................................................................................................................. 136
16. Höhenlage............................................................................................................................... 139
17. Örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen ............................................................................ 140
18. Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude ........................................................... 142
19. Aufschiebend bedingte Festsetzung: Bahnanlagen ............................................................... 144
20. Nachrichtliche Übernahmen.................................................................................................... 145
20.1 Bahnrechtlich gewidmete Flächen ........................................................................................ 145
20.2 Denkmalschutz ..................................................................................................................... 146
20.3 Überschwemmungsgebiet .................................................................................................... 146
20.4 Wasserfläche ........................................................................................................................ 146
Anhang I:
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Hinweise
II:
Pflanzempfehlungen
III:
Städtebauliche Kalkulation
Begründung zum Bebauungsplan
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A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplans befindet sich im Stadtbezirk Mitte, im Ortsteil ZentrumNord und Zentrum-Ost in unmittelbarer Nachbarschaft zum Leipziger Hauptbahnhof.
Das Plangebiet wird umgrenzt
im Nordwesten und Norden von der Parthe und im nördlichen Bereich durch die Nutzungen nördlich der Berliner Straße im Kreuzungsbereich der Roscherstraße,
im Osten und Südosten
von den Gleisanlagen und dem Gebäude des Hauptbahnhofes sowie
von der Straße Preußenseite,
im Südwesten
von der Kurt-Schumacher-Straße sowie
im Westen
von der Güterstraße.
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 12,2 ha.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Abbildung auf dem Deckblatt bzw. aus der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die
betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10
dieser Begründung entnommen werden.
2.
Anlass
Planungsanlass und -erfordernis
Seit über 20 Jahren sind verschiedene Ansätze zur Umnutzung und Umstrukturierung der ehemaligen Bahnflächen zwischen Hauptbahnhof und Parthe unternommen wurden. Dennoch liegt insbesondere der nordöstliche Bereich des Geländes heute überwiegend brach. Mit dem Übergang des
Plangebietes an einen privaten Grundstückseigentümer soll nun ein nutzungsgemischtes Quartier
entstehen. Für das innerstädtische Areal wird eine Nutzungsmischung aus Wohnen, Büro, Dienstleistungen und verträglichen gewerblichen Nutzungen mit einer innenstadttypischen, kompakten
Bebauungsdichte angestrebt.
Erfordernis
Für das Plangebiet besteht die oben geschilderte konkrete Entwicklungsabsicht des Plangebers. Zur
Umsetzung dieser muss Planrecht durch einen Bebauungsplan geschaffen werden, denn das Plangebiet befindet sich heute vornehmlich im unbeplanten Außenbereich. Der überwiegende Teil des früher als Bahngelände gewidmeten Plangebiets wurde im Juni 2007 sowie im Juli 2012 vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) freigestellt. Damit ist der freigestellte Bereich in die Planungshoheit der
Stadt Leipzig übergegangen. Vorhaben sind nun nach den §§ 29 ff BauGB zu beurteilen. Aufgrund
der vorhandenen städtebaulichen Situation ist das Plangebiet überwiegend als sogenannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu beurteilen, sodass eine der Lage entsprechende bauliche Entwicklung
als gemischtgenutztes, innerstädtisches Quartier nur durch die vorherige Schaffung von Planungsrecht ermöglicht werden kann.
Die Konversion des Bahnareals als urbanes, gemischtgenutztes Wohnquartier, die Entwicklung der
Partheaue als Naherholungsraum, die Neuordnung der Verkehrsanbindung sowie die geplante Beschränkung des Stellplatzerfordernisses für Pkw, kann daher nur durch die Aufstellung eines Bebauungsplans sichergestellt werden.
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3.
Ziele und Zwecke der Planung
Zusammenfassung
Das ca. 12,2 ha große Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich westlich des Hauptbahnhofes, zwischen der Parthe, dem Hauptbahnhof und der Kurt-Schumacher-Straße.
Planungsanlass ist insbesondere, dass die Fläche für eine weitere bahnbetriebliche Nutzung obsolet
geworden ist und nach dem Verkauf an einen privaten Investor einer neuen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden soll. Für das innerstädtische Areal wird seitens des Investors die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit einer Nutzungsmischung aus Wohnen, Büro, Dienstleistungen
und wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen mit einer innenstadttypischen, kompakten Bebauungsdichte angestrebt.
Das Erfordernis zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes ergibt sich daraus, dass sich das Plangebiet vornehmlich im Außenbereich befindet. Der überwiegende Teil der früher unter Fachplanungsvorbehalt der Bahn befindlichen Flächen, wurde im Juni 2007 sowie im Juli 2012 vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) freigestellt. Damit ist der freigestellte Bereich in die Planungshoheit der
Stadt Leipzig übergegangen. Vorhaben sind nun nach den §§ 29ff Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Situation ist das Plangebiet überwiegend als sogenannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu beurteilen, sodass die gewollte und der Lage entsprechende bauliche Entwicklung als gemischtgenutztes, innerstädtisches Quartier nur durch die
vorherige Schaffung von Planungsrecht ermöglicht werden kann.
Weiteres zu Planungsanlass und -erfordernis siehe Kap. 2 dieser Begründung.
Übergeordnetes Ziel der Stadt ist es, ausreichenden, nachfragerechten und bezahlbaren Wohnraum
in innerstädtischer Lage zu schaffen. Insbesondere sollen Geschosswohnungsbauten mit einem breiten Wohnangebot für unterschiedliche Haushaltsformen sowie die notwendige soziale Infrastruktur
(vor allem ein Kindergarten und eine Schule) an gut erschlossenen Standorten im Einzugsbereich
des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs realisiert werden.
Dem entsprechen die Entwicklungsvorstellungen des Investors für das Plangebiet.
Mit diesem Bebauungsplan sollen deshalb die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
den Zielen der Stadt und den Vorstellungen des Investors entsprechende sowie städtebaulich geordnete Entwicklung dieser Fläche geschaffen werden. Städtebauliches Ziel ist deshalb die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit einer Nutzungsmischung aus Wohnen, Büro, Dienstleistungen
und wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen mit einer innenstadttypischen, kompakten Bebauungsdichte. Ziel ist aber auch, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der
notwendigen sozialen Infrastruktur (hier vor allem eines fünfzügigen Gymnasiums) zu schaffen.
Außerdem soll das Plangebiet an das überörtliche Radwegenetz angeschlossen und eine Parkanlage
entlang der Parthe angelegt werden.
Weiteres zu den Zielen und Zwecken der Planung siehe Kap. 3.
Der Bebauungsplan wird im vollen Verfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht (siehe Kap.
7) aufgestellt.
Wesentliche Planinhalte sind:
•
•
•
•
•
Flächen für eine gemischte Nutzungsstruktur (Wohnen, Dienstleistung, sonstiges wohnverträgliches Gewerbe),
Flächen für Gewerbe
Flächen für den Gemeinbedarf (Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel)
Grünflächen, Flächen für Natur und Landschaft,
die zur Erschließung notwendigen Straßen und Wege.
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Dafür sind im Bebauungsplan vor allem festgesetzt:
•
•
•
•
•
•
Rund 4,1 ha (ca. 33 %) der Fläche des Plangebiets werden als Urbanes Gebiet (§ 6a Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgesetzt.
Auf rd. 1,1 ha (ca. 9 %) des Plangebietes werden Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) festgesetzt.
Auf rd. 1,5 ha (ca. 12 %) des Plangebietes wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel festgesetzt
Ca. 1,1 ha (ca. 9 % des Plangebietes) sind als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage / Spielfläche festgesetzt
Auf rd. 0,6 ha (ca. 5 % des Plangebietes) sind Flächen für Maßnahmen und Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
Auf rd. 3,8 ha (ca. 31 % des Plangebietes) sind Verkehrsflächen einschließlich Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Fuß- und Radweg und Stadtplatz festgesetzt.
Als Grünordnerische Maßnahmen sind folgende Festsetzungen getroffen worden:
• Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
• Flächen zum Anpflanzen von Bäumen auf den Quartiersplätzen
• Festetzung von Baumreihen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen
Weiteres dazu siehe ab Kap. 9.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen dementsprechend die folgenden Ziele und Zwecke
erreicht werden:
a) Schaffung eines urbanen Wohnquartiers in zentraler Lage mit einer konfliktfreien Mischung von
Wohn- und Gewerbenutzungen (s. Kapitel 3.1)
b) Integration einer weiterbildenden Schule mit der Schaffung von Schnittstellen zwischen Sportund Freiflächen (s. Kapitel 3.2)
c) Erhöhung der Erlebbarkeit der Parthe durch die Realisierung des Freiraumkonzepts mit dem
großzügigen Parthepark und der Parthepromenade (s. Kapitel 3.3)
d) Schaffung eines Radwegs entlang der Parthe (s. Kapitel 3.4),
e) Sicherstellung einer Bedarfsgerechte Verkehrserschließung und Realisierung einer Kfzreduzierten Quartiersmobilität auf Grundlage eines Mobilitätskonzeptes mit dem Fokus auf der
Förderung des ÖPNV- und Fahrradverkehrs sowie von Sharing- und Elektromobilitätskonzepten (s.
Kapitel 3.5)
f) Umsetzung des Klimakonzepts zum Erhalt der lokalen klimaökologischen Funktion (s. Kapitel
3.6)g) Die stadträumlich und funktional sinnvolle Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen unter
Berücksichtigung des Stadtentwicklungsplans „Zentren“ vom 18.3.2009 (Zentren- und Einzelhandelskonzept) (s. Kapitel 3.7)
Weitere Ziele und Zwecke, die den einzelnen Festsetzungen zugrunde liegen, sind den jeweiligen
Kapiteln zu entnehmen, in denen die Festsetzungen begründet werden.
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3.1
Schaffung eines urbanen Wohnquartiers
Mit der baulichen und freiraumplanerischen Entwicklung der Brachfläche westlich des Hauptbahnhofs soll ein wesentlicher Impuls zur Aktivierung der umliegenden Quartiere nordwestlich des
Bahnhofes gesetzt werden. Das Plangebiet soll dabei als Bindeglied zwischen dem Geschäftsviertel
der Altstadt und den nördlichen Wohnvierteln fungieren.
Die kleinräumige Mischung von Wohn- und Gewerbenutzungen soll ein lebendiges und spannungsreiches Stadtquartier entstehen lassen. Durch unterschiedliche Wohnformen soll ein breites Wohnangebot für verschiedene Bevölkerungsgruppen geschaffen werden. Büro-, Verwaltungs- und kleinteilige Einzelhandelsnutzungen sowie hochwertige Freiräume zur Naherholung sollen darüber hinaus auch Nutzer ansprechen, die außerhalb des Plangebietes wohnen und arbeiten. Die vielfältige
und flexible Nutzungsmischung soll einen urbanen Charakter des Quartiers ermöglichen.
3.2
Integration einer weiterbildenden Schule
Die dynamische demographische Entwicklung der Stadt Leipzig bedeutet auch einen Zuwachs von
Kindergartenkindern und Schülern. Insbesondere im innerstädtischen Bereich zeigte der Schulentwicklungsplan 2016 eine erhebliche offene Nachfrage an sozialer Infrastruktur auf. Daher verbindet
sich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die Chance zur Realisierung eines zusätzlichen Kitaund eines weiterführenden Schulstandortes in verkehrsgünstiger und zentraler Lage. Der Standort
entspricht den Darstellungen im Flächennutzungsplan.
3.3
Erhöhung der Erlebbarkeit der Parthe
Ein wesentliches Ziel der Bebauungsplanung stellt die Aufwertung des Uferbereichs, die Verbesserung der ökologischen Funktion sowie eine Erhöhung der Erlebbarkeit der Parthe dar. Aktuell ist
die Wahrnehmbarkeit der Parthe als Gewässer 1. Ordnung aufgrund der Führung in einem steinernen Kanalbett nur im geringen Umfang möglich. Die Parthe soll durch einen parallel verlaufenden
Grünzug sowie eine Aufweitung des Ufers in Form eines „grünen Wasserplatzes“ aufgewertet werden. Diese Neugestaltung der Böschung in einem Teilbereich soll somit auch ein zusätzliches
Rückhaltevolumen im Niederschlagsfall ermöglichen.
3.4
Radweg entlang der Parthe
Ferner soll der Bebauungsplan auch die Realisierung des Abschnitts des Rad- und Fußwegs der
Nordtangente planungsrechtlich sichern. Der Rad- und Fußweg soll in nördlicher Richtung im Abschnitt Berliner Straße zwischen Kurt-Schumacher-Straße und Roscher Straße bis zur Berliner Brücke auf das östliche Partheufer vorgelagert werden. Im Rahmen des Rückbaus der Bahnbrücken an
der Berliner Straße wurde zwischen der Stadt Leipzig und DB Netze abgestimmt, dass eine Fußund Radfahrerbrücke über die Berliner Straße nachgerüstet werden kann. Damit können der
Partheradweg und der Radweg vom Bahnhof barrierefrei entlang der Bahntrasse Richtung Leipzig
Gohlis geführt werden. Diese Verbindung entspricht den überörtlichen Planungszielen der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung der Stadt Leipzig und wird somit in der Planung berücksichtigt.
3.5
Bedarfsgerechte Verkehrserschließung und Realisierung einer Kfzreduzierten Quartiersmobilität
Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Masterplan sieht eine neue nördliche Anbindung des Plangebietes an das übergeordnete Straßennetz am Knoten Berliner Straße/Roscherstraße vor. Die Stadt Leipzig hat im Rahmen einer Machbarkeitsuntersuchung bereits in
den Jahren 2010/2011 eine mögliche neue Knotengeometrie untersucht, welche zu den vorhandenen
drei Knotenarmen Berliner Straße/Roscherstraße, als vierten Knotenarm die Anbindung der Hauptbahnhofwestseite vorsieht, um unter Berücksichtigung des Entwicklungspotenzials des nördlich der
Berliner Straße gelegenen Bahnareals eine langfristige Lösung zur Abwicklung der perspektivisch
an diesem Knotenpunkt aufkommenden Verkehrsbelastung zu schaffen. In der Verkehrstechnischen
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Untersuchung (SPIEKERMANN, 2012) wird die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes nachgewiesen.
Der Bebauungsplan soll die für die nördliche Anbindung des Plangebietes erforderliche Neuordnung der Verkehrsflächen regeln und planungsrechtlich sichern. Dabei soll in dem Quartier ein zukunftsweisendes Mobilitätsverhalten begünstigt werden. Aufgrund der innerstädtischen Lage und
der direkten Nachbarschaft zum Leipziger Hauptbahnhof soll der Fokus auf der Förderung des öffentlichen Nahverkehrs, sowie des Fuß- und Radverkehrs liegen und auf diese Weise eine Reduzierung des Kfz-Verkehrs bewirkt werden. Durch viele quer zu den Erschließungsstraßen liegende
Wegeverbindungen und Plätze ist das Gebiet als „Quartier der kurzen Wege“ geplant. Mobilitätsangebote für Car- und Bikesharing sollen eine Reduzierung des Pkw-Verkehrs und damit auch der
Stellplatzanzahl im Gebiet bewirken.
3.6
Erhalt der lokalen klimaökologischen Funktion
Die Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels wird grundsätzlich als eine zentrale Herausforderung der Bebauungsplanung gesehen. Die ehemalige Brachfläche hat für die angrenzenden innerstädtischen Quartiere eine kühlende Funktion. Der Belüftungssituation soll durch die klimaökologisch optimierte städtebauliche Konfiguration in Bändern sowie freiraumplanerische Maßnahmen
(z. B. der Pocketsparks (Quartiersplätze), spezifische Dachbegrünung) gesichert werden. Durch diese Maßnahmen soll eine Aufheizung des Plangebietes und der umliegenden Stadtquartiers vermieden werden.
3.7
Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum zentralen Versorgungsbereich der
City als A-Zentrum. Durch den Bebauungsplan soll daher verhindert werden, dass die Entwicklung
des Plangebiets eine Beeinträchtigung dieses zentralen Versorgungsbereiches bewirkt. Die entsprechenden Ziele des Stadtentwicklungsplans (STEP) "Zentren" vom 18.3.2009 sollen insbesondere
durch eine Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen umgesetzt werden. Dies
dient der Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich. Durch steuernde Regelungen des Bebauungsplans soll jedoch die zentrenverträgliche Ansiedlung von Einzelhandel an den stadträumlich und stadtfunktional sinnvollen Standorten im Quartier
gefördert werden.
3.8
Umsetzung, Städtebaulicher Vertrag
Die Umsetzung der Planung wird im zum Zeitpunkt der Beteiligungsverfahren zunächst durch eine
einseitigen Willenserklärung des Vorhabenträgers gesichert, welche zudem auf einen am 7.11.2016
bzw. 9.11.2016 geschlossenen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und dem Vorhabenträger zur Kostenübernahme Bezug nimmt. Bis zum Satzungsbeschluss wird diese durch einen
zwischen Stadt und Vorhabenträger zu schließenden Durchführungsvertrag ersetzt. In der einseitigen Willenserklärung sichert der Vorhabenträger zu, dass er Alleineigentümer des überwiegenden
Teils der von der Planung betroffenen Flächen ist und für die fehlenden Flächen die notwendigen
Maßnahmen zum Erwerb eingeleitet hat.
Des Weiteren wird klargestellt, dass die Folgenden Regelungstatbestände Gegenstand des städtebauliches Vertrages werden:
•
Der Vorhabenträger erklärt seine Bereitschaft zur Beteiligung an einer vorgesehenen Ausschreibung der Stadt Leipzig für ein fünfzügiges Gymnasium im Suchbereich Nord. Sollte
kein Zuschlag an den Eigentümer erfolgen können, erklärt sich der Eigentümer bereit, die
im B.-Plan Entwurf festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf an die Stadt Leipzig zum
Verkehrswert zu veräußern.
•
Die Planung und Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet.
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•
Die Planung und Herstellung der Brücke über die Parthe.
•
Die anteilige Kostentragung der notwendigen Maßnahmen der äußeren Verkehrserschließung, insbesondere der Herstellung des Verkehrsknotens der Berliner Straße, für den bis
zum Satzungsbeschluss durch die Stadt Leipzig noch die Entwurfsplanung und Kostenberechnung erstellt werden muss.
•
Der Umbau des Verkehrsknotens erfolgt in Verbindung mit dem geplanten Haltestellenausbau der LVB und Gleisbauarbeiten , wodurch voraussichtlich bis zu 75% der auf den Verkehrsknoten anfallenden Kosten gefördert werden können. Die verbleibenden Kosten von
mindestens 25% (je nach Fördermittelbescheid zu Gunsten der Stadt Leipzig) sollen zwischen der Stadt Leipzig, dem Eigentümer und den Investoren des benachbarten Eutritzscher
Freiladebahnhofs zu möglichst gleichen Teilen abgestimmt werden.
•
Die Bestellung von Geh-, Fahr und Leitungsrechten entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes einschließlich der anfallenden Verfahrenskosten.
•
Die Planung und Herstellung der öffentlichen Grünflächen im Plangebiet.
•
Die kosten- und lastenfreie Übertragung der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen.
•
Die Verpflichtung zur Herstellung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum für
30% der BGF Wohnen. Grundlage zur anteiligen Berechnung ist die im Mittel von mindestens 40% bis max. 75% festgesetzte anteilige Herstellung von Wohnraum im Urbanen Gebiet. Dies sind im Mittel rechnerisch 57,5% der BGF für Wohnraum und von diesem Wert
sodann 30%. Vom mietpreis- und Belegungsgebundenem Wohnraum wiederum sind mindestens 25% in den MU 1-3 nachzuweisen. Voraussetzung ist die Antragstellung und Bewilligung von Förder-mitteln nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohn-raum
(RLgMW) für 30 % der Bruttogeschossfläche, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes für Wohnen verwendet werden.
•
Die Mitfinanzierung der Herstellung des durch die Gebietsentwicklung erwarteten zusätzlichen Bedarfs an 51 Kindertagesstättenplätzen (Krippe und Kindergarten). Je Platz werden
Herstellungskosten von 17.000 € zur Anrechnung gebracht. Zudem wird die grundsätzliche
Bereitschaft zum Bau einer durch die Stadt Leipzig zu refinanzierenden Kita mit mindestens
90 Plätzen im MU 1.1 erklärt.
•
Die Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes.
•
Die Umsetzung der erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen.
•
Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Kompensation von Ein griffen in Natur
und Landschaft.
•
Die denkmalgerechte Sanierung der plangebietsbegrenzenden Stützmauer zur KurtSchuhmacher-Straße mit Integration einer Treppenanlage zur Kurt-Schuhmacher-Straße.
•
Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes
und des Klimaschutzkonzeptes.
•
Der Einhaltung der Regelungen des Gestaltungsrahmens für Gebäude und Freianlagen.
•
Die Kostentragung der Vertragskosten.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und bei Bedarf weitere
Regelungstatbestände in den städtebaulichen Vertrag mit aufgenommen werden können.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
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Aufstellungsbeschluss vom
19.09.2007
Beschluss Nr. IV-994/07,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18/2007 vom
29.09.2007
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
23/2012 vom 08.12.2012
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
11.12.2012 bis
18.01.2013
12.12.2012
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Das Bebauungsplanverfahren wurde im Jahr 2007 aufgenommen, jedoch aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts im Jahr 2013 unterbrochen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde im
Rahmen eines städtebaulichen Gutachterverfahrens ein Entwicklungskonzept sowie ein Bebauungsplanvorentwurf erstellt und die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.
Die Konzeption, die diesem Bebauungsplan zugrunde lag, hat bereits Eingang in den 2014 neu aufgestellten Flächennutzungsplan gefunden. Durch die wachsende Entwicklungsdynamik der Leipziger Innenstadt und nach Optimierung des Nutzungs- und Bebauungskonzeptes wurde das förmliche
Bebauungsplanverfahren Nr. 323.2 mit der vorliegenden Planung fortgeführt.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie
Das Plangebiet ist topografisch deutlich vom umliegenden Stadtraum separiert. Im Nordwesten
wird es durch die Parthe, im Norden und Südosten durch Bahntrassen begrenzt. Im Südwesten erfolgt die Abgrenzung zum Straßenraum der Kurt-Schumacher-Straße in Form einer ausgeprägten
Höhendifferenz von rund 2 m, die durch eine Mauerbauwerk abgefangen wird.
Generell weist das Plangebiet ein Gefälle von Nordosten nach Südwesten auf. Im Bereich der südlichen Zufahrt des Plangebietes an der Kurt-Schumacher-Straße befindet sich das Geländeniveau auf
ca. 109 m ü. NHN und steigt bis zur derzeitigen Überführung über die Parthe parallel zur Berliner
Straße auf 113 m ü. NHN an, um dann zur Berliner Straße wieder deutlich auf 107 m ü. NHN abzufallen. Gleichzeitig steigt das Gelände von der Straße Preußenseite in Richtung Nordwesten an. Gegenüber einem relativ gleichmäßigen Höhenverlauf entlang der Westseite des Projektgebiets steigt
das Gelände unmittelbar nördlich des Parkhauses sprunghaft um 2 m auf 111 m ü. NHN an.
Darüber hinaus ist das Plangebiet von einer bewegten Topographie im Uferbereich der Parthe geprägt. Die befestigten Uferstreifen der Parthe befinden sich auf einer Höhe um 106 m ü. NHN. Das
Projektgebiet weist hingegen eine Höhenlage zwischen rund 109 m und 112 m ü. NHN auf. Überwiegend wird die Höhendifferenz durch eine Spundwand bzw. Mauer abgefangen, wobei der südwestliche Teil dieser Mauer unter Denkmalschutz steht. Mittig des Projektgebiets ist die Spundwand deutlich niedriger und wird durch eine entsprechend steile Böschungskante ausgeglichen.
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5.2
Eigentumsverhältnisse
Die Flächen im Plangebiet befinden sich überwiegend in Privateigentum des Investors.
5.3
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das Areal liegt größtenteils brach. Eine Nutzung des Gebäudebestands findet nicht mehr statt. Entlang der Kurt-Schumacher-Straße befinden sich zwei zweigeschossige denkmalgeschützte Gebäude
mit stadtbildprägendem Charakter. Das südliche der beiden Gebäude ist das ehemalige „Alte Zollgebäude“. Der südliche Eingang zum Plangebiet wird ferner durch eine denkmalgeschützte Toranlage geprägt. Im Zusammenhang mit einem sanierten Baudenkmal in unmittelbarer Nachbarschaft
zum Plangebiet sowie der Toranlage entsteht ein stadtraumprägendes Ensemble. Eine stadträumliche Prägnanz erhält dieses Ensemble auch dadurch, dass es etwa 2 m über dem Geländeniveau der
Kurt-Schumacher-Straße liegt, wobei das Niveaugefälle zwischen Projektgebiet und KurtSchumacher-Straße durch eine stadträumlich als Zäsur wirkende Natursteinmauer abgefangen wird.
Der überwiegende Bereich des Plangebiets wird jedoch durch einige Lagergebäude geprägt, die
ehemals für den Stückgutverkehr der Bahn genutzt wurden. Die Gebäude befinden sich überwiegend in schlechtem Bauzustand und stehen zum großen Teil leer. Darüber hinaus sind einige ehemalige Verwaltungsgebäude und Nebengebäude vorhanden. Viele der Gebäude sind zu Ruinen verfallen, einige auch bereits zurückgebaut worden, so dass der ursprüngliche Gebäudebestand nur
noch teilweise vorhanden ist. Nördlich des (außerhalb des Plangebiets befindlichen) Parkhauses am
Willy-Brandt-Platz besteht ein bewirtschafteter Parkplatz auf geschotterter Fläche.
Das Plangebiet ist lediglich im südlichen Bereich durch Zufahrten und Platzflächen versiegelt. Der
nordwestliche Bereich ist nur teilweise als Schotterfläche befestigt und stark durch Ruderalvegetation geprägt. In Verlängerung der Straße Preußenseite wird das Plangebiet durch einen unbefestigten Gehweg durchzogen, der im Norden auf die Überführung der Parthe trifft. Jenseits der Überführung befindet sich der (außerhalb des Plangebiets liegende) Rettungsplatz für den City-Tunnel. Von
diesem führt eine asphaltierte Zufahrt in einem steilen Gefälle zur Berliner Straße.
Im Umfeld des Plangebiets sind folgende Nutzungen vorhanden (im Uhrzeigersinn):
Im Nordwesten:
Zwischen Parthe und Berliner Straße befinden sich in einer feinkörnigen, teilweise gründerzeitlichen, bis zu 5-geschossigen Bebauung vor allem Büro- und Wohnnutzungen neben einem hohen
Anteil an Brachflächen. Letztere werden teilweise als Pkw-Parkplatz genutzt. Die Bebauung entlang der Berliner Straße endet im Nordwesten in einem zweigeschossigen Gewerbekomplex, der
Handwerksbetriebe beherbergt. Die Erschließung dieses Betriebs erfolgt über die zum Rettungsplatz des City-Tunnels führende Straße. Die ursprüngliche Erschließung erfolgte über die Berliner
Straße. Die Zufahrt ist jedoch durch ein Werkstattgebäude verbaut worden.
Weiter nördlich schließt ein deutlich grobkörniger strukturiertes überwiegend durch die Stadtwerke
und die Kommunalen Wasserwerke genutztes Gewerbegebiet an.
Im Osten und Südosten:
Hier schließen das Bahngelände mit den Gleisanlagen und dem stadtbildprägenden Gebäude des
Hauptbahnhofes sowie das zugehörige Parkhaus West an das Plangebiet an. Als Kopfbau ist dem
Parkhaus West ein dreigeschossiges historisches Verwaltungsgebäude vorgelagert, das jedoch völlig entkernt wurde und mit dem Parkhaus eine funktionale Einheit bildet. Mit den erhaltenswerten
Bestandsgebäuden im südlichen Bereich des Projektgebiets bildet es ein markantes Gebäudeensemble. Im östlichen Teil des Plangebiets befindet sich ferner ein parallel zu den Bahntrassen ausgerichtetes Gewerbegebäude, welches ursprünglich durch die Mitropa genutzt wurde. Heute ist hier
ein Logistikunternehmen der Deutschen Bahn AG ansässig, welches angrenzend ein weiteres Lagergebäude errichtet hat. Südlich der Logistiknutzung befindet sich eine technische Anlage zur
Energieversorgung.
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Zwischen dem Gebäude zur Energieversorgung und dem Hauptbahnhof befindet sich eine Zufahrt
zu den Nebenanlagen des Bahnhofs. Fernbusse der Firma Polster und Puhl benutzen diese Zufahrt
um Ihren Haltepunkt im Bahnhofsgebäude oberhalb des City-Tunnels zu erreichen.
Im Südwesten:
Hier dominieren stadträumlich
-
der westliche Bahnhofsvorplatz sowie
-
südlich der Kurt-Schumacher-Straße eine straßenbegleitende, überwiegend gründerzeitliche
vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung mit dominierender Hotelnutzung, -
-
das leer stehende Hotel Astoria und
-
ein rechtwinklig zur Kurt-Schumacher-Straße ausgerichtetes, leerstehendes 10-geschossiges
Wohngebäude.
Im Winkel zwischen Plangebiet, Kurt-Schuhmacher-Straße und Parthe befinden sich außerdem eine
Straßenbahn-Wendeschleife der Leipziger Verkehrsbetriebe sowie ein leerstehendes, viergeschossiges, gründerzeitliches Wohngebäude. Das Gebäude wird in Nachbarschaft zur Straßenbahnwendeschleife und aufgrund seiner freistehenden Lage als Torso wahrgenommen.
5.4
Vorhandene Wohnbevölkerung
Im Plangebiet besteht keine Wohnnutzung. Daher gibt es auch keine ansässige Wohnbevölkerung.
Hingegen ist im Umfeld entlang der Kurt-Schumacher-Straße und der Berliner Straße Wohnbevölkerung vorhanden. Die eingeschränkte Wohnqualität aufgrund von Lärm- und Luftbelastungen
durch Gewerbenutzungen und dem Verkehrsaufkommen auf der Berliner Straße schlägt sich allerdings in einer hohen Bevölkerungsfluktuation nieder.
5.5
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Frei- bzw. Vegetationsflächen befinden sich vorrangig im westlichen und nördlichen Bereich des
Plangebiets in Form von Brachflächen mit Ruderal- und teilweise Gehölzvegetation. Die Parthe
stellt sich als naturfern ausgebauter Fluss dar, der Querschnitt und die Uferbefestigungen sind als
Natursteinpflasterungen ausgeführt. Das Gebiet ist derzeit nicht öffentlich zugänglich und besitzt
somit auch keine Funktionen für die Naherholung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur naturräumlichen Bestandssituation auf den Umweltbericht verwiesen (s. Kap. 7).
5.6
Soziale Infrastruktur
Weder im Plangebiet noch im unmittelbaren Umfeld befinden sich derzeit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Den Schulentwicklungsplan Leipzig aufgreifend, wird jedoch für den Planungsraum der Bedarf für ein fünfzügiges Gymnasium gesehen.
5.7
Technische Infrastruktur: Verkehrsinfrastruktur
Straßenverkehr
Im Plangebiet sind keine öffentlichen Straßenverkehrsflächen vorhanden. Die Anbindung des Plangebiets an das übergeordnete Straßennetz erfolgt im Süden über den Verkehrsknoten KurtSchumacher-Straße/Preußenseite unmittelbar am westlichen Ausgang des Hauptbahnhofs/Parkhaus
zum Willy-Brandt-Platz. Die Preußenseite ist eine eisenbahnrechtlich planfestgestellte Ladestraße
und dient ebenfalls der Erschließung des nördlichen Hauptbahnhofs (Zufahrt zu Gleis 1 bis 5), des
Parkhauses, des ehemaligen Mitropa-Gebäudes und des Rettungsplatzes für den sogenannten CityTunnel, der östlich angrenzend unterhalb des Plangebietes verläuft. Über diesen wird der SBahnverkehr der Linien S1 bis S6 abgewickelt. Der Rettungsplatz ist bahnbetriebserforderlich und
eisenbahnrechtlich planfestgestellt.
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Im Norden besteht in Verlängerung der Roscherstraße eine Zufahrt über die Berliner Straße, die zur
Erschließung des Rettungsplatzes für den City-Tunnel dient. Hier kann das Plangebiet heute fußläufig über eine Überführung der Parthe und einen unbefestigten Weg provisorisch erreicht werden.
Die großräumige verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist als gut zu bezeichnen. Mit dem
Promenadenring, der Kurt-Schumacher-Straße, der Gerberstraße und der Berliner Straße sind im
Nahbereich leistungsfähige Hauptstraßen sowohl für den innerstädtischen Verkehr als auch für den
über das Stadtgebiet hinaus wirkenden Regionalverkehr vorhanden.
Insbesondere mit dem geplanten Ausbau der Nordtangente wird sich die überörtliche Erschließungsqualität mittel- bis langfristig weiter verbessern.
Öffentlicher Personennahverkehr
Über den Hauptbahnhof ist das Plangebiet sowohl an das Nahverkehrsangebot der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) als auch an das regionale und überregionale Schienenverkehrsangebot angebunden. Neben dem Liniennetz der LVB stehen sechs S-Bahn-Linien für den Stadtverkehr und für
regionale Verbindungen nach Halle, Borna und Wurzen zur Verfügung. Die Straßen- und Bushaltestellen „Hauptbahnhof“, „Hauptbahnhof Westseite“ und „Wilhelm-Liebknecht-Platz“ befinden sich
westlich bzw. südlich des Bahnhofsgebäudes. Im Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig wird die zumutbare fußläufige Luftlinienentfernung für Bus- und Straßenbahnhaltestellen mit einem 300-mRadius definiert. Für S-Bahn- und Straßenbahnhaltestellen beträgt die Zumutbarkeitsschwelle
500 m. Im 300-m-Radius, von den genannten Haltestellen aus, wird der südliche Teil des Plangebiets erreicht. Darüber hinaus befindet sich im Norden die Haltestelle „Wittenberger Straße“. Im
300-m-Radius wird hier nur die nördliche Spitze des Plangebietes erreicht. Das Linienangebot und
die Taktfrequenz sind sehr gut. Die Straßenbahnen fahren in den Hauptzeiten im 10-Minutentakt
und in nachfrageschwachen Zeiten im 20-60-Minutentakt. Um eine Anbindung des gesamten Plangebietes zu gewährleisten, ist vorgesehen, die Haltestelle „Wittenberger Straße“ Richtung Westen
in Richtung des Kreuzungsbereiches „Roscherstraße/Berliner Str.“ zu verschieben.
Radverkehr
Durch das Plangebiet verläuft der überregionale Radweg „Parthe Mulde“ der im Leipziger Rosenthal startet und sich bis zum Marienpark erstreckt.
5.8
Technische Infrastruktur: Ver- und Entsorgungsanlagen
In denen das Plangebiet umgebenden Straßenräumen der Kurt-Schumacher-Straße und der Berliner
Straße sind Leitungen zur Wasserver- und Abwasserentsorgung der Kommunalen Wasserwerke
Leipzig GmbH (KWL) vorhanden.
Trinkwasserleitungen verlaufen entlang der Kurt-Schumacher-Straße (DN 400) sowie der Berliner
Straße (DN 250 GGG). Die Kapazitäten der Trinkwasserleitungen sind ausreichend. Auch eine
Löschwasserbereitung in einem Umfang von 96 m3/h ist vorhanden. Die Leitungen einschließlich
der Schutzstreifenbreiten besitzen gem. § 109 des Sächsischen Wassergesetzes Bestandsschutz.
Abwasserleitungen sind ebenfalls in der Umgebung des Plangebietes vorhanden. In der KurtSchumacher-Straße befindet sich der Mischwasserkanal 850/1300. In der Berliner Straße in der
Mischwasserkanal 850/1300 GfK vorzufinden. Entlang der nordwestlichen Grenze des Plangebietes
verläuft der Hauptsammler 1162/1592 GfK (SR 1300/1700).
Des Weiteren sind im Plangebiet Mischwasserkanäle der Deutschen Bahn vorhanden. Die unterirdischen, bahnbetrieblich notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen verlaufen östlich der Straßenmauer entlang der Kurt-Schumacher-Straße (Regenentwässerung zur Parthe) sowie parallel zum
Gleisfeld im östlichen Plangebiet entlang der Preußenseite. Die Anlagen werden auch weiterhin für
die Regenentwässerung der DB AG benötigt. Aus diesem Grund wird auch zukünftig keine Entlassung aus der Planfeststellung erfolgen (s. Kap. 7.1.5).
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Darüber hinaus befinden sich im unmittelbaren Randbereich des Plangebietes weitere Abwasserkanäle.
6.
Planungsrechtliche und sonstige planerische Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP 2013)
Der Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) wurde am 30. August 2013 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht und ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren ausgerichtet. Der Landesentwicklungsplan enthält Ziele und Grundsätze zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen.
Für das Plangebiet sind die Ziele des Landesentwicklungsplans als verbindliche Vorgaben zu beachten. Insbesondere das nachfolgend aufgeführte Ziel ist für das Gebiet von Belang:
○ Z 1.3.1 Die Zentralen Orte sind so zu entwickeln, dass sie
- ihre Aufgaben als Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im
Freistaat Sachsen wahrnehmen können und
- zur Sicherung der Daseinsvorsorge die Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches mit Gütern und Dienstleistungen bündeln und in zumutbarer Entfernung sicherstellen.
Durch seine Festsetzungen trägt der Bebauungsplan dazu bei, das Oberzentrum Leipzig als Schwerpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens zu sichern und zu stärken. Die Festsetzungen ermöglichen in dem Zusammenhang eine Innen- vor Außenentwicklung und tragen zur Realisierung der „Stadt der kurzen Wege“ bei.
○ Z 2.2.1.3 Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung zu den
Versorgungs- und Siedlungskernen erfolgen.
Mit der Planung wird ein Urbanes Gebiet mit einem hohen Anteil von Wohnnutzungen festgesetzt.
Da das Baugebiet sich in unmittelbarer Nähe zum ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich
„City mit Hauptbahnhof Promenanden (A-Zentrum)“ befindet, wird das Ziel beachtet.
○ Z 2.2.1.7 Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere Gewerbe-, Industrie-, Militär- und Verkehrsbrachen sowie nicht mehr nutzbare Anlagen der Landwirtschaft,
sind zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn die
Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungsklimatische
Funktion zukommt. (...)
Das Ziel wird beachtet. Bei Vorhaben handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen brachliegenden ehemaligen Bahnfläche. Für das Vorhaben ist ein privater Entwicklungsträger vorhanden.
○ Z 2.2.1.10 Die Siedlungsentwicklung ist auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV zu konzentrieren.
Dieses Ziel wird ebenfalls beachtet, denn der Hauptbahnhof sowie weitere Straßenbahn- und Bushaltestellen befinden sich, wie in Kapitel 6.7 (Verkehrsinfrastruktur) dargestellt unmittelbar angrenzend an das Plangebiet bzw. in fußläufiger Erreichbarkeit im 300 m bis 500 m-Radius. Die Anbindung an den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr ist in optimaler Form gegeben.
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Die Grundsätze des Landesentwicklungsplans sind als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und
Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Insbesondere die nachfolgend aufgeführten Grundsätze sind für das Plangebiet relevant:
○ G 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
soll in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden. (...)
Der Bebauungsplan 323.2 berücksichtigt diesen Grundsatz, da ausschließlich brachgefallene Bahnflächen im Siedlungsgefüge der Stadt wieder genutzt werden.
○ G 4.1.4.2 Innerhalb des Siedlungsgefüges sollen siedlungsklimatisch relevante Strukturen
und Räume mit ausgleichender Wirkung hinsichtlich sommerlicher Hitzebelastung geschaffen werden.
Der Grundsatz findet Berücksichtigung. Es werden Festsetzungen im Bebauungsplan und Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen, mit denen Anpflanzungen von Einzelbäumen und Baumreihen auf den privaten Bauflächen gesichert werden. Des Weiteren werden Festsetzungen zur Begrünung und Niederschlagsretention auf Dachflächen getroffen sowie (im städtebaulichen Vertrag)
platzartige Versickerungsflächen gesichert, die zur Regenwasserspeicherung und -retention dienen
und somit Verdunstungsprozesse sowie eine Kühlung der Umgebung bewirken. Bereits die städtebauliche Konfiguration in Bändern ermöglicht eine optimale Belüftung des Plangebietes. Stadtplätze mit Bepflanzungen und offenen Wasserflächen schaffen einen klimatischen Austausch bei Hitze.
Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans sind daher mit den Aussagen des Landesentwicklungsplans vereinbar.
Regionalplan Westsachsen 2008 (RPlWS)
Der Regionalplan Westsachsen 2008 ist am 25.07.2008 in Kraft getreten. Seine Ziele und Grundsätze sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachten.
Im Landesentwicklungsplan ist Leipzig als Oberzentrum ausgewiesen. Der Regionalplan Westsachsen übernimmt diese Festlegung nachrichtlich durch Darstellung in der Karte 1 „Raumstruktur“.
Zu beachten sind insbesondere folgende Ziele:
○ Z 2.3.1 Zentrale Orte sind für ihren jeweiligen räumlichen Verflechtungsbereich als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren, als Wohnstandorte sowie als Standorte für Bildung und
Kultur zu sichern und zu stärken.
Durch seine Festsetzungen trägt der Bebauungsplan zur Sicherung und Stärkung des Gebietes sowie
der angrenzenden Gebiete als Wohn- und Gewerbestandorte bei.
○ Z 2.3.3 In den zentralen Orten sollen die Standortvoraussetzungen für einen bedarfsgerechten überörtlichen Wohnungsbau in den Versorgungs- und Siedlungskernen geschaffen
werden.
Durch seine Festsetzungen trägt der Bebauungsplan dazu bei, dass zentrumsnaher Wohnungsbau für
verschiedene Haushaltsgrößen realisiert werden kann.
○ Z 4.4.1 Bodenverbrauchende Nutzungen sollen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Durch Trassenbündelung, Flächenrevitalisierung brachliegender Industrie- und Gewerbeareale, die Minimierung der Flächenneuinanspruchnahme durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen Bauflächenpotenzials und die Umsetzung eines Verwertungsgebots im Zuge von Baumaßnahmen ist auf den sparsamen Umgang mit
Flächen und Bodenmaterial hinzuwirken.
Der Bebauungsplan trägt zum sparsamen Umgang mit Flächen und Bodenmaterial bei, denn er regelt die Nutzung eines innerörtlichen Bauflächenpotenzials, wodurch zur Minimierung der Flächenneuinanspruchnahme beigetragen wird.
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○ Z 4.5.2 Im Rahmen der Bauleitplanung sind die räumlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Schaffung klimatisch wirksamer Freiräume sowie den Luftaustausch zu schaffen.
Das Ziel wird beachtet, denn im Rahmen der Planung die (z.T. durch den städtebaulichen Vertrag)
gesichert wird, werden mindestens 150 Großbäume gepflanzt, die zur Produktion von Sauerstoff,
Erhöhung der Luftfeuchtigkeit innerhalb der Stadt und zur Filterung von Luftstäuben beitragen.
Weitere Festsetzungen des Bebauungsplans – insbesondere zur Dachbegrünung, Anpflanzung von
Bäumen und Fassadenbegrünung – tragen dazu bei, dass auch bei Bebauung des Gebietes eine große Teilfläche als Grünfläche erhalten bleibt und das Gebiet einen Beitrag zur Verbesserung des
Stadtklimas leistet.
○ Z 5.1.4 Das Angebot an Wohnraum soll vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der differenzierten Ansprüche hinsichtlich Wohnformen, Wohnungsgrößen und -ausstattung an die künftigen Anforderungen angepasst werden.
Hinsichtlich des demografischen Wandels sind für die nächsten Jahre Schrumpfungsprozesse in
ländlichen Gebieten und hingegen ein Bevölkerungswachstum in zentralen Orten zu erwarten, geprägt von der gleichzeitigen Zunahme kleiner Haushalte und dem Zuzug von nichtdeutschen Einwohnern. Auf der Ebene des Bebauungsplans kann zukünftigen Anforderungen an den Wohnungsmarkt dadurch entsprochen werden, dass verdichtetes Bauen in integrierten städtischen Lagen und
die Mischung städtischer Funktionen (entsprechend der Leipzig-Charta) gefördert werden. Durch
seine Festsetzungen trägt dieser Bebauungsplan dazu bei.
○ Z 5.2.2 Stadtteile sollen als funktionierende Versorgungs- und Sozialräume erhalten und
entwickelt werden. (...)
Durch seine Festsetzungen trägt der Bebauungsplan dazu bei, die Versorgungs- und Sozialfunktionen des Ortsteils zu entwickeln.
Die Grundsätze des Regionalplans Westsachsen sind als Vorgaben für nachfolgende Abwägungsoder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Insbesondere die nachfolgend aufgeführten
Grundsätze sind für das Plangebiet relevant:
○ G 2.1.5 Die Belange der Siedlungstätigkeit, der Freiraumsicherung und der Infrastrukturentwicklung sollen unter Berücksichtigung der spezifischen raumstrukturellen Bedingungen und des demografischen Wandels so miteinander abgestimmt werden, dass sie der harmonischen Gesamtentwicklung der Region dienen.
Der Grundsatz wird berücksichtigt, denn die vorhandene Ausstattung mit Infrastruktur prädestiniert
das Plangebiet für eine Bebauung sowie für Mischnutzungen. Dabei wird der demografische Wandel beachtet, denn in seinem Zuge werden zentrumsnahe Wohnstandorte wieder stärker nachgefragt.
○ G 2.1.6 Die Stadt Leipzig soll in länderübergreifender Kooperation und eingebunden in
die Entwicklung der europäischen Metropolregion „Sachsendreieck“ als internationale
Handels- und Dienstleistungsmetropole mit Messe- und Medienkompetenz, als bundesweit
bedeutender Gewerbestandort sowie als Wissenschafts-, Kultur- und Sportzentrum und damit als „Wachstumsmotor der Region" (...) gestärkt werden.
Der Bebauungsplan stärkt Leipzig als internationale Metropole, denn ein Großteil der im Punkt G
2.1.6 angesprochenen oder damit verbundenen Nutzungen (Hotel, Dienstleistung, Wissenschaft, ...)
ist im Plangebiet zulässig. Durch die zentrale, an die überörtliche Verkehrsinfrastruktur gut angebundene Lage ist zu erwarten, dass sich besonders höherwertige Nutzungen ansiedeln werden und
damit auch die europäische Metropolregion „Sachsendreieck“ gestärkt wird.
○ G 4.3.1.6 Bei der Planung von Baugebieten sollen die wirtschaftlichen Möglichkeiten zur
Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser ausgeschöpft wer28.05.2018
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den, soweit dies die Bodeneigenschaften und geologischen Bedingungen zulassen. Bei Entwässerungsplanungen von Baugebieten sollen die natürlichen Wasserscheiden eingehalten
werden.
Der Grundsatz wurde bei der Aufstellung des Plans berücksichtigt. Sie wird vornehmlich im städtebaulichen Vertrag geregelt.
○ G 5.1.3 Im Rahmen der Siedlungsentwicklung sollen verstärkt Belange von Familien, von
älteren oder beeinträchtigten Menschen sowie von Migranten berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Bauleitplanung kann den Belangen von Familien, älteren und beeinträchtigten
Menschen sowie von Migranten am ehesten durch das Schaffen von Wohnraum an integrierten
Standorten entsprochen werden. Dies wurde bei der Planung berücksichtigt, denn im Urbanen Gebiet ist ein Großteil der Geschossflächen für Wohnungen zu verwenden (s. Kap.12). Im Übrigen ist
das Gebiet sehr gut in das städtische Gefüge eingebunden und auch ohne privates Kfz gut erreichbar. Dienstleistungen, Bildungseinrichtungen und kulturelle Angebote sind daher ohne größeren infrastrukturellen und monetären Aufwand erreichbar.
Der Bebauungsplan ist mit den Aussagen des Regionalplans Westsachsen 2008 vereinbar.
Regionalplan Leipzig-Westsachsen 2017 (Entwurf)
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sind in Aufstellung befindliche Ziele der
Raumordnung sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Im Entwurf des Regionalplanes Leipzig-Westsachsen 2017 sind die relevanten Ziele und Grundsätze mit den im o. g. Abschnitt der Planbegründung genannten Zielen und Grundsätzen aus dem Regionalplan Westsachsen 2008 nahezu identisch.
Der Bebauungsplan ist mit den geplanten Aussagen des Regionalplans Leipzig-Westsachsen 2017
vereinbar.
In seiner Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 17.01.2013 bestätigte der regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen, dass
der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst sei.
6.1.2
Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leipzig (Stadtratsbeschluss am 25.03.2015,
Bekanntmachung der Genehmigung am 16.05.2015) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungs–
plans südlich der Parthe überwiegend „gemischte Baufläche“ und entlang der östlichen Grenze zu
den Bahnanlagen „gewerbliche Baufläche“ dar. Im Nordwesten verläuft eine „Grünfläche, die teilweise als „Überschwemmungsgebiet“ gekennzeichnet ist. Im Anschluss an die gemischte Baufläche
ist eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ dargestellt. Als nachrichtliche Übernahme sind entlang der
Parthe unterirdische Leitungen für Abwasser gekennzeichnet. Parallel zur Kurt-Schumacher-Straße
verläuft darüber hinaus ein archäologischer Relevanzbereich.
Die Art der Nutzung wird im Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im Flächennutzungsplan festgesetzt. Die „gemischte Baufläche“ wird als „Urbanes Gebiet“ gem. § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt. Der östliche Bereich des Plangebietes wird entsprechend des Flächennutzungsplans als „Gewerbegebiet“ gem. § 8 BauNVO festgesetzt.
Abb. 1: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan 2015, Quelle: Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt
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Auch die Gemeinbedarfsflächen werden im Bebauungsplan gesichert. Entsprechend des inhaltlichen und räumlichen Gestaltungsrahmens des Flächennutzungsplans weist die Gemeinbedarfsfläche
im Bebauungsplan einen modifizierten Zuschnitt auf: Die gesamte Gemeinbedarfsfläche des Flächennutzungsplans ist zur Entwicklung einer Schule mit Sporthalle nicht erforderlich. Daher kann
der Zuschnitt gegenüber der Darstellung im FNP differenziert erfolgen. Der verbleibende nördliche
Bereich ist folglich in Fortführung und Abrundung der sich anschließenden Nutzungen zu beurteilen.
Die Gemeinbedarfsfläche wird im weiträumigen Bereich von gemischten Flächen im Süden und
von gewerblichen Flächen im Norden und Osten umgeben. Somit ist das planerisches Ziel, die öffentliche Einrichtung in gemischte Nutzungen aus Wohnen und Gewerbe einzubetten, erreicht. Die
planerische Grundkonzeption des Flächennutzungsplans wird nicht verlassen.
Damit ist der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes
im Stadtgebiet Leipzig ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan
aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für
ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Das Bebauungsplangebiet ist als Baufläche „Industrie-, Gewerbegebiet, großflächiger Einzelhandel,
stadttechnische Ver- u. Entsorgungsanlagen“ dargestellt. Parallel zur Parte ist ein schmaler nördlicher Bereich als Grünfläche ohne nähere Definition gekennzeichnet. Nordwestlich und südöstlich
des Plangebietes sollen zur Naherholung Grünverbindungen gestärkt werden. Das Plangebiet selbst
ist kein Teil einer Kaltluftleitbahn; es wird relativ gut mit Kaltluft ausgehend von der nördlich angrenzenden Brachfläche durchlüftet. Zudem stellt die Parthe einen wichtigen Bereich für den Luftaustausch dar und trägt zu einer Verstärkung der Winde bei. Darüber hinaus soll eine Verknüpfung
zwischen dem Plangebiet und den Quartieren westlich der Berliner Straße erfolgen. Die bestehende
Barrierewirkung soll dadurch für den Biotopverbund gemindert werden.
Der Geltungsbereich ist gemäß des Integrierten Entwicklungskonzepts dem Leitbild 12 für „Industrie- und Gewerbestandorte, großflächige Gleisanlagen, ehemalige militärische Anlagen“ zugeordnet. Diesem Leitbild werden folgende Ziele zugeordnet:
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•
Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie- und Gewerbe- und Militärstandorten und deren verkehrliche Erschließungen;
•
Verknüpfung mit dem Grünsystem der Stadt, stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades durch Vegetation;
•
Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für den Geh- und
Radverkehr.
Bereits seit Beginn der Planung zur Entwicklung der ehemaligen Bahnfläche ist es Ziel der landschaftsplanerischen Gestaltung, die Partheniederung von Bebauung freizuhalten und als durchgängigen Grünzug zu entwickeln. Langfristig wird in dem Zusammenhang angestrebt, eine grüne Fußund Radwegeverbindung bis in den Stadtteil Gohlis zu schaffen. Die Ausrichtung der Baukörper
entsprechend dem Bebauungskonzept ist bezüglich des Luftaustausches als günstig zu betrachten:
Während austauscharmer Sommernächte stehen die Gebäude in Hauptströmungsrichtung, wodurch
kühlere Luft aus dem Norden weiter in Richtung Süden gelangen kann. Die robuste Bebauungsstruktur in parallelen Bändern dient daher zur optimalen Durchlüftung. Im Plangebiet selbst dienen
integrierte Quartiersplätze (sog. Pocketparks) mit umlaufenden Verdunstungsbeeten (sog. Wetlands) und abgesenkten Rasenflächen der Durchgrünung und Kühlung des Quartiers (gesichert
durch den städtebaulichen Vertrag). Durch diese Maßnahmen und durch die Anpflanzung von Einzelbäumen und Baumreihen wird ein positiver stadtklimatischer Effekt auf die umgebene Bebauung
erwirkt.
Die für diesen Bebauungsplan relevanten Aussagen des Landschaftsplanes werden weitestgehend
durch Festsetzung im Bebauungsplan umgesetzt.
Im Landschaftsplan sind (mit Beschluss der Ratsversammlung vom 16.10.2013) die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die örtliche Ebene der
Stadt Leipzig konkretisiert. Näheres siehe Kap. 7 dieser Begründung.
Abb. 2: Ausschnitt aus dem integrierten Entwicklungskonzept zum Landschaftsplan, Quelle: Stadt
Leipzig, Stadtplanungsamt
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Das Plangebiet befindet sich bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans zum überwiegenden Teil im
Außenbereich gem. § 35 BauGB. Demnach sind nur sogenannte privilegierten Vorhaben gem. § 35
Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. sowie § 35 Abs. 2 bis Abs. 6 BauGB zulässig. Wohnungsbauvorhaben sind in
der Regel nicht zulässig.
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Die bestehende Struktur und überwiegende Prägung des Plangebiets durch Brachflächen, leer stehende Lagergebäude und Baustelleneinrichtungen beinhaltet keine Bebauung, die die Kriterien eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils erfüllen. Weder wird ein Eindruck der Geschlossenheit
und Zusammengehörigkeit vermittelt, noch hat die Bebauung ein gewisses Gewicht oder ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Die erhebliche Flächenausdehnung des Plangebiets von
über 12 ha und seine gewisse räumliche Trennung vom übrigen Stadtgebiet durch städtebauliche
Barrieren wie Höhensprünge, Gleisanlagen und die Parthe bieten auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass im Plangebiet eine Prägung durch die umgebende Bebauung vorliegt. Vielmehr handelt es sich
planungsrechtlich um einen sogenannten „Außenbereich im Innenbereich“.
Lediglich der südlich Randbereich vom Bahnhofsvorplatz ausgehend mit dem Parkhaus West am
Willy-Brandt-Platz/Preußenseite, entlang der Kurt-Schumacher-Straße mit den denkmalgeschützten
Kopfbauten bis zur Berliner Straße, weist eine ortsbildprägende Bebauung mit städtebaulichem
Gewicht auf, sodass sich hier die Zulässigkeit von Vorhaben bisher nach § 34 BauGB im unbeplanten Innenbereich richtet.
Anträge auf Bauvorbescheide liegen derzeit nicht vor.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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6.1.5
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung
Im Geltungsbereich des Plangebietes befinden sich 12 Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken, für
die zum Zeitpunkt der vorliegenden Planung (Stand: 28.05.2018) eisenbahnrechtliche Planfeststellungen bestehen.
Im östlichen Randbereich des Plangebietes entlang der Preußenseite ist ein LST-Kabel (Kabel für
Leit- und Sicherungstechnik) durch Planfeststellung mit Eisenbahnbetriebszweck gesichert (Flurstücke 1892/7; 1892/34; 1892/42; 1892/46; 1892/47; 1892/19). Dieses verläuft vom Bahnhofsgebäude in Richtung des Rettungsplatzes des City-Tunnels. Die Straße Preußenseite selbst ist eine eisenbahnrechtlich planfestgestellte Ladestraße zur Erschließung des nördlichen Hauptbahnhofs.
Die vorhandenen unterirdischen, bahnbetrieblich notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen verlaufen östlich der Straßenmauer entlang der Kurt-Schumacher-Straße (Regenentwässerung zur
Parthe) sowie parallel zum Gleisfeld im östlichen Plangebiet entlang der Preußenseite. Die Anlagen
werden auch weiterhin für die Regenentwässerung der DB AG benötigt. Im westlichen Randbereich
entlang der Kurt-Schumacher-Straße verläuft eine Entwässerungsleitung des Grundwassers des City-Tunnels (Flurstück 1892/22).
Die Weiteren befinden sich planfestgestellte Flächen im Bereich des geplanten neuen Verkehrsknotenpunktes Berliner Straße/Roscherstraße im Norden des Plangebietes (Flurstücke 3952, 3955/1,
2733/26, 2733/50, 2733/51, 2828/1, 1892/20, 1892/21). Hierbei handelt es sich um ehemalige
Gleisanlagen, die bereits aufgegeben aber noch nicht freigestellt wurden. Über diese wird aktuell
die Anfahrbarkeit des Rettungsplatzes des City-Tunnels sichergestellt.
Im Rahmen von Gesprächen zur Vorbereitung einer Prüfung der bahnbetrieblichen Erforderlichkeit
konnte geklärt werden, dass einige Flächen nicht mehr bahnbetrieblich erforderlich sind.
Diese sollen im Rahmen eines Freistellungsverfahrens gem. § 23 AEG aus der Planfeststellung entlassen werden. Die Bebauungsplanung kann dabei grundsätzlich erst abgeschlossen werden, wenn
die Freistellung gem. § 23 AEG vorliegt. Dieser Zusammenhang wird über eine bedingte Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB gelöst. Die Festsetzungen als öffentliche Straßenverkehrsfläche/ Planstraße C, als Fuß- und Radweg sowie als Maßnahmenflächen (1) und (2) werden erst mit Bedingungseintritt, dem Freistellungbescheid, zulässig. Die Bebauungsplanung kann aber dennoch abgeschlossen werden, da mit Satzungsbeschluss und Inkrafttreten eine hinreichende Planungssicherheit
zur Freistellung der Preußenseite vorliegt. Im Übrigen siehe hierzu Kap. 19. Die Flächen deren
Freistellung vom Eisenbahnbetriebszweck nicht erforderlich ist, da sie mit den Festsetzungen des
Bebauungsplanes vereinbar sind, werden in den Bebauungsplan als nachrichtliche Übernahme aufgenommen. Hierdurch wird ihre Funktionsfähigkeit sichergestellt.
6.2
Sonstige Planungen
Sonstige städtische Planungen sind für diesen Bebauungsplan wie folgt relevant:
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das "Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo)" wurde als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) sowie der VwV-StBauE des Freistaates
Sachsen vom 21.07.2008 (Abschnitt A Punkt 2.2) vom Stadtrat am 20.05.2009 beschlossen (RB IV
– 1595-09). Das integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2030 liegt als Entwurf vor. Es soll
2018 beschlossen werden und damit „Leipzig 2020“ ablösen.
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmenschwerpunkte zu deren Umsetzung. Damit ist das SEKo eine Grundlage für ein zielgerichtetes, ressortübergreifendes Verwaltungshandeln sowie die Zusammenarbeit in der Stadtentwicklung und für die Kooperation mit den verschiedenen Akteuren außerhalb der Stadtverwaltung.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Das Plangebiet befindet sich im „Zentrum Ost“, für welches als fachübergreifende Strategie der
Ortsteilentwicklung (C1) punktuelle räumliche Interventionen formuliert werden. Das „Zentrum
Ost“ ist darüber hinaus Bestandteil des fachübergreifenden Schwerpunktraumes „Zentrum/erweitertes Zentrum“, für welches eine Handlungspriorität auf Grund großräumiger Wirkung
besteht.
Die Ziele des SEKo werden in 12 Fachkonzepten dargestellt. Für das Plangebiet sind folgende
Fachkonzepte von Relevanz:
○ Fachkonzept Wohnen (B1): Entlang der Berliner Straße und der Parthe im nordwestlichen Grenzbereich des Plangebietes befindet sich ein schmaler Streifen, welcher als Umstrukturierungsgebiet
ohne Priorität gekennzeichnet ist. Im südlichen Eingangsbereich des Plangebietes um den WillyBrandt-Platz wird eine Bestandskonsolidierung (inkl. Anpassung) fokussiert. Wohnbebauung entlang der Kurt-Schumacher-Straße wird als konsolidiert bezeichnet (Karte B1.2).
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans 323.2 wird die innerstädtische, weitestgehend brachliegende Bahnfläche wieder nutzbar gemacht und als urbanes Wohnquartier entwickelt. Die Innenentwicklung strahlt auf die benachbarten Gebiete aus und setzt Entwicklungsimpulse zur Aufwertung
der Bebauungs- und Nutzungsstruktur an der Berliner Straße und Kurt-Schumacher-Straße.
○ Fachkonzept Wirtschaft und Beschäftigung (B2): Das Plangebiet befindet sich im Schwerpunktraum für dienstleistungsorientierten Gewerbe, welches darüber hinaus einen Cluster-Schwerpunkt
für Logistik und Dienstleistungen ausweist (Karte B2.2).
Östlich der Gleisanlagen ist die Realisierung von zwei Gewerbegebieten vorgesehen. Diese können
zur Stärkung des Logistik- und Dienstleistungszentrums dienen.
○ Fachkonzept Freiraum und Umwelt (B3): Durch das Plangebiet verläuft der räumliche Handlungsschwerpunkt zur Stärkung und Entwicklung stadtbildprägender Grünzüge. Insbesondere ist eine Vernetzung der Partheaue zwischen Auwald und Freiladebahnhof West vorgesehen (Karte
B3.1).
Zentraler Bestandteil des Planungskonzeptes ist die Entwicklung des Partheparkes sowie die Renaturierung der Partheaue. Die Umsetzung eines durchgängigen Geh- und Radweges im Parthepark
ermöglicht die Etablierung des Parthe-Grünzugs im Bereich des Geltungsbereiches.
○ Fachkonzept Bildungslandschaft (B4): Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der Ausbau
der Infrastruktur vorgesehen (Karte B4).
Im Bebauungsplan wird eine (weiterführende) Schule mit Sporthalle und Außenanlage planungsrechtlich gesichert. Die Sporthalle und die sportiven Einrichtungen der Außenanlage stehen außerhalb der Schulbetriebszeiten auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
○ Fachkonzept Soziales (B5): Es besteht ein mittlerer Handlungsbedarf in den Bereichen Arbeit,
Einkommen, Bildung und Teilhabe. Es ist kein räumlicher Handlungsschwerpunkt vorgesehen
(Karte B5).
○ Fachkonzept „Zentren“ (B7): Das Plangebiet befindet sich angrenzend an das A-Zentrum City
mit Hauptbahnhof Promenaden. Es befindet außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches (Karte
B7).
Im Plangebiet wird zentrenrelevanter Einzelhandel nur in begrenztem Rahmen zugelassen. Dadurch
findet keine Beeinträchtigung der angrenzenden zentralen Versorgungsbereiche statt.
○ Fachkonzept Verkehr und Technische Infrastruktur (B8): Die Berliner Straße nördlich des Plangebietes wird als öffentlicher Raum mit besonderer Priorität definiert für den der Straßenausbau als
Maßnahme Verkehr/öffentlicher Raum avisiert wird. Westlich der Gleisanlagen verläuft eine Maßnahme der Deutschen Bahn, welche mit dem Bau des City-Tunnels realisiert wurde. Diese verläuft
östlich des Plangebietes parallel zum Geltungsbereich (Karte B8).
