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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1367499.pdf
Größe
152 kB
Erstellt
09.02.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:35

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05386-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Parkplätze für Wirtschaftsverkehr ausweisen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Wirtschaft und Arbeit FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 19.06.2018 19.06.2018 20.06.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☒ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Dem Prüfauftrag wird zugestimmt. Für Handwerker im Havarieeinsatz wird nochmals gesondert geprüft, ob und welche Maßnahmen geeignet sind, den erforderlichen Notfalleinsatz hinsichtlich des sich ergebenden Parkbedürfnisses abzusichern. 1/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/5 Sachstandsbericht: Im Ergebnis der bereits erfolgten Prüfung wird folgender Sachstandsbericht vorgelegt: 1. Prüfung von Parkerleichterungen mittels verkehrsregelnder Maßnahmen (Anordnung von Verkehrszeichen) Im bundesdeutschen Straßenverkehrsrecht gibt es keine Ermächtigung zur Reservierung von Parkraum ausschließlich für den Wirtschaftsverkehr. Sofern entsprechender Bedarf vorhanden ist, dürfen eingeschränkte Haltverbote oder Kurzzeitparkplätze ausgewiesen werden, die aber von Jedermann genutzt werden können. In der Leipziger Innenstadt wurde auf dieser Grundlage ein System verkehrsrechtlicher Anordnungen etabliert, dass im Rahmen eines breiten und erfolgreich geführten Abstimmungsprozesses unter Mitwirkung von Interessenverbänden wie IHK und City e.V. entstand. Dieses System wird bedarfsgerecht auch im übrigen Stadtgebiet angewendet und soll weiter ausgedehnt werden. So ist die Prüfung und Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen z.B. entlang der Magistralen mit Geschäftsbesatz immer Bestandteil verkehrsorganisatorischer Maßnahmen. Zum rechtlichen Hintergrund: Öffentliche Straßen unterliegen nach deutschem Recht dem Gemeingebrauch. Sofern keine Widmungsbeschränkungen vorliegen, stehen sie daher allen Verkehrsteilnehmern für eine gleichberechtigte Nutzung im Rahmen der verkehrsrechtlichen Vorschriften zur Verfügung. Die Reservierung von Verkehrsraum für bestimmte Verkehrsteilnehmer oder Verkehrsteilnehmergruppen steht dem Gemeingebrauch entgegen und darf daher nur in wenigen Fällen gemäß § 45 Absatz (1b) Nr. 2 und Nr. 2a der StVO (bestimmte schwerbehinderte Menschen und Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel) erfolgen. Darüber hinaus dürfen Verkehrszeichen auch angeordnet werden zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz und es können Sondernutzungserlaubnisse nach dem Carsharing-Gesetz erteilt werden. Eine Freihaltung von Stellflächen nur für den Wirtschaftsverkehr ist dagegen straßenverkehrsrechtlich nicht zulässig. Allgemeine Beschränkungen des Verkehrs - auch des ruhenden - können aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs vorgenommen werden. So kann es durchaus erforderlich sein, auch das Parken – z.B. mittels eingeschränktem Haltverbot einzuschränken, z.B. zur Gewährleistung der Andienung/Anlieferung, da dies sonst in zweiter Reihe erfolgen müsste. Bei diesen Entscheidungen sind aber immer die Interessen des einzelnen betroffenen Anliegers gegenüber den Interessen der Allgemeinheit abzuwägen. Besonders in Wohn- und Mischgebieten hat die Gewährleistung eines möglichst großen Parkraumangebotes für die Bewohner Vorrang gegenüber den Einzelinteressen eines gewerblichen Anliegers, aber eben auch gegenüber den am konkreten Ort selten oder unregelmäßig auftretenden Parkbedürfnissen für Paketdiensleister, Handwerker, Pflegediensten. Nur dort, wo entsprechender Bedarf konzentriert vorhanden ist, ist die Ausweisung eingeschränkter Haltverbote zur Gewährleistung des Be- und Entladens bzw. Ein- und Aussteigens oder von Kurzzeitparkplätzen möglich. Solche Lösungen sind im Stadtgebiet bereits vielfach umgesetzt und werden weiter angewendet. Da gemäß § 45 Absatz (9) Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, sind immer Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Eine pauschale, flächendeckende Ausweisung von z.B. Kurzzeitparkplätzen, selbst auf der Grundlage eines von Verbänden wie HWK, IHK oder Pflegediensten angemeldeten Bedarfs, ist daher nicht möglich. Voraussetzung ist der Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit aus 3/5 Gründen der Sicherheit und Ordnung im Einzelfall und die Abwägung gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer. Wenn ein Kurzparkbereich tatsächlich das Mittel der Wahl ist, so ist die Regelung zeitlich auf das erforderliche Maß zu beschränken (meist die Geschäftszeiten der umliegenden Geschäfte). Dabei ist eine Reservierung für bestimmte Nutzer - wie eingangs erwähnt - rechtlich nicht zulässig. Kurzzeitparkzonen können daher von Jedermann im Rahmen der erlaubten Parkzeit genutzt werden. 