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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1052573.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
09.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:20

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-02373 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung Verweisung in die Gremien Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 1. Lesung Fachausschuss Finanzen 1. Lesung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 2. Lesung Fachausschuss Finanzen 2. Lesung Ratsversammlung Beschlussfassung Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Vorrangige Bedarfsdeckung durch Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber Beschlussvorschlag: Die Stadtverwaltung wird beauftragt, bei der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften deren notwendigen Bedarf vorrangig in Form von Sachleistungen zu decken. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/3 Begründung: Ein wesentliches Ziel bei der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern ist eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung auf die Kreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen. In der Lebenspraxis ist jedoch die Anziehungskraft einer Großstadt wie Leipzig erheblich höher als die des ländlichen Raumes, was zu einer vom geltenden Verteilungsschlüssel abweichenden Eigendynamik führt. Die hohe Anziehungskraft Leipzigs resultiert teils aus der natürlichen Attraktivität und Lebensqualität unserer Stadt, teils aber auch aus den im sachsenweiten Vergleich großzügigeren Standards bei der Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern. Hinzu kommt weiterhin die weitgehende Deckung des notwendigen Bedarfs durch Geld- statt Sachleistungen, und dies auch in Gemeinschaftsunterkünften. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt den Kommunen in § 3, Absatz (2) erhebliche Entscheidungsspielräume bei der Deckung des notwendigen Bedarfs von Asylbewerbern, von Sachleistungen über Wertgutscheine und unbare Abrechnungen bis zu Geldleistungen. Dabei kann auch nach der Unterbringungsform, d.h. dezentralem Wohnen und Gemeinschaftsunterkünften, differenziert werden. So heißt es in § 3, Absatz (2), Satz 6 AsylbLG: „In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.“ In diesem Sinne sollte die Stadt Leipzig zu einem Vorrang des Sachleistungsprinzips zurückkehren. Dies verringert den Anreiz zu einem überdurchschnittlichem Zuzug nach Leipzig und erleichtert es, das Ziel eines gerechten und gleichmäßigen Lastenausgleichs innerhalb des Freistaates Sachsen zu erreichen. Nach vorherrschender Meinung ist die Gewährung von Sachleistungen mit einem vergleichsweise höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Diesen nehmen wir in Kauf. Zu bedenken ist dabei aber auch, dass sich die Zahl der zu versorgenden Asylbewerber seit Übergang zum Geldleistungsprinzip (2009) um ein Vielfaches erhöht hat. Von daher ist hier mit Skaleneffekten und Mengenrabatten zu rechnen, die den Verwaltungsmehraufwand zumindest teilweise kompensieren. Seite 2/3