Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1385311.pdf
Größe
4,7 MB
Erstellt
05.04.18, 12:00
Aktualisiert
31.08.18, 08:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05708
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Aufhebung der Sanierungssatzung "Leipzig-Prager Straße"
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Südost
Ratsversammlung
19.09.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung
„Leipzig-Prager Straße“ nach § 162 BauGB wird beschlossen.
Hinweis:
Der dieser Vorlage beigefügte Plan dient lediglich der Orientierung und ist nicht Bestandteil
der Aufhebungssatzung. Bestandteil der Aufhebungssatzung ist allein der im Zeitpunkt der
Beschlussfassung im Saal der Ratsversammlung ausgehängte Plan. Die Grenzen des dieser
Vorlage beigefügten Planes entsprechen dem Originalplan in verkleinertem Maßstab. Die
Beifügung des Lageplans in Originalgröße zu dieser Vorlage wäre unzweckmäßig und ist
rechtlich nicht erforderlich. Bei Bekanntmachung der Aufhebungssatzung wird auf die
Einsichtnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 KomBekVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BekS sowie die
darüber hinausgehenden allgemeinen Einsichtnahmemöglichkeiten hingewiesen.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Mit der Beschlussfassung soll die Aufhebung des Sanierungsgebiets „Leipzig-Prager Straße“
erfolgen.
Anlagen:
Begründung
Anlage 1: Satzung Aufhebung
Anlage 2: verkleinerter Lageplan
Anlage 3: Zwischenbilanz
Anlage 4: Fotos zum Entlassungsbereich
3/3
Begründung
Die Begründung geht zunächst auf die Ausgangssituation zur Aufhebung der Sanierungssatzung
"Leipzig-Prager Straße" und sodann auf die Voraussetzungen der Aufhebung im Besonderen ein.
Es folgt eine Darstellung der Auswirkungen der Aufhebung, zu denen insbesondere das Entstehen
der Ausgleichsbetragsverpflichtung gehört.
1. Ausgangssituation
Die Stadt Leipzig hat in den Jahren 1991 bis 2004 15 Sanierungsgebiete förmlich festgelegt, in
denen die Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften der §§ 152 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Nach den Regelungen
des BauGB sind die jeweiligen Sanierungssatzungen nach Durchführung der einzelnen
Sanierungsmaßnahmen aufzuheben.
Zu den Rahmenbedingungen gehört, dass das Bund-Länder-Programm "Städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP) zum Jahresende 2012 beendet wurde.
Förderanträge der Kommunen für das Programm sind seit dem 01.01.2013 nicht mehr möglich.
Vor diesem Hintergrund fordern Bund und Freistaat Sachsen eine zügige Abrechnung
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen.
Hinsichtlich der vorgesehenen Verfahrensweise zum schrittweisen Abschluss der 15
Sanierungsmaßnahmen der Stadt Leipzig wird auf die Information zur Ratsversammlung am
15.12.2010 „Beendigung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen bis 2020“ verwiesen
(Drucksache Nr. V/789).
Für das Sanierungsgebiet „Leipzig-Prager Straße“ wurde die Satzung über die förmliche
Festlegung durch den Stadtrat der Stadt Leipzig am 15.11.1995 beschlossen. Am 13.04.1996
wurde diese Satzung im Amtsblatt der Stadt Leipzig bekanntgemacht. Eine Änderungssatzung
erfolgte mit Beschluss vom 16.06.1999. Die Bekanntgabe erfolgte am 31.07.1999. Nachdem sich
herausgestellt hatte, dass die Satzungen mit Fehlern behaftet waren, wurden zwecks Heilung
dieser Fehler mit Beschluss des Stadtrates vom 19.06.2013 erneut die Satzungen über eine
städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB mit der Bezeichnung „LeipzigPrager Straße“ beschlossen. Diese Satzungen, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig
vom 29.06.2013, traten rückwirkend zum 13.04.1996 bzw. 31.07.1999 in Kraft.
Nun soll die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Leipzig-Prager Straße“ erfolgen.
2. Voraussetzung der Aufhebung
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die
Sanierung durchgeführt ist. Die Sanierung ist durchgeführt, wenn die Sanierungsziele weitgehend
erreicht sind, ein Gebiet durch die Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert
wurde und die weitere geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne Anwendung besonderer
sanierungsrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist.
Das Sanierungsgebiet (siehe Anlage 2) erfüllt diese Voraussetzungen.
