Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1417029.pdf
Größe
6,1 MB
Erstellt
04.07.18, 12:00
Aktualisiert
20.09.18, 05:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06079
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Flächennutzungsplan-Änderung für den Bereich "Neuer Schulstandort Wiederitzsch";
Stadtbezirk Nord, Ortsteil Wiederitzsch;
Feststellungsbeschluss
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
OR Wiederitzsch
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
19.09.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf der Flächennutzungsplan-Änderung vorgebrachten Stellungnahmen
hat die Ratsversammlung mit dem Ergebnis geprüft, sie in der Art und Weise zu
berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der Begründung zur FlächennutzungsplanÄnderung angegeben ist.
2. Die Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung wird gebilligt.
3. Die Flächennutzungsplan-Änderung wird beschlossen.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Mit dieser Vorlage soll der Feststellungsbeschluss über die Flächennutzungsplan-Änderung
herbeigeführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf
vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt
gegeben:
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von
Arbeitsplätzen
Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
in Folge der Änderung des Flächennutzungsplanes ist davon auszugehen, dass die
Errichtung eines Schulstandortes zu einer ausgeglicheneren Altersstruktur im Umfeld des
Planungsraumes führen wird.
Der Ortschaftsrat Wiederitzsch hat mit Schreiben vom 20.07.2017 seine Zustimmung zur
Änderung geäußert.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet vorhanden. Näheres siehe Kap. 8 der
Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der
Änderung des Flächennutzungsplanes auf die Stadt zukommen können (einschließlich
Maßnahmen auf städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der
Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten
Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat
Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt,
die Flächennutzungsplan-Änderung bei der Landesdirektion zur Genehmigung einreichen,
die genehmigte Flächennutzungsplan-Änderung dem Oberbürgermeister zur Ausfertigung
vorlegen und danach
die Erteilung der Genehmigung im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Ortschaftsrat Wiederitzsch wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Übersichtskarte
3 Übersichtsplan
4 Flächennutzungsplan Planzeichnung
5 Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes
3/3
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
☐
☐
☐
☒
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
☒
☐
☐
☐
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
☒
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☒
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
☐
☐
☐
☒
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
☐
☐
☐
☒
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
☐
☐
☐
☒
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
ist nicht vorgesehen
☐
☐
☐
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Begründung in
1
Vorlage Seite
Begründung in
1
Vorlage, Seite
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Neuer Schulstandort
Wiederitzsch“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1:10.000, Stand: 03/2018
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Neuer Schulstandort
Wiederitzsch“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1:5000, Stand: 03/2018
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
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Sonnenenergienutzung
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Ausschnitt Änderung Flächennutzungsplan
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Städtisches Klinikum
Ausschnitt wirksamer Flächennutzungsplan, Stand 16.05.2015
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G
Planzeichenerklärung
1. Bauflächen
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
(Kerngebiet nach § 7 BauNVO möglich)
Gemischte Baufläche
(Mischgebiet nach § 6 BauNVO möglich)
Gemischte Baufläche
Historischer Dorfkern
Gewerbliche Baufläche
Gewerbliche Baufläche
(Industriegebiet nach § 9 BauNVO möglich)
Sonderbaufläche mit
Zweckbestimmung (z.B. Handel)
Sonderbaufläche mit überwiegendem
Grünanteil und Zweckbestimmung (z.B. Zoo)
SO
Woch
Sonderbaufläche für Wochenendhausnutzung
Kennzeichnung
Versorgungszentren
B-Zentrum
C-Zentrum
D-Zentrum
2. Flächen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf
Fläche für Gemeinbedarf
Bildung / Schule
Änderungsbereich
Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplanes
für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Stadtbezirk:
Nord
Ortsteil:
Wiederitzsch
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
03.07.2018
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG ........................................................................................................................... 2
1.
Lage und Größe des Änderungsbereiches ............................................................................... 2
2.
Planungsanlass und -erfordernis.............................................................................................. 2
3.
Ziele und Zwecke der Planung ................................................................................................. 3
4.
Verfahrensdurchführung .......................................................................................................... 3
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG ............................................................................................. 4
5.