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Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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○ Fachkonzept Denkmalpflege (B9): Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im
Prioritätsbereich 3, in dem eine Minimierung von Verlusten an Denkmalsubstanz und stadthistorischen Strukturen zur Erhaltung von Stadtteilidentität vorgesehen ist. Im Schwerpunkt sollen punktuelle Maßnahmen realisiert werden (Karte B9).
Entlang der Kurt-Schumacher-Straße befindet sich das denkmalgeschützte Ensemble, bestehend aus
Steinmauer, Kopfbauten der historischen Blockrandbebauung und Toranlage innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans werden die denkmalgeschützten Anlagen wieder in einen städtebaulichen Kontext eingebettet und erhalten eine bauliche
und inhaltliche Aufwertung.
○ Fachkonzept Energie und Klimaschutz (B12): Die leitungsgebundene Wärmeversorgung im
Plangebiet erfolgt durch Fernwärme (SWL) (Karte B12.1). Im Bereich der Erneuerbaren Energien
wird das Plangebiet als ein Schwerpunktraum für erneuerbare Stromerzeugung (insbesondere aus
Photovoltaikanlagen) in Kombination mit Verdichtung der Fernwärme und der Integration von
Speichertechnologien definiert (Karte B12/Anhang). Des Weiteren wird für das Plangebiet ein hohes Potenzial zur Senkung der CO2-Emissionen (Blöcke mit dem höchsten Wärmeenergiebedarf
pro Block) festgestellt (Karte B12.2).
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde ein Energiekonzept aufgestellt, welches eine alternative und
zukunftsweisende Energieversorgung für das Stadtgebiet erörtert (siehe Kapitel. 10.5: Energiekonzept). Aufgrund der hohen ökologischen und ökonomischen Effizienz ist vorgesehen, die Wärmeversorgung auf Basis von Fernwärme zu realisieren.
Der Bebauungsplan 323.2 setzt somit die Ziele des SEKo um.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan „Zentren“
Seit 1999 liegt der Stadt Leipzig mit dem Stadtentwicklungsplan (STEP) „Zentren“ ein räumlichfunktionales Ordnungskonzept zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche
vor. Auf Grund der veränderten Rahmenbedingungen wurde dieses zuletzt 2017 (Ratsbeschluss VIDS-04512 vom 20.09.2017) fortgeschrieben.
Mit dem STEP „Zentren“ 2016 liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt enthält.
Ziele des STEP sind:
-
die Stärkung der Funktion Leipzigs als Oberzentrum und
-
die Weiterentwicklung des Stadtzentrums,
-
die Stabilisierung, Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche,
-
die Sicherung und Stärkung einer räumlich ausgewogenen, wohnortnahen Grundversorgung
sowie
-
die gezielte Steuerung von Fachmarktstandorten und
-
Planungs- und Investitionssicherheit durch einen verbindlichen Orientierungsrahmen zu geben.
Hierzu definiert der STEP „Zentren“ 42 hierarchisch strukturierte zentrale Versorgungsbereiche (A
bis D-Zentrum), in denen der zentrenrelevante Einzelhandel gemäß der Leipziger Sortimentsliste
2014 (als Teil des STEP „Zentren“ vom Stadtrat beschlossen und ohne inhaltliche Änderungen in
die Fortschreibung des STEP „Zentren“ 2017 übernommen) konzentriert werden soll. Darüber hinaus werden Anforderungen an Nahversorgungsstandorte benannt, die außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen realisiert werden können. Ein Nahversorgungsstandort muss sich demnach in
städtebaulich integrierter Lage befinden und fußläufig erreichbar sein sowie sich außerhalb eines
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500- bzw. 800-Meter-Radius um Zentren befinden, zudem darf die Kaufkraftabschöpfung in seinem
500- bzw. 800-Meter-Radius eine Quote von 35 Prozent nicht überschreiten. Wenn diese Kriterien
nicht erfüllt werden, kann zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel nur im sogenannten
Leipziger Laden bis 150 m2 Verkaufsfläche realisiert werden.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche. Die Nahversorgung
wird durch das Angebot des A-Zentrums der City mit dem „Promenaden Hauptbahnhof“ (Einkaufsbahnhof) gedeckt. Im Plangebiet selbst werden lediglich in begrenztem Umfang Einzelhandelsnutzungen ermöglicht. Eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche kann dadurch
ausgeschlossen werden.
Der Bebauungsplan 323.2 trägt zur Umsetzung des STEP „Zentren“ 2016 bei.
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnen
Das „Wohnungspolitische Konzept“, Fortschreibung 2015 (VI-DS-1475-NF) wurde am 28.10.2015
durch den Stadtrat beschlossen. Es definiert vier wohnungspolitische Leitlinien der Stadt und benennt Instrumente sowie Maßnahmen zur Umsetzung dieser auf mehreren Ebenen (u.a. Stadtplanung, Liegenschaftspolitik, soziale Wohnraumversorgung, etc.). Die Leitlinien umfassen folgende
Teilziele: Schaffung eines quantitativ und qualitativ vielfältigen Wohnangebots, Schaffung von
preisgünstigem Wohnraum im Bestand und Neubau, Unterstützung von Familien, Senioren und
Menschen mit Behinderung, Erhaltung und Entwicklung von sozial- und nutzungsstrukturell gemischten Stadtteilen sowie Steigerung der Energieeffizienz.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird die Aufwertung und Nachverdichtung des brachliegenden Bahnareals verfolgt. In innerstädtischer Lage entsteht ein gemischtgenutztes, urbanes Gebiet
mit Wohn- und Gewerbenutzungen. Im Plangebiet soll ein breites Wohnangebot für unterschiedliche Haushaltsgrößen und Einkommensgruppen entwickelt werden. Im Bereich des Wohnungsbaus
ist die Schaffung von Geschosswohnungsbau, zum Teil in Form von Eigentumswohnungen sowie
zum Teil als Mietwohnungen, vorgesehen. Die Wohnungsgrößen liegen dabei voraussichtlich bei 1
bis 4 Zimmerwohnungen. Im Bereich des Mietwohnungsbaus wird über den städtebaulichen Vertrag die Realisierung von 30% mit Mitteln zur sozialen Wohnraumförderung geförderten mietpreisund belegungsgebundenen Wohnungen gesichert.
Die Ziele des Wohnungspolitischen Konzeptes finden daher bei der Umsetzung des Bebauungsplans 323.2 Berücksichtigung.
6.2.4
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“
Der Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ ist die planerische Zielkonzeption der Stadt
Leipzig für die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Der Plan wurde 2005
aufgestellt und wird aktuell im Zusammenhang mit dem Fachkonzept Wirtschaft und Beschäftigung
des STEP fortgeschrieben (Vorlage-VI-A-01182 vom 17.06.2015).
Im Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ befindet sich der nördliche Teil des Plangebietes im Korridor entlang der Gleisanlagen „Achse B2“, für den eine Konzentration der gewerblichen Bauflächen angestrebt wird. Die gewerblichen Nutzungsarten innerhalb des Clusters fokussieren Logistik/Lagerhaltung, verarbeitendes Gewerbe (traditionell), Handwerk (produzierend),
Dienstleistungen (industrienah).
Im Bebauungsplan können die angestrebten Nutzungen in den Gewerbegebieten westlich der Gleisanlagen realisiert werden.
Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass die Stadt Leipzig aufgrund des rasanten Bevölkerungswachstums und der steigenden Nachfrage an Wohnraum insbesondere in innerstädtischen Lagen zwischenzeitlich eine differenzierte Strategie für die Fläche verfolgt, welche bereits Eingang in
den Flächennutzungsplan 2015 gefunden hat. Die Entwicklung als urbanes, gemischtes Wohngebiet
mit nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen (wie Einzelhandel, Hotel, Büro, Verwal28.05.2018
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tung, Schank- und Speisewirtschaften) im Zentrum sowie weiteren gewerblichen Nutzungen (Logistik, Dienstleistung, Handwerk) im Randbereich widerspricht daher nicht dem Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen.
6.2.5
Stadtentwicklungsplan „Verkehr und öffentlicher Raum“
Der Stadtentwicklungsplan „Verkehr und öffentlicher Raum“ (STEP VöR) formuliert Planungsgrundsätze zur Schaffung einer verkehrsarmen und stadtverträglichen Mobilität. Die erste Fortschreibung wurde in der Ratsversammlung (Beschluss Nr. DS-00523/14-DS-008 ) vom 25. Februar
2015 beschlossen. Die Planungsgrundsätze betreffen die Sicherung von gleichwertigen Mobilitätschancen, die Förderung einer stadt- und umweltverträglichen Organisation des Verkehrs, die multifunktionale Gestaltung des öffentlichen Raums sowie die Etablierung der Einstellung Verkehrsplanung als Prozess zu begreifen.
Für das Plangebiet wurde ein Mobilitätskonzept (siehe Kap. 9.3.3) aufgestellt, welches die Ziele des
STEP VöR aufgreift.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 323.2 wird in zentraler Lage verdichteter Wohnungsbau in
fußläufiger Erreichbarkeit zu Angeboten des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs geschaffen. Des Weiteren werden Festsetzungen getroffen, die eine Reduzierung des KfzStellplatzschlüssels vorsehen und attraktive Geh- und Radwegeverbindungen durch das Quartier
ausweisen. Im städtebaulichen Vertrag werden darüber hinaus Maßnahmen festgeschrieben, die eine Förderung der multimodalen Mobilität zum Ziel haben, wie beispielsweise die Erhöhung des
Stellplatzschlüssels für Fahrräder und Schaffung von Car-Sharing Standorten.
7.
Umweltbericht
Zusammenfassung
Wichtigstes Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von Wohnraum bei gleichzeitiger Schaffung eines urbanen
Wohnquartiers in zentraler Lage mit einer konfliktfreien Mischung von Wohn- und Gewerbenutzungen und einer Verbesserung der Erlebbarkeit der Parthe
Inhalt des Planes sind insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung, überbaubaren
Grundstücksflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, zum Immissionsschutz sowie zur Vermeidung
und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft.
Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten
Vorhaben liegen vor.
Der Plan wird für ein UVP-pflichtiges Vorhaben aufgestellt.
Näheres zu den Zielen und Inhalten dieses Plans sowie zu dem geplanten Vorhaben siehe Kap. 7.1.1
sowie Kap 3 und Abschnitt C. dieser Begründung.
Als fachliche Grundlagen und Ziele liegen dem Plan vor allem zugrunde:
•
•
•
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•
Baugrundgutachten, CDM Smith 2018
Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) Teilmodule Altlasten/Abfall Boden, Kreher 2010
Klimaökologische Analyse, bgmr & GeoNet 2018
Regenwasserbewirtschaftungskonzept, seecon 2018
Überflutungsprüfung, seecon 2018
Energiekonzept, seecon 2018
Mobilitätskonzept, seecon/RKW/Anette Ehlers 2018
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•
•
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•
Verkehrsgutachten inkl. verkehrstechnische Berechnung des Knotens Berliner Straße / Roscherstraße, seecon 2017
Verkehrsuntersuchung Freiladebahnhof, Brenner 2017
Schalltechnische Untersuchung, goritzka akustik 2016, 2017, 2018
Artenschutzfachbeitrag. bgmr 2017
Landschaftsplan Stadt Leipzig 2014
Städtebaulich-freiraumplanerisches Konzept HBF-West, RKW/bgmr 2018
Eingriffsbewertung, bgmr 2018
Näheres siehe Kap. 7.1.2.
Erhebliche Umweltauswirkungen, die für die Abwägung relevant sind, sind auf folgende Umweltbelange bzw. Teilaspekte von Umweltbelangen zu erwarten oder nicht auszuschließen und zur
Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen ist festgelegt:
Umweltbelange
Erhebliche Auswirkungen
sind zu erwarten oder
nicht auszuschließen
Fläche
Überwachungsmaßnahmen
sind festgelegt
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Luft, Klima
Ja
Nein
Pflanzen
ja
Nein
Tiere
Ja
Nein
Biologische Vielfalt
Nein
Nein
Landschaft
Nein
Nein
Menschen: Erholungspotential
Nein
Nein
Menschen: Lärm
Ja
Nein
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nein
Nein
Boden, Altlasten
1
Wasser
2
Wechselwirkungen zwischen vorgenannten Belan- Ja
gen
Nein
Auswirkungen auf die vorgenannten Belange aufgrund Anfälligkeit der zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen
Nein
Nein
Auswirkungen während der Bau- und Betriebspha- Nein
se der geplanten Vorhaben auf die Belange nach
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i BauGB 3
Die Liste der Quellen ist Kap. 7.2.13 zu entnehmen.
Nein
1
Risiken in Bezug auf urbane Überflutung werden hier behandelt.
Risiken in Bezug auf die Entwicklung von Urban Heat Islands werden hier behandelt.
3
Die Auswirkungen werden soweit relevant bei den einzelnen Schutzgütern behandelt, da damit der direkte Bezug hergestellt werden
kann.
2
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7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplan-Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
•
•
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b) Festlegung, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange
für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht.
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
7.1.1
Ziele und Inhalt des Planes, Angaben zu geplanten Vorhaben
Vor allem folgende Ziele des Planes (siehe dazu auch Kap. 3) sind von Bedeutung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, auf der
ehemaligen Bahnfläche westlich des Leipziger Hauptbahnhofes ein neues Stadtquartier zu entwickeln. Die wichtigsten Ziele sind die Entwicklung von Wohnraum bei gleichzeitiger Schaffung eines urbanen Wohnquartiers in zentraler Lage mit einer konfliktfreien Mischung von Wohn- und
Gewerbenutzungen. Darüber hinaus soll die Erlebbarkeit der Parthe erhöht und ein Schulstandort
gesichert werden.
Der Bebauungsplan setzt folgende Inhalte fest:
•
•
•
•
•
•
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•
•
Baugebiete auf einer Fläche von rund 6,6 ha (ca. 54 %), davon 4,1 ha Urbane Gebiete, 1,5
ha Gemeinbedarf, 1,0 ha Gewerbegebiet) mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 128.000 m²
Verkehrsflächen von insgesamt 3,5 ha (ca. 28 %),
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage entlang der Parthe (1,4 ha)
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit dem Charakter einer naturnahen Parkanlage an der Bahn (0,7)
Regelungen zum Immissionsschutz,
Mindestanforderungen für die Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen,
Anlage von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung als Radweg in der öffentlichen
Grünfläche mit Zweckbestimmung „Parkanlage“, in der Planstraße B und im Bereich der
oberen Kurt-Schumacher-Straße,
Anforderungen an die Helligkeit von Wandflächen,
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes:
o Dachbegrünung von Gebäuden (einschließlich nicht überbauter Untergeschosse)
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In einem städtebaulichen Vertrag, werden ergänzende Regelungen getroffen, die darauf abzielen,
dass das Regenwasser auf den Baugrundstücken verdunstet und versickert.
Aus den oben genannten Festsetzungen lassen sich Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden geplanter Vorhaben ableiten.
Es werden zukünftig etwa 70 % des Geltungsbereichs (ca. 8,5 ha) voll- oder teilversiegelt sein, davon sind etwa 2,5 ha neu versiegelte Flächen. Die unversiegelten Flächen sind insbesondere die
Grünanlagen mit Zweckbestimmung Parkanlage entlang der Parthe sowie die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit dem Charakter einer naturnahen Parkanlage.
Der Plan wird für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine UVP vorgesehen ist, aufgestellt. Bei dem konkret geplanten Vorhaben handelt
es sich um den „Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen“ nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG. In dem Bebauungsplan wird dafür eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19
Abs. 2 BauNVO von insgesamt rund 4,2 ha festgesetzt. Darüber hinaus wird der Plan nicht für
UVP-pflichtige Vorhaben aufgestellt. Die UVP wird gemäß § 50 UVPG als Umweltprüfung nach
den Vorschriften des BauGB durchgeführt.
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden dargelegt:
•
•
•
die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
die für den Bauleitplan von Bedeutung sind ,
die sonstigen für diesen Bauleitplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen sowie
die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden (zur Berücksichtigung der Umweltbelange siehe Kap. 7.1.3 jeweiliges schutzgutbezogenes Unterkapitel „Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes“.
7.1.2.1 Baugesetzbuch
Laut § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Sie sollen unter anderem dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie die
städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Um diese Anforderungen zu berücksichtigen, wurde der Parthepark ausgewiesen, Untersuchungen
zum Klima, Lärmschutz, Regenwasserbewirtschaftung, Fauna sowie eine Biotopkartierung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen waren die Grundlage für die Weiterentwicklung des
städtebaulichen Konzeptes und der Festsetzungen.
Klima
Des Weiteren definiert § 1Abs. 5 BauGB , dass die Bauleitpläne u. a. dazu beitragen sollen, „den
Klimaschutz und die Klimaanpassung […] zu fördern.“
Im Rahmen der Umweltprüfung ist auch die Berücksichtigung der Vulnerabilität der Bevölkerung
gegenüber dem Klimawandel zu berücksichtigen (vgl. § 1a Abs. 5 BauGB). Um das Bioklima zu
verbessern und damit den Hitzestress in Hitzeperioden zu mindern, sind über die Klimaanpassungsprogramme und -strategien der Stadt Leipzig Maßnahmen zur Berücksichtigung in der Bauleitplanung vorgegeben. Im Rahmen der Klimauntersuchung zum HBF-West (bgmr & GeoNet 2018)
wurden die möglichen Folgen für das Umfeld und das neue Stadtquartier untersucht. Die Anordnung der Pocketparks, die Freihaltung der Parthe-Niederung, die Dachbegrünung und die Verdunstung von Regenwasser sind Maßnahmen, die darauf abzielen, die klimatischen Auswirkungen zu
begrenzen.
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7.1.2.2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundes-Bodenschutzverordnung
(BBodSchV) und Sächsisches Bodenschutzgesetz
Zum Schutz des Bodens sind laut § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. „Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden“ (§ 1
BBodSchG).
Des Weiteren wird in den Bodenschutzgesetzen der sparsame und schonende Umgang mit dem
Schutzgut Boden gefordert. Durch eine kompakte und dichte Bebauung einer einst baulich und verkehrlich genutzten Brache erfolgt eine Flächenkonversion einer verkehrlich sehr zentralen gelegenen Fläche. Damit wird ein Beitrag zu Innenentwicklung geleistet.
Um diesen Anforderungen an den Bodenschutz zu entsprechen, wurden mehrere Untersuchungen
zum Baugrund, Grundwasser und Altlasten durchgeführt. Zielsetzung ist, den BodenWasserhaushalt durch ein Regenwasserkonzept zu stärken, das sich am natürlichen Wasserhaushalt
des Gebietes orientiert. Die Bauflächen sollen, soweit nicht Bodenverunreinigungen dem entgegenstehen, dezentral bewirtschaftet und von der Kanalisation abgekoppelt werden.
7.1.2.3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Sächsisches Naturschutzgesetz
(SächsNatSchG)
Laut § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage
für Leben und Gesundheit des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen,
dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Um diesen Belangen Rechnung zu tragen, wurde frühzeitig eine Biotopkartierung erstellt und eine
faunistische Untersuchung durchgeführt, die dann in den weiteren Planungsprozess einfloss. Die
Klimauntersuchung und das Regenwasserkonzept sind weitere Grundlagen für die nachhaltige Entwicklung. Festsetzungen zur Dachbegrünung und Retention von Regenwasser, Begrünung der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen, die Festsetzung der Partheniederung als Parkanlage sind Maßnahmen, um den Belangen des Naturschutzgesetzes zu entsprechen.
Schutzgebiete, -objekte und Biotopschutz gemäß BNatSchG und SächsNatSchG
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 323.2 und in direktem Umfeld befinden
sich keine internationalen, nationalen Schutzgebiete und geschützte Biotope gemäß § 26
SächsNatSchG bzw. § 30 BNatSchG.
Im Rahmen der Baumaßnahmen Citytunnel wurden Ausgleichsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen durchgeführt. Da der Bebauungsplan in diese Bestände eingreift, werden entsprechende Ersatzmaßnahmen erforderlich.
Artenschutz
Die Vorschriften des § 44 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch die Bebauungspläne
Beeinträchtigungen besonders bzw. streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden.
Um diesen Anforderungen zu genügen, wurde eine flächendeckende Artenerfassung der Europarechtlich geschützten Arten und darüber hinaus die nach § 7 Abs. 2, Nr. 13 BNatSchG vorkommenden besonders geschützten Arten wie die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens),
die Blauflügelige Sandschrecke (Sphingonotus caerulans) und der Dünensandlaufkäfer (Cicindela
hybrida) kartiert.
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Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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Auf dieser Grundlage wurde der Artenschutzbeitrag erarbeitet, der Grundlage für den Umweltbericht ist.
7.1.2.4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Sächsisches Wasserhaushaltsgesetz
(SächsWG)
Das WHG regeln den Schutz, den Umgang und die Benutzung von Oberflächen- und Grundwasser
durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung. Laut § 1 WHG sind Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie
als nutzbares Gut zu schützen. Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) konkretisiert und ergänzt
das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes.
Regenwassermanagement
§ 29 SächsWG schreibt vor, dass der Wasserabfluss durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken so zu besorgen ist, dass gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen sind.
Mit der Untersuchung vom Büro seecon zur Überflutung bei Starkregen (2018) wird dieser Anforderung entsprochen, es werden Module der Rückhaltung von Starkregenereignissen im Plangebiet
wie z.B. Retentionsvolumen in den Pocketparks und im Parthepark geplant.
Für die Sicherung der Belange des Hochwasserschutzes wird im Bebauungsplan das Überschwemmungsgebiet der Parthe berücksichtigt. Das Überschwemmungsgebiet wird als Grünfläche festgesetzt.
Gewässerrandstreifen
Der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zu unterhaltene fünf Meter breite Gewässerrandstreifen
dient gemäß § 38 Abs. 1 WHG der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Mit der Führung des Radweges im Parthepark wird es möglich, dass im Bereich der ‚grünen Böschung‘ der 5 m breite Uferstreifen gesichert und zum Teil noch erweitert wird. Im Bereich der bestehenden Ufermauer wird der Radweg bis an die Uferkante herangeführt, um das Landschaftserleben zu ermöglichen.
Grundwasser
Die „Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen
der Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden“ (§ 39 Abs. 1
SächsWG). Um diesem Ziel zu entsprechen, soll im Gebiet, soweit es die Bodenverhältnisse/Altlasten zulassen, das Regenwasser versickert werden (Regelung im städtebaulichen Vertrag).
7.1.2.5 Bundes-Immissionsschutzgesetz und -verordnungen
Luft
Als lufthygienisch relevante Emittenten sind nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen und
Betriebe sowie Straßen- und Verkehrsbereiche (Feinstäube) einzuordnen.
Die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) enthält
einzuhaltende Grenzwerte für eine Reihe von üblichen Schadstoffen in der Luft. Zum Schutz der
menschlichen Gesundheit beträgt zum Beispiel der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Die
selbstgesetzten Standards der Stadt Leipzig liegen für Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM10) bei
< 20 Mikrogramm pro Kubikmeter (siehe auch Kapitel 7.1.2.9).
Um die Belastung der Luft durch das neue Quartier zu beschränken, wurde ein Mobilitätskonzept
erarbeitet. Die Stellplätze sollen durch Festsetzungen unter die geforderte Anzahl nach Bauordnung
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für das Wohnen und Gewerbe reduziert werden. Die Elektromobilität und der Fahrradverkehr werden gefördert. Durch Nutzung der Fernwärme wird der lokale Schadstoffausstoß gemindert.
Lärm
Für den Immissionsschutz gegen Lärm sind die Ziele und Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes mit den entsprechenden Verordnungen sowie die DIN 18005 und DIN 4109 maßgeblich.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden mehrere Schallschutzuntersuchungen erarbeitet, die sowohl die Belastungen von außen auf das Gebiet mit seinen Nutzungen als auch die
Lärmemissionen, die durch das Gebiet verursacht werden, betrachtet. Im Ergebnis werden im Bebauungsplan Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umweltauswirkungen / Lärm getroffen.
7.1.2.6 Landschaftsplan 2013
Der Landschaftsplan der Stadt Leipzig ordnet das Gebiet entsprechend der Flächennutzung als Industrie- und Gewerbestandort mit großflächigen stadttechnischen Ver- und Entsorgungsanlagen ein.
Entsprechend den Darstellungen des Landschaftsplanes sind folgende Zielsetzungen für dieses
Stadtquartier geplant:
•
•
•
•
•
Schaffung von begrünten Erholungsflächen und naturnaher Gewässergestaltung entlang der
Parthe,
die gleichfalls der Anreicherung und Entwicklung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen
dienen,
Verknüpfung mit dem städtischen Grünsystem entlang der Parthe sowie im Süden entlang
der Bahnflächen,
Erhöhung des Durchgrünungsgrades ,
Minderung der Barrierewirkungen entlang der Parthe durch Einbindung in die Alltagsrouten
für Geh- und Radverkehr (Parthe-Mulde-Radroute).
Im Zielkonzept Klima/Luft des Landschaftsplanes der Stadt Leipzig werden für das Plangebiet die
Entsiegelung, die Schaffung vernetzter Grünzonen, die Aufwertung vorhandener Luftleitbahnen, die
Durchgrünung von Innenhöfen, Fassaden- und Dachbegrünungen sowie die Begrünung von Straßenräumen als generelle Ziele gefordert.
Das Freiraumkonzept, welches die Grundlage für die Bebauungsplanung ist, nimmt diese Ziele zum
einem hohen Anteil auf. Lediglich die Grünverbindung entlang der Bahnflächen findet sich nicht im
Konzept wieder. Aufgrund der realen Bestandssituation (Bahnhof, Bestandsnutzung Gewerbe, Cateringbetrieb) wurde im Bebauungsplan eine andere, autofreie Wegeverbindung vom Bahnhof Richtung Norden gewählt, die über den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Planweg B)
verläuft. Mit dieser Modifikation werden die übergeordneten Ziele des Landschaftsplanes aufgenommen und untersetzt.
7.1.2.7 Grün- und Freiraumplanerisches Konzept
Hinsichtlich der Entwicklung von Grün- und Freiflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
wurden durch das freiraumplanerische Konzept (bgmr 2017, Fortschreibung 2018) die Grundlagen
für die Grünordnung erarbeitet. Weiterhin wurden im Rahmen der Klimauntersuchungen (bgmr &
GeoNet 2018) unterschiedliche Maßnahmen der Klimaanpassung entwickelt, die in den Bebauungsplan integriert sind.
Das Grundgerüst des Freiraumkonzeptes wird durch den Parthepark, durch die Raumfolge der fünf
Quartiersplätze/Pocketparks, durch die Pflanzmaßnahmen in den Baugebieten und im Straßenraum
sowie durch die neu begründeten Wegeverbindungen gebildet.
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Das Freiraumkonzept sieht für den Parthepark überwiegend Rasen- und Wiesenflächen vor, die in
Bereichen mit Großbäumen bepflanzt werden. Damit werden die Nutzbarkeit, die klimatischen Effekte und die Durchlüftungsfunktion gesichert.
Im Bereich der Bahngleise erhält der Park einen naturnahen Charakter, der durch extensive Wiesenbereiche und Strauchpflanzungen geprägt wird. Im Parthepark verläuft ein Radweg, der perspektivisch über eine Brücke über die Berliner Straße hinweg in Richtung Gohlis geführt wird.
Die fünf Quartiersplätze bilden Freiraum-Fugen zwischen den Bebauungsbändern der Urbanen Gebiete (MU). Sie gliedern das Baugebiet, ermöglichen eine bessere Durchlüftung und dienen als begrünte kleine Pocketparks als Pausen- und Erholungsraum sowie als Retentions-, Verdunstungsund Versickerungsmulden.
Die Straßenräume für die Planstraße A und der Planweg B erhalten eine Baumreihe, die Planstraße
C eine Alleebepflanzung.
Dieses Grün- und Freiraumkonzept bildet sich in den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab und
werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrages vereinbart.
7.1.2.8 Eingriffsregelung
Für diesen Bebauungsplan wurde eine Eingriffsbilanz auf der Grundlage des Leipziger Bewertungsmodells (Stand 2017) durchgeführt. Die ausführliche Bilanz wurde in einem separaten Bericht
einschließlich Biotopkartierung dokumentiert. Die Ergebnisse sind hier zusammenfassend dargestellt.
Tabelle 1: Gesamtbilanz zur Eingriffsregelung HBF-West (bgmr)
Bilanz
Schutzgut
Flora/ Fauna
Boden
Wasser
Klima
Summe
Gesamtwert
Bestand
1.445.651
424.931
473.795
375.243
2.719.620
Gesamtwert
Planung
1.242.958
308.295
504.472
372.718
2.428.443
Differenz
Wertzahl
-202.693
-116.636
30.677
-2.525
-291.177
Differenz
Prozent
-14%
-27%
6%
-1%
-11%
Landschaftsbild
414.574
690.162
275.588
66%
In dieser Bilanz wird deutlich, dass Eingriffe vor allem in den Bereichen Flora und Fauna sowie
Boden verursacht werden. Dies liegt an der Überbauung und Zunahme der Versiegelung sowie der
Veränderung der Biotopflächen mit ruderalen Vegetationsbeständen zu eher gärtnerisch strukturierten Grünflächen. Der geringe Eingriff in das Schutzgut Klima bzw. die Aufwertung für die Schutzgüter Wasser beruhen auf der konsequenten Planung von blau-grünen Dächern in der Neubebauung
sowie der Verdunstung und Versickerung des Regenwassers. Dadurch ergibt sich für den Eingriff in
den Naturhaushalt und der Flora/Fauna nach dem Leipziger Bewertungsmodell ein Eingriff von minus 11 Prozent.
Weitere im Plangebiet vorgesehene Maßnahmen, die nicht in die Bilanzierung aufgenommen wurden, sind die Festsetzung der Begrünung von fensterlosen Fassaden, die Verbesserung des Bezuges
des Partheparks zum Fluss (städtebaulicher Vertrag), die Festsetzung des Albedos für die Fassaden
sowie die Verbesserung der Verknüpfung der Fuß- und Radwege in das weitere Umfeld des Bebauungsplanes. Weiterhin ist eine Doppelnutzung eines Teils des Schulhofgeländes geplant, so dass die
freiraumbezogenen Erholungspotentiale gesteigert werden. Die Doppelnutzung wird stadtintern geregelt und ist nicht Bestandteil des Festsetzungskatalogs des Bebauungsplans.
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Für das Landschaftsbild findet nach dem Bewertungsmodell eine erhebliche Aufwertung statt, da
eine Industrie-Verkehrsbrache zu einem Stadtquartier mit Grün- und Freiflächen und einer neuen
Parkanlage entlang der Parthe transformiert wird.
Rechnerisch ergibt sich in der Summe ein Eingriff von unter 1 Prozent.
Die 24 Bäume im Bereich der Parthe/Berliner Straße, die als Ausgleich für Eingriffe der Baumaßnahme City Tunnel Leipzig (CTL) gepflanzt wurden, werden durch die Brücke/Anbindung Berliner
Straße überbaut. Hierfür muss ein entsprechender Ersatz vorgesehen werden. Dieser ist unabhängig
von der Eingriffsermittlung 1 zu 1 umzusetzen und unterliegt nicht der Abwägung.
Hinweis: Ein Teil der Bäume war im Sommer 2017 nicht angewachsen und vertrocknet.
7.1.2.9 Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
Die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig beziehen sich auf die menschliche Gesundheitsvorsorge
und das Wohlbefinden (Immissionsschutz, Klima, Erholung, Lärm), den Naturschutz, den Ressourcenschutz und auf generelle indirekte Umweltbelastungen durch die Stadt.
Für den Umgang mit Niederschlagswasser sehen die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig folgende Prioritätenliste vor: 1. Verwendung auf den Grundstücken, 2. Versickerung auf den Grundstücken, 3. Einleitung in Fließgewässer, 4. Einleitung in Kanalisation (im Trennsystem).
Die selbstgesetzten Standards der Stadt Leipzig für Stickstoffdioxid und Staub (PM10) sind:
Tabelle 2: Zielwerte der Stadt Leipzig für die Außenluft (Werte in µg/m³)
Schadstoffkomponente
Stickstoffdioxid (NO2)
Staub (PM10)
2015 - Tagesbelastung
(8 bzw. 24 h Mittelwert)
< 100
< 50
2015 - Jahresbelastung
(Jahresmittelwert)
20
< 20
Bezogen auf die Umweltqualitätsziele für Immissionsschutz verweist das Amt für Umweltschutz
auf den Lärmaktionsplan und den Luftreinhalteplan.
7.1.2.10 Bodenschutz
Die Ziele des Bodenschutzkonzeptes der Stadt Leipzig 2016 sind der Erhalt natürlicher Böden (insbesondere seltener Böden) und die Lenkung der Flächeninanspruchnahme auf weniger wertvolle
Böden und bereits versiegelte Areale. Mit der baulichen Entwicklung der aufgeschütteten Flächen
des Bahnhofgeländes wird dem Ziel des Bodenschutzkonzeptes gefolgt, die Flächeninanspruchnahme auf weniger wertvolle Böden zu lenken.
Zur Beurteilung des Baugrundes wurde ein Baugrundgutachten mit einer Einschätzung der Versickerungseignung 2017 erarbeitet. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Versickerung grundsätzlich möglich ist. Allerdings wird sie punktuell durch Böden mit einem schlechten Kf-Wert sowie
durch Bodenbelastungen eingeschränkt. Die chemische Untersuchung des Bodens ergab, dass lokal
mit erhöhten Schadstoffgehalten und lokalen Verunreinigungen im Boden zu rechnen ist (Z1 bis
Z2). Das bedeutet im Falle einer gezielten Versickerung, dass bei ungünstigen Bodenverhältnissen
in Bezug auf die Versickerung oder bei Bodenbelastungen ein Bodenaustausch lokal erforderlich
wird.
Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages wird festgelegt, dass das Regenwasser auf den Grundstücken verbleibt, solange ein Bodenaustausch machbar und zielführend ist.
7.1.2.11 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo) 2017
Aus dem SEKo 2017 wurden die Fachkonzepte ausgewertet, die im Rahmen der Umweltprüfung
relevant sind. Ziele Fachkonzept „Freiraum und Umwelt“:
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•
•
•
•
•
•
•
•
Steuerung und Qualifizierung der Nachverdichtung,
Ermöglichung, Planung und Unterhaltung von Mehrfachnutzung von Flächen und Freiräumen,
Vernetzung der Frei- und Lebensräume in der Stadt und Verbesserung der Erreichbarkeit
sowie Stärkung des Verbundes mit der Region,
Nutzung der Potenziale der grün-blauen Infrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel
und Minderung der städtischen Umweltbelastungen,
Sicherung und Erweiterung der vorhandenen grün-blauen Infrastruktur durch ein vorsorgendes Liegenschafts- und nachhaltiges Flächenmanagement,
Verbesserung der Wertschätzung von Freiraum und Umwelt und Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements.
Stärkung und Entwicklung stadtbildprägender Grünzüge,
Korridore, Vernetzung und Erreichbarkeit auf Stadtebene (nicht motorisierter Bereich, Freizeitsport) und dadurch auch Anbindung an das Umland.
Ziele Fachkonzept „Gesundheit“:
•
•
•
Freiräume sichern und vernetzen
Luftqualität verbessern, Lärmemissionen vermindern
Sport- und Bewegungsangebote weiterentwickeln
Mit der Entwicklung des Parthe-Grünzugs und der Verknüpfung Richtung Eutritzscher Bahnhof,
der Doppelnutzung von Teilen der Schulhoffläche als Park und den Maßnahmen der Klimaanpassung werden wesentliche Ziele des Stadtentwicklungskonzeptes im Bebauungsplan aufgenommen.
7.1.2.12 Strategiepapier erweiterte Innenstadt 2016
Die Fläche westlich des Hauptbahnhofes ist mit 12 ha eine der größten Potenzialflächen zur Entwicklung der Innenstadt bzw. des Innenstadtrandes.
Die Handlungsleitlinien zur zukünftigen Entwicklung der Innenstadt bzw. des Innenstadtrandes
stellen in Bezug auf die Schutzgüter der Landschaftsplanung folgendes heraus:
•
die Potenzialfläche befindet sich in einem intensiven städtischen Überwärmungsbereich,
weshalb Maßnahmen zur stadtklimaverträglichen Planung und Maßnahmen zur Klimawandelanpassung erforderlich sind;
o Erhalt und Förderung lokalklimatischer Entlastungszonen und des kleinräumigen Luftaustausches,
o Klimawandelangepasstes Regenwassermanagement,
o Weitgehende Reduktion und Verzicht auf oberirdische Stellplätze zugunsten begrünter
Freiräume,
o Dachbegrünung.
Die prioritären Planungsziele sind:
•
•
•
ganzheitliche Planung und Entwicklung mit besonderem Gewicht auf die stadtstrukturelle
Verknüpfung zur Innenstadt und nach Norden,
Fuß-/Radwegverbindung über die Parthe in die angrenzenden Stadtteile,
das Gebiet ist Bestandteil des Projektes „Parkbogen-Ost“.
Diese Anforderungen werden durch das städtebaulich-freiräumliche Konzept aufgenommen. Der
Bebauungsplan übernimmt wiederum diese Inhalte.
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7.1.2.13 Hochwasser – Überflutung
Ein Bereich vom Plangebiet (ca. 0,5 ha) liegt nord-westlich im Überschwemmungsgebiet HQ 100
und HQ 500 der Parthe. Im Hochwasserschutzkonzept HWSK Parthe 2014 sind für solche Gebiete
folgende Maßnahmen vorgesehen:
•
•
•
•
Vermeidung von Ableitung von Niederschlagswasser,
Wiedergewinnung von Retentionsräumen,
Freihaltung der hochwassergefährdeten Bereiche von Bebauung,
Entwicklung von Regenwasserrückhaltemaßnahmen (Dachbegrünung, Anlage von Zisternen
und Regenrückhaltebecken, Schaffung von Stauräumen).
Innerhalb des Überschwemmungsgebietes werden keine Bauflächen ausgewiesen. Die Anforderungen des Hochwasserschutzes werden in die Freiflächengestaltung der öffentlichen Parkanlage integriert. Im Bebauungsplangebiet werden Maßnahmen zur Rückhaltung des Regenwassers integriert
(Retentionsdächer, Überflutungsflächen in den Pocketparks und Rückhalteflächen im Parthepark).
Für das Planungsgebiet wurde ein Regenwasserkonzept erstellt und eine Überflutungsprüfung
durchgeführt. Folgende Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen sind geplant:
•
•
•
•
•
Dachbegrünung mit mind. 26 cm Aufbau auf allen neugebauten Dächern (Retentionsdächer),
Anlage von Verdunstungsbeeten und Mulden-Rigolen-Systemen als Versickerungsflächen
auf einzelnen Baufeldern
Versickerung des Regenwassers auf den Baufeldern, um dies zu ermöglichen ist zum Teil
ein Bodenaustausch erforderlich
Wenn aufgrund von Bodenbelastungen eine Versickerung nicht möglich ist, Abführung des
Regenwassers mit Drosselung von Baufeldern in die Kanalisation
Überflutungsflächen für Starkregenfälle.
Für die Überflutungsprüfung wurde auf der Grundlage der aktuellen Planung für ein Starkregenereignis bei einer 60 und 100 Jährlichkeit die Wirkungen berechnet und die Potentiale der Rückhaltung auf den Bauflächen aufgezeigt. Für den Straßenraum wurden begrenzte Rückhaltepotentiale
nachgewiesen und die Fließwege Richtung Parthe aufgezeigt.
Um die Regenwasserbewirtschaftung und Überflutungsvorsorge nachhaltig zu gestalten, werden im
Bebauungsplan blau-grüne Retentionsdächer, Freiflächen auf den Baufeldern (Pocketparks) sowie
der Parthepark mit Retentionsfunktionen festgesetzt. Die öffentlichen und privaten Grünflächen
stellen wichtige temporäre Retentionsflächen dar.
7.1.2.14 Klima
Gemäß der Stadtklimauntersuchung (2010) grenzt der Geltungsbereich an einen klimatisch stark belasteten Bereich. Das Plangebiet wird den Sonderflächen und Verkehrsflächen zugeordnet. Diese
können wie die Gleisanlagen aufgrund der geringen Rauigkeit für den Luftaustausch wirksam sein.
Zwei übergeordnete Luftleitbahnen (schadstoffbelastet) führen von Norden und Osten Richtung
Hauptbahnhof. Die angrenzenden städtischen Überwärmungsbereiche werden entsprechend der
stadtklimatischen Bewertung als hoch empfindlich gegenüber Nutzungsintensivierung eingeschätzt.
Gemäß der Stadtklimauntersuchung 2010 sind für das Untersuchungsgebiet und das nähere Umfeld
auf Grund der lufthygienisch belasteten Luftleitbahn (Gleise im Osten) folgende Maßnahmen anzustreben:
•
•
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verkehrsvermeidung und –verlagerung,
Verlängerung bzw. Optimierung von Luftleitbahnen,
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•
Begrünung und offene Randbebauung.
Für die die bioklimatische Belastung werden folgende Maßnahmen angeführt:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Wärmeschutzvorrichtungen an Gebäuden,
Einsatz heller (reflektierender) Baumaterialien,
Fassaden- und Dachbegrünung,
Verschattung von Freiflächen mit Aufenthaltsfunktionen (z.B. durch großkronige Bäume),
Verlängerung bzw. Optimierung von Luftleitbahnen,
Schaffung von Flächen mit Durchlüftungsfunktion,
Abbau von Strömungshindernissen,
Schaffung von „Komfortinseln“ mit räumlicher Verortung,
Vernetzung innerstädtischer Freiflächen.
Im Rahmen der Klimauntersuchung von bgmr & GeoNet 2018 wurde die Bestandssituation und die
Prognose untersucht sowie das oben genannte Maßnahmenbündel weiter konkretisiert und mit
Maßnahmen untersetzt. Der Aspekt der Verdunstung wurde zusätzlich mit aufgenommen. Das Amt
für Umweltschutz, Abteilung Umweltvorsorge, hat im Leitfaden Anpassung an den Klimawandel in
Leipzig (2012)die Folgen des Klimawandels und mögliche Lösungsstrategien aufgezeigt. Die
Handlungsfelder betreffen im Wesentlichen die menschliche Gesundheit, klimaangepasstes Regenwassermanagement, Mobilität und Verkehr, Freiräume/Stadtgrün/Naturschutz. Diese Anforderungen wurden vor allem durch das Konzept der Regenwasserbewirtschaftung, durch die Freiflächenplanung und durch die Fassadengestaltung mit hellen Farben berücksichtigt.
Nach der Leipziger Klimaanpassungsstrategie 2016 werden folgende Ziele verfolgt, um den Herausforderungen des Klimawandels zu entsprechen:
•
•
•
•
Berücksichtigung der für die Belüftung der Innenstadt notwendigen Luftleitbahnen, Verbesserung der Funktionsfähigkeit,
Durchführung einer stadtklimatisch optimierten Gestaltung von Gebäuden und
Freiflächen,
Entwicklung eines klimawandelangepassten Regenwassermanagements, z.B. eine
Regenwasserversickerung vor Ort,
die Verknüpfung der innerstädtischen Grün- und Freiflächen als Biotopverbindungen mit
dem Umland.
Mit dem Freiraumkonzept für das Gebiet des HBF-West und den Maßnahmen zur Klimaanpassung
(Regenwasserbewirtschaftung/blau-grüne Dächer) werden diese Ziele aufgenommen und weiter
konkretisiert.
Zur städtebaulichen Optimierung in Bezug auf den Belang Klima ist ein klimatologisches Gutachten (bgmr & GeoNet 2/2018) erstellt worden. Die Untersuchungsergebnisse sind zusammengefasst
folgende:
•
•
•
•
•
das Plangebiet ist nicht Teil einer Kaltluftleitbahn,
die im Bebauungsplan vorgesehenen städtebaulichen Veränderungen wirken sich klimatisch
größtenteils auf das Plangebiet selbst aus,
keine erhebliche Verschlechterung der klimatischen Situation im benachbarten Siedlungsraum,
Ausrichtung der Baukörper im Plangebiet günstig,
Bei Berücksichtigung von bestimmten Maßnahmen der Klimaanpassung im Plangebiet wie
blau-grüne Dächer, Verdunstungs- und Versickerungsflächen auf den Baugrundstücken,
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Baumpflanzungen sowie Wohlfühlräume können negative Effekte weitgehend gemindert
werden.
Die Ergebnisse der Untersuchung und deren Berücksichtigung werden im Kapitel zum Schutzgut
Klima differenziert dargelegt.
7.1.2.15 Energie- und Klimaschutz
Mit dem integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept (2011) wird das Ziel der Minderung des
CO2 – Emission verfolgt.
Als besondere Maßnahmen der Stadtentwicklung und Bauleitplanung werden genannt:
•
•
Stadt der kurzen Wege,
Bestandsentwicklung.
Als Maßnahmen für die verbindliche Bauleitplanung werden vorgeschlagen:
•
•
•
•
•
südliche Ausrichtung der Hauptwohnnutzung,
Geringes A/V-Verhältnis (Verhältnis Außenoberfläche / Volumen),
Die Installation von Solaranlagen soll durch gestalterische Festsetzungen nicht erschwert
werden, um die Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen zu gewährleisten,
Dach- und Wandflächen sollen zur optimalen Nutzung der Sonneneinstrahlung nicht verschattet sein,
Begrünung von Dach- und Fassadenflächen soll durch gestalterische Festsetzungen nicht erschwert werden.
Die Stadt Leipzig hat sich dem Ziel verpflichtet, die CO2-Emissionen alle 5 Jahre um 10 % zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen konkretisiert das Energie- und Klimaschutzprogramm 2014 –
2020 Maßnahmen für das Handlungsfeld Stadtentwicklung und Gebäude:
•
•
•
Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategien „Stadt der kurzen Wege“ und „Innenentwicklung
vor Außenentwicklung“ für Neubau und Bestandsgebiete,
Aufstellen von Energie- und Klimaschutzkonzepten begleitend zur Entwicklung von ausgewählten Stadtquartieren,
Entwicklung von verkehrsberuhigten Wohngebieten mit minimiertem Stellplatzbedarf,
Den genannten Punkten wurde durch die Beauftragung des Energie- und Mobilitätskonzeptes (seecon 2017)und Berücksichtigung der Inhalte bei der Planaufstellung Rechnung getragen. Dem Ziel
der Innenentwicklung vor Außenentwicklung wird mit der Umsetzung des Bebauungsplans nachgekommen; entwickelt wird eine der größten Brachflächen im Zentrum der Stadt.
7.1.2.16 Luftreinhalteplan (2009)
Der Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig sieht folgende Ziele vor:
Mobilität
•
•
•
•
Die Erschließung von notwendigen Wegen in der Stadt sind vorzugsweise zu Fuß, mit dem
Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu planen
Abbau von Überhitzung und Wärmestau,
Erhaltung von Kaltluftentstehungsgebieten sowie Freihaltung von Kaltluftabflussbahnen
und sonstiger Frischluftschneisen,
Abbau von Wärmeinseln (Urban Heat Island Effect) durch Fassaden- und Dachbegrünung.
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Seite 38
Versiegelung:
•
•
Reduktion von Versiegelung,
Erhöhung von Frei- und Grünflächen.
Freiflächenschutz:
•
•
Revitalisierung von baulich nicht nutzbaren Brachflächen,
Vermeidung von Inanspruchnahme bzw. Zerschneidung großer zusammenhängender Freiflächen.
Mit der gut erschlossenen ÖPNV-Lage des neues Stadtquartiers am Hauptbahnhof und der Einbindung des Gebietes in das übergeordnete Radverkehrsnetz des Partheradweges wird einer der zentralen Anforderungen der Luftreinhalteplanung (Vermeidung) entsprochen. Für das Gebiet wurde ein
Verkehrs- und Mobilitätskonzept aufgestellt, dass zu weiteren Optimierungen in der Vermeidung
von Emissionen führt.
7.1.2.17 Lärmschutz
Der Lärmaktionsplan der Stadt Leipzig 2013 sieht für allgemeine Wohngebiete in der Nachbarschaft folgende Strategien und Planungsansätze vor:
•
Sofortmaßnahmen: Im Bereich Berliner Straße (Kurt-Schumacher-Straße bis Erich-WeinertStraße)
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um auch
den Verkehr durch PKW zu minimieren. Insgesamt soll das Modal Split zu Gunsten von Fußgängern, Radverkehr und ÖPNV gestärkt werden.
Zur Ermittlung der von außen in den Geltungsbereich hinein wirkenden Schallimmissionen, verursacht durch Verkehrs- und Gewerbelärm, wurde die schalltechnische Untersuchung von 11/2010
anhand des vorliegenden städtebaulichen Konzepts 2017 aktualisiert. Weiterhin wurde untersucht,
welche Wirkungen die gebietsinternen Nutzungen des Verkehrs und des Gewerbes Beeinträchtigungen mit empfindlichen Nutzungen im Gebiet verursachen können. Darüber hinaus wird betrachtet, ob Verkehrsanlagen aus dem Plangebiet in das Umfeld außerhalb des Bebauungsplanes wirken
und zu Lärmbelastungen führen können (siehe schalltechnische Untersuchungen Goritzka und Partner 2016, 2017, 2018).
7.1.2.18 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
a)
Verkehrsgutachten
Im Jahr 2017/2018 wurde ein Verkehrskonzept erarbeitet. Die Analyse erfolgte auf Basis der Verkehrszählung Knoten Kurt-Schumacher-Straße/Preußenseite (Stand 01.12.2016) und Flächenbilanzierung mit Stand 18.04.2017. Die verkehrstechnische Berechnung des Knotens Berliner Straße /
Roscherstraße erfolgte durch das Büro Brenner (Stand 2/2018).
Die Verkehrskonzept 2018 prognostiziert für das Plangebiet ein Gesamtverkehrsaufkommen mit
Ziel- und Quellverkehren von fast 5.000 Kfz/24h. Auf die äußere Anbindung werden sich 20 % des
Gesamtverkehrs auf die Kurt-Schumacher-Straße und 80 % auf die Berliner Straße/Roscherstraße
verteilen.
b)
Mobilitätskonzept
Das Mobilitätskonzept (seecon 2018) zielt darauf ab, den PKW-Verkehr mit den Quell- und Zielverkehren im neuen Stadtquartier zu beschränken. Das Konzept ist darauf angelegt, die PKWNutzung sowohl durch restriktive Maßnahmen (z.B. Stellplatzminderung, Geschwindigkeitsbegrenzung, Parkraumbewirtschaftung) als auch durch Angebote (z.B. Radwegenetze, kurze Wege, Carund Bikesharing, autofreie Wege) einzuschränken und umweltverträglicher zu gestalten
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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Für den Immissions- und Klimaschutz sind neben Maßnahmen der Minderung des Verkehrsaufkommens durch PKW, auch die Förderung von Elektromobilität vorgesehen. In Parkgaragen und an
Stellplätzen wird die Infrastruktur für Elektrofahrzeuge vorbereitet. Die Sharing-Angebote dienen
gleichzeitig dazu, den Modal Split in Richtung Umweltverbund zu stärken.
7.1.3
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zum BauGB bedarf es einer Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 BauGB ermittelt
wurden. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich
ist.
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen die Aufstellung dieses Bauleitplanes möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Die im Ergebnis dessen festgelegte Erforderlichkeit des Umfanges und Detaillierungsgrades der
Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Für die Umweltbelange, für die keine erheblichen Umweltwirkungen zu erwarten sind, wird dies
begründet.
7.1.4
Fläche
Auf diesen Belang sind keine für die Abwägung erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Deshalb wurde festgelegt, dass dazu keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
Begründung:
Ziel des Belanges Fläche ist, gegen Flächenverbrauch im Sinne von nichtnachhaltiger fortschreitender Ausweitung von Siedlungsflächen vorzugehen (vgl. UVP-ÄndRL, Erwägungsgrund 9) (Richtlinie 2014/52/EU, 2014, S. 2) und die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für Siedlungs- und
Verkehrszwecke vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung („30Hektar-Ziel“) (Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, 2017, S.159) zu begrenzen.
Dem wird der Plan vollumfänglich gerecht. Erhebliche Auswirkungen auf den Belang „Fläche“ sind
nicht zu erwarten. Denn:
•
•
•
Es handelt sich um eine Planung zur Innenentwicklung.
Sie dient der Wiedernutzbarmachung ehemals verkehrlich genutzter Flächen und auch der
Nachverdichtung innerhalb des Siedlungskörpers.
Eine Ausweitung von Siedlungsflächen bzw. eine Neuinanspruchnahme von (Außenbereichs-) Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist nicht Gegenstand oder Folge des
Planes. Er wirkt dem vielmehr dadurch entgegen, dass er der Innenentwicklung dient.
Weiterer Ermittlungen und Darlegungen dazu bedarf es deshalb nicht.
7.1.5
Boden / Altlasten
7.1.5.1 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlungen
Es sind erhebliche Auswirkungen wie folgt zu erwarten oder zumindest nicht auszuschließen:
•
•
Wegfall von Bodenfunktionen durch Zunahme der Versiegelung
Mobilisierung von Schadstoffen aus Altlasten durch dezentrale Regenwasserbewirtschaftung.
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Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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Vertiefende Ermittlungen wurden deshalb insoweit als erforderlich festgelegt, wie sich dies aus
den nachfolgenden Darlegungen ergibt.
•
Durchführung von Baugrundbeurteilung mit Untersuchung der Versickerungseignung
(CDM Smith 2018)
Hinsichtlich darüber hinausgehender Ermittlungen wurde festgelegt, dass es ihrer nicht bedarf,
weil keine Anhaltspunkte für weitere für die Abwägung erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen.
7.1.5.2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario)
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Beschreibung und Bewertung der Böden erfolgt anhand der Bodengutachten von Schnabel
(2001, 2004) sowie der orientierenden Untersuchung (TZO) für die Westseite des Leipziger Hauptbahnhofes. Die Bewertung der geplanten Nutzung bezüglich möglicher bodenschutzrechtlicher Gefährdungen (Altlasten) erfolgt laut der Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) 2010 und dem
Baugrundgutachten 2017. Folgende Quellen standen zur Verfügung:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
b)
Neubewertung der Böden im Stadtgebiet von Leipzig (2001)
Bodengesellschaften der Stadt Leipzig (2004)
Bodenverhältnisse in der Stadtregion Leipzig (2005)
Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig (2011)
Orientierende Untersuchung Leipzig Hauptbahnhof West
(TZO-Technologiezentrum Oberflächentechnik 1999)
Auswertung des Grundwassermonitorings für den Bau des City-Tunnels
(Abfall-/ Bodenschutzbehörde 2012)
Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) Leipzig Hbf. Westseite, Kreher (2010)
Baugrundbeurteilung-CDM Smith (2018)
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
Geologie / Böden
Der Geltungsbereich befindet sich am Südrand der ehemaligen Partheaue, in der Leipziger Tieflandbucht, im Randbereich einer Geschiebemergelhochfläche. Hieraus begründen sich die Bodengesellschaften der breiten Talauen sowie der Flussterrassen. Tief liegende 15 m mächtige Terrassenschotter mit bis zu 3 m mächtigen Auensedimenten, die sich aus Auen-Lehm und Torfeinlagerungen zusammensetzen, sind dort anzutreffen. Darüber folgen bis zu 7 m mächtige inhomogene
anthropogene Auffüllungen/Kulturschichten, die für den Bau des Bahnhofgeländes aufgeschüttet
wurden. Diese Auffüllungen bestehen aus technogenem Material, wie Ziegel- oder Betonbruchstücke, Asche, Schlacke und Trümmerschutt.
Gemäß dem Zielkonzept für das Schutzgut Boden und Bodenschutzkonzept (2011) aus dem Landschaftsplan der Stadt Leipzig befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches keine wertvollen Böden bzw. Böden mit Schutzfunktion. Das Bodenschutzkonzept 2016c weißt für den überwiegenden
Teil des Plangebietes eine sehr niedrige Bodenqualität aus (Bodenqualitätsstufe 1), die übrigen Teile gelten als versiegelt.
Versiegelung
Durch die Vornutzung ist der Geltungsbereich bereits stark versiegelt. 3,8 ha sind mit Gebäuden,
Asphalt und Beton voll versiegelt. 2,2 ha werden als teilversiegelt Flächen eingestuft. Dies sind
Schotter- und Kiesflächen, Pflasterflächen mit Fugenvegetation und schmalere Wegeflächen, die
von den Rändern einwachsen. Die Gesamtfläche der Teil- und Vollversiegelung beträgt damit ca.
6,0 ha (49 % des Geltungsbereiches).
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Altlasten
Das gesamte Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Leipzig als Teilbereich des Altstandortes
Lager- und Werkstattbereiche Hauptbahnhof West (Altlastenkennziffer: 65012779) aufgeführt.
Dem entsprechend ist auf Grund der gewerblichen Vornutzung mit punktuellen Bodenverunreinigungen zu rechnen.
Die durchgeführte Bodenuntersuchung (Flächenrisikodetailuntersuchung 2010) ergab, dass für die
Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser die an die anthropogene Auffüllung gebundenen Kontaminationen nicht als Altlast gemäß Definition BBodSchG einzustufen sind.
Im Anstrom des Plangebietes liegt eine Grundwasserbelastung mit leichtflüchtigen halogenierten
Kohlenwasserstoffen (LHKW), polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sowie
Benzol vor. Diese Verunreinigung erfolgt durch zwei Altstandorte, die sich im Anstrom außerhalb
des Geltungsbereiches befinden. Diese Belastungen werden nicht durch die Altlasten im Plangebiet
verursacht (Flächenrisikodetailuntersuchung 2010).
Im Rahmen der Baugrundbeurteilung (CDM Smith 2018) wurden an mehreren Probepunkten erhöhte Schadstoffe (für Sulfat, Blei, Kupfer, Arsen) in dem aufgefüllten Boden (Eluat, Feststoff)
festgesellt (CDM Smith 2018). Zum Teil liegen die Werte entsprechend LAGA bei Z 2 und an drei
Standorte über Z 2 (Feststoff). Damit besteht ein erhöhtes Risiko durch Aktivierung von Schadstoffen durch eine gezielte Versickerung und beim Pfad Boden-Mensch.
c)
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei ausbleibender Nutzung des Grund und Bodens, würden sich die natürlichen Bodenfunktionen
großflächig als Lebensgrundlage für Tiere und Pflanzen verbessern und als Bestandteil des Wasserkreislaufs positiv auf die Wasserqualität und das Kleinklima auswirken. Dem entgegen, würden bestehende Bodenverunreinigungen der unversiegelten Flächen weiterhin eine Belastung für das
Grundwasser darstellen. Bei entsprechender Wiederinanspruchnahme des Gewerbegebiets würden
sich die Bodenfunktionen, bedingt durch den Nutzungsdruck und den Versiegelungsgrad ggf. großflächig verschlechtern.
7.1.5.3 Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung
a)
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Geologie/Böden/Altlasten
Aufgrund der gewerblichen Vornutzung und den Aufschüttungen sind punktuelle Bodenverunreinigungen vorhanden. Bei Bodenbewegungen in der Bauphase und gezielter, punktueller Versickerung
des Niederschlagswassers in der Betriebsphase besteht die Gefahr, dass Schadstoffe mobilisiert
werden und in das Grundwasser gelangen. Erhebliche Umweltwirkungen können durch Belastung
des Grundwassers verursacht werden.
Mit der Durchführung detaillierter Bodenuntersuchungen und ggf. Bodenaustausch bzw. Einschränkung der Versickerung können diese Beeinträchtigungen vermieden werden. Im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren sind diese Prüfungen entsprechend durchzuführen.
Versiegelung
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Gesamtversiegelung um ca. 2,5 ha zunehmen.
Dabei werden in bestimmten Bereichen bereits versiegelte Flächen entsiegelt (z.B. an der Parthe),
andere bisher unversiegelte Flächen neu versiegelt und zu einem großen Anteil bereits versiegelte
Flächen wieder überbaut.
Etwa 8,5 ha (70 %) des Geltungsbereiches werden zukünftig versiegelt sein, davon 1,2 ha teilversiegelt. Als Grundlage für die Teilversiegelung wurde angenommen, dass neben den Gebäudeflächen entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO 50 % der GRZ für Nebenanlagen überschritten werden
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können. Das höchste Maß der Versiegelung auf einem Baugrundstück beträgt jedoch 80 %. Mit der
Festsetzung, dass die Stellplätze, Wege und Zufahrten so anzulegen sind, dass das Regenwasser auf
diesen Flächen versickert werden kann, wird für diese Flächen eine Teilversiegelung angenommen.
Insgesamt nimmt die Vollversiegelung mit 3,7 ha erheblich zu, die Teilversiegelung nimmt im Gegenzug mit 1,1 ha deutlich ab. Durch diese Versiegelungszunahme sind erhebliche Umweltwirkungen (Verlust an unversiegelten Böden mit den unterschiedlichen Bodenfunktionen) zu erwarten. Allerdings können durch die Begrünung von 80 % der Dachflächen (Ausnahme Denkmäler) die Auswirkungen der Versieglungszunahme auf den Naturhaushalt zu einem großen Anteil gemindert
werden.
Tabelle 3: Versiegelung/ Teilversiegelung
Versiegelung Bestand
vollversiegelt
teilversiegelt
Summe
Versiegelung Planung
Summe
Neuversiegelung
37.709 m²
22.381 m²
73.270 m²
35.561 m²
11.784 m²
-10.597 m²
b)
Gesamt
60.090 m²
85.054 m²
24.964 m²
Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung
der Planung
Geologie / Böden / Versiegelung
Unter Berücksichtigung der innerstädtischen Nachverdichtung auf stark anthropogen geprägten Böden mit sehr niedrigen Bodenqualitäten und gleichzeitiger Begrenzung der Neuversiegelung durch
die Verwendung wasserdurchlässiger Materialien sowie der Sicherung von unversiegelten Freiflächen im nord-östlichen Teil des Gebietes, finden die Belange des Bodenschutzes sowie des Bodenschutzkonzeptes Leipzig Berücksichtigung. Dem Ziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung
und der Nachnutzung von bereits baulich genutzten Flächen wird vollumfänglich nachgekommen.
Altlasten
Lokale Bodenverunreinigungen mit LAGA Werten von Z 2 und in Teilbereichen größer Z 2 können
für bestimmte Nutzungen (Freiflächennutzung, Spielen, Regenwasserversickerung) ein erhebliches
Gefährdungspotenzial darstellen. Da aber im weiteren Verfahren diese Risiken durch unterschiedliche Maßnahmen (z.B. partieller Bodenaustausch) gemindert werden, können so die gesetzlichen
Bestimmungen des Bodenschutzes eingehalten werden.
Wenn das Regenwasser versickern soll und wenn der Boden bewegt wird, sind besondere Anforderungen an die Untersuchung und ggf. Entsorgung zu berücksichtigen.
7.1.5.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen
Im Rahmen der konkreten Projektplanung sind entsprechende Bodenuntersuchungen durchzuführen. Auf dieser Grundlage kann im Rahmen der Baugenehmigung und im wasserrechtlichen Verfahren (Versickerung) geprüft werden, dass Beeinträchtigungen vermieden werden (z.B. Bodenaustausch, ggf. Einschränkung der Versickerung).
Im Rahmen der Bauausführung müssen die Prüfwerte nach Bundes-Bodenschutzverordnung nachgewiesen werden.
