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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1409461.pdf
Größe
589 kB
Erstellt
12.06.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:36

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Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-05626-NF-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Migrantenbeirat Ratsversammlung 14.06.2018 20.06.2018 Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig wird bestätigt. 2. Die Gebühr für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften wird - für wohnungslose Personen in Höhe von 5,00 Euro pro Person und Nacht und - für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere ausländischer Personen in Höhe von 14,18 Euro pro Person und Tag festgesetzt. 3. In Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose werden im Rahmen der freiwilligen Aufgabenwahrnehmung Versorgungsleistungen wie Imbiss- und Getränkeangebote zu Einkaufspreisen gereicht. Das Waschen und Trocknen persönlicher Wäsche ist gegen eine Gebühr von 1,00 € je Wasch- und Trockendurchgang möglich. 1/8 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung nein nein x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt Finanzhaushalt nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung bis Höhe in EUR wo veranschlagt 1.100.31.2.1.01 50_313_ZW 50_315_ZW 1.100.31.2.1.01 Erträge 2019 2022 2,2 Mio. p.a. 5,2 Mio. p.a. 0,05 Mio. p.a. Aufwendungen 2019 2022 5,2 Mio. p.a. Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/8 1. Einleitung Die Stadt Leipzig ist gemäß Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) Kreispolizeibehörde und im Falle einer plötzlich auftretenden Wohnungslosigkeit verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen nach pflichtgemäßen Ermessen zu ergreifen. In Erfüllung dieser Aufgabe unterhält die Stadt Leipzig Wohnungslosenunterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) als öffentliche Einrichtungen. Als untere Unterbringungsbehörde ist die Stadt Leipzig zur Unterbringung von Leistungsberechtigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsyblG) verpflichtet. Sie verwaltet und betreibt Gemeinschaftsunterkünfte sowie Gewährleistungswohnungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Personen. Die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörde sind weisungsgebundene Pflichtaufgaben im Sinne des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG). Mit der Anerkennung als Asylberechtigte(r) endet die Unterbringungspflicht der Stadt Leipzig nach SächsFlüAG. Allerdings ergibt sich für diesen Personenkreis im Falle einer plötzlich auftretenden Wohnungslosigkeit eine Unterbringungsverpflichtung als Ortspolizeibehörde. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit können die Betroffenen daher in den Gemeinschaftsunterkünften wohnen, bis sie eine eigene Wohnung bezogen haben. Die Kosten der Unterbringung werden durch den zuständigen Leistungsträger übernommen. Für Spätaussiedler und andere ausländische Personen, die der Stadt Leipzig durch den Freistaat Sachsen zugewiesen werden oder die aus anderen rechtlichen Gründen vorübergehend unterzubringen sind, sowie für unerlaubt eingereiste Ausländer, für die die Stadt Leipzig nach Verteilentscheidung des Freistaates Sachsen örtlich zuständig ist, hält die Stadt Leipzig in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen Plätze für die Unterbringung vor. Grundlage für die Nutzung der genannten Unterkünfte ist die Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig vom 22.06.2016. Diese Satzung sollte bis 30.06.2018 überarbeitet werden. Vor diesem Hintergrund war einerseits der Satzungstext an die Erfordernisse der täglichen Praxis anzupassen und andererseits die Gebührenkalkulation auf Basis der prognostizierten Ertrags- und Kostenstruktur zu aktualisieren. 2. Gebührensatzung: wesentliche Neuregelungen In der Gebührensatzung sind folgende Neuregelungen bzw. Klarstellungen notwendig: Nutzungsdauer in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere ausländische Personen (vgl. § 5 Abs. 4) Die Dauer der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Personen nach § 2 Absatz 3 der Satzung (Spätaussiedler, aufenthaltsberechtige Personen, Personen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz, unerlaubt eingereiste Asylbewerber) ist bislang regelmäßig auf sechs Monate beschränkt. Die Neuregelung ermöglicht eine einzelfallbezogenen Festlegung der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer kann verlängert werden, wenn noch kein eigener Wohnraum gefunden wurde. Der Nachweis, dass die Bewohner sich intensiv um Wohnraum bemüht haben, ist durch eine Bescheinigung der Sozialbetreuung in den Gemeinschaftsunterkünften zu erbringen. Gebühren, Gebührenschuldner, Gebührenpflicht (vgl. § 14 und 18 ) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer 3/8 4/8 Wohnung werden Benutzungsgebühren erhoben. Hiervon ausgenommen ist die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte verfügen. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 AsylbLG sowie des § 2 Abs. 2 AsylbLG ermächtigen die Stadt Leipzig, den Unterkunftsbedarf von Leistungsberechtigten mittels Sachleistung zu decken. Personen, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind und über eigenes Einkommen verfügen, wurden bislang nur dann gebührenpflichtig, wenn das Einkommen die gesamten Unterkunftskosten decken konnte. Eine anteilige Einkommensberücksichtigung erfolgte bislang nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz müssen Leistungsberechtigte und deren Familienangehörige, die im gleichen Haushalt leben, ihr Einkommen und Vermögen für die eigenen Unterbringungs- und Lebenshaltungskosten aufwenden. