Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1395880.pdf
Größe
110 kB
Erstellt
04.05.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-05765-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Petition nach § 12 Sächsischer Gemeindeordnung zur Prüfung einer Änderung des
Flächennutzungsplanes innerhalb des Leipziger Innenstadtringes zur Verhinderung
weiterer Hotelbauten nach der Karstadt-Kündigung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Petitionsausschuss
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☒ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachstandsbericht:
Vorauszuschicken ist, dass die Stadt um eine Moderation zwischen Karstadt und dem
Eigentümer der Immobilie mit dem Ziel des Erhalts des Warenhausstandortes bemüht ist.
Entsprechende Gespräche wurden zunächst durch den Bürgermeister für Wirtschaft und
Arbeit, Herrn Albrecht, geführt und jetzt auch durch den Oberbürgermeister, Herrn Jung. Die
einzelnen in der Petition aufgeführten Punkte wurden mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan gibt den Rahmen für die
städtebauliche Entwicklung für das gesamte Stadtgebiet für einen Zeitraum von ca. 10 bis 15
Jahre vor. Für die Erstellung des Flächennutzungsplanes wurden sowohl übergeordnete als
auch kommunale, informelle Pläne und Fachpläne ausgewertet. Auf übergeordneter Ebene
sind der Landesentwicklungsplan sowie der Regionalplan Westsachsen entscheidend.
Die Inhalte eines Flächennutzungsplanes ergeben sich aus § 5 BauGB. Im
Flächennutzungsplan wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
ergebende Art der baulichen Nutzung in den Grundzügen, d.h. nach der allgemeinen Art der
baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt. Das sind für den Flächennutzungsplan der Stadt
Leipzig Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen
und Grünflächen.
Das Leipziger Stadtzentrum ist dementsprechend im wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt als „gemischte Baufläche (Kerngebiet nach § 7 BauNVO möglich)“ mit der Sonderbaufläche Universität ausgewiesen. Diese Ausweisung ergibt sich aus der Rolle des
Stadtkerns als Oberzentrum der Region und einziges A-Zentrum der Stadt. Die intensive und
einzigartige Nutzungsmischung oberzentraler Funktionen, kultureller Einrichtungen,
Büroflächen, Einzelhandel aller Couleurs, Gastronomie, Wohnen und auch Hotels ist
maßgebend für das besondere Flair der Innenstadt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist also kein geeignetes Mittel zur Wahrung dieser Nutzungsvielfalt.
Für das Areal innerhalb des Leipziger Innenstadtrings ist seit 16.09.2017 der Bebauungsplan
Nr. 45.6 „Stadtzentrum“ rechtsverbindlich. Abgeleitet aus dem Flächennutzungsplan ist das
Stadtzentrum überwiegend als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO festgesetzt. Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sind regelmäßig zulässig; allerdings ist eine Umnutzung
festgesetzter
Wohnflächenanteile
als
Boardinghouses
und
Ferienwohnungen
ausgeschlossen.
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes sind mit Ausnahme von Kleinsiedlungsgebieten,
reinen Wohngebieten und Gewerbegebieten in nahezu allen Gebietstypen der BauNVO
regelmäßig bzw. ausnahmsweise (allgemeine Wohngebiete) planungsrechtlich zulässig.
D.h., der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung, wenn die
Einfügung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegeben und die Erschließung
gesichert ist.
Als Alternativvorschlag unterstützt die Verwaltung durch Gespräche mit den Eigentümern
nachdrücklich den Wunsch nach Erhalt des großflächigen und hochwertigen Einzelhandels
in der Innenstadt.
Für den Fall, dass eine gewünschte Nutzungsänderung nicht mit den Zielstellungen der
Stadt in Einklang gebracht werden kann, kann in einem Änderungsverfahren zum B-Plan
45.6 die Nutzungsart neu festgesetzt werden.
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