2. Prüfung von Parkerleichterungen mittels Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO Da eine Problemlösung mittels verkehrsregelnder Maßnahmen aufgrund der bestehenden Rechtslage ausscheidet, wurde zusätzlich geprüft, inwieweit das Instrumentarium der Ausnahmegenehmigung für eine Lösungsfindung im Interesse der Antragstellung für die einzelnen Zielgruppen in Frage kommt. Zielgruppe Handwerksunternehmen Im November 2017 wurden bereits Maßnahmen zum Einsatz des Handwerkerparkheftes für einen erweiterten Geltungsbereich, d. h. in Anwohnerparkzonen und mit einer Nutzungsdauer von max. 8 Stunden je Einsatzort, umgesetzt. Die Anzahl der in diesem Zusammenhang ausgegebenen Hefte ist nach entsprechender Öffentlichkeitsarbeit im ersten Quartal 2018 auf fast die Hälfte der Gesamtzahl 2017 gestiegen. Ein Erfordernis der Auflage von Heften mit weniger Einzelgenehmigungen wird nicht gesehen. So beantragen und erhalten auch kleine Handwerksfirmen die Handwerkerhefte mit 50 Einzelgenehmigungen. Nachfragen nach den „kleineren“ Heften sind hier auch nicht zu verzeichnen. In der von der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (VwV StVO) vorgegebenen Befristung wird ebenfalls kein Problem gesehen. Bei rund 900 Werktagen in 3 Jahren müsste nur aller 18 Werktage eine Einzelgenehmigung aus dem Heft genutzt werden, um die 50 Einzelgenehmigungen im Gültigkeitszeitraum aufzubrauchen. Der Einführung eines Handwerkerparkausweises für die Region steht die Verwaltung offen gegenüber. Die Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung wäre vorher abklären. Für Handwerker im Havarieeinsatz wird nochmals gesondert geprüft, ob und welche Maßnahmen geeignet sind, den erforderlichen Notfalleinsatz hinsichtlich des sich ergebenden Parkbedürfnisses abzusichern. Zielgruppe Geschäftsanlieger Es wird darauf verwiesen, dass aktuell die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO zum sogenannten Anwohnerparken auf dem Konzept der autoarmen Innenstadt basieren und dort in Anlehnung an das Bewohnerparken keine Privilegien für Gewerbetriebende verankert sind. Dies entspricht ganz dem bereits im VSP dargestellten Willen des Gesetzgebers, der Gewerbetreibende im Verkehrsrecht nicht privilegiert! Dies trifft umso mehr auf die angedachte Erweiterung des Bewohnerparkens im Waldstraßenviertel und der erweiterten inneren Westvorstadt zu. Hier haben Gewerbetreibende nach Rn. 35 zu § 45 der VwV StVO grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis. Aus diesem Grund orientiert die Verwaltung vorzugsweise auf die Anordnung von Mischgebiet (bewirtschaftetes Parken und Bewohnerparken), insbesondere wenn ein bemerkenswerter Wirtschaftsverkehr stattfinden muss. Gewerbetreibende in den Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung haben auch immer die Möglichkeit, die Parkgebühr bar oder per EC-Cash zu bezahlen. Eben durch diesen finanziellen Druck soll ja eine hohe Fluktuation erreicht und das Dauerparken, auch zugunsten der Gewerbeanlieger, verhindert werden. Zielgruppe sonstige Gewerbebetriebe 4/5 Dazu wird wiederholt darauf hingewiesen, dass auch beim Erlass von Rechtsakten, wie eben eine Ausnahmegenehmigung, der im Grundgesetz verankerte Vorrang des Gesetzes gilt. Das Verkehrsrecht ist im Interesse der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer und des Gemeingebrauchs am öffentlichen Grundeigentum privilegienfeindlich ausgestaltet. Die Behörden und Institutionen, die hier Vorrechte geltend machen können, hat der Gesetzgeber abschließend in § 35 StVO benannt. Eine Ausnahme vom verkehrsbezogenen Verbot darf daher nur in besonderen Fällen und nur sehr restriktiv erteilt werden. Insofern muss immer ein ganz besonderer Einzelfall vorliegen, der sich von den Situationen anderer Verkehrsteilnehmer deutlich unterscheidet und dazu führt, dass es gerade für diesen Antragsteller eine besondere Härte wäre, sich an die Vorschrift der StVO zu halten. Die Interessen der mobilen sozialen Dienste unterscheiden sich allgemein nicht von denen der anderen privaten Wirtschaft oder den sonstigen Interessen privater Antragsteller. Bei der Ausübung der Tätigkeiten von mobilen sozialen Diensten ist, wie übrigens auch bei privaten Tätigkeiten, davon auszugehen, dass es um eine effektive, kostengünstige Durchführung der Erledigung der Aufgabe geht und dabei Wege- und Reisezeiten zu minimieren sind. Der allgemeine Wunsch Zeit und Wege zu sparen, rechtfertigt jedoch auch bei der Pflegetätigkeit, an der per se ein öffentliches Interesse besteht, keine Ausnahme von der StVO. 5/5