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach der Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens. Künftig soll Einkommen auch dann zur Deckung der Gebühr für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen herangezogen werden können, wenn es diese nur anteilig deckt. Erhebung einer Energiepauschale (vgl. § 19 Abs. 2) Personen, die in Wohnungen untergebracht werden, mussten sich bislang nur dann an den Energiekosten beteiligen, wenn in der Wohnung ein Vorkassezähler installiert war. Damit entstand eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen, die in Wohnungen ohne Vorkassezähler untergebracht waren. Mit der Einführung einer Energiepauschale werden nunmehr alle in Wohnungen untergebrachten Personen an den Energiekosten beteiligt. Die Energiepauschale soll die Bewohner hinsichtlich der Nutzung von Energie und den damit verbundenen Kosten sensibilisieren. Die Kostendeckung steht dabei nicht im Vordergrund. Die Höhe der im Regelsatz enthaltenen Energiekosten ist in den jeweiligen Rechtskreisen unterschiedlich geregelt. Die Energiepauschale wird daher in Höhe von 50 % des Anteils für Energie der jeweils maßgebenden Regelleistung nach den Sozialgesetzbüchern festgesetzt, sodass die Erhebung bei den Betroffenen einheitlich erfolgt und die Bestandteile in den Regelsätzen zur Deckung ausreichen. Alle weiteren Satzungstextveränderungen haben redaktionellen Charakter. Der Satzungstext und eine Synopse zu den wesentlichen Änderungen können den Anlagen 1 und 2 entnommen werden. 3. Grundlagen der Gebührenkalkulation Gemäß § 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) können Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Für die Kalkulation der Gebühren wurden Durchschnittswerte aus der Kosten- und Ertragsplanung für die Jahre 2018 bis 2022 erstellt. Die Gebührenkalkulation erfolgte getrennt für die Wohnungslosenunterkünfte und die Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere ausländische Personen. Für die Berechnung der Kosten wurde eine prognostizierte Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber von 90 %1, für Wohnungslosenunterkünfte 1 Die Mindestauslastung von 90 % entspricht den Vorgaben der Kapazitätsbedarfsplanung für die Unterbringung von Geflüchteten. Sofern sich der Trend, wieder verstärkt alleinstehende Männer nach Leipzig zuzuweisen und sich die Zahl unterschiedlicher Herkunftsländer erhöht, kann perspektivisch eine Anpassung auf 85 % nötig werden. 5/8 wurde eine durchschnittliche Auslastung von 80 % angenommen. Damit die Werte aus 2016 und 2017 mit der Vorkalkulation verglichen werden können, wurden nur die Kosten der Objekte berücksichtigt, die in Zukunft auch tatsächlich für die Unterbringung der Personenkreise gemäß Satzung vorgesehen sind. Aufgrund des noch ausstehenden Jahresabschlusses wurde für das Jahr 2017 mit vorläufigen Werten gerechnet. Kalkulatorische Kosten wurden zum Teil noch nicht verbucht, daher wurden diese auf Basis der Vorjahre bzw. der Anschaffungskosten ermittelt. Sollte die Überlassung der Unterkünfte gemäß dieser Satzung durch die Stadt Leipzig der Umsatbezsteuerung unterliegen, sind die Gebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses als Bruttobeträge zu verstehen. In diesem Fall wird die Kalkulation überarbeitet. Basis der Kalkulation sind objektbezogene Kosten (wie Bewirtschaftung, Mieten, Bewachung), Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Gas) und kalkulatorische Kosten. Zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen wurde die Restbuchwertmethode mit dem gemäß Ratsbeschluss vom 26.10.2016 vorgegebenen Zinssatz (vgl. VI-DS-03056) angewandt. 4. Gebührenhöhe Auf Basis der aktualisierten Gebührenkalkulationen für   Wohnungslosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere ausländische Personen werden unterschiedliche Gebührensätze erhoben. Die Gebührenhöhe ist dem Gebührenverzeichnis in Anlage 3 zu entnehmen. 4.1. Unterkünfte für Wohnungslose in Leipzig Die Kosten pro Platz und Übernachtung in den Unterkünften für Wohnungslose betrugen 52,96 € im Jahr 2016 und 48,59 € im Jahr 2017. Für die Jahre 2018 bis 2022 wurden durchschnittliche Kosten in Höhe von 46,97 € pro Platz und Übernachtung kalkuliert (vgl. Anlage 4). Die Gebühr für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose wird in Höhe von 5,00 Euro pro Person und Nacht festgesetzt. Damit wird wie bisher vom Grundsatz der Kostendeckung abgewichen. Höhere Nutzungsgebühren für die Notunterbringung würden zwar beim nach Sozialgesetzbuch II und XII leistungsberechtigten Personenkreis durch die Stadt Leipzig als Sozialhilfe bzw. für die Kosten der Unterkunft zuständigen Grundsicherungsträger übernommen, so dass sich bei einem großen Teil der Nutzerinnen und Nutzer von Übernachtungshäusern lediglich eine Verschiebung hin zu höheren (zu übernehmenden) Unterkunftskosten ergäbe. Ca. 5 % bis 10 % der unterzubringenden wohnungslosen Personen haben allerdings ein Einkommen, das über den Regelsätzen der Grundsicherung liegt. Für diesen Personenkreis kann eine Erhöhung des Übernachtungsentgeltes eine finanzielle Härte sein, die dazu führt, dass das Übernachtungsangebot nicht mehr angenommen wird. Der niedrigschwelligen Verwirklichung des ordnungsrechtlichen Auftrages zur vorübergehenden Unterbringung wohnungsloser Personen ist in Verbindung mit den Zielsetzungen der Sozialgesetzgebung zur Überwindung von besonderen sozialen Schwierigkeiten Vorrang vor der Kostendeckung einzuräumen. Im Rahmen der Notunterbringung werden Angebote zur Notversorgung vorgehalten, wie z.B. das Reichen eines warmen Getränkes (Tee) bei Ankunft von wohnungslosen Personen 6/8 innerhalb oder außerhalb der üblichen Öffnungszeiten in der kalten Jahreszeit. Diese Angebote sind auch bei Mittellosigkeit der Nutzer zwingend erforderlich und deshalb kostenfrei. Kostenpflichtige Lebensmittel und Getränke sind in der Preisliste für Imbiss und Getränke im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer (vgl. Anlage 5) ausgewiesen. Darüber hinaus wird in den Gemeinschaftsunterkünften das Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche für eine Gebühr von 1,00 € je Wasch- und Trockendurchgang gemäß Gebührenverzeichnis angeboten. Auch hier wird vom Grundsatz der Kostendeckung abgewichen. Im Vordergrund dabei die Akzeptanz der Preise und Inanspruchnahme durch die Nutzer. So kann den sicherheitstechnischen Aspekten (keine Nutzung eigener Kochgeräte auf den Zimmern), aber auch dem verfolgten Ziel der Stärkung von Eigenverantwortung und Selbstwertgefühl Rechnung getragen werden. Das Angebot zum Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche ist erforderlich, um die geltenden Hygienestandards laut Rahmenhygieneplan des Freistaates Sachsen in Gemeinschaftsunterkünften erfüllen zu können. Für die Unterbringung in Gewährleistungswohnungen werden Benutzungsgebühren in Höhe der jeweils angemessenen Unterkunftskosten nach der Verwaltungsrichtlinie zu den Kosten der Unterkunft erhoben. Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Grundmiete nach der Richtlinie – jedoch maximal in Höhe der vertraglich vereinbarten Grundmiete – sowie den Betriebs- und Heizkosten. 4.2. Unterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig Die Kosten pro Platz und Tag in den Unterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig betrugen 12,50 € im Jahr 2016 und 19,19 € im Jahr 2017. Für die Jahre 2018 – 2022 wurden durchschnittliche Kosten in Höhe von 14,18 € pro Platz und Übernachtung kalkuliert (vgl. Anlage 7). Die Gebühr für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und anderer ausländische Personen wird Höhe von 14,18 Euro pro Person und Tag festgesetzt. Der festgesetzte Gebührensatz ist kostendeckend. Für dezentral in Gewährleistungswohnungen untergebrachte Personen werden, ebenso wie bei den Wohnungslosen, Benutzungsgebühren nach den Richtwerten der Verwaltungsrichtlinie zu den Kosten der Unterkunft erhoben. 5. Finanzielle Auswirkungen Aus der Erhebung von Benutzungsgebühren im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer werden jährlich Einnahmen in Höhe von 50 T€ geplant. Für 2018 wurden diese Erträge im Rahmen der Haushaltsplanung bereits berücksichtigt. In den künftigen Haushaltsjahren sind die Erträge und Aufwendungen im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanungen zu berücksichtigen. Die für Asylbewerber anfallenden Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz sowie deren Unterkunftskosten werden von der Kommune getragen. Der Freistaat Sachsen deckt diese Aufwendungen über eine Pauschalerstattung in Höhe von derzeit 2.352,50 Euro/Vierteljahr sowie einem Sonderausgleich in Höhe von 94,25 Euro je Person und Vierteljahr. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter entfällt die Pauschale für die Kostenerstattung nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz durch den Freistaat 7/8 Sachsen, stattdessen besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II einschließlich der Kosten der Unterkunft. Der Wegfall der Kostenerstattungspauschale nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz wird durch den Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft und die Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch II teilweise kompensiert. Es wird prognostiziert, dass circa 40 % der Bewohner im Leistungsbezug des Sozialgesetzbuches II stehen. Das entspricht im Prognosezeitraum bei den gegenwärtigen Annahmen etwa 1.000 Personen. Unter diesen Annahmen wird für das Jahr 2018 mit Einnahmen in Höhe von 4,4 Mio. € (sechs Monate á 1.000 Personen á 10 €/Tag und sechs Monate á 1.000 Personen á 14,18 €/Tag) gerechnet. In den Folgejahren werden jährlichen Einnahmen in Höhe von 5,2 Mio. € prognostiziert. Diesen Einnahmen stehen Aufwendungen für die Unterkunftskosten in der in gleicher Höhe gegenüber. -in Mio. Euro- Plan 2018 VIST 2018 Prognose 2019 ff. 39,5% 1,5 45,5% 2,0 41,7% 2,2 3,9 4,4 5,2 -2,4 -2,4 -3,0 Erträge aus Benutzergebühren SGB II 3,9 4,4 5,2 Objektkosten 3,9 4,4 5,2 0,0 0,0 0,0 Budgeteinheit SGB II 312 Erträge Bundesbeteiligung KdU Aufwendungen städtischer Zuschuss (-) / Überschuss (+) Kosten der Unterkunft (SGB II) Budgeteinheit Asyl 313 Aufwendungen Erträge städtischer Zuschuss (-) / Überschuss (+) 6. Folgen bei Nichtbeschluss Sollte die Vorlage nicht bestätigt werden, kann der Beschluss der Ratsversammlung vom 22.06.2016 nicht umgesetzt werden. Die Gebühren für die Nutzung von Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig würde weiterhin auf Basis der nicht kostendeckenden Gebührensätze erfolgen müssen. Anlagen: Anlage 1 Satzungstext Anlage 2 Synopse der wesentlichen Änderungen im Satzungstext Anlage 3 Gebührenverzeichnis Anlage 4 Kostenkalkulation der Unterbringung in Gemeinschatsunterkünften für Wohnungslose Leipziger Anlage 5 Preisliste für Imbiss und Getränke im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer Anlage 6 Kostenkalkulation der Waschladungen im Übernachtungshaus für Männer in der Rückmarsdorfer Str. 7 Anlage 7 Kostenkalkulation der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere … 8/8 Anlage 1 Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig (Benutzungs- und Gebührensatzung) Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG), jeweils in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts (Artikel 1 und 7) vom 13.12.2017, veröffentlicht im Sächs. GVBl. Nr. 18/2017 vom 22.12.2017 hat der Stadtrat in der öffentlichen Sitzung am __.__.____ folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung von Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) § 1 Anwendungsbereich für wohnungslose Personen (1) Die Stadt Leipzig ist gemäß Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) Kreispolizeibehörde und damit zur Beseitigung unfreiwilliger Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtet. (2) Die Stadt Leipzig unterhält Wohnungslosenunterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) als öffentliche Einrichtungen. (3) Wohnungslosenunterkünfte sind die von der Stadt Leipzig zur angemessenen Unterbringung von unfreiwillig wohnungslosen Personen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Wohnungslosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch Wohnungen, welche die Stadt Leipzig zur Unterbringung von Wohnungslosen bei Dritten anmietet. (4) Wohnungslosenunterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die aktuell und unfreiwillig wohnungslos und nicht in der Lage sind, sich unmittelbar selbst eine Unterkunft zu beschaffen. (5) Die in Wohnungslosenunterkünften untergebrachten Personen sind zur Selbsthilfe und Mitwirkung an der Überwindung ihrer Notlage/Wohnungslosigkeit verpflichtet. § 2 Anwendungsbereich für Asylbewerber, Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen (1) Die Stadt Leipzig ist nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz untere Unterbringungsbehörde und damit für die Unterbringung von Personen, deren Seite 1 Anlage 1 Aufnahme aus dem Ausland und Zuweisung bzw. Verteilung nach Leipzig auf landesund bundesgesetzlichen Bestimmungen beruht, verpflichtet. (2) Für diese Aufgabe unterhält die Stadt Leipzig Unterkünfte für gemeinschaftliches Wohnen von Asylbewerbern, Spätaussiedlern und anderen ausländischen Personen (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen). (3) Nutzungsberechtigt für die unter Abs. 2 genannten Unterkünfte sind Spätaussiedler gemäß § 1a Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz (SächsSpAEG), aufenthaltsberechtigte Personen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Personen, die zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gehören und der Stadt Leipzig durch die mittlere Unterbringungsbehörde des Freistaates Sachsen zugewiesen wurden oder aus anderen rechtlichen Gründen vorübergehend unterzubringen sind. Ferner nutzungsberechtigt sind unerlaubt eingereiste Ausländer gemäß § 15a AufenthG, für die die Stadt Leipzig nach Verteilentscheidung der mittleren Unterbringungsbehörde örtlich zuständig ist. § 3 Betreibung der Unterkünfte Die Betreibung der in §§ 1 und 2 genannten Unterkünfte einschließlich der dort zu erbringenden sozialen Unterstützung und Dienstleistungen erfolgt durch die Stadt Leipzig oder durch hierfür vertraglich beauftragte Dritte. Ausstattung, Art und Umfang der Betreibung sowie die darin geleistete Unterstützung richten sich nach dem unterzubringenden Personenkreis und seinem Unterstützungsbedarf bzw. den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben. Zur Ermittlung des Unterstützungsbedarfs erfolgen im Einzelfall geeignete Bedarfsermittlungsverfahren. II. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte § 4 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. § 5 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis in einer Wohnungslosenunterkunft nach § 1 Abs. 2 beginnt zum Zeitpunkt der Aufnahme oder mit Erhalt einer schriftlichen Einweisungsverfügung. In der Einweisungsverfügung sind Beginn und Ende der Nutzung bezeichnet. (2) Das Benutzungsverhältnis für Unterkünfte nach § 2 Abs. 2 beginnt mit der Zuweisung der Mittleren Unterbringungsbehörde an die Stadt Leipzig. Die Stadt Leipzig als untere Unterbringungsbehörde bestimmt mit Zuweisungsbescheid die Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung, in der die Unterbringung erfolgt. Seite 2 Anlage 1 (3) Das Benutzungsverhältnis endet a) durch Räumung und Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Räume in der Gemeinschaftsunterkunft oder der zur Nutzung überlassenen Wohnung an die Stadt Leipzig, b) durch Ablauf der in der Einweisungsverfügung oder dem Zuweisungsbescheid nach Abs. 2 Satz 2 gesetzten Frist, c) für Unterkünfte nach § 2 zum Monatsletzten des Folgemonats, in dem für den/die Nutzungsberechtigte(n) die Anerkennung als Asylberechtigter/-e unanfechtbar wird bzw. in dem das Bundesamt oder ein Gericht bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, d) durch Widerruf oder Aufhebung der Einweisungsverfügung oder des Zuweisungsbescheides durch die Stadt Leipzig mit Ablauf der dazu angegebenen Frist, e) durch Ausreise des/der Nutzungsberechtigten nach § 2 Abs. 3 aus der Bundesrepublik Deutschland, f) durch das Ableben der eingewiesenen Person. (4) Für Nutzungsberechtigte nach § 2 Abs. 3 kann das Benutzungsverhältnis im Ausnahmefall verlängert werden, wenn diese Personen noch nicht über eigenen Wohnraum verfügen und nachweisen, dass sie trotz intensiver Bemühungen keine Wohnung beschaffen konnten. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Sozialbetreuung der Unterkunft zu erbringen. (5) Die Stadt Leipzig kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Einweisungsverfügung oder den Zuweisungsbescheid widerrufen, Zuweisungen in andere Unterkünfte vornehmen oder Nutzer aus der Unterkunft räumen, unter anderem wenn a) der/die Nutzer/-in trotz Abmahnung gegen die Satzung oder die Hausordnung verstößt, b) der/die Nutzer/-in mit der Zahlung der Benutzungsgebühren in der Summe mit mehr als zwei Monaten in Rückstand ist/sind, c) der/die Nutzer/-in das Zusammenleben stört oder Gewalt gegenüber Dritten ausübt, d) das Vertragsverhältnis für eine Unterkunft zwischen der Stadt Leipzig und Dritten endet oder e) die Unterkunft durch die eingewiesene Person nicht persönlich genutzt wird. § 6 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 Abs. 2 dürfen von den eingewiesenen Personen nur zur Übernachtung, Wohnungen nach § 1 Abs. 2 zu Wohnzwecken benutzt werden. Die überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft und Wohnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der/die Nutzer/-in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesene/-n Räume oder Wohnung samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand Seite 3 Anlage 1 herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Erfolgt die Unterbringung in Wohnungen, ist zu diesem Zweck bei Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von dem/der Nutzer/-in zu unterzeichnen. (3) Erfolgt die Unterbringung in einer Wohnung nach § 1 Abs. 2, dürfen Veränderungen an der zugewiesenen Wohnung und dem überlassenen Zubehör nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, die Stadt Leipzig unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der zugewiesenen Wohnung zu unterrichten. (4) Erfolgt die Unterbringung in Wohnungen behält sich die Stadt Leipzig vor, die dortige Versorgung mit Elektroenergie über besondere Zähleinrichtungen (Vorkassezähler) zu gewährleisten. (5) Die Tierhaltung ist in allen Unterkünften verboten. (6) a) Der/die Nutzer/-in bedarf der schriftlichen Einwilligung der Stadt, wenn er/sie in einer Wohnung nach § 1 Abs. 2 aa) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornehmen will oder bb) einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme (Besuch) von angemessener Dauer (längstens 4 Wochen). b) Die Einwilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der/die Nutzer/-in eine Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 