Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1409461.pdf
Größe
589 kB
Erstellt
12.06.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:36
Stichworte
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Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-05626-NF-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose,
Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Migrantenbeirat
Ratsversammlung
14.06.2018
20.06.2018
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose,
Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig wird
bestätigt.
2. Die Gebühr für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften wird
- für wohnungslose Personen in Höhe von 5,00 Euro pro Person und Nacht und
- für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere ausländischer Personen in Höhe von
14,18 Euro pro Person und Tag
festgesetzt.
3. In Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose werden im Rahmen der freiwilligen
Aufgabenwahrnehmung Versorgungsleistungen wie Imbiss- und Getränkeangebote zu
Einkaufspreisen gereicht. Das Waschen und Trocknen persönlicher Wäsche ist gegen
eine Gebühr von 1,00 € je Wasch- und Trockendurchgang möglich.
1/8
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
nein
nein
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
1.100.31.2.1.01
50_313_ZW
50_315_ZW
1.100.31.2.1.01
Erträge
2019
2022
2,2 Mio. p.a.
5,2 Mio. p.a.
0,05 Mio. p.a.
Aufwendungen
2019
2022
5,2 Mio. p.a.
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/8
1. Einleitung
Die Stadt Leipzig ist gemäß Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen (SächsPolG)
Kreispolizeibehörde und im Falle einer plötzlich auftretenden Wohnungslosigkeit verpflichtet,
Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen nach pflichtgemäßen Ermessen zu
ergreifen. In Erfüllung dieser Aufgabe unterhält die Stadt Leipzig Wohnungslosenunterkünfte
(Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen) als öffentliche Einrichtungen.
Als untere Unterbringungsbehörde ist die Stadt Leipzig zur Unterbringung von
Leistungsberechtigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsyblG) verpflichtet. Sie
verwaltet und betreibt Gemeinschaftsunterkünfte sowie Gewährleistungswohnungen zur
Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Personen. Die Aufgaben der
unteren Unterbringungsbehörde sind weisungsgebundene Pflichtaufgaben im Sinne des
Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG).
Mit der Anerkennung als Asylberechtigte(r) endet die Unterbringungspflicht der Stadt Leipzig
nach SächsFlüAG. Allerdings ergibt sich für diesen Personenkreis im Falle einer plötzlich
auftretenden Wohnungslosigkeit eine Unterbringungsverpflichtung als Ortspolizeibehörde.
Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit können die Betroffenen daher in den Gemeinschaftsunterkünften wohnen, bis sie eine eigene Wohnung bezogen haben. Die Kosten der
Unterbringung werden durch den zuständigen Leistungsträger übernommen.
Für Spätaussiedler und andere ausländische Personen, die der Stadt Leipzig durch den
Freistaat Sachsen zugewiesen werden oder die aus anderen rechtlichen Gründen
vorübergehend unterzubringen sind, sowie für unerlaubt eingereiste Ausländer, für die die
Stadt Leipzig nach Verteilentscheidung des Freistaates Sachsen örtlich zuständig ist, hält die
Stadt Leipzig in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen Plätze für die Unterbringung
vor.
Grundlage für die Nutzung der genannten Unterkünfte ist die Satzung über die Benutzung
und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere
ausländische Flüchtlinge in Leipzig vom 22.06.2016. Diese Satzung sollte bis 30.06.2018
überarbeitet werden. Vor diesem Hintergrund war einerseits der Satzungstext an die
Erfordernisse der täglichen Praxis anzupassen und andererseits die Gebührenkalkulation auf
Basis der prognostizierten Ertrags- und Kostenstruktur zu aktualisieren.
2. Gebührensatzung: wesentliche Neuregelungen
In der Gebührensatzung sind folgende Neuregelungen bzw. Klarstellungen notwendig:
Nutzungsdauer in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere
ausländische Personen (vgl. § 5 Abs. 4)
Die Dauer der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Personen nach § 2 Absatz 3
der Satzung (Spätaussiedler, aufenthaltsberechtige Personen, Personen nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz, unerlaubt eingereiste Asylbewerber) ist bislang regelmäßig auf
sechs Monate beschränkt. Die Neuregelung ermöglicht eine einzelfallbezogenen Festlegung
der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer kann verlängert werden, wenn noch kein eigener
Wohnraum gefunden wurde. Der Nachweis, dass die Bewohner sich intensiv um Wohnraum
bemüht haben, ist durch eine Bescheinigung der Sozialbetreuung in den Gemeinschaftsunterkünften zu erbringen.
Gebühren, Gebührenschuldner, Gebührenpflicht (vgl. § 14 und 18 )
Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer
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4/8
Wohnung werden Benutzungsgebühren erhoben. Hiervon ausgenommen ist die
Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine eigenen
Einkünfte verfügen.
Die Regelungen des § 3 Abs. 1 AsylbLG sowie des § 2 Abs. 2 AsylbLG ermächtigen die
Stadt Leipzig, den Unterkunftsbedarf von Leistungsberechtigten mittels Sachleistung zu
decken.
Personen, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind und über
eigenes Einkommen verfügen, wurden bislang nur dann gebührenpflichtig, wenn das
Einkommen die gesamten Unterkunftskosten decken konnte. Eine anteilige Einkommensberücksichtigung erfolgte bislang nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz
müssen Leistungsberechtigte und deren Familienangehörige, die im gleichen Haushalt
leben, ihr Einkommen und Vermögen für die eigenen Unterbringungs- und Lebenshaltungskosten aufwenden. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach der Höhe des
eigenen Einkommens und Vermögens. Künftig soll Einkommen auch dann zur Deckung der
Gebühr für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen herangezogen
werden können, wenn es diese nur anteilig deckt.
Erhebung einer Energiepauschale (vgl. § 19 Abs. 2)
Personen, die in Wohnungen untergebracht werden, mussten sich bislang nur dann an den
Energiekosten beteiligen, wenn in der Wohnung ein Vorkassezähler installiert war. Damit
entstand eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen, die in Wohnungen
ohne Vorkassezähler untergebracht waren. Mit der Einführung einer Energiepauschale
werden nunmehr alle in Wohnungen untergebrachten Personen an den Energiekosten
beteiligt.
Die Energiepauschale soll die Bewohner hinsichtlich der Nutzung von Energie und den damit
verbundenen Kosten sensibilisieren. Die Kostendeckung steht dabei nicht im Vordergrund.
Die Höhe der im Regelsatz enthaltenen Energiekosten ist in den jeweiligen Rechtskreisen
unterschiedlich geregelt. Die Energiepauschale wird daher in Höhe von 50 % des Anteils für
Energie der jeweils maßgebenden Regelleistung nach den Sozialgesetzbüchern festgesetzt,
sodass die Erhebung bei den Betroffenen einheitlich erfolgt und die Bestandteile in den
Regelsätzen zur Deckung ausreichen.
