Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1050264.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
14.01.16, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 14:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-02294
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
20.01.2016
Verweisung in die Gremien
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
26.01.2016
1. Lesung
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Mehr Schutz für Kandidatinnen und Kandidaten auf ein Ehrenamt: Keine
Veröffentlichung von Wohnanschriften!
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, idealerweise gemeinsam mit dem Sächsischen Städte- und
Gemeindetag gegenüber der Sächsischen Landesregierung darauf hinzuwirken, dass die
Sächsische Kommunalwahlordnung dahingehend angepasst wird, dass künftig auf die
Veröffentlichung von Wohnanschriften der Bewerberinnen und Bewerber bei Stadtrats/Ortschaftsrats- und (Ober-)Bürgermeisterwahlen verzichtet wird.
Sachverhalt:
1. Derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis:
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Sächsische Kommunalwahlordnung müssen die eingereichten
Wahlvorschläge in Bezug auf die Bewerberinnen und Bewerber Familiennamen, Vornamen, Beruf
oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung), bei ausländischen Unionsbürgern ferner
die Staatsangehörigkeit enthalten.
Die Bekanntmachung eines jeden Wahlvorschlages hat grundsätzlich die in §16 Abs. 1 Sächsische
Kommunalwahlordnung bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit zu enthalten.
Statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberin / des Bewerbers
anzugeben.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der/dem
Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre
nach Bundesmelderegister eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle ihrer/seiner
Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge erfolgt in der Printausgabe des Leipziger Amtsblattes. Bei
den Kommunalwahlen 2014 wurde in der Online-Ausgabe des Leipziger Amtsblattes auf die
Bewerberangaben in den Wahlbekanntmachungen verzichtet.
Außerdem hat die Stadtverwaltung bislang stets von der Option des § 26 Abs. 2 Sächsische
Kommunalwahlordnung Gebrauch gemacht, indem auf den Stimmzetteln auf die Angabe der
Anschriften verzichtet wurde.
2. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den letzten Monaten gegen politisch aktive Personen
im privaten Umfeld Anschläge, Sachbeschädigungen etc. bekannt geworden sind, haben wir in
Bezug auf eine Veröffentlichung von Wohnanschriften in den Wahlbekanntmachungen mittlerweile
erhebliche Bedenken. Auch erhalten Stadträtinnen und Stadträte immer wieder auch
Briefsendungen an ihre Privatadressen, obwohl die Briefsendungen in der Regel z. B. auch an die
Fraktionsgeschäftsstellen versandt werden könnten.
Um auch die Bereitschaft zur Teilnahme insbesondere an Kommunalwahlen zu erhöhen, sprechen
wir uns für eine Neufassung der Sächsischen Kommunalwahlordnung dahingehend aus, dass
künftig gerade zum (erhöhten) Schutz der Privatsphäre von Bewerberinnen und Bewerbern, ob
gewählt oder nicht gewählt, auf die Veröffentlichung von Wohnanschriften der Bewerberinnen und
Bewerbern bei Stadtrats-/Ortschaftsrats- und (Ober-)Bürgermeisterwahlen verzichtet wird.
Mit dem Beschluss soll der Oberbürgermeister beauftragt werden, idealerweise gemeinsam mit dem
Sächsischen Städte- und Gemeindetag gegenüber der Sächsischen Landesregierung darauf
hinzuwirken, dass zielführend und zügig (rechtzeitig vor den nächsten Kommunal- und
Oberbürgermeisterwahlen eine entsprechende Änderung der Sächsischen
Kommunalwahlverordnung mit oben dargestellter Zielsetzung erfolgt.
Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll und auch ausreichend, wenn Bewerberinnen und Bewerber in
der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach ihrem Wohnsitz örtlich nur über eine Nennung der
Postleitzahl zugeordnet werden könnten und im Weiteren eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben
wäre, so dass eine Auskunftssperre nach Bundesmelderegister künftig nicht mehr notwendig wäre.