Vorhandene Art der Bodennutzung .......................................................................................... 4
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen.................................................................................... 4
6.1
Ziele der Raumordnung ........................................................................................................ 4
6.2
Planungen der Stadt ............................................................................................................. 5
6.2.1
Flächennutzungsplan ........................................................................................................ 5
6.2.2
Landschaftsplan................................................................................................................ 5
6.2.3
Integriertes Stadtentwicklungskonzept .............................................................................. 5
6.2.4
Schulentwicklungsplan...................................................................................................... 6
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen ............................................................... 6
6.2.6
Sonstige Stadtentwicklungspläne...................................................................................... 7
7.
Umweltbelange ........................................................................................................................ 7
7.0
Zusammenfassung ............................................................................................................... 7
7.1
Einleitung ............................................................................................................................. 7
7.2
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes ........................................................... 8
7.3
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.......................................................... 8
7.4
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange ..... 9
8.
Ergebnisse der Beteiligungen ................................................................................................ 12
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit............................................................................ 12
8.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ........................................................................ 12
8.3
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf ......................................................................... 12
C.
INHALTE DER ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES ................................... 13
9.
Beschreibung und Begründung der Änderung ....................................................................... 13
03.07.2018
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Seite 2
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Änderungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung (Änderungsbereich) befindet sich im Stadtbezirk
Nord im Ortsteil Wiederitzsch.
Er wird umgeben:
im Norden von der Seehausener Straße,
im Osten von der Georg-Herwegh-Straße,
im Süden von der Messe-Allee sowie
im Westen vom Lebensmittelmarkt an der Messe-Allee.
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 3,7 ha.
Die räumliche Lage des Änderungsbereiches ist aus der Abbildung auf dem Deckblatt bzw. aus der
Planzeichnung zu ersehen.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Aufgrund des starken Anstiegs der Schülerzahlen besteht stadtweit sowohl für Grundschulen als
auch für Oberschulen und Gymnasien ein hoher Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten. Auch im Planungsraum Nord sind dringend Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung erforderlich, da die Oberschulen bereits ausgelastet bzw. überlastet sind und ab den Jahren 2023/24 auch im gymnasialen Bereich
zusätzliche Kapazitäten benötigt werden. Der erwartete Anstieg der Schülerzahlen im Planungsraum kann nur durch Umsetzung einer Vielzahl von Maßnahmen, wie beispielsweise der Reaktivierung von Schulgebäuden sowie durch Neubauten, aufgefangen werden (s. Schulentwicklungsplan –
Fortschreibung 2016, Kap. 5.4 Planungsraum Nord).
Neben der erforderlichen Kapazitätserweiterung der Wiederitzscher Oberschule von zwei auf vier
Züge besteht mittelfristig Bedarf für ein fünfzügiges Gymnasium. Darüber hinaus zeigt der Schulentwicklungsplan einen Bedarf von vier zusätzlichen Klassen für die Grundschule auf.
Planungsanlass ist, dass die Suche nach geeigneten Schulstandorten im Planungsraum das betroffene Areal als einzig geeigneten Standort ergeben hat. Mit dieser FNP-Änderung soll daher die
Entwicklung eines Schulstandortes planungsrechtlich vorbereitet und mit geeigneten Mitteln gesichert werden. Hierzu wird auch der Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW-ehemaliges Holzveredelungswerk“ geändert. Die Fläche des Änderungsbereiches wird im Bebauungsplan als Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Bildung/Schule nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch
(BauGB) festgesetzt.
Zur Sicherung des Schulstandortes wurde andererseits das betroffene Grundstück durch die Stadt
Leipzig erworben.
Das Planungserfordernis ergibt sich daraus, dass im wirksamen Flächennutzungsplan der Änderungsbereich als gewerbliche Baufläche dargestellt ist.
03.07.2018
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Seite 3
Ein Bebauungsplan muss gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein.
Der Flächennutzungsplan soll deshalb im Interesse der Klarstellung entsprechend geändert werden.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel der Planung ist es, im Flächennutzungsplan die Entwicklung des gewollten Schulstandortes
planungsrechtlich vorzubereiten Zu diesem Zweck soll die gewerbliche Baufläche in eine Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung/Schule“ geändert und damit klargestellt werden, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Damit soll zur Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Schulkomplexes entsprechend
der Ziele der Stadt Leipzig, welche sich aus dem Schulentwicklungsplan 2016 ergeben, beigetragen
werden.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des abschließenden Beschlusses durchgeführt:
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
07.07.2017
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
17.11.2017
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
21.11.2017 bis
20.12.2017
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 20/2017
vom 11.11.2017
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Absehen von einem Aufstellungsbeschluss
Ein Aufstellungsbeschluss wurde nicht gefasst, da dies für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich war.
