Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1052573.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
09.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-02373
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Verweisung in die Gremien
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
1. Lesung
Fachausschuss Finanzen
1. Lesung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
2. Lesung
Fachausschuss Finanzen
2. Lesung
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Vorrangige Bedarfsdeckung durch Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkünften
für Asylbewerber
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, bei der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern in
Gemeinschaftsunterkünften deren notwendigen Bedarf vorrangig in Form von Sachleistungen zu
decken.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Seite 1/3
Begründung:
Ein wesentliches Ziel bei der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern ist eine gerechte
und gleichmäßige Lastenverteilung auf die Kreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen.
In der Lebenspraxis ist jedoch die Anziehungskraft einer Großstadt wie Leipzig erheblich höher als
die des ländlichen Raumes, was zu einer vom geltenden Verteilungsschlüssel abweichenden
Eigendynamik führt.
Die hohe Anziehungskraft Leipzigs resultiert teils aus der natürlichen Attraktivität und Lebensqualität
unserer Stadt, teils aber auch aus den im sachsenweiten Vergleich großzügigeren Standards bei der
Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern.
Hinzu kommt weiterhin die weitgehende Deckung des notwendigen Bedarfs durch Geld- statt
Sachleistungen, und dies auch in Gemeinschaftsunterkünften.
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt den Kommunen in § 3, Absatz (2) erhebliche
Entscheidungsspielräume bei der Deckung des notwendigen Bedarfs von Asylbewerbern, von
Sachleistungen über Wertgutscheine und unbare Abrechnungen bis zu Geldleistungen. Dabei kann
auch nach der Unterbringungsform, d.h. dezentralem Wohnen und Gemeinschaftsunterkünften,
differenziert werden.
So heißt es in § 3, Absatz (2), Satz 6 AsylbLG: „In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53
des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch
Sachleistungen gedeckt werden.“
In diesem Sinne sollte die Stadt Leipzig zu einem Vorrang des Sachleistungsprinzips zurückkehren.
Dies verringert den Anreiz zu einem überdurchschnittlichem Zuzug nach Leipzig und erleichtert es,
das Ziel eines gerechten und gleichmäßigen Lastenausgleichs innerhalb des Freistaates Sachsen
zu erreichen.
Nach vorherrschender Meinung ist die Gewährung von Sachleistungen mit einem vergleichsweise
höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Diesen nehmen wir in Kauf. Zu bedenken ist dabei aber
auch, dass sich die Zahl der zu versorgenden Asylbewerber seit Übergang zum Geldleistungsprinzip
(2009) um ein Vielfaches erhöht hat. Von daher ist hier mit Skaleneffekten und Mengenrabatten zu
rechnen, die den Verwaltungsmehraufwand zumindest teilweise kompensieren.
Seite 2/3