Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1040119.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
28.09.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-01906
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
28.10.2015
Verweisung in die Gremien
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
03.11.2015
1. Lesung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Bestimmungsgemäße Nutzung von Spielplätzen und Sicherheit für die dort
spielenden Kinder
Beschlussvorschlag:
Der OBM wird beauftragt, dem Stadtrat eine Ergänzung der Polizeiverordnung mit sinngemäß
folgendem Inhalt vorzulegen:
1. Öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen nur von 6.00 bis 22.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck
benutzt werden.
2. Zum Schutz der Kinder ist es auf Spielplätzen verboten
-Alkohol zu konsumieren oder sich in alkoholisiertem Zustand auf dem Platz aufzuhalten
-zu rauchen sowie Tabakwaren bzw. Teile davon (Zigarettenkippen) wegzuwerfen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Begründung:
Der klassische Kinderspielplatz wird, wie der Name schon sagt, dazu angelegt, um Kindern das
ungestörte und gefahrlose Spielen zu ermöglichen. Er ist nicht gedacht als spätabendlicher bzw.
nächtlicher Treffpunkt für Gruppen lautstarker Jugendlicher und erst recht nicht als Ort
gemeinsamen Alkohol- oder gar Drogenkonsums. Jedoch werden Kinderspielplätze in dieser Weise
immer wieder zweckentfremdet, die Folgen sind ruhestörender Lärm, Vandalismus sowie
Vermüllung durch Glasscherben, Zigarettenkippen und Drogenspritzen.
Aufgrund der Zweckbestimmung von Spielplätzen und des Alters ihrer Zielgruppe ergibt sich
ohnehin automatisch eine auf die Tagesstunden begrenzte Nutzungszeit. Angesichts der häufigen
Zweckentfremdung halten wir es für sinnvoll, diese Nutzungsbegrenzung auch förmlich in der
Polizeiverordnung festzuschreiben, so wie es z.B. die Stadt Chemnitz praktiziert. Auch wenn im
Konfliktfall eine praktische Durchsetzung durch den Stadtordnungsdienst schwierig sein mag, so
erhalten damit z.B. von nächtlichem Lärm betroffene Anwohner eine bessere
Beschwerdegrundlage.
Zum Schutz spielender Kinder gibt es in der Leipziger Polizeiverordnung bisher nur das Verbot,
Spielplätze mit Hunden zu betreten bzw. diese dort laufen zu lassen. Die Polizeiverordnung der
Stadt Chemnitz hingegen beinhaltet weitere Schutzregelungen. Wir halten insbesondere das Rauchund Alkoholverbot für zielführend, um Zweckentfremdung und Vermüllung entgegenzuwirken, und
schlagen vor, dies für die Stadt Leipzig zu übernehmen.