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB
Die im § 13 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten
Verfahrens sind wie folgt erfüllt (Näheres dazu siehe auch Kap. 7.1 dieser Begründung):
o Die Grundzüge der Planung des bestehenden Bauleitplans werden durch diese Änderung
nicht berührt. Näheres siehe Kap. 9.
o Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
03.07.2018
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Seite 4
nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap.
7.1.
o Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.1.
o Auch Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung
der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes zu beachten sind, bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.4, Ziff. 2.
Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Näheres zu den Ergebnissen der in diesem Verfahren durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8
dieser Begründung.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Vorhandene Art der Bodennutzung
Änderungsbereich
Die Fläche des Änderungsbereiches wird derzeit nicht genutzt. Sie liegt brach.
Umfeld des Änderungsbereiches
Im relevanten Umfeld des Änderungsbereiches sind folgende Nutzungen vorhanden:
nördlich: Hier befindet sich nördlich der Seehausener Straße Wohnbebauung.
östlich: Hier schließt sich ein Park+Ride-Parkplatz an.
südlich: Südlich der Messe-Allee befinden sich einige gewerbliche Nutzungen.
westlich: Hier befindet sich eine Einzelhandelsnutzung.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Ziele der Raumordnung
Diese Änderung ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Im Einzelnen:
Landesentwicklungsplan Sachsen
Die für diese Änderung relevanten Ziele des Landesentwicklungsplanes Sachsen 2013, verbindlich
seit dem 31.08.2013, sind die Ziele Z 6.3.2 und Z 6.3.4, nach denen Grundschulen in allen zentralen
Orten und Oberschulen in Mittel- und Oberzentren zur Verfügung stehen sollen. Dem dient diese
Änderung.
03.07.2018
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Seite 5
Die Flächennutzungsplan-Änderung steht in Einklang mit diesen Zielen.
Regionalplan Westsachsen
Die Flächennutzungsplan-Änderung entspricht diesen Zielen des Regionalplanes Westsachsen und
seines Fortschreibungs-Entwurfes.
Das für diese Flächennutzungsplan-Änderung relevante Ziel des Regionalplanes 2008, verbindlich
seit dem 25.07.2008, ist das Ziel Z 16.8. Dies besagt, dass das Schulnetz in Anpassung an die raumund siedlungsstrukturellen Bedingungen und die demografische Entwicklung in der Planungsregion
Westsachsen zu planen und umzusetzen ist. Dabei sind vorrangig Zentrale Orte entsprechend ihrer
Einstufung als Schulstandorte zu sichern. Derzeit wird der Regionalplan Westsachsen fortgeschrieben. Im Entwurf der Fortschreibung 2017 mit Datum vom 29.05.2017 wird das Ziel beibehalten
(hier: Ziel 6.3.1). Auch dem dient diese Änderung.
6.2
Planungen der Stadt
6.2.1
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan sind folgende, für diese Änderung relevante Darstellungen
enthalten:
Änderungsbereich
Die Flächen im Änderungsbereich sind als Gewerbliche Baufläche dargestellt.
Umfeld des Änderungsbereiches
Im relevanten Umfeld des Änderungsbereiches sind dargestellt:
nördlich: Wohnbaufläche, gemischte Baufläche
östlich: Park-and-Ride-Platz
südlich: gewerbliche Baufläche
westlich: gewerbliche Baufläche
6.2.2
Landschaftsplan
Die für den Änderungsbereich dieser FNP-Änderung relevanten Aussagen des Landschaftsplanes
sind teilweise als Darstellungen in den Flächennutzungsplan aufgenommen worden. Im Landschaftsplan sind (mit Beschluss der Ratsversammlung vom 16.10.2013) die Ziele, Erfordernisse und
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die örtliche Ebene der Stadt Leipzig
konkretisiert. Näheres siehe Kap. 7.3 dieser Begründung.
6.2.3
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Diese Änderung des Flächennutzungsplanes entspricht den Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (INSEK).
03.07.2018
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Seite 6
Im INSEK wird unter dem Leitsatz „Leipzig wächst nachhaltig“ eine langfristige fachübergreifende
Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2030 formuliert. Das INSEK beschreibt hierfür
gesamtstädtische Ziele im „Zielbild 2030“ und eine räumliche Stadtentwicklungsstrategie für fachübergreifende Schwerpunktgebiete sowie Ortsteile. Das „Zielbild 2030“ soll dem kommunalen
Handeln in allen Bereichen zugrunde liegen und die räumliche Strategie bei der räumlichen
Schwerpunktsetzung in Fachplanungen berücksichtigt werden.
Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept wird eine langfristige fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig formuliert. Sie enthält gesamtstädtische Ziele sowie Ziele und
Handlungsansätze zur Entwicklung fachübergreifender Schwerpunkträume. Im Rahmen der Fortschreibung des Stadtentwicklungskonzeptes erfolgt eine stärkere Stadtteilorientierung, um die Attraktivität und Eigenentwicklung aller Ortsteile zu fördern.
Der Änderungsbereich dieser Flächennutzungsplan-Änderung liegt im Ortsteil Wiederitzsch am
Rande des Schwerpunktgebietes Nordraum. Für den Nordraum und Wiederitzsch wird im Integrierten Stadtentwicklungskonzept als wichtiger Handlungsansatz der bedarfsgerechte Ausbau der Bildungsinfrastruktur formuliert, dabei ist eine mögliche Mehrfachnutzung zu prüfen. Da die Flächennutzungsplan-Änderung die Entwicklung von Bildungsinfrastruktur zum Ziel hat, entspricht sie den
Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts.
6.2.4
Schulentwicklungsplan
Die Flächennutzungsplan-Änderung trägt zur Umsetzung des Schulentwicklungsplanes bei.
Der Schulentwicklungsplan 2016 trifft Aussagen für den Planungsraum Nord, in welchem sich das
Plangebiet befindet. Im Planungsraum Nord sind dringend Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung
erforderlich, da die Oberschulen bereits ausgelastet bzw. überlastet sind und ab den Jahren 2023/24
auch im gymnasialen Bereich zusätzliche Kapazitäten benötigt werden. Der erwartete Anstieg der
Schülerzahlen im Planungsraum Nord kann nur durch Umsetzung einer Vielzahl von Maßnahmen,
wie beispielsweise der Reaktivierung von Schulgebäuden sowie durch Neubauten, aufgefangen
werden (s. Schulentwicklungsplan – Fortschreibung 2016, Kap. 5.4 Planungsraum Nord).
Neben der erforderlichen Kapazitätserweiterung der Wiederitzscher Oberschule von zwei auf vier
Züge besteht mittelfristig Bedarf für ein fünfzügiges Gymnasium. Darüber hinaus zeigt der Schulentwicklungsplan einen Bedarf von vier zusätzlichen Klassen für die Grundschule auf. Zur Schaffung dieser geforderten Kapazitäten wird im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes die Errichtung eines Schulkomplexes planerisch vorbereitet.
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ (STEP Gewerbe) ist für diese Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung.
Der STEP Gewerbe von 2005 ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Der STEP stuft den Änderungsbereich in die
Kategorie „Prüfung auf Nutzung als gewerbliche Baufläche“ ein. Da hier inzwischen die Zielstellung besteht, an diesem Standort einen Schulkomplex zu errichten, ist diese Prüfung obsolet.
03.07.2018
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Seite 7
6.2.6
Sonstige Stadtentwicklungspläne
Sonstige Stadtentwicklungspläne sind von dieser Änderung nicht berührt.
7.
Umweltbelange
7.0
Zusammenfassung
Wichtigstes Ziel und alleiniger Inhalt ist die Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes
von gewerblicher Baufläche zu Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Bildung/Schule. Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt. Im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Vertiefende Ermittlungen sind folglich nicht erforderlich.
7.1
Einleitung
Diese Änderung des Flächennutzungsplanes wird im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) aufgestellt. Demnach sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB) sowie die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (§ 4c BauGB) nicht erforderlich.
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren wurde mit
folgenden Ergebnissen geprüft:
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
Durch die Flächennutzungsplan-Änderung wird für den Änderungsbereich lediglich der Katalog
der möglichen Nutzungen von der Bandbreite, wie sie dem § 8 BauNVO zu entnehmen ist, auf
die Nutzung „Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Bildung/Schule“ eingeschränkt.
Folglich werden keine Nutzungen vorbereitet, die nicht auch schon nach der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan möglich gewesen wären. Die Zulässigkeit der Vorhaben ergibt
sich nicht aus dem Flächennutzungsplan, sondern erst aus dem Bebauungsplan.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Da sich derartige Gebiete weder im oder in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches
noch im möglichen Einwirkbereich von im Änderungsbereich zu erwartenden Nutzungen befinden, sind Beeinträchtigungen der oben genannten Schutzgüter nicht zu erwarten.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) zu beachten sind, bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.4, Ziff. 2.