Weitere Bau- und Ordnungsmaßnahmen sind im Bereich der geltenden Satzung im Rahmen der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Leipzig-Prager Straße“ nicht mehr vorgesehen. Die
Sanierungsziele sind für dieses Quartier weitgehend erreicht und die Anwendung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften kann entfallen, da die geordnete städtebauliche Entwicklung
gewährleistet ist. Eine detaillierte Darstellung enthält die „Zwischenbilanz zur Aufhebung des
Sanierungsgebietes „Leipzig-Prager Straße““ (siehe Anlage 3).
3. Auswirkungen der Aufhebung
Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung verliert das betroffene Gebiet seinen Status als
Sanierungsgebiet. Mit Rechtsverbindlichkeit der Aufhebung entfällt die Genehmigungspflicht der in
§ 144 BauGB bezeichneten Vorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge. Weiterhin
entfällt das allgemeine Sanierungsvorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Entsprechendes gilt für die Enteignung zugunsten eines Sanierungsträgers gem. § 87 Abs. 3 Satz
3 BauGB sowie für die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen gem. § 88 Satz 2
BauGB.
Rechtsverbindlich wird die Satzung über die Aufhebung mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung.
Dazu wird der Satzungstext mit einem verkleinerten Lageplan im Amtsblatt der Stadt Leipzig
veröffentlicht. Für den Originalplan, der im Maßstab 1 : 1.000 gefertigt ist, wird die Form der
Ersatzbekanntmachung gewählt, d. h. er wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen
zur Einsicht durch jedermann bereitgehalten.
Mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die
Sanierungsvermerke in den betroffenen Grundbüchern gem. § 162 Abs. 3 BauGB zu löschen.
Gleichzeitig entsteht mit der Aufhebung die Verpflichtung der Eigentümer, Ausgleichsbeträge zu
entrichten.
3.1 Erhebung von Ausgleichsbeträgen
§ 154 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme einen
Ausgleichsbetrag zu entrichten hat, der der durch die Sanierungsmaßnahme bedingten Erhöhung
des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die Pflicht zur Erhebung der Ausgleichsbeträge
entsteht nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme, also nach Aufhebung der
Sanierungssatzung. Die Gemeinde kann die Ablösung des Ausgleichsbetrages auch vor
Abschluss der Sanierungsmaßnahme zulassen (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese vorzeitige
Ablösung erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer. Gemäß Beschluss
der Ratsversammlung vom 20.01.2010 (RBV-191/10) erhalten Eigentümer von Grundstücken in
Sanierungsgebieten bei vorzeitiger Ablöse bis zu einem Jahr vor dem geplanten Abschluss der
Sanierungsmaßnahme einen Verfahrensnachlass in Höhe von 20 Prozent.
Die von der Aufhebung der Sanierungssatzung betroffenen Eigentümer wurden schriftlich über die
Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages in Kenntnis gesetzt. Hierbei wurde
die ermittelte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung zum geltenden Stichtag für jedes
Grundstück bzw. jeden Miteigentumsanteil des jeweiligen Grundstücks angegeben und der
Verfahrensnachlass in Höhe von 20 Prozent bis zum 30.04.2017 angeboten.
Das Angebot der vorzeitigen Ablösung mit einem Verfahrensnachlass wurde von vielen
Eigentümern genutzt. Es wurden seitdem Ausgleichsbeträge i. H. v. ca. 0,117 Mio. EUR entrichtet.
Insgesamt wurden seit Beginn der Sanierung ca. 0,440 Mio EUR für dieses Gebiet eingenommen.
Im Sanierungsgebiet wurden bislang für 94 Prozent der Grundstücke, Wohnungen und
Teileigentumsobjekte öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen und der Ausgleichsbetrag
entrichtet. Für die übrigen 6 Prozent der Fälle wird der Ausgleichsbetrag per Bescheid erhoben.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Leipzig wird beauftragt für jedes
Grundstück, das noch nicht vollständig abgelöst ist, ein Einzelgutachten zu erstellen, welches die
individuellen Grundstücksmerkmale berücksichtigt. Die Eigentümer werden durch die Verwaltung
gem. § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB zunächst im Anhörungsverfahren über die rechtlichen
Grundlagen und die Höhe des zu entrichtenden Ausgleichsbetrages unterrichtet und erhalten
Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung des Grundstücks
maßgeblichen Verhältnisse. Im Anschluss daran fordert die Verwaltung den Ausgleichsbetrag
durch Bescheid an.
