Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1409909.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
13.06.18, 12:00
Aktualisiert
21.06.18, 17:16
Stichworte
Inhalt der Datei
schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-05981-AW-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Förderung des Kleingartenwesens durch die Stadt Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
20.06.2018
schriftliche Beantwortung
Zu 1 Antwort:
Für das Zuwendungsjahr 2018 gingen insgesamt 90 Zuwendungsanträge auf Förderung im
Kleingartenwesen beim Amt für Stadtgrün und Gewässer, Fachbereich Gärten ein. Die
Antragssumme von insgesamt 467.590,52 € übersteigt die Gesamtsumme der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel von 256.600,00 € um 82%. Der Fachbereich Gärten prüft diese
Anträge nach definierten und dokumentierten Förderkriterien. Eines dieser Förderkriterien ist,
dass der Antragsteller seinen Sitz und Wirkungskreis im Stadtgebiet Leipzig haben muss.
Damit wird das Interesse der Stadt Leipzig gewahrt, das Kleingartenwesen im Stadtgebiet zu
fördern. Dies geschieht zum Beispiel durch die Aufwertung von Gemeinschaftsflächen in den
Kleingartenanlagen Leipzigs, um das Erholungsangebot für die Einwohner der Stadt Leipzig
und deren Besucher zu erweitern.
Zu 2.) Antwort:
Die Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz setzt den Beschluss der
Ratsversammlung der Stadt Leipzig vom 16.05.2018 hinsichtlich des Kreises der
Zuwendungsempfänger um. Die Änderung erfasst inzwischen den Zuwendungsempfänger.
Insoweit ist der Einwand des Fragestellers, die Fachförderrichtlinie des Amtes für
Umweltschutz stünde im Widerspruch zur Zuwendungsrichtlinie der Stadt Leipzig nicht
zutreffend. Die Rechtsetzungsbefugnis des Stadtrates beschränkt sich aufgrund des
Territorialprinzips auf das Leipziger Stadtgebiet, § 2 Abs. 1 SächsGemO. Im gesetzlichen
Ziel der demokratischen Gremien in der Gemeinde und der Exekutive steht nach § 1 Abs. 2
SächsGemO bei dem Erlass von Rechtsnormen und der Erfüllung der Aufgaben das
gemeinsame Wohl der Einwohner in ihrem Gemeindegebiet. Die Anregung des
Fragestellers, Zuwendungen für Institutionen, die außerhalb des Stadtgebietes ansässig
sind, auszureichen, ist damit nicht vereinbar und überschreitet die Leistungsfähigkeit einer
Gemeinde. Sie wären daher nicht zulässig und auch nicht mit haushalterischen Grundsätzen
vereinbar.
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