Anlagebedingt greifen die Festsetzungen des Bebauungsplans, die zur Vermeidung und Verringerung der Beeinträchtigungen in den Boden führen:
•
Festsetzung der Grünflächen entlang der Parthe als Parkanlage (1,4)
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•
•
•
•
Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft mit dem Charakter einer naturnahen Parkanlage an der Bahn (0,7)
Festsetzung, dass Stellplätze, Wege, Zufahrten so anzulegen sind, dass das Regenwasser auf
diesen Flächen versickert
mind. 50 cm begrünter Substrataufbau bei nicht überbaubaren Untergeschossen
Festsetzung der Dachbegrünung auf allen Neubauten
Mit diesen Festsetzungen werden trotz der Zunahme der Versiegelung und den damit verbundenen
Eingriffen Bodenfunktionen verbessert (im Park, auf den Flächen für Maßnahmen) oder Bodenfunktionen anteilig gesichert (Rückhaltung, Versickerung von Niederschlägen– versickerungsfähige
Beläge; Verdunstung, Rückhaltung, Standort für Vegetation – Dachbegrünung).
In der Gesamtheit werden trotz der Zunahme der Versiegelung keine erheblichen nachteiligen Wirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten sein.
7.1.6
Wasser
7.1.6.1 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlungen
Es sind erhebliche Auswirkungen wie folgt zu erwarten oder zumindest nicht auszuschließen:
•
•
•
Hochwasser -Überschwemmung
Starkregen - urbane Überflutung
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und auf das Grundwasser.
Vertiefende Ermittlungen wurden deshalb insoweit als erforderlich festgelegt, wie sich dies aus
den nachfolgenden Darlegungen ergibt.
-
Regenwasserbewirtschaftungskonzept
Überflutungsprüfung seecon
Hinsichtlich darüber hinausgehender Ermittlungen wurde festgelegt, dass es ihrer nicht bedarf,
weil keine Anhaltspunkte für weitere für die Abwägung erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen.
7.1.6.2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario)
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Für die Bestandsanalyse und –bewertung wurden die folgenden Unterlagen ausgewertet:
b)
Hochwasserschutzkonzept (HWSK) Parthe (2014),
Hydrogeologischer Atlas, Hydroisohypsenplan und GW-Daten der Unteren Wasserbehörde
und sonstige vorliegende Wasserdaten,
Orientierende Untersuchung Leipzig Hauptbahnhof West
(TZO-Technolgiezentrum Oberflächentechnik 1999),
Auswertung des Grundwassermonitorings für den Bau des City-Tunnels
(Abfall-/ Bodenschutzbehörde),
Regenwasserbewirtschaftungskonzept seecon 2018
Überflutungsprüfung seecon 2018.
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
Oberflächenwasser/ Hochwasserschutz
Direkt angrenzend an den Geltungsbereich verläuft die Parthe als Gewässer 1. Ordnung, die an dieser Stelle vollständig verbaut ist. Aufgrund der Hochwassergefährdung sind ein schmaler Uferstreifen und eine kleine Teilfläche im nordwestlichen Geltungsbereich als Überschwemmungsgebiet HQ
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100 gem. § 76 Abs. 2 i.V.m. § 106 Abs. 3 WHG festgesetzt. Das Hochwasser HQ 500 umfasst dieselben Teilbereiche mit geringfügig mehr Fläche (vgl. AfU 2014a).
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes kommen keine Gewässer vor.
Regenwasser
Der Geltungsbereich weist in Bereichen ein Kanalnetz auf, das nach Aufgabe der Nutzungen nicht
rückgebaut wurde. Nach Ermittlung vom Büro seecon sind ca. 7 ha an das Kanalnetz angeschlossen, da es sich in größeren Bereichen um teilversiegelte Flächen mit reduzierten Abflussbeiwerten
handelt, wird im Regenwasserbewirtschaftungskonzept ein Gesamtabfluss ermittelt, der 4,6 ha entspricht (Regenwasserbewirtschaftungskonzept seecon 2018).
Das Leitungsnetz entwässert in Richtung Kurt-Schumacher-Straße in eine Mischwasserkanalisation
(MWK Ei 850/1300). Diese verfügt über eine Entlastungleitung, die bei Starkregen in die Parthe
entlastet. Meldungen aufgrund von überfluteten Flächen liegen bis dato nicht vor.
Ca. 5 ha sind nicht an ein Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser versickert oder verdunstet
weitgehend auf diesen Flächen. Bei Starkregen kann aufgrund der Topografie nicht ausgeschlossen
werden, dass wild abfließendes Wasser direkt in die Parthe entwässert.
Grundwasser
Pleistozäne Flussschotter und die darüber liegenden holozäne Sande bilden den HauptGrundwasserleiter mit einer Mächtigkeit von etwa 10 m, welcher unter den Auenlehmen und darüber befindlichen anthropogenen Aufschüttungen verläuft (CDM Smith 2017). Der Grundwasserflurabstand beträgt 4-6 m unter dem anstehenden Gelände, bei einer Höhe des Grundwasserleiters
von 107-105,5 m ü. NHN. Da die Aufschüttungen ca. 6m betragen, befindet sich Grundwasserflurabstand in der Aufschüttung.
Der überwiegende Teil des Geltungsbereiches liegt im angespannten Grundwasserbereich. Das
Grundwasser fließt von Ost bzw. Südost in Richtung Westen zur Parthe ab. Aufgrund der weitgehend flächig vorkommenden Auenlehme –die torfige Einlagerungen aufweisen können- ist der
Grundwasserleiter weitgehend geschützt.
Im Großraum des Hauptbahnhofes liegt eine Grundwasserbelastung mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW), polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sowie
Benzol vor (AfU 2011b). Die Kontamination des Grundwassers erfolgt durch zwei Altstandorte, die
sich im Anstrom des Plangebietes befinden. Daher sind die im Plangebiet befindlichen Grundwassermessstellen (siehe hierzu Kapitel 7.1.6.4) für Untersuchungen zu erhalten und deren Zugänglichkeit dauerhaft zu sichern.
Im näheren Umfeld befinden sich keine Anlagen zur Trinkwassergewinnung.
c)
Voraussichtliche Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bleibt der Status Quo auf der Fläche erhalten, sind für das Oberflächenwasser und das Grundwasser
keine erheblichen Umweltveränderungen zu erwarten. Von den an das Kanalnetz angeschlossenen
Flächen wird bei Starkregen die Entlastung in die Parthe weiterhin erfolgen und zur Belastung der
Parthe in Bezug auf Menge und Güte beitragen. In Bereichen ohne Kanalnetz wird das Regenwasser weiterhin versickern und verdunsten. Mit zunehmender Humusbildung und Vegetationsentwicklung würden die Rückhaltung und die Verdunstung erhöht.
7.1.6.3 Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung
a)
Prognose der Entwicklung des Umweltbestandes bei Durchführung der Planung
Oberflächenwasser/Hochwasserschutz
Direkte Eingriffe in die angrenzenden Oberflächengewässer werden durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht vorbereitet. Der Gewässerrandstreifen wird abschnittsweise als Radweg und
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als Parkanlage gestaltet. Das heißt, dass in den Bereichen, wo die Parthe durch die bestehende
Ufermauer begrenzt wird, der Partheradweg direkt entlang der Ufermauer verläuft. Im übrigen Bereich wird er landseitig verschwenkt, so dass hier ein begrünter Gewässerrandstreifen in der Parkanlage angelegt werden kann. Hier besteht ein Potential für eine Aufweitung des Gewässers, das allerdings durch die Abwasserleitung, die ein Teil des versiegelten Bachbettes darstellt, eingeschränkt
wird. Insgesamt ist eine Verbesserung gegenüber dem Istzustand zu erwarten.
Das Überschwemmungsgebiet der Parthe (HQ 100 und HQ 500) wird nicht als Bau- sondern als
Grünfläche bzw. nicht überbaubare Fläche der Schule festgesetzt. Die für Hochwasser zu sichernden Flächen können ‚überschwemmungstauglich‘ gestaltet werden, so dass eine Beeinträchtigung
des Retentionsraumes nicht erfolgen wird.
Regenwasser/Urbane Überflutung
-
Regenwasserbewirtschaftung
Das Regenwasser soll auf den Baugrundstücken dezentral rückgehalten, verdunstet, versickert werden. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, sieht das Regenwasserkonzept eine Kombination
von blau-grüne Dächern, Retentions- und Verdunstungsbecken sowie Versickerungsflächen vor.
Damit würden abflusslose Bauflächen entstehen, deren Wasserbilanz sich an der natürlichen Wasserbilanz orientiert.
Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages soll diese Kaskade der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung festgeschrieben werden. Um dies zu erreichen, wird es aufgrund von Bodenbelastungen
und zum Teil bindigen Böden, zum Teil erforderlich Boden auszutauschen. Mit diesem Konzeptansatz werden Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes auf den Baufeldern im Vergleich zur Bestandssituation deutlich gemindert.
Wenn durch Bodenaustausch eine technisch und ökonomisch mögliche Versickerung hergestellt
werden kann, ist dieses Konzept umzusetzen. Wenn eine Umsetzung nicht möglich ist, wird das
Niederschlagswasser zwischengespeichert und gedrosselt in das umliegende Kanalnetz abgegeben.
Die vorgesehene Drosselung von 3l/sec./ha entspricht in der Größenordnung dem natürlichen Wasserhaushalt. Im Vergleich zum Bestand findet wiederum eine Aufwertung von Natur und Landschaft.
Die Entwässerung des öffentlichen Raumes (Straßen und Wegeflächen) erfolgt über den Regenwasserkanal in den Regenwasserkanal der Kurt-Schumacher-Straße. Ausnahmen bilden der Partheradweg und die Fuß- und Radwegpromenade (Planstraße B), die in wegebegleitende begrünte Mulden
entwässert werden (seecon 2018).
Mit der Drosselung des Abflusses des Regenwassers auf 3l/sec./ha wird annähernd der natürliche
Abfluss des Gebietes erreicht. Im Vergleich zum Bestand wiederum eine deutliche Aufwertung.
In der Eingriffsbilanz bildet sich dieses Gesamtkonzept mit ab und führt zu einer Aufwertung des
Schutzgutes Wasser.
-
Urbane Überflutung - Risiko
Für den Starkregenfall sind auf den privaten Baufeldern Pocketparks als Überflutungsflächen vorgesehen. In den Baufeldern, die nicht über Pocketparks verfügen, werden Überflutungsmulden in
den Grünflächen geplant. Der Straßenraum soll in Bereichen als Stauraum angelegt werden. Aufgrund der Topgrafie und des Gefälles der Straße ist dies allerdings nur auf Teilflächen möglich. Im
Überflutungsfall können teilweise temporäre Retentionsflächen im Parthepark genutzt werden.
Mit dem Konzept (siehe Überflutungsprüfung seecon 2018) kann ein größerer Teil des Starkregens
zurückgehalten werden und somit Risiken gemindert werden.
Im Bereich der Straßenentwässerung wird bei extremen Starkregen eine Entwässerung in Richtung
Kurt-Schumacher-Straße erfolgen, das Regenwasser wird dann letztendlich in die Parthe entwäs28.05.2018
Begründung zum Bebauungsplan
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sern. Da hier eine Mischung des Regenwassers mit Schmutzwasser erfolgt, wird eine Belastung der
Parthe nicht ausbleiben.
Im Vergleich zum Bestand ist hier keine zusätzliche Beeinträchtigung zu erwarten.
Die Kurt-Schumacher-Straße gilt in Leipzig nach Aussagen der Wasserbetriebe nicht als besonders
gefährdeter Bereich.
Grundwasser
Auch wenn die Gesamtversiegelung im Gebiet erhöht wird, wird durch das Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung dafür gesorgt, dass das Wasser der Bauflächen wo möglich im Gebiet dezentral
zur Versickerung gelangt.
Im Bereich der zukünftigen Baufelder ist das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser aufgrund
der Festsetzung von Urbanen Gebieten, einem eingeschränkten Gewerbegebiet und zwei Gewerbeflächen zukünftig geringer als bei den früheren ausschließlich gewerblichen Nutzungen, die zum
Teil zu den vorliegenden Belastungen führten.
Aufgrund der Bodenbelastungen ist eine Versickerung allerdings nur zulässig, wenn in kontaminierten Bereichen ein Bodenaustausch stattfindet. Da Versickerungsanlagen genehmigungspflichtig
sind, ist eine Kontamination des Grundwassers aufgrund dieses Prüfweges auszuschließen.
b)
Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung
der Planung
Oberflächenwasser/Hochwasserschutz
Im Bereich der fehlenden Parthe Ufermauer sowie im nördlichen Brückenbereich wird der Gewässerrandstreifen als Parkanlage mit standortgerechter Uferbepflanzung aufgewertet und gestaltet, sodass die Funktionen des Gewässerrandstreifens nach § 38 Abs.1 WHG gewahrt bleiben. Nur im Bereich der bestehenden Ufermauer der Parthe wird der Fuß- und Radweg ufernah geführt.
Das planungsrechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Parthe wird in der Planung des
Partheparks und der Freiflächen der Schule berücksichtigt. Die natürliche Wasserrückhaltung wird
insbesondere durch die Maßnahmen des Regenwasserkonzeptes verbessert (vgl. § 73 Abs. 1
SächsWG). Die relevanten Ziele werden berücksichtigt.
Regenwasser
Mit dem Regenwasserbewirtschaftungskonzept wird durch die anteilige Abkoppelung vom Kanalnetz eine Entlastung der Kanalisation und der Vorflut der Parthe erreicht. Das Regenwasserkonzept
bereitet eine geordnete, städtebauliche Entwässerungslösung vor. Ein gedrosselter Abfluss von nicht
mehr als 3 l/sec kann gewährleistet werden. Der Abfluss ist damit nicht höher als die natürliche
Wasserbilanz und im Vergleich zum Bestand findet eine Aufwertung statt.
Bei Starkregen wird das Regenwasser auf den Bauflächen zurückgehalten. Das Wasser im Straßenraum wird zum Teil zwischengestaut. Ergänzende Retentionskapazitäten werden im Parthepark geschaffen. Dennoch wird aufgrund der Gefällesituation bei Starkregen ein Teil des Wassers über die
Kurt-Schumacher-Straße Richtung Parthe entwässert. Da das zeitgleiche Zusammentreffen von
Hochwasser und urbaner Überflutung zu einem äußerst seltenen Ereignis zählt, ist das Risiko von
Schäden durch Hochwasser als sehr gering einzuschätzen.
Grundwasser
Die Grundwasserneubildung wird durch die dezentrale Versickerung des Regenwassers im Geltungsbereich über Mulden-Rigolen-Systeme weiterhin gewährleistet, soweit es die Böden aufgrund
von Belastungen zulassen. Die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig zum Umgang mit Niederschlagswasser werden durch das Regenwasserbewirtschaftungskonzept eingehalten.
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Mit der Befestigung von Wegen und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau, wie der
Verwendung wassergebundener Wegedecken, wird die Versiegelung des Bodens reduziert und damit dem § 39 Abs. SächsWG (die Versickerung darf nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden) entsprochen.
7.1.6.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen
Wirkphase
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Anlage von Mulden-Rigolen-Systemen als Versickerungsflächen zur dezentralen Versickerung von Regenwasser vor Ort,
Anlage Verdunstungsflächen auf den privaten Bauflächen
Sicherung von unversiegelten Freiflächen innerhalb der Wohnbebauung –Quartiersplätzeund nord-östlich als öffentliche Grünfläche und als Versickerungsfläche
Gestaltung von Teilen des Gewässerrandstreifens als öffentliche Parkanlage
Festsetzung, dass Stellplätze, Wege, Zufahrten so anzulegen sind, dass das Regenwasser auf
diesen Flächen versickert
Festsetzung von mind. 50 cm begrüntem Substrataufbau bei nicht überbaubaren Untergeschossen
Festsetzung der Dachbegrünung mit Retentionsfunktion (60 l/m²) auf allen Neubauten
Überflutungsflächen für Starkregenfälle
Drosselung des Abflusses von den Straßen
Diese Maßnahmen sind durch unterschiedliche Regelung abgesichert:
-
Festsetzungen im Bebauungsplan – blau-grüne Dächer, Begrünung, Grünflächen, wasserdurchlässige Beläge
Regelung im Städtebaulichen Vertrag zur Verdunstung und Versickerung, Freiraumkonzept,
Straßenraumgestaltung
Für den Bau von Versickerungsanlagen ist eine Genehmigungs- und Erlaubnispflicht von
der genehmigenden Behörde einzuholen.
7.1.7
Klima / Luft
7.1.7.1 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlungen
Es sind erhebliche Auswirkungen wie folgt zu erwarten oder zumindest nicht auszuschließen:
•
•
•
•
verschlechtertes Bioklima,
Hitzebelastung
Beeinflussung Luftleitbahnen
Lufthygienische Belastungen.
Vertiefende Ermittlungen wurden deshalb insoweit als erforderlich festgelegt, wie sich dies aus
den nachfolgenden Darlegungen ergibt.
-
Klimagutachten (Wirkraum und Planungsraum)
Hinsichtlich darüber hinausgehender Ermittlungen wurde festgelegt, dass es ihrer nicht bedarf,
weil keine Anhaltspunkte für weitere für die Abwägung erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen.
28.05.2018
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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7.1.7.2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario)
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Für die Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima/Luft wurden folgende Grundlagen
ausgewertet:
-
Stadtklimauntersuchung (2010),
Integriertes Energie- u. Klimaschutzkonzept (AfU 2011)
Landschaftsplan Klima / Luft (2011),
Leitfaden zur Anpassung an den Klimawandel (AfU 2012),
Klimawandel – Anpassungsstrategien für Leipzig (AfU 2016),
Klimaökologische Analyse für das Plangebiet Hauptbahnhof-West / Leipzig (bgmr & GeoNet 2018)
Stadtklimatische Untersuchungen zum Quartiersprojekt „Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße“.
Zur Beurteilung klimabedingter Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen wurde im Rahmen der
Klimaökologischen Analyse die Bewertung der Tagsituation mittels des humanbioklimatischen Index PET (=Physiologisch Äquivalente Temperatur) erbracht. Entsprechend kann die Vulnerabilität
der Bevölkerung gegenüber dem Klimawandel berücksichtigt werden.
Als lufthygienisch relevante Emittenten sind nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen und
Betriebe sowie Straßen- und Verkehrsbereiche (Feinstäube) einzuordnen.
Für das Schutzgut Luft liegen folgende Grundlagen zur Beschreibung und Bewertung vor:
b)
Luftreinhalteplan (2009), ergänzende Daten 2016 (AfU)
Verkehrskonzept (seecon 2018)
Mobilitätskonzept (seecon 2018)
Verkehrszählung Knoten Kurt-Schumacher-Straße/Preußenseite (Stand 01.12.2016)
Berechnung des Knotens Berliner Straße / Roscherstraße (brenner BERNHARD ingenieure
GmbH 2017)
Verkehrsuntersuchung zur Erschließung des Freiladebahnhofs Eutritzscher Straße/ Delitzscher Straße (Brenner 2017).
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
Klima/Bioklima
Gemäß der Stadtklimauntersuchung (2010) und den Darstellungen des Landschaftsplanes der Stadt
Leipzig (2013) wird das Plangebiet als größere Gleisanlage mit sonstigen klimarelevanten Freiflächen dargestellt, welches sich durch hohe Tagestemperaturen und rasche Abkühlung in der Nacht
auszeichnet. Die Gleisanlagen nach Norden und Osten werden entsprechend der Bewertungskarte
Klima/Luft als belastete Primäre Luftleitbahn klassifiziert.
Die Kaltluftströmung ist stadtklimatisch nur schwach ausgeprägt (AfU 2016b). Das Plangebiet
selbst ist nicht Teil einer Kaltluftleitbahn; es wird aber von den nördlich gelegenen Brachflächen
des Freiladebahnhofs durchlüftet (bgmr & GeoNet 2018). Ein wichtiger Bereich für den KaltLuftaustausch ist der Niederungsbereich der Parthe. Die Parthe inklusive Uferzone ist der kälteste
Bereich innerhalb des Plangebietes.
Das Plangebiet ist wie die gesamte Innenstadt und -rand als vordringlicher klimatischlufthygienischer Sanierungsbereich eingestuft (siehe LP, Teilplan Klima/Luft 2013). Die Freiflächen im Geltungsbereich haben eine sehr hohe klimatisch-lufthygienische Ausgleichsfunktion.
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Im Geltungsbereich sind aktuell keine Wohnnutzungen vorhanden. Demzufolge ist die Empfindlichkeit gegenüber Hitzestress aufgrund der fehlenden Wohnbevölkerung und somit die sozioökonomische Vulnerabilität im Geltungsbereich als gering einzuschätzen.
Die angrenzenden Quartiere sind als intensiver städtischer Überwärmungsbereich eingestuft; mit
hoher Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen (Stadtklimauntersuchung 2010: Bewertungskarte). Diese baulich hoch verdichtete Zone mit geringem Grünanteil ist durch Wärmeinseln mit tagsüber starker Aufheizung und verminderter nächtlicher Abkühlung gekennzeichnet.
Luft
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Anlagen und Betriebe nach BImSchG nicht vorhanden. Die nächstliegende nach dem BlmSchG genehmigungspflichtige Anlage befindet sich mit den
Stadtwerken Leipzig ca. 300 m nordwestlich vom Geltungsbereich.
Der Straßenverkehr ist im Geltungsbereich auf den Zugang zum süd-östlich gelegenen Parkplatz
hinter dem Parkhaus und dem Hauptbahnhof sowie der Straße „Preußenseite“ zu vereinzelten Gewerbegebäuden begrenzt. Von daher wird die lufthygienische Situation im Plangebiet maßgeblich
von der regionalen und städtischen Hintergrundbelastung sowie den verkehrlichen Emittenten im
weiteren Umfeld geprägt.
Im umliegenden Straßen- und Verkehrsbereich ist der Straßenabschnitt der Berliner Straße (von Eutritzscher Str. bis Kurt-Schumacher bis Erich-Weinert-Str.) als hochbelastet aufgeführt (Luftreinhalteplan 2009/2016a). In den Jahren 2001-2005, 2011, 2015 und 2016 wurde z.B. der jährliche
Grenzwert (inkl. der Hintergrundbelastung) von 40 µg/m³ Stickstoffdioxid von 2 bis 11 µg/m³
mehrfach überschritten.
Der Flächenwert für Stickstoffdioxid liegt im Bereich des Geltungsbereiches und des näheren Umfelds bei 30 µg/m³; jener für Feinstaub bei 26 µg/m³. Die angestrebten Standards der Stadt Leipzig
werden für diese Parameter überschritten.
Der Landschaftsplan 2016 stellt die Luftleitbahn entlang der östlich verlaufenden Gleise als belastet
dar (Stadt Leipzig 2016)
c)
Voraussichtliche Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Klima/Bioklima
Auf den Teilflächen, die nicht genutzt werden, würde die Sukzession einsetzen. Mit zunehmender
Gehölzentwicklung (Grünvolumen/Schatten) würden die klimatischen Extreme (heiß, kühl) des Gebietes abnehmen und sich ein klimatisch entlasteter Raum entwickeln. In genutzten Bereichen wie
Stellplatz- und Lagernutzungen (ohne Vegetation) würden die Temperaturextreme weiter zunehmen.
Die Wirkungen eines kleinräumigen Luftaustausches dürften mit zunehmender Sukzession für das
Plangebiet abnehmen, da dichte Vegetation als Hindernis wirken würde, die Fläche würde ausgleichend wirken. Die bioklimatische Situation der angrenzenden Siedlungsräume wird durch die oben
beschriebene, klimatisch bedingte Situation insbesondere in der Nacht nicht erheblich verändert.
Luft
Der zunehmend dichte Vegetationsbestand würde Stäube filtern und somit im und an das Gebiet
angrenzend zu einer verbesserten Luftqualität beitragen. Gleichzeitig könnte es durch großflächiges
Parken und Ablagerungen auf verfestigten Boden zu einer vermehrten Staubentwicklung kommen.
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Begründung zum Bebauungsplan
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7.1.7.3 Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung
a)
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Klima/Bioklima
Erhebliche Veränderungen ergeben sich für das Plangebiet selbst, hinsichtlich der Temperatur und
des Bioklimas. Für den Siedlungsraum außerhalb des Plangebietes ergeben sich keine erheblichen
Verschlechterungen der klimatischen Situation (bgmr & GeoNet 2018).
Die Volumenstromabnahmen, die durch die Bebauung verursacht werden, beschränken sich auf den
Straßenraum und reichen bis max. 350 m. Da der Volumenstrom ohnehin sehr schwach ausgeprägt
ist, sind die Veränderungen nicht erheblich.
Im Plangebiet kann durch die Bebauung in der Nacht die Temperatur um 2° C steigen, die Winde
können sich abschwächen. Die Wärmebelastung am Tag kann mit einer PET-Erhöhung von bis zu
5° C spürbar wirksam sein. Damit steigen die Risiken für die Gesundheit des Menschen in Folge
von Hitzebelastungen. Mit der geplanten Bebauung des Freiladebahnhofs wird der nächtliche Volumenstrom, der zur Entlastung des HBF-West-Geländes führt, reduziert. Allerdings ist der bestehende Austauschprozess derzeit bereits durch die Topografie im Bereich Berliner Straße/Parthe
eingeschränkt.
Mit den geplanten Klimaanpassungsmaßnahmen im Plangebiet werden diese Belastungen gemindert und positive Effekte für die Klimaanpassung vorbereitet, sodass Beeinträchtigungen deutlich
reduziert werden.
Die Ausrichtung der Baukörper in Nord-Ost nach Süd-West, die Perforierung der Baubänder durch
die Pocketparks und das Freihalten der Partheniederung von Bebauung sind wesentliche Faktoren
für die Sicherstellung der kleinteiligen Durchlüftung.
Durch die Anlage von Verdunstungsflächen und Versickerungsmulden werden kleinräumig gute
Kühleffekte von bis zu 2°C erreicht. Die Dachbegrünung mit Retentionsfunktion wirkt in den oberen Etagen und vor allem auf die Dachflächen selbst und ist eine sehr wirksame Maßnahme, um die
Gebäudetemperatur zu senken. Bei einer 5-geschossigen Bebauung hat die Begrünung allerdings
keine merkbare Wirkung auf den Freiraum. Daher sind die positiven Wirkungen von Baumpflanzungen und die Sicherung eines Mindestanteils an begrünten Flächen in den Höfen und Blockfreiflächen/Pocketparks von besonderer Bedeutung. Zusätzlich wirkt die helle Fassadengestaltung (Albedo) positiv gegen die Aufhitzung von Gebäuden.
Die Minderung der klimatischen Belastung der Gesundheit der Menschen innerhalb des Plangebietes wird somit nicht durch eine Maßnahme sondern durch das Maßnahmenbündel erreicht. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.
Luft
Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG vorhanden noch geplant sind, sind diese Risiken auszuschließen. Darüber hinaus sind Gewerbe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe- und Geruchsemission das Wohnen wesentlich stören, unzulässig.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Art der Bebauung keine erhebliche Zunahme der lufthygienischen Belastungen im Gebiet zu erwarten ist. Der geplante Bezug der Fernwärme trägt dazu bei,
dass im Gebiet selbst keine Schadstoffe für die Wärmeversorgung entstehen.
Der im Bestand befindliche Schienenverkehr sowie die Haltestelle für Busunternehmen in südöstlicher Angrenzung zum Plangebiet (Bahnhofshalle) sind in ihrem Ausmaß der Luftbelastung
nicht erfasst. Der Busverkehr besteht täglich aus 20 An- und Abfahrten im Zeitraum 5.00 bis 23.00
Uhr und ist damit in der Gesamtmenge nicht als erheblich einzuschätzen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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In Bezug auf den Straßenverkehr prognostiziert das Verkehrskonzept (seecon 2018) für das Plangebiet ein Gesamtverkehrsaufkommen von 4.920 Kfz/24h. Auf die äußere Anbindung werden sich 20
% des Gesamtverkehrs auf die Kurt-Schumacher-Straße und 80 % auf die Berliner Straße/Roscherstraße verteilen.
Bei diesen Verkehrsmengen treten in der Regel keine erheblichen Belastungen auf, die dazu führen,
dass Grenzwerte überschritten werden. Da die Bebauungsstruktur keinen durchgängigen geschlossenen Blockrand ausbildet, sondern durch ‚Lücken‘ wie die Pocketparks perforiert wird, entstehen
keine ‚geschlossenen‘ Räume, die eine Schadstoffanreicherung fördern.
Im Bereich Berliner Straße/ Roscher Straße ist für das Jahr 2016 eine Bestandsverkehrsbelastung
von 24.390 Kfz/24h mit 2,7 % Schwerlastverkehr/24h in der Untersuchung zur Erschließung des
Freiladebahnhofs Eutritzscher Straße/ Delitzscher Straße ausgewiesen (Brenner 2017).
Bei der Prognose der Umweltwirkungen sind die Summationseffekte der allgemeinen Verkehrsentwicklung und die der Entwicklung der geplanten Bebauung des Freiladebahnhofes im direkten Umfeld zu berücksichtigen.
Bis zum Jahr 2030, also nach der Realisierung der geplanten Bebauung HBF-West und Freiladebahnhof, wird die tägliche Verkehrslast im Straßenabschnitten Berliner Straße/ Roscherstraße um
44 % auf etwa 35.040 Kfz pro Tag zunehmen (Brenner 2017). Im Bereich Berliner Straße (Abschnitt Kurt-Schumacher Str. bis Erich-Weinert-Str.) wird die Verkehrsbelastung von 19.700 Kfz
pro Tag auf ca. 25.020 Kfz pro Tag und damit um 27 % zunehmen (ebd.).
Da die Berliner Straße im Bereich Erich-Weinert-Straße und Eutritzscher Straße bereits zu einem
hoch belasteten Straßenabschnitt zählt, an dem regelmäßig die Grenzwerte überschritten werden,
wird es zu einer Zunahme der Belastungen kommen, die in der Summation aus der allgemeinen
Verkehrsentwicklung und auch aus den Vorhaben Freilandebahnhof und HBF-West verursacht
werden. Nach den Verkehrsprognosen (Prognoseplanfall 2030 Variante 1 und Variante 2, Bernard
2017) wird der Zielverkehr, der über die Berliner Straße und dem Knoten Roscherstraße zum HBFWest fährt in der Spitzenstunde ca. 50 KFZ/Std., der Quellverkehr vom HBF-West über den Knoten
Roscherstraße mit dem Ziel Berliner Straße ca. 55 KFZ/Std. sein.
Den sich aus den Verkehrszahlen ergebenden lufthygienischen Belastungen sind zukünftige technische Entwicklungen im Straßenverkehr gegenüberzustellen. Die Stadt Leipzig muss aufgrund der
derzeitigen Situation bereits handeln. Mit der jüngsten Rechtsprechung können Fahrverbote für
Dieselfahrzeuge ausgesprochen werden. Großräumige Umlenkungsmaßnahme der Verkehre, Temporeduzierung und insgesamt die Erhöhung des Modal Split zum Umweltverbund sind weitere
Möglichkeiten, die zur Entlastung beizutragen. Technische Entwicklung in der Motorentechnik,
Umstellung von Diesel auf Benzin, Erhöhung der E-PKW-Anteils sind weitere Faktoren, um Beeinträchtigungen zu mindern. Diese Maßnahmenbündel können nur gesamtstädtisch und darüber hinaus gelöst werden.
Mit der Entwicklung des Stadtquartiers am HBF-West werden die Ziele der Luftreinhalteplan aufgenommen, indem ein Quartier entsteht, in dem eine Mobilität entwickelt wird, die nicht auf das
Auto angewiesen ist. Es werden innerörtliche Brachflächen revitalisiert, anstelle des Bauens auf der
Grünen Wiese am Stadtrand wird ein innerstädtisches Quartier entwickelt, das beste Voraussetzung
für ein autoarmes Quartier hat.
Mit der gut erschlossenen ÖPNV-Lage am Hauptbahnhof und der Einbindung des Gebietes in das
übergeordnete Radverkehrsnetz des Partheradweges wird so einer der zentralen Anforderungen der
Luftreinhalteplanung (Vermeidung) entsprochen. Für das Gebiet wurde ein Verkehrs- und Mobilitätskonzept (seecon 2018) aufgestellt, das zu Optimierungen im Modal Split zu Gunsten des Umweltverbundes und zur Vermeidung von Emissionen führt.
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b)
Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Klima/Bioklima
Ziele zur Klimaanpassung wie z.B. im Leitfaden zur Anpassung an den Klimawandel dargestellt,
finden durch das städtebauliche Konzept und entsprechenden Festsetzungen Beachtung und tragen
mit der Umsetzung zur klimatischen Entlastung des Gebietes bei.
Das Ziel der Förderung kleinerer innerstädtischer Luftaustauschbahnen wird mit der Realisierung
und entsprechenden Gestaltung des Partheparks entsprochen. Des Weiteren zeigen Gründächer,
dass Regenwassermanagement und klimaangepasste Gestaltungen von Straßen und Plätzen mit
Versickerungs- und oder Verdunstungsmulden sowie Straßenbegleitgrün eine positive klimatische
Wirkung erzielen können und tragen so den Zielen einer hitzeangepassten Stadtentwicklung Rechnung.
Luft
Nach den prognostizierten Verkehrszahlen werden kritische Bereiche mit möglichen Überschreitungen der Grenzwerte im Bereich der Berliner Straße zwischen Erich-Weinert-Straße und Eutritzscher Straße zu erwarten sein. Diese Belastungen lassen sich aber nur durch eine gesamtstädtische
Strategie lösen, da bereits heute lufthygienische Grenzwerte und Zielwerte der Stadt Leipzig in Bezug auf Stickstoffdioxid und Staub (PM10) überschritten werden. Mit dem jüngsten Gerichtsurteil
wurde den Städten bestätigt, dass Fahrverbote für Dieselkraftfahrzeuge möglich sind.
Keine zusätzlich erheblichen Belastungen sind durch genehmigungsbedürftige Anlagen zu erwarten. Diese sind in Urbanen Gebieten oder eingeschränkten Gewerbegebieten nicht zulässig. In den
Gewerbegebieten werden luftschadstoff- und geruchemittierende Gewerbe nur unter der Ausnahme
zugelassen, dass eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit den unmittelbar angrenzenden
Gebietsnutzungen gegeben ist.
7.1.7.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen
Um eine dichte Neubebauung einer bisher unbebauten Freifläche von klimatisch negativen Folgen
zu entkoppeln wird ein Bündel an Maßnahmen im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag
geplant:
Klima/Bioklima
•
•
•
•
•
•
Festsetzung eines durchgängigen Grünraumes entlang der Parthe mit Wiesenflächen sowie
Gruppen- und Solitärbäumen
dezentrale Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung des Niederschlagswassers auf den
Baufeldern zur Erhöhung der Verdunstungskühlung (städtebaulicher Vertrag)
Festsetzung von blau-grünen Dächern auf allen Gebäuden mit Ausnahme der denkmalgeschützten Bestandsgebäude (Mindestaufbau 26 cm inkl. Retentionsmodule)
Festsetzung von fünf begrünten Quartiersplätzen mit Verschattungsbereichen als Komfortinseln
Bepflanzung der Straßen mit Straßenbäumen zur Erhöhung der Verschattung und der Evapotranspiration
Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit standortgerechten Bäumen
Luft
Durch ein Bündel an Maßnahmen soll vor allem der KFZ-Verkehr im Plangebiet reduziert werden
•
Schaffung von Angeboten zur Stärkung des Fahrradverkehrs (Anlage des Partheradweges,
Anlage eines kombinierten Fuß- und Radweges im Planweg B)
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•
•
•
•
•
•
•
Stärkung des Fußgängerverkehrs – ansprechende Gestaltung der öffentlichen Räume, Schaffung eines dichten Wegenetzes (Stadtquartier der kurzen Wege)
Begrenzung der privaten Stellplätze, Erhöhte Anzahl an Fahrradstellplätzen
Förderung der Elektromobilität durch Vorhalten von Einrichtungen zur Stromversorgung in
Tiefgaragen wie öffentlichen Stellplätzen
Car- und Bikesharing
Tempo 30 Zonen
Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes, sodass deren Anlagen und Betriebe
hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten nicht wesentlich stören
Fernwärmeversorgung
Um die Schadstoffbelastungen im Bereich der Berliner Straße zu erzielen, werden gesamtstädtische
Maßnahmen erforderlich.
7.1.8
Pflanzen
7.1.8.1 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlungen
Es sind erhebliche Auswirkungen wie folgt zu erwarten oder zumindest nicht auszuschließen:
•
•
Verlust von Pflanzenbeständen infolge von Baumaßnahmen
Veränderung der Artenzusammensetzung infolge von gärtnerischer Gestaltung und Baumpflanzungen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Vertiefende Ermittlungen wurden deshalb insoweit als erforderlich festgelegt, wie sich dies aus
den nachfolgenden Darlegungen ergibt.
-
Durchführung Biotopkartierung
Hinsichtlich darüber hinausgehender Ermittlungen wurde festgelegt, dass es ihrer nicht bedarf,
weil keine Anhaltspunkte für weitere für die Abwägung erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen.
7.1.8.2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario)
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Als Grundlage wurde eine Biotoptypenkartierung 2012 erstellt, die 2016 überarbeitet wurde. Bis
Mai 2017 wurden einzelne Aktualisierungen vorgenommen. Die Biotope wurden gemäß Leipziger
Bewertungsmodell (Stand 08.2016) erfasst und bilanziert. Weiterhin wurde im Rahmen der
Vermessung der Baumbestand erfasst.
b)
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
Im Geltungsbereich und im näheren Umfeld kommen keine internationalen, nationalen Schutzgebiete und geschützte Biotope gem. § 26 SächsNatSchG bzw. § 30 BNatSchG vor.
Größere Teilflächen sind versiegelt. Offenlandflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 3,3 ha sind
junge Ruderalfluren, die sich auf Brachflächen und nach umfangreichen Erdbewegungen durch
Zwischenlagerung von Baumaterialien in Folge des Citytunnelbaus in den letzten Jahren entwickelt
haben.
Gehölzgeprägte Flächen mit einer Gesamtfläche von 2,5 ha setzen sich aus Gebüschflächen zusammen, die ebenfalls überwiegend ruderal entstanden sind. Sie weisen wie die baumgeprägten Gehölzflächen einen hohen Anteil an nicht einheimischen Arten wie Pappeln, Götterbaum, Robinen,
Platane auf (40 % der gehölzgeprägten Flächen). Der größte Teil der Bäume befindet sich im Verbund mit Sukzessionsflächen. Viele Bäume haben einen geringen Stammumfang. Einige prägende
Bäume befinden sich im Bereich der Parthe.
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Im Bereich der Partheniederung kommen vermehrt Arten wie Eschen, Erlen und einzelne Bäume
mit größeren Stammumfängen vor.
c)
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einem weiteren Brachliegen der Fläche würde die Sukzession weiter fortgesetzt werden und
sich aus den offenen Ruderalfluren gebüsch- und vorwaldsartige Bestände entwickeln. In den weiterhin als Stellplätze und Lagerflächen genutzten Bereichen würde sich die Vegetation nicht weiter
entwickeln.
7.1.8.3 Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung
a)
Prognose der Entwicklung des Umweltbestandes bei Durchführung der Planung
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ändern sich die Vegetationsstrukturen von einem ruderalem zu einem gärtnerischen Charakter auf den Bauflächen.
Mit der Festsetzung der Partheniederung als Grünfläche/Parkanlage wird hier ein neuer Park entstehen, der von Rasen und Wiesenflächen sowie Baumgruppen und Solitärbäumen geprägt wird. Naturnahe Bereiche können durch extensive Wiesenpflege (Langgraswiesen) entstehen. Im Bereich
der Partheufer soll der Wasserbezug gestärkt werden.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft wird eine Vegetationsentwicklung angestrebt, die sich aus Gebüsch- und Offenflächen
mit ruderalem Charakter zusammensetzt.
Mit der Dachbegrünung werden neue Vegetationsflächen entwickelt, die ebenfalls einen ‚Extremstandort‘ darstellen. Somit wird es eine Verschiebung von der ruderalen Pflanzenzusammensetzung
der Spontanvegetation zu einer verstärkt gärtnerischen Bepflanzung stattfinden.
b)
Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung
der Planung
Mit der Planung werden keine Schutzgebiete und –objekte nach dem Sächsischen- und Bundesnaturschutz beeinträchtigt.
Das Ziel des Landschaftsplans Leipzig der Anreicherung und Entwicklung von Lebensräumen für
Tiere und Pflanzen wird gefolgt, indem auf den nicht überbaubaren Flächen der Baufelder, auf den
begrünten Dächern und vor allem im Bereich der Parthe neue Grünstrukturen entstehen.
Die 24 Bäume, die als Ausgleichsmaßnahme für den City-Tunnel gepflanzt wurden, werden im Bereich der neuen Parthebrücke (Maßnahmenfläche 1) ersetzt.
7.1.8.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Folgende Maßnahmen sind von besonderer Relevanz:
-
Festsetzung der Dachbegrünung
Festsetzung von mindestens 100 großkronigen, einheimischen Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm innerhalb der Parkanlage
Festsetzung der Parkanlage der Parthe
Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
Festsetzung zur Anzahl der zu pflanzenden Straßenbäume
Festsetzung zur Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Das Freiraumkonzept für den HBF-West und die Entwurfs- und Genehmigungsplanung für den
Parthepark werden Bestandteil des städtebaulichen Vertrages, so dass damit für das Schutzgut
Pflanze eine Qualitätssicherung gewährleistet wird.
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Begründung zum Bebauungsplan
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7.1.9
Tiere
7.1.9.1 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlungen
Es sind erhebliche Auswirkungen wie folgt zu erwarten oder zumindest nicht auszuschließen:
•
Veränderung des Bestandes an Vögeln infolge des Verlustes von Lebensstätten.
•
Reduzierung des Bestandes an Heuschrecken und Käfern infolge des Verlustes von Lebensstätten.
Vertiefende Ermittlungen wurden deshalb insoweit als erforderlich festgelegt, wie sich dies aus
den nachfolgenden Darlegungen ergibt.
-
Kartierung der Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse, Reptilien und Heuschrecken
Hinsichtlich darüber hinausgehender Ermittlungen wurde festgelegt, dass es ihrer nicht bedarf,
weil keine Anhaltspunkte für weitere für die Abwägung erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen.
Fledermäuse:
Hinsichtlich der Fledermäuse wurden faunistische Erfassungen durchgeführt. Die dabei festgestellte
geringe Anzahl der jagenden Tiere schließt das Vorhandensein von Fortpflanzungsstätten im Gebiet
aus (BIOCART 2016). In den Gebäuden konnten keine Hinweise auf Wochenstuben gefunden werden. Zudem befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Alt- und Biotopbäume
mit Höhlen und Spalten, die von baumhöhlenbewohnenden Fledermäusen als Sommer- bzw. Zwischenquartier genutzt werden könnten. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass einzelne Gebäudespalten als Sommerquartier genutzt werden.
Anlagebedingte Verluste von Sommer- wie Winterquartieren sind bei Durchführung des Bebauungsplans nicht zu erwarten.
In Bezug auf die zukünftige Gebietseignung des nördlichen Plangebietes als Jagdgebiet oder Raum
für Transferflüge sind kaum bau- oder betriebsbedingte Auswirkungen zu befürchten. Nur die Wasserfledermaus verlagert bei Lichteinwirkung ihre Flugrouten, die anderen Arten sind gegenüber
Lichtemissionen unempfindlich. Empfindlichkeit gegen Lärm weist keine der Arten auf. Im Bereich
der Parthe wird die Parkanlage mit Offenflächen und Großbäumen angelegt. Der Bereich kann weiter als Jagdrevier dienen.
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung sieht keine Verstöße gegen das Tötungs- oder Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG. Das heißt, eine erhebliche Störung, die
zu einer Verschlechterung der lokalen Population führt, kann ausgeschlossen werden.
Zauneidechsen:
Im Jahr 2009 wurde erstmalig im Bereich um den Hauptbahnhof der Nachweis von Zauneidechsen
im Untersuchungsgebiet erbracht (vgl. GROSSE 2009). Es wurden 5 Individuen gesichtet. Im Jahr
2012 sowie 2016 konnten trotz intensiver Suche im gesamten Gebiet keine Nachweise der Zauneidechse erbracht werden. Als mögliche Ursachen des Verschwindens kommen Hauskatzen,
Waschbären sowie die zunehmende dichte Vegetationsbedeckung des Gebietes in Betracht. Erhebliche Auswirkungen auf Zauneidechsen sind folglich nicht zu erwarten.
Amphibien
Aufgrund der Gebietseigenschaft eignet sich das Plangebiet nicht für Amphibien. Im Rahmen der
Gebietsbegehungen (Artenkartierung, Biotopkartierung) wurden keine Hinweise gefunden, die auf
das Vorkommen von Amphibien schließen lassen. Erhebliche Auswirkungen auf Amphibien sind
folglich nicht zu erwarten.
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Begründung zum Bebauungsplan
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7.1.9.2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario)
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Für die Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse, Reptilien und Heuschrecken wurden faunistischen
Erfassungen 2009, 2012 und 2016 durchgeführt.
Die Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen für Arten nach § 44
BNatSchG vorbereitet werden, erfolgte im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2017
(die Ergebnisse sind im Folgenden nur kurz dargestellt). Zu den europäisch geschützten Arten gehören die im Gebiet untersuchten Artengruppen der Avifauna, Fledermäuse und Zauneidechsen.
Weiterhin werden die in großer Anzahl vorkommenden Heuschreckenarten und Sandlaufkäfer beschrieben und bewertet.
b)
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
Avifauna
Im Folgenden wird auf den aktuellen Stand der Brutvogelkartierungen aus dem Jahr 2016 Bezug
genommen. Bei der Erfassung der Avifauna wurden insgesamt 86 Brutpaare (BP) von 24 Brutvogelarten nachgewiesen. Hinzu kommen weitere Arten, welche das Gebiet als Nahrungsgäste oder
Durchzügler nutzen. Die Artenzahl ist in Anbetracht der innerstädtischen zentralen Lage hoch.
Die Brutvogelfauna kann insgesamt als typisch für den Untersuchungsraum Leipziger Innenstadt
angesehen werden. Es sind Arten der Gärten und Siedlungen, aber auch der stadtnahen Wälder und
Parks vorhanden. 2016 sind wiederholt gebäudebrütende Vogelarten dominierend.
Nach BNatSchG sind alle Arten als „besonders geschützt“ eingestuft, als „streng geschützt“ ist keine der gefundenen Arten klassifiziert.
28.05.2018
15
1
2
2
3
1
1
2
2
2
1
9
14
V
V
V
V
V
EU VogelschRL Anhang 1
Turdus merula
Motacilla alba
Parus caeruleus
Fringilla coelebs
Sylvia communis
Pica pica
Sylvia borin
Motacilla cinerea
Hippolais icterina
Serinus serinus
Carduelis chloris
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
BNatSchG
Amsel
Bachstelze
Blaumeise
Buchfink
Dorngrasmücke
Elster
Gartengrasmücke
Gebirgsstelze
Gelbspötter
Girlitz
Grünfink
Hausrotschwanz
Haussperling
Rote Liste BRD
Art wissenschaftlich
Anzahl BP
Art Deutsch
Rote Liste Sachsen
Tabelle 4: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Brutvogelarten und ihre Gefährdungseinstufung
2016
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
-
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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Heckenbraunelle
Klappergrasmücke
Kohlmeise
Mauersegler
Mönchsgrasmücke
Nachtigall
Rabenkrähe
Ringeltaube
Rotkehlchen
Zaunkönig
Zilpzalp
Prunella modularis
Sylvia curruca
Parus major
Apus apus
Sylvia atricapilla
Luscinia megarhynchos
Corvus corone
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
2
1
1
3
4
2
1
2
7
2
6
V
-
-
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
-
§ = besonders geschützt gemäß BNatSchG
Rote-Liste –Status: 0 – Bestand erloschen; 1 – Vom Aussterben bedroht; 2 – Stark gefährdet; 3 – Gefährdet; R – Arten mit lokaler
Restriktion; V – Arten der Vorwarnliste
Die Arten Dorngrasmücke (3 BP), Gartengrasmücke (1BP), Gelbspötter (2 BP), Klappergrasmücke
(1 BP) und Haussperling (14 BP) sind in der sächsischen Vorwarnliste aufgeführt, in der bundesdeutschen Vorwarnliste ist der Haussperling aufgeführt.
Mit 14 Brutvogelpaaren ist der Haussperling der zweithäufigste Brutvogel und als Gebäudebrüter
größtenteils auf das Vorhandensein der bestehende Gebäude angewiesen.
Der Gelbspötter (2 BP) wird in der Liste „In Sachsen auftretenden Vogelarten, Version 2.0“ als Art
mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Bedeutung geführt (LfULG 2017). Die Entwicklung der
Brutbestände ist sachsenweit als „schlecht“ bewertet worden bzw. durch einen sehr deutlichen
Rückgang gekennzeichnet (ebd.).
Zusammenfassend ist herauszustellen, dass, mit Ausnahme des Gelbspötters, die vorkommenden
Brutvögel im Stadtgebiet von Leipzig weit verbreitet und vor allem in dessen Randbereichen häufig
vertretene Brutvogelarten sind.
Insgesamt wird die Bedeutung des Plangebietes für Vögel als durchschnittlich eingeschätzt.
Heuschrecken und andere Insekten
Im Geltungsbereich wurden über die Jahre 2009, 2012 und 2016 folgende wertgebenden Insektenarten festgestellt, die nach § 7 Abs. 2, Nr. 13 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten zählen:
•
•
•
Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens),
Blauflügelige Sandschrecke (Sphingonotus caerulans),
Dünensandlaufkäfer (Cicindela hybrida hybrida).
Diese Arten wurden auf den offenen bis schütter bewachsenen Rohbodenstandorten kartiert.
c)
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Avifauna
Das Plangebiet würde weiterhin eine durchschnittliche Bedeutung für eine Vielfalt an Vogelarten
im näheren Umfeld der Innenstadt aufweisen. Der Bestand an Arten der Gärten und Siedlungen
dürfte weiterhin hoch bleiben, wobei langfristig ein Anstieg der Arten der Wälder und Parks zunehmen würde.
Heuschrecken und andere Insekten
Das Vorkommen der Heuschreckenarten wie des Sandlaufkäfers ist an das Vorkommen von offenen, sandigen Rohbodenstandorten bzw. Flächen mit einem Deckungsgrad von weniger als 50%
gebunden. Bei ausbleibenden Bauarbeiten, Erdbewegungen, Befahren wie Begehen von Flächen
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würden die Sukzession einsetzen und die Lebensraumbedingungen sich für die Offenlandarten
schrittweise verschlechtern.
7.1.9.3 Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung
a)
Prognose der Entwicklung des Umweltbestandes bei Durchführung der Planung
Avifauna
Mit zunehmender Bebauungs- und Nutzungsintensität der Flächen wird ein Großteil der Fortpflanzungs- und Ruheplätze einiger Arten verloren gehen, bzw. die Dichte des Brutvogelaufkommens
abnehmen. Allerdings würden auch wiederum neue Habitatstrukturen entstehen (Parthepark, Flächen für Maßnahmen).
Insbesondere für Gebäude- bzw. Höhlen- und Halbhöhlenbrüter (z. B. Haussperling, Mauersegler
und Hausrotschwanz) werden Brutstätten verloren gehen. Die alten Bestandsgebäude werden durch
neue Bauten ersetzt, welche überwiegend auf Grund von fehlenden Nischen kein Lebensraumpotenzial für Gebäudebrüter bieten.
Für die übrigen vorkommenden Brutvogelarten werden mit zukünftiger Entwicklung der Vegetationsstrukturen die verlorengegangenen Strukturen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
wieder hergestellt. Über die Parkfläche entlang der Parthe hinaus wird der Lebensraum durch Pflanzung von Bäumen in den Baugebieten und der Dachbegrünung erweitert.
Für gebüschbrütende Arten (wie z.B. Gelbspötter, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke) werden
mit der Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft auf einer Fläche von 0,7 ha, auf denen 75 % der Fläche mit Sträuchern und 25 %
der Fläche mit ruderalen Offenflächen angelegt werden, Ersatzlebensräume geschaffen.
Heuschrecken und andere planungsrelevante Insekten
Die Bestände der Blauflügeligen Ödlandschrecke, der Blauflügelige Sandschrecke und des Dünensandlaufkäfer sind vorwiegend an sonnenexponierte schüttere Vegetationsbestände mit sandigen
Rohbodenstandorten gebunden. Diese Lebensraumstrukturen wird es im Geltungsbereich anlagenbedingt nicht mehr geben. Abhängig vom Substrataufbau werden möglicherweise vereinzelte Individuen Refugien auf Gründächern und im Bereich der Maßnahmenflächen, die auch offene, ruderale Vegetationsstrukturen aufweisen, noch vorkommen können.
b)
Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung
der Planung
Die Einhaltung der Vorschriften gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG für die europäisch geschützten Arten wurde im Artenschutzfachbeitrag untersucht:
Avifauna
Mit den Festsetzungen einer Parkanlage mit Großbaumbestand und von Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft wird einem Fortbestand bzw.
einer Entwicklung der geeigneten Lebensräume des Gelbspötters sowie vieler der im Gebiet häufig
vorkommenden Brutvogelarten entsprochen. Die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
Demnach sind durch den Bebauungsplan keine Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote der Avifauna zu erwarten. Verstöße gegen das Tötungsverbot können durch geeignete
Maßnahmen zum bauzeitlichen Management vermieden werden.
In Bezug auf den landesweiten Betrachtungsraum ist anzumerken, dass auf Grund des starken
Rückgangs vom Haussperling geeigneter Lebensraum für Gebäudebrüter zunehmend fehlt. Aus diesem Grund wird zur Stabilisierung der landesweiten Populationen empfohlen, gebäudeintegrierte
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künstliche Nisthilfen für Gebäudebrüter (Haussperling und Mauersegler) zu installieren (Regelung
im städtebaulichen Vertrag).
Das Tötungsverbot kann durch Beschränkung von Baumaßnahmen außerhalb der Brutperiode von
Oktober bis Februar eingehalten werden.
Heuschrecken und Sandlaufkäfer
Folgend wird die Einhaltung der Naturschutzziele für besonders geschützte Arten nach § 7 Abs. 2
Nr. 13 BNatSchG dargestellt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes führen zu Verlusten von Biotopen, die von besonders geschützten Heuschreckenarten und dem Sandlaufkäfer genutzt werden.
Die zwei Heuschreckenarten kommen im Stadtgebiet Leipzigs zerstreut auf alten Brachflächen vor.
In den Randgebieten kommen sie häufiger auf den verbliebenen Rohbodenstandorten der ehemaligen Tagebaue und Kiesgruben vor. Große Populationen sind in aktiven Sand- und Kiestagebauen
der Leipziger Umgebung zu finden. Auf Grund der vorkommenden Populationen im Randgebiet
Leipzigs, ist nicht davon auszugehen, dass durch das Verschwinden der Teilpopulation im Geltungsbereich die Metapopulation der jeweiligen Art bedroht ist. Zudem sind diese Arten an einen
häufigen Wechsel von Lebensräumen angepasst. Gegebenenfalls können an den südexponierten Bereichen der Maßnahmenflächen an den Bahnflächen geeignete Strukturen geschaffen werden.
7.1.9.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Bauphase
•
•
Rodungs- und Abrissarbeiten sollen außerhalb der Vegetations- und Fortpflanzungszeit, d.h.
nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden.
Sofern eine Rodung von größeren Bäumen erfolgt, sind die Bäume auf Vorkommen von Lebensstätten gehölzgebundener Brutvogelarten und baumbewohnender Fledermäuse zu untersuchen.
Wirkphase
•
•
•
Grundstücksflächen.
Pro angefangene 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist ein gebietstypischer,
standortgerechter, großkroniger Laubbaum zu pflanzen (Stammumfang mind. 20 cm)
Dachbegrünung als Ausgleichsraum für Flora und Fauna
Zum Erhalt der Artenvierfalt von Gebäudebrütern wird empfohlen, künstliche (gebäudeintegrierte)
Nisthilfen aufzustellen. Empfohlen werden 5 Nisthilfen für Mauersegler und 12 Nisthilfen für Höhlenbrüter.
7.1.10 Biologische Vielfalt
Auf diesen Belang sind keine für die Abwägung erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Deshalb wurde festgelegt, dass dazu keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
Begründung:
Hinsichtlich der biologischen Vielfalt sind erhebliche Auswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, nicht zu erwarten. Denn:
Die biologische Vielfalt der Arten wird sich bei Durchführung des Bebauungsplanes zwar in ein
anderes Artenspektrum verändern, da der großräumige Biotoptyp ruderaler Standorte abnimmt (allerdings handelt es sich bei diesem im Geltungsbereich um einen stark gestörten, der keine überdurchschnittliche biologische Vielfalt besitzt). Eine Vielfalt an Arten wird jedoch durch unter28.05.2018
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schiedliche Biotopstrukturen (gärtnerische geprägte Biotope, extreme Vegetationsstandorte auf den
Dächern, parkartige wiesengeprägte Biotope mit Einzelbäumen und Baumgruppen, ruderale Gebüschflächen) weiterhin gewährleistet werden.
Im Ergebnis bedarf es hinsichtlich der erheblichen Umweltauswirkungen keiner Abwägung und
auch keiner weiterer Ermittlungen und Darlegungen.
7.1.10.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario)
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Grundlage für die Beurteilung sind die Biotoptypenkartierung 2016/2017 und die faunistischen Kartierungen sowie der Artenschutzbeitrag (bgmr 2017).
b)
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
Die Vielfalt an Biotoptypen sowie das vorkommende Artenspektrum wurde bei den Schutzgütern
Pflanzen und Tiere beschrieben.
Aufgrund der großflächigen Versiegelungen, der künstlichen Aufschüttungen der Böden, der Ufermauern an der Parthe und der vielfältigen Störungen des Gebietes ist im Vergleich zur Gebietsgröße
die biologische Vielfalt der Biotope und Arten durchschnittlich bis begrenzt einzuschätzen. Mit wenigen Ausnahmen sind hier vor allem Arten anzutreffen, die im städtischen Kontext weit verbreitet
vorkommen
c)
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Durch die zunehmende Sukzession auf den nicht genutzten Flächen würde die Vielfalt der Biotopstrukturen sich zu den gebüsch- und vorwaldartigen Biotopen weiter verschieben. Im Bereich der
als Stellplatz- und Lagerflächen genutzten Flächen würde die biologische Vielfalt weiterhin beschränkt bleiben. In den ungenutzten Gebäuden kann die Anzahl der Brutplätze für Gebäudebrüter
zunehmen und so die Vielfalt dieser Artengruppen stärken.
7.1.10.2 Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung
a)
Prognose der Entwicklung des Umweltbestandes bei Durchführung der Planung
Bei den vorkommenden Biotopen handelt es sich nicht um geschützte Biotoptypen, die Populationen der vorkommenden Arten sind nicht gefährdet. Biotopverbundflächen kommen im unmittelbaren Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vor.
Die biologische Vielfalt der Arten wird sich in ein anderes Artenspektrum verändern. Eine Vielfalt
an Arten wird durch unterschiedliche Biotopstrukturen (gärtnerische geprägte Biotope, extreme Vegetationsstandorte auf den Dächern, parkartige wiesengeprägte Biotope mit Einzelbäumen und
Baumgruppen, ruderale Gebüschflächen) weiterhin gewährleistet werden.
Großflächig betrachtet nimmt in der wachsenden Stadt Leipzig die Vielfalt ruderal bestimmter Biotopsstrukturen durch Bebauung ab. In der näheren Umgebung sind es Flächen wie der Freilandebahnhof Eutritzscher Straße. Im weiteren Umfeld der Stadt sind im Bereich der Braunkohletagebaue größere Bereiche noch vorhanden, die diesen ruderalen Charakter haben.
b)
Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung
der Planung
Die biologische Vielfalt der Arten wird zukünftig mit den unterschiedlichen Biotopstrukturen im
Plangebiet weiterhin gesichert werden. Damit wird ein wesentliches Ziel des Naturschutzes eingehalten. Der großräumige Biotoptyp ruderaler Standorte nimmt ab, allerdings handelt es sich bei diesem im Geltungsbereich um einen stark gestörten, der keine überdurchschnittliche biologische Vielfalt besitzt. Es wird davon ausgegangen, dass sich die biologische Vielfalt ändert, aber insgesamt
durch die geplanten Maßnahmen wiederum neue Qualitäten entstehen, die diese wiederum fördert.
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7.1.10.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Die Maßnahmen die für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen durchgeführt werden, tragen auch dazu
bei, die biologische Vielfalt im Plangebiet zu sichern.
7.1.11 Landschaft
Auf diesen Belang sind keine für die Abwägung erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Deshalb wurde festgelegt, dass dazu keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
Begründung:
Bei Durchführung der Planung sind zwar erhebliche Veränderungen und damit erhebliche Auswirkungen auf den Belang „Landschaft“ zu erwarten. Im Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz findet aber eine erhebliche Aufwertung statt, da eine Industrie-Verkehrsbrache zu einem Stadtquartier
mit Grün- und Freifläche und einer neuen Parkanlage entlang der Parthe transformiert wird. Der
Wert des Landschaftsbildes wird bei Durchführung der Planung für alle unterschiedenen Teilflächen verbessert. In der Gesamtbilanz ergibt sich eine Verbesserung um 66 % gegenüber dem Bestandswert.
Zu dieser Verbesserung bedarf es keiner Abwägung und deshalb auch keiner weiterer Ermittlungen
und Darlegungen.
7.1.12 Menschen: Erholungspotential
Auf diesen Belang sind keine für die Abwägung erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Deshalb wurde festgelegt, dass dazu keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
Begründung:
Aktuell ist die Fläche für Erholungsnutzungen nicht zugänglich. Mit der Umsetzung des Gesamtkonzeptes Durchführung der Planung wird das Erholungspotential dieser Fläche erst erschlossen.
Den Zielen des Landschaftsplans (Teilplan: Zielkonzept Erholung) wird durch die Anlage einer öffentlichen Grünfläche entsprochen, welche als Grünverbindung entlang der Parthe fungiert.
Die in der Parkanlage verlaufenden Rad- und Fußwege, der Planweg B, die Pocketparks und die
Freiflächen der Schule erschließen das Gebiet erstmalig für die Erholungsnutzung. Daher sind
zwar erhebliche Auswirkungen für die Erholungsnutzung gegeben, die Erholungseignung des Raumes wird aber deutlich verbessert werden. Damit sind erhebliche positive Auswirkungen auf den
Belang „Menschen – Erholung“ zu erwarten.
Zu dieser Verbesserung bedarf es keiner Abwägung und deshalb auch keiner weiterer Ermittlungen
und Darlegungen.
7.1.13 Menschen: Lärm
Es sind erhebliche Auswirkungen wie folgt zu erwarten oder zumindest nicht auszuschließen:
•
Erhöhte Lärmimmissionen und potentielle Beeinträchtigungen durch Bahn, Straßenbahn,
KFZ-Verkehr sowie gebietsinterne Nutzungen (Gewerbe)
Vertiefende Ermittlungen wurden deshalb insoweit als erforderlich festgelegt, wie sich dies aus
den nachfolgenden Darlegungen ergibt.
-
Schalltechnische Untersuchung
-
Schallimmissionsprognose
Hinsichtlich darüber hinausgehender Ermittlungen wurde festgelegt, dass es ihrer nicht bedarf,
weil keine Anhaltspunkte für weitere für die Abwägung erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen.
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7.1.13.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Für die Beschreibung und Bewertung der Belastungen der Menschen durch Lärm wurden folgende
Grundlagen ausgewertet:
•
•
•
•
•
•
•
•
b)
Lärmkartierungen der Stadt Leipzig von 2012
Lärmaktionsplan der Stadt Leipzig 2013
Verkehrstechnische Untersuchung 2012
Schalltechnische Untersuchung – Bericht 4334/16 - Ermittlung der VerkehrslärmImmissionen, Goritzka und Partner, Dezember 2016
Schalltechnische Untersuchung – Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr.
