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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1407143.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
06.06.18, 12:00
Aktualisiert
21.06.18, 17:16

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Inhalt der Datei

Einwohneranfrage Nr. VI-EF-05981 Status: öffentlich Eingereicht von Anton Marx, M. Sc. Betreff: Förderung des Kleingartenwesens durch die Stadt Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 20.06.2018 mündliche Beantwortung Sachverhalt: Sehr geehrte Damen und Herren, die Stadt Leipzig fördert das Kleingartenwesen jährlich in Höhe von mehreren 10.000 €. Einige Aspekte daran bedürfen der Aufmerksamkeit durch den Stadtrat. Als Einwohner der Stadt Leipzig stelle ich hiermit die folgende Frage: 1. Wieso behandelt das Amt für Stadtgrün und Gewässer - Fachbereich Gärten wesentlich Gleiches ungleich und lehnt die Förderung eines Vereins kategorisch ab? und rege an: 2. Die Zuwendungsvoraussetzungen der Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig, zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung vom 16.05.2018, Nr. Vl -A-05041, werden angepasst und das Amt für Stadtgrün und Gewässer wird angewiesen, die „Verwaltungspraxis 2018" des Fachbereichs Garten anzugleichen. Zu 1. Die Stadt Leipzig Ist Eigentümerin von Grundstücken, die bestimmungsgemäß kleingärtnerisch genutzt werden. Derartige Grundstücke befinden sich auch außerhalb des Stadtgebietes. So ist die Stadt Leipzig Eigentümerin mehrerer Flurstücke in der Gemarkung Gautzsch innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Markkleeberg. Diese Flur- bzw. Grundstücke liegen in unmittelbarer Nähe zur Stadtgrenze Leipzigs. Der Kleingärtnerverein „Zur Sonne" e. V. Ist Zwischenpächter dieser Grundstücke und Betreiber seiner dort errichteten Kleingartenanlage mit 183 Kleingärten. Dem Verein gehören mit Stand 05.06.2018 insgesamt 83 Bürger der Stadt Leipzig als Mitglieder an, die jeweils zugehörige Familie als erweiterter Nutzerkreis nicht eingerechnet. Mit zunehmender Tendenz werden freie Kleingärten von Einwohnern der südlichen Stadtteile Leipzigs angefragt und übernommen. 1/3 Die kleingärtnerische Nutzung dieser Grundstücke und damit der Betrieb der Kleingartenanlage liegen bereits deshalb im Interesse der Stadt Leipzig, weil sie diese Nutzungsart vertraglich vorgegeben hat. Weiterhin behandelt die Stadt Leipzig diese Grundstücke in allen wesentlichen Aspekten zu Grundstücken im Stadtgebiet Leipzig gleich:  Die Grundstücke sind mit zahlreichen anderen Kleingartenflächen innerhalb des Stadtgebietes Leipzig in einem Generalpachtvertrag zusammengefasst und werden einheitlich zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet.  Die Verwaltung dieser Grundstücke obliegt - wie bei allen Kleingartenflächen der Stadt Leipzig der Fall - dem Amt für Stadtgrün und Gewässer (ASG).  Eine Anfrage des dort ansässigen Vereins zum Erwerb der Grundstücke vom 09.06.2017 wurde vom ASG mit der Begründung abgelehnt, dass dem Verkauf von kleingärtnerisch genutzten Flächen nicht zugestimmt wird - eine offenbar pauschale, gleichwohl zu unterstützende Haltung der Stadt bezüglich Ihrer Kleingartenflächen. Die stadteigenen Flächen Leipzigs in Markkleeberg werden mit den Kleingartenflächen in Leipzig „in einen Topf geworfen". Der Kleingärtnerverein „Zur Sonne" e. V. beantragte im Jahr 2017 für das aktuell laufende Jahr Förderungen bei der Stadt Leipzig, darunter für die Pflege des immensen Baumbestandes auf den Grundstücken, der komplett im Eigentum und damit letztlich auch in der Verantwortung der Stadt Leipzig steht. Mit Schreiben vom 30.05.2018 erließ das ASG für sämtliche Förderanträge Ablehnungsbescheide und verwies dabei auf die „Verwaltungspraxis 2018 vom 01.09.2017", wonach Zuwendungen nur an Vereine