6 verursacht werden können, übernimmt und die Stadt Leipzig insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt. c) Die Einwilligung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. d) Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. e) Bei von dem/der Nutzer/-in ohne Einwilligung vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Leipzig diese auf Kosten des/der Nutzer/-in beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (7) In Unterkünften nach § 2 Abs. 2 sind die Aufnahme von Dritten und jegliche Veränderung der Unterkunft oder des vorhandenen Inventars nicht gestattet. (8) Die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach vorheriger Ankündigung werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem/der Nutzer/-in auf dessen/deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält Seite 4 Anlage 1 die Stadt Leipzig einen Zimmer- bzw. Wohnungsschlüssel zurück. (9) In Gemeinschaftsunterkünften sind die Bediensteten oder die Beauftragten der Stadt berechtigt alle Räume zu betreten. Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist die Nachtruhe zu beachten. Bei Gefahr im Verzug können alle Räume jederzeit betreten werden. (10) In Gemeinschaftsunterkünften nach § 1 Abs. 2 wird im Rahmen freiwilliger Aufgabenwahrnehmung als lebenspraktische Hilfe ein Getränke- und Imbissangebot zum Einkaufspreis vorgehalten sowie das Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche gegen eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis angeboten. Die Preislisten der freiwilligen Hilfsangebote sind in den Gemeinschaftsunterkünften öffentlich auszuhängen. (11) Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Nichtraucher sind umzusetzen. Näheres regeln die Hausordnungen. § 7 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der/die Nutzer/-in dies der Stadt Leipzig unverzüglich mitzuteilen. (3) Der/die Nutzer/-in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der/die Nutzer/-in auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihren Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Nutzer/-in haftet, kann die Stadt auf Kosten des/der Nutzers/-in beseitigen lassen. (4) Die Stadt Leipzig erhält die in §§ 1 und 2 genannten Unterkünfte in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der/die Nutzer/-in ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Leipzig zu beseitigen. (5) Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten in der Unterkunft, auch in den überlassenen Räumen oder Wohnung oder an Einrichtungen/Anlagen der Unterkunft sind durch den/die Nutzer/-in zu dulden. Sie erfolgen in der Regel durch Fachfirmen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Bei Gefahr im Verzug können die überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung durch Fachfirmen zur Abwendung von Schäden ohne Ankündigung jederzeit in Begleitung eines Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Leipzig betreten werden. Seite 5 Anlage 1 § 8 Persönliche Betreuung (1) Zur schnellstmöglichen Überwindung der individuellen Notlage und zur Aufrechterhaltung der Ordnung wird in den Gemeinschaftsunterkünften nach § 1 Abs. 2 eine soziale Betreuung vorgehalten. (2) In den Unterkünften nach § 2 Abs. 2 findet eine Betreuung zur Begleitung der Integration und Aufrechterhaltung der Ordnung statt. § 9 Hausordnung (1) Der/die Nutzer/-in der Unterkünfte ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung werden durch die Stadt Leipzig für Gemeinschaftsunterkünfte Hausordnungen erlassen. In Wohnungen gilt die durch den Eigentümer erlassene Hausordnung. § 10 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Nutzer/-in die überlassenen Räume in der Gemeinschaftsunterkunft bzw. die Wohnung von privatem Eigentum vollständig geräumt, in besenreinem Zustand und unter unbeschädigter Zurücklassung der darin zuvor enthaltenen Einrichtung und Gebrauchsgegenständen an die Stadt Leipzig zurückzugeben. (2) Alle Schlüssel, auch eventuell von dem/der Nutzer/-in mit Genehmigung selbst nachgefertigte, sind der Stadt Leipzig bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der/die Nutzer/-in haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (3) Werden Gegenstände in Unterkünften zurückgelassen und nicht innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt, wird vermutet, dass der/die Nutzer/-in das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Stadt Leipzig wird anderweitig über diese Gegenstände verfügen bzw. diese kostenpflichtig zu Lasten des/der Nutzers/-in entsorgen. In Unterkünften nach § 2 werden verbliebene Dokumente gegen Beleg der Ausländerbehörde übergeben. (4) Die Pflichten des/der Nutzer/-in aus dem Benutzungsverhältnis bestehen bis zum Ablauf des Tages der Rückgabe der der überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung fort. Wohnungen gelten dann als zurückgegeben, wenn die im Nutzungs- und Gebührenbescheid hierfür benannte Stelle die ordnungsgemäße Rückgabe schriftlich bestätigt hat. Hierfür wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Seite 6 Anlage 1 § 11 Haftung und Haftungssauschluss (1) Der/die Nutzer/-in haftet für die von ihm/ihr verursachten Schäden. Er/sie haftet auch für das Verschulden von Haushaltangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihrem Einverständnis in der Unterkunft aufhalten. (2) Der/die Nutzer/-in haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Rückgabe im Zusammenhang mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht gemäß § 10 dieser Satzung erfolgte. (3) Die Stadt Leipzig haftet nicht für Schäden, a) die dem/der Nutzer/-in auf Grund der Durchsetzung der Hausordnung durch die Stadt Leipzig oder ihren Beauftragten entstehen, b) die dem/der Nutzer/-in durch Einbruch oder Diebstahl entstehen, c) die sich der/die Nutzer/-in oder deren Besucher/innen selbst oder gegenseitig zufügen, d) die dem/der Nutzer/-in bei Verlust von Eigentum entstehen. (4) Die Haftung der Stadt Leipzig, ihrer Bediensteten und der Beauftragten gegenüber den Nutzer/-innen und Besucher/-innen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 12 Personenmehrheit als Benutzer (1) Erklärungen, Verwaltungs- und Amtshandlungen, deren Wirkung mehrere Personen gemeinsam berühren, müssen von und gegenüber allen Nutzer/-innen und sonstigen Beteiligten abgegeben werden. (2) Jede/-r Besucher/-in muss Tatsachen, die in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Wissen und seiner Duldung in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 13 Verwaltungszwang (1) Räumt ein/-e Nutzer/-in die überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Räumungs- bzw. Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang (Zwangsräumung) nach Maßgabe des § 26 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß § 5 durch schriftliche Verfügung. (2) Das Zwangsmittel ist vor der Anwendung durch die zuständige Stelle schriftlich anzudrohen. Dabei sind dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der Anhörung und eine Frist von einem Monat zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen. Seite 7 Anlage 1 III. Gebühren für die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte § 14 Gebühren, Gebührenschuldner und Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. Dies gilt nicht für die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte verfügen. Im Einzelfall kann bei Vorliegen einer besonderen Härte von der Gebührenerhebung abgesehen werden. (2) Gebührenschuldner sind Personen, welche als Nutzungsberechtigte einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen. (3) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, die nach dieser Satzung festgesetzten Gebühren fristgemäß und vollständig zu entrichten (Gebührenpflicht). § 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe in Gemeinschaftsunterkünften für wohnungslose Personen (1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Nacht für die Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 Abs. 2 ergibt sich gemäß Gebührenverzeichnis. (2) Für die Inanspruchnahme der Waschmaschinen und Trockner wird für jeden Waschgang eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich gemäß Gebührenverzeichnis. (3) Werden im Rahmen der Amtshilfe wohnungslose Nutzer/-innen aus anderen Kommunen und Gemeinden wegen dort fehlender Angebote in den Leipziger Gemeinschaftsunterkünften nach § 1 Abs. 2 notuntergebracht, sind von den anfragenden Gemeinden und Kommunen die tatsächlichen Unterbringungskosten gemäß geltender Kostenkalkulation für die Dauer der Unterbringung zu erheben. § 16 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe für andere Gemeinschaftsunterkünfte (1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Tag für die Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 2 Abs. 2 ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis. (2) Aufnahmetag und mit Abnahmeprotokoll gemäß § 10 Abs. 4 bestätigter Rückgabetag werden jeder für sich berechnet. Seite 8 Anlage 1 § 17 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht täglich mit der Inanspruchnahme eines Platzes. (2) Die Benutzungsgebühr ist täglich fällig. Sie kann vorab, längstens jedoch bis zum Ende des laufenden Monats, entrichtet werden. (3) Wird der zugewiesene Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr in Anspruch genommen, werden im Voraus entrichtete Benutzungsgebühren auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners erstattet. (4) Bei Leistungsempfängern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden bei Unterbringung in Unterkünften nach § 1 Abs. 2 bei Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung des jeweiligen Leistungsträgers die Gebühren zum Monatsende taggenau nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Platzes gegenüber dem Leistungsträger direkt abgerechnet. IV. Gebühren für die Benutzung von zugewiesenen Wohnungen § 18 Gebühren, Gebührenschuldner und Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung von Wohnungen werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. Dies gilt nicht für die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte verfügen. (2) Gebührenschuldner sind Personen, die als Nutzungsberechtigte nach §§ 1 und 2 eine Einweisungs- oder Zuweisungsverfügung zur Unterbringung in einer bestimmten Wohnung erhalten haben. (3) Wurden mehrere Personen in eine Wohnung eingewiesen, haften sie für die Zahlung der Benutzungsgebühr als Gesamtschuldner. (4) Der/die Gebührenschuldner/-in ist verpflichtet, die nach dieser Satzung festgesetzten Gebühren regelmäßig und vollständig zu entrichten (Gebührenpflicht). § 19 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Benutzungsgebühr in Wohnungen sind die in der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII in der jeweils gültigen Fassung für die Stadt Leipzig als angemessen anerkannten Richtwerte a) für die Grundmiete – jedoch maximal in Höhe der vertraglich vereinbarten Grundmiete – sowie Seite 9 Anlage 1 b) für die Betriebs- und Heizkosten. (2) Sind in den zur Nutzung überlassenen Wohnungen keine Vorkassezähler gemäß § 6 Abs. 4 vorhanden, wird eine Energiepauschale erhoben, welche durch den/die Nutzer/-in zu entrichten ist. Die Höhe der Pauschale entspricht 50 % des Energieanteils aus der jeweils maßgebenden Regelleistung SGB II/XII. (3) Die Gebühr für Zeiträume von weniger als einen Monat wird zeitanteilig nach Tagen berechnet. (4) Eine gesonderte Abrechnung der Nebenkosten erfolgt nicht. (5) Sollte die Überlassung der Unterkünfte gemäß dieser Satzung durch die Stadt Leipzig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sind die Gebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses als Bruttobeträge zu verstehen. § 20 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenschuld entsteht monatlich nach Einzug in die zugewiesene Wohnung. (2) Die Gebührenpflicht beginnt an dem in der Einweisungsverfügung Kalendertag und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe an die Stadt Leipzig. Sofern die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, endet die Gebührenpflicht am Tag der Räumung durch die Stadt Leipzig. bezeichneten der Wohnung an die Stadt der Wohnung § 21 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird in der Einweisungsverfügung nach § 5 Abs. 1 oder dem Zuweisungsbescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 2 festgesetzt. Die Benutzungsgebühren