323.2. – Bericht 4653-K/17, Goritzka und Partner 25.1.2018
Schallimmissionsprognose Gewerbe – Bericht 4653-G/17 - Ermittlung der gewerblichen
Vorbelastung im Umkreis, Goritzka und Partner, 25.1.2018
Schallimmissionsprognose - Verkehrslärmuntersuchung nach 16. BImSchV an umgebender
Bebauung außerhalb des Plangebietes durch prognostizierten Verkehrslärm im Plangebiet
Bericht 4698-V/18, Goritzka und Partner 1.3.2018
Schallimmissionsprognose –Schutz vor Außenlärm – Bestimmung des resultierenden Außenlärmpegels nach DIN 4109 an der geplanten Bebauung innerhalb des Bebauungsplans
Nr. 323.2. – Bericht 4698-A/18 Goritzka und Partner 2018, 1.3.2018
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
Als verkehrliche Emissionsquellen, die auf den Geltungsbereich einwirken, sind die KurtSchumacher-Str./Berliner Straße (Straßenbahnen), die Berliner Straße (Kfz) und der Schienenverkehr des Leipziger Hauptbahnhofes maßgeblich.
Von diesen Lärmquellen gehen am Tag und in der Nacht zum Teil erhebliche Belastungen aus.
Da im Plangebiet derzeit, außer Stellplatz- und Lagernutzungen, keine Nutzungen durch den Menschen stattfinden, bestehen derzeit keine Konflikte mit der Gesundheit des Menschen.
Immissionsschutzrelevante Anlagen sind derzeit nicht im Geltungsbereich vorhanden.
c)
Voraussichtliche Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Für den Fall der weiteren Nutzungsauflassung des Geltungsbereichs ergeben sich keine negativen
Auswirkungen für den Menschen.
7.1.13.2 Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung
a)
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Das Lärmthema ist für das Plangebiet von mehreren Seiten aus zu betrachten:
Wirkungen von außen auf das Plangebiet:
-
Verkehrslärm durch die Bahn
Verkehrslärm durch Straßenverkehr (Kurt-Schumacher-Straße, Berliner Straße)
Verkehrslärm durch Straßenbahn, Linie 9, 10, 11, 16
Gewerbelärm von außen
Wirkungen durch Lärmemissionen im Plangebiet selbst
-
Festsetzung von Gewerbegebieten
Verkehrslärm (Straßenverkehr)
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Wirkungen durch Lärmemissionen auf empfindlichen Nutzungen außerhalb des Plangebietes, die
durch den Bebauungsplan erzeugt werden
-
Bau von verkehrstechnischen Anlagen im Plangebiet und deren Wirkung auf die umliegende
Nutzungen in der Berliner/Roscherstraße und Kurt-Schumacher Straße
Zunahme des Verkehrs in der Berliner Straße infolge des Ziel- und Quellverkehrs (Summationswirkung mit Freiladebahnhof)
Die Untersuchungen vom Büro Goritzka und Partner 2016,2017,2018 zeigen deutlich, dass es durch
die unterschiedlichen Verkehrsquellen im Bestand und Planung sowie durch die bestehenden und
geplanten gewerblichen Nutzungen zum Teil zu erheblichen Belastungen im Geltungsbereich
kommt, die mit den Anforderungen an gesunde Lebensverhältnisse nicht vereinbar sind.
Daher werden zahlreiche Regelungen erforderlich, die zur Kontingentierung von Emissionen führen
sowie für einen Lärmschutz der empfindlichen Nutzungen sorgt (Schutz vor Außenlärm durch entsprechende Bauschalldämmmaße der Außenteile am Gebäude). Damit die Belüftung von Schlafräumen in der Nacht möglich ist, wird es erforderlich, dass schallgedämmte fensterunabhängige
Lüftungseinrichtungen eingebaut werden.
Weiterhin wurde durch das Büro Goritzka und Partner die Wirkungen von verkehrstechnischen Anlagen im Plangebiet auf die umliegende Nutzungen in der Berliner Straße und Kurt-Schumacher
Straße untersucht (Bericht 4698-V/18). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es an keinem der relevanten Immissionspunkte zu Erhöhungen führt, die um mindestens 3 dB (A) liegen, oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht oder auf von mindestens 70 dB(A) am Tage
oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht werden.
Inwieweit durch die Zunahme des Ziel-und Quellverkehrs über den Knoten Berliner Straße / Roscher Straße zusätzliche Beeinträchtigungen der Nutzungen durch Lärm in der Berliner Straße zwischen Erich-Weinert-Straße und Kurt-Schumacher-Straße entstehen können, wurde nicht untersucht.
Bis zum Jahr 2030, also nach der Realisierung der geplanten Bebauung HBF-West und Freiladebahnhof, wird die tägliche Verkehrslast im Straßenabschnitt Berliner Straße/ Roscherstraße um 44
% auf etwa 35.000 Kfz pro Tag zunehmen (Brenner 2017). Im Bereich Berliner Straße (Abschnitt
Kurt-Schumacher-Str. bis Erich-Weinert-Str.) wird die Verkehrsbelastung von ca. 19.700 Kfz pro
Tag auf ca. 25.000 Kfz pro Tag und damit um 27 % zunehmen (ebd.).
Da entsprechend dem Lärmaktionsplan Leipzig die Berliner Straße mit über 70 dB (A) Tag und
über 60 dB (A) bereits belastet ist, besteht hier das Risiko der Beeinträchtigung und Gesundheitsgefährdung der Bewohner durch die Summation der allgemeinen Zunahme des Verkehrs und der beiden großen städtebaulichen Projekte des HBF-West und Freilandebahnhof.
Da aufgrund der lufthygienischen Belastung in diesem Straßenabschnitt ohnehin Handlungsbedarf
besteht, Verkehrsmengen zu reduzieren, um die Luftqualität zu verbessern, kann von einer Reduzierung der Lärmbelastungen ausgegangen werden. Werden aber keine Maßnahmen der Verkehrsminderung durchgeführt, ist eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen.
b)
Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung
der Planung
Nach den Berechnungen des Gutachters Goritzka und Partner 2018 werden mit den Festsetzungen
zum Lärmschutz im Bebauungsplan die rechtlichen Vorgaben an gesunde Lebensverhältnisse sowohl bezogen auf den Verkehrslärm als auch auf den Gewerbelärm im Plangebiet eingehalten.
Durch die Verkehrsbauten im Plangebiet werden keine rechtlichen Vorgaben überschritten, die außerhalb des Bebauungsplanes wirken.
Für mögliche Beeinträchtigungen, die durch die Verkehrszunahme auf der Berliner Straße verursacht werden können, liegen keine schalltechnischen Untersuchungen vor. Unter der Prämisse, dass
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aufgrund der lufthygienischen Belastungen der Berliner Straße Maßnahmen der Verkehrsminderung
durchgeführt werden, können Beeinträchtigungen der Gesundheit ausgeschlossen werden. Wenn
diese Maßnahmen nicht erfolgen, wäre im weiteren Verfahren zu prüfen, wie die Ziele des Lärmschutzes entsprechend der 16. BImSchV eingehalten werden.
7.1.13.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, die dazu führen, dass innerhalb des Bebauungsplanes gesunde Lebensverhältnisse erreicht werden:
Zeichnerische Festsetzung:
Es werden im Bebauungsplan flächig differenziert die ermittelten resultierenden Außenlärmpegel
La,res dargestellt, auf deren Grundlage das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges der
Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 zu bestimmen ist.
Zudem werden hierzu textliche Festsetzungen getroffen (s. Kapitel 12.7), die für schutzbedürftige
Räume Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude definieren.
Mit diesen Regelungen im Bebauungsplan wird im Plangebiet nach den Ergebnissen der Schalluntersuchungen von Goritzka und Partner 2018 gewährleistet, dass die rechtlichen Regelungen zum
Lärmschutz eingehalten werden und damit gesunde Lebensverhältnisse gesichert werden.
Ob und im welchen Umfang im Bereich der Berliner Straße Beeinträchtigungen auftreten, und ob
und in welchen Umfang diese gemindert werden, ist noch nicht abschließend festgelegt. Da aufgrund der lufthygienischen Belastungen im Bestand ohnehin Handlungsbedarf besteht, wird davon
ausgegangen, dass es hier zu Reduktionen des KFZ-Verkehrs durch gesamtstädtische Maßnahmen
kommen muss und damit einhergehend Lärmbelastungen reduziert werden.
7.1.14 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Auf diesen Belang sind keine für die Abwägung erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Deshalb wurde festgelegt, dass dazu keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
Begründung:
Das Gebiet ist durch die Verkehrsgeschichte geprägt. Es weist historisch bedeutsame Kulturgüter
auf, die unter Denkmalschutz stehen, wie die Einzelgebäude an der Kurt-Schumacher-Straße,
Stützmauern, Torpfosten, Tore und historische Pflasterbeläge.
Anhaltspunkte dafür, dass aus der Durchführung der Planung umweltbezogene Auswirkungen auf
Kulturgüter und sonstige Sachgüter folgen können, liegen nicht vor.
Dazu bedarf es deshalb keiner Abwägung und auch keiner weiteren Ermittlungen und Darlegungen.
7.1.15 Wechselwirkungen
Wechselwirkungen werden auf zwei Ebenen beschrieben und betrachtet:
•
•
Wechselwirkung durch Summation mit weiteren Vorhaben
Wechselwirkung der Schutzgüter untereinander
Wechselwirkung durch Summation mit weiteren Vorhaben
Nach Auskunft des Stadtplanungsamtes Leipzig vom 28.02.2017 ist in unmittelbarer Umgebung des
Plangebietes (Ecke Kurt-Schumacher-/Berliner Straße) ein Studentenwohnheim geplant. Auf Grund
bisheriger Nutzung des Gebietes, Lage und Zufahrten zur Erschließung des Wohnheimes außerhalb
des Plangebietes, sind keine erheblichen Summationseffekte mit den Vorhaben im Plangebiet wahrscheinlich.
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Nördlich des Plangebietes schließt sich die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers auf dem Gelände des früheren preußischen Freiladebahnhofs in Eutritzsch an. Das 30 Hektar große Areal liegt
zwischen der Roscher-und Theresienstraße. Bisher sind große Teile des Freiladebahnhofs Euritsch
wie des Plangebietes Teil einer Luftleitbahn, in der auf den Freiflächen über Nacht eine erhöhte
Kaltluftproduktion stattfindet. Mit der Entwicklung beider Gebiete gehen größere Freiflächen verloren. Damit wird die Kaltluftproduktion dieser Gebiete minimiert und die Luftleitbahn auf die vorhandenen Gleisanlagen beschränkt (siehe zu den Summationswirkungen Umweltbelang Klima/Luft).
Betreffend der lufthygienischen Situation sind die summarischen Effekte bei der Prognose der Verkehrszahlen im Bereich Berliner Str. / Roscherstr. für 2030 zu berücksichtigten. Da der Verkehr
insgesamt und durch die beiden Vorhaben (HBF-West, Freiladebahnhof) um 44 % zunimmt, ist diese Summation zu betrachten (siehe zu den Summationswirkungen Umweltbelang Klima/Luft).
Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander
Wechselwirkungen sind im Plangebiet in Bezug auf die Wirkkette abiotischer Faktoren und biotischer Faktoren von besonderer Relevanz:
-
Wirkkette abiotische Faktoren: Boden – Wasser - Klima
Wirkungen auf den Boden durch Versiegelung und Verdichtung führen über Wirkketten zu Veränderungen des Wasserhaushalts und des Klima. Je höher die Versiegelung und damit Einschränkung
der Bodenfunktion ist, umso geringer sind die Versickerung des Regenwassers und die Grundwasserneubildung. Das Wasser kann bei einer hohen Versiegelung nicht im Boden zurückgehalten werden, damit steht wenig Wasser für die Verdunstung über Boden und Vegetation zur Verfügung. Die
Kühlwirkung wird damit eingeschränkt.
Diese Wechselbeziehungen bestehen. Im Rahmen der Prüfung der Belange Boden, Wasser und
Klima wurde festgestellt, dass keine der Veränderungen aufgrund der Minderungsmaßnahmen zu
dauerhaften erheblichen und nachteiligen Umweltwirkungen führen werden.
-
Wirkkette biotische Faktoren: Boden – Vegetation- Fauna
Mit der Zunahme der Versiegelung wird die Vegetation überformt und damit veränderte Lebensbedingungen für die Fauna geschaffen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Belange wurde festgestellt, dass keine der Veränderungen aufgrund der Minderungsmaßnahmen zu dauerhaften erheblichen und nachteiligen Umweltwirkungen führen werden.
Für die weiterten Umweltbelange sind keine Wechselwirkungen festzustellen, die zu erheblichen
Beeinträchtigungen führen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde bereits in der Planphase frühzeitig Maßnahmen entwickelt,
die zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen dienen. Die
einzelnen Maßnahmen wirken überwiegend multifunktional und kommen damit verschiedenen
Schutzbelangen und den Wechselwirkungen zugute.
Folgende Maßnahmen sind von besonderer Relevanz:
-
Festsetzung der Dachbegrünung mit Retentionsfunktion
Festsetzung der Parkanlage der Parthe
Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
Festsetzung zur Anzahl der zu pflanzenden Straßenbäume
Festsetzung zur Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen/Pocketparks
Festsetzungen zum Lärmschutz
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-
Verankerung der Verdunstung und Versickerung des Niederschlagswassers auf den Baufeldern
Das Freiraumkonzept für den HBF-West und die Entwurfs- und Genehmigungsplanung für den
Parthepark werden Bestandteil des städtebaulichen Vertrages, so dass diese Ziele mit verbindlich
werden. Im Städtebaulichen Vertrag wird über die Erschließungsplanung die Drosselung des Abflusses von Straßen auf 3l/sec/ha festgeschrieben.
7.1.16 Auswirkungen aufgrund Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen
Es sind keine für die Abwägung erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Deshalb wurde
festgelegt, dass dazu keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
Begründung:
Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen zu erwarten sind, liegen nicht vor. Die nach dem
Bebauungsplan zulässigen Vorhaben weisen keine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle oder
Katastrophen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. j BauGB auf.
Im Einzelnen:
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. j BauGB sind, unbeschadet des § 50 Satz 1 des BImSchG, die
Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder
Katastrophen auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bis d und i BauGB zu erwarten sind,
bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
Gegenstand der Betrachtungen sind dabei grundsätzlich ausschließlich (Bundesregierung, 2014, S.
40)
•
•
•
Vorhaben,
o für die nach dem Bebauungsplan eine Zulässigkeit gegeben ist und
o die nach gegenwärtigem Wissensstand hinsichtlich derjenigen Merkmale, die für die Bestimmung der Relevanz von Unfall- oder Katastrophenereignissen von Bedeutung sind,
hinreichend konkretisiert sind, sowie
Unfall- oder Katastrophenereignisse,
o die aufgrund der Anfälligkeit des jeweiligen Vorhabens für schwere Unfälle und/oder
Katastrophen zu erwarten und deshalb für das betroffene Vorhaben von Bedeutung sind,
wobei
o für die Bestimmung der Relevanz von Unfall- und Katastrophenereignissen sowohl ihre
Wahrscheinlichkeit als auch das mit ihnen verbundene Schadensausmaß zu berücksichtigen sind,
Auswirkungen, die
o bei relevanten Unfall- oder Katastrophenereignissen
o von dem jeweiligen Vorhaben selbst hervorgerufen werden können.
Für schwere Unfälle,
•
•
•
die als vorhabeninterne Ereignisse von dem Vorhaben selbst hervorgerufen werden können,
bei denen die Eintritts-Wahrscheinlichkeit nicht so gering ist, dass mit ihrem Eintreten nicht
gerechnet werden muss, und
bei denen erhebliche Auswirkungen auf die genannten Belange zu erwarten oder nicht auszuschließen sind,
ist zu ermitteln und darzulegen, welche erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten oder nicht
auszuschließen sind.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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Hinsichtlich schwerer Unfällen im Sinne der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU, 2012)
bzw. StörfallVO werden hier zusätzlich die Auswirkungen in den Blick genommen, die von außerhalb des Plangebietes gelegenen Betriebsbereichen von Störfallbetrieben auf schutzbedürftige Nutzungen einwirken können.
Für Katastrophen,
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die als vorhabenexterne Ereignisse von außen auf das jeweilige Vorhaben einwirken können,
bei denen die Eintritts-Wahrscheinlichkeit nicht so gering, dass mit dem Eintreten nicht
rechnen muss,
für die das jeweilige Vorhaben anfällig ist und
deren Einwirken auf das jeweilige Vorhaben bewirkt, dass von ihm erhebliche Auswirkungen auf die genannten Belange zu erwarten oder nicht auszuschließen sind,
ist zu ermitteln und darzulegen, welche erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten oder nicht
auszuschließen sind.
An Katastrophenereignissen sind von den grundsätzlich denkbaren Fällen (z.B. Erdbeben, Anstieg
des Meeresspiegels, Überschwemmungen (Richtlinie 2014/52/EU, 2014) für die Stadt Leipzig in
diesem Zusammenhang nach ausreichendem Ermessen nur Hochwassersituationen bzw. Überflutungen nach Starkregen bedeutsam und daher auch nur diese zu betrachten.
Davon ausgehend ist festzustellen:
Hinreichend konkretisierte Vorhaben sind derzeit nicht bekannt. Der Bebauungsplan setzt die
Art der baulichen Nutzung lediglich generell und nicht etwa bezogen auf ein konkretes Vorhaben
fest. Es ist auch derzeit kein konkretes Vorhaben, welches über diese generelle Festsetzung realisiert werden soll, hinreichend bekannt.
Einschätzungen über die Anfälligkeit der zulässigen Vorhaben sind derzeit nicht möglich; weiterer
Ermittlungen und Darlegungen dazu bedarf es darum nicht.
Außerhalb des Plangebietes gelegene Betriebsbereiche von Störfallbetrieben liegen zwar mit
dem Gas- und Dampfturbinenkraftwerk der Stadtwerke Leipzig vor. Das Plangebiet befindet sich
jedoch in einem deutlichen Abstand mit dazwischenliegender Bebauung von Gerichten und Wohngebäuden an der Berliner Straße, sodass auch bei schweren Unfällen keine für die Abwägung erheblichen Auswirkungen auf die im Plangebiet zulässigen Nutzungen zu erwarten sind.
Katastrophen aufgrund Gefährdungen durch Hochwasser oder Überflutungen können ausgeschlossen werden. Die in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete liegen weder in einem
Überschwemmungsgebiet noch in einem Bereich, der in der Vergangenheit von Überflutungen betroffen war bzw. für den es Hinweise auf eine derartige Gefährdung gibt. Zwar liegen Teile der
„Fläche für den Gemeinbedarf“ innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete der Parthe. Für
Katastrophen anfällige Vorhaben sind hier aber nicht zu erwarten, zumal es sich um nicht überbaubare Grundstücksflächen und damit um potentielle Freiflächen der Gemeinbedarfsnutzung handelt.#
Die Risiken durch Hochwasser und Überflutung wurden bereits beim Umweltbelang Wasser behandelt und festgestellt, dass bei Berücksichtigung der in der Planung vorgesehenen Maßnahmen
keine erheblichen Risiken im und außerhalb des Plangebietes bestehen.
Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase
Es sind keine für die Abwägung erheblichen Umweltauswirkungen, die über die bereits genannten Auswirkungen hinausgehen würden, zu erwarten. Deshalb wurde festgelegt, dass dazu keine
weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
Seite 68
Begründung:
Gemäß Nr. 2 Buchst. b Teilsatz 2 der Anlage 1 zum BauGB sind, soweit möglich, die möglichen
erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i BauGB zu beschreiben.
Anhaltspunkte dafür, dass andere als die in den Kap. 7.2.1 bis 7.2.13 bereits genannten Auswirkungen zu erwarten sind, liegen nicht vor.
Von Bedeutung ist dafür auch: Dieser Bebauungsplan wird zwar für ein Vorhaben „Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen“ nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG aufgestellt.
Für dieses Vorhaben sind zwar die städtebaulichen Planungen weitgehend ausgearbeitet und der
bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsrahmen, der zur Verfügung stehen soll, durch umfangreiche
und detaillierte Festsetzungen des Bebauungsplanes weitgehend klar bestimmt. Ein hinreichend
konkret geplantes Vorhaben im Sinne von Nr. 2 Buchst. b Teilsatz 2 der Anlage 1 zum BauGB, auf
dessen Grundlage die dort genannten Aspekte umfassend ermittelt und beschrieben werden könnten, liegt allerdings noch nicht vor.
Weitere Darlegungen dazu sind deshalb nicht möglich und auch nicht erforderlich.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Ohne die Festsetzungen des Bebauungsplanes wären eine geordnete städtebauliche Entwicklung
und die Beseitigung der städtebaulichen und freiraumplanerischen Defizite nicht möglich.
Auf der Basis des geltenden Planungsrechtes (Gebietsentwicklung gemäß § 34 BauGB) wäre nur
eine gewerbliche Nutzung von den südlichen Teilflächen in der bisherigen Struktur möglich. Das
Gebiet wäre dem umgebenden Stadtraum weiterhin entkoppelt, eine Erschließung für Wohnen und
Freizeit nicht möglich. Aufwertungspotenziale wie übergeordnete Radwegeverbindung, Erlebbarkeit der Parthe, die durch die Planung entwickelt werden, blieben ungenutzt.
Andere Planungskonzepte, wie nur Gewerbe, Dienstleistung oder großflächiger Einzelhandel wurden in den Voruntersuchungen geprüft und aus Gründen der Unverträglichkeit mit den Zielen der
Stadtentwicklung verworfen.
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (siehe Nr. 3. b der Anlage 1 zum BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen Durchführung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Für deren Überwachung sind die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen vorgesehen. Es wird dabei in die Bau- und
Betriebsphase unterschieden:
Bauphase
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Zur Vermeidung von negativen Wirkungen für den Artenschutz sollten vorbeugend Maßnahmen zur Baufeldfreimachung fachgutachterlich begleitet werden. Rodungsarbeiten sollten nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden.
Bei Baumaßnahmen mit Bodeneingriff und Abbruch-/Umbaumaßnahmen ist eine fachgutachterliche Baubegleitung (Bodenschutz) erforderlich.
Vor der Beantragung der Genehmigung der Versickerung des Niederschlagswassers sind
vorab Bodenuntersuchungen standortgenau durchzuführen.
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Betriebsphase
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Für Maßnahmen auf den öffentlichen Flächen (Straßen, Radwege, Grünflächen, Maßnahmenflächen) ist die Stadt selbst zuständig und kann die Überwachung im Rahmen der Pflege und Unterhaltung selbst durchführen.
Für die privaten Flächen sind im Rahmen der Bauabnahme Kontrollen möglich , so dass ein
geordneter Betrieb gewährleistet wird.
Im Rahmen der weiteren Gebietsentwicklung wird zu überprüfen sein, ob Maßnahmen der
Verkehrsreduzierung in der Berliner Straße in Hinblick auf Luftschadstoffe und Lärmminderung durchgeführt werden. Diese Kontrolle sollte durch das Stadtplanungsamt in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz durchgeführt werden.
Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht geplant, daher wird eine Überwachung außerhalb des
Bebauungsplangebietes nicht erforderlich.
Im Rahmen der städtebaulichen Vertragsgestaltung können zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, die im weiteren Verfahren für erforderlich erachtet werden
Auf die gesetzliche Pflicht der Behörden zur Unterrichtung der Stadt (§ 4 Abs. 3 BauGB) wird hingewiesen.
Sollte es bei der Durchführung dieses Bebauungsplanes Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen geben, dann werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Liste der Quellen
Pläne, Gutachten:
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AfU – Amt für Umweltschutz 2003: Umweltqualitätsziele und –standards für die Stadt Leipzig. Im Auftrag der Stadt Leipzig,
Juli 2003
AfU – Amt für Umweltschutz 2010: Stadtklimauntersuchung Leipzig, Dezember 2010
AfU – Amt für Umweltschutz 2011a: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept für die Stadt Leipzig. Im Auftrag der Stadt
Leipzig, Oktober 2011
AfU – Amt für Umweltschutz 2011b: Altlastenauskunft zu den Flurstücken 1892/16, 1892/17, 1892/18, 1892/20, 1892/22,
1892/23, 1892/24, 1892/25 der Gemarkung Leipzig. Posteingang 19.12.2011
AfU – Amt für Umweltschutz 2012: Anpassung an den Klimawandel in Leipzig. Im Auftrag der Stadt Leipzig, 2012
AfU – Amt für Umweltschutz 2013: Lärmaktionsplan der Stadt Leipzig. Im Auftrag der Stadt Leipzig, September 2016
AfU – Amt für Umweltschutz 2014a: Hochwasserschutzkonzept. Im Auftrag der Stadt Leipzig, Dezember 2014
AfU – Amt für Umweltschutz 2014b: Energie- und Klimaschutzkonzept. Im Auftrag der Stadt Leipzig, Januar 2014
AfU – Amt für Umweltschutz 2016a: Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig – Auszug (Karten zu NO2 und PM10). Im Auftrag
der Stadt Leipzig, November 2016
AfU – Amt für Umweltschutz 2016b: Klimawandel – Anpassungsstrategien für Leipzig. Im Auftrag der Stadt Leipzig, August
2016
AfU – Amt für Umweltschutz 2016c: Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig. Im Auftrag der Stadt Leipzig, Januar 2016
bgmr 2017: Grün- und Freiraumkonzept. Im Auftrag von Leipzig 1 GmbH, November 2017
bgmr 2018: Eingriffsbilanz nach dem Leipziger Bewertungsmodell zum Bebauungsplan 323.2 Leipzig Hauptbahnhof-West. Im
Auftrag von Leipzig 1 GmbH, Februar 2018
bgmr & BioCart 2017: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan 323.2 Leipzig Hauptbahnhof-West. Im Auftrag
von Leipzig 1 GmbH, Juni 2017
bgmr & GeoNet 2018: Klimaökologische Analyse – Planungsempfehlungen der Optimierung für das Gebiet HauptbahnhofWest / Leipzig. Im Auftrag von Leipzig 1 GmbH, Februar 2018
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des
neuen Zusammenlebens in der Stadt, Deutscher Bundestag, Drucksache 18/10942, S. 40
Brenner 2017: Verkehrsuntersuchung Freiladebahnhof. Stand 06.02.2017
Brenner 2018: Verkehrstechnische Untersuchung Knotenpunkt Berliner Straße /Roscherstraße, Stand 16.2.2018
CDM Smith 2017: Baugrundbeurteilung - Einschätzung der Versickerungseignung des Untergrundes unter Berücksichtigung
möglicher Elution aus der Auffüllung. Im Auftrag der Leipzig 1 GmbH, September 2017
Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016, Hrsg.: Die Bundesregierung, Stand: 1. Oktober 2016, Kabinettbeschluss
vom 11. Januar 2017
Dütemeyer 2017: Stadtklimatisches Gutachten - Stadtklimatische Untersuchungen zum Quartierentwicklungsprojekt „Freiladebahnhof Eutritscher Straße/Delitzscher Straße“ in Leipzig, 3 Fassung. Im Auftrag von seecon Ingenieure GmbH, März 2017.
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Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer
Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197
vom 24.7.2012).
Richtlinie 2014/52/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, S. 2, Erwägungsgrund (15).
Goritzka und Partner 2016: Schalltechnische Untersuchung – Bericht 4334/16 - Schallimmissionsprognose Ermittlung der Verkehrslärm-Immissionen Berechnungen für den Bebauungsplan Nr. 323.2. Im Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, Dezember 2016
Goritzka und Partner 2018: Schallimmissionsprognose Gewerbe – Bericht 4653-G/17 - Ermittlung der gewerblichen Vorbelastung im Umkreis Bebauungsplan Nr. 323.2. Im Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, 25.1.2018
Goritzka und Partner 2018: Schallimmissionsprognose Verkehrslärmuntersuchung nach 16. BImSchV an umgebender Bebauung außerhalb des Plangebietes zum Bebauungsplan Nr. 323.2. – Bericht 4698-G/18 Im Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, 28.2.2018
Goritzka und Partner 2018: Schallimmissionsprognose - Verkehrslärmuntersuchung nach 16. BImSchV an umgebender Bebauung außerhalb des Plangebietes durch prognostizierten Verkehrslärm im Plangebiet zum Bebauungsplan Nr. 323.2. – Bericht
4698-V/18 Im Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, 1.3.2018
Goritzka und Partner 2018: Schallimmissionsprognose –Schutz vor Außenlärm – Bestimmung des resultierenden Außenlärmpegels nach DIN 4109 an der geplanten Bebauung innerhalb des Bebauungsplans Nr. 323.2. – Bericht 4698-A/18 Im Auftrag von
RKW Architekten+Städtebau, 1.3.2018
Goritzka und Partner 2018: Schalltechnische Untersuchung – Emissionskontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 323.2. –
Bericht 4653-K/17 Im Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, 25.1.2018
Kreher Ingenieurbüro 2010: Gutachten Liegenschaftsrisiko. Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) Leipzig Hbf. Westseite Teilmodule Altlasten/Abfall Boden. Im Auftrag der aurelis Real Estate GmbH & Co, November 2010
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer
Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197
vom 24.7.2012).
Richtlinie 2014/52/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, S. 2, Erwägungsgrund (15).
Seecon 2018: Regenwasserbewirtschaftungskonzept - Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich
südliche Parthe. Im Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, Februar 2018
Seecon , RKW Architekten+Städtebau, AE Anette Ehlers 2018: Mobilitätskonzept - Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des
Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“. Im Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, Februar 2018
Seecon 2018: Verkehrskonzept - Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“. Im
Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, Februar 2018
Seecon 2017: Energiekonzept - Bebauungsplan 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“. Im Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, 2017
Seecon 2018: Überflutungsprüfung - Bebauungsplan Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südliche Parthe. Im
Auftrag von RKW Architekten+Städtebau, Februar 2018
Stadt Leipzig 2014: Landschaftsplan der Stadt Leipzig. Oktober 2014
Stadtentwicklung und Bau 2017: Entwurf Integriertes Stadtentwicklungskonzept „Leipzig 2030“ (INSEK). Im Auftrag der Stadt
Leipzig, August 2017
Stadtentwicklung und Bau 2016: Strategiepapier erweiterte Innenstadt 2016. August 2016
LfULG - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 2017. hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz gemäß der Tabelle „regelmäßig in Sachsen auftretenden Vogelarten“ (Version 2.0). Im Internet unter:
https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/20403.htm, Abruf am: 18.09.2017
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Stadt Leipzig hat am 09. Januar 2013 im Sitzungssaal des Neuen Rathauses eine öffentliche
Veranstaltung durchgeführt, in der die Anwesenden entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB über
das Vorhaben unterrichtet wurden und in der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand.
Darüber hinaus lagen die Planunterlagen im Zeitraum vom 11.12.2012 bis zum 18.01.2013 in Form
einer Ausstellung im Neuen Rathaus, 4.OG aus.
Zu der Veranstaltung wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr.
23/2012 vom 08.12.2012 eingeladen.
Im Rahmen der Erörterung wurde die Planung von den anwesenden ca. 40 Bürgern begrüßt. Während der Beteiligung wurde vor allem vorgetragen:
Städtebau
•
Es solle ein lebendiger Stadtteil mit vielfältigen Nutzungen und Familienwohnen entstehen.
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•
Überprüfung der baulichen Dichte des Städtebaus. Diese wurde als sehr gering im Verhältnis zur innerstädtischen Lage eingeschätzt.
•
Die Stadthäuser entlang der Parthe wurden eher abgelehnt, da diese dem Leitbild der kompakten europäischen Stadt widersprechen.
•
Forderung nach dem Erhalt und der Aufwertung der denkmalgeschützten Gebäude an der
Kurt-Schumacher-Straße.
Den Anregungen wurde in der weiteren Planung gefolgt. Die Planung sieht eine hohe Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe vor, welche einen belebten, vielfältigen Stadtteil bedingen sollen. Dabei ist die Schaffung von unterschiedlich großen Wohnungen (voraussichtlich mit 1 – 4
Räumen) vorgesehen, sodass auch Wohnungen in Größenordnungen entstehen, die üblicherweise
von Familien genutzt werden. Die bauliche Dichte im Quartier wurde erhöht; es hat eine diesbezügliche Überarbeitung stattgefunden: Die Geschossigkeiten sowie die Kubaturen der Gebäude selbst
wurden überarbeitet und die (städte-)bauliche Dichte in diesem Zuge erhöht. Entlang der Parthe entsteht eine dem Leitbild der kompakten europäischen Stadt folgende Bebauung aus vier- bis fünfgeschossigen Baukörpern. Die denkmalgeschützten Kopfbauten an der Kurt-Schumacher-Straße werden erhalten und in die Neuplanung integriert (s. Kapitel 10.2).
Freiraum und Umwelt
•
Der Park an der Parthe solle noch großzügiger ausgeführt werden.
•
Die Parthe solle mit Wasserbezügen erlebbar gemacht werden.
•
Bei der Aufstellung des Grünraumkonzepts solle auch die Finanzierung zur Umsetzung und
Unterhaltung geklärt werden.
Der Park entlang der Parthe wird entsprechend der aktualisierten städtebaulichen Planungen ausgestaltet, dabei wird die Fläche entsprechend gegenüber der Vorplanung aufgeweitet. Die derzeit
mehrheitlich in einem steinernen Kanal mit Ufermauern fließende Parthe selbst wird durch die Planungen des Freiraumkonzepts erlebbarer gemacht. Auf einem Teilstück existiert eine grüne Böschung, an der eine Aufweitung des Gewässers ermöglicht wird. Hiermit sollen ein Wasserplatz und
auch ein Retentionsraum geschaffen werden. Im Sinne der Erlebbarkeit des Gewässers wird der
Fuß- und Radweg zudem weitestgehend entlang der Ufermauer geführt.
Verkehr und Erschließung
•
Überprüfung der Dimensionierung des Verkehrsknotenpunktes an der Berliner Straße/Roscherstraße. Der vorliegende Planstand erscheine sehr großzügig.
•
Optimierung der äußeren und inneren Erschließung des Gebietes. Der Wendehammer in der
Planstraße B stelle keine optimale Verkehrskonzeption dar. Die Südanbindung an den Willy-Brandt-Platz sei ebenfalls zu überdenken.
•
Entwicklung des Gebietes als autofreies Stadtquartier sei zu prüfen. Die verkehrliche Anbindung solle nur über den ÖPNV bzw. die Straßenbahn erfolgen.
•
Es bestanden Befürchtungen, dass die Planstraße B als Durchgangsstraße/Schleichweg genutzt werden könne.
Für den Verkehrsknotenpunkt wurde eine vertiefende Planung vorgenommen. Diese gewährleistet
die optimale Funktion des Knotens. Die innere und äußere Erschließung des Gebietes wurde überarbeitet, der Wendehammer ist dabei nicht mehr Bestandteil der Planung. Das Gebiet wird als Kfzarmes Quartier ausgestaltet (s. Kapitel 10.3.3). Der Planweg B wird als Fuß- und Radweg festgesetzt. Eine Nutzung als Durchgangsstraße für den Autoverkehr kann damit ausgeschlossen werden.
Ferner ging eine Stellungnahme eines Telekommunikationsunternehmens ein. Diese enthielt vornehmlich Hinweise auf vorhandene Leitungen und sonstige zugehörige Infrastrukturen, die zur
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Kenntnis genommen wurden. Hinweise zum Ausbau des Telekommunikationsnetzes nach Satzungsbeschluss entfalten auf Ebene der Bebauungsplanung keine Relevanz.
Rad- und Fußverkehr
•
Zustimmung für den Parthe-Radweg. Die Ausgestaltung solle gemäß des Radwegs am Pleißemühlgraben erfolgen.
•
Die übergeordnete Radwegeverbindung nach Gohlis sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu thematisieren und solle Bestandteil des Bebauungsplans werden.
•
Prüfung, inwieweit eine Öffnung der Mauer an der Kurt-Schumacher-Straße erfolgen könne,
um die Erreichbarkeit des Quartiers für Fußgänger und Radfahrer zu verbessern und das
Quartier zur Kurt-Schumacher-Straße zu öffnen.
•
Die äußere und innere Erschließung für den Rad- und Fußverkehr sei zu gewährleisten. Besonders der Anschluss an die ehemaligen Gleise 1- 5.
•
Es sei zu überlegen, ob der südliche Platz nur für den nichtmotorisierten Verkehr zugänglich
werde.
Die Anbindung an den überregionalen Radweg „Parthe-Mulde“ wird mit der Planung vorbereitet.
Die Ausgestaltung ist Teil des freiraumplanerischen Konzepts. Die historische Mauer an der oberen
Kurt-Schumacher-Straße wird an einer Stelle geöffnet und derart auf Höhe der zentralen Wegeverbindung ins Quartier und in Richtung Schule ein weiterer Zugang geschaffen. Die Erreichbarkeit
des Quartiers für Fußgänger und Radfahrer ist durch die Ausgestaltung der neuen Erschließungsplanung optimal gewährleistet. Die Platzgestaltungen/-konzeptionen wurden überarbeitet. Sie sind
als Quartiersplätze frei von motorisiertem Verkehr geplant (s. Kapitel 10.3.3).
Nutzungen
•
Überprüfung des Standortes der weiterführenden Schule und ggf. Verlagerung in Richtung
Kurt-Schumacher-Straße. Der derzeitige Standort befinde sich zu weit im Norden und sei
schlecht angebunden.
•
Für die Kfz-Werkstatt in der Berliner Straße 66 sei die Zufahrtssituation zu überprüfen ggf.
werde eine neue Zufahrt erforderlich.
•
Der ruhende Verkehr solle in einem Parkhaus bzw. einer Quartiersgarage untergebracht
werden.
Der Standort der Schule wurde in Richtung Süden/Kurt-Schumacher-Straße verlagert. Hier ist er
sowohl von Norden über die Berliner Straße als auch von Süden über die neu entstehenden Erschließungsstraßen optimal angebunden. Durch die geplante Verlegung der Haltstelle der LVB in
die Berliner Straße, von der Wittenberger Straße hin zur Roscherstraße, verbessert sich außerdem
die Anbindung im ÖPNV. Der ruhende Verkehr im Quartier wird weitestgehend in Tiefgaragen untergebracht (s. Kapitel 13.5.3). Die Zufahrt für die Kfz-Werkstatt in der Berliner Straße 66 ist prinzipiell über die Berliner Straße gegeben. Der Betrieb selbst hat diese Zufahrtsmöglichkeit jedoch
verbaut. Das Grundstück Berliner Straße befindet sich ebenfalls im Besitz des Investors, der mit
dem Fortfall der zweiten Erschließungsmöglichkeit seines Grundstücks von Norden her einverstanden ist.
Ferner ging von einem Umweltverband eine Stellungnahme ein. Dieser fordert in seinem Schreiben
verstärkte Maßnahmen zum Artenschutz und beantragt auf Basis von § 4 SächsUIG die Zusendung
des kompletten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages. Zudem wird ein Konzept für ein autofreies
Quartier vorgeschlagen und die Beteiligung am weiteren Verfahren gewünscht. Diese Äußerung
führte nicht zur Änderung von Planinhalten. Dies ist damit begründet, dass das Quartier analog der
Stellungnahme als autoarmes Quartier (s. Kap. 9.3.3) konzipiert wird. Im Rahmen eines Bebau28.05.2018
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ungsplanverfahrens können keine das Mobilitätsverhalten der zukünftigen Bewohner steuernden
Festsetzungen aufgenommen werden, denn für die Ausweisung von „autofreiem Wohnen“ fehlen
die Rechtsgrundlagen. Es können lediglich Anreize zur Nutzung des ÖPNV und von bspw. Carsharing-Angeboten geschaffen werden, die so den Anstoß zur Umschichtung des Modal Split hin zu
weniger motorisiertem Individualverkehr geben können. Hierzu werden entsprechende Festsetzungen getroffen. Im Übrigen siehe Kap. 12.5 dieser Begründung.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 12.12.2012.
Von den insgesamt 27 Beteiligten sind 19 Stellungnahmen eingegangen.
•
Die Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL) teilten mit ihrem Schreiben vom
11.08.2010 mit, dass trotz bestehender Versorgungsleitungen sowohl eine trinkwasserseitige
als auch eine schmutzwasserseitige Neuerschließung des Plangebietes notwendig sei. Dies
sei mit dem Versorgungswerk im Detail abzustimmen. Zudem wiesen sie darauf hin, die
Abwasserentsorgung im Trennverfahren vorzusehen.
Aufgrund der Äußerung wurde der Plan wie folgt geändert: Die trinkwasserseitige und
schmutzwasserseitige Neuerschließung ist im Rahmen der für das Gebiet ohnehin neu herzustellenden Straßen geplant. Die Abwasserentsorgung wird bis zu den Übergebepunkten an
das bestehenden Netz im Trennverfahren geführt. Die Leitungsführung wurde bereits mit
den Versorgungswerken abgestimmt. Im Zuge der weiteren Planung erfolgen weitere detaillierte Abstimmungen mit dem Versorgungswerk.
•
In einem weiteren Schreiben vom 16.01.2013 legen die KWL dar, dass einer Bebauung der
Schutzstreifen für Leitungstrassen nicht zugestimmt werde. Ebenso sei der Bestandsschutz
und die Anfahrbarkeit des ersten nördlichen Hauptabwassersammlers zu gewährleisten.
Aufgrund der Äußerung wurde der Plan wie folgt geändert: Durch die Herstellung des 5 m
breiten Geh- und Radweges entlang der Parthe wird die Anfahrbarkeit des nördlichen
Hauptabwassersammlers gegenüber dem Ist-Zustand verbessert. In den Schutzstreifen dürfen gemäß der Stellungnahme keine Bäume gepflanzt werden – dies wird in der Planung berücksichtigt. Gegen den geplanten Geh- und Radweg liegen keine Einwände vor.
•
Ferner wir die Festsetzung von Leitungsrechten in den Abwasserkanälen und die grunddienstliche Sicherung von vorhandenen und geplanten Leitungstrassen, die sich nicht in öffentlichen Verkehrsflächen befinden, mit 3,00 m Mindestbreite gefordert.
Die Äußerung führte nicht zur Änderung von Planinhalten. Gemäß der Planung befinden
sich alle Leitungen im Straßenbereich bzw. im Gehweg. Es werden damit keine privaten
Grundstücke in Anspruch genommen.
•
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) empfiehlt mit dem Schreiben vom 12.12.2012/15.01.2013, die Begründung mit dem Hinweis zu
ergänzen, dass die Versickerung von Regenwässern nur erfolgen könne, wenn es die hydrogeologischen Verhältnisse gestatten. Ferner sollte eine angepasste Baugrunduntersuchung in
Anlehnung an die DIN 4020/DIN EN 1997-2 durchgeführt werden.
Aufgrund der Äußerung wurde der Plan wie folgt geändert: Es handelt sich zwar lediglich
um einen Hinweis, der auf der Ebene der Bebauungsplanung keine Relevanz hat, dieser wird
jedoch in die Begründung aufgenommen (s. Kap. 9.7). Ein Baugrundgutachten von Juni
2017 und eine Baugrundbeurteilung von Februar 2018 liegt vor. Diese sind in Anlehnung an
die DIN 4020/ DIN EN 1997-2 durchgeführt worden.
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Das LfULG übersandte außerdem Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz, die im Anhang
zur Begründung dargestellt sind und wies auf mächtige Torfeinlagerungen im Bereich der
Auesedimente hin.
Die Äußerung führte nicht zur Änderung von Planinhalten. Dies ist damit begründet, dass es
sich um Hinweise handelt, die auf Ebene der Bebauungsplanung keine Relevanz entfalten.
Die Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz werden Teil des Anhangs der Begründung.
Weiteres siehe Anhang I dieser Begründung.
•
Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig macht mit dem Schreiben vom
16.01.2013 auf die Betroffenheit von Unternehmen aufmerksam. So sei ein neuer Kreuzungsbereich Berliner Straße/Roscherstraße notwendig und die Sicherung der Unternehmensstandorte an der Planstraße B zu gewährleisten. Ferner seien Überlegungen für einen
Parkplatz für Reisebusse an den ehemaligen Gleisen 1-5 des Leipziger Hauptbahnhofes in
der weiteren verkehrlichen Erschließung mit einzubeziehen.
Aufgrund der Äußerung wurde der Plan wie folgt geändert: Der Umbau des Kreuzungsbereichs Berliner Straße/Roscherstraße wird durch den Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitet. Die Sicherung der Unternehmen an besagter Planstraße ist dadurch gesichert. Vom
Bau eines Parkplatzes für Reisebusse an den ehemaligen Gleisen 1-5 wurde abgesehen, da
an der Ostseite des Leipziger Hauptbahnhofs ein Fernbusbahnhof geplant wurde (Stand Ende Mai 2018: Der Fernbusbahnhof ist inzwischen in Betrieb). Ein Busunternehmen hat eine
Nutzungsvereinbarung mit der DB um einige Busparkplätze direkt im Bahnhofsgebäude zu
unterhalten. Die Zufahrt erfolgt über die Kreuzung Berliner Straße/Roscherstraße und die
Planstraße C.
•
Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH wies mit dem Schreiben vom 16.01.2013
darauf hin, die Kurt-Schumacher-Straße in ihrer Definition zu überarbeiten und die Leis–
tungsfähigkeit des betreffenden Knotenpunktes an der Hauptbahnhof Westseite zu überprüfen. Ebenso sei die ÖPNV-Erschließung in ihrer Haltestellenplanung zu überdenken, in dessen Folge auch die Errichtung einer Fußgängerbrücke über die Parthe überflüssig sei. Entsprechende Hinweise sind in der Stellungnahme enthalten.
Die Äußerung führte nicht zur Änderung von Planinhalten. Dies ist damit begründet, dass
eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit des o.g. Knotenpunktes nicht zu dem Ergebnis einer erforderlichen Anpassung der Kurt-Schumacher-Straße führte.
Das Plangebiet ist gut durch den ÖPNV erschlossen. Die geplanten Wohn- und Gewerbeeinheiten liegen überwiegend im Haltestellen-Einzugsbereich. Für die Bereiche, die nicht im
Einzugsbereich von bereits existierenden Haltestellen liegen, ist in Abstimmung mit den
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) geplant, die Haltestelle „Wittenberger Straße“ auf die
Roscherstraße im Bereich des Verkehrsknotenpunkts Berliner Straße/Roscherstraße zu verschieben, so dass das gesamte Plangebiet durch den ÖPNV erschlossen werden kann. Weiteres siehe Kap. 9.3.3 dieser Begründung.
•
Der Mitteldeutsche Verkehrsverbund GmbH (MDV) empfiehlt in dem Schreiben vom
16. 01.2013 die Aktualisierung des mitteldeutschen S-Bahn-Netzes inklusive der Haltestellen. Die ÖPNV-Erschließung wird ebenfalls als unzureichend bewertet. Vorgeschlagen wird
die Errichtung einer Haltestelle in der Erich-Weinert-Straße in Verbindung mit einer Fußgängerbrücke über die Parthe.
Die Äußerung führte nicht zur Änderung von Planinhalten. Dies ist damit begründet, dass
das Plangebiet gut durch den ÖPNV erschlossen ist. Die geplanten Wohn- und Gewerbeeinheiten liegen überwiegend im Haltestellen-Einzugsbereich. Für die Bereiche, die nicht im
Einzugsbereich von bereits existierenden Haltestellen liegen, ist in Abstimmung mit den
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) geplant, die Haltestelle „Wittenberger Straße“ auf die
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Roscherstraße im Bereich des Verkehrsknotenpunkts Berliner Straße/Roscherstraße zu verschieben, so dass das gesamte Plangebiet durch den ÖPNV erschlossen werden kann. Weiteres siehe Kap. 13 dieser Begründung.
•
Das Unternehmen Netz Leipzig GmbH (Teil der Stadtwerke Leipzig GmbH) teilt in ihrem
Schreiben vom 16.01.2013 mit, dass sich innerhalb der Grenze des Geltungsbereiches kein
Leitungsbestand von ihnen befinde und nur ihre Hinweise zum Verlegen oder Errichten von
Energieversorgungsanlagen sowie ihre Standort- und Anlagensicherung im Planverfahren zu
berücksichtigen seien. Es haben aber erste Vorgespräche hinsichtlich der Erschließung und
Versorgung mit dem Investor stattgefunden. Allerdings sei die Entscheidung für eine Versorgungsvariante noch offen. Aus diesem Grunde können detaillierte Aussagen zu Erschließungsmaßnahmen bzw. zu den Netzanschlüssen erst bei einem konkreteren Planungsstand
bzgl. der Wege und Bebauung getroffen werden.
Die Äußerung führte nicht zur Änderung von Planinhalten. Dies ist damit begründet, dass es
sich lediglich um einen Hinweis handelt, der auf der Ebene der Bebauungsplanung keine
Relevanz hat. Diese werden auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens relevant. Weiteres
siehe Kap. 5.8 dieser Begründung.
•
Die Polizeidirektion Leipzig merkt in dem Schreiben vom 16.01.2013 die fehlende Errichtung eines Fernbusparkplatzes westlich des Hauptbahnhofes an.
Die Äußerung führte nicht zur Änderung von Planinhalten. Dies ist damit begründet, dass an
der Ostseite des Leipziger Hauptbahnhofs ein Fernbusbahnhof geplant wurde (Stand Ende
Mai 2018: Der Fernbusbahnhof ist inzwischen in Betrieb).
•
Die Landesdirektion Sachsen teilt in ihrem Schreiben vom 18.01.2013 mit, dass in Hinblick auf die überörtlichen Vorgaben wie bspw. der Raumordnung sowie vorhandener städtebaulicher Entwicklungskonzepte keine Bedenken gegen das Planvorhaben bestehen. Gleiches gelte auch für die Durchgrünung des Plangebietes und der Berücksichtigung der
Hochwasserschutzbelange, die das derzeitige Gesamtkonzept hinreichend berücksichtige.
Die Landesdirektion Sachsen weist hinsichtlich des Hochwasserschutzes darauf hin, dass im
Zuge des Planverfahrens eine künftige Bebauung der bislang von Bebauung freizuhaltenden
Fläche auch weiterhin nicht erfolgen dürfe.
•
Die Äußerung führte nicht zur Änderung von Planinhalten. Dies ist damit begründet, dass
die Belange des Hochwasserschutzes in der vorliegenden Planung berücksichtigt werden.
Die bislang von Bebauung freizuhaltenden Flächen werden gemäß der Festsetzungen des
Bebauungsplans auch künftig nicht bebaut werden. Weiteres siehe Kap. 9.2 dieser Begründung.Der Zweckverband Parthenaue regt in dem Schreiben vom 18.01.2013 die nordöstliche Erweiterung des Plangebietes an. Ebenso wird empfohlen, die Geltungsbereichsabgrenzung im Bereich der Fußgängerbrücke und westlich des Gebietes im Bereich der Straßenbahnschleife zu erweitern. Darüber hinaus würde es sich anbieten, im Bereich der Straßenbahnschleife zwecks einer sicheren Fuß- und Radwegeanbindung in das künftige Stadtquartier zwei weitere Zugänge entlang der Kurt-Schuhmacher-Straße vorzusehen. Fernerhin wird
in der Stellungnahme empfohlen, weitere Maßnahmen zur Öffnung und Schaffung einer
Grünverbindung entlang der Parthe umzusetzen:
o Fuß- und Radwegeanbindung zur Kurt-Schuhmacher-Straße,
o Öffnung der Bebauung zwischen der Berliner Straße und dem Partheufer mittels einer Fußgängerschneise,
o Anpassung/Schaffung der/von textlichen Festsetzungen über die Baukörpergestaltung zur Parthe.
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Aufgrund der Äußerung wurde der Plan wie folgt geändert: Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Öffnung und Schaffung einer Grünverbindung entlang der Parthe wurden in der
Planung berücksichtigt und entsprechend umgesetzt (s. Kap. 9.4). Von der Aufweitung des
Geltungsbereichs im Bereich der Straßenbahnschleife wurde abgesehen, da dieser Bereich
zur Erreichung der städtebaulichen Ziele des Plangebers nicht erforderlich ist. Eine sichere
Fuß- und Radwegeanbindung in das künftige Stadtquartier ist durch die vorliegende Planung
gewährleistet und wurde entsprechend gutachterlich untersucht (s. Kap. 9.3.2).
•
Die Stadtreinigung Leipzig stellt in dem Schreiben vom 21.01.2013 die Notwendigkeit der
Befahrbarkeit des Gebietes durch Versorgungsfahrzeuge dar. So seien Wendemöglichkeiten
für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge sicher zu stellen.
Die Äußerung führte nicht zur Änderung von Planinhalten. Dies ist damit begründet, dass es
sich hierbei lediglich um einen Hinweis handelt. Die Straßenverkehrsflächen erfüllen die
Anforderungen an die Dimensionierung für die Befahrbarkeit mit 3-achsigen Abfallsammelfahrzeugen. Die konkrete Dimensionierung der Wendeanlagen ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungsplanung. Weiteres siehe Kap. 9.3 dieser Begründung.
•
Die Deutsche Bahn Services Immobilien GmbH, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, erhebt in ihrem Schreiben vom 23.01.2013 die Forderungen, die Erschließung einer Nutzung der Freiflächen der ehemaligen Gleise 1-5 zu gewährleisten und empfiehlt, die aurelius-Real-Estate GmbH Hamburg am Verfahren zu beteiligen. Darüber hinaus
soll sichergestellt werden, dass die Leitungen auf dem Korridor der Planstraße B nicht beeinträchtigt werden und die Planstraße B den Endzustand der im ersten Quartal 2014 fertig
gestellten Eisenbahnüberführung miteinbezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zufahrt der Planstraße B zur Berliner Straße nicht als Rettungszufahrt im Rahmen des CityTunnels Leipzig benutzt werde. Außerdem solle gewährleistet werden, dass der Ankauf der
überplanten Grundstücke vor Beschlussfassung des Planes vertraglich geregelt sei und eine
Freistellung von Bahnbetriebszwecken ausgewiesen werden.
Aufgrund der Äußerung wurde der Plan wie folgt geändert: Die Erschließung der Freiflächen der ehemaligen Gleise 1 – 5 ist durch die geplante Erschließung (s. Kap. 9.3) gewährleistet. Die Leitungen im Bereich der heutigen Planstraße C (zum Zeitpunkt der Beteiligung
Planstraße B) werden durch die Planung nicht beeinträchtigt und sind mit dieser vereinbar –
eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken muss daher nicht ausgewiesen werden. Die
Planstraße C wird gegenüber der damaligen Planung im nördlichen Bereich direkt mit der
Berliner Straße verbunden und damit Teil des öffentlichen Straßennetzes. Ob die Anfahrbarkeit deshalb über die Berliner Straße oder über den Bahnhofsvorplatz erfolgen wird hat
für die Notwendigkeit der Erreichbarkeit des Rettungsplatzes keine Relevanz. Das Anschlussstück von der Planstraße C zum Rettungsplatz wird neu gemäß den Bestimmungen
für Rettungsfahrzeuge hergestellt, siehe im Übrigen hierzu Kap. 9.3. Die eisenbahnrechtlich
gewidmeten Flächen werden entsprechend nachrichtlich in die Planung übernommen (s.
Kap. 20.1).
•
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) wies mit dem Schreiben
vom 21.02.2013 darauf hin, die Gewässerrandstreifen gemäß § 50 Sächsisches Wassergesetz
(SächsWg) freizuhalten und die Bepflanzungen in jenem Bereich abzustimmen. Ebenso seien Maßnahmen im Gewässer selbst oder die Einleitung des Niederschlagswassers ohne Zustimmung nicht möglich. Ferner wird auf das Hochwasserschutzkonzept der Parthe verwiesen.
Aufgrund der Äußerung wurde der Plan wie folgt geändert: In Zuge der weiteren Entwurfsplanung für die Fläche wurde der Verlauf des Geh- und Radwegs entlang der Parthe angepasst. Die Parthe fließt im Bereich des HBF-West in einem ‚steinernen Kanal‘ mit Ufermauern. Nur auf einem Teilstück gibt es eine grüne, relativ steile Böschung.
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Im Bereich der vorhandenen denkmalgeschützen Ufermauer werden im Bestand die Anforderungen des § 38 WHG an den Gewässerrandstreifen nicht erfüllt; gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diesen Quellen. Das Hochwasserschutzkonzept der Parthe wurde im weiteren Verlauf der Planung entsprechend berücksichtigt.
Die geplante Maßnahme der Aufweitung der Parthe („Wasserplatz“, s. Kap. 9.4) ist mit der
Landestalsperrenverwaltung thematisiert worden.
Die übrigen Träger öffentlicher Belange übersandten lediglich Sachverhaltsdarstellungen
oder Hinweise für die Begründung, die zu keiner Änderung der Planung führten, oder sie
äußerten keine Bedenken.
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Der südliche Teilbereich des Plangebiets wird als gegliedertes Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt. In
zentraler Lage wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale
Zwecke, Sport und Spiel“ festgesetzt. Südöstlich und nördlich an die Gemeinbedarfsfläche angrenzend werden Gewerbegebiete (GE) ausgewiesen. Entlang der Parthe entwickelt sich ein Grünzug.
Weiteres zur Gliederung siehe Kap. 9.1.
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept
Auf der in großen Teilen brachliegenden Plangebietsfläche soll ein funktionsgemischtes, lebendiges
Quartier errichtet werden. Gleichsam sollen durch die Planung Entwicklungsimpulse für die nördlich angrenzenden Bereiche geschaffen werden.
Das Landschaftselement der Parthe und seiner begleitenden Freiraumqualitäten ist zentraler Bestandteil des Entwurfes. Die bebaute Fläche spannt sich dabei zwischen Partheraum und Bahnseite
auf. Die Bebauung im Plangebiet folgt einer klaren städtebaulichen Grundstruktur, die durch vier
Bebauungsbänder (Band A, B, C, D) ausgestaltet wird. Diese erstrecken sich, ausgehend von der
bestehenden Bebauung am südwestlichen Rand des Geltungsbereichs (denkmalgeschütze Kopfbauten parallel zur Kurt-Schumacher-Straße) parallel zu den bestehenden Gleisanlagen des Hauptbahnhofs durch das Plangebiet:
•
Band A befindet sich zwischen Parthe und der geplanten westlichen Erschließungsstraße
(Planstraße A), den nördlichen Abschluss bildet die geplante Parkanlage östlich der Parthe.
Hier sind vornehmlich IV- und V-geschossige Gebäudekörper geplant, die sich nach Westen
zur Partheseite hin öffnen. Der Übergang zwischen dem II-geschossigen denkmalgeschützten Bestandsgebäude und den V-geschossigen Gebäuden entlang der Planstraße A wird dabei durch ein III-geschossiges Gebäude gestaltet.
•
Band B liegt zwischen Planstraße A und der mittleren Erschließung Planweg B. Die Bebauungsstruktur folgt hier vornehmlich einer aufgebrochenen Blockrandbebauung, sodass es
ebenso zu privaten Hofbildungen kommt, wie zu der Bildung von sogenannten Pocketparks
- privaten Plätzen mit öffentlicher Nutzung - zwischen den Blöcken. Die zu den Plätzen orientierten Gebäudeflanken werden VI-geschossig ausgestaltet, die nach Innen orientierten
Flanken V-geschossig. Den nördlichen Abschluss des Bandes bildet ein I-geschossiges
Turnhallengebäude der geplanten Schule, dem entlang der Erschließungsstraße zur Bildung
einer Raumkante zwei weitere Geschosse aufgesetzt werden.
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•
Band C befindet sich zwischen Planweg B und der östlichen Erschließungsstraße Planstraße
C und bildet das längste der vier Bänder, dessen nördlichen Abschluss ein geplanter städtebaulicher Hochpunkt bildet (s. Kap. 12.1.7). Hier weisen die Gebäude vornehmlich VI Geschosse auf, allerdings auch V- und vereinzelt II-geschossige Gebäudeteile. Der geplante
Schulneubau weist IV Geschosse auf; der daran anschließende Gebäudekörper wird als städtebaulicher Hochpunkt ausgestaltet und ist mit XIII Geschossen geplant.
•
Band D liegt östlich der Planstraße C auf Höhe des geplanten Schulgebäudes. Es ist mit einer Höhe von 18,35m geplant und kann, je nach Nutzung, damit V bis VI Geschosse aufweisen.
Diese „Baubänder“ lassen sich in südwestlicher bis nordöstlicher Richtung in verschiedene Nutzungsbereiche gliedern, welche sich aus den umgebenden räumlichen Bedingungen ergeben und die
das Plangebiet auf verschiedene Arten prägen sollen. So lassen sich die Bänder aufgrund ihrer geplanten Nutzungsstrukturen weiter unterteilen:
•
Durchmischtes Quartier mit einer Nutzungsstruktur aus Wohnen und Gewerbe (südlicher
Teilbereich (zwischen Planstraße D und der Verbindungsstraße der Planstraßen A und C),
•
Fläche für den Bau einer Schule sowie einer Turnhalle (nördlich des gemischten Quartiers),
•
zwei Flächen für gewerbliche Nutzungen (nördlich und östlich der Schulfläche).
Den flächenmäßig größten Teilbereich nimmt dabei der für eine Mischnutzung vorgesehene Bereich ein. Hier soll in Nachbarschaft der Leipziger Innenstadt ein urbanes Wohn- und Arbeitsquartier entstehen. Analog der stadtstrukturellen Prägung der Umgebung erfährt dieser Teilbereich in
den jeweiligen Bändern A, B und C eine Unterteilung bezüglich der geplanten Ansiedlung von
Wohn- und Gewerbenutzungen. So sieht das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende, städtebauliche Konzept in etwa einen sich von Band C bis A erhöhenden Anteil an Wohnnutzungen vor, welche sich mit der Lagegunst in unmittelbarer Nähe zum Parthegrünzug und der vorhandenen größeren räumlichen Entfernung vom Hauptbahnhof begründet (s. Kap. 12.1). Weiterhin wird die Struktur der Baubänder durch öffentlich nutzbare Plätze (Pocketparks) durchbrochen.
9.3
Erschließungskonzept
Das Areal ist durch Straßen in der Umgebung an öffentliche Straßenflächen angeschlossen, im
Plangebiet selbst sind keine Straßenflächen vorhanden (s. Kap. 5.3). Zur Anbindung und Erschließung des neu geplanten Quartiers war daher die Erstellung eines Verkehrsgutachtens und einer entsprechenden Erschließungsplanung erforderlich. Begleitend zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans wurde zudem ein Mobilitätskonzept entwickelt. Die Gesamtstrategie der städtischen
Klimapolitik mit dem Bestandteil des Aufzeigens von gesamtstrategischen Zielen der Mobilität ist
laufend in Fortschreibung. So war der Eigentümer aufgefordert, ein individuelles Mobilitätskonzept
bereits im Planungsstadium vorzustellen. Dieses findet u.a. Berücksichtigung in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans und wird über den städtebaulichen Vertrag gesichert.
9.3.1
Kfz-Verkehr/ÖPNV
Kfz-Verkehr
Das Gebiet wird über den Knoten Kurt-Schumacher-Straße/Preußenseite im Südwesten und den
Knoten Berliner Straße/Roscherstraße im Norden an das vorhandene Straßennetz angebunden. Dabei wird der Bau einer neuen Brücke über die Parthe erforderlich. Der Knoten Kurt-SchumacherStraße/Preußenseite verbleibt im Bestand. Für den Anschluss an den Knoten Berliner Straße/Roscherstraße wird dieser zu einem vierarmigen Knotenpunkt ausgebaut.
Die Haupterschließung des geplanten Gebietes erfolgt über die Planstraße C, die sich zwischen den
beiden genannten Knotenpunkten erstreckt. Im Zuge der Planung ist parallel zur bestehenden KurtSchumacher-Straße die Planstraße D geplant, über welche die Verteilung des Kfz-Verkehrs in die
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südwestlich durchs Quartier verlaufende Erschließungsstraße Planstraße A geschieht. Planstraße D
wird dabei im westlichen, oberen Teilbereich als Mischverkehrsfläche (Fuß- und Radweg als Teil
der Straße), aufgrund des Geländeversprungs zur Kurt-Schumacher-Straße als sogenannter „Stadtbalkon“ mit Aufenthaltsqualität, ausgestaltet (s. Kap. 9.4).
