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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1052681.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
10.02.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:20

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-02378 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung 24.02.2016 Verweisung in die Gremien Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 01.03.2016 1. Lesung Seniorenbeirat 10.03.2016 Anhörung Eingereicht von Stadtrat Jens Lehmann Stadträtin Carola Lange Betreff Seniorenwohnanlage "Amalie", Schongauer Str. 41 Beschlussvorschlag: 1. Der OBM wird beauftragt, einen kleinen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 170 der Stadt Leipzig “Schongauer Straße “, Leipzig Ost, Ortsteil Paunsdorf – das Sondergebiet SO 1 “Beherbergungsgewerbe und Sport“ - im Zuge eines Änderungsverfahrens gemäß §§1 VIII, 2 I 2,8 ff. BauGB zu ändern. Ziel soll sein, dass von der Zweckbestimmung des Sondergebietes auch die gegenwärtig vorhandene betreute Service–Wohnanlage für Senioren umfasst wird. Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes ergibt sich aus der Planzeichnung (Anlage 1 des B-Planes 170). Das Änderungsverfahren wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. 2. Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens trägt der Eigentümer der Grundstücke. Hierzu wird von der Verwaltung ein städtebaulicher Vertrag nach §11 BauGB erstellt. Begründung: Am 03. Juni 2015 wurde ein Bauantrag zur Legalisierung der Nutzungsänderung – von Boardinghouse zu einer betreuten Servicewohnanlage - eingereicht, der umfangreich begründet worden ist. Obwohl die von der Stadt selbst gesetzte Frist zur Entscheidung (04.11. 2015) längst abgelaufen ist, wurde über diesen Antrag noch nicht entschieden. Eine dauerhafte Lösung des Rechtsstreites kann nur durch eine Änderung des Bebauungsplanes herbeigeführt werden. Die seit ca. 18 Jahren real genutzte „Seniorenwohnanlage Amalie“ befindet sich im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 170 mit einer Gesamtgröße von 48,5 ha am Rande des Gebietes. Der zu ändernde Bereich umfasst nur ca. 3 % der Fläche. Im Zuge des geführten Baugenehmigungsverfahren argumentierte die Stadtverwaltung bisher stets damit, dass eine planungsrechtliche Legalisierung deshalb nicht möglich wäre, da die benachbarten eingeschränkten Gewerbegebiete im gleichen Bebauungsplan Nr. 170 dadurch derart beeinträchtigt werden würden und diese nicht mehr – wie vorgesehen – ausgenutzt werden könnten. Zur Widerlegung des bisher behaupteten immissionsrechtlichen Konfliktes wurde ein Gutachten beim Ingenieurbüro für Lärmschutz Förster & Wolgast in Auftrag gegeben, welches der Verwaltung und den Stadträten vorliegt. Eine Änderung des B-Planes ist danach ohne Weiteres städtebaulich vertretbar, da die anderen Bauflächen bzw. Nutzungen – sowohl des Bebauungsplanes Nr. 170 als auch des Bebauungsplanes Nr. 268 „Möbelmarkt Paunsdorf“ - in keiner Weise durch die Änderung des Sondergebietes 1 eingeschränkt werden. Um nun die Rechtssicherheit für die 130 Bewohner viele sind bereits hochbetagt - zu erreichen, fordern wir erneut die Änderung des B-Planes Nr. 170. Den hochbetagten Bewohnern ist es nicht zuzumuten, sich eine neue Bleibe zu suchen und sie haben es auch nicht verdient, der „Prügelknabe für das Fehlverhalten der Verwaltung“ zu sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Standort auf Grund seiner guten ÖPNV-Anbindung sowie der unmittelbaren Nachbarschaft zum Paunsdorf-Center sowie zu den zahlreichen Freizeitmöglichkeiten optimal für eine derartig betreute Seniorenwohnanlage ist. Der Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften (VSWG) hat zudem aktuell im März 2015 die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie in Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vorgelegt, der im Ergebnis einen bereits derzeit festgestellten Fehlbedarf von 93.000 barrierefreien Seniorenwohnungen darstellt und zudem für das Bundesland eine weitere, darüber hinausgehende Zunahme von pflegebedürftigen, aber bei geeignetem Wohn- und Betreuungsangeboten nicht stationär unterzubringenden Senioren um nochmals 50 % bis 2050 prognostiziert. Es besteht somit ein großer Bedarf für derartige Anlagen. Der Vorhabenträger wird die Kosten des Bebauungsplanverfahrens übernehmen. Er ist auch bereit, Teile der erforderlichen Planungstätigkeiten selbst zu übernehmen bzw. einem von ihm beauftragten Planungsbüro zu übertragen. Details werden in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 I 2 Nr. 1 und 3 BauGB geregelt.