Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1409909.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
13.06.18, 12:00
Aktualisiert
21.06.18, 17:16

öffnen download melden Dateigröße: 74 kB

Inhalt der Datei

schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-05981-AW-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Förderung des Kleingartenwesens durch die Stadt Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 20.06.2018 schriftliche Beantwortung Zu 1 Antwort: Für das Zuwendungsjahr 2018 gingen insgesamt 90 Zuwendungsanträge auf Förderung im Kleingartenwesen beim Amt für Stadtgrün und Gewässer, Fachbereich Gärten ein. Die Antragssumme von insgesamt 467.590,52 € übersteigt die Gesamtsumme der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von 256.600,00 € um 82%. Der Fachbereich Gärten prüft diese Anträge nach definierten und dokumentierten Förderkriterien. Eines dieser Förderkriterien ist, dass der Antragsteller seinen Sitz und Wirkungskreis im Stadtgebiet Leipzig haben muss. Damit wird das Interesse der Stadt Leipzig gewahrt, das Kleingartenwesen im Stadtgebiet zu fördern. Dies geschieht zum Beispiel durch die Aufwertung von Gemeinschaftsflächen in den Kleingartenanlagen Leipzigs, um das Erholungsangebot für die Einwohner der Stadt Leipzig und deren Besucher zu erweitern. Zu 2.) Antwort: Die Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz setzt den Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Leipzig vom 16.05.2018 hinsichtlich des Kreises der Zuwendungsempfänger um. Die Änderung erfasst inzwischen den Zuwendungsempfänger. Insoweit ist der Einwand des Fragestellers, die Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz stünde im Widerspruch zur Zuwendungsrichtlinie der Stadt Leipzig nicht zutreffend. Die Rechtsetzungsbefugnis des Stadtrates beschränkt sich aufgrund des Territorialprinzips auf das Leipziger Stadtgebiet, § 2 Abs. 1 SächsGemO. Im gesetzlichen Ziel der demokratischen Gremien in der Gemeinde und der Exekutive steht nach § 1 Abs. 2 SächsGemO bei dem Erlass von Rechtsnormen und der Erfüllung der Aufgaben das gemeinsame Wohl der Einwohner in ihrem Gemeindegebiet. Die Anregung des Fragestellers, Zuwendungen für Institutionen, die außerhalb des Stadtgebietes ansässig sind, auszureichen, ist damit nicht vereinbar und überschreitet die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde. Sie wären daher nicht zulässig und auch nicht mit haushalterischen Grundsätzen vereinbar. 1/2 2/2