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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1385378.pdf
Größe
10 MB
Erstellt
06.04.18, 12:00
Aktualisiert
28.07.18, 10:06

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05718 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher" Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau SBB Südwest Ratsversammlung 19.09.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die in der Anlage beigefügte Satzung über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Kleinzschocher“ nach § 162 BauGB wird beschlossen. Hinweis: Der dieser Vorlage beigefügte Plan dient lediglich der Orientierung und ist nicht Bestandteil der Teilaufhebungssatzung. Bestandteil der Teilaufhebungssatzung ist allein der im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Saal der Ratsversammlung ausgehängte Plan. Die Grenzen des dieser Vorlage beigefügten Planes entsprechen dem Originalplan in verkleinertem Maßstab. Die Beifügung des Lageplans in Originalgröße zu dieser Vorlage wäre unzweckmäßig und ist rechtlich nicht erforderlich. Bei Bekanntmachung der Teilaufhebungssatzung wird auf die Einsichtnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 KomBekVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BekS sowie die darüber hinausgehenden allgemeinen Einsichtnahmemöglichkeiten hingewiesen. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: 2/3 Sachverhalt: Mit der Beschlussfassung soll die erste Teilaufhebung des Sanierungsgebiets „Kleinzschocher“ gemäß der Plandarstellung erfolgen. Anlagen: Begründung Anlage 1: Satzung 1. Teilaufhebung Anlage 2: verkleinerter Lageplan Anlage 3: Zonenübersicht Kleinzschocher Anlage 4: Zwischenbilanz Anlage 5: Fotos zum 1. Teilentlassungsbereich 3/3 Begründung Die Begründung geht zunächst auf die Ausgangssituation der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher" und sodann auf die Voraussetzungen der Teilaufhebung im Besonderen ein. Es folgt eine Darstellung der Auswirkungen der Teilaufhebung, zu denen insbesondere das Entstehen der Ausgleichsbetragsverpflichtung gehört. 1. Ausgangssituation Die Stadt Leipzig hat in den Jahren 1991 bis 2004 15 Sanierungsgebiete förmlich festgelegt, in denen die Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§152 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Nach den Regelungen des BauGB sind die jeweiligen Sanierungssatzungen nach Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufzuheben. Zu den Rahmenbedingungen gehört, dass das Bund-Länder-Programm "Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP) zum Jahresende 2012 beendet wurde. Förderanträge der Kommunen für das Programm sind seit dem 01.01.2013 nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund fordern Bund und Freistaat Sachsen eine zügige Abrechnung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen. Hinsichtlich der vorgesehenen Verfahrensweise zum schrittweisen Abschluss der 15 Sanierungsmaßnahmen der Stadt Leipzig wird auf die Information zur Ratsversammlung am 15.12.2010 „Beendigung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen bis 2020“ verwiesen (Drucksache Nr. V/789). Für das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ wurde die Satzung über die förmliche Festlegung durch den Stadtrat der Stadt Leipzig am 14.09.1994 beschlossen. Am 01.04.1995 wurde diese Satzung im Amtsblatt der Stadt Leipzig bekanntgemacht. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Satzung mit Fehlern behaftet war, wurde zwecks Heilung dieser Fehler mit Beschluss des Stadtrates vom 19.06.2013 erneut die Satzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB mit der Bezeichnung "Kleinzschocher" (Nr. RBV-1642/21) beschlossen. Diese Satzung, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig vom 29.06.2013, trat rückwirkend zum 01.04.1995 in Kraft. Nun soll die erste Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Kleinzschocher“ erfolgen. 