Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1385378.pdf
Größe
10 MB
Erstellt
06.04.18, 12:00
Aktualisiert
28.07.18, 10:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05718
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher"
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Südwest
Ratsversammlung
19.09.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung
„Kleinzschocher“ nach § 162 BauGB wird beschlossen.
Hinweis:
Der dieser Vorlage beigefügte Plan dient lediglich der Orientierung und ist nicht Bestandteil
der Teilaufhebungssatzung. Bestandteil der Teilaufhebungssatzung ist allein der im
Zeitpunkt der Beschlussfassung im Saal der Ratsversammlung ausgehängte Plan. Die
Grenzen des dieser Vorlage beigefügten Planes entsprechen dem Originalplan in
verkleinertem Maßstab. Die Beifügung des Lageplans in Originalgröße zu dieser Vorlage
wäre unzweckmäßig und ist rechtlich nicht erforderlich. Bei Bekanntmachung der
Teilaufhebungssatzung wird auf die Einsichtnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
KomBekVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BekS sowie die darüber hinausgehenden allgemeinen
Einsichtnahmemöglichkeiten hingewiesen.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
2/3
Sachverhalt:
Mit der Beschlussfassung soll die erste Teilaufhebung des Sanierungsgebiets
„Kleinzschocher“ gemäß der Plandarstellung erfolgen.
Anlagen:
Begründung
Anlage 1: Satzung 1. Teilaufhebung
Anlage 2: verkleinerter Lageplan
Anlage 3: Zonenübersicht Kleinzschocher
Anlage 4: Zwischenbilanz
Anlage 5: Fotos zum 1. Teilentlassungsbereich
3/3
Begründung
Die Begründung geht zunächst auf die Ausgangssituation der geplanten Teilaufhebung der
Sanierungssatzung "Kleinzschocher" und sodann auf die Voraussetzungen der
Teilaufhebung im Besonderen ein. Es folgt eine Darstellung der Auswirkungen der
Teilaufhebung, zu denen insbesondere das Entstehen der Ausgleichsbetragsverpflichtung
gehört.
1. Ausgangssituation
Die Stadt Leipzig hat in den Jahren 1991 bis 2004 15 Sanierungsgebiete förmlich festgelegt,
in denen die Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§152 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt
werden. Nach den Regelungen des BauGB sind die jeweiligen Sanierungssatzungen nach
Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufzuheben.
Zu den Rahmenbedingungen gehört, dass das Bund-Länder-Programm "Städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP) zum Jahresende 2012 beendet wurde.
Förderanträge der Kommunen für das Programm sind seit dem 01.01.2013 nicht mehr
möglich. Vor diesem Hintergrund fordern Bund und Freistaat Sachsen eine zügige
Abrechnung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen.
Hinsichtlich der vorgesehenen Verfahrensweise zum schrittweisen Abschluss der 15
Sanierungsmaßnahmen der Stadt Leipzig wird auf die Information zur Ratsversammlung am
15.12.2010 „Beendigung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen bis 2020“ verwiesen
(Drucksache Nr. V/789).
Für das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ wurde die Satzung über die förmliche Festlegung
durch den Stadtrat der Stadt Leipzig am 14.09.1994 beschlossen. Am 01.04.1995 wurde
diese Satzung im Amtsblatt der Stadt Leipzig bekanntgemacht. Nachdem sich herausgestellt
hatte, dass die Satzung mit Fehlern behaftet war, wurde zwecks Heilung dieser Fehler mit
Beschluss des Stadtrates vom 19.06.2013 erneut die Satzung über eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB mit der Bezeichnung "Kleinzschocher" (Nr.
RBV-1642/21) beschlossen. Diese Satzung, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig
vom 29.06.2013, trat rückwirkend zum 01.04.1995 in Kraft.
Nun soll die erste Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Kleinzschocher“ erfolgen.
