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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1419984.pdf
Größe
191 kB
Erstellt
08.08.18, 12:00
Aktualisiert
08.08.18, 16:04

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-P-05634-DS-02 Status: öffentlich Eingereicht von Petitionsausschuss Betreff: Hundehinterlassenschaften im öffentlichen Raum Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 22.08.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Petition wird abgelehnt. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant 2/4 Sachverhalt: Die Vorschläge zur Durchführung von mehr Kontrollen in den „Gassizeiten“ am frühen Morgen und späten Nachmittag sowie an Wochenenden an den beliebten Grünflächen im Stadtgebiet werden von der Verwaltung bereits umgesetzt. Dazu gehören auch die Kontrollen der Leinenpflicht bei Hunden im Stadtgebiet, an Spielplätzen und auf Spiel- und Liegewiesen vor allem an den Wochenenden. Hier erfolgt ebenfalls bereits Verwaltungshandeln. Durch die vorgesehene Aufwertung des Stadtordnungsdienstes, insbesondere die vorgesehene Personalaufstockung, werden auch Kontrollkapazitäten für den Umgang mit Hunden in der Stadt Leipzig erweitert. Der Vorschlag zur Anhebung der Bußgelder bei Verschmutzungen durch Hundekot auf 250,00 EUR wird abgelehnt. Es erfolgt schon eine Ahndung der genannten Verstöße und somit besteht bereits Verwaltungshandeln. Aus rechtlichen Gründen ist eine generelle Anhebung der Bußgelder in der vorgeschlagenen Höhe nicht möglich. Eine Verpflichtung zur kostenlosen DNA-Abgabe sämtlicher Hunde im Stadtgebiet und der Aufbau einer Hundedatenbank wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Wie bereits erwähnt, besteht im Zusammenhang mit den gewünschten Kontrollen bereits Verwaltungshandeln. Der Stadtordnungsdienst führt im Rahmen der Streifentätigkeit regelmäßig Schwerpunktkontrollen zum Verhalten der Hundehalter, darunter auch das Liegenlassen von Hundekot, durch. Dabei werden örtliche und zeitliche Schwerpunkte definiert. Diese richten sich u. a. nach der örtlichen Beschwerdelage (z. B. in Wohngebieten und Grünflächen) und auch nach den Zeiten zum „Gassi“ gehen. Die Kontrollen werden zu jeder Jahreszeit durchgeführt. Der Stadtordnungsdienst kontrolliert auch gemäß § 16 Abs. 4 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig bereits die Einhaltung des Betretungsverbotes für Hunde auf Spielplätzen. Hinsichtlich des Vorschlages für eine Anhebung der Bußgelder bei Verschmutzungen durch Hundekot auf mindestens 250 EUR sind einige rechtliche Vorgaben zu beachten. Voraussetzung für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist die zweifelsfreie Zuordnung der ahndbaren Handlung zu einer namentlich bekannten Person bzw. Personen. Verstöße gegen die Regelungen der "Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig" sind mit einer Geldbuße von fünf bis 1.000 EUR bewehrt, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis 500 EUR. Innerhalb dieses Rahmens ist durch die Bußgeldbehörde nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles der Umfang und die Intensität der ordnungswidrigen Handlung zu bewerten, um somit eine tat- und schuldangemessene Entscheidung zur Bußgeldhöhe zu treffen. Zu berücksichtigen ist dabei eine sachgerechte Relation zu anderen Ordnungswidrigkeiten, wie sie sich u. a. auch aus der Rechtsprechung ergibt. Geldbußen über 200 EUR - wie gefordert - kommen erst im Falle besonders schwerwiegender Zuwiderhandlungen in Betracht. Die in Rede stehende Fallkonstellation der Verschmutzung durch Hundekot im öffentlichen Bereich ist zwar ein allgemeines Ärgernis, stellt nach dem oben genannten Maßstab aber keine besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeit dar, so dass im Regelfall zunächst lediglich ein Verwarnungsgeld zu erheben ist. Hingegen wiegt beispielsweise der Verstoß gegen die Leinenpflicht mit Blick auf die Gefährdung von Leib und Leben Dritter besonders schwer und wird grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet. Einen Bußgeldkatalog analog des "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten" gibt es zur Polizeiverordnung nicht. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu Hundekot kann im Regelfall derzeit jedoch nicht über den Verwarnungsgeldbereich (bis 55 EUR) hinausgegangen werden. 3/4 Wegen der Vielzahl zu berücksichtigender Aspekte kann eine pauschale Aussage nicht getroffen werden. Im Wiederholungsfall haben uneinsichtige Hundehalter allerdings mit einer mindestens verdoppelten Geldbuße zu rechnen. Es gibt nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen für die Kommunen keine Rechtsgrundlage bzw. keine Ermächtigung, um den Hundehaltern die DNA-Probe pflichthalber aufzuerlegen und eine entsprechende Datenbank zu installieren. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung sind auch die entstehenden Kosten für die Datenerhebung, Datenverwaltung und Datenauswertung im Moment kaum kalkulierbar. Es gibt Kommunen, die in den letzten Jahren eine finanzielle Schätzung dazu vorgenommen haben. Demnach liegen die wahrscheinlichen Kosten für diese Vorgänge zwischen 160 und 275 EUR pro Hund. Nach einschlägiger, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgender, sächsischer Rechtsprechung liegt die Geldbuße für liegengelassenen Hundekot zwischen 20 und 55 EUR. Eine Kostendeckung wäre damit nicht zu erreichen. Eine Registrierung der DNA aller Hunde (derzeit sind ca. 20.000 Hunde steuerlich erfasst) würde in der Stadt Leipzig einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand erfordern, der derzeit in keinem vernünftigen Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen steht. Anlagen: - Petition 4/4 VI-P-05634 Einreicher: Herr Gugsch Hundehinterlassenschaften im öffentlichen Raum Die Hinterlassenschaften der Vierbeiner im öffentlichen Raum nehmen immer mehr zu und sind nicht mehr hinnehmbar. In einigen Strasse oder auch Stadtteilen läuft man inzwischen Spießruten. Außerdem nimmt die Verschmutzung von Spielplätzen und Grünflächen durch Hundekot extremst zu. Durchführung von mehr Kontrollen in den "Gassizeiten" am frühen Morgen und späten Nachmittag, sowie an Wochenenden an den beliebten Grünflächen im Stadtgebiet. Deutliche Anhebung der Bußgelder bei Verschmutzung durch Hundekot auf mind. 250€. Verpflichtung zur kostenlosen DNA Abgabe sämtlicher Hunde im Stadtgebiet und Aufbau einer Hundedatenbank. Verschutzung durch Hundekot und DNA Bestimmung können gezielt dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Verschärfte Kontrolle der Leinenpflicht bei Hunden im Stadtgebiet, an Spielplätzen und auf Spiel- und Liegewiesen im Stadtgebiet (vor allem an Wochenenden).