Alle weiteren Satzungstextveränderungen haben redaktionellen Charakter.
Der Satzungstext und eine Synopse zu den wesentlichen Änderungen können den
Anlagen 1 und 2 entnommen werden.
3. Grundlagen der Gebührenkalkulation
Gemäß § 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) können Gebühren
nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich
verursachten Kosten bemessen werden. Für die Kalkulation der Gebühren wurden
Durchschnittswerte aus der Kosten- und Ertragsplanung für die Jahre 2018 bis 2022 erstellt.
Die Gebührenkalkulation erfolgte getrennt für die Wohnungslosenunterkünfte und die
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere ausländische
Personen.
Für die Berechnung der Kosten wurde eine prognostizierte Kapazitätsauslastung der
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber von 90 %1, für Wohnungslosenunterkünfte
1
Die Mindestauslastung von 90 % entspricht den Vorgaben der Kapazitätsbedarfsplanung für die Unterbringung von
Geflüchteten. Sofern sich der Trend, wieder verstärkt alleinstehende Männer nach Leipzig zuzuweisen und sich die Zahl
unterschiedlicher Herkunftsländer erhöht, kann perspektivisch eine Anpassung auf 85 % nötig werden.
5/8
wurde eine durchschnittliche Auslastung von 80 % angenommen. Damit die Werte aus 2016
und 2017 mit der Vorkalkulation verglichen werden können, wurden nur die Kosten der
Objekte berücksichtigt, die in Zukunft auch tatsächlich für die Unterbringung der
Personenkreise gemäß Satzung vorgesehen sind.
Aufgrund des noch ausstehenden Jahresabschlusses wurde für das Jahr 2017 mit
vorläufigen Werten gerechnet. Kalkulatorische Kosten wurden zum Teil noch nicht verbucht,
daher wurden diese auf Basis der Vorjahre bzw. der Anschaffungskosten ermittelt.
Sollte die Überlassung der Unterkünfte gemäß dieser Satzung durch die Stadt Leipzig der
Umsatbezsteuerung unterliegen, sind die Gebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses als
Bruttobeträge zu verstehen. In diesem Fall wird die Kalkulation überarbeitet.
Basis der Kalkulation sind objektbezogene Kosten (wie Bewirtschaftung, Mieten,
Bewachung), Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Gas) und kalkulatorische Kosten. Zur
Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen wurde die Restbuchwertmethode mit dem gemäß
Ratsbeschluss vom 26.10.2016 vorgegebenen Zinssatz (vgl. VI-DS-03056) angewandt.
4. Gebührenhöhe
Auf Basis der aktualisierten Gebührenkalkulationen für
Wohnungslosenunterkünfte und
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere ausländische Personen
werden unterschiedliche Gebührensätze erhoben. Die Gebührenhöhe ist dem Gebührenverzeichnis in Anlage 3 zu entnehmen.
4.1. Unterkünfte für Wohnungslose in Leipzig
Die Kosten pro Platz und Übernachtung in den Unterkünften für Wohnungslose betrugen
52,96 € im Jahr 2016 und 48,59 € im Jahr 2017. Für die Jahre 2018 bis 2022 wurden
durchschnittliche Kosten in Höhe von 46,97 € pro Platz und Übernachtung kalkuliert (vgl.
Anlage 4).
Die Gebühr für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose wird in Höhe
von 5,00 Euro pro Person und Nacht festgesetzt.
Damit wird wie bisher vom Grundsatz der Kostendeckung abgewichen. Höhere
Nutzungsgebühren für die Notunterbringung würden zwar beim nach Sozialgesetzbuch II
und XII leistungsberechtigten Personenkreis durch die Stadt Leipzig als Sozialhilfe bzw. für
die Kosten der Unterkunft zuständigen Grundsicherungsträger übernommen, so dass sich
bei einem großen Teil der Nutzerinnen und Nutzer von Übernachtungshäusern lediglich eine
Verschiebung hin zu höheren (zu übernehmenden) Unterkunftskosten ergäbe.
Ca. 5 % bis 10 % der unterzubringenden wohnungslosen Personen haben allerdings ein
Einkommen, das über den Regelsätzen der Grundsicherung liegt. Für diesen Personenkreis
kann eine Erhöhung des Übernachtungsentgeltes eine finanzielle Härte sein, die dazu führt,
dass das Übernachtungsangebot nicht mehr angenommen wird.
Der niedrigschwelligen Verwirklichung des ordnungsrechtlichen Auftrages zur
vorübergehenden Unterbringung wohnungsloser Personen ist in Verbindung mit den
Zielsetzungen der Sozialgesetzgebung zur Überwindung von besonderen sozialen
Schwierigkeiten Vorrang vor der Kostendeckung einzuräumen.
Im Rahmen der Notunterbringung werden Angebote zur Notversorgung vorgehalten, wie z.B.
das Reichen eines warmen Getränkes (Tee) bei Ankunft von wohnungslosen Personen
6/8
innerhalb oder außerhalb der üblichen Öffnungszeiten in der kalten Jahreszeit. Diese
Angebote sind auch bei Mittellosigkeit der Nutzer zwingend erforderlich und deshalb
kostenfrei.
Kostenpflichtige Lebensmittel und Getränke sind in der Preisliste für Imbiss und Getränke im
Übernachtungshaus für wohnungslose Männer (vgl. Anlage 5) ausgewiesen. Darüber hinaus
wird in den Gemeinschaftsunterkünften das Waschen und Trocknen der persönlichen
Wäsche für eine Gebühr von 1,00 € je Wasch- und Trockendurchgang gemäß
Gebührenverzeichnis angeboten.
Auch hier wird vom Grundsatz der Kostendeckung abgewichen. Im Vordergrund dabei die
Akzeptanz der Preise und Inanspruchnahme durch die Nutzer. So kann den sicherheitstechnischen Aspekten (keine Nutzung eigener Kochgeräte auf den Zimmern), aber auch dem
verfolgten Ziel der Stärkung von Eigenverantwortung und Selbstwertgefühl Rechnung
getragen werden. Das Angebot zum Waschen und Trocknen der persönlichen Wäsche ist
erforderlich, um die geltenden Hygienestandards laut Rahmenhygieneplan des Freistaates
Sachsen in Gemeinschaftsunterkünften erfüllen zu können.
Für die Unterbringung in Gewährleistungswohnungen werden Benutzungsgebühren in Höhe
der jeweils angemessenen Unterkunftskosten nach der Verwaltungsrichtlinie zu den Kosten
der Unterkunft erhoben. Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Grundmiete nach der
Richtlinie – jedoch maximal in Höhe der vertraglich vereinbarten Grundmiete – sowie den
Betriebs- und Heizkosten.