2. Voraussetzung der Teilaufhebung Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Ist diese Voraussetzung nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gegeben, so ist die Satzung gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB für diesen Teil aufzuheben. Die Sanierung ist durchgeführt, wenn die Sanierungsziele weitgehend erreicht sind, ein Gebiet durch die Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert wurde und die weitere geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne Anwendung besonderer sanierungsrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist. Der für die geplante Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehene östliche und südliche Bereich des Sanierungsgebiets (s. Anlage 2) erfüllt diese Voraussetzungen. Seit Beginn der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme in den 1990er Jahren wurden aufgrund der schlechten Bausubstanz und aufgrund des hohen Leerstandes Fördermittel zur Instandsetzung und baulichen Aufwertung eingesetzt. Hierdurch konnte der bauliche Verfall 1 dieses gründerzeitlichen Quartiers gestoppt und ein enormer Modernisierungsschub ausgelöst werden, so dass sich dieses Quartier heute als ein attraktiver Wohn- und Lebensraum präsentiert. Im Bereich der geplanten Teilaufhebung der Sanierungssatzung beträgt der Anteil der modernisierten Bausubstanz und des Neubaus, bezogen auf die Anzahl der Grundstücke annähernd 79 %. Der besondere Charakter dieses Gebietes wird durch die alte Dorflage Kleinzschocher mit den zahlreichen neuen Einfamilienhäusern am Kantatenweg und die markante zweitürmige Taborkirche geprägt. Der öffentliche Straßenraum ist in diesem Bereich im Wesentlichen saniert bzw. neu gestaltet worden. Hinzu kommt, dass der Bereich mit seiner direkten Lage am Volkspark Kleinzschocher, den Sport- und Freizeitflächen um die Förderschule für Lernbehinderte Fritz-Gietzelt und dem umgestalteten Martinsplatz über attraktive grüne Erholungsflächen verfügt. Die städtebauliche Aufwertung des Quartiers spiegelt sich auch in einer äußerst positiven Bevölkerungsentwicklung wieder. Im Zeitraum von 1995 bis 2014 hat sich die Zahl der Einwohner im Sanierungsgebiet "Kleinzschocher" um 50 % erhöht, im zur Teilaufhebung der Sanierungssatzung vorgesehenen Bereich um 40 %. Die Sanierungsziele sind für dieses Quartier weitgehend erreicht und die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften kann entfallen, da die geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem als konsolidiert zu betrachtendem Bereich zukünftig auch ohne den Status Sanierungsgebiet gewährleistet ist. Eine detaillierte Darstellung enthält die „Zwischenbilanz zur geplanten Teilaufhebung des Sanierungsgebietes "Kleinzschocher" (s. Anlage 4). 3. Auswirkungen der Teilaufhebung Mit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung verliert das betroffene Teilgebiet seinen Status als Sanierungsgebiet. Mit Rechtsverbindlichkeit der Teilaufhebung entfällt die Genehmigungspflicht der in § 144 BauGB bezeichneten Vorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge. Weiterhin entfällt das allgemeine Sanierungsvorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Entsprechendes gilt für die Enteignung zugunsten eines Sanierungsträgers gem. § 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie für die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen gem. § 88 Satz 2 BauGB. Rechtsverbindlich wird die Satzung über die Teilaufhebung mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung. Dazu wird der Satzungstext mit einem verkleinerten Lageplan im Amtsblatt der Stadt Leipzig veröffentlicht. Für den Originalplan, der im Maßstab 1 : 1.000 gefertigt ist, wird die Form der Ersatzbekanntmachung gewählt, d. h. er wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen zur Einsicht durch jedermann bereitgehalten. Mit der Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Sanierungsvermerke in den betroffenen Grundbüchern gem. § 162 Abs. 3 BauGB zu löschen. Gleichzeitig entsteht mit der Teilaufhebung die Verpflichtung der Eigentümer, Ausgleichsbeträge zu entrichten. 