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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1411771.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
19.06.18, 12:00
Aktualisiert
21.06.18, 17:16

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. VI-DS-05626-NF-02-ÄA-02 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff: Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Ratsversammlung 20.06.2018 Zuständigkeit Beschlussvorschlag: Punkt 4. neu a.) Sofern ein Nutzer oder eine Nutzerin der Übernachtungshäusern für Wohnungslose nachweislich kein Einkommen hat bzw. nicht im Bezug von Sozialleistungen steht, soll die Gebühr vorübergehend erlassen werden. b.) Sofern Nutzer oder Nutzerinnen von Übergangswohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften ihren Lebensunterhalt aus Arbeit oder Ausbildung selbst finanzieren können und müssen, soll die Gebühr an die KdU angelehnt sein. Sachverhalt: Um das Übernachten von Obdachlosen, insbesondere bei schlechter Witterung unter freiem Himmel und ohne jeglichen Schutz vor Erfrierungen und gewalttätigen Übergriffen zu verhindern, ist ein Entgegenkommen der Stadt Leipzig geboten. Damit ergibt sich die Möglichkeit der sozialen und rechtlichen Beratung, u. a. um die die Zahlungsunfähigkeit zu beenden und Hilfen zu Überwindung des Zustandes anbietet zu können. Die Gebührenordnung ist für alle diejenigen ein Ausschlussgrund für die (mehrmalige) Nutzung der Übernachtungshäuser und Notschlafstellen, die es sich finanziell nicht leisten können. Alle diejenigen, die Sozialleistungen beantragt haben und denen diese Leistungen beilligt wurden, können die Gebühren zahlen. Der Bezug von Sozialleistungen wiederum ist bei vielen Menschen, die obdachlos sind, aus verschiedenen Ursachen (zusätzliche Erkrankungen wie Sucht oder psychische Erkrankungen, die die Antragstellung verhindern, Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter wegen schleppender Antragsbearbeitung oder falscher Bescheidung, 100-prozentige Sanktionierungen durch das Jobcenter, die auch die Mietübernahme betreffen, keine Mietübernahme der Jobcenters bei Unter-25jährigen, die 1/2 aus Bedarfsfamilien kommen, Ausschluss von EU-Bürger*innen von Sozialleistungen im allgemeinen) vakant, wodurch sie von der Nutzung der Angebote ausgeschlossen sind. Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften haben sehr große Schwierigkeiten in Leipzig eine eigene Wohnung mit Mietvertrag zu finden. Sofern sie Arbeit oder eine Ausbildungsstelle haben und daraus ein Einkommen entsteht, ist das Leben im Wohnheim, mit tageweise berechneten Gebühren gegenüber dem Einkommen, zumeist unerschwinglich. Falls es sich dabei um eine mehrköpfige geflüchtete Familie handelt, die pro Kopf Gebühren zahlen soll, kostet das Wohnen pro Monat in einer Gemeinschaftsunterkunft / Übergangswohnen fast 2000 EUR. Dieser Betrag ist nicht zu rechtfertigen. Zumal dadurch kein Anreiz gegeben ist, eine Arbeit aufzunehmen, wenn die Wohnsituation unveränderbar und zu teuer ist. Anlagen: 2/2