4.2. Unterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler sowie andere ausländische
Personen in Leipzig
Die Kosten pro Platz und Tag in den Unterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler sowie
andere ausländische Personen in Leipzig betrugen 12,50 € im Jahr 2016 und 19,19 € im
Jahr 2017. Für die Jahre 2018 – 2022 wurden durchschnittliche Kosten in Höhe von 14,18 €
pro Platz und Übernachtung kalkuliert (vgl. Anlage 7).
Die Gebühr für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber,
Spätaussiedler und anderer ausländische Personen wird Höhe von 14,18 Euro pro Person
und Tag festgesetzt.
Der festgesetzte Gebührensatz ist kostendeckend.
Für dezentral in Gewährleistungswohnungen untergebrachte Personen werden, ebenso wie
bei
den
Wohnungslosen,
Benutzungsgebühren
nach
den
Richtwerten
der
Verwaltungsrichtlinie zu den Kosten der Unterkunft erhoben.
5. Finanzielle Auswirkungen
Aus der Erhebung von Benutzungsgebühren im Übernachtungshaus für wohnungslose
Männer werden jährlich Einnahmen in Höhe von 50 T€ geplant.
Für 2018 wurden diese Erträge im Rahmen der Haushaltsplanung bereits berücksichtigt. In
den künftigen Haushaltsjahren sind die Erträge und Aufwendungen im Rahmen der
jeweiligen Haushaltsplanungen zu berücksichtigen.
Die für Asylbewerber anfallenden Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz sowie
deren Unterkunftskosten werden von der Kommune getragen. Der Freistaat Sachsen deckt
diese Aufwendungen über eine Pauschalerstattung in Höhe von derzeit 2.352,50
Euro/Vierteljahr sowie einem Sonderausgleich in Höhe von 94,25 Euro je Person und
Vierteljahr. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter entfällt die Pauschale für die
Kostenerstattung nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz durch den Freistaat
7/8
Sachsen, stattdessen besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
einschließlich der Kosten der Unterkunft. Der Wegfall der Kostenerstattungspauschale nach
dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz wird durch den Bundesanteil an den Kosten
der Unterkunft und die Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch II teilweise kompensiert.
Es wird prognostiziert, dass circa 40 % der Bewohner im Leistungsbezug des
Sozialgesetzbuches II stehen. Das entspricht im Prognosezeitraum bei den gegenwärtigen
Annahmen etwa 1.000 Personen.
Unter diesen Annahmen wird für das Jahr 2018 mit Einnahmen in Höhe von 4,4 Mio. €
(sechs Monate á 1.000 Personen á 10 €/Tag und sechs Monate á 1.000 Personen á
14,18 €/Tag) gerechnet. In den Folgejahren werden jährlichen Einnahmen in Höhe von
5,2 Mio. € prognostiziert. Diesen Einnahmen stehen Aufwendungen für die
Unterkunftskosten in der in gleicher Höhe gegenüber.
-in Mio. Euro-
Plan
2018
VIST
2018
Prognose
2019 ff.
39,5%
1,5
45,5%
2,0
41,7%
2,2
3,9
4,4
5,2
-2,4
-2,4
-3,0
Erträge aus Benutzergebühren
SGB II
3,9
4,4
5,2
Objektkosten
3,9
4,4
5,2
0,0
0,0
0,0
Budgeteinheit SGB II 312
Erträge
Bundesbeteiligung KdU
Aufwendungen
städtischer Zuschuss (-) /
Überschuss (+)
Kosten der Unterkunft (SGB II)
Budgeteinheit Asyl 313
Aufwendungen
Erträge
städtischer Zuschuss (-) /
Überschuss (+)
6. Folgen bei Nichtbeschluss
Sollte die Vorlage nicht bestätigt werden, kann der Beschluss der Ratsversammlung vom
22.06.2016 nicht umgesetzt werden. Die Gebühren für die Nutzung von Unterkünften für
Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in
Leipzig würde weiterhin auf Basis der nicht kostendeckenden Gebührensätze erfolgen
müssen.
Anlagen:
Anlage 1 Satzungstext
Anlage 2 Synopse der wesentlichen Änderungen im Satzungstext
Anlage 3 Gebührenverzeichnis
Anlage 4 Kostenkalkulation der Unterbringung in Gemeinschatsunterkünften für Wohnungslose Leipziger
Anlage 5 Preisliste für Imbiss und Getränke im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer
Anlage 6 Kostenkalkulation der Waschladungen im Übernachtungshaus für Männer in der Rückmarsdorfer Str. 7
Anlage 7 Kostenkalkulation der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und andere …
8/8
Anlage 1
Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für
Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere
ausländische Personen in Leipzig
(Benutzungs- und Gebührensatzung)
Auf Grund der §§ 2, 4 und 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in Verbindung mit dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz
(SächsKAG), jeweils in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des
Kommunalrechts (Artikel 1 und 7) vom 13.12.2017, veröffentlicht im Sächs. GVBl. Nr.
18/2017 vom 22.12.2017 hat der Stadtrat in der öffentlichen Sitzung am __.__.____
folgende Satzung beschlossen:
I. Rechtsform und Zweckbestimmung von Unterkünften für Wohnungslose,
Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen
(Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen)
§ 1 Anwendungsbereich für wohnungslose Personen
(1) Die Stadt Leipzig ist gemäß Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen (SächsPolG)
Kreispolizeibehörde und damit zur Beseitigung unfreiwilliger Obdachlosigkeit als
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtet.
(2) Die Stadt Leipzig unterhält Wohnungslosenunterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte
und Wohnungen) als öffentliche Einrichtungen.
(3) Wohnungslosenunterkünfte sind die von der Stadt Leipzig zur angemessenen
Unterbringung von unfreiwillig wohnungslosen Personen bestimmten Gebäude,
Wohnungen und Räume. Wohnungslosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind
auch Wohnungen, welche die Stadt Leipzig zur Unterbringung von Wohnungslosen
bei Dritten anmietet.
(4) Wohnungslosenunterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden
Unterbringung von Personen, die aktuell und unfreiwillig wohnungslos und nicht in
der Lage sind, sich unmittelbar selbst eine Unterkunft zu beschaffen.
(5) Die in Wohnungslosenunterkünften untergebrachten Personen sind zur Selbsthilfe
und Mitwirkung an der Überwindung ihrer Notlage/Wohnungslosigkeit verpflichtet.
§ 2 Anwendungsbereich für Asylbewerber, Spätaussiedler sowie andere
ausländische Personen
(1) Die Stadt Leipzig ist nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz untere
Unterbringungsbehörde und damit für die Unterbringung von Personen, deren
Seite 1
Anlage 1
Aufnahme aus dem Ausland und Zuweisung bzw. Verteilung nach Leipzig auf landesund bundesgesetzlichen Bestimmungen beruht, verpflichtet.
(2) Für diese Aufgabe unterhält die Stadt Leipzig Unterkünfte für gemeinschaftliches
Wohnen von Asylbewerbern, Spätaussiedlern und anderen ausländischen Personen
(Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen).
