Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1404929.pdf
Größe
282 kB
Erstellt
30.05.18, 12:00
Aktualisiert
08.06.18, 13:20
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Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-05725-NF-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Dezernat Finanzen
Betreff:
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Zeitweise Änderung der Hauptsatzung im Wirkungsbereich üpl. Ausgaben (§ 8 Abs.3,
Nr. 31 i + § 13 Abs.12, Nr. 3) bei der Umsetzung von Baumaßnahmen im Bereich Kita
und Schule
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
BA Jugend, Soziales, Gesundheit
FA Finanzen
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
20.06.2018
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß
Anlage 1.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt
Aufgrund sehr hohen Anpassungsdrucks durch rasant wachsende Bedarfe im Bereich Kita
und Schule soll eine zeitweise Änderung der Hauptsatzung im Wirkungsbereich üpl.
Ausgaben (§ 8 Abs. 3, Nr. 31 i + § 13 Abs. 12, Nr. 3) bei der Umsetzung von
Baumaßnahmen im Bereich Kita und Schule durch die Ratsversammlung bestätigt werden.
Der akute Anpassungsbedarf resultiert aus dem nach wie vor hohen Bevölkerungszuwachs,
dem
Zuzug
von
Familien
und
der
Flüchtlingskrise.
Auch
die
neue
Klassenbildungsverordnung stellt uns vor die Herausforderung, die notwendigen Bedarfe
durch Umsetzung baulicher Maßnahmen im Regelverfahren nicht planmäßig zur Verfügung
stellen zu können.
1. Ausgangssituation
Die Stadt Leipzig gehört zu den wachstumsdynamischsten Städten in Deutschland: Mit
590.337 hauptwohnsitzlich gemeldeten Einwohnern zum Jahresende 2017 ist Leipzig die
neuntgrößte Stadt Deutschlands. Im Besonderen ist dieses Wachstums durch nachhaltig
steigende Geburtenzahlen sowie den Zuzug, insbesondere von jungen Familien, geprägt –
mit unmittelbarem Einfluss auf die vorzuhaltende Kapazität an Betreuungs- sowie an
Schulplätzen.
Dieses Wachstum zieht einen enormen Anpassungsbedarf im Ausbau kommunaler
Infrastruktur nach sich. Ganz besonders im Fokus steht dabei die Bereitstellung der sozialen
Infrastruktur für Schulen und Kindertagesstätten. Die ausreichende Bereitstellung dieser
Einrichtungen stellt eine weisungsgebundene Pflichtaufgabe dar, im Bereich der Schulen
liegt ein grundgesetzlich verankertes Recht vor und auch für Kitas können Eltern die
Bereitstellung von Plätzen einklagen.
Die mit der Bereitstellung ausreichender Einrichtungen einhergehenden Herausforderungen
sind enorm: die notwendigen finanziellen Mittel sind ebenso abzusichern wie die
erforderlichen personellen Ressourcen, Liegenschaften müssen bereitgestellt werden, was in
einer wachsenden Stadt immer mehr Kompromisse erfordert.
Neben diesen Herausforderungen hat sich bereits in den letzten Jahren angedeutet, dass
aufgrund der allgemein äußerst positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland die
Kapazitäten der Baubranche immer weiter ausgelastet waren. Aktuell muss insbesondere für
die öffentlichen Auftraggeber mit einem in Zeiten gut gefüllter Auftragsbücher unattraktiven
Vergaberecht festgestellt werden, dass einerseits bisherige Preisannahmen an fast keinem
Objekt mehr gehalten werden können, andererseits die Teilnahme von Unternehmen an
Ausschreibungen der Stadt Leipzig immer geringer wird. Selbst bei großen Losen (Volumen
größer 1 Mio. €) beteiligen sich teilweise keine oder nur 1 bis 2 Unternehmen. Die
Angebotspreise sind aufgrund des fehlenden Wettbewerbes deutlich überhöht. Dieses
Problem beschränkt sich nicht nur auf einzelne Branchen der Bauwirtschaft, sondern betrifft
nahezu alle Gewerke.
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Im Ergebnis führt dieser „Engpass“ einerseits zu deutlichen Kostensteigerungen auch an
laufenden Bauvorhaben, andererseits – und dieses Problem ist vor dem Hintergrund der
eingangs erwähnten weisungsgebundenen Pflichtaufgaben noch gravierender – zu
Zeitverzögerungen, welche die rechtzeitige Bereitstellung der Schulen und verzögert.
