Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1273993.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
03.05.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-04129
Status: öffentlich
Eingereicht von
SPD-Fraktion
Betreff:
Städtische Liegenschaftspolitik anpassen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
FA Finanzen
Verwaltungsausschuss
Grundstücksverkehrsausschuss
17.05.2017
29.05.2017
07.06.2017
19.06.2017
Verweisung in die Gremien
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für städtische unbebaute Grundstücke, auf
denen Wohnungsbau rechtlich zulässig ist, zu prüfen, ob diese als Kapitaleinlage in
die LWB eingebracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, ist der LWB für
diese Grundstücke ein Vorkaufsrecht einzuräumen.
2. Der Oberbürgermeister setzt sich dafür ein, dass auch bei städtischen
Beteiligungsgesellschaften Regelungen getroffen werden, dass Grundstücke, die
veräußert werden sollen und auf denen Wohnungsbau rechtlich zulässig ist, zuerst
der LWB zum Kauf angeboten werden.
1/4
2/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
3/4
Sachverhalt:
Die LWB bekommt mit der Aktualisierung der Eigentümerziele den Auftrag, ihren Marktanteil
zu halten und damit die Zahl der Wohneinheiten in den nächsten Jahren zu erhöhen. Dies
kann durch Zukäufe von Wohngebäuden oder Neubau geschehen. Durch die LWB hat die
Stadt Leipzig die Möglichkeit, eine steuernde Funktion auf dem Wohnungsmarkt
einzunehmen. Allerdings muss die LWB auch städtischerseits in die Lage versetzt werden,
diese Funktion wahrzunehmen. Aus unserer Sicht würde dies der LWB erleichtert, wenn die
Stadt Leipzig ihrem Wohnungsbauunternehmen unbebaute Grundstücke, auf denen
Wohnungsbau rechtlich zulässig ist oder wo die notwendigen Voraussetzungen dafür
geschafften werden können, als Gesellschaftereinlage überträgt bzw., wenn das rechtlich
nicht möglich ist, ein Vorkaufsrecht für diese Grundstücke einräumt. Ähnlich soll dies auch
bei anderen kommunalen Unternehmen gehandhabt werden, die entsprechende
Grundstücke veräußern wollen.
Anlagen:
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