(3) Nutzungsberechtigt für die unter Abs. 2 genannten Unterkünfte sind Spätaussiedler
gemäß § 1a Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz (SächsSpAEG),
aufenthaltsberechtigte Personen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie
Personen, die zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gehören und der Stadt Leipzig durch die mittlere
Unterbringungsbehörde des Freistaates Sachsen zugewiesen wurden oder aus
anderen rechtlichen Gründen vorübergehend unterzubringen sind. Ferner
nutzungsberechtigt sind unerlaubt eingereiste Ausländer gemäß § 15a AufenthG, für
die die Stadt Leipzig nach Verteilentscheidung der mittleren Unterbringungsbehörde
örtlich zuständig ist.
§ 3 Betreibung der Unterkünfte
Die Betreibung der in §§ 1 und 2 genannten Unterkünfte einschließlich der dort zu
erbringenden sozialen Unterstützung und Dienstleistungen erfolgt durch die Stadt
Leipzig oder durch hierfür vertraglich beauftragte Dritte. Ausstattung, Art und Umfang
der Betreibung sowie die darin geleistete Unterstützung richten sich nach dem
unterzubringenden Personenkreis und seinem Unterstützungsbedarf bzw. den dafür
geltenden gesetzlichen Vorgaben. Zur Ermittlung des Unterstützungsbedarfs erfolgen
im Einzelfall geeignete Bedarfsermittlungsverfahren.
II. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte
§ 4 Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch
auf Unterbringung in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung oder
auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 5 Beginn und Ende der Nutzung
(1)
Das Benutzungsverhältnis in einer Wohnungslosenunterkunft nach § 1 Abs. 2 beginnt
zum Zeitpunkt der Aufnahme oder mit Erhalt einer schriftlichen Einweisungsverfügung. In der Einweisungsverfügung sind Beginn und Ende der Nutzung bezeichnet.
(2) Das Benutzungsverhältnis für Unterkünfte nach § 2 Abs. 2 beginnt mit der Zuweisung
der Mittleren Unterbringungsbehörde an die Stadt Leipzig. Die Stadt Leipzig als
untere
Unterbringungsbehörde
bestimmt
mit
Zuweisungsbescheid
die
Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung, in der die Unterbringung erfolgt.
Seite 2
Anlage 1
(3) Das Benutzungsverhältnis endet
a) durch Räumung und Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Räume in der
Gemeinschaftsunterkunft oder der zur Nutzung überlassenen Wohnung an die
Stadt Leipzig,
b) durch Ablauf der in der Einweisungsverfügung oder dem Zuweisungsbescheid
nach Abs. 2 Satz 2 gesetzten Frist,
c) für Unterkünfte nach § 2 zum Monatsletzten des Folgemonats, in dem für den/die
Nutzungsberechtigte(n) die Anerkennung als Asylberechtigter/-e unanfechtbar
wird bzw. in dem das Bundesamt oder ein Gericht bestands- bzw. rechtskräftig
festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
d) durch Widerruf oder Aufhebung der Einweisungsverfügung oder des
Zuweisungsbescheides durch die Stadt Leipzig mit Ablauf der dazu
angegebenen Frist,
e) durch Ausreise des/der Nutzungsberechtigten nach § 2 Abs. 3 aus der
Bundesrepublik Deutschland,
f) durch das Ableben der eingewiesenen Person.
(4) Für Nutzungsberechtigte nach § 2 Abs. 3 kann das Benutzungsverhältnis im
Ausnahmefall verlängert werden, wenn diese Personen noch nicht über eigenen
Wohnraum verfügen und nachweisen, dass sie trotz intensiver Bemühungen keine
Wohnung beschaffen konnten. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der
Sozialbetreuung der Unterkunft zu erbringen.
(5) Die Stadt Leipzig kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Einweisungsverfügung
oder den Zuweisungsbescheid widerrufen, Zuweisungen in andere Unterkünfte
vornehmen oder Nutzer aus der Unterkunft räumen, unter anderem wenn
a) der/die Nutzer/-in trotz Abmahnung gegen die Satzung oder die Hausordnung
verstößt,
b) der/die Nutzer/-in mit der Zahlung der Benutzungsgebühren in der Summe mit
mehr als zwei Monaten in Rückstand ist/sind,
c) der/die Nutzer/-in das Zusammenleben stört oder Gewalt gegenüber Dritten
ausübt,
d) das Vertragsverhältnis für eine Unterkunft zwischen der Stadt Leipzig und Dritten
endet oder
e) die Unterkunft durch die eingewiesene Person nicht persönlich genutzt wird.
§ 6 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 Abs. 2 dürfen
von den eingewiesenen Personen nur zur Übernachtung, Wohnungen nach § 1
Abs. 2 zu Wohnzwecken benutzt werden. Die überlassenen Räume in einer
Gemeinschaftsunterkunft und Wohnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen zu Wohnzwecken
benutzt werden.
(2) Der/die Nutzer/-in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesene/-n Räume
oder Wohnung samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen
der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu
halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand
Seite 3
Anlage 1
herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Erfolgt die
Unterbringung in Wohnungen, ist zu diesem Zweck bei Beginn und Ende des
Benutzungsverhältnisses ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von dem/der
Nutzer/-in zu unterzeichnen.
(3) Erfolgt die Unterbringung in einer Wohnung nach § 1 Abs. 2, dürfen Veränderungen
an der zugewiesenen Wohnung und dem überlassenen Zubehör nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/die Nutzer/-in ist
verpflichtet, die Stadt Leipzig unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren
der zugewiesenen Wohnung zu unterrichten.
(4) Erfolgt die Unterbringung in Wohnungen behält sich die Stadt Leipzig vor, die dortige
Versorgung mit Elektroenergie über besondere Zähleinrichtungen (Vorkassezähler)
zu gewährleisten.
(5) Die Tierhaltung ist in allen Unterkünften verboten.
(6)
a) Der/die Nutzer/-in bedarf der schriftlichen Einwilligung der Stadt, wenn er/sie in
einer Wohnung nach § 1 Abs. 2
aa) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornehmen will oder
bb) einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine
unentgeltliche Aufnahme (Besuch) von angemessener Dauer (längstens 4
Wochen).
b) Die Einwilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der/die Nutzer/-in
eine Erklärung abgibt, dass er/sie die Haftung für alle Schäden, die durch die
besonderen Benutzungen nach Abs. 6 verursacht werden können, übernimmt und
die Stadt Leipzig insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt.
c) Die Einwilligung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden.
Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der
Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung zu beachten.
d) Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige
Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt
oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
e) Bei von dem/der Nutzer/-in ohne Einwilligung vorgenommenen baulichen oder
sonstigen Veränderungen kann die Stadt Leipzig diese auf Kosten des/der
Nutzer/-in beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen
(Ersatzvornahme).
