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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1257309.pdf
Größe
97 kB
Erstellt
03.03.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:10

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-03912 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Vorberatung Migrantenbeirat Vorberatung Ratsversammlung 08.03.2017 1. Lesung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Ausweitung der sozialen Betreuung auf in Gemeinschaftsunterkünften lebende Geflüchtete im SGB II-Bezug Beschlussvorschlag: Der Personalschlüssel für die soziale Betreuung von in Gemeinschaftsunterkünften lebenden Geflüchteten wird wie folgt differenziert: • • • 1:50 für Geflüchtete im Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes, die in den Erstunterbringungseinrichtungen leben, 1:40 für Geflüchtete im Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes, die in den kleineren Gemeinschaftsunterkünften leben, 1:75 für anerkannte Geflüchtete im SGB II-Bezug, die weiter in den Gemeinschaftsunterkünften leben. Die Leistungsbeschreibungen mit den Trägern der sozialen Betreuung werden entsprechend geändert. Seite 1 Sachverhalt: Die Träger der sozialen Betreuung in den Asylunterkünften in Leipzig erhielten kürzlich Änderungen ihrer Leistungsbeschreibungen. Demnach soll Geflüchteten, die sich bereits im SGB II-Bezug befinden, aber trotzdem in den Gemeinschaftsunterkünften leben, keine Leistung der sozialen Betreuung mehr zugute kommen. Die Zahl der SozialbetreuerInnen wird entsprechend reduziert. Die Festsetzung des Personalschlüssels für die soziale Betreuung von Geflüchteten erfolgte mit dem Konzept „Wohnen für Berechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz“ (Beschluss des Stadtrats vom 18.7.2012) und dessen Fortschreibung (Beschluss des Stadtrats vom 21.11.2013). Der Berechtigtenkreis war und ist auf Geflüchtete im Bezug des Asylbewerberleistungsgesetzes beschränkt. Mittlerweile ist die Zahl derer, die auch nach ihrer Anerkennung und den Wechsel in den Rechtskreis des SGB II weiter in den Gemeinschaftsunterkünften leben, immens gewachsen und liegt bei zirka 1.000 Personen. Die Gründe dafür liegen an der schnelleren Anerkennung bestimmter Herkunftsgruppen sowie im Familiennachzug und deren schnelleren Wechsel in den Rechtskreis des SGB II. Erhebliche Probleme stellen zudem der Mangel an bezahlbaren Wohnungen und vielfältige Barrieren bei der Wohnungssuche dar. Im Juni 2016 beschloss der Stadtrat eine Gebührensatzung für entsprechende Fälle. Die Antragsstellerinnen sind der Meinung, dass sich die soziale Betreuung in den Gemeinschaftsunterkünften weiter auf alle dort lebenden Menschen erstrecken sollte. Der Betreuungsbedarf bricht nicht mit der Anerkennung als asylberechtigt/Flüchtling ab. Zudem entsteht durch den Ausschluss dieses Personenkreises aus der sozialen Betreuung in den Unterkünften eine Ungleichbehandlung, woraus Konfliktlagen entstehen können, auf die die SozialarbeiterInnen reagieren müssen, egal welchem Rechtskreis die Geflüchteten angehören. Im Endeffekt könnte die Situation zur Überlastung des Betreuungspersonals führen, die Unterstützungsbedürftige nicht aufgrund ihres Status abweisen und für eine konfliktfreie Gesamtsituation sorgen müssen, wie es auch in der Leistungsbeschreibung als Aufgabe definiert ist. Durch die fehlende Unterstützung durch SozialarbeiterInnen würde der Auszug der in den Gemeinschaftsunterkünften lebenden anerkannten Geflüchteten nicht zuletzt weiter erschwert werden, denn die damit verbundene Wohnungssuche, Behördengänge, Vertragsabschlüsse etc. sind für Geflüchtete in der Regel nicht ohne Begleitung machbar. Durch die Reduktion der SozialbetreuerInnen drohen wichtige und in den Leistungsbeschreibungen definierte Aufgaben wie die Organisation und Durchführung regelmäßiger sportlicher und kultureller Veranstaltungen unter Einbeziehung möglichst aller Bewohner/innen sowie die Netzwerkarbeit im Sozialraum nicht mehr erfüllt werden zu können. Der Freistaat Sachsen hat in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs 6/7083 bekräftigt, dass die Förderrichtlinie Soziale Betreuung auch für anerkannte Geflüchtete anwendbar ist. Die Stadt Leipzig sollte diesem Verständnis folgen. Seite 2