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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1399035.pdf
Größe
117 kB
Erstellt
14.05.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:35

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05772-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Ergänzung der Erhaltungssatzung der Leipziger Innenstadt Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung 19.06.2018 19.06.2018 20.06.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☒ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachstandsbericht: Die Verwaltung hat den Vorschlag der CDU-Fraktion bzw. das planungsrechtliche Instrumentarium geprüft. Bevor das Prüfergebnis im Folgenden im einzelnen dargestellt wird, ist vorauszuschicken, dass der Oberbürgermeister bereits um eine Moderation zwischen Karstadt und dem Eigentümer der Immobilie mit dem Ziel des Erhalts des Warenhausstandortes bemüht ist. Hier nun das Prüfergebnis zum Beschlussvorschlag der CDU-Fraktion: 1. Erhaltungssatzungen und Erhaltungssatzung "Leipzig-Innenstadt" Erhaltungssatzungen sind baurechtliche Satzungen, die von den Gemeinden in Deutschland auf der Grundlage des besonderen Städtebaurechts nach den §§ 172 ff. Baugesetzbuch erlassen werden können. Es gibt demnach drei Schutzziele, die die Aufstellung einer Erhaltungssatzung rechtfertigen können: 1. die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt 2. den sogenannten Milieuschutz, also den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder 3. die Unterstützung städtebaulicher Umstrukturierungen. Für das Leipziger Stadtzentrum ist seit dem 12.01.2002 die Erhaltungssatzung "Leipzig-Innenstadt" zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt rechtswirksam. Städtebauliche Umstrukturierungen sind nicht beabsichtigt. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung. 2. Kann die Erhaltungssatzung "Leipzig-Innenstadt" vor dem Hintergrund der rechtlichen Möglichkeiten im Sinne des Antrags ergänzt werden? Nein. Erhaltungssatzungen in der Form von Milieuschutzsatzungen können nach § 172 (1.2) BauGB nur zum Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erlassen werden. Ziel dieser Satzungen ist es, den in einem intakten Gebiet wohnenden Menschen den Bestand der Umgebung zu sichern und so die Bevölkerungsstruktur in einem bestimmten Ortsteil vor unerwünschten Veränderungen zu schützen. Es besteht keine Ermächtigungsgrundlage, Milieuschutzsatzungen nach § 172 BauGB zum Erhalt eines hochwertigen Einzelhandelsflairs zu erlassen. Eine Erhaltungssatzung nach §§ 172 ff. BauGB ist also kein geeignetes Planungsinstrumentarium, dem berechtigten Wunsch des Antrags nachzukommen. 3. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, im Sinne des Antrags Maßnahmen zu ergreifen? Vor dem Hintergrund der Kündigung des Mietvertrages für das Karstadt-Warenhaus sollen rechtliche Schritte zum Schutz des Einzelhandels in der Innenstadt allgemein und in der Petersstraße insbesondere unternommen werden. Eine mögliche Änderung der Nutzung der Immobilie bedarf der Baugenehmigung. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 45.6 "Stadtzentrum" i.V.m §§ 34 und 172 BauGB. 3/4 Nach den derzeitigen Festsetzungen sind im Kerngebiet MK 1.2 (Karstadt-Komplex) alle kerngebietstypischen Nutzungen und Wohnungen oberhalb des 4. Vollgeschosses zulässig. Ausgeschlossen sind oberirdische Stellplätze, Einrichtungen mit überwiegend sexgewerb-lichem Charakter und Spiel- und Automatenhallen aller Art. Einer Nutzungsänderung müsste sowohl nach §§ 30 (3), 34 und 172 BauGB zugestimmt werden. Um eine unerwünschte Nutzungsänderung verhindern zu können, wäre also eine Veränderung der Zielstellungen für das MK 1.2 - oder auch das MK 1.1/P&C und MK 2.21/Kaufhof also eine Änderung des Bebauungsplanes 45.6 "Stadtzentrum" erforderlich. Allerdings kann hochwertiger Einzelhandel weder durch einen Bebauungsplan noch auf irgendeine andere Art und Weise verpflichtend festgesetzt werden. Der beabsichtigte Milieuschutz als Schutz der aktuellen Qualität der Nutzung ist auch mit einer B-Plan-Änderung nicht vollständig erreichbar (unzulässiger Eingriff in den Markt). Erreichbar ist der vollständige Erhalt vorhandener Einzelhandelsflächen (Ausschluss anderweitiger Nutzungen) oder zu Gewährleistung eines ununterbrochenen Einzelhandelszusammenhangs die Zulässigkeit von anderen Nutzungen erst oberhalb des 2. Vollgeschosses. 4/4