2 3.1 Erhebung von Ausgleichsbeträgen § 154 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme einen Ausgleichsbetrag zu entrichten hat, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die Pflicht zur Erhebung der Ausgleichsbeträge entsteht nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme, also nach Aufhebung der Sanierungssatzung. Die Gemeinde kann die Ablösung des Ausgleichsbetrages auch vor Abschluss der Sanierungsmaßnahme zulassen (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese vorzeitige Ablösung erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer. Gemäß Beschluss der Ratsversammlung vom 20.01.2010 (RBV-191/10) erhalten Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten bei vorzeitiger Ablöse bis zu einem Jahr vor dem geplanten Abschluss der Sanierungsmaßnahme einen Verfahrensnachlass in Höhe von 20 Prozent. Die von der ersten Teilaufhebung der Sanierungssatzung betroffenen Eigentümer wurden schriftlich über die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages in Kenntnis gesetzt. Hierbei wurde die ermittelte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung zum geltenden Stichtag für jedes Grundstück bzw. jeden Miteigentumsanteil des jeweiligen Grundstücks angegeben und der Verfahrensnachlass in Höhe von 20 Prozent bis zum 30.04.2017 angeboten. Das Angebot der vorzeitigen Ablösung mit einem Verfahrensnachlass wurde von vielen Eigentümern genutzt. Es wurden seitdem Ausgleichsbeträge i. H. v. ca. 0,337 Mio. EUR entrichtet. Insgesamt wurden seit Beginn der Sanierung ca. 0,453 Mio. EUR für dieses Teilgebiet eingenommen. Im benannten Teilbereich wurden bislang für 87 Prozent der Grundstücke, Wohnungen und Teileigentumsobjekte öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen und der Ausgleichsbetrag entrichtet. Für die übrigen 13 Prozent der Fälle wird der Ausgleichsbetrag per Bescheid erhoben. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Leipzig wird beauftragt für jedes Grundstück, das noch nicht vollständig abgelöst ist, ein Einzelgutachten zu erstellen, welches die individuellen Grundstücksmerkmale berücksichtigt. Die Eigentümer werden durch die Verwaltung gem. § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB zunächst im Anhörungsverfahren über die rechtlichen Grundlagen und die Höhe des zu entrichtenden Ausgleichsbetrages unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung des Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse. Im Anschluss daran fordert die Verwaltung den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an. 3.2 Reinvestition der Ausgleichsbeträge Ausgleichsbeträge dienen der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Sie sind zweckgebundene Einnahmen, die zur weiteren Finanzierung der Ausgaben im Sanierungsgebiet einzusetzen sind, solange die Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Die im Rahmen der geplanten ersten Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Kleinzschocher“ zu erwartenden Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen sollen daher auch der weiteren Finanzierung von Maßnahmen im verbleibenden Sanierungsgebiet dienen. 3 Mit diesen Einnahmen werden nachfolgende Vorhaben finanziert: • Straßenraumneugestaltung Hirzelstraße (Abschnitt Dieskaustraße bis Gießerstraße) • Taborkirche, Windorfer Straße 45a, Sanierung der denkmalgeschützten Fassade – Ostturm, Fertigstellung Januar 2018 • Programmbegleitung (z.B. Faltblatt zur Abschlussdokumentation) Diese Vorhaben sind Voraussetzung für die Erreichung der Sanierungsziele und damit für den Abschluss der Gesamtmaßnahme. Anlage 1: Satzung über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung "Kleinzschocher" Anlage 2: verkleinerter Lageplan Anlage 3: Zonenübersicht Anlage 4: Zwischenbilanz 1995 bis 2017 Anlage 5: Fotos zum Teilentlassungsbereich 4 Anlage 1 Satzung über die erste Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Kleinzschocher“ Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat in seiner Sitzung am …... auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung, und auf der Grundlage des § 142 des Baugesetzbuches, jeweils in der am Tag der Beschlussfassung geltenden Fassung, nachfolgende Satzung beschlossen: §1 Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kleinzschocher“ vom 14.09.1994, ortsüblich bekanntgemacht am 01.04.1995, erneut beschlossen am 19.06.2013 und ortsüblich bekanntgemacht am 29.06.2013, wird für den Teilbereich aufgehoben, der in dem als Anlage beiliegenden Lageplan schwarz umrandet ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Bei Zweifeln an der Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen ist die Innenkante der im Lageplan eingezeichneten Begrenzungslinien des