ÖPNV
Das Plangebiet ist gut bis sehr gut durch den ÖPNV erschlossen (s. Kap. 9.3.1). Die geplanten
Wohn- und Gewerbeeinheiten liegen überwiegend im Haltestellen-Einzugsbereich. Für die Bereiche, die nicht im Einzugsbereich von bereits existierenden Haltestellen liegen, ist in Abstimmung
mit den Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) geplant, die Haltestelle „Wittenberger Straße“ auf die
Roscherstraße im Bereich des Verkehrsknotenpunkts Berliner Straße/Roscherstraße zu verschieben,
so dass das gesamte Plangebiet durch den ÖPNV erschlossen werden kann.
9.3.2
Fuß- und Radwege
Hauptwege
Das innere Erschließungssystem des geplanten Quartiers besteht aus einem dichten Netz an Fußund Radwegen. Es sind Fußwege entlang der Planstraßen A, C und D geplant. Da das gesamte
Quartier als Tempo 30 Zone geplant ist, erfolgt keine separate Ausweisung von Radfahrspuren auf
den Straßen. Zudem ist das Gebiet zwischen Planstraße A und C unabhängig vom Kfz-Verkehr passierbar. Der mittig in diesem Bereich verlaufende Planweg B dient als Fußweg und ist für Radfahrer
frei. Er nimmt auch Erschließungsfunktionen für Rettungsfahrzeuge auf. Ferner verbindet er die Pocketparks untereinander. Der Weg ist dabei mit einer Breite von 4 m geplant. Auf diese Weise sind
Begegnungsverkehre von Fuß- und Radfahrern problemlos möglich. Ferner ist die Befahrbarkeit
mit Rettungsfahrzeugen möglich. Diese Verkehrsfläche wird damit Bestandteil des Freiraumsystems des neuen Quartiers (s. Kap. 9.4). Weitere Fußwege zwischen den Baufeldern vernetzen die
Planstraßen untereinander und schaffen kurze Wegeverbindungen zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.
Übergeordneter Radweg „Parthe Mulde“
Nahe des Plangebiets verläuft der überregionale Radweg „Parthe Mulde“, der im Leipziger Rosenthal startet und sich an der Ostseite des Bahnhofs bis zum Marienpark erstreckt. Um das Gebiet an
diesen Radweg anzuschließen, soll entlang der Parthe ein Fuß- und Radweg errichtet werden, der an
die Kurt-Schumacher-Straße anbindet. Die Flächenoptionen für eine spätere Durchbindung des
Radweges über die Parthe, den Rettungsplatz für den Citytunnel und über einen neuen Brückenschlag über die Berliner Straße zum Grünzug auf dem Gelände des Eutritzscher Freiladebahnhof
werden vorgehalten. Ziel ist eine schnelle Radwegwegeverbindung nach Gohlis. Der Fuß- und
Radweg wird mit einer befestigten Breite von 5 m angelegt, damit Fahrradfahrer und Fußgänger
diesen konfliktfrei nutzen können.
9.3.3
Mobilitätskonzept
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lagegunst und besonders guten Anbindung an den öffentlichen
Nah- und Fernverkehr für die Realisierung eines autoarmen Quartiers (autoreduziertes Wohnen und
Arbeiten) geeignet. Denn die Einwohnerzahlen von Leipzig steigen stetig und das geplante Quartier
bietet alle Voraussetzungen, um eine zukunftsfähige Mobilität zu schaffen. Stadt und Investor haben sich daher im Rahmen des Gesamtvorhabens der Quartiersentwicklung darauf verständigt, autoreduziertes Wohnen und Arbeiten zu fördern.
Begleitend zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde dazu ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um
Machbar-keit und die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu klären. Ziel ist es, den zukünftigen Ver- kehr durch die Nutzer (Bewohner, Kunden, Angestellte) in höherem Maße durch die Verkehrsträger des Umweltverbundes (öffentlicher Verkehr, Radverkehr und Fußverkehr) sowie durch
Carsharing zu bewältigen und weniger durch private Kfz.
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Stadt und Investor können dabei den künftigen Nutzern der Gebäude nur Angebote für ein verändertes Mobilitätsverhalten machen. Eine rechtliche Bindung der Nutzer zum Verzicht auf einen eigenen Pkw ist durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Regelungen im städtebaulichen
Vertrag (z.B. mit dem Ziel der Gestaltung von Miet- oder Kaufverträgen, d.h. mit Wirkung auf unbeteiligte Dritte) nicht möglich.
Die Bestätigung des Konzepts durch das Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig steht aktuell
(Stand: 28.05.2018) noch aus.
Bausteine zur Umsetzung dieses Konzeptes sind die Förderung von Fahrrad- und Fußverkehr sowie
der Nutzung des ÖPNV, Mietwagenbereitstellung vor Ort bzw. Carsharing, aber auch die Reduzierung von Kfz-Stellplätzen.
Die zur Förderung des angestrebten autoarmen Quartiers notwendigen Lenkungsmaßnahmen sollen
teils durch Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen, teils werden sie im städtebaulichen Vertrag
zwischen Stadt und Investor vereinbart.
Durch Festsetzung im Bebauungsplan umzusetzende Maßnahmen zugunsten einer autoarmen Quartiersentwicklung:
•
Die nach Bauordnungsrecht notwendigen Stellplätze werden durch Festsetzung verringert;
die Höchstzahl4 zulässiger Stellplätze wird auf diese erforderlichen Stellplätze begrenzt. Ein
freiwilliges Mehrangebot privat errichteter Stellplätze ist damit nicht möglich.
•
Dennoch sind Stellplätze erforderlich, die fast ausschließlich in Tiefgaragen bereitgestellt
werden sollen, damit wertvoller Freiraum den Nutzern und Bewohnern zur Verfügung steht.
•
Durch Festsetzung werden Durchwegungen der Quartiersplätze (mit Gehrecht für die Allgemeinheit) vorgesehen. Dies trägt auch zur Umsetzung der Ziele des STEP Verkehr und öffentlicher Raum – Förderung des Fußverkehrs – bei.
Zur Erschließung des Baugebietes mit technischen Medien sind außerdem Telefon- und Trinkwasserleitungen neu zu verlegen. Durch technische Maßnahmen ist die Ableitung anfallenden Niederschlagswassers zu gewährleisten. Die das Baugebiet umgebenden öffentlichen Straßen sind ausreichend dimensioniert.
9.3.4
Ver- und Entsorgungsanlagen
Zur Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Energie, Wasser, Abwasser und Abfall kann teilweise auf die bestehenden Netzstrukturen und –einrichtungen in den angrenzenden Straßen zurückgegriffen werden (s. Kap. 5.7). Zur Versorgung des geplanten Quartiers werden Erweiterungen der
vorhandenen Infrastrukturen erforderlich.
Trinkwasserversorgung
Das Plangebiet ist über vorhandene Trinkwasserleitungen entlang der Kurt-Schumacher-Str (DN
400) sowie der Berliner Straße (DN 250 GGG) versorgbar. Die neu zu schaffende Leitungsführung
erfolgt analog zur geplanten Verkehrserschließung.
Schmutzwasser- und Regenwasserentsorgung
Die Entsorgung erfolgt im Gebiet im Trennsystem und wird an der angrenzenden Straße in das bestehende Mischsystem überführt. Das Plangebiet ist im Bestand grundsätzlich über einen Einleitepunkt in der Kurt-Schumacher-Straße an das Mischwassernetz der Leipziger Wasserwerke erschlossen. Das anfallende Schmutzwasser ist über diesen Mischwasserkanal entsorgbar.
4 Es kann dabei nur festgesetzt werden, dass mehr als die über den Schlüssel der VwVSächsBO mit dem Verringerungsfaktor aus
dem Mobilitätskonzept errechneten Stellplätze pro Einzelvorhaben nicht gebaut werden dürfen. Die Zahl kann also zum Zeitpunkt
der Erstellung des B-Plans nur relativ angegeben werden.
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Das Regenwasser der privaten Grundstücke wird möglichst dezentral entwässert. Die abflusswirksame Fläche wird über den Bau von Gründächern minimiert. Prinzipiell soll außerdem auf den
Grundstücken versickert werden. Ist dies wegen baugrundtechnischer Belange oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar, ist dies zunächst im Bauantrag nachzuweisen. In diesen Fällen ist
das Regenwasser zwischenzuspeichern und gedrosselt in das umliegende Regenwassernetz einzuleiten. Die Entwässerung der entstehenden Straßen erfolgt konventionell über eine geschlossene Entwässerung. Der Regenwasserkanal bindet dann an die Mischwassentlastungsleitung in der KurtSchumacher-Straße mit gedrosselter Einleitung auf.
Energie- und Fernwärmeversorgung
Die Stadtwerke Leipzig GmbH verfügen als Konzessionsnehmer für das Gebiet derzeit noch über
keinen Leitungsbestand innerhalb des Plangebietes. Konkrete Aussagen zu Erschließungsmaßnahmen bzw. zu den Netzanschlüssen können dabei bei einem konkreteren Planungsstand bzgl. der
Wege und Bebauung getroffen werden.
Abfallentsorgung
Die Ver- und Entsorgung im Gebiet (insb. Müllentsorgung, außerdem Lieferverkehr aus Warenund Energielieferungen sowie Dienstleistungsverkehr usw.) wird über die Planstraßen A, C und D
erfolgen. Die Abfallentsorgung des Baugebietes ist dadurch gesichert und entspricht somit den
technischen Anforderungen der Stadtreinigung Leipzig GmbH. Müllsammelplätze sollen dabei vornehmlich in die Gebäude integriert werden.
Soziale Infrastruktur
9.3.5
Auf der im Bebauungsplan als MU 1.1 ausgewiesenen Fläche soll eine Kindertagesstätte mit mindestens 90 Plätzen entstehen. Die konkrete Platzzahl wird im Städtebaulichen Vertrag geregelt. Auf
der im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel“ soll ein fünfzügiges Gymnasium gemäß der ermittelten
Bedarfe im Schulentwicklungsplan 2016 errichtet werden (s. Kap. 3.2). Auch hier findet eine Konkretisierung hinsichtlich der praktischen Ausführung im Städtebaulichen Vertrag statt.
9.4
Grünordnerisches Konzept
Auch das grünordnerische Konzept nimmt die Grundzüge der Planung aus dem Wettbewerb 2008
auf und berücksichtigt gleichzeitig die aktuellen Entwicklungen in der Stadt Leipzig.
Grundsatz der Freiraumplanung im Gebiet ist es, die Partheniederung von Bebauung freizuhalten,
um entsprechend den Zielen der gesamtstädtischen Stadt- und Landschaftsplanung den Parthegrünzug zu entwickeln. Die urbane Wasserlage sollte in der Stadt erlebbar werden. Die Parthe fließt im
Bereich des HBF-West in einem „steinernen Kanal“ mit Ufermauern. Nur auf einem Teilstück gibt
es eine grüne, relativ steile Böschung. Durch die Aufweitung dieses Bereichs soll ein grünes Ufer
entstehen. Weiterhin kann entsprechend der Konzeption ‚Erlebbarkeit der Parthe‘ (2010) hier eine
grüner Wasserplatz angelegt werden.
Das Rückgrat des Freiraumkonzeptes besteht aus dem Parthegrünzug. Ergänzt wird der Grünzug
durch „grüne Doppelnutzungen“ im Bereich der Schule. Der Parthegrünzug wird zudem mit den
angrenzenden Stadträumen vernetzt.
Im Bereich der langgestreckten Bebauungsbänder mit gemischtem Nutzungsprofil aus Wohnen und
Gewerbe (Urbane Gebiete) sind sogenannte Pocketparks das zentrale Freiraumelement. Die Pocketparks bilden jeweils mit den angrenzenden Baublöcken kleinere Quartierseinheiten. Sie sind mit ca.
1.500 m2 besonders geeignet, um unterschiedliche Freiraumnutzungen aufzunehmen. Verknüpft
werden die Pocketparks durch die zentrale Wegeachse (Planstraße B als Fuß- und Radweg). Ein
zentral liegender Pocketpark (Band B) ist als urbaner „Quartiersplatz“ konzeptioniert. Die Pocketparks sind in ihrer Lage so angeordnet, dass immer eine gute Erreichbarkeit der nächstliegenden
Grünfläche gewährleistet wird.
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Die obere Kurt-Schuhmacher-Straße (Planstraße D) wird mit ihren historischen Pflasterungen als
sogenannter „Stadtbalkon“ mit Aufenthaltsqualität ausgebildet und damit Teil des Freiraumsystems. Der Stadtbalkon wird aufgrund seiner erhöhten Lage gegenüber der Kurt-Schumacher-Straße
über zwei neue Treppen bzw. eine Rampe mit dem angrenzenden Stadtquartier verknüpft. Durch
diese Treppenanlage wird so ein öffentlichkeitswirksamer weiterer Zugang ins Quartier geschaffen.
Die stadtbildprägende Mauer wird derart erhalten und behutsam den geplanten Nutzungen angepasst. Die Realisierung dieses Zugangs wird über den städtebaulichen Vertrag geregelt.
Aufgrund der baulichen Dichte, der Nutzungsintensität sowie den besonderen Anforderungen an die
Klimaanpassung wird für die Freiraumgestaltung das Prinzip der Multicodierung angewandt. Das
heißt, Flächennutzungen werden nicht nebeneinander sondern überlagernd organisiert. Dies trifft
insbesondere auf den Schulhof zu, der eine Doppelnutzung als Schulhof und Parkfläche für die Öffentlichkeit erfährt. Während der Schulbetriebszeit ist der Bereich Bestandteil der Schule, nach Unterrichtsschluss, am Wochenende oder in den Ferien ist dieser Bereich Teil der Parkanlage.
Die Mehrfachnutzung findet auch in den Pocketparks statt. Diese dienen Anwohnern und in der
Umgebung Arbeitenden als Grünfläche zur Naherholung, sie sind aber auch ein wesentlicher Baustein für die Regenwasserbewirtschaftung und Hitzevorsorge. Auf diesen Flächen werden gedichtete Retentionsflächen als Verdunstungsbeete angelegt. Anschließend kann überschüssiges Wasser in
begrünten Mulden versickert werden. Sie wirken zudem gleichzeitig als Retentionsflächen bei
Starkregenereignissen.
Der Planweg B nimmt die Erschließungsfunktionen für Rettungsfahrzeuge auf, sie dient aber vor
allem als Fußweg und ist für Radfahrer frei. Er verbindet die Pocketparks untereinander. Diese Verkehrsfläche wird damit Bestandteil des Freiraumsystems des neuen Quartiers.
Das grünordnerische Konzept sieht weiterhin umfangreiche Baumpflanzungen im Quartier vor. Für
das Erscheinungsbild der Straßen sind Straßenbäume von besonderer Bedeutung. Entsprechend der
Bänderstruktur der Baufelder werden daher Baumreihen geplant, die den Straßenraum begleiten.
Die Planstraße A erhält auf der nördlichen Straßenseite eine Baumreihe, die in Clustern in unterschiedlichen, variablen Abständen gepflanzt werden. Die Planstraße C als bedeutsamere Straße erhält beidseitig eine Alleebepflanzung. Im Planweg B sollen Bäume als Baumreihe im öffentlichen
und privaten Raum gepflanzt werden.
Die Pflanzausrichtung unterstreicht die Bänderstruktur der Baufelder und gibt dem Gebiet eine besondere Charakteristik. Im Kontrast werden in den Pocketparks und im Parthepark Baumpflanzungen in freier Stellung angestrebt.
Zudem ist je angefangene 200 m2 nicht überbaubare, private Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Ebenso ist je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen. Für die Dächer ist festgesetzt, sämtliche flachen bzw. flach geneigten
Dächer extensiv zu begrünen. Damit wird einerseits ein Beitrag zur Stadtökologie geleistet und andererseits zum Rückhalt von Regenwasser. Andere Maßnahmen wie z.B. die Begrünung von fensterlosen Fassadenabschnitten tragen zur Entstehung eines durchgrünten Wohnquartiers bei.
Das vorliegende Freiraumkonzept trifft darüber hinaus weitergehende Aussagen auf eher gestalterischer Ebene, z.B. zur Möblierung. Als Bestandteil des städtebaulichen Vertrages legen die thematischen Ausführungen Standards für die zukünftige Gestaltung des Quartiers fest. Das einheitliche
Gestaltungskonzept soll im neuen Stadtquartier eine eigene Identität erzeugen. Im Bebauungsplan
werden solche Grünfestsetzungen auf Grundlage des grünordnerischen Konzepts getroffen, die für
das Erreichen der grundsätzlichen städtebaulichen Ziele erforderlich sind.
9.5
Energiekonzept
Für das neue Quartier ist ein Energiekonzept erstellt worden. Ausgehend vom „Kommunalen Klimaschutzkonzept“ thematisiert das Energiekonzept den Energiebedarf, die Wärme-, Kälte- und
Stromversorgung sowie die Energie- und CO2-Bilanz der Gebäude im Plangebiet. Da die baulichen
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Anforderungen durch die Energieeinsparverordnung weitestgehend geregelt sind und die Wahl der
Wärmeversorgung den größten Einfluss auf den resultierenden Primärenergieeinsatz und die CO2Emissionen hat, konzentriert sich das Energiekonzept auf die Beschreibung möglicher Varianten in
diesem Bereich.
Verglichen wurde u.a. der Einsatz von Fernwärmeanschlüssen und Gasthermen im Bezug auf die
Wirtschaftlichkeit auf Vollkostenbasis und Ökologie bzgl. der Wärmeversorgung.
Die Stromversorgung wird grundsätzlich über das öffentliche Netz erfolgen. Photovoltaikanlagen
sind zulässig und könnten bei Nutzung aller Dachflächen den Strombedarf im Quartier bis zu 20%
decken. Ein Blockheizkraftwerk in Verbindung mit einem Nahwärmenetz könnte 30% der benötigten elektrischen Energie bereitstellen.
Das Energiekonzept favorisiert den Anschluss des Quartiers an das Fernwärmenetz, da die Primärenergiebedarfe und die CO2-Emissionen im Vergleich zu anderen konventionellen Versorgungslösungen gering gehalten sowie dezentrale Anlagen zur Einspeisung von solarer Wärme eingebunden
werden können.
Für den Anschluss des Quartiers an diverse Versorgungsnetze entfaltet sich keine Relevanz auf der
Ebene der Bauleitplanung.
9.6
Klimaökologische Analyse
Auf Grundlage des der Bebauungsplanung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts wurde eine
klimaökologische Analyse für das Plangebiet durchgeführt. Die klimaökologische Situation des
Plangebiets selbst ist dabei durch das sich in unmittelbarer Nähe befindende, ausgedehnte Gleisareal gekennzeichnet, welches sich in Richtung Norden, Nordosten und Osten erstreckt. Die Bahngleise stellen ein Bindeglied zwischen kühleren Grünflächen und der überwärmten Innenstadt dar und
bilden eine geeignete Oberflächenstruktur, die ein Eindringen von Kaltluft in die Bebauung erleichtert. Es wurde untersucht, welchen Einfluss eine Umstrukturierung des Gebietes auf die Belüftungssituation der Leipziger Innenstadt und das gegenwärtige Stadtklima allgemein nimmt und wie das
neue Quartier klimaökologisch optimiert werden kann.
Des Weiteren wurde untersucht, welche klimaökologischen Funktionen das ehemalige Bahngelände
bei austauscharmen Strahlungswetterlagen erfüllt und welche Klimaveränderungen sich durch die
neu geplanten Strukturen des städtebaulichen Konzeptes ergeben. Mit Blick auf das bodennahe
Windfeld um 4 Uhr nachts wird deutlich, dass das Plangebiet selbst kein Teil einer Kaltluftleitbahn
ist. Jedoch wird das Plangebiet relativ gut mit Kaltluft von der nördlich angrenzenden Brachfläche
durchlüftet. Zudem stellt die Parthe einen wichtigen Bereich für den Luftaustausch dar und trägt zu
einer Verstärkung der Winde bei. Sowohl im Ist- als auch im Planzustand kann die Ausrichtung der
Baukörper auf der Planfläche als günstig betrachtet werden: Während austauscharmer Sommernächte stehen die Gebäude in Hauptströmungsrichtung, wodurch kühlere Luft aus dem Norden weiter in Richtung Süden gelangen kann. Die gute Durchlüftung mit Nordost-Winden besteht auch mit
der geplanten Bebauung weiterhin fort.
Im Vergleich von Ist- und Plansituation geht hervor, dass sich die im Planszenario vorgesehenen
Veränderungen klimatisch größtenteils auf das Plangebiet selbst auswirken: In der Nacht ist durch
die Bebauung mit einer Temperaturzunahme von bis zu 2 °C zu rechnen. Die Änderungsraten der
nächtlichen Windgeschwindigkeit decken weitestgehend ein Wertespektrum von -0,2 bis 0,2 m/s
ab, wobei der im Planszenario vorgesehene höhere Bebauungsanteil vor allem zu einer Abschwächung der Winde beiträgt. Die Umstrukturierung wird zudem mit einer deutlichen Reduktion des
Kaltluftvolumenstroms (≥ 10%) innerhalb des Plangebiets verbunden sein. Insbesondere in den Bereichen, wo eine Freifläche bebaut wird, kann der Volumenstrom teils um mehr als 60 % reduziert
sein. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Wärmebelastung am Tag mit einer PET-Erhöhung
von bis zu 5 °C auf der Planfläche weiter zunehmen wird. Dies kann in einigen Bereichen einen
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Sprung von einer aktuell starken Wärmebelastung (≥ 35 °C) in eine extreme Wärmebelastung bedeuten (≥ 41 °C).
Im benachbarten Siedlungsraum ist hingegen mit keiner erheblichen Verschlechterung der klimatischen Situation zu rechnen. Dies betrifft zum einen die thermische Situation am Tag und in der
Nacht, welche in der Umgebung der Planfläche nahezu unverändert bleibt. Die stärkeren Abnahmen
von Windgeschwindigkeit und Kaltluftvolumenstrom beschränken sich auf den Straßenraum und
haben eine maximale Reichweite von 350 m Entfernung zur Plangebietsgrenze. Somit werden belastete Siedlungsräume (z.B. die Innenstadt) nicht zusätzlich beeinträchtigt.
Aus klimatischer Sicht ist der im Planszenario vorgesehene Eingriff im Bezug auf die Umgebung
als nicht erheblich einzustufen. Aufgrund der hohen Wärmebelastung (insbesondere am Tag) und
der deutlichen Reduktion des Kaltluftvolumenstroms innerhalb des Planareals sollten entsprechende
Anpassungsmaßnahmen im Quartier (z.B. helle Fassaden, Retentions- und Grünflächen, Bäume als
Schattenspender) vorgenommen werden.
Im Rahmen städtebaulich-freiräumlichen Planung wurden frühzeitig planungsbegleitend Maßnahmen integriert, die dazu beitragen, dass klimatischen Belastungen vermieden oder zumindest vermindert werden. Die Ergebnisse der klimaökologischen Untersuchung werden entsprechend in den
Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigt.
9.7
Regenwassermanagement – Hochwasserschutz
Die Vorflut der Parthe ist aufgrund der Hochwassergefahr stark begrenzt. Daher wurden in der Planung Möglichkeiten der Rückhaltung und Versickerung im Planungsgebiet vorgesehen. Da die Retentions- und Versickerungsflächen im Parthegrünzug nach der Planungsoptimierung begrenzt sind,
sind nunmehr verstärkt dezentrale Potenziale der Rückhaltung und Versickerung zu aktivieren, um
kostenintensive Staukanäle oder gedeckelte Retentionsräume zu vermeiden.
Für das Plangebiet wurde dementsprechend eine Überflutungsprüfung durchgeführt. Der betrachtete
Überflutungsregen wurde auf Grundlage getroffener Annahmen und vereinfachter Berechnungen
anhand zweier Fälle untersucht:
•
Fall 1: 30 Jahre, 60 min,
•
Fall 2: 100 Jahre, 60 min.
Aus der Untersuchung ging hervor, dass das nach DIN 1986-100 nachzuweisende Regenwasser im
Starkregenfall (T=30 a, D= 10min) auf allen Grundstücken zurückgehalten werden kann.
Im Plangebiet wird über ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept das Niederschlagswasser soweit
es geht zurückgehalten. Dies wird kaskadenartig zunächst über Gründächer (s. textliche Festsetzung
8.1) dann Verdunstungsbeete in den Pocketparks (Sicherung über städtebaulichen Vertrag) und die
Versickerung am Entstehungsort realisiert.
Im Straßenraum (öffentlicher Raum) können aufgrund der Gefälleverhältnisse die meisten Flächen
nicht in öffentliche Grünflächen zur Versickerung verbracht werden. Hier muss eine Ableitung auf
konventionellem Weg über ein Kanalsystem erfolgen. Ausnahme bilden der Partheradweg und der
Planweg B in der Mitte des Plangebietes. Hier sind geh-/radwegbegleitende Mulden geplant. Straßenbegleitende, dezentrale Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen sind bisher von Seiten des
Verkehrs und Tiefbauamts der Stadt Leipzig (VTA) nicht gewünscht. Die Mulden sollen jedoch so
ausgeführt werden, dass sie in dem Sinne keine technische Anlage darstellen, sondern „nur“ eine
tiefer liegende Grünfläche. Die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung der Straßen und Wege
könnten einen signifikanten Beitrag zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung beitragen. Sollten sich im Zuge der Planung Neuerungen zu diesem Thema sowohl in der Stadt als auch technischer/umsetzungsrelevanter Natur (Stichwort Tausalzproblematik) ergeben, sollte die dezentrale
Bewirtschaftung der Straße nochmal diskutiert werden.
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Die Regenwässer der öffentlichen Straßen werden zu einem Großteil in das öffentliche Kanalnetz
geleitet, damit werden die noch vorhandenen Reserven des Netzes genutzt. Lediglich der nördliche
Abschnitt der Haupterschließung wird dann noch in die Parthe abgeführt. Die Einleitung des Abflusses, der nicht vor Ort verbracht werden kann, sollte nicht wie im Bestand in den Mischwasserkanal erfolgen. Die Einleitung vorgereingten Regenwassers in einen Mischwasserkanal widerspricht
jeglichen Entwässerungsgrundsätzen. Es wird die Einleitung in die Mischwasserentlastungsleitung
der Kurt-Schumacher-Straße empfohlen.
Das planungsrechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Parthe wird in der Planung des
Partheparks und der Freiflächen der Schule berücksichtigt. Diese Flächen werden „überschwemmungstauglich“ (als „Grüner Wasserplatz“, s. Kap. 9.4) gestaltet, so dass eine Beeinträchtigung des
Retentionsraumes nicht erfolgen wird.
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dem Übersichtsplan (siehe Deckblatt) bzw. der Planzeichnung zu entnehmen. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die folgenden Flurstücke
beziehungsweise Teile von Flurstücken:
ein Teil des Flurstücks 2733/50, ein Teil des Flurstücks 2828/1, 1892/49, 1892/48, 1892/47,
1892/46, 1892/45, 1892/44,1892/42, 1892/39, 1892/37, 1892/36, 1892/34, 1892/32, 1892/31,
1892/22, ein Teil des Flurstücks 1892/21, ein Teil des Flurstücks 1892/19, 1892/17, 1892/7, ein Teil
des Flurstücks 1892/k, 1892/l, ein Teil des Flurstücks 3952, ein Teil des Flurstücks 3955/1 und ein
Teil des Flurstücks 3958.
Er umfasst eine Fläche von ca. 12,2 ha und wird umgrenzt von der Parthe und teilweise der Berliner
Straße im Nordwesten, im Osten und Südosten von den Gleisanlagen und dem Gebäude des Hauptbahnhofes sowie von der Straße Preußenseite, im Südwesten von der Kurt-Schumacher-Straße und
im Westen von der Straßenbahn-Wendeschleife.
11.
Gliederung des Plangebietes
Zur Umsetzung der zugrundeliegenden planerischen Gesamtkonzeption gliedert sich das Plangebiet
in verschiedene Baugebiete und Teil-Baugebiete. Durch das festgesetzte Spektrum der Nutzungen
wird eine Entwicklung des Gebiets ermöglicht, welche eine bedarfsgerechte Entwicklung der Flächen im Sinne der stadträumlichen Zielsetzungen des Plangebers erwirkt und dabei gleichsam die
Belange der späteren Vermarktung der Flächen berücksichtigt.
Grundsätzlich gliedert sich das Plangebiet dabei gemäß des Bebauungs- und Nutzungskonzepts in
fünf Teilbereiche. Zum einen den westlichen Bereich entlang der Parthe, der durch Grünflächen geprägt wird. Zum anderen den südöstlichen Bereich, welcher durch gemischte Nutzungen analog der
Baugebietstyps Urbanes Gebiet geprägt wird. Weiterhin befindet sich mittig im Geltungsbereich die
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel“, welche von der Grünfläche sowie dem Planweg B eingefasst wird. Nördlich und östlich dieser Fläche
schließen Gewerbegebiete an. Den nördlichen Abschluss des Gebietes bildet der Verkehrsknoten
Berliner Straße/Roscherstraße.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich:
•
Baugebiete mit der Art der baulichen Nutzung
o Urbanes Gebiet (MU) gem. § 6a BauNVO und
o Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO.
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Die Baugebiete werden jeweils entsprechend ihrer planerischen Konzeption gegliedert. Die drei parallel verlaufenden Baubänder (MU) im südlichen Teilbereich des Geltungsbereichs (s. Kap. 9.2)
werden jeweils als Teil-Baugebiete festgesetzt. Die vornehmlich gewerblicher Nutzung dienenden
Baugebiete im nördlichen Teilbereich des Bebauungsplans werden als zwei Gewerbegebiete (GE1
und GE2) planungsrechtlich gesichert. Die Gliederung in Teil-Baugebiete ergibt sich dabei aus der
Verkehrsbelastung der angrenzenden Straßen und Schienen, der Wohnqualität, die sich aus der Lage am geplanten Grünzug der Parthe ergibt sowie der Anbindung an bestehende Nutzungen im Umfeld. Eine weitere Untergliederung erfahren die Urbanen Gebiete, die analog zum städtebaulichen
Bebauungskonzept in drei Bändern angeordnet werden. So staffelt sich der Anteil an festgesetzten
Anteilen von Wohnnutzungen von Band A (hoher Anteil) bis C (flexibler Wohnanteil bis maximal
50% der Geschossfläche) sukzessive ab (s. Kap. 12.1). Entsprechend vergrößert sich der Anteil
festgesetzter gewerblicher Nutzungen in Richtung des westlich gelegenen Hauptbahnhofes.
•
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale Zwecke, Sport und
Spiel“
•
Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung
o Parkanlage/Spielfläche,
•
Straßenverkehrsflächen analog des Erschließungskonzepts (s. Kap. 9.3)
o im Knotenbereich Berliner Straße/Roscherstraße,
o auf den Planstraßen A, C und im nordwestlichen Teilbereich der Planstraße D,
o auf der Verbindungsstraße zwischen Planstraße A und C südlich der Gemeinbedarfsfläche.
•
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg)
o auf dem Planweg B sowie
o im nordöstlichen Teilbereich der Planstraße D.
Weiterhin werden die Ergebnisse des Wettbewerbs aus dem Jahr 2008 sowie die Inhalte der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt.
Einzelheiten ergeben sich aus den im Folgenden begründeten Festsetzungen.
12.
Baugebiete
Für das Plangebiet werden als Art der baulichen Nutzung Urbane Gebiete (MU) und Gewerbegebiete (GE) festgesetzt (vgl. Teil A: Planzeichnung). Durch die Festsetzung wird der beabsichtigte Nutzungscharakter des Plangebiets bestimmt und die Umsetzung der beabsichtigten Vorhaben planungsrechtlich gesichert. Eine planerische Feinsteuerung der Gebiete findet anhand der Möglichkeiten des § 1 Abs. 4 ff BauNVO statt.
Analog der vorliegenden planerischen Konzepte werden im Plangebiet fünf Urbane Gebiete als
Teil-Baugebiete (MU1.1, MU1.2, MU2, MU3 und MU4) sowie zwei Gewerbegebiete (GE1 und
GE2) festgesetzt.
Durch seine besondere Topographie an der Kurt-Schumacher-Straße (Geländevorsprung) und die
Einfassung des Gebietes durch die Parthe sowie die Gleisanlagen im Osten und Norden steht das
Plangebiet in keinem direkten Zusammenhang zu den umgebenden Baugebieten. Aus diesem Grund
soll das Plangebiet einen eigenständigen städtebaulichen Charakter ausformen; es soll ein Städtebau
entstehen, der den Bewohnern und Nutzern der Baugebiete Identität stiftet. Dies wird durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich vorbereitet.
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12.1
Art der baulichen Nutzung
Die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung listen nacheinander die zulässigen Nutzungen, ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und zum Schluss die unzulässigen Nutzungen auf.
Die Reihenfolge der einzelner Nutzungen entspricht der Baunutzungsverordnung.
Zeichnerische Festsetzung
In der Planzeichnung wird ein Urbanes Gebiet und Gewerbegebiete festgesetzt.
Das Urbane Gebiet wird zeichnerisch festgesetzt, gegliedert in die Teil-Baugebiete MU 1.1, MU
1.2, MU 2, MU3 und MU 4 unter Trennung mit dem Planzeichen 15.14 (Knotenlinie). Die Nummerierung der Teil- Baugebiete wird in der Planzeichnung aufgeführt.
Die Gewerbegebiete werden zeichnerisch als GE 1 und GE 2 festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1, 6a, 8 BauNVO]
Unter Anwendung der Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO wird das Urbane Gebiet analog der städtebaulichen Zielsetzungen des Plangebers gegliedert. Die allgemein und ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen werden räumlich verteilt und in einzelnen Teil-Baugebieten beschränkt oder
ausgeschlossen.
Während in dem Gewerbegebiet GE 2 ein relativ breites Nutzungsspektrum zulässig ist und nur
einzelne allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unter Anwendung des § 1 Abs. 5
und 6 BauNVO ausgeschlossen werden, stellt das Gewerbegebiet GE 1 unter Anwendung von § 1
Abs. 4 Satz 2 BauNVO ein gemeindegebietsübergreifend gegliedertes Gewerbegebiet dar.
Ein Antragsteller hat lediglich bei den in den Baugebieten als allgemein zulässig erklärten Nutzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung. Ein Bau- oder Nutzungsantrag,
der den Regelungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, kann nicht abgelehnt werden, es sei
denn, es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15 BauNVO vor. Nach § 15 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen unzulässig, wenn sie nach
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie
sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der
Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn
sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
Bei den nur als Ausnahme zulässigen Nutzungen besteht dieser Rechtsanspruch auf die Erteilung
einer Baugenehmigung ausdrücklich nicht. Die Erteilung der Genehmigung liegt hier im Ermessen
der Genehmigungsbehörde. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine sachgemäße Ermessensausübung. Sprechen städtebauliche Gründe gegen eine Genehmigung des Vorhabens, ist eine Genehmigung zu versagen. Liegen keine Gründe vor, die gegen die Gewährung der Ausnahme sprechen
könnten, kann die Baugenehmigung im beantragten Umfang erteilt werden. Da im konkreten Fall
die Genehmigungsbehörde bei der Stadt Leipzig selbst angesiedelt ist, gibt die Stadt die Entscheidungsbefugnis über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auch nicht aus der Hand. Die Stadt
behält somit über die Ansiedlung der als Ausnahme zulässigen Nutzungen die Kontrolle. Die Gewährung der Ausnahme kann unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Rahmenbedingungen erfolgen. Ferner könnte die Gewährung einer Ausnahme an weitere
Bedingungen geknüpft werden.
Alle anderen Nutzungen, die weder allgemein, noch ausnahmsweise zulässig sind, sind im Plangebiet unzulässig. Durch die in der oben genannten textlichen Festsetzung zusätzlich explizit als unzulässig aufgeführten Nutzungen ist zugleich klargestellt, dass diese auch nicht im Wege der Befreiung auf Grundlage des § 31 Absatz 2 BauGB zugelassen werden könnten, da andernfalls ein
Grundzug der Planung berührt wäre.
12.1.1
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Teil-Baugebiet MU 1.1
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Textliche Festsetzung:
1.1
Urbanes Gebiet MU 1.1
1.1.1 Allgemein zulässig sind:
a) Geschäfts- und Bürogebäude,
b) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstige Gewerbebetriebe,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
1.1.2 Unzulässig sind:
a) Wohnungen,
b) Vergnügungsstätten,
c) Bordelle und bordellartige Betriebe,
d) Tankstellen,
e) Einzelhandelsbetriebe.
[§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
Begründung zu 1.1.1
Durch die Festsetzung wird die Art der Nutzung für das Teil-Baugebiet MU 1.1 bestimmt. Dieses
ist Teil des gegliederten Urbanen Gebietes (MU 1.1 – MU 4). Das Teil-Baugebiet MU 1.1 liegt östlich der Planstraße D und bildet den südwestlichen Auftakt des Bebauungsbandes A (s. Kap 10.2).
Es beinhaltet ferner einen denkmalgeschützten Baukörper. Eine Wohnnutzung ist hier aufgrund der
unmittelbaren Nähe zur vielbefahrenen Kurt-Schumacher-Straße und der damit einhergehenden
Emissionen nicht geplant. Städtebaulich gewünscht ist hier eine gewerblich geprägte Nutzung. Der
Auftakt zum neu geplanten Quartier soll so die Nutzungsstrukturen der nahe gelegenen Innenstadt
spiegeln und zugleich als östlicher Abschluss dieser fungieren. Mit dem Ziel der Etablierung einer
vielfältigen Mischung und belebter Erdgeschosszonen sollen hier insbesondere solche Nutzungen
gefördert werden, die eine Ausstrahlung auf den öffentlichen Raum besitzen und zur lebendigen
Atmosphäre des Gebietes beitragen. Zugleich darf dabei das Nutzungsspektrum aber auch nicht soweit eingeschränkt werden, dass Leerstände die Folge sein könnten, wenn sich diese belebenden
Nutzungen nicht ansiedeln sollten. Im Teil-Baugebiet des MU 1.1 ist zudem für Ergänzung der sozialen Infrastruktur der Bau einer Kindertagesstätte geplant, deren Realisierung über den städtebaulichen Vertrag geregelt wird.
Daher werden die folgenden Nutzungen im MU 1.1 allgemein zulässig: Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften (z.B. Restaurants, Bars) sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (z.B. Hotels, Pensionen), sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Unter den allgemein zulässigen sonstigen Gewerbebetrieben sind solche Betriebe zu verstehen,
die nicht unter eine der anderen in der Festsetzung aufgezählten gewerblichen Nutzungen fallen und
die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Denkbar sind beispielsweise kleinere Handwerksbetriebe
oder Manufakturen.
Darüber hinaus sind gemäß § 13 BauNVO in Urbanen Gebieten Gebäuden und Räumen für freie
Berufe grundsätzlich allgemein zulässig.
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Seite 89
Begründung zu 1.1.2
Einige der gem. § 6a Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sollen im MU 1.1 nicht zulässig sein. Hierbei handelt es sich um Wohnungen, Vergnügungsstätten,
Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und –flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Tankstellen sowie Einzelhandelsbetriebe.
Wohnungen werden im MU 1.1 ausgeschlossen, da diese Nutzung in anderen Teil-Baugebieten
verwirklicht werden soll, die nicht derart stark vom Verkehr (hier: der Kurt-Schumacher-Straße) belastet sind. Sie sollen dementsprechend in den Teil-Baugebieten realisiert werden, die im Inneren
des neu geplanten Quartiers vorgesehen sind.
Mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten soll eine städtebauliche Fehlentwicklung verhindert
werden, die in der Regel mit der Ansiedlung solcher Einrichtungen einhergeht. Die Gefahr von
Fehlentwicklungen ist im Plangebiet aufgrund der Nähe zum Hauptbahnhof und der damit einhergehenden hohen Zentralität verstärkt gegeben. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Sinne
der oben genannten steht der Entwicklung eines hochwertigen, innerstädtischen Quartiers mit einem
hohen Wohnanteil sowie der geplanten Schulnutzung entgegen. In diesem Zusammenhang geht mit
der Festsetzung auch der Schutz von im Gebiet wohnenden und zur Schule gehenden Kinder und
Jugendlichen einher. In unmittelbarer Nähe zur Leipziger Innenstadt und dem Hauptbahnhof besteht
zudem bereits ein ausreichendes Angebot an derartigen Betrieben.
Vergnügungsstätten wie z.B. Nachtlokale, Diskotheken, Spiel- und Automatenhallen erzielen häufig einen hohen Flächenumsatz und hohe Gewinnmargen, sodass sie im Vergleich zu anderem Gewerbe höhere Mieten zahlen können. Dies kann zu einer Verdrängung der gewünschten Nutzungsmischung führen und den angestrebten Gebietscharakter mit einer lebendigen und ausgewogenen
Funktionsmischung, die durch ein hochwertiges Nutzungsspektrum geprägt sein soll, gefährden.
Weiterhin haben sie regelmäßig das Potential, den Ruf eines Quartiers schädigen. Die genannten
Vergnügungsstätten könnten zudem, aufgrund ihrer oftmals nächtlichen Betriebszeiten, zu einer
Ruhestörung für die angrenzende Wohnnutzung führen. Insbesondere Diskotheken bringen verstärkt nächtlichen Publikumsverkehr mit sich, häufig begleitet von undiszipliniertem Umgang mit
Kraftfahrzeugen.
Bordelle und bordellartige Betriebe rufen wiederum andere negative städtebauliche Auswirkungen hervor, die im Plangebiet ausgeschlossen werden sollen. Derartige Betriebe sind zudem regelhaft geeignet, den „guten Ruf“ eines Viertels zu schädigen.
Vor allem die geringe Distanz zu vorhandenen bzw. geplanten Wohnnutzungen und der damit einhergehenden fußläufigen Erreichbarkeit begründen den Ausschluss dieser Nutzungsart im vorliegenden Bebauungsplan. Außerdem steht der Schutz der Kinder und Jugendlichen im Vordergrund,
die in den umliegenden Wohngebieten leben und/oder die geplante Schule im Plangebiet besuchen.
Durch die ausgeschlossenen Betriebe könnte weiterhin insbesondere eine Beeinträchtigung des
Stadtbildes eintreten, wenn sie entweder mit aggressiver Werbung Kunden anzuwerben versuchen
(z.B. bei Diskotheken) oder aber –auf Grund von gewerberechtlichen Regelungen die Schaufenster
zum Beispiel durch Klebefolien nicht einsehbar gemacht werden müssen (bei Spielhallen und Wettbüros). In der unmittelbaren Nähe zur Leipziger Innenstadt und dem Hauptbahnhof würde eine Beeinträchtigung im Sinne der geschilderten in dieser besonderen, zentralräumlichen Situation in hohem Maße zu einer Schädigung der Wahrnehmung der städtebaulichen Gesamtsituation führen.
Der Ausschluss der gem. § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweisen Zulässigkeit von Tankstellen im
Plangebiet erfolgt aus den folgenden Gründen: Tankstellen stellen aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit mit ausgedehnten, auch für größere Pkw und Lkw ausgelegten Rangierbereichen eine
ungewollte Zäsur des – vorhandenen sowie angestrebten – baulichen Umfeldes dar, das von einer
dichten, urbanen Bebauung mit klar definierten Freiräumen geprägt wird. Tankstellen verursachen
zudem eine Erhöhung des Autoverkehrs im Gebiet und sie durch ihre regelmäßig 24-stündige An28.05.2018
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dienbarkeit eine zusätzliche Lärmquelle. Aufgrund der negativen Auswirkungen auf insbesondere
die geplanten Wohnnutzungen und die ungewollte Mehrinanspruchnahme von Flächen wird diese
Art der Nutzung im Plangebiet ausgeschlossen. Der Ausschluss von Tankstellen stellt für die Quartiersbevölkerung keine unzumutbare Härte dar, da die Kraftstoffversorgung durch Tankstellen an
der Wittenberger Straße 7 und der Rackwitzer Straße 26 im nahen Umfeld sichergestellt ist.
Zur Steuerung des Einzelhandels werden Einzelhandelbetriebe im Plangebiet ausgeschlossen. Mit
diesem Ausschluss soll sichergestellt werden, dass die zur Verfügung stehenden Flächen überwiegend für die in 1.1.1 genannten, städtebaulich erwünschten, gewerblichen Nutzungen in Anspruch
genommen werden. In der unmittelbaren Nähe zur Leipziger Innenstadt und dem Bahnhof mit vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten soll hier bewusst auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben
verzichtet werden, um keine Konkurrenz zu den etablierten Einkaufsstandorten zu schaffen. Gemäß
des Stadtentwicklungsplans (STEP) „Zentren“ vom 18.3.2009 soll Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten zudem grundsätzlich nur in den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt
werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 232.2 liegt in unmittelbarerer Nähe des zentralen
Versorgungsbereichs der City (A-Zentrum), jedoch außerhalb dieses. Für Einzelhandelsnutzungen
mit zentrenrelevanten, nicht-zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten stehen
im Plangebiet zudem an anderer zentraler Stelle Flächen in einem für die Quartiersversorgung angemessenen Umfang zur Verfügung.
12.1.2 Teil-Baugebiet MU 1.2
Textliche Festsetzung:
1.1
Urbanes Gebiet MU 1.2
1.1.1 Allgemein zulässig sind:
a) Geschäfts- und Bürogebäude,
b) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstige Gewerbebetriebe,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
1.1.2 Unzulässig sind:
a) Wohnungen,
b) Vergnügungsstätten,
c) Bordelle und bordellartige Betriebe,
d) Tankstellen,
e) Einzelhandelsbetriebe.
[§ 1 Abs. Satz 1 4 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
Begründung
Durch die Festsetzung wird die Art der Nutzung für das Teil-Baugebiet MU 1.2 bestimmt.
Das Teil-Baugebiet MU 1.2 entspricht in seiner Lagequalität dem Teil-Baugebiet MU 1.1. Es liegt
östlich der Planstraße D unmittelbar südlich angrenzend zum MU 1.1 und bildet den südwestlichen
Auftakt des Bebauungsbandes B (s. Kap 9.2). Wie das MU 1.1 befindet sich hier ein denkmalgeschützter Baukörper. Aufgrund der gleichen planerischen Rahmenbedingungen soll sich das MU
1.2 hinsichtlich seines Nutzungsspektrums entsprechend des MU 1.1 entwickeln.
Begründung zu 1.2.1
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Sämtliche im Teil-Baugebiet MU 1.1 zulässigen und unter 1.1.1 a) bis d) aufgezählten Nutzungen
sollen aus den unter 1.1.1 aufgezählten Gründen ebenfalls im Teil-Baugebiet MU 1.2 zulässig sein.
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Begründung zu 1.2.2
Sämtliche im Teil-Baugebiet MU 1.1 unzulässigen und unter 1.1.2 a) bis e) aufgezählten Nutzungen
sollen ebenfalls im Teil-Baugebiet MU 1.2 unzulässig sein. Zur näheren Begründung siehe daher
die Begründung zu 1.1.2.
12.1.3 Teil-Baugebiet MU 2
Textliche Festsetzung:
1.3
Urbanes Gebiet MU 2
1.3.1 Allgemein zulässig sind:
a) Wohnungen, Wohngebäude,
b) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
1.3.2 Unzulässig sind:
a) Vergnügungsstätten,
b) Tankstellen,
c) Geschäfts- und Bürogebäude,
d) sonstige Gewerbebetriebe,
e) Einzelhandelsbetriebe.
[§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
1.3.3. Oberhalb des Erdgeschosses sind ausschließlich Wohnungen zulässig.
Begründung
Durch die Festsetzung wird die Art der Nutzung für das Teil-Baugebiet MU 2 bestimmt. Das TeilBaugebiet MU 2 liegt westlich der Planstraße A und bildet in nordöstlicher Verlängerung des MU
1.1 den größten Teilbereich des Bebauungsbandes A (s. Kap. 9.2).
Begründung zu 1.3.1 und 1.3.3
Die im Teil-Baugebiet MU 1.1 zulässigen und unter 1.1.1 a) und d) aufgezählten Nutzungen sollen
ebenfalls im Teil-Baugebiet MU 2 zulässig sein. Zur näheren Begründung dieser siehe daher die
Begründung zu 1.1.1.
Im Unterschied zum MU 1.1 sollen jedoch Wohnungen zulässig sein. Zusätzlich wird geregelt, dass
oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind. Das MU 2 befindet sich in einiger Entfernung von den Lärmemittenten Kurt-Schumacher-Straße und Hauptbahnhof und liegt zudem direkt an dem westlich angrenzenden Grünzug entlang der Parthe. Entsprechend dieser für eine
Wohnnutzung prädestinierten Lagegunst wird im Zuge der räumlichen Verteilung der gem. § 6a
Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen diesem Standort ein entsprechend hoher durch textliche
Festsetzungen gesicherter Wohnanteil zugeordnet.
Andere als Wohnnutzungen sollen im Erdgeschoss zulässig sein, denn die Bedingungen für das
Wohnen sind in höheren Geschossen tendenziell besser (Belichtung, Sozialabstand, Störeinflüsse
wie Straßen- oder Personenverkehr). Denkbar und planerisch vertretbar sind in diesem Teil28.05.2018
Begründung zum Bebauungsplan
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Baugebiet die unter 1.3.1 b) und c) genannten Nutzungen, die in der Regel mit einer Wohnnutzung
vereinbar sind.
Das Wohnen wird jedoch im Erdgeschoss nicht ausgeschlossen, denn Wohnungen im Erdgeschoss
werden von Menschen mit Gehbehinderung oder Menschen, die Wert auf einen Gartenanteil legen,
bevorzugt nachgefragt.
Begründung zu 1.3.2
Abgesehen von der im MU 2 gewünschten Wohnnutzung werden sämtliche im Teil-Baugebiet MU
1.1 unzulässigen und unter 1.1.2 b) bis e) aufgezählten Nutzungen ebenfalls im Teil-Baugebiet MU
2 ausgeschlossen. Zur näheren Begründung siehe daher die Begründung zu 1.1.2.
Im Unterschied zum MU 1.1 sollen jedoch auch Geschäfts- und Bürogebäude und sonstige Gewerbebetriebe unzulässig sein. Geschäfts- und Bürogebäude und sonstige Gewerbebetriebe stünden der
angestrebten Prägung des Teil-Baugebiets entgegen. In diesem Bereich des MU soll die Wohnnutzung im Vordergrund stehen und eine hohe Privatheit und Wohnruhe erzielt werden. Der mit Geschäfts- und Bürogebäuden und sonstigen Gewerbebetrieben einhergehende Publikumsverkehr
würde die Wohnqualität zu sehr beeinträchtigen. Diese Nutzungen können besser in den beiden
südöstlich angrenzenden „Baubändern“ angesiedelt werden.
12.1.4 Teil-Baugebiet MU 3
Textliche Festsetzung:
1.4
Urbanes Gebiet MU 3
1.4.1 Allgemein zulässig sind:
a) Wohnungen, Wohngebäude,
b) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstige Gewerbebetriebe,
d) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
1.4.2 Unzulässig sind:
a) Vergnügungsstätten,
b) Bordelle und bordellartige Betriebe,
c) Tankstellen,
d) Geschäfts- und Bürogebäude,
e) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht nach 1.4.3 b) zulässig sind.
1.4.3 a) oberhalb des 1. Obergeschosses sind ausschließlich Wohnungen zulässig,
b) in den mit (A) bezeichneten Teilflächen der überbaubaren Grundstücksflächen sind im
Erdgeschoss nur Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke zulässig.
[§ 1 Abs. 4 Satz Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
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Begründung zum Bebauungsplan
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Begründung
Durch die Festsetzung wird die Art der Nutzung für das Teil-Baugebiet MU 3 bestimmt. Das TeilBaugebiet MU 3 liegt östlich der Planstraße A und westlich des Planwegs B und bildet in nordöstlicher Verlängerung des MU 1.2 den größten Teilbereich des Bebauungsbandes B (s. Kap. 9.2).
Begründung zu 1.4.1
Im Unterschied zum MU 1.1 und MU 1.2 sollen – wie im MU 2 – auch im MU 3 Wohnungen zulässig sein. Anders als im MU 2 sind im MU 3 Wohnungen jedoch erst oberhalb des 1. Obergeschosses und nicht schon ab dem 1. Obergeschoss ausschließlich zulässig. Diese Öffnung des Nutzungsspektrums für das 1. Obergeschoss ist dadurch begründet, dass entsprechend der zu erwartenden Wohnruhe und der sonstigen Lagequalitäten für eine Wohnnutzung durch Regelungen zur Art
der baulichen Nutzung bewirkt werden soll, dass der Anteil der Wohnnutzung vom Band A zum
Band C sukzessive abnehmen bzw. der Grad der Funktionsmischung kontinuierlich zunehmen soll.
Auf diese Art und Weise können unterschiedliche Standortqualitäten geschaffen werden. Während
das MU 2 (Band A) in erster Linie ein Wohnangebot für diejenigen bereits halten soll, die in erster
Linie eine hohe Wohnruhe und einen Grünbezug wünschen, soll das MU 3 diejenigen ansprechen,
die lieber in einem urbaneren und funktionsgemischten Bereich leben wollen. Im Unterschied zum
südöstlich angrenzendem MU 4 kann im MU 3 dennoch von einer insgesamt guten Wohnruhe ausgegangen werden, denn es befindet sich in einiger Entfernung von den Lärmemittenten KurtSchumacher-Straße und Hauptbahnhof. Es wird östlich von der Planstraße A begrenzt und grenzt
westlich unmittelbar an die zentrale quartiersinterne Fuß- und Radwegeverbindung des Planwegs B
an und ist somit nur einseitig einer Verkehrslärmbelastung ausgesetzt. Entsprechend dieser für eine
Wohnnutzung guten Lagegunst wird im Zuge der räumlichen Verteilung der gem. § 6a Abs. 2
BauNVO zulässigen Nutzungen diesem Standort ein hoher, durch textliche Festsetzungen gesicherter Wohnanteil zugeordnet. Den allgemein zulässigen gewerblichen Nutzungen wird jedoch mehr
Raum gegeben als im Bebauungsband A (MU 1.1 und MU 2).
Um den Umfang dieser Nutzungen zu begrenzen, sollen diese jedoch nur unterhalb des 2. Obergeschosses zulässig sein, denn die Bedingungen für das Wohnen sind in höheren Geschossen tendenziell besser (Belichtung; Störeinflüsse wie Straßen- oder Personenverkehr). Denkbar und planerisch
vertretbar sind in diesem Teil-Baugebiet die unter 1.4.1 genannten Nutzungen. Über die Zulässigkeit dieser Nutzungen im konkreten Einzelfall ist unter Berücksichtigung ihrer Verträglichkeit mit
der Wohnnutzung zu entscheiden.
Das Wohnen wird jedoch im Erdgeschoss aus den gleichen Gründen, wie sie oben für das MU 2
ausgeführt worden sind, nicht ausgeschlossen und ab dem 1. Obergeschoss ist in der Regel ohnehin
in Hinblick auf Besonnung und Privatheit nicht mehr mit wesentlichen Einschränkungen der
Wohnqualität zu rechnen. Zudem ist hier die Ausbildung von Hochparterre-Wohnen aufgrund der
hohen Erdgeschoßzone möglich.
Die im MU 3 gewünschte im Vergleich zum MU 2 ausgeprägtere Urbanität bzw. Funktionsmischung kommt auch darin zum Ausdruck, dass in den mit (A) (s. Planzeichnung) gekennzeichneten
Bereichen im Erdgeschoss ausschließlich die folgenden Nutzungen zulässig sind: Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke.
Das MU 3 bildet die zentrale Achse des Urbanen Gebietes. Bei den mit (A) gekennzeichneten Teilbereichen der Baufelder handelt es sich um die Gebäudeteile, die den Quartiersplatz südwestlich
und nordöstlich einfassen. Diese dort zulässige Nutzungsmischung ist prädestiniert für die Lage im
Erdgeschoss am zentralen Quartiersplatz, da mit dieser oftmals repräsentative Außendarstellungen
einhergehen, die die hochwertige Gestaltung und zentrale Bedeutung des Platzes unterstreichen sollen. Gleichsam soll seine Bedeutung für das Gesamtquartier hierdurch unterstrichen werden. Eine
Wohnnutzung ist hier nicht gewünscht, um den öffentlichen Charakter der Plätze nicht zu gefährden. Zudem ist die Erdgeschosszone in höherem Maße Störungen ausgesetzt, z.B. durch Kunden28.05.2018
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verkehr, Lärm und anderen Immissionen. Ferner sind auf dem Quartiersplatz zwei Durchwegungen
geplant, die durch Gehrechte gesichert werden (s. Kap. 12.6). Von diesen können ebenfalls Störungen und Einschränkungen der Privatsphäre ausgehen.
Diese Teilbereiche (A) sind ferner die einzigen im Bebauungsband B, an denen eine Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist. Im MU 3 sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, die zentrenrelevante, nichtzentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Sortimente anbieten (s. Festsetzung 1.4.3 b)); es erfolgt keine Einschränkung hinsichtlich des Sortiments. Grundsätzlich gilt, dass im Urbanen Gebiet
großflächiger Einzelhandel gem. § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig ist. Einzelhandelsbetriebe sind
großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von
800 m2 überschreiten (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04). In den entsprechend gekennzeichneten Erdgeschossbereichen beträgt die Größe des Baufeldes jeweils ca. 600 m2. Nach einem
in der Rechtsprechung üblichen Berechnungsmodus (die Verkaufsfläche beträgt 2/3 der Geschossfläche) entspricht die im Erdgeschoss gegebene Nettonutzfläche unter Berücksichtigung von üblichen Flächenanteilen für Lagerflächen und Sozialräume somit lediglich jeweils etwa 400 m2 Verkaufsfläche. Somit kann im Plangebiet eine Verkaufsfläche von insgesamt etwa 800 m2 realisiert
werden, wenn die gesamte Erdgeschosszone beider den Quartiersplatz flankierenden Baufelder
vollständig durch Einzelhandelsnutzungen in Anspruch genommen werden. Eine Agglomeration
von Einzelhandelsnutzungen mit den gleichen nachteiligen Folgen wie großflächiger Einzelhandel
im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ist somit nicht zu befürchten. Die in Plangebiet realisierbare
Verkaufsflächen kann als verträglich für die umliegenden Einzelhandelsstandorte der Innenstadt
und des Hauptbahnhofs angesehen werden. Die Festsetzung steht aufgrund der geringen realisierbaren Verkaufsflächengröße den Vorgaben des Stadtentwicklungsplans (STEP) "Zentren" vom
18.3.2009 nicht entgegen, laut dem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten grundsätzlich nur in den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden soll. Zudem liegt eine zusammenhängende Verkaufsflächengröße von 400 m2 weit unterhalb der heute üblichen Standards
für Nahversorger, die durchschnittlich über Verkaufsflächen von ca. 1.200 m2 verfügen. Die zulässigen Einzelhandelsbetriebe sollen viel mehr der ergänzenden Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugs- und Nahbereich dienen. Derart kleine Läden ziehen weniger Kundschaft an als entsprechend größere Läden, verursachen demzufolge wenig Verkehr und generieren vergleichsweise
geringe Umsätze (i.d.R. auch geringere Flächenumsätze), sodass die zentralen Lagen nicht gefährdet werden und eine Überlastung der Verkehrsinfrastruktur auszuschließen ist. Daher ist im vorliegenden Fall keine Einschränkung hinsichtlich des Sortiments erforderlich.
Es wird davon ausgegangen, dass durch die zulässigen Einzelhandelsnutzungen am genannten
Standort der positive Effekt der Belebung des Quartiersplatzes und der direkten Nachbarschaft sowie der Aspekt der ergänzenden Versorgung der Bevölkerung überwiegt. Daher sollte Einzelhandel
im genannten Umfang hier allgemein zulässig sein.
Allgemein zulässig sind ferner Einzelhandelsbetriebe, die nicht-zentrenrelevante Sortimente gemäß
der Leipziger Sortimentsliste anbieten. Hierbei handelt es sich um Waren wie beispielsweise Möbel,
Fliesen oder Sportgroßgeräte. Die Ansiedlung solcher Einzelhandelsbetriebe ist aber kaum zu erwarten, da die möglichen Verkaufsflächen für derartige Betriebe im Plangebiet in der Regel zu
klein sein dürften.
Begründung zu 1.4.2
Sämtliche im Teil-Baugebiet MU 2 unzulässigen und unter 1.2.2 b) bis d) aufgezählten Nutzungen
sollen ebenfalls im Teil-Baugebiet MU 3 unzulässig sein. Die unter 1.2.2 als unzulässig geführte
Nutzung Einzelhandel soll in allen anderen Bereichen des MU 2, die nicht mit „(A)“ bezeichnet
sind, ebenfalls unzulässig sein. Zur näheren Begründung zum Ausschluss dieser Nutzungen siehe
die Begründung zu 1.2.2.
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12.1.5 Teil-Baugebiet MU 4
Textliche Festsetzung:
1.5 Urbanes Gebiet MU 4
1.5.1 Allgemein zulässig sind:
a) Wohnungen, Wohngebäude,
b) Geschäfts- und Bürogebäude,
c) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der
„Leipziger Sortimentsliste 2014“ anbieten,
d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
e) sonstige Gewerbebetriebe,
f) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
1.5.2 Unzulässig sind:
a) Vergnügungsstätten,
b) Bordelle und bordellartige Betriebe, sowie Verkaufsräume und –flächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
c) Tankstellen,
d) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht nach 1.5.1 c) zulässig sind.
1.5.3 In Gebäuden sind mindestens 50 vom Hundert der zulässigen Geschossfläche für gewerbliche
Nutzungen zu verwenden.
[§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
Begründung
Durch die Festsetzung wird die Art der Nutzung für das Teil-Baugebiet MU 4 bestimmt. Das TeilBaugebiet MU 4 liegt östlich des Geländes des Hauptbahnhofs und westlich der Planstraße C und
bildet die südwestliche Hälfte des Bebauungsbandes C (s. Kap. 9.2).
Begründung zu 1.5.1
Sämtliche im Teil-Baugebiet MU 1.1 zulässigen und unter 1.1.1 a) bis d) aufgezählten Nutzungen
sollen ebenfalls im Teil-Baugebiet MU 4 zulässig sein. Zur näheren Begründung siehe daher die
Begründung zu 1.1.1.
Im Unterschied zum MU 1.1 sollen im MU 4 jedoch auch Wohnungen und Einzelhandelsbetriebe
mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sein.
Eine Wohnnutzung im MU 4 ist jedoch auf maximal 50% der zulässigen Geschossfläche je Gebäude vorgesehen (s. 1.5.3).
In den Bebauungsbändern der Planstraße C soll auch eine Einzelhandelsnutzung allgemein zulässig
sein, soweit keine zentrenrelevanten Hauptsortimente angeboten werden. Dem Handel mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten, wie beispielsweise dem Verkauf von Küchen oder Sportgroßgeräten, stehen hier keine städtebaulichen Gründe entgegen. Derartige Betriebe sind aufgrund ihrer geringeren Flächenumsätze auf Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche angewiesen.
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Sie weisen in der Regel auch eine geringere Kundenfrequenz auf, so dass mit ihnen für ihr Umfeld
keine unzumutbaren Verkehrsbelastungen einhergehen. Großflächige Betriebe, bei denen dies der
fall sein könnte, sind in einem MU generell nicht zulässig.
Begründung zu 1.5.2
Die im Teil-Baugebiet MU 1.1 unter 1.1.2 b) bis d) aufgezählten Nutzungen sollen ebenfalls im
Teil-Baugebiet MU 4 ebenfalls unzulässig sein. Gleiches gilt für Einzelhandel mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Zur näheren Begründung siehe die Begründung zu 1.1.2.
Ausgeschlossen werden auch Verkaufsräume und –flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist. Diese Betriebe vertrieben teilweise auch zentrenrelevante Sortimente, wie z.B. z.B. Tonträger/ Bücher, Cremes/ Hygieneartikel, Kleidung, Schuhe usw.
