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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1404929.pdf
Größe
282 kB
Erstellt
30.05.18, 12:00
Aktualisiert
08.06.18, 13:20

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-05725-NF-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Dezernat Finanzen Betreff: 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Zeitweise Änderung der Hauptsatzung im Wirkungsbereich üpl. Ausgaben (§ 8 Abs.3, Nr. 31 i + § 13 Abs.12, Nr. 3) bei der Umsetzung von Baumaßnahmen im Bereich Kita und Schule Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium BA Jugend, Soziales, Gesundheit FA Finanzen Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 20.06.2018 Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage 1. 1/7 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/7 Sachverhalt Aufgrund sehr hohen Anpassungsdrucks durch rasant wachsende Bedarfe im Bereich Kita und Schule soll eine zeitweise Änderung der Hauptsatzung im Wirkungsbereich üpl. Ausgaben (§ 8 Abs. 3, Nr. 31 i + § 13 Abs. 12, Nr. 3) bei der Umsetzung von Baumaßnahmen im Bereich Kita und Schule durch die Ratsversammlung bestätigt werden. Der akute Anpassungsbedarf resultiert aus dem nach wie vor hohen Bevölkerungszuwachs, dem Zuzug von Familien und der Flüchtlingskrise. Auch die neue Klassenbildungsverordnung stellt uns vor die Herausforderung, die notwendigen Bedarfe durch Umsetzung baulicher Maßnahmen im Regelverfahren nicht planmäßig zur Verfügung stellen zu können. 1. Ausgangssituation Die Stadt Leipzig gehört zu den wachstumsdynamischsten Städten in Deutschland: Mit 590.337 hauptwohnsitzlich gemeldeten Einwohnern zum Jahresende 2017 ist Leipzig die neuntgrößte Stadt Deutschlands. Im Besonderen ist dieses Wachstums durch nachhaltig steigende Geburtenzahlen sowie den Zuzug, insbesondere von jungen Familien, geprägt – mit unmittelbarem Einfluss auf die vorzuhaltende Kapazität an Betreuungs- sowie an Schulplätzen. Dieses Wachstum zieht einen enormen Anpassungsbedarf im Ausbau kommunaler Infrastruktur nach sich. Ganz besonders im Fokus steht dabei die Bereitstellung der sozialen Infrastruktur für Schulen und Kindertagesstätten. Die ausreichende Bereitstellung dieser Einrichtungen stellt eine weisungsgebundene Pflichtaufgabe dar, im Bereich der Schulen liegt ein grundgesetzlich verankertes Recht vor und auch für Kitas können Eltern die Bereitstellung von Plätzen einklagen. Die mit der Bereitstellung ausreichender Einrichtungen einhergehenden Herausforderungen sind enorm: die notwendigen finanziellen Mittel sind ebenso abzusichern wie die erforderlichen personellen Ressourcen, Liegenschaften müssen bereitgestellt werden, was in einer wachsenden Stadt immer mehr Kompromisse erfordert. Neben diesen Herausforderungen hat sich bereits in den letzten Jahren angedeutet, dass aufgrund der allgemein äußerst positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland die Kapazitäten der Baubranche immer weiter ausgelastet waren. Aktuell muss insbesondere für die öffentlichen Auftraggeber mit einem in Zeiten gut gefüllter Auftragsbücher unattraktiven Vergaberecht festgestellt werden, dass einerseits bisherige Preisannahmen an fast keinem Objekt mehr gehalten werden können, andererseits die Teilnahme von Unternehmen an Ausschreibungen der Stadt Leipzig immer geringer wird. Selbst bei großen Losen (Volumen größer 1 Mio. €) beteiligen sich teilweise keine oder nur 1 bis 2 Unternehmen. Die Angebotspreise sind aufgrund des fehlenden Wettbewerbes deutlich überhöht. Dieses Problem beschränkt sich nicht nur auf einzelne Branchen der Bauwirtschaft, sondern betrifft nahezu alle Gewerke. 