03.07.2018
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Seite 8
Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen dieser Änderung des
Flächennutzungsplanes auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in dieser Begründung darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird grundsätzlich wie folgt
vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange diese Bauleitplanung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diese Bauleitplanung für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.4).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad (hier nicht
erforderlich).
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Kap. Umweltbelange (hier nicht erforderlich).
e) Anpassung der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades, der Ermittlungen und des
Kap. Umweltbelange, soweit aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse (z.B. im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf) erforderlich (ist hier nicht der Fall).
7.2
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes
Inhalt des Planes ist allein die Darstellung der Art der Nutzung als „Fläche für Gemeinbedarf,
Zweckbestimmung Bildung/Schule“ anstelle der bisherigen Darstellung als „Gewerbliche Baufläche“. Dies ist für die Umweltbelange unbedeutend, da damit für den Änderungsbereich lediglich der
Katalog der möglichen Nutzungen von der Bandbreite, wie sie dem § 8 BauNVO zu entnehmen ist,
auf die Nutzung „Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Bildung/Schule“ eingeschränkt
wird. Folglich werden keine Nutzungen vorbereitet, die nicht auch schon nach der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan möglich gewesen wären.
Festsetzungen über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden geplanter Vorhaben sind im Flächennutzungsplan nicht enthalten.
7.3
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diese Flächennutzungsplanänderung bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes genannt. Sonstige Ermittlungen und Darlegungen dazu waren
nicht erforderlich.
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz sowie gemäß Wasserhaushaltsgesetz sind im Plangebiet bzw. dessen relevantem Umfeld nicht vorhanden.
Die für diesen Bauleitplan wesentlichen Inhalte des Landschaftsplanes sind folgende: Der Änderungsbereich ist im Landschaftsplan als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt.
Davon wird aus folgenden Gründen abgewichen: Vor dem Hintergrund der aktuellen Rahmenbedingungen und der daran angepasst geänderten stadtentwicklungspolitischen Zielvorstellungen der
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Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
Seite 9
Stadt (siehe oben Kap. 2 und 3) wird die Darstellung des Flächennutzungsplanes für den Änderungsbereich von „Gewerbliche Baufläche“ in „Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Bildung/Schule“ geändert. Dies ist aber für den Landschaftsplan und seine Inhalte unbedeutend, da mit
der Änderung lediglich der Katalog der möglichen Nutzungen von der Bandbreite, wie sie dem § 8
BauNVO zu entnehmen ist, auf die Nutzung „Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Bildung/Schule“ eingeschränkt wird.
Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte in vorliegenden Falle gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6
BauGB gänzlich abgesehen werden, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
7.4
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen die Änderung des Bauleitplanes möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen
haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Die Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange
für die Abwägung wird im Ergebnis dessen wie folgt festgelegt:
Es sind keine weiteren Ermittlungen erforderlich.
Begründung:
Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Durch die Flächennutzungsplan-Änderung wird für den Änderungsbereich lediglich der Katalog der
möglichen Nutzungen von der Bandbreite, wie sie sich aus der bisherigen Darstellung als „Gewerbliche Baufläche“ ergibt, auf die Nutzung „Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Bildung/Schule“ eingeschränkt. Diese Nutzung war schon innerhalb der Darstellung als „Gewerbliche
Baufläche“ ausnahmsweise zulässig. Somit werden durch die Änderung keine Nutzungen ermöglicht, die nicht auch schon nach der bisherigen Darstellung im Flächennutzugsplan möglich gewesen wären. Folglich sind infolge der Änderung des Flächennutzungsplanes keine Umweltauswirkungen zu erwarten, die nicht auch schon aufgrund der bisherigen Darstellung zu erwarten gewesen
wären. Dagegen sind aber diverse Umweltauswirkungen, die bei Umsetzung der bisherigen Darstellung aufgrund der größeren Vielfalt der Nutzungsoptionen zu erwarten gewesen wären, infolge der
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mehr zu erwarten.