Aufgrund dessen ist die Spezifikation in der Festsetzung erforderlich. Nicht von der Festsetzung erfasst sind solche Artikel, die im Randsortiment anderer Läden angeboten werden, wie z.B. Kondome oder einzelne erotische Zeitschriften.
Begründung zu 1.5.3
Im Urbanen Gebiet MU 4 sind in Gebäuden mindestens 50 vom Hundert der zulässigen Geschossfläche für die in 1.5.1 b-f) genannten Nutzungen zu verwenden.
Entlang der Haupterschließungsstraße Planstraße C soll gewerblichen Nutzungen mehr Raum gegeben werden, da das MU 4 im stärkeren Maße Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt ist. Da die
Lärmbelastung jedoch nicht so stark ist, das gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt werden
könne, wäre ein vollständiger Ausschluss der Wohnnutzung nicht gerechtfertigt. Durch die Einschränkung der Wohnnutzung wird jedoch eine steuernde Wirkung erzeugt. Die Wohnnutzung soll
bevorzugt in den weniger immissionsbelasteten Teil-Baugebieten MU 2 und MU 3 angesiedelt werden, während das MU 4 bevorzugt den gewerblichen Nutzungen als Standort dienen soll.
12.1.6 Gewerbegebiet GE 1
Textliche Festsetzung:
1.6 Gewerbegebiet GE 1
1.6.1 Allgemein zulässig sind:
Gewerbebetriebe folgender Arten:
a) Betriebe des Beherbergungsgewerbe,
b) Schank- und Speisewirtschaften,
c) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
d) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der
„Leipziger Sortimentsliste 2014“ anbieten.
1.6.2 Ausnahmsweise zulässig sind:
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) Lagerhäuser und öffentliche Betriebe,
c) Anlagen für sportliche Zwecke,
d) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind.
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1.6.3 Unzulässig sind:
a) Lagerplätze,
b) Vergnügungsstätten,
c) Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und –flächen, deren Zweck auf
den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
d) Tankstellen.
[§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
Begründung
Durch die Festsetzung wird die Art der Nutzung für das Teil-Baugebiet GE 1 bestimmt. Das GE 1
wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO Satz 2 gemeindegebietsübergreifend gegliedert. Westlich der
Planstraße C und nordwestlich der Fläche für den Gemeinbedarf liegend bildet es den Abschluss
des Bebauungsbandes C (s. Kap. 9.2).
Begründung zu 1.6.1
Das GE 1 bildet von Norden kommend den Quartiersauftakt. Die bauliche Nutzung im GE 1 soll
aufgrund dieser besonderen Lagequalität solchen Betrieben vorbehalten sein, die auf eine gute
Sichtbarkeit angewiesen sind und bei denen in der Regel aufgrund ihres Repräsentationsbedürfnisses auch zu erwarten ist, dass Wert auf eine positive bauliche Gestaltung der Betriebsgebäude und
Außenanlagen gelegt wird. Dies gilt in der Regel für Beherbergungsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine
zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“
anbieten allgemein zulässig sind.
Zusätzlich wird die Art der Nutzung im Gewerbegebiet durch die festgesetzten Emissionskontingente eingeschränkt (s. Kap. 12.7), um die Wohn- und Schulnutzung im Plangebiet vor zu hohen
Lärmimmissionen zu schützen.
Begründung zu 1.6.2
Nur ausnahmsweise zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe,
Anlagen für sportliche Zwecke sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Diese Betriebe sollen nur dann genehmigt werden, wenn eine Einzelfallbetrachtung
ergibt, dass die konkrete Nutzung mit ihrem Gestaltungsanspruch der Lagegunst des GE 1 gerecht
wird. Anders als bei den allgemein zulässigen Betrieben kann bei den nur als Ausnahme zulässigen
betrieben nicht a priori davon ausgegangen werden, dass es einen positiven Gestaltungsanspruch an
die betrieblichen Gebäude und Außenanlagen gibt, so dass hier eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Da es bei diesen Nutzungen auf den konkreten Einzelfall ankommt, würde ein Ausschluss
dieser Nutzungen jedoch ein Übermaß darstellen. Aus diesem Grund können auch Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, als
Ausnahme zugelassen werden. Zwar handelt es sich bei den allgemein zulässigen Nutzungen
durchweg um Betriebstypen, bei denen eine zugehörige Wohnnutzung aus Gründen der Aufsicht
und betriebsbedingten Bereitschaft nicht erforderlich ist und es ist zudem eine Wohnnutzung in dem
angrenzenden Urbanen Gebiet möglich. Ferner wären sie im starken Maße Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Sollte im konkreten Einzelfall dennoch eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter erforderlich sein, so kann diese als
Ausnahme genehmigt werden, wenn sie beispielsweise lärmgeschützt angeordnet bzw. ausgerichtet
wird, das trotz der erhöhten Verkehrslärmbelastung gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt sind.
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Begründung zu 1.6.3
Im GE 1 ausgeschlossen sind solche Nutzungen, bei denen regelhaft nicht erwartet werden kann,
dass durch sie der Quartiersauftakt positiv gestalten werden kann. Generell ausgeschlossen werden
daher Lagerplätze, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume
und –flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
sowie Tankstellen.
Insbesondere Lagerplätze und Tankstellen hätten eine stark nachteilige Wirkung für das stringente
städtebauliche Gesamtkonzept, das durch diesen Bebauungsplan umgesetzt werden soll. Das Konzept von parallel angeordneten bebauten Bändern würde stark verwässert, wenn ausgerechnet das
längste Band im Norden keinen hochwertigen gestalterischen Abschluss findet. Lagerplätze und
Tanstellen werden zudem aufgrund ihrer Flächenintensität ausgeschlossen. Die Gewerbeflächen im
GE 1sollen Nutzungen vorbehalten werden, die dem Charakter des innerstädtisch-urbanen Quartiers
entsprechen.
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und –flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind ebenfalls geeignet, das Quartier nachhaltig zu beeinträchtigen. An dem exponierten Standort kommen die negativen Auswirkungen dieser Nutzungen in besonderer Weise zum Tragen. So wären hier Spielhallen
und Wettbüros aufgrund verklebter oder verhängter Fenster und einer Aufmerksamkeit erzeugenden
(Leucht-)Reklame stadtgestalterisch problematisch. Sie würden, wie Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Sexshops auch, Nutzerkreise in das Quartier ziehen, was sich negativ auf das Quartiersimage auswirken kann, da moralischen Urteile über diese Nutzungen und deren Nutzer sowie
die in im Zusammenhang mit Spielhallen und Wettbüros zudem stets präsente Suchtproblematik
auch stadtsoziologische Problemlagen befürchten lässt. Dies gilt um so mehr, da eine Schule unmittelbar an das GE 1 anschließt.
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen ausgeschlossen werden, da sichergestellt werden soll, dass keine Schädigung der umliegenden Einzelhandelsstandorte mit diesem Sortimentsgepräge eintritt. Gemäß des Stadtentwicklungsplans (STEP) "Zentren" vom 18.3.2009 soll Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten zudem grundsätzlich nur in den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden, außerhalb dessen das Plangebiet liegt.
12.1.7 Gewerbegebiet GE 2
Textliche Festsetzung:
1.7 Gewerbegebiet GE 2
1.7.1 Allgemein zulässig sind:
a) Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe,
b) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
c) Anlagen für sportliche Zwecke,
d) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der
„Leipziger Sortimentsliste 2014“ anbieten.
1.7.2 Ausnahmsweise zulässig sind:
a) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
b) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind.
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1.7.3 Unzulässig sind:
a) Lagerplätze,
b) Vergnügungsstätten,
c) Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und –flächen, deren Zweck auf
den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
d) Tankstellen,
e) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht nach 1.7.1 d) zulässig sind.
[§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 BauNVO]
Begründung
Durch die Festsetzung wird die Art der Nutzung für das Teil-Baugebiet GE 2 bestimmt. Das GE 2
bildet mit den südlich angrenzenden, für Bahnlogistik durch die Deutschen Bahn AG genutzten Gebäuden, ein viertes Siedlungsband aus, das ausschließlich einer gewerblichen Nutzung vorbehalten
werden soll. Es ist einer starken Bahnlärmbelastung ausgesetzt. Da östlich dieses Siedlungsbandes
die Haupterschließung für das neue Quartier verläuft, ist eine beidseitige hohe Verkehrslärmbelastung gegeben. Die Haupterschließung bedingt zudem eine räumliche Trennung zu dem westlich angrenzenden funktionsgemischten Quartier.
Begründung zu 1.7.1
Das GE 2 kann im Vergleich zum GE 1 aufgrund seiner weniger exponierten Lage für ein breiteres
Nutzungsspektrum geöffnet werden. Allgemein zulässig sind hier Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Anlagen für sportliche Zwecke, Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie Gebäude
und Räume für freie Berufe. Zusätzlich wird die Art der Nutzung im Gewerbegebiet durch die festgesetzten Emissionskontingente eingeschränkt (s. Kap. 12.7), um die Wohn- und Schulnutzung im
Plangebiet vor zu hohen Lärmimmissionen zu schützen. Sofern diese Nutzungen die festgesetzten
Emissionskontingente einhalten, lassen sie keine städtebaulichen Spannungen erwarten und können
daher allgemein zugelassen werden. Einzelhandel ist nur dann allgemein zulässig, wenn nicht zentrenrelevante Kernsortimente angeboten werden. Diese Einschränkung erfolgt aus den gleichen
Gründen, wie sie bereits unter 1.6.1 dargelegt wurden.
Begründung zu 1.7.2
Gemäß § 8 Absatz 3 BauNVO sind in Gewerbegebieten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale
und gesundheitliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig. Es besteht kein planerisches Erfordernis,
an dieser vom Verordnungsgeber erstellten Grundkonzeption des Baugebiets etwas zu ändern. Diese Nutzungen sind nicht zwingend auf typische Gewerbegebietsstandorte angewiesen. Sie können
auch im benachbarten MU angesiedelt werden. Sie sollen daher weiterhin nur als Ausnahme zulässig sein, um das GE 2 solchen Betrieben vorzuhalten, die zwingend auf Gewerbegebietsflächen angewiesen sind. Im Einzelfall kann eine Ansiedlung dieser Nutzungen im GE 2 jedoch planerisch
sinnvoll sein. So könnte eine Anlage für soziale Zwecke eine funktionale Ergänzung des benachbarten Schulstandortes darstellen oder aber wenn die genannten Nutzungen eben nicht stadträumlich
und funktional konfliktfrei im benachbarten MU integrierbar sind und somit eine Ansiedlung im
GE 2 zu bevorzugen wäre.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, können als Ausnahme aus den gleichen Gründen zugelassen werden, wie sie bereits oben
in Kap. 1.6.2 dargelegt wurden.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Begründung zu 1.7.3
Im GE 2 erfolgt ein Ausschluss von Lagerplätze, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und –flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Tankstellen, Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten.
Im Hinblick auf das Ortsbild ist das GE 2 zwar als deutlich weniger sensibler Bereich im Vergleich
zum GE 1 anzusehen. Es ist dennoch integraler Bestandteil eines Gesamtquartiers, so dass der Ausschluss solcher Nutzungen, die dessen städtebauliche Gestalt zu sehr beeinträchtigen könnten, wie
Tankstellen und Lagerplätze, auch im GE 2 gerechtfertigt ist.
Der Ausschluss der übrigen Nutzungen erfolgt aus den gleichen Gründen, wie sie bereits oben unter
1.6.3 erläutert wurden.
12.2
Fläche für den Gemeinbedarf
Zeichnerische Festsetzung
Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale Zwecke, Sport und
Spiel“ wird zeichnerisch festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB]
Begründung
Auf der im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel“ soll im Wesentlichen ein Neubau für eine fünfzügiges
Gymnasium gemäß der ermittelten Bedarfe im Schulentwicklungsplan 2016 errichtet werden (s.
Kap. 3.5). Zudem soll eine bedarfsgerechte Turnhalle entstehen. Die Fläche ist insbesondere aufgrund ihrer innerstädtischen, verkehrsgünstigen Lage für die angestrebte Nutzung prädestiniert.
Die Schule soll Unterrichts- und begleitende Räumlichkeiten ein fünfzügiges Gymnasium bereitstellen. Die Turnhalle ist als Dreifeldturnhalle geplant. Auf den Außenanlagen der Schule sollen unter anderem eine 100 m Laufbahn und Weitsprunganlage sowie eine Kugelstoßanlage, ein Kleinsportfeld und eine Gymnastikwiese entstehen.
Im Bebauungsplan wird die geplante weiterführende Schuld mit weitem Einzugsgebiet als Fläche
für den Gemeinbedarf – „Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“ – planungsrechtlich gesichert.
Durch diese Zweckbestimmung werden über die beabsichtigte Schulnutzung hinaus weitere soziale
Nutzungen planungsrechtlich ermöglicht. Hierdurch wird ermöglicht, dass Teile des Schulgebäudes,
die Turnhalle sowie die Außenanlagen des Schulgeländes dem Quartier auch außerhalb des Schulbetriebs zur Verfügung stehen können. Hierdurch generiert der Schulneubau über den Schulbetrieb
hinaus einen Mehrwert für das Quartier und die davon unabhängigen Nutzer der Fläche. Die Festsetzung ist zudem planungsrechtlich nachhaltig, weil sie langfristig unterschiedliche Nutzungsoptionen eröffnet. Dementsprechend wird hier ferner auch dem Konzept der Multicodierung der Schulhoffläche auch als Teil der öffentlichen Parkfläche gemäß des vorliegenden grünordnerischen Konzepts entsprochen (s. Kap. 9.4). Auch die notwendigen Freiflächen der geplanten Schule wie Pausenflächen und Außensportflächen können auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Für die Flächen wird nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ein architektonischer Wettbewerb gemäß
der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) durchgeführt.
12.3
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage/Spielfläche“
Zeichnerische Festsetzung
In der Planzeichnung wird im nordwestlichen Bereich des Plangebiets entlang der Parthe eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage/Spielfläche“ festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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Begründung
Entlang der Nordwestseite des Plangebiets verläuft parallel zur Parthe eine öffentliche Grünfläche.
Die Grünfläche dient der Versorgung des neuen Quartiers mit öffentlichem Freiraum. Durch sie
wird erhöhte Dichte des urban geprägten Gebiets ein Stück weit ausgeglichen. Sie steigert die Attraktivität und Aufenthaltsqualität der Baugebiete. Sie kann den besonderen Bewegungs- und
Spielinteressen der unterschiedlichen Altersgruppen in besonderer Weise Rechnung tragen.
Der Park ist ein wesentlicher Abschnitt in der Herstellung des übergeordneten Grünzuges entlang
der Parthe. Er findet eine Anbindung an die geplanten Grünflächen im Bereich des Eutritzscher
Freiladebahnhofes.
Die Anordnung der öffentlichen Grünfläche entlang der Parthe ist aus verschiedenen Gründen sinnvoll. Zum einen können die Flächen als Überschwemmungsgebiet (siehe Kap. 20.3) ohnehin teilweise baulich nicht genutzt werden. Sie kann die Parthe visuell stärker im Stadtraum erlebbar machen. Sie dient zudem als „grüne Einrahmung“ für den das Plangebiet querenden Radweg „PartheMulde“ und übernimmt somit auch zugleich die Funktion eines Grünzugs und schafft somit auch
attraktive Angebote, die von den Bewohnern der umliegenden Stadtteile genutzt werden können. Da
die Grünfläche zudem direkt an das geplante Schulgelände anschließt, kann sie den zukünftigen
Schülerinnen und Schülern in Erweiterung des Schulhofgeländes auch als zusätzliche Spiel- und
Bewegungsfläche dienen.
Aufgrund der räumlichen Anordnung der öffentlichen Grünfläche erscheint eine Mehrfachcodierung sinnvoll. Dementsprechend wird die Zweckbestimmung sowohl als „Parkanlage“ als auch
klarstellen als „Spielfläche“ definiert. Sie soll sowohl der Erholung, als grüner Transferraum und
auch der Freizeitbetätigung für Kinder und Jugendliche dienen.
Der öffentliche Grünfläche soll das Erscheinungsbild des neuen Stadtteils auf entscheidende Weise
prägen und langfristig die besondere Standortqualität des Stadtteils definieren. Sie ist somit geeignet, dem neuen Quartier ein positives Image zu verleihen und die Identifikationsmöglichkeit zu
stärken. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung
der Parkanlage zu legen. Es wurde daher parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Konzept zur
Ausgestaltung der Grünfläche zur Entwicklung dauerhafter und robuster und zugleich hochwertiger
Raumqualitäten erstellt.
Die öffentliche Grünfläche übernimmt zudem Funktionen im Rahmen der Regenwasserrückhaltung
bei Starkregenereignissen.
Die vorgenannten Funktionen sind durch die Ausweisung als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage/Spielfläche“ abgedeckt. Die Festsetzung erlaubt generell die Errichtung solcher Anlagen, die nach der Zweckbestimmung der Grünfläche zur normalen Ausstattung dazugehören. In der festgesetzten Grünfläche sind daher ohne weitere Regelung die erforderlichen Wege, Spielplätze oder Sitzmöglichkeiten im Nahbereich der Parthe zulässig. Es soll genug
Spielräume für eine fortwährende Anpassung der Parkanlage an die Bedürfnisse der jeweiligen
Nutzergeneration geben. Weiterhin werden Stützmauern in die Fläche integriert, um trotz der Topografie ebene, nutzbare Flächen zu erhalten.
12.4
Maß der baulichen Nutzung
12.4.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Zeichnerische Festsetzung
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Urbanen Gebiete (MU 1.1. – MU 4) mit 0,6, für die Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) mit 0,8 und für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel mit 0,6 festgesetzt.
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Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO]
Begründung
Die GRZ wird in den Urbanen Gebieten (MU 1.1 bis MU 4) mit 0,6 festgesetzt, vergleichbar mit
Mischgebieten. Damit wird die in § 17 BauNVO aufgezeigte Obergrenze von 0,8 unterschritten.
Die festgesetzte GRZ entspricht der gewünschten, dem Standort angemessenen baulichen Dichte für
gemischt genutzte Quartiere. Die gewählte GRZ berücksichtigt dabei die Lage des Plangebiets in
der unmittelbaren Nähe zur Leipziger Innenstadt und die daraus resultierende Urbanität und gleichsam den erforderlichen und geplanten Freiflächenbedarf für ein Quartier mit ausgeprägter Wohnnutzung.
In den Teil-Baugebieten GE 1 und GE 2 wird eine GRZ von 0,8 gemäß § 17 BauNVO festgesetzt.
Aufgrund der knappen Baugebietszuschnitte einerseits und der Nähe zu Grün- und Maßnahmenflächen andererseits ist es gerechtfertigt, dass in den Gewerbegebieten die nach § 17 Abs. 1 BauNVO
für diesen Gebietstyp als Höchstmaß zulässige Grundflächenzahl ausgeschöpft wird.
Auf der Gemeinbedarfsfläche wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Diese inkludiert die geplanten
Flächen für notwenige Außenanlagen für den Schulbetrieb, so dass eine mögliche Versieglung des
Baugrundstücks von 60% ermöglicht wird. Testentwürfe für die Außenanlagen haben gezeigt, dass
dieses Nutzungsmaß auskömmlich ist. Die festgesetzte GRZ entspricht der für die Urbanen Gebiete
im Plangebiet. Hinsichtlich des Nutzungsmaßes soll sich zwischen den Urbanen Gebieten und der
Gemeinbedarfsfläche kein städtebaulicher Strukturbruch ergeben.
Die zugrunde gelegten maximalen Versiegelungsanteile sind zudem Grundlage der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung.
Zur Wahrung des bestehenden und insbesondere des analog des vorliegenden städtebaulichen Entwurfs geplanten Gebietscharakters eines autoarmen Quartiers darf im Urbanen Gebiet zur Unterbringung der erforderlichen Stellplätze und Nebenanlagen die zulässige Grundfläche durch Tiefgaragen und unterirdische Nebenanlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO regelhaft bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Auf diese Weise werden potentiell störende, insbesondere
durch an- und abfahrenden Pkw-Verkehr ausgelöste, Lärmimmissionen reduziert. Hierzu muss keine Festsetzung im Bebauungsplan erfolgen. § 19 Abs. 4 BauNVO gilt nicht für Gemeinbedarfsflächen, deren GRZ derart gewählt ist, dass auch die oben genannten Anlagen realisierbar sind.
Zeichnerische Festsetzung
Die Geschoßflächenzahl (GFZ) wird für das Teil-Baugebiet GE 1 mit 3,65 festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 20 BauNVO]
Begründung
Im Teil-Baugebiet GE 1 wird eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 3,65 festgesetzt. Durch diese
wird die mögliche Geschossfläche begrenzt. Anders als in den anderen Baugebietsflächen und der
Gemeinbedarfsfläche wird im GE 1 die für verträglich erachtete Baudichte nicht bereits durch das
Zusammenspiel von überbaubarer Fläche und als Höchstmaß zulässiger Gebäudehöhe begrenzt.
Dem Bebauungsplan liegt für dieses Baufeld kein konkretes städtebauliches Konzept zu Grunde. Es
soll die Errichtung eines Hochhauses ermöglicht und die konkrete Gebäudekubatur hierfür im Rahmen eines hochbaulichen Realisierungswettbewerbs entwickelt werden. Um entsprechende planerische Spielräume zu wahren, werden die überbaubaren Flächen großzügig dimensioniert. Die festgesetzte GFZ stellt sicher, dass nicht die gesamte überbaubare Fläche unter Ausschöpfung der als
Höchstmaß zulässigen Gebäudehöhe durch ein Hochhaus überbaut werden kann, sondern nur ein
Teil von ihr. Im Rahmen eines Testentwurfs (siehe das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende
städtebauliche Konzept) ist die für das Baugebiet verträgliche Baumasse ermittelt worden (siehe
hierzu auch Kap. 9.2.)
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12.4.2 Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen
Zeichnerische Festsetzung
Die Zahl der Vollgeschosse wird für die Urbanen Gebiete gem. Planeinschrieb wie folgt festgesetzt:
a)
MU 1.1:
zwingend drei Vollgeschosse
b)
MU 1.2:
zwingend zwei und fünf Vollgeschosse
c)
MU 2:
zwingend vier und fünf Vollgeschosse
d)
MU 3:
zwingend fünf und sechs Vollgeschosse
e)
MU 4:
maximal zwei, fünf und sechs Vollgeschosse
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO]
Zeichnerische Festsetzung
Die maximal zulässigen Traufhöhen, Firsthöhen und Oberkanten der Gebäude werden in der Planzeichnung als Höhen über Normalhöhennull festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
Bezugshöhe: Die maximal zulässigen Traufhöhen, Firsthöhen und Gebäudehöhen werden in der
Planzeichnung als Höhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Bei der Festsetzung der Traufund Firsthöhen (TH, FH) sowie der Oberkante der Gebäude handelt es sich dabei um ein aus städtebaulichen Gründen festgesetztes Maß der baulichen Nutzung. Bei der Festsetzung von Höhen ist
immer die Bezugshöhe als Ausgangshöhe eindeutig anzugeben. Dies ist bei Festsetzung von Höhen
über NHN bereits gegeben. Die festgesetzten GH bzw. TH und FH berücksichtigen die Höhen der
bestehenden Straßenplanung, die zu diesem Verfahrensstand noch nicht mit Endmaßen vorliegt,
sich jedoch auf einen Meter genau bestimmen lassen.
Begründung
Im Bebauungsplan werden in den Teil-Baugebieten MU 1.1. bis MU 4 des Urbanen Gebiets Regelungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse getroffen. Hierbei wird für die Teil-Baugebiete MU
1.1 – MU 3 größtenteils eine zwingende Anzahl von Vollgeschossen festgesetzt. In dieser zentralen
Achse des geplanten Quartiers ist die einheitliche, harmonische Höhenentwicklung der Gebäude
auch im Bezug auf die Geschossigkeiten städtebaulich gewünscht. Ziel der Festsetzung von Vollgeschossen ist es, dass entsprechend des städtebaulichen Entwurfs die Höhenentwicklung der Gebäude im Gebiet als harmonisches, aufeinander abgestimmtes Ensemble wirkt. Auch in der Höhenentwicklung soll ein einheitliches städtebauliches Bild des Quartiers entstehen. Ein stärkeres „Verspringen“ der Geschosse in den Bebauungsbändern würde diesem städtebaulichen Ziel entgegenstehen. In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sowie auf der Gemeinbedarfsfläche kann in Anbetracht der geplanten Nutzungsstrukturen (s. Kap. 9.2) auf die Festsetzung einer zwingenden oder
maximalen Anzahl von Vollgeschossen verzichtet werden. Sowohl Schulgebäude als auch Gewerbebauten weisen häufig sehr hohe Geschosse auf, so dass die Höhenentwicklung mit Regelungen
zur Anzahl der Vollgeschosse nicht hinreichend gesteuert werden kann. Im MU 4 wird daher zur
Steuerung der Höhenentwicklung einzig Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstmaße festgesetzt. In der Gemeinbedarfsfläche erfolgt die Festsetzung der Gebäudehöhe nur als Höchstmaß.
Für alle anderen überbaubaren Flächen wird im Bebauungsplan die maximal zulässige Höhe der
Oberkante von Gebäuden über NHN von – bis festgesetzt, da selbst im Falle einer Wohnnutzung
die Geschosshöhen so stark variieren könnten, dass zwischen den Gebäuden für das Ortsbild nachteilige Gebäudeversprünge bereits bei einer fünfgeschossigen Bebauung zu befürchten wären (z.B.
ein Versprung von 2,5 m bei einer Geschosshöhendifferenz von 0,5 m zwischen zwei Gebäuden).
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Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen orientieren sich dabei am vorliegenden städtebaulicharchitektonischen Konzept (s. Kap. 9.2). Durch die Wahrung einer Mindesthöhe wird die Entstehung der gewünschten städtebaulichen Kubatur mit harmonischer Höhenentwicklung gewährleistet.
Weiterhin berücksichtigen die festgesetzten Gebäudehöhen, dass sich die Abstandsflächen der Gebäude gegenseitig nicht überlappen und sichern ein für das Ortsbild harmonische Verhältnis zwischen Gebäudehöhe und Straßenquerschnitt. Die Mindestmaße für die Gebäudehöhen liegen dabei
einen Meter unter den Maximalmaßen. Dies lässt sich folgendermaßen begründen: Die tatsächliche
Höhe der Gebäude über Gelände ergibt sich aus der Differenz der Höhe der Straßenflächen und der
OK des einzelnen Gebäude. Die Straßenhöhen liegen zu diesem Verfahrensstand noch nicht mit
Endmaßen vor, die Maße variieren jedoch voraussichtlich in einem Rahmen von ca. 50 cm. Zusätzlich soll den Bauherrn eine angemessene Flexibilität in der baulichen Ausgestaltung von Gebäuden
ermöglicht, die sich aufgrund der Geringfügigkeit nicht negativ auf das Ortsbild auswirken kann.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der wahrnehmbaren Gebäudehöhen werden zusätzlich die geplanten Straßenhöhen innerhalb der internen Erschließungsflächen in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Die zulässigen Gebäudehöhen ermöglichen großzügige Geschosshöhen, was insbesondere im Urbanen Gebiet für die in Teilbereichen gewünschte gewerbliche Erdgeschossnutzung von Bedeutung ist
(z.B. für Schaufensterflächen, zusätzliche technische Einrichtungen oder Leitungsverzüge unter den
Erdgeschoßdecken etc.) und heutigen Ansprüchen an repräsentative Räumlichkeiten (z.B. für Büros
oder auch Hochparterrewohnungen) entspricht.
MU 1.1 und MU 1.2
Abweichend von den übrigen Teilbaugebieten wird im MU 1.1 und MU 1.2 jeweils für die denkmalgeschützten Gebäude eine Trauf- und Firsthöhe analog des Bestandes festgesetzt (MU 1.1: TH
116,5 und FH 121,9 m jeweils über NHN (entspricht 12,15 m über vorhandenem Gelände); MU
1.2: TH 116,73 und FH 122,07 m jeweils über NHN (entspricht 8,45 m über vorhandenem Gelände). Mit diesen bestandskonformen Höhenfestsetzungen wird der planerische Wille zum Erhalt dieser ortsbildprägenden Baukörper unterstrichen. Da die angrenzenden Neubauten wiederum mit ihrer
Kubatur auf diese Bestandsgebäude reagieren, sind diese Maßfestsetzungen auch im Falle eines
Abgangs der Denkmäler gerechtfertigt. Die Kubatur des Gebäudes wird auf diese Weise in Kombination mit den baukörperbezogenen Festsetzungen auch nach dessen Abgang gewahrt. Das städtebauliche Gesamtensemble könnte rekonstruiert werden. Diese städtebauliche Bewahrung insbesondere auch der Dachentwicklung (Satteldach) im Bereich der innenstadtseitigen Plangebietsgrenze ist
städtebaulich erwünscht.
Für den restlichen Teilbereich des MU 1.1 wird eine Gebäudehöhe von 122,87 bis 123,87 m ü.
NHN5 festgesetzt (entspricht max. 12,15 m über Gelände) sowie zwingend drei Vollgeschosse.
Hierdurch wird die festgesetzte maximale Höhe des denkmalgeschützten Gebäudekörpers aufgenommen und um ein weiteres Vollgeschoss erweitert. Derart wird die sukzessive Erhöhung des Gebäudebandes auf der Westseite der Planstraße A vorbereitet, an der eine klare räumliche Kante zum
Straßenraum entstehen soll.
Durch die Aufnahme der Höhe des denkmalgeschützten Gebäudeteils ist eine harmonische Höhenentwicklung gewährleistet. Die städtebauliche Integration des neu geplanten Baukörpers in den Bestand wird hierdurch erleichtert.
Im Teilgebiet MU 1.2 wird in Verlängerung des denkmalgeschützten Gebäudekörpers entlang des
Planwegs B eine zwingende II-Geschossigkeit in Kombination mit einer GH von 118,81 – 119,81
m (entspricht max. 8,45 m über Gelände) festgesetzt, die die Höhe des genannten Bestandsgebäudes
aufnimmt und fortführt.
5
Aufgrund des Geländegefälles variieren die einzelnen Höhenangaben der Baufelder ü. NHN dabei um bis zu 30 cm – die Höhe der
Gebäude „über Gelände“ bleibt dabei einheitlich. Dieses gilt es auch bei der Angabe der weiteren Gebäudehöhen ü. NHN in diesem
Kapitel zu beachten. Die aufgeführten Gebäudehöhen gelten dabei also für das exemplarisch aufgeführte Baufeld.
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Im 90-Grad-Winkel zu den Planstraßen A und B wird der offene Block durch einen V-geschossigen
Bauteil an der dritten Seite geschlossen. Dessen Höhe wird mit mindestens 128,71 m und höchstens
129,71 m (entspricht max. 15,05 m über vorhandenem Gelände) festgesetzt. Durch die zwingend
festgesetzte Geschossigkeit wird in Kombination mit der festgesetzten Gebäudehöhe eine klare bauliche Akzentuierung des angrenzenden Pocketparks gewährleistet.
MU 2
Im MU 2 wird an den straßenseitigen Baufluchten (Planstraße A) eine zwingende Bebauung mit
fünf Vollgeschossen festgesetzt. Diese Festsetzung ist im Zusammenspiel mit einer Baukörperausweisung (s. Kap. 12.5.1) und der Festsetzung von Gebäudehöhen (GH) als Mindest- und Höchstmaß (s. Kap. 12.4.2) sinnvoll, um eine städtebaulich dominante räumliche Kante analog des abgestimmten städtebaulichen Konzepts (s. Kap 9.2) entlang der Planstraße A herzustellen. Ziel ist es,
hier eine einheitliche straßenbegleitende Bebauung entstehen zu lassen. In den zur Parthe ausgerichteten Gebäudeteilen ist abweichend eine zwingende IV-Geschossigkeit vorgesehen. Die Bebauung
erfährt zum Grünzug in der Höhenentwicklung eine in Hinblick auf das Landschaftsbild sinnvolle
Abstufung. Gleichsam wird durch die Festsetzung gewährleistet, dass auch zur Partheseite eine einheitliche und gleichmäßig proportionierte Bebauungsstruktur entsteht. Durch die Festsetzung wird
dementsprechend ein einheitliches Bild in der Außenwahrnehmung des Quartiers gewährleitet, welches zu einer Adressbildung und Identifikation mit dem geplanten Quartier beitragen kann.
Entsprechend der festgesetzten zwingenden Geschossigkeiten werden im MU 2 Gebäudehöhen als
Mindest- und Höchstmaße festgesetzt. In den zur Planstraße A orientierten Gebäudeteilen wird eine
GH von 127,89– 128,89 m ü. NHN (entspricht max. 17,15 m über Gelände) (Beispiel südwestliches
Baufeld) festgesetzt. In den zu Parthe ausgerichteten Gebäudeteilen (IV) wird eine entsprechend des
städtebaulichen Konzepts niedrigere GH von 124,59– 125,59 m ü. NHN (entspricht max. 13,85 m
über Gelände) festgesetzt.
MU 3
Im MU 3 werden für die beiden in Teilen geöffneten Blockrandbebauungen für die die Pocketparks
rahmenden Gebäudeteile zwingend sechs Vollgeschosse sowie eine GH von 132,15 – 133,15 m ü
NHN (entspricht max. 21,65 m über vorhandenem Gelände) – hier exemplarisch für den südwestlichen Gebäudekörper – festgesetzt. Die Pocketparks erfahren hierdurch eine klare städtebauliche
Rahmung. Für die innenliegenden Gebäudeteile wird eine zwingende V-Geschossigkeit plus GH
von 128,85 – 129,85 m ü. NHN (entspricht max. 18,35 m über vorhandenem Gelände) planungsrechtlich gesichert. Durch die geringere Höhe der innenliegenden Gebäudeteile wird ferner deren
ausreichende Besonnung gewährleistet.
MU 4
Im MU 4 wird die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse nicht zwingend, sondern als Höchstmaß festgesetzt. Analog des städtebaulichen Konzepts werden in den die Pocketparks rahmenden
Bereichen vornehmlich sechs Vollgeschossen und in den innenliegenden Gebäudeteilen fünf- und
zweigeschossig Gebäudekörper ermöglicht. Ebenfalls werden GH als Mindest- und Höchstmaß
festgesetzt. Die folgenden Gebäudehöhen werden festgesetzt: II = 118,95 – 119,95 ü. NHN (entspricht max. 8,45 m über vorhandenem Gelände), V = 128,85 – 129,85 m ü. NHN (entspricht max.
18,35 m über vorhandenem Gelände), VI = 132,15 – 133,15 m ü. NHN (entspricht max. 21,65 m
über vorhandenem Gelände) (exemplarisch am nordwestlichen Baufeld).
In diesem Teil-Baugebiet wird die Anzahl der zulässigen Wohnnutzung auf höchstens 50% der Geschossfläche in Gebäuden verringert (s. Kap. 12.1.4). Der gewerblich genutzte Anteil kann daher
entsprechend einen Anteil von > 50 % einnehmen. Um hier auch Bauten zu ermöglichen, die zur
Ausübung einer gewerblichen Nutzung auf z.B. überhohe Geschosse oder bspw. hallenartige Räume angewiesen sind, wird hier auf die Festsetzung von zwingenden Vollgeschossen verzichtet. Eine
harmonische Höhenentwicklung wird jedoch über die als Mindest- und Höchstmaß festgesetzten
Gebäudehöhen sichergestellt.
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Gemeinbedarfsfläche
Auf der Gemeinbedarfsfläche wird auf die Ausweisung einer zwingenden oder maximal möglichen
Anzahl an Vollgeschossen verzichtet. Derartige Festsetzungen sind für den Bau der Turnhalle sowie
des Schulgebäudes nicht erforderlich und würden ggf. dem Bau von beispielsweise teilweise überhohen Geschossen für eine Aula o.ä. widersprechen. Zudem bilden die Gebäude der Schulnutzung
eine typologische und voraussichtlich auch architektonische Einheit, die sich von der umgebenden
Bebauung abhebt. Eine einheitliche Höhe der Geschosse analog dem Bebauungsband B ist hier
dementsprechend aus Gründen der städtebaulichen Einheitlichkeit nicht erforderlich.
Nach Satzungsbeschluss wird ferner für die Flächen ein architektonischer Wettbewerb gemäß der
Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) durchgeführt werden. Auch um einer Bebauungsplanänderung vorzugreifen, die ggf. bei der Festsetzung von zwingenden oder auch höchstzulässigen Geschossigkeiten erforderlich werden würde, wird die Höhenentwicklung hier einzig über festgesetzte Gebäudehöhen hinreichend gesteuert (s. Kap. 12.4.2).
Für die Baufelder der Gemeinbedarfsfläche werden zur Steuerung der Höhenentwicklung Gebäudehöhen als Höchstmaße festgesetzt. Auf die Festsetzung von Mindestgebäudehöhen wird in der Gemeinbedarfsfläche verzichtet. Schulgebäude sind Spezialimmobilien, deren konkrete Ausgestaltung
die zum Zeitpunkt des Schulneubaus verfolgten pädagogischen Konzepte widerspiegelt. Im Rahmen der Abwägung wird die diesbezügliche Flexibilität höher eingestuft, als die Sicherung einer
möglichst gleichmäßige Gebäudehöhe im Band C des neuen Quartiers. Es ist zudem angesichts des
knappen Zuschnitts der überbaubaren Grundfläche in der Gemeinbedarfsfläche davon auszugehen,
dass die als Höchstmaß zulässige Gebäudehöhe weitgehend ausgeschöpft wird.
Für die Schule wird eine Gebäudehöhe von max. 130,65 m ü. NHN (entspricht max. 18,35 m über
vorhandenem Gelände). Die Turnhalle wird mit einer Gebäudehöhe von max. 124,70 m ü. NHN
(entspricht max. 12,65 m über vorhandenem Gelände) festgesetzt. Im südlichen Bereich, hin zur
Planstraße, soll die Eingangshalle plus Umkleiden, Technikflächen und weitere Funktionsräume für
die Turnhalle entstehen; in diesem Bereich ist so der Bau von drei Vollgeschossen problemlos möglich, um die erforderlichen Nutzungen für den (Schul-) Sportbetrieb unterzubringen. Im rückwärtigen Bereich soll die eigentliche Dreifeldturnhalle untergebracht werden. Bei der Höhenausweisung
wurde die spätere Nutzung entsprechend berücksichtigt.
Die Turnhalle bildet den nördlichen Abschluss des Bebauungsbandes B. Die Höhe des nördlichsten
Baufeldes des MU 3 wird hierbei nicht wieder aufgenommen, sondern eine Höhenentwicklung entsprechend der Nutzungen einer Turnhalle mit begleitenden Räumlichkeiten festgesetzt. Das langgestreckte Schulgebäude kann hingegen in Verlängerung des MU 4 (Bebauungsband C) die Gebäudehöhe einer regelhaften V-Geschossigkeit wieder aufnehmen.
GE 1
Textliche Festsetzung
2.1.1
Im GE 1 kann die festgesetzte Gebäudehöhe auf 50 % der überbaubaren Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 162 m ü. NHN überschritten werden.
[§ 16 Abs. 6 BauNVO]
Begründung
Im GE 1 ist die Festsetzung einer Anzahl von Vollgeschossen städtebaulich nicht erforderlich; die
einheitliche Geschossigkeit ist an dieser exponierten Stelle außerhalb des Bebauungszusammenhangs – insbesondere außerhalb des Ensembles des Urbanen Gebietes – städtebaulich nicht erforderlich. Auf Ebene des Bebauungsplans sollen hier gemäß dem Gebot der planerischen Zurückhal28.05.2018
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tung keine Einschränkungen durch Festsetzungen zu Geschossigkeiten erfolgen. Gegen den Bau
von beispielsweise höheren oder niedrigeren Vollgeschossen spräche aus städtebaulichen Gründen
nichts, wenn die städtebauliche Struktur des Plangebiets mit einer bandartigen Anordnung insgesamt gewahrt bleibt. Eine gewerbliche Nutzung am Standort soll flexibel baulich umsetzbar sein.
Jedoch erfolgt eine Regelung der Höhenentwicklung durch Planeinschrieb als Mindest- und
Höchstmaß von 133,60 – 134,60 m ü. NHN (entspricht max. 22 m über vorhandenem Gelände).
Diese Gebäudehöhe sichert eine harmonische Höhenentwicklung im Verlauf des Bebauungsbandes
C in Verlängerung des MU 3 und des geplanten Schulgebäudes in der Gemeinbedarfsfläche.
Da das GE 1 am Ende des längsten Bebauungsbandes liegt (das im Südwesten mit dem ParkhausWest außerhalb des Plangebiets seinen Abschluss findet) und zudem den nördlichen Quartiersauftakt bildet, ist hier auch die Ausbildung eines städtebaulichen Hochpunktes vorstellbar,
wenn städtebaulich auch nicht zwingend erforderlich. Um den städtebaulichen Hochpunkt analog
des zugrundeliegenden Bebauungskonzepts zu ermöglichen, wird die textliche Festsetzung getroffen, dass im GE festgesetzte Gebäudehöhe auf 50 vom Hundert der überbaubaren Flächen bis zu einer Gebäudehöhe von höchstens 162 m ü. NHN überschritten werden darf. Die konkrete Gebäudeform soll im Rahmen eines architektonischen Wettbewerbs gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) entwickelt werden.
Auf diese Weise wird in Kombination mit der Festsetzung der GFZ (s. Kap. 12.5) gewährleistet,
dass der städtebaulich gewünschte Hochpunkt entwickelt werden kann, ohne das jedoch eine gebietsunterverträgliche bauliche Dichte zu befürchten ist. Die Lage des Hochpunktes innerhalb des
Baufeldes ist dabei städtebaulich nicht relevant. Die konkrete bauliche Ausgestaltung des Wettbewerbsergebnisses soll auf der Ebene der Bauleitplanung nicht unnötig eingeschränkt werden.
GE 2
Im GE 2 wird ebenfalls auf die Festsetzung der Anzahl von Vollgeschossen verzichtet. Eine gewerbliche Nutzung am Standort soll flexibel möglich sein; das heißt, dass der Bau von einer variablen Anzahl an Vollgeschossen hier städtebaulich vertretbar ist. Seine Höhenentwicklung wird durch
Festsetzungen zur GH gesteuert. Das GE 2 nimmt dabei die Höhe des gegenüberliegenden Baufeldes für den geplanten Schulbaukörper wieder auf: GH 129,65 – 130,65 m ü. NHN (entspricht 18,35
m über vorhandenem Gelände). Es markiert durch seine Lage den östlichsten Abschluss des neu
entstehenden Quartiers.
Städtebauliche Dichte in GE 1 und GE 2
In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 können jeweils aufgrund der Regelungen zum Maß der
baulichen Nutzung im Zusammenspiel mit der überbaubaren Grundstücksfläche Geschossflächen
verwirklicht werden, durch die in § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete als Höchstmaß genannte Geschossflächenzahl von 2,4 überschritten werden kann.
Diese hohe Dichte ist vor allem aufgrund der Lage des neuen Stadtteils im zentralen Bereich
Leipzigs unmittelbar neben dem Hauptbahnhof gerechtfertigt. Es ist explizites Ziel des Master- und
damit des Bebauungsplans, ein verdichtetes, urbanes Stadtquartier zu entwickeln. Die hohe Lagegunst des Plangebiets soll entsprechend ausgenutzt werden. Die festgesetzten Dichteparameter gewährleisten eine ortsbildverträgliche Einfügung der beiden Gewerbegebietsflächen in die angrenzenden und ebenfalls mit urbaner Dichte geplanten benachbarten Teil-Baugebiete. Die hohe Dichte
ist zudem städtebaulich gerechtfertigt, um die bauliche Nutzung in einem bereits gut erschlossenen
und mit Infrastruktur versorgten Bereich zu konzentrieren. Die Konzentration der Baukörper soll
eine möglichst flächensparsame Entwicklung des neuen Stadtteils bewirken, die auch aus gesamtstädtischer Sicht erstrebenswert ist, um die bauliche Nutzung von Freiflächen möglichst zu vermeiden und einen schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Absatz 2 BauGB sicherzustellen. Das Grundkonzept des Masterplans und damit auch des Bebauungsplans orientiert sich damit insgesamt am Leitbild der kompakten europäischen Stadt und entspricht modernen städtebaulichen Konzepten für ein nachhaltiges Flächenmanagement. Die hohe Dichte ist zudem unter Berück28.05.2018
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sichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie z. B. den Kosten für die Flächenherrichtung erforderlich.
Ein Ausgleich für die hohe städtebauliche Dichte erfolgt zudem durch die Nachbarschaft der Baugebiete an einer öffentlichen Parkanlage und an Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die unmittelbar angrenzen. Ein lokalklimatischer Ausgleich ist ferner dadurch gegeben, dass das Plangebiet an weiträumige Bahntrassen angrenzt, auf denen keine bauliche Nutzung stattfindet.
Auch potenziell nachteilige Auswirkungen einer erhöhten baulichen Dichte (GRZ) auf Natur und
Umwelt werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans gemindert, indem z.B. Anpflanzgebote getroffen werden.
Für das Plangebiet ist ferner ein Mobilitätskonzept erstellt worden, dessen Umsetzung im Rahmen
des Städtebaulichen Vertrags abgesichert wird. Das Plangebiet ist darüber hinaus an den ÖPNV und
das übergeordnete Straßennetz angebunden. Die Belange des Verkehrs finden somit ausreichend
Berücksichtigung.
Sonstige öffentliche Belange stehen der Überschreitung der Dichteobergrenzen nach § 17 Absatz 1
BauNVO in den Gewerbegebieten nicht entgegen.
Textliche Festsetzung
2.2
Die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen können in den Urbanen Gebieten MU 1.1,
MU 2 und MU 3 auf bis zu 15 % und in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2, den Urbanen Gebieten MU 1.2 und MU 4 sowie der Gemeinbedarfsfläche auf bis zu 25% der Dachfläche des darunter
liegenden Geschosses um bis zu 3 m durch Aufbauten wie Dachzugänge und technische Anlagen
(z.B. Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) überschritten werden. Ausgenommen von der
Regelung in Satz 1 sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Der Abstand der Aufbauten von den Außenseiten des darunter liegenden Geschosses muss mindestens der Höhe des Aufbaus
entsprechen. Abweichend von Satz 1 darf bei Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen die Grundfläche der in Satz 1 genannten Aufbauten insgesamt 15% der auf dem Baugrundstück tatsächlich
überbauten Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschreiten. Bei Ausnutzung
von Nr. 2.1 sind Dachaufbauten, welche nach oben über den oberen Abschluss der Fassaden hinausreichen, unzulässig.
[§ 16 Abs. 6 BauNVO]
Begründung
Bei der Erbauung eines Gebäudes sind aufgrund der heute geforderten Wohn- und Energiestandards
mannigfache technische Anforderungen bezüglich dessen technischer Ausstattung (z.B. Wärmetauscher, Lüftungen etc.) erforderlich. Dies hat zur Folge, dass einige Gebäudeteile höher sind als das
Gebäude selbst, z.B. Fahrstuhlschächte oder Abluftanlagen. Dies hat Auswirkungen auf die Dachlandschaft eines Quartiers. Innerhalb des Plangebiets kommt der Dachlandschaft aufgrund seiner
innerstädtischen, exponierten Lage eine besondere Bedeutung zu, denn diese wirkt mit prägend für
das neu entstehende Ortsbild am Standort, insbesondere weil vielfältige Sichtbezüge zu den umliegenden und geplanten Nutzungen, aber auch durch vorbeifahrende Pkw und Züge bestehen werden.
Auch die vorgesehene hochwertige bauliche Gestaltung der Gebäude könnte durch ungesteuert zulässige Dachaufbauten konterkariert werden, ebenso die durch die Festsetzungen zur Anzahl von
Vollgeschossen sowie der Gebäudehöhen angestrebte Einheitlichkeit des Quartiers in der Höhenentwicklung.
Um der besonderen städtebaulichen Sensibilität des Standorts einerseits und den genannten technischen Anforderungen an die Gebäudeausstattung andererseits gerecht zu werden und entsprechend
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flexibel auf erforderliche technische Anlagen in der Bauausführung reagieren zu können, wird daher eine eingeschränkte Überschreitung der maximalen Gebäudehöhen um maximal drei Meter zugelassen. Durch die Festsetzung wird zugleich sichergestellt, dass technische Aufbauten allseitig
rückversetzt werden. Die Festsetzung reguliert die maximale Höhe dieser in Relation zum einzuhaltenden Abstand zu den Außenseiten des darunter befindlichen Geschosses. Durch die Regelung
werden die Aufbauten städtebaulich unbedenklich, da deren Wahrnehmung aus dem öffentlichen
Raum durch den zwingenden Rücksprung von der Traufkante deutlich gemindert wird.
Zur Erreichung der genannten planerischen Zielsetzungen wird das Ausmaß der Überschreitung der
festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachaufbauten dabei an zwei Bedingungen geknüpft:
•
Die Begrenzung der Überschreitung durch Dachaufbauten selbst (3 m) und
•
das Zurücktreten der Aufbauten in dem Maß, das der Höhe des jeweiligen Aufbaus entspricht, damit die optische Prägung für Benutzer des öffentlichen Straßenraums möglichst
begrenzt wird.
Ziel der Regelung ist es, die Belange der Baukultur und der Gestaltung des Ortsbildes bei der städtebaulichen Planung angemessen zu berücksichtigen und die Einpassung der Bebauung in die Umgebung zu steuern.
Mit der Festsetzung wird eine angemessen großzügige und flexible Überschreitungsmöglichkeit der
festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachaufbauten wie bspw. technische Anlagen gewährt.
Abweichend von Satz 1 der textlichen Festsetzung 2.4.2 ist auf dem geplanten Hochpunkt im GE 1
die Überschreitung der maximal möglichen Gebäudehöhe durch die genannten technischen Anlagen
nicht zulässig, wenn die Regelung in der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 ausgeschöpft wird und auf
einem Teilbereich der überbaubaren Fläche eine Gebäudehöhe von bis zu 162 m ü. NHN realisiert
wird. Der weithin sichtbare Hochpunkt soll eine städtebauliche Landmarke sein und als Orientierungspunkt dienen. Er soll als architektonisch-städtebauliches Highlight mit Strahlkraft die Identifikation mit dem Quartier stärken. Die Verunklarung dieses städtebaulichen Elements durch technische Dachaufbauten ist aufgrund der besonderen Rolle und Funktion des Gebäudes städtebaulich
nicht vertretbar.
Die flächenmäßige Begrenzung der Dachaufbauten bilden eine weitere Bedingung für den Umfang
und die Ausgestaltung von Dachaufbauten. Dabei findet eine Unterscheidung der Teil-Baugebiete
bezüglich der von Dachaufbauten in Anspruch genommenen Dachflächen in Relation zur auf dem
Baugrundstück tatsächlich überbauten Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO statt.
Für die Teil-Baugebiete MU 1.1, MU 2 und MU 3, die gemäß der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (s. Kap. 12.1) vornehmlich einer Wohnnutzung dienen sollen und in denen zur Wahrung einer besonderen städtebaulichen Einheitlichkeit eine zwingende Anzahl von Vollgeschossen
in Kombination mit Regelungen zur Gebäudehöhe (Mindest- und Höchstmaße) festgesetzt wird,
wird ein Flächenanteil der Dachaufbauten von 15 % festgesetzt. In den Teil- Baugebieten GE 1, GE
2 und MU 1.2 sowie MU 4, die im Wesentlichen durch gewerbliche Nutzungen dominiert werden
sollen, wird dementsprechend eine Inanspruchnahme der Dachflächen in Relation zur tatsächlich
überbauten Grundfläche auf dem Baugrundstück von 25 % festgesetzt. In gewerblich genutzten
Baugebieten sind technische Dachaufbauten oftmals für die Funktion dieser unabdingbar (z.B. in
Form von Lüftungs-, Abluft-, Klima- und Filteranlagen). Um hier keine unverhältnismäßige Einschränkung in der flächenmäßigen Ausdehnung von für die gewerbliche Nutzung erforderlichen
Dachaufbauten festzulegen, wird die oben stehende Regelung getroffen. In den Teil-Baugebieten
MU 1.1, MU 2 und MU 3 wird hingegen ein anderes städtebauliches Bild angestrebt, das von einem
höheren Anteil an Wohnnutzungen und einer starken Einheitlichkeit in der Höhenentwicklung geprägt ist (s. Kap. 12.4.2). Dementsprechend soll die von Dachaufbauten in Anspruch genommene
Dachfläche aus städtebaulichen Gründen hier nicht mehr als 15 % betragen.
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Bei Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen dürfen die Grundflächen von Dachaufbauten unabhängig von ihrer vornehmlichen Nutzungsstruktur 15 % der auf dem Baugrundstück tatsächlich
überbauten Flächen nicht überschreiten. Diese Festsetzung wird getroffen, da die Dachlandschaft
von zweigeschossigen Gebäuden aufgrund der geringeren Höhe eine größere städtebauliche Wirkung entfaltet. Negative visuelle Beeinträchtigungen dieser Bereiche sollen durch die Festsetzung
gemindert werden.
Ausgenommen von der Regelung zur flächenmäßigen Begrenzung der Dachaufbauten sind Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind regelhaft flach
geneigte Anlagen, die aus städtebaulicher Sicht keine Verunstaltung der Dachlandschaften mit sich
bringen – zudem greift auch hier die Festsetzung 2.2, die das Zurückweichen von Dachaufbauten
von den Gebäudeaußenkanten regelt. Aus städtebaulichen Gründen ist keine weitere Beschränkung
dieser Anlagen in ihrer flächenhaften Ausdehnung erforderlich. Ferner wird durch die Regelung
auch dem Leitsatz des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) entsprochen, laut dem bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere auch die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzungen von Energie zu berücksichtigen ist. Sie sind zudem nach Stand der Technik problemlos mit einer Dachbegrünung (s. textliche Festsetzung 8.1) vereinbar.
12.5
Überbaubare Grundstücksfläche; Bauweise; Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, Stellplätze, Nebenanlagen
12.5.1 Überbaubare Grundstücksfläche
Zeichnerische Festsetzung
Die Grenzen der überbaubaren Grundstücksflächen werden mit Baugrenzen und Baulinien zeichnerisch festgesetzt. Dabei werden entlang der Straßenverkehrsflächen und zu den Pocketparks regelhaft Baulinien festgesetzt, wobei in den inneren bzw. rückwärtigen Bereichen der Baufelder Baugrenzen festsetzt werden. Im Bebauungsplan findet an bestimmten Stellen außerdem eine weitere
Spezifizierung von Baugrenzen und Baulinien statt (s. textliche Festsetzung 3.3).
[§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 1 BauNVO]
Begründung
Gemäß des der Planung zugrundeliegenden Bebauungs- und Nutzungskonzepts (s. Kap. 9.2) werden die überbaubaren Flächen unter Zuhilfenahme von Baugrenzen und Baulinien baukörperbezogen ausgewiesen. Hierbei werden besondere städtebauliche Fluchten und Raumkanten durch Baulinien planungsrechtlich fixiert, die überbaubaren Grundstücksfläche in den städtebaulich weniger
sensiblen Bereichen, insbesondere in den straßenabgewandten und rückwärtigen Bereichen der
Baufenster durch Baugrenzen bestimmt. Durch die baukörperbezogene Ausweisung der überbaubaren Flächen wird sichergestellt, dass das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende städtebauliche
Konzept in der aus dem Wettbewerbsverfahren einschließlich des anschließenden Überarbeitungsprozesses hervorgegangenen Ausgestaltung umgesetzt werden kann, da die Umsetzung dieses
hochwertigen und vielfältig fachbehördlich abgestimmten Konzeptes die wesentliche planerische
Zielsetzung des Bebauungsplans abbildet.
Durch Baulinien werden die folgenden Gebäudeteile und Baufluchten zur Strukturierung des öffentlichen Raumes gesichert:
•
Die denkmalgeschützten Kopfbauten an der Planstraße D werden durch Baulinien gesichert.
Auch bei Abgang der Gebäude wird derart der Fortbestand der vorhandenen prägenden
Raumkanten gewährleistet. Die Baulinien im MU 1.1 und MU 1.2 umfassen die vorhandenen und geplanten Baukörper entlang der Straßenverkehrsflächen der Planstraße A und der
Planwegs B und markieren somit eine klare Raumkante in dieser cityseitigen Eingangssitua-
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tion in das neue Quartier. Die sonstigen vorhandenen und geplanten Gebäudeteile werden
durch Baugrenzen gesichert.
•
Die die Pocketparks flankierenden Gebäudeteile werden ebenfalls durch Baulinien gesichert.
Hier wird zudem eine Überschreitungsmöglichkeit für Erker und Balkone vorgesehen (s.
Festsetzung 3.1, 3.2 und 3.3). Diese baulichen Kanten dienen der klaren städtebaulichen
Akzentuierung und Rahmung der Pocketparks.
•
Dieser Argumentation folgend werden auch die Gebäudeteile, die die Pocketparks – getrennt
durch die Straßenverkehrsflächen der Planstraße C und des Planwegs B – rahmen durch
Baulinien gesichert.
•
Im MU 3 und MU 4 werden zudem die straßenseitigen Flanken der am Quartiersplatz liegenden Gebäudeteile durch Baulinien gesichert. Hierdurch sollen die städtebaulich bedeutsamen Kanten der Baublöcke in ihrer Form gesichert werden.
•
Im MU 3 wird für den südlichen Baublock die zur Planstraße A ausgerichtete Gebäudeseite
durch Baulinien gesichert. Dem liegt das Planungsziel zu Grunde, dem gegenüberliegenden
MU 2, wo durch Ausweisung von Baugrenzen eine stärker strukturierte Fassade möglich ist,
eine klare definierte Bauflucht gegenüberzustellen, um dem Straßenraum noch im ausreichendem Maße räumlich fassen zu können und ein beidseitiges Ausfransen der Raumkanten
zu vermeiden.
•
Die Bauflucht entlang der Planstraße C wird im MU 4, dem Schulbaukörper (Gemeinbedarfsfläche) und dem GE 2 durch Baulinien gesichert. Hierdurch wird eine klare Bauflucht
entlang der Haupterschließungsstraße des Gebietes geschaffen. Die Bebauung im Plangebiet
wird entlang der Straßenräume geschlossen und der öffentliche Raum klar erkennbar begrenzt und strukturiert. Das GE 2 nimmt eine Sonderstellung in Quartier ein. Die konkrete
Ausformung der Gebäudekörper soll hier nicht bereits auf Ebene der Bauleitplanung zu
stark fixiert werden. Von Bedeutung ist jedoch die Ausbildung einer Raumkante entlang der
zentralen Erschließungsachse und der klaren räumlichen Begrenzung des Straßenraums auf
Höhe des geplanten Schulgebäudes.
•
Die Baulinie entlang der südwestlichen Grenze des Turnhallengebäudes wird in Ausrichtung
zur Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um eine klare bauliche Kante am Endpunkt des Bebauungsbandes B (s. Kap. 9.2) zu schaffen. Durch die klare Raumkante wird ferner der Pocketpark baulich umfasst und erfährt hierdurch eine städtebauliche Hervorhebung.
Zeichnerische Festsetzung
Es werden Baugrenzen und Baulinien zeichnerisch festgesetzt, die durch Erker und Balkone um die
in der textlichen Festsetzung beschriebenen Werte überschritten werden dürfen. Die verwendeten
Planzeichen sind gem. § 2 Abs. 2 PlanZV sinngemäß aus den Planzeichen 3.4 (Baulinie) und 3.5
(Baugrenze) entwickelt.
Es handelt sich um die folgenden Baugrenzen und Baulinien:
•
MU 2:
Baugrenzen zur Planstraße A und zum festgesetzten Gehrecht
•
MU 1.2:
Baulinien zum Pocketpark
•
MU 3:
Baulinien zu den Pocketparks
• MU 4:
Baulinien zu den Pocketparks sowie am nordöstlichen Ende des
Baufeldes (90°-Winkel zur Planstraße C)
[§ 23 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 BauNVO]
Textliche Festsetzung
3.1
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In den Bereichen mit unterbrochener Baugrenze ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Erker
und Balkone bis zu einer Tiefe von 1 m ausnahmsweise zulässig, sofern eine Breite von jeweils 6 m
nicht überschritten wird. Die Länge aller Überschreitungen darf dabei je Geschoss höchstens 1/3
der Breite der jeweiligen Außenwand betragen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO]
3.2
In den Bereichen mit unterbrochener Baulinie ist eine Überschreitung der Baulinien für Erker und
Balkone bis zu einer Tiefe von 1 m sowie ein Zurückweichen von der Baulinie bis zu einer Tiefe von
2 m ausnahmsweise zulässig, sofern eine Breite von jeweils 6 m nicht überschritten wird. Die Länge
aller Überschreitungen darf dabei je Geschoss höchstens 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand
betragen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO]
Es werden Möglichkeiten der Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen durch Erker und Balkone textlich zugelassen. Die Überschreitung von Baulinien und Baugrenzen wird dabei an die folgenden Bedingungen geknüpft:
•
Die Tiefe der Überschreitung beträgt höchstens 1 m und
•
überschreitet dabei eine Breite von 6 m nicht.
•
Sämtliche Überschreitungen dürfen höchstens 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand je
Geschoss betragen.
Durch die genannten geringfügigen Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen werden flexible Gestaltungsmöglichkeiten der einzelnen Gebäudefassaden ermöglicht, ohne grundsätzliche,
für die Wirkung des Stadtraums maßgebliche Abweichungen vom Bebauungskonzept zuzulassen.
Insbesondere die Schaffung hochwertiger Räume (speziell Wohnungen) nach heutigem Standard ist
regelhaft verbunden mit dem Vorhandensein von Erkern und Balkonen. Durch die zulässige Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen durch Erker und Balkone um 1 m wird ein Teil dieser voraussichtlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen realisiert werden, um eine ausreichende Tiefe des zur Wohnung gehörenden Freisitzes für eine Möblierung zu bekommen. Um gut
nutzbare Wohnaußenbereiche schaffen zu können, ist im Falle von Baulinien daher auch eine Regelung für das Zurückweichen von der Baulinie erforderlich. Dadurch, dass von dieser 2 m zurückgewichen werden darf, kann der Bauherr entscheiden, ob die Außenwohnbereiche ausschließlich als
Loggia oder nur als Teilloggia mit einer 1 m tiefen Auskragung realisiert werden. Die textlichen
Festsetzungen 3.1 und 3.2 sichern die Attraktivität der Gebäude für die späteren Nutzer und wirken
Leerständen entgegen.
Die Festsetzungen werden klarstellend getroffen, denn gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2
BauNVO sind geringfügige Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen zulässig. Der Entscheidung über die Zulässigkeit und das Maß der Überschreitung durch die Baugenehmigungsbehörde wird mit der Festsetzung vorgegriffen. Beim möglichen Maß der Überschreitung kann zwar
auf Rechtsprechungen zurückgegriffen werden, diese werden jedoch einzelfallabhängig getroffen.
Auf ihrer Grundlage lässt sich ebenso wenig wie auf der Grundlage einer prognostizierten Einzelfallentscheidung der Baugenehmigungsbehörde ein verlässlicher Wert der möglichen Überschreitungen für den vorliegenden Fall ermitteln. Das zulässige Maß der Überschreitung, das durch die
Festsetzung gesichert wird, entspricht dem der Planung zugrundeliegenden städtebaulicharchitektonischen Konzept.
Von den textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.2 bleiben zudem die Regelungen in § 23 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 3 Satz 2 BauNVO unberührt, sodass auch in den Bereichen, wo die textlichen Festsetzun28.05.2018
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gen nicht gelten, ein geringfügiges Überschreiten von Baugrenze und Baulinie grundsätzlich im
Rahmen einer fehlerfreien Ermessensentscheidung von der Baugenehmigung genehmigt werden
kann. Der Bauherr hätte auf diese positive Ermessensausübung nur eben keinen Rechtsanspruch.