und Verbände zu gewähren seien, die ihren Sitz bzw. Wirkungskreis im Stadtgebiet der Stadt Leipzig haben. Wie dargestellt wurde, besteht zwischen den im Eigentum Leipzigs stehenden Flächen in Markkleeberg kein wesentlicher Unterschied zu Flächen im Stadtgebiet der Stadt Leipzig. Damit ergibt sich bereits aus der „Verwaltungspraxis 2018" eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Hinzu kommt, dass das ASG in der Vergangenheit (und aktuell) bereits Förderanträge des Vereins „Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen" genehmigt und mit diesem zuletzt sogar einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur institutionellen Förderung in fünfstelliger Höhe abgeschlossen hat, dessen Wirkungsbereich überwiegend außerhalb der Stadtgrenzen Leipzigs liegt, weil von dessen 133 Mitgliedern lediglich 60 im Stadtgebiet der Stadt Leipzig ansässig sind. Profiteure der jährlich fast 20.000€ Förderung sind aber alle Mitglieder gleichermaßen, da so der regelmäßige Anstieg des Verbandsbeitrages teilweise abgefedert wird. Die Stadt Leipzig engagiert sich also in Sachen Kleingartenförderung längst über ihre Grenzen hinweg. Auch hierin ist somit eine deutliche Ungleichbehandlung zu erkennen. Die Zuwendungsrichtlinie der Stadt Leipzig stellt unter Punkt 4.3 in Bezug auf den Kreis der Zuwendungsempfänger vollkommen zu Recht auf die Interessen der Stadt Leipzig ab. Nach der ursprünglichen Intention bei Erstellung der Zuwendungsrichtlinie ausgelegt sollte offensichtlich keine Begrenzung des Kreises möglicher Zuwendungsempfänger nach deren Sitz oder Wirkungskreis erfolgen. Im Widerspruch dazu und damit unter Verstoß gegen Punkte 1 und 2 der Zuwendungsrichtlinie grenzen die Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz sowie die „Verwaltungspraxis 2018" des ASG etwaige Antragsteller in unzulässiger Weise nach Ihrem Sitz oder Wirkungsbereich aus. Es ergibt sich deshalb die Frage, weshalb das ASG - Fachbereich Gärten scheinbar willkürlich und unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wesentlich Gleiches ungleich behandelt und die Förderung des Kleingärtnervereins „Zur Sonne" e. V. kategorisch ablehnt? 2/3 Die Erstellung der „Verwaltungspraxis 2018" im September 2017 erweckt zudem den Eindruck, dass gezielt der Kleingärtnerverein „Zur Sonne" e. V. als möglicher Zuwendungsempfänger ausgeschlossen werden sollte. Dieser Verein war federführend daran beteiligt, die nach wie vor andauernden Fehlentwicklungen im Leipziger Kleingartenwesen auch gegenüber dem ASG aufzudecken, darunter vom ASG bis heute geduldete Brüche des Generalpachtvertrages sowie eines Eingemeindungsvertrages und andere, in den Zuständigkeitsund Verantwortungsbereich des ASG fallende Aspekte. zu 2. Mit Blick auf derartiges Grundeigentum der Stadt Leipzig (vgl. 1.) sowie anderer städtischer Interessen außerhalb ihrer Stadtgrenzen sollte die Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig dahingehend angepasst werden, dass die Aktivitäten der Zuwendungsempfänger nicht nur im Stadtgebiet Leipzig stattfinden dürfen. Eine derart lokale Begrenzung ist insbesondere im global zu betrachtenden Umwelt- und Naturschutz kontraproduktiv. Sämtliche an sich förderwürdige Projekte außerhalb der Stadtgrenzen Leipzigs, die trotzdem im direkten Interesse der Stadt und ihrer Bürger sind, wären sonst generell von einer Förderung durch die Stadt Leipzig ausgeschlossen. Punkt 3 „Zuwendungsempfänger" könnte etwa wie folgt lauten: „Zuwendungsempfänger sind anerkannte Naturschutzvereinigungen sowie Vereine und Verbände, die auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes im Interesse der Stadt Leipzig aktiv tätig sind." Auch sollte in Punkt 2 „Zuwendungszweck" im dritten Aufzählungspunkt „im Stadtgebiet" gestrichen werden: „zum Schutz von Pflanzen und Tieren". 3/3