Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1367499.pdf
Größe
152 kB
Erstellt
09.02.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05386-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Parkplätze für Wirtschaftsverkehr ausweisen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
19.06.2018
19.06.2018
20.06.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☒
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Dem Prüfauftrag wird zugestimmt.
Für Handwerker im Havarieeinsatz wird nochmals gesondert geprüft, ob und welche
Maßnahmen geeignet sind, den erforderlichen Notfalleinsatz hinsichtlich des sich
ergebenden Parkbedürfnisses abzusichern.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachstandsbericht:
Im Ergebnis der bereits erfolgten Prüfung wird folgender Sachstandsbericht vorgelegt:
1. Prüfung von Parkerleichterungen mittels verkehrsregelnder Maßnahmen (Anordnung von
Verkehrszeichen)
Im bundesdeutschen Straßenverkehrsrecht gibt es keine Ermächtigung zur Reservierung
von Parkraum ausschließlich für den Wirtschaftsverkehr. Sofern entsprechender Bedarf
vorhanden ist, dürfen eingeschränkte Haltverbote oder Kurzzeitparkplätze ausgewiesen
werden, die aber von Jedermann genutzt werden können.
In der Leipziger Innenstadt wurde auf dieser Grundlage ein System verkehrsrechtlicher
Anordnungen etabliert, dass im Rahmen eines breiten und erfolgreich geführten
Abstimmungsprozesses unter Mitwirkung von Interessenverbänden wie IHK und City e.V.
entstand. Dieses System wird bedarfsgerecht auch im übrigen Stadtgebiet angewendet und
soll weiter ausgedehnt werden.
So ist die Prüfung und Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen z.B. entlang der Magistralen mit
Geschäftsbesatz immer Bestandteil verkehrsorganisatorischer Maßnahmen.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Öffentliche Straßen unterliegen nach deutschem Recht dem Gemeingebrauch. Sofern keine
Widmungsbeschränkungen vorliegen, stehen sie daher allen Verkehrsteilnehmern für eine
gleichberechtigte Nutzung im Rahmen der verkehrsrechtlichen Vorschriften zur Verfügung.
Die Reservierung von Verkehrsraum für bestimmte Verkehrsteilnehmer oder
Verkehrsteilnehmergruppen steht dem Gemeingebrauch entgegen und darf daher nur in
wenigen Fällen gemäß § 45 Absatz (1b) Nr. 2 und Nr. 2a der StVO (bestimmte
schwerbehinderte Menschen und Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit
erheblichem Parkraummangel) erfolgen. Darüber hinaus dürfen Verkehrszeichen auch
angeordnet werden zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz und
es können Sondernutzungserlaubnisse nach dem Carsharing-Gesetz erteilt werden. Eine
Freihaltung von Stellflächen nur für den Wirtschaftsverkehr ist dagegen
straßenverkehrsrechtlich nicht zulässig.
Allgemeine Beschränkungen des Verkehrs - auch des ruhenden - können aus Gründen der
Sicherheit und Ordnung des Verkehrs vorgenommen werden. So kann es durchaus
erforderlich sein, auch das Parken – z.B. mittels eingeschränktem Haltverbot einzuschränken, z.B. zur Gewährleistung der Andienung/Anlieferung, da dies sonst in
zweiter Reihe erfolgen müsste. Bei diesen Entscheidungen sind aber immer die Interessen
des einzelnen betroffenen Anliegers gegenüber den Interessen der Allgemeinheit
abzuwägen. Besonders in Wohn- und Mischgebieten hat die Gewährleistung eines möglichst
großen Parkraumangebotes für die Bewohner Vorrang gegenüber den Einzelinteressen
eines gewerblichen Anliegers, aber eben auch gegenüber den am konkreten Ort selten oder
unregelmäßig auftretenden Parkbedürfnissen für Paketdiensleister, Handwerker,
Pflegediensten. Nur dort, wo entsprechender Bedarf konzentriert vorhanden ist, ist die
Ausweisung eingeschränkter Haltverbote zur Gewährleistung des Be- und Entladens bzw.
Ein- und Aussteigens oder von Kurzzeitparkplätzen möglich. Solche Lösungen sind im
Stadtgebiet bereits vielfach umgesetzt und werden weiter angewendet.
Da gemäß § 45 Absatz (9) Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist, sind immer Einzelfallprüfungen vorzunehmen.
Eine pauschale, flächendeckende Ausweisung von z.B. Kurzzeitparkplätzen, selbst auf der
Grundlage eines von Verbänden wie HWK, IHK oder Pflegediensten angemeldeten Bedarfs,
ist daher nicht möglich. Voraussetzung ist der Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit aus
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Gründen der Sicherheit und Ordnung im Einzelfall und die Abwägung gegenüber den
Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer. Wenn ein Kurzparkbereich tatsächlich das Mittel
der Wahl ist, so ist die Regelung zeitlich auf das erforderliche Maß zu beschränken (meist
die Geschäftszeiten der umliegenden Geschäfte). Dabei ist eine Reservierung für bestimmte
Nutzer - wie eingangs erwähnt - rechtlich nicht zulässig. Kurzzeitparkzonen können daher
von Jedermann im Rahmen der erlaubten Parkzeit genutzt werden.