Anlage 1:
Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung "Leipzig-Prager Straße"
Anlage 2:
verkleinerter Lageplan
Anlage 3:
Zwischenbilanz 1995 bis 2017
Anlage 4:
Fotos zum Entlassungsbereich
Satzung
über die Aufhebung der Sanierungssatzung
„Leipzig-Prager Straße“
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat in seiner Sitzung am …... auf der Grundlage des § 4 der
Sächsischen Gemeindeordnung und auf der Grundlage des § 142 des Baugesetzbuches, jeweils
in der am Tag der Beschlussfassung geltenden Fassung, nachfolgende Satzung beschlossen:
§1
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Leipzig-Prager Straße“ vom
15.11.1995, ortsüblich bekanntgemacht am 13.04.1996 sowie die Änderungssatzung vom
16.06.1999, ortsüblich bekanntgemacht am 31.07.1999, erneut beschlossen am 19.06.2013 und
ortsüblich bekanntgemacht am 29.06.2013 werden für den Bereich aufgehoben, der in dem als
Anlage beiliegenden Lageplan schwarz umrandet ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Bei Zweifeln an der Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist die Innenkante der
im Lageplan eingezeichneten Begrenzungslinien des Lageplans maßgeblich.
§2
Diese Aufhebungssatzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung
rechtsverbindlich.
Leipzig, …..............
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung mit der Ersatzbekanntmachung des Lageplanes
wird angeordnet.
Leipzig, …..............
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Anlage 3
Zwischenbilanz
zur geplanten Aufhebung des Sanierungsgebietes „Leipzig-Prager Straße“
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Angaben zum gesamten Sanierungsgebiet
Seite 2
Fördermitteleinsatz nach Verwendungszweck
Seite 3
Fördermitteleinsatz nach Kostengruppen
Seite 4
Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen
Seite 6
Sanierungsstand Grundstücke des Aufhebungsgebiets
Seite 7
Sanierungsstand öffentlicher Raum des Aufhebungsgebiets
Seite 8
Umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum des Aufhebungsgebiets
Seite 9
1
Anlage 3
Allgemeine Angaben zum gesamten Sanierungsgebiet
Für das Sanierungsgebiet „Leipzig-Prager Straße“ wurde die Satzung über die förmliche
Festlegung durch den Stadtrat der Stadt Leipzig am 15.11.1995 beschlossen. Am
13.04.1996 wurde diese Satzung im Amtsblatt der Stadt Leipzig bekanntgemacht. Eine
Änderungssatzung erfolgte mit Beschluss vom 16.06.1999. Die Bekanntgabe erfolgte am
31.07.1999. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Satzungen mit Fehlern behaftet
waren, wurden zwecks Heilung dieser Fehler mit Beschluss des Stadtrates vom 19.06.2013
erneut die Satzungen über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff.
BauGB mit der Bezeichnung „Leipzig-Prager Straße“ beschlossen. Diese Satzungen,
bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig vom 29.06.2013, traten rückwirkend zum
13.04.1996 bzw. 31.07.1999 in Kraft.
Gebietsbezeichnung:
Sanierungsgebiet „Leipzig-Prager Straße“
Gebietsgröße:
10,0 ha
Durchführungszeitraum:
1996 bis 2017
Förderprogramme:
Städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen
(SEP),
EFRE Stadtentwicklung,
Stadtumbau Ost – Rückbau und Aufwertung
Summe der Ausgaben1:
Summe der Einnahmen2:
Summe der Finanzhilfen3:
3,3 Mio. €
0,0 Mio. €
2,2 Mio. €
1
2
3
Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; gerundet; bis Ende Durchführungszeitraum
Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; gerundet; bis Ende Durchführungszeitraum
Fördermittel SEP; Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; gerundet; bis Ende
Durchführungszeitraum
2
Anlage 3
Fördermitteleinsatz nach Verwendungszweck4
0€
Grunderwerb
2.300.100 €
Ordnungsmaßnahmen
Baumaßnahmen
845.200 €
Vorbereitung
132.900 €
54.000 €
Sonstige Maßnahmen
3.332.200 €
Gesamt
4
Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; Durchführung bis einschl. 2016
3
Anlage 3
Fördermitteleinsatz nach Kostengruppen5 , (SEP) 1996-2017
Ordnungsmaßnahmen
7.000 €
Umzug von Bewohnern
276.800 €
Rückbau privater baulicher Anlagen
Herstellung / Änderung v. Erschließungsanlagen
1.493.800 €
522.500 €
sonst. Ordnungsmaßnahmen
Baumaßnahmen
845.200 €
Gebäude privater Dritter
Vorbereitung
126.700 €
Vorbereitende Untersuchungen
6.200 €
Weitere Vorbereitung
Sonstige Maßnahmen
54.000 €
Vergütung für Sanierungsträger
3.332.200 €
Gesamt
5
Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; Durchführung bis einschl. 2016
4
Anlage 3
5
Anlage 3
Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen
6
Anlage 3
Sanierungsstand Grundstücke des Aufhebungsgebiets
(Stand 03/2018)
gesamt
Fläche
Prozent
72.724 m²
100 %
Grundstücke
saniert/neubebaut
teilsaniert
51.663 m²
71 %
1.555 m²
2%
unbebaut*
19.506 m²
27 %
*Bei den unbebauten Grundstücken handelt es sich um Baulücken und Zwischennutzungen, welche als
Grünanlagen und befestigte Parkplätze für Pkw genutzt werden. Es existiert kein unsaniertes bebautes
Grundstück im Sanierungsgebiet.