2. Voraussetzung der Teilaufhebung
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die
Sanierung durchgeführt ist. Ist diese Voraussetzung nur für einen Teil des förmlich
festgelegten Sanierungsgebietes gegeben, so ist die Satzung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2
BauGB für diesen Teil aufzuheben. Die Sanierung ist durchgeführt, wenn die
Sanierungsziele weitgehend erreicht sind, ein Gebiet durch die Behebung städtebaulicher
Missstände wesentlich verbessert wurde und die weitere geordnete städtebauliche
Entwicklung auch ohne Anwendung besonderer sanierungsrechtlicher Vorschriften
gewährleistet ist.
Der für die geplante Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehene östliche und
südliche Bereich des Sanierungsgebiets (s. Anlage 2) erfüllt diese Voraussetzungen. Seit
Beginn der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme in den 1990er Jahren wurden aufgrund
der schlechten Bausubstanz und aufgrund des hohen Leerstandes Fördermittel zur
Instandsetzung und baulichen Aufwertung eingesetzt. Hierdurch konnte der bauliche Verfall
1
dieses gründerzeitlichen Quartiers gestoppt und ein enormer Modernisierungsschub
ausgelöst werden, so dass sich dieses Quartier heute als ein attraktiver Wohn- und
Lebensraum präsentiert. Im Bereich der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung
beträgt der Anteil der modernisierten Bausubstanz und des Neubaus, bezogen auf die
Anzahl der Grundstücke annähernd 79 %. Der besondere Charakter dieses Gebietes wird
durch die alte Dorflage Kleinzschocher mit den zahlreichen neuen Einfamilienhäusern am
Kantatenweg und die markante zweitürmige Taborkirche geprägt. Der öffentliche
Straßenraum ist in diesem Bereich im Wesentlichen saniert bzw. neu gestaltet worden.
Hinzu kommt, dass der Bereich mit seiner direkten Lage am Volkspark Kleinzschocher, den
Sport- und Freizeitflächen um die Förderschule für Lernbehinderte Fritz-Gietzelt und dem
umgestalteten Martinsplatz über attraktive grüne Erholungsflächen verfügt. Die
städtebauliche Aufwertung des Quartiers spiegelt sich auch in einer äußerst positiven
Bevölkerungsentwicklung wieder. Im Zeitraum von 1995 bis 2014 hat sich die Zahl der
Einwohner im Sanierungsgebiet "Kleinzschocher" um 50 % erhöht, im zur Teilaufhebung der
Sanierungssatzung vorgesehenen Bereich um 40 %.
Die Sanierungsziele sind für dieses Quartier weitgehend erreicht und die Anwendung der
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften kann entfallen, da die geordnete
städtebauliche Entwicklung in diesem als konsolidiert zu betrachtendem Bereich zukünftig
auch ohne den Status Sanierungsgebiet gewährleistet ist. Eine detaillierte Darstellung
enthält die „Zwischenbilanz zur geplanten Teilaufhebung des Sanierungsgebietes
"Kleinzschocher" (s. Anlage 4).
3. Auswirkungen der Teilaufhebung
Mit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung verliert das betroffene Teilgebiet seinen Status
als Sanierungsgebiet. Mit Rechtsverbindlichkeit der Teilaufhebung entfällt die
Genehmigungspflicht der in § 144 BauGB bezeichneten Vorhaben, Grundstücksteilungen
und Rechtsvorgänge. Weiterhin entfällt das allgemeine Sanierungsvorkaufsrecht gem. § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Entsprechendes gilt für die Enteignung zugunsten eines
Sanierungsträgers gem. § 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie für die Enteignung aus
zwingenden städtebaulichen Gründen gem. § 88 Satz 2 BauGB.
Rechtsverbindlich wird die Satzung über die Teilaufhebung mit ihrer öffentlichen
Bekanntmachung. Dazu wird der Satzungstext mit einem verkleinerten Lageplan im
Amtsblatt der Stadt Leipzig veröffentlicht. Für den Originalplan, der im Maßstab 1 : 1.000
gefertigt ist, wird die Form der Ersatzbekanntmachung gewählt, d. h. er wird nach Maßgabe
der einschlägigen Bestimmungen zur Einsicht durch jedermann bereitgehalten.