Diese Zeitverzögerungen resultieren u.a. aus folgenden Faktoren:
-
Notwendigkeit der Neuausschreibung der betreffenden Lose
Wirtschaftlichkeit bzw. bei nichtvorliegenden wertbaren Angeboten
bei
Nicht-
-
Abstimmung mit Fördermittelgebern und Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel
im laufenden Bauprozess
-
Herbeiführung der entsprechenden Beschlussvorlagen
Die Stadt Leipzig befindet sich aktuell in einer Situation, in welcher die Verzögerung von
Bauvorhaben im Bereich Schule und Kita nicht hinnehmbar ist. Im Bereich der Schulen droht
aufgrund der neuen Klassenbildungsverordnung des Freistaates Sachsen und der
Integration der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund aus den
Vorbereitungsklassen Deutsch als Zweitsprache eine drohende Lücke zwischen verfügbaren
und benötigten Schulplätzen ab dem Schuljahr 2019/2020. Auch für die Kindertagesstätten
besteht ein ganz erheblicher Handlungsdruck: aktuell gibt es ca. 1.100 Klagen zur
Bereitstellung eines Kita-Platzes, erste Beschlüsse zur Festsetzung von Zwangsgeldern
liegen vor.
Neben dem gesetzlich verankerten Anspruch der Eltern auf die Bereitstellung
entsprechender Plätze kommt bei Schulen erschwerend hinzu, dass dort die Fertigstellung
zum jeweils geplanten Schuljahresbeginn notwendig ist. Eine Verzögerung auch nur um
wenige Wochen hat hier gravierende Folgen.
Insofern muss seitens der Verwaltung ein Rahmen zur Umsetzung der Maßnahmen
geschaffen werden, in welchem zumindest die durch die Stadt selbst beeinflussbaren
Faktoren so gestaltet werden, dass dadurch nicht noch zusätzliche Verzögerungen
entstehen.
2. Bisheriges Verfahren zur Anpassung von Baubeschlüssen
und Ziel der Änderung
Entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist für die Bestätigung von
Baubeschlüssen der Verwaltungsausschuss ab Bauvolumen ab 1,0 Mio. € bis 2,5 Mio. € (§
13 Abs. 7 Nr. 1) bzw. der Stadtrat ab Bauvolumen von 2,5 Mio. € (§ 8 Abs. 3 Nr. 18)
zuständig.
Die Änderung von Baubeschlüssen ist in der Hauptsatzung nicht explizit zur
Beschlussfassung durch die vorgenannten Gremien geregelt, allerdings werden bisher
Änderungen zu Baubeschlüssen eingebracht, wenn es wesentliche Abweichungen im
Bauumfang bzw. hinsichtlich der Kosten gibt (Kostensteigerung größer 10 % bzw. über
500.000 €).
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Faktisch ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassung von Baubeschlüssen vor dem
Hintergrund der § 8 (3) 32 und § 13 (12) 1: dort sind die Wertgrenzen in Bezug auf
überplanmäßige Auszahlungen nach § 79 (1) SächsGemO geregelt. Dementsprechend
müssen bei Überschreitung der mit dem Baubeschluss genehmigten Kostenansätze um
200 T€ der Verwaltungsausschuss, ab 500 T€ der Stadtrat über die Bereitstellung der Mittel
entscheiden.
Wie unter Punkt 1 erwähnt, ist aktuell der Großteil der laufenden Baumaßnahmen von
Kostensteigerungen aufgrund der aktuellen Marktsituation in einem Maße betroffen, auf das
gemäß geltender Hauptsatzung jeweils mit der Überarbeitung des Baubeschlusses zu
reagieren ist. Daraus resultiert zum einen eine erhebliche Bindung personeller Ressourcen
zur Erstellung der entsprechenden Beschlussvorlagen (diese Ressourcen stehen dann nicht
zur eigentlichen Steuerung der Vorhaben zur Verfügung), zum anderen müssen dem Grunde
nach aus formalen Gründen weitere Beauftragungen von Bauleistungen eingestellt werden,
bis eine entsprechende Beschlusslage herbeigeführt ist. Selbst unter Berücksichtigung des
verkürzten Verfahrens durch die Task Force Schulhausbau werden aufgrund der städtischen
Regularien ca. 1 – 2 Monate zur Bereitstellung der zusätzlich benötigten finanziellen Mittel
und entsprechender Bestätigung durch die Gremien benötigt. Bei ohnehin äußert knappen
Bauabläufen (aktuelles Beispiel Grundschule Baumannstraße, notwendige Bauzeit weniger
als 2 Jahre) sind derartige Verzögerungen nicht tragbar bzw. führen diese zwangsläufig
dazu, dass die Objekte nicht rechtzeitig fertiggestellt werden können.