Die Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen sind in dem genannten geringfügigen Ausmaß
regelhaft in zwei räumlichen Situationen zulässig:
•
Zu den Quartiersplätzen und den nordwestlichen Grenzen des Baufeldes im MU 4 und
•
im MU 2 zu den öffentlich nutzbaren Flächen, nämlich zur Planstraße A und zum festgesetzten Gehrecht.
Diese Orte sind durch ihre besondere städtebauliche Prägung für die genannten geringfügigen Überschreitungen vorgesehen. Im MU 2 sind oberhalb des Erdgeschosses ausschließlich Wohnungen zulässig. Es sprechen keine städtebaulichen Gründe gegen eine Überschreitung der Baulinien durch
Erker und Balkone um bis zu 1 m. Die gewünschte städtebauliche Einheitlichkeit der Baukörper im
MU 2 wird durch die Festsetzungen zur zwingenden Anzahl von Vollgeschossen und der GH gewährleistet. Durch die einheitliche Überschreitungsmöglichkeit durch Erker und Balkone wird diese
noch unterstrichen. Durch die Zulässigkeit von Erkern und Balkonen soll der Bau von attraktiven,
zeitgemäßen Wohnungen ermöglicht werden.
Zu den Quartiersplätzen sind die genannten Überschreitungen zulässig, um auch hier zum einen den
Bau von attraktiven und modernen Wohnungen (außer am zentralen Quartiersplatz, s. Kap. 9.2) und
gewerblich genutzten Flächen (z.B. Büros) zu ermöglichen. Die Quartiersplätze bergen als belebte
und begrünte Platzflächen zudem eine hohe Freiraumqualität, die die Ausrichtung der Balkone zu
diesen Flächen sinnvoll macht. Ferner können durch die individuelle Fassadengestaltung durch Erker und Balkone der angrenzenden Gebäude die Plätze ein individuelles Gepräge erhalten, das zur
Identifikation mit dem Quartier beiträgt.
Die Zulässigkeit von Erkern und Balkonen mit einer Breite von höchstens 6 m und auf 1/3 des jeweiligen Geschosses wird dabei im Verhältnis zu den geplanten Gebäudelängen als Höchstgrenze
für verträgliche Auskragungen gesehen. Ein Dominieren der Fassaden durch Erker und Balkone oder gar die Schaffung von durchgehenden Balkonbändern, die die Festsetzung einer Baulinie oder
auch Baugrenze ab absurdum führen, wird dadurch untersagt.
Textliche Festsetzung
3.3
An den mit (E) bezeichneten Baugrenzen ist eine Überschreitung dieser für Erker und Balkone bis
zu einer Tiefe von 2 m ausnahmsweise zulässig. Die Länge aller Überschreitungen darf dabei je
Geschoss höchstens ½ der Breite der jeweiligen Außenwand betragen.
[§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO]
Durch die Festsetzung wird eine Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenzen an straßenabgewandten und innenliegenden Gebäudeseiten für Erker und Balkone ermöglicht. Diese ist an die folgenden
Bedingungen geknüpft:
•
Eine Tiefe von 2 m darf nicht überschritten werden und
•
Die Überschreitungen dürfen höchstens ½ der jeweiligen Außenwand des Geschosses betragen.
Durch die Festsetzung soll den Bauherren in Verbindung mit den Festsetzungen 3.1 und 3.2 in der
Ausgestaltung der Gebäude eine möglichst hohe Freiheit in der baulichen Ausgestaltung der Gebäude gewährt werden, ohne dass das gewünschte städtebauliche Bild beeinträchtigt wird. Die Zulässigkeit in genannten Maßstab wird dabei als verträglich angesehen. Balkone mit einer Tiefe von
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2 m entsprechen dabei zudem den heutigen Standards. Insbesondere für die Ausgestaltung von
Wohnungen ist diese Überschreitungsmöglichkeit für die Schaffung attraktiver und hochwertiger
Außenwohnräume erforderlich. Auch die Überschreitung der Baugrenzen auf einer maximalen
Länge, die der Hälfte des jeweiligen Geschosses entspricht, ist in den innenliegenden und straßenabgewandten, somit städtebaulich weniger prägenden Bereichen der Gebäude vertretbar.
12.5.2 Bauweise
Zeichnerische Festsetzung
Durch Planeinschrieb des Buchstabens a wird im GE 2 eine abweichende Bauweise festgesetzt.
Diese bedarf der Konkretisierung mittels der textlichen Festsetzung 4.1. Im Bebauungsplan werden
Gebäudeseiten markiert, an denen das Abstandsflächenmaß reduziert wird. (s. textliche Festsetzung
4.2).
[§ 9 Abs. 1 Nrn. 2, 2a BauGB, i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO]
Textliche Festsetzung
4.1
Für die Urbanen Gebiete MU 1.1 bis MU 4 und das Gewerbegebiet GE 1 wird eine geschlossene
Bauweise festgesetzt.
Begründung:
Für die Urbanen Gebiete MU 1.1 bis MU 4 und das Gewerbegebiet GE 1wird eine geschlossene
Bauweise festgesetzt. Es wird somit sichergestellt, dass auch im Falle einer kleinteiligen Parzellierung der einzelnen Baublöcke jeweils dort, wo dies aufgrund der ausgewiesenen überbaubaren Flächen möglich ist, eine Grenzbebauung erfolgt und dadurch die Chance auf eine vollständige Umsetzung des Quartiers auch dann gewahrt bleibt, wenn Teilflächen des Plangebiets durch verschiedene
Bauherrn zeitlich versetzt realisiert werden. Es wird zudem sichergestellt, dass durch die Baukörper
die gewünschte lärmabschirmende Wirkung erzielt wird.
Bei Verzicht auf die Festsetzung der geschlossenen Bauweise erhöht sich die Gefahr, dass im Falle
eines Planvollzugs durch verschiedene Bauherren das Baurecht nicht voll ausgenutzt und mit seitlichem Grenzabstand gebaut wird. Die so entstehenden Lücken in den Gebäudefluchten wären rein
zufällig, so dass ein städtebaulicher Torso entstehen könnte. Dieser Torso könnte ggf. durch erst zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgende Baumaßnahmen auch nicht mehr geheilt werden, wenn nämlich bei späteren Bauvorhaben zur Vermeidung sich überdeckender Abstandsflächen ebenfalls ein
seitlicher Grenzabstand eingehalten werden muss. Um die Umsetzung des verfolgten städtebaulichen Konzepts zu begünstigen, wird daher für die genannten Baugebiete eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
Textliche Festsetzung
4.2
Für das Gewerbegebiet GE 2 wird als abweichende Bauweise festgesetzt:
Es gilt die offene Bauweise, jedoch darf die Länge der Gebäude gemessen parallel zur straßenseitigen Baulinie jeweils nicht weniger als 40 m und nicht mehr als 80 m betragen. Abweichend von
Satz 2 beträgt die erforderliche Mindesttiefe der seitlichen Abstandsflächen 10 m.
[§ 9 Abs. 1 Nrn. 2, 2a BauGB, i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO]
Begründung
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Im GE 2 soll weder in der offenen, noch der geschlossenen Bauweise gebaut werden. Daher wird
eine abweichende Bauweise definiert. Durch die Festsetzung ist sichergestellt, dass dort entstehende
Gebäude straßenseitig
•
eine Länge von 40 m nicht unterschreiten und
•
eine Länge von 80 m nicht überschreiten.
Hierdurch wird eine flexible Bebauung des Baufeldes beispielsweise mit bis zu zwei Gebäuden mit
jeweils 60 m Länge gewährleistet. Genauso ist aber auch eine Bebauung mit einen Gebäude mit
80 m Länge und einem weiterem Gebäude mit 40 m Länge zulässig. Die Maße ergeben sich wie
folgt:
•
40 m: Eine Gebäudelänge von mindestens 40 m ist erforderlich, um die städtebauliche Wirkung zu erhalten, die am Standort gewünscht ist. Es soll ein beidseitig durch bauliche Kanten gerahmter Straßenraum geschaffen werden. Im Rahmen der geplanten Umgebungsbebauung sind 40 m Gebäudelänge hier als Mindestmaß erforderlich, um den gewünschten
städtebaulichen Effekt zu erzielen.
•
80 m: Als Höchstmaß werden 80 m Gebäudelänge definiert. Diese Länge leitet von der maximal möglichen Gebäudelänge ab, die sich bei Einhaltung der definierten seitlichen Abstandsflächen (Grenzabstände) von je 10 m ergibt (40 m Gebäude + 20 m Lücke + 80 m Gebäude = 140 m Länge des Baufeldes).
Die Gebäude müssen dabei einen seitlichen Mindestabstand von 10 m einhalten. Auf diese Weise
entsteht beim Bau von zwei Gebäuden von mindestens 40 m Gebäudelänge und bei Vollausnutzung
der Gebäudehöhe (s. Kap. 12.4.2) eine Freifläche zwischen diesen, die 20 m misst. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass bei Maximalbebauung des Baufeldes (2 Baukörper á z.B. 40
m und 80 m) immer eine bauliche Lücke von 20 m entsteht. Hierdurch soll dem baulichen Riegel
ein höheres Maß an optischer Leichtigkeit zuteil werden. Nach dem Vorbild der Pocketparks entsteht somit auch hier eine Platzsituation, die dem Aufenthalt der Nutzer der Gebäude dienen kann
und das Potential birgt, die Fläche durch entsprechend repräsentative Gestaltung aufzuwerten.
Im restlichen Quartier wird auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet, da sie aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist. Durch die baukörperbezogene Ausweisung der überbaubaren
Flächen und die sonstigen Festsetzungen zum Maß der Nutzung werden die gewünschten Kubaturen auch ohne festgesetzte Bauweise ausreichend gesichert.
Textliche Festsetzung
4.2
Die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen beträgt entlang der mit (B1) bezeichneten Gebäudeseiten 0,25 H und entlang der mit (B2) bezeichneten Gebäudeseiten 0,3 H.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
Die festgesetzten Gebäudehöhen stellen in den Baugebieten jeweils sicher, dass sich die Abstandsflächen gegenüberliegender Gebäude nicht überlappen, so dass die Ziele, die mit den bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen verfolgt werden, wie insbesondere eine ausreichende Belichtung und die Wahrung eines angemessenen Sozialabstandes, weiterhin gewahrt sind. Da jedoch
einerseits einige Gebäude unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden sollen und
andererseits die Erschließungsstraßen mit Blick auf eine sparsame Erschließung und unter Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes keineswegs unnötig groß dimensioniert werden sollen,
kommt es an den mit (B1) und (B2) markierten Fassaden insofern zu einer Unterschreitung des regulär bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächenmaßes, als dass die Abstandsfläche über
die Straßenmitte hinausragt. Die textliche Festsetzung Nr. 4.2. ist folglich erforderlich, damit die als
Mindest- und Höchstmaße festgesetzten Gebäudehöhen nicht im Widerspruch zu den bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen stehen und der Bebauungsplan somit vollziehbar ist.
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12.5.3 Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
Textliche Festsetzung
3.4
Kellergeschosse und Tiefgaragen mit ihren Nebeneinrichtungen dürfen, mit Ausnahme ihrer Zufahrtsrampen, auch außerhalb der festgesetzten Baulinien und Baugrenzen errichtet werden.
[§ 23 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 BauNVO]
Begründung
Mit der angestrebten baulichen Dichte im Plangebiet geht ein entsprechend hoher Stellplatzbedarf
einher. Damit eine städtebaulich vorteilhafte Unterbringung des ruhenden Verkehrs analog des im
vorliegenden städtebaulichen Entwurf geplanten Gebietscharakters eines autoarmen Quartiers erreicht werden kann, ist dessen möglichst vollständige Verlagerung in Tiefgaragen planerisch gewünscht (s. Kap. 9.3.3). Zur Unterstützung dieses Planungsziels ist eine Grundflächenzahl von 0,8
gem. § 19 Abs. 4 BauNVO ausreichend. Dementsprechend wird die oben stehende Festsetzung getroffen. Die Lage der Tiefgaragen soll unabhängig von der überbaubaren Fläche ermöglicht werden,
da die Baukörperfestsetzung der individuell gestalteten Gebäude kaum Spielraum zur ökonomisch
sinnvollen Anlage von Tiefgaragen lässt.
Die Zufahrtsrampen zu Tiefgaragen sind nicht außerhalb der durch Baulinien und Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstückflächen zulässig. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass
Rampen zu Tiefgaragen in den Freiflächen zwischen Gebäuden entstehen, die gemäß des zugrundeliegenden Bebauungs- und Nutzungskonzepts (s. Kap. 9.2) eine Funktion als Freiflächen für Bewohner und Nutzer des Quartiers innehaben sollen. Zudem soll die fußläufige Durchwegbarkeit des
Quartiers umfassend möglich sein. Diese Planungsabsichten sollen durch den Ausschluss von, aufgrund der regelhaft über Rampen erfolgenden, flächenintensiven Tiefgaragenzufahrten außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen gesichert werden. Auf diese Weise sind Tiefgaragenzufahrtsrampen innerhalb der Gebäude unterzubringen. Hier ist eine Rampenlösung denkbar oder auch eine
Zufahrtslösung über Autofahrstühle. Durch die Festsetzung wird dementsprechend eine städtebaulich zurückhaltende Unterbringung von Tiefgaragenzufahrten gewährleistet.
Weiterhin ist der Betrieb von Tiefgaragen mit einer gewissen räumlichen Infrastruktur verbunden,
die für die reibungslose Funktion dieser erforderlich ist. Dabei handelt es sich beispielsweise um
Lagerräume, Räume für die Unterbringung diverser technischer Anlagen (z.B. Lüftungsanlage).
Diese Nebeneinrichtungen sind für die Funktion der Tiefgaragen erforderlich; für diese gelten daher
die gleichen Regelungen wie für Tiefgaragen.
Mit der Festsetzung soll weiterhin ermöglicht werden, dass auch Kellergeschosse außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen entstehen können. Diese Regelung folgt der gewünschten Belebung der Erdgeschosszone des Quartiers. Dementsprechend soll vermieden werden, dass Lager- oder Abstellräume in den Erdgeschosszonen entstehen, die aufgrund ihrer oftmals abweisenden Ausgestaltung (z.B. durch fensterlose Fassadenbereiche) dem gewünschten oben geschilderten städtebaulichen Charakter entgegenstehen können.
12.5.4 Stellplätze
Textliche Festsetzung
5.1
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In den Urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 4 sind Stellplätze und zugehörige Nebeneinrichtungen mit
Ausnahme nur in Untergeschossen zulässig (Tiefgaragen).
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
Begründung
Die Festsetzung wird in dem Urbanen Gebiet MU 1.1 – MU 4 getroffen, da in diesem durch gemischte Nutzungen – also auch durch das Wohnen – geprägten Quartier analog des vorliegenden
städtebaulichen Konzepts eine städtebaulich vorteilhafte Unterbringung des ruhenden Verkehrs geplant ist. Im Übrigen entspricht die der Festsetzung 5.1 der Begründung zur Festsetzung 3.4.
Die tendenziell höheren Baukosten von Tiefgaragen sind angesichts üblicher Baukosten und angesichts der Verwertbarkeit der äußerst zentral gelegen Flächen zumutbar.
Parkplätze im öffentlichen Raum sind von der Regelung nicht betroffen, da sie keine „Stellplätze“
im bauordnungsrechtlichen Sinne sind. Im öffentlichen Raum sind die folgenden Parkplätze vorgesehen:
•
Entlang der Planstraße A einseitige Parkstreifen (Breite 2,0 m),
•
entlang der Planstraße C zweiseitige Parkstreifen (Breite 2,5 m) und
•
vor den geplanten Gebäudekörpern im MU 4 und GE 2 jeweils eine Lieferzone (Länge:
10,4 bis 12,6 m, Breite: 2,5 m).
Zusätzlich sollen Parkplätze in den Straßenflächen an Kita- und Schulstandorten entstehen.
12.5.5 Nebenanlagen
Textliche Festsetzung
5.2
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind nur in Form von Werbepylonen gemäß 9.4, Außenspielflächen, Einfriedungen und Möblierungen wie z.B. Bänken zulässig.
Ausnahmsweise können auch Freisitze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden. Abweichend von Satz 1 sind im MU 1.1 und MU 2 Nebenanlagen in einem 5 m tiefen Bereich im Anschluss an die öffentliche Grünfläche und die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" ausgeschlossen. Von der Regelung in Satz 3 ausgenommen sind Einfriedungen, sofern diese zur öffentlichen Grünfläche durch eine mindestens gleich hohe Hecke abgeschirmt werden.
[§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO]
Begründung zu 5.2
Aufgrund der geplanten Nutzungen ist es das städtebauliches Ziel, hochwertig gestaltete Freiflächen
in den Baugebieten zu entwickeln, die weitgehend als Grün- oder Platzflächen ohne störende Einbauten nutzungsbezogen genutzt werden können. Aufgrund der innenstadtnahen Lage der Fläche
und der angestrebten hochwertigen städtebaulich-architektonischen Gestaltung des Gesamtquartiers,
müssen an die Gestaltung der privaten Grundstücksbereiche erhöhte Anforderungen gestellt werden.
Der Grund hierfür ist, dass diese aufgrund der geplanten Baustrukturen von den öffentlichen Räumen regelhaft uneingeschränkt einsehbar sein werden. Um den städtebaulichen Gesamteindruck
nicht zu stören, sollen also bauliche Nebenanlagen im Plangebiet ausgeschlossen werden. Als Ausnahme sind Werbepylonen in dem Urbanen Gebiet auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (s. hierzu Begründung zu textlicher Festsetzung 9.3). Ebenso sind Außenspielflächen, Einfriedungen und Möblierungen wie z.B. Bänke zulässig. Diese Nebenanlagen dienen regelhaft der qualitätvollen Ausgestaltung eines Gebietes und entfalten aufgrund ihrer baulichen Eigen28.05.2018
Begründung zum Bebauungsplan
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schaften keine negativen städtebaulichen Auswirkungen, die es zu verhindern gäbe. Freisitze werden ausnahmsweise zugelassen. Diese sind insbesondere auf den Quartiersplätzen denkbar und
können zur Belebung dieser beitragen (z.B. durch Gastronomie wie Caféaußenanlagen). (Überdachte) Freisitze z.B. in den Hofinnenflächen oder den straßenabgewandten Teilbereichen der Baufelder
können zur Aufenthaltsqualität einen positiven Beitrag leisten. Daher sollen diese nicht kategorisch
ausgeschlossen werden. Ihre Zulässigkeit zeigt sich dabei im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch
das zuständige Bauamt.
Eine besondere Aufmerksamkeit erfordert der Übergang zwischen den privaten Gartenflächen im
MU 1.1 und MU 2 zu dem angrenzenden Grünzug und dem in ihm eingebetteten Fuß- und Radweg.
Hier sollen bis zu einer Tiefe von 5 m gar keine Nebenanlagen zulässig sein, um die Aufenthaltsqualität im Grünzug und dem in ihm eingebetteten Fuß- und Radweg nicht zu beeinträchtigen. Es
muss den zukünftigen Bewohnern jedoch gestattet sein, aus Gründen der Sicherheit und des damit
verbundenen Wohlbefindens ihr Grundstück einzufrieden, z.B. durch einen Zaun, der weiterhin zulässig bleibt. Damit die Einfriedung jedoch die Gestalt- und Aufenthaltsqualität in der öffentlichen
Grünfläche und auf dem Fuß- und Radweg nicht beeinträchtigt, ist geregelt, dass diese zur öffentlichen Grünfläche und zum Fuß- und Radweg durch eine Hecke abgeschirmt werden muss.
Textliche Festsetzung
5.3
Abweichend von der Festsetzung 5.2 sind Abstellplätze für Fahrräder in den Urbanen Gebieten
ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO, i.V.m. VwVSächsBO 49.1.2]
Begründung zu 5.3
Fahrradabstellanlagen (z.B. Fahrradschuppen, Fahrradbügel) sollen allgemein nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und in Tiefgaragen zulässig sein. Derart sollen insbesondere von
ihnen ausgehende störende Effekte auf die angestrebte Freiflächengestaltung ausgeschlossen werden. Durch die baukörperbezogenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche kann davon ausgegangen werden, dass Fahrradabstellanlagen innerhalb der Gebäude, z.B. in Tiefgaragen
oder Fahrradräumen im Erdgeschoss, untergebracht werden. Denn insbesondere der Bau von überdachten Fahrradabstellanlagen (Nebenanlagen) kann zu städtebaulichen Wirkungen führen, die den
vorliegenden Planungen zur hochwertigen städtebaulichen und freiraumplanerischen Gestaltung
entgegenstehen. Um den Nutzern des Quartiers trotzdem die Chance auf einen niedrigschwelligen
Zugang zu ihren Fahrrädern (ohne Erforderlichkeit der im Zweifelsfall zeitaufwendigeren Abholung
des Fahrrads aus der Tiefgarage) zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass Fahrradstellplätze ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Hierdurch soll
auch der Umstieg auf das Fahrrad als Fortbewegungsmittel erleichtert werden; die Umsetzung der
Ziele des Mobilitätkonzepts soll zudem derart unterstützt werden (s. Kap. 9.3.3). Es kann davon
ausgegangen werden, dass in den Außenanlagen 30 % der gemäß SächsBO notwendigen Fahrradstellplätze für das Ortsbild noch verträglich sind.
Über die Flächenaufteilung nach Wohnen und (bisher unspezifischem) Gewerbe im Plangebiet
wurde im Verkehrskonzept eine Anzahl an Einwohnern und Beschäftigten für das Gebiet ermittelt.
Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die Menschen in Leipzig 3,6 Wege am Tag zurücklegen
(vgl. Stadt Leipzig, Verkehrs- und Tiefbauamt: Verkehrserhebung „Mobilität in Städten – SrV
2015“, Leipzig 2015). Der sogenannte Modal Split bildet dabei ab, zu welchen Anteilen diese Wege
mit dem MIV, dem Rad, zu Fuß oder mit dem ÖPNV getätigt werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist von der Lage des Gebietes und Nähe zur Innenstadt abhängig. So werden nach Modal Split
in Citynähe weniger Wege mit dem MIV zurückgelegt, dafür mehr durch das Rad, zu Fuß und den
ÖPNV. Im Plangebiet wird sich der Modal Split, durch die im Mobilitätskonzept beschriebenen
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Begründung zum Bebauungsplan
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Maßnahmen, dem ermittelten vorhandenen Modal Split der innenstadtnahen Bereiche angleichen
und sich folgendermaßen auffächern:
Verkehrsmittel
%
MIV
28,3 %
ÖPNV
19,0 %
Fahrrad
23,1 %
Fuß
29,6 %
Hieraus leitet sich der Anteil der außerhalb überbaubarer Flächen zulässigen Fahrradabstellanlagen
ab. Denn 23,1% der Wege im citynahen Bereich werden mit dem Rad zurückgelegt. Diesen regelmäßigen Nutzern wird mit der Festsetzung die Chance eingeräumt, niederschwellig auf ihr Rad zugreifen zu können. Außerdem kann auf diese Weise der Umstieg auf das Fahrrad auch für andere
Nutzer des Gebietes attraktiver gestaltet werden.
12.6
Gehrechte
Zeichnerische Festsetzung:
Für die geplanten Durchwegungen der privaten Flächen der Pocketparks sowie der Freifläche zwischen den beiden zentralen Baufeldern im MU 2 werden Flächen außerhalb der Baugrenzen zeichnerisch als mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen mit je 3 m Breite festgesetzt. Auf dem zentralen Quartiersplatz werden zwei dieser Durchwegungen durch Gehrechte gesichert.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Begründung
Eine Durchwegung der Pocketparks in südöstlicher bis nordwestlicher Ausrichtung soll aus den
folgenden Gründen zulässig sein:
Die fußläufige Durchquerungsmöglichkeit der Pocketparks sowie der Freifläche zwischen den beiden zentralen Baufeldern im MU 2 soll gemäß dem städtebaulichen Konzept der Allgemeinheit offenstehen. Das Quartier soll für Bewohner und sonstige Nutzer fußläufig optimal erschließbar sein.
Die Durchquerungsmöglichkeit soll ferner bestehen, um die ÖPNV-Angebote am Hauptbahnhof
und im Bereich des Knotenpunkts Berliner Straße/Roscherstraße auf möglichst kurzen und stadträumlich attraktiv geführten Wegen zugänglich zu machen. Damit werden auch die Ziele des Stadtentwicklungsplans (STEP) „Verkehr und öffentlicher Raum“ umgesetzt.
Für die Sicherung der Durchwegungen der Pocketparks werden in der Planzeichnung mit dem Planzeichen Nr. 15.5 der PlanZV Bereiche (Korridore) als Flächen für die Eintragung eines Gehrechtes
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Deren genaue Lage ergibt sich aus dem vorliegenden Freiflächenkonzept (s. Kap. 9.4). Dessen Umsetzung ist mit den jeweiligen Fachstellen der Verwaltung
abgestimmt und wird durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Dementsprechend ist die genaue Verortung der Korridore möglich. Die Breite von 3 m ermöglicht dabei auch Begegnungsverkehre zwischen Fußgängergruppen und ist entsprechend ausreichend dimensioniert.
(Üblicherweise ist die streitige Durchsetzung von Gehrechten nicht nötig, da die Erfahrung zeigt,
dass Bauherren es vorziehen, Wegerechte für die Öffentlichkeit gemäß den Wünschen der Stadt,
aber in eigener Regie zu realisieren. Auch in diesem Planverfahren hat der Investor erklärt, die gewünschten Wegerechte einzuräumen und die erforderlichen Wege zu bauen. Ein streitiger Vollzug
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Begründung zum Bebauungsplan
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der Festsetzung und die Verwendung städtischer Haushaltsmittel ist daher aller Wahrscheinlichkeit
nach nicht erforderlich.)
Rettungs-, Feuerwehrfahrzeuge und andere öffentlich-rechtliche Einsatzfahrzeuge dürfen auf diesen
– und anderen befahrbaren – Flächen im Urbanen Gebiet ebenfalls fahren. Für das Zufahrtsrecht der
Rettungsdienste ist jedoch keine planungsrechtliche Festsetzung nötig, da die Duldungspflicht der
Grundstückseigentümer bereits im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz verankert ist.
Die Abgabe der Erklärung des derzeitigen Grundstückseigentümers gegenüber der Stadt, dass Baulasten eingetragen werden sollen, kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden; sie kann jedoch
im städtebaulichen Vertrag zu diesem Bebauungsplan vereinbart werden.
12.7
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Zeichnerische Festsetzung:
In einer Nebenzeichnung sind die ermittelten resultierenden Außenlärmpegel La,res dargestellt, auf
deren Grundlage das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile von
schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 zu bestimmen ist.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Textliche Festsetzung
6.1.
Für schutzbedürftige Räume nach DIN 4109-1:2018-01 sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen. Für die Mindest-Dimensionierung der Vorkehrungen zum Schutzes vor
Außenlärm ist das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach der o.g. Norm unter Anwendung des in der Nebenzeichnung 1 für den
entsprechenden Fassadenabschnitt eingetragenen resultierenden Außenlärmpegels La,res zu bestimmen. Die Anwendung eines geringeren Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges ist zulässig, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass aus der tatsächlichen Außen-Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.
6.2
Schutzbedürftige Räume im Sinne der o.g. Norm, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung > 50 dB(A) nachts besitzen, sind nach VDI-Richtlinie 2719 mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten. Für die Lüftung dieser Räume sind auch andere
technische Lösungen zulässig, wenn der sich aus der o.g. Norm ergebende Schutzanspruch nicht
unterschritten wird.
6.3
Innerhalb der mit GE 1 und GE 2 bezeichneten Teilflächen sind ausschließlich solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12 weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts
(22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten:
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Teilfläche
LEK tags [dB(A)]
LEK nachts [dB(A)]
GE 1
61
47
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GE 2
66
49
Für den im Plan dargestellten Richtungssektor A (Bezugspunkt ETRS89/UTM33: 317 836,00 / 5691
947,50) erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente:
Zusatzkontingent
Sektor
Richtung
LEK,Zus,tags
LEK,Zus,nachts
A
20° bis 220°
+10 dB
+11 dB
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) nach DIN 45691 für Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Begründung
Auf das Plangebiet wirkt sowohl Gewerbe- als auch Verkehrslärm ein. Die Verkehrslärmbelastung
ergibt sich aus
–
den östlich des Plangebiets befindlichen Bahntrassen und den von dort ausgehenden Bahnlärm,
–
den von der Straßenbahnlinien 9, 10, 11 und 16 ausgehenden Straßenbahnlärm im Verlauf der
Kurt-Schumacher-Straße und der Berliner Straße und
–
den vom umliegenden Straßennetz, maßgeblich von der Kurt-Schumacher-Straße und der Berliner Straße auf das Plangebiet einwirkende Straßenverkehrslärm.
Darüber hinaus wirkt auf das Plangebiet von außen Gewerbelärm ein. Relevante Gewerbelärmquellen sind hier
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Betriebsstätte der städtischen Wasserwerke, Berliner Straße 25
Elektrogroßhandel, Roscherstraße 12
Städtisches Kraftwerk, Eutritscher Straße 14
Autohaus, Roscherstraße 15,
Autohaus und Kfz-Werkstatt, Roscherstraße 17-21,
Autohaus, Roscherstraße 23,
Reifenhandel, Roscherstraße 27,
Kfz-Werkstatt, Roscherstraße 4,
Parkhaus, Preußenseite,
Standort Bodenservice Hauptbahnhof, Preußenseite,
Warenanlieferung für die Gewerbeeinheiten des Hauptbahnhofs,
Busplatz an der Preußenseite.
Neben diesen im Bestand bereits vorhandenen und von außen auf das Plangebiet einwirkenden
Lärmemissionen sind im Rahmen der Planung auch die Emissionen zu beachten, die erst in Folge
der Planung innerhalb des Plangebiets entstehen und auf das Plangebiet einwirken werden. Dazu
gehören
–
die Verkehrslärmbelastungen, die auf den innerhalb des Plangebiets geplanten Erschließungsstraßen entstehen werden und
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–
die Gewerbelärmbelastungen, die potenziell von den im Plangebiet vorgesehenen Gewerbegebietsflächen ausgehen könnten.
Darüber hinaus sind die Lärmimmissionen zu beachten, die in Folge des Plangebiets entstehen, aber
auf Nutzungen außerhalb des Plangebiets einwirken. Es handelt sich um die Zunahme der Verkehrslärmbelastungen im Umfeld des Plangebiets durch den Ausbau des Kreuzungspunktes Berliner
Straße / Roscherstraße zur Anbindung des Quartiers an das übergeordnete Straßennetz und die allgemeine planungsbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung durch die planungsinduzierten
Mehrverkehre.
Im Rahmen von schalltechnischen Untersuchungen wurde daher geprüft,
–
wie hoch die Verkehrslärmbelastung für die geplante Wohnbebauung sein wird und welche
Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich sind,
–
in welchem Maße sich durch die Umsetzung des Bebauungsplans die Verkehrs- und damit die
Lärmbelastung für das Umfeld des Plangebiets verändert,
–
welche Geräuschimmissionen durch das im Plangebiet festgesetzte Gewerbegebiet hervorgerufen werden bzw. unter welchen Voraussetzungen eine hier vorgesehene gewerbliche Nutzung
aus immissionsschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig ist,
–
welche Gewerbelärmbelastung von außen auf die Wohnnutzung im Plangebiet einwirkt und
–
ob und welche planerischen Maßnahmen jeweils zur Konfliktbewältigung erforderlich sind.
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Abwägung die Abwägungsdirektive des § 50 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, zu berücksichtigen ist. Demnach sind Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen andererseits möglichst räumlich
zu trennen. Setzt man diesen Planungsleitsatz als Planungsprämisse, könnten insbesondere aufgrund
der auf das Plangebiet einwirkenden Bahnlärmbelastung im Plangebiet auf großen Teilflächen nur
solche Nutzungen angesiedelt werden, die selbst relativ lärmunempfindlich sind, zugleich aber
selbst wenig Lärm erzeugen, um für die nord- und südwestlich des Plangebiets befindliche Wohnnutzung keine zusätzlichen Lärmbelastungen zu erzeugen. § 50 BImSchG fordert jedoch nicht im
Sinne eines rigorosen Trennungskonzepts die räumliche Trennung, sondern die Zuordnung der Flächen derart, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden und ist
daher als Optimierungsgebot zu verstehen. Planerische Zielsetzung muss es daher sein, die bestehende Konfliktlage, die im konkreten Fall aus der unmittelbaren Nachbarschaft zwischen Bahntrasse und den Urbanen Gebieten mit anteiliger Wohnnutzung resultiert, zu entschärfen. Dementsprechend sieht das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Bebauungs- und Nutzungskonzept eine
Abstufung des Nutzungsspektrums entlang der geplanten Baubänder von Südost nach Nordwest
vor, in dem die lärmunempfindlicheren Nutzungen nahe der Bahntrasse und die lärmsensibleren
Wohnnutzungen von dieser abgerückt und im Schwerpunkt in den ruhigeren Bereichen entlang der
Parthe angeordnet werden. So kann dem Planungsziel entsprochen werden, ein funktionsgemischtes, insbesondere auch dem Wohnen dienendes Quartier zu schaffen, um die besondere Lagegunst
des Standorts optimal ausschöpfen zu können. Zugleich wird auch die steigende Nachfrage nach
Wohnraum und der Bedarf nach einem Schulstandort berücksichtigt.
Verkehrslärm in Folge des Kreuzungsausbaus Berliner Straße / Roscherstraße
Der Umbau der Kreuzung Berliner Straße / Roscherstraße stellt einen erheblichen baulichen Eingriff dar, so dass die in der Berliner Straße vorhandene Wohnnutzung gegebenenfalls Anspruch auf
Lärmschutzmaßnahmen hat, wenn eine „wesentliche Änderung“ und eine Überschreitung der Im28.05.2018
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missionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV vorliegen. Die hierzu in der 16. BImSchV genannten Voraussetzungen wurden überprüft.
Eine „wesentliche Änderung“ auf Grund eines erheblichen baulichen Eingriffs liegt vor, wenn der
Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms
a.
um mindestens 3 dB(A) oder
b.
auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird oder
c.
von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.
Die Berechnungen des Gutachters zeigen, dass an keinem der relevanten Immissionspunkte eines
der Kriterien erfüllt ist.
Verkehrslärmbelastung im Plangebiet
Das Plangebiet ist bereits in der Bestandssituation insbesondere entlang der Bahntrasse einer erheblichen Verkehrslärmbelastung ausgesetzt. Aber auch im Süd- und Nordwesten entlang der KurtSchumacher-Straße und entlang der Berliner Straße ist mit einer erhöhten Verkehrslärmbelastung
zu rechnen. Die von der Berliner Straße ausgehenden Verkehrslärmemissionen wirken sich auf das
Plangebiet umso stärker aus, je dichter die Neubebauung an diese Straße heranrückt. Zudem geht
auch von den Erschließungsstraßen im quartiersinneren eine Verkehrslärmbelastung aus.
Konkret ist in Folge der Planung für die geplante Bebauung in den einzelnen Bereichen mit folgender Verkehrslärmbelastung (jeweils im Erdgeschoss) resultierend aus allen Verkehrslärmquellen zu
rechnen:
–
Im Südwesten, entlang der Planstraße D und dem als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzten Bereich in Verlängerung der Planstraße D ist an der straßenzugewandten Fassade zwischen etwa 59 und 63 dB(A) tags und zwischen 55 und knapp 60 dB(A) nachts
zu erwarten.
–
Die nach Nordwesten zur Parthe ausgerichteten Fassaden im Siedlungsband A weisen Außenlärmpegel zwischen gut 58 und knapp 60 dB(A) tags und gut 55 und 57,5 dB(A) nachts auf.
–
Die Außenlärmpegel an den nach Südosten zur Bahntrasse und zentralen Erschließungsachse
ausgerichteten Fassaden im Siedlungsband C sowie die gleichsam ausgerichtete Fassade des
geplanten Schulgebäudes variieren zwischen rund 63 und 67 dB(A) tags sowie 59 und 64
dB(A) nachts.
–
Die höchste Lärmbelastung ist für das GE 1 entlang dessen bahntrassenzugewandter Südostfassade gegeben. Sie liegt bei bis zu 68,5 dB(A) tags und 65,1 dB(A) nachts.
–
In den lärmgeschützten Blockinnenbereichen des Siedlungsbandes B ist es hingegen am ruhigsten. Hier beträgt die Lärmbelastung im günstigsten Fall nur gut 44 dB(A) tags und gut 40
dB(A) nachts.
Die durch das Lärmgutachten ermittelten Beurteilungspegel zeigen, dass in den einer Wohnnutzung
zugänglichen Baugebieten die zur Orientierung herangezogenen schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete häufig nicht eingehalten werden können. Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse muss daher ein ausreichender passiver Schallschutz am Gebäude erfolgen,
der durch die Festsetzung von Bau-Schalldämm-Maße der Außenbauteile sichergestellt wird.
In der Festsetzung wird auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ verwiesen. Da die Fassadenabschnitte der Baugebiete entlang der öffentlichen Straßen in unterschiedlichem Ausmaß von Straßenverkehrslärm betroffen sind, werden die in der Nebenzeichnung 1 ermittelten resultierenden
Außenlärmpegel La,res eingetragen und damit den Fassadenabschnitten zugeordnet. Auf Grundlage
des ermittelten resultierenden Außenlärmpegel La,res kann dann in der DIN 4109 das erforderliche
Bau-Schalldämm-Maß für den jeweiligen schutzbedürftigen Raum eindeutig bestimmt werden.
Beim Vollzug der Festsetzung Nr. 3.2.1 ist zur Bestimmung des notwendigen Bau-Schalldämm28.05.2018
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Maßes zudem auf die vom Bauherrn beabsichtigte Nutzung abzustellen. Die textliche Festsetzung
i.V. mit der zeichnerischen Angabe des ermittelten resultierenden Außenlärmpegel La,res in der Nebenzeichnung 1 und mit Verweis auf die DIN 4109 erfüllt das Kriterium der Bestimmtheit, denn die
am Bau Beteiligten können das Maß des baulichen Schallschutzes eindeutig aus Bebauungsplan und
DIN 4109 bestimmen.
Die in der Nebenzeichnung 1 dargestellten resultierenden Außenlärmpegel La,res stellen jeweils auf
das lauteste Geschoss ab. Es kann sich im Einzelfall ergeben, dass für andere Geschosse ein geringerer Lärmschutz ausreichend ist. Um ein Übermaß zu vermeiden ist daher geregelt, dass von den
getroffenen Anforderungen abweichende geringere Schalldämm-Maße zulässig sind, wenn durch
Sachverständige für Schallschutz nachgewiesen wird, dass die Anwendung dieser Maße ausreichend ist.
Für gesunde Wohnverhältnisse hat eine ausreichende Nachtruhe eine hervorgehobene Bedeutung.
Zu einem ungestörten und erholsamen Schlaf gehört eine ausreichende Belüftung der schutzbedürftigen Räume, die für das Schlafen geeignet und dazu genutzt werden.
Sofern ein für das Wohnen genutzter Raum nur Fenster zu einer Fassade mit einer hohen nächtlichen Schalleinwirkung besitzt, sind für einen ausreichenden Schutz vor gesundheitsschädlichen
Schalleinwirkungen nicht nur die Dämmwirkung der Fassade gemäß Festsetzung 6.1 erforderlich,
sondern gleichzeitig auch besondere Vorkehrungen zur Sicherung der notwendigen nächtlichen Belüftung (Luftwechsel). Das Öffnen eines (üblichen) Fensters zu lärmbelasteten Straßen zum Zwecke
der Belüftung ist der Gesundheit abträglich, denn bei Beurteilungspegeln über 45 dB ist selbst bei
nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. Daher sind andere
(technische) Möglichkeiten zur Belüftung vorzusehen, so dass Fenster zur Straße nicht (auf herkömmliche Art weit) geöffnet zu werden brauchen.
Für diese Wohnungen werden daher durch die Festsetzung 6.2 die notwendigen Luftwechsel sichergestellt. Gemäß der Festsetzung wird der Einbau fensterunabhängiger Lüftungsvorrichtungen
notwendig, wenn die nächtliche Schallbelastung der Fassade 50 dB(A) überschreitet (Beurteilungspegel). Dies betrifft im Plangebiet ein Großteil der Fassaden.
Fensterunabhängig im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass die Lüftung unabhängig von der Öffnung
des Fensters funktioniert; eine baulich-räumliche Zuordnung ist aber möglich. Die Lüftungseinrichtungen müssen den Richtlinien der VDI 2719 entsprechen: In dieser Richtlinie wird in Kap. 5.1 die
Schalldämmung von Lüftungseinrichtungen und -elementen geregelt. Die geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen können entweder als einzelne Anlagen in jedem Raum oder bspw.
als Teil einer zentralen Anlage realisiert werden.
Auch bei Festsetzung eines hohen Maßes an baulichem Schallschutz soll die Festsetzung 6.2 zur
Belüftung dem Bauherren ein Mindestmaß an Flexibilität bei der Erfüllung des Festsetzungsziels
gewähren, da die notwendigen baulichen / technischen Vorkehrungen einen erhöhten technischen
Aufwand erfordern. Es ist zu erwarten, dass es weitere Fortschritte in der Bautechnik gibt. Daher
bestimmt Satz 2 der Festsetzung, dass auch andere technische Lösungen zulässig sind, soweit der
Schallschutz dabei gewährleistet ist. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Gewerbelärm
Auf das Plangebiet wirken aus unterschiedlichsten Richtungen Gewerbelärmimmissionen ein (siehe
oben). Die lärmtechnischen Berechnungen haben ergeben, dass diese Lärmbelastungen jedoch nur
so hoch sind, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Urbane Gebiete an den nach den Vorgaben des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Flächen möglichen maßgeblichen Immissionspunkte durchgehend eingehalten werden können. Folglich ergibt sich aus den vorhandenen
Gewerbelärmquellen im Umfeld des Plangebiets und den in Folge der Planung zu erwartenden Nutzungen im Plangebiet kein Immissionskonflikt, die mit planerischen Mitteln aufgelöst werden
müssten.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Für die von der Deutschen Bahn AG betriebene Logistiknutzung am Südostrand des Plangebiets
(unmittelbar nördlich der Bahnhofshalle) kommt es jedoch durch eine heranrückende Wohnnutzung
zu einer Einschränkung des Nutzungsspielraums. Zwar kommt es in Folge der Planung für die derzeit ausgeübte Nutzung nicht zu einer Einschränkung. Im Falle einer Nutzungsänderung müsste jedoch auf eine eventuell westlich angrenzende Wohnnutzung in einem Urbanen Gebiet Rücksicht
genommen werden. Diese Einschränkung ist im Rahmen der Abwägung jedoch als hinnehmbar einzustufen, da andernfalls die Zielsetzung, auch innerhalb des Bandes C eine kleinräumige Funktionsmischung zu erreichen, nicht verwirklicht werden könnte.
Für andere Gewerbenutzungen im Umfeld des Plangebiets ist eine Einschränkung der gewerblichen
Nutzungsmöglichkeiten als Planungsfolge nicht zu befürchten, da entweder, wie im Falle des Parkhauses oder der Anlieferung der im Bahnhofsgebäude befindlichen Nutzungen, eine Nutzungsänderung oder Ausweitungen nicht zu erwarten ist oder da für die vorhandenen Gewerbebetriebe bereits
näher gelegene maßgebliche Immissionsorte im Sinne der TA Lärm limitierend für die Nutzungsmöglichkeiten des Gewerbegrundstücks wirken und die im Plangebiet vorgesehene Wohnnutzung
nicht näher an diese Betriebe heranrückt.
Obwohl es durch keinen der im Umfeld des Plangebiets derzeit vorhandenen Gewerbetrieb zu einer
Überschreitung des Immissionsrichtwerts für Urbane Gebiete an nach den Regelungen des Bebauungsplans möglichen Immissionspunkten kommt, ergibt sich durch diese Betriebe für das Plangebiet eine Vorbelastung, die bei der Ermittlung, welche Lärmemissionen innerhalb des neu geplanten
Gewerbegebiets noch erzeugt werden dürfen, damit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im
Plangebiet nicht überschritten werden, berücksichtigt werden muss. Zur Vermeidung von Immissionskonflikten zwischen gewerblichen Nutzungen, die in den Gewerbegebieten angesiedelt werden
können und der Wohnnutzung, die in den Urbanen Gebieten zulässig ist, ist es daher erforderlich,
die in den Gewerbegebieten zulässigen Emissionen entsprechen der textlichen Festsetzung 6.3 zu
kontingentieren. Für die Gemeinbedarfsfläche wird dabei die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets angesetzt. Bei Neuansiedlung eines Gewerbebetriebs ist durch verschiedene Maßnahmen, wie
z.B. Gebäudestellung bzw. Organisation von Liefervorgängen, die Möglichkeit gegeben, relativ
problemlos die festgesetzten Emissionskontingente einzuhalten.
12.8
Beschränkung der Stellplätze
Textliche Festsetzung
5.5
Die höchstens zulässige Zahl der Kfz-Stellplätze ergibt sich aus der für Wohnnutzungen um 40%,
für Gewerbenutzungen um 50% und für Schulnutzungen um 25% reduzierten Mindestzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze, die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung durch die zuständige Behörde ermittelt wurde. Stellplätze für mobilitätseingeschränkte
Personen erfahren abweichend von Satz 1 keine Reduktion anhand der genannten Werte.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO i.V.m. VwVSächsBO 49.2.1]
Begründung
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in einem Baugebiet oder in bestimmten Teilen des Baugebiets Stellplätze insgesamt ausgeschlossen werden oder
nur in beschränktem Umfang zulässig sind.
Landesrechtliche Regelungen dürfen dem nicht entgegenstehen. § 49 Abs. 1 SächsBO beinhaltet
zwar eine Stellplatzpflicht, es gibt aber die Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze auch in zumutbarer Nähe herzustellen oder nach § 49 Abs. 2 SächsBO abzulösen. Damit gibt es landesrechtliche Ausnahmen zur Stellplatzpflicht auf dem eigenen Grundstück, sodass die Anwendung des § 12
Abs. 6 BauNVO i.V.m. dem Bebauungsplan grundsätzlich rechtskonform ist und den Ausschluss
oder eine Beschränkung durch Festsetzung ermöglicht.
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Diese Reduzierung der Zahl notwendiger Stellplätze soll im Bereich dieses Bebauungsplans aus
stadt- und umweltplanerischen Gründen in höherem Maße erfolgen. Es sind für Wohnnutzungen
60%, für Gewerbenutzungen 50% sowie für Schulnutzungen 75% der gemäß SächsBO mindestens
erforderlichen Stellplätze zulässig.
Damit werden folgende Ziele verfolgt:
•
Die Stadt Leipzig flankiert die Entwicklung zentraler und zentrumsnaher Lagen mit dem
Bestreben, diese schrittweise vom fließenden und ruhenden Kfz-Verkehr zu entlasten und
damit die Aufenthalts- und Erlebnisqualität für Gäste und Bewohner spürbar zu verbessern.
Als Baugebiet in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt soll im Plangebiet ebenfalls ein autoarmes Quartier entstehen (siehe STEP Verkehr und Öffentlicher Raum, 1. Fortschreibung
2015).
•
Des Weiteren gehören die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und Schutz und
Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB grundsätzlich zu
den Zielen der Bauleitplanung. Die Stadt Leipzig unternimmt vielfache Anstrengungen, um
den Umwelt- und insbesondere den Klimaschutz lokal zu verbessern (siehe Energie- und
Klimaschutzprogramm der Stadt Leipzig 2014-2020).
•
Der Beitrag der Bauleitplanung für den Umwelt- und Naturschutz erfolgt auch für die Ziele
des lokalen Lärm- und Klimaschutzes sowie der Luftreinhaltung (siehe Luftreinhalteplan der
Stadt Leipzig 2009).
•
In der stark vorbelasten zentralen Stadtlage werden durch den Bebauungsplan Maßnahmen
ergriffen, die sich vermindernd auf Quell- und Zielverkehr von Kraftfahrzeugen auswirken.
Die Reduzierung von Parkierungsmöglichkeiten soll die vorhandenen Alternativen wie öffentlicher Verkehr (ÖPNV), Fuß- und Radverkehr entsprechend attraktiver werden lassen.
Die in diesem Plan formulierte Stellplatzbeschränkung soll aus Gründen des Umweltschutzes die (erweiterte) Innenstadt von Verkehr entlasten.
Der Investor hat in einem Mobilitätskonzept Möglichkeiten erarbeitet, um dazu beizutragen, den
zukünftigen Verkehr durch die Nutzer (Bewohner, Kunden, Angestellte) in höherem Maße durch
die Verkehrsträger des Umweltverbundes zu bewältigen und weniger durch das private Kfz.
Insgesamt erlauben Lagegunst und Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes eine Reduzierung der Stellplätze, da die Stadt Leipzig davon ausgeht, dass der zu erwartende Verkehr in geordnetem Maße bewältigt werden kann.
Vollzug der Festsetzung
Die im Einzelfall erforderliche Anzahl der notwendigen Stellplätze wird (grundsätzlich) von der
Bauaufsichtsbehörde bestimmt, und zwar „unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs sowie der Erschließung durch Einrichtungen
des öffentlichen Personennahverkehrs“ (so § 49 Abs. 1 Satz 3 SächsBO). Im Baugenehmigungsverfahren wird dabei die Stellplatzanzahl gem. SächsBO regelhaft von dem zuständigen Architekten
ermittelt. Die Auswahl des Wertes bei Von-Bis-Angaben muss dabei mit der Behörde abgestimmt
werden. Die Behörde muss der Rechnung jedoch zustimmen. In diesem Rahmen prüft sie den angegebenen Wert.
Bereits in der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung vom 31.8.2012 ist eine Reduktionsmöglichkeit der Anzahl notwendiger Stellplätze vorgesehen. Dort werden in Nr. 49.1.5 die Kriterien genannt, bei deren Erfüllung Reduktionen durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen
werden können, z.B. eine Nähe von max. 500 m zu einer Haltestelle des ÖPNV um 30%, Nähe zu
einer Straßenbahnlinie oder Großkunden-Abonnements der Nutzer. Die in der Verwaltungsvorschrift eröffneten Reduktionsmöglichkeiten sind bei der Konzipierung der Festsetzung bereits be28.05.2018
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rücksichtigt und in dem festgesetzten Abzug von 40% für Wohnnutzungen und 50% für Gewerbenutzungen und 25% für Schulnutzungen enthalten. Beim Vollzug der Festsetzung ist bspw. die Reduktionsmöglichkeit um 30% aufgrund des ÖPNV weiterhin in Anspruch zu nehmen. Zudem berücksichtigt dieser Einbezug, das je nach Lage des Gebäudes der Nachweis des 500m-Abstands
zum ÖPNV geführt werden muss. Wird beispielsweise gebaut, bevor wie bereits zuvor erläutert die
Haltestelle zur Roscherstraße verlegt wird, fällt die Stellplatzverpflichtung entsprechend höher aus.
Zum Vollzug der Festsetzung sind in einem ersten Schritt die Tabellenwerte für die notwendigen
Stellplätze entsprechend der Nutzung zu ermitteln.
Im zweiten Schritt sind die ermittelten Werte um die in der Festsetzung angegebenen Prozentsätze
zu vermindern und ergeben dann die Anzahl der Stellplatzverpflichtung und gleichzeitig die maximal zulässige Zahl der Stellplätze.
Über diese Mindestanforderung hinaus vom Bauherrn freiwillig zusätzlich errichtete Stellplätze
sind keine „notwendigen“ Stellplätze i.S.d. Bauordnung. Diese „überschießenden“ Stellplätze sind
durch die Festsetzung untersagt.
Mit der Festsetzung wird die zulässige Anzahl der Stellplätze, die (vorhabenbezogen) auf den
Grundstücken im Baugebiet errichtet werden dürfen, wie oben beschrieben auf diejenige Anzahl
von Stellplätzen begrenzt, die nach Bauordnungsrecht als notwendig festgelegt wird. Die Errichtung
überschießender Stellplätze ist somit nicht zulässig; die Beschränkung besteht in der Unzulässigkeit
freiwillig errichteter „nicht notwendiger“ Stellplätze. Eine mögliche künftige Stellplatzsatzung für
Leipzig, welche differenziert nach Gebieten eine Stellplatzverpflichtung vorsieht und zu einer geringeren Zahl an notwendigen Stellplätzen kommt, kann zur Ermittlung des genannten Wertes anstelle der oberen Rechnung angesetzt werden; die Maximalzahl ermittelt sich dann jedoch weiterhin
nach dem oben beschriebenen Verfahren.
Die Festsetzung ist angemessen, denn es werden sowohl die städtebaulichen Ziele der Stadt umgesetzt als auch die Interessen der Grundstückseigentümer gewahrt. Sämtliche Grundstücke des Plangebiets bleiben erschlossen – auch für den Kfz-Verkehr. Notwendige Stellplätze und alle Stellplätze
für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (sog. Behindertenstellplätze) sind im Rahmen der übrigen Festsetzungen weiterhin zulässig.
Erhöhung der Anzahl von Fahrradstellplätzen
Eine Erhöhung der Anzahl der gem. SächsBO erforderlichen Fahrradstellplätze wird im Mobilitätskonzept als Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung des Radverkehrs aufgeführt. Vorgesehen ist die
Erhöhung dieser um pauschal 33%. Eine derartige Regelung ist nicht mit den Mitteln der Bauleitplanung festsetzbar, da sie einer Ermächtigungsgrundlage entbehrt. Die Umsetzung dieser Maßnahme wird daher im städtebaulichen Vertrag gesichert.
13.
Verkehrsflächen, Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
Zeichnerische Festsetzung
Die zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Straßen werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die Maße der Flächen sind aus der Planzeichnung ablesbar. Entlang der Planstraße A und der Planstraße C sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung
Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen dienen der effizienten Erschließung des Plangebietes und
stellen eine Fortsetzung der Straßenverkehrsflächen in der Umgebung dar (s. Kap. 9.3.1).
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Für die überörtliche Erschließung des Plangebiets ist ein Ausbau des Knotenpunktes Berliner Straße
/Roscherstraße erforderlich. An diesen Kreuzungspunkt soll die Zufahrt zum Rettungsplatz als vierter Kreuzungsarm durch die Anbindung der Haupterschließungsstraße des Plangebiets ersetzt werden. Da auch nördlich des Plangebiets auf den Flächen des ehemaligen Freiladebahnhofs ein neues
Quartier entstehen soll, muss der Knotenpunkt in einem Maße dimensioniert und ausgebaut werden,
dass er die aus beiden Städtebauprojekten ergebenden Mehrverkehre aufnehmen kann.
Die Berliner Straße weist im Bestand zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung auf. In stadteinwärtiger
Richtung kann in die Roscherstraße abgebogen werden. Von der Roscherstraße kommend kann sowohl nach links als auch rechts in die Berliner Straße eingefahren werden. Das mittig in der Berliner Straße gelegene Gleisbett der Straßenbahn ist offen mit Schotter befestigt. Im Kreuzungsbereich
sind die Gleisanlagen überfahrbar gestaltet.
Der Ausweisung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche im Kreuzungsbereich liegt eine konkrete
Kreuzungsausbauplanung zu Grunde. Damit eine ausreichend leistungsfähige Anbindung des neuen
Quartiers an das übergeordnete Straßennetz möglich ist, muss der Straßenraum der Berliner Straße
nordöstlich der Roscherstraße entlang von beiden Straßenseiten aufgeweitet werden.
Mit in die Planung eingeflossen sind die Abmessungen der geplanten Straßenbahnhaltestelle, die in
den Bereich des Kreuzungspunkts verlegt werden soll. Der gemeinsame Geh-/Radweg im unmittelbaren Knotenpunktbereich wurde auf eine Breite von 3,50 m reduziert, da ab dieser Breite die Aufnahme des aufkommenden Fuß- und Radverkehrs gewährleistet werden kann. Der Grünstreifen
wurde hinter die Gehwege gelegt. Der Eingriff in das Grundstück 2733/50 wurde somit so gering
wie möglich gehalten. Dennoch zeigt die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Kreuzungsplanung, dass für den angestrebten Endausbau der Kreuzung ein erheblicher Eingriff in das Flurstück
2733/50 erfolgen muss. Die Erschließung des Grundstücks bleibt jedoch gewahrt.
In der verkehrstechnischen Untersuchung, die auf einer überschlägigen Festzeitsteuerung basiert,
wurden die Verkehrsqualität und die Rückstaulängen für die Spitzenstunde der Prognose 2025 (Arbeitsstand Januar 2017) bestimmt. Die Prognose berücksichtigt die Neuverkehre des Bebauungsplanes Nr. 323.2 und die Neuverkehre des Planungsgebietes Freiladebahnhof an der Eutrizscher Straße/ Delitzscher Straße.
Die Qualität des Verkehrsablaufes an Knotenpunkten wird über das Kriterium der mittleren Wartezeit beschrieben. Im „Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (HBS) sind für
signalisierte Knotenpunkte Werte für die Einteilung der Verkehrsqualität im Kfz-Verkehr (QSV)
festgelegt. Es können Verkehrsqualitäten der Stufe A bis F ermittelt werden, wobei die Stufe A die
beste Verkehrsqualität wiederspiegelt. In der Stufe F sind die Wartezeiten sehr lang und in dem betrachteten Fahrstreifen wird die Kapazität überschritten. Der Rückstau wächst stetig und die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt mehrfach vorrücken (vgl. HBS 2015, Teil S, Kapitel S 4.2.2).
Der Knotenentwurf wurde für die Prognoseverkehrsbelastung 2025 mit Arbeitsstand Januar 2017
geprüft. Die überschlägigen Berechnungen weisen für den Knotenpunktentwurf bei einer Umlaufzeit von TU = 90 s die Verkehrsqualitätsstufe D aus. Maßgebend für die Einteilung in diese Stufe
ist der Linksabbieger der östlichen Berliner Straße und der Linkseinbieger der Roscherstraße. Die
Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes unter der Prognoseverkehrsbelastung ist somit gegeben.
Die für den Eingriff in das Grundstück 2733/50 relevanten Verkehrsströme (östliche Berliner Straße) werden in den Berechnungen in die Stufe A eingeteilt. Für den Rechtsabbieger wird eine erforderliche Stauraumlänge von ca. 70 m ausgewiesen, der Geradeausverkehr staut sich in der Rotphase
im Mittel bis auf ca. 80 m je Spur.
Die konkrete Kreuzungspunktplanung zeigt jedoch auch, dass es mit dem stadteinwärtigen Verlegen
der Straßenbahnhaltestelle „Wittenberger Straße“ und dem Ausbau des Knotens mit einer Linksabbiege-, drei Geradeausspuren (Kfz- und Radverkehr) und der Rechtsabbiegespur einen großen Eingriff in das Flurstück 2733/50 geben wird. Die entsprechenden Grundstücksflächen sind durch den
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Investor des benachbarten Entwicklungsgebietes (Eutritzscher Freiladebahnhof) gesichert, der ebenfalls Interesse an der geplanten Umsetzung hat.
Um auf mögliche zeitliche Verschiebungen reagieren zu können, wurde untersucht, ob der Knoten
stufenweise ausgebaut werden kann. Zeitliche Verschiebungen könnten sich ergeben, wenn der
Grundstückseigentümer des Flurstücks 2733/50 dem Verkauf des benötigten Teils nicht zustimmt
und ein Enteignungsverfahren angestrengt werde müsste. Um das Grundstück 2733/50 nicht zu berühren, könnten die Fahrspuren auf einen Querschnitt von 3 m reduziert werden und es wurde nur
ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit einer breite von 1,64 m verbleiben.
Diese provisorische Ausbauvariante ist nur ohne Verlegung der Haltestelle umsetzbar. Wird die
Haltestelle in den Kreuzungsbereich verlegt, ist in jedem Fall ein Eingreifen in das Grundstück
2733/50 nötig.
Die für die innere Erschließung des neuen Quartiers festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind so angeordnet und dimensioniert, dass das in Kap. 9.3.1 beschriebene Erschließungskonzept umgesetzt werden kann. Die Planstraße A soll überwiegend mit einem Querschnitt von 13 m
ausgebaut werden, sodass neben einer 5,5 m breiten Fahrbahn genug Platz für einen Park/Pflanzstreifen und die beidseitige Führung von Fußwegen in angemessener Breite verbleibt. Der an
der Südseite der Gemeinbedarfsfläche verlaufende Abschnitt der Planstraße A weist hingegen nur
einen Querschnitt von 11 m auf. Hier wird auf einen fahrbahnbegleitenden Park-/Pflanzstreifen verzichtet.
Für die als zentrale Erschließungsachse fungierende Planstraße C ist ein Straßenquerschnitt von
18,5 m erforderlich. Die Fahrbahnbreite ist hier mit 6,5 m vorgesehen, um auch den Begegnungsverkehr LKW/LKW problemlos zu ermöglichen. Zudem sind beidseitig der Fahrbahn Park- und
Pflanzstreifen vorgesehen. Die beidseitigen Fußwege sind größer dimensioniert als in Planstraße A.
Die Planstraße D soll einen Querschnitt von 16 m aufweisen. Der gegenüber der Planstraße A größere Querschnitt ergibt sich daraus, dass durch die historische Mauer und die historischen Bauten
der künftige Querschnitt vorgegeben ist. Zudem ist beidseitig ein Park-/Pflanzstreifen vorgesehen.
Die festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen ermöglichen eine ausreichende Erschließung
der Baufelder mit dem motorisierten Individualverkehr und sind für eine ausreichend leistungsfähige Abwicklung der zu erwartenden Verkehrsbelastung ausreichend dimensioniert.
Im Bebauungsplan werden an folgenden Stellen Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt:
-
im Bereich der Pocketparks,
-
im Bereich des festgesetzten Gehrechts im MU 2 sowie
-
im Grenzbereich zwischen MU 1.1 und MU 2.
In diesen Bereichen sollen jeweils aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Grundstücksüberfahrten erfolgen, da hier mit einem erhöhten Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Die Pocketparks und das
im MU 2 festgesetzte bündeln jeweils die zwischen Quartier und öffentlicher Grünfläche bzw. zur
Parthe zu erwartenden Fußgängerströme. Im Grenzbereich zwischen dem MU 1.1 und dem MU 2
sind Ein- und Ausfahrten ebenfalls ausgeschlossen, da an diesen Bereich die Freiflächen der geplanten Kindertagesstätte anschließen werden, die entsprechend der im städtebaulichen Vertrag getroffenen Regelungen im MU 1.1 vorgesehen werden soll. Es ist zu erwarten, dass die Freifläche im
Grenzbereich zwischen MU 1.1 und MU 2 auch als Wegealternative zur Kindertagesstätte genutzt
wird, so dass hier daher ebenfalls ein erhöhtes Fußgängeraufkommen, sogar mit besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern, zu erwarten ist.
Zeichnerische Festsetzung
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Die erforderlichen Fuß- und Radwege werden als Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ sowie „Stadtplatz“ festgesetzt. Die Maße
der Flächen sind aus der Planzeichnung ablesbar.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung
Die Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung „Geh- und
Radweg“ sowie „Stadtplatz“ dienen der sinnvollen und effizienten Erschließung des Plangebietes
für Fußgänger und Radfahrer (s. Kap. 9.3.2). Hierbei können im Einzelnen drei Bereiche definiert
werden:
•
Fuß- und Radweg „Parthe-Mulde“,
•
Fuß- und Radweg Planweg B und
•
Stadtplatz (Planstraße D).
Der Fuß- und Radweg entlang der Parthe fungiert als Teilstück des übergeordneten Radwegs
„Parthe-Mulde“. Der Fuß- und Radweg Planweg B fungiert als zentrale Erschließungsstraße für den
nicht-motorisierten Verkehr und verbindet die Pocketparks miteinander. Der „Stadtbalkon“ (s. Kap.
9.4) ist als Fläche mit Aufenthaltsqualität geplant und verbindet die Planstraße D mit dem übergeordneten Fuß- und Radweg entlang der Parthe.