Mit der Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die
Sanierungsvermerke in den betroffenen Grundbüchern gem. § 162 Abs. 3 BauGB zu
löschen.
Gleichzeitig entsteht mit der Teilaufhebung die Verpflichtung der Eigentümer,
Ausgleichsbeträge zu entrichten.
2
3.1 Erhebung von Ausgleichsbeträgen
§ 154 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme einen
Ausgleichsbetrag zu entrichten hat, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des
Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die Pflicht zur Erhebung der Ausgleichsbeträge
entsteht nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme, also nach Aufhebung der
Sanierungssatzung. Die Gemeinde kann die Ablösung des Ausgleichsbetrages auch vor
Abschluss der Sanierungsmaßnahme zulassen (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese
vorzeitige Ablösung erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer.
Gemäß Beschluss der Ratsversammlung vom 20.01.2010 (RBV-191/10) erhalten
Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten bei vorzeitiger Ablöse bis zu einem
Jahr vor dem geplanten Abschluss der Sanierungsmaßnahme einen Verfahrensnachlass in
Höhe von 20 Prozent.
Die von der ersten Teilaufhebung der Sanierungssatzung betroffenen Eigentümer wurden
schriftlich über die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages in Kenntnis
gesetzt. Hierbei wurde die ermittelte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung zum geltenden
Stichtag für jedes Grundstück bzw. jeden Miteigentumsanteil des jeweiligen Grundstücks
angegeben und der Verfahrensnachlass in Höhe von 20 Prozent bis zum 30.04.2017
angeboten.
Das Angebot der vorzeitigen Ablösung mit einem Verfahrensnachlass wurde von vielen
Eigentümern genutzt. Es wurden seitdem Ausgleichsbeträge i. H. v. ca. 0,337 Mio. EUR
entrichtet. Insgesamt wurden seit Beginn der Sanierung ca. 0,453 Mio. EUR für dieses
Teilgebiet eingenommen.
Im benannten Teilbereich wurden bislang für 87 Prozent der Grundstücke, Wohnungen und
Teileigentumsobjekte öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen und der Ausgleichsbetrag
entrichtet. Für die übrigen 13 Prozent der Fälle wird der Ausgleichsbetrag per Bescheid
erhoben.
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Leipzig wird beauftragt für jedes
Grundstück, das noch nicht vollständig abgelöst ist, ein Einzelgutachten zu erstellen,
welches die individuellen Grundstücksmerkmale berücksichtigt. Die Eigentümer werden
durch die Verwaltung gem. § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB zunächst im Anhörungsverfahren
über die rechtlichen Grundlagen und die Höhe des zu entrichtenden Ausgleichsbetrages
unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die
Wertermittlung des Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse. Im Anschluss daran fordert die
Verwaltung den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an.
3.2 Reinvestition der Ausgleichsbeträge
Ausgleichsbeträge dienen der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Sie
sind zweckgebundene Einnahmen, die zur weiteren Finanzierung der Ausgaben im
Sanierungsgebiet einzusetzen sind, solange die Sanierungsmaßnahme als
Gesamtmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Die im Rahmen der geplanten ersten
Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Kleinzschocher“ zu erwartenden Einnahmen aus
Ausgleichsbeträgen sollen daher auch der weiteren Finanzierung von Maßnahmen im
verbleibenden Sanierungsgebiet dienen.
3
Mit diesen Einnahmen werden nachfolgende Vorhaben finanziert:
•
Straßenraumneugestaltung Hirzelstraße (Abschnitt Dieskaustraße bis Gießerstraße)
•
Taborkirche, Windorfer Straße 45a, Sanierung der denkmalgeschützten Fassade –
Ostturm, Fertigstellung Januar 2018
•
Programmbegleitung (z.B. Faltblatt zur Abschlussdokumentation)
Diese Vorhaben sind Voraussetzung für die Erreichung der Sanierungsziele und damit für
den Abschluss der Gesamtmaßnahme.
