Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1259594.pdf
Größe
106 kB
Erstellt
09.03.17, 12:00
Aktualisiert
29.10.18, 12:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-03933
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Verweisung in die Gremien
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Vorberatung
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Änderung der "Richtlinie zur Namensgebung von Leipziger Schule", Beschluss DS00226/14
Beschlussvorschlag:
Die „Richtlinie zur Namensgebung von Leipziger Schulen“ wird im Abschnitt 2 neu gefasst:
2. Festlegung eines Verwaltungsnamens und Namensform
Jede Schule muss einen Verwaltungsnamen tragen. In der Stadt Leipzig ist der Verwaltungsname
die Schulnummer. Die Wahl eines besonderen Eigennamens wird empfohlen.
Folgende Namensformen sind zulässig:
a) Ergänzende Hinzufügung der Schulart und der Schulträgerschaft
Beispiele: Georg-Schumann-Schule
Oberschule der Stadt Leipzig
Wilhelm-Hauff-Schule
Grundschule der Stadt Leipzig
b) Integration der Schulart in den Schulnamen und ergänzende Hinzufügung der
Schulträgerschaft
Beispiele: Georg-Schumann-Oberschule
Schule der Stadt Leipzig
Wilhelm-Hauff-Grundschule
Schule der Stadt Leipzig
Die gewünschte Namensform ist Teil des Namensantrags der Schulkonferenz.
Anträge auf nachträgliche Änderung der Namensform sind zulässig.
In der Mailadresse müssen der Name der Schule, die Schulart und der Schulträger ersichtlich sein.
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Der Schulname wird an die Institution Schule vergeben, nicht an das Gebäude.
Bei Aufhebung einer Schule erlischt auch der Eigenname.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
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Begründung
Die geltende Vorschrift zur Namensform städtischer Schulen wurde Anfang der 1990er Jahre nach
kontroverser Diskussion beschlossen.
Nach wie vor sind wir aber der Meinung, dass es den Schulkonferenzen überlassen werden sollte,
ob sie die Schulart in den Schulnamen integrieren oder als „Untertitel“ hinzufügen wollen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Namensrichtlinie soll diese Wahlfreiheit ermöglicht werden,
auch rückwirkend für bereits beschlossene Namen.
Weiterhin sollte die Richtlinie klarstellen, dass die Wahl eines pädagogisch geeigneten
Eigennamens ausdrücklich wünschenswert ist. Ein solcher Eigenname wirkt viel identitätsstiftender
als eine bloße Nummer. Wie die Erfahrungen auch zeigen, bringt bereits der Prozess der
gemeinsamen Namenssuche durch Schüler, Lehrer und Eltern sinnstiftende Effekte.
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