7
Anlage 3
Sanierungsstand öffentlicher Raum des Aufhebungsgebiets
(Stand 03/2018)
gesamt
Fläche
Prozent
Öffentlicher Raum
saniert
20.151 m²
100 %
18.099 m²
90 %
8
unsaniert
2.052 m²
10 %
Anlage 3
Umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum des Aufhebungsgebiets
Seit Beginn der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme in den 90er Jahren wurden aufgrund
der schlechten Bausubstanz und aufgrund des hohen Leerstandes massiv Fördermittel zur
Instandsetzung und baulichen Aufwertung eingesetzt. Hierdurch konnte der bauliche Verfall
dieses gründerzeitlichen Quartiers gestoppt und ein enormer Modernisierungsschub
ausgelöst werden, so dass sich dieses Quartier heute als ein attraktiver Wohn- und
Lebensraum sowie entlang der Prager Straße auch als Standort für Büros und weitere
Dienstleistungseinrichtungen präsentiert. Der Anteil der modernisierten Bausubstanz an dem
Gesamtgebäudebestand beträgt nahezu 100 %.
Neben der Instandsetzung und Modernisierung der Gründerzeitbebauung wurde
insbesondere der öffentliche Straßenraum saniert und neu gestaltet. So wurden in der
Schulze-Boysen-Straße, der Mühlstraße, der Josephinenstraße, der Eichlerstraße, der
Zillerstraße, der Judith-Auer-Straße, der Krugstraße, der Volckmarstraße und der Stiftstraße
Bäume gepflanzt. Die Fahrbahnen wurden mit begleitenden Parkstellflächen und Gehwegen
neu geordnet und gestaltet. Als abschließende Maßnahme erfolgte der Ausbau und die
Gestaltung der Witzgallstraße, mit Anbindung an die Eichlerstraße.
In den Blockinnenbereichen sind neue wohnungsnahe Grünflächen mit Aufenthalts- und
Spielbereichen entstanden. Viele Baulücken wurden bereits neu bebaut, für weitere sind
Baugesuche gestellt.
Die städtebauliche Aufwertung des Quartiers spiegelt sich auch in einer äußerst positiven
Bevölkerungsentwicklung wieder. Die Zahl der Anwohner stieg während der Zeit von 1997
bis 2016 sogar über das Dreifache an, von 505 auf 1.708.
Die Sanierungsziele sind für dieses Quartier weitgehend erreicht und die Anwendung der
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften kann entfallen, da die geordnete
städtebauliche Entwicklung in diesem als konsolidiert zu betrachtendem Bereich zukünftig
auch ohne den Status Sanierungsgebiet gewährleistet ist.
9
Anlage 4
Oststraße 2/ Ostplatz
1999
Oststraße 2/ Ostplatz
2017
Anlage 4
Oststraße 22
Ansicht von der Straße und vom Hof
1991
Oststraße 22
Ansicht von der Straße und vom Hof
2018
Anlage 4
Josephinenstraße 33
Ansicht von der Straße und vom Hof
1991
Josephinenstraße 33
Ansicht von der Straße und vom Hof
2017
Anlage 4
Josephinenstraße 39
Ansicht von der Straße und vom Hof
1991
Josephinenstraße 39
Ansicht von der Straße und vom Hof
2018
Anlage 4
Prager Straße 91/93
Ansicht von der Straße und vom Hof
1991
Prager Straße 91/93
Ansicht von der Straße und vom Hof
2017
Anlage 4
Zillerstraße 2
Ansicht vom Hof
1996
Zillerstraße 2
Ansicht von der Straße und vom Hof
2017
Anlage 4
Mühlstraße/Ecke Josephinenstraße
2001
Mühlstraße/Ecke Josephinenstraße
2018