Anlage 1: Satzung über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher"
Anlage 2: verkleinerter Lageplan
Anlage 3: Zonenübersicht
Anlage 4: Zwischenbilanz 1995 bis 2017
Anlage 5: Fotos zum Teilentlassungsbereich
4
Anlage 1
Satzung
über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung
„Kleinzschocher“
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat in seiner Sitzung am …... auf der Grundlage des § 4 der
Sächsischen Gemeindeordnung, und auf der Grundlage des § 142 des Baugesetzbuches, jeweils
in der am Tag der Beschlussfassung geltenden Fassung, nachfolgende Satzung beschlossen:
§1
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kleinzschocher“ vom
14.09.1994, ortsüblich bekanntgemacht am 01.04.1995, erneut beschlossen am 19.06.2013 und
ortsüblich bekanntgemacht am 29.06.2013, wird für den Teilbereich aufgehoben, der in dem als
Anlage beiliegenden Lageplan schwarz umrandet ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Bei Zweifeln an der Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist die Innenkante der
im Lageplan eingezeichneten Begrenzungslinien des Lageplans maßgeblich.
§2
Diese Teilaufhebungssatzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung
rechtsverbindlich.
Leipzig, …..............
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung mit der Ersatzbekanntmachung des Lageplanes
wird angeordnet.
Leipzig, …..............
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Anlage 2:
verkleinerter Lageplan
Sanierungsgebiet
Kleinzschocher
Gebietsgrenze
Satzung
1. Teilaufhebung
(geplant)
0
125
250
500
Meter
Stand: 02/2018
Maßstab 1:5.000
Kartengrundlage: Amt für
Geoinformation und Bodenordnung
Kleinzschocher (Ursprungssatzung)
Sani
erungsgebi
et
Druckdatum:15.03.2018
SU und SB durch Gutachterausschuss beschlossen
-Zone II(
71300521)
BW WGFZ2,
0
SU315,
00€/
m²
SB330,
00€/
m²
St
i
cht
ag:31.
12.
2017
-Zone I(
71300519)
BW gWGFZ1,
6
SU260,
00€/
m²
SB277,
00€/
m²
St
i
cht
ag:31.
12.
2017
!
!
!
-Zone III(
71300522)
BW
SU235,
00€/
m²
SB259,
00€/
m²
St
i
cht
ag:31.
12.
2017
!
-Zone IV(
71301202)
BW WGFZ1,
6
SU275,
00€/
m²
SB293,
00€/
m²
St
i
cht
ag:31.
12.
2017
±
!
Lage des BRW-Grundstücks
BRW Zonen
Teilaufhebungsgebiet
Sanierungsgebiet
Zwischenbilanz
zur geplanten 1. Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Kleinzschocher“
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Angaben zum gesamten Sanierungsgebiet
Seite 1
2. Fördermitteleinsatz nach Verwendungszweck
Seite 2
3. Fördermitteleinsatz nach Kostengruppen
Seite 3 - 4
4. Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen
Seite 5
5. Sanierungsstand der Grundstücke des Teilaufhebungsgebiets
Seite 6
6. Sanierungsstand im öffentlichen Raum des Teilaufhebungsgebiets
Seite 7
7. Umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum des Teilaufhebungsgebiets Seite 8
8. Geplante Maßnahmen im öffentlichen Raum
Seite 9
Anlage 4
1.
Allgemeine Angaben zum gesamten Sanierungsgebiet
Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 12.09.1990 (Nr. 77/90)
wurden für das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ vorbereitende Untersuchungen zur
Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit durchgeführt. Mit Beschluss vom 14.09.1994 (Nr. 69/94)
wurde das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ festgelegt und trat am 01.04.1995 in Kraft,
zum Zwecke der Herstellung von Rechtssicherheit wurde es erneut am 19.06.2013 (Nr.
RBV-1642/21) beschlossen. Die Konkretisierung des Sanierungskonzeptes erfolgte durch
Beschluss der Ratsversammlung vom 18.11.1999 (Nr. RB-125/99).