3/7 Im Ergebnis führt dieser „Engpass“ einerseits zu deutlichen Kostensteigerungen auch an laufenden Bauvorhaben, andererseits – und dieses Problem ist vor dem Hintergrund der eingangs erwähnten weisungsgebundenen Pflichtaufgaben noch gravierender – zu Zeitverzögerungen, welche die rechtzeitige Bereitstellung der Schulen und verzögert. Diese Zeitverzögerungen resultieren u.a. aus folgenden Faktoren: - Notwendigkeit der Neuausschreibung der betreffenden Lose Wirtschaftlichkeit bzw. bei nichtvorliegenden wertbaren Angeboten bei Nicht- - Abstimmung mit Fördermittelgebern und Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel im laufenden Bauprozess - Herbeiführung der entsprechenden Beschlussvorlagen Die Stadt Leipzig befindet sich aktuell in einer Situation, in welcher die Verzögerung von Bauvorhaben im Bereich Schule und Kita nicht hinnehmbar ist. Im Bereich der Schulen droht aufgrund der neuen Klassenbildungsverordnung des Freistaates Sachsen und der Integration der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund aus den Vorbereitungsklassen Deutsch als Zweitsprache eine drohende Lücke zwischen verfügbaren und benötigten Schulplätzen ab dem Schuljahr 2019/2020. Auch für die Kindertagesstätten besteht ein ganz erheblicher Handlungsdruck: aktuell gibt es ca. 1.100 Klagen zur Bereitstellung eines Kita-Platzes, erste Beschlüsse zur Festsetzung von Zwangsgeldern liegen vor. Neben dem gesetzlich verankerten Anspruch der Eltern auf die Bereitstellung entsprechender Plätze kommt bei Schulen erschwerend hinzu, dass dort die Fertigstellung zum jeweils geplanten Schuljahresbeginn notwendig ist. Eine Verzögerung auch nur um wenige Wochen hat hier gravierende Folgen. Insofern muss seitens der Verwaltung ein Rahmen zur Umsetzung der Maßnahmen geschaffen werden, in welchem zumindest die durch die Stadt selbst beeinflussbaren Faktoren so gestaltet werden, dass dadurch nicht noch zusätzliche Verzögerungen entstehen. 2. Bisheriges Verfahren zur Anpassung von Baubeschlüssen und Ziel der Änderung Entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist für die Bestätigung von Baubeschlüssen der Verwaltungsausschuss ab Bauvolumen ab 1,0 Mio. € bis 2,5 Mio. € (§ 13 Abs. 7 Nr. 1) bzw. der Stadtrat ab Bauvolumen von 2,5 Mio. € (§ 8 Abs. 3 Nr. 18) zuständig. Die Änderung von Baubeschlüssen ist in der Hauptsatzung nicht explizit zur Beschlussfassung durch die vorgenannten Gremien geregelt, allerdings werden bisher Änderungen zu Baubeschlüssen eingebracht, wenn es wesentliche Abweichungen im Bauumfang bzw. hinsichtlich der Kosten gibt (Kostensteigerung größer 10 % bzw. über 500.000 €). 4/7 Faktisch ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassung von Baubeschlüssen vor dem Hintergrund der § 8 (3) 32 und § 13 (12) 1: dort sind die Wertgrenzen in Bezug auf überplanmäßige Auszahlungen nach § 79 (1) SächsGemO geregelt. Dementsprechend müssen bei Überschreitung der mit dem Baubeschluss genehmigten Kostenansätze um 200 T€ der Verwaltungsausschuss, ab 500 T€ der Stadtrat über die Bereitstellung der Mittel entscheiden. Wie unter Punkt 1 erwähnt, ist aktuell der Großteil der laufenden Baumaßnahmen von Kostensteigerungen aufgrund der aktuellen Marktsituation in einem Maße betroffen, auf das gemäß geltender Hauptsatzung jeweils mit der Überarbeitung des Baubeschlusses zu reagieren ist. Daraus resultiert zum einen eine erhebliche Bindung personeller Ressourcen zur Erstellung der entsprechenden Beschlussvorlagen (diese Ressourcen stehen dann nicht zur eigentlichen Steuerung der Vorhaben zur Verfügung), zum anderen müssen dem Grunde nach aus formalen Gründen weitere Beauftragungen von Bauleistungen eingestellt werden, bis eine entsprechende Beschlusslage herbeigeführt ist. Selbst unter Berücksichtigung des verkürzten Verfahrens durch die Task Force Schulhausbau werden aufgrund der städtischen Regularien ca. 1 – 2 Monate zur Bereitstellung der zusätzlich benötigten finanziellen Mittel und entsprechender Bestätigung durch die Gremien benötigt. Bei ohnehin äußert knappen Bauabläufen (aktuelles Beispiel Grundschule Baumannstraße, notwendige Bauzeit weniger als 2 Jahre) sind derartige Verzögerungen nicht tragbar bzw. führen diese zwangsläufig dazu, dass die Objekte nicht rechtzeitig fertiggestellt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine Anpassung der geltenden Regularien der Hauptsatzung für einen beschränkten Zeitraum in Bezug