Lageplans maßgeblich. §2 Diese Teilaufhebungssatzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich. Leipzig, ….............. Burkhard Jung Oberbürgermeister Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung mit der Ersatzbekanntmachung des Lageplanes wird angeordnet. Leipzig, ….............. Burkhard Jung Oberbürgermeister Anlage 2: verkleinerter Lageplan Sanierungsgebiet Kleinzschocher Gebietsgrenze Satzung 1. Teilaufhebung (geplant) 0 125 250 500 Meter Stand: 02/2018 Maßstab 1:5.000 Kartengrundlage: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Kleinzschocher (Ursprungssatzung) Sani erungsgebi et Druckdatum:15.03.2018 SU und SB durch Gutachterausschuss beschlossen -Zone II( 71300521) BW WGFZ2, 0 SU315, 00€/ m² SB330, 00€/ m² St i cht ag:31. 12. 2017 -Zone I( 71300519) BW gWGFZ1, 6 SU260, 00€/ m² SB277, 00€/ m² St i cht ag:31. 12. 2017 ! ! ! -Zone III( 71300522) BW SU235, 00€/ m² SB259, 00€/ m² St i cht ag:31. 12. 2017 ! -Zone IV( 71301202) BW WGFZ1, 6 SU275, 00€/ m² SB293, 00€/ m² St i cht ag:31. 12. 2017 ± ! Lage des BRW-Grundstücks BRW Zonen Teilaufhebungsgebiet Sanierungsgebiet Zwischenbilanz zur geplanten 1. Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Kleinzschocher“ Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Angaben zum gesamten Sanierungsgebiet Seite 1 2. Fördermitteleinsatz nach Verwendungszweck Seite 2 3. Fördermitteleinsatz nach Kostengruppen Seite 3 - 4 4. Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen Seite 5 5. Sanierungsstand der Grundstücke des Teilaufhebungsgebiets Seite 6 6. Sanierungsstand im öffentlichen Raum des Teilaufhebungsgebiets Seite 7 7. Umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum des Teilaufhebungsgebiets Seite 8 8. Geplante Maßnahmen im öffentlichen Raum Seite 9 Anlage 4 1. Allgemeine Angaben zum gesamten Sanierungsgebiet Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 12.09.1990 (Nr. 77/90) wurden für das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ vorbereitende Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit durchgeführt. Mit Beschluss vom 14.09.1994 (Nr. 69/94) wurde das Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ festgelegt und trat am 01.04.1995 in Kraft, zum Zwecke der Herstellung von Rechtssicherheit wurde es erneut am 19.06.2013 (Nr. RBV-1642/21) beschlossen. Die Konkretisierung des Sanierungskonzeptes erfolgte durch Beschluss der Ratsversammlung vom 18.11.1999 (Nr. RB-125/99). Gebietsbezeichnung: Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ Gebietsgröße: 31,0 ha Durchführungszeitraum: 1994 bis voraussichtlich 2021 Förderprogramme1: Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (SEP) Summe der Ausgaben2: 11,12 Mio. € Summe der Einnahmen2: 1,25 Mio. € Summe der Finanzhilfen2: 6,57 Mio. € 1 Darüber hinaus wurden im Sanierungsgebiet weitere Fördermittel aus anderen Programmen wie etwa „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) und „Stadtumbau Ost Rückbau Aufwertung“ (SUO) eingesetzt. 2 Fördermittel SEP; Stand Fortsetzungsbericht Programmjahr 2017; gerundet; bis Ende Durchführungszeitraum 1 Anlage 4 2. Fördermitteleinsatz nach Verwendungszweck3 SEP/LSP (1994-2016) Vorbereitung 682.900 € Ordnungsmaßnahmen 4.381.620 € Baumaßnahmen 4.181.000 € Sicherungsmaßnahmen 384.400 € Sonstige Maßnahmen 338.450 € Gesamt 9.968.370 € Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ - Fördermitteleinsatz nach Verwendungszweck – 3 Fördermittel SEP; Stand Fortsetzungsbericht Programmjahr 2017; Durchführung bis einschl. 2016 2 Anlage 4 3. Fördermitteleinsatz nach Kostengruppen4 (SEP) 1994-2016 Vorbereitung Vorbereitende Untersuchungen 571.400 € 6% Weitere Vorbereitung 111.500 € 1% 149.300 € 2% Rückbau privater baulicher Anlagen 1.499.900 € 15 % Herstellung / Änderung v. Erschließungsanlagen 2.732.420 € 27 % 4.181.000 € 42 % 319.900 € 3% 64.500 € 1% 338.450 € 3% 9.968.370 € 100,0 % Ordnungsmaßnahmen Umzug von Bewohnern Baumaßnahmen Erneuerung von Gebäuden privater Dritter Sicherungsmaßnahmen Private Gebäude Gemeindeeigene Gebäude Sonstige Maßnahmen Vergütung für Sanierungsträger/-beauftragte Gesamt 4 Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; Durchführung bis einschl. 2016 3 Anlage 4 Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ - Fördermitteleinsatz nach Kostengruppen - 4 Anlage 4 4. Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen 5 Anlage 4 5. Sanierungsstand der Grundstücke im 1. Teilaufhebungsgebiet (Stand 02/2018) gesamt Fläche Prozent Grundstücke saniert/neubebaut 73.286 m² 79 % 93.159 m² 100 % 6 unsaniert 19.872 m² 21 % Anlage 4 6. Sanierungsstand im öffentlichen Raum des 1. Teilaufhebungsgebiets (Stand 02/2018) öffentlicher Raum saniert gesamt Fläche Prozent 48.912 m² 100 % 35.798 m² 73 % 27% 73% saniert 7 unsaniert unsaniert 13.113 m² 27 % Anlage 4 7. Maßnahmen im öffentlichen Raum Kleinzschocher, Teilgebiet I: Umgesetzte Fördermaßnahmen (ohne Gebäudemaßnahmen) (ohne private private Gebäudemaßnahmen) Stand: Stand:02/2018 12/2015 Maßnahme Fertigstellung Kosten in € Förderprogramm Kantatenweg im SG (Straßenraumumgestaltung) Kantatenweg 1. BA (Straßenraumumgestaltung Obstgartenschlippe bis Antonienstraße)) 31.12.2008 274.000,00 SEP 31.12.2006 425.000,00 EFRE Windorfer Straße (Straßenraumumgestaltung) Altranstädter Straße (Straßenraumneugestaltung) 01.06.2004 693.500,00 SEP 01.11.2001 629.100,00 SEP Klarastraße (Straßenraumneugestaltung) 01.11.1999 230.700,00 SEP Obstgartenschlippe – Neugestaltung Wegeverbindung (Flurstück 40) 31.12.2007 99.000,00 SEP Martinsplatz – öffentlicher Grünbereich + Spielplatz Kantatenweg 16-20 – Platzgestaltung 01.09.1997 237.000,00 SEP 01.11.2001 19.420,00 SEP Aufwertung Freiflächen am Kantatenweg/ Eingang Fritz-Gietzelt Schule 31.12.2008 190.000,00 EFRE Wegeverbindung von Obstgartenschlippe in Volkspark Kleinzschocher 31.12.2006 52.000,00 EFRE Südlicher Eingangsbereich Volkspark Kleinzschocher 31.10.2008 220.000,00 EFRE Errichtung Mehrzweckspielfeld an der Fritz-Gietzelt-Schule 31.12.2007 228.000,00 EFRE Modernisierung Kindergarten Kantatenweg 41 31.12.2006 400.000,00 EFRE 3.697.720,00 SEP – Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen EFRE – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung 8 Anlage 4 8. Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ Geplante Maßnahmen im öffentlichen Raum (Stand: 01/2018) Maßnahmenplanung zur geplanten Verwendung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet „Kleinzschocher“ lfd. Nr. Sanierungsgebiet Projekt Bemerkung Kleinzschocher Straßenraumneugestaltung Hirzelstraße (Abschnitt Diskaustraße bis Gießerstraße) 2 Kleinzschocher Sanierung der denkmalgeschützten Fassade – Taborkirche, Windorfer Straße 45a Ostturm, Fertigstellung Januar 2018 4 Kleinzschocher Programmbegleitung 1 5 Kosten/ Kalkulation in € im ErgHH 2016-2020 Planung 2017/2018, Bau ab 2019 z.B. Faltblatt zur Abschlussdokumentation Summe Kosten/ Kalkulation in € im InvHH 2017-2020 240.000 346.240 29.760 376.000 240.000 Das Sanierungsgebiet überdeckt sich mit dem Städtebaufördergebiet „Stadtumbau Leipziger Westen“. Im Bereich des Sanierungsgebiets werden bis 2020 noch weitere Maßnahmen realisiert. In diesem Jahr wird der Schulhof des Johannes-Keppler-Gymnasiums mit Mitteln in Höhe von 250 Tausend Euro fertiggestellt und die Straßenzüge der Rolf-Axen-Straße (Kosten: 1,1 Mio €) und die Gießerstraße (1,26 Mio €) werden neu ausgebaut und gestaltet. Angrenzend an das Sanierungsgebiet wird ab diesem Jahr an der Rolf-Axen-/Baumannstraße eine 4-zügige Grundschule neu gebaut, die mit dem Ausbau der Baumann-Straße und der Neuanlage eines Rad-Fußweges mit dem neuentstandenen Grünzug des Plagwitzer Gleisareals optimal angebunden wird. 5 Unter dem Begriff „Programmbegleitung“ werden die unter Abschnitt B Nummer 11 der VwV-StBauE vom 10.09.2009 aufgeführten zuwendungsfähigen Maßnahmen zusammengefasst. Darunter fallen u.a.: Vergütungen für Sanierungsträger und andere Beauftragte, Wettbewerbe und gutachterliche Kostenermittlungen, Evaluation, Abrechnung, Dokumentation, Verfügungsfonds, Städtebauliche Entwicklungskonzepte. 9 Anlage 5 Fotos zum Teilentlassungsbereich Taborkirche 2018 mit saniertem Kirchturm Anlage 5 Fotos zum Teilentlassungsbereich Klarastraße 25 2010 2018 Klarastraße 26 1999 2018 Anlage 5 Fotos zum Teilentlassungsbereich Klarastraße 30 1994 2018 Windorfer Straße 1 1999 2018 Anlage 5 Fotos zum Teilentlassungsbereich Windorfer Straße 9 1994 2018 Anlage 5 Fotos zum Teilentlassungsbereich Windorfer Straße 43 2010 2018 Windorfer Straße 104 2010 2018