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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1050264.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
14.01.16, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 14:05

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-02294 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung 20.01.2016 Verweisung in die Gremien Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 26.01.2016 1. Lesung Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Mehr Schutz für Kandidatinnen und Kandidaten auf ein Ehrenamt: Keine Veröffentlichung von Wohnanschriften! Beschlussvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, idealerweise gemeinsam mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag gegenüber der Sächsischen Landesregierung darauf hinzuwirken, dass die Sächsische Kommunalwahlordnung dahingehend angepasst wird, dass künftig auf die Veröffentlichung von Wohnanschriften der Bewerberinnen und Bewerber bei Stadtrats/Ortschaftsrats- und (Ober-)Bürgermeisterwahlen verzichtet wird. Sachverhalt: 1. Derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis: Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung müssen die eingereichten Wahlvorschläge in Bezug auf die Bewerberinnen und Bewerber Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung), bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit enthalten. Die Bekanntmachung eines jeden Wahlvorschlages hat grundsätzlich die in §16 Abs. 1 Sächsische Kommunalwahlordnung bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit zu enthalten. Statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberin / des Bewerbers anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der/dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach Bundesmelderegister eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle ihrer/seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge erfolgt in der Printausgabe des Leipziger Amtsblattes. Bei den Kommunalwahlen 2014 wurde in der Online-Ausgabe des Leipziger Amtsblattes auf die Bewerberangaben in den Wahlbekanntmachungen verzichtet. Außerdem hat die Stadtverwaltung bislang stets von der Option des § 26 Abs. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung Gebrauch gemacht, indem auf den Stimmzetteln auf die Angabe der Anschriften verzichtet wurde. 2. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den letzten Monaten gegen politisch aktive Personen im privaten Umfeld Anschläge, Sachbeschädigungen etc. bekannt geworden sind, haben wir in Bezug auf eine Veröffentlichung von Wohnanschriften in den Wahlbekanntmachungen mittlerweile erhebliche Bedenken. Auch erhalten Stadträtinnen und Stadträte immer wieder auch Briefsendungen an ihre Privatadressen, obwohl die Briefsendungen in der Regel z. B. auch an die Fraktionsgeschäftsstellen versandt werden könnten. Um auch die Bereitschaft zur Teilnahme insbesondere an Kommunalwahlen zu erhöhen, sprechen wir uns für eine Neufassung der Sächsischen Kommunalwahlordnung dahingehend aus, dass künftig gerade zum (erhöhten) Schutz der Privatsphäre von Bewerberinnen und Bewerbern, ob gewählt oder nicht gewählt, auf die Veröffentlichung von Wohnanschriften der Bewerberinnen und Bewerbern bei Stadtrats-/Ortschaftsrats- und (Ober-)Bürgermeisterwahlen verzichtet wird. Mit dem Beschluss soll der Oberbürgermeister beauftragt werden, idealerweise gemeinsam mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag gegenüber der Sächsischen Landesregierung darauf hinzuwirken, dass zielführend und zügig (rechtzeitig vor den nächsten Kommunal- und Oberbürgermeisterwahlen eine entsprechende Änderung der Sächsischen Kommunalwahlverordnung mit oben dargestellter Zielsetzung erfolgt. Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und auch ausreichend, wenn Bewerberinnen und Bewerber in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach ihrem Wohnsitz örtlich nur über eine Nennung der Postleitzahl zugeordnet werden könnten und im Weiteren eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben wäre, so dass eine Auskunftssperre nach Bundesmelderegister künftig nicht mehr notwendig wäre.