auf Baukostenänderungen für Schulen und Kitas empfohlen, wobei diese Kostenänderungen nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung resultieren dürfen. Die Wesentlichkeit der Änderung der Aufgabenstellung wird dabei auf das Raumprogramm und auf einzelne Gewerke bezogen. Insofern können die unter Punkt 3 genannten neuen Regelungen der Hauptsatzung nur dann angewendet werden, wenn die Kostensteigerung nicht - aus einer Flächenmehrung von mehr als 10 % oder - der Erweiterung der Aufgabenstellung um komplette Leistungsbereiche (z. B. Dachsanierung, Trockenlegung, Brandschutz) gegenüber dem Planungs- bzw. Baubeschluss resultiert. Die mit der Vorlage vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung ist einer von vielen Bausteinen zur Beschleunigung von Maßnahmen des Schul- und Kitabaus: neben der aktuellen Bereitstellung zusätzlicher personeller Ressourcen im AfJFB und AGM erfolgte bereits in den letzten beiden Jahren eine Beschleunigung aller verwaltungsinternen Prozesse, welche im Zusammenhang mit Planung und Umsetzung von Schulen und Kitas stehen. Um jedoch die fristgerechte Bereitstellung insbesondere der Schulkapazitäten gewährleisten zu können, ist die zeitliche Optimierung aller Teilprozesse notwendig. Insofern stellt die vorgeschlagene befristete Änderung der Hauptsatzung nur einen – aber wichtigen – Baustein für eine Erfüllung der anstehenden Aufgaben dar. 5/7 3. Information der Ausschüsse und des Stadtrates Unmittelbar nach Entscheidung des Oberbürgermeisters zur Bestätigung der überplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen werden die entsprechenden Beschlüsse dem - FA Finanzen - FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule - FA Stadtentwicklung und Bau und dem - Jugendhilfeausschuss - VOB-Vergabegremium - Stadtrat zur Information übergeben. Ergänzend werden vorgenannte Gremien und der Stadtrat quartalsweise in Form einer Informationsvorlage mit tabellarischer Übersicht (Objekt, Kurzdarstellung der Ursachen für Mehrkosten, bestätigte Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen, Deckungsquellen) informiert. 4. Vorschlag zur Änderung der Hauptsatzung Für den Zeitraum bis zunächst 31.12.2020 wird die Hauptsatzung wie folgt geändert: neuer § 8 Abs. 3 Nr. 32 i „Abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 32 f wird der Oberbürgermeister ermächtigt, überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu bestätigen, sofern diese Mehrkosten nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte resultiert und einen Wert von über 10 % bei Neubauvorhaben und über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen. Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung liegt bei einer Flächenmehrung von mehr als 10 % oder einer Erweiterung um komplette Leistungsbereiche (z. B. Dachsanierung, Trockenlegung, Brandschutz usw.) vor. Sofern überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen > 200.000 Euro erforderlich sind, werden die Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule, Stadtentwicklung und Bau, der Jugendhilfeausschuss, das städtische VOBVergabegremium sowie der Stadtrat unmittelbar innerhalb von 21 Tagen nach Beschluss des Oberbürgermeisters über den entsprechenden Vorgang informiert. Ergänzend werden die genannten Ausschüsse und der Stadtrat in einem quartalsweise zusammenfassenden Bericht über alle diesbezüglichen Entscheidungen des Oberbürgermeisters informiert.“ 6/7 neuer § 13 Abs. 12 Nr. 3 „Abweichend von § 13 Abs. 12 Nr. 2 wird der Oberbürgermeister ermächtigt, überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu bestätigen, sofern diese Mehrkosten nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte resultiert und einen Wert von über 10 % bei Neubauvorhaben und über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen. Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung liegt bei einer Flächenmehrung von mehr als 10 % oder einer Erweiterung um komplette Leistungsbereiche (z. B. Dachsanierung, Trockenlegung, Brandschutz usw.) vor. Sofern überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen > 200.000 Euro erforderlich sind, werden die Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule, Stadtentwicklung und Bau, der Jugendhilfeausschuss, das städtische VOBVergabegremium, sowie der Stadtrat unmittelbar innerhalb von 21 Tagen nach Beschluss des Oberbürgermeisters über den entsprechenden Vorgang informiert. Ergänzend werden die genannten Ausschüsse und der Stadtrat in einem quartalsweisen zusammenfassenden Bericht über alle diesbezüglichen Entscheidungen des Oberbürgermeisters informiert.“ Die Änderung der Hauptsatzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Anlage: 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 7/7 Anlage 1 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - § 8 Abs. 3 Nr. 32 i und § 13 Abs. 12 Nr. 3 - Zuständigkeit bei überplanmäßigen Auszahlungen bei der Umsetzung von Baumaßnahmen im Bereich Kita und Schule Auf Grundlage des § 4 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wird durch Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Leipzig vom XXXXXX die Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung der letzten Änderung vom 25.02.2017 Beschluss Nr. VI-DS-01684-NF-01 bis zunächst zum 31.12.2020 wie folgt geändert: §1 Einfügung des § 8 Abs. 3 Nr. 32 i In § 8 Abs. 3 wird nach der Ziffer 32 h der Hauptsatzung als Ziffer 32 i neu eingefügt: 32 i. Abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 32 f wird der Oberbürgermeister ermächtigt, überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu bestätigen, sofern diese Mehrkosten nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte resultiert und einen Wert von über 10% bei Neubauvorhaben und über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen. Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung liegt bei einer Flächenmehrung von mehr als 10 % oder einer Erweiterung um komplette Leistungsbereiche (z.B. Dachsanierung, Trockenlegung, Brandschutz u.s.w) vor. Sofern überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen > 200.000 Euro erforderlich sind, werden die Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule, Stadtentwicklung und Bau, der Jugendhilfeausschuss, das städtische VOBVergabegremium, sowie der Stadtrat unmittelbar innerhalb von 21 Tagen nach Beschluss des Oberbürgermeisters über den entsprechenden Vorgang informiert. Ergänzend werden die genannten Ausschüsse und der Stadtrat in einem quartalsweisen zusammenfassenden Bericht über alle diesbezüglichen Entscheidungen des Oberbürgermeisters informiert. §2 Einfügung des § 13 Abs. 12 Nr. 3 In § 13 Abs. 3 wird nach der Ziffer 2 als Ziffer 3 neu eingefügt: 3. Abweichend von § 13 Abs. 3Nr. 2 wird der Oberbürgermeister ermächtigt, überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen für Maßnahmen des Baus bzw. der Sanierung von Schulen und Kindertagesstätten zu bestätigen, sofern diese Mehrkosten nicht aus der wesentlichen Änderung der Aufgabenstellung für die jeweiligen Objekte resultiert und einen Wert von über 10% bei Neubauvorhaben und über 20 % bei Sanierungsvorhaben nicht übersteigen. Eine wesentliche Änderung der Aufgabenstellung liegt bei einer Flächenmehrung von mehr als 10 % oder einer Erweiterung um komplette Leistungsbereiche (z.B. Dachsanierung, Trockenlegung, Brandschutz u.s.w) vor. Anlage 1 Sofern überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen > 200.000 Euro erforderlich sind, werden die Fachausschüsse Finanzen, Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule, Stadtentwicklung und Bau, der Jugendhilfeausschuss, das städtische VOBVergabegremium, sowie der Stadtrat unmittelbar innerhalb von 21 Tagen nach Beschluss des Oberbürgermeisters über den entsprechenden Vorgang informiert. Ergänzend werden die genannten Ausschüsse und der Stadtrat in einem quartalsweisen zusammenfassenden Bericht über alle diesbezüglichen Entscheidungen des Oberbürgermeisters informiert. §3 Inkrafttreten Die Änderung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den