Gebietsbezeichnung:
Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“
Gebietsgröße:
31,0 ha
Durchführungszeitraum:
1994 bis voraussichtlich 2021
Förderprogramme1:
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(SEP)
Summe der Ausgaben2:
11,12 Mio. €
Summe der Einnahmen2:
1,25 Mio. €
Summe der Finanzhilfen2:
6,57 Mio. €
1
Darüber hinaus wurden im Sanierungsgebiet weitere Fördermittel aus anderen Programmen wie etwa
„Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) und „Stadtumbau Ost Rückbau Aufwertung“
(SUO) eingesetzt.
2
Fördermittel SEP; Stand Fortsetzungsbericht Programmjahr 2017; gerundet;
bis Ende Durchführungszeitraum
1
Anlage 4
2.
Fördermitteleinsatz nach Verwendungszweck3
SEP/LSP (1994-2016)
Vorbereitung
682.900 €
Ordnungsmaßnahmen
4.381.620 €
Baumaßnahmen
4.181.000 €
Sicherungsmaßnahmen
384.400 €
Sonstige Maßnahmen
338.450 €
Gesamt
9.968.370 €
Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“
- Fördermitteleinsatz nach Verwendungszweck –
3
Fördermittel SEP; Stand Fortsetzungsbericht Programmjahr 2017; Durchführung bis einschl. 2016
2
Anlage 4
3.
Fördermitteleinsatz nach Kostengruppen4
(SEP) 1994-2016
Vorbereitung
Vorbereitende Untersuchungen
571.400 €
6%
Weitere Vorbereitung
111.500 €
1%
149.300 €
2%
Rückbau privater baulicher Anlagen
1.499.900 €
15 %
Herstellung / Änderung v. Erschließungsanlagen
2.732.420 €
27 %
4.181.000 €
42 %
319.900 €
3%
64.500 €
1%
338.450 €
3%
9.968.370 €
100,0 %
Ordnungsmaßnahmen
Umzug von Bewohnern
Baumaßnahmen
Erneuerung von Gebäuden privater Dritter
Sicherungsmaßnahmen
Private Gebäude
Gemeindeeigene Gebäude
Sonstige Maßnahmen
Vergütung für Sanierungsträger/-beauftragte
Gesamt
4
Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; Durchführung bis einschl. 2016
3
Anlage 4
Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“
- Fördermitteleinsatz nach Kostengruppen -
4
Anlage 4
4.
Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen
5
Anlage 4
5.
Sanierungsstand der Grundstücke im 1. Teilaufhebungsgebiet
(Stand 02/2018)
gesamt
Fläche
Prozent
Grundstücke
saniert/neubebaut
73.286 m²
79 %
93.159 m²
100 %
6
unsaniert
19.872 m²
21 %
Anlage 4
6.
Sanierungsstand im öffentlichen Raum des 1. Teilaufhebungsgebiets
(Stand 02/2018)
öffentlicher Raum
saniert
gesamt
Fläche
Prozent
48.912 m²
100 %
35.798 m²
73 %
27%
73%
saniert
7
unsaniert
unsaniert
13.113 m²
27 %
Anlage 4
7.
Maßnahmen im öffentlichen Raum
Kleinzschocher, Teilgebiet I: Umgesetzte Fördermaßnahmen
(ohne
Gebäudemaßnahmen)
(ohne private
private Gebäudemaßnahmen)
Stand:
Stand:02/2018
12/2015
Maßnahme
Fertigstellung
Kosten in €
Förderprogramm
Kantatenweg im SG
(Straßenraumumgestaltung)
Kantatenweg 1. BA
(Straßenraumumgestaltung
Obstgartenschlippe bis
Antonienstraße))
31.12.2008
274.000,00
SEP
31.12.2006
425.000,00
EFRE
Windorfer Straße
(Straßenraumumgestaltung)
Altranstädter Straße
(Straßenraumneugestaltung)
01.06.2004
693.500,00
SEP
01.11.2001
629.100,00
SEP
Klarastraße
(Straßenraumneugestaltung)
01.11.1999
230.700,00
SEP
Obstgartenschlippe – Neugestaltung
Wegeverbindung (Flurstück 40)
31.12.2007
99.000,00
SEP
Martinsplatz – öffentlicher Grünbereich
+ Spielplatz
Kantatenweg 16-20 – Platzgestaltung
01.09.1997
237.000,00
SEP
01.11.2001
19.420,00
SEP
Aufwertung Freiflächen am
Kantatenweg/ Eingang Fritz-Gietzelt
Schule
31.12.2008
190.000,00
EFRE
Wegeverbindung von
Obstgartenschlippe in Volkspark
Kleinzschocher
31.12.2006
52.000,00
EFRE
Südlicher Eingangsbereich Volkspark
Kleinzschocher
31.10.2008
220.000,00
EFRE
Errichtung Mehrzweckspielfeld an der
Fritz-Gietzelt-Schule
31.12.2007
228.000,00
EFRE
Modernisierung Kindergarten
Kantatenweg 41
31.12.2006
400.000,00
EFRE
3.697.720,00
SEP – Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
EFRE – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
8
Anlage 4
8.
Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“
Geplante Maßnahmen im öffentlichen Raum (Stand: 01/2018)
Maßnahmenplanung zur geplanten Verwendung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“
lfd. Nr.
Sanierungsgebiet
Projekt
Bemerkung
Kleinzschocher
Straßenraumneugestaltung
Hirzelstraße (Abschnitt
Diskaustraße bis Gießerstraße)
2
Kleinzschocher
Sanierung der
denkmalgeschützten Fassade –
Taborkirche, Windorfer Straße 45a
Ostturm, Fertigstellung Januar
2018
4
Kleinzschocher
Programmbegleitung
1
5
Kosten/ Kalkulation in €
im ErgHH 2016-2020
Planung 2017/2018, Bau ab 2019
z.B. Faltblatt zur
Abschlussdokumentation
Summe
Kosten/ Kalkulation in €
im InvHH 2017-2020
240.000
346.240
29.760
376.000
240.000
Das Sanierungsgebiet überdeckt sich mit dem Städtebaufördergebiet „Stadtumbau Leipziger Westen“. Im Bereich des Sanierungsgebiets werden
bis 2020 noch weitere Maßnahmen realisiert. In diesem Jahr wird der Schulhof des Johannes-Keppler-Gymnasiums mit Mitteln in Höhe von 250
Tausend Euro fertiggestellt und die Straßenzüge der Rolf-Axen-Straße (Kosten: 1,1 Mio €) und die Gießerstraße (1,26 Mio €) werden neu
ausgebaut und gestaltet. Angrenzend an das Sanierungsgebiet wird ab diesem Jahr an der Rolf-Axen-/Baumannstraße eine 4-zügige Grundschule
neu gebaut, die mit dem Ausbau der Baumann-Straße und der Neuanlage eines Rad-Fußweges mit dem neuentstandenen Grünzug des
Plagwitzer Gleisareals optimal angebunden wird.
5
Unter dem Begriff „Programmbegleitung“ werden die unter Abschnitt B Nummer 11 der VwV-StBauE vom 10.09.2009 aufgeführten zuwendungsfähigen Maßnahmen
zusammengefasst. Darunter fallen u.a.: Vergütungen für Sanierungsträger und andere Beauftragte, Wettbewerbe und gutachterliche Kostenermittlungen, Evaluation, Abrechnung,
Dokumentation, Verfügungsfonds, Städtebauliche Entwicklungskonzepte.
9
Anlage 5
Fotos zum Teilentlassungsbereich
Taborkirche 2018 mit saniertem Kirchturm
Anlage 5
Fotos zum Teilentlassungsbereich
Klarastraße 25
2010
2018
Klarastraße 26
1999
2018
Anlage 5
Fotos zum Teilentlassungsbereich
Klarastraße 30
1994
2018
Windorfer Straße 1
1999
2018
Anlage 5
Fotos zum Teilentlassungsbereich
Windorfer Straße 9
1994
2018
Anlage 5
Fotos zum Teilentlassungsbereich
Windorfer Straße 43
2010
2018
Windorfer Straße 104
2010
2018