(7)
In Unterkünften nach § 2 Abs. 2 sind die Aufnahme von Dritten und jegliche
Veränderung der Unterkunft oder des vorhandenen Inventars nicht gestattet.
(8)
Die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die Unterkünfte in
angemessenen Abständen und nach vorheriger Ankündigung werktags in der Zeit
von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem/der
Nutzer/-in auf dessen/deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die
Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält
Seite 4
Anlage 1
die Stadt Leipzig einen Zimmer- bzw. Wohnungsschlüssel zurück.
(9)
In Gemeinschaftsunterkünften sind die Bediensteten oder die Beauftragten der Stadt
berechtigt alle Räume zu betreten. Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist die Nachtruhe zu
beachten. Bei Gefahr im Verzug können alle Räume jederzeit betreten werden.
(10) In Gemeinschaftsunterkünften nach § 1 Abs. 2 wird im Rahmen freiwilliger
Aufgabenwahrnehmung als lebenspraktische Hilfe ein Getränke- und Imbissangebot
zum Einkaufspreis vorgehalten sowie das Waschen und Trocknen der persönlichen
Wäsche gegen eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis angeboten. Die Preislisten
der freiwilligen Hilfsangebote sind in den Gemeinschaftsunterkünften öffentlich
auszuhängen.
(11)
Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Nichtraucher sind umzusetzen. Näheres
regeln die Hausordnungen.
§ 7 Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Der/die Nutzer/-in ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende
Lüftung und Heizung der überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft
oder Wohnung zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum
Schutz dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr
erforderlich, so hat der/die Nutzer/-in dies der Stadt Leipzig unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Der/die Nutzer/-in haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr
obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische
Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene
Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.
Insoweit
haftet
der/die
Nutzer/-in
auch
für
das
Verschulden
von
Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihren Willen in der Unterkunft
aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der/die Nutzer/-in haftet, kann die
Stadt auf Kosten des/der Nutzers/-in beseitigen lassen.
(4) Die Stadt Leipzig erhält die in §§ 1 und 2 genannten Unterkünfte in einem
ordnungsgemäßen Zustand. Der/die Nutzer/-in ist nicht berechtigt, auftretende
Mängel auf Kosten der Stadt Leipzig zu beseitigen.
(5) Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten in der Unterkunft, auch in den
überlassenen Räumen oder Wohnung oder an Einrichtungen/Anlagen der Unterkunft
sind durch den/die Nutzer/-in zu dulden. Sie erfolgen in der Regel durch Fachfirmen
und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Bei Gefahr im Verzug können die überlassenen Räume in einer
Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung durch Fachfirmen zur Abwendung von
Schäden ohne Ankündigung jederzeit in Begleitung eines Bediensteten oder
Beauftragten der Stadt Leipzig betreten werden.
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Anlage 1
§ 8 Persönliche Betreuung
(1) Zur schnellstmöglichen Überwindung der individuellen Notlage und zur
Aufrechterhaltung der Ordnung wird in den Gemeinschaftsunterkünften nach
§ 1 Abs. 2 eine soziale Betreuung vorgehalten.
(2) In den Unterkünften nach § 2 Abs. 2 findet eine Betreuung zur Begleitung der
Integration und Aufrechterhaltung der Ordnung statt.
§ 9 Hausordnung
(1) Der/die Nutzer/-in der Unterkünfte ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur
gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung werden durch die Stadt Leipzig für
Gemeinschaftsunterkünfte Hausordnungen erlassen. In Wohnungen gilt die durch
den Eigentümer erlassene Hausordnung.
§ 10 Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Nutzer/-in die überlassenen
Räume in der Gemeinschaftsunterkunft bzw. die Wohnung von privatem Eigentum
vollständig geräumt, in besenreinem Zustand und unter unbeschädigter
Zurücklassung der darin zuvor enthaltenen Einrichtung und Gebrauchsgegenständen
an die Stadt Leipzig zurückzugeben.
(2) Alle Schlüssel, auch eventuell von dem/der Nutzer/-in mit Genehmigung selbst
nachgefertigte, sind der Stadt Leipzig bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der/die
Nutzer/-in haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger
aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(3) Werden Gegenstände in Unterkünften zurückgelassen und nicht innerhalb von vier
Wochen nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt, wird vermutet, dass
der/die Nutzer/-in das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Stadt Leipzig wird
anderweitig über diese Gegenstände verfügen bzw. diese kostenpflichtig zu Lasten
des/der Nutzers/-in entsorgen. In Unterkünften nach § 2 werden verbliebene
Dokumente gegen Beleg der Ausländerbehörde übergeben.
(4) Die Pflichten des/der Nutzer/-in aus dem Benutzungsverhältnis bestehen bis zum
Ablauf des Tages der Rückgabe der der überlassenen Räume in einer
Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung fort. Wohnungen gelten dann als
zurückgegeben, wenn die im Nutzungs- und Gebührenbescheid hierfür benannte
Stelle die ordnungsgemäße Rückgabe schriftlich bestätigt hat. Hierfür wird ein
Abnahmeprotokoll erstellt.
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Anlage 1
§ 11 Haftung und Haftungssauschluss
(1) Der/die Nutzer/-in haftet für die von ihm/ihr verursachten Schäden. Er/sie haftet auch
für das Verschulden von Haushaltangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihrem
Einverständnis in der Unterkunft aufhalten.
(2) Der/die Nutzer/-in haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die
Rückgabe im Zusammenhang mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses
nicht gemäß § 10 dieser Satzung erfolgte.
(3) Die Stadt Leipzig haftet nicht für Schäden,
a) die dem/der Nutzer/-in auf Grund der Durchsetzung der Hausordnung durch die
Stadt Leipzig oder ihren Beauftragten entstehen,
b) die dem/der Nutzer/-in durch Einbruch oder Diebstahl entstehen,
c) die sich der/die Nutzer/-in oder deren Besucher/innen selbst oder gegenseitig
zufügen,
d) die dem/der Nutzer/-in bei Verlust von Eigentum entstehen.
(4) Die Haftung der Stadt Leipzig, ihrer Bediensteten und der Beauftragten gegenüber
den Nutzer/-innen und Besucher/-innen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
§ 12 Personenmehrheit als Benutzer
(1) Erklärungen, Verwaltungs- und Amtshandlungen, deren Wirkung mehrere Personen
gemeinsam berühren, müssen von und gegenüber allen Nutzer/-innen und sonstigen
Beteiligten abgegeben werden.
(2) Jede/-r Besucher/-in muss Tatsachen, die in der Person oder in dem Verhalten eines
Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Wissen und seiner
Duldung in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen
Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 13 Verwaltungszwang
(1) Räumt ein/-e Nutzer/-in die überlassenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft
oder Wohnung nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig
vollstreckbare Räumungs- bzw. Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die
Umsetzung durch unmittelbaren Zwang (Zwangsräumung) nach Maßgabe des § 26
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vollzogen
werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses gemäß § 5 durch schriftliche Verfügung.