Vor diesem Hintergrund wird eine Anpassung der geltenden Regularien der
Hauptsatzung für einen beschränkten Zeitraum in Bezug auf Baukostenänderungen
für Schulen und Kitas empfohlen, wobei diese Kostenänderungen nicht aus der
wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung resultieren dürfen.
Die Wesentlichkeit der Änderung der Aufgabenstellung wird dabei auf das Raumprogramm
und auf einzelne Gewerke bezogen. Insofern können die unter Punkt 3 genannten neuen
Regelungen der Hauptsatzung nur dann angewendet werden, wenn die Kostensteigerung
nicht
-
aus einer Flächenmehrung von mehr als 10 % oder
-
der Erweiterung der Aufgabenstellung um komplette Leistungsbereiche (z. B.
Dachsanierung, Trockenlegung, Brandschutz)
gegenüber dem Planungs- bzw. Baubeschluss resultiert.
Die mit der Vorlage vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung ist einer von vielen
Bausteinen zur Beschleunigung von Maßnahmen des Schul- und Kitabaus: neben der
aktuellen Bereitstellung zusätzlicher personeller Ressourcen im AfJFB und AGM erfolgte
bereits in den letzten beiden Jahren eine Beschleunigung aller verwaltungsinternen
Prozesse, welche im Zusammenhang mit Planung und Umsetzung von Schulen und Kitas
stehen. Um jedoch die fristgerechte Bereitstellung insbesondere der Schulkapazitäten
gewährleisten zu können, ist die zeitliche Optimierung aller Teilprozesse notwendig. Insofern
stellt die vorgeschlagene befristete Änderung der Hauptsatzung nur einen – aber wichtigen –
Baustein für eine Erfüllung der anstehenden Aufgaben dar.
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3. Information der Ausschüsse und des Stadtrates
Unmittelbar nach Entscheidung des Oberbürgermeisters zur Bestätigung der
überplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen werden die entsprechenden
Beschlüsse dem
-
FA Finanzen
-
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
-
FA Stadtentwicklung und Bau und dem
-
Jugendhilfeausschuss
-
VOB-Vergabegremium
- Stadtrat
zur Information übergeben.
Ergänzend werden vorgenannte Gremien und der Stadtrat quartalsweise in Form einer
Informationsvorlage mit tabellarischer Übersicht (Objekt, Kurzdarstellung der Ursachen für
Mehrkosten,
bestätigte
Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen,
Deckungsquellen)
informiert.
4. Vorschlag zur Änderung der Hauptsatzung
Für den Zeitraum bis zunächst 31.12.2020 wird die Hauptsatzung wie folgt geändert:
neuer § 8 Abs. 3 Nr. 32 i
„Abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 32 f wird der Oberbürgermeister ermächtigt,
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der
Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu bestätigen, sofern diese Mehrkosten
nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte
resultiert und einen Wert von über 10 % bei Neubauvorhaben und über 20 % bei
Sanierungsvorhaben nicht übersteigen.
Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung liegt bei einer Flächenmehrung von
mehr als 10 % oder einer Erweiterung um komplette Leistungsbereiche (z. B.
Dachsanierung, Trockenlegung, Brandschutz usw.) vor.
Sofern überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen > 200.000 Euro erforderlich
sind, werden die Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule,
Stadtentwicklung und Bau, der Jugendhilfeausschuss, das städtische VOBVergabegremium sowie der Stadtrat unmittelbar innerhalb von 21 Tagen nach
Beschluss des Oberbürgermeisters über den entsprechenden Vorgang informiert.