Auch im Umweltbericht zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E-139, der aus dieser Änderung
des Flächennutzungsplanes entwickelt wird, wird für den Änderungsbereich dieser Änderung des
Flächennutzungsplanes zusammenfassend festgestellt, dass erhebliche Umweltauswirkungen, die in
der Abwägung zu berücksichtigen wären, aus der Änderung der Festsetzung zur Art der Nutzung
nicht zu erwarten sind. Da aus der diesbezüglichen Umsetzung des Bebauungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind, sind
insofern auch aus dieser Flächennutzungsplan-Änderung keine für die Abwägung erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
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Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
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Zu den nachfolgenden Belangen, die im Umweltbericht zu der Bebauungsplan-Änderung aufgrund
der Anwendung des BauGB in der bis zum 12.05.2017 geltenden Fassung nicht ausdrücklich genannt sind, soll im Interesse der Rechtssicherheit dieser Flächennutzungsplan-Änderung und der
daraus entwickelten Änderung des Bebauungsplanes hervorgehoben werden:
1. Fläche
Ziel des Belanges ist es, gegen Flächenverbrauch im Sinne von nichtnachhaltiger fortschreitender
Ausweitung von Siedlungsflächen vorzugehen (vgl. Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL),
Erwägungsgrund 9).
Dem wird der Plan vollumfänglich gerecht. Erhebliche Auswirkungen auf den Umweltbelang „Fläche“ sind nicht zu erwarten.
Es handelt sich schon bei der bisherigen Darstellung des Flächennutzungsplanes um eine Planung
der Innenentwicklung. Sie dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen innerhalb des Siedlungskörpers. Eine Ausweitung von Siedlungsflächen bzw. eine Neuinanspruchnahme von (Außenbereichs-)Flächen für Siedlungs- und Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand oder Folge dieses Planes.
Daran ändert sich durch die Änderung des Flächennutzungsplanes, die lediglich den Katalog der
möglichen Nutzungen eingeschränkt, nichts.
2. Auswirkungen aufgrund Anfälligkeit für Unfälle oder Katastrophen
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. j BauGB sind, unbeschadet des § 50 Satz 1 des BImSchG, die
Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bis d und i
BauGB zu erwarten sind, bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.
Anhaltspunkte dafür, dass erhebliche Auswirkungen auf die genannten Belange aufgrund der Anfälligkeit der zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten wären, liegen
im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht vor. Die nach dem Bebauungsplan, der aus dieser Änderung des Flächennutzungsplanes entwickelt wird, im Änderungsbereich zulässigen Vorhaben (Errichtung von Schulen, Sportanlagen und Kindertageseinrichtungen; die außerschulische
Nutzung der Schulgebäude und Sportanlagen zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen oder
sportlichen Zwecken ist zulässig) weisen keine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle oder
Katastrophen im Sinne der Regelung auf. Aus dieser Flächennutzungsplan-Änderung ist für den
Änderungsbereich ein Bebauungsplan mit wesentlich anderen Festsetzungen zur Art der Nutzung
nicht entwickelbar. Anhaltspunkte auf im relevanten Umfeld vorhandene oder zulässige Vorhaben
mit Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen im Sinne der Regelung liegen ebenfalls
nicht vor.
3. Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase
Gemäß Nr. 2 Buchst. b Teilsatz 2 der Anlage 1 zum BauGB sind, soweit möglich, die möglichen
erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i BauGB zu beschreiben.
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Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
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Dazu ist festzustellen:
Laut der Begründung zum Regierungsentwurf des BauGB 2017 dient diese Regelung
im Wesentlichen der Umsetzung von Nummer 5, zugleich aber auch von Nummer 1 des Anhangs IV der UVP-Richtlinie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Umweltprüfung
nach § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB u. a. auf das bezieht, was nach dem Detaillierungsgrad der
Planung angemessenerweise erwartet werden darf. Für den Umfang der im Einzelfall bestehenden Prüfungsanforderungen nach Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 1 wird daher auch
von Bedeutung sein, ob ein konkretisierbares Projekt bzw. Vorhaben Gegenstand oder Anlass
des Bebauungsplans ist. Geprüft werden nur solche Auswirkungen, die durch die Festsetzungen des Planes hinreichend absehbar sind. Auf Bebauungsplanebene nicht absehbare zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens sind wie nach bisheriger Rechtslage […] nach § 17 Absatz 3 UVPG auf Zulassungsebene zu prüfen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung auch aus anderen, von der Umsetzung der UVP-ÄndRL
unabhängigen Gründen in das BauGB aufgenommen wurde, liegen weder aus der Gesetzesbegründung noch anderweitig aus dem Gesetzgebungsverfahren vor. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die Regelung allein der Anpassung des BauGB an die UVP-ÄndRL dienen soll.
Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (UVP-RL), und damit auch die UVP-ÄndRL, gilt allein für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten. Sie gilt nicht für Pläne und Programme; für diese hat die EUKommission die sogenannte Plan-(S)UP-Richtlinie erlassen, auf der die im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens durchgeführte Umweltprüfung beruht. Deshalb ist davon auszugehen, dass die der
Umsetzung der UVP-ÄndRL dienenden Regelungen des BauGB sich ausschließlich auf Bebauungspläne beziehen (sollen), wenn und soweit diese für UVP-pflichtige Vorhaben aufgestellt werden.
Hinsichtlich des Begriffes der „geplanten Vorhaben“ ist aus den oben genannten Gründen und da
Hinweise darauf, dass unter die „geplanten Vorhaben“ auch andere als UVP-pflichtige Vorhaben
fallen sollen, den Gesetzesunterlagen nicht zu entnehmen sind, davon auszugehen, dass damit ausschließlich UVP-pflichtige Vorhaben gemeint sind. Bei welchen Vorhaben es sich in Deutschland
um UVP-pflichtige Vorhaben handelt, ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw.
einschlägigen Landesvorschriften geregelt.
Bei dem geplanten Vorhaben „Schulstandort“, das für diese Änderung des Flächennutzungsplanes
anlassgebend ist, handelt es sich nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen. Folglich wird die aus dieser Flächennutzungsplan-Änderung entwickelte Änderung
des Bebauungsplanes insofern nicht für ein UVP-pflichtiges Vorhaben aufgestellt. Ermittlungen und
Darlegungen zu den Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase geplanter Vorhaben sind
deshalb für die Bebauungsplan-Änderung und erst recht für diese Flächennutzungsplan-Änderung
grundsätzlich nicht erforderlich.
Selbst wenn es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handeln sollte, wird die Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
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Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
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zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, mit dieser
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7.1.
Dennoch erfolgte eine Betrachtung auch hinsichtlich der geplanten, nicht UVP-pflichtigen Vorhaben, soweit diese der Stadt bekannt waren. Im Ergebnis dessen ist festzustellen:
Im vorliegenden Fall ist ein geplantes Vorhaben (Schulstandort) zwar Anlass und Gegenstand des
Plans. Dieses ist aber noch nicht hinreichend konkretisiert, um die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben schon auf der Ebene des Flächennutzungsplanes mit hinreichender Verlässlichkeit ermitteln zu können.
Ermittlungen und Darlegungen zu den Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben sind deshalb hier nicht möglich und – auch bei analoger Anwendung von § 2 Abs.
4 Satz 3 BauGB – nicht erforderlich.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
8.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Weder im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung noch im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf
wurden Anregungen oder Bedenken, die die Planinhalte in Frage stellen oder eine Änderung von
Planinhalten erfordern würden, geäußert.
8.3
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Es ist eine Stellungnahme der Eigentümergemeinschaft der Änderungsflächen eingegangen. Diese
wurde nach eingehenden Verhandlungen und letztlich dem Erwerb der betreffenden Flächen durch
die Stadt Leipzig über den Weg einer entsprechenden Regelung im Kaufvertrag zurückgezogen. Die
darin vorgetragenen Sachverhalte bedürfen somit keiner weiteren Auseinandersetzung.
Im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf wurden keine weiteren Anregungen oder Bedenken, die
die Planinhalte in Frage stellen oder eine Änderung von Planinhalten erfordern würden, geäußert.
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C.
INHALTE DER ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
9.
