Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1409451.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
12.06.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Änderungsantrag Nr. VI-DS-05899-ÄA-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff:
Sammelplanungs- und Baubeschluss sowie Beschluss zum Abschluss von
Mietverträgen zur Schaffung zusätzlicher Schulkapazitäten und Bestätigung
außerplanmäßiger Auszahlungen nach § 79 (1) SächsGemO (Stand: 25.05.2018)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Beschlusspunkt 7 wird wie folgt neu gefasst:
Die Verwaltung wird während des Umsetzungszeitraumes verpflichtet, den Stadtrat über die
laufende Umsetzung der Vorlage detailliert Bericht zu erstatten. Diese Pflicht besteht
insbesondere in der Information der Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales Gesundheit
und Schule sowie Stadtentwicklung und Bau.
Die Information ist am Ende eines jeden Quartals vorzulegen und beinhaltete mindestens
einen (tabellarischen) Soll-Ist-Abgleich (im Sinne einer Prozesssteuerung) für die Bereiche
Zeitplan, Baukosten und Kapazitäten sowie Normenabweichung. Diese Information beinhaltet
ebenfalls einen zeitlich nachprüfbaren Massnahmenplan für den Fall von Unterschieden im
Soll-Ist-Abgleich. Diese Informationsvorlage ist in seinem Aufbau und seiner Struktur an
einem Management Summary zu orientieren.
Neuer Beschlusspunkt 8
Aufgrund des beschriebenen Ausnahmetatbestandes der besonderen Dringlichkeit der
Maßnahmen ist die Möglichkeit der Abweichung vom Vergabeverfahren zu nutzen, und die
Freihändige Vergabe bzw. das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung in
Anwendung zu bringen. Eine ggf. erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Behörden
erfolgt dazu unverzüglich.
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Begründung:
Nicht allein die Beteiligungsverfahren des Stadtrates können, wie durch die Verwaltung in der
Vorlage suggeriert, die zügige Schaffung zusätzlicher Schulkapazitäten aufhalten. Mehr noch
als das sind es die Vergabeverfahren, die ggf. aus Mangel an auskömmlichen Angeboten
aufgehoben werden müssen oder durch Konkurrenten beklagt werden und sich auf diese
Weise um ein Vielfaches verlängern können.
Für Leipzig ist, so beschreibt es die Vorlage, ein vergleichbarer Ausnahmetatbestand
eingetreten, wie bei der Schaffung von Kapazitäten für Wohnraum von Asylbewerbern in den
Jahren 2015/16.
Der Ausnahmetatbestand der „besonderen“ bzw. „zwingenden“ Dringlichkeit für ein
freihändige Vergabe oder ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach §
3 Abs. 5 Nr. 3 VOB/A liegt vor, so das vom Grundsatz des offenen Verfahrens abgewichen
werden kann.
Nach unseren Recherchen würden sich mehr potente Unternehmen beteiligen als im
klassischen Verfahren.
Bei der Durchführung der Freihändigen Vergabe bzw. des Verhandlungsverfahrens ohne
vorherige Bekanntmachung sind die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der
Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs nicht außer Kraft gesetzt. Die Aufträge sind auch
bei Anwendung dieser Verfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige
Unternehmen zu vergeben. So kann die Grundlage der Vergabe die erfolgreiche
Durchführung vergleichbarer Baumaßnahmen sein.
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