Ergänzend werden die genannten Ausschüsse und der Stadtrat in einem quartalsweise
zusammenfassenden Bericht über alle diesbezüglichen Entscheidungen des
Oberbürgermeisters informiert.“
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neuer § 13 Abs. 12 Nr. 3
„Abweichend von § 13 Abs. 12 Nr. 2 wird der Oberbürgermeister ermächtigt,
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der
Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu bestätigen, sofern diese Mehrkosten
nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte
resultiert und einen Wert von über 10 % bei Neubauvorhaben und über 20 % bei
Sanierungsvorhaben nicht übersteigen.
Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung liegt bei einer Flächenmehrung von
mehr als 10 % oder einer Erweiterung um komplette Leistungsbereiche (z. B.
Dachsanierung, Trockenlegung, Brandschutz usw.) vor.
Sofern überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen > 200.000 Euro erforderlich
sind, werden die Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule,
Stadtentwicklung und Bau, der Jugendhilfeausschuss, das städtische VOBVergabegremium, sowie der Stadtrat unmittelbar innerhalb von 21 Tagen nach
Beschluss des Oberbürgermeisters über den entsprechenden Vorgang informiert.
Ergänzend werden die genannten Ausschüsse und der Stadtrat in einem quartalsweisen
zusammenfassenden Bericht über alle diesbezüglichen Entscheidungen des
Oberbürgermeisters informiert.“
Die Änderung der Hauptsatzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Anlage:
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
7/7
Anlage 1
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - § 8 Abs. 3 Nr. 32 i und § 13 Abs. 12
Nr. 3 - Zuständigkeit bei überplanmäßigen Auszahlungen bei der Umsetzung
von Baumaßnahmen im Bereich Kita und Schule
Auf Grundlage des § 4 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wird durch
Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Leipzig vom XXXXXX die Hauptsatzung
der Stadt Leipzig in der Fassung der letzten Änderung vom 25.02.2017 Beschluss
Nr. VI-DS-01684-NF-01 bis zunächst zum 31.12.2020 wie folgt geändert:
§1
Einfügung des § 8 Abs. 3 Nr. 32 i
In § 8 Abs. 3 wird nach der Ziffer 32 h der Hauptsatzung als Ziffer 32 i neu eingefügt:
32 i. Abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 32 f wird der Oberbürgermeister ermächtigt,
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw.
der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu bestätigen, sofern diese
Mehrkosten nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die
jeweiligen Objekte resultiert und einen Wert von über 10% bei Neubauvorhaben und
über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen.
Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung liegt bei einer Flächenmehrung von mehr
als 10 % oder einer Erweiterung um komplette Leistungsbereiche (z.B. Dachsanierung,
Trockenlegung, Brandschutz u.s.w) vor.
Sofern überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen > 200.000 Euro erforderlich sind,
werden die Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule,
Stadtentwicklung und Bau, der Jugendhilfeausschuss, das städtische VOBVergabegremium, sowie der Stadtrat unmittelbar innerhalb von 21 Tagen nach Beschluss
des Oberbürgermeisters über den entsprechenden Vorgang informiert. Ergänzend werden
die genannten Ausschüsse und der Stadtrat in einem quartalsweisen zusammenfassenden
Bericht über alle diesbezüglichen Entscheidungen des Oberbürgermeisters informiert.
§2
Einfügung des § 13 Abs. 12 Nr. 3
In § 13 Abs. 3 wird nach der Ziffer 2 als Ziffer 3 neu eingefügt:
3. Abweichend von § 13 Abs. 3Nr. 2 wird der Oberbürgermeister ermächtigt,
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw.
der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu bestätigen, sofern diese
Mehrkosten nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die
jeweiligen Objekte resultiert und einen Wert von über 10% bei Neubauvorhaben und
über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen.
Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung liegt bei einer Flächenmehrung von mehr
als 10 % oder einer Erweiterung um komplette Leistungsbereiche (z.B. Dachsanierung,
Trockenlegung, Brandschutz u.s.w) vor.
Anlage 1
Sofern überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen > 200.000 Euro erforderlich sind,
werden die Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule,
Stadtentwicklung und Bau, der Jugendhilfeausschuss, das städtische VOBVergabegremium, sowie der Stadtrat unmittelbar innerhalb von 21 Tagen nach Beschluss
des Oberbürgermeisters über den entsprechenden Vorgang informiert. Ergänzend werden
die genannten Ausschüsse und der Stadtrat in einem quartalsweisen zusammenfassenden
Bericht über alle diesbezüglichen Entscheidungen des Oberbürgermeisters informiert.
§3
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den