Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1409451.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
12.06.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:36

öffnen download melden Dateigröße: 121 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-DS-05899-ÄA-02 Status: öffentlich Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff: Sammelplanungs- und Baubeschluss sowie Beschluss zum Abschluss von Mietverträgen zur Schaffung zusätzlicher Schulkapazitäten und Bestätigung außerplanmäßiger Auszahlungen nach § 79 (1) SächsGemO (Stand: 25.05.2018) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Ratsversammlung Zuständigkeit Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Beschlusspunkt 7 wird wie folgt neu gefasst: Die Verwaltung wird während des Umsetzungszeitraumes verpflichtet, den Stadtrat über die laufende Umsetzung der Vorlage detailliert Bericht zu erstatten. Diese Pflicht besteht insbesondere in der Information der Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales Gesundheit und Schule sowie Stadtentwicklung und Bau. Die Information ist am Ende eines jeden Quartals vorzulegen und beinhaltete mindestens einen (tabellarischen) Soll-Ist-Abgleich (im Sinne einer Prozesssteuerung) für die Bereiche Zeitplan, Baukosten und Kapazitäten sowie Normenabweichung. Diese Information beinhaltet ebenfalls einen zeitlich nachprüfbaren Massnahmenplan für den Fall von Unterschieden im Soll-Ist-Abgleich. Diese Informationsvorlage ist in seinem Aufbau und seiner Struktur an einem Management Summary zu orientieren. Neuer Beschlusspunkt 8 Aufgrund des beschriebenen Ausnahmetatbestandes der besonderen Dringlichkeit der Maßnahmen ist die Möglichkeit der Abweichung vom Vergabeverfahren zu nutzen, und die Freihändige Vergabe bzw. das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung in Anwendung zu bringen. Eine ggf. erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgt dazu unverzüglich. 1/2 Begründung: Nicht allein die Beteiligungsverfahren des Stadtrates können, wie durch die Verwaltung in der Vorlage suggeriert, die zügige Schaffung zusätzlicher Schulkapazitäten aufhalten. Mehr noch als das sind es die Vergabeverfahren, die ggf. aus Mangel an auskömmlichen Angeboten aufgehoben werden müssen oder durch Konkurrenten beklagt werden und sich auf diese Weise um ein Vielfaches verlängern können. Für Leipzig ist, so beschreibt es die Vorlage, ein vergleichbarer Ausnahmetatbestand eingetreten, wie bei der Schaffung von Kapazitäten für Wohnraum von Asylbewerbern in den Jahren 2015/16. Der Ausnahmetatbestand der „besonderen“ bzw. „zwingenden“ Dringlichkeit für ein freihändige Vergabe oder ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 VOB/A liegt vor, so das vom Grundsatz des offenen Verfahrens abgewichen werden kann. Nach unseren Recherchen würden sich mehr potente Unternehmen beteiligen als im klassischen Verfahren. Bei der Durchführung der Freihändigen Vergabe bzw. des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung sind die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs nicht außer Kraft gesetzt. Die Aufträge sind auch bei Anwendung dieser Verfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben. So kann die Grundlage der Vergabe die erfolgreiche Durchführung vergleichbarer Baumaßnahmen sein. 2/2