Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1407143.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
06.06.18, 12:00
Aktualisiert
21.06.18, 17:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Einwohneranfrage Nr. VI-EF-05981
Status: öffentlich
Eingereicht von
Anton Marx, M. Sc.
Betreff:
Förderung des Kleingartenwesens durch die Stadt Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
20.06.2018
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stadt Leipzig fördert das Kleingartenwesen jährlich in Höhe von mehreren 10.000 €. Einige Aspekte daran bedürfen der Aufmerksamkeit durch den Stadtrat.
Als Einwohner der Stadt Leipzig stelle ich hiermit die folgende Frage:
1. Wieso behandelt das Amt für Stadtgrün und Gewässer - Fachbereich Gärten
wesentlich Gleiches ungleich und lehnt die Förderung eines Vereins kategorisch ab?
und rege an:
2. Die Zuwendungsvoraussetzungen der Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig, zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung vom 16.05.2018, Nr. Vl -A-05041, werden angepasst und das Amt für
Stadtgrün und Gewässer wird angewiesen, die „Verwaltungspraxis 2018" des
Fachbereichs Garten anzugleichen.
Zu 1.
Die Stadt Leipzig Ist Eigentümerin von Grundstücken, die bestimmungsgemäß kleingärtnerisch genutzt werden. Derartige Grundstücke befinden sich auch außerhalb des Stadtgebietes. So ist die Stadt Leipzig Eigentümerin mehrerer Flurstücke in der Gemarkung Gautzsch
innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Markkleeberg. Diese Flur- bzw. Grundstücke liegen in
unmittelbarer Nähe zur Stadtgrenze Leipzigs. Der Kleingärtnerverein „Zur Sonne" e. V. Ist
Zwischenpächter dieser Grundstücke und Betreiber seiner dort errichteten Kleingartenanlage
mit 183 Kleingärten.
Dem Verein gehören mit Stand 05.06.2018 insgesamt 83 Bürger der Stadt Leipzig als Mitglieder an, die jeweils zugehörige Familie als erweiterter Nutzerkreis nicht eingerechnet. Mit
zunehmender Tendenz werden freie Kleingärten von Einwohnern der südlichen Stadtteile
Leipzigs angefragt und übernommen.
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Die kleingärtnerische Nutzung dieser Grundstücke und damit der Betrieb der Kleingartenanlage liegen bereits deshalb im Interesse der Stadt Leipzig, weil sie diese Nutzungsart vertraglich vorgegeben hat.
Weiterhin behandelt die Stadt Leipzig diese Grundstücke in allen wesentlichen Aspekten zu
Grundstücken im Stadtgebiet Leipzig gleich:
Die Grundstücke sind mit zahlreichen anderen Kleingartenflächen innerhalb des
Stadtgebietes Leipzig in einem Generalpachtvertrag zusammengefasst und werden
einheitlich zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet.
Die Verwaltung dieser Grundstücke obliegt - wie bei allen Kleingartenflächen der
Stadt Leipzig der Fall - dem Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG).
Eine Anfrage des dort ansässigen Vereins zum Erwerb der Grundstücke vom
09.06.2017 wurde vom ASG mit der Begründung abgelehnt, dass dem Verkauf von
kleingärtnerisch genutzten Flächen nicht zugestimmt wird - eine offenbar pauschale,
gleichwohl zu unterstützende Haltung der Stadt bezüglich Ihrer Kleingartenflächen.
Die stadteigenen Flächen Leipzigs in Markkleeberg werden mit den Kleingartenflächen in
Leipzig „in einen Topf geworfen".
Der Kleingärtnerverein „Zur Sonne" e. V. beantragte im Jahr 2017 für das aktuell laufende
Jahr Förderungen bei der Stadt Leipzig, darunter für die Pflege des immensen Baumbestandes auf den Grundstücken, der komplett im Eigentum und damit letztlich auch in der Verantwortung der Stadt Leipzig steht.
Mit Schreiben vom 30.05.2018 erließ das ASG für sämtliche Förderanträge Ablehnungsbescheide und verwies dabei auf die „Verwaltungspraxis 2018 vom 01.09.2017", wonach Zuwendungen nur an Vereine und Verbände zu gewähren seien, die ihren Sitz bzw. Wirkungskreis im Stadtgebiet der Stadt Leipzig haben.