(2) Das Zwangsmittel ist vor der Anwendung durch die zuständige Stelle schriftlich
anzudrohen. Dabei sind dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der Anhörung
und eine Frist von einem Monat zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen.
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Anlage 1
III. Gebühren für die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte
§ 14 Gebühren, Gebührenschuldner und Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1
Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. Dies gilt
nicht für die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über
keine eigenen Einkünfte verfügen. Im Einzelfall kann bei Vorliegen einer besonderen
Härte von der Gebührenerhebung abgesehen werden.
(2) Gebührenschuldner sind Personen, welche als Nutzungsberechtigte einen Platz in
einer Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen.
(3) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, die nach dieser Satzung festgesetzten
Gebühren fristgemäß und vollständig zu entrichten (Gebührenpflicht).
§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe in Gemeinschaftsunterkünften für
wohnungslose Personen
(1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Nacht für die Inanspruchnahme einer
Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 Abs. 2 ergibt sich gemäß Gebührenverzeichnis.
(2) Für die Inanspruchnahme der Waschmaschinen und Trockner wird für jeden Waschgang eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich gemäß
Gebührenverzeichnis.
(3) Werden im Rahmen der Amtshilfe wohnungslose Nutzer/-innen aus anderen
Kommunen und Gemeinden wegen dort fehlender Angebote in den Leipziger
Gemeinschaftsunterkünften nach § 1 Abs. 2 notuntergebracht, sind von den
anfragenden Gemeinden und Kommunen die tatsächlichen Unterbringungskosten
gemäß geltender Kostenkalkulation für die Dauer der Unterbringung zu erheben.
§ 16 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe für andere Gemeinschaftsunterkünfte
(1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Tag für die Inanspruchnahme einer
Gemeinschaftsunterkunft nach § 2 Abs. 2 ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
(2) Aufnahmetag und mit Abnahmeprotokoll gemäß § 10 Abs. 4 bestätigter Rückgabetag
werden jeder für sich berechnet.
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Anlage 1
§ 17 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht,
Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht täglich mit der Inanspruchnahme eines Platzes.
(2) Die Benutzungsgebühr ist täglich fällig. Sie kann vorab, längstens jedoch bis zum
Ende des laufenden Monats, entrichtet werden.
(3) Wird der zugewiesene Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr in Anspruch
genommen, werden im Voraus entrichtete Benutzungsgebühren auf schriftlichen
Antrag des Gebührenschuldners erstattet.
(4) Bei Leistungsempfängern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden bei Unterbringung in Unterkünften nach § 1 Abs.
2 bei Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung des jeweiligen Leistungsträgers die
Gebühren zum Monatsende taggenau nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des
Platzes gegenüber dem Leistungsträger direkt abgerechnet.
IV. Gebühren für die Benutzung von zugewiesenen Wohnungen
§ 18 Gebühren, Gebührenschuldner und Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung von Wohnungen werden Gebühren (Benutzungsgebühren)
erhoben. Dies gilt nicht für die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte verfügen.
(2) Gebührenschuldner sind Personen, die als Nutzungsberechtigte nach §§ 1 und 2
eine Einweisungs- oder Zuweisungsverfügung zur Unterbringung in einer bestimmten
Wohnung erhalten haben.
(3) Wurden mehrere Personen in eine Wohnung eingewiesen, haften sie für die Zahlung
der Benutzungsgebühr als Gesamtschuldner.
(4) Der/die Gebührenschuldner/-in ist verpflichtet, die nach dieser Satzung festgesetzten
Gebühren regelmäßig und vollständig zu entrichten (Gebührenpflicht).
§ 19 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Benutzungsgebühr in Wohnungen sind
die in der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig zu den Kosten der Unterkunft nach
dem SGB II und XII in der jeweils gültigen Fassung für die Stadt Leipzig als
angemessen anerkannten Richtwerte
a) für die Grundmiete – jedoch maximal in Höhe der vertraglich vereinbarten
Grundmiete – sowie
Seite 9
Anlage 1
b) für die Betriebs- und Heizkosten.
(2) Sind in den zur Nutzung überlassenen Wohnungen keine Vorkassezähler gemäß § 6
Abs. 4 vorhanden, wird eine Energiepauschale erhoben, welche durch den/die
Nutzer/-in zu entrichten ist. Die Höhe der Pauschale entspricht 50 % des
Energieanteils aus der jeweils maßgebenden Regelleistung SGB II/XII.
(3) Die Gebühr für Zeiträume von weniger als einen Monat wird zeitanteilig nach Tagen
berechnet.
(4) Eine gesonderte Abrechnung der Nebenkosten erfolgt nicht.
(5) Sollte die Überlassung der Unterkünfte gemäß dieser Satzung durch die Stadt Leipzig
der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sind die Gebühren gemäß des
Gebührenverzeichnisses als Bruttobeträge zu verstehen.
§ 20 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenschuld entsteht monatlich nach Einzug in die zugewiesene Wohnung.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt an dem in der Einweisungsverfügung
Kalendertag und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe
an die Stadt Leipzig. Sofern die Wohnung nicht ordnungsgemäß
zurückgegeben wird, endet die Gebührenpflicht am Tag der Räumung
durch die Stadt Leipzig.
bezeichneten
der Wohnung
an die Stadt
der Wohnung
§ 21 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird in der Einweisungsverfügung nach § 5 Abs. 1 oder dem
Zuweisungsbescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 2 festgesetzt. Die Benutzungsgebühren
sind spätestens am 3. Werktag eines Monats fällig und unaufgefordert an die
Stadtkasse zu entrichten.
(2) Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, werden bereits
entrichtete Gebühren auf schriftlichen Antrag und nach Aufrechnung erstattet.
(3) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen
Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig.
(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der überlassenen Räume in einer
Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung entbindet den/die Nutzer/-in nicht von der
Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten.
Seite 10
Anlage 1
V. Schlussbestimmung
§ 22 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Leipzig über die Nutzung und die Gebühren in
Unterkünften für Wohnungsnotfälle und Asylbewerber sowie andere ausländische
Flüchtlinge in Leipzig (VI-DS-02237 vom 22.06.2016) außer Kraft.
VI. Ausfertigungsvermerk
Leipzig, den
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind,
gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur
anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
hingewiesen worden ist.
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Anlage 2
Synopse der wesentlichen Änderungen im Satzungstext
aktuelle Satzung
Änderung
Begründung
§ 5 Beginn und Ende der Nutzung
...
(3) Die Nutzungsdauer in Unterkünften für Spätaussiedler und
Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG soll sechs Monate
nicht übersteigen.
...
