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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1040119.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
28.09.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:48

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-01906 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung 28.10.2015 Verweisung in die Gremien Fachausschuss Umwelt und Ordnung 03.11.2015 1. Lesung Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Bestimmungsgemäße Nutzung von Spielplätzen und Sicherheit für die dort spielenden Kinder Beschlussvorschlag: Der OBM wird beauftragt, dem Stadtrat eine Ergänzung der Polizeiverordnung mit sinngemäß folgendem Inhalt vorzulegen: 1. Öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen nur von 6.00 bis 22.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck benutzt werden. 2. Zum Schutz der Kinder ist es auf Spielplätzen verboten -Alkohol zu konsumieren oder sich in alkoholisiertem Zustand auf dem Platz aufzuhalten -zu rauchen sowie Tabakwaren bzw. Teile davon (Zigarettenkippen) wegzuwerfen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Begründung: Der klassische Kinderspielplatz wird, wie der Name schon sagt, dazu angelegt, um Kindern das ungestörte und gefahrlose Spielen zu ermöglichen. Er ist nicht gedacht als spätabendlicher bzw. nächtlicher Treffpunkt für Gruppen lautstarker Jugendlicher und erst recht nicht als Ort gemeinsamen Alkohol- oder gar Drogenkonsums. Jedoch werden Kinderspielplätze in dieser Weise immer wieder zweckentfremdet, die Folgen sind ruhestörender Lärm, Vandalismus sowie Vermüllung durch Glasscherben, Zigarettenkippen und Drogenspritzen. Aufgrund der Zweckbestimmung von Spielplätzen und des Alters ihrer Zielgruppe ergibt sich ohnehin automatisch eine auf die Tagesstunden begrenzte Nutzungszeit. Angesichts der häufigen Zweckentfremdung halten wir es für sinnvoll, diese Nutzungsbegrenzung auch förmlich in der Polizeiverordnung festzuschreiben, so wie es z.B. die Stadt Chemnitz praktiziert. Auch wenn im Konfliktfall eine praktische Durchsetzung durch den Stadtordnungsdienst schwierig sein mag, so erhalten damit z.B. von nächtlichem Lärm betroffene Anwohner eine bessere Beschwerdegrundlage. Zum Schutz spielender Kinder gibt es in der Leipziger Polizeiverordnung bisher nur das Verbot, Spielplätze mit Hunden zu betreten bzw. diese dort laufen zu lassen. Die Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz hingegen beinhaltet weitere Schutzregelungen. Wir halten insbesondere das Rauchund Alkoholverbot für zielführend, um Zweckentfremdung und Vermüllung entgegenzuwirken, und schlagen vor, dies für die Stadt Leipzig zu übernehmen.