Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1052681.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
10.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-02378
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
24.02.2016
Verweisung in die Gremien
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
01.03.2016
1. Lesung
Seniorenbeirat
10.03.2016
Anhörung
Eingereicht von
Stadtrat Jens Lehmann
Stadträtin Carola Lange
Betreff
Seniorenwohnanlage "Amalie", Schongauer Str. 41
Beschlussvorschlag:
1. Der OBM wird beauftragt, einen kleinen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 170 der Stadt
Leipzig “Schongauer Straße “, Leipzig Ost, Ortsteil Paunsdorf – das Sondergebiet SO 1
“Beherbergungsgewerbe und Sport“ - im Zuge eines Änderungsverfahrens gemäß §§1 VIII, 2 I 2,8 ff.
BauGB zu ändern. Ziel soll sein, dass von der Zweckbestimmung des Sondergebietes auch die
gegenwärtig vorhandene betreute Service–Wohnanlage für Senioren umfasst wird. Der räumliche
Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes ergibt sich aus der Planzeichnung (Anlage 1 des
B-Planes 170). Das Änderungsverfahren wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt.
2. Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens trägt der Eigentümer der Grundstücke. Hierzu wird von
der Verwaltung ein städtebaulicher Vertrag nach §11 BauGB erstellt.
Begründung:
Am 03. Juni 2015 wurde ein Bauantrag zur Legalisierung der Nutzungsänderung –
von
Boardinghouse zu einer betreuten Servicewohnanlage - eingereicht, der umfangreich begründet
worden ist. Obwohl die von der Stadt selbst gesetzte Frist zur Entscheidung (04.11. 2015) längst
abgelaufen ist, wurde über diesen Antrag noch nicht entschieden. Eine dauerhafte Lösung des
Rechtsstreites kann nur durch eine Änderung des Bebauungsplanes herbeigeführt werden.
Die seit ca. 18 Jahren real genutzte „Seniorenwohnanlage Amalie“ befindet sich im Geltungsbereich
des B-Planes Nr. 170 mit einer Gesamtgröße von 48,5 ha am Rande des Gebietes. Der zu ändernde
Bereich umfasst nur ca. 3 % der Fläche. Im Zuge des geführten Baugenehmigungsverfahren
argumentierte die Stadtverwaltung bisher stets damit, dass eine planungsrechtliche Legalisierung
deshalb nicht möglich wäre, da die benachbarten eingeschränkten Gewerbegebiete im gleichen
Bebauungsplan Nr. 170 dadurch derart beeinträchtigt werden würden und diese nicht mehr – wie
vorgesehen
– ausgenutzt werden könnten. Zur Widerlegung des bisher behaupteten
immissionsrechtlichen Konfliktes wurde ein Gutachten beim Ingenieurbüro für Lärmschutz Förster &
Wolgast in Auftrag gegeben, welches der Verwaltung
und den Stadträten
vorliegt. Eine
Änderung des B-Planes ist danach ohne Weiteres städtebaulich vertretbar, da die anderen
Bauflächen bzw. Nutzungen –
sowohl des Bebauungsplanes Nr. 170 als auch des
Bebauungsplanes Nr. 268 „Möbelmarkt Paunsdorf“ - in keiner Weise durch die Änderung des
Sondergebietes 1 eingeschränkt werden.
Um nun die Rechtssicherheit für die 130 Bewohner viele sind bereits hochbetagt - zu
erreichen, fordern wir erneut die Änderung des B-Planes Nr. 170. Den hochbetagten Bewohnern ist
es nicht zuzumuten, sich eine neue Bleibe zu suchen und sie haben es auch nicht verdient, der
„Prügelknabe für das Fehlverhalten der Verwaltung“ zu sein.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Standort auf Grund seiner guten ÖPNV-Anbindung sowie
der unmittelbaren Nachbarschaft zum Paunsdorf-Center sowie zu den zahlreichen
Freizeitmöglichkeiten optimal für eine derartig betreute Seniorenwohnanlage ist.
Der Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften (VSWG) hat zudem aktuell im März 2015
die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie in Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern vorgelegt, der im Ergebnis einen bereits derzeit festgestellten Fehlbedarf von 93.000
barrierefreien Seniorenwohnungen darstellt und zudem für das Bundesland eine weitere, darüber
hinausgehende Zunahme von pflegebedürftigen, aber bei geeignetem Wohn- und
Betreuungsangeboten nicht stationär unterzubringenden Senioren um nochmals 50 % bis 2050
prognostiziert. Es besteht somit ein großer Bedarf für derartige Anlagen.
Der Vorhabenträger wird die Kosten des Bebauungsplanverfahrens übernehmen. Er ist auch bereit,
Teile der erforderlichen Planungstätigkeiten
selbst zu übernehmen bzw. einem von ihm
beauftragten Planungsbüro zu übertragen. Details werden in einem städtebaulichen Vertrag nach §
11 I 2 Nr. 1 und 3 BauGB geregelt.