2. Prüfung von Parkerleichterungen mittels Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO
Da eine Problemlösung mittels verkehrsregelnder Maßnahmen aufgrund der bestehenden
Rechtslage ausscheidet, wurde zusätzlich geprüft, inwieweit das Instrumentarium der
Ausnahmegenehmigung für eine Lösungsfindung im Interesse der Antragstellung für die
einzelnen Zielgruppen in Frage kommt.
Zielgruppe Handwerksunternehmen
Im November 2017 wurden bereits Maßnahmen zum Einsatz des Handwerkerparkheftes für
einen erweiterten Geltungsbereich, d. h. in Anwohnerparkzonen und mit einer
Nutzungsdauer von max. 8 Stunden je Einsatzort, umgesetzt. Die Anzahl der in diesem
Zusammenhang ausgegebenen Hefte ist nach entsprechender Öffentlichkeitsarbeit im ersten
Quartal 2018 auf fast die Hälfte der Gesamtzahl 2017 gestiegen.
Ein Erfordernis der Auflage von Heften mit weniger Einzelgenehmigungen wird nicht gesehen. So beantragen und erhalten auch kleine Handwerksfirmen die Handwerkerhefte mit 50
Einzelgenehmigungen. Nachfragen nach den „kleineren“ Heften sind hier auch nicht zu verzeichnen. In der von der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (VwV StVO) vorgegebenen Befristung wird ebenfalls kein Problem gesehen.
Bei rund 900 Werktagen in 3 Jahren müsste nur aller 18 Werktage eine Einzelgenehmigung
aus dem Heft genutzt werden, um die 50 Einzelgenehmigungen im Gültigkeitszeitraum
aufzubrauchen.
Der Einführung eines Handwerkerparkausweises für die Region steht die Verwaltung offen
gegenüber. Die Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung wäre vorher abklären.
Für Handwerker im Havarieeinsatz wird nochmals gesondert geprüft, ob und welche
Maßnahmen geeignet sind, den erforderlichen Notfalleinsatz hinsichtlich des sich
ergebenden Parkbedürfnisses abzusichern.
Zielgruppe Geschäftsanlieger
Es wird darauf verwiesen, dass aktuell die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr.
4a StVO zum sogenannten Anwohnerparken auf dem Konzept der autoarmen Innenstadt
basieren und dort in Anlehnung an das Bewohnerparken keine Privilegien für
Gewerbetriebende verankert sind. Dies entspricht ganz dem bereits im VSP dargestellten
Willen des Gesetzgebers, der Gewerbetreibende im Verkehrsrecht nicht privilegiert!
Dies trifft umso mehr auf die angedachte Erweiterung des Bewohnerparkens im Waldstraßenviertel und der erweiterten inneren Westvorstadt zu. Hier haben Gewerbetreibende nach
Rn. 35 zu § 45 der VwV StVO grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis. Aus diesem Grund orientiert die Verwaltung vorzugsweise auf die Anordnung
von Mischgebiet (bewirtschaftetes Parken und Bewohnerparken), insbesondere wenn ein
bemerkenswerter Wirtschaftsverkehr stattfinden muss.
Gewerbetreibende in den Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung haben auch immer die
Möglichkeit, die Parkgebühr bar oder per EC-Cash zu bezahlen. Eben durch diesen
finanziellen Druck soll ja eine hohe Fluktuation erreicht und das Dauerparken, auch
zugunsten der Gewerbeanlieger, verhindert werden.
Zielgruppe sonstige Gewerbebetriebe
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Dazu wird wiederholt darauf hingewiesen, dass auch beim Erlass von Rechtsakten, wie eben
eine Ausnahmegenehmigung, der im Grundgesetz verankerte Vorrang des Gesetzes gilt.
Das Verkehrsrecht ist im Interesse der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer und des
Gemeingebrauchs am öffentlichen Grundeigentum privilegienfeindlich ausgestaltet. Die
Behörden und Institutionen, die hier Vorrechte geltend machen können, hat der Gesetzgeber
abschließend in § 35 StVO benannt.
Eine Ausnahme vom verkehrsbezogenen Verbot darf daher nur in besonderen Fällen und
nur sehr restriktiv erteilt werden. Insofern muss immer ein ganz besonderer Einzelfall
vorliegen, der sich von den Situationen anderer Verkehrsteilnehmer deutlich unterscheidet
und dazu führt, dass es gerade für diesen Antragsteller eine besondere Härte wäre, sich an
die Vorschrift der StVO zu halten.
Die Interessen der mobilen sozialen Dienste unterscheiden sich allgemein nicht von denen
der anderen privaten Wirtschaft oder den sonstigen Interessen privater Antragsteller.
Bei der Ausübung der Tätigkeiten von mobilen sozialen Diensten ist, wie übrigens auch bei
privaten Tätigkeiten, davon auszugehen, dass es um eine effektive, kostengünstige
Durchführung der Erledigung der Aufgabe geht und dabei Wege- und Reisezeiten zu
minimieren sind. Der allgemeine Wunsch Zeit und Wege zu sparen, rechtfertigt jedoch auch
bei der Pflegetätigkeit, an der per se ein öffentliches Interesse besteht, keine Ausnahme von
der StVO.
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