(5) Im Fall von § 2 Abs. 2 kann das Benutzungsverhältnis im
Ausnahmefall verlängert werden, wenn der/die
Nutzungsberechtigte noch nicht über eigenen Wohnraum
verfügt und nachweist, dass er/sie trotz intensiver
Bemühungen keine Wohnung beschaffen konnte. Die
Verlängerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
...
(7) Wird die Unterkunft nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, obwohl das Benutzungsverhältnis beendet ist, kann
das Zwangsmittel der Zwangsräumung
angewendet werden. Das Zwangsmittel ist vor der
Anwendung durch die zuständige Stelle schriftlich
anzudrohen. Dabei sind dem Vollstreckungsschuldner die
Möglichkeit der Anhörung und eine Frist von einem Monat zur
Erfüllung
seiner Verpflichtung einzuräumen.
§ 14 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht
§ 5 Beginn und Ende der Nutzung
...
(3) getrichen
(4) Für Nutzungsberechtigte nach § 2 Abs. 3 kann das
Benutzungsverhältnis im Ausnahmefall verlängert werden,
wenn diese Personen noch nicht über eigenen Wohnraum
verfügen und nachweisen, dass sie trotz intensiver
Bemühungen keine Wohnung beschaffen konnten. Der
Nachweis ist durch eine Bescheinigung der
Sozialbetreuung der Unterkunft zu erbringen.
...
(7) gestrichen
Mit dem Zuweisungsbescheid für Unterkünfte nach § 2 Abs. 2 kann eine
Nutzungsdauer festgelegt werden. Gemäß Absatz 4 besteht die Option einer
Verlängerung. Außerdem wird in der Satzung verbindlich geregelt, wie und
durch wen die Bemühungen der Wohnungssuche nachgewiesen werden
müssen.
§ 14 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer
Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2
werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben. Dies gilt
nicht für die Unterbringung von Leistungsberechtigten
nach dem AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte
verfügen.
...
(4) gestrichen
Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft
werden Benutzungsgebühren erhoben. Hiervon ausgenommen ist die
Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine
eigenen Einkünfte verfügen. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 AsylbLG sowie
des § 2 Abs. 2 AsylbLG ermächtigen die Stadt Leipzig, den Unterkunftsbedarf
von Leistungsberechtigten mittels Sachleistung zu decken.
(1) Für die Benutzung eines in Anspruch genommenen
Platzes in einer Gemeinschaftsunterkunft werden Gebühren
(Benutzungsgebühren) erhoben.
...
(4) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, die nach dieser
Satzung festgesetzten Gebühren fristgemäß und vollständig
zu entrichten (Gebührenpflicht).
§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Nacht beträgt
inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für ein zur Verfügung
gestelltes Bett 5 Euro in einer Gemeinschafts-unterkunft nach
§ 1 und 10 Euro in einer Gemeinschafts-unterkunft nach § 2.
(2) Abweichend davon beträgt die Benutzungsgebühr
inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in einer
Gemeinschaftsunterkunft nach § 2 für jeden vollen
Kalendermonat 304 Euro.
(3) Mit der Benutzungsgebühr sind alle Kosten für die Nutzung
der Unterkunft abgegolten.
Die Regelung dient der Klarstellung.
§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe in
Gemeinschaftsunterkünften für wohnungslose Personen
(1) Die Benutzungsgebühr pro Person und Nacht für die
Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1
Abs. 2 ergibt sich gemäß Gebührenverzeichnis.
(2) Für die Inanspruchnahme der Waschmaschinen und
Trockner wird für jeden Wasch-gang eine Gebühr erhoben.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich gemäß
Gebührenverzeichnis.
(3) Werden im Rahmen der Amtshilfe wohnungslose Nutzer/innen aus anderen Kommunen und Gemeinden wegen dort
fehlender Angebote in den Leipziger
Gemeinschaftsunterkünften nach § 1 Abs. 2
notuntergebracht, sind von den anfragenden Gemeinden und
Kommunen die tatsächlichen Unterbringungskosten gemäß
geltender Kostenkalkulation für die Dauer der Unterbringung
zu erheben.
§ 17 Gebühren/Gebührenschuldner/Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Wohnunterkünfte (Wohnungen)
werden Gebühren (Benutzungsgebühren) erhoben.
…
(3) Eine Gebührenschuld entsteht nicht, solange die Nutzer in
Unterkünften nach § 2 Leistungen nach AsylbLG erhalten.
...
§ 18 Gebühren, Gebührenschuldner und Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung von Wohnungen werden Gebühren
(Benutzungsgebühren) erhoben. Dies gilt nicht für die
Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG,
die über keine eigenen Einkünfte verfügen.
...
(3) gestrichen
...
Für die Inanspruchnahme einer Wohnung werden Benutzungs-gebühren
erhoben. Hiervon ausgenommen ist die Unterbringung von
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die über keine eigenen Einkünfte
verfügen. Die Regelungen des AsylbLG ermächtigen die Stadt Leipzig, den
Unterkunftsbedarf von Leistungsberechtigten mittels Sachleistung zu decken.
§ 18 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
...
(3) Mit der Benutzungsgebühr sind alle Kosten für die Nutzung
der Unterkunft abgegolten.
…
§ 19 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
...
(2) Sind in den zur Nutzung überlassenen Wohnungen keine
Vorkassezähler gemäß § 6 Abs. 4 vorhanden, wird eine
Energiepauschale erhoben, welche durch den/die Nutzer/-in
zu entrichten ist. Die Höhe der Pauschale entspricht 50 % des
Energieanteils aus der jeweils maßgebenden Regelleistung
SGB II/XII.
...
Durch Einführung der Energiepauschale sollen die Bewohner für das tägliche
Leben und die damit verbunden Kosten sensibilisiert werden. Die volle
Kostendeckung des Energieverbrauches durch den Bewohner steht hier nicht
im Vordergrund. Die Höhe der im Regelsatz enthaltenen Energiekosten ist je
nach Leistungskreis unterschiedlich, deshalb werden zur Ermittlung 50% des
Energiekostenwertes aus dem Regelsatz angesetzt, damit sich eine gleiche
Energiepauschale für alle Bewohner ergibt und die Bestandteile in den
Regelsätzen zur Deckung ausreichen.
Die Energiepauschale ist jährlich nach Anpassung der zugrunde-liegenden
Regelsätze im SGB II/XII anzupassen.
…
(3) Satz 2 gestrichen
...
§ 19 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
...
(5) Sollte die Überlassung der Unterkünfte gemäß dieser
Satzung durch die Stadt Leipzig der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen, sind die Gebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses als Bruttobeträge zu verstehen.
Die Gebühr wird taggenau mit dem gültigen Tagessatz des
Gebührenverzeichnises je Person und Tag erhoben.
Da innerhalb der Stadt Leipzig noch nicht geklärt ist, welche Leistungen der
Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wurde dieser Sachverhalt in die Satzung mit
aufgenommen.