Wie dargestellt wurde, besteht zwischen den im Eigentum Leipzigs stehenden Flächen in
Markkleeberg kein wesentlicher Unterschied zu Flächen im Stadtgebiet der Stadt Leipzig.
Damit ergibt sich bereits aus der „Verwaltungspraxis 2018" eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung.
Hinzu kommt, dass das ASG in der Vergangenheit (und aktuell) bereits Förderanträge des
Vereins „Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen" genehmigt und mit diesem
zuletzt sogar einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur institutionellen Förderung in fünfstelliger
Höhe abgeschlossen hat, dessen Wirkungsbereich überwiegend außerhalb der Stadtgrenzen Leipzigs liegt, weil von dessen 133 Mitgliedern lediglich 60 im Stadtgebiet der Stadt
Leipzig ansässig sind. Profiteure der jährlich fast 20.000€ Förderung sind aber alle Mitglieder
gleichermaßen, da so der regelmäßige Anstieg des Verbandsbeitrages teilweise abgefedert
wird. Die Stadt Leipzig engagiert sich also in Sachen Kleingartenförderung längst über ihre
Grenzen hinweg. Auch hierin ist somit eine deutliche Ungleichbehandlung zu erkennen.
Die Zuwendungsrichtlinie der Stadt Leipzig stellt unter Punkt 4.3 in Bezug auf den Kreis der
Zuwendungsempfänger vollkommen zu Recht auf die Interessen der Stadt Leipzig ab. Nach
der ursprünglichen Intention bei Erstellung der Zuwendungsrichtlinie ausgelegt sollte offensichtlich keine Begrenzung des Kreises möglicher Zuwendungsempfänger nach deren Sitz
oder Wirkungskreis erfolgen. Im Widerspruch dazu und damit unter Verstoß gegen Punkte 1
und 2 der Zuwendungsrichtlinie grenzen die Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz
sowie die „Verwaltungspraxis 2018" des ASG etwaige Antragsteller in unzulässiger Weise
nach Ihrem Sitz oder Wirkungsbereich aus.
Es ergibt sich deshalb die Frage, weshalb das ASG - Fachbereich Gärten scheinbar
willkürlich und unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wesentlich Gleiches
ungleich behandelt und die Förderung des Kleingärtnervereins „Zur Sonne" e. V. kategorisch ablehnt?
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Die Erstellung der „Verwaltungspraxis 2018" im September 2017 erweckt zudem den Eindruck, dass gezielt der Kleingärtnerverein „Zur Sonne" e. V. als möglicher Zuwendungsempfänger ausgeschlossen werden sollte. Dieser Verein war federführend daran beteiligt, die
nach wie vor andauernden Fehlentwicklungen im Leipziger Kleingartenwesen auch gegenüber dem ASG aufzudecken, darunter vom ASG bis heute geduldete Brüche des Generalpachtvertrages sowie eines Eingemeindungsvertrages und andere, in den Zuständigkeitsund Verantwortungsbereich des ASG fallende Aspekte.
zu 2.
Mit Blick auf derartiges Grundeigentum der Stadt Leipzig (vgl. 1.) sowie anderer städtischer
Interessen außerhalb ihrer Stadtgrenzen sollte die Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig dahingehend angepasst werden, dass die Aktivitäten der Zuwendungsempfänger nicht nur im Stadtgebiet Leipzig stattfinden dürfen. Eine derart lokale
Begrenzung ist insbesondere im global zu betrachtenden Umwelt- und Naturschutz kontraproduktiv. Sämtliche an sich förderwürdige Projekte außerhalb der Stadtgrenzen Leipzigs,
die trotzdem im direkten Interesse der Stadt und ihrer Bürger sind, wären sonst generell von
einer Förderung durch die Stadt Leipzig ausgeschlossen. Punkt 3 „Zuwendungsempfänger"
könnte etwa wie folgt lauten: „Zuwendungsempfänger sind anerkannte Naturschutzvereinigungen sowie Vereine und Verbände, die auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes
im Interesse der Stadt Leipzig aktiv tätig sind." Auch sollte in Punkt 2 „Zuwendungszweck" im
dritten Aufzählungspunkt „im Stadtgebiet" gestrichen werden: „zum Schutz von Pflanzen und
Tieren".
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