Beschreibung und Begründung der Änderung
Der Flächennutzungsplan wird zur Umsetzung der oben genannten Ziele und Zwecke im gesamten
Änderungsbereich wie folgt geändert:
bisheriger Planinhalt
Gewerbliche Baufläche
neuer Planinhalt
Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung
Bildung/Schule
Begründung:
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Ziel, die gewerbliche Baufläche in eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Bildung/Schule zu ändern, umgesetzt und damit
klargestellt, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Dem Zweck, an
diesem Standort einen Schulkomplex errichten zu können, wird damit entsprochen. Die Umsetzung
der Ziele des Schulentwicklungsplanes 2016 für diesen Bereich wird damit bauplanungsrechtlich
vorbereitet. Aufgrund des erfolgten Grunderwerbs der Fläche durch die Stadt Leipzig stehen eigentumsrechtliche Belange der Planung nicht entgegen.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Kanon der möglichen Nutzungen, die
bisher in der dargestellten gewerblichen Baufläche möglich wären, eingeschränkt bzw. auf eine bestimmte Nutzung reduziert. Infolge der Änderung ist auf dieser Fläche lediglich die Aufstellung
eines Bebauungsplanes für die Errichtung von Gemeinbedarfseinrichtungen möglich. Hiermit wird
dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stadt Leipzig zur Errichtung eines Schulstandortes entsprochen. Würde die Darstellung einer gewerblichen Baufläche beibehalten, wären auch anderweitige Nutzungen möglich. Da dies nicht der Zielstellung der Stadt entspricht, ist die Änderung des
Flächennutzungsplanes in der geplanten Form das richtige Mittel, um zur Umsetzung der Ziele der
Stadt beizutragen.
Die Grundzüge der Planung des Flächennutzungsplanes werden durch diese Änderung nicht berührt. Dies ist vor allem wie folgt begründet:
Ziel und damit Grundzug des wirksamen Flächennutzungsplanes für den relevanten Bereich ist
die Entwicklung einer gewerblichen Baufläche, welche insbesondere umgeben ist von
o nördlich: Wohnbaufläche, gemischter Baufläche,
o östlich und südlich: Fläche für Bahnanlagen sowie daran südlich angrenzender Wohnbaufläche und Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Sonnenenergienutzung
o westlich: gemischter Baufläche.
Die Entwicklung der dargestellten gewerblichen Baufläche insgesamt wird durch die Änderung
des Flächennutzungsplanes nicht in Frage gestellt, denn:
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Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
„Neuer Schulstandort Wiederitzsch“
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o Der Änderungsbereich umfasst nur eine Teilfläche der gewerblichen Baufläche. Der größte
Teil der gewerblichen Baufläche bleibt in seiner Darstellung unverändert und wird in weiten
Teilen auch bereits gewerblich genutzt.
o Schon aus der bisherigen Darstellung des Änderungsbereiches als „Gewerbliche Baufläche“ ergab sich aus planungsrechtlicher Sicht die grundsätzliche Möglichkeit, dort einen
Schulstandort zu entwickeln. Aus der Darstellung kann ein Bebauungsplan entwickelt werden, in dem ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt ist. Dort sind gemäß § 8 Abs.
3 Nr. 2 auch kulturelle Einrichtungen wie Schulen ausnahmsweise zulässig.
o Anhaltspunkte dafür, dass ein Konfliktpotential, welches die gewerblichen Nutzungen der
außerhalb des Änderungsbereiches gelegenen gewerblichen Bauflächen in Frage stellen
würde, durch die Änderung herbeigeführt wird, liegen nicht vor. Auch aus dem Verfahren
zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. E-139 „VHW – ehemaliges Holzveredelungswerk“ liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass durch die Entwicklung des Schulstandortes
Nutzungseinschränkungen für umliegende Flächen, die eine gewerbliche Nutzung unmöglich machen oder erheblich erschweren würden, entstehen könnten.
o Durch die Flächennutzungsplan-Änderung wird im Übrigen für den Änderungsbereich lediglich der Katalog der möglichen Nutzungen von der Bandbreite, wie sie dem § 8 BauNVO
zu entnehmen ist, auf die Nutzung „Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Bildung/Schule“ eingeschränkt. Folglich werden keine Nutzungen ermöglicht, die nicht auch
schon nach der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan möglich gewesen wären.
Der Flächennutzungsplan wird insofern lediglich in seiner Darstellung präzisiert.
Auch die Entwicklung der im Umfeld dargestellten Nutzungen wird nicht in Frage gestellt,
denn:
o Es liegen keine Anhaltspunkte für ein Konfliktpotential gegenüber den im Umfeld dargestellten Nutzungen vor. Die Entwicklung bzw. der weitere Bestand der dargestellten Nutzungen wird durch die Änderung nicht in Frage gestellt.
o Hinsichtlich der umliegenden Wohnbauflächen ist umgekehrt eher davon auszugehen, dass
die Entwicklung eines Schulstandortes als „Wohnfolgenutzung“ mit der Darstellung korrespondiert.
Leipzig, 13.07.2018
gez.
i.V. Neu
Stefan Heinig
amt. Amtsleiter
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