Anlage 3
Gebührenverzeichnis
gem. der Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und
Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig
Einzelgebühr 1)
Gebühr pro Monat 1)
Unterkünfte für Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerbern, Spätaussiedlern
und anderen ausländischen Personen gem. § 2 Abs. 2
14,18 Euro
pro Person und Tag
431,31 Euro
pro Person und Monat 2)
Unterkünfte für Wohnungslose
Gemeinschaftsunterkunft für Wohnungslose Personen gem. §
1 Abs. 2
Imbissangebot im Übernatungshaus der Männer
Nutzung Waschmaschine und Trockner im Übernachtungshaus
5,00 Euro
pro Person und Nacht
aktuelle Preisliste
1,00 Euro je Wasch- & Trockendurchgang
zugewiesene Wohnungen
Wohnungen für Personen
gem. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2
Richtwerte der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig zu den Kosten
der Unterkunft nach dem SGB II und XII in der jeweils gültigen
Fassung für die Stadt Leipzig
(Grundmiete (maximal vertraglich vereinbarte Grundmiete) und
Betriebs- und Heizkosten)
Energiepauschale
50 % des Energieanteils aus der jeweils maßgebenden Regelleistung
SGB II/XII
1)
Sollte die Überlassung der Unterkünfte gemäß dieser Satzung durch die Stadt Leipzig der Umsatzsteuerpflicht
unterliegen, sind die Gebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses als Bruttobeträge zu verstehen.
2)
Ermittlung Monatsgebühr: Tagessatz x 365 Tage / 12 Monate
Anlage 4
Kostenkalkulation der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose in Leipzig
Berechnungsbasis: 80% Zielauslastung der Kapazität
2016
voraussichtl. 2017
Ø 2018 - 2022
611.638 €
311.270 €
238.787 €
1.161.695 €
669.439 €
312.179 €
272.060 €
1.253.678 €
687.701 €
314.694 €
293.133 €
1.295.529 €
500.842 €
622.598 €
38.255 €
526.917 €
689.163 €
37.598 €
549.680 €
710.169 €
35.679 €
5.984 €
5.326 €
6.260 €
1.155.711 €
1.248.352 €
1.289.269 €
60
1.610,87 €
70
1.477,95 €
75
1.428,67 €
Ø Kosten je Platz und Tag
52,96 €
48,59 €
46,97 €
Anzahl Übernachtungen je Jahr
21.821
25.694
27.448
Ø Kosten je Übernachtungen
52,96 €
48,59 €
46,97 €
5,00 €
5,00 €
5,00 €
47,96 €
43,59 €
41,97 €
9,4%
10,3%
10,6%
Gesamtkosten Rückmarsdorferstr.
Gesamtkosten Chopinstr.
Gesamtkosten Scharnhorststr.
Gesamtkosten
davon:
Personalkosten
objektbezogenen Gebäude- und Sachkosten
kalkulatorische Kosten
kostenmindernde Erlöse
umlagefähige Gesamtkosten
2016-2017 Istbelegung / 2018 Ø Belegung mit 80% d. Kapazität
Ø Kosten je Platz und Monat
Gebühr je Übernachtung
städtischer Zuschuss je Übernachtung
Kostendeckungsgrad
Anlage 5
Preisliste für Imbiss und Getränke im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer
Imbiss- und Getränkeangebote
gerundete Verkaufspreise
Bockwurst mit Senf oder Ketchup
0,60 €
Frikadelle mit Senf oder Ketchup
0,80 €
5-Minuten Terrine, verschiedene Sorten
0,90 €
Brot (1000 g, etwa 30 Scheiben)
pro Scheibe 0,05 €
Cola
0,70 €
Mineralwasser
0,20 €
Anlage 6
Kostenkalkulation der Waschdurchgänge im Übernachtungshaus Rückmarsdorferstr. 7
voraus.
IST 2017
IST 2016
Anmerkungen
Energiepreis
Wasserpreis
Stromverbrauch je Waschdurchgang
Stromverbrauch je Trockendurchgang
Wasserverbrauch je Waschdurchgang
Ø 2018 - 2022
25,49 Ct./kWh
0,0032 €/Ltr.
27,17 Ct./kWh
0,0032 €/Ltr.
30,16 Ct./kWh
0,0034 €/Ltr.
143,98 €
1.067,93 €
170,03 €
503,30 €
103,09 €
1.988,33 €
118,94 €
1.109,57 €
159,20 €
471,22 €
90,57 €
1.949,50 €
129,29 €
1.177,95 €
180,93 €
535,56 €
97,35 €
2.121,09 €
Kalkulatorische Kosten
0,00 €
0,00 €
0,00 €
kostenmindernde Erlöse
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1.988,33 €
1.949,50 €
2.121,09 €
667
586
600
Ø Kosten je Wasch- & Trockendurchgang
2,98 €
3,33 €
3,54 €
Wäschegeld (Gebühr)
1,00 €
1,00 €
1,00 €
städtischer Zuschuss je Wasch- & Trockendurchgang
1,98 €
2,33 €
2,54 €
Kostendeckungsgrad
33,5%
30,1%
28,3%
Aufwendungen/Gesamkosten - Kontenklasse 4
Reinigungskosten
Reparaturen
Energie Waschmaschine (geschätzt)
Energie Trockner (geschätzt)
Wasser (geschätzt)
Gesamt
umlagefähige Gesamtkosten
Anzahl Waschladungen
1,00 kWh
2,96 kWh
48,00 Ltr.
Anlage 7
Kostenkalkulation der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in
Leipzig
voraussichtl.
2017
2016
Gesamtkosten der Gemeinschaftsunterkünfte Asyl
objektbezogenen Gebäude- und Sachkosten
kalkulatorische Kosten
Verbrauchskosten (Gas, Wasser, ÖL, Strom)
Ø 2018 - 2022
14.207.691 €
12.719.237 €
448.655 €
1.039.799 €
23.152.883 €
20.941.245 €
1.225.437 €
986.202 €
24.612.916 €
22.835.387 €
605.549 €
1.171.981 €
kostenmindernde Erlöse
5.837.493 €
9.201.293 €
10.846.804 €
umlagefähige Gesamtkosten
8.370.198 €
13.951.591 €
13.766.113 €
1.834
1.992
2.660
380,21 €
583,70 €
431,31 €
Ø Kosten je Platz / Tag
12,50 €
19,19 €
14,18 €
Gebühr je Platz / Tag
10,00 €
10,00 €
14,18 €
städtischer Zuschuss je Platz / Tag
2,50 €
9,19 €
0,00 €
Kostendeckungsgrad
80,0%
52,1%
100,0%
2016-2017 Istbelegung / 2018 Ø Belegung mit 90% d. Kapazität
Ø Kosten je Platz / Monat