Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1248372.pdf
Größe
97 kB
Erstellt
01.02.17, 12:00
Aktualisiert
31.07.18, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Antrag Nr. VI-A-03785
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
08.02.2017
Zuständigkeit
Verweisung in die Gremien
Eingereicht von
SPD-Fraktion
Betreff
Sozialen Wohnungsbau unterstützen
Beschlussvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei sämtlichen Bauleitplanungen mit geplanter
Wohnbebauung zu prüfen, inwiefern und in welcher Größenordnung Festsetzungen nach § 9 Abs.1
Nr. 7 BauGB für angemessenen Wohnraum gemäß DS-0687/14 (Kosten der Unterkunft und
Heizung: Methodenwechsel beim "Schlüssigen Konzept" und Anpassung der Eckwerte der
angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII)
anwendbar sind.
Das Prüfergebnis ist dem Stadtrat mindestens drei Monate vor der behördlichen Erklärung der
Zulässigkeit des Vorhabens, spätestens jedoch mit dem zu beschließenden Satzungsbeschluss,
schriftlich vorzulegen.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei sämtlichen Bauanträgen zu Wohnungsbauvorhaben
nach §34 BauGB zum Geschosswohnungsbau bei Bauherren darauf hinzuwirken, das eine von drei
geschaffenen Wohneinheiten im Sinne der Vorlage DS-0687/14 errichtet werden. Im jährlich
erscheinenden Monitoringbericht Wohnen ist darüber zu informieren, wie viel Wohneinheiten im
Sinne des Beschlusses DS-0687/14 im Verhältnis zu allen genehmigt Wohneinheiten nach §34
BauGB genehmigt worden sind.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Begründung:
Der Quartalsbericht III/2016 zeigt auf, dass der marktaktive Leerstand in Leipzig Ende 2015 auf 3
Prozent abgeschmolzen ist. Bereits der Monitoringbericht 2013/2014 wies darauf hin, das „die
Nachfrage nach Einraumwohnungen und Wohnungen mit mindestens vier Räumen größer ist als
das Wohnungsangebot“ (Berichtszeitrum 2012). Auf Grund der Einwohnerentwicklung Leipzigs im
Verhältnis zur Neubautätigkeit ist davon auszugehen, dass sich die Lage bei diesen
Wohnungsgrößen weiter dramatisch zugespitzt hat. Das führt u.a. dazu, dass Bezieher von
Transferleistungen als Einpersonenhaushalte in zu große Wohnungen ziehen und die Mehrkosten in
vielen Fällen selbst tragen müssen. Damit kann man zumindest in Teilbereichen eine Erfüllung von §
556d Abs. 2
Satz 2 BGB für Leipzig erkennen.
Der Bund stellt für die Jahre 2017 und 2018 dreimal mehr Mittel als zuvor - also jeweils 1,5 Mrd.
Euro für den sozialen Wohnungsbau - zur Verfügung.
Der Landtag Sachsen hat im November 2016 wiederum die „Richtlinie zur Förderung der Schaffung
von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum“ (RL gMW) beschlossen. Den Städten
Leipzig und Dresden stehen mit Beschluss des sächsischen Doppelhaushaltes für 2017
und 2018 demnach jeweils jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung. Damit ist ab sofort die
Möglichkeit gegeben, in Bebauungsplänen Festsetzungen nach Baugesetzbuch §9 Abs.1 Nr. 7 zu
treffen, wonach
Wohngebäude mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. Aber auch
§34 BauGB Vorhaben sollten von der sozialen Wohnraumförderung profitieren können.
Aus Sicht der SPD-Fraktion sollte sich eine Förderung nahezu an den Kriterien zu
Ausstattungsmerkmalen und Wohnungsgrößen nach DS-0687/14 respektive §22 SGB II orientieren.
Nur so kann gewährleistet werden, dass mittelfristig Transferleistungsempfänger und Haushalte mit
geringem Einkommen von der RL gMW partizipieren können. Klar ist aber auch, das eine Förderung
durch die RL gMW auf das Leipziger KdU-Niveau - anders als in Dresden - nicht realistisch ist. Diese
Diskrepanz kann dieser Antrag nicht auflösen.