Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1418875.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
27.07.18, 12:00
Aktualisiert
20.09.18, 05:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Änderungsantrag Nr. VI-DS-05645-NF-01-ÄA-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
SPD-Fraktion
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Einführung der Gästetaxe
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
22.08.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag der Vorlage sowie der § 3 der Satzung werden wie folgt geändert:
1.
Die Ratsversammlung beschließt die Einführung einer Gästetaxe ab 01.01.2019 mit
der vorliegenden Gästetaxesatzung (Anlage 1).
2.
Der Oberbürgermeister wird zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Erhebung der
Gästetaxe zu folgenden Maßnahmen beauftragt:
a)
Fortschreibung des Touristischen Entwicklungsplans (TEP) ab 2019
b)
Entwicklung eines Konzepts für eine koordinierte und repräsentative Befragung, die
alle touristisch relevanten Einrichtungen und Angebote der Stadt Leipzig umfasst, bis zum
31.12.2018
c)
Implementierung einer einheitlichen Methodik für die Kalkulation wird bis zum
01.01.2019 umgesetzt.
Der bisherige Punkt 3 der Beschlussvorlage wird gestrichen und ersetzt
Neu:
3. Die Auswahl neuer, gästetaxfähiger Projekte, wird im Jahr der Einbringung des
Doppelhaushaltes bis zum 30.06. durch die Ratsversammlung mittels
Beschlussvorlage bestätigt. Im Jahr 2018 wird dies bis zum 30.09. erfolgen.
Der OBM berichtet der Ratsversammlung regelmäßig bis zum 30.06. des Folgejahres
über die Verwendung des Gästetaxaufkommens und die Umsetzung der vom Stadtrat
beschlossenen Projekte.
Der bisherige Punkt 4 der Beschlussvorlage wird gestrichen und ersetzt
4.
(1) (NEU) In einem zusätzlichen Paragraphen „Befreiung von der
Gästetaxepflicht“ zur „Gästetaxesatzung der Stadt Leipzig“ sind folgende
Ausnahmereglungen aufzunehmen:
Von der Gästetaxepflicht sind befreit:
a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
1/3
b) Schüler, Studenten und Auszubildende vom 18. bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr,
c) Schwerbehinderte mit den vorgedruckten Merkzeichen BL oder aG im
Schwerbehindertenausweis,
d) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung
durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid
nachgewiesen wird,
e) Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die
Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen
hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben,
f) Personen, die in Krankenhäusern oder Pflegeheimen zur vollstationären
Behandlung aufgenommen wurden oder denen Eingliederungshilfe nach § 55 SGB XII
gewährt wird,
g) jede weitere Person einer Familie, wenn für drei Familienmitglieder Gästetaxe
entrichtet wird,
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxepflicht sind, sofern sie
nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu
bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
5.
Der § 3 (1), Satz 1 zum Gästetaxsatz wird wie folgt ersetzt:
Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag bei einem Übernachtungspreis
bis einschließlich 30,00 Euro 1,00 Euro sowie bei einem Übernachtungspreis von über
30,00 Euro 3,00 Euro, ggf. jeweils incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.
Die Verwaltung prüft bis zum 31.12.2018 nochmals die Ausgabe einer
Gästecard. Dies auch unter der Maßgabe, dass ggf. das Finanzamt II bzw. das das
Landesamt für Steuern und Finanzen ohnehin die Einführung der Gästetaxe in Leipzig
für umsatzsteuerpflichtig erklärt.
Begründung:
Die Einführung einer Gästetaxe kann wesentlich zur Stärkung des Kultur-, Touristik- und
somit des Wirtschaftsstandortes Leipzig beitragen. Wichtige Voraussetzung dafür ist eine
gewisse Akzeptanz bei Gästen und Beherbergungsbetrieben. Aus diesem Grunde halten wir
eine Reihe von Befreiungstatbeständen für eine sozialpolitische Ausgewogenheit für
unverzichtbar. Die Stadt Meißen, als Vorreiter bei der Einführung einer Gästetaxe in
Sachsen, hat bereits ähnliche Ausnahmetatbestände in ihrer Gästetaxsatzung
aufgenommen. Mit Hinblick auf Übernachtungsgäste im Niedrigstpreisbereich, wie
Jugendherbergen, Zeltplätze etc., halten wir eine Absenkung auf 1 Euro pro Übernachtung
und Person als sachlich geboten und vertretbar. Aus unserer Sicht kann die Einführung einer
attraktiven Gästecard die Akzeptanz der Gästetaxe weiter erhöhen. Daher sollte dies
ernsthaft geprüft werden, für den Fall, dass die Gästetaxpflicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Um die demokratische Mitbestimmung und Kontrolle der Gästetaxe durch den Stadtrat
sicherzustellen, ist es notwendig, dass die Auswahl neuer, gästetaxfähiger Projekte durch
den Stadtrat bestätigt und dieser auch über die Verwendung des Gästetaxaufkommens
regelmäßig informiert werden muss.
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