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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1259594.pdf
Größe
106 kB
Erstellt
09.03.17, 12:00
Aktualisiert
29.10.18, 12:23

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-03933 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung Verweisung in die Gremien FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Vorberatung Ratsversammlung Beschlussfassung Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Änderung der "Richtlinie zur Namensgebung von Leipziger Schule", Beschluss DS00226/14 Beschlussvorschlag: Die „Richtlinie zur Namensgebung von Leipziger Schulen“ wird im Abschnitt 2 neu gefasst: 2. Festlegung eines Verwaltungsnamens und Namensform Jede Schule muss einen Verwaltungsnamen tragen. In der Stadt Leipzig ist der Verwaltungsname die Schulnummer. Die Wahl eines besonderen Eigennamens wird empfohlen. Folgende Namensformen sind zulässig: a) Ergänzende Hinzufügung der Schulart und der Schulträgerschaft Beispiele: Georg-Schumann-Schule Oberschule der Stadt Leipzig Wilhelm-Hauff-Schule Grundschule der Stadt Leipzig b) Integration der Schulart in den Schulnamen und ergänzende Hinzufügung der Schulträgerschaft Beispiele: Georg-Schumann-Oberschule Schule der Stadt Leipzig Wilhelm-Hauff-Grundschule Schule der Stadt Leipzig Die gewünschte Namensform ist Teil des Namensantrags der Schulkonferenz. Anträge auf nachträgliche Änderung der Namensform sind zulässig. In der Mailadresse müssen der Name der Schule, die Schulart und der Schulträger ersichtlich sein. Seite 1/3 Der Schulname wird an die Institution Schule vergeben, nicht an das Gebäude. Bei Aufhebung einer Schule erlischt auch der Eigenname. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 2/3 Begründung Die geltende Vorschrift zur Namensform städtischer Schulen wurde Anfang der 1990er Jahre nach kontroverser Diskussion beschlossen. Nach wie vor sind wir aber der Meinung, dass es den Schulkonferenzen überlassen werden sollte, ob sie die Schulart in den Schulnamen integrieren oder als „Untertitel“ hinzufügen wollen. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Namensrichtlinie soll diese Wahlfreiheit ermöglicht werden, auch rückwirkend für bereits beschlossene Namen. Weiterhin sollte die Richtlinie klarstellen, dass die Wahl eines pädagogisch geeigneten Eigennamens ausdrücklich wünschenswert ist. Ein solcher Eigenname wirkt viel identitätsstiftender als eine bloße Nummer. Wie die Erfahrungen auch zeigen, bringt bereits der Prozess der gemeinsamen Namenssuche durch Schüler, Lehrer und Eltern sinnstiftende Effekte. Seite 3/3