sind spätestens am 3. Werktag eines Monats fällig und unaufgefordert an die Stadtkasse zu entrichten. (2) Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden bereits entrichtete Gebühren auf schriftlichen Antrag und nach Aufrechnung erstattet. (3) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig. (4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung entbindet den/die Nutzer/-in nicht von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten. Seite 10 Anlage 1 V. Schlussbestimmung § 22 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Leipzig über die Nutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische Flüchtlinge in Leipzig (VI-DS-02237 vom 22.06.2016) außer Kraft. VI. Ausfertigungsvermerk Leipzig, den Burkhard Jung Oberbürgermeister Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Seite 11 Anlage 2 Synopse der wesentlichen Änderungen im Satzungstext aktuelle Satzung Änderung Begründung § 5 Beginn und Ende der Nutzung ... (3) Die Nutzungsdauer in Unterkünften für Spätaussiedler und Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG soll sechs Monate nicht übersteigen. ... (5) Im Fall von § 2 Abs. 2 kann das Benutzungsverhältnis im Ausnahmefall verlängert werden, wenn der/die Nutzungsberechtigte noch nicht über eigenen Wohnraum verfügt und nachweist, dass er/sie trotz intensiver Bemühungen keine Wohnung beschaffen konnte. Die Verlängerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. ... (7) Wird die Unterkunft nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, obwohl das Benutzungsverhältnis beendet ist, kann das Zwangsmittel der Zwangsräumung angewendet werden. Das Zwangsmittel ist vor der Anwendung durch die zuständige Stelle schriftlich anzudrohen. Dabei sind dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der Anhörung und eine Frist von einem Monat zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen. § 14 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht § 5 Beginn und Ende der Nutzung ... (3) getrichen (4) Für Nutzungsberechtigte nach § 2 Abs. 3 kann das Benutzungsverhältnis im Ausnahmefall verlängert werden, wenn diese Personen noch nicht über eigenen Wohnraum verfügen und nachweisen, dass sie trotz intensiver Bemühungen keine Wohnung beschaffen konnten. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Sozialbetreuung der Unterkunft zu erbringen. ... (7) gestrichen Mit dem Zuweisungsbescheid für Unterkünfte nach § 2 Abs. 2 kann eine Nutzungsdauer festgelegt werden. Gemäß Absatz 4 besteht die Option einer Verlängerung. Außerdem wird in der Satzung verbindlich geregelt, wie und durch wen die Bemühungen der Wohnungssuche nachgewiesen werden müssen. § 14 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. Dies gilt nicht für die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte verfügen. ... (4) gestrichen Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft werden Benutzungsgebühren erhoben. Hiervon ausgenommen ist die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte verfügen. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 AsylbLG sowie des § 2 Abs. 2 AsylbLG ermächtigen die Stadt Leipzig, den Unterkunftsbedarf von Leistungsberechtigten mittels Sachleistung zu decken. (1) Für die Benutzung eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. ... (4) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, die nach dieser Satzung festgesetzten Gebühren fristgemäß und vollständig zu entrichten (Gebührenpflicht). § 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe 1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Nacht beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für ein zur Verfügung gestelltes Bett 5 Euro in einer Gemeinschafts-unterkunft nach § 1 und 10 Euro in einer Gemeinschafts-unterkunft nach § 2. (2) Abweichend davon beträgt die Benutzungsgebühr inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 2 für jeden vollen Kalendermonat 304 Euro. (3) Mit der Benutzungsgebühr sind alle Kosten für die Nutzung der Unterkunft abgegolten. Die Regelung dient der Klarstellung. § 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe in Gemeinschaftsunterkünften für wohnungslose Personen (1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Nacht für die Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 Abs. 2 ergibt sich gemäß Gebührenverzeichnis. (2) Für die Inanspruchnahme der Waschmaschinen und Trockner wird für jeden Wasch-gang eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich gemäß Gebührenverzeichnis. (3) Werden im Rahmen der Amtshilfe wohnungslose Nutzer/innen aus anderen Kommunen und Gemeinden wegen dort fehlender Angebote in den Leipziger Gemeinschaftsunterkünften nach § 1 Abs. 2 notuntergebracht, sind von den anfragenden Gemeinden und Kommunen die tatsächlichen Unterbringungskosten gemäß geltender Kostenkalkulation für die Dauer der Unterbringung zu erheben. § 17 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Wohnunterkünfte (Wohnungen) werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. … (3) Eine Gebührenschuld entsteht nicht, solange die Nutzer in Unterkünften nach § 2 Leistungen nach AsylbLG erhalten. ... § 18 Gebühren, Gebührenschuldner und Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung von Wohnungen werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. Dies gilt nicht für die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte verfügen. ... (3) gestrichen ... Für die Inanspruchnahme einer Wohnung werden Benutzungs-gebühren erhoben. Hiervon ausgenommen ist die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte verfügen. Die Regelungen des AsylbLG ermächtigen die Stadt Leipzig, den Unterkunftsbedarf von Leistungsberechtigten mittels Sachleistung zu decken. § 18 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe ... (3) Mit der Benutzungsgebühr sind alle Kosten für die Nutzung der Unterkunft abgegolten. … § 19 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe ... (2) Sind in den zur Nutzung überlassenen Wohnungen keine Vorkassezähler gemäß § 6 Abs. 4 vorhanden, wird eine Energiepauschale erhoben, welche durch den/die Nutzer/-in zu entrichten ist. Die Höhe der Pauschale entspricht 50 % des