Der Fuß- und Radweg „Parthe-Mulde“ erhält eine Breite von 5 m, so dass ein konfliktfreies Nebeneinander von Rad- und Fußgängerverkehr gewahrt ist und auch entsprechende Begegnungsverkehre
ermöglicht werden.
Der Fuß- und Radweg B ist mit einem festgesetzten Querschnitt von 6,5 m etwas großzügiger dimensioniert. Die eigentliche Wegefläche wird jedoch nur 4 m breit sein und soll von einem 2,5 m
breiten Pflanzstreifen begleitet werden. Zwar wird auf dieser Wegeverbindung eine hohe Frequentierung durch Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg von und zur Schule erwartet. Der Weg
ist jedoch vorrangig als Fußweg mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ geplant. Damit ist eine stärkere
Rücksichtnahme der Radfahrer auf den Fußverkehr gewährleistet.
Der „Stadtplatz“ dient sowohl dem Fußgänger- als auch dem Radverkehr. Er hat darüber hinaus die
Funktion einer Platzfläche, auf der auch Außengastronomie ermöglicht werden kann. Entsprechend
dieser Zielsetzung ist der Querschnitt hier mit 15,9 m großzügig ausgebildet. Es verbleibt Raum
auch für die Unterbringung von Fahrradabstellmöglichkeiten. Zudem soll die Platzfläche durch
zwei Pflanzstreifen gegliedert werden. Der „Stadtplatz“ wird ferner aufgrund seiner erhöhten Lage
gegenüber der Kurt-Schumacher-Straße über zwei neue Treppen bzw. eine Rampe innerhalb der
denkmalgeschützen Mauer mit dem angrenzenden Stadtquartier verknüpft (s. Kap. 9.4).
14.
Grünordnerische Festsetzungen
Zeichnerische Festsetzung
In dem Planstraßen A, C und D sowie im Planweg B und im Bereich der Pocketparks sowie auf der
Fläche für den Gemeinbedarf werden Linien für Baumpflanzungen mit der Anzahl zu pflanzender
Bäume zeichnerisch festgesetzt. Die jeweilige Anzahl kann der Planzeichnung entnommen werden.
Südlich der jeweiligen Plangebietsgrenzen der Teil-Baugebiete MU 1.1 und MU 1.2 wird jeweils
ein anzupflanzender Einzelbaum zeichnerisch festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Begründung
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Ein stadtgestalterisches Ziel ist die Herstellung begrünter Straßenräume. Die zeichnerischen Festsetzungen dienen somit der Neugestaltung des Straßenraumes. Die Festsetzungen dienen aber auch
der Verbesserung der stadtökologischen Bedingungen im Plangebiet.
Mit der zeichnerischen Festsetzung werden die Anzahl sowie die Zuordnung zu Straßenabschnitten
festgelegt: Die Linie markiert die beabsichtigte Anordnung der Bäume an der Straße. Es handelt
sich um die straßenraumbegleitenden Bäume sowie Baumreihen auf den Platzflächen der Pocketparks. Ferner wird die Pflanzung von zwei Einzelbäumen festgesetzt. Die Regelung, dass Abweichungen von den Standorten der zeichnerischen Festsetzungen in geringfügigem Ausmaß zulässig
sind, dient der Flexibilität der genauen Standorte, die im Rahmen der Straßenausbauplanung und
mit Rücksicht auf Platzangebot, Leitungen, Zufahrten, Parkplätze usw. vom zuständigen Verkehrsund Tiefbauamt der Stadt Leipzig festgelegt wird.
Im Übrigen siehe die Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 6.3.
Zeichnerische Festsetzung
Innerhalb der Pocketparks werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen zeichnerisch festgesetzt und die Mindestanzahl anzupflanzender Bäume auf diesen
definiert (siehe Planeinschrieb).
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB]
Begründung
Durch die zeichnerische Festsetzung werden gemäß dem vorliegenden Bebauungskonzept auf den
Flächen für die Pocketparks (nicht überbaubare Flächen definiert, die mit der Festsetzung eine
durchgrünte Freiflächenqualität absichern soll. Sie dienen somit der Erhöhung der Gestaltungs- und
Nutzungsqualität der Platzflächen. Die Anzahl der anzupflanzenden Bäume entspricht dem vorliegenden und über den städtebaulichen Vertrag gesicherten Freiraumkonzept. Die Pocketparks sollen
dabei einen urbaneren Charakter mit einem höheren Anteil an befestigten Flächen aufweisen. Daher
wurden Flächen zum Anpflanzen auf Teilflächen beschränkt. Insbesondere gilt dies für den Quartiersplatz.
Die planungsrechtliche Festsetzung erfolgt nicht als private Grünfläche, da die Fläche dann nicht
Teil des Baugebietes (Urbanes Gebiet) wäre und nicht als Bemessungsgrundlage i.S.d. § 19 Abs. 3
BauNVO bei der Beurteilung von Bauanträgen mitzurechnen wäre – die beabsichtigte bauliche
Ausnutzung des Plangebietes wäre dann nicht möglich. Siehe weiter die Begründung zur textlichen
Festsetzung Nr. 6.4.
Textliche Festsetzung
7.1
Je angefangene 200 m2 nicht überbaubarer Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum
(Stammumfang mindestens 20 cm) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Vorhandene standortgerechte Laubbäume, die die vorstehend festgesetzten Mindestanforderungen
erfüllen, werden angerechnet.
7.2
Je angefangene vier ebenerdige Kfz-Stellplätze ist ein hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang
mindestens 20 cm) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die mindestens 6
m großen begrünten Baumscheiben sind mit einer Breite von mindestens 2 m anzulegen und vor
Überfahren zu schützen.
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7.3
Entlang der zeichnerisch festgesetzten Linien für Baumpflanzungen ist mindestens die jeweils in der
zeichnerischen Festsetzung angegebene Anzahl standortgerechter Laubbäume (Stammumfang mindestens 20 cm) anzupflanzen.
Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die mindestens 6 m2 großen begrünten Baumscheiben sind mit einer Breite von mindestens 2,0 m
anzulegen und vor Überfahren zu schützen.
Geringfügige Abweichungen von den Standorten der zeichnerischen Festsetzungen sind zulässig.
7.4
Auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen ist mindestens die jeweils
in der zeichnerischen Festsetzung angegebene Anzahl standortgerechter, großkroniger, hochstämmiger Laubbäume (Stammumfang mindestens 20 cm) anzupflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
7.5
Auf der öffentlichen Grünfläche sind offene Rasen- und Wiesenflächen mit mindestens 100 mittelbis großkronigen, einheimischen Bäumen mit einem Stammumfang von mindesten 20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Parkwege, Möblierung und Spiel- und Bewegungsangebote sind zulässig.
7.6
Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Dies gilt nicht für Terrassen, erforderliche Müllstandorte
und Fahrradabstellplätze sowie Zuwegungen und Platzflächen.
[§ 9 Abs. 1 Nrn. 25 a) BauGB]
Begründung
Mit Festsetzungen zur Begrünung wird ein Grünstandard im Bebauungsplangebiet festgelegt.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Ziel
ist es diese zu mindern und durch geeignete Maßnahmen negative Wirkungen auf die Umwelt zu
mindern. Biotopverluste durch Überbauung sollen durch Begrünungsmaßnahmen kompensiert und
neue Biotopstrukturen geschaffen werden. Die klimatische Belastung wird durch Erhöhung der Begrünung gemindert. Die Risiken von urbanen Überflutungen werden gemindert, indem die Retentionskapazität auf den Grünflächen und begrünten Dächern erhöht wird. Damit wird ein Beitrag zur
Klimanpassung geleistet und Risiken gegenüber Umweltbeeinträchtigungen und Katastrophen gemindert.
Mit der Entwicklung entsteht ein dichtes Wohnquartier, das gleichzeitig einen grünen Charakter haben soll. Daher ist eine umfassende Begrünung der Freiflächen sicherzustellen. Mit den Grünmaßnahmen soll auch gleichzeitig die Freiraumqualität im Gebiet für die Bewohnerinnen und Bewohner
sowie Beschäftige kleinteilig gesichert werden.
Um dieses Zielsetzung zu erreichen, ist ein Bündel sich ergänzender Maßnahmen der Grünordnung
erforderlich, Daher werden die bei diesem Städtebauprojekt möglichen Begrünungsmaßnahmen
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durch diese Festsetzungen angeordnet. Sie dienen somit zum einen der Gestaltung, der Freiraumnutzung im Wohnumfeld und zum anderen aber auch der Verbesserung der ökologischen Bedingungen und der Klimaanpassung.
Begründung zu 7.1
Die Festsetzung regelt eine Mindestbepflanzung der nicht überbaubaren Baugrundstücke aus städtebaulichen, konkret: landschaftsbildgestalterischen, Gründen.
Mit der Festsetzung wird ein Mindeststandard für die Begrünung mit Bäumen festgesetzt. Die Flächengröße wurde so gewählt, dass ausreichend lichter Raum für Besonnung vorhanden ist, die Nutzung des Grundstückens nicht grundlegend eingeschränkt wird aber dennoch auch die ökologischen
und gestalterischen Ziele erreicht werden. Bei 200 m² nicht überbaubare Fläche je Baum ist ausreichend Raum, damit sich ein großkroniger Baum entwickeln kann.
Die Bäume müssen dabei standortgerecht sein – d.h. hinsichtlich ihrer arttypischen Ansprüche an
Boden, Wasserangebot, Belichtung u. dergl. für die Anpflanzung an diesem Ort geeignet sein – da
standortgerechte Pflanzungen die Pflanzengesundheit fördern und die Dauerhaftigkeit der Pflanzung gewährleisten. An dieser Dauerhaftigkeit hat die Stadt Leipzig ein städtebaulich begründetes
Interesse. Laubbäume sind aus stadtgestalterischen Gründen (Erscheinungsbild) und unter Umweltgesichtspunkten (z.B. Verdunstung, Biodiversität, Filterwirkung) zu bevorzugen.
Die Möglichkeit zur Anrechnung vorhandener Bäume oder Sträucher oder beider Typen (Gehölze)
verringert für die Bauherren den (finanziellen) Aufwand und es kommt nicht dazu, dass vorhandene
Gehölze ggf. gerodet werden müssten um geforderte zu pflanzen. Da in den Pflanzfestsetzungen
Mindestgrößen – hier der Stammumfang bei Bäumen – geregelt ist, soll die Anrechnung von vorhandenen Gehölzen auch erst ab dem festgesetzten Maß erfolgen, da ansonsten unter Umständen
auch zu dünne Gehölze zur Anrechnung kämen.
Begründung zu 7.2
Aus Sicht der Stadt ist die Anordnung von Stellplätzen in Tiefgaragengeschossen die bessere Lösung für innenstadtnahen Lagen des Urbanen Gebietes, da Freiflächen auf den Grundstücken dort
knapper sind als in Stadtrandlagen. Für die Gemeinbedarfsfläche sowie die Gewerbegebiete GE 1
und GE 2 gilt, dass wenn ebenerdige Stellplätze neu gebaut werden, die in Leipzig üblichen Festsetzungen zur Begrünung und versickerungsfördernden Ausführung von Stellplätzen zur Anwendung kommen: Danach ist je 4 Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen; da dies der
Verbesserung des Kleinklimas durch Verdunstung, Beschattung und der Stadtökologie dient. Die
Regelungen zu Pflanzqualität und Baumschutz gleichen den Regelungen in Nr. 7.1 (nähere Begründung siehe dort). In der Festsetzung 6.2 wird zusätzlich festgesetzt, dass hochstämmige Bäume
verwendet werden sollen. Diese Regelung erfolgt zum Schutz der Bäume, die derart davor bewahrt
bleiben, durch ein- und ausfahrende Pkw Schaden zu nehmen. Um das Anwachsen und den Bestand
der Straßenbäume zu sichern, werden offene Baumscheiben von mindestens 6 m2 festgesetzt, da
dies die Versorgung der Wurzeln mit Sauerstoff fördert und der Versickerung dient. Damit die
Baumscheibe nicht der Verdichtung durch fehlerhaftes Befahren oder Falschparken von Kfz ausgesetzt werden kann, ist die Baumscheibe durch geeignete bauliche Maßnahmen (z.B. Geländer oder
Bügel) vor Überfahrten zu schützen. Dies ist insbesondere angesichts der Beschränkung der Stellplätze im Baugebiet von besonderer Wichtigkeit.
Begründung zu 7.3
Analog der Begründung der oben stehenden zeichnerischen Festsetzung der Linien für Baumpflanzungen, dient die Festsetzung von Baumpflanzungen in den öffentlichen Straßenräumen, auf straßenbegleitenden Privatflächen sowie auf den Pocketparks und der Gemeinbedarfsfläche zum einen
der Stadtgestaltung, zum anderen aber auch der Verbesserung der ökologischen Bedingungen. Von
Bäumen gehen in der Stadt vielfältige positive Wirkungen aus: Beschattung und Verdunstung, somit Minderung von sommerlicher Überhitzung, Filterung belasteter Luft, bei Auswahl geeigneter
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Begründung zum Bebauungsplan
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Baumarten sind Straßenbäume zudem wichtige Lebensräume heimischer Insekten, Vögel und auch
Fledermäuse. Daher wird mit der Festsetzung angeordnet, dass entlang der zeichnerisch festgesetzten Linien für Baumpflanzungen die jeweils angegebene Anzahl von Bäumen zu pflanzen ist.
In der Festsetzung ist eine Mindest-Pflanzqualität angegeben, damit das oben genannte städtebauliche Ziel erreicht werden kann. Die Bäume sollen einen Stammumfang von mindestens 20 cm aufweisen, um die gewünschte gestalterische und klimatische Wirkung zu erzeugen. Für die Pflanzung
sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden, s. hierzu die Begründung von Festsetzung 6.1. Um
das Anwachsen und den Bestand der Straßenbäume zu sichern, werden offene Baumscheiben von
mindestens 6 m2 festgesetzt, da dies die Versorgung der Wurzeln mit Sauerstoff fördert und der
Versickerung dient. Damit die Baumscheibe nicht der Verdichtung durch fehlerhaftes Befahren oder Falschparken von Kfz ausgesetzt werden kann, ist die Baumscheibe durch geeignete bauliche
Maßnahmen (z.B. Geländer oder Bügel) vor Überfahrten zu schützen. Dies ist insbesondere angesichts der Beschränkung der Stellplätze im Baugebiet von besonderer Wichtigkeit.
Grund für die Festsetzung ist unter anderem die gewünschte Straßenraumbegrünung. Denkbar ist
hier eine gleichmäßige Verteilung der Bäume entlang der festgesetzten Linien oder auch eine Anordnung in Gruppen. Die genaue Ausgestaltung der Baumpflanzungen (z.B. Clusterpflanzungen,
Reihenpflanzung) ist dabei im Zuge der Straßenausbauplanung und mit Rücksicht auf Platzangebot,
Leitungen, Zufahrten, Parkplätze usw. vom zuständigen Verkehrs- und Tiefbauamt sowie Amt für
Stadtgrün und Gewässer der Stadt Leipzig analog der durch den städtebaulichen Vertrag gesicherten
Freiflächenplanung zu bestimmen.
Begründung zu 7.4
Analog der Begründung der oben stehenden zeichnerischen Festsetzung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, dient die Festsetzung der grünordnerischen Gestaltung und klimatischen Aufwertung der Pocketparks. Die Begrünung der Flächen wird
mit der textlichen Festsetzung gesichert, denn es wird eine Mindestzahl (s. Planeinschrieb) gemäß
der vorliegenden Freiraumplanung sowie eine Mindestqualität der Bäume mit mindestens 20 cm
Stammumfang festgesetzt. Die Pocketparks dienen dem Aufenthalt und der Freizeitnutzung der
Bewohner und Nutzer der umliegenden Bebauung. Die Bäume müssen daher standortgerecht sein,
zudem sollen Laubbäume gepflanzt werden; s. hierzu die Begründung von Festsetzung 6.1. Durch
die festgesetzte Großkronigkeit sowie Hochstämmigkeit der Laubbäume wird u.a. gewährleistet,
dass ein großzügiges Blätterdach entsteht, welches nicht nur positive klimatische und ökologische
Wirkungen hervorruft (z.B. Schattenspender, Lebensraum für Tiere), sondern auch eine besonders
hohe Aufenthaltsqualität unter den Bäumen gewährleistet.
Begründung zu 7.5
Durch die Schaffung von offenen Rasen- und Wiesenflächen in der Verbindung mit den Mittel- und
Großbaumpflanzungen entsteht ein offener Wiesenpark, der hinsichtlich der klimatischen Funktionen eine besondere Wirkung hat. Die Großbäume bieten schattige Orte und tragen zur Verdunstung
bei. In der Kombination mit den offenen Rasen- und Wiesenbereichen wird der kleinteilige Luftaustausch gewährleistet. Gleichzeitig können offene Wiesenflächen bei entsprechender Bewirtschaftung eine Beitrag zur Erhöhung der Biodiversität leisten (z.B. Langgraswiesen).
Begründung zu 7.6
Aufgrund der Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung zur Stellplatzpflicht werden Stellplätze
notwendig (trotz Verringerung ihrer Anzahl durch Festsetzung in diesem Bebauungsplan). Teil des
städtebaulichen Konzeptes ist es, diese Nutzungen in dem Urbanen Gebiet ausschließlich in Tiefgaragen (Kellergeschossen) zu realisieren, um die Freiflächen entsprechend ihrer Funktion freizuhalten. Überdies werden voraussichtlich Kellergeschosse für Haustechnik oder Kellerräume (Lagerräume) der Mieter notwendig.
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Angesichts der städtebaulichen Dichte und oder auch, um eine Gesamtentwicklung des unbebauten
Areals (mit größeren Bauabschnitten für Tiefgaragen) zu ermöglichen, wird es notwendig werden,
Tiefgaragen und Kellergeschosse auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten
(s. textliche Festsetzung 3.4). Als Begrünungsmaßnahme und zum Erhalt des angestrebten durchgrünt-urbanen Charakters des Plangebiets sowie zur Vermeidung von Temperaturextremen wird
daher eine Begrünung von allen nicht überbauten Untergeschossen festgesetzt.
Eine Unterbauung soll nicht dazu führen, dass nicht oder nur unzureichend begrünt werden kann.
Daher wird eine Mindeststärke der Erdüberdeckung festgesetzt, sodass hier Bepflanzungen erfolgen
können. Eine völlige oder sehr weitgehende Unterbauung ist dabei nicht zu befürchten, da die
Obergrenze dem. § 19 Abs. 4 BauNVO von 0,8 einzuhalten ist.
Der Sache nach ausgenommen von der Regelung sind Terrassen, erforderliche Müllstandorte und
Fahrradstellplätze sowie Zuwegungen und Platzflächen.
15.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Textliche Festsetzung
8.1
Flachdächer mit einer Neigung bis 5 Grad sind auf mindestens 80 % ihrer Fläche zu begrünen.
Dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen. Die Gesamtaufbaustärke der Dachbegrünung ist mit einer Stärke von mindestens 26 cm, incl. der Retentionselemente, anzulegen, sodass ein Retentionsvolumen von mindestens 60 l pro m2 erreicht wird. Die Begrünung und die Retentionselemente sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung zu 8.1
Im Plangebiet wird festgesetzt, dass die Dächer von Neubauten zwingend mit Flachdächern bis 5
Grad Neigung gebaut werden müssen (s. Textliche Festsetzung 11.1); diese sind analog der Festsetzung zwingend zu begrünen. Die Begrünung stärker geneigter Dächer würde ferner einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Sicherung des Begrünungssubstrates gegen Abrutschen oder Abwehung erfordern. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Teilflächen, die sich aus technischen Gründen nicht zur Begrünung eignen bzw. davon freizuhalten sind, z.B. Wartungswege auf
dem Dach und technische Anlagen (zulässige Aufbauten), die sich nicht in die Gebäudehülle integrieren lassen sowie Terrassen, die für die Wohnqualität von Bedeutung seien können. Die Dachbegrünung wird damit auf allen neugebauten Dächern zu mindestens 80% vorgesehen. Sie wird auf
jedem Neubau realisiert. Dies sind prinzipiell alle Gebäude bis auf zwei denkmalgeschützte Bestandsgebäude an der Planstraße D, die dem Denkmalschutz unterliegen und erhalten bleiben sollen
(die Dachfläche der Bestandsgebäude entspricht 3,4% der geplanten entstehenden Dachflächen).
Den begrünten Dachflächen kommt eine wichtige klimawirksame Funktion zu, indem von ihnen
Regenwasser aufgenommen wird, das anschließend zwischengespeichert werden kann und in der
Speicherphase zu einer Abkühlung des Quartiers an heißen Tagen beiträgt.
Als zusätzlicher Effekt dient die Dachbegrünung auch der Niederschlagsretention, denn auf den
Baufeldern soll zunächst das anfallende Niederschlagswasser über intensiv begrünte Dächer zurückgehalten und der Abfluss verringert werden. Der Überlauf der Dächer und das auf den Zuwegungen der Gebäude anfallende Oberflächenwasser soll über Verdunstungsflächen zwischengespeichert und dann erst versickert werden. Damit wird eine wesentlicher Beitrag geleistet, dass sich die
Wasserbilanz an die natürlichen Verhältnisse annähert. Wenn die Verdunstung und Versickerung
aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, wird das Niederschlagswasser über
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einen Retentionsraum aufgefangen und gedrosselt in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet. Die Retentionselemente werden somit Teil der Dachbegrünung.
Durch die festgesetzte Gesamtaufbaustärke der Dachbegrünung von 26 cm wird gewährleistet, dass
Retentionselemente in ausreichender Größe untergebracht werden können, sodass das gewünschte
Retentionsvolumen von 60 l pro m2 erreicht wird, dies entspricht einer Einstauhöhe der Retentionselemente von mindestens 0,06 m. Durch die Kombination von Retentionselementen und Dachbegrünung mit Bodensubstrat wird gewährleistet, dass das Regenwasser auf den Dächern kleinklimatisch wirksam zurückgehalten und zwischengespeichert wird bzw. bei geringeren Regenmengen
verdunsten kann. Bei stärkeren Regenereignissen wird das Wasser gedrosselt abgebeben und der
bodenbezogenen Nutzung in den Verdunstungsflächen und Versickerungsflächen zugeführt. Damit
wird ein Beitrag geleistet, um abflusslose Bauflächen zu sichern, von denen das Regenwasser für
die Verdunstung und Versickerung genutzt wird.
Während die Dachbegrünung als Festsetzung im Bebauungsplan geregelt wird, ist die Anlage der
Verdunstungs- und Versickerungsflächen Bestandteil der Regelungen im städtebaulichen Vertrag.
Die Erhaltung der Begrünung und der Retentionselemente entspricht dabei den Zielen der Stadtökologie der Stadt Leipzig.
Die Realisierung einer Dachbegrünung ist ferner auch bei gleichzeitiger Nutzung von Dachflächen
für photovoltaische Anlagen möglich und sogar empfehlenswert, da inzwischen bautechnisch bewährte aufgeständerte Systeme auf dem Markt sind und dadurch die Luftabkühlung oberhalb der
Dachbegrünung der Wirkungsgrad der Solarzellen gesteigert wird. Gemäß aktueller Untersuchungen wird die Mehrleistung mit etwa 5% je zehn Grad Abkühlung gegenüber der Umgebungstemperatur angegeben.
Textliche Festsetzung
8.2
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb
dieser Flächen versickern kann.
[§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung zu 8.2
Neu angelegte ebenerdige Stellplätze einschließlich ihrer Zufahrten sind in versickerungsfördernder
Weise zu bauen. Diese Festsetzung gilt analog der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 für die Gemeinbedarfsfläche sowie die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2. Dabei ist die Auswahl der Pflasterung, Unterbaumaterialien, Fugenbreite usw. so vorzunehmen, dass eine weitgehende Versickerung des auf
diesen Flächen anfallenden Regenwassers erreicht wird. Das kann bei geeignetem Untergrund z.B.
eine Kombination von Großpflastersteinen in Splitt leisten. Ziel ist die Förderung eines naturnahen
Wasserhaushaltes sowie die Entlastung der öffentlichen Regenwasserkanalisation insbesondere bei
Spitzenereignissen (Starkregen).
Zeichnerische Festsetzung
Im nördlichen Plangebiet werden zeichnerisch zwei Maßnahmenflächen mit dem zugehörigen Planzeichen 13.1 gem. PlanZV festgesetzt. Maßnahmenfläche (1) befindet sich nordwestlich der nachrichtlich übernommenen Wasserfläche der Parthe, westlich des Rettungsplatzes, und östlich des
Knotenpunktes Berliner Straße/Roscherstraße. Maßnahmenfläche (2) befindet sich südwestlich der
nachrichtlich übernommenen Wasserfläche der Parthe und erstreckt sich östlich der Planstraße C
bis unter den südlichen Arm der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.
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[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Textliche Festsetzung
8.3
Auf der Maßnahmenfläche (1) sind 75% der Fläche mit einheimischen Sträuchern und Einzelbäumen zu bepflanzen und 25% der Fläche als artenreiche Ruderalflur anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind mindestens 24 großkronige, einheimische Bäumen mit einem Stammumfang von
mindestens 20 cm zu pflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
8.4
Auf der Maßnahmenfläche (2) sind 75% der Fläche mit einheimischen Sträuchern und Einzelbäumen zu bepflanzen und 25% der Fläche als artenreiche Ruderalflur anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind mindestens 22 großkronige, einheimische Bäumen mit einem Stammumfang von
mindestens 20 cm zu pflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung zu 8.3
Die mit dem Planeinschrieb (1) gekennzeichnete Fläche ist gemäß der textlichen Festsetzung als
Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft anzulegen.
Auf ihr sind offene Rasen- und Wiesenflächen mit mindestens 24 großkronigen, einheimischen
Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die 24 anzupflanzenden Bäume fungieren als Ersatz für die durch den Bau der Brücke/Anbindung
Berliner Straße abgängigen Bäume, die sich im Bereich der Parthe/Berliner Straße befinden. Dieser
Ersatz wird nicht Bestandteil der Eingriff-Ausgleichs-Bilanz.
Begründung zu 8.4
Die mit dem Planeinschrieb (2) gekennzeichnete Fläche ist gemäß der textlichen Festsetzung als
Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft anzulegen.
Auf ihr sind 75 % der Fläche mit einheimischen Sträuchern zu bepflanzen und 25 % der Fläche als
artenreiche Ruderalflur anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Durch die Festsetzung wird eine vielfältige Vegetationsstruktur geschaffen, die ausgeprägte Randstrukturen aufweisen. Eine Bepflanzung mit Solitärbäumen ist zulässig und erhöht den Strukturreichtum. Mit dieser Struktur von geschlossenen Gebüschen und offenen Flächen werden auch Lebensraumbedingungen geschaffen, die
für Vogelarten wie Gelbspötter, Heckenbraunelle oder Klappergrasmücke geeignet sind. Bei einer
entsprechend extensiven Bewirtschaftung der Ruderalfluren (ohne Düngung, magere Substrate)
können hier auch Trockenrasenstrukturen entstehen. Mit der Festsetzung wird der entsprechende
Rahmen gegeben.
In diese Fläche werden 22 Bäume gepflanzt, die als Ersatz für Ausgleichsbäume aus der Planfeststellung der Bahn dienen.
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16.
Höhenlage
Textliche Festsetzung
9.1
In dem Urbanen Gebiet MU 4 und dem Gewerbegebiet GE 1 muss der Abstand zwischen der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens und der Oberkante des Fertigfußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 4,5 m und darf höchstens 5,5 m betragen.
9.2
In dem Urbanen Gebiet MU 3 muss der Abstand zwischen der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens und der Oberkante des Fertigfußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 3,5 m und
darf höchstens 5,5 m betragen.
Hiervon abweichend muss bei den mit (A) bezeichneten Gebäuden der Abstand zwischen der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens und der Oberkante des Fertigfußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 4,5 m und darf höchstens 5,5 m betragen.
[§9 Abs. 3 BauGB]
Begründung
Die Festsetzung dient der Gestaltung der Fassaden mit Wirkung zum öffentlichen Straßenraum; ihre
Umsetzung dient dem Belang der Baukultur und der Gestaltung des Ortsbildes gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 5 BauGB. Es ist Ziel, im Plangebiet in den zentral gelegenen Siedlungsbändern B und C eine
großstädtisch anmutende Sockelzone mit räumlich flexiblen Rahmenbedingungen für unterschiedliche Nutzungen zu entwickeln. Durch die Festsetzung wird gewährleistet, dass im gesamten Bebauungsband C eine relativ einheitliche Erdgeschosszone von 4,5 bis 5,5 m entsteht und im Bebauungsband B eine Erdgeschosszone ausgebildet wird, die zumindest noch durch eine relativ großzügige Erdgeschosshöhe geprägt wird.
Durch die Überhöhung des Erdgeschosses kann als wichtiger gestalterischer Aspekt eine deutliche
Teilung der Fassade in eine Sockel- und eine Obergeschosszone ausgebildet werden. Diese ist ähnlich wie die festgesetzte Höhenstaffelung von Bedeutung, um die relativ großen Baukörper zu gliedern. Zudem ist die horizontale Gliederung und das Absetzen des Erdgeschosses ein typisches Gestaltungselement von innerstädtischen Quartieren.
Ferner soll mit der Festsetzung zu den Erdgeschosshöhen eine Belebung des Quartiers begünstigt
werden, denn die Erdgeschosszone hat für die soziale Interaktion von Bewohnern und Passanten eine erhöhte Bedeutung.
In den für vornehmlich gewerbliche Nutzungen vorgesehenen Teil-Baugebieten MU 4 und GE 1
birgt ein überhohes Erdgeschoss zudem weitere Vorteile, denn für z.B. Büros, Gastronomie, Einzelhandel oder auch Hotelnutzungen entsteht derart ein großzügiger und repräsentativer Raumeindruck. Zudem werden in gewerblich genutzten Räumlichkeiten häufig größere Geschosshöhen zur
Unterbringung von technischen Gebäudeausrüstungen benötigt. Ferner besteht in derart hohen Geschossen die Möglichkeit, durch den Ein- oder Rückbau von Galerien zusätzliche flexible Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen.
In dem Siedlungsband B, das vornehmlich durch eine Wohnnutzung geprägt sein wird, wird an der
zentralen Achse zur fußläufigen Erschließung des Gebietes, dem Planweg B, derart eine flankierende Bebauung gewährleistet, die durch großzügige Erdgeschosszonen einen hochwertigen und repräsentativen Eindruck erzielt.
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17.
Örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen
Textliche Festsetzung
10.1
Werbeanlagen sind nur im Erdgeschossbereich sowie im Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses zulässig.
Sofern ein Anbringen nach Satz 1 nicht möglich ist, sind Werbeanlagen an den Gebäudefronten entlang der Planstraßen C und D ausnahmsweise auch bis in den Brüstungsbereich des zweiten Obergeschosses zulässig.
10.2
10.2 In den Baugebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 4, GE 1 und GE 2 kann in den Bereichen, die an
die öffentliche Verkehrsfläche grenzen, die Errichtung von Dachwerbeanlagen (Werbung auf den
Gebäuden) aus Einzelbuchstaben und Signets unter Überschreitung der festgesetzten Oberkante der
Gebäude ausnahmsweise zugelassen werden. Bedingung für die Überschreitung ist, dass die festgesetzte Oberkante des Gebäudes durch die Dachwerbeanlage um nicht mehr als 1,5 m überschritten
wird und die Überschreitung nicht verunstaltend wirkt.
10.3
Werbeanlagen über 8,0 m2 Ansichtsfläche sind unzulässig. Die Ansichtsfläche von Werbeanlagen
aus Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umgrenzenden
Rechtecke. Freistehende Werbepylone sind bis zu einer Höhe von 4 m und einer Breite und Tiefe
von 1 m zulässig.
10.4
Werbeausleger dürfen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten und nicht mehr als 0,6 m aus der
Fassade herausragen.
10.5
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Anstrahlungen sind unzulässig.
Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht, Digitalbildanlagen sowie Bild- oder Filmprojektionen sind unzulässig.
[§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
Begründung
Sämtliche Festsetzungen zur Gestalt der Werbeanlagen sollen eine störende Wirkung von Werbung
verhindern. Werbeanlagen, die sich nicht in die äußere Gestalt der Gebäude einfügen – ihn also gegenüber einem mittelmäßig empfindlichen Betrachter optisch dominieren, verfremden oder unkenntlich werden lassen, sollen nicht zulässig sein, da sie zum baulichen Zusammenhang der innenstadtnahen Gebiete und zu deren Gestaltqualität im Widerspruch stehen. Ob eine Werbeanlage sich
noch einfügt oder den zulässigen Rahmen verlässt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets
zu berücksichtigen ist. Dabei ist auf das ästhetische Empfinden eines normal (durchschnittlich)
empfindsamen Betrachters abzustellen (auf den sog. „gebildeten Durchschnittsmenschen“). Die
Anwendung des Begriffes „Einfügen“ ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.
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Aus diesen Gründen sind im Plangebiet auch übergroße Werbeanlagen (über 8 m2) oder zu hoch angebrachte Werbeanlagen (über dem Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses) unzulässig. Ausnahmsweise können entlang der durch eher gewerbliche Nutzungen geprägten Haupterschließungsstraße Planstraße C sowie an der zur Innenstadt orientierten Planstraße D auch Werbeanlagen bis in
den Brüstungsbereich des zweiten Obergeschosses zugelassen werden. Dies ist hier stadtgestalterisch vertretbar, da diese Bereiche nicht von einer Wohnnutzung dominiert sind und eine gute
Sichtbarkeit von Werbeanlagen an diesen einsehbaren Straßenbereichen zugunsten Gewerbetreibender vertretbar ist. Eine solche Ausnahme ist anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen: Entsprechend den Erfahrungen aus der Praxis wird durch Kommunikation zwischen Bauherr und der
zuständigen Verwaltung einer Verunstaltung des Stadtbildes am besten vorgebeugt.
Auch der Begriff der Verunstaltung beinhaltet naturgemäß eine gewisse Unschärfe, ist in der Rechtsprechung zum Baurecht aber ebenfalls ein eingeführter Begriff (Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni
1965 – I C 146.53 -, BVerwGE 2, S. 172; Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 – 4 B
70,95, BRS 57 Nr. 109 NJW 1995, 2648 ff.; vgl. auch Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BayVBl. 1995, S. 613 ff.; Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni
1985 – 1 BvR 588/84, NVwZ 1985, S. 819).
Freistehende Werbepylone (10.3) sind in dem Urbanen Gebiet bis zu einer Höhe von 4 m und einer
Breite und Tiefe von 1 m zulässig. Hierdurch wird gewährleistet, dass Werbepylonen sich in ihrer
Höhenentwicklung in Bereich der Erdgeschosszonen bewegen. Durch die weiteren gestalterischen
Festsetzungen ist gewährleistet, dass diese sich nicht durch aggressive Lichtwerbung negativ auf
das Stadtbild auswirken. Pylonen sind im Regelfall eine auch stadtgestalterisch sinnvolle Möglichkeit, konzentriert auf Werbetreibende hinzuweisen und können Nutzer bei der Orientierung im
Quartier unterstützen.
Dachwerbung bis 1,5 m über der Gebäude-Oberkante kann in den gewerblich geprägten TeilBaugebieten MU 1.1 und MU 1.2 (an der Planstraße D) sowie im MU 4 und den GE 1 und GE 2
(an der Planstraße C) zugelassen werden, wenn diese aus Einzelbuchstaben und Signets besteht und
dies nicht verunstaltend (s.o.) wirkt. Dachwerbungen sind in innerstädtischen Gebieten üblich. Eine
übertriebene Einschränkung der Werbetreibenden soll daher im Plangebiet nicht stattfinden. Dachwerbeanlagen in den innerquartierlichen, von Wohnnutzungen geprägten Teil-Baugebieten MU 2,
MU 3 und MU 4 werden aufgrund potenzieller Störwirkungen ausgeschlossen.
Werbeausleger (10.4) werden aufgrund der Tatsache gesteuert, dass auch sie regelhaft bei zu großer
Dimensionierung Fassaden dominieren können oder gar Auswirkungen auf die Wahrnehmung des
öffentlichen Raumes haben. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass Werbeausleger eine Höhe von
0,8 m nicht überschreiten und nicht mehr als 0,6 m aus der Fassade herausragen dürfen. Die Maße
leiten sich von üblichen Maßen für Ausleger ab und sind regelhaft nicht geeignet, Fassaden im negativen stadtgestalterischen Sinne zu dominieren.
Die Bandbreite der auf Lichttechnik gestützten Werbung ist geeignet, in hohem Maße das städtebauliche Erscheinungsbild zu dominieren. Damit dies nicht zu Verunstaltungen führt, wird mit der
Festsetzung 10.5 die Anwendung sämtlicher in hohem Maße störender Techniken ausgeschlossen:
Werbeanlagen, die durch zu hohe Leuchtkraft blenden, ebenso Werbeanlagen mit laufendem, wechselndem (Farbe, Intensität o.ä.) oder blinkendem Licht, Digitalbildanlagen (LED-Schirme oder ähnliche Techniken), Filmsequenzen, Bild- oder Filmprojektionen auf Fassaden, Bürgersteige oder andere Hintergründe. In diesem Sinne sind auch Anstrahlungen unzulässig.
Als Folge der Festsetzungen ist weiterhin Werbung am Ort der Leistung möglich, die zwar maßvoll
auffallen darf, sich jedoch in den Rahmen der Architektur einfügt. Mit den Festsetzungen wird damit auch einem Wettlauf der verschiedenen Werbeformen (zum Schaden des öffentlichen Raumes)
um möglichst hohe Aufmerksamkeit der Passanten vorgebeugt.
Um negative Auswirkungen auf angrenzende Verkehrstrassen und die Bahnstrecken zu verhindern,
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18.
Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude
Zeichnerische Festsetzung
Die Baufelder innerhalb der Teil-Baugebiete MU 1.1 und MU 1.2, in denen als Dachform Satteldach gem. der Festsetzung 11. 1 festgesetzt ist, sind durch den Planeinschrieb „Sd“ kenntlich gemacht. Die Firstrichtung ist durch eine zeichnerische Festsetzung vorgegeben.
[§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
Textliche Festsetzung
11.1
Dachform
Die festgesetzten Satteldächer sind mit Dachneigungen von mindestens 30 und höchstens 40 Grad
auszubilden und traufständig anzuordnen.
Alle weiteren Dächer der Hauptgebäude sind als Flachdach mit einer Dachneigung bis höchstens 5
Grad auszuführen.
[§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
Begründung
Das bestehende Ortsbild an der Kurt-Schumacher-Straße soll auch nach einem möglichen Abgang
der denkmalgeschützten Bestandsgebäude erhalten bleiben. Aus diesem Grund wird dort die Dachform Satteldach festgesetzt. Die festgesetzte Dachneigung orientiert sich dabei an der der bestehenden Gebäude. Durch die Regelung einer Mindestdachneigung von 30 Grad und einer maximalen
Dachneigung von 40 Grad wird gewährleistet, dass bei Neubau in Kombination mit den Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung Gebäude entstehen, die eine dem jetzigen Bestand
ähnliche städtebauliche Wirkung erzeugen. Eine genaue Dachneigung kann dabei nicht festgesetzt
werden, da dies eine unangemessene Einschränkung des Bauherren wäre.
Zur Gewährleistung der Ausrichtung der Dächer wird zudem durch eine zeichnerische Festsetzung
geregelt, dass diese traufständig anzuordnen sind.
Durch die Festsetzung wird gewährleistet, dass auch bei Abgang der Gebäude die schützenswerte
städtebauliche Situation gewahrt bleibt. Im Übrigen richtet sich die Bebauung der denkmalgeschützten Gebäude nach den denkmalrechtlichen Vorgaben des Landes Sachsen.
Für alle weiteren Dächer der Hauptgebäude wird festgesetzt, dass diese als Flachdach mit einer
Dachneigung bis höchstens 5 Grad auszuführen sind.
Es ist gewünscht, dass analog des abgestimmten städtebaulichen Konzepts die Dachflächen im
Quartier als Flachdächer realisiert werden. Hierdurch soll ein einheitliches Gepräge des nicht direkt
durch umliegende Bebauungen geprägten Quartiers auch im Bereich der Dachlandschaften entstehen. Zudem ist es ein Ziel des Bebauungsplans, Dachflächen aus ökologischen Gründen zu begrünen und zur Niederschlagsretention zu nutzen (s. Festsetzung 8.1).
Textliche Festsetzung
11.2
Fassaden
Putzflächen sind zu mindestens 80 % als hell getönte Putzflächen auszubilden: zulässig sind nur
Farben, die nach dem Natural Color System folgende Eigenschaften aufweisen:
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•
abgetöntes Weiß aus allen Farbbereichen mit einem Schwarzanteil von mindestens 5 % und
höchstens 10 % und einem Buntanteil von höchstens 2 %, reines Grau mit einem Schwarzanteil von mindestens 5 % und höchstens 10 %.
•
Farben aus dem Farbbereich von Gelb bis Gelbrot (davon max. 50 % Rot) mit einem
Schwarzanteil von mindestens 5 % und höchstens 10% und einem Buntanteil von höchstens
10 %.
[§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
Begründung
Sämtliche Absätze der Festsetzung dienen der Gestaltung der Fassaden mit Wirkung zum öffentlichen Straßenraum; ihre Umsetzung dient dem Belang der Baukultur in § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB.
Zudem können diese im Plangebiet zu einer klimatischen Optimierung führen.
Eine Möglichkeit der Optimierung ist die Verwendung heller Oberflächen, die eine hohe Rückstrahlung haben (Albedo). Eine hohe Albedo hat aus thermischer Perspektive sowohl eine positive Auswirkung auf die Wärmeleitung als auch auf die Lufterwärmung. Je höher also die Albedo der Baumaterialien oder der Fassadenanstriche („cool colors“) ist, desto mehr einfallende Sonnenstrahlung
wird von ihnen reflektiert und desto geringer fällt die Erwärmung der Oberfläche und der Baukörper aus. Die Gestaltung von hellen Fassaden und Belägen ist auch ein Belang der Stadtgestaltung
und ist daher nicht allein eine Frage der Klimaanpassung. Im Vergleich zur Fassadenbegrünung ist
ein hoher Albedowert in der Herstellung und Bewirtschaftung aus Kostensicht eine sinnvolle Variante.
Textliche Festsetzung
11.3
Fassadenbegrünung
An Gebäudeaußenwänden, die nicht grenzständig sind und die keine Fenster- oder Türöffnungen
aufweisen, sind mindestens 2 Kletterpflanzen je 1 m Wandlänge anzupflanzen. Die Kletterpflanzen
sind bis zur Begrünung von mindestens 50% der jeweiligen Wandfläche aufwachsen zu lassen. Die
Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs.4 BauGB i.V.m. § 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
Begründung
Der planmäßige und kontrollierte Bewuchs geeigneter oder speziell vorgerichteter Fassaden mit
Pflanzen wird als Fassadenbegrünung bezeichnet. Fassadenbegrünungen von Gebäuden dienen der
Entwicklung des Siedlungsbildes sowie der Straßenraumgestaltung des Gebietes. Durch die ergänzenden Begrünungsmaßnahmen werden kleinklimatische Verbesserungen (Verminderung sommerlicher Aufheizung) erreicht. Die Kletterpflanzen absorbieren Schall, binden Staub, bilden einen
Wetterschutz für die Außenwandkonstruktion und machen sie optisch attraktiver. Im Sinne der
Stadtökologie sind begrünte Fassaden ein Zugewinn.
Fassadenbegrünung ist insbesondere an den südost- und südwestexponierten Fassaden wirksam. Ein
Großteil der südostexponierten Fassaden ist im Plangebiet auf die Straßenräume ausgerichtet und
damit prägend für das Stadtbild. Insofern ist diese Maßnahme auch eine Frage der Stadtgestaltung.
Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass Fassadenbegrünungen nicht an grenzständigen Gebäudeaußenwänden, die regelhaft einer höheren Verschattung ausgesetzt sind, entstehen sollen.
Die klimaökologische Wirksamkeit der Fassadenbegrünung ist dabei abhängig vom Bewässerungsintervall und der Größe der begrünten Fassadenfläche. Erdgebundene Systeme müssen im Gegensatz zu fassadengebundenen Systemen nicht zwangsläufig bewässert werden und sind demzufolge
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pflegeleichter. Bei ‚bewässerten‘ Fassaden kann die Klimawirksamkeit zwar weiter gesteigert werden, der Herstellungs- und Pflegeaufwand und damit die Kosten steigen jedoch erheblich an. Das
schattenwerfende Blattwerk, die Luftschicht zwischen der Vegetation und der Hauswand sowie die
Evaporation verringern die Wärmeaufnahme und die Oberflächentemperatur der Gebäudehülle und
erhöhen den thermischen Komfort in allen Stockwerken des Gebäudeinneren sowie im unmittelbar
angrenzenden Außenklima. Zusätzlich wirkt eine Grünfassade dämmend auf das Gebäude und führt
zu Abmilderung der Innentemperaturextreme im Tages- und Jahresverlauf (Synergie zu Klimaschutzaktivitäten).
19.
Aufschiebend bedingte Festsetzung: Bahnanlagen
Zeichnerische Festsetzung
In der Planzeichnung wird die bedingte Festsetzung 12 durch eine lilagestreifte, andere Nutzungen
überlagernde, Fläche kenntlich gemacht. Diese Kennzeichnung wird in der Plan-Legende wie folgt
erläutert: "Bedingte Festsetzung von Flächen, die derzeit noch dem Fachplanungsvorbehalt des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes unterliegen".
Textliche Festsetzung
12
Die Straßenverkehrsfläche auf den Flurstücken 3952, 3955/1, 2733/26, 2733/50, 2733/51, 2828/1
und 1892/20, die Maßnahmenfläche (1) auf dem Flurstück 1892/21 und die Maßnahmenfläche (2)
auf den Flurstücken 1892/46 und 1892/47 der Gemarkung Leipzig, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsrecht unterliegen, sind erst mit der Freistellung der Flächen nach
§ 23 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S.
2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, zulässig.
[§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB]
Begründung
Im Plangebiet befinden sich aufgrund der Nutzungshistorie der Fläche eisenbahnrechtlich gewidmete Flurstücke. Ein Großteil der derart gesicherten Nutzungen zum Eisenbahnbetriebszweck ist mit
den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar und wird nachrichtlich übernommen. Dies betrifft
im Wesentlichen vorhandene Bahnbetriebszwecken dienende Leitungen und Kabel (s. Kap. 5.8).
Die im Bereich des neu geplanten Knotenpunkts Berliner Straße/Roscherstraße geplanten Nutzungen Maßnahmenfläche und Straßenverkehrsfläche sind hingegen erst nach Freistellung der Fläche
von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) möglich. Hierbei handelt
es sich um die Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken: 3952 (teilw.), 3955/1 (teilw.), 2733/26
(teilw.), 2733/50 (teilw.), 2733/51 (teilw.), 2828/1 (teilw.), 1892/20 (teilw.), 1892/21 (teilw.),
1892/46 und 1892/47 (teilw.).
Die Festsetzungen für die vorgesehenen Nutzungen auf den o.g. Flächen erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der Freistellung dieser Fläche von Bahnbetriebszwecken. Derzeit dienen
die Flächen der Anfahrbarkeit des Rettungsplatzes des City-Tunnels. Zukünftig wird diese über die
als Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzten Wege innerhalb der Maßnahmenfläche (2) erfolgen, die aus Richtung des Knotenpunktes Berliner Straße/Roscherstraße wie
auch über die Planstraße C angefahren werden können. Die Gewährleistung der Anfahrbarkeit wurde ebenso wie die Bereitstellung der Löschwasserversorgung, die derzeit über einen innerhalb des
Plangebietes liegenden Hydranten (südlich des Rettungsplatzes) gewährleistet wird, mit der Feuerwehr der Stadt Leipzig abgesprochen. Ab dem Zeitpunkt, da die betriebsnotwendigen Flächen nicht
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
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mehr benötigt werden – also wenn die Zufahrt zum Rettungsplatz über die Planstraße C und/oder
den Knotenpunkt Berliner Straße/Roscherstraße sowie die Nutzung des Hydranten über Behelfswasserversorgung hergestellt ist – können diese aus der eisenbahnrechtlichen Sicherung entlassen
werden.
Mit der Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB („aufschiebend bedingte“ Festsetzung gem. § 158 Abs.
2 BGB) können Bahnflächen, die noch planfestgestellt sind, ganz oder teilweise mittels eines Bebauungsplans überplant werden. Der Satzungsbeschluss und die Veröffentlichung können bereits
erfolgen, bevor der Freistellungsbescheid durch das Eisenbahn-Bundesamt erteilt ist. Damit verfügen Kommunen über einen in Kraft gesetzten Bebauungsplan, auch wenn einzelne festgesetzte Nutzungen erst dann zulässig werden, wenn die damit verknüpfte Bedingung – die Freistellung der Fläche von Eisenbahnbetriebszwecken – eingetreten ist. Hierdurch kann verhindert werden, dass ein
Kreislauf von Abhängigkeiten entsteht, der nicht aufgelöst werden kann.
Voraussetzung für die Freistellungfähigkeit ist dabei stets der Konsens zwischen Kommune und
Bahn. Es müssen konkrete und verlässliche Erkenntnisse zur Freistellungsfähigkeit vorhanden sein.
Das heißt, das Freistellungsverfahren nach § 23 AEG muss zwar noch nicht beendet sein, Gemeinde
und Erwerber sollten aber bereits über eine ausreichende Arbeitsgrundlage verfügen, um die weiteren Planungs- und Investitionsentscheidungen vorzubereiten. Das bedingte Baurecht im Hinblick
auf Bahnflächen darf folglich nur ausgewiesen werden, wenn bspw. in Vorbereitung des Freistellungsverfahrens ("Entbehrlichkeitsprüfung") offenkundig wird , dass die Widmung der Bahnflächen
ganz oder teilweise aufgegeben werden kann, die zur Freistellung erforderlichen Maßnahmen aber
noch nicht erfolgt sind und somit der Freistellungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes noch aussteht. Im vorliegenden Planvorhaben ist die Stadt Leipzig durch eindeutige Erklärung des Eisenbahn-Bundesamtes in die Lage versetzt worden, sachgerecht über die Aufstellung des Bebauungsplans zu beschließen. Im Zuge der Bebauungsplanung haben zahlreiche Gespräche zwischen der
Stadt Leipzig, dem Investor, Eisenbahnbundesamt (Dresden), DB Immobilien und der DB Netz AG
stattgefunden. Es herrscht Konsens über den planungsrechtlichen Umgang mit den für Eisenbahnzwecke gewidmeten Flächen im Plangebiet. Dementsprechend liegen konkrete und verlässliche Erkenntnisse zur Freistellungsfähigkeit der genannten Flächen vor.
20.
Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen, da sie zu
seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig und
zweckmäßig sind.
20.1
Bahnrechtlich gewidmete Flächen
Im Plangebiet befinden sich Flurstücke, die eisenbahnrechtlich planfestgestellt sind (s. Kap. 6.1.5).
Diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar. Es handelt sich um die folgenden
Flurstücke: 1892/22, 1892/7, 1892/34, 1892/42, 1892/46, 1892/47 und 1892/19. Widmungszweck
der Flächen ist die Sicherung von Leitungen und Kabeln, die dem Eisenbahnbetriebszweck dienen
sowie die Sicherung der Erschließung des nördlichen Hauptbahnhofs über die eisenbahnrechtlich
planfestgestellte Ladestraße Preußenseite. Über eine Schotterstraße wird über die Preußenseite auch
die Anfahrbarkeit des Rettungsplatzes für den City-Tunnel zusätzlich abgesichert (die offizielle Zufahrt geht von der Berliner Straße ab). Die bahnrechtlichen Widmungen werden nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen.
Die sich im Bereich des Flurstücks 1892/22 (an der Planstraße D sowie im Bereich östlich der
Parthe und westlich der Teil-Baugebiete MU 1.1 und MU 2) befindliche Entwässerungsleitung steht
der Festsetzung als Straßenverkehrsfläche und Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
Seite 146
mung sowie als öffentliche Grünfläche und Urbanes Gebiet nicht entgegen. Die Unterbringung und
Funktion der Leitung kann weiterhin gewährleistet werden.
Innerhalb der Flurstücke 1892/22, 1892/7, 1892/34, 1892/42, 1892/46, 1892/47 und 1892/19 befindet sich ein LST-Kabel. Dessen Bestand kann auch bei Ausbau der Flächen zur Planstraße C gewährleistet werden. Zudem ist mit dem Bau der Planstraße C auch die Anfahrbarkeit des nördlichen
Hauptbahnhofes weiterhin gesichert. Auch die Zufahrt zum Rettungsplatz kann nach Freistellung
über die Planstraße C erfolgen.
20.2
Denkmalschutz
Im Plangebiet befinden sich gemäß Kulturdenkmalliste der Stadt Leipzig folgende Denkmale:
•
D1: Kopfbauten mit Naturstein- und Putzfassaden in Neorenaissanceform vor den zu den
ehemaligen Ladenstraßen 1 und 2 gehörenden Güterschuppen,
•
D2: Die in den Formen einer historischen Stadtmauer errichtete Böschungswand,
•
D3: die Doppeltoranlage, bestehend aus Natursteinpfeilern und schmiedeeisernen Torflügeln,
•
D4: der gesamte Bestand des Straßen- und Platzpflasters aus großformatigem Naturstein.
Die genannten Baulichkeiten (Nummern 1– 3) wirken in Verbindung mit dem Hauptbahnhof und
dem Hotel Astoria maßstabsbildend im Verständnis großstädtischer Stadtbaukunst an der Wende
vom 19. zum 20. Jahrhundert. Sie haben deshalb stadtbaugeschichtlich einen überdurchschnittlichen
Zeugniswert. Trotz stellenweiser Umbauten nach Kriegsschäden ist die Wirkung dieses Bauensembles, dem besondere denkmalpflegerische Wertschätzung zukommt, noch ohne wesentliche Einschränkungen erlebbar.
Das Straßenpflaster (Nummer 4) soll, wenn möglich, zumindest teilweise oder in modifizierter
Form am Ort verbleiben. Anderenfalls ist es zu bergen und vorrangig für andere denkmalpflegerische Arbeiten einzulagern.
Die oben stehenden Denkmale sind dementsprechend ortsprägend und entsprechend erhaltenswert.
Sie bewirken eine qualitative Aufwertung des Quartiers, insbesondere im Bereich der nordwestlichen Eingangssituation. Die Denkmale wurden im Zuge der Erstellung des städtebaulicharchitektonischen Konzepts sowie der Straßen- und Freiraumkonzeption stets als Bestandteil der
Planung gesehen und derart in diese integriert. Sie werden daher nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen.
20.3
Überschwemmungsgebiet
Im Plangebiet sind gem. Darstellung in der Planzeichnung Flächen entlang der Parthe als Überschwemmungsgebiet HQ 100 und HQ 500 festgesetzt (§ 76 Abs. 2 i. V. m. § 106 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)).
20.4
Wasserfläche
Der sich im Geltungsbereich befindende Teil des Flusses Parthe (Gewässer erster Ordnung; Teilbereich des Flurstücks 1892/k) wird nachrichtlich als Wasserfläche in den Bebauungsplan übernommen.
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Leipzig, 08.08.2018
gez.
Stefan Heinig
amt. Amtsleiter
Anhang
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Anhang I: Hinweise, Seite 1
Anhang I: Hinweise
1.
Vorsorgender Radonschutz
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom
15.01.2013 mitgeteilt, dass aus strahlenschutzfachlicher Sicht keine rechtlichen Bedenken zum vorliegenden Bebauungsplan bestehen.
„Wir empfehlen jedoch, im Rahmen weiterer Planungen zur Bebauung, die fachlichen Hinweise
zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.
Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, für das uns
keine Prognosewerte zu Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorliegen. Es ist jedoch nicht mit
Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Raumluft
auftreten können.
In Deutschland existieren bisher keine gesetzlichen Regelungen mit einem verbindlichen Grenzwert
zu Radon in Gebäuden. Aus Gründen der Vorsorge werden dementsprechend Empfehlungen für
Schutzmaßnahmen ausgesprochen. Die Richtlinie der EU nennt als maximalen Referenzwert 300
Bq/m3, oberhalb dem Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen betrachtet werden.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von
einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf
an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und
ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.
Bei Fragen zu Radonvorkommen, Radonwirkung und Radonschutz wenden Sie sich bitte an die
Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen:
Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, Radonberatungsstelle, Besucheradresse: Prof.-Dr.-Rajewsky-Str. 4, 08301 Bad Schlema, Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag
10.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr sowie nach Vereinbarung, Telefon/ Fax: (03772) 2 42 14, EMail: radonberatung@smul.sachsen.de, Internet: www.strahlenschutz.sachsen.de.“
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Pflanzliste
A.
Bäume
1.
Ordnung
Acer pseudoplatanus
Acer platanoides i.S.
Alnus Cordata
Carpinus betulus
Fraxinus angustifolia
Fraxinus excelsior
Gleditsia triacanthos
Quercus petraea
Quercus robur
Quercus palustris
Pinus sylvestris
Sorbus intermedia
Styphnolobium japonicum
Tilia cordata
Ulmus Resista ® ‘Sapporo Gold’
2.
Berg-Ahorn
Spitzahorn in Sorten
Italienische Erle
Hainbuche
Schmalblättrige Esche i.S.
Gemeine Esche
Lederhülsenbaum
Traubeneiche
Stieleiche
Sumpfeiche
Waldkiefer
Schwedische Mehlbeere
Schnurbaum
Winterlinde i.S.
Resista-Ulme
Ordnung
Acer campestre
Betula pendula
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Frangula alnus
Malus sylvestris
Prunus avium
Prunus padus
Pyrus pyraster
Rhamnus catharticus
Salix alba, fragilis i.S.
Sorbus aucuparia
Ulmus minor
Feld-Ahorn
Sandbirke
Hasel
Eingriffliger Weißdorn
Faulbaum
Holzapfel
Vogel-Kirsche
Wildbirne
Holzbirne
Purgier-Kreuzdorn
Silber-/Bruchweide in Sorten
Eberesche
Feldulme
Hinweis:
Bei der Verwendung von Straßenbäumen werden i.d.R. standortbezogen Sorten auszuwählen sein.
B.
Dachbegrünung
Blütenstauden
Alyssum saxatile
Armeria elongata
Artemisia campestris
Cerastium filziges
Dianthus arenaria
Dianthus carthusiana
Dianthus deltoides
Echium vulgare
Erodium cicutarium
Erophila verna
Helichrysum arenarium
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Felsensteinkraut
Gemeine Grasnelke
Feldbeifuß
Hornkraut
Sandnelke
Karthäuser Nelke
Heide-Nelke
Natternkopf
Gemeiner Reiherschnabel
Hungerblümchen
Sandstrohblume
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
Anhang II: Hinweise, Seite 2
Jasione montana
Pehorhagia prolifera
Potentilla in Sorten
Rumex acetosella
Veronica prostata
Bergsandglöckchen
Nelkenköpfchen
Fingerkraut
Kleiner Sauerampfer
Liegender Ehrenpreis
Gräser
Corynephorus canescens
Festuca ovina
Festuca pallens
Festuca rubra
Festuca trachyphylla
Poa angustifolia
Poa compressa
Silbergras
Schaf-Schwingel
Blauschwingel
Rotschwingel
Raublatt schwingel
Schmalblättriges Rispengras
Platthalm-Rispengras
Sukkulenten
Sedum album
Sedum sexangulare
Sedum acre
Sedum reflexum
Sempervivum tectorum
Weiße Fetthenne
Milder Mauerpfeffer
Scharfer Mauerpfeffer
Felsen-Fetthenne
Dach-Hauswurz
Kräuter
Arthemis tinctoria
Thymus pulegioides
Färber-Hundskamille
Gemeiner Thymian
Moose
Camptothecium lutescens
Brachythecium rutabulum
Bryum argenteum
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Echtes Goldmoos
Krücken-Kegelmoos
Silber-Birnmoos
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 323.2 „Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe“ (Entwurf)
Anhang III: Städtebauliche Kalkulation, Seite 1
Anhang III: Städtebauliche Kalkulation
Flächengröße in m2
Flächenart
m²
Baugebiete
%
51.824,27
2.937,44
4.518,39
9.302,49
13.413,59
10.920,02
4.630,59
6.101,76
38.098,87
30.195,38
7.903,49
10.817,01
10.871,013
21.771,10
15.177,79
2.796,88
2.955,3
841,14
122.511,25
Urbanes Gebiet MU 1.1
Urbanes Gebiet MU 1.2
Urbanes Gebiet MU 2
Urbanes Gebiet MU 3
Urbanes Gebiet MU 4
Gewerbegebiet GE 1
Gewerbegebiet GE 2
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
Verkehrsfl. besond. Zweckbest.
Grünflächen
öffentliche Grünfläche
Sonstige
Gemeinbedarfsfläche
Maßnahmenfläche 1
Maßnahmenfläche 2
Wasserfläche
gesamt
42,3
2,4
3,7
7,6
10,9
8,9
3,8
5
31,1
24,6
6,5
8,8
8,8
17,8
12,4
2,3
2,4
0,7
100,0
Maximal zulässige Grundflächen und Geschossflächen
Baugebiet
MU 1.1
MU 1.2
MU 2
MU 3
MU 4
GE 1
GE 2
Gemeinbedarfsfläche
gesamt
Größe
(m²)
2.937,44
4.518,39
9.302,49
13.413,59
10.920,02
4.630,59
6.101,76
15.177,79
67.002,07
Grundflächenzahl
(GRZ)
0,6
0,6
0,6
0,6
0,6
0,8
0,8
0,6
maximale
Grundfläche
(m²)
1.609,72
2.041,98
3.867,5
5.319,6
5.975,5
2.513,55
3.500,0
4.908,65
29.736,50
Geschossflächenzahl
(GFZ)
3,65
-
Anmerkung: Geringfügige Abweichungen durch Rundung von Teildaten sind möglich.
28.05.2018
maximale
Geschossfläche
(m²)
2.634,07
7.056,19
18.512
29.577,6
25.753,1
83.532,96
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18
m
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1RL
1RL
5RL
1
2
Legende Baustruktur und Baufelder
Gebäude Bestand im Plangebiet
Gebäude 1-2 geschossig
Gebäude 3-4 geschossig
Gebäude 5 geschossig
Gebäude 6 geschossig
Gebäude bis 49m hoch
befestigte Fläche
Hof befestigt
Hof unbefestigt
Grünfläche
wassergebundene Decke
Wasserfläche
Sondergebiet Schule
Planstand: 28.02.2018
5
5
1
1
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Gas -und Dampfturbinenkraftwerk
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1
1
1
1
1
1
Grenze Bebauungsplangebiet
3
RL
6
Masterplan zum Bebauungsplan Nr. 323.2
"Westlich des Hauptbahnhofes, Teilbereich südlich der Parthe"
3
Ba
Gasometer
1
1
Wassertank
1
2
3RL
L
9RL
3
5RL
1
1
5RL
Rohrltg.
RL
2R
1RL
1R
L
1RL
1RL
1RL
1
RL
3
2
Wassertank
Wassertank
Wassertank
1
Rlt.
1
1
Ro
hrl
1
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2
Radweg, B=3m
3
1
3
Öltank
3
Öltank
2RL
Ldr.
1
1
2
Rettungsplatz Bahn
Wölbleitung
113.553
11
11
1
110.926
1
11
1
4RL
113.638
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2RL
2RL
1
22
RL
4
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11
113.0
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1
5
Ba
RL
2
2
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1
5
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Rohrltg.
RL
Dkm.
Gas -und Dampfturbinenkraftwerk
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5
1
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Finanzamt
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Schulhof - engerer Bereich
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m)
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m)
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GH
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0m
65
m)
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00
m)
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GH
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GH
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0m
35
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Ve
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1
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Städtebauliches Konzept "Westlich des Hauptbahnhofes" - Freiraumstruktur
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