Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1399035.pdf
Größe
117 kB
Erstellt
14.05.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05772-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Ergänzung der Erhaltungssatzung der Leipziger Innenstadt
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
19.06.2018
19.06.2018
20.06.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☒ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachstandsbericht:
Die Verwaltung hat den Vorschlag der CDU-Fraktion bzw. das planungsrechtliche Instrumentarium geprüft.
Bevor das Prüfergebnis im Folgenden im einzelnen dargestellt wird, ist vorauszuschicken,
dass der Oberbürgermeister bereits um eine Moderation zwischen Karstadt und dem Eigentümer der Immobilie mit dem Ziel des Erhalts des Warenhausstandortes bemüht ist.
Hier nun das Prüfergebnis zum Beschlussvorschlag der CDU-Fraktion:
1. Erhaltungssatzungen und Erhaltungssatzung "Leipzig-Innenstadt"
Erhaltungssatzungen sind baurechtliche Satzungen, die von den Gemeinden in Deutschland
auf der Grundlage des besonderen Städtebaurechts nach den §§ 172 ff. Baugesetzbuch
erlassen werden können. Es gibt demnach drei Schutzziele, die die Aufstellung einer Erhaltungssatzung rechtfertigen können:
1.
die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
2.
den sogenannten Milieuschutz, also den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
3.
die Unterstützung städtebaulicher Umstrukturierungen.
Für das Leipziger Stadtzentrum ist seit dem 12.01.2002 die Erhaltungssatzung "Leipzig-Innenstadt" zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt rechtswirksam. Städtebauliche Umstrukturierungen sind nicht beabsichtigt.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen
Gestalt bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung
baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.
2. Kann die Erhaltungssatzung "Leipzig-Innenstadt" vor dem Hintergrund der rechtlichen
Möglichkeiten im Sinne des Antrags ergänzt werden?
Nein. Erhaltungssatzungen in der Form von Milieuschutzsatzungen können nach § 172 (1.2)
BauGB nur zum Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erlassen werden. Ziel dieser Satzungen ist es, den in einem intakten
Gebiet wohnenden Menschen den Bestand der Umgebung zu sichern und so die Bevölkerungsstruktur in einem bestimmten Ortsteil vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.
Es besteht keine Ermächtigungsgrundlage, Milieuschutzsatzungen nach § 172 BauGB zum
Erhalt eines hochwertigen Einzelhandelsflairs zu erlassen. Eine Erhaltungssatzung nach §§
172 ff. BauGB ist also kein geeignetes Planungsinstrumentarium, dem berechtigten Wunsch
des Antrags nachzukommen.
3. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, im Sinne des Antrags Maßnahmen zu
ergreifen?
Vor dem Hintergrund der Kündigung des Mietvertrages für das Karstadt-Warenhaus sollen
rechtliche Schritte zum Schutz des Einzelhandels in der Innenstadt allgemein und in der Petersstraße insbesondere unternommen werden.
Eine mögliche Änderung der Nutzung der Immobilie bedarf der Baugenehmigung. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 45.6 "Stadtzentrum" i.V.m §§ 34 und 172 BauGB.
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Nach den derzeitigen Festsetzungen sind im Kerngebiet MK 1.2 (Karstadt-Komplex) alle
kerngebietstypischen Nutzungen und Wohnungen oberhalb des 4. Vollgeschosses zulässig.
Ausgeschlossen sind oberirdische Stellplätze, Einrichtungen mit überwiegend sexgewerb-lichem Charakter und Spiel- und Automatenhallen aller Art. Einer Nutzungsänderung müsste
sowohl nach §§ 30 (3), 34 und 172 BauGB zugestimmt werden.
Um eine unerwünschte Nutzungsänderung verhindern zu können, wäre also eine Veränderung der Zielstellungen für das MK 1.2 - oder auch das MK 1.1/P&C und MK 2.21/Kaufhof also eine Änderung des Bebauungsplanes 45.6 "Stadtzentrum" erforderlich.
Allerdings kann hochwertiger Einzelhandel weder durch einen Bebauungsplan noch auf irgendeine andere Art und Weise verpflichtend festgesetzt werden. Der beabsichtigte Milieuschutz als Schutz der aktuellen Qualität der Nutzung ist auch mit einer B-Plan-Änderung
nicht vollständig erreichbar (unzulässiger Eingriff in den Markt). Erreichbar ist der vollständige Erhalt vorhandener Einzelhandelsflächen (Ausschluss anderweitiger Nutzungen) oder zu
Gewährleistung eines ununterbrochenen Einzelhandelszusammenhangs die Zulässigkeit von
anderen Nutzungen erst oberhalb des 2. Vollgeschosses.
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