Energieanteils aus der jeweils maßgebenden Regelleistung SGB II/XII. ... Durch Einführung der Energiepauschale sollen die Bewohner für das tägliche Leben und die damit verbunden Kosten sensibilisiert werden. Die volle Kostendeckung des Energieverbrauches durch den Bewohner steht hier nicht im Vordergrund. Die Höhe der im Regelsatz enthaltenen Energiekosten ist je nach Leistungskreis unterschiedlich, deshalb werden zur Ermittlung 50% des Energiekostenwertes aus dem Regelsatz angesetzt, damit sich eine gleiche Energiepauschale für alle Bewohner ergibt und die Bestandteile in den Regelsätzen zur Deckung ausreichen. Die Energiepauschale ist jährlich nach Anpassung der zugrunde-liegenden Regelsätze im SGB II/XII anzupassen. … (3) Satz 2 gestrichen ... § 19 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe ... (5) Sollte die Überlassung der Unterkünfte gemäß dieser Satzung durch die Stadt Leipzig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sind die Gebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses als Bruttobeträge zu verstehen. Die Gebühr wird taggenau mit dem gültigen Tagessatz des Gebührenverzeichnises je Person und Tag erhoben. Da innerhalb der Stadt Leipzig noch nicht geklärt ist, welche Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wurde dieser Sachverhalt in die Satzung mit aufgenommen. Anlage 3 Gebührenverzeichnis gem. der Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig Einzelgebühr 1) Gebühr pro Monat 1) Unterkünfte für Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerbern, Spätaussiedlern und anderen ausländischen Personen gem. § 2 Abs. 2 14,18 Euro pro Person und Tag 431,31 Euro pro Person und Monat 2) Unterkünfte für Wohnungslose Gemeinschaftsunterkunft für Wohnungslose Personen gem. § 1 Abs. 2 Imbissangebot im Übernatungshaus der Männer Nutzung Waschmaschine und Trockner im Übernachtungshaus 5,00 Euro pro Person und Nacht aktuelle Preisliste 1,00 Euro je Wasch- & Trockendurchgang zugewiesene Wohnungen Wohnungen für Personen gem. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Richtwerte der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII in der jeweils gültigen Fassung für die Stadt Leipzig (Grundmiete (maximal vertraglich vereinbarte Grundmiete) und Betriebs- und Heizkosten) Energiepauschale 50 % des Energieanteils aus der jeweils maßgebenden Regelleistung SGB II/XII 1) Sollte die Überlassung der Unterkünfte gemäß dieser Satzung durch die Stadt Leipzig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sind die Gebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses als Bruttobeträge zu verstehen. 2) Ermittlung Monatsgebühr: Tagessatz x 365 Tage / 12 Monate Anlage 4 Kostenkalkulation der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose in Leipzig Berechnungsbasis: 80% Zielauslastung der Kapazität 2016 voraussichtl. 2017 Ø 2018 - 2022 611.638 € 311.270 € 238.787 € 1.161.695 € 669.439 € 312.179 € 272.060 € 1.253.678 € 687.701 € 314.694 € 293.133 € 1.295.529 € 500.842 € 622.598 € 38.255 € 526.917 € 689.163 € 37.598 € 549.680 € 710.169 € 35.679 € 5.984 € 5.326 € 6.260 € 1.155.711 € 1.248.352 € 1.289.269 € 60 1.610,87 € 70 1.477,95 € 75 1.428,67 € Ø Kosten je Platz und Tag 52,96 € 48,59 € 46,97 € Anzahl Übernachtungen je Jahr 21.821 25.694 27.448 Ø Kosten je Übernachtungen 52,96 € 48,59 € 46,97 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € 47,96 € 43,59 € 41,97 € 9,4% 10,3% 10,6% Gesamtkosten Rückmarsdorferstr. Gesamtkosten Chopinstr. Gesamtkosten Scharnhorststr. Gesamtkosten davon: Personalkosten objektbezogenen Gebäude- und Sachkosten kalkulatorische Kosten kostenmindernde Erlöse umlagefähige Gesamtkosten 2016-2017 Istbelegung / 2018 Ø Belegung mit 80% d. Kapazität Ø Kosten je Platz und Monat Gebühr je Übernachtung städtischer Zuschuss je Übernachtung Kostendeckungsgrad Anlage 5 Preisliste für Imbiss und Getränke im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer Imbiss- und Getränkeangebote gerundete Verkaufspreise Bockwurst mit Senf oder Ketchup 0,60 € Frikadelle mit Senf oder Ketchup 0,80 € 5-Minuten Terrine, verschiedene Sorten 0,90 € Brot (1000 g, etwa 30 Scheiben) pro Scheibe 0,05 € Cola 0,70 € Mineralwasser 0,20 € Anlage 6 Kostenkalkulation der Waschdurchgänge im Übernachtungshaus Rückmarsdorferstr. 7 voraus. IST 2017 IST 2016 Anmerkungen Energiepreis Wasserpreis Stromverbrauch je Waschdurchgang Stromverbrauch je Trockendurchgang Wasserverbrauch je Waschdurchgang Ø 2018 - 2022 25,49 Ct./kWh 0,0032 €/Ltr. 27,17 Ct./kWh 0,0032 €/Ltr. 30,16 Ct./kWh 0,0034 €/Ltr. 143,98 € 1.067,93 € 170,03 € 503,30 € 103,09 € 1.988,33 € 118,94 € 1.109,57 € 159,20 € 471,22 € 90,57 € 1.949,50 € 129,29 € 1.177,95 € 180,93 € 535,56 € 97,35 € 2.121,09 € Kalkulatorische Kosten 0,00 € 0,00 € 0,00 € kostenmindernde Erlöse 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.988,33 € 1.949,50 € 2.121,09 € 667 586 600 Ø Kosten je Wasch- & Trockendurchgang 2,98 € 3,33 € 3,54 € Wäschegeld (Gebühr) 1,00 € 1,00 € 1,00 € städtischer Zuschuss je Wasch- & Trockendurchgang 1,98 € 2,33 € 2,54 € Kostendeckungsgrad 33,5% 30,1% 28,3% Aufwendungen/Gesamkosten - Kontenklasse 4 Reinigungskosten Reparaturen Energie Waschmaschine (geschätzt) Energie Trockner (geschätzt) Wasser (geschätzt) Gesamt umlagefähige Gesamtkosten Anzahl Waschladungen 1,00 kWh 2,96 kWh 48,00 Ltr. Anlage 7 Kostenkalkulation der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig voraussichtl. 2017 2016 Gesamtkosten der Gemeinschaftsunterkünfte Asyl objektbezogenen Gebäude- und Sachkosten kalkulatorische Kosten Verbrauchskosten (Gas, Wasser, ÖL, Strom) Ø 2018 - 2022 14.207.691 € 12.719.237 € 448.655 € 1.039.799 € 23.152.883 € 20.941.245 € 1.225.437 € 986.202 € 24.612.916 € 22.835.387 € 605.549 € 1.171.981 € kostenmindernde Erlöse 5.837.493 € 9.201.293 € 10.846.804 € umlagefähige Gesamtkosten 8.370.198 € 13.951.591 € 13.766.113 € 1.834 1.992 2.660 380,21 € 583,70 € 431,31 € Ø Kosten je Platz / Tag 12,50 € 19,19 € 14,18 € Gebühr je Platz / Tag 10,00 € 10,00 € 14,18 € städtischer Zuschuss je Platz / Tag 2,50 € 9,19 € 0,00 € Kostendeckungsgrad 80,0% 52,1% 100,0% 2016-2017 Istbelegung / 2018 Ø Belegung mit 90% d. Kapazität Ø Kosten je Platz / Monat